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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/880

8.12.2023

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen: „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates“

(COM(2023) 240 final — 2023/0138 (COD))

„Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit“

(COM(2023) 241 final — 2023/0137 (CNS))

und „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten“

(COM(2023) 242 final — 2023/0136 (NLE))

(C/2023/880)

Berichterstatter:

Javier DOZ ORRIT

Ko-Berichterstatter:

Luca JAHIER

Befassung

Europäische Kommission, 2.6.2023

Rechtsgrundlage

Artikel 121 Absatz 6, Artikel 126 Absatz 14 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Annahme in der Fachgruppe

8.9.2023

Verabschiedung im Plenum

21.9.2023

Plenartagung Nr.

581

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

175/3/2

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die verschiedenen positiven Aspekte des vorgeschlagenen Legislativpakets: einfacherer und transparenterer Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung, erhebliche Abschwächung der prozyklischen Tendenz, Erhöhung der nationalen Eigenverantwortung, stärkere Durchsetzung sowie Differenzierung und maßgeschneiderter haushaltspolitischer Anpassungspfad für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement.

1.2.

Vor diesem Hintergrund fordert der EWSA, dass die Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern rasch aufgenommen werden, um vor Ende des Jahres eine Reform dieser grundlegenden wirtschafts- und haushaltspolitischen Steuerungsmethode zu vereinbaren und vor der kommenden Europawahl umzusetzen. Ein solider, ausgewogener, durchsetzbarer und berechenbarer langfristiger Rahmen ist auch für den Schuldenmarkt von größter Bedeutung.

1.3.

Nach Ansicht des EWSA könnte die Auflage, dass jeder Mitgliedstaat mit einem Haushaltsdefizit von über 3 % den Schuldenstand jährlich um durchschnittlich 0,5 % des BIP senken muss (sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen), in dieser volkswirtschaftlich schwierigen Zeit zu einer übermäßig restriktiven Finanzpolitik führen. Er schlägt daher vor, diese Anforderung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die besser an die jeweiligen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten angepasst werden und die langfristige Schuldentragfähigkeit gewährleisten kann.

1.4.

Der EWSA fordert, öffentliche Investitionen — zumindest in den Bereichen Übergang zu einer grünen Wirtschaft und Verteidigung — bei der Entscheidung über eine mögliche Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit auszunehmen. Dadurch könnten alle Mitgliedstaaten die für eine Verwirklichung der gemeinsamen Prioritäten des vorgeschlagenen Legislativpakets erforderlichen öffentlichen Investitionen tätigen.

1.5.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die EU-Mitgliedstaaten zu gegebener Zeit, spätestens jedoch 2026, eine Einigung über die Schaffung einer Fiskalkapazität der EU erzielen sollten. Diese könnte zumindest einen Teil des Investitionsbedarfs für die gemeinsamen Prioritäten decken und den Mitgliedstaaten den haushaltspolitischen Spielraum geben, um die Haushaltskosten für die vielfältigen Übergänge tragen zu können, die nicht als Investition gelten. Dazu gehört die Unterstützung einkommensschwächerer Haushalte und kleinerer Unternehmen, damit sie die Kosten für die notwendigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, wie etwa eine höhere CO2-Bepreisung, bewältigen können.

1.6.

Der EWSA fordert eine Definition des Begriffs „öffentliche Investitionen“, bei der die förderfähigen langfristigen öffentlichen Ausgaben über die Bildung von Anlageinvestitionen hinaus auf die Bildung von Natur — und Humankapital für öffentliche Investitionen in grüne und soziale Ziele ausgeweitet werden — im Einklang mit den Leitlinien, die die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zur Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität an die Hand gegeben hat.

1.7.

Der EWSA fordert vor der Annahme der neuen Verordnung bezüglich der Methodik der Schuldentragfähigkeitsanalyse eine weitere und eingehende Prüfung durch die Mitgesetzgeber, um unbeabsichtigte automatische Folgen neuer Sparmaßnahmen zu vermeiden. Insbesondere müssen die sozialen Auswirkungen der letztlich geplanten Maßnahmen bedacht werden.

1.8.

Nach Auffassung des EWSA sollten Sanktionen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit nicht automatisch auf der Grundlage einer Einteilung der Länder in Schuldenquoten-Kategorien angewandt werden.

1.9.

Der EWSA ist überzeugt, dass der „technische Zielpfad“ in erster Linie Sache der nationalen Regierungen sein sollte, vorbehaltlich der Stellungnahme unabhängiger nationaler finanzpolitischer Gremien. Außerdem sollte der Pfad das Ergebnis eines technischen Dialogs mit der Europäischen Kommission sein, um die nationale Eigenverantwortung für den Prozess zu stärken.

