Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2023/662 |
13.11.2023 |
Klage, eingereicht am 21. August 2023 — Lucaccioni/Kommission
(Rechtssache T-516/23)
(C/2023/662)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Arnaldo Lucaccioni (London, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Silvestri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 7. September 2022, mit der die Beschwerde R/553/22 des Klägers zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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die Prüfung der Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung vorzuschlagen; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwölf Gründe gestützt:
1. |
Rechtsverstoß der Anstellungsbehörde durch Einberufung des Ärzteausschusses vom 14. Februar 2020 ohne Benennung des dritten Arztes. |
2. |
Rechtsverstoß der Anstellungsbehörde, indem sie die systematische Nichtausführung des Auftrags des Ärzteausschusses durch den zweiten und den dritten Arzt, insbesondere der ersten drei Punkte des Auftrags sowie der spezifischen Antwort auf die Rn. 103, 105, 107, 108, 110 und 111 des Urteils des Gerichts vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache T-551/16, Lucaccioni/Kommission, hingenommen habe. |
3. |
Rechtsverstoß der Anstellungsbehörde, indem sie die Nichtanwendung der Charta der Ärzteausschüsse auf die Sitzungsprotokolle der zweiten und der dritten Ärzteausschusssitzung hingenommen habe. |
4. |
Rechtsverstoß der Anstellungsbehörde, indem sie den Kläger von Amts wegen und ohne triftigen Grund von zwei Ärzteausschusssitzungen ausgeschlossen habe, obwohl seine Anwesenheit im Auftrag vorgesehen gewesen sei. |
5. |
Rechtsverstoß der Anstellungsbehörde, indem sie hingenommen habe, dass im Abschlussbericht des Ärzteausschusses drei medizinische Grundlagenberichte nicht als bestritten gekennzeichnet seien, obwohl sich dies aus dem Auftrag ergebe. |
6. |
Rechtsverstoß der Anstellungsbehörde, indem sie hingenommen habe, dass der zweite und der dritte Arzt, ohne irgendeine psychiatrische Fachausbildung zu haben, und die zudem von außen hinzugezogen worden seien, im Abschlussbericht den medizinisch-psychiatrischen Bericht eines angesehenen Krankenhausarztes, den der dritte Arzt nach einer eingehenden persönlichen Vorstellung selbst ausgewählt habe, beanstandet hätten. |
7. |
Der zweite und der dritte Arzt hätten die entschädigten psychischen Schäden aus Gründen, die bis 1994 einschlägig gewesen seien, mit psychiatrischen Schäden aus Gründen, die ab 1994 gegolten hätten, völlig gleichgesetzt, was bereits vom Gericht im Urteil vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache T-551/16, Lucaccioni/Kommission, beanstandet worden sei. |
8. |
Der achte Klagegrund betrifft den Umstand, dass der zweite und der dritte Arzt in der Ärzteausschusssitzung vom 14. Februar 2020 nur ihre Stimme abgegeben hätten, was im Rahmen der Ausübung der medizinischen Wissenschaft weder üblich sei noch sich hierunter subsumieren lasse. |
9. |
Hinsichtlich der Begründung der Beeinträchtigung der Atemwege um 70 %, die der Kläger nie angezeigt habe, die vor 1994 nie zugestanden worden sei und die der dritte Arzt als korrekt angesehen habe, ergebe sich eindeutig, dass sie nach diesem Datum und nicht nach dem Jahr 2000, dem Zeitpunkt der klägerischen Verschlechterungsanzeige, eingetreten sei. |
10. |
Der zehnte Klagegrund betrifft die Begründung der 50 % für die schwere Depression, die der Kläger nie angezeigt habe, die vor 1994 nie zugestanden worden sei und von einem angesehenen Krankenhausarzt anerkannt worden sei, aber vom dritten Arzt ausdrücklich bestritten werde, da sie nach 1994 und vor 2000, dem Zeitpunkt der Anzeige der ersten Verschlechterung im Sinne von Art. 14 der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten in der Fassung vor dem 1. Januar 2006, aufgetreten sei. |
11. |
Der elfte Klagegrund betrifft die Beanstandung der 10 % für die „funktionelle Schlafstörung durch den veränderten Dekubitus linksseitig“, die durch krankenhausärztlichen Bericht bescheinigt seien und als Mindestprozentsatz für die im BOBI (Barème officiel belge des invalidités, Amtliche belgische Invaliditätstabelle) vorgesehenen „Schlafstörungen“ angesehen würden. |
12. |
Der zwölfte Klagegrund betrifft die am 8. März 2021 angezeigte zweite Verschlechterung. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/662/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)