European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/305

20.10.2023

BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung für die Meldung von taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten (zweite Bekanntmachung der Kommission)

(C/2023/305)

Mit der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (im Folgenden „Taxonomie-Verordnung“) wurde ein einheitliches Klassifikationssystem der EU für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen; ferner wurden in Bezug auf diese Tätigkeiten Transparenzpflichten für bestimmte Nicht-Finanz- und Finanzunternehmen eingeführt (1).

Im Juni 2021 erließ die Kommission den delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie (2) zur Durchführung der Taxonomie-Verordnung im Hinblick auf Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel leisten (im Folgenden „taxonomiekonforme Tätigkeiten“). Im März 2022 änderte die Kommission den delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie, indem sie Kriterien für bestimmte neue Tätigkeiten im Energiebereich hinzufügte (3).

Im Juli 2021 erließ die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem die für Unternehmen nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung geltenden Offenlegungspflichten in Bezug auf die Taxonomiefähigkeit und -konformität ihrer Tätigkeiten festgelegt sind (im Folgenden „delegierter Rechtsakt über die Offenlegungspflichten“) (4).

Die Kommission hat bereits die folgenden drei Leitfäden zum Inhalt des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten veröffentlicht:

eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit häufig gestellten Fragen (Frequently Asked Questions, FAQ) zum Thema „What is the EU Taxonomy Article 8 delegated act and how will it work in practice?“ (Was ist der delegierte Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie nach Artikel 8 und wie wird er in der Praxis funktionieren?) (5);

eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit häufig gestellten Fragen dazu, wie Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen ihre taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerte gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten melden sollten (6);

eine Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten für die Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten (7).

Nicht-Finanzunternehmen werden ab dem 1. Januar 2023 ihre wichtigsten Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPI) zur Taxonomie melden. Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen diesen Nicht-Finanzunternehmen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Meldung gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten weitere Leitlinien zur Auslegung und Umsetzung an die Hand gegeben werden. Die Kommission kann diese FAQ bei Bedarf aktualisieren.

Finanzunternehmen werden ab dem 1. Januar 2024 ihre jeweilige Green Asset Ratio (GAR)/Green Investment Ratio (GIR) melden. Gegebenenfalls wird zu gegebener Zeit eine weitere Bekanntmachung in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Meldung durch Finanzunternehmen gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten angenommen.

Gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten müssen Finanzunternehmen bei der Berechnung ihrer GAR/GIR die von ihren Gegenparteien (z. B. Nicht-Finanzunternehmen) offengelegten wichtigsten Leistungsindikatoren heranziehen. Darüber hinaus müssen Finanzmarktteilnehmer gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (8) die wichtigsten Leistungsindikatoren von Unternehmen, in die investiert wird, heranziehen, um die Umweltleistung von vermarkteten Finanzprodukten zu bewerten.

Die vorliegende Bekanntmachung wird zusammen mit einer weiteren Bekanntmachung der Kommission veröffentlicht, in der Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den technischen Bewertungskriterien für im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten gegeben werden (Bekanntmachung der Kommission zum delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie (9)).

Mit den in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Antworten auf häufig gestellte Fragen werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bereits enthaltenen Bestimmungen erläutert. Die aufgrund dieser Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Verpflichtungen für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und zuständigen Behörden werden damit in keiner Weise ausgeweitet, und es werden auch keine zusätzlichen Anforderungen eingeführt. Die Antworten auf häufig gestellte Fragen sollen lediglich dazu dienen, Nicht-Finanzunternehmen bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu unterstützen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die in der vorliegenden Bekanntmachung dargelegten Standpunkte können dem Standpunkt, den die Europäische Kommission möglicherweise vor den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten vertritt, nicht vorgreifen.

Inhaltsverzeichnis

Glossar der einschlägigen Begriffe und geltenden Rechtsvorschriften 5

ABSCHNITT I –

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZU ALLGEMEINEN THEMEN 7

1.

