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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/1460 |
9.2.2024 |
Einleitungsbekanntmachung bezüglich der möglichen Verlängerung und der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
(C/2024/1460)
Am 1. Februar 2019 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (1) eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein. Die derzeit geltende Maßnahme besteht aus einem Zollkontingent auf der Grundlage von Handelsströmen aus der Vergangenheit, das für in die Union getätigte Einfuhren der 26 Warenkategorien gilt, zu denen die betroffene Ware gehört. Ist das betreffende Zollkontingent ausgeschöpft, so wird ein zusätzlicher Zoll von 25 % erhoben.
Die Schutzmaßnahme wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. bis zum 30. Juni 2021, eingeführt. Sie wurde nach einer im Hinblick auf eine Verlängerung durchgeführten Überprüfung (im Folgenden auch „Untersuchung“) bis zum 30. Juni 2024 verlängert. (2)
1. Antrag auf Verlängerung der Maßnahmen
Am 12. Januar 2024 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag von 14 Mitgliedstaaten ein, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu prüfen, ob die geltende Schutzmaßnahme verlängert werden sollte.
Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern oder zu beseitigen und dass die Unionshersteller Anpassungen vornehmen. Konkret enthält der Antrag Informationen zur negativen Entwicklung bestimmter wichtiger Schadensindikatoren und zum anhaltenden erheblichen Importdruck aus Drittländern. Der Antrag enthält ferner Elemente, die darauf hindeuten, dass die weltweiten Überkapazitäten nach wie vor sehr hoch sind, dass weiterhin eine beträchtliche Anzahl handelsbeschränkender Maßnahmen und handelspolitischer Schutzmaßnahmen von Drittländern erlassen wird und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die USA die Maßnahmen nach Abschnitt 232 betreffend Stahl aufheben werden. Somit besteht weiterhin die Gefahr einer Handelsumlenkung. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen sähe sich der Wirtschaftszweig der Union einer Flut von Einfuhren gegenüber, die sich sehr negativ auf seine Wirtschaftsleistung auswirken würde. Darüber hinaus enthält der Antrag Beispiele für von den Unionsherstellern vorgenommene Anpassungen. Die Kommission war der Auffassung, dass die vorgelegten Informationen, einschließlich der Quellen und der entsprechenden Beweise, eine ausreichende Grundlage für die Einleitung einer Untersuchung darstellen.
2. Umfang und Ziel der Untersuchung
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/755 kann die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme verlängert werden. Um festzustellen, ob eine solche Verlängerung gerechtfertigt ist, sollte die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 bzw. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 durchführen.
Im Zuge der Untersuchung wird sich die Kommission in erster Linie darauf konzentrieren, ob die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern oder zu beseitigen, ob Beweise dafür vorliegen, dass die Unionshersteller Anpassungen vornehmen, und ob eine Verlängerung im Interesse der Union läge. Bei der Untersuchung wird auch die angemessene Dauer der Verlängerung (falls zutreffend) festgelegt.
Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Schutzmaßnahme verlängert werden sollte, wird im Rahmen der Untersuchung darüber hinaus geprüft, ob es erforderlich wäre, die Funktionsweise der Maßnahme technisch anzupassen.
In Bezug auf diesen Aspekt der Untersuchung wird sich die Kommission – wie bereits in früheren Überprüfungen des Funktionierens – auf Folgendes konzentrieren:
A. Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten
Die Kommission wird die Entwicklung und die Muster der Inanspruchnahme von Zollkontingenten sowie die diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien analysieren. Auf dieser Basis entscheidet sie, ob im Unionsinteresse eine Anpassung aufgrund geänderter Umstände vorgenommen werden sollte.
B. Verdrängung traditioneller Handelsströme
Die Kommission beabsichtigt, zu prüfen, ob aufgrund unangemessener Effekte einer Verdrängung traditioneller Handelsströme durch das Zollkontingent eine spezifische Anpassung erforderlich ist, auch, was die Regelung betreffend den Zugang zum Restkontingent im letzten Quartal eines Geltungszeitraums anbelangt.
C. Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage ihres jüngsten Einfuhrvolumens vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind
Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 (5) werden Schutzmaßnahmen nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO angewandt, solange dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware in die Union 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Union entfallen. Im Rahmen der Überprüfung wird die Kommission daher prüfen, ob die Einfuhren aus einem Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, im relevanten Zeitraum (d. h. im Jahr 2023) (6) die Schwelle von 3 % überschritten haben, und gegebenenfalls die Liste der Entwicklungsländer, die Mitglieder in der WTO sind und in den Anwendungsbereich der Maßnahme aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden sollten, aktualisieren.
