European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/403

23.11.2023

P9_TA(2023)0080

Umsetzungsbericht über das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2023 zu dem Umsetzungsbericht über das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (2020/2202(INI))

(C/2023/403)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), einschließlich des dazugehörigen Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“),

unter Hinweis auf die politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (2), die dem Austrittsabkommen beigefügt ist,

unter Hinweis auf die angekündigte grundsätzliche Einigung über das Rahmenabkommen von Windsor,

unter Hinweis auf das Abkommen von Belfast/Karfreitagsabkommen vom 10. April 1998, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Irlands und den anderen Teilnehmern an den Mehrparteienverhandlungen unterzeichnet wurde (im Folgenden „Karfreitagsabkommen“),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten (3), vom 3. Oktober 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (4), vom 13. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (5), vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (6), vom 18. September 2019 zum Stand des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (7), vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Austrittsabkommen (8), vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (9), vom 18. Juni 2020 zu den Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (10), vom 28. April 2021 über das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (11) und vom 16. Februar 2022 zur Bewertung der Umsetzung von Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (12),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 29. Januar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (13),

unter Hinweis auf das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (14),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0052/2023),

A.

in der Erwägung, dass das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Austrittsabkommen am 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist;

B.

in der Erwägung, dass mit dem Austrittsabkommen ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union möglich wurde; in der Erwägung, dass mit dem Austrittsabkommen ein Gemischter Ausschuss eingerichtet wurde, der für die Überwachung und Förderung der Umsetzung und Anwendung des Abkommens zuständig ist; in der Erwägung, dass mit dem Austrittsabkommen sechs Sonderausschüsse eingerichtet wurden, die folgende Bereiche abdecken: Bürgerrechte, andere Trennungsbestimmungen, Irland/Nordirland, Gibraltar, Hoheitszonen in Zypern und Finanzbestimmungen;

C.

in der Erwägung, dass das Austrittsabkommen, insbesondere das Protokoll zu Irland/Nordirland, und das Handels- und Kooperationsabkommen einen gemeinsamen Rahmen für die Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur EU bilden; in der Erwägung, dass beide Abkommen von der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbart und ratifiziert wurden und rechtsverbindliche Verträge nach dem Völkerrecht sind; in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf der uneingeschränkten Einhaltung dieser internationalen Verpflichtungen beruhen müssen; in der Erwägung, dass das Handels- und Kooperationsabkommen von der vollständigen Umsetzung des Austrittsabkommens und des Protokolls abhängt, was bedeutet, dass die Herausforderungen bei der Umsetzung des Austrittsabkommens und des Protokolls daher untrennbar mit dem Handels- und Kooperationsabkommen verbunden sind; in der Erwägung, dass diese Herausforderungen bei der Umsetzung weitreichende Auswirkungen und schwerwiegende Folgen für die umfassenderen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich haben könnten;

D.

in der Erwägung, dass mit Teil Zwei des Austrittsabkommens die Rechte von EU-Bürgern, die im Vereinigten Königreich leben, und von Bürgern des Vereinigten Königreichs, die in der EU leben, geschützt werden; in der Erwägung, dass der Schutz dieser Rechte auch nach Vollendung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU rechtlich fortbesteht;

E.

in der Erwägung, dass die Diskrepanz zwischen dem Status im Rahmen des Verfahrens für EU-Bürger zur Beantragung eines Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich (EUSS) und den Rechten im Rahmen des Austrittsabkommens die Gefahr von Rechtsunsicherheit für EU-Bürger mit sich bringen kann;

F.

in der Erwägung, dass am 31. Dezember 2020 die unabhängige Überwachungsbehörde für die Abkommen über die Rechte der Bürger („Independent Monitoring Authority“ — IMA) des Vereinigten Königreichs eingerichtet wurde;

G.

in der Erwägung, dass die fortgesetzte Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention eine der wesentlichen Voraussetzungen des Austrittsabkommens war, insbesondere in Bezug auf die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; in der Erwägung, dass im Austrittsabkommen festgelegt wird, dass es für die Menschen in Nordirland „keine Minderung der Rechte, Garantien oder Chancengleichheit“ geben darf;

H.

in der Erwägung, dass das Austrittsabkommen eine geordnete und faire Finanzregelung mit dem Vereinigten Königreich vorsieht;

I.

