Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2023/1232 |
21.12.2023 |
P9_TA(2023)0209
Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
Abänderungen (*1) des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2022)0071 — C9-0050/2022 — 2022/0051(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2023/1232)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|||||
|
|||||
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|||||
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 42
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 43
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 45
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 46
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 46 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 47
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 48
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 50
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 51
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 53
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 54
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 54 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 54 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 56
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 57
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 57 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 58
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 59
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 59 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 59 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 59 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 65 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 69
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 70
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1– Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ob Geschäftsbeziehungen als „etabliert“ gelten, wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, neu bewertet. |
entfällt |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 –Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte oder der Umwelt oder des Klimaschutzes dienen. |
(2) Diese Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in geltenden Tarifverträgen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte , einschließlich der in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten verankerten Beschäftigungs- und Sozialrechte, oder der Umwelt oder des Klimaschutzes dienen. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalenten berechnet. Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten so behandelt, als ob sie im Bezugszeitraum direkt vom Unternehmen eingestellte Mitarbeiter wären. |
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalenten berechnet. Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen werden bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten so behandelt, als ob sie im Bezugszeitraum direkt vom Unternehmen eingestellte Mitarbeiter wären. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck |
|
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv — Spiegelstrich 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv — Spiegelstrich 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv — Spiegelstrich 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe e — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 115 und 422cp2
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g — Ziffer i (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g — Ziffer ii (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe g — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei Unternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer iv umfasst der Begriff „Wertschöpfungskette“ in Bezug auf die Erbringung dieser spezifischen Dienstleistungen die Tätigkeiten der Kunden, die diese als Finanzdienstleistungen von Finanzunternehmen gemäß Ziffer iv unmittelbar in Anspruch nehmen, sowie die Tätigkeiten anderer Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören und deren Tätigkeiten mit dem betreffenden Vertrag in Verbindung stehen. Die Wertschöpfungskette der beaufsichtigten Finanzunternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer iv erstreckt sich nicht auf Haushalte und natürliche Personen oder KMU; |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1– Buchstabe l
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe n
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe n a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe q
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe q a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe q b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe q c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
|
|
||||||||
|
Das bloße Bestehen einer Geschäftsbeziehung oder von Tätigkeiten, die die allgemeinen Voraussetzungen schaffen, unter denen nachteilige Auswirkungen eintreten können, stellt für sich genommen kein Beitragsverhältnis dar. Die betreffende Tätigkeit sollte das Risiko nachteiliger Auswirkungen erheblich erhöhen. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe q d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe q e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe q f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe q g (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 3a |
|
Binnenmarktklausel |
|
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie und danach im Hinblick auf eine vollständige Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten zusammen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen sicherzustellen und eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu verhindern. |
|
(2) Die Kommission prüft sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, ob Änderungen des Harmonisierungsgrads dieser Richtlinie erforderlich sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt sicherzustellen, auch in Bezug auf die Frage, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie in eine Verordnung umgewandelt werden können. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1– Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die in den Artikeln 5 bis 11 festgelegte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt („Sorgfaltspflicht“) durch folgende Maßnahmen erfüllen: |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die in den Artikeln 5 bis 11 festgelegte risikobasierte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt („Sorgfaltspflicht“) durch folgende Maßnahmen erfüllen: |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Unternehmen bewahren die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten, mindestens zehn Jahre lang auf. |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Artikel 4a |
||
|
Sorgfaltspflicht auf Unternehmensgruppenebene |
||
|
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mutterunternehmen Maßnahmen ergreifen können, die dazu beitragen können, dass ihre in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tochterunternehmen ihre Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5 bis 11 und Artikel 15 erfüllen. Dies gilt unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung der Tochterunternehmen gemäß Artikel 22. |
||
|
(2) Das Mutterunternehmen kann Maßnahmen ergreifen, die dazu beitragen, dass das Tochterunternehmen seinen Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
||
|
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|
||
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|
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|
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|
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|
|
Abänderung 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Unternehmen die Sorgfaltspflicht in alle Bereiche ihrer Unternehmenspolitik einbeziehen und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht enthält die folgenden Elemente: |
(1) Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Unternehmen die Sorgfaltspflicht in die relevanten Bereiche ihrer Unternehmenspolitik einbeziehen und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht enthält die folgenden Elemente: |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht jährlich aktualisieren . |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontinuierlich prüfen und aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen eingetreten sind . |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Unternehmen setzen eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht um, die der Wahrscheinlichkeit und dem Schweregrad ihrer potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen und ihrer spezifischen Umstände und Risikofaktoren, insbesondere der Branche und des Standorts ihrer Aktivität, der Größe und Länge ihrer Wertschöpfungskette, der Größe des Unternehmens, seiner Kapazität, seinen Ressourcen und seiner Einflussmöglichkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Wenn Unternehmen in Gebieten, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, in besetzten und/oder annektierten Gebieten oder in Gebieten, in denen Rechtsstaatlichkeit, Staatsführung und Sicherheit schwach sind, etwa in gescheiterten Staaten, tätig sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese ihren Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht nachkommen und eine verstärkte konfliktsensible Sorgfaltspflicht bei ihren Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen anwenden; dies geschieht durch eine Konfliktanalyse im Rahmen der Sorgfaltspflicht, die auf einer sinnvollen und konfliktsensiblen Einbeziehung der Interessenträger beruht und bei der die Ursachen, Auslöser und Parteien des Konflikts sowie die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf den Konflikt berücksichtigt werden. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ermittlung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen |
Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um nach den Absätzen 2, 3 und 4 tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und negative Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln, die sich aus ihren eigenen Tätigkeiten oder denen ihrer Tochterunternehmen und – sofern sie mit ihren Wertschöpfungsketten im Zusammenhang stehen – aus ihren etablierten Geschäftsbeziehungen ergeben. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Tätigkeiten, Tochtergesellschaften und Geschäftsbeziehungen breit zu betrachten, um die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln und zu bewerten , die sich aus ihren eigenen Tätigkeiten , Produkten und Dienstleistungen oder denen ihrer Tochterunternehmen und denen, die mit ihren Wertschöpfungsketten im Zusammenhang stehen, ergeben , und um festzustellen, ob sie diese Auswirkungen verursachen, zu ihnen beitragen oder direkt mit ihnen in Zusammenhang stehen . |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unternehmen nur verpflichtet , tatsächliche und potenzielle schwerwiegende negative Auswirkungen zu ermitteln, die für den jeweiligen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Sektor relevant sind . |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen im Rahmen ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht: |
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Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bei der Ermittlung individueller Geschäftsbeziehungen mit höherem Risiko gehört zu den relevanten Risikofaktoren auf Unternehmensebene, ob die Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen unterhalten wird, das unter diese Richtlinie fällt. |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Stellen Unternehmen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iv Kredite, Darlehen oder andere Finanzdienstleistungen bereit, so werden die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt nur vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermittelt. |