1.10.

Der EWSA bekräftigt seine Forderung nach einer Einbeziehung der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft in die vorgeschlagene Verordnung sowie nach obligatorischen ständigen und strukturierten Konsultationsverfahren in den verschiedenen Phasen des neuen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung. Der EWSA und der AdR (Europäischer Ausschuss der Regionen) sollten auch in den Dialog im Rahmen des Europäischen Semesters einbezogen werden.

1.11.

Die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament müssen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Rolle bei der wirtschaftspolitischen Steuerung auf EU-Ebene spielen, um die demokratische Rechenschaftspflicht zu stärken.

2.   Hintergrund

2.1.

Am 26. April 2023 legte die Kommission Legislativvorschläge für zwei Verordnungen und eine Richtlinie zur Reform der EU-Vorschriften zur wirtschaftspolitischen Steuerung mit dem erklärten Hauptziel vor, die Schuldentragfähigkeit zu stärken und nachhaltiges und integratives Wachstum durch Reformen und Investitionen zu fördern. Die Vorschläge zielen darauf ab, den Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung einfacher und transparenter zu gestalten, die nationale Eigenverantwortung zu verbessern und die Durchsetzung zu stärken.

2.2.

Die vorgeschlagenen Vorschriften für die wirtschaftspolitische Steuerung sollen in das Europäische Semester eingebettet werden. Im Zusammenhang mit der Koordinierung der Haushalts-, Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik soll jeder Mitgliedstaat einen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorlegen, in dem er seine Haushalts-, Investitions- und Reformziele für die nächsten vier Jahre (ab der Billigung durch den Rat auf Empfehlung der Kommission) und unter bestimmten Bedingungen für bis zu drei weitere Jahre darlegt, wenn der Mitgliedstaat eine Verlängerung des Programms beantragt.

2.3.

Die Haushaltspolitik eines Mitgliedstaats soll im strukturellen finanzpolitischen Plan anhand der Entwicklung der national finanzierten öffentlichen Nettoprimärausgaben während der Laufzeit des Programms zusammengefasst werden. Die Mitgliedstaaten sollen in ihren strukturellen finanzpolitischen Plänen angeben, wie sich ihre national finanzierten öffentlichen Nettoprimärausgaben während der Laufzeit des strukturellen finanzpolitischen Plans voraussichtlich entwickeln. Anhand dieser Entwicklung soll der Anpassungspfad ihrer Haushaltspolitik festgelegt werden, um die Anforderung der Sicherstellung solider öffentlicher Finanzen zu erfüllen.

2.4.

Mitgliedstaaten mit einem öffentlichen Schuldenstand von weniger als 60 % des BIP und einem Haushaltsdefizit von weniger als 3 % des BIP sollen ihren Pfad für die öffentlichen Nettoausgaben so festlegen, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens wird zum Ende des Anpassungszeitraums ihres strukturellen finanzpolitischen Plans der strukturelle Primärsaldo erreicht, den die Kommission für sie anhand des Rahmens für die Schuldentragfähigkeitsanalyse festgelegt hat. Zweitens liegt ihr allgemeines Haushaltsdefizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP und verbleibt laut Prognosen der Kommission in den zehn Jahren nach Ende des Anpassungszeitraums für den strukturellen finanzpolitischen Plan ohne weitere politische Maßnahmen voraussichtlich auf diesem Niveau.

2.5.

Für Mitgliedstaaten mit einem öffentlichen Schuldenstand von mehr als 60 % des BIP oder einem Haushaltsdefizit von mehr als 3 % des BIP soll die Kommission im Voraus einen sogenannten „technischen Zielpfad“ vorschlagen, d. h. einen Pfad für die national finanzierten öffentlichen Nettoprimärausgaben während des Anpassungszeitraums des strukturellen finanzpolitischen Plans. Dieser technische Zielpfad soll bestimmte Anforderungen erfüllen, um die öffentliche Schuldenquote auf einen (im Kommissionsrahmen für die Schuldentragfähigkeitsanalyse bewerteten) „plausibel rückläufigen Pfad“ zu bringen, das öffentliche Defizit unter 3 % zu senken und den Anstieg der nationalen Nettoausgaben durchschnittlich unter dem mittelfristigen Produktionswachstum zu halten.

2.6.

