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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2023/1536 |
12.12.2023 |
Bekanntmachung der Kommission
Entscheidung, die Anwendung der PES und der SES nach Artikel 50 der Säule-2-Richtlinie aufzuschieben
(C/2023/1536)
1. Allgemeine Anmerkungen
Gemäß Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates (1) (im Folgenden „Säule-2-Richtlinie“) sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Säule-2-Richtlinie nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft zu setzen, der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mitzuteilen und diese Vorschriften auf Geschäftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen, anzuwenden.
Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Säule-2-Richtlinie können jedoch Mitgliedstaaten, „in denen höchstens zwölf oberste Muttergesellschaften von unter diese Richtlinie fallenden Gruppen gelegen sind“, sich dafür entscheiden, die Anwendung der Primärergänzungssteuerregelung (PES) und der Sekundärergänzungssteuerregelung (SES) ab dem 31. Dezember 2023 für sechs aufeinanderfolgende Geschäftsjahre aufzuschieben. Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch nehmen, müssen dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2023 mitteilen.
2. Umfang der Verpflichtung zur Umsetzung der Säule-2-Richtlinie bei Inanspruchnahme des Aufschubs
Die in Artikel 50 Absatz 1 der Säule-2-Richtlinie vorgesehene Regelung stellt eine befristete Ausnahme von den Verpflichtungen gemäß Kapitel II („PES und SES“), d. h. den Artikeln 5 bis 14 der Säule-2-Richtlinie, dar. Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Säule-2-Richtlinie ist es diesen Mitgliedstaaten gestattet, die PES und die SES ab dem 31. Dezember 2023 für sechs aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht anzuwenden.
Die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten womöglich in Anspruch nehmen, sollte das Säule-2-System jedoch in seiner Funktionsweise innerhalb der Union und darüber hinaus jedoch nicht beeinträchtigen. Denn ein Mitgliedstaat, der von der genannten Möglichkeit Gebrauch macht, muss trotzdem alle anderen einschlägigen Bestimmungen der Säule-2-Richtlinie umsetzen, um die Steuerpflichtigen und die anderen Mitgliedstaaten und Steuerhoheitsgebiete in die Lage zu versetzen, das System ordnungsgemäß anzuwenden.
Besonders zu betonen ist, dass durch die Inanspruchnahme des Aufschubs die Unternehmensgruppen nicht von der Ergänzungssteuerpflicht in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern befreit werden. Sie erlaubt es diesen Mitgliedstaaten lediglich, die PES und die SES ab dem 31. Dezember 2023 für sechs aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht anzuwenden.
Daraus folgt, dass Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch machen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen müssen, mit denen
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die inländischen obersten Muttergesellschaften verpflichtet werden,
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die lokalen Geschäftseinheiten verpflichtet werden,
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Sollte jedoch ein Mitgliedstaat, der sich für die Inanspruchnahme von Artikel 50 der Säule-2-Richtlinie entscheidet, eine anerkannte nationale (Mindest-)Ergänzungssteuer einführen wollen, so wären mehr Bestimmungen umzusetzen. Nicht umgesetzt werden müssten in diesem Fall nur die Bestimmungen, die die Anwendung der PES und der SES auf die lokalen Geschäftseinheiten betreffen (d. h. Kapitel II der Säule-2-Richtlinie).
3. Mitgliedstaaten, die Artikel 50 in Anspruch nehmen und dies der Kommission mitgeteilt haben
Bis zum 12. Dezember. 2023 haben die folgenden Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, die Anwendung der PES und der SES gemäß Artikel 50 der Säule-2-Richtlinie aufzuschieben, da in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr als zwölf oberste Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen gelegen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen:
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Estland |
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Lettland |
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Litauen |
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Malta |
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Slowakei |
(1) Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1536/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)