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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2023/1330 |
22.12.2023 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Verbraucherschutzpaket“
(C/2023/1330)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Erwägungsgrund 3
COM(2023) 155 final — Teil 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, müssen Vorschriften für die Reparatur solcher Waren festgelegt werden. Reparaturen sollten zu einem nachhaltigeren Verbrauch führen, da es wahrscheinlich ist, dass auf diesem Weg weniger Abfall durch entsorgte Waren entsteht, die Nachfrage nach Ressourcen, einschließlich Energie, aufgrund der Herstellungsverfahren und des Verkaufs neuer Waren als Ersatz für fehlerhafte Waren sinken wird und auch weniger Treibhausgasemissionen verursacht werden. Diese Richtlinie setzt sich für einen nachhaltigen Verbrauch im Hinblick darauf ein, dass Vorteile für die Umwelt erzielt und gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden. |
Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, müssen Vorschriften für die Reparatur solcher Waren festgelegt werden. Reparaturen sollten zu einem nachhaltigeren Verbrauch führen, da es wahrscheinlich ist, dass auf diesem Weg weniger Abfall durch entsorgte Waren entsteht, die Nachfrage nach Ressourcen, einschließlich Energie, aufgrund der Herstellungsverfahren und des Verkaufs neuer Waren als Ersatz für fehlerhafte Waren sinken wird und auch weniger Treibhausgasemissionen verursacht werden. Diese Richtlinie setzt sich für einen nachhaltigen Verbrauch im Hinblick darauf ein, dass Vorteile für die Umwelt erzielt und gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden und dazu beigetragen werden soll, dass die Reparaturkosten geringer sind als die Kosten für einen Ersatz . |
Änderung 2
Erwägungsgrund 14
COM(2023) 155 final — Teil 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Es gelten die Anforderungen, die in gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind und denen zufolge die Hersteller Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren sollten. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe. Folglich kann der Verbraucher einen Reparaturbetrieb seiner Wahl bestimmen. |
Es gelten die Anforderungen, die in gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind und denen zufolge die Hersteller Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren sollten. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe , auch unabhängige Reparaturbetriebe . Folglich kann der Verbraucher einen Reparaturbetrieb seiner Wahl bestimmen. In diesem Zusammenhang sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass alle Akteure des Reparatursektors zu angemessenen und diskriminierungsfreien Preisen Zugang zu Ersatzteilen haben sowie zu für die Durchführung der Reparatur erforderlichen Reparatur- und Wartungsinformationen und Diagnoseinstrumenten, sei es Hardware oder Software. |
Begründung
Stärkung der Verbraucherrechte.
Änderung 3
Erwägungsgrund 16
COM(2023) 155 — Teil 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Reparatur nachzukommen, sollte diese Verpflichtung auf diejenigen Produkte beschränkt werden, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, und zwar in dem Umfang, in dem diese festgelegt sind. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit verpflichten die Hersteller nicht dazu, fehlerhafte Waren zu reparieren, sondern sollen sicherstellen, dass Waren reparierbar sind. Solche Anforderungen an die Reparierbarkeit können in einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt werden. Beispiele hierfür sind delegierte Rechtsakte, die gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) angenommen wurden und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird. Durch diese Einschränkung der Verpflichtung zur Reparatur wird sichergestellt, dass nur Waren, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Gegenstand dieser Verpflichtung sind. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, die dafür sorgen, dass die Waren besser zerlegbar sind und eine Reihe von Ersatzteilen für einen Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Verpflichtung zur Reparatur entspricht dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit; so können beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es kann ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase der Betreuung nach dem Kauf unmittelbar beim Hersteller geltend zu machen, ergänzt die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] festgelegt sind, und bestärkt die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen. |
Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Reparatur nachzukommen, sollte diese Verpflichtung auf diejenigen Produkte beschränkt werden, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, und zwar in dem Umfang, in dem diese festgelegt sind. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit verpflichten die Hersteller nicht dazu, fehlerhafte Waren zu reparieren, sondern sollen sicherstellen, dass Waren reparierbar sind. Solche Anforderungen an die Reparierbarkeit können in einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt werden. Beispiele hierfür sind delegierte Rechtsakte, die gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) angenommen wurden und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird. Durch diese Einschränkung der Verpflichtung zur Reparatur wird sichergestellt, dass nur Waren, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Gegenstand dieser Verpflichtung sind. Um der längeren Lebensdauer der Produkte Rechnung zu tragen, sollte die gesetzliche Garantie ausgeweitet werden. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, die dafür sorgen, dass die Waren besser zerlegbar sind und eine Reihe von Ersatzteilen für einen festgelegten Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Verpflichtung zur Reparatur entspricht dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit; so können beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es kann ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase der Betreuung nach dem Kauf unmittelbar beim Hersteller geltend zu machen, ergänzt die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] festgelegt sind, und bestärkt die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen. |
Begründung
Ausweitung der gesetzlichen Produktgarantie und Vorgabe eines Mindestzeitraums für die Reparatur.