in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Regierung Irlands und die anderen Teilnehmer an den Mehrparteienverhandlungen am 10. April 1998 das Abkommen von Belfast bzw. das Karfreitagsabkommen unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass durch das Protokoll zu Irland/Nordirland eine „harte Grenze“ auf der Insel Irland vermieden wird, das Funktionieren der Wirtschaft auf der gesamten Insel sichergestellt wird, sämtliche Aspekte des Abkommens von Belfast bzw. des Karfreitagsabkommens gewahrt werden und gleichzeitig die Integrität des EU-Binnenmarkts geschützt wird; in der Erwägung, dass nach jahrelangen intensiven Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich das Protokoll die einzige Lösung war, die gefunden werden konnte; in der Erwägung, dass das Protokoll daher den einzigen Rahmen bietet, um die spezifischen Folgen für Nordirland zu bewältigen, die sich aus der Entscheidung des Vereinigten Königreichs ergeben, aus dem Binnenmarkt und der Zollunion auszutreten;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission am 13. Oktober 2021 in einer Demonstration von Flexibilität und Pragmatismus eine Reihe von weitreichenden Vorschlägen vorgelegt hat, um die Umsetzung des Protokolls flexibler zu gestalten;

K.

in der Erwägung, dass sich das Vereinigte Königreich nicht an seine internationalen Verpflichtungen gehalten und einseitig Nachfristen verabschiedet und verlängert hat; in der Erwägung, dass infolge dieses einseitigen Vorgehens gegen einige zentrale Aspekte des Protokolls verstoßen wurde;

L.

in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich unlängst das Gesetz über das Protokoll zu Nordirland vorgelegt hat, mit dem die Anwendung verschiedener Bestimmungen des Protokolls einseitig aufgehoben werden soll; in der Erwägung, dass ein solcher Vorschlag vor dem Hintergrund des Austrittsabkommens einen klaren und inakzeptablen Verstoß gegen internationale Verpflichtungen darstellt;

M.

in der Erwägung, dass in der unlängst verkündeten grundsätzlichen Einigung über das Rahmenabkommen von Windsor die Bedingungen für eine flexible, aber wirksame Umsetzung des Protokolls festgelegt sind; in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs in diesem Zusammenhang angekündigt hat, das vorgeschlagene Gesetz über das Protokoll zu Nordirland zu stoppen und auf Eis zu legen;

N.

in der Erwägung, dass gewählte Amtsträger und Interessenträger in Nordirland über unmittelbare Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die konkreten Folgen der Umsetzung des Protokolls verfügen;

O.

in der Erwägung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für Unternehmen und Bürger gewahrt werden müssen;

Allgemeine Erwägungen

1.

weist darauf hin, dass das Austrittsabkommen einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ermöglichte, wodurch soziale und wirtschaftliche Störungen minimiert wurden und ein Szenario mit Klippeneffekten vermieden wurde; weist erneut darauf hin, dass diese Verhandlungen ein historischer, aber dennoch mühsamer und langer politischer Prozess waren, in dessen Verlauf beide Parteien beträchtliche politische, administrative und finanzielle Ressourcen aufgewendet haben; weist darauf hin, dass dies eine Zeit großer Unsicherheit für die EU der 27, das Vereinigte Königreich sowie ihre jeweiligen Interessenträger war; bedauert, dass das Austrittsabkommen noch immer nicht vollständig umgesetzt worden ist; betont, dass die vollständige und rechtzeitige Durchführung des Austrittsabkommens und des Handels- und Kooperationsabkommens, die auf dem Völkerrecht beruhen, eine zentrale Priorität der EU ist und immer bleiben wird;

2.

stellt fest, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU erwartungsgemäß zu Unterbrechungen des Handels und der Lieferkette zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, zunehmender Unsicherheit für Bürger und Unternehmen sowie zu steigenden Kosten für Händler in verschiedenen Sektoren, Investoren und Industrie geführt hat, die auf Transportengpässe, Verzögerungen bei der Beförderung, Schwierigkeiten bei der Einhaltung der sich ändernden Einfuhrvorschriften und Turbulenzen an den Zollgrenzen infolge der doppelten Regulierungssysteme und der zusätzlichen Formalitäten zurückzuführen sind; stellt daher fest, dass sich der Brexit als schädlich für alle Beteiligten erwiesen hat, insbesondere für das Vereinigte Königreich; stellt fest, dass an Interreg-Projekten mit dem Vereinigten Königreich beteiligte Regionen besonders betroffen sind; weist darauf hin, dass die Situation für Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung in der EU und im Vereinigten Königreich gleichermaßen ohne das Austrittsabkommen wesentlich schlimmer ausgefallen wäre;

3.

