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Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2024/493 |
23.1.2024 |
P9_TA(2023)0250
Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2023 zu der Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) (2023/2010(INI))
(C/2024/493)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Resolution 70/1 der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (Agenda 2030), die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung am 25. September 2015 in New York angenommen wurde und in der die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) festgelegt wurden, |
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unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Abteilung der Vereinten Nationen für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten von 2022 mit dem Titel „SDG Good Practices: A compilation of success stories and lessons learned in SDG Implementation — Second Edition“ (Bewährte Verfahren für Nachhaltigkeitsziele — Erfolgsgeschichten und Erfahrungen bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung — Zweite Ausgabe), |
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unter Hinweis auf den Globalen Bericht über nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen von 2019 mit dem Titel „The Future is Now: Science for Achieving Sustainable Development“ (Zukunft ist jetzt — Die Wissenschaft im Dienst der nachhaltigen Entwicklung), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD) und den globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming und Montreal, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD COP 15) verabschiedet wurde, |
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unter Hinweis auf den Sendai-Aktionsrahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, der auf der am 18. März 2015 abgehaltenen dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Katastrophenvorsorge von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das Übereinkommen, das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) in Paris geschlossen wurde und die Einigung über einen neuen Ausgleichsfonds für „Verluste und Schäden“ für gefährdete Länder, die am 20. November 2022 auf der COP 27 in Scharm El-Scheich verabschiedet wurde, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des IPCC über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima vom 24. September 2019, |
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unter Hinweis auf den sechsten Bewertungsbericht des IPCC (AR6) vom 28. Februar 2022 und seinen Synthesebericht vom 20. März 2023, |
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unter Hinweis auf den Bericht über die menschliche Entwicklung 2021/22 zum Thema „Ein unsicheres Leben in ungewissen Zeiten: In einer Welt im Wandel die Zukunft gestalten“, |
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unter Hinweis auf die dritte Internationale Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, die vom 13. bis 16. Juli 2015 in Addis Abeba stattfand, |
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unter Hinweis auf das sechste Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union vom 17./18. Februar 2022 und die dazugehörige Abschlusserklärung mit dem Titel: „Eine gemeinsame Vision für 2030“, |
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unter Hinweis auf die Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP), das das Abkommen von Cotonou ersetzen soll, |
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unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur Umgestaltung der Bildung, das vom 16. bis zum 19. September 2022 in New York stattfand, |
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unter Hinweis auf das Gipfeltreffen zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung 2023, das im September 2023 während der Tagungswoche der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf hoher Ebene einberufen wird, |
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unter Hinweis auf den für September 2024 geplanten Zukunftsgipfel, auf dem wichtige Reformen der multilateralen Institutionen und der Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung auf globaler Ebene beschlossen werden sollen, |
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unter Hinweis auf den UN-Bericht über nachhaltige Entwicklung 2021 mit dem Titel „The Decade of Action for the Sustainable Development Goals“ (Aktionsdekade für die Ziele für nachhaltige Entwicklung) und den UN-Bericht über nachhaltige Entwicklung 2022 mit dem Titel „Von der Krise zur nachhaltigen Entwicklung: die Ziele für nachhaltige Entwicklung als Fahrplan für 2030 und darüber hinaus“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen über die Ziele für nachhaltige Entwicklung 2022, |
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unter Hinweis auf die Online-Datenbank „SDG Acceleration Actions“, |
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unter Hinweis auf die Initiative des Generalsekretärs der Vereinten Nationen „SDG Stimulus to Deliver Agenda 2030“ vom Februar 2023, |
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unter Hinweis auf die Resolution des UN-Menschenrechtsrates vom 8. Oktober 2021 und die Resolution der UN-Generalversammlung vom 28. Juli 2022 über das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt, |
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unter Hinweis auf die Resolution der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (UNEA) „5/10. Die ökologische Dimension eines nachhaltigen, resilienten und integrativen Aufschwungs nach COVID-19“, die am 2. März 2022 angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf die Initiative „Eine Gesundheit“ der WHO, |
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt des Meeres in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsgewalt (BBNJ) vom 4. März 2023 (UN-Hochseevertrag), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) und die EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen mit dem Titel „Our Common Agenda“ (Unsere gemeinsame Agenda), der der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegt wurde, und unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 76/6 vom 15. November 2021, mit der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Mandat erteilt wurde, Folgemaßnahmen zu seinem Bericht zu ergreifen, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 30. Juni 2017 mit dem Titel „Der neue europäische Konsens über die Entwicklungspolitik — Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“ (1), |
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unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (2), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „European environment — state and outlook 2020: knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020: Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa), |
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unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom 10. November 2022 mit dem Titel „Global Outlook on Financing for Sustainable Development 2023: No Sustainability Without Equity“ (Gesamtausblick auf die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung 2023: Keine Nachhaltigkeit ohne Gerechtigkeit), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 mit dem Titel „Bessere Indikatoren für die Bewertung der Nachhaltigkeitsziele — der Beitrag der Zivilgesellschaft“, vom 30. Oktober 2019 mit dem Titel „Niemanden zurücklassen bei der Umsetzung der Agenda für nachhaltige Entwicklung 2030“ und vom 8. Dezember 2021 mit dem Titel „Erneuerte Strategie für nachhaltige Finanzen“, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2023 mit dem Titel „Fortschritte bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele“, |
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unter Hinweis auf die Initiativen „Grüner Deal“ und „Global Gateway“, die am 11. Dezember 2019 bzw. am 1. Dezember 2021 gestartet wurden, |
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unter Hinweis auf die Arbeitsprogramme der Kommission für 2020 (COM(2020)0037), 2021 (COM(2020)0690), 2022 (COM(2021)0645) und 2023 (COM(2022)0548) und ihre Verweise auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere den ersten freiwilligen Überprüfungsbericht der EU über die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele, |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 18. November 2020 mit dem Titel „Delivering on the UN’s Sustainable Development Goals — A comprehensive approach“ (Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung — ein umfassender Ansatz) (SWD(2020)0400), |
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unter Hinweis auf die Aufnahme der Ziele für nachhaltige Entwicklung in den Rahmen für bessere Rechtsetzung, einschließlich der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2021 mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ (COM(2021)0219), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zum Thema „Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung“ (COM(2022)0066), insbesondere die darin enthaltenen Zusagen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, |
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unter Hinweis auf den von der Kommission am 9. Dezember 2021 angenommenen Aktionsplan für die Sozialwirtschaft, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Ökonomie des Wohlergehens (3), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2021 mit dem Titel „Ein umfassendes Konzept zur Beschleunigung der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung — Ein besserer Wiederaufbau nach der COVID-19-Krise“, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Juni 2022 zur transformativen Rolle der Bildung für nachhaltige Entwicklung und Weltbürgerschaft als maßgebliches Instrument zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), |
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unter Hinweis auf den Eurostat-Beobachtungsbericht 2021 über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der EU, der am 15. Juni 2021 veröffentlicht wurde, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zur Europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ (4) und seine Entschließung vom 5. Oktober 2022 zum Zugang zu Wasser als Menschenrecht — die externe Dimension (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur europäischen Nachhaltigkeitspolitik (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum strategischen Jahresbericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2022 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2022 (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2022 zur Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2022 zu dem EU-Aktionsplan für die Sozialwirtschaft (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2022 zur künftigen europäischen Finanzarchitektur für Entwicklung (13), |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Kommission — Gesetzgeberische Prioritäten der EU für 2023 und 2024 (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2023 zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (15), |
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gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 208 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (16), |
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gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0213/2023), |
A. |