(3) Stellen Unternehmen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iv Finanzdienstleistungen bereit, so werden die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung und vor nachfolgenden Finanzdienstleistungen und, falls die in Artikel 9 genannten Verfahren ein potenzielles Risiko ergeben haben, auch während der Erbringung der Dienstleistung ermittelt. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung der in Absatz 1 genannten negativen Auswirkungen, gegebenenfalls auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Informationen, berechtigt sind, auf angemessene Ressourcen zurückzugreifen , einschließlich unabhängiger Berichte und Informationen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 9 gesammelt werden. Die Unternehmen führen gegebenenfalls auch Konsultationen mit potenziell betroffenen Gruppen wie Arbeitnehmern und anderen einschlägigen Interessenträgern durch, um Informationen über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu sammeln. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung von negativen Auswirkungen, gegebenenfalls auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Informationen, einschließlich relevanter aufgeschlüsselter Daten, die unter angemessenem Aufwand von einem Unternehmen eingeholt werden können, angemessene Methoden und Ressourcen nutzen , einschließlich öffentlicher Berichte sowie unabhängiger Berichte und Informationen, die im Rahmen des Melde- und außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach Artikel 9 gesammelt werden. Die Unternehmen führen auch eine sinnvolle Zusammenarbeit nach Artikel 8d mit potenziell betroffenen Interessengruppen wie Arbeitnehmern und anderen einschlägigen Interessenträgern durch, um Informationen über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu sammeln , sie zu ermitteln und zu bewerten . |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Falls nicht alle notwendigen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen seine Bemühungen zur Einholung der notwendigen Informationen über seine Wertschöpfungskette, die Gründe dafür, warum nicht alle notwendigen Informationen eingeholt werden konnten, und seine Pläne zur Einholung der notwendigen Informationen in der Zukunft. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, die nach Artikel 6 im Einklang mit den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, zu vermeiden oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar vermieden werden können, angemessen abzuschwächen. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, die nach Artikel 6 im Einklang mit des vorliegenden Artikels ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, zu vermeiden oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar vermieden werden können oder die Vermeidung fehlgeschlagen ist , angemessen abzuschwächen. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Für die Zwecke dieses Artikels sind in Fällen, in denen ein Unternehmen eine potenzielle negative Auswirkung verursachen kann, „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, eine potenzielle negative Auswirkung zu vermeiden oder abzuschwächen. In Fällen, in denen ein Unternehmen zu einer negativen Auswirkung beitragen kann, sind „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, den Beitrag zu der Auswirkung zu vermeiden oder abzuschwächen, indem die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens bei anderen verantwortlichen Parteien genutzt oder verstärkt werden, um die potenzielle negative Auswirkung zu vermeiden oder abzuschwächen. In Fällen, in denen die Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens durch seine Geschäftsbeziehungen zu anderen Einrichtungen direkt mit einer negativen Auswirkung verbunden sein können, sind „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens auf die verantwortlichen Parteien zu nutzen oder zu verstärken, um die potenzielle negative Auswirkung zu vermeiden oder abzuschwächen und um das Unternehmen zu beeinflussen, das die Auswirkung verursacht. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Im Sinne dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass Finanzunternehmen direkt mit einer negativen Auswirkung in ihrer Wertschöpfungskette verbunden sind, ohne sie zu verursachen oder zu ihr beizutragen. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, gegebenenfalls |
(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der folgenden, wo relevant: |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bei der Verteilung oder dem Verkauf eines Produkts oder der Bereitstellung einer Dienstleistung treffen Unternehmen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zusammensetzung, Gestaltung und Vermarktung des Produkts oder der Dienstleistung dem Unionsrecht entspricht und keine individuellen oder kollektiven negativen Auswirkungen hat. Dabei ist insbesondere auf potenzielle negative Auswirkungen auf Kinder zu achten. |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Im Hinblick auf potenzielle negative Auswirkungen, die durch die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht vermieden oder angemessen abgeschwächt werden könnten, kann das Unternehmen versuchen, einen Vertrag mit einem Partner zu schließen, mit dem es eine indirekte Beziehung unterhält, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Präventionsaktionsplans zu erreichen. Wird ein solcher Vertrag geschlossen, so findet Absatz 4 Anwendung; |
entfällt |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vertraglichen Zusicherungen oder der Vertrag müssen von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung flankiert werden. Zur Überprüfung der Einhaltung kann das Unternehmen geeignete Industrieinitiativen oder eine Überprüfung durch unabhängige Dritte in Anspruch nehmen. |
Die vertraglichen Bestimmungen müssen von Maßnahmen flankiert werden, die die Erfüllung der Sorgfaltspflicht unterstützen . |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Macht ein KMU vertragliche Zusicherungen oder wird ein Vertrag mit einem KMU geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte. |
Werden mit einem Geschäftspartner Bestimmungen, einschließlich vertraglicher Bestimmungen, getroffen oder wird ein Vertrag mit einem Geschäftspartner geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte. Auf Ersuchen des KMU trägt dieses die Kosten ganz oder teilt sie mit dem Unternehmen. KMU sind berechtigt, die Ergebnisse von Überprüfungen in Bezug auf sie selbst an mehrere Unternehmen weiterzugeben. |
|
Die in Absatz 2 genannten vertraglichen Bestimmungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verantwortung für die Umsetzung der Sorgfaltspflicht gemäß dieser Richtlinie und die Haftung bei fehlendem Tätigwerden übertragen wird. |
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Wenn Unternehmen derartige vertragliche Bestimmungen einfordern, müssen sie bewerten, ob von dem Geschäftspartner vernünftig erwartet werden kann, diese Bestimmungen einzuhalten. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Hinblick auf potenzielle negative Auswirkungen im Sinne des Absatzes 1, die durch Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht vermieden oder angemessen abgeschwächt werden könnten, darf das Unternehmen mit dem Partner oder in der Wertschöpfungskette, von dem bzw. der die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen eingehen bzw. bestehende Beziehungen ausbauen und hat, wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht, folgende Maßnahmen zu ergreifen: |
Im Hinblick auf potenzielle negative Auswirkungen im Sinne des Absatzes 1, die ein Unternehmen verursachte oder zu denen es beitrug und die nicht vermieden oder angemessen abgeschwächt werden könnten und bei denen keine realistische Aussicht auf eine Änderung besteht , darf das Unternehmen mit dem Partner oder in der Wertschöpfungskette, von dem bzw. der die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen eingehen bzw. bestehende Beziehungen nicht ausbauen und hat, wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht, folgende Maßnahmen als letztes Mittel und im Einklang mit einem verantwortungsvollen Rückzug aus der Geschäftsbeziehung zu ergreifen: |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Vor der vorübergehenden Aussetzung der Handelsbeziehungen oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung müssen die Unternehmen zunächst prüfen, ob die negativen Auswirkungen dieses Vorgehens größer wären als die negativen Auswirkungen, die vermieden oder abgeschwächt werden sollen. Sollte dies der Fall sein, können die Unternehmen davon absehen, die Geschäftsbeziehung vorübergehend auszusetzen oder zu beenden. Wenn die Unternehmen die Handelsbeziehungen vorübergehend aussetzen oder die Geschäftsbeziehungen beenden, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Aussetzung oder Beendigung zu vermeiden, abzuschwächen oder zu beenden, den Geschäftspartner in angemessener Weise informieren und diese Entscheidung ständig überprüfen. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der Beendigung der Geschäftsbeziehung vorsehen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung sowie der Beendigung einer Geschäftsbeziehung vorsehen , wobei Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind, ausgenommen sind . Die Unternehmen können sich an die Aufsichtsbehörden wenden, um in Bezug auf das weitere Vorgehen Beratung zu erhalten. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Abweichend von Absatz 5 Buchstabe b sind Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer iv, die Kredite, Darlehen oder andere Finanzdienstleistungen anbieten, nicht verpflichtet, den betreffenden Kredit-, Darlehens- oder sonstigen Finanzdienstleistungsvertrag zu kündigen, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass dadurch dem Unternehmen, für das die Dienstleistung erbracht wird, erheblicher Schaden entsteht . |
(6) Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b sind Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer iv, die Finanzdienstleistungen für Unternehmen anbieten, die potenzielle negative Auswirkungen im Sinne von Absatz 1 verursachen oder dazu beitragen, nicht verpflichtet, den betreffenden Finanzdienstleistungsvertrag zu kündigen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um zu verhindern, dass das Unternehmen, für das die Dienstleistung erbracht wird, in Insolvenz geht . Zusätzlich zu Absatz 5 darf die Entscheidung, einen Finanzdienstleistungsvertrag abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu kündigen, nur im Wege eines letzten Mittels getroffen werden, wenn die Bemühungen der in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iv genannten Unternehmen um Einflussnahme letztlich keine Wirkung auf das Unternehmen hatten, für das diese Dienstleistung erbracht wird, um potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern oder angemessen abzuschwächen. |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche negative Auswirkungen, die nach Artikel 6 festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen, gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels zu beheben. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche negative Auswirkungen, die nach Artikel 6 festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen, gemäß diesem Artikel zu beheben. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Können die negativen Auswirkungen nicht behoben werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren . |
(2) Können die negativen Auswirkungen nicht umgehend behoben werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen das Ausmaß dieser Auswirkungen angemessen abschwächen und gleichzeitig ihre Bemühungen zur Behebung der negativen Auswirkungen fortsetzen . |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Für die Zwecke dieses Artikels sind in Fällen, in denen ein Unternehmen eine tatsächliche Auswirkung verursacht hat, „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, das Ausmaß einer tatsächlichen negativen Auswirkung abzuschwächen und einen Schaden zu beheben. In Fällen, in denen ein Unternehmen zu einer negativen Auswirkung beigetragen hat, sind „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, den Beitrag zu der Auswirkung abzuschwächen, indem die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens bei anderen verantwortlichen Parteien genutzt oder verstärkt werden, um die potenzielle negative Auswirkung abzuschwächen und im Ausmaß des Beitrags zur Behebung des Schadens beizutragen. In Fällen, in denen die Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens durch seine Beziehungen zu anderen Einrichtungen direkt mit einer negativen Auswirkung verbunden sind, sind „geeignete Maßnahmen“ als Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens auf die verantwortlichen Parteien zu nutzen oder zu verstärken, um die negative Auswirkung abzuschwächen. Ein Unternehmen, das direkt mit einer negativen Auswirkung in Verbindung steht, zieht in Erwägung, seine Einflussmöglichkeiten bei den verantwortlichen Parteien geltend zu machen, um die Behebung von Schäden zu ermöglichen, die durch eine Auswirkung verursacht wurden. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Im Sinne dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass Finanzunternehmen direkt mit einer negativen Auswirkung in ihrer Wertschöpfungskette verbunden sind, ohne sie zu verursachen oder zu ihr beizutragen. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, gegebenenfalls |
(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der folgenden, wo relevant: |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 189
