|
Amtsblatt |
DE Serie C |
|
C/2024/506 |
23.1.2024 |
P9_TA(2023)0236
Gesetz über künstliche Intelligenz
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union (COM(2021)0206 — C9-0146/2021 — 2021/0106(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2024/506)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
unter Hinweis auf die gemeinsame Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Datenschutzbeauftragten, |
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60 f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60 g (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60 h (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 78
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 79
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 80
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 80 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 82
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 83
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 84
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 84 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 84 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 84 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 85
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 85 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 87 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 89
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe e b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Für Hochrisiko-KI-Systeme, die Sicherheitskomponenten von Produkten oder Systemen oder selbst Produkte oder Systeme sind, die in den Anwendungsbereich der folgenden Rechtsakte fallen, gilt nur Artikel 84 dieser Verordnung: |
(2) Für Hochrisiko-KI-Systeme, die Sicherheitskomponenten von Produkten oder Systemen oder selbst Produkte oder Systeme sind und die in den Anwendungsbereich der in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen, gilt nur Artikel 84 dieser Verordnung; |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2– Absatz 2 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2– Absatz 2 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe h
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Diese Verordnung gilt weder für Behörden in Drittländern noch für internationale Organisationen, die gemäß Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit diese Behörden oder Organisationen KI-Systeme im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Bereich der Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit mit der Union oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten verwenden. |
(4) Diese Verordnung gilt weder für Behörden in Drittländern noch für internationale Organisationen, die gemäß Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit diese Behörden oder Organisationen KI-Systeme im Rahmen internationaler Kooperationen oder Übereinkünfte im Bereich der Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit mit der Union oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten verwenden und Gegenstand eines Beschlusses der Kommission sind, der gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 (Angemessenheitsbeschluss) erlassen wurde, oder Teil eines internationalen Abkommens sind, das zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der internationalen Organisation gemäß Artikel 218 AEUV geschlossen wurde und angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen bietet; |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5a) Das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten. Diese Verordnung berührt nicht die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie die Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680, unbeschadet der in Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 54 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen; |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 5 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5b) Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit; |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 5 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5c) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten oder die Union nicht daran, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, die für die Arbeitnehmer im Hinblick auf den Schutz ihrer Rechte bei der Verwendung von KI-Systemen durch die Arbeitgeber vorteilhafter sind, oder die Anwendung von Tarifverträgen zu fördern oder zuzulassen, die für die Arbeitnehmer vorteilhafter sind. |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 5 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5d) Diese Verordnung gilt nicht für Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ein KI-System, bevor dieses System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten unter Wahrung der Grundrechte und des geltenden Unionsrechts durchgeführt werden. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zu erlassen, die die Anwendung dieses Absatzes präzisieren, um diese Ausnahme zu spezifizieren und ihren bestehenden und potenziellen Missbrauch zu verhindern. Das Amt für künstliche Intelligenz stellt Leitlinien für die Steuerung von Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 56 zur Verfügung, die auch darauf abzielen, die Anwendung dieser Leitlinien durch die nationalen Aufsichtsbehörden zu koordinieren; |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 5 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5e) Diese Verordnung gilt nicht für KI-Komponenten, die unter freien Lizenzen und Open-Source-Lizenzen bereitgestellt werden, es sei denn, sie werden von einem Anbieter als Teil eines Hochrisiko-KI-Systems oder eines KI-Systems, das unter Titel II oder IV fällt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Basismodelle im Sinne von Artikel 3. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 8 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 33 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 33 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 33 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 33 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 35
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 37
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 41
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 42
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 43
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 g (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 h (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe 44 k (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 g (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 m (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 44 n (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 4 |
entfällt |
|
Änderungen des Anhangs I |
|
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Techniken und Konzepte in Anhang I zu erlassen, um diese Liste auf der Grundlage von Merkmalen, die den dort aufgeführten Techniken und Konzepten ähnlich sind, an Marktentwicklungen und technische Entwicklungen anzupassen. |
|
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 4a |
||
|
|
Allgemeine, für alle KI-Systeme geltende Grundsätze |
||
|
|
(1) Alle Betreiber, die unter diese Verordnung fallen, setzen alles daran, KI-Systeme oder Basismodelle im Einklang mit den folgenden allgemeinen Grundsätzen zu entwickeln und zu nutzen, mit denen ein höchste Ansprüche erfüllender Rahmen geschaffen wird, mit dem ein kohärenter, auf den Menschen ausgerichteter Ansatz der Union für ethische und vertrauenswürdige künstliche Intelligenz gefördert wird, der uneingeschränkt mit der Charta und den Werten, auf die sich die Union gründet, im Einklang steht: |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
(2) Absatz 1 lässt die Verpflichtungen unberührt, die durch geltendes Unionsrecht und nationales Recht festgelegt sind. Bei Hochrisiko-KI-Systemen werden die allgemeinen Grundsätze durch die in den Artikeln 8 bis 15 und die in Titel III Kapitel 3 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen von den Anbietern oder Betreibern umgesetzt und von ihnen eingehalten. Bei Basismodellen werden die allgemeinen Grundsätze durch die in den Artikeln 28 bis 28b festgelegten Anforderungen von den Anbietern umgesetzt und von ihnen eingehalten. Bei allen KI-Systemen kann die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze je nach Fall durch die Bestimmungen von Artikel 28, Artikel 52 oder die Anwendung harmonisierter Normen, technischer Spezifikationen und Verhaltenskodizes gemäß Artikel 69 erreicht werden, ohne dass dadurch neue Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung entstehen. |
||
|
|
(3) Die Kommission und das Amt für künstliche Intelligenz lassen diese Grundsätze in Standardisierungsanträge sowie in Empfehlungen einfließen, bei denen es sich um technische Anleitungen handelt, um Anbieter und Betreiber bei der Entwicklung und Nutzung von KI-Systemen zu unterstützen. Die europäischen Normungsorganisationen berücksichtigen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten allgemeinen Grundsätze als ergebnisorientierte Ziele, wenn sie geeignete harmonisierte Normen für AI-Systeme mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 40 Absatz 2b entwickeln. |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 4b |
|
|
KI-Kompetenz |
|
|
(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung fördern die Union und die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Entwicklung eines ausreichenden Niveaus an KI-Kompetenz, und zwar sektorübergreifend und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse der jeweiligen Gruppen von Anbietern, Betreibern und betroffenen Personen, unter anderem durch Aus- und Weiterbildungs-, Qualifizierungs- und Umschulungsprogramme und unter Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses in Bezug auf Geschlecht und Alter, um eine demokratische Kontrolle von KI-Systemen zu ermöglichen. |
|
|
(2) Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. |
|
|
(3) Solche Maßnahmen zur Kompetenzsteigerung bestehen insbesondere darin, grundlegende Konzepte und Fähigkeiten über KI-Systeme und ihre Funktionsweise zu vermitteln, einschließlich der verschiedenen Arten von Produkten und Verwendungszwecke, ihrer Risiken und Vorteile. |
|
|
(4) Ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz trägt — falls angezeigt — dazu bei, dass Anbieter und Betreiber in der Lage sind, die Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen. |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
Das Verbot von KI-Systemen, die gemäß Unterabsatz 1 Techniken der unterschwelligen Beeinflussung einsetzen, gilt nicht für KI-Systeme, die für anerkannte therapeutische Zwecke auf der Grundlage einer ausdrücklichen, nach Aufklärung erteilten Einwilligung der ihnen ausgesetzten Personen oder gegebenenfalls ihres gesetzlichen Vertreters verwendet werden sollen; |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c — Ziffer i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d — Ziffer i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d — Ziffer ii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d — Ziffer iii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Dieser Artikel berührt nicht die Verbote, die gelten, wenn eine Praxis der künstlichen Intelligenz gegen ein anderes Unionsrecht verstößt, einschließlich des Unionsrechts zum Datenschutz, zur Diskriminierungsfreiheit, zum Verbraucherschutz oder zum Wettbewerb. |
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(2) Bei der Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Ziele werden folgende Elemente berücksichtigt: |
entfällt |
||
|
|
||
|
|
||
|
Darüber hinaus sind bei der Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Ziele notwendige und verhältnismäßige Schutzvorkehrungen und Bedingungen für die Verwendung einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die zeitlichen, geografischen und personenbezogenen Beschränkungen. |
|
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 ist für jede einzelne Verwendung eines biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken eine vorherige Genehmigung erforderlich, die von einer Justizbehörde oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Verwendung erfolgen soll, auf begründeten Antrag und im Einklang mit den in Absatz 4 genannten detaillierten Vorschriften des nationalen Rechts erteilt wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann jedoch mit der Verwendung des Systems zunächst ohne Genehmigung begonnen und die Genehmigung erst während oder nach der Nutzung beantragt werden. |
entfällt |
|
Die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde erteilt die Genehmigung nur dann, wenn sie auf der Grundlage objektiver Nachweise oder eindeutiger Hinweise, die ihr vorgelegt werden, davon überzeugt ist, dass die Verwendung des betreffenden biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystems für das Erreichen eines der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Ziele — wie im Antrag angegeben — notwendig und verhältnismäßig ist. Bei ihrer Entscheidung über den Antrag berücksichtigt die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde die in Absatz 2 genannten Elemente. |
|
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Ein Mitgliedstaat kann die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Genehmigung der Verwendung biometrischer Echtzeit-Identifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 und Absatz 3 aufgeführten Grenzen und unter den dort genannten Bedingungen vorsehen. Dieser Mitgliedstaat legt in seinem nationalen Recht die erforderlichen detaillierten Vorschriften für die Beantragung, Erteilung und Ausübung der in Absatz 3 genannten Genehmigungen sowie für die entsprechende Beaufsichtigung fest. In diesen Vorschriften wird auch festgelegt, im Hinblick auf welche der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Ziele und welche der unter Ziffer iii genannten Straftaten die zuständigen Behörden ermächtigt werden können, diese Systeme zu Strafverfolgungszwecken zu verwenden. |
entfällt |
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systemen gelten die in Anhang III genannten KI-Systeme ebenfalls als hochriskant. |
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systemen gelten KI-Systeme, die unter einen oder mehrere der in Anhang III genannten kritischen Bereiche und Anwendungsfälle fallen, als hochriskant, wenn sie ein erhebliches Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Grundrechte von natürlichen Personen darstellen. Fällt ein KI-System unter Anhang III Nummer 2, so gilt es als hochriskant, wenn es ein erhebliches Risiko für die Umwelt birgt . |
|
|
Die Kommission legt sechs Monate vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anhörung des Amtes für künstliche Intelligenz und der einschlägigen Interessenträger Leitlinien vor, in denen eindeutig festgelegt ist, unter welchen Umständen die Ergebnisse der in Anhang III genannten Systeme der künstlichen Intelligenz ein erhebliches Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Grundrechte natürlicher Personen darstellen und in welchen Fällen dies nicht der Fall ist. |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Wenn Anbieter, die unter einen oder mehrere der in Anhang III genannten kritischen Bereiche und Anwendungsfälle fallen, der Ansicht sind, dass ihr KI-System kein erhebliches Risiko im Sinne von Absatz 2 darstellt, übermitteln sie der nationalen Aufsichtsbehörde eine begründete Mitteilung, dass sie nicht den Anforderungen von Titel III Kapitel 2 dieser Verordnung unterliegen. Wenn das KI-System in zwei oder mehr Mitgliedstaaten verwendet werden soll, ist diese Mitteilung an das Büro für künstliche Intelligenz zu richten. Unbeschadet des Artikels 65 überprüft die nationale Aufsichtsbehörde die Mitteilung und antwortet innerhalb von drei Monaten direkt oder über das Büro für künstliche Intelligenz, wenn sie der Ansicht ist, dass das KI-System falsch eingestuft wurde. |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2b) Anbieter, die ihr KI-System fälschlicherweise als nicht den Anforderungen von Titel III Kapitel 2 dieser Verordnung unterliegend einstufen und es vor Ablauf der Einspruchsfrist der nationalen Aufsichtsbehörden auf den Markt bringen, werden gemäß Artikel 71 mit Geldbußen belegt. |
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2c) Die nationalen Aufsichtsbehörden legen dem Büro für künstliche Intelligenz jährlich einen Bericht vor, in dem sie die Anzahl der eingegangenen Meldungen, die betreffenden Hochrisikobereiche und die im Zusammenhang mit den eingegangenen Mitteilungen getroffenen Entscheidungen darlegen. |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang III zu erlassen, um Hochrisiko-KI-Systeme hinzuzufügen, die beide folgenden Bedingungen erfüllen: |
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III zu erlassen, um Bereiche oder Anwendungsfälle von Hochrisiko-KI-Systemen hinzuzufügen oder zu ändern , wenn diese ein erhebliches Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen oder nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte, die Umwelt oder die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit nach sich ziehen und dieses Risiko hinsichtlich seiner Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit dem Risiko eines Schadens oder nachteiliger Auswirkungen, das von den bereits in Anhang III genannten AI-Systemen mit hohem Risiko ausgeht, entspricht oder größer ist. |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zu erlassen, um Anwendungsfälle von KI-Systemen mit hohem Risiko aus der Liste in Anhang III zu streichen, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr gelten. |
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Bei der Bewertung für die Zwecke des Absatzes 1, ob ein KI-System ein Risiko der Schädigung der Gesundheit oder der Beeinträchtigung der Sicherheit oder ein Risiko nachteiliger Auswirkungen auf die Grundrechte birgt, das dem Risiko der Schädigung oder Beeinträchtigung gleicht, das von den in Anhang III bereits aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen ausgeht, oder dieses übersteigt, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: |
(2) Bei der Bewertung eines KI-Systems für die Zwecke der Absätze 1 und 1a berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: |
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe b b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7– Absatz 2– Buchstabe e a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe g a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe g b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe g c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe h
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Bei der Bewertung eines KI-Systems für die Zwecke der Absätze 1 oder 1a konsultiert die Kommission das Amt für künstliche Intelligenz und gegebenenfalls Vertreter der Gruppen, auf die sich ein KI-System auswirkt, die Industrie, unabhängige Experten, die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft. Die Kommission führt in diesem Zusammenhang auch öffentliche Konsultationen durch und macht die Ergebnisse dieser Konsultationen und der endgültigen Bewertung öffentlich zugänglich. |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2b) Das Amt für künstliche Intelligenz, die nationalen Aufsichtsbehörden oder das Europäische Parlament können die Kommission auffordern, die Risikokategorisierung eines KI-Systems gemäß den Absätzen 1 und 1a neu zu bewerten und neu einzustufen. Die Kommission begründet ihre Entscheidung und veröffentlicht die Begründung. |
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Bei der Erfüllung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderung sind die gemäß Artikel 82b entwickelten Leitlinien, der allgemein anerkannte Stand der Technik, einschließlich der einschlägigen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen gemäß den Artikeln 40 und 41 oder der bereits in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Normen und Spezifikationen, angemessen zu berücksichtigen. |
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Bei der Gewährleistung der Einhaltung dieser Anforderungen wird der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems und dem in Artikel 9 genannten Risikomanagementsystem Rechnung getragen. |
(2) Bei der Gewährleistung der Einhaltung dieser Anforderungen wird der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems , den vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen und dem in Artikel 9 genannten Risikomanagementsystem Rechnung getragen. |
Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Solange die Anforderungen von Titel III Kapitel 2 und 3 oder Titel VIII Kapitel 1, 2 und 3 für Hochrisiko-KI-Systeme durch die in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, gelten die Anforderungen oder Verpflichtungen dieser Kapitel dieser Verordnung als erfüllt, sofern sie die KI-Komponente umfassen. Die Anforderungen von Titel III Kapitel 2 und 3 oder Titel VIII Kapitel 1, 2 und 3 für Hochrisiko-KI-Systeme, die nicht unter die in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, werden gegebenenfalls in diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union aufgenommen. Die entsprechende Konformitätsbewertung wird im Rahmen der Verfahren durchgeführt, die in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind. |
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9– Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Für Hochrisiko-KI-Systeme wird ein Risikomanagementsystem eingerichtet, angewandt, dokumentiert und aufrechterhalten. |
(1) Für Hochrisiko-KI-Systeme wird während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems ein Risikomanagementsystem eingerichtet, angewandt, dokumentiert und aufrechterhalten. Das Risikomanagementsystem kann in bereits bestehende Risikomanagementverfahren im Zusammenhang mit dem einschlägigen sektoralen Unionsrecht integriert werden oder Teil davon sein, sofern es die Anforderungen dieses Artikels erfüllt. |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Das Risikomanagementsystem versteht sich als ein kontinuierlicher iterativer Prozess während des gesamten Lebenszyklus eines KI-Systems, der eine regelmäßige systematische Aktualisierung erfordert. Es umfasst folgende Schritte: |
(2) Das Risikomanagementsystem versteht sich als ein kontinuierlicher iterativer Prozess während des gesamten Lebenszyklus eines KI-Systems, der eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Risikomanagementprozesses erfordert , um seine kontinuierliche Wirksamkeit sowie eine Dokumentation aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel getroffen wurden, sicherzustellen . Es umfasst folgende Schritte: |
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9– Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Bei den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikomanagementmaßnahmen werden die Auswirkungen und möglichen Wechselwirkungen, die sich aus der kombinierten Anwendung der Anforderungen dieses Kapitels 2 ergeben, gebührend berücksichtigt. Diese Maßnahmen tragen dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung, wie er auch in einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen zum Ausdruck kommt. |
(3) Bei den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikomanagementmaßnahmen werden die Auswirkungen und möglichen Wechselwirkungen, die sich aus der kombinierten Anwendung der Anforderungen dieses Kapitels 2 ergeben, gebührend berücksichtigt , um die Risiken wirksam zu mindern und gleichzeitig eine angemessene und verhältnismäßige Umsetzung der Anforderungen sicherzustellen . |
Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 4 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikomanagementmaßnahmen werden so gestaltet, dass jedes mit einer bestimmten Gefahr verbundene Restrisiko sowie das Gesamtrestrisiko der Hochrisiko-KI-Systeme als vertretbar beurteilt werden kann, sofern das Hochrisiko-KI-System entsprechend seiner Zweckbestimmung oder im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung verwendet wird. Diese Restrisiken müssen den Nutzern mitgeteilt werden. |
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikomanagementmaßnahmen werden so gestaltet, dass ein relevantes mit einer bestimmten Gefahr verbundenes Restrisiko sowie das Gesamtrestrisiko der Hochrisiko-KI-Systeme nach vernünftigem Ermessen als vertretbar beurteilt werden kann, sofern das Hochrisiko-KI-System entsprechend seiner Zweckbestimmung oder im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung verwendet wird. Diese Restrisiken und die begründeten Beurteilungen müssen den Betreibern mitgeteilt werden. |
|
|
Bei der Festlegung der am besten geeigneten Risikomanagementmaßnahmen ist Folgendes sicherzustellen: |
Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei der Beseitigung oder Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems werden die technischen Kenntnisse, die Erfahrungen und der Bildungsstand, die vom Nutzer erwarten werden können, sowie das Umfeld, in dem das System eingesetzt werden soll, gebührend berücksichtigt . |
Bei der Beseitigung oder Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems berücksichtigen die Anbieter gebührend die technischen Kenntnisse, die Erfahrungen und den Bildungsstand, die der Betreiber möglicherweise benötigt, auch in Bezug auf den voraussichtlichen Nutzungskontext . |
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9– Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Hochrisiko-KI-Systeme müssen getestet werden, um die am besten geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln. Durch das Testen wird sichergestellt, dass Hochrisiko-KI-Systeme stets bestimmungsgemäß funktionieren und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen. |
(5) Hochrisiko-KI-Systeme müssen getestet werden, um die am besten geeigneten und gezielten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln und diese Maßnahmen in Bezug auf den potenziellen Nutzen und die beabsichtigten Ziele des Systems abzuwägen . Durch das Testen wird sichergestellt, dass Hochrisiko-KI-Systeme stets bestimmungsgemäß funktionieren und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen. |
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9– Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Testverfahren müssen geeignet sein, die Zweckbestimmung des KI-Systems zu erfüllen , und brauchen nicht über das hierfür erforderliche Maß hinauszugehen . |
(6) Die Testverfahren müssen geeignet sein, die Zweckbestimmung des KI-Systems zu erfüllen. |
Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9– Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Das Testen von Hochrisiko-KI-Systemen erfolgt zu jedem geeigneten Zeitpunkt während des gesamten Entwicklungsprozesses und in jedem Fall vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme. Das Testen erfolgt anhand vorab festgelegter Parameter und probabilistischer Schwellenwerte, die für die Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems geeignet sind. |
(7) Das Testen von Hochrisiko-KI-Systemen erfolgt in jedem Fall vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme. Das Testen erfolgt anhand vorab festgelegter Parameter und probabilistischer Schwellenwerte, die für die Zweckbestimmung und vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung des Hochrisiko-KI-Systems geeignet sind. |
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9– Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Bei der Umsetzung des in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Risikomanagementsystems ist insbesondere zu berücksichtigen , ob das Hochrisiko-KI-System wahrscheinlich für Kinder zugänglich ist oder Auswirkungen auf Kinder hat. |
(8) Bei der Umsetzung des in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Risikomanagementsystems berücksichtigen die Anbieter insbesondere , ob das Hochrisiko-KI-System wahrscheinlich negative Auswirkungen auf gefährdete Personengruppen oder Kinder hat. |
Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9– Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9) Bei Kreditinstituten, die unter die Richtlinie 2013/36/EU fallen, sind die in den Absätzen 1 bis 8 beschriebenen Aspekte Bestandteil der von diesen Instituten gemäß Artikel 74 der Richtlinie festgelegten Risikomanagementverfahren. |
(9) Bei Anbietern und KI-Systemen, die bereits unter das Unionsrecht fallen, das ihnen die Einrichtung eines spezifischen Risikomanagements vorschreibt, einschließlich Kreditinstituten, die unter die Richtlinie 2013/36/EU fallen, sind die in den Absätzen 1 bis 8 beschriebenen Aspekte Bestandteil der durch dieses Unionsrecht festgelegten Risikomanagementverfahren oder werden mit diesen kombiniert . |
Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Hochrisiko-KI-Systeme, in denen Techniken eingesetzt werden, bei denen Modelle mit Daten trainiert werden, müssen mit Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen entwickelt werden, die den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Qualitätskriterien entsprechen. |
(1) Hochrisiko-KI-Systeme, in denen Techniken eingesetzt werden, bei denen Modelle mit Daten trainiert werden, müssen mit Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen entwickelt werden, die den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Qualitätskriterien entsprechen , soweit dies je nach Marktsegment oder Anwendungsbereich technisch machbar ist . |
|
|
Techniken, die keine gekennzeichneten Eingabedaten erfordern, wie z. B. unüberwachtes Lernen und bestärkendes Lernen, werden auf der Grundlage von Datensätzen entwickelt, z. B. zum Testen und Überprüfen, die den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Qualitätskriterien entsprechen. |
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Für Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze gelten geeignete Data-Governance- und Datenverwaltungsverfahren . Diese Verfahren betreffen insbesondere |
(2) Für Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze gilt eine Daten-Governance, die dem Nutzungskontext und dem beabsichtigten Zweck des KI-Systems angemessen ist . Diese Maßnahmen betreffen insbesondere |
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe f a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze müssen relevant, repräsentativ, fehlerfrei und vollständig sein. Sie haben die geeigneten statistischen Merkmale, gegebenenfalls auch bezüglich der Personen oder Personengruppen, auf die das Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß angewandt werden soll. Diese Merkmale der Datensätze können durch einzelne Datensätze oder eine Kombination solcher Datensätze erfüllt werden. |
(3) Die Trainingsdatensätze und, falls verwendet, die Validierungs- und Testdatensätze, einschließlich der Kennzeichnungen, müssen relevant, hinreichend repräsentativ, angemessen auf Fehler überprüft und im Hinblick auf den beabsichtigten Zweck so vollständig wie möglich sein. Sie haben die geeigneten statistischen Merkmale, gegebenenfalls auch bezüglich der Personen oder Personengruppen, für die das Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß verwendet werden soll. Diese Merkmale der Datensätze müssen durch einzelne Datensätze oder eine Kombination solcher Datensätze erfüllt werden. |
Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze müssen, soweit dies für die Zweckbestimmung erforderlich ist, den Merkmalen oder Elementen entsprechen, die für die besonderen geografischen, verhaltensbezogenen oder funktionalen Rahmenbedingungen, unter denen das Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß verwendet werden soll, typisch sind. |