in der Erwägung, dass die neue geopolitische Landschaft und die zahlreichen Krisen in verschiedenen Bereichen die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung weiter verlangsamt haben, wobei bis Ablauf der Frist für die Umsetzung der Agenda 2030 weniger als sieben Jahre verbleiben; in der Erwägung, dass dringend kollektive Maßnahmen in einem neuen Maßstab erforderlich sind, um auf die Armut, die Hunderte Millionen von Menschenleben ruiniert, und auf die beispiellose Bedrohung der Bewohnbarkeit unseres Planeten durch die Klima- und Biodiversitätskrise, die miteinander zusammenhängen, zu reagieren; |
B. |
in der Erwägung, dass die Agenda 2030 und die 17 Nachhaltigkeitsziele, 169 Zielvorgaben und begleitenden Indikatoren den einzigen global geteilten und politisch vereinbarten Rahmen für eine faktengestützte Politik darstellen und somit von entscheidender Bedeutung für die Bewältigung der heutigen Herausforderungen und die Neuausrichtung des globalen Kompasses auf einen sozial und ökologisch gerechten Übergang innerhalb der planetarischen Grenzen sind, der niemanden und keinen Ort zurücklässt; |
C. |
in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeitsziele, da sie universell und unteilbar sind, für alle Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner, und sowohl für den öffentlichen als auch den privaten Sektor gelten; in der Erwägung, dass diese Akteure systematisch in die Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitszielen einbezogen werden sollten; |
D. |
in der Erwägung, dass trotz einiger Fortschritte bei bestimmten Nachhaltigkeitszielen vor den Krisen einige Trends sich seitdem umgekehrt haben; in der Erwägung, dass dem UN Sustainable Development Solutions Network (SDSN) Sustainable Development Report 2022 zufolge die Welt im zweiten Jahr in Folge keine Fortschritte bei den Nachhaltigkeitszielen mehr macht und der durchschnittliche SDG-Indexwert 2021 weiter gesunken ist, wobei kein Land auf dem besten Weg ist, alle 17 Nachhaltigkeitsziele bis 2030 zu erreichen; |
E. |
in der Erwägung, dass der Index für menschliche Entwicklung (HDI) in den Jahren 2020 und 2021 die einzigen Rückgänge in der dreißigjährigen Geschichte des Index verzeichnete, wodurch die in den vorangegangenen fünf Jahren erzielten Gewinne zunichte gemacht wurden; |
F. |
in der Erwägung, dass Europa bei der Verwirklichung von 26 Nachhaltigkeitszielen auf dem richtigen Weg ist, seine Anstrengungen zur Verwirklichung von 64 Zielen beschleunigen und den derzeitigen Trend bei 15 Zielen umkehren muss; in der Erwägung, dass die EU-Länder die Ziele der Agenda 2030 am ehesten erreichen, jedoch für größere negative Spillover-Effekte verantwortlich sind, die die Fähigkeit anderer Länder, ihre Ziele zu erreichen, untergraben; in der Erwägung, dass 2,8 Erden nötig wären, um den Bedarf an natürlichen Ressourcen für diesen Lebensstil zu decken, wenn die Weltbevölkerung so viel verbrauchen würde wie die EU; |
G. |
in der Erwägung, dass die EU-Institutionen und die 27 EU-Mitgliedstaaten zusammen den größten Geber für die Entwicklungsländer darstellen und für etwa 46 % der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) aller OECD-Mitglieder für die Entwicklungsländer verantwortlich sind; in der Erwägung, dass vor der COVID-19-Pandemie die jährliche globale Finanzierungslücke bei den Nachhaltigkeitszielen auf 2,5 Billionen USD geschätzt wurde; in der Erwägung, dass die Pandemie diese Lücke schätzungsweise auf jährlich mindestens 3,9 Billionen USD vergrößert hat; |
H. |
in der Erwägung, dass der haushaltspolitische Spielraum für einschlägige Maßnahmen in den Entwicklungsländern durch die enorme und ständig wachsende Schuldenlast erheblich eingeschränkt ist, wobei 37 der 69 ärmsten Länder der Welt im November 2022 entweder stark gefährdet oder bereits in Schuldennot geraten waren, was ihre Fähigkeit einschränkt, in die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele zu investieren; in der Erwägung, dass dieser finanzpolitische Spielraum durch externe Schocks im Zusammenhang mit den sich häufenden Krisen und das Fehlen eines günstigen internationalen Umfelds für die Mobilisierung inländischer Ressourcen weiter eingeschränkt wird; |
I. |
in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen schätzen, dass jährlich mindestens 500 Mrd. USD bereitgestellt werden müssen, um die notwendigen Anreize für die Nachhaltigkeitsziele zu geben; in der Erwägung, dass das Konjunkturprogramm der Vereinten Nationen für die Nachhaltigkeitsziele darauf abzielt, die hohen Schuldenkosten und die zunehmenden Risiken einer Überschuldung zu mindern, die Verfügbarkeit erschwinglicher langfristiger Entwicklungsfinanzierungen deutlich zu erhöhen und Notfallfinanzierungen für bedürftige Länder aufzustocken; |
J. |
in der Erwägung, dass der Privatsektor weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele spielen wird; |
K. |
in der Erwägung, dass Frankreich am 22. und 23. Juni 2023 ein internationales Gipfeltreffen zum Thema „Neuer globaler Finanzpakt“ ausrichten wird, um eine Bestandsaufnahme aller Mittel und Wege zur Stärkung der finanziellen Solidarität mit den Ländern des globalen Südens vorzunehmen; in der Erwägung, dass der gegenwärtige Kontext eine außerordentliche und nachhaltige Reaktion aller EU-Akteure und eine systemweite Überprüfung der Europäischen Finanzarchitektur für Entwicklung (EFAD) erfordert; |
L. |
in der Erwägung, dass angesichts der komplexen Schocks und permanenten Krisen, die vom Klimawandel und dem Notstand in Bezug auf die biologische Vielfalt, der COVID-19-Pandemie und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine bis hin zu steigenden Energie-, Lebensmittel- und Düngemittelpreisen, brüchigen Versorgungsketten, höherer Inflation, unhaltbaren Schuldenlasten und einer verschärften Geldpolitik reichen, sich ein allgemeiner Trend zu einem „zweigleisigen Aufschwung“ zwischen den fortgeschrittenen Volkswirtschaften und den Entwicklungsländern abzeichnet, der durch eine große finanzielle Kluft gekennzeichnet ist, wobei die hohen Kreditkosten für die Entwicklungsländer ein Symptom für ein unausgewogenes internationales Finanz- und Währungssystem sind, das die mangelnden Fortschritte bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele noch verschärft; |
M. |
in der Erwägung, dass das internationale System nicht über die Instrumente verfügt, um eine systemische Schuldenkrise zu bewältigen oder Schuldenumstrukturierungen, die die Schuldenlast der Länder ausreichend verringern, wirksam zu erleichtern; |
N. |
in der Erwägung, dass das Jahr 2023 ein entscheidendes Jahr für die Überprüfung der Nachhaltigkeitsziele und für einen Vorstoß zu ihrer Verwirklichung bis 2030 ist, zumal die EU ihren ersten freiwilligen Überprüfungsbericht auf dem Hochrangigen Politischen Forum (HLPF) im Juli 2023 vorlegen wird und der globale Nachhaltigkeitsgipfel vom 19. bis 20. September 2023 die Halbzeit der Agenda 2030 und der Nachhaltigkeitsziele markiert und führende Politiker und Vordenker aus Regierungen, internationalen Organisationen, dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft, Frauen und Jugendliche sowie andere Interessenträger zusammenbringt; in der Erwägung, dass der Nachhaltigkeitsgipfel 2023 ein entscheidender Moment für ein erneuertes politisches Engagement für die Nachhaltigkeitsziele sein wird, um die Agenda 2030 zu retten, da er nur einmal alle vier Jahre stattfindet; |
O. |
in der Erwägung, dass die Kommission bisher weder eine übergreifende Strategie für die Umsetzung der Agenda 2030 durch die EU noch einen Finanzierungsplan für die Nachhaltigkeitsziele ausgearbeitet hat, wie dies seit der Annahme der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2015 durch das Parlament, den Rat und den Europäischen Rat wiederholt gefordert wurde; in der Erwägung, dass sich die Kommission dazu verpflichtet hat, bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung nach einem ressortübergreifenden Ansatz zu verfahren; in der Erwägung, dass eine europäische Governance-Strategie, bei der die Ziele für nachhaltige Entwicklung in einen übergreifenden Ansatz integriert werden, besser aufeinander abgestimmte und effizientere öffentliche Maßnahmen ermöglichen würde; |
P. |
in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Erklärung zu den gesetzgeberischen Prioritäten für 2023 und 2024 das übergeordnete Ziel festgelegt wird, die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durch die vorgelegten Gesetzgebungsvorschläge zu beschleunigen; |
Q. |
in der Erwägung, dass jede von der Kommission vorgeschlagene EU-Strategie zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung EU-weite, messbare und zeitgebundene Ziele sowie konkrete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung umfassen sollte, einschließlich eines aktualisierten Überwachungssystems, das den internen und externen Einfluss der EU auf die Fortschritte bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung berücksichtigt; |
R. |
in der Erwägung, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung nicht hinreichend in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne eingebunden sind; in der Erwägung, dass insbesondere nur sehr wenige Mitgliedstaaten die Aufbau- und Resilienzpläne ausdrücklich mit den Nachhaltigkeitszielen verknüpft haben; |
S. |
in der Erwägung, dass die Fähigkeit, Daten für die Indikatoren der Nachhaltigkeitsziele bereitzustellen, in mehreren Entwicklungsländern begrenzt ist, was die Bewertung von Fortschritten ernsthaft behindern kann; |
T. |
in der Erwägung, dass die kollektive öffentliche Entwicklungshilfe der EU im Jahr 2021 0,49 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU ausmachte, was immer noch hinter dem vereinbarten Ziel von 0,7 % des BNE der Geberländer zurückbleibt; in der Erwägung, dass die EU mit der Annahme des 79,5 Mrd. EUR umfassenden Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit — Globales Europa (NDICI-GE) im Rahmen des EU-Haushalts für den Zeitraum 2021-2027 dieses einheitliche Entwicklungsinstrument strategisch und flexibel einsetzen kann, um die Entwicklungsländer wirksamer zu unterstützen; |
U. |
in der Erwägung, dass mit der Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) eine offene Architektur geschaffen wurde, über die öffentliche Entwicklungsbanken und Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen im Rahmen von EU-Garantien und Mischfinanzierungen öffentliche und private Mittel mobilisieren und so für eine ehrgeizigere Entwicklung für alle sowie für positivere Auswirkungen auf die Umwelt sorgen können; |
V. |
in der Erwägung, dass ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die neue „Global-Gateway“-Strategie der EU mit den Grundsätzen der Entwicklungseffizienz in Einklang steht oder ein geeignetes Instrument ist, um die Finanzierungslücke bei den Nachhaltigkeitszielen zu schließen; |
W. |
in der Erwägung, dass die Verringerung von Ungleichheit (SDG 10) untrennbar mit der Umsetzung der Agenda 2030 insgesamt sowie mit wirksamen Klimaschutzmaßnahmen verbunden ist; |
X. |
in der Erwägung, dass die Mobilisierung nachhaltiger Ressourcen eine Grundvoraussetzung für transformative öffentliche Maßnahmen darstellt; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Bemühungen um Steuergerechtigkeit, Klimagerechtigkeit und Generationengerechtigkeit sowohl in den Industrie- als auch in den Entwicklungsländern zu verstärken; |
Y. |
in der Erwägung, dass das politische Engagement der EU für die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im Rahmen des neuen Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik von 2017 bekräftigt wurde, in dem die PKE als „ein wesentliches Element der Strategie [der EU] zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung und ein wichtiger Beitrag zum übergeordneten Ziel der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung (PKNE)“ bezeichnet wurde; in der Erwägung, dass es sich bei der PCSD um einen Ansatz handelt, der die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung in alle Phasen des politischen Entscheidungsprozesses einbezieht, um Synergieeffekte zwischen den einzelnen Politikbereichen zu fördern, potenzielle Zielkonflikte zu ermitteln und auszugleichen sowie die internationalen Spillover-Effekte der Politik der EU anzugehen; |