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 3 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Bei der Verteilung oder dem Verkauf eines Produkts oder der Bereitstellung einer Dienstleistung treffen Unternehmen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zusammensetzung, Gestaltung und Vermarktung des Produkts oder der Dienstleistung dem Unionsrecht entspricht und keine individuellen oder kollektiven negativen Auswirkungen hat. Dabei ist insbesondere auf potenzielle negative Auswirkungen auf Kinder zu achten. |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Im Hinblick auf tatsächliche negative Auswirkungen, die durch die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht behoben oder angemessen abgeschwächt werden könnten, kann das Unternehmen versuchen, einen Vertrag mit einem Partner zu schließen, mit dem es eine indirekte Beziehung unterhält, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Korrekturmaßnahmenplans zu gewährleisten. Wird ein solcher Vertrag geschlossen, so findet Absatz 5 Anwendung; |
entfällt |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vertraglichen Zusicherungen oder der Vertrag müssen von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung flankiert werden. Zur Überprüfung der Einhaltung kann das Unternehmen geeignete Industrieinitiativen oder eine Überprüfung durch unabhängige Dritte in Anspruch nehmen. |
Die vertraglichen Bestimmungen müssen von Maßnahmen flankiert werden , die die Erfüllung der Sorgfaltspflicht unterstützen . |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Macht ein KMU vertragliche Zusicherungen oder wird ein Vertrag mit einem KMU geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte. |
Werden mit einem Geschäftspartner Bestimmungen, einschließlich vertraglicher Bestimmungen, getroffen oder wird ein Vertrag mit einem Geschäftspartner geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte. KMU sind berechtigt, die Ergebnisse der Überprüfungen in Bezug auf sie selbst an mehrere Unternehmen weiterzugeben. |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die in Absatz 3 genannten vertraglichen Bestimmungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verantwortung für die Umsetzung der Sorgfaltspflicht gemäß dieser Richtlinie und die Haftung bei fehlendem Tätigwerden übertragen wird. |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 5 — Unterabsatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wenn Unternehmen derartige vertragliche Bestimmungen einfordern, müssen sie bewerten, ob von dem Geschäftspartner vernünftig erwartet werden kann, diese Bestimmungen einzuhalten. |
Abänderung 197
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Hinblick auf tatsächliche negative Auswirkungen im Sinne des Absatzes 1, die durch die in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen nicht behoben oder dem Ausmaß nach minimiert werden könnten , darf das Unternehmen mit dem Partner oder in der Wertschöpfungskette, von dem bzw. der die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen eingehen oder bestehende Beziehungen ausbauen und hat, wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: |
Im Hinblick auf tatsächliche negative Auswirkungen im Sinne des Absatzes 1, die ein Unternehmen verursachte oder zu denen es beitrug und die nicht behoben oder dem Ausmaß abgeschwächt werden können und bei denen keine realistische Aussicht auf eine Änderung besteht , darf das Unternehmen mit dem Partner oder in der Wertschöpfungskette, von dem bzw. der die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen eingehen bzw. bestehende Beziehungen nicht ausbauen und hat, wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht, eine der folgenden Maßnahmen als letztes Mittel und im Einklang mit einem verantwortungsvollen Rückzug aus der Geschäftsbeziehung zu ergreifen: |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 200
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Vor der vorübergehenden Aussetzung der Handelsbeziehungen oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung müssen die Unternehmen zunächst prüfen, ob die negativen Auswirkungen dieses Vorgehens größer wären als die negativen Auswirkungen, die behoben oder abgeschwächt werden sollen. Sollte dies der Fall sein, können die Unternehmen davon absehen, die Geschäftsbeziehung vorübergehend auszusetzen oder zu beenden. Wenn die Unternehmen die Handelsbeziehungen vorübergehend aussetzen oder die Geschäftsbeziehungen beenden, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Aussetzung oder Beendigung zu vermeiden, abzuschwächen oder zu beheben, den Geschäftspartner in angemessener Weise informieren und diese Entscheidung ständig überprüfen. |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 6 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der Beendigung der Geschäftsbeziehung vorsehen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge die Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung sowie der Beendigung einer Geschäftsbeziehung vorsehen , wobei Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind, ausgenommen sind . Die Unternehmen können sich an die Aufsichtsbehörden wenden, um in Bezug auf das weitere Vorgehen Beratung zu erhalten. |
Abänderung 202
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Abweichend von Absatz 6 Buchstabe b sind Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer iv, die Kredite, Darlehen oder andere Finanzdienstleistungen anbieten, nicht verpflichtet, den betreffenden Kredit-, Darlehens- oder Finanzdienstleistungsvertrag zu kündigen, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass dadurch dem Unternehmen, für das die Dienstleistung erbracht wird, erheblicher Schaden entsteht . |
(7) Abweichend von Absatz 6 Buchstabe b sind Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer iv, die Finanzdienstleistungen für Unternehmen anbieten, die tatsächliche negative Auswirkungen im Sinne von Absatz 1 verursachen oder dazu beitragen, nicht verpflichtet, den betreffenden Finanzdienstleistungsvertrag zu kündigen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um zu verhindern, dass das Unternehmen, für das die Dienstleistung erbracht wird, in Insolvenz geht . Zusätzlich zu Absatz 6 Unterabsatz 2 darf die Entscheidung, einen Finanzdienstleistungsvertrag abweichend von Absatz 6 Buchstabe b zu kündigen, nur im Wege eines letzten Mittels getroffen werden, wenn die Bemühungen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Unternehmen um Einflussnahme letztlich keine Wirkung auf das Unternehmen hatten, für das diese Dienstleistung erbracht wird, um tatsächliche negative Auswirkungen zu beheben oder ihr Ausmaß zu minimieren. |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a |
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Geeignete Maßnahmen von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern, um ihre Beteiligungsnehmer zu veranlassen, die von ihnen verursachten tatsächlichen negativen Auswirkungen zu beheben |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geeignete Maßnahmen ergreifen, wie in Absatz 3 dieses Artikels beschrieben, um ihre Beteiligungsnehmer dazu zu veranlassen, tatsächliche negative Auswirkungen, die nach Artikel 6 festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen, zu beheben. |
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(2) Können die negativen Auswirkungen nicht behoben werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter ihre Beteiligungsnehmer dazu veranlassen, das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren. |
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(3) Gegebenenfalls müssen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter gemäß Artikel 3g Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/36/EG [SRD2] mit dem Beteiligungsnehmer Kontakt aufnehmen und Stimmrechte ausüben, um das Leitungsorgan eines Beteiligungsnehmers zu veranlassen, die tatsächlichen Auswirkungen zu beheben oder ihr Ausmaß zu minimieren. Die von dem Beteiligungsnehmer verlangte Maßnahme hat in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und zum Umfang der negativen Auswirkungen sowie dazu, wie das Verhalten des Beteiligungsnehmers zu den negativen Auswirkungen beiträgt, zu stehen. Ebenso müssen die von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern geforderten Maßnahmen verhältnismäßig und angemessen sein und dem Grad ihrer Kontrolle über das Unternehmen, in das investiert wird, gebührend Rechnung tragen. |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8b |
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Priorisierung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen |
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(1) In Fällen, in denen es nicht möglich ist, alle ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig durch geeignete Maßnahmen gemäß der Artikel 7 und 8 zu beheben oder abzuschwächen, können Unternehmen die Reihenfolge, in der sie geeignete Maßnahmen ergreifen, auf Grundlage der Wahrscheinlichkeit und des Schweregrads der negativen Auswirkungen nach Priorität festlegen. |
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(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, nach dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen und unter Berücksichtigung von Risikofaktoren geeignete Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 zu ergreifen. |
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(3) Sobald auf die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen gemäß den Artikeln 7 und 8 innerhalb einer angemessenen Frist eingegangen worden ist, geht das Unternehmen auf die weniger schwerwiegenden und weniger wahrscheinlichen negativen Auswirkungen ein. |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8c |
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Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen, das eine tatsächliche negative Auswirkung verursacht hat oder dazu beigetragen hat, geeignete Maßnahmen ergreift, um diese negative Auswirkung und den möglichen Schaden, den sie Menschen oder der Umwelt zugefügt hat, zu beheben oder zu deren Wiedergutmachung beizutragen. Die Wiedergutmachung kann als Ergebnis eines außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 9 vorgeschlagen werden. |
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(2) Solche Abhilfemaßnahmen müssen darauf abzielen, die betroffenen Personen und Gruppen oder Gemeinschaften und/oder die Umwelt wieder in eine Situation zu versetzen, die ihrer Situation vor der Auswirkung gleich oder möglichst nahe kommt. Sie können Entschädigung, Wiederherstellung, Wiedernutzbarmachung, öffentliche Entschuldigungen, Wiederherstellung oder einen Beitrag zu eventuellen Untersuchungen beinhalten. Die Unternehmen sind verpflichtet zu verhindern, dass zusätzlicher Schaden entsteht. |
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(3) Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die gemäß Artikel 14a vorgesehene Anlaufstelle als Kontaktstelle für die Mediation im Bereich der Sorgfaltspflicht fungiert, um Unternehmen und Interessenträger bei der Suche nach Lösungen zur Abhilfe zu unterstützen. In der Durchführung dieser Pflichten ist die Anlaufstelle unparteiisch, zuverlässig und gerecht. |
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(4) Steht ein Unternehmen direkt in Verbindung mit einer negativen Auswirkung, so wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass es sich gegebenenfalls freiwillig an Abhilfemaßnahmen beteiligt, und halten die Unternehmen dazu an, in Erwägung zu ziehen, ihre Einflussmöglichkeiten bei den verantwortlichen Parteien geltend zu machen, um die Behebung von Schäden, die durch eine Auswirkung verursacht wurden, zu ermöglichen. |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8d |
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Durchführung einer sinnvollen Einbeziehung von betroffenen Interessenträgern |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine sinnvolle Einbeziehung von betroffenen Interessenträgern durchzuführen, die echte Interaktion und echten Dialog im Rahmen ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ermöglicht. Zu diesem Zweck beinhaltet die Einbeziehung die Information und Konsultation der betroffenen Interessenträger und muss umfassend, strukturell, wirkungsvoll und zeitnah sowie kulturell und geschlechtersensibel sein. |
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(2) Wenn die Durchführung einer sinnvollen Einbeziehung von betroffenen Interessenträgern nicht möglich ist oder wenn die Einbeziehung zusätzlicher Perspektiven von Experten dazu beiträgt, den Unternehmen die volle Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu ermöglichen, insbesondere im Kontext von Entscheidungen über Umfang und Priorisierung gemäß Artikel 6, führen die Unternehmen einen sinnvollen Austausch mit anderen relevanten Interessenträgern, etwa Organisation der Zivilgesellschaft oder juristischen oder natürlichen Personen, die sich für die Menschenrechte oder die Umwelt einsetzen, um glaubhafte Erkenntnisse über potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen zu gewinnen und so die Anforderungen dieser Richtlinie einhalten zu können. |
