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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie C


C/2023/725

20.11.2023

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. September 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Gargždų geležinkelis“ UAB

(Rechtssachen C-671/21 (1), Gargždų geležinkelis)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Einheitlicher europäischer Eisenbahnraum - Richtlinie 2012/34/EU - Zuweisung von Fahrwegkapazität im Schienenverkehr - Art. 45 - Netzfahrplanerstellung - Art. 46 - Koordinierungsverfahren - Art. 47 - Überlastete Fahrwege - Priorisierung bestimmter Verkehrsdienste - Vorrangkriterien - Nationale Regelung, die an die Intensität der Fahrwegnutzung geknüpfte Vorrangregeln vorsieht)

(C/2023/725)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: „Gargždų geležinkelis“ UAB

Beteiligte: Lietuvos transporto saugos administracija, Lietuvos Respublikos ryšių reguliavimo tarnyba, „LTG Infra“ AB

Tenor

1.

Die Art. 45 und 46 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums

sind dahin auszulegen, dass

der Infrastrukturbetreiber im Rahmen der Netzfahrplanerstellung und des Koordinierungsverfahrens im Sinne dieser Artikel

nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob mehrere Antragsteller im Hinblick auf die Beförderung derselben Frachten konkurrierende Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität gestellt haben;

bestimmte Kriterien, einschließlich solcher, die einen Priorisierungsaspekt beinhalten, heranziehen darf, sofern ihre Anwendung es ermöglicht, dass diese Fahrwegkapazität gerecht und nicht diskriminierend unter Einhaltung des Unionsrechts zugewiesen wird;

verpflichtet ist, sich um eine aktive Suche nach einer zufriedenstellenden Lösung zusammen mit den Antragstellern zu bemühen, wenn Unvereinbarkeiten auftreten.

2.

Art. 47 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2012/34

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Zwecke der Zuweisung von Fahrwegkapazität im Fall der Überlastung von Fahrwegen die Anwendung eines Vorrangkriteriums vorsieht, das sich auf die geplante Nutzung dieser Fahrwege stützt, es sei denn, dieses Kriterium wird mit Garantien verbunden, die gewährleisten, dass es nicht zum Nachteil neuer Marktteilnehmer angewandt wird.


(1)   ABl. C 84 vom 21.2.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/725/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)