Z. |
in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, Regierungen, EU-Institutionen und allen Partnern dringend erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die begrenzten öffentlichen Mittel so effektiv und effizient wie möglich eingesetzt werden, wobei die erfolgreiche Mobilisierung von weiterem Kapital, sowohl öffentlichem als auch privatem, wesentlich ist; |
AA. |
in der Erwägung, dass die EU insbesondere gemäß Artikel 208 AEUV verpflichtet ist, die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit in alle internen und externen Politikbereiche einzubeziehen, die Auswirkungen auf die Entwicklungsländer haben können; |
AB. |
in der Erwägung, dass der Erfolg des europäischen Grünen Deals und der zugesicherte gerechte grüne Wandel untrennbar an die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung geknüpft sind; in der Erwägung, dass im Globalen Sachstandsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats aufgezeigt wird, dass durch die derzeitigen negativen Tendenzen in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme die Fortschritte bei der Verwirklichung von 80 % der bewerteten SDG-Zielvorgaben im Zusammenhang mit Armut, Hunger, Gesundheit, Wasser, Städten, Klima, Meeren und Land beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass die Klima- und die Biodiversitätskrise miteinander verflochten sind und gemeinsam und kohärent angegangen werden müssen; |
AC. |
in der Erwägung, dass die externe Dimension des „Grünen Deals“ und der „Global Gateway“-Strategie Europa in die Lage versetzen sollte, sich im Ausland besser darzustellen, indem es eine grüne Vision für Klimaschutz und Anpassung, Naturschutz und biologische Vielfalt formuliert und sich mit der Entwicklung von Infrastrukturen und einem breiteren Entwicklungsbedarf befasst, der in den strategischen Zielen Europas verankert ist; in der Erwägung, dass sich die EU in diesem Zuge auch zu einer inklusiven Vorgehensweise verpflichtet hat, wobei Frauen und junge Menschen gefördert werden und niemand zurückgelassen wird; |
AD. |
in der Erwägung, dass das 8. Umweltaktionsprogramm der Union die gemeinsame rechtlich vereinbarte Klima- und Umweltagenda der EU bis 2030 ist und die Grundlage für die Verwirklichung der im Rahmen der UN-Agenda 2030 und ihrer Nachhaltigkeitsziele festgelegten Umwelt- und Klimaziele bildet, wobei eine Wirtschaft des Wohlergehens als Priorität verfolgt wird; in der Erwägung, dass das Aktionsprogramm jedoch unverzüglich die Stärkung umweltfreundlicher Anreize und die schrittweise Abschaffung umweltschädlicher Subventionen, insbesondere von Subventionen für fossile Brennstoffe, auf Ebene der EU, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erfordert; |
AE. |
in der Erwägung, dass nur 24 % der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union einen spezifischen Plan zur Verringerung ihres CO2-Fußabdrucks haben (17); |
AF. |
in der Erwägung, dass Bildung ein wichtiger Faktor für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele und ein Rettungsanker für Menschen in Krisensituationen ist; in der Erwägung, dass trotzdem hunderte Millionen besonders gefährdeter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener bislang keinen Zugang zu Bildung haben; in der Erwägung, dass die bildungsbezogenen Ziele und Vorgaben der Agenda 2030 entgleist sind und die Gefahr besteht, dass Lernende und Gesellschaften für eine ungewisse Zukunft schlecht gerüstet sind; |
AG. |
in der Erwägung, dass weltweit 760 Millionen Menschen immer noch keinen Zugang zu Elektrizität haben und 2,4 Milliarden Menschen beim Kochen auf schädliche Brennstoffe angewiesen sind, die ihrer Gesundheit und der Umwelt schaden; |
AH. |
in der Erwägung, dass sieben von zehn Gebäuden in der EU energieineffizient sind und 11 % der Menschen in der EU von Energiearmut betroffen sind, was insbesondere bei Kindern und jungen Menschen zu Rückständen bei grundlegenden Bedürfnissen und beim Zugang zu Pflege, Bildung und Gesundheitsversorgung führt; in der Erwägung, dass auf Gebäude etwa 40 % des Energieverbrauchs in der EU und 36 % der Kohlenstoffemissionen entfallen; |
AI. |
in der Erwägung, dass weltweit 3,6 Milliarden Menschen ohne sichere sanitäre Einrichtungen leben und 2,3 Milliarden Menschen zu Hause keine Möglichkeit haben, sich die Hände zu waschen; in der Erwägung, dass der Zeitraum von 2018 bis 2028 zur Internationalen Aktionsdekade „Wasser für nachhaltige Entwicklung“ erklärt wurde; in der Erwägung, dass insbesondere in der Resolution 64/292 der Generalversammlung der Vereinten Nationen das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Versorgung ausdrücklich anerkannt wird; in der Erwägung, dass in den Entwicklungs- und Schwellenländern der Wasserbedarf aller Wirtschaftszweige und insbesondere der Energie- und Landwirtschaft zunimmt; |
AJ. |
in der Erwägung, dass die Industrieländer und China große Mengen an virtuellem Wasser importieren, d. h. Wasser, das für die Produktion von Lebensmitteln und Waren verwendet wird, auch aus Ländern, die unter Wasserknappheit leiden; |
AK. |
in der Erwägung, dass „Right2Water“ mit 1,9 Mio. Unterzeichnern die erste erfolgreiche Europäische Bürgerinitiative war; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zu den Folgemaßnahmen zur EBI bedauerte, dass es der Mitteilung der Kommission als Reaktion auf die EBI an Ehrgeiz mangelte; |
AL. |
in der Erwägung, dass der NGO „Global Witness“ zufolge mehr als ein Drittel der Land- und Umweltverteidiger, die weltweit zwischen 2015 und 2019 ermordet wurden, indigenen Gemeinschaften angehörten, deren Kompetenzen im Bereich der Land- und Wassernutzung von entscheidender Bedeutung dafür sind, die Klimakrise und den Verlust der Biodiversität zu bekämpfen; |
AM. |
in der Erwägung, dass nach dem Konzept „Eine Gesundheit“ die Gesundheit des Menschen nachweislich von der Gesundheit des Planeten abhängt und eine gesunde Umwelt zu den Grundvoraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung und das Wohlergehen der Menschen gehört; |
Aktueller Sachstand zur Halbzeit
1. |
erkennt an, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung ein gemeinsames Anliegen der Menschheit als Ganzes sind; unterstreicht sein Engagement für die Agenda 2030 und die 17 Nachhaltigkeitsziele mit ihren 169 begleitenden messbaren Zielvorgaben, insbesondere angesichts der sich verschlechternden geopolitischen Lage, wie z. B. dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der anhaltenden Klima-, Biodiversitäts-, Gesundheits-, Schulden- und Ernährungssicherheitskrise sowie der zunehmenden Verstöße gegen die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter und der gewaltsamen Konflikte, von denen viele Teile der Welt, insbesondere die Entwicklungsländer, weiterhin betroffen sind; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die starke Verflechtung solcher Krisen zu berücksichtigen; |
2. |
warnt vor einer immer größer werdenden Kluft bei der Verteilung von Wohlstand und Einkommen, die zu weiterer Ungleichheit und Armut führen würde und in den letzten Jahren in vielen Teilen der Industrie- und Entwicklungsländer bereits zu einer Zersplitterung der Gesellschaft geführt hat; warnt auch vor jeglicher Verzögerung bei der Bewältigung der Umwelt- und Klimaherausforderungen, vor denen Europa und die Weltgemeinschaft stehen; |
3. |
hebt vor diesem Hintergrund hervor, wie wichtig es ist, einen integrierten Ansatz für die Nachhaltigkeitsziele umzusetzen, die den einzigen evidenzbasierten universellen politischen Fahrplan darstellen, um den Planeten zu schützen, die Klimakrise abzuwenden und die Instrumente zur Erreichung von Wohlstand für alle bereitzustellen; erinnert daran, dass das Versprechen, niemanden und keinen Ort zurückzulassen, im Mittelpunkt der Agenda 2030 steht und dass die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele allen Ländern, Regionen, Völkern und Gesellschaftssegmenten zugutekommen würde, indem der Schwerpunkt auf Fragen der Gleichheit und Nichtdiskriminierung gelegt und die Ursachen dieser Probleme angegangen werden, wobei denjenigen, die am stärksten ausgegrenzt und gefährdet sind, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, und dass die kulturelle Nachhaltigkeit und die Rechte indigener Völker gefördert werden sollten; |
4. |
betont, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung sozial gerecht und klimagerecht verwirklicht werden sollten, wobei auf eine gerechte Verteilung knapper Ressourcen im Rahmen der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten zu achten ist; bekräftigt, dass Frieden, Diplomatie und internationale Zusammenarbeit grundlegende Bedingungen sind, damit die Welt bis 2030 und darüber hinaus Fortschritte bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung verzeichnet; |
5. |
hebt hervor, dass die EU zur Halbzeit der Agenda 2030 bei der globalen Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele weiterhin eine führende Rolle spielen und dies auch glaubhaft unter Beweis stellen muss, indem sie beispielsweise die Führung bei der Mobilisierung angemessener Finanzmittel zur Unterstützung für die Nachhaltigkeitsziele relevante Veränderungen übernimmt; weist darauf hin, dass die 2020er-Jahre zur Aktionsdekade der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung erklärt wurden; |
6. |
betont, dass die EU-Mitglieder und die Kommission die Kohärenz der Politik und die Einbeziehung aller Akteure auf allen Verwaltungsebenen fördern müssen, indem sie den Nachhaltigkeitszielen Vorrang einräumen und sie in alle Folgenabschätzungen einbeziehen; |
7. |
hebt hervor, dass 2023 eine einzigartige Gelegenheit bietet, Fahrt aufzunehmen und die dringenden transformativen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um unsere Gesellschaften entschieden auf Kurs zu bringen, um die Nachhaltigkeitsziele zu verwirklichen; warnt davor, dass die Folgen der Untätigkeit und eines weiteren verlorenen Jahres in erster Linie von den am meisten gefährdeten Menschen und Gemeinschaften getragen werden würden; fordert alle EU-Staats- und Regierungschefs auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um unverzüglich Fortschritte bei den Verpflichtungen, Maßnahmen und Finanzierungen der EU zu erzielen; |
8. |
erinnert daran, dass die EU bis 2050 die planetarischen Grenzen vollständig einhalten muss; betont, dass dies nur erreicht werden kann, wenn sie ihre Anstrengungen im Bereich der Umweltmaßnahmen — etwa in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt, Energieeffizienz und grüner Übergang — intensiviert und ihre Ressourceneffizienz um das Zehnfache steigert, während sie ihre nicht erneuerbaren Materialien in vollständig geschlossenen Kreisläufen und erneuerbare Energie in mindestens zehnfachen Kreisläufen einsetzt und dabei die Grundsätze der Unschädlichkeit und der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen beachtet; betont, dass die Union nicht nur die Zerstörung ihrer natürlichen Ökosystem einstellen, sondern sie auch schützen und wiederherstellen sollte, um gesunde, lebenswichtige und resiliente Ökosysteme herzustellen; |
9. |