Änderung 4
Artikel 2
COM(2023) 155 final — Teil 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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2. „Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie selbständig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind; |
2. „Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie selbständig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden und ob sie gewerblich tätig oder nicht gewinnorientiert sind; |
Begründung
Hebt die Existenz und die Bedeutung gemeinnütziger Akteure im Bereich der Reparatur hervor.
Änderung 5
Artikel 4
COM(2023) 155 final — Teil 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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4. f) die voraussichtliche Dauer der Reparatur; |
4. f) die voraussichtliche Höchstdauer der Reparatur; |
Begründung
Verkürzung der Dauer
Änderung 6
Artikel 5
COM(2023) 155 — Teil 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit in den in Anhang II aufgelisteten Rechtsakten der Union und an den Umfang der Reparierbarkeit festgelegt sind, unentgeltlich oder gegen einen bestimmten Preis oder eine andere Art von Gegenleistung repariert. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturpflicht nachzukommen. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit in den in Anhang II aufgelisteten Rechtsakten der Union und an den Umfang der Reparierbarkeit festgelegt sind, unentgeltlich oder gegen einen bestimmten Preis oder eine andere Art von Gegenleistung repariert. Die EU-Mitgliedstaaten und -Institutionen fördern und sorgen für die ausdrückliche Aufnahme von Anforderungen an die Reparierbarkeit in öffentliche Liefer- und Bauaufträge. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturpflicht nachzukommen. |
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(2) Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Verteiler der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. |
(2) Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Verteiler der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. |
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(3) Die Hersteller stellen sicher, dass unabhängige Reparaturbetriebe Zugang zu Ersatzteilen und reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union haben. |
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass unabhängige Reparaturbetriebe Zugang zu Ersatzteilen und reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union haben. |
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(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem die Liste der Rechtsakte der Union, in denen die Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, im Lichte der legislativen Entwicklungen aktualisiert wird. |
(4) Es sollte verstärkt auf Reparaturen zurückgegriffen werden, um die Einfuhr gleichartiger Waren zu verringern. |
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(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem die Liste der Rechtsakte der Union, in denen die Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, im Lichte der legislativen Entwicklungen aktualisiert wird. |
Begründung
In den Vorschriften sollte ausdrücklich auf öffentliche Aufträge, Lieferaufträge und öffentliche Bauaufträge eingegangen werden. Mit den gemeinsamen Vorschriften der EU sollte ausdrücklich die Reparierbarkeit von Produkten gefördert und diese Art von Anforderung als positiv gewürdigt werden.
Änderung 7
Neuer Artikel 9
COM(2023) 155 — Teil 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771 Unter „Gewerbliche Garantien“ wird folgender Wortlaut angefügt:
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Begründung
Dies wäre für die Unternehmen, insbesondere für KMU, zu aufwendig.
Änderung 8
Artikel 12
COM(2023) 155 final — Teil 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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In Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/771 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend vom ersten Satz dieses Absatzes hat der Verkäufer, wenn die Kosten für die Ersatzlieferung mindestens den Nachbesserungskosten entsprechen, die Nachbesserung der Waren vorzunehmen, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen.“ |
In Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/771 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend vom ersten Satz dieses Absatzes hat der Verkäufer, wenn die Kosten für die Ersatzlieferung mindestens den nachweislichen Nachbesserungskosten entsprechen, die Nachbesserung der Waren vorzunehmen, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen.“ |
Begründung
Zur Festlegung höchster Anforderungen an die Erbringung eines Nachweises.