Welcher Zeitplan ist für die Anwendung der im ergänzenden delegierten Rechtsakt festgelegten Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie vorgesehen? 7

2.

Welcher Ansatz ist für die taxonomiebezogene Berichterstattung in Bezug auf die Umweltziele vorgesehen? 7

3.

Wie wirkt sich die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) auf den Umfang der meldenden Unternehmen gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten aus? 8

4.

Wann und wie sollten die taxonomiebezogenen Angaben von externen Prüfern überprüft werden? Wie wird sich dies mit der Anwendung der CSRD ändern? 9

5.

Sind in EWR-Ländern ansässige Unternehmen verpflichtet, die Taxonomiekonformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten zu melden? 9

6.

Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiekonformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten steht oder dieseverfälscht? 9

7.

Wie sollten meldende Unternehmen im Rahmen ihrer Offenlegungen gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten Vergleichsinformationen bereitstellen? 10

8.

Wie können meldende Unternehmen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die zu mehreren Umweltzielen beitragen, eine „Doppelzählung“ vermeiden? 10
Beitrag zum Klimaschutz (CCM) und zur Anpassung an den Klimawandel (CCA) 10
Für Tätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz beitragen, Berücksichtigung von Investitionsausgaben zur Erfüllung der DNSH-Kriterien für nicht klimabezogene Umweltziele 11
Berücksichtigung einer Tätigkeit, die einen wesentlichen Beitrag zu mehreren Umweltzielen (nicht nur zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel) leistet 12

9.

Welcher Konsolidierungsgrad gilt für KPI eines Mutterunternehmens im Hinblick auf i) seine Tochterunternehmen in Drittländern und ii) seine Tätigkeiten/Vermögenswerte in Drittländern bzw. die Tätigkeiten/Vermögenswerte seiner in der EU ansässigen Tochterunternehmen? Auf welcher Ebene sollten die KPI offengelegt werden? 12

10.

Welcher Konsolidierungsgrad gilt für KPI von Gruppen aus Drittstaaten mit einem in der EU ansässigen Tochterunternehmen im Sinne der NFRD? 13

11.

Kann ein Tochterunternehmen, das in den Anwendungsbereich der NFRD/CSRD fällt, von der Pflicht zur Offenlegung taxonomiebezogener Informationen befreit werden, wenn sein Mutterunternehmen – gemäß den Anforderungen oder auf freiwilliger Basis – taxonomiebezogene Informationen auf konsolidierter Ebene offenlegt? 13

12.

Wenn ein meldendes Unternehmen zur Vorlage konsolidierter KPI verpflichtet ist, sollte es dann auch KPI seiner Tochterunternehmen vorlegen? 14

13.

Gibt es Mindestschwellen für den Umsatz, die Investitionsausgaben und die Betriebsausgaben, unterhalb derer Unternehmen nicht verpflichtet sind, die Taxonomiefähigkeit oder Taxonomiekonformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten zu melden („Wesentlichkeitsschwellen“)? 14

14.

Wie sollten Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben von Gemeinschaftsunternehmen im Zusammenhang mit der Meldung taxonomiebezogener KPI berücksichtigt werden? 15

15.

Wie sollten meldende Unternehmen Sicherungsinstrumente (einschließlich Terminverkäufe von Strom) bilanzieren? 15

16.

Wie sollten die KPI von Nicht-Finanzunternehmen zur Berücksichtigung der von ihnen ausgegebenen ökologisch nachhaltigen Anleihen bereinigt werden, um eine „Doppelzählung“ zu vermeiden? Wie sollte mit ökologisch nachhaltigen Anleihen/Schuldverschreibungen und den damit verbundenen Problemen der Doppelzählung umgegangen werden? 15

17.

Wie sollte ein meldendes Unternehmen den Umsatz und die Investitionsausgaben von Veräußerungsgruppen und aufgegebenen Geschäftsbereichen berücksichtigen, auch im Kontext von IFRS 5? 16

18.