stellt fest, dass der Umsetzungsprozess für fast alle Nachhaltigkeitsziele schleppend verläuft und dass für zahlreiche Indikatoren zwei Jahre des Rückschritts in Folge verzeichnet wurden (18); bekräftigt die Bedeutung der einzelnen Nachhaltigkeitsziele und hebt die wichtigsten Herausforderungen für eine nachhaltige Entwicklung hervor, insbesondere in Bezug auf Armut (SDG 1), Hunger (SDG 2), Gesundheit (SDG 3), Bildung (SDG 4), Gleichstellung der Geschlechter (SDG 5), sauberes Wasser und angemessene sanitäre Einrichtungen für alle (SDG 6), saubere und erschwingliche Energie (SDG 7), Klimawandel (SDG 13), Leben unter Wasser einschließlich der Ozeane (SDG 14) und biologische Vielfalt (SDG 15); betont die strategische Rolle, die das SDG 10 zur Verringerung von Ungleichheit und das SDG 17 für globale Partnerschaften bei der weltweiten Umsetzung der Agenda 2030 spielen kann; |
10. |
unterstreicht die Bedeutung des Hochrangigen Politischen Forums für nachhaltige Entwicklung 2023 und des Nachhaltigkeitsgipfels, die beide in New York stattfinden sollen, als Gelegenheiten, die Fortschritte der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der 17 Nachhaltigkeitsziele zur Halbzeit zu überprüfen; ist der Auffassung, dass diese Treffen politische Leitlinien auf hoher Ebene und neue Impulse für verstärkte Anstrengungen und beschleunigte Maßnahmen zur Erreichung der Ziele bis 2030 geben müssen; nimmt in diesem Zusammenhang die Ziele für nachhaltige Entwicklung zur Kenntnis, denen 2023 besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird (SDG 6, 7, 9, 11 und 17) (19); |
11. |
bekräftigt, dass der Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen ein Grundrecht ist und dass die Verbesserung dieses Zugangs von entscheidender Bedeutung ist, um die Ziele der Armutsbeseitigung, der sozialen Gleichheit, der öffentlichen Gesundheit, der Ernährungssicherheit und der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen; weist erneut darauf hin, dass Wasser kein einfaches kommerzielles Produkt, sondern ein für das Leben und die Würde des Menschen unverzichtbares öffentliches Gut ist, so wie dies auch der EU-Wasserrahmenrichtlinie (20) zu entnehmen ist; |
12. |
betont, dass die Wasserpolitik der nachhaltigen Bewirtschaftung von Flüssen, Seen, Feuchtgebieten, Quellen und Grundwasserleitern Vorrang einräumen und eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung im Agrarsektor unterstützen muss, da dies der Schlüssel zur Bewältigung der aktuellen Krisen der Verschmutzung, Entwaldung, Wüstenbildung, des Verlusts der biologischen Vielfalt und des Klimawandels ist; weist auf die potenziellen Risiken der Wasserentnahme und Wasserverschmutzung bei groß angelegten Landkäufen für die Landwirtschaft und die Rohstoffindustrie hin; |
13. |
stellt fest, dass der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine Störungen der Energieversorgungssysteme weltweit zur Folge hat und hervorgehoben hat, dass es erforderlich ist, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen rasch zu beenden, alle einschlägigen Subventionen einzustellen und den Übergang zu erneuerbaren Energiequellen zu vollziehen; |
14. |
betont in diesem Zusammenhang, dass die Union und die Mitgliedstaaten dringend konzertierte Anstrengungen unternehmen müssen, um Fortschritte in Bezug auf SDG 7 zu erzielen, um den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern; unterstreicht, dass die Sicherheit der Energieversorgung, der universelle Zugang und die Erschwinglichkeit auf lange Sicht nur durch den Einsatz erneuerbarer Energie erreicht werden können; |
15. |
hebt hervor, dass die Verwirklichung von SDG 7 zum Erreichen mehrerer anderer Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen wird, unter anderem im Zusammenhang mit der Beseitigung der Armut, Geschlechtergleichheit, Klimawandel, Ernährungssicherheit, Gesundheit, Bildung, nachhaltigen Städten und Gemeinden, sauberem Wasser und Sanitäreinrichtungen, menschenwürdiger Arbeit, Innovation, Verkehr und Flüchtlingen; |
16. |
betont, dass die Umsetzung von SDG 7 mit einer fairen, inklusiven und gerechten Energiewende mit universellem Zugang zu Energie, grünen Arbeitsplätzen, diversifizierten Volkswirtschaften, dem Wohlergehen der Menschen und der Befähigung von Frauen, lokalen Gemeinschaften und schutzbedürftigen Gruppen in Einklang gebracht werden sollte, damit niemand zurückgelassen wird; |
17. |
begrüßt die wegweisende Einigung über den Vertrag über die Hohe See, dessen Ziel es ist, die Weltmeere zu schützen, Umweltzerstörung und Klimawandel zu bekämpfen und den Verlust der biologischen Vielfalt aufzuhalten; |
Governance, Multilateralismus und Partnerschaften
18. |
erkennt die entscheidende Rolle der EU bei der Gestaltung der Agenda 2030 im Jahr 2015 an und fordert sie und ihre Mitgliedstaaten auf, mutige Maßnahmen zu ergreifen und eine weltweite Führungsrolle zu übernehmen, indem sie bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele mit gutem Beispiel vorangehen, ihre Anstrengungen verdoppeln, um die Frist einzuhalten, und auf dem bevorstehenden Nachhaltigkeitsgipfel eine politische Neuausrichtung der Nachhaltigkeitsziele anführen, indem sie beispielsweise auf verbindliche Zielvorgaben, eine obligatorische Überprüfung und einen stärker transformatorischen Ansatz zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele insgesamt drängen; |
19. |
fordert die Präsidenten des Parlaments, der Kommission und des Rates auf, eine gemeinsame Erklärung vorzulegen, in der das Engagement der EU für die Agenda 2030 erneuert wird; betont, dass die EU die Zusammenarbeit intensivieren und den Fortschritt im Hinblick auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele), beschleunigen muss; stellt fest, dass sich die EU in einer einzigartigen Position befindet, um die Fortschritte im Hinblick auf die Partnerschaften zu beschleunigen, da sie sich als Verfechter des Multilateralismus bewährt hat; |
20. |
hebt die Rolle und die Ressourcen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und insbesondere die Schlüsselrolle der Regionen und Städte hervor, wobei die OECD schätzt, dass 65 % der Nachhaltigkeitsziele ohne ihre Koordinierung oder Beteiligung nicht erreicht werden können; und betont, dass die Multi-Level-Governance einer der zentralen Werte der Nachhaltigkeitsziele ist; fordert die EU auf, die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor zu verstärken; |
21. |
weist darauf hin, dass die PKE eine wesentliche Voraussetzung ist, um zu verhindern, dass sich die Politik der EU negativ auf arme und schutzbedürftige Menschen in Entwicklungsländern auswirkt, und um Möglichkeiten zur Erzielung von Synergieeffekten zu suchen und zu nutzen, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Agenda 2030 „Niemanden zurücklassen“ und „Den Bedürfnissen derjenigen, die am weitesten zurückgeblieben sind, zuerst Rechnung tragen“ sowie den Zielen für nachhaltige Entwicklung; unterstreicht, dass die PCD in allen Politikbereichen und in allen von der Agenda 2030 und den Nachhaltigkeitszielen abgedeckten Bereichen angewandt werden sollte; |
22. |
fordert einen grundlegenden Wandel bei der Umsetzung der PKE, um sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die Entwicklungsländer ordnungsgemäß ermittelt und analysiert werden, dass negative Auswirkungen vermieden werden und dass mögliche Synergieeffekte in vollem Umfang genutzt werden, um Entwicklungsziele und die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen; |
23. |
fordert erneut eine Prüfung durch die Kommission, um für Kohärenz zwischen ihren internen und externen politischen Strategien zu sorgen; |
24. |
betont, dass die Kommunikation über die Nachhaltigkeitsziele verbessert werden muss, da nicht alle Akteure mit dem Rahmen vertraut sind oder den Nachhaltigkeitszielen auf Ebene der EU, auf nationaler oder lokaler Ebene Vorrang einräumen, sodass eine bessere Kommunikation erforderlich ist, um das politische Engagement zu stärken und das Bewusstsein für die Nachhaltigkeitsziele vor Ort zu erhöhen; |
25. |
betont, wie wichtig die wachsende Zahl junger Menschen im globalen Süden für die nachhaltige Entwicklung ist; weist erneut darauf hin, dass der Zugang zu hochwertiger Bildung (SDG 4) einschließlich der beruflichen Bildung ein entscheidendes Instrument ist, um den Kontinent in die Lage zu versetzen, die Rolle der zunehmenden jungen Bevölkerung zu stärken; betont nachdrücklich, dass engere Verbindungen zwischen Bildung, Kompetenzentwicklung und Beschäftigung geschaffen werden müssen, um den Zugang zu menschenwürdiger Arbeit auf dem sich rasch verändernden Arbeitsmarkt zu ermöglichen; betont, dass hochwertige Bildung für alle sichergestellt werden muss, unabhängig von Geschlecht, sozioökonomischem Status, kulturellem Hintergrund und Religion; |
26. |
erkennt an, wie wichtig Bildung für Weltbürgerschaft und nachhaltige Entwicklung als Instrument zur Verwirklichung aller Ziele ist, und fordert die Kommission auf, dies als Priorität in alle Forderungen nach Finanzmitteln aufzunehmen; |
27. |
bedauert, dass die Kommission trotz der Forderungen des Europäischen Parlaments, des Rates der EU6a, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6b und des Ausschusses der Regionen noch immer keine umfassende Strategie zur Umsetzung der Agenda 2030 vorgelegt hat, obwohl weniger als sieben Jahre für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele verbleiben und daher eine dringende Umsetzung erforderlich ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine solche Strategie ohne weitere Verzögerung zu verabschieden; ist der Auffassung, dass sie zumindest Folgendes festlegen sollte:
|
28. |
betont, dass die Strategie regelmäßig überprüft und mit Korrekturmaßnahmen in Bereichen einhergehen sollte, in denen der Fortschritt als stockend oder unzureichend erachtet wird; fordert, die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung mindestens einmal im Quartal als Punkt auf die Tagesordnung des wöchentlich tagenden Kollegiums der Kommissionsmitglieder zu setzen; fordert den künftigen Ratsvorsitz auf, eine hochrangige Debatte darüber zu organisieren, wie die Nachhaltigkeitsziele rechtzeitig umgesetzt werden können, vorzugsweise im Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ auf Ministerebene; |
29. |
betont, dass die Nachhaltigkeitsziele das Rückgrat der europäischen öffentlichen Politik bilden sollten und dass alle Mitgliedstaaten ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele ehrgeiziger gestalten sollten; |
30. |
fordert die Kommission auf, die länderspezifischen Empfehlungen zu nutzen, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten systematisch zu messen und konkrete Vorschläge für notwendige Änderungen und Verbesserungen vorzulegen, einschließlich Empfehlungen für länderspezifische Nachhaltigkeitsziele; |
31. |
unterstreicht die wichtige Rolle des Europäischen Parlaments sowie der nationalen Parlamente und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Förderung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele durch die europäische Politik und der Erhöhung der Sichtbarkeit der Ziele im öffentlichen Diskurs; unterstreicht seine Kontroll-, Gesetzgebungs- und Haushaltsbefugnisse, um die Umsetzung der Agenda 2030 zu fördern; fordert seine Ausschüsse zu diesem Zweck auf, die Ziele für nachhaltige Entwicklung stärker in ihre legislative und nichtlegislative Arbeit einzubeziehen; |
32. |
fordert das Parlament außerdem auf, einen ständigen Berichterstatter für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele zu ernennen, um diese ausschussübergreifend in der EU-Gesetzgebung zu verankern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Allianz für die Nachhaltigkeitsziele des Parlaments; fordert den Präsidenten des Europäischen Parlaments auf, einen Vizepräsidenten für die Nachhaltigkeitsziele zu ernennen, um die Nachhaltigkeitsziele innerhalb des Präsidiums zu fördern und das Europäische Parlament in Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele nach außen zu vertreten; |
