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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/727

20.11.2023

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Oktober 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad — Nesebar — Bulgarien) — Strafverfahren gegen QS

(Rechtssache C-219/22 (1); QS [Aufhebung der Aussetzung zur Bewährung])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 - Verpflichtung, früheren Verurteilungen, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind, gleichwertige Rechtswirkungen wie innerstaatlichen Verurteilungen zuzuerkennen - Voraussetzungen - Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe - Während der Bewährungszeit begangene neue Straftat - Aufhebung der Bewährung und wirksame Vollstreckung der Freiheitsstrafe - Auswirkung auf die frühere Verurteilung oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung - Rahmenbeschluss 2008/947/JI - Art. 14 Abs. 1 - Anerkennung von Verurteilungen zum Zweck der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und einer etwaigen Aufhebung der Aussetzung der Vollstreckung)

(C/2023/727)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad — Nesebar

Parteien des Ausgangsverfahrens

QS

Beteiligte: Rayonna prokuratura Burgas

Tenor

Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren

ist dahin auszulegen, dass

er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die einem Gericht dieses Mitgliedstaats, das im Rahmen eines neuen, gegen eine Person eingeleiteten Strafverfahrens, gegen die eine rechtskräftige, in einem anderen Mitgliedstaat für einen anderen Sachverhalt ergangene und noch nicht vollständig vollstreckte frühere Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe vorliegt, mit einem Antrag auf Vollstreckung dieser Verurteilung befasst ist, gestatten, die Aussetzung zur Bewährung zu widerrufen und die wirksame Vollstreckung dieser Strafe anzuordnen, vorausgesetzt, dass diese Verurteilung an den Mitgliedstaat, in dem das neue Strafverfahren geführt wird, nach dem Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen übermittelt und von diesem Mitgliedstaat anerkannt wurde.


(1)   ABl. C 266 vom 11.7.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/727/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)