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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/344

30.10.2023

Klage, eingereicht am 29. August 2023 — Uss/Rat

(Rechtssache T-542/23)

(C/2023/344)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Artem Alexandrovich Uss (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Moeyersons)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2023/1094 (1) des Rates vom 5. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und die Verordnung (EU) 2023/1089 (2) des Rates vom 5. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte (Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta])

Der angefochtene Beschluss qualifiziere alle in Russland tätigen führenden Geschäftsleute per definitionem als „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren“, ungeachtet der Tatsache, ob dies tatsächlich der Fall sei oder nicht.

Der angefochtene Beschluss qualifiziere unmittelbare Familienangehörige oder andere natürliche Personen, die von in Russland tätigen führenden Geschäftsleuten profitierten, per definitionem als Personen, die diesen Geschäftsleuten helfen, um die restriktiven Maßnahmen zu umgehen, ungeachtet der Tatsache, ob dies tatsächlich der Fall sei oder nicht.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union)

Der angefochtene Beschluss sei zur Erreichung des verfolgten übergeordneten Ziels weder geeignet noch erforderlich und lege Personen Lasten auf, die im Verhältnis zu dem übergeordneten Ziel übermäßig seien. Gemäß dem angefochtenen Beschluss könnten nunmehr auch nicht führende Geschäftsleute, die in Bereichen der Wirtschaft tätig seien, die der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dienten, sanktioniert werden.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Durch die ständige Änderung und Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme von Personen in die Sanktionsliste der Europäischen Union sei es für die Betroffenen und die Einwohner von Russland unmöglich, ihr Verhalten auf die Wünsche des Rates abzustimmen.

Der angefochtene Beschluss verwende vage Kriterien wie „führende Geschäftsleute“ und „Bereiche der Wirtschaft, die der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dienen“. Er sehe keine quantitativen oder qualitativen Kriterien vor, um zu bestimmen, wer „führend“ sei und welche Bereiche betroffen seien. Ebenso wenig würden die betreffenden Bereiche definiert.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung (Art. 20 und 21 der Charta)

Der angefochtene Beschluss ziele auf Familienangehörige von Geschäftsleuten ab, obwohl er Familienangehörige der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145/GASP genannten natürlichen Personen nicht betreffe.


(1)   ABl. 2023, L 146, S. 20.

(2)   ABl. 2023, L 146, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/344/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)