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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/413

23.11.2023

P9_TA(2023)0062

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2022/002 BE/TNT — Belgien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Belgiens EGF/2022/002 BE/TNT (COM(2023)0069 — C9-0018/2023 — 2023/0031(BUD))

(C/2023/413)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0069 — C9-0018/2023),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1) („EGF-Verordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (2) („MFR-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3) (IIV vom 16. Dezember 2020), insbesondere auf Nummer 9,

unter Hinweis auf das in Nummer 9 der IIV vom 16. Dezember 2020 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0043/2023),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B.

in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2022/002 BE/TNT auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wegen 548 Entlassungen (4) im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr) in der Provinz Lüttich innerhalb eines Bezugszeitraums für den Antrag vom 27. März 2022 bis zum 27. Juli 2022 gestellt hat;

C.

in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 548 Arbeitnehmer bezieht, die von dem Unternehmen TNT Express Worldwide (Euro Hub) SRL („TNT Belgium“) in Belgien entlassen wurden; in der Erwägung, dass elf Arbeitnehmer zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem Tag vor der Annahme des Vorschlags durch die Kommission ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben und dass diese Arbeitnehmer ebenfalls für eine Unterstützung aus dem EGF in Betracht kommen;

D.

in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten zur Entlassung von mindestens 200 Arbeitnehmern gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

E.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt haben und sich negativ auf das Wirtschaftswachstum in Belgien auswirken;

F.

in der Erwägung, dass TNT Belgium aufgrund der Entscheidung, den Flughafen Lüttich als sekundäres Drehkreuz mit Verbindungen zu nur einigen europäischen Flughäfen zu nutzen, seine Belegschaft verringern musste, während der Flughafen Paris-Charles de Gaulle zum Hauptdrehkreuz der Muttergesellschaft FedEx wurde, was zu einer geringeren Arbeitsbelastung und einer geringeren Zahl von Flügen am Flughafen Lüttich geführt hat; in der Erwägung, dass die Änderungen darauf abzielten, die Stellung von FedEx in dieser wettbewerbsintensiven Branche auf europäischer und nationaler Ebene zu stärken;

G.

in der Erwägung, dass TNT Belgium am 19. Januar 2021 seine Absicht angekündigt hat, 671 Arbeitnehmer zu entlassen und die Verträge weiterer 861 Arbeitnehmer zu ändern; in der Erwägung, dass das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Gesetz über Massenentlassungen die Arbeitnehmervertreter informiert und konsultiert hat, um zu prüfen, ob es möglich ist, Entlassungen zu vermeiden oder deren Anzahl zu verringern und die Folgen des Verlusts von Arbeitsplätzen abzumildern; in der Erwägung, dass dieses verpflichtende Verfahren zu einer Verringerung der Anzahl an Entlassungen geführt und es den Arbeitnehmern ermöglicht hat, eine freiwillige Kündigung zu beantragen;

H.

in der Erwägung, dass die Union durch Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) eine wichtige Rolle dabei spielt, die notwendige Solidarität mit Arbeitnehmern zu gewährleisten, die ihren Arbeitsplatz bei großen Umstrukturierungen verlieren, und darauf abzielt, Begünstigte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit rasch wieder in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu integrieren und sie gleichzeitig auf eine umweltschonendere und digitalere Wirtschaft in Europa vorzubereiten;

I.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 der MFR-Verordnung die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 1 956 397 EUR hat, was 85 % der sich auf 2 301 644 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 2 270 644 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 31 000 EUR zusammensetzen;

2.

stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 18. Oktober 2022 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien am 8. Februar 2023 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.

in der Erwägung, dass der Antrag 548 Arbeitnehmer betrifft, die von TNT Belgium entlassen wurden; stellt ferner fest, dass insgesamt 559 Arbeitnehmer förderfähig sein werden, da aus dem EGF auch elf entlassene Arbeitnehmer unterstützt werden sollten, die zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem Tag vor der Annahme des Vorschlags durch die Kommission ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben; begrüßt, dass alle entlassenen Arbeitskräfte in die Maßnahmen einbezogen werden sollen;