D. Liberalisierungsgrad
Die Kommission wird anhand der von den interessierten Parteien übermittelten Beweise prüfen, ob eine Anpassung des derzeit geltenden Liberalisierungsgrads (d. h. 4 %) gerechtfertigt ist.
E. Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten
Die Kommission wird prüfen, ob es andere Aspekte gibt, die zu berücksichtigen sind. Interessierte Parteien können darüber hinaus weitere, nicht unter die Abschnitte A-D fallende Punkte vorbringen, sofern diese eine im Vergleich zu der während der Ausgangsuntersuchung herrschenden Situation dauerhafte Veränderung der Umstände betreffen, deren Auswirkungen womöglich einer Überprüfung bedürfen und die unter anderem eine Anpassung der Höhe oder der Zuteilung der Zollkontingente für spezifische Warenkategorien rechtfertigen könnte. Interessierte Parteien, die weitere Punkte vorbringen wollen, werden gebeten, zu deren Untermauerung ausreichende Nachweise sowie konkrete Vorschläge zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die sich auf eine Warenkategorie auswirken, beizufügen.
3. Untersuchte Ware
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte Stahlerzeugnisse, die im Anhang dieser Bekanntmachung aufgeführt sind.
4. Verfahren
Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass genügend Beweise vorliegen, leitet sie hiermit eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob die Geltungsdauer der derzeitigen Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen verlängert werden soll, und ob im Falle einer Verlängerung bestimmte Anpassungen der Maßnahme gerechtfertigt wären.
4.1. Fragebogenantworten (nur Unionshersteller)
Um eine angemessene Bewertung der Notwendigkeit einer Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Schutzmaßnahme zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens vornehmen zu können, hält es die Kommission für erforderlich, spezifische Daten beim Wirtschaftszweig der Union einzuholen. Diese Daten umfassen unter anderem die Entwicklung der wichtigsten Wirtschafts- und Finanzindikatoren für den Zeitraum 2022-2023 (7).
Die Unionshersteller werden daher aufgefordert, die Fragebogen auszufüllen und über ihre Verbände auf Unionsebene zu übermitteln. Die Frist für die Übermittlung der ausgefüllten Fragebogen endet am 4. März 2024 . Ein Muster des entsprechenden Fragebogens ist abrufbar unter: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2717.
4.2. Schriftliche Beiträge
Zwecks Erlangung aller für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen werden die interessierten Parteien – d. h. Parteien, bei denen ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht – gebeten, der Kommission ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen schriftlich darzulegen. Alle schriftlichen Beiträge sind über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) einzureichen. Die Frist für die Übermittlung schriftlicher Beiträge endet am 26. Februar 2024 . Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 4.6 zu entnehmen.
Parteien, die Beiträge übermitteln, werden gebeten, in ihrem Schriftverkehr klar darzulegen, auf welche der unten angeführten Punkte sich ihr Beitrag bezieht, und ihre Argumente unter den folgenden Punkten darzulegen:
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a) |
Ob und weshalb weiterhin Maßnahmen erforderlich sind, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern und zu beseitigen |
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b) |
Erwägungen des Unionsinteresses |
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c) |
Sonstiges |
Im Hinblick auf mögliche Anpassungen der Funktionsweise der Maßnahme werden die interessierten Parteien gebeten, ihre Beiträge zu strukturieren und in ihrem Schriftverkehr anzugeben, i) auf welche der in Abschnitt 2 (A-E) aufgeführten Punkte und ii) auf welche Warenkategorien sich ihr Beitrag bezieht.
Im Interesse der Effizienz und wie in früheren Überprüfungen wird die Kommission den Status als interessierte Partei automatisch auf alle Interessenträger ausweiten, die diesen Status im Rahmen der derzeitigen Schutzmaßnahme innehaben. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Vollmachten.
Für Unternehmen, Verbände oder Regierungen von Drittländern, die sich an dem durch die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ausgelösten Verfahren über externe rechtliche Vertreter beteiligen möchten, ist die Vorlage einer Vollmacht für dieses Verfahren erforderlich.
Parteien, die sich an dem Verfahren beteiligen möchten und die in dieser Sache derzeit noch nicht als interessierte Parteien registriert sind, werden gebeten, ihr Interesse und ihre Verbindungen zu dem Fall zu erläutern, wenn sie einen Beitrag über TRON einreichen.
