Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2024/1198 |
23.2.2024 |
P9_TA(2023)0341
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Rumänien, Italien und die Türkei
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für einen Beschlusse des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Hilfeleistung für Rumänien und Italien im Zusammenhang mit Naturkatastrophen im Jahr 2022 und für die Türkei im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023 (COM(2023)0381 — C9-0318/2023 — 2023/0297(BUD))
(C/2024/1198)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0381 — C9-0318/2023) |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (2), insbesondere auf Artikel 9, |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3), insbesondere auf Nummer 10, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 oC, seinen Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme und seinen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima, |
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unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2021 zur Überprüfung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zu der Verstärkung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027: ein für neue Herausforderungen geeigneter, widerstandsfähiger EU-Haushaltsplan (5), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0269/2023), |
A. |
in der Erwägung, dass die Regionen Mittelitaliens zwischen dem 15. und dem 17. September 2022 von Flusshochwasser und Sturzfluten betroffen waren, die nach Schätzungen der italienischen Behörden unmittelbare Schäden in Höhe von insgesamt 837,56 Mio. EUR verursacht haben; |
B. |
in der Erwägung, dass der südöstliche Teil Rumäniens Ende Juni bis Anfang Juli 2022 unter schweren Dürreperioden litt, die nach Schätzungen der rumänischen Behörden unmittelbare Schäden in Höhe von insgesamt 1,31 Mrd. EUR angerichtet haben; |
C. |
in der Erwägung, dass der Süden der Türkei am 20. Februar 2023 in der Region Kahramanmaraș von zwei schweren Erdbeben der Stärke (6)7,8 MW bzw. 7,5 MW erschüttert wurde, und in der Erwägung, dass die Region Hatay am 6. Februar 2023 von einem weiteren schweren Erdbeben der Stärke 6,3 MW heimgesucht wurde, was nach Angaben der Kommission zu unmittelbaren Schäden in Höhe von insgesamt 78,8 Mrd. EUR geführt hat; |
1. |
bekundet seine tief empfundene Solidarität mit allen Opfern, ihren Familien und allen Personen, die von der Dürre in Rumänien, den zerstörerischen Überschwemmungen in Italien und den Erdbeben in der Türkei betroffen sind, sowie mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden und nichtstattlichen Organisationen, die an den Hilfsmaßnahmen beteiligt sind; |
2. |
begrüßt den Beschluss als greifbare und sichtbare Form der Solidarität der EU mit ihren Bürgern und den Regionen in den betroffenen Gebieten in Rumänien, Italien und der Türkei; weist erneut darauf hin, dass die Öffentlichkeit über den spürbaren Nutzen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) informiert werden muss, um das Vertrauen der Bürger in die Instrumente und Programme der EU weiter zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Kommunikationsbemühungen zu verstärken, um dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit besser über die aus dem EUSF finanzierten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wird; |
3. |
hebt die zunehmende Zahl schwerer und zerstörerischer Naturkatastrophen in Europa hervor; betont, dass durch den Klimawandel bedingte extreme Wetterereignisse, wie sie in Rumänien und Italien beobachtet werden, die zu Notsituationen führen, immer heftiger und häufiger werden; betont, dass mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union nur die Folgen gelindert werden können und dass der Klimawandel in erster Linie eine präventive Politik gemäß den internationalen Verpflichtungen der EU und dem Grünen Deal erfordert; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, den Klimawandel sowohl in der EU als auch weltweit verstärkt zu bekämpfen; fordert in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung der Verordnungen (EG) Nr. 2012/2002 und (EU, Euratom) 2020/2093, damit die Mittelzuweisungen für die Mitgliedstaaten und für Drittländer angesichts der zur Verfügung stehenden EUSF-Mittel besser ermittelt werden können; |
4. |
betont, dass die Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR) ständig ausgeschöpft ist und daher nicht ausreicht, um die Folgen von vom Menschen verursachten Katastrophen und Naturkatastrophen, insbesondere von Katastrophen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, zu kompensieren; betont, dass die Mittel nicht ausreichen, um den Bedürfnissen der von Naturkatastrophen betroffenen Gebiete gerecht zu werden; stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Solidaritätsfonds der Europäischen Union angemessen an die künftigen Folgen des Klimawandels angepasst worden ist; bedauert, dass der für die Inanspruchnahme des EUSF zur Verfügung stehende Höchstbetrag weit unter dem potenziellen Betrag der Hilfen liegt, die geleistet werden könnten; bekräftigt, dass die für den EUSF verfügbaren Mittel im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens beträchtlich aufgestockt werden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mittel für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve aufzustocken und auch den jährlichen Haushalt des EUSF erheblich aufzustocken, damit dieser angemessen auf immer heftigere Naturkatastrophen in der EU reagieren und die davon betroffenen Mitgliedstaaten angesichts des Ausmaßes und des wiederholten Auftretens dieser Art von Notlagen, insbesondere solchen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, konkret unterstützen kann; |
5. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein Modell für eine schnellere und rechtzeitige Inanspruchnahme des EUSF einschließlich der Bearbeitung der Anträge vorzulegen, damit sich die zuständigen Behörden dem notwendigen Wiederaufbau so rasch wie möglich zuwenden können; betont, dass die Vergabe, Verwaltung und Durchführung der Finanzhilfen aus dem EUSF so transparent wie möglich erfolgen und dass die Finanzhilfen im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden sollten; betont, dass dringend finanzielle Hilfe aus dem EUSF bereitgestellt werden muss, damit die Unterstützung die betroffenen Gebiete rechtzeitig erreicht und die erforderliche Unterstützung für die betreffenden Hilfsmaßnahmen bereitgestellt werden kann, wie von den Mitgliedstaaten gefordert, wie z. B. für den Wederaufbau der Infrastruktur, Rettungsdienste, einschließlich Brandbekämpfungsmaßnahmen, die Wiederherstellung der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen und die Bereitstellung von Wasser; |
6. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
7. |
beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
8. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(4) ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 2.
(5) ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 115.
(6) MW bezeichnet die Richter-Magnitude bzw. die Momenten-Magnitude.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien und Italien im Zusammenhang mit Naturkatastrophen im Jahr 2022 und für die Türkei im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2023/2192.)
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1198/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)