Wie sollten meldende Unternehmen die Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung beurteilen? 16

19.

Wie hoch ist der taxonomiekonforme Anteil der Umsatzerlöse und der entsprechenden Investitionsausgaben/Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten? 17

ABSCHNITT II –

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM UMSATZ-KPI 18

20.

Wann ist ein Unternehmen verpflichtet, gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten eine Wirtschaftstätigkeit zu melden, die nicht vom meldenden Unternehmen selbst, sondern von einem Unterauftragnehmer ausgeführt wurde? 18

21.

Wie sollten meldende Unternehmen Umsatzerlöse aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten offenlegen, deren Produktion (Output) intern genutzt wird oder dem Eigenbedarf dient? 19

22.

Wie sollten meldende Unternehmen Umsatzerlöse Wirtschaftstätigkeiten zuordnen, mit denen Kunden mehrere Dienstleistungen erbracht bzw. Produkte bereitgestellt werden? 19

ABSCHNITT III –

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM CAPEX-KPI 19

23.

Wie sollten meldende Unternehmen öffentliche Mittel und Subventionen berücksichtigen, die sie zur Finanzierung ihrer Investitionsausgaben erhalten haben? 19

24.

Zu welchem Zeitpunkt beginnt der fünf- bis zehnjährige Zeitraum für den CapEx-Plan von Nicht-Finanzunternehmen für die Zwecke der Berichterstattung? Gilt dieser Zeitraum sowohl für Pläne zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten als auch für Pläne zur Umstellung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten mit dem Ziel ihrer Umwandlung in taxonomiekonforme Tätigkeiten? 20

25.

Wann beginnt der 18-monatige Zeitraum für die Umsetzung von einzelnen Maßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstabe c? 20

26.

Wie umfassend und präzise sollte ein CapEx-Plan sein, damit er in den Zähler des CapEx-KPI einbezogen werden kann? Würden die Ausgaben, die mit der Ausweitung einer bestehenden taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit in ein und derselben Anlage verbunden sind, als Investitionsausgaben im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder b gelten? 20

27.

Wie sollte der taxonomiekonforme Wert der Investitionsausgaben nach Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargestellt werden? 20

28.

Welchen Umfang haben die in Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstabe c und Abschnitt 1.1.3.2 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Investitionsausgaben und Betriebsausgaben, d. h. die Ausgaben für den Erwerb von taxonomiekonformer Produktion und einzelne Maßnahmen? 21

29.

Wie sollten innerhalb von Wertschöpfungsketten anfallende Investitionsausgaben und Betriebsausgaben offengelegt werden, wenn das berichtende Unternehmen sowohl die vorgelagerte als auch die nachgelagerte taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit ausübt? 21

30.

Wie sollte die Taxonomiekonformität von Investitionsausgaben bewertet werden, wenn der Vermögenswert, der durch diese Investitionsausgaben finanziert wird, für verschiedene Projekte verwendet werden kann? 21

31.

Zählen Vorauszahlungen zu den taxonomiekonformen Investitionsausgaben? 22

ABSCHNITT IV –

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM OPEX-KPI 22

32.

Wie sollten Forschung und Entwicklung im Zähler des OpEx-KPI berücksichtigt werden, wenn sie nicht mit spezifischen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können? 22

33.

Wie sind die in Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Kategorien von Betriebsausgaben (Zähler des OpEx-KPI) zu verstehen und im Zähler und Nenner des OpEx-KPI zu berücksichtigen? 22

34.

