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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/917 |
29.1.2024 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Dezember 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden — Deutschland) — UF (C-26/22), AB (C-64/22)/Land Hessen
(Verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 (1), SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Grundsatz der „Rechtmäßigkeit“ - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten - Art. 17 Abs. 1 Buchst. d - Recht auf Löschung im Fall der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 40 - Verhaltensregeln - Art. 78 Abs. 1 - Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde - Beschluss der Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde - Umfang der gerichtlichen Überprüfung dieses Beschlusses - Wirtschaftsauskunfteien - Speicherung von Daten aus einem öffentlichen Register im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung zugunsten einer Person - Speicherdauer)
(C/2024/917)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: UF (C 26/22), AB (C 64/22)
Beklagter: Land Hessen
Beteiligte: SCHUFA Holding AG
Tenor
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1. |
Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt. |
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2. |
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. |
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3. |
Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die betroffene Person das Recht hat, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn sie gemäß Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine zwingenden schutzwürdigen Gründe vorliegen, die ausnahmsweise die betreffende Verarbeitung rechtfertigen. |
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4. |
Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, unverzüglich zu löschen. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/917/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)