hebt hervor, dass das Austrittsabkommen den Rechtsrahmen für den Schutz der Bürgerrechte, die Vermeidung einer „harten Grenze“ auf der irischen Insel und die Einhaltung des Abkommens von Belfast/Karfreitagsabkommens bei gleichzeitiger Wahrung der Integrität und des Funktionierens des Binnenmarkts und der Zollunion der EU, die Sicherstellung einer fairen Finanzregelung, und die Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungssystems sowie gemeinsamer Institutionen zur Überwachung und Durchsetzung ihrer Umsetzung bildet;

4.

stellt fest, dass noch einige wichtige Verbesserungen erforderlich sind, um die Bürgerrechte zu schützen, und dass die ersten drei Jahre der Umsetzung des Austrittsabkommens durch die anhaltenden Verstöße und die darüber hinaus angedrohten Verstöße des Vereinigten Königreichs gegen seine Verpflichtungen aus dem Protokoll getrübt wurden;

5.

bekräftigt, dass die Bestimmungen des Austrittsabkommens geachtet und umgesetzt werden müssen; betont, dass die Einhaltung von Verträgen ein Grundprinzip des Völkerrechts ist und dass ein Vertrauensverhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich davon abhängt, dass alle Parteien ihren rechtsverbindlichen Verpflichtungen nachkommen;

6.

weist darauf hin, dass das Austrittsabkommen direkte Auswirkungen auf die jeweiligen Rechtsordnungen der EU und des Vereinigten Königreichs hat; weist darauf hin, dass seine Bestimmungen von betroffenen Rechtssubjekten unmittelbar vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden können; betont, dass sämtliche widersprüchliche nationale Umsetzungsmaßnahmen außer Acht gelassen werden müssen und nicht durchgesetzt werden können;

7.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu erhalten, der für die Auslegung des geltenden EU-Rechts erforderlich ist; weist darauf hin, dass die Gerichte des Vereinigten Königreichs der Rechtsprechung des EuGH, die nach dem Übergangszeitraum ergeht, gebührend Rechnung tragen müssen, und hebt hervor, dass sich EU-Bürger vor Gerichten des Vereinigten Königreichs und britische Staatsangehörige vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar auf die im Abschnitt „Bürgerrechte“ des Austrittsabkommens garantierten Rechte berufen können; weist ferner darauf hin, dass das Austrittsabkommen dem EuGH eine Rolle einräumt, indem es den Gerichten des Vereinigten Königreichs gestattet, ihn unter bestimmten Bedingungen um eine Vorabentscheidung über die Auslegung von Teil Zwei des Austrittsabkommen für einen Zeitraum von acht Jahren nach Ablauf des Übergangszeitraums zu ersuchen;

Rechte der Bürger

8.

weist darauf hin, dass in Teil II des Austrittsabkommens vorgesehen ist, dass alle, die am Ende des Übergangzeitraums, d. h. am 31. Dezember 2020, als Unionsbürger rechtmäßig im Vereinigten Königreich und als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat ansässig waren und weiterhin sind, in den Genuss aller Rechte kommen, wie sie im EU-Recht verankert sind und vom EuGH ausgelegt wurden; weist darauf hin, dass auch Kinder durch das Austrittsabkommen geschützt sind, sofern die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 1 des Austrittsabkommens erfüllt sind; betont, dass die Bestimmungen des Austrittsabkommens über die Rechte der Bürger vollständig umgesetzt werden müssen, um diese Rechte zu schützen und die Rechtssicherheit zu schaffen, die die Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs und ihre Familien benötigen;

9.

weist darauf hin, dass die Union und das Vereinigte Königreich, wie in Artikel 5 des Austrittsabkommens hervorgehoben, einander in vollem gegenseitigem Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem Austrittsabkommen ergeben, unterstützen sollten;

10.

begrüßt die Einrichtung des EUSS durch das Vereinigte Königreich, um seinen Verpflichtungen gegenüber EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen nachzukommen, schließt sich jedoch auch den Bedenken der Kommission hinsichtlich der mangelnden Rechtsklarheit an, da sich die vom Vereinigten Königreich festgelegten Bedingungen für den Zugang zu Rechten im Rahmen des EUSS nach wie vor von denen unterscheiden, die im Austrittsabkommen vorgesehen sind; weist erneut darauf hin, dass im Austrittsabkommen klargestellt wird, dass die Verwaltungsverfahren im Rahmen eines konstitutiven Systems „reibungslos funktionieren, transparent und einfach“ sein müssen;

11.

weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich bis 31. Dezember 2022 im Rahmen des EUSS 7 040 670 Anträge erhalten hat, von denen 988 440 nach der Frist vom 30. Juni 2021 eingegangen sind; weist darauf hin, dass bei 50 % (3 420 270) der getroffenen Entscheidungen eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, bei 39 % (2 707 800) eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und bei 11 % eine andere Entscheidung getroffen wurde (schließt 442 770 abgelehnte Anträge, 152 990 zurückgezogene und nichtige Anträge und 135 840 ungültige Anträge ein);

12.

ist zu tiefst besorgt über Unstimmigkeiten beim Austrittsabkommen, insbesondere darüber, dass Unionsbürger mit einem vorübergehenden Aufenthaltsstatus einen zweiten Antrag stellen müssen, um eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, was zu einem automatischen und rechtswidrigen Verlust ihrer Rechte führen könnte; weist erneut darauf hin, dass die erste Welle von Unionsbürgern mit vorübergehender Aufenthaltserlaubnis in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 einen Antrag auf dauerhafte Aufenthaltserlaubnis stellen muss; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass anspruchsberechtigte Unionsbürger bei ihrem zweiten Antrag die Beibehaltung des Wohnsitzes nachweisen müssen, wodurch das Verfahren zur Beantragung der dauerhaften Aufenthaltserlaubnis beschwerlicher wird als die Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis;

13.

weist darauf hin, dass die Personen, die noch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben haben, d. h. die nicht seit mindestens fünf Jahren im Aufnahmestaat leben, durch das Austrittsabkommen weiterhin uneingeschränkt geschützt sind und in der Lage sein werden, sich nach fünf Jahren Aufenthalt im Aufnahmestaat weiter aufzuhalten und dauerhafte Aufenthaltsrechte im Aufnahmestaat zu erwerben;

14.

weist darauf hin, dass die Frist zur Beantragung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis für die meisten Unionsbürger am 30. Juni 2021 abgelaufen ist; betont, dass gemäß dem Austrittsabkommen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die triftige Gründe für die Versäumung der Fristen vorbringen können, weiterhin einen Antrag im Rahmen des EUSS stellen können; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Regierung des Vereinigten Königreichs entschieden hat, keine Anträge abzulehnen, die nach der offiziellen Frist eingereicht wurden; begrüßt die Flexibilität, die die Regierung des Vereinigten Königreichs in dieser Hinsicht gezeigt hat; ist besorgt über die Situation mit verspätet gestellten Anträgen, da viele Bürger in Bezug auf ihren Einwanderungsstatus in der Schwebe gelassen werden;

15.

ist besorgt über die sehr langen Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung durch die Regierung des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Bürgerrechte; weist darauf hin, dass im Dezember 2022 zu 181 000 Anträgen eine Entscheidung ausstehend war; ist besonders besorgt über die Verzögerungen in Fällen von Familienzusammenführungen; macht auf die Tatsache aufmerksam, dass sich Entscheidungen in Fällen der Familienzusammenführung im Juli 2021 um durchschnittlich 95 Kalendertage und im Juli 2022 um 291 Kalendertage verzögert haben; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, ihr Möglichstes zu tun, um ihre Entscheidungsfindungsprozesse zu beschleunigen;

16.

lobt die Arbeit der IMA, deren Rolle darin besteht, dafür Sorge zu tragen, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs die Rechte, die in den Abkommen über die Rechte der Bürger verankert sind, angemessen und wirksam umsetzen; erachtet es nach wie vor als wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass die IMA ihre Funktion auf wirklich unabhängige Weise ausübt;

17.

begrüßt den Bericht über die zweite Umfrage der IMA von Juli 2022; weist darauf hin, dass drei von vier Teilnehmern vor der Umfrage von 2022 noch nie von der IMA gehört hatten; fordert die IMA auf, ihre Kommunikation und ihre Bemühungen im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen zu verbessern;

18.

begrüßt die von ihm aufmerksam verfolgte gerichtliche Anfechtung des Standpunkts der Regierung des Vereinigten Königreichs durch die IMA im Dezember 2022 vor dem Obersten Gerichtshof des Vereinigten Königreichs, der darin besteht, dass Unionsbürger, die es versäumen, entweder eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu beantragen oder vor Ablauf ihrer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis noch einmal einen Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis zu stellen, automatisch alle ihre Rechte verlieren; stellt fest, dass der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs in seinem Urteil vom 21. Dezember 2022 festgestellt hat, dass das EUSS in seiner derzeitigen Form in dieser Hinsicht rechtswidrig ist; befürwortet die Beteiligung der Kommission an den Gerichtsverfahren; begrüßt die jüngste Ankündigung des Innenministeriums des Vereinigten Königreichs, wonach es kein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird, und erwartet, dass das Urteil rasch umgesetzt wird; betont, dass Bürger, die das Recht auf einen langfristigen Aufenthalt erworben haben, dieses Recht gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Austrittsabkommens nur durch Abwesenheit von ihrem Aufnahmestaat für einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren verlieren können;