Änderung 9
Erwägungsgrund 32
COM(2023) 166 final
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission enthält Leitlinien für die Messung der Umweltleistung bestimmter Produkte oder Organisationen während des gesamten Lebenszyklus sowie für die Entwicklung von Produktkategorieregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules — PEFCRs) und von Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen (Organisation Environmental Footprint Sectorial Rules — OEFSRs), die einen Vergleich von Produkten anhand einer Benchmark ermöglichen. Solche Kategorieregeln für bestimmte Produkte oder Gewerbetreibende können herangezogen werden, um die Begründung von Aussagen im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu untermauern. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um produktgruppen- oder sektorspezifische Regeln festzulegen, wenn dies einen Mehrwert haben könnte. Falls jedoch die Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten eine für eine Produktgruppe relevante Auswirkungskategorie noch nicht abdeckt, dürfen PEFCRs erst angenommen werden, wenn die relevanten neuen Kategorien von Umweltauswirkungen hinzugefügt wurden. In Bezug auf die Meeresfischerei sollten die PEFCRs beispielsweise die fischereispezifischen Kategorien von Umweltauswirkungen berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit des befischten Bestands. Im Zusammenhang mit dem Weltraum sollten die PEFCRs verteidigungs- und weltraumspezifische Kategorien von Umweltauswirkungen, einschließlich der Nutzung der Umlaufbahnen, berücksichtigen. Was Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse angeht, sollten beispielsweise die biologische Vielfalt und der Naturschutz sowie die landwirtschaftlichen Methoden, auch positive externe Effekte der extensiven Landwirtschaft und Tierschutzmaßnahmen, einbezogen werden, bevor die Annahme der PEFCRs in Betracht gezogen werden kann. Im Falle von Textilien sollten die PEFCRs als Voraussetzung für ihre Annahme z. B. der Freisetzung von Mikroplastik Rechnung tragen. |
Die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission enthält Leitlinien für die Messung der Umweltleistung bestimmter Produkte oder Organisationen während des gesamten Lebenszyklus sowie für die Entwicklung von Produktkategorieregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules — PEFCRs) und von Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen (Organisation Environmental Footprint Sectorial Rules — OEFSRs), die einen Vergleich von Produkten anhand einer Benchmark ermöglichen. Solche Kategorieregeln für bestimmte Produkte oder Gewerbetreibende können herangezogen werden, um die Begründung von Aussagen im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu untermauern. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um produktgruppen- oder sektorspezifische Regeln festzulegen, wenn dies einen Mehrwert haben könnte. Falls jedoch die Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten eine für eine Produktgruppe relevante Auswirkungskategorie noch nicht abdeckt, dürfen PEFCRs erst angenommen werden, wenn die relevanten neuen Kategorien von Umweltauswirkungen hinzugefügt wurden. In Bezug auf die Meeresfischerei sollten die PEFCRs beispielsweise die fischereispezifischen Kategorien von Umweltauswirkungen berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit des befischten Bestands. Im Zusammenhang mit dem Weltraum sollten die PEFCRs verteidigungs- und weltraumspezifische Kategorien von Umweltauswirkungen, einschließlich der Nutzung der Umlaufbahnen, berücksichtigen. Was Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse angeht, sollten beispielsweise die biologische Vielfalt und der Naturschutz sowie die landwirtschaftlichen Methoden, auch positive externe Effekte der extensiven Landwirtschaft und Tierschutzmaßnahmen, einbezogen werden, bevor die Annahme der PEFCRs in Betracht gezogen werden kann. Im Falle von Textilien sollten die PEFCRs als Voraussetzung für ihre Annahme z. B. der Freisetzung von Mikroplastik Rechnung tragen. Ziel sollte es sein, den Umweltfußabdruck von Produkten zur bevorzugten und anerkannten Analysemethode zu machen. |
Begründung
Es sollten weniger unterschiedliche Methoden für die Lebenszyklusanalyse angewandt werden.