33. |
ermutigt das Generalsekretariat des Parlaments, eine Bestandsaufnahme des Parlaments zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung zu erstellen, um seinen Beitrag zur Erreichung der Ziele umfassend zu bewerten, wie es auch andere Organe der Union getan haben; unterstreicht, dass die Koordinierung und ein regelmäßiger strukturierter Dialog innerhalb und zwischen den EU-Institutionen von wesentlicher Bedeutung sind, um die Führungsrolle der EU sicherzustellen und die Wirksamkeit ihrer Bemühungen zur Umsetzung der Agenda 2030 zu erhöhen; fordert daher die Einrichtung einer interinstitutionellen Task Force, die die Verantwortung für die Koordinierung der Bemühungen der EU um die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele intern und weltweit übernimmt; |
34. |
erkennt an, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung durch die Schaffung wirksamer rechtlicher und regulatorischer Rahmen, Strategien und Verfahren auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten gestärkt werden müssen, wenn es gilt, ihre Umsetzung zu fördern; |
35. |
verweist darauf, dass freiwillige nationale Überprüfungen der Eckpfeiler des Rahmens für die Weiterverfolgung und Überprüfung für die Agenda 2030 und ein zentrales Werkzeug der Rechenschaftspflicht sind; begrüßt, dass neun EU-Mitgliedstaaten zugesagt haben, ihre freiwilligen nationalen Überprüfungen auf dem hochrangigen politischen Forum für nachhaltige Entwicklung 2023 vorzulegen, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich in den kommenden Jahren an diesem Prozess zu beteiligen; und die Empfehlungen, die bei dieser Gelegenheit formuliert werden, gebührend zu berücksichtigen und umzusetzen; unterstreicht, dass freiwillige nationale Überprüfungen nur dann Rechenschaft ablegen können, wenn sie objektiv durchgeführt werden und sich sowohl auf Mängel als auch auf Erfolge konzentrieren; |
36. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten zu ermutigen, die Sozialwirtschaft in horizontaler und ganzheitlicher Weise in ihre freiwilligen nationalen Überprüfungen einzubeziehen und dabei die Schlüsselrolle der Sozialwirtschaft bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele anzuerkennen; ist der Ansicht, dass 2023 der Zeitpunkt ist, zu dem die Weltgemeinschaft von einer freiwilligen zu einer obligatorischen Berichterstattung übergehen sollte; fordert die EU auf, auf eine weitere Standardisierung der nationalen und regionalen freiwilligen Überprüfungen hinzuwirken; |
37. |
begrüßt die Initiative der Kommission, 2023 den ersten freiwilligen Überprüfungsbericht der EU auszuarbeiten und vorzulegen; hebt die Bedeutung des freiwilligen Überprüfungsberichts der EU hervor, der Folgendes beinhaltet:
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38. |
weist darauf hin, wie wichtig es ist, die regionale und lokale Perspektive und die Beiträge der Zivilgesellschaft während des Konsultationsprozesses zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, sozialwirtschaftliche Gesichtspunkte in ihren europäischen freiwilligen Überprüfungsbericht einzubeziehen; |
39. |
betont, dass die Agenda 2030 zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele ein hohes Maß an gesellschaftlicher Legitimität erfordert; bekräftigt die Aufforderung an die Kommission, eine neue ständige Plattform für einen „gesamtgesellschaftlichen“ Ansatz als wichtige Neuerung einzurichten, um regelmäßige und strukturierte Gespräche mit Organisationen der Zivilgesellschaft, Basisorganisationen, dem Privatsektor (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Genossenschaften, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, regionalen und lokalen Regierungen und Randgruppen zu führen, um sie systematisch und sinnvoll in den Prozess der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele einzubeziehen; |
40. |
betont, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ein interdisziplinärer Ansatz und Offenheit für Veränderungen, denen die heutige Welt unterworfen ist, die Schaffung eines Bewusstseins durch Bildung ab der frühesten Jugend, die Förderung von Einstellungen, die den Herausforderungen der Umwelt und des Klimas Rechnung tragen, das Anspornen zur Teilnahme an Entwicklungsprozessen und eine aktive Bürgerschaft wichtig sind; |
41. |
unterstreicht die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit Partnern im Globalen Süden, insbesondere mit der Afrikanischen Union und Vertretern lokaler und regionaler Regierungen sowie Vertretern der Zivilgesellschaft, um die Agenda 2030 weltweit umzusetzen; stellt fest, dass die Umsetzung der Agenda 2030 die Partnerländer in die Lage versetzen wird, ihre eigenen Entwicklungsziele (z. B. die Agenda 2063 der Afrikanischen Union) zu erreichen und ihre Eigenständigkeit auf dem Weg zu einer gerechten und gleichberechtigten Gesellschaft zu stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass die Universalität der Ziele für nachhaltige Entwicklung als eine gemeinsame Agenda die Gelegenheit bietet, das Vertrauen wiederherzustellen und die Union als Brückenbauer zwischen dem Globalen Norden und dem Globalen Süden zu positionieren; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass Partnerschaften im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit in ausreichendem Maße auf die eigenen Anstrengungen und die lokalen Bedürfnisse der Partnerländer abgestimmt werden müssen; |
42. |
betont, dass die Wirksamkeit und Effizienz der europäischen Entwicklungspolitik unbedingt verbessert werden muss, um die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele in den Entwicklungsländern zu beschleunigen; fordert ein stärkeres Engagement der EU und mehr Kohärenz in allen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung; spricht sich für eine regelmäßige Überprüfung der gemeinsam vereinbarten Entwicklungsziele mit den Partnerländern und den einschlägigen Akteuren aus dem globalen Süden aus, um Defizite zu beseitigen; |
43. |
betont, dass die Sozialwirtschaft in den Beziehungen der EU zu Drittländern, auch bei Handelsverhandlungen, gefördert werden muss; bekräftigt, dass die Handelspolitik ein Instrument zur Förderung der regionalen Integration und Stabilität, der wirtschaftlichen Entwicklung, der Migration, der Bekämpfung des Klimawandels sowie der Förderung von Frieden und Sicherheit sein kann; |
44. |
erkennt die wichtige Rolle der Partnerschaft AKP-EU an, insbesondere für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den AKP-Staaten und die Sicherstellung der Existenz stärkerer Bündnisse zur Bewältigung der globalen Herausforderungen; unterstützt nachdrücklich die möglichst baldige Unterzeichnung des neuen Abkommens (Post-Cotonou-Abkommen); |
45. |
betont in diesem Zusammenhang, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten negative Spillover-Effekte vermeiden müssen, die sich nachteilig auf den Globalen Süden auswirken und ihre Bemühungen um die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele untergraben und die auf das bisherige Wirtschafts- und Technologiemodell der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind; befürwortet die Zusammenarbeit mit globalen Partnern, um etwaige negative Spillover-Effekte in positive Effekte umzuwandeln; |
46. |
fordert, dass alle politischen Maßnahmen der EU einer obligatorischen Überprüfung unterzogen werden, um alle Auswirkungen und Ausgaben zu bewerten, die sich auf die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele im Globalen Süden auswirken, und etwaige negative Auswirkungen anzugehen, auch durch die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen und die Überarbeitung von Rechtsakten, wo dies erforderlich ist, und um sicherzustellen, dass die Veränderungen in diesem Bereich messbar sind; |
47. |
begrüßt die kürzlich erzielte Einigung zwischen den Mitgesetzgebern über die Entwaldungsverordnung (21); |
48. |
fordert die Kommission und den Rat erneut auf, die in seiner jüngsten Entschließung zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame Umsetzung dieses Grundsatzes und des Grundsatzes der Vermeidung von Beeinträchtigungen sicherzustellen und dabei besonderes Augenmerk auf Handel, Finanzen, Umwelt und Klimawandel, Ernährungssicherheit, Migration und Sicherheit zu legen; |
49. |
stellt fest, dass die für die Energiewende in der EU notwendige Beschaffung kritischer Rohstoffe häufig mit potenziell schwerwiegenden Umweltauswirkungen sowie mit potenziellen Konflikten mit lokalen Gemeinschaften und Menschenrechtsverletzungen gegenüber indigenen Völkern im globalen Süden verbunden ist; |
50. |
äußert sich besonders besorgt über die erheblichen Auswirkungen bestimmter Megaprojekte in Drittländern, insbesondere in der Energie- und Rohstoffindustrie, auf indigene Völker und lokale Gemeinschaften und fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, hohe Sozial- und Umweltstandards im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker und dem IAO-Übereinkommen Nr. 169 beizubehalten, insbesondere die Anerkennung der Grundsätze der freien, vorherigen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten Zustimmung und des gewohnheitsmäßigen Eigentums; |
51. |
unterstreicht die Notwendigkeit, vielfältige Lösungen zu entwickeln und zu fördern, die alle Akteure in der Gesellschaft umsetzen können, um ihren Kohlenstoff-Fußabdruck zu verringern, wie z. B. den verantwortungsvollen Verbrauch von Ressourcen (von Wasser bis zu Lebensmitteln), den Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Investitionen in grüne Energie, die Entwicklung grüner Wertschöpfungsketten im Privatsektor, die Erhöhung des Anteils umweltfreundlicher öffentlicher Beschaffung, die Priorisierung und Unterstützung von Investitionen im Forschungssektor, die sich mit biobasierten Lösungen befassen, und die Erhöhung des Anteils grüner Kredite, um den Übergang zu kohlenstoffarmen Unternehmen zu unterstützen; |
52. |
fordert die EU auf, aus innovativen Projekten, die von bestimmten Drittländern umgesetzt wurden, zu lernen, wie z. B. der Initiative „Great Green Wall“ unter afrikanischer Führung, die darauf abzielt, bis 2030 in der gesamten Sahelzone 100 Millionen Hektar gegenwärtig degradierter Flächen wiederherzustellen und die Entwicklung von Projekten in den Bereichen Agrarökologie und Regenerierung zu ermöglichen; |
53. |
betont, dass die Außen- und Handelspolitik der EU, die sich auf die Entwicklungsländer auswirkt, mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und dem Ziel der Entwicklungszusammenarbeit, die Armut zu beseitigen, im Einklang stehen muss und gleichzeitig zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele beitragen muss; |
54. |
hebt hervor, dass es wichtig ist, auf die Entwicklung von Frieden, Gerechtigkeit und starken Institutionen (SDG 16) hinzuarbeiten, insbesondere in der gegenwärtigen Situation, die von einer Zunahme von Konflikten geprägt ist, so etwa der Krieg in der Ukraine infolge der rechtswidrigen russischen Invasion; |
55. |
fordert die EU-Mitgliedstaaten und ihre globalen Partner auf, Forschung und Entwicklung, innovative grüne Technologien, Kapazitätsaufbau und Wissensaustausch für eine nachhaltige, robuste und inklusive Erholung zu fördern; |
56. |
betont, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, die Gleichstellung der Geschlechter und die aktive Beteiligung von Frauen an der Förderung der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie die Beteiligung verschiedener Minderheiten und indigener Völker sichergestellt werden müssen; |
57. |
betont, dass der Beitrag von Frauen zu grünen Wirtschaftstätigkeiten von entscheidender Bedeutung ist, um eine gerechte nachhaltige Entwicklung zu erreichen, und deshalb ins Blickfeld gerückt und herausgestellt werden muss; ist der Ansicht, dass Frauen und Mädchen auch von den Chancen des grünen Unternehmertums profitieren können; |
