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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie C


C/2023/1188

21.11.2023

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels

(C/2023/1188)

1.   EINFÜHRUNG

1.

Am 9. März 2023 nahm die Kommission ihre Mitteilung über den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (im Folgenden „Befristeter Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels“) (1) an.

2.

Im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels legte die Kommission ihre Auffassung dar, dass der Angriff Russlands auf die Ukraine und seine unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen, einschließlich der daraufhin von der Europäischen Union (EU) und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen sowie der beispielsweise durch Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen, (im Folgenden die „derzeitige Krise“) zu erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten, zur Störung von Handelsströmen und Lieferketten und zu außergewöhnlich großen und unerwarteten Preisanstiegen geführt hatten, insbesondere bei Erdgas und Strom, aber auch bei zahlreichen anderen Inputs, Rohstoffen und Primärgütern. Diese Auswirkungen hatten zusammengenommen zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben aller Mitgliedstaaten geführt, von der eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betroffen waren. Vor diesem Hintergrund hielt die Kommission es für angemessen, Kriterien für die Würdigung staatlicher Beihilfemaßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten auflegen können, um diese beträchtliche Störung durch im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels beschriebene außerordentliche Maßnahmen zu beheben.

3.

Wenngleich der Krieg Russlands gegen die Ukraine noch andauert, kann festgestellt werden, dass sich die Wirtschaft in der Union angesichts der enormen Schocks, die sie erlitten hat, insgesamt als resilient erwiesen hat. In der Herbstprognose der Kommission (2) wird jedoch festgestellt, dass die EU-Wirtschaft an Schwung verloren hat und in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 kaum gewachsen ist. Das Wirtschaftswachstum liegt niedriger als in der Sommerprognose veranschlagt und sogar noch unter der Annahme in der Frühjahrsprognose. Für 2024 wird von einem Wachstum des EU-BIP ausgegangen, das jedoch hinter seinem Potenzial zurückbleibt und die Sommer-Prognose nicht erreicht. Die allgemeine Lage auf den Energiemärkten hat sich seit 2022 verbessert, die Gas- und Strompreise sind gesunken, und das Risiko in Bezug auf die Versorgungssicherheit ist zurückgegangen, auch dank der zahlreichen Initiativen der Union zur Bekämpfung der Energiekrise.

4.

Obwohl nach wie vor allgemeine Risiken für die Energieversorgung bestehen, ist es nach Auffassung der Kommission nunmehr möglich, die auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV basierenden außerordentlichen Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung, die im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegt sind, auslaufen zu lassen, zumal mit diesen außerordentlichen Maßnahmen eine Gefahr von Verzerrungen einherging. Daher hat die Kommission insbesondere beschlossen, die Abschnitte 2.2, 2.3 und 2.7 des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels wie geplant zum 31. Dezember 2023 auslaufen zu lassen.

5.

In der Herbstprognose wird jedoch auch festgestellt, dass die derzeitige Krise weiterhin Risiken und Unsicherheiten mit sich bringt. Angesichts der anhaltenden Anfälligkeit der Energiemärkte gilt dies insbesondere für die Entwicklung der Energieversorgung und der Energiepreise während der Heizperiode im Winter. Jüngste Phasen von Marktvolatilität, z. B. infolge der Entwicklungen im Nahen Osten und ihrer potenziellen Auswirkungen auf die globalen Energiemärkte, zeigen ebenfalls, dass die Märkte nach wie vor fragil sind und Angst vor Knappheit weitreichende Reaktionen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Preise nach sich ziehen kann. Damit die Mitgliedstaaten bestehende Unterstützungsmaßnahmen während dieses Zeitraums aufrechterhalten können, um diesen spezifischen Risiken und ihren Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu begegnen, hat die Kommission beschlossen, die Abschnitte 2.1 und 2.4 des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels erst am 30. Juni 2024 auslaufen zu lassen, um die Vorkehrungen und die Zeit zu bieten, die für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen in verwaltungstechnischer Hinsicht benötigt werden. Im Rahmen dieser Verlängerung werden die Beihilfehöchstbeträge in Abschnitt 2.1 entsprechend angehoben, um die Heizperiode im Winter abzudecken. Dadurch werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, betroffene Unternehmen in dieser Zeit erhöhter Unsicherheit und Marktvolatilität bei Bedarf rasch zu unterstützen und eine wirksame Durchführung zu gewährleisten.

6.

Nach Auffassung der Kommission könnte in diesem Zusammenhang zwar eine Verlängerung bestehender Regelungen erforderlich sein, aber im Allgemeinen kein Bedarf an völlig neuen Unterstützungsmaßnahmen bestehen, die den Zeitraum bis zum 30. Juni 2024 abdecken. Sind die Mitgliedstaaten dennoch der Auffassung, dass weitere Beihilferegelungen nach Abschnitt 2.1 und/oder 2.4 des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels erforderlich sind, so wird die Kommission ein besonderes Augenmerk auf die in diesen Abschnitten festgelegten Anforderungen richten, einschließlich Randnummer 61 Buchstabe d, wonach der betreffende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass die Beihilfe ausschließlich Unternehmen gewährt wird, die von der derzeitigen Krise betroffen sind.