Änderung 10
Erwägungsgrund 35
COM(2023) 166 final
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Um den Verbrauchern die Wahl nachhaltigerer Produkte zu erleichtern und Anreize für Gewerbetreibende zu schaffen, ihre Umweltauswirkungen zu verringern, sollten Aussagen, die sich auf die künftige Umweltleistung beziehen, eher auf Verbesserungen der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Gewerbetreibenden als auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen oder anderen Umweltauswirkungen beruhen. |
Um den Verbrauchern die Wahl nachhaltigerer Produkte zu erleichtern und Anreize für Gewerbetreibende zu schaffen, ihre Umweltauswirkungen zu verringern, sollten Aussagen, die sich auf die künftige Umweltleistung beziehen, eher auf Verbesserungen der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Gewerbetreibenden als auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen oder anderen Umweltauswirkungen beruhen. Wenn die Aussage, ein Produkt sei klimaneutral, auf Kompensation beruht, kann sie nicht als gültig anerkannt werden. |
Begründung
Je weniger der Begriff „klimaneutral“ gebraucht wird, desto mehr gewinnt er an Wert.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR),
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1. |
hebt hervor, dass Verbraucher in die Lage versetzt werden müssen, fundiertere Entscheidungen zu treffen und aktiv zum ökologischen Wandel beizutragen, der im europäischen Grünen Deal beschrieben wird; betont, dass hierfür sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmen ihr Verhalten ändern müssen; |
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2. |
unterstreicht, dass die Gewährung des Rechts auf Reparatur für die Verbraucher entscheidend dazu beitragen würde, den industriellen Wandel in Europa voranzutreiben und seine Resilienz und offene strategische Autonomie zu stärken; |
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3. |
weist darauf hin, dass die Bekämpfung von Grünfärberei im neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und in der neuen Verbraucheragenda der Kommission in Ergänzung auf bestimmte Sektoren ausgerichteter Strategien wie der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie als Priorität genannt wurde; |
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4. |
begrüßt die Veröffentlichung der dringend erwarteten Richtlinie zur Belegung und Vermittlung von Umweltaussagen — ein wichtiger Schritt hin zu einem umweltfreundlicheren und nachhaltigeren Verbrauch in der EU mit dem Ziel, die Verbraucher und Unternehmen vor Grünfärberei zu schützen und die Rechtssicherheit in Bezug auf Umweltaussagen und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu verbessern; |
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5. |
fordert harmonisierte Vorschriften für die Bereitstellung von Verbraucherinformationen, u. a. Reparaturbewertungen und Informationen über die geschätzte Lebensdauer, Ersatzteile, Reparaturdienste und darüber, wann Softwareaktualisierungen verfügbar sind (für Waren mit digitalen Elementen), wobei den Erfordernissen der Verbrauchersicherheit Rechnung zu tragen ist; |
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6. |
betont, dass Produktinformationen auf standardisierte Messungen (z. B. hinsichtlich der Haltbarkeit) gestützt und Normen entwickelt werden müssen, sofern diese noch nicht existieren; |
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7. |
regt die EU-weite Einführung eines Reparierbarkeits-Labels auf Produkten, ähnlich dem Energie-Effizienz-Label an; |
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8. |
hat bei dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation in seiner derzeitigen Fassung keine Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip. Ein Tätigwerden der EU ist gerechtfertigt und erforderlich, da mit einem harmonisierten und gut funktionierenden EU-Binnenmarkt in Bezug auf Umweltaussagen das Umweltschutzniveau erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der EU tätige Unternehmen geschaffen werden. Darüber hinaus sieht er bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form keine Probleme hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; |
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9. |
unterstützt die Idee, den Verbrauchern umweltrelevante, verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen durch einen EU-Rechtsrahmen zur Verfügung zu stellen, der die Unternehmen verpflichtet, ihre Behauptungen anhand des ökologischen Fußabdrucks zu belegen; |
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10. |
unterstreicht, dass vor allem die Betrachtung der Gesamt-Ökobilanz des Produktes über die gesamte Lebensdauer hinweg relevant ist. Eine isolierte Betrachtung des Energieverbrauches im Betrieb sagt nichts über dessen Gesamt-Ökobilanz aus und mag sogar einer leichteren Reparierbarkeit entgegenstehen; |