Daten und Überwachung
58. |
bekräftigt seine Unterstützung für die Arbeit von Eurostat in Bezug auf die jährliche Überwachung der Nachhaltigkeitsziele in der EU; weist darauf hin, dass die Eurostat-Indikatoren für nachhaltige Entwicklung verbessert werden müssen, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei den Nachhaltigkeitszielen zu bewerten, indem bestehende Lücken bei einigen Nachhaltigkeitszielen geschlossen und Schwächen in den Informationssystemen behoben werden, indem die Nutzung vorhandener statistischer Daten aus einer Vielzahl von Quellen verstärkt wird und die grenzüberschreitenden und langfristigen Verteilungsauswirkungen der EU-Politik auf Gebiete und bestimmte marginalisierte und gefährdete Gruppen in der EU und weltweit besser gemessen werden; ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Fortschritte bei allen 169 Teilzielen zu überwachen; |
59. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Datenerhebung zu verbessern sowie Indikatoren für die Nachhaltigkeitsziele zu übernehmen und deren Umsetzung in den Aufbau- und Resilienzplänen zu überwachen; |
60. |
weist darauf hin, dass die Eurostat-Indikatoren für nachhaltige Entwicklung nicht der Realität vor Ort entsprechen, da sie zur Bewertung der Nachhaltigkeitsziele auf nationaler Ebene herangezogen werden und weitgehend von den Daten der nationalen Institute abhängen; ist daher der Auffassung, dass auch Daten auf lokaler und regionaler NUTS-2-Ebene verwendet werden und auf messbaren, zeitgebundenen Zielen beruhen sollten; |
61. |
betont, dass ein Mindestmaß an Daten und statistischer Aufschlüsselung gewährleistet und stärker an den globalen Überwachungsrahmen für die Nachhaltigkeitsziele angeglichen werden sollte, wobei gegebenenfalls geografische Lage und demografische Aspekte, Geschlecht, Einkommen, Bildungsniveau, Alter, Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Migrationsstatus, Beeinträchtigungen und andere Merkmale berücksichtigt werden sollten; |
62. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der OECD ausführlicher über ihre Entwicklungszusammenarbeit zu berichten, um die Datenlücke in Bezug auf die externen Auswirkungen der EU auf die Fortschritte von Drittländern bei den Nachhaltigkeitszielen zu schließen und mehr faktengestützte Indikatoren zu entwickeln, die mit dem im Eurostat-Bericht enthaltenen verbrauchsbasierten Spillover-Indikator übereinstimmen; |
63. |
stellt ferner fest, dass nach wie vor wichtige faktengestützte Daten über globale, nationale und regionale Entwicklungspolitiken im Globalen Süden fehlen, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die ärmsten und am meisten gefährdeten und marginalisierten Gruppen und Gebiete; |
64. |
verweist auf die durch globale Krisen verursachte Störung der Datenproduktion und der Datengenauigkeit; hebt hervor, dass genaue und zuverlässige Daten wesentlich sind, um Fortschritte zu messen und Engpässe zu erkennen; |
65. |
bedauert das Fehlen einer umfassenden Berichterstattung über die öffentliche Entwicklungshilfe durch die EU und die Mitgliedstaaten; |
66. |
fordert die Stärkung und Beschleunigung des Aufbaus der Datenkapazität in den Bereichen Humanressourcen, Institutionen und Infrastruktur, insbesondere in Entwicklungsländern und im Rahmen der internen Überwachungsinstrumente der EU, wie des Markers für die Gleichstellung der Geschlechter oder des neu geschaffenen Markers zur Ungleichheit; |
67. |
fordert die EU auf, die technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und die technische Unterstützung für diese Länder erheblich zu verstärken, um die globale Datenlücke zu schließen, die durch unzureichende Überwachungskapazitäten und uneinheitliche Methoden entstanden ist; |
68. |
erinnert daran, dass die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eine gemeinsame Aufgabe ist, die Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erfordert; betont in diesem Zusammenhang, dass freiwillige lokale Überprüfungen und freiwillige subnationale Überprüfungen wichtig sind, um die Nachhaltigkeitsziele weiterhin lokal zu verankern und ihre Umsetzung auf diese Weise voranzutreiben; |
69. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Instrumente, wie z. B. eine Bestandsaufnahme, für die wirksame Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele einzurichten; |
70. |
betont, dass regelmäßige umfassende Überprüfungen der Fortschritte bei den Nachhaltigkeitszielen auf subnationaler und lokaler Ebene die vertikale und horizontale Kohärenz stärken, die lokale Beteiligung fördern, das Peer-Learning und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Regionen und Städten auf globaler Ebene erleichtern und zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele insgesamt beitragen können, und empfiehlt daher die Unterstützung der Umsetzung auf allen territorialen Ebenen; |
71. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die Arbeit von UN-HABITAT und unterstützt nachdrücklich die Arbeit der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Lokalisierung der Nachhaltigkeitsziele, u. a. durch die Initiative „REGIONS2030: Überwachung der Nachhaltigkeitsziele in den EU-Regionen — Schließung der Datenlücken“ und das Europäische Handbuch für freiwillige lokale Überprüfungen der Nachhaltigkeitsziele; |
72. |
fordert eine europäische Plattform für freiwillige lokale Überprüfungen zur Förderung des Austauschs und des Lernens sowie Städtepartnerschaften in ganz Europa für eine schnellere Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele auf lokaler Ebene; schlägt vor, dass diese Daten in die Kohäsionspolitik der EU einbezogen werden; |
73. |
hebt hervor, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht von Unternehmen, sofern sie Gegenstand einschlägiger Prüfungen sind, einen wichtigen Rahmen für die Förderung einer verstärkten Rechenschaftspflicht im Privatsektor in Bezug auf die sozialen und ökologischen Auswirkungen von Unternehmen und ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung darstellen können; |
74. |
ermutigt alle Akteure in der Gesellschaft, einschließlich privater Einrichtungen, sich an einer regelmäßigen freiwilligen Berichterstattung über die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele zu beteiligen, und betont die Notwendigkeit, Schulungen zum Kapazitätsaufbau für KMU zu finanzieren, damit diese lernen, wie sie die Nachhaltigkeitsziele in ihrer täglichen Arbeit umsetzen können; |
75. |
weist darauf hin, dass es ein immer größeres Bewusstsein dafür gibt, dass Wirtschaftswachstum, das hauptsächlich als BIP gemessen wird, wenig mit Wohlstand und Wohlergehen zu tun hat, und dass Nachhaltigkeit im Zentrum des Wirtschaftssystems stehen muss; |
76. |
Dies erfordert entscheidende Reformen auch bei der Methodik zur Messung der Wirtschaftsleistung, die den Fortschritt auf der Grundlage des Wohlergehens der Menschen und des Planeten richtig anzeigen muss; |
77. |
fordert die Kommission auf, unverzüglich das zusammenfassende Dashboard und den Indikatorensatz zur Messung „Über das BIP hinaus“ vorzulegen, wie im Achten Umweltaktionsprogramm festgelegt; fordert die Kommission auf, über das BIP hinausgehende Indikatoren zu entwickeln, die gesellschaftliche und ökologische Faktoren einbeziehen, und ihre Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft zu vertiefen; |
Finanzrahmen
78. |
weist darauf hin, dass der erforderliche Übergang „von Milliarden auf Billionen“ bei der Entwicklungsfinanzierung bei der Annahme der Nachhaltigkeitsziele breite Anerkennung fand; ist äußerst besorgt darüber, dass die Finanzierungslücke bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung stattdessen von 2,5 Billionen USD auf 4 Billionen USD pro Jahr angestiegen ist (22); |
79. |
betont in diesem Zusammenhang, dass ein reformierter globaler Plan zur Finanzierung der Nachhaltigkeitsziele erforderlich ist; weist darauf hin, dass mit einem weltweiten BIP von derzeit über 100 Billionen USD und der Kapitalisierung der weltweiten Aktien- und Anleihemärkte von etwa 250 Billionen USD die weltweiten Finanzmittel ausreichen, um einen großen Schritt zur Schließung der Finanzierungslücke der Nachhaltigkeitsziele zu machen, und zu diesem Zweck bereitgestellt werden sollten, einschließlich mithilfe von Vermögens- und Gewinnsteuern und wirksamen internationalen Maßnahmen gegen Steuerwettbewerb, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung; |
80. |
unterstreicht die wichtige Rolle der öffentlichen Entwicklungshilfe als Katalysator für den Wandel und als Hebel für die Mobilisierung anderer Ressourcen und erinnert daran, dass sie nach wie vor eine wichtige Finanzierungsquelle für die ärmsten Länder ist und weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Agenda 2030 spielt; stellt mit Besorgnis fest, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten, obwohl sie weltweit der größte Geber von öffentlicher Entwicklungshilfe sind, ihre kollektiven Verpflichtungen, mindestens 0,7 % des BNE als öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, nicht erfüllt haben, und fordert sie daher nachdrücklich auf, ihre Verpflichtung einzuhalten; |
81. |
betont, dass Geldgeber einer Finanzierung auf der Grundlage von Zuschüssen den Vorrang geben müssen, vor allem für die am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer nicht tragbaren Schuldenbelastungen; besteht darauf, dass die öffentliche Entwicklungshilfe nach der Definition der OECD stets die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Wohlergehens der Entwicklungsländer zum Hauptziel haben sollte und daher bei der Finanzierung der Nachhaltigkeitsziele eine Schlüsselrolle spielen muss; |
82. |
betont, dass die Grundsätze der Entwicklungseffizienz befolgt werden sollten und dass die Menschenrechte von allen Akteuren, die von Mischfinanzierungen und Garantien profitieren, uneingeschränkt geachtet werden müssen; |
83. |
fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft für vollständige Transparenz zu sorgen, damit eine wirksame Kontrolle durch die Interessenträger, das Parlament und die Öffentlichkeit durchgeführt werden kann; |
84. |
betont, dass keine umfassende Nachverfolgung der Ausgaben für die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen des EU-Haushalts möglich ist, wenn es keinen Finanzierungsplan für die Ziele für nachhaltige Entwicklung gibt; fordert die Ausarbeitung eines EU-Finanzierungsplans für die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen eines überarbeiteten mehrjährigen Finanzrahmens; |
85. |
betont, dass die Agenda 2030 als Richtschnur für alle EU-Finanzierungsinstrumente und deren Programmierung dienen sollte, insbesondere für den MFR, den NDICI-Global Europe, den EFSD+, die wichtigsten Entwicklungsfinanzierungsinstrumente der EU, sowie für die Erkundung von Synergieeffekten mit Horizont Europa, LIFE+, InvestEU und dem Programm Digitales Europa; |
86. |
hebt hervor, dass der Finanzierungsplan für die Ziele für nachhaltige Entwicklung den fehlenden Spielraum im Rahmen von Rubrik 6 des mehrjährigen Finanzrahmens angehen sollte, wodurch keine ausreichenden Mittel für das auswärtige Handeln der Union bereitgestellt werden, um Partnerländer bei der Finanzierung ihrer Strategien für die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen; |
87. |