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(3) Die Unternehmen müssen den betroffenen Interessenträgern, soweit erforderlich, umfassende, zielgerichtete und relevante Informationen über ihre Wertschöpfungskette und deren potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, die Menschenrechte und die verantwortungsvolle Staatsführung zur Verfügung stellen. |
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(4) Betroffenen Interessenträgern ist gestattet, zusätzliche schriftliche Informationen anzufordern, die das Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und in einem geeigneten und verständlichen Format bereitzustellen hat. Lehnt das Unternehmen ein Ersuchen um zusätzliche Informationen ab, so hat der betroffene Interessenträger unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 Anspruch auf eine schriftliche Begründung für diese Ablehnung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden oder Gerichte berechtigt sind, die Offenlegung der Informationen anzuordnen. |
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(5) Die Unternehmen richten einen geeigneten Rahmen für die Konsultation betroffener Interessenträger ein. Je nach Kontext oder jeweiliger negativer Auswirkung können die Unternehmen entscheiden, verschiedene betroffene Interessenträger zu ermitteln und zu konsultieren. Bei der Entwicklung von Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 5, bei der Ermittlung von negativen Auswirkungen gemäß Artikel 6, bei der Entwicklung von Aktionsplänen oder der Beendigung einer Geschäftsbeziehung gemäß den Artikeln 7 und 8, bei der Priorisierung ihrer negativen Auswirkungen gemäß Artikel 8b, bei der Entwicklung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 8c, bei der Einrichtung eines Melde- und außergerichtlichen Beschwerdemechanismus gemäß Artikel 9 und bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 10 informieren und konsultieren die Unternehmen insbesondere Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter sowie andere relevante betroffene Interessenträger. |
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(6) Arbeitnehmer und ihre Vertreter werden von ihrem Arbeitgeber über die Unternehmensstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und deren Umsetzung informiert. Der Austausch mit ihnen berührt nicht bestehende Unions- und nationale Gesetzgebung im Bereich der Beschäftigung und soziale Rechte sowie anwendbare Tarifabkommen. |
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(7) Bei der Information und Konsultation betroffener Interessenträger ermitteln die Unternehmen Hindernisse für den Austausch, beseitigen diese und stellen sicher, dass die Teilnehmer nicht Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen ausgesetzt werden, wozu unter anderem Vertraulichkeit oder Anonymität zu wahren sind. Die Unternehmen achten besonders auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Interessenträger sowie auf sich überschneidende Anfälligkeiten und Faktoren, verfolgen einen geschlechtergerechten Ansatz und respektieren uneingeschränkt die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker. |
Abänderung 207
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beschwerdeverfahren |
Melde- und außergerichtliches Beschwerdeverfahren |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen den Personen und Organisationen nach Absatz 2 die Möglichkeit einräumen, Beschwerden an das Unternehmen zu richten, wenn diese berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens , ihrer Tochterunternehmen und ihrer Wertschöpfungsketten auf die Menschenrechte und negativer Auswirkungen auf die Umwelt haben. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen öffentlich verfügbare und wirksame Melde- und außergerichtliche Beschwerdeverfahren einrichten, die von den Personen und Organisationen nach Absatz 2 genutzt werden können, um ihnen gegenüber Meldungen oder Beschwerden vorzubringen und Abhilfemaßnahmen zu fordern, wenn diese berechtigte Informationen oder Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens , seiner Tochterunternehmen und seiner Wertschöpfungsketten auf die Menschenrechte oder die Umwelt haben. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Unternehmen eine derartige Möglichkeit zur Übermittlung von Meldungen und Beschwerden vorsehen können, und zwar durch Kooperationsvereinbarungen mit anderen Unternehmen oder Organisationen einschließlich Brancheninitiativen, durch die Beteiligung an Beschwerdemechanismen, die einer Vielzahl von interessierten Akteuren offenstehen, oder durch den Beitritt zu einer weltweiten Rahmenvereinbarung. |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschwerden eingereicht werden können von |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschwerden eingereicht werden können von |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 211
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Meldungen durch die in den Buchstaben a und b von Absatz 2 aufgeführten Personen und Organisationen übermittelt werden können sowie zusätzlich, sofern diese nicht unter diese Buchstaben fallen, durch: |
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Abänderung 213
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ein Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden nach Absatz 1 einrichten, darunter ein Verfahren, wenn das Unternehmen die Beschwerde für unbegründet erachtet, und unterrichtet die betroffenen Arbeitnehmer und Gewerkschaften über diese Verfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer begründeten Beschwerde die negative Auswirkung, die Gegenstand der Beschwerde ist, als im Sinne von Artikel 6 ermittelt gilt. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ein Verfahren für die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden nach Absatz 1 einrichten, darunter ein Verfahren, wenn das Unternehmen die Meldungen oder Beschwerden für unbegründet erachtet, und sie alle einschlägigen betroffenen Interessenträger und deren Vertreter, wo zutreffend, sowie andere relevante Personen oder Organisationen gemäß Absatz 2 und 2a , über diese Verfahren unterrichten . Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer begründeten Meldung oder Beschwerde die negative Auswirkung, die Gegenstand der Meldung oder Beschwerde ist, als im Sinne von Artikel 6 ermittelt gilt. |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, wenn Unternehmen Melde- und Beschwerdemechanismen einrichten oder sich an solchen beteiligen, dass diese Mechanismen rechtmäßig, zugänglich, zuverlässig, gerecht, transparent, mit den Rechten vereinbar und geschlechter- und kulturgerecht sind und auf Engagement und Dialog beruhen. Die Melde- und Beschwerdemechanismen werden so konzipiert und betrieben, dass sie die Sichtweisen der Interessenträger berücksichtigen und auf die Bedürfnisse der Menschen zugeschnitten sind, die am stärksten von negativen Auswirkungen betroffen sind. Die Unternehmen legen Strategien und Verfahren zur Wahrung der Unabhängigkeit des Melde- und Beschwerdemechanismus fest und setzen diese um. |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Unternehmen ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Meldungen oder Beschwerden übermitteln, keine Vergeltung oder Strafen erleiden müssen, indem sie u. a. dafür sorgen, dass Meldungen und Beschwerden entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften entweder anonym oder vertraulich vorgebracht werden können, und legen entsprechende Strategien fest und setzen diese um. Wenn Informationen weitergegeben werden müssen, hat dies auf eine Weise zu geschehen, die die Sicherheit der Interessenträger nicht gefährdet, auch durch die Nichtoffenlegung ihrer Identität. |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die Beschwerden gemäß Absatz 2 übermitteln, falls dies nicht anonym geschieht, das Recht haben, zeitnah und angemessen von dem Unternehmen, bei dem sie eine Beschwerde gemäß Absatz 1 eingereicht haben, informiert zu werden, und daneben auch berechtigt sind: |
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Abänderung 217
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 4 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschwerdeführer berechtigt sind , |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die Meldungen gemäß Absatz 2a übermitteln, falls dies nicht anonym geschieht, das Recht haben, von dem Unternehmen, bei dem sie eine Meldung gemäß Absatz 1 eingereicht haben, zeitnah und angemessen informiert zu werden , |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 219
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 220
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, Unternehmen und anderen relevanten Akteuren, die für die Entwicklung und Verwaltung von Melde- und Beschwerdemechanismen verantwortlich sind, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards Orientierungshilfen zu geben, auch in Bezug auf die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Kriterien. |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die Geltendmachung von Meldungen und Bedenken gemäß diesem Artikel ist keine Voraussetzung und schließt nicht aus, dass die übermittelnden Personen Zugang zu dem Verfahren für begründete Bedenken nach Artikel 19 oder zu gerichtlichen oder anderen außergerichtlichen Verfahren haben, etwa zu nationalen Kontaktstellen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, wo diese existieren. |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Überwachung |
Überwachung und Verifizierung |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Tätigkeiten und Maßnahmen, jenen ihrer Tochterunternehmen, wenn diese im Zusammenhang mit den Wertschöpfungsketten des Unternehmens stehen, und jenen ihrer etablierten Geschäftsbeziehungen durchführen, um die Wirksamkeit der Ermittlung, Vermeidung, Abschwächung, Behebung und Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu überwachen. Diese Bewertungen stützen sich gegebenenfalls auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden mindestens alle 12 Monate durchgeführt und sobald die begründete Annahme besteht, dass im Zusammenhang mit diesen negativen Auswirkungen erhebliche neue Risiken auftreten können. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist im Einklang mit den Ergebnissen dieser Bewertungen zu aktualisieren. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen die Umsetzung ihrer gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffenen Maßnahmen kontinuierlich überprüfen und deren Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen. Überwachung und Überprüfung stützen sich gegebenenfalls auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden kontinuierlich durchgeführt , wobei Art, Schweregrad und Wahrscheinlichkeit der betreffenden negativen Auswirkungen zu berücksichtigen sind, und sobald die begründete Annahme besteht, dass im Zusammenhang mit diesen negativen Auswirkungen erhebliche neue Risiken auftreten können. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht , der Präventionsaktionsplan und der Korrekturmaßnahmenplan sind gegebenenfalls im Einklang mit den Ergebnissen dieser Bewertungen zu prüfen und zu aktualisieren. |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die nicht den Berichtspflichten nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, zu den unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten Bericht erstatten, indem sie auf ihrer Website eine jährliche Erklärung in einer in der internationalen Wirtschaftswelt gebräuchlichen Verkehrssprache veröffentlichen. Die Erklärung ist bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen. |
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Abänderung 225
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 28 in Bezug auf den Inhalt und der Kriterien für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 an und legt fest, welche Angaben zur Beschreibung der Sorgfaltspflicht, zu potenziellen und tatsächlichen negativen Auswirkungen und zu den ergriffenen Gegenmaßnahmen zu machen sind. |
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Beim Erlass delegierter Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass es bei den Berichtspflichten für die in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iv genannten Unternehmen, die Berichtspflichten unterliegen, nicht zu Überschneidungen kommt und dass diese die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigen, wobei sie die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestverpflichtungen in vollem Umfang aufrechterhält. |
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Für Unternehmen, die nicht über eine Website verfügen, richten die Mitgliedstaaten eine öffentlich zugängliche Website ein, auf der die Jahresabschlüsse der betreffenden Unternehmen veröffentlicht werden. |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie erstellten jährlichen Erklärungen bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 dieses Artikels benannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) eingerichtet wird. |
