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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie C


C/2023/550

27.10.2023

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 5. September 2023

Beschluss nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925

(Sache DMA.100038 – SAMSUNG – WEB BROWSERS)

(bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 6103 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(C/2023/550)

Am 5.9.2023 hat die Kommission einen Beschluss nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) erlassen. Nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Rates veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der beteiligten Unternehmen und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit dem Beschluss (im Folgenden „Beschluss“) wird dem nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1925 (Gesetz über digitale Märkte, im Folgenden auch „DMA“) gestellten Antrag von Samsung zur Widerlegung der Vermutungen in Bezug auf seinen zentralen Plattformdienst vom Typ „Webbrowser“ mit der Bezeichnung „Samsung Internet Browser“ (im Folgenden „SIB“) stattgegeben. Samsung erreicht zwar mit seinem Webbrowser SIB die in Artikel 3 Absatz 2 DMA genannten Schwellenwerte, doch eine Analyse der vorgelegten Belege ergab, dass SIB für sich genommen gewerblichen Nutzern nicht als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b DMA dient und somit keine gefestigte und dauerhafte Position im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c DMA innehat.

(2)

Daher sollte dem Antrag von Samsung zur Widerlegung der Vermutungen in Bezug auf SIB stattgegeben werden, und Samsung sollte nicht als Torhüter im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 DMA benannt werden.

2.   VERFAHREN

(3)

Am 3. Juli 2023 teilte Samsung der Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 DMA mit, dass es die in Artikel 3 Absatz 2 DMA genannten Schwellenwerte in Bezug auf seinen Webbrowser SIB erreicht.

(4)

In seiner Mitteilung brachte Samsung Argumente für seinen Standpunkt vor, dass SIB zwar alle in Artikel 3 Absatz 2 DMA festgelegten Schwellenwerte erreiche, nicht aber die in Artikel 3 Absatz 1 DMA genannten Anforderungen erfülle, und beantragte daher, von der Vermutung nach Artikel 3 Absatz 2 abzusehen. Die von Samsung vorgebrachten Argumente sind hinreichend substanziiert und belegen, dass SIB zwar die in Artikel 3 Absatz 2 DMA festgelegten Schwellenwerte erreicht, aber dennoch aufgrund besonderer Umstände seiner Tätigkeit die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c DMA genannten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt.

3.   RECHTSRAHMEN

(5)

Das Gesetz über digitale Märkte enthält eine Reihe eng definierter objektiver Kriterien für die Einstufung einer großen Online-Plattform als „Torwächter“. Die Benennung erfolgt in Bezug auf einen oder mehrere von dem Unternehmen bereitgestellte zentrale Plattformdienste, die gewerblichen Nutzern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b DMA als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen. Um festzustellen, ob es sich bei einem von einem Unternehmen bereitgestellten Dienst um einen zentralen Plattformdienst handelt, der die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b DMA erfüllt, muss der betreffende Dienst zunächst eingestuft und abgegrenzt werden. Ein relevantes Kriterium für die Einstufung und Abgrenzung von zentralen Plattformdiensten ist der Zweck, zu dem der Dienst von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern oder von beiden genutzt wird.

(6)

Nach Artikel 3 Absatz 1 DMA benennt die Kommission ein Unternehmen als Torwächter, wenn es alle drei folgenden Anforderungen erfüllt: a) Es hat erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, b) es stellt einen zentralen Plattformdienst bereit, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und c) es hat hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position inne oder es ist absehbar, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird. Nach Artikel 3 Absatz 2 DMA wird davon ausgegangen, dass diese Anforderungen erfüllt sind, wenn bestimmte quantitative Schwellenwerte erreicht werden, die sich auf den Umsatz oder die Marktkapitalisierung des Unternehmens sowie auf die Zahl der Endnutzer und gewerblichen Nutzer eines bestimmten zentralen Plattformdienstes in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre beziehen.