4.3. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen. In ihrer Gegenargumentation sollten interessierte Parteien genau angeben, auf die Stellungnahmen welcher Parteien sie eingehen, und der genannten Punktestruktur folgen.
Derartige Stellungnahmen müssen bei der Kommission binnen 10 Tagen nach dem Zeitpunkt eingehen, zu dem die in Abschnitt 4.2 erwähnten Beiträge sowie die Antworten auf den Fragebogen von den Unionsherstellern den interessierten Parteien zur Einsichtnahme über TRON zur Verfügung gestellt wurden. Die Kommission wird die interessierten Parteien über TRON ordnungsgemäß informieren, wenn diese zweite Phase des schriftlichen Verfahrens eingeleitet wird.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Webseite.
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.
4.4. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag muss schriftlich innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt gestellt werden und die besonderen Gründe für den Antrag sowie eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte.
Die interessierten Parteien werden jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission – angesichts der Notwendigkeit, die Untersuchung abzuschließen und bis spätestens 30. Juni 2024 eine Entscheidung zu treffen (siehe Abschnitt 5 unten), angesichts der wahrscheinlich hohen Zahl interessierter Parteien und der Tatsache, dass diese interessierten Parteien die Möglichkeit erhalten, zu den Beiträgen der anderen Parteien Stellung zu nehmen, um sicherzustellen, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung und zur Darlegung ihres Standpunkts haben, – beabsichtigt, die Untersuchung schriftlich und ohne mündliche Anhörungen durchzuführen, es sei denn, die interessierten Parteien können nachweisen, dass eine besondere Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung besteht.
4.5. Vorlage von Informationen und Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. Hinreichend begründete, ausnahmsweise gewährte Verlängerungen der Beitragsfrist sind in der Regel auf höchstens drei zusätzliche Tage begrenzt.
4.6. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzverfahren vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Verwendung) (8) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 (9) und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 (10) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht, und muss bei der Kommission zur selben Zeit wie die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ eingehen.
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://europa.eu/!7tHpY3. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per TRON.tdi, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion G, Referat G5 |
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Büro: CHAR 03/66 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIEN |
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI
E-Mail: TRADE-SAFE009-REVIEW@ec.europa.eu
5. Zeitplan für die Untersuchung
Die geltende Maßnahme läuft am 30. Juni 2024 aus, sofern keine Verlängerung beschlossen wird. Im Falle einer Verlängerung könnte die Funktionsweise der Maßnahme technisch angepasst werden. Daher sollte jede sich aus diesem Verfahren ergebende Entscheidung vor diesem Zeitpunkt erfolgen.
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Erteilt eine interessierte Partei die notwendigen Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
7. Anhörungsbeauftragte
Die Anhörungsbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte wenden. Grundsätzlich wird diese nur im Hinblick auf jene Fragen tätig, die im Zuge des gegenwärtigen Überprüfungsverfahrens aufgetreten sind.
Die Inanspruchnahme der Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in den Abschnitten 4.1 und 4.2 dieser Bekanntmachung vorgesehene Zeitrahmen für die Übermittlung von Beiträgen an die Kommission sinngemäß auch für Anträge auf Inanspruchnahme der Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen kann die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung prüfen, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en.
8. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://europa.eu/!vr4g9W.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
(ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
(ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung
(ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).
(4) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).
(5) ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.
(6) Volles Kalenderjahr (die vollständigen Einfuhrdaten werden im Laufe der Untersuchung zur Verfügung stehen).
(7) Die Kommission wird auch die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum anhand der Informationen bewerten, die in früheren Untersuchungen für die Vorjahre eingeholt wurden.
(8) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478, des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 und des Artikels 3.2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(9) ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.
(10) ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.
(11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
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Warenkategorie – Nr. |
Warenkategorie |
|
1 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
|
2 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
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3.A |
Elektrobleche (andere als GOES) |
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3.B |
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4.A |
Bleche mit metallischem Überzug |
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4.B |
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|
5 |
Bleche mit organischem Überzug |
|
6 |
Weißblecherzeugnisse |
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7 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
|
8 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
|
9 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
|
10 |
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
|
12 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
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13 |
Betonstabstahl |
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14 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
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15 |
Nicht rostender Walzdraht |
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16 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
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17 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
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18 |
Spundwanderzeugnisse |
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19 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
|
20 |
Gasleitungen |
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21 |
Hohlprofile |
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22 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
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24 |
Andere nahtlose Rohre |
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25.A |
Große geschweißte Rohre |
|
25.B |
|
|
26 |
Andere geschweißte Rohre |
|
27 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
|
28 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/C/2024/1460/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)