Unabhängig von seiner Schuldenquote und seinem Haushaltssaldo soll jeder Mitgliedstaat in seinem strukturellen finanzpolitischen Plan auch ein Reform- und Investitionspaket vorschlagen und erläutern, wie die vom Rat an jeden Mitgliedstaat gerichteten länderspezifischen Empfehlungen gemäß den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien sowie die Empfehlungen im Rahmen der präventiven bzw. korrektiven Komponente des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten umgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Reformen und Investitionen sollten auch den „gemeinsamen Prioritäten“ der EU Rechnung tragen und auf die im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten geplanten Prioritäten abgestimmt werden.

2.7.

Ein Mitgliedstaat kann beantragen, dass der Anpassungszeitraum seines strukturellen finanzpolitischen Plans um bis zu drei Jahre verlängert wird, wenn er Reformen und öffentliche Investitionen enthält, die nicht nur vorgenannten Zielen dienen, sondern auch das Wachstum und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen fördern und zu höheren national finanzierten öffentlichen Investitionen führen.

2.8.

Die Legislativvorschläge umfassen auch eine Reform der sogenannten „korrektiven Komponente“ der Haushaltsregeln. Gemäß den Vorschlägen soll ein öffentliches Defizit von über 60 % nur dann als „übermäßig“ gelten, wenn die öffentlichen Nettoausgaben vom Pfad abweichen, der in dem angenommenen strukturellen finanzpolitischen Plan des Mitgliedstaats festgelegt wurde. Praktisch soll die Einhaltung der fiskalpolitischen Regel zum öffentlichen Defizit durch einen Mitgliedstaat an den Kommissionsrahmen für die Schuldentragfähigkeitsanalyse gekoppelt werden. Ein Haushaltsdefizit von mehr als 3 % des BIP soll eine Anpassung von 0,5 % des BIP pro Jahr erfordern, es sei denn, es liegen mitgliedstaaten- oder EU-spezifische Umstände vor, die die Aktivierung von Ausweichklauseln rechtfertigen.

2.9.

Anstelle der jährlichen nationalen Pläne für Stabilität, Konvergenz und Reformen soll jeder Mitgliedstaat jedes Jahr spätestens zum 15. April seinen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung seines nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans vorlegen.

2.10.

Im Legislativpaket werden keine Änderungen vorgeschlagen, die die Rolle des Europäischen Parlaments oder der nationalen Parlamente, geschweige denn der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft im Rahmen der präventiven oder korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) erheblich stärken würden. Ganz im Gegenteil sollen nationale unabhängige finanzpolitische Institutionen („Fiskalräte“) eine stärkere Rolle spielen und ihre unabhängige Stellungnahme dazu abgeben, ob ein Mitgliedstaat den in seinem strukturellen finanzpolitischen Plan festgelegten Pfad der öffentlichen Nettoausgaben eingehalten hat bzw. die Gründe angeben, wenn dies nicht der Fall ist.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Die vorgeschlagene Haushaltsreform kommt zu einer kritischen Zeit, in der die EU mit den Auswirkungen multipler und schwerwiegender Krisen zu kämpfen hat. Die solide wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, die durch die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des SWP ermöglicht wurde, führte zu höheren Schuldenstandsquoten in fast allen Mitgliedstaaten. Dank dieser Reaktion konnte sich die Wirtschaft allerdings schneller und nachhaltiger erholen. Zudem wurde u. a. deutlich, dass die geltenden Bestimmungen bei der Bewältigung großer Schocks an ihre Grenzen stoßen. Angesichts der anstehenden Herausforderungen dürften solche Schocks zur neuen Normalität werden.

3.2.

Der Überfall Russlands auf die Ukraine hat zu einer Energiekrise und zu seit Jahrzehnten nicht mehr dagewesenen Inflationsraten geführt. Sie hat aber auch Fragen aufgeworfen, wie die EU ihre Verteidigungsfähigkeit stärken sollte. Bei der Geldpolitik war weltweit eine Abkehr von dem seit mehreren Jahren akkommodierenden Ansatz zu beobachten. Der Krieg und die Energiekrise haben Europa auch dazu veranlasst, Überlegungen zur Sicherstellung der Energieversorgungssicherheit (kurz- bis mittelfristig) und einer schnelleren Abkehr von fossilen Brennstoffen (mittel- bis langfristig) anzustellen. Dafür müssten umfangreiche öffentliche Investitionen getätigt werden, um auf diese Weise private Investitionen zu mobilisieren.

3.3.

