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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/612 |
15.1.2024 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. November 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — EVN Business Service GmbH, Elektra EOOD, Penon EOOD
(Rechtssache C-480/22 (1), EVN Business Service u. a.)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens - Richtlinie 2014/25/EU - Art. 57 Abs. 3 - Auftraggeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes einer zentralen Beschaffungsstelle, die in seinem Auftrag und auf seine Rechnung handelt - Zugang zu den Nachprüfungsverfahren - Anwendbare Verfahrensvorschriften und Zuständigkeit der Nachprüfungsstellen)
(C/2024/612)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: EVN Business Service GmbH, Elektra EOOD, Penon EOOD
Tenor
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1. |
Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG ist dahin auszulegen, dass eine zentrale Beschaffung im Rahmen der gemeinsamen Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten von einer zentralen Beschaffungsstelle „mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat“ durchgeführt wird, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes der zentralen Beschaffungsstelle hat, gegebenenfalls auch unabhängig vom Sitz einer dritten Stelle, die den Auftraggeber oder die zentrale Beschaffungsstelle beherrscht. |
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2. |
Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25 ist im Licht der Erwägungsgründe 78 und 82 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sich die in dieser Bestimmung verankerte Kollisionsnorm, wonach die zentralen Beschaffungstätigkeiten einer zentralen Beschaffungsstelle gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem diese zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat, erfolgen, auf Nachprüfungsverfahren im Sinne der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der Fassung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe erstreckt, die diese Tätigkeiten betreffen, soweit diese zentrale Beschaffungsstelle das Vergabeverfahren durchgeführt hat. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/612/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)