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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2024/508

23.1.2024

P9_TA(2023)0243

Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2023 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (2021/2229(INL) — 2023/0900(NLE))

(C/2024/508)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (2),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 3. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses (76/787/EGKS, EWG, Euratom) des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (3) („legislative Entschließung vom 3. Mai 2022 zur Reform des europäischen Wahlrechts“),

unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für Wahlen der Venedig-Kommission des Europarats,

gestützt auf die Artikel 46, 54 und 90 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0214/2023),

A.

in der Erwägung, dass die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments die Kriterien nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union erfüllen muss, dass somit die Gesamtzahl der Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger 750 zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten darf, wobei die Bürgerinnen und Bürger degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten sind und kein Mitgliedstaat mehr als 96 Sitze erhält;

B.

in der Erwägung, dass das Europäischen Parlament das Initiativrecht in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments hat;

C.

in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament gemäß Artikel 14 Absatz 2 EUV aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammensetzt;

D.

in der Erwägung, dass in Artikel 10 EUV unter anderem festgelegt wurde, dass die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht und die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten werden;

E.

in der Erwägung, dass in der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2022 zur Reform des europäischen Wahlrechts die Einrichtung eines unionsweiten Wahlkreises empfohlen wird;

F.

in der Erwägung, dass für eine etwaige Einrichtung eines unionsweiten Wahlkreises der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments geändert werden muss;

G.

in der Erwägung, dass die Festlegung der Anzahl der Sitze eines potenziellen unionsweiten Wahlkreises in den Zuständigkeitsbereich des Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 2 EUV fällt, während die für seine Einrichtung erforderlichen Bestimmungen auf Artikel 223 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruhen;

H.

in der Erwägung, dass die Zuweisung von Sitzen unter den Mitgliedstaaten in der derzeitigen Wahlperiode wie auch in früheren Wahlperioden nicht das Ergebnis eines ständigen Berechnungsverfahrens, sondern politischer Verhandlungen war; in der Erwägung, dass die derzeitige Methode für die Zuweisung der Sitze an die Mitgliedstaaten folglich nicht automatisch dem Grundsatz der degressiven Proportionalität entspricht; in der Erwägung, dass ein ständiger Berechnungsmechanismus, der den Bevölkerungszahlen in den Mitgliedstaaten der Union Rechnung trägt, die künftige Einhaltung dieses Grundsatzes sicherstellen würde;

I.

in der Erwägung, dass der Beschluss des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments rechtzeitig vor dem Wahltag vorliegen muss, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen können, um die Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2024-2029 zu organisieren;

1.

stellt fest, dass die derzeitige Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament gemäß dem Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates für die Wahlperiode 2019-2024 gilt; hebt daher hervor, dass ein neuer Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments für die Wahlperiode 2024-2029 unverzüglich erforderlich ist;

2.

nimmt die Auffassung mehrerer Mitgliedstaaten zur Kenntnis, dass das Abstimmungsverfahren im Rat zu berücksichtigen ist, wenn über die Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament entschieden wird;

3.

weist darauf hin, dass eine Reserve von 28 zusätzlichen Sitzen für Mitglieder, die in einem unionsweiten Wahlkreis zu wählen sind, im Einklang mit seinem Vorschlag für eine Verordnung des Rates, der seiner legislativen Entschließung vom 3. Mai 2022 zur Reform des europäischen Wahlrechts beigefügt wurde, erst nach der Wahl tatsächlich festzulegen ist, nachdem ein überarbeitetes europäisches Wahlgesetz in Kraft getreten ist, das die erforderlichen Bestimmungen für einen unionsweiten Wahlkreis enthält;

4.

betont nachdrücklich, dass künftig ein ständiges Verfahren auf der Grundlage einer klaren mathematischen Formel erforderlich ist, mit dem die Sitze des Europäischen Parlaments auf objektive, faire, dauerhafte und transparente Weise zugewiesen werden, wobei der Grundsatz der degressiven Proportionalität gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2018/937 zu achten ist; ist der Auffassung, dass es zum jetzigen Zeitpunkt politisch nicht machbar ist, dass das Parlament ein solches ständiges Verfahren vorschlägt, da es weiterer Überlegungen bedarf und rechtzeitig vor der Wahl zum Europäischen Parlament eingeführt werden sollte; fordert den Ausschuss für konstitutionelle Fragen auf, seine Arbeit an einem solchen ständigen Verfahren in dieser Wahlperiode wieder aufzunehmen und dabei auch die Möglichkeit zu prüfen, dass Eurostat einbezogen wird;

5.

ist der Auffassung, dass jede weitere Verzögerung der Arbeiten des Rates zur Änderung des europäischen Wahlrechts dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zuwiderlaufen würde, da der Beschluss des Rates voraussichtlich Auswirkungen auf die Wahlen zum Europäischen Parlament haben wird und sich auf dessen Zusammensetzung auswirken kann;