Die Pandemie, der Krieg und die Klimaschutzziele der EU, aber auch politische Initiativen wie das US-amerikanische Gesetz zur Verringerung der Inflationsrate haben zudem zu einem Überdenken der globalen Lieferketten geführt, auf die sich das Wirtschaftsmodell der EU stützt, sowie ihrer Industriepolitik, die nun vom Konzept der „offenen strategischen Autonomie“ geleitet werden sollte. Die Kommission hat ihren „Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“ vorgelegt. Der zusätzliche öffentliche Finanzierungsbedarf allein in den Bereichen Klima und Verteidigung wurde auf 1 % des BIP pro Jahr geschätzt (1). Der EWSA ist der Auffassung, dass Energie, Gesundheit, Ernährung sowie geo- und verteidigungspolitische Sicherheit gemeinsame europäische Stärken sind. Die wirtschaftspolitische Steuerung und ihre Haushaltsregeln sollten diesen grundlegenden Herausforderungen und den damit verbundenen Übergängen Rechnung tragen sollten.

3.4.

All diese Übergänge werden in der vorgeschlagenen Reform „gemeinsame Prioritäten“ genannt. Eine wichtige Frage ist, wie die verschiedenen Übergänge finanziert werden können und sollten, um die Grundlagen des Binnenmarkts zu erhalten und nachhaltiges Wachstum zu fördern. Gemeinsame Prioritäten sollten zumindest teilweise aus gemeinsamen Fonds finanziert werden und nicht größtenteils unter die staatlichen Beihilfen fallen, die sich nach dem haushaltspolitischen Spielraum der einzelnen Mitgliedstaaten richten. Dies würde nämlich den Binnenmarkt sowie den Zusammenhalt und die Konvergenz in der EU untergraben.

3.5.

Der EWSA begrüßt, dass der vorgeschlagene Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung eine Differenzierung und Anpassung des haushaltspolitischen Anpassungspfads jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage eines gemeinsamen risikobasierten Rahmens für die Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsverschuldung des jeweiligen Mitgliedstaats ermöglicht. In mehreren Fällen dürfte dadurch verhindert werden, dass die Haushaltspolitik auf einen zu schnellen und zu lange angelegten Schuldenabbau abzielt, insbesondere angesichts der großen Unterschiede bei den öffentlichen Schuldenquoten nach den letzten Krisen.

3.6.

Der EWSA begrüßt ferner, dass die öffentlichen Nettoausgaben als Schlüsselindikator für den Pfad der nationalen Haushaltspolitik vorgeschlagen werden, eine Variable, die — anders als der strukturelle Haushaltssaldo zuvor — der direkten Kontrolle der Regierungen unterliegt und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung der EU vereinfachen und transparenter machen dürfte.

3.7.

Die vorgeschlagenen Vorschriften zielen darauf ab, die multilateralen Verfahren für die haushaltspolitische Überwachung und die makroökonomischen Ungleichgewichte enger zu koordinieren. Zu diesem Zweck werden die für die Erfüllung der an die einzelnen Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen erforderlichen politischen Maßnahmen in einem einzigen nationalen Plan, dem strukturellen finanzpolitischen Plan, zusammengefasst und angepasst. Im Grunde genommen sollten dadurch die Synergien zwischen der Vermeidung und der Korrektur haushaltspolitischer und anderer makroökonomischer Ungleichgewichte maximiert werden.

3.8.

Wenn den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, ihre eigenen haushaltspolitischen Strukturpläne aufzustellen, bei denen die Haushalts-, Wirtschafts- und Strukturpolitik über mehrere Jahre hinweg in kohärenten Plänen zusammengeführt wird, dürfte dies die nationale Eigenverantwortung für diese Pläne und — hoffentlich — auch eine bessere Einhaltung fördern.

3.9.

Aufgrund der Auflage, dass die Mitgliedstaaten ihr allgemeines Haushaltsdefizit (außer in „außergewöhnlichen“ Zeiten) unter 3 % des BIP halten müssen und sie ihr Haushaltsdefizit um 0,5 % des BIP pro Jahr senken müssen, wenn dieser Referenzwert — selbst während der Anpassungsphase eines haushaltspolitischen Strukturplans — überschritten wird, besteht nach wie vor die Gefahr, dass einige Mitgliedstaaten zu haushaltspolitischen Sparmaßnahmen gezwungen werden, d. h. zu Haushaltseinsparungen wenn ihre Volkswirtschaft stagniert oder sich in einer Rezession befindet. Es ist auch nicht vertretbar, dass Länder, deren Staatsverschuldung weniger als 60 % des BIP beträgt und deren öffentliches Defizit aus konjunkturellen Gründen über 3 % liegt, verpflichtet werden, ihren Schuldenstand zu einem solchen Satz abzubauen. Dasselbe Risiko besteht aufgrund der Anforderung, dass in Mitgliedstaaten mit einer öffentlichen Schuldenquote von über 60 % diese Quote bereits am Ende des strukturellen finanzpolitischen Plans abgesenkt werden muss.

3.10.

