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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/445 |
3.1.2024 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. November 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — ARST SpA — Azienda regionale sarda trasporti/TR, OS, EK, UN, RC, RS, OA, ZB, HP, WS, IO, TK, ME, SK, TF, TC, ND
(Rechtssache C-477/22) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Art. 3 Buchst. a - Wendung „wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt“ - Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden - Linienstrecke, die nicht mehr als 50 km beträgt - Nichtanwendung der Verordnung Nr. 561/2006 - Gemischt genutzte Fahrzeuge - Art. 4 Buchst. e und j - Ausdrücke „andere Arbeiten“ und „Lenkzeit“ - Art. 6 Abs. 3 und 5 - Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen - Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist)
(C/2024/445)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ARST SpA — Azienda regionale sarda trasporti
Beklagte: TR, OS, EK, UN, RC, RS, OA, ZB, HP, WS, IO, TK, ME, SK, TF, TC, ND
Tenor
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1. |
Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Wendung „wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt“ der von dem Beförderungsunternehmen festgelegten Route unterhalb dieser Entfernung entspricht, die das betreffende Fahrzeug auf der Straße zurückzulegen hat, um einen Ausgangspunkt mit einem Bestimmungsort zu verbinden und gegebenenfalls vorab festgelegte Zwischenhalte zu bedienen, um die Beförderung von Fahrgästen mit dem Linienverkehr, in dem es eingesetzt wird, sicherzustellen. |
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2. |
Die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung Nr. 165/2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass diese Verordnung nicht für alle von dem betreffenden Unternehmen durchgeführten Beförderungen im Straßenverkehr gilt, wenn die zur Personenbeförderung im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge in erster Linie für Linienstrecken von bis zu 50 km und gelegentlich für Linienstrecken von mehr als 50 km verwendet werden. Diese Verordnung gilt nur, wenn diese Strecken mehr als 50 km betragen. |
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3. |
Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung Nr. 165/2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung „summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen“ nur die „Lenkzeit“ im Sinne von Art. 4 Buchst. j dieser Verordnung umfasst und nicht auch alle „anderen Arbeiten“ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Verordnung, die der Fahrer während dieser beiden Wochen ausführt. |
(1) Eingangsdatum: 15.7.2022.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/445/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)