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Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen: |
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(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Unternehmen eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erwerben. |
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(3) Für die Zwecke der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen im ESAP benennen die Mitgliedstaaten bis zum [1 Tag vor Geltungsbeginn der Verpflichtung von Unternehmen zur Übermittlung an die Sammelstelle] eines der amtlich bestellten Systeme im Sinne von Artikel 21 Nummer 2 der Richtlinie 2004/109/EG als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] und teilen dies der ESMA mit. |
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(4) Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen: |
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Abänderung 227
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um die Unternehmen bei der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c zu unterstützen, nimmt die Kommission Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln an. |
Um die Unternehmen bei der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c zu unterstützen, nimmt die Kommission in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern bis zum Datum des Geltungsbeginns dieser Richtlinie auf die Branche und Größe von Unternehmen zugeschnittene Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln an. Diese Mustervertragsklauseln müssen mindestens vorsehen, |
Abänderung 228
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 229
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 230
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Um Unternehmen oder Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Unternehmen zu unterstützen, kann die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und gegebenenfalls mit internationalen Gremien mit Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht Leitlinien herausgeben , darunter für bestimmte Sektoren oder spezielle negative Auswirkungen . |
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Abänderung 231
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 232
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 233
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 1 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 234
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten richten einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Plattformen oder Portale ein und betreiben diese , um Unternehmen und Partner, mit denen sie etablierte Geschäftsbeziehungen in ihren Wertschöpfungsketten unterhalten, zu informieren und dabei zu unterstützen, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zu erfüllen. In diesem Zusammenhang KMU, die in den Wertschöpfungsketten von Unternehmen vertreten sind , besonders zu berücksichtigen . |
(1) Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie werden Mitgliedstaaten mit Hilfe der Kommission Maßnahmen und Werkzeuge entwickeln und einführen , um Unternehmen und Partner, mit denen sie Geschäftsbeziehungen in ihren Wertschöpfungsketten unterhalten, zu informieren , zu beraten und dabei zu unterstützen, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zu erfüllen , sowie einzeln oder gemeinsam spezielle benutzerfreundliche Websites, Plattformen oder Portale einrichten und betreiben . Solche Informationen, Beratung und Unterstützung müssen praxisnah und auf die spezifischen Bedürfnisse insbesondere von KMU zugeschnitten sein. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass Unternehmen Schulungen zur Durchführung der Sorgfaltspflicht angeboten werden. Somit stellen Mitgliedstaaten Komplementarität und Kohärenz mit ähnlichen, bereits bestehenden Maßnahmen sicher, wie etwa den Informations- und Förderungsmaßnahmen der Nationalen Kontaktstellen für die OECD-Leitsätze. |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Kommission richtet ein spezielles digitales Portal ein, das Unternehmen als zentrale Anlaufstelle für den kostenlosen Zugang zu allen Musterformularen und Informationen in Bezug auf Meldeanforderungen dient, die sich aus dieser Richtlinie und anderen für ein bestimmtes Unternehmen geltenden Rechtsinstrumenten der EU ergeben, je nach Größe, Branche, Produkt und Dienstleistung, Risikoexposition usw., sowie für den Zugang zu Informationen über Finanzierungs- und Ausschreibungsmöglichkeiten, damit sie die ihnen auferlegten Sorgfaltspflichten umsetzen, erfüllen und von ihnen profitieren können. |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Die Mitgliedstaaten stellen den Interessenträgern und ihren Vertretern Informationen und Hilfe zur Verfügung, um sie bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht sowie beim Ausbau ihrer Kapazitäten zu unterstützen, und stellen ihnen Informationen und Hilfe zur Verfügung, um ihnen den Zugang zur Justiz zu erleichtern. Dies umfasst Rechtsberatung sowie die individuelle oder gemeinsame Einrichtung und Unterhaltung von speziellen Websites, Plattformen oder Portalen. Die Mitgliedstaaten können Interessenträger finanziell unterstützen, um sie zu sensibilisieren und ihnen den Zugang zu den Rechten, die ihnen nach dieser Richtlinie zustehen, zu vereinfachen. Außerdem können sie betroffene Interessenträger in Bezug auf potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten unterstützen und schützen. |
Abänderung 237
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Unbeschadet der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten KMU finanziell unterstützen . |
(2) Unbeschadet der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen unterstützen die Mitgliedstaaten KMU gegebenenfalls finanziell oder anderweitig . |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission kann auf der Grundlage bestehender Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und neue Maßnahmen ausarbeiten, darunter zur Erleichterung gemeinsamer Initiativen der Interessenträger, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen. |
(3) Die Kommission setzt im Rahmen des Enterprise Europe Network Berater für die Sorgfaltspflicht ein und ergänzt unter anderem hinsichtlich der Sicherstellung der Kohärenz auf der Grundlage bestehender Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten. Außerdem kann die Kommission neue Maßnahmen ausarbeiten, darunter zur Erleichterung gemeinsamer Initiativen der Interessenträger, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen. |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Instrumente für Zusammenarbeit und Handel der Europäischen Union die Entwicklung von günstigen Rahmenbedingungen in Drittländern unterstützen sowie die Zusammenarbeit und die partnerschaftlichen Verbindungen mit Drittländern entwickeln und stärken, um mit Hilfe bestehender Instrumente die Ursachen für negative Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt zu bekämpfen und Wirtschaftsakteuren aus Drittländern beim Aufbau von Kapazitäten zur Achtung der Umwelt und der Menschenrechte zu helfen. |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unternehmen können sich bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 5 bis 11 dieser Richtlinie auf Regelungen der Industrie und Initiativen von Interessenträgern stützen, insofern diese zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen geeignet sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können die Verbreitung von Informationen über solche Regelungen oder Initiativen und deren Ergebnis erleichtern . Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Bewertung der Eignung von Branchenprogrammen und Multi-Stakeholder-Initiativen herausgeben. |
(4) Unternehmen können unbeschadet der Artikel 18, 19 und 22 Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen beitreten, um die Umsetzung von Aspekten ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 5 bis 11 dieser Richtlinie zu stützen, insofern diese zur Unterstützung der Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen geeignet sind. Diese Initiativen können besonders geeignet sein, um sektorweite Risikoermittlung zu stützen, Werkzeuge zur Abschwächung bestimmter Risiken bereitstellen, die Nutzung des Einflusses von Unternehmen als Abhilfemaßnahme zu koordinieren und Zugang zu Beschwerdeverfahren gewähren . In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten , der OECD, des OHCHR und einschlägigen Interessenträgern wird die Kommission: |
Abänderung 241
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 4 — Buchstabe a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 242
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 4 — Buchstabe b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 243
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 4 — Buchstabe c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 244
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Unbeschadet der Artikel 18, 19 und 22 können Unternehmen Überprüfungen durch unabhängige Dritte nutzen, um die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Aspekte nach den Artikeln 5 bis 11 dieser Richtlinie zu unterstützen, solange solche Überprüfungen für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen geeignet sind. Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 28, in dem die Mindeststandards, einschließlich Transparenzstandards, für die Überprüfung durch unabhängige Dritte festgelegt werden. |
Abänderung 245
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 — Absatz 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Einschlägige Interessenträger können Meldungen und Beschwerden gemäß Artikel 9 durch Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen, in denen das Unternehmen Mitglied ist, einreichen. |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 14a |
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Anlaufstelle |
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(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale zentrale Anlaufstellen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Die Mitgliedstaaten können diese Funktion einer bestehenden Behörde zuweisen, wie gegebenenfalls den Nationalen Kontaktstellen, müssen jedoch sicherstellen, dass die einzelnen Anlaufstellen von den Aufgaben und der Rolle der Aufsichtsbehörden funktional unabhängig sind. |
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(2) Die Unternehmen können sich zusätzlich über diese Anlaufstelle beraten lassen und weitere Unterstützung und Informationen darüber erhalten, wie sie ihren Sorgfaltspflichten am besten nachkommen können, darunter über die Rolle von kollaborativen Branchen- und Multi-Stakeholder-Initiativen bei der Unterstützung von Unternehmen bei der Erfüllung bestimmter Aspekte ihrer Sorgfaltspflichten. |
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(3) Außerdem können sich die Anlaufstellen untereinander in Verbindung setzen, um eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit sicherzustellen. Mitgliedstaaten müssen gegebenenfalls sicherstellen, dass die Anlaufstellen mit anderen Durchführungsstellen anderer einschlägiger internationaler Instrumente kooperieren, wie etwa den Nationalen Kontaktstellen der OECD. |
Abänderung 247
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a einen Plan festlegen , mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind . In diesem Plan wird insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die dem Unternehmen vernünftigerweise zur Verfügung stehen, ermittelt, inwieweit der Klimawandel ein Risiko für die Unternehmenstätigkeit darstellt bzw. sich darauf auswirkt. |
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen nach in Artikel 2 im Einklang mit den Berichtspflichten nach Artikel 19a der Verordnung (EU) 2021/0104 (CSRD) einen Übergangsplan ausarbeiten und umsetzen , mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC gemäß dem Übereinkommen von Paris und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz) festgelegten Ziel, in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit in der Union Klimaneutralität zu erreichen, einschließlich der Ziels der Klimaneutralität bis 2050 und des Klimaziels bis 2030, in Einklang stehen . Dieser Plan muss Folgendes enthalten: |
Abänderung 248
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 249
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 250
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 251
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 252
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 253
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 254
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe g (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 255