(4) Die Datensätze müssen, soweit dies für die Zweckbestimmung oder den vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauch des KI-Systems erforderlich ist, den Merkmalen oder Elementen entsprechen, die für die besonderen geografischen , kontextuellen , verhaltensbezogenen oder funktionalen Rahmenbedingungen, unter denen das Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß verwendet werden soll, typisch sind. |
Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(5) Soweit dies für die Beobachtung, Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen unbedingt erforderlich ist, dürfen die Anbieter solcher Systeme besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten, wobei sie angemessene Vorkehrungen für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen treffen müssen, wozu auch technische Beschränkungen einer Weiterverwendung und modernste Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen wie Pseudonymisierung oder Verschlüsselung gehören , wenn der verfolgte Zweck durch eine Anonymisierung erheblich beeinträchtigt würde. |
(5) Soweit dies für die Erkennung und Korrektur von negativen Verzerrungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen unbedingt erforderlich ist, dürfen die Anbieter solcher Systeme in Ausnahmefällen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten, wobei sie angemessene Vorkehrungen für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen treffen müssen, wozu auch technische Beschränkungen einer Weiterverwendung und modernste Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen gehören. Insbesondere müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit diese Verarbeitung stattfinden kann:
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
Anbieter, die sich auf diese Bestimmung berufen, erstellen eine Dokumentation, in der sie erläutern, warum die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten notwendig war, um Verzerrungen aufzudecken und zu korrigieren. |
Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(6a) Kann der Anbieter den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommen, weil er keinen Zugang zu den Daten hat und sich die Daten ausschließlich im Besitz des Betreibers befinden, kann der Betreiber auf der Grundlage eines Vertrags für jeden Verstoß gegen diesen Artikel zur Verantwortung gezogen werden. |
Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die technische Dokumentation wird so erstellt, dass aus ihr der Nachweis hervorgeht, wie das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, und dass den zuständigen nationalen Behörden und den notifizierten Stellen alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das KI-System diese Anforderungen erfüllt. Sie enthält zumindest die in Anhang IV genannten Angaben. |
Die technische Dokumentation wird so erstellt, dass aus ihr der Nachweis hervorgeht, wie das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, und dass den nationalen Aufsichtsbehörden und den notifizierten Stellen die Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das KI-System diese Anforderungen erfüllt. Sie enthält zumindest die in Anhang IV genannten Angaben oder im Falle von KMU und Start-ups gleichwertige Unterlagen, die dieselben Ziele verfolgen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde . |
Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Wird ein Hochrisiko-KI-System, das mit einem Produkt verbunden ist, das unter die in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Rechtsakte fällt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, so wird eine einzige technische Dokumentation erstellt, die alle in Anhang IV genannten Informationen sowie die nach diesen Rechtsakten erforderlichen Informationen enthält. |
(2) Wird ein Hochrisiko-KI-System, das mit einem Produkt verbunden ist, das unter die in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Rechtsakte fällt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, so wird eine einzige technische Dokumentation erstellt, die alle in Absatz 1 genannten Informationen sowie die nach diesen Rechtsakten erforderlichen Informationen enthält. |
Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Anbieter, die Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU sind, pflegen die technische Dokumentation als Teil ihrer Dokumentation über die Regelungen, Verfahren und Mechanismen der internen Unternehmensführung gemäß Artikel 74 der genannten Richtlinie. |
Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Hochrisiko-KI-Systeme werden mit Funktionsmerkmalen konzipiert und entwickelt, die eine automatische Aufzeichnung von Vorgängen und Ereignissen („Protokollierung“) während des Betriebs der Hochrisiko-KI-Systeme ermöglichen. Diese Protokollierung muss anerkannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen. |
(1) Hochrisiko-KI-Systeme werden mit Funktionsmerkmalen konzipiert und entwickelt, die eine automatische Aufzeichnung von Vorgängen und Ereignissen („Protokollierung“) während des Betriebs der Hochrisiko-KI-Systeme ermöglichen. Diese Protokollierung muss dem Stand der Technik und den anerkannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen. |
Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(2) Die Protokollierung gewährleistet , dass das Funktionieren des KI-Systems während seines gesamten Lebenszyklus in einem der Zweckbestimmung des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar ist. |
(2) Um sicherzustellen , dass das Funktionieren des KI-Systems während seiner gesamten Lebensdauer in einem der Zweckbestimmung des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar ist , müssen die Protokollierungsfunktionen die Überwachung der Vorgänge gemäß Artikel 29 Absatz 4 sowie die Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 61 erleichtern . Sie müssen insbesondere die Aufzeichnung von Ereignissen ermöglichen, die für die Identifizierung von Situationen relevant sind, die möglicherweise |
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 297
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Hochrisiko-KI-Systeme müssen so konzipiert und entwickelt werden, dass sie über Protokollierungsfunktionen verfügen, mit denen die Aufzeichnung des Energieverbrauchs, die Messung oder Berechnung des Ressourcenverbrauchs und der Umweltauswirkungen des Hochrisiko-KI-Systems während aller Phasen des Lebenszyklus des Systems möglich ist. |
Abänderung 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Protokollierung ermöglicht insbesondere die Überwachung des Betriebs des Hochrisiko-KI-Systems im Hinblick auf das Auftreten von Situationen, die dazu führen können, dass das KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 birgt, oder die zu einer wesentlichen Änderung führen, und erleichtert so die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 61. |
entfällt |
Abänderung 299
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Nutzer |
Transparenz und Bereitstellung von Informationen |
Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Hochrisiko-KI-Systeme werden so konzipiert und entwickelt, dass ihr Betrieb hinreichend transparent ist, damit die Nutzer die Ergebnisse des Systems angemessen interpretieren und verwenden können. Die Transparenz wird auf eine geeignete Art und in einem angemessenen Maß gewährleistet, damit die Nutzer und Anbieter ihre in Kapitel 3 dieses Titels festgelegten einschlägigen Pflichten erfüllen können. |
(1) Hochrisiko-KI-Systeme werden so konzipiert und entwickelt, dass ihr Betrieb hinreichend transparent ist, damit die Anbieter und Nutzer die Funktionsweise des Systems hinreichend verstehen können. Eine angemessene Transparenz wird entsprechend der Zweckbestimmung des KI-Systems gewährleistet, damit die Nutzer und Anbieter ihre in Kapitel 3 dieses Titels festgelegten einschlägigen Pflichten erfüllen können. |
|
|
Transparenz bedeutet somit, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Hochrisiko-KI-Systems alle nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik verfügbaren technischen Mittel eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse des KI-Systems vom Anbieter und vom Nutzer interpretierbar sind. Der Nutzer muss in die Lage versetzt werden, das KI-System angemessen zu verstehen und zu nutzen, indem er allgemein weiß, wie das KI-System funktioniert und welche Daten es verarbeitet, sodass der Nutzer die vom KI-System getroffenen Entscheidungen der betroffenen Person gemäß Artikel 68 Buchstabe c erläutern kann. |
Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Hochrisiko-KI-Systeme werden mit Gebrauchsanweisungen in einem geeigneten digitalen Format bereitgestellt oder auf andere Weise mit Gebrauchsanweisungen versehen, die präzise, vollständige , korrekte und eindeutige Informationen in einer für die Nutzer relevanten, barrierefrei zugänglichen und verständlichen Form enthalten. |
(2) Hochrisiko-KI-Systeme werden mit verständlichen Gebrauchsanweisungen in einem geeigneten digitalen Format bereitgestellt oder auf andere Weise auf einem dauerhaften Datenträger mit Gebrauchsanweisungen versehen, die präzise, korrekte, eindeutige und möglichst vollständige Informationen , die den Betrieb und die Wartung des KI-Systems sowie die fundierte Entscheidungsfindung der Nutzer unterstützen, in einer für die Nutzer hinreichend relevanten, barrierefrei zugänglichen und verständlichen Form enthalten. |
Abänderung 302
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen umfassen : |
(3) Um die in Absatz 1 genannten Ergebnisse zu erzielen, umfassen die in Absatz 2 genannten Informationen: |
Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe b — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 306
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe b — Ziffer ii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 307
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe b — Ziffer iii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 308
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe b — Ziffer iii a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 309
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe b — Ziffer v
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 310
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 311
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13– Absatz 3– Buchstabe e a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 312
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Buchstabe e b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 313
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Um den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nachzukommen, sorgen die Anbieter und die Nutzer im Einklang mit Artikel 4b für ein ausreichendes Niveau an KI-Kompetenz. |
Abänderung 314
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Hochrisiko-KI-Systeme werden so konzipiert und entwickelt, dass sie während der Dauer der Verwendung des KI-Systems — auch mit geeigneten Werkzeugen einer Mensch-Maschine-Schnittstelle — von natürlichen Personen wirksam beaufsichtigt werden können . |
(1) Hochrisiko-KI-Systeme werden so konzipiert und entwickelt, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die mit diesen Systemen verbunden sind, — auch mit geeigneten Werkzeugen einer Mensch-Maschine-Schnittstelle — von natürlichen Personen wirksam beaufsichtigt werden. Natürliche Personen, die mit der Sicherstellung der menschlichen Aufsicht betraut sind, müssen über ein ausreichendes Maß an KI-Kenntnissen gemäß Artikel 4b sowie über die notwendige Unterstützung und Befugnis verfügen, um diese Funktion während der Dauer der Verwendung des KI-Systems auszuüben und um eine gründliche Untersuchung nach einem Vorfall zu ermöglichen . |
Abänderung 315
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die menschliche Aufsicht dient der Verhinderung oder Minimierung der Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Grundrechte, die entstehen können, wenn ein Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß oder unter im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung verwendet wird, insbesondere wenn solche Risiken trotz der Einhaltung anderer Anforderungen dieses Kapitels fortbestehen. |
(2) Die menschliche Aufsicht dient der Verhinderung oder Minimierung der Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit, die Grundrechte oder die Umwelt , die entstehen können, wenn ein Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß oder unter im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung verwendet wird, insbesondere wenn solche Risiken trotz der Einhaltung anderer Anforderungen dieses Kapitels fortbestehen und wenn Entscheidungen, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung durch KI-Systeme beruhen, rechtliche oder anderweitig erhebliche Auswirkungen auf die Personen oder Personengruppen haben, bei denen das System eingesetzt werden soll . |
Abänderung 316
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die menschliche Aufsicht wird durch eine oder alle der folgenden Vorkehrungen gewährleistet: |
(3) Die menschliche Aufsicht berücksichtigt die spezifischen Risiken, den Automatisierungsgrad und den Kontext des KI-Systems und wird durch eine oder alle der folgenden Arten von Vorkehrungen gewährleistet: |
Abänderung 317
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die in Absatz 3 genannten Maßnahmen müssen den Personen, denen die menschliche Aufsicht übertragen wurde, je nach den Umständen Folgendes ermöglichen: |
(4) Für die Zwecke der Umsetzung der Absätze 1 bis 3 wird das Hochrisiko-KI-System dem Nutzer so zur Verfügung gestellt, dass natürlichen Personen, denen die menschliche Aufsicht übertragen wurde, soweit dies den Umständen angemessen und verhältnismäßig ist, Folgendes ermöglicht wird: |
Abänderung 318
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 319
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 320
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Bei den in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Hochrisiko-KI-Systemen müssen die in Absatz 3 genannten Vorkehrungen so gestaltet sein, dass außerdem der Nutzer keine Maßnahmen oder Entscheidungen allein aufgrund des vom System hervorgebrachten Identifizierungsergebnisses trifft, solange dies nicht von mindestens zwei natürlichen Personen überprüft und bestätigt wurde. |
(5) Bei den in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Hochrisiko-KI-Systemen müssen die in Absatz 3 genannten Vorkehrungen so gestaltet sein, dass außerdem der Nutzer keine Maßnahmen oder Entscheidungen allein aufgrund des vom System hervorgebrachten Identifizierungsergebnisses trifft, solange dies nicht von mindestens zwei natürlichen Personen , die die notwendige Kompetenz, Schulung und Befugnis besitzen, überprüft und bestätigt wurde. |
Abänderung 321
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Hochrisiko-KI-Systeme werden so konzipiert und entwickelt , dass sie im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung ein angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erreichen und in dieser Hinsicht während ihres gesamten Lebenszyklus beständig funktionieren. |
(1) Hochrisiko-KI-Systeme werden gemäß den Grundsätzen „Sicherheit durch technische Vorkehrungen“ und „Sicherheit durch entsprechende Grundeinstellungen“ konzipiert und entwickelt. Im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung sollten sie ein angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit , Sicherheit und Cybersicherheit erreichen und in dieser Hinsicht während ihres gesamten Lebenszyklus beständig funktionieren. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss mit der Umsetzung von Maßnahmen verbunden sein, die dem Stand der Technik und dem jeweiligen Marktsegment oder Anwendungsbereich entsprechen. |
Abänderung 322
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Um den technischen Aspekten der Bestimmung des angemessenen Grads an Genauigkeit und Robustheit gemäß Absatz 1 dieses Artikels Rechnung zu tragen, bringt das Amt für künstliche Intelligenz nationale Metrologie- und Benchmarking-Behörden zusammen und stellt unverbindliche Leitlinien zu dem Gegenstand von Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a bereit. |
Abänderung 323
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1b) Um aufkommende Probleme im Zusammenhang mit der Cybersicherheit im gesamten Binnenmarkt anzugehen, wird neben dem Europäischen Ausschuss für künstliche Intelligenz gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b auch die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) einbezogen. |
Abänderung 324
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Genauigkeitsgrade und die relevanten Genauigkeitskennzahlen von Hochrisiko-KI-Systemen werden in der ihnen beigefügten Gebrauchsanweisung angegeben. |
(2) Die Genauigkeitsgrade und die relevanten Genauigkeitskennzahlen von Hochrisiko-KI-Systemen werden in der ihnen beigefügten Gebrauchsanweisung angegeben. Die verwendete Sprache muss eindeutig sein und darf keine Missverständnisse oder irreführenden Aussagen enthalten. |
Abänderung 325
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Hochrisiko-KI-Systeme müssen widerstandsfähig gegenüber Fehlern, Störungen oder Unstimmigkeiten sein , die innerhalb des Systems oder der Umgebung, in der das System betrieben wird, insbesondere wegen seiner Interaktion mit natürlichen Personen oder anderen Systemen auftreten können. |
Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Hochrisiko-KI-Systeme so widerstandsfähig wie möglich gegenüber Fehlern, Störungen oder Unstimmigkeiten sind , die innerhalb des Systems oder der Umgebung, in der das System betrieben wird, insbesondere wegen seiner Interaktion mit natürlichen Personen oder anderen Systemen auftreten können. |
Abänderung 326
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Robustheit von Hochrisiko-KI-Systemen kann durch technische Redundanz erreicht werden, was auch Sicherungs- oder Störungssicherheitspläne umfassen kann. |
Die Robustheit von Hochrisiko-KI-Systemen kann von dem jeweiligen Anbieter, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des Nutzers, durch technische Redundanz erreicht werden, was auch Sicherungs- oder Störungssicherheitspläne umfassen kann. |
Abänderung 327
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 — Unterabsatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Hochrisiko-KI-Systeme, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiterhin dazulernen, sind so zu entwickeln, dass auf möglicherweise verzerrte Ergebnisse, die durch eine Verwendung vorheriger Ergebnisse als Eingabedaten für den künftigen Betrieb entstehen („Rückkopplungsschleifen“), angemessen mit geeigneten Risikominderungsmaßnahmen eingegangen wird. |
Hochrisiko-KI-Systeme, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiterhin dazulernen, sind so zu entwickeln, dass auf möglicherweise verzerrte Ergebnisse, die die Eingabedaten für den künftigen Betrieb beeinflussen („Rückkopplungsschleifen“) , und böswillige Manipulation von Eingaben, die beim Lernen während des Betriebs verwendet werden , angemessen mit geeigneten Risikominderungsmaßnahmen eingegangen wird. |
Abänderung 328
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Hochrisiko-KI-Systeme müssen widerstandfähig gegen Versuche unbefugter Dritter sein, ihre Verwendung oder Leistung durch Ausnutzung von Systemschwachstellen zu verändern. |
Hochrisiko-KI-Systeme müssen widerstandsfähig gegen Versuche unbefugter Dritter sein, ihre Verwendung , ihr Verhalten, ihre Ergebnisse oder ihre Leistung durch Ausnutzung von Systemschwachstellen zu verändern. |
Abänderung 329
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 4 — Unterabsatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die technischen Lösungen für den Umgang mit KI-spezifischen Schwachstellen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle von Angriffen , mit denen versucht wird, den Trainingsdatensatz zu manipulieren („Datenvergiftung“), von Eingabedaten, die das Modell zu Fehlern verleiten sollen („feindliche Beispiele“), oder von Modellmängeln . |
Die technischen Lösungen für den Umgang mit KI-spezifischen Schwachstellen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen, um Angriffe , mit denen versucht wird, eine Manipulation des Trainingsdatensatzes („Datenvergiftung“) oder vortrainierter Komponenten, die beim Training verwendet werden („Modellvergiftung“), vorzunehmen , Eingabedaten, die das Modell zu Fehlern verleiten sollen („feindliche Beispiele“ oder „Modellvermeidung“ ), Angriffe auf vertrauliche Daten oder Modellmängel, die zu einer schädlichen Entscheidungsfindung führen könnten, zu verhüten, zu erkennen, darauf zu reagieren, sie zu beseitigen und zu kontrollieren . |
Abänderung 330
Vorschlag für eine Verordnung
Titel III — Kapitel 3 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
PFLICHTEN DER ANBIETER UND NUTZER VON HOCHRISIKO-KI-SYSTEMEN UND ANDERER BETEILIGTER |
PFLICHTEN DER ANBIETER UND BETREIBER VON HOCHRISIKO-KI-SYSTEMEN UND ANDERER BETEILIGTER |
Abänderung 331
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen |
Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter |
Abänderung 332
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 333
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 334
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 335
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 336
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 337
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 338
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 339
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16– Absatz 1– Buchstabe e a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 340
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe e b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 341
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 342
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe h
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 343
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 344
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe j
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 345
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe j a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 346
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen richten ein Qualitätsmanagementsystem ein , das die Einhaltung dieser Verordnung gewährleistet. Dieses System wird systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen dokumentiert und umfasst mindestens folgende Aspekte: |
(1) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen verfügen über ein Qualitätsmanagementsystem, das die Einhaltung dieser Verordnung gewährleistet. Es wird systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren oder Anweisungen dokumentiert und kann in ein bestehendes Qualitätsmanagementsystem gemäß den sektoralen Rechtsakten der Union integriert werden. Es umfasst mindestens folgende Aspekte: |
Abänderung 347
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 348
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 349
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 350
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe j
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 351
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Aspekte erfolgt in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation des Anbieters. |
(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Aspekte erfolgt in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation des Anbieters. Die Anbieter müssen in jedem Fall den Grad der Strenge und das Schutzniveau einhalten, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung ihrer KI-Systeme mit dieser Verordnung sicherzustellen. |
Abänderung 352
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation |
entfällt |
Abänderung 353
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen erstellen die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation gemäß Anhang IV. |
entfällt |
Abänderung 354
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Anbieter, die Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU sind, pflegen die technische Dokumentation als Teil ihrer Dokumentation über die Regelungen, Verfahren und Mechanismen der internen Unternehmensführung gemäß Artikel 74 der genannten Richtlinie. |
entfällt |
Abänderung 355
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 19 |
entfällt |
|
Konformitätsbewertung |
|
|
(1) Die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen stellen sicher, dass ihre Systeme vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen werden. Wurde infolge dieser Konformitätsbewertung nachgewiesen, dass die KI-Systeme die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels erfüllen, erstellen die Anbieter eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 48 und bringen die CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Artikel 49 an. |
|
|
(2) Bei den in Anhang III Nummer 5 Buchstabe b genannten Hochrisiko-KI-Systemen, die von Anbietern in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU sind, erfolgt die Konformitätsbewertung im Rahmen des in den Artikeln 97 bis 101 der Richtlinie genannten Verfahrens. |
|
Abänderung 356
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen bewahren die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle auf, soweit diese Protokolle aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Nutzer oder auf gesetzlicher Grundlage ihrer Kontrolle unterliegen. Die Protokolle werden für einen Zeitraum aufbewahrt , der der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems und den geltenden rechtlichen Verpflichtungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht angemessen ist . |
(1) Nutzer von Hochrisiko-KI-Systemen bewahren die von ihrem Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokolle auf, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen . Unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts werden die Protokolle mindestens 6 Monate lang aufbewahrt . Die Speicherfrist muss den Industriestandards entsprechen und der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems angemessen sein . |
Abänderung 357
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Systems herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sie setzen die Händler des betreffenden Hochrisiko-KI-Systems und gegebenenfalls den Bevollmächtigten und die Einführer davon in Kenntnis. |
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Systems herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen , zu deaktivieren oder zurückzurufen. |
||
|
|
In den im Absatz 1 genannten Fällen informieren die Anbieter unverzüglich |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 358
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Anbieter informieren auch den Bevollmächtigten, falls ein solcher gemäß Artikel 25 benannt wurde, und die benannte Stelle, falls das Hochrisiko-KI-System einer Konformitätsbewertung durch Dritte gemäß Artikel 43 unterzogen werden musste. Gegebenenfalls untersuchen sie auch zusammen mit dem Betreiber die Ursachen. |
Abänderung 359
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 und ist dem Anbieter des Systems dieses Risiko bekannt , so informiert dieser Anbieter unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das System bereitgestellt hat, und gegebenenfalls die notifizierte Stelle, die eine Bescheinigung für das Hochrisiko-KI-System ausgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere zur Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 und wird sich der Anbieter des Systems dieses Risikos bewusst , so informiert dieser Anbieter unverzüglich die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das System bereitgestellt hat, und gegebenenfalls die notifizierte Stelle, die eine Bescheinigung für das Hochrisiko-KI-System ausgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere zur Art der Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen relevanten Korrekturmaßnahmen. |
Abänderung 360
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
In den im Absatz 1 genannten Fällen informieren die Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems unverzüglich |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 361
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Anbieter informieren auch den Bevollmächtigten, falls ein solcher gemäß Artikel 25 benannt wurde. |
Abänderung 362
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden |
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden , dem Amt für künstliche Intelligenz und der Kommission |
Abänderung 363
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen übermitteln einer zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels nachzuweisen, in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Amtssprache der Union. Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde gewähren die Anbieter dieser Behörde auch Zugang zu den von ihrem Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokollen, soweit diese Protokolle aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Nutzer oder auf gesetzlicher Grundlage ihrer Kontrolle unterliegen. |
Anbieter und gegebenenfalls Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen übermitteln einer zuständigen nationalen Behörde oder gegebenenfalls dem Amt für künstliche Intelligenz oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels nachzuweisen, in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Amtssprache der Union. |
Abänderung 364
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde oder gegebenenfalls der Kommission gewähren die Anbieter und gegebenenfalls die Betreiber der anfragenden zuständigen nationalen Behörde oder der Kommission auch Zugang zu den von dem Hochrisiko-KI-System automatisch erstellten Protokollen, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen. |
Abänderung 365
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Alle Informationen und Unterlagen, in deren Besitz eine zuständige nationale Behörde oder die Kommission auf der Grundlage dieses Artikels gelangt, werden im Einklang mit den in Artikel 70 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt. |
Abänderung 366
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Anbieter, die außerhalb der Union niedergelassen sind, benennen vor der Bereitstellung ihrer Systeme in der Union schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten , wenn kein Einführer festgestellt werden kann . |
(1) Anbieter, die außerhalb der Union niedergelassen sind, benennen vor der Bereitstellung ihrer Systeme in der Union schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten,. |
Abänderung 367
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Der Bevollmächtigte muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten haben, in denen die Tätigkeiten nach Artikel 2 Absätze 1b und 1c ausgeübt werden. |
Abänderung 368
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1b) Der Anbieter stattet seinen Bevollmächtigten mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen aus, damit er seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllen kann. |
Abänderung 369
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in seinem vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag ermächtigt den Bevollmächtigten zumindest zur Wahrnehmung folgender Aufgaben: |
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in seinem vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind. Den Marktüberwachungsbehörden wird auf Anfrage eine Kopie des Mandats in einer von der zuständigen nationalen Behörde festgelegten Amtssprache des Organs der Union zur Verfügung gestellt. Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der Auftrag den Bevollmächtigten zumindest zur Wahrnehmung folgender Aufgaben: |
Abänderung 370
