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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie C


C/2023/1159

4.12.2023

Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2023 — NZ/Kommission

(Rechtssache T-535/22) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Internes Auswahlverfahren COM/1/AD 10/18 - Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen - Gleichbehandlung - Beständigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Immaterieller Schaden)

(C/2023/1159)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: NZ (vertreten durch Rechtsanwalt H. Tagaras)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Brauhoff, T. Lilamand, I. Melo Sampaio und L. Vernier als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 10. Februar 2022, mit der ihr Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 6. Februar 2020, ihren Namen nicht in die Reserveliste des internen Auswahlverfahrens COM/1/AD 10/18 aufzunehmen, zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 10. Februar 2022).

Tenor

1.

Die Entscheidung vom 10. Februar 2022, mit der der Prüfungsausschuss des internen Auswahlverfahrens COM/1/AD 10/18 die Aufnahme des Namens von NZ in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten (m/w) (AD 10) der Funktionsgruppe Administration im Bereich „Koordination, Kommunikation, Verwaltung der Humanressourcen und der Haushaltsmittel, Audit“ nach Überprüfung abgelehnt hat, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, NZ 4 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)   ABl. C 398 vom 17.10.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1159/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)