Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2023/712 |
14.11.2023 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur
(C/2023/712)
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)
Am 26. April 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006.
Der Vorschlag zielt darauf ab, einen Binnenmarkt für Humanarzneimittel zu schaffen und gleichzeitig hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel festzulegen, um den gemeinsamen Sicherheitsbedenken in Bezug auf diese Produkte Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang begrüßt der EDSB, dass der Vorschlag darauf abzielt, eine klare Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zu schaffen.
Im Unionsrecht können Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und/oder für wissenschaftliche Forschungszwecke erforderlich ist. Dabei muss die im Unionsrecht vorgesehene Rechtsgrundlage jedoch geeignete und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und der Interessen der betroffenen Person vorsehen. Der EDSB ist daher der Ansicht, dass der Vorschlag zumindest alle relevanten Quellen personenbezogener Gesundheitsdaten zusammen mit anderen relevanten Garantien, wie z. B. Pseudonymisierung, angeben sollte.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EudraVigilance-Datenbank ist der EDSB der Auffassung, dass im Vorschlag festgelegt werden sollte, welche Kategorien personenbezogener Daten beim Austausch von Informationen über vermutete Nebenwirkungen beim Menschen, die sich aus der Verwendung von Arzneimitteln ergeben, verarbeitet werden würden. Darüber hinaus empfiehlt der EDSB, die Rolle und die Zuständigkeiten der EMA (und gegebenenfalls der Mitgliedstaaten) im Sinne des Datenschutzrechts zu präzisieren.
Der EDSB geht ferner davon aus, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Register der Arzneimittel für seltene Leiden verarbeitet werden. Da das Register von der EMA eingerichtet und verwaltet wird, empfiehlt der EDSB, die EMA ausdrücklich als den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu benennen.
Schließlich geht der EDSB davon aus, dass personenbezogene Daten im Rahmen des Webportals verarbeitet werden, das für die Verbreitung von Informationen über zugelassene oder zu genehmigende Arzneimittel eingerichtet wurde. Auch hier hält es der EDSB für erforderlich, die Rolle und die Zuständigkeiten der EMA im Sinne des Datenschutzrechts sowie die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission klarzustellen.
1. Einleitung
1. |
Am 26. April 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (1) („der Vorschlag“). |
2. |
Laut der Begründung (2) sind die Hauptziele des Vorschlags:
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3. |
Die spezifischen Zielsetzungen des Vorschlags lauten (3):
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4. |
Wie in der Begründung (4) erläutert, stützt sich der Vorschlag auf die Arzneimittelstrategie für Europa (5). Diese Strategie zielt darauf ab, eine ganzheitliche Antwort auf die aktuellen Herausforderungen der Arzneimittelpolitik zu geben, um die Versorgung der EU mit sicheren und erschwinglichen Arzneimitteln zu gewährleisten und die Innovationsbemühungen der pharmazeutischen Industrie der EU durch eine Kombination von legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen zu unterstützen (6). |
5. |
Mit der vorliegenden Stellungnahme des EDSB wird das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission vom 26. April 2023 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der EU-DSVO (7) beantwortet. Der EDSB begrüßt ebenfalls die Tatsache, bereits gemäß Erwägungsgrund 60 der EU-DSVO informell konsultiert worden zu sein. |
7. Schlussfogerungen
29. |
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der EDSB,
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Brüssel, den 19. Juni 2023.
Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI
(1) COM(2023) 193 final.
(2) COM(2023) 193 final, S. 2.
(3) COM(2023) 193 final, S. 2.
(4) COM(2023) 193 final, S. 1.
(5) Mitteilung der Kommission, Eine Arzneimittelstrategie für Europa (COM/2020/761 final): https://health.ec.europa.eu/medicinal-products/pharmaceutical-strategy-europe_en
(6) Mandatsschreiben der Präsidentin der Europäischen Kommission an Stella Kyriakides, das für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständige Kommissionsmitglied: https://commissioners.ec.europa.eu/system/files/2022-11/mission-letter-stella-kyriakides_en.pdf
(7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Datenverkehr Daten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Entscheidung Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/712/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)