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 371
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 372
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 373
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 374
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 375
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Der Bevollmächtigte wird beauftragt, sich neben oder anstelle des Anbieters insbesondere an die nationale Aufsichtsbehörde oder die zuständigen nationalen Behörden in allen Fragen zu wenden, die die Einhaltung dieser Verordnung betreffen. |
Abänderung 376
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2b) Der Bevollmächtigte beendet den Auftrag, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass der Anbieter gegen seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verstößt. In diesem Fall unterrichtet er ferner unverzüglich die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, und gegebenenfalls die betreffende notifizierte Stelle über die Beendigung des Auftrags und deren Gründe. |
Abänderung 377
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Bevor sie ein Hochrisiko-KI-System in Verkehr bringen, stellen die Einführer solcher Systeme sicher, dass |
(1) Bevor sie ein Hochrisiko-KI-System in Verkehr bringen, stellen die Einführer solcher Systeme sicher, dass die Systeme dieser Verordnung entsprechen, indem sie sicherstellen, dass |
Abänderung 378
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 379
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 380
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 381
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-KI-System nicht dieser Verordnung entspricht, so bringt er dieses Hochrisiko-KI-System erst in Verkehr, nachdem die Konformität dieses Systems hergestellt worden ist. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 65 Absatz 1, so setzt der Einführer den Anbieter des KI-Systems und die Marktüberwachungsbehörden davon in Kenntnis. |
(2) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-KI-System nicht dieser Verordnung entspricht oder gefälscht ist oder diesem gefälschte Unterlagen beigefügt sind , so bringt er dieses Hochrisiko-KI-System erst in Verkehr, nachdem die Konformität dieses Systems hergestellt worden ist. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 65 Absatz 1, so setzt der Einführer den Anbieter des KI-Systems und die Marktüberwachungsbehörden davon in Kenntnis. |
Abänderung 382
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Hochrisiko-KI-System selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation an. |
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Hochrisiko-KI-System selbst und gegebenenfalls auf der Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation an. |
Abänderung 383
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die Einführer übermitteln den zuständigen nationalen Behörden auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels in einer Sprache, die für die betreffende zuständige nationale Behörde leicht verständlich ist, und gewähren ihr Zugang zu den vom Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokollen, soweit diese Protokolle aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Nutzer oder auf gesetzlicher Grundlage der Kontrolle des Anbieters unterliegen. Sie arbeiten außerdem mit diesen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die eine zuständige nationale Behörde im Zusammenhang mit diesem System ergreift. |
(5) Die Einführer übermitteln den zuständigen nationalen Behörden auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels in einer Sprache, die für sie leicht verständlich ist, und gewähren ihr Zugang zu den vom Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokollen, soweit diese Protokolle der Kontrolle des Anbieters gemäß Artikel 20 unterliegen. |
Abänderung 384
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5a) Die Einführer arbeiten mit den zuständigen nationalen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden ergreifen, um die von dem Hochrisiko-KI-System ausgehenden Risiken zu verringern und abzumildern. |
Abänderung 385
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Bevor Händler ein Hochrisiko-KI-System auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob das Hochrisiko-KI-System mit der erforderlichen CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderliche Dokumentation und Gebrauchsanweisung beigefügt sind und ob der Anbieter bzw. gegebenenfalls der Einführer des Systems die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten erfüllt hat. |
(1) Bevor Händler ein Hochrisiko-KI-System auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob das Hochrisiko-KI-System mit der erforderlichen CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderliche Dokumentation und Gebrauchsanweisung beigefügt sind und ob der Anbieter bzw. gegebenenfalls der Einführer des Systems seine in Artikel 16 und Artikel 26 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegten Pflichten erfüllt hat. |
Abänderung 386
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-KI-System nicht den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels entspricht, so stellt er das Hochrisiko-KI-System erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität mit den Anforderungen hergestellt worden ist. Birgt das System zudem ein Risiko im Sinne des Artikels 65 Absatz 1, so setzt der Händler den Anbieter bzw. den Einführer des Systems davon in Kenntnis. |
(2) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er aufgrund von Informationen, die ihm zur Verfügung stehen, Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-KI-System nicht den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels entspricht, so stellt er das Hochrisiko-KI-System erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität mit den Anforderungen hergestellt worden ist. Birgt das System zudem ein Risiko im Sinne des Artikels 65 Absatz 1, so setzt der Händler den Anbieter bzw. den Einführer des Systems und die betreffende zuständige nationale Behörde davon in Kenntnis. |
Abänderung 387
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Ein Händler, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Hochrisiko-KI-System nicht den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels entspricht, ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Systems mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen, oder er stellt sicher, dass der Anbieter, der Einführer oder gegebenenfalls jeder relevante Akteur diese Korrekturmaßnahmen ergreift. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 65 Absatz 1, so informiert der Händler unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das System bereitgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere zur Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
(4) Ein Händler, der aufgrund von Informationen, die ihm zur Verfügung stehen, der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Hochrisiko-KI-System nicht den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels entspricht, ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Systems mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen, oder er stellt sicher, dass der Anbieter, der Einführer oder gegebenenfalls jeder relevante Akteur diese Korrekturmaßnahmen ergreift. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 65 Absatz 1, so informiert der Händler unverzüglich den Anbieter bzw. den Einführer des Systems sowie die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das System bereitgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere zur Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Abänderung 388
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde übermitteln die Händler von Hochrisiko-KI-Systemen dieser Behörde alle Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels nachzuweisen. Die Händler arbeiten außerdem mit dieser zuständigen nationalen Behörde bei allen von dieser Behörde ergriffenen Maßnahmen zusammen. |
(5) Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde übermitteln die Händler von Hochrisiko-KI-Systemen dieser Behörde im Einklang mit den Pflichten der Händler gemäß Absatz 1 alle sich in ihrem Besitz befindenden oder ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels nachzuweisen. |
Abänderung 389
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5a) Die Händler arbeiten mit den zuständigen nationalen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden ergreifen, um die von dem Hochrisiko-KI-System ausgehenden Risiken zu verringern und abzumildern. |
Abänderung 390
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Pflichten der Händler, Einführer, Nutzer oder sonstiger Dritter |
Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette der Anbieter, Händler, Einführer, Betreiber oder anderer Drittparteien |
Abänderung 391
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) In den folgenden Fällen gelten Händler, Einführer, Nutzer oder sonstige Dritte als Anbieter für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegen den Anbieterpflichten gemäß Artikel 16: |
(1) In den folgenden Fällen gelten Händler, Einführer, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegen den Anbieterpflichten gemäß Artikel 16: |
Abänderung 392
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 393
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 394
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 395
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Unter den in Absatz 1 Buchstabe b oder c genannten Umständen gilt der Anbieter, der das Hochrisiko-KI-System ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hatte, nicht mehr als Anbieter für die Zwecke dieser Verordnung. |
(2) Unter den in Absatz 1 Buchstaben a bis ba genannten Umständen gilt der Anbieter, der das KI-System ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hatte, nicht mehr als Anbieter dieses spezifischen KI-Systems für die Zwecke dieser Verordnung. Dieser ehemalige Anbieter stellt dem neuen Anbieter die technische Dokumentation und alle anderen relevanten und vernünftigerweise zu erwartenden Informationen und Fähigkeiten des KI-Systems, den technischen Zugang oder sonstige Unterstützung auf der Grundlage des allgemein anerkannten Stands der Technik zur Verfügung, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erforderlich sind. |
|
|
Dieser Absatz gilt auch für Anbieter von Basismodellen im Sinne von Artikel 3, wenn das Basismodell direkt in ein Hochrisiko-KI-System integriert ist. |
Abänderung 396
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Der Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems und der Dritte, der Werkzeuge, Dienste, Komponenten oder Verfahren bereitstellt, die in dem Hochrisiko-KI-System verwendet oder integriert werden, legen in einer schriftlichen Vereinbarung fest, welche Informationen, Fähigkeiten, technischen Zugang und/oder sonstige Unterstützung nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik der Dritte bereitstellen muss, damit der Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems die Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung vollständig erfüllen kann. |
|
|
Die Kommission entwickelt und empfiehlt unverbindliche Mustervertragsbedingungen zwischen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen und Dritten, die Werkzeuge, Dienstleistungen, Komponenten oder Prozesse liefern, die in Hochrisiko-KI-Systemen verwendet oder integriert werden, um beide Parteien bei der Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen mit ausgewogenen vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterstützen, die dem Kontrollniveau jeder Partei entsprechen. Bei der Ausarbeitung unverbindlicher Mustervertragsbedingungen berücksichtigt die Kommission mögliche vertragliche Anforderungen, die in bestimmten Sektoren oder Geschäftsfällen gelten. Die unverbindlichen Vertragsbedingungen werden auf der Website des Amts für künstliche Intelligenz veröffentlicht und sind dort kostenlos in einem leicht nutzbaren elektronischen Format verfügbar. |
Abänderung 397
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2b) Für die Zwecke dieses Artikels sind Geschäftsgeheimnisse zu wahren und werden nur offengelegt, wenn vorab alle besonderen Maßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 getroffen worden sind, die erforderlich sind, um ihre Vertraulichkeit, insbesondere gegenüber Dritten, zu wahren. Bei Bedarf können geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um geistige Eigentumsrechte oder Geschäftsgeheimnisse zu schützen. |
Abänderung 398
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 28a |
||
|
|
Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem KMU oder einem Startup einseitig auferlegt werden |
||
|
|
(1) Eine Vertragsklausel über die Lieferung von Werkzeugen, Dienstleistungen, Komponenten oder Verfahren, die in einem Hochrisiko-KI-System verwendet oder integriert werden, oder über die Abhilfemaßnahmen im Falle eines Verstoßes oder der Beendigung damit verbundener Verpflichtungen, die ein Unternehmen einem KMU oder einem Start-up einseitig auferlegt hat, ist für letzteres Unternehmen nicht bindend, wenn sie missbräuchlich ist. |
||
|
|
(2) Eine Vertragsbedingung gilt nicht als missbräuchlich, wenn sie aus anwendbarem EU-Recht hervorgeht. |
||
|
|
(3) Eine Vertragsklausel ist missbräuchlich, wenn sie so beschaffen ist, dass sie objektiv die Fähigkeit der Partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, beeinträchtigt, ihre berechtigten geschäftlichen Interessen an den betreffenden Informationen zu schützen, oder wenn ihre Verwendung grob von der guten Geschäftspraxis bei der Lieferung von Werkzeugen, Dienstleistungen, Komponenten oder Verfahren, die in einem Hochrisiko-KI-System verwendet oder integriert werden, abweicht und gegen Treu und Glauben verstößt oder ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schafft. Eine Vertragsklausel ist auch dann missbräuchlich, wenn sie dazu führt, dass die in Artikel 71 genannten Vertragsstrafen oder die damit verbundenen Prozesskosten auf die Vertragsparteien verlagert werden, wie in Artikel 71 Absatz 8 beschrieben. |
||
|
|
(4) Eine Vertragsklausel ist missbräuchlich im Sinne dieses Artikels, wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt: |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
(5) Eine Vertragsklausel gilt im Sinne dieses Artikels als einseitig auferlegt, wenn sie von einer Vertragspartei eingebracht wird und die andere Vertragspartei ihren Inhalt trotz des Versuchs, hierüber zu verhandeln, nicht beeinflussen kann. Die Vertragspartei, die eine Vertragsklausel eingebracht hat, trägt die Beweislast dafür, dass diese Klausel nicht einseitig auferlegt wurde. |
||
|
|
(6) Ist die missbräuchliche Vertragsklausel von den übrigen Bedingungen des Vertrags abtrennbar, so bleiben die übrigen Vertragsbedingungen bindend. Die Partei, die die beanstandete Klausel vorgelegt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass es sich um eine missbräuchliche Klausel handelt. |
||
|
|
(7) Dieser Artikel gilt für alle neuen Verträge nach dem … [Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen]. Die Unternehmen überprüfen bestehende vertragliche Verpflichtungen, die unter diese Verordnung fallen, bis zum Jahr … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. |
||
|
|
(8) Angesichts der Geschwindigkeit, in der Innovationen auf den Märkten auftreten, wird die Liste der missbräuchlichen Vertragsklauseln in Artikel 28 Absatz a regelmäßig von der Kommission überprüft und erforderlichenfalls entsprechend den neuen Geschäftspraktiken aktualisiert. |
Abänderung 399
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 28 b |
||
|
|
Pflichten des Anbieters eines Basismodells |
||
|
|
(1) Ein Anbieter eines Basismodells muss, bevor er es auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, sicherstellen, dass es den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen entspricht, unabhängig davon, ob es als eigenständiges Modell oder eingebettet in ein KI-System oder ein Produkt oder unter freien und Open-Source-Lizenzen als Dienstleistung sowie über andere Vertriebskanäle bereitgestellt wird. |
||
|
|
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 muss der Anbieter eines Basismodells |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
Bei der Erfüllung dieser Anforderungen ist der allgemein anerkannte Stand der Technik zu berücksichtigen, der auch in den einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen zum Ausdruck kommt, sowie die neuesten Bewertungs- und Messmethoden, die insbesondere in den in Artikel 58 Absatz a genannten Benchmarking-Leitlinien und Fähigkeiten zum Ausdruck kommen; |
||
|
|
(3) Anbieter von Basismodellen halten die in Absatz 2 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen während eines Zeitraums, der 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme ihrer Basismodelle endet, für die zuständigen nationalen Behörden bereit. |
||
|
|
(4) Anbieter von Basismodellen, die in KI-Systemen verwendet werden, die speziell dazu bestimmt sind, mit unterschiedlichem Grad an Autonomie Inhalte wie komplexe Texte, Bilder, Audio- oder Videodateien zu generieren („generative KI“), sowie Anbieter, die ein Basismodell in ein generatives KI-System integrieren, müssen zusätzlich |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 400
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Nutzer von Hochrisiko-KI-Systemen verwenden solche Systeme entsprechend der den Systemen beigefügten Gebrauchsanweisung und gemäß den Absätzen 2 und 5. |
(1) Die Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie solche Systeme entsprechend der den Systemen beigefügten Gebrauchsanweisungen und gemäß den Absätzen 2 und 5 dieses Artikels verwenden . |
Abänderung 401
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
(1a) In dem Maße, in dem die Betreiber die Kontrolle über das Hochrisiko-KI-System ausüben, müssen sie |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 402
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 lassen sonstige Pflichten der Nutzer nach Unionsrecht oder nationalem Recht sowie das Ermessen der Nutzer bei der Organisation ihrer eigenen Ressourcen und Tätigkeiten zur Wahrnehmung der vom Anbieter angegebenen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht unberührt. |
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 und 1a lassen sonstige Pflichten der Betreiber nach Unionsrecht oder nationalem Recht sowie das Ermessen der Betreiber bei der Organisation ihrer eigenen Ressourcen und Tätigkeiten zur Wahrnehmung der vom Anbieter angegebenen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht unberührt. |
Abänderung 403
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 und soweit die Eingabedaten seiner Kontrolle unterliegen, sorgen die Nutzer dafür, dass die Eingabedaten der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems entsprechen . |
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 1a und soweit die Eingabedaten seiner Kontrolle unterliegen, sorgen die Betreiber dafür, dass die Eingabedaten der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems relevant und ausreichend repräsentativ sind . |
Abänderung 404
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 4 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Nutzer überwachen den Betrieb des Hochrisiko-KI-Systems anhand der Gebrauchsanweisung. Haben sie Grund zu der Annahme, dass die Verwendung gemäß der Gebrauchsanweisung dazu führen kann, dass das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 birgt, so informieren sie den Anbieter oder Händler und setzen die Verwendung des Systems aus. Sie informieren den Anbieter oder Händler auch , wenn sie einen schwerwiegenden Vorfall oder eine Fehlfunktion im Sinne des Artikels 62 festgestellt haben, und unterbrechen die Verwendung des KI-Systems. Kann der Nutzer den Anbieter nicht erreichen, so gilt Artikel 62 entsprechend. |
(4) Die Betreiber überwachen den Betrieb des Hochrisiko-KI-Systems anhand der Gebrauchsanweisung und informieren gegebenenfalls die Anbieter gemäß Artikel 61 . Haben sie Grund zu der Annahme, dass die Verwendung gemäß der Gebrauchsanweisung dazu führen kann, dass das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 birgt, so informieren sie unverzüglich den Anbieter oder Händler und die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden und setzen die Verwendung des Systems aus. Sie informieren unverzüglich zunächst den Anbieter und dann den Einführer oder Händler sowie die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden , wenn sie einen schwerwiegenden Vorfall oder eine Fehlfunktion im Sinne des Artikels 62 festgestellt haben, und unterbrechen die Verwendung des KI-Systems. Kann der Betreiber den Anbieter nicht erreichen, so gilt Artikel 62 entsprechend. |
Abänderung 405
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 4 –Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei Nutzern , die Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU sind, gilt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Überwachungspflicht als erfüllt, wenn die Vorschriften über Regelungen, Verfahren und Mechanismen der internen Unternehmensführung gemäß Artikel 74 der genannten Richtlinie eingehalten werden. |
Bei Betreibern , die Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU sind, gilt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Überwachungspflicht als erfüllt, wenn die Vorschriften über Regelungen, Verfahren und Mechanismen der internen Unternehmensführung gemäß Artikel 74 der genannten Richtlinie eingehalten werden. |
Abänderung 406
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 5 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Nutzer von Hochrisiko-KI-Systemen bewahren die von ihrem Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokolle auf, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen. Die Protokolle werden für einen Zeitraum aufbewahrt, der der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems und den geltenden rechtlichen Verpflichtungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht angemessen ist . |
(5) Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen bewahren die von ihrem Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokolle auf, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen und erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen und nachzuweisen, um Ex-post-Prüfungen von vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlfunktionen, Zwischenfällen oder Missbräuchen des Systems durchzuführen oder um das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems während seines gesamten Lebenszyklus sicherzustellen und zu überwachen . Unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts sind die Protokolle mindestens sechs Monate lang aufzubewahren . Die Speicherfrist muss den Industriestandards entsprechen und der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems angemessen sein . |
Abänderung 407
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 5 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Nutzer , die Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU sind, bewahren die Protokolle als Teil ihrer Dokumentation über die Regelungen, Verfahren und Mechanismen der internen Unternehmensführung gemäß Artikel 74 der genannten Richtlinie auf. |
Betreiber , die Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU sind, bewahren die Protokolle als Teil ihrer Dokumentation über die Regelungen, Verfahren und Mechanismen der internen Unternehmensführung gemäß Artikel 74 der genannten Richtlinie auf. |
Abänderung 408
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5a) Vor der Inbetriebnahme oder Nutzung eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz konsultieren die Betreiber die Arbeitnehmervertreter, um eine Vereinbarung gemäß der Richtlinie 2002/14/EG zu erzielen, und informieren die betroffenen Arbeitnehmer darüber, dass sie dem System unterliegen werden. |
Abänderung 409
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 5 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5b) Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, bei denen es sich um Behörden oder Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union oder Unternehmen im Sinne von Artikel 51 Absatz 1a Buchstabe b handelt, müssen den Registrierungspflichten gemäß Artikel 51 nachkommen. |
Abänderung 410
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Nutzer von Hochrisiko-KI-Systemen verwenden die gemäß Artikel 13 bereitgestellten Informationen, um gegebenenfalls ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 nachzukommen. |
(6) Gegebenenfalls verwenden Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen die gemäß Artikel 13 bereitgestellten Informationen, um ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 nachzukommen, deren Zusammenfassung unter Berücksichtigung der spezifischen Nutzung und des spezifischen Kontexts, in dem das KI-System eingesetzt werden soll, veröffentlicht wird . Betreiber können bei der Erfüllung einiger der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen teilweise auf diese Datenschutz-Folgenabschätzungen zurückgreifen, sofern die Datenschutz-Folgenabschätzungen diese Verpflichtungen erfüllen. |
Abänderung 411
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(6a) Unbeschadet des Artikels 52 informieren die Betreiber der in Anhang III genannten Hochrisiko-KI-Systeme, die Entscheidungen in Bezug auf natürliche Personen treffen oder dabei helfen, Entscheidungen zu treffen, die natürlichen Personen darüber, dass sie dem Hochrisiko-KI-System unterliegen. Die betreffenden Informationen umfassen seine Zweckbestimmung und die Art der Entscheidungen, die davon getroffen werden. Der Betreiber informiert die natürliche Person auch über ihr Recht auf eine Erklärung gemäß Artikel 68c. |
Abänderung 412
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 6 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(6b) Die Betreiber arbeiten mit den zuständigen nationalen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden im Zusammenhang mit dem Hochrisikosystem zur Umsetzung dieser Verordnung ergreifen. |
Abänderung 413
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 29a |
||
|
|
Folgenabschätzung im Hinblick auf die Grundrechte für Hochrisiko-KI-Systeme |
||
|
|
Vor der Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems im Sinne von Artikel 6 Absatz 2, mit Ausnahme von KI-Systemen, die für den Einsatz im Bereich 2 des Anhangs III bestimmt sind, führen die Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen des Systems in dem konkreten Kontext seiner Anwendung durch. Diese Bewertung muss mindestens Folgendes umfassen: |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
(2) Wenn kein ausführlicher Plan zur Minderung der im Zuge der Bewertung nach Absatz 1 beschriebenen Risiken bestimmt werden kann, sieht der Betreiber von der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems ab und informiert unverzüglich den Anbieter und die nationale Aufsichtsbehörde. Im Einklang mit den Artikeln 65 und 67 berücksichtigen die Aufsichtsbehörden diese Informationen bei der Untersuchung von Systemen, die auf nationaler Ebene ein Risiko darstellen. |
||
|
|
(3) Die in Absatz 1 beschriebene Verpflichtung gilt für die erste Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems. Der Betreiber kann in ähnlichen Fällen auf eine zuvor durchgeführte Folgenabschätzung für die allgemeinen Grundrechte oder eine bereits vorhandene Prüfung durch die Anbieter zurückgreifen. Ist der Betreiber während des Einsatzes des Hochrisiko-KI-Systems der Ansicht, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt sind, führt er eine neue Folgenabschätzung für die allgemeinen Grundrechte durch. |
||
|
|
(4) Im Verlauf der Folgenabschätzung benachrichtigt der Betreiber, mit Ausnahme von KMU, die nationale Aufsichtsbehörde und die relevanten Interessenträger und bezieht so weit wie möglich Vertreter der Personen oder Personengruppen ein, die von dem Hochrisiko-KI-System gemäß Absatz 1 betroffen sein könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Gleichstellungsstellen, Verbraucherschutzbehörden, Sozialpartner und Datenschutzbehörden, um Beiträge zur Folgenabschätzung zu erhalten. Der Betreiber räumt den Stellen eine Frist von sechs Wochen für ihre Antwort ein. KMU können die in diesem Absatz festgelegten Bestimmungen freiwillig anwenden. |
||
|
|
In dem in Artikel 47 Absatz 1 genannten Fall können öffentliche Stellen von dieser Verpflichtung befreit werden. |
||
|
|
(5) Ein Betreiber, bei dem es sich um eine Behörde oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 51 Absatz 1a Buchstabe b handelt, veröffentlicht eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Folgenabschätzung als Teil der Registrierung der Nutzung gemäß seiner Verpflichtung nach Artikel 51 Absatz 2. |
||
|
|
(6) Ist der Betreiber bereits verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 durchzuführen, wird die Folgenabschätzung für die allgemeinen Grundrechte gemäß Absatz 1 in Verbindung mit der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt und als Zusatz veröffentlicht. Die Datenschutz-Folgenabschätzung wird als Nachtrag veröffentlicht. |
Abänderung 414
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Benennung oder Schaffung einer notifizierenden Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist. |
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Benennung oder Schaffung einer notifizierenden Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist. Diese Verfahren werden in Zusammenarbeit zwischen den notifizierenden Behörden aller Mitgliedstaaten entwickelt. |
Abänderung 415
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Notifizierende Behörden verfügen über kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. |
(7) Notifizierende Behörden verfügen über kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Gegebenenfalls muss das zuständige Personal über die erforderliche Sachkenntnis, z. B. einen Abschluss in einem geeigneten Rechtsgebiet, für die Überwachung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte verfügen. |
Abänderung 416
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Notifizierende Behörden gewährleisten, dass Konformitätsbewertungen in angemessener Art und Weise und ohne unnötige Belastungen für die Anbieter durchgeführt werden und dass die notifizierten Stellen bei ihren Tätigkeiten die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur und die Komplexität des betreffenden KI-Systems gebührend berücksichtigen. |
(8) Notifizierende Behörden gewährleisten, dass Konformitätsbewertungen in angemessener und zeitnaher Art und Weise und ohne unnötige Belastungen für die Anbieter durchgeführt werden und dass die notifizierten Stellen bei ihren Tätigkeiten die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur und die Komplexität des betreffenden KI-Systems gebührend berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Minimierung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß der Definition im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission. |
Abänderung 417
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren , die die Anforderungen des Artikels 33 erfüllen. |
(1) Die notifizierenden Behörden notifizieren nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen des Artikels 33 erfüllen. |
Abänderung 418
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird. |
(2) Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird , über jede Konformitätsbewertungsstelle gemäß Absatz 1 . |
Abänderung 419
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul(en) und den betreffenden Technologien der künstlichen Intelligenz. |
