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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2024/1072

5.2.2024

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg — Deutschland) — VX, AT/Gemeinde Ummendorf

(Rechtssache C-456/22 (1), Gemeinde Ummendorf)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 82 - Haftung und Recht auf Schadenersatz - Begriff „immaterieller Schaden“ - Personenbezogene Daten enthaltende Veröffentlichung der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung im Internet - Veröffentlichung ohne Einwilligung der betroffenen Personen - Antrag dieser Personen auf Ersatz des immateriellen Schadens)

(C/2024/1072)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Ravensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VX, AT

Beklagte: Gemeinde Ummendorf

Tenor

Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Rechtsvorschrift oder -praxis entgegensteht, die für einen durch einen Verstoß gegen diese Verordnung verursachten immateriellen Schaden eine „Bagatellgrenze“ vorsieht. Die betroffene Person muss den Nachweis erbringen, dass die Folgen dieses Verstoßes, die sie erlitten zu haben behauptet, ursächlich für einen Schaden waren, der sich von der bloßen Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung unterscheidet.


(1)   ABl. C 359 vom 19.9.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1072/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)