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11. |
betont, dass das Verfahren zur Harmonisierung spezifischer Vorschriften für bestimmte Aussagen beschleunigt werden muss, insbesondere bei denjenigen, die nicht in den Anwendungsbereich der Lebenszyklusbewertungen fallen (z. B. Haltbarkeit, Rezyklatanteil und biologische Vielfalt), und zwar auf der Grundlage einer von der Europäischen Umweltagentur durchgeführten Überwachung der wichtigsten Aussagen auf dem Markt; |
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12. |
weist darauf hin, dass der Schwerpunkt der Regulierungsbehörde darauf liegen muss, ineffiziente, giftige, ressourcenintensive und umweltschädliche Produkte insgesamt vom EU-Markt zu nehmen, was durch bessere Verbraucherinformationen ergänzt — und nicht vorangetrieben — werden sollte (wie dies bei den für energieverbrauchsrelevante Produkte vorgegebenen Rahmen für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung der Fall ist); |
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13. |
betont, dass Maßnahmen ergriffen und Leitlinien erlassen werden müssen, um den KMU den Prozess zu erleichtern, sodass sie ihre Umweltaussagen belegen können; |
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14. |
fordert einen starken Governance-Rahmen, an dem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft beteiligt sind, um transparente und inklusive Verfahren für die Ausarbeitung von Vorschriften zur Belegung und Vermittlung von Umweltaussagen, wie etwa ein Konsultationsforum zu Umweltaussagen, zu schaffen; |
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15. |
begrüßt die Veröffentlichung eines lang erwarteten Vorschlags für eine Richtlinie über Reparatur und Wiederverwendung; weist darauf hin, dass der Mangel an zuverlässigen Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit und Lebensdauer von Produkten eines der Haupthindernisse für ein nachhaltigeres Konsumverhalten der Verbraucher ist; |
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16. |
betont, dass Reparatur und Wiederverwendung von Produkten gefördert werden müssen, um eine wirklich nachhaltige Wirtschaft zu erreichen; |
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17. |
ist der Ansicht, dass die Hersteller verpflichtet werden sollten, ihre Produkte so zu gestalten, dass sie länger halten, sicher repariert werden können und ihre Bauteile leicht zugänglich sind und problemlos ausgebaut werden können; |
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18. |
hält es für erforderlich, dass die Endnutzer und unabhängige Reparaturdienstleister über einen der erwarteten Lebensdauer des Produkts entsprechenden Zeitraum hinweg innerhalb einer angemessenen Frist und zu angemessenen Kosten besseren Zugang zu Ersatzteilen und Bedienungsanleitungen erhalten; betont, dass die Verbraucher vor dem Kauf über die Haltbarkeit des betreffenden Produkts sowie über seine Reparierbarkeit sowie die Verfügbarkeit und die Kosten der für eine Reparatur notwendigen Ersatzteile informiert werden müssen. Dies umfasst auch die Länge des Zeitraums, in dem Ersatzteile und Zubehör verfügbar sind, das Verfahren für ihre Bestellung, Informationen über die Verfügbarkeit eines Benutzer- und Reparaturhandbuchs sowie Reparaturwerkzeuge und -dienste; |
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19. |
betont, dass der Einbau generischer Bauteile (Standard-Bauteile) die in vielen unterschiedlichen Typen und Produktionsserien verbaut werden können, gefördert werden sollte. Die Nutzung von generischen Bauteilen sollte sich wiederum in einer Höherreihung im Reparierbarkeits-Label widerspiegeln; |
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20. |
unterstreicht, dass bessere Verbraucherinformationen den Verbrauchern dabei helfen werden, die auf dem Markt verfügbaren Produkte zu vergleichen und die nachhaltigsten unter ihnen zu ermitteln; |
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21. |
bedauert jedoch, dass mit dem Vorschlag weder Änderungen am Rahmen für die gesetzliche Garantie vorgenommen werden, um die gesetzlichen Garantiefristen für langlebigere Waren zu verlängern, indem sie im Rahmen der Ökodesign-Durchführungsmaßnahmen festgelegt (d. h. produktspezifische Garantiefristen eingeführt) werden, noch die Umkehr der Beweislast stärker ausgeweitet wird, um sie an die gesetzliche Garantiefrist anzupassen und eine gemeinsame Haftung von Verkäufer und Hersteller einzuführen; |
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22. |
weist darauf hin, dass durch eine erweiterte Garantie Anreize dafür geboten werden können, Reparaturen Vorrang vor einem Ersatz zu geben; |
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23. |