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen Emissionsreduktionsziele in seinen Plan aufnimmt, wenn der Klimawandel als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit ermittelt wurde bzw. hätte ermittelt werden sollen. |
entfällt |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bei der Festlegung variabler Vergütungen gebührend Rechnung tragen, wenn die variable Vergütung an den Beitrag eines Mitglieds der Unternehmensleitung zur Strategie und zu den langfristigen Interessen und zur Nachhaltigkeit des Unternehmens geknüpft ist . |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Unternehmensleitung für die Aufsicht der Verpflichtungen gemäß diesem Artikel verantwortlich ist und dass Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten über eine einschlägige und wirksame Strategie verfügen, mit der sicherzustellen, dass ein Teil der variablen Vergütung für Mitglieder der Unternehmensleitung an den in diesem Artikel genannten Übergangsplan des Unternehmens geknüpft wird . Eine solche Strategie muss von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden. |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen in den nach Artikel 6 bis 11 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 angenommenen nationalen Bestimmungen zuständig ist bzw. sind. |
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen in den nach dieser Richtlinie angenommenen nationalen Bestimmungen zuständig ist bzw. sind. |
Abänderung 258
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Bis zu dem in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Kontaktdaten der nach diesem Artikel benannten Aufsichtsbehörden sowie deren jeweilige Zuständigkeiten mit, sofern mehrere Aufsichtsbehörden benannt wurden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung. |
(6) Bis zu dem in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden –und gegebenenfalls die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden –, die nach diesem Artikel benannten Aufsichtsbehörden sowie deren jeweilige Zuständigkeiten mit, sofern mehrere Aufsichtsbehörden benannt wurden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung. |
Abänderung 259
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission veröffentlicht unter anderem auf ihrer Website ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden. Die Kommission aktualisiert das Verzeichnis regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. |
(7) Die Kommission veröffentlicht unter anderem auf ihrer Website ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden und, wenn es in einem Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden gibt, die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden . Die Kommission aktualisiert das Verzeichnis regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. |
Abänderung 260
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und sorgen dafür, dass sie und alle Personen, die für sie arbeiten bzw. für sie gearbeitet haben, sowie von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses ausüben. Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere, dass die Behörde rechtlich und funktional von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder von anderen Marktinteressen unabhängig ist, d. h. dass ihr Personal und die für die Leitung zuständigen Personen keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sind, dass sie Vertraulichkeitsanforderungen unterliegen und sich jeder Handlung enthalten, die nicht mit ihren Aufgaben vereinbar ist. |
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und sorgen dafür, dass sie und alle Personen, die für sie arbeiten bzw. für sie gearbeitet haben, sowie von ihr beauftragte Personen ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses ausüben. Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere, dass die Behörde rechtlich und funktional von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder von anderen Marktinteressen unabhängig ist, d. h. dass ihr Personal und die für die Leitung zuständigen Personen keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sind, dass sie Vertraulichkeitsanforderungen unterliegen und sich jeder Handlung enthalten, die nicht mit ihren Aufgaben vereinbar ist. |
Abänderung 261
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 — Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden auf einer Website einen Jahresbericht veröffentlichen und zugänglich machen, in dem sie ihre bisherigen Tätigkeiten, ihren künftigen Arbeitsplan und ihre Prioritäten sowie die schwerwiegendsten Fragen der Nichteinhaltung darlegen. |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 — Absatz 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsbehörden die Rolle von Durchführungsstellen anderer einschlägiger internationaler Instrumente, wie die Nationalen Kontaktstellen der OECD, anerkennen. Die Kommission kann, in Konsultation mit einschlägigen internationalen Gremien, Richtlinien zur Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden und solchen Durchführungsstellen entwickeln. |
Abänderung 263
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben auszuführen, einschließlich der Befugnis, Informationen anzufordern und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen durchzuführen . |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig und unparteiisch sind, über angemessene Befugnisse, Ressourcen und Fachwissen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben auszuführen, einschließlich der Befugnis, die Unternehmen zu verpflichten, alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, und Untersuchungen durchzuführen, die im Hinblick auf die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen , falls erforderlich, auch Untersuchungen vor Ort und die Anhörung betroffener Interessenträger umfassen können . |
Abänderung 264
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Einklang mit Artikel 20 bzw. 22 schließen Abhilfemaßnahmen die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder das Eintreten der zivilrechtlichen Haftung bei Schäden nicht aus. |
Auch im Einklang mit Artikel 20 bzw. 22 schließen Abhilfemaßnahmen die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder das Eintreten der zivilrechtlichen Haftung auch bei Schäden nicht aus. |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 5 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 266
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 5 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 267
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 5 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 268
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde hat. |
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des nationalen Rechts und unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten über das Beschwerderecht von Unternehmen und anderen maßgeblichen Sicherheitsvorkehrungen hat. |
Abänderung 269
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen eine Liste aller dieser Richtlinie unterliegenden Unternehmen und aktualisieren sie regelmäßig. Diese erhält keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Listen der unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen enthalten Links, die gegebenenfalls den Zugriff auf die Berichte der Unternehmen über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht ermöglichen. |
Abänderung 270
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden Aufzeichnungen über die in Absatz 1 genannten Untersuchungen führen, in denen insbesondere die Art und das Ergebnis der Untersuchungen festgehalten werden, sowie Aufzeichnungen über etwaige gemäß Absatz 5 ergangene Mitteilungen über Abhilfemaßnahmen. |
Abänderung 271
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 7 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7c) Entscheidungen der Aufsichtsbehörden über die Einhaltung dieser Richtlinie durch ein Unternehmen lassen die zivilrechtliche Haftung des Unternehmens nach Artikel 22 unberührt. Im Rahmen eines laufenden zivilrechtlichen Verfahrens und auf Antrag eines Gerichts teilen die Aufsichtsbehörden dem Gericht, bei dem das Verfahren nach Artikel 22 anhängig gemacht wird, alle ihnen vorliegenden Informationen über ein bestimmtes Unternehmen mit. |
Abänderung 272
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen Personen, die begründete Bedenken äußern, darum ersuchen, die erforderlichen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Identität dieser Person und zum angemessenen Schutz ihrer personenbezogenen Informationen, deren Offenlegung der betreffenden Person schaden würde, ergreift. |
Abänderung 273
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Fallen die begründeten Bedenken in die Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsbehörde, so übermittelt die Behörde, vor der die Bedenken geltend gemacht wurden, diese der anderen Behörde. |
(2) Fallen die begründeten Bedenken in die Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsbehörde, so übermittelt die Behörde, vor der die Bedenken geltend gemacht wurden, diese der anderen Behörde und setzt die Person, die begründete Bedenken gemäß Absatz 1 geäußert hat, in Kenntnis. |
Abänderung 274
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden begründete Bedenken prüfen und erforderlichenfalls ihre Befugnisse nach Artikel 18 ausüben. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden begründete Bedenken prüfen und erforderlichenfalls ihre Befugnisse nach Artikel 18 innerhalb einer angemessenen Frist ausüben. |
Abänderung 275
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Aufsichtsbehörde informiert die in Absatz 1 genannte Person so bald als möglich und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sowie des Unionsrechts über das Ergebnis der Prüfung dieser begründeten Bedenken und begründet ihre Entscheidung . |
(4) Die Aufsichtsbehörde informiert die in Absatz 1 genannte Person so bald als möglich und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sowie des Unionsrechts über das Ergebnis der Prüfung dieser begründeten Bedenken und über ihre Entscheidungen, der Aufforderung zum Tätigwerden stattzugeben oder sie abzulehnen, und teilt ihr die Gründe dafür sowie eine Beschreibung ihrer zukünftigen Schritte und Maßnahmen mit . Aufsichtsbehörden können der Person, die Bedenken geäußert hat, gestatten, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. |
Abänderung 276
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden leicht zugängliche Kanäle für die Entgegennahme begründeter Bedenken einrichten. Verfahren zur Äußerung begründeter Bedenken müssen fair, gerecht, zügig und kostenlos sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden. |
Abänderung 277
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die begründete Bedenken nach diesem Artikel geltend machen und die im Einklang mit dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an dieser Angelegenheit haben , Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle erhalten, die dafür zuständig ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Aufsichtsbehörde zu überprüfen. |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die begründete Bedenken nach diesem Artikel geltend machen, Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle erhalten, die dafür zuständig ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Aufsichtsbehörde zu überprüfen. |
Abänderung 278
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe ist gegebenenfalls den Bemühungen des Unternehmens zur Erfüllung der von einer Aufsichtsbehörde gegen das Unternehmen angeordneten Abhilfemaßnahmen, etwaigen getätigten Investitionen, einer gemäß den Artikeln 7 und 8 geleisteten gezielten Unterstützung sowie der Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei der Beseitigung negativer Auswirkungen in den Wertschöpfungsketten des Unternehmens gebührend Rechnung zu tragen. |
(2) Bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe ist folgenden Aspekten gebührend Rechnung zu tragen: |
Abänderung 279
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 280
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 281
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 282
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 283
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 284
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 285
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe g (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 286
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe h (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 287
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe i (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 288
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe j (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 289
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Vorgesehen werden mindestens die folgenden Maßnahmen und Sanktionen: |
