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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2023/1512 |
18.12.2023 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2023
über den Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Abbau (Phase 1) des Kernkraftwerks Santa María de Garoña in der Provinz Burgos, Spanien
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(C/2023/1512)
Die nachstehende Bewertung erfolgt nach den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen (1), die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.
Am 20. März 2023 hat die Europäische Kommission von der Regierung Spaniens gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) während der Phase 1 des Abbaus des Kernkraftwerks Santa María de Garoña (SMG) erhalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 6. Juni 2023 angefordert und von den spanischen Behörden am 27. Juni 2023 und am 10. Juli 2023 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
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1. |
Der Standort ist 140 km von der nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Frankreich) entfernt. |
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2. |
Beim normalen Abbau (Phase 1) hat die Ableitung flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden. |
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3. |
Feste radioaktive Abfälle werden vor der Verbringung nach El Cabril oder zur vorübergehenden Lagerung am Standort in den Lagergebäuden des KKW SMG gelagert. Abgebrannte Brennelemente werden am Standort im speziellen Zwischenlager ATI (Almacén Temporal Individualizado) in Castor-Behältern gelagert. Weitere radioaktive Abfälle, die die Annahmekriterien für El Cabril nicht erfüllen, werden ebenfalls im ATI gelagert werden. Feste Abfälle, die die in der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen festgelegten Freigabekriterien erfüllen, werden entweder zur Entsorgung als konventioneller Abfall, zur Wiederverwendung oder zum Recycling aus der regulatorischen Kontrolle entlassen. |
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4. |
Bei nicht geplanten Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in dem Plan betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass diese Freisetzungen eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art in Phase 1 des Abbaus des Kernkraftwerks Santa María de Garoña in der Provinz Burgos, Spanien, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden. |
Brüssel, den 14. Dezember 2023.
Für die Kommission
Kadri SIMSON
Mitglied der Kommission
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
(2) Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne der Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).
(3) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1512/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)