betont, wie wichtig es ist, gegen hohe Reparaturpreise und sonstige Hindernisse für Reparaturen (z. B. im Zusammenhang mit Vorschriften über geistiges Eigentum) vorzugehen. Die Entscheidung von Konsumenten zwischen Neukauf und Reparatur wird maßgeblich vom Preis beeinflusst. Die Schaffung von Strukturen und Rahmenbedingungen, die zu einer Vergünstigung von Reparaturen führen, ist daher erforderlich, um das Marktversagen im Sinne einer auf Kreislaufwirtschaft ausgerichteten Wirtschaftsweise auszugleichen. Dies kann zum Beispiel durch steuerliche Maßnahmen geschehen (Senkung/Streichung der Umsatzsteuer auf Reparaturdienstleistungen; Verringerung der Lohnsteuer auf Reparaturdienstleistungen, steuerliche Absetzbarkeit von Reparaturkosten für Konsumentinnen und Konsumenten), durch die Schaffung anderer finanzieller Anreize wie Reparaturprämien, Reparaturfonds usw. Neben diesen vor allem finanziellen Aspekten müssen die notwendigen Unterlagen (z. B. Werkstatthandbücher, Explosionszeichnungen, Reparaturanleitungen, Schaltpläne) für Reparaturbetriebe frei zugänglich sein, da sonst Reparaturen verlangsamt, verteuert oder verunmöglicht werden; |
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24. |
hält es für erforderlich, dass den Verbrauchern Waren und Dienstleistungen angeboten werden, die vom Hersteller nachweislich nachhaltig und für eine lange Nutzungsdauer produziert wurden, wobei den Verbrauchern ausreichende Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden müssen, wie sie die Lebensdauer eines Produkts am besten verlängern können; |
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25. |
unterstützt die Einrichtung und Standardisierung nationaler Plattformen für Verbraucherrechte, wobei die Zahl der zugelassenen und anerkannten Akkreditierungsstellen, die nachhaltige Verfahren definieren und für Vertrauen seitens der Verbraucher darin sorgen, begrenzt werden sollte; |
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26. |
betont, wie wichtig es ist, eine fortgesetzte Nutzung von Waren zu fördern, sodass keine Produkte mehr entsorgt werden, was zu geringeren ökologischen und wirtschaftlichen Kosten, insbesondere im Bereich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, führen würde; |
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27. |
hält die durch die Produktentsorgung verursachte Abfallmenge (insbesondere an Elektroschrott) für inakzeptabel, insbesondere in den Fällen, wenn Waren noch repariert oder zumindest Teile von ihnen für andere Produkte verwendet werden können, und betont, dass der dadurch entstehende Abfall drastisch reduziert werden muss; |
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28. |
hebt hervor, dass der Verlust seltener Erden durch die rasche und unnötige Entsorgung solcher Waren zu inakzeptablen wirtschaftlichen Kosten führt; |
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29. |
fordert eine stärkere Einbeziehung der Verbraucher über Diagnoseinstrumente, die sie darüber informieren, wie ein Produkt effizient genutzt werden kann und wann es repariert werden muss; |
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30. |
fordert Anreize für Unternehmen, die durch Forschung und Entwicklung die Haltbarkeit ihrer Produkte verbessern, und für Unternehmen, die für eine längere Verfügbarkeit von Ersatzteilen sorgen, die nicht in verbesserten Folgeprodukten eingesetzt werden; |
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31. |
fordert die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, insbesondere in weniger entwickelten Regionen anstatt des weiter verbreiteten linearen Modells des Nehmens, Herstellens und Wegwerfens eine Kreislaufwirtschaft zu fördern und zu entwickeln; betont, dass eine Weiternutzung von Produkten Vorrang vor einer einmaligen oder kurzfristigen Nutzung haben und dass das Herstellungsverfahren bei allen Waren auf eine nachhaltige langfristige Nutzung ausgelegt sein sollte; hebt hervor, dass die gesetzliche Garantie ausgeweitet werden sollte, um der längeren Lebensdauer der Produkte Rechnung zu tragen; |
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32. |
unterstützt die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dabei, die Entwicklung des gemeinnützigen und des ehrenamtlichen Sektors als wichtige Dienstleistungserbringer bei der Umsetzung des Rechts auf Reparatur zu fördern; erkennt Reparaturcafés als wichtigen Teil der sozialen Infrastruktur an; |
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33. |
betont, dass Innovationen vorangebracht werden müssen, indem nach anderen neuartigen Formen der sozialen Infrastruktur wie Werkzeugbibliotheken gesucht wird und diese gefördert werden; |
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34. |
hält eine maximale Austauschbarkeit von Teilen in gleichartigen Produkten für erforderlich; |
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35. |
betont, dass die Hauptplatinen und die internen Arbeitsbereiche eines jeden Produkts leicht zugänglich sein müssen; |