Aus diesem Grund lehnt der EWSA die automatische Anwendung des Richtwerts für die Defizitanpassung von 0,5 % des BIP pro Jahr — unabhängig vom Schuldenstandsindikator und den spezifischen nationalen Gegebenheiten wie Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen grünen und sozialen Prioritäten — ab. Diese Einheitslösung läuft der Logik des reformierten Rahmens zuwider. Der EWSA plädiert für mehr Spielraum für individuelle Verhandlungen mit der jeweiligen Regierung, um eine solidere und langfristigere Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten.

3.11.

Der neue Pakt über die Haushaltsregeln der EU muss ein Gleichgewicht zwischen nachhaltigem Wachstum und Stabilität herstellen. Da die strukturellen Bedingungen in der Wirtschaft das Wachstum einschränken und die Stabilität davon abhängt, muss nach Ansicht des EWSA den Triebkräften nachhaltigen Wachstums Vorrang eingeräumt werden, um die mittel- und langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherzustellen.

3.12.

Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass beim vorgeschlagenen Rahmen für die haushaltspolitische Überwachung die Bedeutung öffentlicher Investitionen anerkannt wird. Er bedauert jedoch, dass durch zwei besondere Mechanismen erheblicher Druck auf die Mitgliedstaaten ausgeübt wird, bei der Umsetzung ihrer haushaltspolitischen Strukturpläne Haushaltseinsparungen zu erzielen, insbesondere im diskretionären Teil ihres Haushalts, der öffentliche Investitionen umfasst. Alle Mitgliedstaaten müssten ihre öffentlichen Nettoausgaben so verwalten, dass bis zum Ende des Anpassungszeitraums der gesamtstaatliche Haushaltsaldo in dem darauf folgenden Zehnjahreszeitraum auch ohne zusätzliche politische Maßnahmen auf unter 3 % des BIP geschätzt wird. Darüber hinaus müsste der Anstieg der öffentlichen Nettoausgaben in Mitgliedstaaten mit einer öffentlichen Schuldenquote von über 60 % bzw. einem Haushaltsdefizit von mehr als 3 % des BIP unter dem (erwarteten) mittelfristigen Produktionswachstum bleiben.

3.13.

Die einzige Anforderung in Bezug auf die Höhe der öffentlichen Investitionen besteht in dem vorgeschlagenen Rahmen darin, dass die Mitgliedstaaten den Anpassungszeitraum ihrer haushaltspolitischen Strukturpläne nur dann verlängert bekommen, wenn sie unter anderem nachweisen, dass nach der Umsetzung ihres Plans die national finanzierten öffentlichen Investitionen während der Laufzeit des strukturellen finanzpolitischen Plans insgesamt höher wären als das mittelfristige Niveau dieser Investitionen vor der Laufzeit des Plans. Da die öffentlichen Investitionen im Rahmen dieses Kriteriums nicht als Anteil am BIP gemessen werden, würde diese Auflage nicht einmal gewährleisten, dass der Umfang der öffentlichen Investitionen mit der Wirtschaft wächst, insbesondere in Zeiten langsamen Wachstums.

3.14.

Dabei stellt sich die Frage, ob die Regierungen überhaupt über die erforderlichen Kapazitäten und Anreize verfügen würden, um das erforderliche Niveau an zusätzlichen Investitionen aufrechtzuerhalten, um anderen politischen Prioritäten wie dem gerechten Übergang zu einem klimaneutralen Wirtschaftsmodell und der sozialen Aufwärtskonvergenz sowie anderen Aspekten wie der Verteidigung gerecht zu werden. Deshalb schlägt der EWSA verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der öffentlichen Investitionen vor: a) im Rahmen des technischen Zielpfads muss festgelegt werden, dass der öffentliche Schuldenstand unter den Referenzwert von 3 % des BIP gesenkt bzw. auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht wird und mittelfristig auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird, während der Anteil der öffentlichen Investitionen am BIP während des Anpassungszeitraums höher ist als zu Beginn des strukturellen finanzpolitischen Plans; b) den Mitgliedstaaten, für die der Defizitanpassungsrichtwert von 0,5 % des BIP gilt, sollte es — falls dieser Wert beibehalten wird — gestattet sein, wachstums- oder resilienzfördernde öffentliche Investitionen von der Berechnung auszunehmen; c) legen Mitgliedstaaten wachstums- bzw. resilienzfördernde Investitionspläne vor, so sollte eine Verlängerung des Anpassungszeitraums gewährt werden.

3.15.