(7)

Nach Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 DMA kann ein Unternehmen, das alle in Artikel 3 Absatz 2 DMA festgelegten Schwellenwerte erreicht, im Rahmen seiner Mitteilung Argumente dafür vorbringen, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst bereitgestellt wird, die in Artikel 3 Absatz 1 DMA aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Artikel 3 Absatz 2 DMA festgelegten Schwellenwerte erreicht. Nach Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 DMA kann die Kommission die vorgebrachten Argumente zurückweisen, wenn diese nicht hinreichend substanziiert sind, weil sie die Vermutungen nach Artikel 3 Absatz 2 DMA nicht eindeutig entkräften. Wenn die Argumente hingegen hinreichend substanziiert sind, kann die Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 DMA eine Marktuntersuchung einleiten. Ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgelegten Beweise ausreichen, um aufzuzeigen, dass die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 DMA nicht erfüllt sind, so kann sie die Widerlegung der Vermutung, dass es sich bei einem Unternehmen um einen Torwächter handelt, akzeptieren, wobei sie eine Marktuntersuchung einleiten kann, aber nicht muss.

4.   WÜRDIGUNG DER KOMMISSION

(8)

Nach Eingang der Mitteilung von Samsung hat die Kommission die Nachweise geprüft und stellt in dem Beschluss fest, dass es sich bei SIB um einen zentralen Plattformdienst vom Typ „Webbrowser“ im Sinne des Artikels 2 DMA handelt.

(9)

Außerdem akzeptiert die Kommission in dem Beschluss die Einwände von Samsung in Bezug auf SIB aus folgenden Gründen:

(10)

Die Kommission ist nach einer Analyse aller verfügbaren Informationen der Auffassung, dass SIB in der Kategorie der zentralen Plattformdienste vom Typ „Webbrowser“ angesichts seiner absoluten und relativen Nutzungszahlen nicht als bedeutender Webbrowser und somit auch nicht als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern anzusehen ist. Denn erstens entfallen im Zeitraum 2020 bis 2022 nur 3,67 % aller Aufrufe von Webseiten mit sämtlichen Arten von Geräten in Europa auf SIB. Zweitens kommen Google Chrome von Alphabet und Safari von Apple in der Gesamtbetrachtung der Aufrufe mit sämtlichen Geräten auf sehr viel höhere Quoten als SIB (Chrome 60 % und Safari 20 %). Drittens werden die niedrigeren Nutzungszahlen von SIB als Webbrowser zusätzlich dadurch unterstrichen, dass sein Anteil an allen Webseitenaufrufen mit sämtlichen Geräten in der Union in den vergangenen drei Jahren stetig zurückgegangen ist, und zwar von 3,86 % im Jahr 2020 auf 3,37 % im Jahr 2022. Und viertens überschreitet SIB angesichts der insgesamt intensiven Nutzung von Webbrowsern in der Union die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b DMA genannten Schwellenwerte für Endnutzer nur relativ knapp.

(11)

SIB verfügt über keine eigene Browser-Engine, sondern stützt sich auf die Browser-Engine „Blink“ von Alphabet.

(12)

Wenngleich Samsung mehrere Dienste, darunter auch zentrale Plattformdienste, in der Union anbietet und einer der führenden Erstausrüster (OEM) für Mobilgeräte ist, über die Endnutzer auf diese zentralen Plattformdienste zugreifen können, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die besonderen Umstände des Ökosystems der von Samsung bereitgestellten Dienste nicht darauf hindeuten, dass SIB gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient. Denn erstens erreicht weder einer der anderen von Samsung angebotenen zentralen Plattformdienste gegenwärtig die Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 DMA noch gibt es Hinweise darauf, dass sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 DMA erfüllen. Zweitens laufen Samsung-Geräte mit dem Betriebssystem Google Android, das gewährleistet, dass die dafür konzipierten Software-Anwendungen genutzt werden können. Darüber hinaus ist auf den intelligenten Mobilgeräten von Samsung ein zusätzlicher Webbrowser eines Drittanbieters vorinstalliert und es wird ein Browserauswahlbildschirm angezeigt.

(13)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass SIB gewerblichen Nutzern nicht als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte dient und dass Samsung in Bezug auf SIB nicht als Torwächter benannt werden sollte.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(14)

Aus den oben dargelegten Gründen werden in dem Beschluss die Einwände von Samsung in Bezug auf SIB akzeptiert.

(1)  Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/550/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)