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36. |
plädiert dafür, nach Möglichkeit die Reparaturzeit zu verkürzen und den räumlichen Abstand zwischen Verbrauchern und Reparaturdiensten zu verringern; |
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37. |
hält eine erweiterte Herstellerverantwortung für erforderlich, um bei den hergestellten Produkten für einen Ökobilanzansatz zu sorgen; |
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38. |
fordert die Hersteller auf, die Verbraucher bereits im Voraus und nicht erst auf Nachfrage zu informieren; |
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39. |
betont, dass die von den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verwalteten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen verbessert werden müssen, um besser für die Reparatur und Instandhaltung von Waren erforderliche Kompetenzen vermitteln zu können; |
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40. |
empfiehlt, die Bandbreite möglicher Reparaturbetriebe auf arbeitsmarktferne Menschen wie bspw. in besonderen Beschäftigungszentren arbeitende Menschen mit Behinderungen und Strafgefangene zu erweitern, wobei für faire Arbeitsbedingungen und eine angemessene Vergütung gesorgt werden muss; |
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41. |
hält es für erforderlich, eine bessere und harmonisierte Überwachung des Binnenmarkts mit spezifischen Zollkontrollen zu organisieren und umzusetzen, um die Einfuhr gefälschter und/oder unsicherer Textilien zu verhindern, die nicht jenen Anforderungen entsprechen, die ausdrücklich an diejenigen gestellt werden, die in der EU produzieren und arbeiten, und um die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen; |
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42. |
erkennt die entscheidende Rolle an, die der Kompetenzentwicklung, einschließlich der von den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verwalteten Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme, dabei zukommt, den Einzelnen in die Lage zu versetzen, Reparatur- und Wartungsarbeiten vorzunehmen und so zu einer nachhaltigeren Wirtschaft beizutragen; |
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43. |
weist darauf hin, dass weitere Bildungsinitiativen konzipiert werden müssen, die dazu beitragen können, die Verbraucher für ihre Rechte und Ansprüche zu sensibilisieren, und dass Grünfärberei aufgedeckt und dagegen vorgegangen werden muss; |
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44. |
ist der Ansicht, dass der digitale Produktpass mit der Vereinfachung bestehender Siegel einhergehen sollte, damit die Verbraucher kohärente und zuverlässige Informationen über den ökologischen und sozialen Fußabdruck von Produkten erhalten; die Einführung eines solchen Instruments sollte es Kleinstunternehmen und KMU ermöglichen, ihre Nachhaltigkeit besser zu kommunizieren, ohne exzessive Kosten und übermäßigen administrativen und bürokratischen Aufwand zu verursachen; |
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45. |
ist sich bewusst, dass die Chancen auf ein höheres Beschäftigungsniveau umso größer sind, je lokaler und räumlich näher die Reparaturmöglichkeiten sind; |
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46. |
ist sich der unverhältnismäßigen Auswirkungen ökologischer Herausforderungen auf weniger entwickelte Regionen in der Europäischen Union bewusst und unterstreicht, dass eine gezielte Unterstützung erforderlich ist und Kapazitäten aufgebaut werden müssen, damit sich diese Regionen wirksam am Übergang zu einer nachhaltigeren und kreislauforientierten Wirtschaft beteiligen können; |
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47. |
ist der Ansicht, dass eine offene Form der Reparaturwirtschaft ein verstärktes Unternehmertum vor Ort fördern und gleichzeitig in kreativer Weise zur Wiederverwendung und Instandsetzung von Produkten anregen und zudem die Resilienz weniger entwickelter Regionen stärken wird, indem die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort gefördert und die Abhängigkeit von externen Lieferketten verringert wird; |
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48. |
ist sich bewusst, dass die Stärkung der Verbraucherrechte zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und zum Wirtschaftswachstum beiträgt; |
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49. |
hält es für dringend erforderlich, die Reparatur- und Wiederverwendungsverfahren mit den Klimazielen in Einklang zu bringen und sicherzustellen, dass Reparatur und Überholung zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Minderung der Umweltauswirkungen entsorgter Produkte beitragen. |
Brüssel, den 10. Oktober 2023
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(1) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1330/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)