betont, dass wichtige EU-Investitionsstrategien wie das Global Gateway klar auf die Notwendigkeit der Umsetzung der Agenda 2030 mit ihrem Grundsatz „nichts und niemanden zurücklassen“ ausgerichtet und umfassend bewertet werden müssen, wobei die gesamte soziale, wirtschaftliche und ökologische Dimension einbezogen werden muss; ist besorgt darüber, dass es dem Global Gateway an einem klaren Entwicklungsmandat mangelt und dass es seiner Konzeption und Planung an Transparenz und öffentlicher Kontrolle mangelt; kritisiert das Fehlen neuer Finanzmittel und die Abhängigkeit von privater Finanzierung, die von Natur aus risikoscheu ist, und damit die Unfähigkeit, die am weitesten Zurückgebliebenen zuerst zu erreichen; |
88. |
betont, dass die Halbzeitüberprüfung des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ eine Gelegenheit bietet, den Beitrag der Union zur weltweiten Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu bewerten, und bekräftigt seine Unterstützung für die Agenda 2030, in der klare und messbare Verpflichtungen für die kommenden Jahre festgelegt werden; |
89. |
nimmt die in der Taxonomie-Verordnung (23) dargelegte ursprüngliche Anregung zur Kenntnis, die Kommission solle einen Bericht veröffentlichen, um den Anwendungsbereich über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten hinaus auszuweiten; betont jedoch, dass die Regulierungskosten gestiegen sind und das makroökonomische Umfeld sich seit der Annahme der Taxonomie-Verordnung erheblich verändert hat; begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023„Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ (24), mit der die Berichterstattungsanforderungen für jeden der Themenbereiche Umwelt, Digitalisierung und Wirtschaft um 25 % rationalisiert und vereinfacht werden sollen, sowie den Vorschlag der Kommission dazu, wie dies bis Herbst 2023 erreicht werden soll; fordert die Kommission auf, dieses Engagement rasch unter Beweis zu stellen, auch indem sie auf die Einführung neuer, belastender Anforderungen verzichtet und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit aller Unternehmen in der EU, einschließlich KMU, und die grundlegenden Voraussetzungen für soziale Gerechtigkeit und Wohlstand verbessert; |
90. |
stellt fest, dass die EIB im europäischen Grünen Deal und in der nachhaltigen blauen Wirtschaft durch ihren wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Reaktion der EU auf die COVID-19-Pandemie eine Vorreiterrolle eingenommen hat; fordert die EU auf, das Potenzial, über das die EIB als Instrument zur Mobilisierung der strategischen Autonomie der EU, zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele und zur Förderung ihrer außenpolitischen Interessen und Prioritäten in seinen Beziehungen zu Drittstaaten verfügt, weiter auszubauen; |
91. |
hebt hervor, dass es dringend erforderlich ist, Finanzinstituten vorzuschreiben, Strategien und Ziele festzulegen und anzunehmen, um Finanzportfolios und andere Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsziele abzustimmen und über die erzielten Fortschritte regelmäßig Bericht zu erstatten, etwa im Rahmen ihrer ESG-Berichterstattung; |
92. |
hebt hervor, wie wichtig es ist, den Unionshaushalt auf die 17 Nachhaltigkeitsziele und ihre jeweiligen Unterziele abzustimmen; ersucht die Kommission, die Einzelheiten einer speziellen Methodik für die Verfolgung der Ausgaben für die Nachhaltigkeitsziele im EU-Haushalt zu prüfen, die die bereits bestehenden Methoden für die Verfolgung der Klima- und Biodiversitätsziele ergänzt; fordert, dass eine umfassende Übersicht über die Mittelausstattung bestehender und künftiger Politik, Programme und Fonds der EU, einschließlich der im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität durchgeführten Investitionen und Strukturreformen, vorgenommen wird, um die Übereinstimmung mit den Zielen der Agenda 2030 sicherzustellen; |
93. |
betont, dass eine angemessene Finanzierung für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele, insbesondere in den Entwicklungsländern, eine gründliche Überarbeitung der globalen Finanzarchitektur erfordert, um alle ihre Teile mit der Agenda 2030 für globale Entwicklung, dem Pariser Klimaschutzabkommen und dem Globalen Rahmen für biologische Vielfalt in Einklang zu bringen; |
94. |
fordert, dass der auf der COP27 vereinbarte Fonds für Schäden und Verluste rasch in Betrieb genommen wird und dass neue Finanzierungszusagen rasch dorthin geleitet werden, wo sie am dringendsten benötigt werden; |
95. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihr Engagement zu verstärken und gemeinsam auf die notwendigen Reformen des Internationalen Währungsfonds, der Weltbankgruppe und multilateraler Entwicklungsbanken hinzuarbeiten, um die Vorstellungen und Betriebsmodelle dieser Finanzinstitute anzupassen, wobei der Schwerpunkt darauf liegt, Armut und wachsende Ungleichheit stärker zu bekämpfen und einen gerechten und nachhaltigen Wandel zu fördern; |
96. |
bedauert, dass die vom IWF und der Weltbank geförderten Strukturreformen in einer Reihe von Fällen dazu beigetragen haben, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zu schwächen, öffentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Stärkung der Bildungs- und Gesundheitssysteme zu fördern; |
97. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, Unstimmigkeiten bei den Ausgaben zu verfolgen und alle umweltschädlichen Subventionen zu ermitteln und unverzüglich abzuschaffen, wie dies im allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union bis 2030 gefordert wird; |
98. |
weist darauf hin, dass die Sonderziehungsrechte (SZR) des IWF in die Entwicklungsländer und die multilateralen Entwicklungsbanken umgelenkt werden müssen, um die Investitionskapazität für die Nachhaltigkeitsziele zu erhöhen, ohne zusätzliche Schulden zu machen; unterstreicht, dass es notwendig ist, die Kreditvergabekonditionen von multilateralen Entwicklungsbanken zu verbessern, einschließlich in Form von niedrigeren Zinsen und Krediten mit einer längeren Laufzeit; |
99. |
begrüßt die Bridgetown-Initiative in diesem Zusammenhang nachdrücklich und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich 2023 konstruktiv und vorausschauend an den einschlägigen Gesprächen auf internationalen Foren zu beteiligen, damit ambitionierte Reformen rasch umgesetzt werden können; |
100. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass im Juni 2023 in Paris ein Gipfeltreffen für einen neuen globalen Finanzpakt stattfinden soll, das es ermöglicht, einen integrativen Ansatz zu fördern, indem alle relevanten Akteure zusammengebracht werden; fordert die EU und die internationalen Partner auf, sich während dieses internationalen Gipfeltreffens voll und ganz für echte Verpflichtungen und Maßnahmen einzusetzen, um gefährdeten Ländern den Zugang zu den Finanzmitteln zu erleichtern, die sie zur Bewältigung der Folgen aktueller und künftiger Krisen und zur Umsetzung der Agenda 2030 benötigen, und den Gipfel als Gelegenheit zu nutzen, einen neuen Vertrag zwischen dem Norden und dem Süden zu schließen; |
101. |
erkennt die Bedeutung und das Potenzial der Entwicklungsbanken der Mitgliedstaaten und anderer europäischer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen an; hebt hervor, dass es dringend erforderlich ist, den Privatsektor in Entwicklungsländern, insbesondere in den Ländern Afrikas südlich der Sahara, anzukurbeln und die Schwierigkeiten, die sich in diesem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ergeben; |
102. |
fordert eine wirksamere Verbreitung von Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten, die Unternehmen von der Europäischen Investitionsbank zur Verfügung gestellt werden können, um die Umsetzung der strategischen Pläne für nachhaltige Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene zu unterstützen; |
103. |
legt dem Privatsektor und multilateralen Finanzierungsinstitutionen nahe, Länder, deren Volkswirtschaften unter der COVID-19-Pandemie gelitten haben, weiterhin zu unterstützen, um eine nachhaltige, robuste und inklusive Erholung zu erreichen; |
104. |
ist äußerst besorgt darüber, dass die am wenigsten entwickelten Länder bereits vor der COVID-19-Pandemie und dem Krieg in der Ukraine nicht in der Lage waren, die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu finanzieren, und jetzt noch dringender der finanziellen Unterstützung bedürfen; betont, dass mehr als die Hälfte der 69 Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen in einer Schuldenkrise steckt oder von einer solchen bedroht ist; stellt mit großer Besorgnis fest, dass nach Angaben der Vereinten Nationen 25 Entwicklungsländer im Jahr 2022 mehr als 20 % ihrer gesamten Staatseinnahmen für den Auslandsschuldendienst ausgaben, während gleichzeitig 16 der am stärksten verschuldeten Länder heute mehr als 30 % ihrer öffentlichen und öffentlich garantierten Auslandsschulden bei privaten Gläubigern haben; betont, dass die hohen Kosten der Kreditaufnahme für Entwicklungsländer Investitionen in die Nachhaltigkeitsziele behindern; |
105. |
betont die Notwendigkeit sowohl rascher globaler Entschuldungsbemühungen für die Entwicklungsländer, um das „To little, too late“-Syndrom und die unnötige Verschlimmerung der Schuldensituation zu beenden, als auch systemischer Veränderungen hin zu einer regelbasierten multilateralen Ordnung, die neue Schuldenkrisen verhindern kann; |
106. |
fordert die Kommission erneut auf, im Benehmen mit allen wichtigen internationalen Akteuren und den betreffenden Ländern eine echte Strategie auszuarbeiten, um Entwicklungsländer vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren; fordert insbesondere die Schaffung eines multilateralen Schuldentilgungsmechanismus unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen; |
107. |
stellt fest, dass der Gemeinsame Schuldenrahmen nach wie vor keine konkreten Schuldenerleichterungen vorsieht, und fordert eine verstärkte multilaterale Entschuldungsinitiative mit einem wirksamen Mechanismus zur Einbindung privater Gläubiger, Schuldenerleichterungen als Gegenleistung für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele und des Klimaschutzes (Debt Swaps), Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung der Kreditgeber bei neuen Kreditverträgen und die Annahme einer automatischen Schuldenaussetzung im Falle eines im Voraus definierten Schocks; |
108. |
begrüßt den Vorstoß des UN-Generalsekretärs für ein globales Konjunkturprogramm für die Nachhaltigkeitsziele zur Verwirklichung der Agenda 2030, das zusätzliche Liquidität, eine wirksame Umschuldung und die Ausweitung der Entwicklungsfinanzierung fordert, um in den Entwicklungsländern einen erheblichen fiskalischen Spielraum freizusetzen und die globale internationale Finanzarchitektur zu reformieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gemeinsam auf die Konjunkturprogramm für die Nachhaltigkeitsziele zu reagieren und unverzüglich mit der parallelen Ausarbeitung von Vorschlägen für einen solchen Plan zu beginnen; |
109. |
weist auf die Bedeutung seiner Entschließung vom 17. April 2018 zur Verbesserung der Schuldentragfähigkeit der Entwicklungsländer (25) hin, die nur noch zugenommen hat, da neue Belastungen und das Fehlen angemessener Maßnahmen nun zu einer neuen großen Schuldenkrise führen; bekräftigt seine in dieser Entschließung zum Ausdruck gebrachten Forderungen nach einer systematischen Berücksichtigung des Ressourcenbedarfs im Kontext der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung, und der Priorisierung dieses Bedarfs, der Einrichtung eines internationalen Mechanismus zur Schuldentilgung, der Umsetzung der Grundsätze der UNCTAD zur Förderung einer verantwortungsvollen staatlichen Kreditvergabe und -aufnahme in rechtlich bindende und durchsetzbare Instrumente sowie der Sanktionierung von Kreditgebern, die Kredite an offenkundig korrupte Regierungen oder unter Verletzung der von den nationalen Parlamenten des kreditnehmenden Staates festgelegten Rechtsvorschriften vergeben; |
110. |