(3) Eine Notifizierung gemäß Absatz 2 enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul(en) und den betreffenden Technologien der künstlichen Intelligenz sowie die betreffende Bescheinigung der Kompetenz . |
Abänderung 420
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von einem Monat nach der Notifizierung Einwände erhoben haben. |
(4) Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Validierung der Notifizierung , sofern eine Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 31 Absatz 2 vorgelegt wird, oder innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, sofern beweiskräftige Unterlagen gemäß Artikel 31 Absatz 3 vorgelegt werden, Einwände erhoben haben. |
Abänderung 421
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4a) Werden Einwände erhoben, konsultiert die Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten und die Konformitätsbewertungsstelle. In Anbetracht dessen entscheidet die Kommission, ob die Genehmigung gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet ihren Beschluss an die betroffenen Mitgliedstaaten und an die zuständige Konformitätsbewertungsstelle. |
Abänderung 422
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4b) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen mit. |
Abänderung 423
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die notifizierten Stellen müssen die Anforderungen an die Organisation, das Qualitätsmanagement, die Ressourcenausstattung und die Verfahren erfüllen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
(2) Die notifizierten Stellen müssen die Anforderungen an die Organisation, das Qualitätsmanagement, die Ressourcenausstattung und die Verfahren erfüllen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind , sowie die Mindestanforderungen an die Cybersicherheit, die für öffentliche Verwaltungseinrichtungen gelten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 als Betreiber wesentlicher Dienste identifiziert wurden . |
Abänderung 424
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die notifizierten Stellen sind von dem Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, zu dem sie Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen, unabhängig. Außerdem sind die notifizierten Stellen von allen anderen Akteuren, die ein wirtschaftliches Interesse an dem bewerteten Hochrisiko-KI-System haben, und von allen Wettbewerbern des Anbieters unabhängig. |
(4) Die notifizierten Stellen sind von dem Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, zu dem sie Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen, unabhängig. Außerdem sind die notifizierten Stellen von allen anderen Akteuren, die ein wirtschaftliches Interesse an dem bewerteten Hochrisiko-KI-System haben, und von allen Wettbewerbern des Anbieters unabhängig. Dies schließt die Verwendung von bewerteten KI-Systemen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Systeme zum persönlichen Gebrauch nicht aus. |
Abänderung 425
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4a) Eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 1 wird von Mitarbeitern notifizierter Stellen durchgeführt, die in den 12 Monaten vor der Bewertung weder für den Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems noch für eine mit diesem Anbieter verbundene juristische Person eine andere Dienstleistung im Zusammenhang mit dem bewerteten Sachverhalt erbracht haben und sich verpflichtet haben, in den 12 Monaten nach Abschluss der Bewertung keine derartigen Dienstleistungen für sie zu erbringen. |
Abänderung 426
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die notifizierten Stellen gewährleisten durch dokumentierte Verfahren, dass ihre Mitarbeiter, Ausschüsse, Zweigstellen, Unterauftragnehmer sowie alle zugeordneten Stellen oder Mitarbeiter externer Einrichtungen die Vertraulichkeit der Informationen, die bei der Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten in ihren Besitz gelangen, wahren, außer wenn die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Informationen, von denen Mitarbeiter der notifizierten Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den notifizierenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. |
(6) Die notifizierten Stellen gewährleisten durch dokumentierte Verfahren, dass ihre Mitarbeiter, Ausschüsse, Zweigstellen, Unterauftragnehmer sowie alle zugeordneten Stellen oder Mitarbeiter externer Einrichtungen die Vertraulichkeit der Informationen, die bei der Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten in ihren Besitz gelangen, wahren, außer wenn die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Informationen, von denen Mitarbeiter der notifizierten Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den notifizierenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Alle Informationen und Unterlagen, in deren Besitz eine notifizierte Stelle auf der Grundlage dieses Artikels gelangt, werden im Einklang mit den in Artikel 70 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt. |
Abänderung 427
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Anbieters an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden. |
(3) Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Anbieters an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden. Die benannten Stellen machen eine Liste ihrer Zweigstellen öffentlich zugänglich. |
Abänderung 428
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die notifizierten Stellen halten für die notifizierende Behörde die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihnen gemäß dieser Verordnung ausgeführten Arbeiten bereit. |
(4) Die notifizierten Stellen halten für die notifizierende Behörde die einschlägigen Unterlagen über die Überprüfung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihnen gemäß dieser Verordnung ausgeführten Arbeiten bereit. |
Abänderung 429
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Kennnummern und Verzeichnisse der nach dieser Verordnung benannten notifizierten Stellen |
Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen |
Abänderung 430
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Falls eine notifizierende Behörde vermutet oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 33 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so untersucht die den Sachverhalt unverzüglich und mit äußerster Sorgfalt. In diesem Zusammenhang teilt sie der betreffenden notifizierten Stelle die erhobenen Einwände mit und gibt ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Kommt die notifizierende Behörde zu dem Schluss, dass die überprüfte notifizierte Stelle die in Artikel 33 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß der Nichterfüllung oder Pflichtverletzung berücksichtigt. Sie setzt zudem die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis. |
(1) Falls eine notifizierende Behörde vermutet oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 33 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so untersucht die den Sachverhalt unverzüglich und mit äußerster Sorgfalt. In diesem Zusammenhang teilt sie der betreffenden notifizierten Stelle die erhobenen Einwände mit und gibt ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Kommt die notifizierende Behörde zu dem Schluss, dass die notifizierte Stelle die in Artikel 33 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß der Nichterfüllung oder Pflichtverletzung berücksichtigt. Sie setzt zudem die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis. |
Abänderung 431
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Wird die Notifizierung widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt oder stellt die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit ein, so ergreift die notifizierende Behörde geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Akten dieser notifizierten Stelle von einer anderen notifizierten Stelle übernommen bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden. |
(2) Wird die Notifizierung widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt oder stellt die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit ein, so ergreift die notifizierende Behörde geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Akten dieser notifizierten Stelle von einer anderen notifizierten Stelle übernommen bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und die Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden. |
Abänderung 432
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Kommission untersucht erforderlichenfalls alle Fälle, in denen begründete Zweifel daran bestehen, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 33 festgelegten Anforderungen erfüllt. |
(1) Die Kommission untersucht erforderlichenfalls alle Fälle, in denen begründete Zweifel an der Kompetenz einer notifizierten Stelle oder daran bestehen, dass eine notifizierte Stelle die geltenden Anforderungen und Pflichten weiterhin erfüllt. |
Abänderung 433
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die notifizierende Behörde stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen über die Notifizierung der betreffenden notifizierten Stelle zur Verfügung. |
(2) Die notifizierende Behörde stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen über die Notifizierung oder das Fortbestehen der betreffenden notifizierten Stelle zur Verfügung. |
Abänderung 434
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen gemäß diesem Artikel erlangten vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden. |
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen gemäß diesem Artikel erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden. |
Abänderung 435
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 33 festgelegten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so erlässt sie einen begründeten Beschluss, in dem der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird , die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf , die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. Versäumt es ein Mitgliedstaat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, kann die Kommission die Benennung mittels Durchführungsrechtsakt aussetzen, einschränken oder zurückziehen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 436
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Die Kommission sorgt für den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind. |
Abänderung 437
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Artikels vermutet, soweit diese Anforderungen von den Normen abgedeckt sind. |
Bei Hochrisiko-KI-Systemen und Basismodellen , die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen gemäß der Verordnung (EU) 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Artikels oder in Artikel 28b vermutet, soweit diese Anforderungen von den Normen abgedeckt sind. |
Abänderung 438
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Kommission erteilt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 1025/2012 spätestens [zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Normungsaufträge für alle Anforderungen, die in der Verordnung gestellt werden. Bei der Ausarbeitung des Normungsauftrags konsultiert die Kommission das Amt für KI und das KI-Beratungsforum. |
Abänderung 439
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Bei der Erteilung eines Normungsauftrags an die europäischen Normungsorganisationen gibt die Kommission an, dass die Normen mit den in Anhang II aufgeführten sektoralen Rechtsvorschriften übereinstimmen müssen und sicherstellen sollen, dass die in der Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen KI-Systeme oder Basismodelle die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen; |
Abänderung 440
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 1 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die am Normungsprozess beteiligten Akteure berücksichtigen die in Artikel 4 Buchstabe a dargelegten allgemeinen Grundsätze für vertrauenswürdige KI, bemühen sich um die Förderung von Investitionen und Innovationen im Bereich der KI sowie der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums des Unionsmarktes und tragen zur Stärkung der weltweiten Zusammenarbeit bei der Normung und zur Berücksichtigung bestehender internationaler Normen im Bereich der KI bei, die mit den Werten, Grundrechten und Interessen der Union im Einklang stehen, und stellen eine ausgewogene Vertretung der Interessen und eine wirksame Beteiligung aller relevanten Interessenträger gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sicher. |
Abänderung 441
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Gibt es keine harmonisierten Normen gemäß Artikel 40 oder ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen harmonisierten Normen unzureichend sind oder dass bestimmte Bedenken hinsichtlich der Sicherheit oder der Grundrechte ausgeräumt werden müssen, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 442
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
(1a) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 2 und nach Anhörung des Amtes für künstliche Intelligenz und des Beratungsforums für künstliche Intelligenz erlassen wird, gemeinsame Spezifikationen für die in Kapitel 2 dieses Titels oder in Artikel 28b genannten Anforderungen festlegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 443
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1b) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass besondere Grundrechtsbelange berücksichtigt werden müssen, müssen die von der Kommission gemäß Absatz 1a angenommenen gemeinsamen Spezifikationen auch diese besonderen Grundrechtsbelange berücksichtigen. |
Abänderung 444
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1c) Die Kommission entwickelt gemeinsame Spezifikationen für die Methodik zur Erfüllung der Berichterstattungs- und Dokumentationspflicht über den Energie- und Ressourcenverbrauch während der Entwicklung, Trainings und Einführung des Hochrisiko-KI-Systems. |
Abänderung 445
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen holt die Kommission die Stellungnahmen der einschlägigen Stellen oder Expertengruppen ein, die nach den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden. |
(2) Bei der Ausarbeitung der in den Absätzen 1a und 1b genannten gemeinsamen Spezifikationen konsultiert die Kommission regelmäßig das Amt für KI und das Beratungsforum, die europäischen Normungsorganisationen und die im Rahmen des einschlägigen sektoralen Unionsrechts eingerichteten Gremien oder Expertengruppen sowie andere relevante Interessenträger. Die Kommission hat die in Artikel 40 Absatz 1c genannten Ziele zu erfüllen und ordnungsgemäß zu begründen, warum sie beschlossen hat, auf gemeinsame Spezifikationen zurückzugreifen. |
|
|
Beabsichtigt die Kommission, gemeinsame Spezifikationen gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels zu erlassen, so gibt sie auch klar an, welches spezifische Grundrechtsanliegen behandelt werden soll. |
|
|
Bei der Annahme gemeinsamer Spezifikationen gemäß den Absätzen 1a und 1b des vorliegenden Artikels berücksichtigt die Kommission die Stellungnahme des in Artikel 56e Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Amts für KI. Beschließt die Kommission, der Stellungnahme des Amts für KI nicht zu folgen, so legt sie dem Amt für KI eine begründete Erklärung vor. |
Abänderung 446
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die mit den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Artikels vermutet, soweit diese Anforderungen von den gemeinsamen Spezifikationen abgedeckt sind. |
(3) Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die mit den in den Absätzen 1a und 1b genannten gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen in Kapitel 2 dieses Artikels vermutet, soweit diese Anforderungen von den gemeinsamen Spezifikationen abgedeckt sind. |
Abänderung 447
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die in den Absätzen 1 und 1b genannten Rechtsakte oder Teile davon auf, die dieselben Anforderungen gemäß Kapitel 2 dieses Titels betreffen. |
Abänderung 448
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Wenn Anbieter die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen nicht befolgen, müssen sie hinreichend nachweisen, dass sie technische Lösungen verwenden, die den gemeinsamen Spezifikationen zumindest gleichwertig sind. |
(4) Wenn Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen nicht befolgen, müssen sie hinreichend nachweisen, dass sie technische Lösungen verwenden, die den in Kapitel II genannten Anforderungen zumindest gleichwertig sind; |
Abänderung 449
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung gilt für Hochrisiko-KI-Systeme, die mit Daten zu den besonderen geografischen, verhaltensbezogenen und funktionalen Rahmenbedingungen, unter denen sie bestimmungsgemäß verwendet werden sollen, trainiert und getestet wurden, die Vermutung, dass sie die in Artikel 10 Absatz 4 festgelegte Anforderung erfüllen. |
(1) Unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung gilt für Hochrisiko-KI-Systeme, die mit Daten zu den besonderen geografischen, verhaltensbezogenen , kontextuellen und funktionalen Rahmenbedingungen, unter denen sie bestimmungsgemäß verwendet werden sollen, trainiert und getestet wurden, die Vermutung, dass sie die in Artikel 10 Absatz 4 festgelegten jeweiligen Anforderungen erfüllen. |
Abänderung 450
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Hat ein Anbieter zum Nachweis, dass sein in Anhang III Nummer 1 aufgeführtes Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels erfüllt, harmonisierte Normen gemäß Artikel 40 oder gegebenenfalls gemeinsame Spezifikationen gemäß Artikel 41 angewandt, so befolgt er eines der folgenden Verfahren: |
(1) Hat ein Anbieter zum Nachweis, dass sein in Anhang III Nummer 1 aufgeführtes Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels erfüllt, harmonisierte Normen gemäß Artikel 40 oder gegebenenfalls gemeinsame Spezifikationen gemäß Artikel 41 angewandt, so entscheidet er sich für eines der folgenden Verfahren; |
Abänderung 451
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 452
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 453
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Hat ein Anbieter zum Nachweis, dass sein Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels erfüllt, die harmonisierten Normen gemäß Artikel 40 nicht oder nur teilweise angewandt oder gibt es solche harmonisierten Normen nicht und liegen keine gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 41 vor, so befolgt er das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII . |
Zum Nachweis, dass sein Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels erfüllt, muss der Anbieter in den folgenden Fällen das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII anwenden: |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 454
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für die Zwecke des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang VII kann der Anbieter eine der notifizierten Stellen auswählen. Soll das System jedoch von Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder Asylbehörden oder von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU in Betrieb genommen werden, so übernimmt die in Artikel 63 Absatz 5 oder 6 genannte Marktüberwachungsbehörde die Funktion der notifizierten Stelle. |
Für die Zwecke der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang VII kann der Anbieter eine der notifizierten Stellen auswählen. Soll das System jedoch von Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder Asylbehörden oder von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU in Betrieb genommen werden, so übernimmt die in Artikel 63 Absatz 5 oder 6 genannte Marktüberwachungsbehörde die Funktion der notifizierten Stelle. |
Abänderung 455
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 4 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Hochrisiko-KI-Systeme werden einem neuen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen, wenn sie wesentlich geändert werden, unabhängig davon, ob das geänderte System noch weiter in Verkehr gebracht oder vom derzeitigen Nutzer weitergenutzt werden soll. |
(4) Hochrisiko-KI-Systeme , die bereits Gegenstand eines Konformitätsbewertungsverfahren gewesen sind, werden einem neuen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen, wenn sie wesentlich geändert werden, unabhängig davon, ob das geänderte System noch weiter in Verkehr gebracht oder vom derzeitigen Betreiber weitergenutzt werden soll. |
Abänderung 456
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4a) Bei der Festsetzung der Gebühren für die Konformitätsbewertung durch Dritte nach diesem Artikel werden die besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU berücksichtigt, indem diese Gebühren proportional zu ihrer Größe und der Größe ihres Marktes gesenkt werden. |
Abänderung 457
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der Anhänge VI und VII zu erlassen, um Elemente der Konformitätsbewertungsverfahren einzuführen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden. |
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der Anhänge VI und VII zu erlassen, um Elemente der Konformitätsbewertungsverfahren einzuführen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden. Bei der Vorbereitung solcher delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission das Amt für KI und die betroffenen Interessenträger; |
Abänderung 458
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 1 und 2 zu erlassen, um die in Anhang III Nummern 2 bis 8 genannten Hochrisiko-KI-Systeme dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII oder Teilen davon zu unterwerfen. Die Kommission erlässt solche delegierten Rechtsakte unter Berücksichtigung der Wirksamkeit des Konformitätsbewertungsverfahrens auf der Grundlage einer internen Kontrolle gemäß Anhang VI hinsichtlich der Vermeidung oder Minimierung der von solchen Systemen ausgehenden Risiken für die Gesundheit und Sicherheit und den Schutz der Grundrechte sowie hinsichtlich der Verfügbarkeit angemessener Kapazitäten und Ressourcen in den notifizierten Stellen. |
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 1 und 2 zu erlassen, um die in Anhang III Nummern 2 bis 8 genannten Hochrisiko-KI-Systeme dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII oder Teilen davon zu unterwerfen. Die Kommission erlässt solche delegierten Rechtsakte unter Berücksichtigung der Wirksamkeit des Konformitätsbewertungsverfahrens auf der Grundlage einer internen Kontrolle gemäß Anhang VI hinsichtlich der Vermeidung oder Minimierung der von solchen Systemen ausgehenden Risiken für die Gesundheit und Sicherheit und den Schutz der Grundrechte sowie hinsichtlich der Verfügbarkeit angemessener Kapazitäten und Ressourcen in den notifizierten Stellen. Bei der Vorbereitung solcher delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission das Amt für KI und die betroffenen Interessenträger; |
Abänderung 459
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die von notifizierten Stellen gemäß Anhang VII erteilten Bescheinigungen werden in einer Amtssprache der Union ausgefertigt, die der Mitgliedstaat, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, festlegt, oder in einer anderen Amtssprache der Union, mit der die notifizierte Stelle einverstanden ist. |
(1) Die von notifizierten Stellen gemäß Anhang VII erteilten Bescheinigungen werden in einer oder mehreren Amtssprachen der Union ausgefertigt, die der Mitgliedstaat, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, festlegt, oder in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Union, mit der die notifizierte Stelle einverstanden ist. |
Abänderung 460
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Bescheinigungen sind für die darin genannte Dauer gültig, die maximal fünf Jahre beträgt. Auf Antrag des Anbieters kann die Gültigkeit einer Bescheinigung auf der Grundlage einer Neubewertung gemäß den geltenden Konformitätsbewertungsverfahren um weitere Zeiträume von jeweils höchstens fünf Jahren verlängert werden. |
(2) Die Bescheinigungen sind für die darin genannte Dauer gültig, die maximal vier Jahre beträgt. Auf Antrag des Anbieters kann die Gültigkeit einer Bescheinigung auf der Grundlage einer Neubewertung gemäß den geltenden Konformitätsbewertungsverfahren um weitere Zeiträume von jeweils höchstens vier Jahren verlängert werden; |
Abänderung 461
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein KI-System die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels nicht mehr erfüllt, setzt sie die erteilte Bescheinigung aus oder widerruft diese oder schränkt sie ein, jeweils unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, sofern die Einhaltung der Anforderungen nicht durch geeignete Korrekturmaßnahmen des Anbieters des Systems innerhalb einer von der notifizierten Stelle gesetzten angemessenen Frist wiederhergestellt wird. Die notifizierte Stelle begründet ihre Entscheidung. |
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein KI-System die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels nicht mehr erfüllt, setzt sie die erteilte Bescheinigung aus oder widerruft diese oder schränkt sie ein, sofern die Einhaltung der Anforderungen nicht durch geeignete Korrekturmaßnahmen des Anbieters des Systems innerhalb einer von der notifizierten Stelle gesetzten angemessenen Frist wiederhergestellt wird. Die notifizierte Stelle begründet ihre Entscheidung. |
Abänderung 462
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der notifizierten Stelle für Beteiligte vorgesehen ist, die ein berechtigtes Interesse an einer solchen Entscheidung haben. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der notifizierten Stelle – auch in Bezug auf ausgestellte Konformitätsbescheinigungen – für Beteiligte vorgesehen ist, die ein berechtigtes Interesse an einer solchen Entscheidung haben. |
Abänderung 463
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Jede notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleiche KI-Technik nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über negative und auf Anfrage auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse. |
(3) Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse. |
Abänderung 464
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Abweichend von Artikel 43 kann eine Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme bestimmter Hochrisiko-KI-Systeme im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aus außergewöhnlichen Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, des Umweltschutzes und des Schutzes wichtiger Industrie- und Infrastrukturanlagen genehmigen. Diese Genehmigung wird auf die Dauer der erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren befristet und läuft mit dem Abschluss dieser Verfahren aus. Der Abschluss dieser Verfahren erfolgt unverzüglich. |
(1) In Abweichung von Artikel 43 kann eine nationale Aufsichtsbehörde von einer Justizbehörde fordern, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme bestimmter Hochrisiko-KI-Systeme im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aus außergewöhnlichen Gründen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, des Umweltschutzes und des Schutzes kritischer Infrastruktur zu genehmigen. Diese Genehmigung wird auf die Dauer der erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren befristet und läuft mit dem Abschluss dieser Verfahren aus. Der Abschluss dieser Verfahren erfolgt unverzüglich; |
Abänderung 465
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Marktüberwachungsbehörde zu dem Schluss gelangt , dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels erfüllt. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle von ihr gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen. |
(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nur erteilt, wenn die nationale Aufsichtsbehörde und die Justizbehörde zu dem Schluss gelangen , dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels erfüllt. Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission , das Amt für künstliche Intelligenz und die anderen Mitgliedstaaten über alle gestellten Anträge und alle diesbezüglichen von ihr gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen; |
Abänderung 466
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung Einwände gegen die von einer Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung, so gilt diese Genehmigung als gerechtfertigt. |
(3) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung Einwände gegen den Antrag der nationalen Aufsichtsbehörde auf eine von einer nationalen Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung, so gilt diese Genehmigung als gerechtfertigt; |
Abänderung 467
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Erhebt innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung ein Mitgliedstaat Einwände gegen eine von einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats erteilte Genehmigung oder ist die Kommission der Auffassung, dass die Genehmigung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist oder dass die Schlussfolgerung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität des in Absatz 2 genannten Systems unbegründet ist, so nimmt die Kommission unverzüglich Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf; der bzw. die betroffenen Akteur(e) werden konsultiert und erhalten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In Anbetracht dessen entscheidet die Kommission, ob die Genehmigung gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet ihren Beschluss an die betroffenen Mitgliedstaaten und an den/die betroffenen Akteur(e). |
(4) Erhebt innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung ein Mitgliedstaat Einwände gegen einen von einer nationalen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gestellten Antrag oder ist die Kommission der Auffassung, dass die Genehmigung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist oder dass die Schlussfolgerung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität des in Absatz 2 genannten Systems unbegründet ist, so nimmt die Kommission unverzüglich Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Amt für künstliche Intelligenz auf; der bzw. die betroffenen Akteur(e) werden konsultiert und erhalten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In Anbetracht dessen entscheidet die Kommission, ob die Genehmigung gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet ihren Beschluss an die betroffenen Mitgliedstaaten und an den/die betroffenen Akteur(e); |
Abänderung 468
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Wird die Genehmigung als ungerechtfertigt erachtet, so muss sie von der Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückgenommen werden. |
(5) Wird die Genehmigung als ungerechtfertigt erachtet, so muss sie von der nationalen Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückgenommen werden; |
Abänderung 469
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Der Anbieter stellt für jedes KI-System eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des KI-Systems für die zuständigen nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, für welches KI-System sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. |
(1) Der Anbieter stellt für jedes Hochrisiko-KI-System eine schriftliche maschinenlesbare, physische oder elektronische EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems für die nationale Aufsichtsbehörde und die zuständigen nationalen Behörden bereit. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird der nationalen Aufsichtsbehörde und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage übermittelt; |
Abänderung 470