6.

betont, dass der Europäische Rat dringend den Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments erlassen muss, damit die Mitgliedstaaten rechtzeitig die für die Organisation der Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2024-2029 erforderlichen einzelstaatlichen Vorschriften erlassen können; betont, dass das Parlament daher entschlossen ist, das Zustimmungsverfahren im Geiste der loyalen Zusammenarbeit zügig fortzusetzen;

7.

nimmt den als Anlage beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage seines in Artikel 14 Absatz 2 EUV verankerten Initiativrechts an und unterbreitet ihn dem Europäischen Rat; weist darauf hin, dass ein solcher Beschluss nur mit Zustimmung des Europäischen Parlaments angenommen werden darf, und fordert daher den Europäischen Rat auf, es unverzüglich zu unterrichten, wenn er beabsichtigt, von dem vorgelegten Vorschlag abzuweichen, und dabei auch die beabsichtigten Abweichungen anzugeben;

8.

beauftragt seine Präsidentin, diese legislative Entschließung und den beigefügten Vorschlag dem Europäischen Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)   ABl. L 165 I vom 2.7.2018, S. 1.

(2)   ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 83.

(3)   ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 171.


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

auf Vorschlag des Europäischen Parlaments (1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) legt die Kriterien für die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments fest, nämlich dass die Anzahl der Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger 750 zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten darf, dass die Bürgerinnen und Bürger degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten werden und dass kein Mitgliedstaat mehr als 96 Sitze erhält.

(2)

Artikel 10 EUV sieht unter anderem vor, dass die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht, wobei die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten und die Mitgliedstaaten im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten werden, welche ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.

(3)

Artikel 14 Absatz 2 EUV über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments findet daher im Zusammenhang mit den im Vertrag festgelegten weiteren institutionellen Regelungen, die auch die Bestimmungen über die Beschlussfassung im Rat umfassen, Anwendung.

(4)

Vorbehaltlich der Annahme der Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Wahlkreis sollte festgelegt werden, dass eine angemessene Zahl von Vertretern im Europäischen Parlament in einem unionsweiten Wahlkreis zu wählen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 EUV sind folgende Grundsätze zu beachten:

Die Gesamtzahl der Sitze im Europäischen Parlament darf 750 Sitze zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten.

Die Zuweisung der Sitze an die Mitgliedstaaten erfolgt degressiv proportional mit einer Mindestschwelle von sechs Sitzen und einer Höchstschwelle von 96 Sitzen pro Mitgliedstaat, wobei die Größe der jeweiligen Bevölkerung der Mitgliedstaaten so genau wie möglich zu berücksichtigen ist.

Der Begriff der „degressiven Proportionalität“ ist wie folgt definiert: Das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und der Zahl von Sitzen jedes Mitgliedstaats muss vor Auf- oder Abrunden zur nächsten ganzen Zahl in Abhängigkeit von seiner jeweiligen Bevölkerung variieren, sodass jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsreicheren Mitgliedstaat mehr Bürgerinnen und Bürger vertritt als jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsärmeren Mitgliedstaat, und umgekehrt, dass je bevölkerungsreicher ein Mitgliedstaat ist, desto höher sein Anspruch auf eine große Zahl von Sitzen im Europäischen Parlament ist.

Artikel 2

Die Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedstaaten wird von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten entsprechend einer Methode berechnet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt ist.

Artikel 3

1.   Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Vertreter im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2024-2029 wird folgendermaßen festgelegt:

Belgien

21

Bulgarien

17

Tschechische Republik

21

Dänemark

15

Deutschland

96

Estland

7

Irland

14

Griechenland

21

Spanien

61

Frankreich

79

Kroatien

12

Italien

76

Zypern

6

Lettland

9

Litauen

11

Luxemburg

6

Ungarn

21

Malta

6

Niederlande

31

Österreich

20

Polen

52

Portugal

21

Rumänien

33

Slowenien

9

Slowakei

15

Finnland

15

Schweden

21

2.   Zusätzlich zu der in Absatz 1 festgelegten Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden — vorbehaltlich des Inkrafttretens einer Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, mit der ein unionsweiter Wahlkreis eingerichtet würde, — bei der ersten Wahl nach diesem Inkrafttreten 28 Vertreter des Europäischen Parlaments in einem unionsweiten Wahlkreis gewählt, wie in der genannten Verordnung vorgesehen.

Artikel 4

Mit ausreichendem Vorlauf vor dem Beginn der Wahlperiode 2029-2034 legt das Europäische Parlament dem Europäischen Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 EUV einen Vorschlag für eine aktualisierte Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament vor.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu …,

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident


(1)  Initiative angenommen am … (noch nicht im Amtsblatt erschienen).

(2)  Zustimmung vom … (noch nicht im Amtsblatt erschienen).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/508/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)