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Abänderung 290
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Werden finanzielle Sanktionen verhängt, so müssen sich diese nach dem Umsatz des Unternehmens richten. |
(3) Werden finanzielle Sanktionen verhängt, so müssen sich diese nach dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens richten. Das Höchstmaß der finanziellen Sanktionen beläuft sich auf mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. |
Abänderung 291
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass finanzielle Sanktionen mit Hinblick auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung des konsolidierten Umsatzes des Unternehmens berechnet werden. |
Abänderung 292
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, nach denen Unternehmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden, von den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, wenn sie keinen Bevollmächtigten gemäß Artikel 16 benennen. |
Abänderung 293
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die Sanktionen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie enthalten, veröffentlicht werden. |
(4) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über verhängte Sanktionen und stellen sicher, dass Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die Sanktionen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie enthalten, veröffentlicht werden. Der veröffentlichte Beschluss darf keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten. |
Abänderung 294
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission richtet ein aus Vertretern der Aufsichtsbehörden bestehendes europäisches Netz der Aufsichtsbehörden ein. Das Netz erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden. |
Die Kommission richtet ein aus Vertretern der Aufsichtsbehörden bestehendes europäisches Netz der Aufsichtsbehörden ein. Das Netz erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden und stellt die regelmäßige Veröffentlichung der Tätigkeiten des Netzes sicher . |
Abänderung 295
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann Agenturen der Union mit einschlägigem Fachwissen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen ersuchen , sich dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden anzuschließen. |
Die Kommission ersucht die Europäische Agentur für Grundrechte, die Europäische Umweltagentur, die Europäische Arbeitsbehörde, die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie andere Agenturen der Union mit einschlägigem Fachwissen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, sich dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden anzuschließen. |
Abänderung 296
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Netz zusammen, um alle unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen aus Drittstaaten zu ermitteln, insbesondere durch die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, um beurteilen zu können, ob ein Unternehmen aus einem Drittstaat die in Artikel 2 festgelegten Kriterien erfüllt. |
Abänderung 297
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Das Europäische Netz der Aufsichtsbehörden veröffentlicht für die Zwecke der Erfüllung der Sorgfaltspflicht ein Register mit Unternehmen aus Drittstaaten und Informationen über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. |
Abänderung 298
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 299
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 300
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ungeachtet von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Unternehmen, das Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 5 ergriffen hat, nicht für Schäden durch negative Auswirkungen als Ergebnis der Tätigkeiten eines indirekten Partners haftet, mit dem es eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält, es sei denn, es wäre je nach Einzelfall unangemessen zu erwarten, dass die ergriffene Maßnahme, einschließlich der Prüfung der Einhaltung, geeignet wäre, die negative Auswirkung zu vermeiden, abzuschwächen, zu beheben oder zu minimieren. |
entfällt |
Abänderung 301
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Bewertung des Vorliegens und des Umfangs eines Haftungsfalls nach diesem Absatz ist den Bemühungen des Unternehmens, insoweit diese direkt mit dem fraglichen Schaden in Verbindung stehen, bei der Erfüllung der von einer Aufsichtsbehörde geforderten Abhilfemaßnahmen, getätigten Investitionen und jeder gezielten Unterstützung nach den Artikeln 7 und 8 sowie einer Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen bei der Bewältigung negativer Auswirkungen in seinen Wertschöpfungsketten gebührend Rechnung zu tragen. |
Bei der Bewertung des Vorliegens und des Umfangs eines Haftungsfalls ist dem Umfang der Bemühungen des Unternehmens, insoweit diese direkt mit dem fraglichen Schaden in Verbindung stehen, beim Ergreifen von, einschließlich von einer Aufsichtsbehörde geforderten Abhilfemaßnahmen, getätigten Investitionen und jeder gezielten Unterstützung nach den Artikeln 7 und 8 sowie einer Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen und betroffenen Interessenträgern bei der Bewältigung negativer Auswirkungen in seinen Wertschöpfungsketten gebührend Rechnung zu tragen. |
Abänderung 302
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: |
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Abänderung 303
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Unternehmen, die in Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen Mitglied waren, oder durch Überprüfung durch Dritte oder Vertragsklauseln die Durchführung bestimmter Aspekte ihrer Sorgfaltspflichten unterstützt haben, können dennoch gemäß dieses Artikels haftbar gemacht werden. |
Abänderung 304
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens aus dieser Bestimmung berührt nicht die zivilrechtliche Haftung ihrer Tochterunternehmen oder direkter indirekter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette. |
(3) Die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens aus dieser Bestimmung berührt nicht die zivilrechtliche Haftung ihrer Tochterunternehmen oder direkter indirekter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette. In Fällen, in denen ein Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und vom Mutterunternehmen aufgelöst wurde oder sich selbst absichtlich aufgelöst hat, um eine Haftung zu umgehen, kann die Haftung dem Mutterunternehmen zugerechnet werden, falls das Tochterunternehmen keinen Rechtsnachfolger hat. |
Abänderung 305
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die zivilrechtliche Haftung nach dieser Richtlinie lässt Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt unberührt, die eine Haftung in Situationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, oder eine strengere Haftung vorsehen als diese Richtlinie. |
(4) Die zivilrechtliche Haftung nach dieser Richtlinie darf die Haftung von Unternehmen nach den Rechtssystemen der Union oder der Mitgliedstaaten über die gesamtschuldnerische Haftung nicht beschränken . |
Abänderung 306
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Öffentliche Unterstützung |
Öffentliche Unterstützung , öffentliche Aufträge und öffentliche Konzessionen |
Abänderung 307
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die eine öffentliche Unterstützung beantragenden Unternehmen bestätigen, dass keine Sanktionen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verhängt wurden . |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die (Nicht-)Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen oder ihre freiwillige Umsetzung als einer der umweltrelevanten und sozialen Aspekte gelten, die im Einklang mit den geltenden Vorschriften für öffentliche Unterstützung oder der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen berücksichtigt werden . |
Abänderungen 391 und 405
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 26 |
entfällt |
Einrichtung und Kontrolle der Sorgfaltspflicht |
|
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Mitglieder der Unternehmensleitung für die Einrichtung und Kontrolle der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 4 und insbesondere für die in Artikel 5 genannte Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verantwortlich sind, wobei Beiträge von Interessenträgern und Organisationen der Zivilgesellschaft angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mitglieder der Unternehmensleitung erstatten dem Vorstand hierüber Bericht. |
|
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung Schritte zur Anpassung der Unternehmensstrategie ergreifen, um den nach Artikel 6 ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen und Maßnahmen nach den Artikeln 7 bis 9 Rechnung tragen. |
|
Abänderung 308
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 4a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 309
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 11 oder Artikel 14 Absatz 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 310
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 11 oder Artikel 14 Absatz 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 311
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Überprüfung |
Überprüfung und Berichterstattung |
Abänderung 312
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [ABl.: bitte das für sieben Jahre nach Inkrafttreten für die Richtlinie berechnete Datum einfügen] einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor. In dem Bericht wird auf die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele eingegangen und bewertet, |
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Abänderung 313
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe -a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 314
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe -a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 315
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe -a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 316
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 317
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 318
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 319
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 320
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 321
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 322
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 323
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 324
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 325
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie wenden diese Vorschriften wie folgt an: |
Sie wenden diese Vorschriften ab dem … [ABl.: bitte drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] im Hinblick auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1, die im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 1 000 Mitarbeiter beschäftigten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielten, oder die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit der genannten Anzahl an Beschäftigten und dem genannten Umsatz, sowie auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2, die im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielten oder die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit einem solchen Umsatz waren. |
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Sie wenden diese Vorschriften ab dem … [ABl.: bitte vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] an im Hinblick auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1, die im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielten, oder die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit dieser Anzahl an Beschäftigten und diesem Umsatz waren. |
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Sie wenden diese Vorschriften ab dem … [ABl.: bitte vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] im Hinblick auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR erzielten, sowie auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2, die im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr in der Union einen EU-weiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR erzielten und einen weltweiten Nettoumsatz von 150 Mio. EUR oder die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit diesem Umsatz waren. |
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Abweichend von Unterabsatz 4 dieses Absatzes können Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR, aber nicht mehr als 150 Mio. EUR erzielten, beschließen, den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie bis [ABl.: bitte fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] nicht nachzukommen. In solchen Fällen hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde unter Abgabe einer kurzen Stellungnahme zu benachrichtigen. |
Abänderung 326