19.

hebt die Rolle des Sonderausschusses für Bürgerrechte bei der Erleichterung der Anwendung von Teil Zwei des Austrittsabkommens hervor; hebt die Bedeutung seiner Arbeit und seiner Berichte über die Umsetzung des Aufenthaltsrechts hervor; fordert die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich auf, dem Sonderausschusses für Bürgerrechte weiterhin vollständige und aktuelle statistische Informationen über die Umsetzung des Austrittsabkommens zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission und das die Regierung des Vereinigten Königreichs nachdrücklich auf, den Sonderausschuss für Bürgerrechte so bald wie möglich wieder einzuberufen und weiterhin vierteljährliche Sitzungen abzuhalten, bis alle aufgeworfenen Fragen vollständig geklärt sind;

20.

begrüßt den sechsten gemeinsamen Bericht über die Umsetzung der Aufenthaltsrechte nach Teil II des Austrittsabkommens vom 26. Januar 2022; nimmt die regelmäßige Veröffentlichung gemeinsamer Berichte des Sonderausschusses für Bürgerrechte der EU und des Vereinigten Königreichs über die Umsetzung der Aufenthaltsrechte im Rahmen des Austrittsabkommens sowie der Jahresberichte des Sekretariats des Sonderausschusses an den Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis; hebt ihren Nutzen bei der Überwachung der Umsetzung von Teil II des Austrittsabkommens hervor;

21.

bekräftigt seine Auffassung, dass den Unionsbürgern im Vereinigten Königreich mehr Sicherheit geboten würde, wenn ihnen ein physisches Dokument, das ihre bestehende digitale Aufenthaltserlaubnis ergänzen sollte, zum Nachweis ihres Rechts als Einwohner ausgestellt würde; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der rein digitale Ansatz negative und diskriminierende Auswirkungen auf Antragsteller aus schutzbedürftigen Gruppen haben kann, und fordert, dass in solchen Fällen Hilfe geleistet wird; erinnert an seinen Standpunkt, dass ein deklaratorisches System noch mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Bürger bieten und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand bei den britischen Behörden verringern würde;

22.

äußert seine Besorgnis über die Schwierigkeiten, auf die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen bei der Rückkehr in das Vereinigte Königreich stoßen können, weil die Fluggesellschaften nicht hinreichend mit dem digitalen Verfahren zur Überprüfung einer dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis vertraut sind und diese nicht vor dem Einsteigen am Flughafen überprüfen können; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, gemeinsam mit den Fluggesellschaften weiter nach Lösungen zu suchen;

23.

bedauert die zunehmenden Verzögerungen bei der Ausstellung von Aufenthaltstiteln und Einreisevisa für Unionsbürger im Vereinigten Königreich und fordert die Behörden des Vereinigten Königreichs nachdrücklich auf, Pläne zu entwickeln, um die Zahl der anhängigen Anträge zu verringern;

24.

bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, von Visumantragstellern je nach EU-Herkunftsland unterschiedliche Gebühren zu verlangen;

25.

fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, inhaftierten Unionsbürgern mit vorübergehender Aufenthaltserlaubnis die im Austrittsabkommen festgelegten Aufenthaltsrechte zu garantieren;

26.

ist besorgt über die Schwierigkeiten, mit denen britische Staatsangehörige bei der Klärung ihres Status in einigen EU-Ländern konfrontiert sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bearbeitung von verspäteten Anträgen Flexibilität zu zeigen; fordert jene Mitgliedstaaten auf, die sich für eine Umsetzung von Artikel 18 Absatz 4 entschieden haben, wodurch kein Antragsverfahren zur Bestätigung der Rechte im Rahmen des Austrittsabkommens erforderlich ist, die Bedenken des Vereinigten Königreichs in Bezug auf den Nachweis des Status und die Möglichkeit des Zugangs der in der EU lebenden Bürger des Vereinigten Königreichs zu Leistungen und Dienstleistungen auszuräumen; begrüßt die Initiativen der Kommission, den Mitgliedstaaten diesbezüglich Beratung zu bieten; fordert die Mitgliedstaaten mit einem konstitutiven System auf, die Einführung eines deklaratorischen Systems oder von Bestandteilen eines solchen Systems in Betracht zu ziehen;