erkennt die Bedeutung der Mobilisierung inländischer Ressourcen in den Entwicklungsländern sowie die strukturellen Herausforderungen bei der Mobilisierung dieser Ressourcen an und macht darauf aufmerksam, dass dies von einem günstigen internationalen Umfeld abhängt; weist darauf hin, dass illegale Geldabflüsse und Steueroasen schwerwiegende Auswirkungen auf den haushaltspolitischen Spielraum von Entwicklungsländern haben und die Rechtsstaatlichkeit und die institutionelle Resilienz in diesen Ländern erheblich untergraben, die eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung sind; |
111. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidungspraktiken die Führung zu übernehmen, einschließlich der Auflistung nicht kooperativer Steuergebiete, ihre Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Steuerfragen zu verstärken, um sie in die Lage zu versetzen, die Mobilisierung öffentlicher Mittel zu verbessern, und die Initiative zu ergreifen und auf die Einrichtung einer zwischenstaatlichen UN-Kommission für internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen zu drängen, um illegale Finanzabflüsse und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen und Steueroasen zu schließen; |
112. |
bekräftigt die entscheidende Rolle öffentlicher und privater Investitionen und öffentlich-privater Partnerschaften, um die Entwicklungsinvestitionen in den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern, in denen der Bedarf am größten ist, zu erhöhen und die jährliche Finanzierungslücke bei den Nachhaltigkeitszielen von 4 Billionen US-Dollar zu schließen; fordert daher die Kommission auf, eingehende Gespräche mit der Privatwirtschaft zu führen und mit ihr zusammenzuarbeiten, um private Finanzierung zu fördern; |
113. |
Gleichzeitig warnt er aber auch vor den damit verbundenen Risiken, z. B. der Aushöhlung des universellen Zugangs zu wichtigen öffentlichen Dienstleistungen von hoher Qualität (wie Gesundheit, Bildung und Sozialschutz oder die lokale Erzeugung erneuerbarer Energie) oder der Überkompensation privater Investoren; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beweise für die entwicklungspolitische Wirksamkeit der Subventionierung privater Investitionen insgesamt nach wie vor schwach sind und dass es derzeit an Belegen dafür mangelt, dass Mischfinanzierungen einen großen Einfluss auf die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele hatten; |
114. |
fordert die EU daher auf, sich für einen neuen Ansatz bei Mischfinanzierungen einzusetzen, der auf einer auf die Nachhaltigkeitsziele ausgerichteten Wirkung, einer fairen Aufteilung von Risiken und Erträgen, klaren Rechenschaftsmechanismen und kohärenten Sozial- und Umweltstandards im Einklang mit dem Aktionsplan von Addis Abeba beruht, und Partnerschaften mit einheimischen Unternehmen in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nachhaltige und integrative Geschäftsmodelle verfolgen, Vorrang einzuräumen; |
115. |
hebt die Rolle der privaten Philanthropie bei der Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung hervor; fordert die Kommission auf, bessere Rahmenbedingungen für Stiftungen zu schaffen, sowohl in ihren internen Strategien als auch in ihren Beziehungen zu Drittländern; |
116. |
weist darauf hin, dass die Entwicklungsländer traditionell anfällig für externe Schocks sind, weil ihre Ausfuhrbasis schmal ist und ihre Volkswirtschaften weniger diversifiziert sind; betont daher, dass eine der größten Herausforderungen für die Entwicklungsländer darin besteht, durch Diversifizierung der Wirtschaft in der globalen Wertschöpfungskette aufzusteigen und von einem ausfuhrorientierten Produktionsmodell auf die Entwicklung auf der Grundlage inländischer und regionaler Märkte umzustellen; betont zu diesem Zweck, dass multilateralen Foren und Institutionen bei der Förderung dieser Ziele eine entscheidende Funktion dabei zukommt, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und die nationale oder regionale Autonomie bei der Produktion wesentlicher Güter und Dienstleistungen zu stärken; |
117. |
erkennt die Rolle von lokalen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, Genossenschaften, integrativen Geschäftsmodellen und Forschungsinstituten als Motoren für Wachstum, Beschäftigung und Innovationen vor Ort an, die zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele beitragen werden; |
Branchenbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit den auf dem hochrangigen politischen Forum 2023 zu überprüfenden Zielen für nachhaltige Entwicklung
118. |
bedauert, dass in verschiedenen EU-Sektoren, insbesondere in der Lebensmittel-, Energie-, Handels- und Steuerpolitik, zahlreiche politische Unstimmigkeiten bestehen, was äußerst besorgniserregende nachteilige Folgen für die Entwicklungsländer hat; |
119. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Zugang zu erschwinglicher und sauberer Wärme und Elektrizität sicherzustellen; betont, dass die Verringerung des Energiebedarfs durch Steigerung der Effizienz von Gebäuden, Konsumgütern und Verkehr auch dazu beitragen kann, die Erderwärmung auf 1,5 oC zu begrenzen, wie es im Übereinkommen von Paris verankert ist, und gleichzeitig die Ziele in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Armut, Beschäftigung und Ernährungssicherheit weltweit voranzubringen; |
120. |
hebt hervor, dass heute 70 % der EU-Bevölkerung in Städten leben und dass dieser Anteil im Jahr 2050 voraussichtlich fast 84 % erreicht; betont daher die Bedeutung einer nachhaltigen Stadtentwicklung in der Union, unter anderem durch: eine Verkehrsverlagerung auf nachhaltigere Verkehrsträger; eine ambitionierte Renovierungswelle, um den Gebäudebestand der Union zu erneuern und dadurch den Energieverbrauch und die Emissionen zu verringern, die Energiekosten zu senken, Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen und für sicherere und gesündere Gebäude zu sorgen, in denen die Menschen leben können; und die Schaffung und den Ausbau grüner und blauer Infrastruktur in Städten, die dazu dient, Luft-, Wasser- und Lärmbelastung zu verringern, Schutz vor Überschwemmungen, Dürren und Hitzewellen zu bieten und der Natur ein Refugium und den Menschen Erholungsmöglichkeiten zu bieten; |
121. |
erachtet es als sehr wichtig, einen universellen Zugang zu Energie für alle im Globalen Süden zu erreichen; bekräftigt, dass erneuerbare dezentralisierte Lösungen — beispielsweise kleine Netze, netzunabhängige Versorgung und Mininetze — unterstützt werden müssen, um alle Bevölkerungsgruppen in Entwicklungsländern, insbesondere die Armen und die Landbevölkerung, zu erreichen; fordert die Union auf, sich finanziell und technisch mehr auf solche Kleinprojekte zu konzentrieren, um das Problem des Energiemangels in entlegenen Gebieten zu lösen; |
122. |
nimmt den Vorschlag der Kommission zum Abschluss neuer Abkommen über nachhaltige Investitionserleichterungen zur Kenntnis; betont, dass die Union darauf hinarbeiten muss, mit ihren Partnern Verhandlungen über nachhaltige Handels- und Kooperationsabkommen zu führen, in denen das Recht jeder Partei auf Regulierung gewahrt wird, ein Mehrwert für beide Parteien geschaffen wird und gleichzeitig der Klimaschutz und der Schutz der Menschenrechte einen hohen Stellenwert genießen; |
123. |
weist darauf hin, dass der Verlust an biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen die Fortschritte bei etwa 80 % der bewerteten Ziele den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zuwiderläuft, und fordert die Union auf, die Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt anzugehen und Verpflichtungen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Nutzung von Ressourcen in sämtliche Bereiche einer breiter angelegten Entwicklungspolitik aufzunehmen; weist darauf hin, dass die Sanierung der Umwelt für die Umsetzung des Konzepts „Eine Gesundheit“ von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass bei Erhaltungsbemühungen nicht gegen die Menschenrechte verstoßen werden darf, insbesondere nicht gegen die Menschenrechte der indigenen Völker und der lokalen Gemeinschaften; fordert die EU daher auf, in Absprache mit den lokalen Gemeinschaften, den indigenen Völkern und den Frauen sowie anderen marginalisierten Gruppen Erhaltungsprogramme zu entwickeln, um einen echten Beitrag im Kampf gegen Abholzung und den Verlust der biologischen Vielfalt zu leisten; |
Ausblick
124. |
bekräftigt, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung die einzigen weltweit vereinbarten und umfassenden Ziele in Bezug auf die enormen bevorstehenden Herausforderungen sowohl für die entwickelten Länder als auch die Entwicklungsländer sind und dass die 2030 daher als Richtschnur dienen sollte, um den aktuellen Ungewissheiten zu begegnen; setzt sich nachdrücklich für das SDG 17 (Partnerschaft für die Ziele) ein, das die dringende Wiederbelebung globaler Partnerschaften insbesondere zwischen Regierungen, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die Umsetzung der Agenda 2030 vorsieht; hebt die Chance hervor, die die Ziele für nachhaltige Entwicklung bieten, um eine echte Ökonomie des Wohlergehens zu etablieren, die auf die Menschen und den Planeten ausgerichtet ist, und auf eine nachhaltige Welt nach 2030 hinzuarbeiten; |
125. |
regt an, dass die Vereinten Nationen alle Mitgliedstaaten dazu anhalten, die Einführung konkreter Zeitpläne und Umsetzungspläne zu unterstützen, die für die Unterzeichnerstaaten bis 2030 und darüber hinaus bindend sind; fordert die Vereinten Nationen darüber hinaus auf, rechtzeitig eine Strategie für die Zeit nach der Agenda 2030 auszuarbeiten; |
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o o
126. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.
(2) ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22.
(3) ABl. C 400 vom 26.11.2019, S. 9.
(4) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 99.
(5) ABl. C 132 vom 14.4.2023, S. 54.
(6) ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 151.
(7) ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 130.
(8) ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 28.
(9) ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25.
(10) ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 181.
(11) ABl. C 32 vom 27.1.2023, S. 28.
(12) ABl. C 47 vom 7.2.2023, S. 171.
(13) ABl. C 167 vom 11.5.2023, S. 57.
(14) ABl. C 491 vom 23.12.2022, S. 1.
(15) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0071.
(16) ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.
(17) Europäische Kommission (2022): Eurobarometer: EU SMEs working towards sustainability.
(18) Bericht der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung 2022, „From Crisis to Sustainable Development: the SDGs as Roadmap to 2030 and Beyond“.
(19) Nachhaltigkeitsziel 6: Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen; Nachhaltigkeitsziel 7: Bezahlbare und saubere Energie; Nachhaltigkeitsziel 9: Industrie, Innovation und Infrastruktur; Nachhaltigkeitsziel 11: Nachhaltige Städte und Gemeinden; Nachhaltigkeitsziel 17: Partnerschaften zur Erreichung der Ziele.
(20) Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(21) Vorschlag für eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Waren und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Zusammenhang stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (COM(2021)0706).
(22) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Global Outlook on Financing for Sustainable Development 2023: No Sustainability Without Equity, OECD Publishing, Paris, 2022.
(23) Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(24) COM(2023)0168.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/493/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)