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass das betreffende Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels erfüllt. Die EU-Konformitätserklärung enthält die in Anhang V aufgeführten Angaben und wird in eine oder mehrere Amtssprachen der Union übersetzt, die von dem/den Mitgliedstaat(en) vorgeschrieben wird/werden, in dem/denen das Hochrisiko-KI-System bereitgestellt wird. |
(2) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass das betreffende Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Kapitel 2 dieses Titels erfüllt. Die EU-Konformitätserklärung enthält die in Anhang V aufgeführten Angaben und wird in eine oder mehrere Amtssprachen der Union übersetzt, die von dem/den Mitgliedstaat(en) vorgeschrieben wird/werden, in dem/denen das Hochrisiko-KI-System in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird; |
Abänderung 471
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Unterliegen Hochrisiko-KI-Systeme noch anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die ebenfalls eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt, die sich auf alle für das Hochrisiko-KI-System geltenden Rechtsvorschriften der Union bezieht. Die Erklärung enthält alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, auf die sich die Erklärung bezieht. |
(3) Unterliegen Hochrisiko-KI-Systeme noch anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die ebenfalls eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so kann eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden , die sich auf alle für das Hochrisiko-KI-System geltenden Rechtsvorschriften der Union bezieht. Die Erklärung enthält alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, auf die sich die Erklärung bezieht. |
Abänderung 472
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Anhang V festgelegten Inhalts der EU-Konformitätserklärung zu erlassen, um Elemente einzuführen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden. |
(5) Nach Anhörung des Amts für künstliche Intelligenz wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Anhang V festgelegten Inhalts der EU-Konformitätserklärung zu erlassen, um Elemente einzuführen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden; |
Abänderung 473
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft an Hochrisiko-KI-Systemen angebracht. Falls die Art des Hochrisiko-KI-Systems dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder gegebenenfalls den Begleitunterlagen angebracht. |
(1) Die physische CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft an Hochrisiko-KI-Systemen angebracht , bevor das Hochrisiko-KI-System in Verkehr gebracht wird. Falls die Art des Hochrisiko-KI-Systems dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder gegebenenfalls den Begleitunterlagen angebracht. Dahinter kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Verwendungsgefahr angibt; |
Abänderung 474
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Bei ausschließlich digitalen Hochrisiko-KI-Systemen wird eine digitale CE-Kennzeichnung nur dann verwendet, wenn sie über die Schnittstelle, von der aus auf das KI-System zugegriffen wird, oder über einen maschinenlesbaren Code oder andere elektronische Mittel angezeigt werden kann. |
Abänderung 475
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Wo erforderlich, wird der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der für die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 zuständigen notifizierten Stelle hinzugefügt. Diese Kennnummer wird auch auf jeglichem Werbematerial angegeben, in dem darauf hingewiesen wird, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen für die CE-Kennzeichnung erfüllt. |
(3) Wo erforderlich, wird der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der für die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 zuständigen notifizierten Stelle hinzugefügt. Diese Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Bevollmächtigten des Anbieters anzubringen. Diese Kennnummer wird auch auf jeglichem Werbematerial angegeben, in dem darauf hingewiesen wird, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen für die CE-Kennzeichnung erfüllt; |
Abänderung 476
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Falls Hochrisiko-KI-Systeme ferner unter andere Rechtsvorschriften der Union fallen, in denen die CE-Kennzeichnung auch vorgesehen ist, bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Hochrisiko-KI-System auch die Anforderungen dieser anderen Rechtsvorschriften erfüllt. |
Abänderung 477
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Anbieter hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit: |
Der Anbieter hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die nationale Aufsichtsbehörde und die zuständigen nationalen Behörden bereit: |
Abänderung 478
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines in Artikel 6 Absatz 2 genannten Hochrisiko-KI-Systems registriert der Anbieter oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter dieses System in der in Artikel 60 genannten EU-Datenbank. |
Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines in Artikel 6 Absatz 2 genannten Hochrisiko-KI-Systems registriert der Anbieter oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter dieses System gemäß Artikel 60 Absatz 2 in der in Artikel 60 genannten EU-Datenbank; |
Abänderung 479
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Vor der Inbetriebnahme oder der Nutzung eines Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 6 Absatz 2 registrieren die folgenden Kategorien von Betreibern die Nutzung dieses KI-Systems in der in Artikel 60 genannten EU-Datenbank: |
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 480
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Betreiber, die nicht unter Unterabsatz 1 a fallen, sind berechtigt, die Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 freiwillig in der EU-Datenbank gemäß Artikel 60 zu registrieren. |
Abänderung 481
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Unmittelbar nach jeder wesentlichen Änderung muss ein aktualisierter Registrierungseintrag vorgenommen werden. |
Abänderung 482
Vorschlag für eine Verordnung
Titel IV
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR BESTIMMTE KI-SYSTEME |
TRANSPARENZPFLICHTEN |
Abänderung 483
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme |
Transparenzpflichten |
Abänderung 484
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass natürlichen Personen mitgeteilt wird , dass sie es mit einem KI-System zu tun haben , es sei denn, dies ist aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Diese Vorgabe gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung. |
(1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass das KI-System, der Anbieter selbst oder der Nutzer die natürliche Person, die einem KI-System ausgesetzt ist, rechtzeitig, klar und verständlich darüber informiert , dass sie es mit einem KI-System zu tun hat, es sei denn, dies ist aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. |
|
|
Soweit angemessen und sachdienlich, umfassen diese Informationen auch, welche Funktionen KI-gestützt sind, ob es eine menschliche Aufsicht gibt und wer für den Entscheidungsprozess verantwortlich ist, sowie die bestehenden Rechte und Verfahren, die es natürlichen Personen oder ihren Vertretern nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ermöglichen, gegen die Anwendung solcher Systeme auf sie Einspruch zu erheben und gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, die von KI-Systemen getroffen wurden, oder gegen Schäden, die durch sie verursacht wurden, einzulegen, einschließlich ihres Rechts, eine Erklärung zu verlangen. Diese Vorgabe gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung. |
Abänderung 485
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Verwender eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung informieren die davon betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems. Diese Vorgabe gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, die zur biometrischen Kategorisierung verwendet werden. |
(2) Die Verwender eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung , das nicht gemäß Artikel 5 verboten ist, informieren die davon betroffenen natürlichen Personen rechtzeitig, klar und verständlich über den Betrieb des Systems und holen ihre Einwilligung vor der Verarbeitung ihrer biometrischen und sonstigen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2016/1725 bzw. der Richtlinie (EU) 2016/280 ein . Diese Vorgabe gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, die zur biometrischen Kategorisierung verwendet werden. |
Abänderung 486
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Nutzer eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder anderen Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig erscheinen würden („Deepfake“), müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. |
(3) Nutzer eines KI-Systems, das Text-, Audio- oder visuelle Inhalte erzeugt oder manipuliert, die fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig erscheinen würden und in denen Personen ohne ihre Zustimmung dargestellt werden, die scheinbar Dinge sagen oder tun, die sie nicht gesagt oder getan haben („Deepfake“), müssen in angemessener, zeitnaher, klarer und sichtbarer Weise offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden , sowie, wann immer möglich, den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die sie erstellt oder manipuliert hat . Offenlegung bedeutet, dass der Inhalt in einer Weise gekennzeichnet wird, die darüber informiert, dass der Inhalt nicht echt ist, und die für den Empfänger dieses Inhalts deutlich sichtbar ist. Bei der Kennzeichnung der Inhalte berücksichtigen die Nutzer den allgemein anerkannten Stand der Technik und die einschlägigen harmonisierten Normen und Spezifikationen. |
Abänderung 487
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen oder für die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft erforderlich ist und geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen. |
(3a) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Verwendung eines KI-Systems, das Text-, Audio- oder visuelle Inhalte erzeugt oder manipuliert, gesetzlich zugelassen oder für die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft erforderlich ist und geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen. Wenn der Inhalt Teil eines offensichtlich kreativen, satirischen, künstlerischen oder fiktionalen Filmwerks, Videospiels, visuellen Werks oder analogen Programms ist, so beschränken sich die Transparenzpflichten gemäß Absatz 3 darauf, das Vorhandensein solcher generierten oder manipulierten Inhalte in geeigneter, klarer und sichtbarer Weise offenzulegen, die die Darstellung des Werks nicht beeinträchtigt, und gegebenenfalls die geltenden Urheberrechte offenzulegen. Sie hindern die Strafverfolgungsbehörden auch nicht daran, KI-Systeme zu verwenden, die dazu bestimmt sind, Deepfakes aufzudecken und Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Verwendung zu verhindern, zu untersuchen und zu verfolgen. |
Abänderung 488
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 3 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3b) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen werden den natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung bereitgestellt. Sie sind schutzbedürftigen Personen, etwa Menschen mit Behinderungen oder Kindern, zugänglich, und, sofern relevant und möglich, sind ergänzende Verfahren für die Intervention sowie die Meldung und Kennzeichnung von Inhalten seitens der betroffenen natürlichen Personen unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Stands der Technik und der einschlägigen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen vorzusehen. |
Abänderung 489
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) KI-Reallabore, die von den zuständigen Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder vom Europäischen Datenschutzbeauftragten eingerichtet werden, bieten eine kontrollierte Umgebung, um die Entwicklung, Erprobung und Validierung innovativer KI-Systeme für einen begrenzten Zeitraum vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme nach einem spezifischen Plan zu erleichtern. Dies geschieht unter direkter Aufsicht und Anleitung der zuständigen Behörden, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten , die innerhalb des Reallabors beaufsichtigt wird, sicherzustellen. |
(1) Die Mitgliedstaaten richten mindestens ein KI-Reallabor auf nationaler Ebene ein, das spätestens am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung betriebsbereit ist. Dieses Reallabor kann auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingerichtet werden; |
Abänderung 490
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Es können auch zusätzliche KI-Reallabore auf regionaler oder lokaler Ebene oder gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten eingerichtet werden; |
Abänderung 491
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1b) Die Kommission und der Europäische Datenschutzbeauftragte können, entweder allein, gemeinsam oder in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, ebenfalls KI-Reallabore auf Unionsebene einrichten; |
Abänderung 492
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1c) Die einrichtenden Behörden stellen ausreichende Mittel bereit, um diesem Artikel wirksam und rechtzeitig nachzukommen; |
Abänderung 493
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53– Absatz 1 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1d) KI-Reallabore bieten gemäß den in Artikel 53 a festgelegten Kriterien eine kontrollierte Umgebung, um Innovation zu fördern und die Entwicklung, Erprobung und Validierung innovativer KI-Systeme für einen begrenzten Zeitraum vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme nach einem bestimmten zwischen den zukünftigen Anbietern und der einrichtenden Behörde vereinbarten Plan zu erleichtern; |
Abänderung 494
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
(1e) Die Einrichtung von KI-Reallaboren soll zu den folgenden Zielen beitragen: |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 495
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1f) Die einrichtenden Behörden bieten Anleitung und Aufsicht innerhalb des Reallabors, um Risiken, insbesondere für die Grundrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, die Gesundheit und die Sicherheit sowie die Umwelt zu ermitteln, Maßnahmen zur Minderung ermittelter Risiken und deren Wirksamkeit zu prüfen und nachzuweisen und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten sicherzustellen; |
Abänderung 496
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 g (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1g) Die einrichtenden Behörden bieten den zukünftigen Anbietern von Reallaboren, die Hochrisiko-KI-Systeme entwickeln, Anleitung und Aufsicht bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, sodass die KI-Systeme unter Annahme der Konformität mit den spezifischen Anforderungen dieser Verordnung, die im Reallabor bewertet wurden, aussteigen können. Sofern das KI-System beim Ausstieg aus dem Reallabor die Anforderungen erfüllt, wird von einer Konformität mit dieser Verordnung ausgegangen. In diesem Zusammenhang werden die von der einrichtenden Behörde erstellten Ausstiegsberichte je nach Fall von den Marktüberwachungsbehörden oder den notifizierten Stellen im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren oder Marktüberwachungsprüfungen berücksichtigt; |
Abänderung 497
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Soweit die innovativen KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten oder anderweitig der Aufsicht anderer nationaler Behörden oder zuständiger Behörden unterstehen, die den Zugang zu Daten gewähren oder unterstützen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Datenschutzbehörden und diese anderen nationalen Behörden in den Betrieb des KI-Reallabors einbezogen werden. |
(2) Soweit die innovativen KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten oder anderweitig der Aufsicht anderer nationaler Behörden oder zuständiger Behörden unterstehen, die den Zugang zu personenbezogenen Daten gewähren oder unterstützen, sorgen die einrichtenden Behörden dafür, dass die nationalen Datenschutzbehörden oder in den in Absatz 1 b genannten Fällen der EDSB und diese anderen nationalen Behörden in den Betrieb des KI-Reallabors sowie in die Überwachung dieser Aspekte im vollen Umfang ihrer entsprechenden Aufgaben und Befugnisse einbezogen werden; |
Abänderung 498
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die KI-Reallabore lassen die Aufsichts- und Abhilfebefugnisse der zuständigen Behörden unberührt. Alle erheblichen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit und die Grundrechte, die bei der Entwicklung und Erprobung solcher Systeme festgestellt werden, führen zur sofortigen Risikominderung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Aussetzung des Entwicklungs- und Erprobungsprozesses bis eine solche Risikominderung erfolgt ist. |
(3) Die KI-Reallabore lassen die Aufsichts- und Abhilfebefugnisse der zuständigen Behörden , einschließlich auf regionaler oder lokaler Ebene, unberührt. Alle erheblichen Risiken für die Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt , die bei der Entwicklung und Erprobung solcher KI-Systeme festgestellt werden, führen zur sofortigen und angemessenen Risikominderung . Die zuständigen Behörden sind befugt, den Erprobungsprozess oder die Teilnahme am Reallabor vorübergehend oder dauerhaft auszusetzen, wenn keine wirksame Risikominderung möglich ist, und unterrichten das Amt für künstliche Intelligenz über diese Entscheidung; |
Abänderung 499
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die am KI-Reallabor Beteiligten bleiben nach geltendem Recht der Union und der Mitgliedstaaten für Schäden haftbar, die Dritten infolge der Erprobung im Reallabor entstehen. |
(4) Die zukünftigen Anbieter im KI-Reallabor bleiben nach geltendem Recht der Union und der Mitgliedstaaten für Schäden haftbar, die Dritten infolge der Erprobung im Reallabor entstehen. Sofern die zukünftigen Anbieter den in Absatz 1c genannten spezifischen Plan und die Bedingungen für ihre Beteiligung beachten und in gutem Glauben die von den einrichtenden Behörden bereitgestellten Anleitung befolgen, werden jedoch von den Behörden keine Geldbußen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt. |
Abänderung 500
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die KI-Reallabore eingerichtet haben, koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten im Rahmen des Europäischen Ausschusses für künstliche Intelligenz zusammen . Sie übermitteln dem Ausschuss und der Kommission jährliche Berichte über die Ergebnisse der Umsetzung dieser Systeme, einschließlich bewährter Verfahren, gewonnener Erkenntnisse und Empfehlungen zu deren Aufbau, sowie gegebenenfalls über die Anwendung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union, die innerhalb des Reallabors kontrolliert werden. |
(5) Die einrichtenden Behörden koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten im Rahmen des Amts für künstliche Intelligenz zusammen; |
Abänderung 501
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5a) Die einrichtenden Behörden unterrichten das Amt für künstliche Intelligenz über die Einrichtung eines Reallabors und können um Unterstützung und Anleitung bitten. Eine Liste der geplanten und bestehenden Reallabore wird vom Amt für künstliche Intelligenz öffentlich zugänglich gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten, um eine stärkere Interaktion in den Reallaboren und die transnationale Zusammenarbeit zu fördern; |
Abänderung 502
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 5 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5b) Die einrichtenden Behörden übermitteln dem Amt für künstliche Intelligenz und, sofern die Kommission nicht die einzige einrichtende Behörde ist, der Kommission jährliche Berichte, und zwar erstmals ein Jahr nach der Einrichtung des Reallabors und dann jedes Jahr bis zu dessen Beendigung sowie einen Abschlussbericht. Diese Berichte informieren über den Fortschritt und die Ergebnisse der Umsetzung dieser Reallabore, einschließlich bewährter Verfahren, Vorfällen, gewonnener Erkenntnisse und Empfehlungen zu deren Aufbau, sowie gegebenenfalls über die Anwendung und mögliche Überarbeitung dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union, die innerhalb des Reallabors kontrolliert werden. Diese jährlichen Berichte oder Zusammenfassungen davon werden der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt; |
Abänderung 503
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Modalitäten und Bedingungen für den Betrieb der KI-Reallabore, einschließlich Genehmigungskriterien und Verfahren für die Beantragung, Auswahl, Beteiligung und für den Ausstieg aus dem Reallabor, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(6) Die Kommission richtet eine eigene Schnittstelle, die alle relevanten Informationen zu den Reallaboren enthält, sowie eine zentrale Kontaktstelle auf Unionsebene ein, um mit den Reallaboren zu interagieren und den Interessenträgern die Möglichkeit zu geben, Anfragen an die zuständigen Behörden zu richten und unverbindliche Beratung zur Konformität innovativer Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle mit integrierter KI-Technologie einzuholen; |
|
|
Die Kommission stimmt sich proaktiv mit den nationalen, regionalen und gegebenenfalls auch lokalen Behörden ab; |
Abänderung 504
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(6a) Für die Zwecke der Absätze 1 und 1a übernimmt die Kommission eine ergänzende Rolle, indem sie einerseits den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, auf ihrem Fachwissen aufzubauen, und andererseits jenen Mitgliedstaaten, die sich bei der Einrichtung und dem Betrieb dieser Reallabore beraten lassen wollen, mit technischen Schulungen und Ressourcen zur Seite steht. |
Abänderung 505
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 53a |
||
|
|
Modalitäten und Funktionsweise von KI-Reallaboren |
||
|
|
(1) Um eine Zersplitterung in der Union zu vermeiden, erlässt die Kommission in Absprache mit dem Amt für künstliche Intelligenz einen delegierten Rechtsakt, in dem die Modalitäten für die Einrichtung, Entwicklung, Umsetzung, Funktionsweise und Überwachung der KI-Reallabore, einschließlich der Genehmigungskriterien und des Verfahrens für die Beantragung, die Auswahl, die Beteiligung und den Ausstieg aus dem Reallabor sowie der Rechte und Pflichten der Teilnehmer auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels festgelegt werden; |
||
|
|
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß dem Verfahren in Artikel 73 innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen, und sie sorgt dafür, dass |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
(3) zukünftige Anbieter in den Reallaboren, insbesondere KMU und Start-ups, Zugang zu im Voraus bereitgestellten Dienstleistungen erhalten, z. B. zu Leitlinien für die Umsetzung dieser Verordnung, zu anderen wertvollen Dienstleistungen wie Hilfe bei Normungsdokumenten und Zertifizierungen und Konsultation sowie zu weiteren Initiativen des digitalen Binnenmarkts wie Erprobungs- und Versuchseinrichtungen, digitalen Knotenpunkten, Kompetenzzentren und EU-Benchmarking-Fähigkeiten; |
Abänderung 506
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor |
Weiterverarbeitung von Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor |
Abänderung 507
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Im KI-Reallabor dürfen personenbezogene Daten, die rechtmäßig für andere Zwecke erhoben wurden, zur Entwicklung und Erprobung bestimmter innovativer KI-Systeme im Reallabor unter folgenden Bedingungen verarbeitet werden: |
(1) Im KI-Reallabor können personenbezogene Daten, die rechtmäßig für andere Zwecke erhoben wurden, ausschließlich zur Entwicklung und Erprobung bestimmter KI-Systeme im Reallabor verarbeitet werden , wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind : |
Abänderung 508
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe a — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 509
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 510
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 511
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 512
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 513
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 514
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe h
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 515
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1 — Buchstabe j
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 516
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 54a |
||
|
|
Förderung der KI-Forschung und -Entwicklung zur Unterstützung sozial und ökologisch vorteilhafter Resultate |
||
|
|
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung und Entwicklung von KI-Lösungen, die sozial und ökologisch vorteilhafte Ergebnisse unterstützen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Entwicklung von KI-basierten Lösungen zur Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, zur Beseitigung sozioökonomischer Ungleichheiten und zur Erfüllung von Nachhaltigkeits- und Umweltzielen, durch: |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Zivilgesellschaft und die gesellschaftlichen Akteuren bei der Leitung von oder der Beteiligung an solchen Projekten; |
Abänderung 517
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Maßnahmen für Kleinanbieter und Kleinnutzer |
Maßnahmen für KMU, Start-up-Unternehmen und Nutzer |
Abänderung 518
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 519
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 520
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 521
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 522
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Bei der Festsetzung der Gebühren für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 43 werden die besonderen Interessen und Bedürfnisse von Kleinanbietern berücksichtigt, indem diese Gebühren proportional zu ihrer Größe und der Größe ihres Marktes gesenkt werden. |
(2) Bei der Festsetzung der Gebühren für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 43 werden die besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU, Start-up-Unternehmen und Nutzern berücksichtigt, indem diese Gebühren proportional zum Entwicklungsstadium, zu ihrer Größe, der Größe ihres Marktes und der Marktnachfrage gesenkt werden. Die Kommission bewertet regelmäßig die Zertifizierungs- und Befolgungskosten für KMU und Start-up-Unternehmen, unter anderem durch transparente Konsultationen mit KMU, Start-up-Unternehmen und Nutzern, und arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um diese Kosten nach Möglichkeit zu senken. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Berichts über die Bewertung und Überarbeitung dieser Verordnung gemäß Artikel 84 Absatz 2 Bericht über diese Ergebnisse. |
Abänderung 523
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — ABSCHNITT 1 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Titel |
|
|
ABSCHNITT 1: Allgemeine Bestimmungen über das Europäische Amt für künstliche Intelligenz |
Abänderung 524
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Einrichtung des Europäischen Ausschusses für künstliche Intelligenz |
Einrichtung des Europäischen Amts für künstliche Intelligenz |
Abänderung 525
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Ein „ Europäischer Ausschuss für künstliche Intelligenz“ (im Folgenden „ Ausschuss “) wird eingerichtet. |
(1) Das „ Europäische Amt für künstliche Intelligenz“ (im Folgenden „ Amt für künstliche Intelligenz “) wird hiermit eingerichtet. Das Amt für künstliche Intelligenz ist eine selbständige Einrichtung der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit. |
Abänderung 526
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Der Ausschuss berät und unterstützt die Kommission zu folgenden Zwecken: |
(2) Das Amt für künstliche Intelligenz hat ein Sekretariat und wird angemessen mit Mitteln und Personal ausgestattet, um seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. |
Abänderung 527
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Das Amt für künstliche Intelligenz hat seinen Sitz in Brüssel. |
Abänderung 528
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||
|
|
Artikel 56a Struktur Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur des Amts für künstliche Intelligenz umfasst
|
Abänderung 529
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Artikel 56b |
||||
|
|
Aufgaben des Amts für künstliche Intelligenz |
||||
|
|
Das Amt für künstliche Intelligenz nimmt folgende Aufgaben wahr: |
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 530
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 56c |
||
|
|
Rechenschaftspflicht, Unabhängigkeit und Transparenz |
||
|
|
(1) Das Amt für künstliche Intelligenz |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
Für die Dokumente des Amts für künstliche Intelligenz findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Anwendung. |
Abänderung 531
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 a (neu) — ABSCHNITT 2 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Titel |
|
|
ABSCHNITT 2: Verwaltungsrat |
Abänderung 532
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 57a |
||
|
|
Zusammensetzung des Verwaltungsrats |
||
|
|
(1) Dem Verwaltungsrat gehören die folgenden Mitglieder an: |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
Jeder Vertreter einer nationalen Aufsichtsbehörde hat eine Stimme. Die Vertreter der Kommission, des EDSB, der ENISA und der FRA haben kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Bei der Ernennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern geachtet. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre stellvertretenden Mitglieder werden öffentlich bekannt gemacht. |
||
|
|
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen keine im Konflikt stehenden Funktionen oder geschäftlichen Interessen in Bezug auf Themen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung innehaben bzw. haben. |
||
|
|
(3) Die Regeln für die Sitzungen und Abstimmungen des Verwaltungsrats sowie für die Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors werden in der in Artikel 57 b Buchstabe a genannten Geschäftsordnung festgelegt. |
Abänderung 533
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 57b |
||
|
|
Aufgaben des Verwaltungsrats |
||
|
|
(1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 534
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 57c Vorsitz des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitz und zwei stellvertretende Vorsitze. (2) Die Amtszeit des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes beträgt vier Jahre. Die Amtszeit des Vorsitzes und der stellvertretenden Vorsitze kann einmal verlängert werden. |
Abänderung 535
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — ABSCHNITT 3 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Struktur des Ausschusses |
Sekretariat |
Abänderung 536
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Der Ausschuss besteht aus den nationalen Aufsichtsbehörden, vertreten durch ihren Leiter oder einen gleichwertigen hochrangigen Beamten der Behörde, und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten . Weitere nationale Behörden können zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn die erörterten Fragen für sie von Belang sind. |
(1) Die Tätigkeiten des Sekretariats werden von einem Exekutivdirektor geleitet. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse des Verwaltungsrats und der Organe der Union darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen . |
Abänderung 537
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Der Ausschuss gibt sich mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder und nach Zustimmung der Kommission eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt auch die operativen Aspekte der Wahrnehmung der in Artikel 58 aufgeführten Aufgaben des Ausschusses. Der Ausschuss kann gegebenenfalls Untergruppen zur Prüfung besonderer Fragen einsetzen. |
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an Anhörungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Amts für künstliche Intelligenz teil und erstattet auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates Bericht über die Erfüllung seiner Aufgaben. |
Abänderung 538
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Den Vorsitz im Ausschuss führt die Kommission. Die Kommission beruft die Sitzungen ein und bereitet die Tagesordnung im Einklang mit den Aufgaben des Ausschusses gemäß dieser Verordnung und seiner Geschäftsordnung vor. Die Kommission leistet administrative und analytische Unterstützung für die Tätigkeiten des Ausschusses gemäß dieser Verordnung. |
(3) Der Exekutivdirektor vertritt das Amt für künstliche Intelligenz, einschließlich in internationalen Gremien für die Zusammenarbeit im Bereich der künstlichen Intelligenz; |
Abänderung 539
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(4) Der Ausschuss kann externe Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und einen Meinungsaustausch mit interessierten Dritten führen, um diesen in angemessenem Umfang in seine Tätigkeiten einfließen zu lassen. Dazu kann die Kommission den Austausch zwischen dem Verwaltungsrat und anderen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgruppen der Union fördern. |
(4) Das Sekretariat leistet dem Verwaltungsrat und dem Beirat die analytische, administrative und logistische Unterstützung, die zur Erfüllung der Aufgaben des Amts für künstliche Intelligenz erforderlich ist, unter anderem durch |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 540
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — ABSCHNITT 4 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Aufgaben des Ausschusses |
Beirat |
Abänderung 541
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei der Beratung und Unterstützung der Kommission im Zusammenhang mit Artikel 56 Absatz 2 hat der Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben: |
Der Beirat liefert dem Amt für künstliche Intelligenz Beiträge der Interessenträger zu Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 56b Buchstabe l genannten Aufgaben: |
Abänderung 542
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 2 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Mitglieder des Beirats vertreten eine ausgewogene Auswahl von Interessenträgern, darunter die Industrie, Start-up-Unternehmen, KMU, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und die Wissenschaft. Bei der Zusammensetzung des Beirats wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Interessen und innerhalb der Kategorie der gewerblichen Interessen zwischen KMU und anderen Unternehmen geachtet. |
Abänderung 543
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 3 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des Beirats nach dem in der Geschäftsordnung des Amts für künstliche Intelligenz festgelegten Auswahlverfahren und unter Berücksichtigung des Bedarfs an Transparenz sowie gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien; |
Abänderung 544
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 4 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt zwei Jahre; sie kann um höchstens vier Jahre verlängert werden. |
Abänderung 545
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 5 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) sind ständige Mitglieder des Beirats. Die Gemeinsame Forschungsstelle ist ein ständiges Mitglied ohne Stimmrecht. |
Abänderung 546
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 6 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt gemäß den in Absatz 2 festgelegten Kriterien zwei Ko-Vorsitzende unter seinen Mitgliedern. Die Amtszeit der Ko-Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. |
Abänderung 547
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 7 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Der Beirat hält mindestens viermal pro Jahr Sitzungen ab. Der Beirat kann Experten und andere Interessenträger zu seinen Sitzungen einladen. Der Exekutivdirektor kann von Amts wegen an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. |
Abänderung 548
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 8 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Zur der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 kann der Beirat Stellungnahmen, Empfehlungen und schriftliche Beiträge ausarbeiten. |
Abänderung 549
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 9 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Der Beirat kann gegebenenfalls ständige oder zeitweilige Untergruppen einsetzen, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung zu prüfen. |
Abänderung 550
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 10 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Der Beirat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. Dieser Bericht wird veröffentlicht. |
Abänderung 551
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 a — ABSCHNITT 5 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Europäische Benchmarking-Behörden |
Abänderung 552
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 58a Benchmarking Die in Artikel 15 Absatz 1a genannten europäischen Benchmarking-Behörden und das Amt für künstliche Intelligenz entwickeln in enger Zusammenarbeit mit internationalen Partnern gemeinsam kosteneffiziente Leitlinien und Kapazitäten zur Messung und zum Vergleich von Aspekten von KI-Systemen und KI-Komponenten und insbesondere von Basismodellen, die für die Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung relevant sind, und zwar auf der Grundlage des allgemein anerkannten Stands der Technik, wie er auch in einschlägigen harmonisierten Normen zum Ausdruck kommt. |
Abänderung 553
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Benennung der zuständigen nationalen Behörden |
Benennung der nationalen Aufsichtsbehörden |
Abänderung 554
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Um die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, werden von jedem Mitgliedstaat zuständige nationale Behörden eingerichtet oder benannt. Die zuständigen nationalen Behörden werden so organisiert, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind. |
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt bis zum … [drei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine nationale Aufsichtsbehörde, die so organisiert ist , dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind. |
Abänderung 555
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt aus der Reihe der zuständigen nationalen Behörden eine nationale Aufsichtsbehörde . Die nationale Aufsichtsbehörde fungiert als notifizierende Behörde und als Marktüberwachungsbehörde , es sei denn, der Mitgliedstaat hat organisatorische und administrative Gründe, um mehr als eine Behörde zu benennen . |
(2) Die nationale Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Hinsichtlich der Hochrisiko-AI-Systeme, die sich auf Produkte beziehen, für die die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gelten, führen die nach diesen Rechtsakten benannten zuständigen Behörden weiterhin die Verwaltungsverfahren durch . Soweit ein Fall jedoch Aspekte betrifft, die ausschließlich unter diese Verordnung fallen, sind die zuständigen Behörden an die von der gemäß dieser Verordnung benannten nationalen Aufsichtsbehörde erlassenen Maßnahmen gebunden. Die nationale Aufsichtsbehörde fungiert als Marktaufsichtsbehörde. |
Abänderung 556
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Benennung oder Benennungen sowie gegebenenfalls ihre Gründe für die Benennung von mehr als einer Behörde mit . |
(3) Die Mitgliedstaaten machen die nationale Aufsichtsbehörde sowie Informationen darüber, wie sie kontaktiert werden kann, bis zum …[drei Monate nach dem Datum des Inkrafttreten dieser Verordnung] öffentlich zugänglich und setzen das Amt für künstliche Intelligenz und die Kommission darüber in Kenntnis . Die nationale Aufsichtsbehörde fungiert als zentrale Kontaktstelle für diese Verordnung und sollte über elektronische Kommunikationsmittel erreichbar sein. |
Abänderung 557
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden , damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen können . Insbesondere müssen die zuständigen nationalen Behörden ständig über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern verfügen, deren Kompetenzen und Sachkenntnis ein tiefes Verständnis der Technologien der künstlichen Intelligenz, der Daten und Datenverarbeitung, der Grundrechte, der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie die Kenntnis der bestehenden Normen und rechtlichen Anforderungen einschließen. |
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationale Aufsichtsbehörde mit angemessenen technischen, finanziellen und personellen Ressourcen und Infrastrukturen ausgestattet wird , damit sie ihre Aufgaben wirksam im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen kann . Insbesondere muss die nationale Aufsichtsbehörde ständig über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern verfügen, deren Kompetenzen und Sachkenntnis ein tiefes Verständnis der Technologien der künstlichen Intelligenz, der Daten und Datenverarbeitung, des Schutzes personenbezogener Daten, der Cybersicherheit, des Wettbewerbsrechts , der Grundrechte, der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie die Kenntnis der bestehenden Normen und rechtlichen Anforderungen einschließen. Die Mitgliedstaaten bewerten und aktualisieren, falls erforderlich, jährlich die in diesem Absatz genannten Anforderungen an die Kompetenzen und die Ressourcen. |
Abänderung 558
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4a) Jede nationale Aufsichtsbehörde ist bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen. Die Mitglieder jeder nationalen Aufsichtsbehörde holen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder Weisungen von Stellen ein noch nehmen sie Weisungen entgegen und sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amts nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. |
Abänderung 559
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4b) Die nationalen Aufsichtsbehörden erfüllen die Mindestanforderungen an die Cybersicherheit, die für als Betreiber wesentlicher Dienste eingestufte Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegt wurden. |
Abänderung 560
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 4 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4c) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hält sich die nationale Aufsichtsbehörde an in Artikel 70 festgelegten Vertraulichkeitspflichten. |
Abänderung 561
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über den Stand der finanziellen und personellen Ressourcen der zuständigen nationalen Behörden , in dem sie auch deren Angemessenheit bewerten. Die Kommission leitet diese Informationen an den Ausschuss zur Erörterung und etwaigen Abgabe von Empfehlungen weiter. |
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über den Stand der finanziellen und personellen Ressourcen der nationalen Aufsichtsbehörde , in dem sie auch deren Angemessenheit bewerten. Die Kommission leitet diese Informationen an das Amt für künstliche Intelligenz zur Erörterung und etwaigen Abgabe von Empfehlungen weiter. |
Abänderung 562
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Kommission fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden. |
entfällt |
Abänderung 563
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Die zuständigen nationalen Behörden können insbesondere auch Kleinanbietern mit Orientierung und Rat bei der Anwendung dieser Verordnung zur Seite stehen. Wenn zuständige nationale Behörden beabsichtigen , Orientierung und Rat in Bezug auf KI-Systeme in Bereichen zu geben, die unter andere Rechtsvorschriften der Union fallen, so sind gegebenenfalls die nach jenen Unionsvorschriften dafür zuständigen nationalen Behörden zu konsultieren. Mitgliedstaaten können auch eine zentrale Kontaktstelle für die Kommunikation mit den Akteuren einrichten. |
(7) Die nationalen Aufsichtsbehörden können insbesondere auch KMU und Start-up-Unternehmen unter Berücksichtigung der Leitlinien und Empfehlungen des Amts für künstliche Intelligenz oder der Kommission mit Orientierung und Rat bei der Anwendung dieser Verordnung zur Seite stehen. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde beabsichtigt , Orientierung und Rat in Bezug auf KI-Systeme in Bereichen zu geben, die unter andere Rechtsvorschriften der Union fallen, werden die Leitlinien in Absprache mit den zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls nach jenen Unionsvorschriften entworfen. |
Abänderung 564
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Soweit Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte die Funktion der für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörde. |
(8) Soweit Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte die Funktion der für ihre Beaufsichtigung und Koordinierung zuständigen Behörde. |
Abänderung 565
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 59a |
|
|
Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsichtsbehörden in Fällen, in denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind |
|
|
(1) Jede nationale Aufsichtsbehörde nimmt die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats wahr. |
|
|
(2) In Fällen, in denen zwei oder mehr nationale Aufsichtsbehörden betroffen sind, gilt die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Verstoß begangen wurde, als federführende nationale Aufsichtsbehörde. |
|
|
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen arbeiten die betreffenden Aufsichtsbehörden zusammen und tauschen zu gegebener Zeit alle zweckdienlichen Informationen aus. Die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten zusammen, um einen Konsens zu erzielen. |
Abänderung 566
Vorschlag für eine Verordnung
Titel VII
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
KAPITEL VII EU-DATENBANK FÜR EIGENSTÄNDIGE HOCHRISIKO-KI-SYSTEME |
EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME |
Abänderung 567
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
EU-Datenbank für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme |
EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme |
Abänderung 568
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Kommission errichtet und pflegt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine EU-Datenbank mit den in Absatz 2 genannten Informationen über Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2, die gemäß Artikel 51 registriert werden. |
(1) Die Kommission errichtet und pflegt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine öffentliche EU-Datenbank mit den in Absatz 2 und 2 a genannten Informationen über Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2, die gemäß Artikel 51 registriert werden. |
Abänderung 569
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die in Anhang VIII aufgeführten Daten werden von den Anbietern in die EU-Datenbank eingegeben. Die Kommission leistet ihnen dabei technische und administrative Unterstützung. |
(2) Die in Anhang VIII Abschnitt A aufgeführten Daten werden von den Anbietern in die EU-Datenbank eingegeben. |
Abänderung 570
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Die in Anhang VIII Abschnitt B aufgeführten Daten werden von den Betreibern, die Behörden oder Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union sind oder in deren Namen handeln, sowie von Betreibern, die in Artikel 51 (1a) und (1b) genannte Unternehmen sind, in die EU-Datenbank eingegeben. |
Abänderung 571
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die in der EU-Datenbank gespeicherten Daten sind öffentlich zugänglich . |
(3) Die in der EU-Datenbank gespeicherten Daten sind frei für die Öffentlichkeit verfügbar , benutzerfreundlich und zugänglich, einfach navigierbar und maschinenlesbar und enthalten strukturierte digitale Daten auf der Grundlage eines standardisierten Protokolls . |
Abänderung 572
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die EU-Datenbank enthält personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Erfassung und Verarbeitung von Informationen gemäß dieser Verordnung erforderlich ist. Zu diesen Informationen gehören die Namen und Kontaktdaten der natürlichen Personen, die für die Registrierung des Systems verantwortlich sind und die rechtlich befugt sind, den Anbieter zu vertreten. |
(4) Die EU-Datenbank enthält personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Erfassung und Verarbeitung von Informationen gemäß dieser Verordnung erforderlich ist. Zu diesen Informationen gehören die Namen und Kontaktdaten der natürlichen Personen, die für die Registrierung des Systems verantwortlich sind und die rechtlich befugt sind, den Anbieter oder den Betreiber, der eine Behörde, ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur der Union oder ein in deren Namen handelnder Betreiber oder ein in Artikel 51 (1a) und (1b) genanntes Unternehmen ist, zu vertreten. |
Abänderung 573
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die Kommission gilt bezüglich der EU-Datenbank als die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle. Sie sorgt auch für eine angemessene technische und administrative Unterstützung der Anbieter. |
(5) Die Kommission gilt bezüglich der EU-Datenbank als die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle. Sie sorgt auch für eine angemessene technische und administrative Unterstützung der Anbieter und Betreiber . |
|
|
Die Datenbank erfüllt die Zugänglichkeitsanforderungen von Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882. |
Abänderung 574
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Mit dem System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen müssen sich die einschlägigen von den Nutzern bereitgestellten oder aus anderen Quellen gesammelten Daten zur Leistung der Hochrisiko-KI-Systeme über deren gesamte Lebensdauer hinweg aktiv und systematisch erfassen, dokumentieren und analysieren lassen, und der Anbieter muss damit die fortdauernde Einhaltung der in Titel III Kapitel 2 genannten Anforderungen an die KI-Systeme bewerten können. |
(2) Mit dem System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen müssen sich die einschlägigen von den Betreibern bereitgestellten oder aus anderen Quellen gesammelten Daten zur Leistung der Hochrisiko-KI-Systeme über deren gesamte Lebensdauer hinweg aktiv und systematisch erfassen, dokumentieren und analysieren lassen, und der Anbieter muss damit die fortdauernde Einhaltung der in Titel III Kapitel 2 genannten Anforderungen an die KI-Systeme bewerten können. Soweit erforderlich, umfasst die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen eine Analyse der Interaktion mit dem Umfeld anderer KI-Systeme, wozu auch andere Geräte und Software gehören, unter Berücksichtigung der Vorschriften aus Bereichen wie Datenschutz, Rechte des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht. |
Abänderung 575
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Das System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen muss auf einem entsprechenden Plan beruhen. Der Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen ist Teil der in Anhang IV genannten technischen Dokumentation. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie die Bestimmungen für die Erstellung eines Musters des Plans für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen sowie die Liste der in den Plan aufzunehmenden Elemente detailliert festlegt. |
(3) Das System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen muss auf einem entsprechenden Plan beruhen. Der Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen ist Teil der in Anhang IV genannten technischen Dokumentation. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie die Bestimmungen für die Erstellung eines Musters des Plans für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen sowie die Liste der in den Plan aufzunehmenden Elemente bis zum [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttreten dieser Verordnung] detailliert festlegt. |
Abänderung 576
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Meldung schwerwiegender Vorfälle und Fehlfunktionen |
Meldung schwerwiegender Vorfälle |
Abänderung 577
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Anbieter von in der Union in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-Systemen, melden schwerwiegende Vorfälle oder Fehlfunktionen dieser Systeme, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte darstellen, den Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Vorfall oder der Verstoß stattgefunden hat. |
(1) Anbieter und Betreiber, die schwerwiegende Vorfälle von in der Union in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-Systemen identifiziert haben, melden schwerwiegende Vorfälle dieser Systeme, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte darstellen, der nationalen Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Vorfall oder der Verstoß stattgefunden hat. |
Abänderung 578
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Meldung erfolgt unmittelbar , nachdem der Anbieter den kausalen Zusammenhang zwischen dem KI-System und dem Vorfall bzw. der Fehlfunktion oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs festgestellt hat, oder auf jeden Fall spätestens 15 Tage , nachdem der Anbieter Kenntnis von diesem schwerwiegenden Vorfall oder der Fehlfunktion erlangt hat. |
Diese Meldung erfolgt unverzüglich , nachdem der Anbieter oder gegebenenfalls der Betreiber den kausalen Zusammenhang zwischen dem KI-System und dem Vorfall oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs festgestellt hat, oder auf jeden Fall spätestens 72 Stunden , nachdem der Anbieter oder gegebenenfalls der Betreiber Kenntnis von diesem schwerwiegenden Vorfall erlangt hat. |
Abänderung 579
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Nach Feststellung eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem KI-System und dem schwerwiegenden Vorfall oder der naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs ergreift der Anbieter angemessene Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 21. |
Abänderung 580
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Sobald die Marktüberwachungsbehörde eine Meldung über einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte erhält, unterrichtet sie die in Artikel 64 Absatz 3 genannten nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen. Zur leichteren Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 arbeitet die Kommission entsprechende Leitlinien aus. Diese Leitlinien werden spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht. |
(2) Sobald die nationale Aufsichtsbehörde eine Meldung über einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte erhält, unterrichtet sie die in Artikel 64 Absatz 3 genannten nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen. Zur leichteren Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 arbeitet die Kommission entsprechende Leitlinien aus. Diese Leitlinien werden bis zum [ Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht und regelmäßig bewertet. |
Abänderung 581
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Die nationale Aufsichtsbehörde ergreift innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Meldung geeignete Maßnahmen. Findet der Verstoß in anderen Mitgliedstaaten statt oder ist damit zu rechnen, dass er in anderen Mitgliedstaaten stattfindet, unterrichtet die nationale Aufsichtsbehörde das Amt für künstliche Intelligenz und die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten. |
Abänderung 582
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Bei Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III Nummer 5 Buchstabe b , die von Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, sowie bei Hochrisiko-KI-Systemen, bei denen es sich um Sicherheitskomponenten von Produkten handelt, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 fallen, oder die selbst solche Produkte sind, müssen nur jene schwerwiegenden Vorfälle oder Fehlfunktionen gemeldet werden , die einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte darstellen. |
(3) Bei Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III, die von Anbietern in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, die Rechtsinstrumenten der Union mit gleichwertigen Meldepflichten wie jenen in dieser Verordnung festgesetzten unterliegen, wird die Meldung schwerwiegender Vorfälle, die nach dem Unionsrecht einen Verstoß gegen die Grundrechte darstellen , auf die nationale Aufsichtsbehörde übertragen . |
Abänderung 583
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Die nationalen Aufsichtsbehörden melden dem Amt für künstliche Intelligenz jährlich die schwerwiegenden Vorfälle, die ihnen gemäß diesem Artikel gemeldet werden. |
Abänderung 584
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für KI-Systeme, die unter diese Verordnung fallen. Für die Zwecke einer wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung gilt jedoch Folgendes: |
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für KI-Systeme und Basismodelle , die unter diese Verordnung fallen. Für die Zwecke einer wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung gilt jedoch Folgendes: |
Abänderung 585
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 586
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die nationale Aufsichtsbehörde erstattet der Kommission regelmäßig über die Ergebnisse ihrer jeweiligen Marktüberwachungstätigkeiten Bericht. Die nationale Aufsichtsbehörde meldet der Kommission und den einschlägigen nationalen Wettbewerbsbehörden unverzüglich alle Informationen, die sie im Verlauf ihrer Marktüberwachungstätigkeiten erlangt hat und die für die Anwendung von Unionsrecht auf Wettbewerbsregeln von Interesse sein könnten. |
(2) Die nationale Aufsichtsbehörde erstattet der Kommission und dem Amt für künstliche Intelligenz jährlich über die Ergebnisse ihrer jeweiligen Marktüberwachungstätigkeiten Bericht. Die nationale Aufsichtsbehörde meldet der Kommission und den einschlägigen nationalen Wettbewerbsbehörden unverzüglich alle Informationen, die sie im Verlauf ihrer Marktüberwachungstätigkeiten erlangt hat und die für die Anwendung von Unionsrecht auf Wettbewerbsregeln von Interesse sein könnten. |
Abänderung 587
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
(3a) Zum Zweck einer wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung können die nationalen Aufsichtsbehörden |
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 588
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten KI-Systeme, sofern diese Systeme für Strafverfolgungszwecke nach Anhang III Nummern 6 und 7 eingesetzt werden, benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung als Marktüberwachungsbehörden entweder die für den Datenschutz nach der Richtlinie (EU) 2016/680 oder der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörden oder die zuständigen nationalen Behörden, die die Tätigkeiten der Behörden im Bereich der Strafverfolgung, Einwanderung oder Asyl, die solche Systeme in Verkehr bringen oder einsetzen, beaufsichtigen. |
(5) Für KI-Systeme, die für Strafverfolgungszwecke eingesetzt werden, benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung als Marktüberwachungsbehörden die für den Datenschutz nach der Richtlinie (EU) 2016/680 zuständigen Aufsichtsbehörden. |
Abänderung 589
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Koordinierung zwischen den auf der Grundlage dieser Verordnung benannten Marktüberwachungsbehörden und anderen einschlägigen nationalen Behörden oder Stellen, die die Anwendung der in Anhang II aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder sonstigen Unionsrechts überwachen, das für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme relevant sein könnte. |
(7) Die auf der Grundlage dieser Verordnung benannten nationalen Aufsichtsbehörden stimmen sich mit anderen einschlägigen nationalen Behörden oder Stellen ab , die die Anwendung der in Anhang II aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder sonstiger Rechtsvorschriften der Union überwachen, die für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme relevant sein könnten . |
Abänderung 590
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten erhalten die Marktüberwachungsbehörden uneingeschränkten Zugang zu den von den Anbietern genutzten Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen, auch über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) oder sonstige für den Fernzugriff geeignete technische Mittel und Instrumente. |
(1) Im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und auf ihren begründeten Antrag erhält die nationale Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls der Betreiber über für den Fernzugriff geeignete technische Mittel und Instrumente uneingeschränkten Zugang zu den von den Anbietern genutzten Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen, die für den Zweck ihres Antrags relevant und unbedingt erforderlich sind . |
Abänderung 591
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Sofern dies für die Bewertung der Konformität der Hochrisiko-KI-Systeme mit den in Titel III Kapitel 2 festgelegten Anforderungen notwendig ist, wird der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen Zugang zum Quellcode des KI-Systems gewährt. |
(2) Sofern dies für die Bewertung der Konformität der Hochrisiko-KI-Systeme mit den in Titel III Kapitel 2 festgelegten Anforderungen notwendig ist, und nachdem alle anderen sinnvollen Möglichkeiten der Überprüfung der Konformität einschließlich Absatz 1 ausgeschöpft sind oder sich als unzureichend erwiesen haben , wird der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren begründetes Verlangen Zugang zu den Trainingsmodellen und trainierten Modellen des KI-Systems, einschließlich seiner relevanten Modellparameter , gewährt. Alle nach Artikel 70 erlangten Informationen werden als vertrauliche Informationen behandelt und unterliegen dem geltenden Unionsrecht zum Schutz des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen und werden nach Abschluss der Untersuchung, für die die Informationen angefordert wurden, gelöscht. |
Abänderung 592
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Absatz 1 und 2 lassen die Verfahrensrechte des betreffenden Akteurs nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 unberührt. |
Abänderung 593
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Nationale Behörden oder öffentliche Stellen, die die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte in Bezug auf den Einsatz der in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme überwachen oder durchsetzen, sind befugt, alle auf der Grundlage dieser Verordnung erstellten oder geführten Unterlagen anzufordern und einzusehen, sofern der Zugang zu diesen Unterlagen für die Ausübung ihres Auftrags im Rahmen ihrer Befugnisse notwendig ist. Die jeweilige Behörde oder öffentliche Stelle unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats von jedem diesbezüglichen Verlangen. |