Mehrere Mitgliedstaaten verzeichneten in den 2010er-Jahren insbesondere bei den öffentlichen Investitionen eine Lücke. Da öffentliche Investitionen für den Aufbau eines produktiven Kapitalstocks, der sich auf das mittelfristige Produktionswachstum auswirkt, jedoch wichtig sind, könnten einige Mitgliedstaaten in einen Teufelskreis geraten, in dem ihre öffentlichen Nettoausgaben (zu denen auch Investitionen gehören) aufgrund der zuvor entstandenen Investitionslücke langsamer steigen. Dies könnte mit Auslaufen des Programms NextGenerationEU zu einem größeren Problem werden.

3.16.

Es werden auch zusätzliche öffentliche Investitionen erforderlich sein, um die Investitionslücke im Bereich der sozialen Infrastruktur zu schließen, die für den Aufbau nachhaltigen Humankapitals von wesentlicher Bedeutung ist. Angesichts der Klimaschutzziele der EU und Herausforderungen wie der Bevölkerungsalterung sind in diesen Bereichen jahrzehntelange Investitionen nötig. Dabei sind dies nicht einmal die einzigen Bereiche, die als gemeinsame Prioritäten der EU genannt werden.

3.17.

Vor diesem Hintergrund hält es der EWSA für erforderlich, dass sich die EU-Organe unverzüglich der Debatte über die Schaffung ihrer eigenen Fiskalkapazität und die Aufstockung ihrer Haushaltsmittel über die derzeitigen 1,1 % des BIP hinaus widmen, um „gemeinsame europäische Güter“ mit nachhaltigen Investitionen zu finanzieren. Diese betreffen die sich aus der Entwicklung und Umsetzung der „offenen strategischen Autonomie“ ergebenden Verpflichtungen, die Förderung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen, den fairen grünen und digitalen Wandel, die Integration und Ausbildung neuer Arbeitskräfte sowie die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte usw. (2). Ab 2026, nach Ablauf der Aufbau- und Resilienzfazilität, muss die EU über starke und dauerhafte gemeinsame Investitionsinstrumente verfügen. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass die Konsolidierung eines Euro-Schuldenmarkts die internationale Rolle unserer gemeinsamen Währung stärkt und den Zinssatz für europäische Schuldtitel senkt. Der EWSA macht auf die jüngste Stellungnahme der EZB (3) aufmerksam, in der auf die Notwendigkeit einer dauerhaften zentralen Fiskalkapazität von ausreichendem Volumen hingewiesen wird.

3.18.

Der EWSA ist der Auffassung, dass trotz der Logik der langfristigen Schuldentragfähigkeit mehr Ausgewogenheit zwischen dieser und nachhaltigen Investitionen erforderlich ist, als dies im Legislativpaket zum Ausdruck kommt. Wenn es heute keinen politischen Spielraum für „goldene Regeln“ für Investitionen gibt, müssen Alternativen gefunden werden, bei denen die Schulden aufgrund von Investitionen in den Strukturwandel, gerechte Übergänge und in Sicherheit und Verteidigung — den Prioritäten der EU —, sowie aufgrund anderer öffentlicher Ausgaben anders bewertet werden. Zweck und Qualität der Schulden müssen bei der Vereinbarung nationaler Zielpfade für den Schuldenabbau berücksichtigt werden.

3.19.

Während der Aufbau von Puffern, die eine robuste haushaltspolitische Unterstützung bei wirtschaftlichen Schocks ermöglichen, grundsätzlich eine gute Praxis ist, ist nicht ganz klar, wie zwischen dieser Notwendigkeit und der Bewältigung anderer dringender politischer Herausforderungen optimal abgewogen werden kann. Dies ist besonders besorgniserregend, da der Referenzwert von 3 % des BIP für das Haushaltsdefizit, der die Richtung der Politik zugunsten von Haushaltseinsparungen vorgibt, auf keiner theoretischen Grundlage für die Definition der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beruht.

3.20.

Die Finanzstabilität eines Landes hängt nicht nur von den Pfaden und der Qualität der öffentlichen Ausgaben, die das Wachstum fördern sollte, sondern in hohem Maße auch von der Angemessenheit seiner Steuereinnahmen und der Steuergerechtigkeit ab. Die EU-Organe und die Regierungen müssen dringend die Steuergerechtigkeit in der gesamten Union fördern, angefangen bei der Aufnahme der Steuergerechtigkeit in die Kriterien für die makroökonomische Konditionalität, der Förderung wirksamer politischer Maßnahmen gegen unlauteren Steuerwettbewerb und der wirksamen Umsetzung aller notwendigen Instrumente zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuervermeidung, Geldwäsche und korrupter Verwendung öffentlicher Mittel.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.