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 327
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 328
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 329
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 330
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 331
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 332
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 333
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 334
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 335
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 336
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 337
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 338
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 339
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 340
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 11 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 341
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 342
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 343
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 344
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 15 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 345
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 346
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 347
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 18 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 348
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 18 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 349
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 18 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 350
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 18 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 351
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 352
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 353
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 354
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 1 — Nummer 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 355
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 356
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 2 — Spiegelstrich 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 357
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 2 — Spiegelstrich 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 358
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 2 — Spiegelstrich 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 359
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 2 — Spiegelstrich 12 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 360
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 2 — Spiegelstrich 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 361
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 2 — Spiegelstrich 15 — Unterspiegelstrich 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 362
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 2 — Spiegelstrich 15 — Unterspiegelstrich 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 363
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 2 — Spiegelstrich 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 364
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil I — Zwischenüberschrift 2 — Spiegelstrich 15 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 365
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verstöße gegen in Umweltübereinkommen aufgenommene international anerkannte Ziele und Verbote |
In Umwelt- und Klimaübereinkommen und Rechtsvorschriften der Union aufgenommene von der Union und international anerkannte Ziele und Verbote |
Abänderung 366
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer — 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||||||||||
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Abänderung 367
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 368
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 369
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 370
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 371
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 372
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 373
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 374
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 375
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 376
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 10 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 377
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 378
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 12 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 379
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 12 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 380
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 12 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 381
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Teil II — Nummer 12 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(*1) Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0184/2023).
(74) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(74) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(75) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang (COM(2020) 14 final).
(76) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung (COM(2022) 66 final).
(75) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang (COM(2020) 14 final).
(76) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung (COM(2022) 66 final).
(77) „Enterprise Models and the EU agenda“ (Unternehmensmodelle und die EU-Agenda), CEPS Policy Insights, Nr. PI2021-02, Januar 2021.
(78) Zum Beispiel https://www.economie.gouv.fr/entreprises/societe-mission.
(77) „Enterprise Models and the EU agenda“ (Unternehmensmodelle und die EU-Agenda), CEPS Policy Insights, Nr. PI2021-02, Januar 2021.
(78) Zum Beispiel https://www.economie.gouv.fr/entreprises/societe-mission.
(79) Vereinte Nationen, Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“, 2011, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf.
(79) Vereinte Nationen, Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“, 2011, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf.
(79a) OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (Aktualisierung 2011), abrufbar unter https://www.oecd-ilibrary.org/governance/oecd-leitsatze-fur-multinationale-unternehmen_9789264122352-de
(79b) OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (2018) und branchenspezifische OECD-Leitfäden, abrufbar unter: https://www.oecd.org/investment/due-diligence-guidance-for-responsible-business-conduct.htm.
(80) 80 OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (Aktualisierung 2011), abrufbar unter https://www.oecd-ilibrary.org/governance/oecd-leitsatze-fur-multinationale-unternehmen_9789264122352-de.
(81) OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (2018) und branchenspezifische OECD-Leitfäden, abrufbar unter:https://www.oecd.org/investment/due-diligence-guidance-for-responsible-business-conduct.htm.
(82) Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, 5. Ausgabe 2017, abrufbar unter: https://www.ilo.org/empent/Publications/WCMS_094386/lang--en/index.htm.
(82) Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, 5. Ausgabe 2017, abrufbar unter: https://www.ilo.org/empent/Publications/WCMS_094386/lang--en/index.htm.
(83) https://www.un.org/depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf
(83) https://www.un.org/depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf
(84) https://unfccc.int/files/essential_background/convention/application/pdf/english_paris_agreement.pdf
(85) Klimapakt von Glasgow, angenommen am 13. November 2021 auf der COP26 in Glasgow, https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cma2021_L16_adv.pdf.https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cma2021_L16_adv.pdf.
(84) https://unfccc.int/files/essential_background/convention/application/pdf/english_paris_agreement.pdf
(85) Klimapakt von Glasgow, angenommen am 13. November 2021 auf der COP26 in Glasgow, https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cma2021_L16_adv.pdf.https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cma2021_L16_adv.pdf.
(85 bis) CDP Carbon Majors Report, 2017 Influence Map Report, Big Oil‘s Real Agenda on Climate Change 2022, September 2022, https://influencemap.org/report/Big-Oil-s-Agenda-on-Climate-Change-2022-19585 IEA, Net Zero by 2050, — A Roadmap for the Global Energy Sector (Klimaneutralität bis 2050 — Ein Fahrplan für die Energiewirtschaft der Welt), S. 51.
(86) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(87) SWD(2020) 176 final.
(88) COM(2019) 640 final.
(86) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(87) SWD(2020) 176 final.
(87a) Allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030.
(88) COM(2019) 640 final.
(91) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).
(92) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
(93) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
(94) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final).
(95) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (COM(2021) 350 final).
(96) Industrie 5.0, https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/industrial-research-and-innovation/industry-50_en.
(97) https://op.europa.eu/webpub/empl/european-pillar-of-social-rights/de/
(98) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung der Handelspolitik — Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021) 66 final).
(91) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).
(92) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
(93) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
(94) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final).
(95) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (COM(2021) 350 final).
(96) Industrie 5.0, https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/industrial-research-and-innovation/industry-50_en.
(97) https://op.europa.eu/webpub/empl/european-pillar-of-social-rights/de/
(98) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung der Handelspolitik — Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021) 66 final).
(99) Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat — EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 (JOIN(2020) 5 final).
(99) Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat — EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 (JOIN(2020) 5 final).
(100) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (2020/2129(INL)), P9_TA(2021)0073, abrufbar unter https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?lang=en&reference=2020/2129(INL).
(101) Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten vom 1. Dezember 2020 (13512/20).
(102) Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission — Gesetzgeberische Prioritäten der EU für 2022, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/joint_declaration_2022.pdf.
(100) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (2020/2129(INL)), P9_TA(2021)0073, abrufbar unter https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?lang=en&reference=2020/2129(INL).
(101) Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten vom 1. Dezember 2020 (13512/20).
(102) Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission — Gesetzgeberische Prioritäten der EU für 2022, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/joint_declaration_2022.pdf.
(103) Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).
(103) Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).
(104) https://www.ungpreporting.org/wp-content/uploads/UNGPReportingFramework_withguidance2017.pdf
(105) https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/RtRInterpretativeGuide.pdf.https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/RtRInterpretativeGuide.pdf.
(104) https://www.ungpreporting.org/wp-content/uploads/UNGPReportingFramework_withguidance2017.pdf
(105) https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/RtRInterpretativeGuide.pdf.
(1a) Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
(1b) Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).
(1c) Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8.b Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).
(110) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(110) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(119) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(120) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
(128) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
(128) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
(1a) Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L […] vom […], S. […]).
(1b) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(1c) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1232/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)