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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/837 |
16.1.2024 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11396 — PIRELLI / PIF / JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2024/837)
1.
Am 22. Dezember 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Pirelli Tyre S.p.A., unter der alleinigen Kontrolle von Pirelli & C. S.p.A („Pirelli“, Italien), |
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Public Investment Fund („PIF“, Saudi-Arabien). |
Pirelli und PIF werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“) erwerben.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Pirelli ist ein weltweit tätiger Hersteller von Reifen für Verbraucher (d. h. Reifen für Pkw, Motorräder und Fahrräder) und Anbieter der zugehörigen Dienstleistungen. |
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PIF ist der saudi-arabische Staatsfonds. Er investiert direkt und indirekt in mehreren Sektoren in ganz Saudi-Arabien und weltweit, u. a. in den Bereichen Lebensmittel und Landwirtschaft, Energie, Finanzen, verarbeitendes Gewerbe, Immobilien, Logistik und Digitales. |
3.
Das Gemeinschaftsunternehmen wird in folgenden Geschäftsbereichen tätig sein:|
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Das Gemeinschaftsunternehmen wird in Saudi-Arabien eine Reifenfabrik (Herstellung und Vertrieb) errichten und betreiben; die Reifen sollen in erster Linie in Saudi-Arabien sowie in bestimmten Ländern des Golf-Kooperationsrates und der Region Naher Osten und Nordafrika verkauft werden. |
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11396 — PIRELLI / PIF / JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/837/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)