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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2023/1230 |
21.12.2023 |
P9_TA(2023)0214
Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB zur Strukturierung der Verfahren für die Zusammenarbeit im Bereich des Zentralbankwesens
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2023 über die Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank zur Strukturierung der Verfahren für die Zusammenarbeit im Bereich des Zentralbankwesens (2023/2026(ACI))
(C/2023/1230)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Schreiben seiner Präsidentin vom 28. Februar 2023, |
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unter Hinweis auf den Entwurf der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank zur Strukturierung der Verfahren für die Zusammenarbeit im Bereich des Zentralbankwesens, |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 4, Artikel 132 Absatz 1 dritter Spiegelstrich, Artikel 282 Absatz 5, Artikel 284 Absatz 3 und Artikel 295, |
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gestützt auf Artikel 148 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0158/2023), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken aller Mitgliedstaaten das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) bilden und dass gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ihr vorrangiges Ziel darin besteht, für Preisstabilität zu sorgen; |
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B. |
in der Erwägung, dass das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unbeschadet des Ziels der Preisstabilität unterstützen soll, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Ziele der Union beizutragen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der EZB sowie die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Grundsatzes im AEUV, insbesondere in den Artikeln 130 und 282, eindeutig verankert sind; |
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D. |
in der Erwägung, dass die EZB dem Europäischen Parlament gemäß den Bestimmungen des AEUV, des EUV und des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank rechenschaftspflichtig ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass die EZB gemäß den Verträgen der Europäischen Union einen Jahresbericht veröffentlicht, den ihre Präsidentin dem Europäischen Parlament vorlegt; in der Erwägung, dass die Veröffentlichung des Jahresberichts der EZB und seine Vorlage dem Europäischen Parlament Gelegenheit bieten, eine Entschließung anzunehmen, die es dem Europäischen Parlament ermöglicht, seine Stellungnahme zu den geldpolitischen Beschlüssen der EZB abzugeben, wobei der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) federführend ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Präsidentin der EZB mindestens viermal jährlich im Rahmen eines öffentlichen währungspolitischen Dialogs vor dem ECON-Ausschuss erscheint; in der Erwägung, dass der währungspolitische Dialog eine wichtige Gelegenheit für die Mitglieder des Europäischen Parlaments darstellt, die Arbeit der EZB im Rahmen einer Fragerunde mit der Präsidentin der EZB demokratisch zu überwachen; in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die EZB einreichen können; |
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G. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament darüber hinaus im Rahmen des Verfahrens zur Ernennung von Mitgliedern des Direktoriums der EZB konsultiert wird; |
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H. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament beabsichtigt, sich auf seine Kontrollbefugnis zu konzentrieren und die Umsetzung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet besser zu überprüfen; |
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I. |
in der Erwägung, dass der Austausch mit dem Europäischen Parlament eine Gelegenheit für die EZB darstellt, ihre geldpolitischen Beschlüsse einer breiten Öffentlichkeit, einschließlich den Bürgern der Europäischen Union, zu erläutern; |
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J. |
in der Erwägung, dass der ECON-Ausschuss und die EZB Gespräche aufgenommen und dem Wortlaut der beigefügten Vereinbarung zugestimmt haben; |
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K. |
in der Erwägung, dass das Ziel dieser Vereinbarung darin besteht, bewährte Verfahren zu konsolidieren, die sich zwischen den beiden Organen im Laufe der Jahre informell entwickelt haben; |
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L. |
in der Erwägung, dass diese Vereinbarung dazu beitragen kann, ein fortgesetztes gegenseitiges Verständnis und eine wirksame Zusammenarbeit zu fördern, was dem Zweck dient, gemeinsame Praktiken für den Austausch zwischen den beiden Organen im Bereich des Zentralbankwesens zu formulieren; |
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1. |
billigt die diesem Bericht beigefügte Vereinbarung; |
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2. |
beauftragt seine Präsidentin, das Schreiben an die Präsidentin der Europäischen Zentralbank zu unterzeichnen, dem diese Vereinbarung beigefügt ist; |
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3. |
beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit seiner Anlage dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Information zu übermitteln. |
ANLAGE: VEREINBARUNG IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) ZUR STRUKTURIERUNG DER VERFAHREN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DES ZENTRALBANKWESENS
Die Beziehung der EZB zum Parlament im Bereich des Zentralbankwesens ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert und wurde mithilfe verschiedener Verfahren für die Zusammenarbeit seit der Einrichtung der EZB 1998 ausgebaut.
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind klare Parameter für die Unabhängigkeit der EZB, ihre Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament, ihre beratende Funktion beim Gesetzgebungsprozess in der Union sowie ihre Offenheit gegenüber der Öffentlichkeit festgelegt.
Die EZB schätzt die Rolle, die das Parlament in den vergangenen Jahren gespielt hat, um es der EZB zu ermöglichen, ihren Rechenschafts- und Transparenzpflichten effektiv nachzukommen. Das Parlament fungiert dabei als Brücke zwischen der EZB und den Bürgern der Union. Die EZB profitiert von ihrem Austausch mit dem Parlament, das sich aus Vertretern der Bürger der Union zusammensetzt. Dementsprechend kann das Parlament die Anliegen der Bürger sammeln und der EZB eine Plattform bieten, auf der sie ihre Politik der breiten Öffentlichkeit erklären kann. Der rechtliche Rahmen für die Beziehung bildet die Grundlage für die erfolgreiche Zusammenarbeit der beiden Organe in den letzten Jahren und erleichtert es der EZB, den Bürgern der Union und deren gewählten Vertretern ihre Politik und die ihr zugrunde liegenden Überlegungen zu vermitteln.