27.

hebt die Bedeutung von Basisorganisationen hervor, die sich dafür einsetzen, dass die Bürgerrechte im Vereinigten Königreich und in der EU gemäß dem Austrittsabkommen geachtet werden; stellt mit Bedauern fest, dass einige der Organisationen, die sich für die Rechte der Bürger des Vereinigten Königreichs in Europa einsetzen, ihre Arbeit aufgrund fehlender Finanzmittel einstellen mussten;

28.

bekräftigt, dass die Bürgerrechte für das Parlament oberste Priorität haben, und bekräftigt seine Zusage, die Umsetzung des Austrittsabkommens genau zu überwachen, damit diese Rechte uneingeschränkt geschützt werden;

29.

weist erneut darauf hin, dass jeder EU-Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich das Recht hat, gemäß Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Petition an das Europäische Parlament zu richten; weist darauf hin, dass auch britische Bürger, die in der EU leben, weiterhin das Recht haben, Petitionen an das Parlament zu richten;

30.

fordert die Behörden des Vereinigten Königreichs auf, die Sozial- und Arbeitnehmerrechte der Unionsbürger und die Freizügigkeit von Grenzgängern auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit sicherzustellen;

Das Protokoll zu Irland/Nordirland

31.

weist darauf hin, dass das Protokoll als Kompromiss vereinbart wurde, um das Abkommen von Belfast/Karfreitagsabkommen in allen seinen Teilen zu bewahren und die Schaffung einer harten Grenze auf der irischen Insel zu verhindern und gleichzeitig die Integrität des EU-Binnenmarkts zu schützen; weist ferner darauf hin, dass die endgültige Fassung des Protokolls tatsächlich von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgeschlagen wurde, was zur Aufgabe der vorherigen Fassungen der Letztsicherung („Backstop“) führte; stellt fest, dass die Anwendung des Protokolls bislang gezeigt hat, dass es in mehreren wichtigen Aspekten seinen Zweck erfolgreich erfüllt;

32.

bedauert zutiefst das Versäumnis des Vereinigten Königreichs, in den letzten drei Jahren im Einklang mit seinen aus dem Protokoll herrührenden Verpflichtungen zu handeln; bedauert insbesondere die mangelnde Unterstützung der für die Überwachung der Zollkontrollen in der Irischen See zuständigen EU-Bediensteten, den unzureichenden Zugang der EU-Bediensteten zu Zolldaten des Vereinigten Königreichs und die aufeinanderfolgenden einseitigen Schonfristen, die die Grenzkontrollen untergraben, was klar gegen das Protokoll verstößt;

33.

betont, dass das Protokoll Nordirland in eine einzigartige Stellung versetzt, da es in Nordirland hergestellten Waren Zugang sowohl zum EU-Binnenmarkt als auch zum britischen Binnenmarkt bietet; betont, dass die erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen bei Waren, die aus dem übrigen Vereinigten Königreich oder einem anderen Drittland nach Nordirland verbracht werden, an den Eingangsstellen durchgeführt werden müssen;

34.

weist darauf hin, dass die anhaltende Unsicherheit in Bezug auf die Handelsvereinbarungen für Nordirland schädigend und nachteilig für die Wirtschaft ist; stellt fest, dass die Investitionsströme nach Nordirland zurückgehen und dass die Vorteile des im Protokoll vorgesehenen doppelten Marktzugangs untergraben werden; erkennt an, dass Unternehmen in Nordirland stärkerem Druck ausgesetzt sein werden, weil sie sich mit den Unterschieden zwischen der Politik des Vereinigten Königreichs und jener der EU auseinandersetzen müssen;

35.

betont, dass jeder Verstoß gegen das Protokoll einen Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen und eine inakzeptable Missachtung der Rechtsstaatlichkeit darstellt;

36.

ist zutiefst besorgt über das vorgeschlagene sogenannte Gesetz über das Protokoll zu Nordirland, das den Ministern des Vereinigten Königreichs weitreichende Befugnisse einräumen würde, die Bestimmungen des Protokolls einseitig nicht mehr anzuwenden, was das Abkommen von Belfast/Karfreitagsabkommen untergraben, zu wirtschaftlicher und politischer Unsicherheit in Nordirland beitragen und negative Auswirkungen auf den Verbraucherschutz, die Wirtschaft und die Arbeitnehmer haben könnte;

37.

betont, dass ein bilaterales Abkommen nicht einseitig geändert werden kann und dass dadurch die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich untergraben würden; bekräftigt seine Aufforderung an die Behörden des Vereinigten Königreichs, das Abkommen von Belfast/Karfreitagsabkommen, wie im Austrittsabkommen vereinbart, in allen seinen Teilen zu achten und dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bürger in Nordirland nicht eingeschränkt werden;