(3) Nationale Behörden oder öffentliche Stellen, die die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte in Bezug auf den Einsatz der in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme überwachen oder durchsetzen, sind befugt, alle auf der Grundlage dieser Verordnung erstellten oder geführten Unterlagen anzufordern und einzusehen, sofern der Zugang zu diesen Unterlagen für die Ausübung ihres Auftrags im Rahmen ihrer Befugnisse notwendig ist. Die jeweilige Behörde oder öffentliche Stelle unterrichtet die nationale Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats von jedem diesbezüglichen Verlangen. |
Abänderung 594
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Bis drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Mitgliedstaat die in Absatz 3 genannten Behörden oder öffentlichen Stellen benannt haben und deren Liste auf einer öffentlich zugänglichen Website der nationalen Aufsichtsbehörde veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten und sorgen dafür, dass die Liste stets aktuell bleibt. |
(4) Bis drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Mitgliedstaat die in Absatz 3 genannten Behörden oder öffentlichen Stellen benannt haben und deren Liste auf einer öffentlich zugänglichen Website der nationalen Aufsichtsbehörde veröffentlichen. Die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln die Liste der Kommission , dem Amt für künstliche Intelligenz und allen anderen nationalen Aufsichtsbehörden und sorgen dafür, dass die Liste stets aktuell bleibt. Die Kommission veröffentlicht auf einer dafür eigens angelegten Website die Liste aller von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel benannten zuständigen Behörden. |
Abänderung 595
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Sollte die in Absatz 3 genannte Dokumentation nicht ausreichen, um feststellen zu können, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte vorliegt, kann die in Absatz 3 genannte Behörde oder öffentliche Stelle bei der Marktüberwachungsbehörde einen begründeten Antrag auf Durchführung technischer Tests des Hochrisiko-KI-Systems stellen. Die Marktüberwachungsbehörde führt den Test unter enger Einbeziehung der beantragenden Behörde oder öffentlichen Stelle innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags durch. |
(5) Sollte die in Absatz 3 genannte Dokumentation nicht ausreichen, um feststellen zu können, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte vorliegt, kann die in Absatz 3 genannte Behörde oder öffentliche Stelle bei der nationalen Aufsichtsbehörde einen begründeten Antrag auf Durchführung technischer Tests des Hochrisiko-KI-Systems stellen. Die nationale Aufsichtsbehörde führt den Test unter enger Einbeziehung der beantragenden Behörde oder öffentlichen Stelle innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags durch. |
Abänderung 596
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Als KI-Systeme, die ein Risiko bergen, gelten Produkte, mit denen ein Risiko im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 verbunden ist, sofern es sich dabei um Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit oder den Schutz der Grundrechte von Personen handelt . |
(1) Als KI-Systeme, die ein Risiko bergen, gelten KI-Systeme, die die Gesundheit und Sicherheit , die Grundrechte von Personen im Allgemeinen, auch am Arbeitsplatz, den Verbraucherschutz, die Umwelt, die öffentliche Sicherheit oder Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit und andere öffentliche Interessen, die durch die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschützt sind, in einem Maße beeinträchtigen können, das über das hinausgeht, was im Hinblick auf den beabsichtigten Zweck oder unter den normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen für die Nutzung des betreffenden Systems, einschließlich der Dauer der Nutzung und gegebenenfalls der Anforderungen an Inbetriebnahme, Installation und Wartung, als vernünftig und annehmbar gilt . |
Abänderung 597
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Hat die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein KI-System ein Risiko im Sinne des Absatzes 1 birgt, prüft sie das betreffende KI-System im Hinblick auf die Erfüllung aller in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten. Bestehen Risiken für den Schutz von Grundrechten , unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde auch die in Artikel 64 Absatz 3 genannten einschlägigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen. Die betreffenden Akteure müssen im notwendigen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden und den in Artikel 64 Absatz 3 genannten anderen Behörden oder öffentlichen Stellen zusammenarbeiten. |
(2) Hat die nationale Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein KI-System ein Risiko im Sinne des Absatzes 1 birgt, prüft sie das betreffende KI-System im Hinblick auf die Erfüllung aller in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten. Bestehen Risiken für die Grundrechte , unterrichtet die nationale Aufsichtsbehörde auch umgehend die in Artikel 64 Absatz 3 genannten einschlägigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen und arbeitet uneingeschränkt mit ihnen zusammen . Dort wo hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass ein KI-System die Schutzbedürftigkeit von gefährdeten Gruppe ausnutzt oder ihre Rechte absichtlich oder unabsichtlich verletzt, ist die nationale Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Gestaltungsziele, die Dateneingabe, die Modellauswahl, die Umsetzung und die Ergebnisse des KI-Systems zu untersuchen. Die betreffenden Akteure müssen im notwendigen Umfang mit der nationalen Aufsichtsbehörde und den in Artikel 64 Absatz 3 genannten anderen Behörden oder öffentlichen Stellen zusammenarbeiten. |
Abänderung 598
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Prüfung fest, dass das KI-System die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten nicht erfüllt, fordert sie den betreffenden Akteur unverzüglich auf, alle von ihr möglicherweise vorgegebenen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Konformität des KI-Systems wiederherzustellen, das KI-System vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückzurufen. |
Stellt die nationale Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die in Artikel 64 (3) genannte nationale Behörde im Verlauf dieser Prüfung fest, dass das KI-System die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten nicht erfüllt, fordert sie den betreffenden Akteur unverzüglich auf, alle von ihr möglicherweise vorgegebenen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Konformität des KI-Systems wiederherzustellen, das KI-System vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist und in jedem Falle innerhalb von fünfzehn Werktagen oder wie in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgesehen zurückzurufen. |
Abänderung 599
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die betreffende notifizierte Stelle entsprechend. Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen. |
Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die betreffende notifizierte Stelle entsprechend. Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen. |
Abänderung 600
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu der Auffassung, dass die Nichtkonformität nicht auf ihr nationales Hoheitsgebiet beschränkt ist, unterrichtet sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Prüfung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Akteur aufgefordert hat. |
(3) Gelangt die nationale Aufsichtsbehörde zu der Auffassung, dass die Nichtkonformität nicht auf ihr nationales Hoheitsgebiet beschränkt ist, unterrichtet sie die Kommission , das Amt für künstliche Intelligenz und die nationalen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Ergebnisse der Prüfung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Akteur aufgefordert hat. |
Abänderung 601
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Ergreift der Akteur in Bezug auf sein KI-System keine geeigneten Korrekturmaßnahmen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des KI-Systems auf ihrem nationalen Markt zu verbieten oder einzuschränken, das Produkt von diesem Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Diese Behörde unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. |
(5) Ergreift der Akteur in Bezug auf sein KI-System keine geeigneten Korrekturmaßnahmen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, trifft die nationale Aufsichtsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des KI-Systems auf ihrem nationalen Markt oder die Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken, das KI-System von diesem Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Diese Behörde unterrichtet die Kommission, das Amt für künstliche Intelligenz und die nationalen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten umgehend über diese Maßnahmen. |
Abänderung 602
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 6 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Unterrichtung nach Absatz 5 enthält alle vorliegenden Angaben, insbesondere die für die Identifizierung des nicht konformen Systems notwendigen Daten, den Ursprung des KI-Systems, die Art der vermuteten Nichtkonformität und das sich daraus ergebende Risiko, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Akteur vorgebrachten Argumente. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität eine oder mehrere der folgenden Ursachen hat: |
(6) Die Unterrichtung nach Absatz 5 enthält alle vorliegenden Angaben, insbesondere die für die Identifizierung des nicht konformen Systems notwendigen Daten, den Ursprung des KI-Systems und die Lieferkette , die Art der vermuteten Nichtkonformität und das sich daraus ergebende Risiko, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Akteur vorgebrachten Argumente. Die nationale Aufsichtsbehörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität eine oder mehrere der folgenden Ursachen hat: |
Abänderung 603
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 6 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 604
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 6 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 605
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 6 — Buchstabe b b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 606
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65– Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Die anderen Marktüberwachungsbehörden , die kein Verfahren eingeleitet haben, unterrichten unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von jeglichen Maßnahmen und etwaigen ihnen vorliegenden zusätzlichen Erkenntnissen über die Nichtkonformität des betreffenden KI-Systems sowie über ihre Einwände, falls sie die ihnen mitgeteilt nationale Maßnahme ablehnen. |
(7) Die anderen nationalen Aufsichtsbehörden , die kein Verfahren eingeleitet haben, unterrichten unverzüglich die Kommission , das Amt für künstliche Intelligenz und die anderen Mitgliedstaaten von jeglichen Maßnahmen und etwaigen ihnen vorliegenden zusätzlichen Erkenntnissen über die Nichtkonformität des betreffenden KI-Systems sowie über ihre Einwände, falls sie die ihnen mitgeteilt nationale Maßnahme ablehnen. |
Abänderung 607
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65– Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 5 genannten Unterrichtung Einwände gegen die von einem Mitgliedstaat erlassene vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. Die Verfahrensrechte des betreffenden Akteurs nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 bleiben hiervon unberührt. |
(8) Erhebt weder eine nationale Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 5 genannten Unterrichtung Einwände gegen die von einer nationalen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates erlassene vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. Die Verfahrensrechte des betreffenden Akteurs nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 bleiben hiervon unberührt. Die im ersten Satz dieses Absatzes genannte Frist wird bei Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken auf dreißig Tage gekürzt. |
Abänderung 608
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65– Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9) Die Marktüberwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass geeignete einschränkende Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Produkt ergriffen werden, indem sie beispielsweise das Produkt unverzüglich von ihrem Markt nehmen. |
(9) Die nationalen Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass geeignete einschränkende Maßnahmen in Bezug auf das betreffende KI-System ergriffen werden, indem sie beispielsweise das KI-System unverzüglich von ihrem Markt nehmen. |
Abänderung 609
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(9a) Die nationalen Aufsichtsbehörden erstatten dem Amt für künstliche Intelligenz jährlich Bericht über die Anwendung verbotener Praktiken, die im Laufe des Jahres vorgekommen sind, sowie über die zur Abwendung oder Minderung der Risiken gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen. |
Abänderung 610
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Erhebt ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Artikel 65 Absatz 5 genannten Unterrichtung Einwände gegen eine von einem anderen Mitgliedstaat getroffene Maßnahme oder ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so nimmt die Kommission unverzüglich Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Akteur auf und prüft die nationale Maßnahme. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung entscheidet die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Eingang der in Artikel 65 Absatz 5 genannten Unterrichtung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht und teilt dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Entscheidung mit. |
(1) Erhebt ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Artikel 65 Absatz 5 genannten Unterrichtung bzw. innerhalb von 30 Tagen im Falle der Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken Einwände gegen eine von der nationalen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats getroffene Maßnahme oder ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so nimmt die Kommission unverzüglich Konsultationen mit der nationalen Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Akteur auf und prüft die nationale Maßnahme. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung entscheidet die Kommission innerhalb von drei Monaten bzw. 60 Tagen im Falle der Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken nach Eingang der in Artikel 65 Absatz 5 genannten Unterrichtung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht und teilt der nationalen Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ihre Entscheidung mit. Die Kommission unterrichtet auch alle übrigen nationalen Aufsichtsbehörden über diese Entscheidung. |
Abänderung 611
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit das nichtkonforme KI-System von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Gilt die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt, nimmt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme zurück. |
(2) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, so ergreifen alle auf der Grundlage dieser Verordnung benannten nationalen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit das nichtkonforme KI-System unverzüglich von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission und das Amt für künstliche Intelligenz darüber. Gilt die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt, nimmt die nationale Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahme zurück. |
Abänderung 612
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 66a Gemeinsame Untersuchungen Hat eine nationale Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass es sich bei dem Verstoß eines Anbieters oder eines Betreibers eines Hochrisiko-KI-Systems oder Basismodells gegen diese Verordnung um einen weitverbreiteten Verstoß mit unionsweiter Dimension handelt, der mindestens 45 Millionen Personen in der EU betrifft oder betreffen könnte, unterrichtet die betreffende nationale Aufsichtsbehörde das Amt für künstliche Intelligenz und kann die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen der Verstoß begangen wurde, auffordern, eine gemeinsame Untersuchung einzuleiten. Das Amt für künstliche Intelligenz sorgt für eine zentrale Koordinierung der gemeinsamen Untersuchung. Die Untersuchungsbefugnisse fallen in die Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden. |
Abänderung 613
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde nach der gemäß Artikel 65 durchgeführten Prüfung fest, dass ein KI-System dieser Verordnung entspricht, jedoch trotzdem ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für die Einhaltung der Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Grundrechte oder für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellt, fordert sie den betreffenden Akteur auf, alle geeigneten und von ihr möglicherweise vorgegebenen Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende KI-System zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme dieses Risiko nicht mehr birgt , oder das KI-System vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückzurufen . |
(1) Stellt die nationale Aufsichtsbehörde nach der gemäß Artikel 65 durchgeführten Prüfung in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit der in Artikel 64 Absatz 3 genannten betreffenden nationalen Behörde fest, dass ein KI-System dieser Verordnung entspricht, jedoch trotzdem ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für die Einhaltung der Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Grundrechte oder der Umwelt oder der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit oder für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellt, fordert sie den betreffenden Akteur auf, alle geeigneten und von ihr möglicherweise vorgegebenen Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende KI-System zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme dieses Risiko nicht mehr birgt. |
Abänderung 614
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Der Anbieter oder andere einschlägige Akteure müssen dafür sorgen, dass in Bezug auf alle betroffenen KI-Systeme, die sie in der Union in Verkehr gebracht haben, innerhalb der Frist, die von der Marktüberwachungsbehörde des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats vorgegeben wurde, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. |
(2) Der Anbieter oder andere einschlägige Akteure müssen dafür sorgen, dass in Bezug auf alle betroffenen KI-Systeme, die sie in der Union in Verkehr gebracht haben, innerhalb der Frist, die von der nationalen Aufsichtsbehörde des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats vorgegeben wurde, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. |
Abänderung 615
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Versäumen es der Anbieter oder andere einschlägige Akteure, die in Absatz 2 genannten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt das KI-System weiterhin ein Risiko im Sinne von Absatz 1 dar, kann die nationale Aufsichtsbehörde verlangen, dass der einschlägige Betreiber das KI-System innerhalb einer angemessenen, der Art des Risikos entsprechenden Frist vom Markt nimmt oder zurückruft. |
Abänderung 616
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Diese Unterrichtung enthält alle vorliegenden Angaben, insbesondere die für die Identifizierung des betreffenden KI-Systems notwendigen Daten, den Ursprung und die Lieferkette des KI-Systems, die Art des sich daraus ergebenden Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. |
(3) Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission , das Amt für künstliche Intelligenz und die übrigen nationalen Aufsichtsbehörden unverzüglich davon. Diese Unterrichtung enthält alle vorliegenden Angaben, insbesondere die für die Identifizierung des betreffenden KI-Systems notwendigen Daten, den Ursprung und die Lieferkette des KI-Systems, die Art des sich daraus ergebenden Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. |
Abänderung 617
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Kommission nimmt unverzüglich mit den Mitgliedstaaten und den betreffenden Akteuren Konsultationen auf und prüft die ergriffenen nationalen Maßnahmen. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung entscheidet die Kommission , ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. |
(4) Die Kommission nimmt in Absprache mit dem Amt für künstliche Intelligenz unverzüglich mit den betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden und den betreffenden Akteuren Konsultationen auf und prüft die ergriffenen nationalen Maßnahmen. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung entscheidet das Amt für künstliche Intelligenz , ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung entscheidet der Ausschuss, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. |
Abänderung 618
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die Kommission richtet diese Entscheidung an die Mitgliedstaaten. |
(5) Die Kommission teilt diese Entscheidung in Absprache mit dem Amt für künstliche Intelligenz umgehend den nationalen Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den einschlägigen Akteuren mit . Sie unterrichtet auch alle anderen nationalen Aufsichtsbehörden über die Entscheidung. |
Abänderung 619
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5a) Die Kommission verabschiedet Leitlinien, die die zuständigen nationalen Behörden dabei unterstützen sollen, ähnliche Sachverhalte, die in anderen KI-Systemen auftreten, zu erkennen und gegebenenfalls zu beheben. |
Abänderung 620
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, die betreffende Nichtkonformität zu beheben: |
(1) Gelangt die nationale Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, die betreffende Nichtkonformität zu beheben: |
Abänderung 621
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 622
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 623
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68– Absatz 1– Buchstabe e a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 624
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe e b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 625
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe e c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 626
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird. |
(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die nationale Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und angemessene Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird. Die nationale Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet das Amt für künstliche Intelligenz umgehend über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. |
Abänderung 627
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Kapitel 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 628
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 68a |
|
|
Recht auf Beschwerde bei einer nationalen Aufsichtsbehörde |
|
|
(1) Jede natürliche Person oder Gruppe von natürlichen Personen hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer nationalen Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn sie der Ansicht ist, dass das sie betreffende KI-System gegen diese Verordnung verstößt. |
|
|
(2) Die nationale Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78. |
Abänderung 629
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 68b |
|
|
Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine nationale Aufsichtsbehörde |
|
|
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer nationalen Aufsichtsbehörde. |
|
|
(2) Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach Artikel 59 zuständige nationale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde nicht bearbeitet oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortgang oder das Ergebnis der gemäß Artikel 68a eingereichten Beschwerde unterrichtet. |
|
|
(3) Für Verfahren gegen eine nationale Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die nationale Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. |
|
|
(4) Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer nationalen Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss der Kommission im Rahmen des Schutzklauselverfahrens der Union vorangegangen ist, so leitet die nationale Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu. |
Abänderung 630
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 68c |
|
|
Das Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung |
|
|
(1) Personen, die von einer Entscheidung betroffen sind, die der Betreiber auf der Grundlage der Daten aus einem Hochrisiko-KI-System getroffen hat und die rechtliche Auswirkungen hat oder sie in ähnlicher Art erheblich auf eine Weise beeinträchtigt, die ihrer Ansicht nach ihre Gesundheit, ihre Sicherheit, ihre Grundrechte, ihr sozioökonomisches Wohlergehen oder andere Rechte, die sich aus den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen ergeben, beeinträchtigt, haben das Recht, vom Betreiber eine klare und aussagekräftige Erläuterung gemäß Artikel 13 Absatz 1 zur Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess, zu den wichtigsten Parametern der getroffenen Entscheidung und zu den zugehörigen Eingabedaten zu verlangen. |
|
|
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Einsatz von KI-Systemen, für die sich Ausnahmen von oder Beschränkungen der Verpflichtung nach Absatz 1 aus dem Unionsrecht oder nationalen Recht ergeben, sofern diese Ausnahmen oder Beschränkungen den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten wahren und ein notwendiges und angemessenes Mittel in einer demokratischen Gesellschaft darstellen. |
|
|
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Artikel 13, 14, 15 und 22 der Verordnung 2016/679. |
Abänderung 631
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 68d |
||
|
|
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 |
||
|
|
In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) wird die folgende Nummer angefügt: |
||
|
|
|
Abänderung 632
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 68e Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Abänderung 633
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern die Aufstellung von Verhaltenskodizes, mit denen erreicht werden soll, dass die in Titel III Kapitel 2 genannten Anforderungen auf KI-Systeme Anwendung finden, die kein hohes Risiko bergen, und zwar auf der Grundlage technischer Spezifikationen und Lösungen, die geeignet sind, die Einhaltung dieser Anforderungen mit Blick auf die Zweckbestimmung der Systeme zu gewährleisten. |
(1) Die Kommission , das Amt für künstliche Intelligenz und die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern die Aufstellung von Verhaltenskodizes, mit denen erreicht werden soll, dass die in Titel III Kapitel 2 genannten Anforderungen auf KI-Systeme Anwendung finden, die kein hohes Risiko bergen, auch wenn die Verhaltenskodizes aufgestellt werden, um aufzuzeigen, inwiefern KI-Systeme die in Artikel 4a dargelegten Grundsätze achten und somit als vertrauenswürdig erachtet werden können, und zwar auf der Grundlage technischer Spezifikationen und Lösungen, die geeignet sind, die Einhaltung dieser Anforderungen mit Blick auf die Zweckbestimmung der Systeme zu gewährleisten. |
Abänderung 634
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(2) Die Kommission und der Ausschuss fördern und erleichtern die Aufstellung von Verhaltenskodizes, mit denen erreicht werden soll, dass KI-Systeme freiwillig weitere Anforderungen erfüllen, die sich beispielsweise auf die ökologische Nachhaltigkeit , die barrierefreie Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen, die Beteiligung von Interessenträgern an der Konzeption und Entwicklung von KI-Systemen und die Vielfalt der Entwicklungsteams beziehen, wobei die Erreichung dieser Ziele anhand klarer Vorgaben und wesentlicher Leistungsindikatoren gemessen wird . |
(2) In Verhaltenskodizes, mit denen erreicht werden soll, dass die Grundsätze für vertrauenswürdige KI-Systeme freiwillig erfüllt werden, muss insbesondere |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 635
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Verhaltenskodizes können von einzelnen KI-System-Anbietern oder von Interessenvertretungen dieser Anbieter oder von beiden aufgestellt werden, auch unter Einbeziehung von Nutzern und Interessenträgern sowie deren Interessenvertretungen. Verhaltenskodizes können sich auf mehrere KI-Systeme erstrecken, um ähnlichen Zweckbestimmungen der jeweiligen Systeme Rechnung zu tragen. |
(3) Verhaltenskodizes können von einzelnen Anbietern von KI-Systemen oder von deren Interessenvertretungen oder von beiden aufgestellt werden, auch unter Einbeziehung von Nutzern und Interessenträgern , einschließlich Wissenschaftlern, sowie deren Interessenvertretungen , insbesondere Gewerkschaften und Verbraucherorganisationen . Verhaltenskodizes können sich auf mehrere KI-Systeme erstrecken, um ähnlichen Zweckbestimmungen der jeweiligen Systeme Rechnung zu tragen. Anbieter, die Verhaltenskodizes annehmen, benennen mindestens eine natürliche Person, die für die interne Überwachung verantwortlich ist. |
Abänderung 636
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Kommission und der Ausschuss berücksichtigen die besonderen Interessen und Bedürfnisse von Kleinanbietern und Startups bei der Förderung und Erleichterung der Aufstellung von Verhaltenskodizes. |
(4) Die Kommission und das Amt für künstliche Intelligenz berücksichtigen die besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU und Startups bei der Förderung und Erleichterung der Aufstellung von Verhaltenskodizes. |
Abänderung 637
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten zuständigen nationalen Behörden und notifizierten Stellen wahren die Vertraulichkeit der Informationen und Daten, von denen sie in Ausübung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten Kenntnis erlangen und dabei insbesondere Folgendes schützen: |
(1) Die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligte Kommission , zuständigen nationalen Behörden und notifizierten Stellen, das Amt für künstliche Intelligenz und jede andere natürliche oder juristische Person wahren die Vertraulichkeit der Informationen und Daten, von denen sie in Ausübung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten Kenntnis erlangen und dabei insbesondere Folgendes schützen; |
Abänderung 638
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 639
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 640
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Die an der Anwendung dieser Verordnung gemäß Absatz 1 beteiligten Behörden beschränken die Menge der zur Offenlegung angeforderten Daten auf die Daten, die für das wahrgenommene Risiko und die Bewertung dieses Risikos unbedingt erforderlich sind. Sie löschen die Daten, sobald diese für den Zweck, für den sie angefordert wurden, nicht mehr benötigt werden. Sie ergreifen angemessene und wirksame Cybersicherheitsmaßnahmen sowie technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Informationen und Daten zu schützen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten erhalten; |
Abänderung 641
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf der Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen nationalen Behörden untereinander sowie zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission nicht ohne vorherige Rücksprache mit der zuständigen nationalen Behörde und dem Nutzer , von denen die Informationen stammen, offengelegt werden, sofern die Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III Nummern 1, 6 und 7 von Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder Asylbehörden verwendet werden und eine solche Offenlegung die öffentlichen und nationalen Sicherheitsinteressen gefährden könnte. |