Da der Binnenmarkt und die soziale Marktwirtschaft die größten Trümpfe der EU sind, ist der EWSA der Auffassung, dass im Rahmen der strukturellen finanzpolitischen Pläne der Check-up der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei der Entscheidungsfindung, die Schaffung von Arbeitsplätzen und besseren Arbeitsbedingungen sowie das nachhaltige Wirtschaftswachstum und der soziale Zusammenhalt berücksichtigt werden sollte. Der rechtliche und steuerliche Rahmen muss die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie und ihre Fähigkeit, den digitalen und ökologischen Wandel wirksam voranzutreiben, unterstützen. Der EWSA unterstützt ein Konzept der Wettbewerbsfähigkeit, die auf einer höheren Produktivität beruht und sich auf technologische Innovation, Ausbildung und Qualifikationen der Arbeitnehmer und ihre guten Arbeitsbedingungen sowie auf die Achtung der ökologischen Nachhaltigkeit stützt (4).

4.2.

Der EWSA würdigt die ausdrückliche Erwähnung sozialer Prioritäten wie der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte in der Liste der gemeinsamen Prioritäten, die in die strukturellen finanzpolitischen Pläne einfließen müssen. Da sich die jüngsten Anpassungsprogramme gravierend auf den sozialen Zusammenhalt ausgewirkt haben, ist der EWSA der Auffassung, dass bei den strukturellen finanzpolitischen Plänen die sozialen Auswirkungen und die soziale Dimension der in diesen Programmen vorgesehenen Maßnahmen mit Blick auf den Schuldenabbau und die Haushaltsanpassung berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang empfiehlt der EWSA die Anwendung des Verfahrens bei sozialen Ungleichgewichten innerhalb des reformierten politischen Koordinierungssystems im Rahmen des Europäischen Semesters, das bestehende Überwachungsverfahren und -instrumente ergänzen und dadurch die soziale Aufwärtskonvergenz begünstigen sollte (5).

4.3.

Der EWSA bedauert, dass die Kommission als eines der Ziele der vorgeschlagenen Reform die Stärkung der nationalen Eigenverantwortung nennt, es dabei aber den Mitgliedstaaten überlässt, inwieweit die Sozialpartner in die Gestaltung und Umsetzung der wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen im Rahmen der strukturellen finanzpolitischen Pläne einbezogen werden. Nach Ansicht des EWSA sollte in den strukturellen finanzpolitischen Plänen darüber Bericht erstattet werden, inwieweit stabile und strukturierte Konsultationen mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und den Interessenträgern durchgeführt wurden und welche Ergebnisse dieser Konsultationen in den Plan sowie in seine Überarbeitung und Bewertung eingeflossen sind. Die neuen Verordnungen sollten gesetzlicher Ausdruck der Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 14. März 2023 sein. Darin wird betont, dass die Mitgliedstaaten die Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Interessenträger in allen Phasen des Europäischen Semesters und des Politikgestaltungszyklus systematisch und sinnvoll einbeziehen sollten, da dies für die erfolgreiche Koordinierung und Umsetzung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik entscheidend ist.

4.4.

Der EWSA bekräftigt seine Forderung, die Einbeziehung der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft in die verschiedenen Phasen des Europäischen Semesters durch eine europäische Verordnung zu regeln (6), in der die Rechte, Grundsätze und Hauptmerkmale dieser Einbeziehung festgelegt werden — in Anlehnung an die Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität (7). Diese Verpflichtung sollte in die vorgeschlagene Verordnung (COM(2023) 240 final) aufgenommen werden: zuerst in Artikel 26 zur Änderung des allgemeinen Verweises auf die Einbeziehung der Sozialpartner. Außerdem sollten in die Artikel 11 und 12 (Inhalt des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans und Anforderungen), Artikel 14 (Überarbeiteter nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan) und Artikel 15 (Bewertung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne durch die Europäische Kommission) präzise Bestimmungen aufgenommen werden.

4.5.

Der EWSA und der AdR sollten auch am Dialog im Rahmen des Europäischen Semesters auf EU-Ebene beteiligt werden (Artikel 26). Es ist nicht gerechtfertigt, dass sie unerwähnt bleiben, während andere technische Ausschüsse genannt werden, denen im Vertrag eine geringere Bedeutung eingeräumt wird.

4.6.

Um die nationale Eigenverantwortung für die Verpflichtungen im Rahmen der strukturellen finanzpolitischen Pläne zu stärken, kommen im Hinblick auf die Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht sowohl den nationalen Parlamenten als auch dem Europäischen Parlament in ihren jeweiligen Handlungsbereichen eine herausragende Rolle im EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung zu. Die Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die Ausarbeitung und Überwachung der strukturellen finanzpolitischen Pläne würde dazu ebenfalls beitragen.