38.

begrüßt die jüngste Verkündung einer grundsätzlichen Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über das Protokoll — das sogenannte Rahmenabkommen von Windsor –, durch das dessen flexible, aber wirksame Umsetzung und die Achtung des Abkommens von Belfast bzw. des Karfreitagsabkommens sichergestellt werden und gleichzeitig die Integrität des EU-Binnenmarkts gewahrt wird; hofft, dass die gemeinsame Machtausübung in Nordirland im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens von Belfast bzw. des Karfreitagsabkommens und zum Vorteil der Bevölkerung in Nordirland so bald wie möglich wiederhergestellt werden kann; erwartet, dass das politische Abkommen vollständig umgesetzt wird und dass so ein neues Kapitel in der Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage von gegenseitigem Vertrauen und uneingeschränkter Zusammenarbeit aufgeschlagen werden kann; begrüßt daher die Ankündigung der Regierung des Vereinigten Königreichs, vor dem Hintergrund des Rahmenabkommens von Windsor das Verfahren im Zusammenhang mit dem Gesetz über das Protokoll zu Nordirland zu stoppen und nicht weiterzuverfolgen;

39.

erinnert an die einseitige Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit dem Protokoll über die Funktionsweise der Bestimmung zur „Demokratischen Zustimmung in Nordirland“ im Einklang mit dem Abkommen von Belfast/Karfreitagsabkommen; betont, dass gemäß dieser einseitigen Erklärung die „demokratische Zustimmung“ zu dem Protokoll zu gegebener Zeit von der einfachen Mehrheit der nordirischen Versammlung erteilt werden muss; weist darauf hin, dass bei den jüngsten Wahlen in Nordirland eine deutliche Mehrheit der Wähler für Parteien gestimmt hat, die ihre Unterstützung für das Protokoll zum Ausdruck gebracht hatten;

40.

betont, dass die EU nach wie vor offen für Gespräche mit der Regierung des Vereinigten Königreichs ist, um gemeinsame Lösungen zu finden, die das nachhaltige und langfristige Funktionieren des Protokolls ermöglichen; weist auf die weitreichenden Vorschläge der Kommission vom Oktober 2021 hin, pragmatische, vernünftige und flexible Lösungen zur Bewältigung der Herausforderungen bei der Umsetzung des Protokolls zu finden; begrüßt die Ankündigung beider Vertragsparteien, dass es den politischen Willen gibt, sich im Rahmen des Gemischten Ausschusses der EU und des Vereinigten Königreichs konstruktiv an echten Verhandlungen zu beteiligen, um nachhaltige Lösungen für mögliche Reibungspunkte zu finden; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, die parlamentarische Versammlung für Nordirland und andere gewählte Amtsträger und Interessenträger proaktiv in die Gespräche über die Anwendung des Protokolls einzubeziehen;

41.

weist darauf hin, dass Abschnitt 75 des Gesetzes über Staatsangehörigkeit und Grenzen des Vereinigten Königreichs (Nationality and Borders Act), wonach Personen ohne Einwanderungsstatus im Vereinigten Königreich (einschließlich Unionsbürgern, mit Ausnahme von irischen Staatsbürgern) vor der Einreise nach Nordirland eine elektronische Reisegenehmigung (electronic travel authorisation — ETA) vorlegen müssen, negative Auswirkungen auf in Irland ansässige Unionsbürger haben wird; betont außerdem, dass das ETA-System nicht vollständig mit Artikel 2 des Protokolls in Einklang stehen würde, der die Rechte von Einzelpersonen schützt und das Vereinigte Königreich verpflichtet, sicherzustellen, dass es keine Beeinträchtigung der Rechte, Sicherungsmaßnahmen oder Chancengleichheit, gibt, auch durch den Schutz vor Diskriminierung; betont, dass jeder Vorschlag des Vereinigten Königreichs, der letztlich dazu führen könnte, dass sich in Irland ansässige Unionsbürger registrieren lassen müssen, um eine Befreiung vom ETA-System zu erhalten, unverhältnismäßig wäre und seine Umsetzung einen möglichen Verstoß gegen das im AEUV verankerte Diskriminierungsverbot darstellen würde;

42.

bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für die rechtlichen Initiativen, die die Kommission eingeleitet hat, um die vollständige Umsetzung des Austrittsabkommens sicherzustellen; begrüßt die Annahme der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Durchsetzungsmechanismen des Austrittsabkommens und des Handels- und Kooperationsabkommens (15), die es der EU ermöglichen würde, im Falle eines Verstoßes gegen das Austrittsabkommen und/oder das Handels- und Kooperationsabkommen rasch Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat rechtzeitig und umfassend über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten, die zur Annahme von Maßnahmen oder Aktionen seitens der Kommission führen können; betont, dass das Durchsetzungsinstrumentarium im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens auch genutzt werden könnte, um die Durchsetzung des Protokolls zu stärken;

Finanzregelung

43.

weist darauf hin, in dem Austrittsabkommen eine umfassende abschließende Finanzregelung mit dem Vereinigten Königreich vorgesehen ist, die alle rechtlichen Verbindlichkeiten umfasst, die sich aus noch nicht beglichenen finanziellen Verpflichtungen ergeben, und in der Bestimmungen für außerbilanzielle Posten, Eventualverbindlichkeiten und sonstige finanzielle Folgekosten, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben, festgelegt sind; betont, dass es sich bei dieser Finanzregelung nicht um einen einmaligen Pauschalbetrag handelt, sondern um eine Vereinbarung, mit der die während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU eingegangenen Mittelbindungen abgewickelt werden;

44.

begrüßt die fruchtbare Zusammenarbeit in diesem Bereich und den Umstand, dass die EU und das Vereinigte Königreich ihre Entschlossenheit bekräftigt haben, ihren finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des Austrittsabkommens nachzukommen;

Steuerung und Rolle des Europäischen Parlaments

45.

begrüßt, dass die für die Umsetzung des Austrittsabkommens zuständigen Steuerungsstrukturen voll funktionsfähig sind, insbesondere ihr Sonderausschuss für Bürgerrechte, der regelmäßig Sitzungen abhält; fordert das Vereinigte Königreich auf, diese Strukturen in vollem Umfang zu nutzen, anstatt einseitige Maßnahmen zu ergreifen;

46.

bekräftigt seine Zusage, die Umsetzung des Austrittsabkommens, insbesondere in Bezug auf die Bürgerrechte und das Protokoll, genau zu überwachen; begrüßt die äußerst fruchtbare Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission in diesen Angelegenheiten;

47.

begrüßt die aktive Beteiligung der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich; ist der Ansicht, dass diese Versammlung einen guten Rahmen für die parlamentarische Zusammenarbeit im Hinblick auf gemeinsame Herausforderungen, einschließlich der Umsetzung des Austrittsabkommens und des Protokolls zu Irland/Nordirland, bietet; begrüßt, dass den dezentral verwalteten Gebieten in der zweiten Sitzung der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich im November 2022 eine aktive Rolle zugewiesen wurde, und erwartet, dass diese Rolle künftig gestärkt wird;

48.

begrüßt die vom Ausschuss der Regionen im Februar 2020 eingesetzte Kontaktgruppe für das Vereinigte Königreich, die ein Forum für den kontinuierlichen Dialog und die politische Partnerschaft zwischen den lokalen und regionalen Behörden der EU und des Vereinigten Königreichs bietet; verpflichtet sich, eine ähnliche Interaktion zwischen der Kontaktgruppe des Vereinigten Königreichs und der Delegation des Europäischen Parlaments im Vereinigten Königreich anzunehmen, um gebietsbezogene Nachweise für die Umsetzung des Austrittsabkommens vorzulegen;

49.

weist erneut darauf hin, dass Spanien und das Vereinigte Königreich am 31. Dezember 2020 eine Einigung über einen möglichen Rahmen für ein Abkommen über Gibraltar erzielt haben; weist erneut darauf hin, dass die Kommission am 20. Juli 2021 eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar und für die entsprechenden Verhandlungsrichtlinien vorgelegt hat; stellt fest, dass der Rat am 5. Oktober 2021 einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar sowie die Verhandlungsrichtlinien angenommen hat; stellt fest, dass bis Oktober 2022 neun Verhandlungsrunden stattgefunden hatten;

o

o o

50.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)   ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1.

(3)   ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 24.

(4)   ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 2.

(5)   ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 32.

(6)   ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 40.

(7)   ABl. C 171 vom 6.5.2021, S. 2.

(8)   ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 21.

(9)   ABl. C 294 vom 23.7.2021, S. 18.

(10)   ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 90.

(11)   ABl. C 506 vom 15.12.2021, S. 26.

(12)   ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 78.

(13)   ABl. C 331 vom 17.8.2021, S. 38.

(14)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(15)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (COM(2022)0089).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/403/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)