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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/1083

15.12.2023

P9_TA(2023)0129

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag Spaniens EGF/2022/003 ES/Alu Ibérica

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 2023 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (Antrag Spaniens — EGF/2022/003 ES/Alu Ibérica) (COM(2023)0129 — C9–0053/2023 — 2023/0068(BUD))

(C/2023/1083)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0129 — C9-0053/2023),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1) („EGF-Verordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021-2027 (2), insbesondere auf Artikel 8,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3) („IIV vom 16. Dezember 2020 “), insbesondere auf Nummer 9,

unter Hinweis auf das in Nummer 9 der IIV vom 16. Dezember 2020 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0154/2023),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B.

in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2022/003 ES/Alu Ibérica auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) aufgrund von 303 Entlassungen (4) im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung) innerhalb eines Bezugszeitraums für den Antrag vom 10. Mai 2022 bis zum 10. September 2022 eingereicht hat;

C.

in der Erwägung, dass der Gegenstand des Antrags 303 Arbeitnehmer sind, die vom Unternehmen Alu Ibérica LC S.L. (im Folgenden „Alu Ibérica“) in der spanischen Region Galicien nach dem Konkurs des Unternehmens entlassen wurden;

D.

in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten zur Entlassung von mindestens 200 Arbeitnehmern gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

E.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten Union, auch in Spanien, beeinträchtig haben; in der Erwägung, dass sich die Gewinnmargen der Unternehmen in Spanien und ihre Wettbewerbsfähigkeit außerdem durch den derzeitigen Anstieg der Inflation, insbesondere durch die höheren Rohstoff- und Energiepreise, verringert haben;

F.

in der Erwägung, dass die Entlassungen auf die Auflösung von Alu Ibérica und die vom Handelsgericht Nr. 2 von A Coruña am 22. Februar 2022 erklärte Eröffnung des Liquidationsverfahrens zurückzuführen sind, nachdem das Unternehmen im Dezember 2021 freiwillig in Konkurs gegangen war; in der Erwägung, dass die höheren Energie- und Rohstoffpreise und der Abwärtsdruck auf die Weltpreise für Aluminium infolge der Produktionsüberkapazitäten in China zum Konkurs von Alu Ibérica beigetragen haben;

G.

in der Erwägung, dass die Regionalregierung von Galicien gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 die Sozialpartner in die Vorbereitung des EGF-Antrags einbezogen und das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit ihnen ausgearbeitet hat; in der Erwägung, dass die Sozialpartner auch an der Durchführung der Leistungen beteiligt sein werden;

H.

in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, deren Ziel es ist, die Begünstigten rasch wieder in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu integrieren und sie gleichzeitig auf eine umweltfreundlichere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten;

I.

in der Erwägung, dass die Mittelausstattung des EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 1 275 000 EUR hat, was 85 % der sich auf 1 500 000 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 1 429 400 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 70 600 EUR zusammensetzen;

2.

stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag am 30. November 2022 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Spanien am 16. März 2023 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.

stellt fest, dass der Antrag 303 Arbeitnehmer betrifft, die von Alu Ibérica entlassen wurden;

4.

hebt hervor, dass Alu Ibérica zu den 0,1 % der Unternehmen in Galicien mit mehr als 250 Beschäftigten zählte; unterstreicht die erheblichen Auswirkungen der Entlassungen auf den lokalen Arbeitsmarkt und die Wirtschaft von A Coruña, einer Stadt, die durch eine hohe Arbeitslosenquote gekennzeichnet ist, die weit über dem EU-Durchschnitt liegt (9,5 % im dritten Quartal 2022); nimmt die Schätzung der spanischen Behörden zur Kenntnis, wonach die Liquidation von Alu Ibérica den Verlust von 312 Arbeitsplätzen in verbundenen Unternehmen nach sich ziehen wird, wodurch insgesamt 615 Arbeitsplätze verloren gehen würden, was 8,2 % der Arbeitsplätze im verarbeitenden Gewerbe in A Coruña entspricht; weist auf die umfangreiche Mobilisierung hin, die die Entscheidung in der Stadt A Coruña bewirkt hat; hebt den Verlust von Arbeitsplätzen und Existenzgrundlagen in Galicien hervor;

5.

ist der Ansicht, dass die entlassenen Arbeitnehmer zusätzliche Unterstützung benötigen, um eine neue Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden, da 35 % von ihnen der Altersgruppe über 45 Jahren angehören und möglicherweise auf zusätzliche Herausforderungen bei der Wiederbeschäftigung stoßen werden; stellt fest, dass diese Altersgruppe 60 % der registrierten Arbeitssuchenden in A Coruña ausmacht und dass Alu Ibérica aufgrund der Insolvenz von der gesetzlichen Verpflichtung in Bezug auf die Wiederbeschäftigungshilfe befreit ist;

6.

stellt fest, dass Spanien am 2. März 2023 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 2. März 2023 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

7.

erinnert daran, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Informationsdienste, intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, einschließlich der Ermittlung beruflicher Aussichten in anderen Regionen oder Mitgliedstaaten, Berufsberatung und Unterstützung bei Outplacement, Schulungen (unter anderem in Bezug auf horizontale Kompetenzen, Neuqualifizierung, Weiterbildung und Praktika), Umschulung, Berufsausbildung und Unterstützung und Zuschüsse zur Unternehmensgründung sowie Anreize und Beihilfen, einschließlich Zahlungen für die Teilnahme an vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahmen, Beiträge zu Pendelkosten und für die Pflege von Angehörigen;

8.

weist darauf hin, dass die Umsetzung der Dienstleistungen von der Regionalregierung Galiciens koordiniert wird, und fordert angemessene Transparenz bei der endgültigen Durchführung der Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, die sich am sozialen Dialog in Galicien beteiligen; stellt fest, dass der digitale und der grüne Wandel ebenfalls Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben werden; begrüßt, dass bei der Gestaltung des Schulungsangebots Kompetenzen Vorrang eingeräumt wurde, die für die Digitalisierung, die Robotisierung und den Übergang zu einer grünen Wirtschaft erforderlich sind;

9.

bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Union eine wichtige Rolle spielen sollte, wenn es darum geht, die erforderlichen Qualifikationen für den gerechten Übergang im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu ermöglichen; unterstützt nachdrücklich, dass im Rahmen des EGF während des MFR-Zeitraums 2021-2027 weiterhin diskriminierungsfrei Solidarität mit allen Betroffenen gezeigt wird und der Schwerpunkt weiterhin auf die Auswirkungen der Umstrukturierung gelegt wird; fordert ein Höchstmaß an politischer Kohärenz bei künftigen Anträgen;

10.

stellt fest, dass der digitale und der grüne Wandel ebenfalls Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben werden; begrüßt, dass bei der Gestaltung des Schulungsangebots Kompetenzen Vorrang eingeräumt wurde, die für die Digitalisierung, die Robotisierung und den Übergang zu einer grünen Wirtschaft erforderlich sind;

11.

stellt fest, dass Spanien seit dem 1. März 2023 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung daher ab dem 1. März 2023 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;

12.

begrüßt, dass Spanien das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern ausgearbeitet hat;

13.

hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigt haben, dass die für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden und dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beachtet werden;

14.

erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

15.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

16.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

17.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)   ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(3)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(4)  Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Spaniens (EGF/2022/003 ES/Alu Ibérica)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2023/1022.)


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1083/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)