4.7.

Öffentliche Investitionen sollten bei der Reform des derzeitigen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung besonders berücksichtigt werden. Der EWSA betont jedoch, dass der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung den Mitgliedstaaten auch den haushaltspolitischen Spielraum für laufende Ausgaben bieten sollte. Dies ist erforderlich, um das öffentliche Kapital zu nutzen, das durch öffentliche Investitionen aufgebaut wurde.

4.8.

Die Methodik der Schuldentragfähigkeitsanalyse sollte von den Mitgesetzgebern vor der Annahme der neuen Verordnung weiter geprüft werden, um unbeabsichtigte automatische Folgen neuer Sparmaßnahmen zu vermeiden. Angesichts der möglichen zusätzlichen Kosten (z. B. einer alternden Bevölkerung) am Ende ihrer strukturellen finanzpolitischen Pläne sollte eine Haushaltskonsolidierung nicht zu Lasten der Sozialausgaben (z. B. für Gesundheit, Bildung, Langzeitpflege oder Renten) als der einfachsten Lösung erfolgen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Ausgaben nachhaltig und langfristig gesichert und garantiert werden. Der EWSA stimmt der Stellungnahme der EZB zu, der zufolge die Schuldentragfähigkeitsanlyse für Reproduzierbarkeit, Berechenbarkeit und Transparenz sorgen und in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt und von ihnen unterstützt werden sollte.

4.9.

Sanktionen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten nicht automatisch auf der Grundlage einer Einteilung der Länder in Kategorien ausschließlich nach der Schuldenquote angewandt werden. Eine solche Aufteilung und die Anwendung finanzieller oder über die Reputation wirkender Sanktionen könnten die Schuldenkosten erhöhen und das Problem, das mit dem Verfahren eigentlich gelöst werden soll, verschärfen. Der EWSA schlägt vor, dass in Anlehnung an die Aufbau- und Resilienzfazilität positive Anreize für die Einhaltung der Ziele für den Schuldenabbau und Reformen geschaffen werden sollten, sodass der Erhalt eines Teils der EU-Mittel davon abhängig gemacht wird, ob der betreffende Mitgliedstaat die im Rahmen des strukturellen finanzpolitischen Plans zugesagten Ziele erreicht.

4.10.

In Bezug auf den „technischen Zielpfad“ geht der EWSA davon aus, dass die Kommission mit ihrem komplexen Vorschlag darauf abzielt, einen Kompromiss zwischen den sehr unterschiedlichen Standpunkten der Mitgliedstaaten zum Verfahren zur Bewertung der Einhaltung der Kernanforderungen der Verordnung zu finden. Der EWSA hält jedoch weitergehende Rigidität nicht für sinnvoll. Er ist angesichts der Notwendigkeit, die Eigenverantwortung zu stärken, der Auffassung, dass ein solcher Zielpfad in erster Linie Sache der nationalen Regierungen (vorbehaltlich der Stellungnahme unabhängiger nationaler finanzpolitischer Gremien) und in einem zweiten Schritt das Ergebnis eines technischen Dialogs mit der Kommission im Hinblick auf die Vorlage der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sein sollte.

Brüssel, den 21. September 2023

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Oliver RÖPKE


(1)  Bruegel Policy Brief 10/23 (April 2023); Jeromin Zettelmeyer et al.: The longer-term fiscal challenges facing the European Union.

(2)  In dem kürzlich erschienenen Artikel European public goods“ (Buti, Coloccia y Messori (CEPR, 9.6.2023)) werden in Bezug auf die wichtigsten Herausforderungen für die EU sechs Politikbereiche genannt (digitaler Wandel, ökologischer Wandel und Energie, sozialer Wandel, Rohstoffe, Sicherheit und Verteidigung sowie Gesundheit), in denen „gemeinsame europäische Güter“ ausgewählt und finanziert werden sollten.

(3)  Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023 zu einem Vorschlag für eine Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union (CON/2023/20) (ABl. C 290 vom 18.8.2023, S. 17).

(4)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Check-up der Wettbewerbsfähigkeit für eine stärkere und resilientere EU-Wirtschaft“ (Sondierungsstellungnahme) (ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 76).

(5)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Verfahren bei sozialen Ungleichgewichten“ (Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des spanischen Ratsvorsitzes) (ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 58).

(6)  Entschließung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Einbeziehung der organisierten Zivilgesellschaft in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne — Verbesserungsvorschläge“ (ABl. C 323 vom 26.8.2022, S. 1) und Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Empfehlungen des EWSA für eine gründliche Reform des Europäischen Semesters“ (Initiativstellungnahme) (ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 1).

(7)  Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/880/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)