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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2023/336 |
30.10.2023 |
Beschluss des Gerichts vom 6. September 2023 — EDSB/Parlament und Rat
(Rechtssache T-578/22) (1)
(Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol - Verordnung [EU] 2016/794 - Institutionelle Vorrechte des EDSB - Klagebefugnis - Teils unzulässige und teils offensichtlich unzulässige Klage)
(C/2023/336)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäischer Datenschutzbeauftragter (vertreten durch D. Nardi, T. Zerdick, A. Buchta und F. Coudert als Bevollmächtigte)
Beklagte: Europäisches Parlament (vertreten durch P. López-Carceller, I. Liukkonen und R. van de Westelaken als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Lotarski, K. Pleśniak und R. Meyer als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) die Nichtigerklärung der Art. 74a und 74b der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. 2016, L 135, S. 53) in der durch die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. 2022, L 169, S. 1) geänderten Fassung.
Tenor
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1. |
Die Klage wird als teils unzulässig und teils offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Über die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe der Europäischen Kommission, des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande braucht nicht entschieden zu werden. |
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3. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
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4. |
Der EDSB, der Rat, das Parlament sowie die Kommission, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/336/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)