Um das gegenseitige Verständnis und die erfolgreiche Zusammenarbeit weiter zu fördern, wurden die folgenden Elemente zur Strukturierung der Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der EZB im Bereich des Zentralbankwesens — die die Bestrebungen beider Seiten widerspiegeln — erarbeitet.
Der Jahresbericht der EZB
Das Parlament und die EZB sind bestrebt, weiterhin eine strukturierte jährliche Zusammenarbeit rund um den Jahresbericht der EZB zu pflegen, in dem die Aufgaben und Tätigkeiten des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) beschrieben werden und auch über die Geldpolitik im Rahmen des Eurosystems Bericht erstattet wird.
Der Jahresbericht der EZB sollte weiterhin ausreichend detailliert sein, sodass er einen aussagekräftigen Dialog mit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments über die Politik der EZB ermöglicht. Zu diesem Zweck beabsichtigt die EZB unter anderem, ihrem Jahresbericht eine detaillierte Analyse ihrer Politik und ihrer Aktivitäten vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen, finanziellen und währungspolitischen Entwicklungen des betreffenden Jahres beizufügen.
Die Bestrebungen des Parlaments und der EZB sollten insbesondere die folgenden Verfahren umfassen:
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Die EZB beabsichtigt, dem Parlament alljährlich ihren Jahresbericht vorzulegen; zusammen mit einer ausführlichen Stellungnahme der EZB zur Entschließung des Parlaments zum Jahresbericht der EZB des Vorjahres soll er vor seiner Veröffentlichung als Exemplar mit Sperrfrist übermittelt werden. Die Stellungnahme wird am Tag der Veröffentlichung des Jahresberichts der EZB auf der Website der EZB veröffentlicht. |
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Das Parlament und die EZB sind bestrebt, die Praxis fortzusetzen, dass jedes Jahr am Tag der Veröffentlichung des Jahresberichts der EZB eine eigene Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Parlaments (ECON-Ausschuss) stattfindet, in der der Inhalt des Berichts erörtert wird. Während der Sitzung gibt der Vizepräsident der EZB eine einführende Erklärung ab, erläutert den Jahresbericht der EZB gegenüber dem ECON-Ausschuss und beantwortet Fragen der Mitglieder des Europäischen Parlaments. |
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Das Parlament beabsichtigt, jedes Jahr eine Entschließung anzunehmen, in der es seinen Standpunkt zu den im Jahresbericht der EZB dargelegten politischen Maßnahmen und Tätigkeiten der EZB zusammenfasst. Die Entschließung ist Gegenstand einer eigenen Aussprache im Plenum des Parlaments. Während der Aussprache gibt die Präsidentin der EZB eine einführende Erklärung ab, in der sie den Jahresbericht erläutert; nach den Wortmeldungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments gibt sie eine abschließende Erklärung ab, in der sie auf die Äußerungen der Mitglieder eingeht. |
Anhörungen vor dem ECON-Ausschuss
Das Parlament und die EZB sehen vor, dass die Präsidentin der EZB jedes Jahr mindestens vier Mal in einer öffentlichen Anhörung vor dem ECON-Ausschuss erscheint. Dazu gehört auch, dass die Präsidentin der EZB während der Anhörung eine Erklärung abgibt und Fragen der Mitglieder des Europäischen Parlaments öffentlich beantwortet. Das Parlament überträgt die öffentlichen Anhörungen in Echtzeit und zeichnet sie auch auf. Anschließend kann die Öffentlichkeit auf der Website des Parlaments ein Video der Anhörung abrufen. Das Parlament erstellt ferner einen ausführlichen Sitzungsbericht jeder öffentlichen Anhörung, der der Öffentlichkeit ebenfalls auf den Websites beider Organe zugänglich gemacht wird.
Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
Das Parlament und die EZB sind bestrebt, die seit Anfang der 2000er-Jahre bestehende Praxis beizubehalten, wonach die Präsidentin der EZB Anfragen zur schriftlichen Beantwortung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu den Zuständigkeitsbereichen der EZB beantwortet. Das Parlament und die EZB beabsichtigen, die schriftlichen Antworten auf diese Fragen auf ihren jeweiligen Websites zu veröffentlichen.
Spontaner Austausch mit Mitgliedern des Direktoriums der EZB
Das Parlament und die EZB sind bestrebt, dass die Präsidentin der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums der EZB auf Ersuchen des Parlaments oder auf eigene Initiative weiterhin an spontanen Aussprachen vor dem ECON-Ausschuss teilnehmen, um Fragen zu erörtern, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen. Dazu gehört auch, dass die Präsidentin der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums der EZB während der Aussprache eine Erklärung abgeben und Fragen der Mitglieder des Europäischen Parlaments beantworten.
Informeller Besuch der EZB
Die EZB beabsichtigt, jedes Jahr eine Delegation des ECON-Ausschusses zu informellen Gesprächen mit Mitgliedern des Direktoriums der EZB über Themen einzuladen, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen.
Stellungnahmen der EZB
Das Parlament und die EZB sind bestrebt, eine sorgfältige Prüfung der Stellungnahmen der EZB zu einem Vorschlag für einen Rechtsakt der Union durch die zuständigen Gremien des Parlaments zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollte das Parlament gegebenenfalls frühzeitig die Stellungnahme der EZB einholen. Die EZB ist bestrebt, ihre Stellungnahmen innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Vorschlags für einen Rechtsakt der Union abzugeben oder, alternativ dazu, das Parlament über den Zeitplan für die Verabschiedung der Stellungnahme zu informieren, wobei dem Zeitplan des Parlaments für die Arbeit an dem Vorschlag Rechnung getragen wird.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1230/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)