(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 1 a darf der Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen nationalen Behörden untereinander sowie zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission nicht ohne vorherige Rücksprache mit der zuständigen nationalen Behörde und dem Betreiber , von denen die Informationen stammen, offengelegt werden, sofern die Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III Nummern 1, 6 und 7 von Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder Asylbehörden verwendet werden und eine solche Offenlegung die öffentliche oder nationale Sicherheit gefährden könnte. |
Abänderung 642
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Absätze 1 und 2 dürfen sich weder auf die Rechte und Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und notifizierten Stellen in Bezug auf den Informationsaustausch und die Weitergabe von Warnungen noch auf die Pflichten der betreffenden Parteien auswirken, Informationen auf der Grundlage des Strafrechts der Mitgliedstaaten bereitzustellen. |
(3) Die Absätze 1, 1a und 2 dürfen sich weder auf die Rechte und Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und notifizierten Stellen in Bezug auf den Informationsaustausch und die Weitergabe von Warnungen noch auf die Pflichten der betreffenden Parteien auswirken, Informationen auf der Grundlage des Strafrechts der Mitgliedstaaten bereitzustellen; |
Abänderung 643
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können mit Regulierungsbehörden von Drittstaaten, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen haben und die ein angemessenes Niveau an Vertraulichkeit gewährleisten, erforderlichenfalls vertrauliche Informationen austauschen. |
(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können , wenn dies unbedingt erforderlich ist und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen internationaler und Handelsabkommen, mit Regulierungsbehörden von Drittstaaten, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen haben und die ein angemessenes Niveau an Vertraulichkeit gewährleisten, vertrauliche Informationen austauschen. |
Abänderung 644
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Sanktionen und Geldbußen |
Sanktionen |
Abänderung 645
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen, beispielsweise in Form von Geldbußen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung finden, und ergreifen alle Maßnahmen, die für deren ordnungsgemäße und wirksame Durchsetzung notwendig sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie berücksichtigen insbesondere die Interessen von Kleinanbietern und Startups sowie deren wirtschaftliches Überleben. |
(1) Entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung finden, und ergreifen alle Maßnahmen, die für deren ordnungsgemäße und wirksame Durchsetzung und Anpassung an die von der Kommission und vom Amt für künstlich Intelligenz ausgearbeiteten Leitlinien nach Artikel 82b notwendig sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie berücksichtigen die Interessen von KMU und Startups sowie deren wirtschaftliches Überleben; |
Abänderung 646
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. |
Abänderung 647
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 3 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Bei folgenden Verstößen werden Geldbußen von bis zu 30 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 6 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist: |
(3) Bei Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten Praktiken im Bereich der künstlichen Intelligenz werden Geldbußen von bis zu 40 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist: |
Abänderung 648
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 3 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 649
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 3 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 650
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Verstoßen KI-Systeme gegen die in Artikel 10 und 13 festgelegten Anforderungen, werden Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. |
Abänderung 651
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Verstoßen KI-Systeme gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder Pflichten, mit Ausnahme der in den Artikeln 5 und 10 genannten, werden Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. |
(4) Verstoßen KI-Systeme oder Basismodelle gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder Pflichten, mit Ausnahme der in den Artikeln 5, 10 und 13 genannten, werden Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist; |
Abänderung 652
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Werden gegenüber notifizierten Stellen und zuständigen nationalen Behörden auf deren Auskunftsverlangen hin falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, werden Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. |
(5) Werden gegenüber notifizierten Stellen und zuständigen nationalen Behörden auf deren Auskunftsverlangen hin falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, werden Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 1 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. |
Abänderung 653
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Bei der Festsetzung der Geldbuße werden in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten Situation sowie Folgendes gebührend berücksichtigt: |
(6) Geldbußen können zusätzlich zu oder anstelle von nichtmonetären Maßnahmen wie Anordnungen oder Verwarnungen verhängt werden. Bei der Festsetzung der Geldbuße werden in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten Situation sowie Folgendes gebührend berücksichtigt; |
Abänderung 654
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 655
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 656
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 657
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 658
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Buchstabe c b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 659
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Buchstabe c c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 660
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Buchstabe c d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 661
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Buchstabe c e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 662
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Buchstabe c f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 663
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Buchstabe c g (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 664
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 6 — Buchstabe c h (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 665
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Jeder Mitgliedstaat erlässt Vorschriften darüber, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können. |
(7) Jeder Mitgliedstaat erlässt Vorschriften über die Geldbußen, die gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu verhängen sind; |
Abänderung 666
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 8 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(8a) Die in diesem Artikel genannten Sanktionen sowie die damit verbundenen Prozesskosten und Entschädigungsansprüche sind nicht Gegenstand von Vertragsklauseln oder anderen Formen von Lastenteilungsvereinbarungen zwischen Anbietern und Händlern, Einführern, Betreibern oder sonstigen Dritten; |
Abänderung 667
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 8 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(8b) Die nationalen Aufsichtsbehörden erstatten dem Amt für künstliche Intelligenz jährlich Bericht über die Geldbußen, die sie im Laufe des entsprechenden Jahres nach Maßgabe dieses Artikels verhängt haben; |
Abänderung 668
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 8 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(8c) Für die Ausübung der Befugnisse nach diesem Artikel durch die zuständigen Behörden gelten geeignete Verfahrensgarantien nach Unionsrecht und nationalem Recht, einschließlich gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren; |
Abänderung 669
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 670
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 671
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 672
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 673
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 674
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 675
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Bei folgenden Verstößen werden Geldbußen von bis zu 500 000 EUR verhängt: |
(2) Bei Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten Praktiken im Bereich der künstlichen Intelligenz werden Geldbußen von bis zu 1 500 000 EUR verhängt. |
Abänderung 676
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 677
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Verstoßen KI-Systeme gegen die in Artikel 10 festgelegten Anforderungen, werden Geldbußen von bis zu 1 000 000 EUR verhängt. |
Abänderung 678
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Verstoßen KI-Systeme gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder Pflichten, mit Ausnahme der in den Artikeln 5 und 10 genannten, werden Geldbußen von bis zu 250 000 EUR verhängt. |
(3) Verstoßen KI-Systeme gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder Pflichten, mit Ausnahme der in den Artikeln 5 und 10 genannten, werden Geldbußen von bis zu 750 000 EUR verhängt. |
Abänderung 679
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Das Aufkommen aus den nach diesem Artikel verhängten Geldbußen zählt zu den Einnahmen des Gesamthaushalts der Union. |
(6) Das Aufkommen aus den nach diesem Artikel verhängten Geldbußen fließt in den Gesamthaushalt der Union. Die Geldbußen dürfen sich nicht auf den wirksamen Betrieb des Organs, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union auswirken, denen die Geldbuße auferlegt wurde. |
Abänderung 680
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(6a) der Europäische Datenschutzbeauftragte macht dem Amt für künstliche Intelligenz jährlich Mitteilung über die Geldbußen, die er nach Maßgabe dieses Artikels verhängt hat. |
Abänderung 681
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 5 und 6 und Artikel 48 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 5 und 6 und Artikel 48 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 682
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die einschlägigen Organe, das Amt, den Beirat und andere einschlägige Interessenträger im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
|
|
Sobald die Kommission beschließt, einen delegierten Rechtsakt auszuarbeiten, teilt sie dies dem Europäischen Parlament mit. Diese Mitteilung verpflichtet die Kommission nicht dazu, diesen Rechtsakt zu erlassen. |
Abänderung 683
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 81a |
||
|
|
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 |
||
|
|
Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert: |
||
|
|
In Artikel 14 Absatz 4 wird der folgende Absatz angefügt: |
||
|
|
|
Abänderung 684
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 82a Bessere Rechtsetzung bei der Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung gemäß Artikeln 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81 und 82 führt die Kommission eine Analyse durch und konsultiert die einschlägigen Interessenträger, um potenzielle Lücken sowie Überschneidungen der bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften und der Bestimmungen dieser Verordnung festzustellen. |
Abänderung 685
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Artikel 82b |
||
|
|
Leitlinien der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung |
||
|
|
(1) Die Kommission erarbeitet in Absprache mit dem Amt für künstliche Intelligenz Leitlinien für die praktische Umsetzung dieser Verordnung, insbesondere zu folgenden Punkten: |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
Wenn die Kommission Leitlinien herausgibt, widmet sie den Bedürfnissen von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, lokalen Behörden und der höchstwahrscheinlich von dieser Verordnung betroffenen Sektoren besondere Aufmerksamkeit. |
||
|
|
(2) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder des Amts für künstliche Intelligenz oder von sich aus aktualisiert die Kommission bereits verabschiedete Leitlinien, wenn dies als notwendig erachtet wird. |
Abänderung 686
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, bei denen es sich um Komponenten von IT-Großsystemen handelt, die mit den in Anhang IX genannten Rechtsakten festgelegt wurden und vor dem [Datum 12 Monate nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 85 Absatz 2 ] in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, sofern der Ersatz oder die Änderung jener Rechtsakte nicht zu einer wesentlichen Änderung der Konzeption oder Zweckbestimmung des betreffenden KI-Systems führt . |
(1) Betreiber der KI-Systeme, bei denen es sich um Komponenten von IT-Großsystemen handelt, die mit den in Anhang IX genannten Rechtsakten festgelegt wurden und vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen dieser Verordnung bis zum… [vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] zu erfüllen. |
Abänderung 687
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden gegebenenfalls bei der Bewertung jedes IT-Großsystems, das auf der Grundlage der in Anhang IX aufgeführten Rechtsakte eingerichtet wurde, berücksichtigt, wobei die Bewertung entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Rechtsakte erfolgt. |
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden bei der Bewertung jedes IT-Großsystems, das auf der Grundlage der in Anhang IX aufgeführten Rechtsakte eingerichtet wurde, berücksichtigt, wobei die Bewertung entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Rechtsakte und entsprechend den jeweils gültigen Vorgaben, wenn diese Rechtsakte ersetzt oder geändert werden, erfolgt. |
Abänderung 688
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Diese Verordnung gilt — mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Systeme — für Hochrisiko-KI- Systeme , die vor dem [Datum der Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 85 Absatz 2] in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn diese Systeme danach in ihrer Konzeption oder Zweckbestimmung wesentlich geändert wurden. |
(2) Diese Verordnung gilt — mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Systeme — für Betreiber von Hochrisiko-KI- Systemen , die vor dem [Datum der Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 85 Absatz 2] in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn diese Systeme danach gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 23 wesentlich geändert wurden. Im Falle von Hochrisiko-KI-Systemen, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen, treffen die Anbieter und Betreiber solcher Systeme die erforderlichen Maßnahmen für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]. |
Abänderung 689
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Kommission prüft nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einmal jährlich, ob eine Änderung der Liste in Anhang III erforderlich ist. |
(1) Nach Anhörung des Amtes für künstliche Intelligenz prüft die Kommission nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einmal jährlich und auf Empfehlung des Amtes, ob eine Änderung der Liste in Anhang III , einschließlich der Ausweitung der Rubriken oder der Aufnahme neuer Rubriken, der Liste verbotener KI-Praktiken des Artikels 5 und der Liste der KI-Systeme, die zusätzliche Transparenzmaßnahmen nach Artikel 52 erfordern, notwendig ist. |
|
|
Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Abänderung 690
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Bis zum [Datum drei Jahre nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 85 Absatz 2] und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht. |
(2) Bis zum [Datum zwei Jahre nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 85 Absatz 2] und danach alle zwei Jahre legt die Kommission gemeinsam mit dem Amt für künstliche Intelligenz dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht. |
Abänderung 691
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 3 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 692
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 693
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 3 — Buchstabe b b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 694
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 3 — Buchstabe b c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 695
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 3 — Buchstabe b d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 696
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 3 — Buchstabe b e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 697
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 3 — Buchstabe b f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 698
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 3 — Buchstabe b g(neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 699
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 3 — Buchstabe b h (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 700
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 85 Absatz 2] bewertet die Kommission die Arbeitsweise des Amts für künstliche Intelligenz und prüft, ob das Amt mit ausreichenden Befugnissen und Zuständigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben ausgestattet wurde, und ob es für die ordnungsgemäße Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung zweckmäßig und erforderlich wäre, das Büro und seine Durchsetzungskompetenzen zu erweitern und seine Ressourcen aufzustocken. Die Kommission übermittelt diesen Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Abänderung 701
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Innerhalb von [ drei Jahren nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 85 Absatz 2] und danach alle vier Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Folgen und Wirksamkeit der Verhaltenskodizes durch, mit denen die Anwendung der Anforderungen in Titel III Kapitel 2 und möglicherweise auch zusätzlicher Anforderungen an andere KI-Systeme als Hochrisiko-KI-Systeme gefördert werden soll. |
(4) Innerhalb [ eines Jahres nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 85 Absatz 2] und danach alle zwei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Folgen und Wirksamkeit der Verhaltenskodizes durch, mit denen die Anwendung der Anforderungen in Titel III Kapitel 2 und möglicherweise auch zusätzlicher Anforderungen an andere KI-Systeme als Hochrisiko-KI-Systeme gefördert werden soll; |
Abänderung 702
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 übermitteln der Ausschuss , die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden der Kommission auf Anfrage die gewünschten Informationen. |
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 übermitteln das Amt für künstliche Intelligenz , die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden der Kommission auf Anfrage unverzüglich die gewünschten Informationen. |
Abänderung 703
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Bei den in den Absätzen 1 und 4 genannten Bewertungen und Überprüfungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Ausschusses , des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen. |
(6) Bei den in den Absätzen 1 und 4 genannten Bewertungen und Überprüfungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Amts für künstliche Intelligenz , des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen und konsultieren die einschlägigen Interessenträger . Das Ergebnis dieser Konsultation wird dem Bericht beigefügt; |
Abänderung 704
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei insbesondere die technischen Entwicklungen und die Fortschritte in der Informationsgesellschaft. |
(7) Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei insbesondere die technischen Entwicklungen , die Auswirkungen von KI-Systemen auf die Gesundheit und Sicherheit, die Grundrechte, die Umwelt, die Gleichstellung und Barrierefreiheit für Personen mit Behinderung, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und die Fortschritte in der Informationsgesellschaft. |
Abänderung 705
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(7a) Als Anleitung für die in Absatz 1 bis 4 dieses Artikels genannten Bewertungen und Überprüfungen entwickelt das Amt ein Ziel und eine partizipative Methode für die Bewertung des Risikoniveaus anhand der Kriterien gemäß den maßgeblichen Artikeln und für die Einbeziehung neuer Systeme in die Liste in Anhang III, einschließlich der Erweiterung bestehender Rubriken oder der Aufnahme neuer Rubriken; die Liste der verbotenen Praktiken in Artikel 5; und die Liste der KI-Systeme, die zusätzliche Transparenzmaßnahmen gemäß Artikel 52 erfordern. |
Abänderung 706
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 7 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(7b) Eine Änderung dieser Verordnung im Sinne des Absatzes 7 oder künftige delegierte oder Durchführungsrechtsakte, die sektorspezifische Rechtsvorschriften gemäß Anhang II Abschnitt B betreffen, berücksichtigen die regulatorischen Besonderheiten des jeweiligen Sektors und die in der Verordnung festgelegten bestehenden Governance-, Konformitätsbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen und -behörden. |
Abänderung 707
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 7 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(7c) Bis zum … [fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung] nimmt die Kommission unter Berücksichtigung der ersten Jahre der Anwendung der Verordnung eine Bewertung der Durchsetzung dieser Verordnung vor und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht. Auf Grundlage der Ergebnisse wird dem Bericht gegebenenfalls ein Abänderung für diese Verordnung beigefügt, der die Struktur der Durchsetzung und die Notwendigkeit einer Unionsagentur für die Behebung nicht erkannter Mängel betrifft. |
Abänderung 708
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
TECHNIKEN UND KONZEPTE DER KÜNSTLICHEN INTELLIZENZ gemäß Artikel 3 Absatz 1 |
entfällt |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Abänderung 709
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2 gelten die in folgenden Bereichen aufgeführten KI-Systeme : |
Die spezifisch unter den Nummern 1 bis 8a aufgeführten KI-Systeme stehen für kritische Anwendungsfälle und gelten jeweils als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2 , sofern sie die in diesem Artikel festgelegten Kriterien erfüllen : |
Abänderung 710
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 711
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 712
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
|
|
Nummer 1 sollte keine KI-Systeme umfassen, die bestimmungsgemäß für die biometrische Verifizierung verwendet werden sollen, deren einziger Zweck darin besteht, zu bestätigen, dass eine bestimmte Person die Person ist, für die sie sich ausgibt. |
Abänderung 713
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 714
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 715
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 716
Vorschlag für eine Verordnung
Anlage III — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 717
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 718
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 719
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 720
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 721
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 722
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 723
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 724
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 725
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 726
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 727
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 728
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 729
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 730
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 731
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 732
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 733
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 734
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 735
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 736
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe d a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 737
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe d b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 738
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 739
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 740
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe a b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 741
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 742
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 743
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 744
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 745
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 746
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe f a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 747
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 748
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV– Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe g a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 749
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV– Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe g b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 750
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV– Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe g c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 751
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV– Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe g d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 752
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 753
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 754
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 755
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 756
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV– Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe g a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 757
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 758
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 759
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 760
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 761
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Nummer 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 762
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil 1 — Nummer 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 763
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Absatz 1 — Nummer 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 764
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Nummer 4 — Nummer 4.5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 765
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 51 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten: |
Abschnitt A – Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten: |
Abänderung 766
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Nummer 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 767
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Nummer 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 768
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Nummer 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 769
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Nummer 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 770
Vorschlag für eine Verordnung
ANHANG VIII — ABSCHNITT B (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
ABSCHNITT B — Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 51 Absatz 1a und 1b zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten. |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 771
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Abschnitt C (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abschnitt C — Für Basismodelle, die gemäß Artikel 28b Buchstabe e zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten: |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0188/2023).
(33) Europäischer Rat, Außerordentliche Tagung des Europäischen Rates (1. und 2. Oktober 2020) — Schlussfolgerungen, EUCO 13/20, 2020, S. 6.
(34) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien, 2020/2012 (INL).
(33) Europäischer Rat, Außerordentliche Tagung des Europäischen Rates (1. und 2. Oktober 2020) — Schlussfolgerungen, EUCO 13/20, 2020, S. 6.
(34) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien, 2020/2012 (INL).
(35) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(36) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(37) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(35) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(38) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
(39) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
(40) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1)
(41) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
(42) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).
(43) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(44) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(45) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
(46) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1).
(39) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
(40) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1)
(41) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
(42) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).
(43) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(44) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(45) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
(46) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1).
(47) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(48) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(47) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(48) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(49) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
(50) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(49) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
(50) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(54) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(54) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(55) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(55) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(56) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(56) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(57) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(57) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(58) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(58) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(61) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(62) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
(1a) Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/506/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)