4.

weist darauf hin, dass ein großer Teil der ehemaligen Beschäftigten von TNT Belgium Angehörige benachteiligter Gruppen sind, da 60 % der entlassenen Arbeitnehmer Arbeitsplätze hatten, für die geringe Qualifikationen erforderlich sind, und fast die Hälfte (47 %) älter ist als 50 Jahre; weist darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in Wallonien mit 8,7 % um 2,8 % höher ist als auf nationaler Ebene und dass der Arbeitsmarkt in der Provinz Lüttich ebenso wie der Arbeitsmarkt in der Provinz Hennegau im Vergleich zu anderen Provinzen Walloniens besonders benachteiligt ist;

5.

stellt fest, dass Belgien am 1. April 2022 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 1. April 2022 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

6.

erinnert daran, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Information, Unterstützung bei der Arbeitssuche, einschließlich der Ermittlung beruflicher Aussichten in anderen Regionen des betroffenen Mitgliedstaats oder in anderen Mitgliedstaaten, Berufsberatung und Unterstützung bei Outplacement, Schulungen (einschließlich in Bezug auf horizontale Kompetenzen, Neuqualifizierung, Weiterbildungen und Praktika), Umschulung und Berufsausbildung, Unterstützung und Zuschüsse zur Unternehmensgründung sowie Anreize und Beihilfen; begrüßt, dass spezialisierte Fachkräfte schutzbedürftigen Menschen, die von psychischer Belastung, Schulden oder einer anerkannten Behinderung betroffen sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit besondere Hilfe leisten werden;

7.

begrüßt die Aufnahme eines Moduls zur Kreislaufwirtschaft, das für ehemalige Arbeitnehmer von Swissport (EGF/2020/005 BE/Swissport) als Teil des standardmäßigen Schulungsangebots des regionalen öffentlichen Arbeits- und Berufsbildungsdienstes (Forem) entwickelt wurde und aus dem ESF+ kofinanziert wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Union eine wichtige Rolle spielen sollte, wenn es darum geht, die erforderlichen Qualifikationen für den gerechten Wandel im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu ermöglichen; spricht sich mit Nachdruck dafür aus, dass mit Mitteln aus dem Fonds auch zwischen 2021 und 2027 weiterhin diskriminierungsfrei Solidarität mit allen Betroffenen gezeigt wird und der Schwerpunkt des Fonds auch künftig auf den Auswirkungen des Strukturwandels auf die Arbeitnehmer liegt; fordert ein Höchstmaß an politischer Kohärenz bei künftigen Anträgen;

8.

stellt fest, dass der digitale und der grüne Wandel ebenfalls Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben werden, insbesondere in der Verkehrsbranche; ist daher der Auffassung, dass der qualifizierten Bildung, einschließlich der Berufsbildung und der Förderung des sogenannten dualen Ausbildungssystems, das sich in einigen Mitgliedstaaten bewährt hat, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

9.

stellt fest, dass Belgien seit dem 19. Januar 2021 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung daher ab dem 19. Januar 2021 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;

10.

begrüßt, dass Belgien das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten ausgearbeitet hat, einschließlich mit Gewerkschaften (FGTB (5) und CSC (6)) und Sozialberatern, die die Arbeitnehmer begleitet haben, um einen besseren Einblick in ihren Umschulungsbedarf nach der Entlassung zu erhalten; weist auf die zentrale Rolle der belgischen Gewerkschaften bei den Verhandlungen über den Entlassungsprozess hin; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die Anwesenheit von Arbeitnehmervertretern am Arbeitsplatz zu verstärken;

11.

hebt hervor, dass die belgischen Behörden bestätigt haben, dass die für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden und dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beachtet werden;

12.

erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

13.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

14.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

15.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)   ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(3)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(4)  Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.

(5)  Fédération générale du travail de Belgique (Allgemeiner belgischer Gewerkschaftsbund).

(6)  Conféderation des syndicats chrétiens (Bund christlicher Gewerkschaften).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Belgiens EGF/2022/002 BE/TNT

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2023/1430.)


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/413/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)