7.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Abschnitte des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels, mit denen der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützt werden soll (d. h. die Abschnitte 2.5, 2.6 und 2.8), die sich auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV stützen, nicht überprüft werden müssen, da sie bis zum 31. Dezember 2025 gelten. Diese Abschnitte werden daher von dieser Änderung nicht berührt.

2.   ÄNDERUNGEN AM BEFRISTETEN RAHMEN ZUR KRISENBEWÄLTIGUNG UND ZUR GESTALTUNG DES WANDELS

8.

Randnummer 61 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 2,25 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat (*1). Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (*2), Darlehen (*3) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die Obergrenze von insgesamt 2,25 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat nicht übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

(*1)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein."

(*2)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 67 Buchstabe i."

(*3)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 70 Buchstabe g.“ "

9.

Randnummer 61 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die Beihilfe wird spätestens am 30. Juni 2024 gewährt (*4).

(*4)  Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 30. Juni 2024 entstanden sein.“ "

10.

Randnummer 62 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gesamtbeihilfe beläuft sich bei in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 280 000 EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat bzw. bei im Fischerei- und Aquakultursektor tätigen Unternehmen zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 335 000 EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat; (*5) die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (*6), Darlehen (*7) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die einschlägige Obergrenze von insgesamt 280 000 EUR bzw. 335 000 EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat nicht übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

(*5)  Beihilfen, die auf der Grundlage von nach diesem Abschnitt genehmigten Regelungen gewährt und vor der Gewährung neuer Beihilfen nach diesem Abschnitt zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein."

(*6)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 67 Buchstabe i."

(*7)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 70 Buchstabe g.“ "

11.

Randnummer 63 erhält folgende Fassung:

„(63)

Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, für die nach Randnummer 61 Buchstabe a und nach Randnummer 62 Buchstabe a unterschiedliche Höchstbeträge gelten, muss der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicherstellen, dass der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten und der maximale Gesamtbetrag von 2,25 Mio. EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat nicht überschritten wird. Wenn ein Unternehmen ausschließlich in den unter Randnummer 62 Buchstabe a fallenden Sektoren tätig ist, sollte der maximale Gesamtbetrag von 335 000 EUR je Unternehmen je Mitgliedstaat nicht überschritten werden.“

12.

Randnummer 72 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Beihilfe wird spätestens am 30. Juni 2024 gewährt (*8).

(*8)  Wird die Beihilfe erst nach einer Ex-post-Überprüfung der Belege des Beihilfeempfängers gewährt und beschließt der Mitgliedstaat, die Möglichkeit der Gewährung von Vorschüssen nach Randnummer 74 nicht vorzusehen, so kann die Beihilfe abweichend davon bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden, sofern der unter Randnummer 72 Buchstabe e festgelegte beihilfefähige Zeitraum eingehalten wird.“ "

13.

Randnummer 72 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen (*9) oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien (*10), Darlehen (*11) oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen die Beihilfehöchstintensität und die Beihilfeobergrenze nicht übersteigt. Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

(*9)  Wird die Beihilfe in Form eines Steuervorteils gewährt, so muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 30. Juni 2024 entstanden sein."

(*10)  Für Beihilfen, die in Form von Garantien nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 67 Buchstabe i."

(*11)  Für Beihilfen, die in Form von Darlehen nach diesem Abschnitt gewährt werden, gelten zusätzlich die Voraussetzungen der Randnummer 70 Buchstabe g.“ "

14.

Randnummer 72 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Beihilfen, die in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder anderen rückzahlbaren Instrumenten gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse umgewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens am 31. Dezember 2024 erfolgt.“

15.

Unter Randnummer 72 Buchstabe (e) wird die Definition von „t“ durch Folgendes ersetzt:

„t

für einen bestimmten Monat oder mehrere aufeinanderfolgende Monate im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2024 (‚beihilfefähiger Zeitraum‘),“

16.

Die folgende Randnummer 73 Buchstabe e wird eingefügt:

„e)

Bei Beihilfen, die im Einklang mit Randnummer 73 Buchstaben a, b, c oder d für in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2024 entstandene beihilfefähige Kosten gewährt werden, kann das EBITDA im beihilfefähigen Zeitraum ausnahmsweise auf der Grundlage des am 31. Dezember 2023 endenden Kalenderjahres berechnet werden.“


(1)  Mitteilung der Kommission – Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 3).

(2)  European Economic Forecast, Autumn 2023, European Economy Institutional Paper 258, verfügbar unter: https://economy-finance.ec.europa.eu/document/download/4139ef72-9eb3-4fad-a116-ee87979f4d35_en?filename=ip258_en_0.pdf


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1188/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)