Auf welche Elemente der Definition des Nenners des OpEx-KPI bezieht sich die Formulierung „Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens“ in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1? 22

Glossar der einschlägigen Begriffe und geltenden Rechtsvorschriften

Begriff/Rechtsvorschrift

Verweis

Rechnungslegungsrichtlinie

Richtlinie 2013/34/EU (10)

Anhang I

Anhang I des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten

Anhang II

Anhang II des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten

CapEx

Investitionsausgaben (Capital expenditure)

CapEx-KPI

Wichtigster Leistungsindikator bezogen auf Investitionsausgaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2

Ergänzender delegierter Rechtsakt

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission (11)

CSRD

Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) (12)

Anpassung an den Klimawandel

Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Taxonomie-Verordnung

Klimaschutz

Klimaschutz gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung

Delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (13)

Delegierter Rechtsakt über die Offenlegungspflichten

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (14)

DNSH

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm)

Ermöglichende Tätigkeiten

Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 16 der Taxonomie-Verordnung

Erste Bekanntmachung der Kommission

Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung für die Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten (15).

Erste Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „FAQ: What is the EU Taxonomy Article 8 delegated act and how will it work in practice?“ (Was ist der delegierte Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie nach Artikel 8 und wie wird er in der Praxis funktionieren?)  (16)

IAS

Internationale Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards)

IFRS

International Financial Reporting Standards

Wichtigste Leistungsindikatoren (KPI)

Wichtigste Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPI) von Nicht-Finanzunternehmen gemäß Anhang I

Nicht klimabezogene Umweltziele

Die in Artikel 9 Buchstaben c, d, e und f der Taxonomie-Verordnung genannten Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme)

Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (Non-Financial Reporting Directive, NFRD)

Richtlinie 2014/95/EU (17)

OpEx

Betriebsausgaben (Operational expenditure)

OpEx-KPI

Wichtigster Leistungsindikator bezogen auf die Betriebsausgaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3

Meldendes Unternehmen

Nicht-Finanzunternehmen, das gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomie-Verordnung einer Meldepflicht unterliegt

Zweite Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „FAQ: How should financial and non-financial undertakings report Taxonomy-eligible economic activities and assets in accordance with the Taxonomy Regulation Article 8 Disclosures Delegated Act?“ (Häufig gestellte Fragen: Wie sollten Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerte gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung melden?) (18)

Wesentlicher Beitrag

Ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 9 genannten Umweltziele im Einklang mit den Artikeln 10 bis 16 der Taxonomie-Verordnung

Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR)

Verordnung (EU) 2019/2088 (19)

Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit

Eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten

Taxonomiegeeignete bzw. taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit

Eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten

Nicht taxonomiegeeignete bzw. nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit

Eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten

Taxonomie-Verordnung

Verordnung (EU) 2020/852 (20)

TSC

Technische Bewertungskriterien (Technical screening criteria)

Übergangstätigkeiten

Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung

Umsatz-KPI

Wichtigster Leistungsindikator bezogen auf den Umsatz gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.1

ABSCHNITT I

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZU ALLGEMEINEN THEMEN

1.   Welcher Zeitplan ist für die Anwendung der im ergänzenden delegierten Rechtsakt (21) festgelegten Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie vorgesehen?

Durch den ergänzenden delegierten Rechtsakt werden folgende Rechtsakte geändert:

der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie durch die Aufnahme bestimmter neuer Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas in die EU-Taxonomie;

der delegierte Rechtsakt über die Offenlegungspflichten durch Festlegung bestimmter Offenlegungspflichten in Bezug auf diese Tätigkeiten in dem neuen Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 des delegierten Rechtsakts.

Nach Artikel 3 des ergänzenden delegierten Rechtsakts gelten die darin enthaltenen Änderungen ab dem 1. Januar 2023. Das bedeutet, dass Nicht-Finanzunternehmen gemäß Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 des geänderten delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ab dem 1. Januar 2023 offenlegen sollten, inwieweit Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas taxonomiefähig bzw. nicht taxonomiefähig und taxonomiekonform sind (22). Der erste Berichtszeitraum betrifft gemäß Artikel 8 Absatz 2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten das (Geschäfts-)Jahr 2022.

2.   Welcher Ansatz ist für die taxonomiebezogene Berichterstattung in Bezug auf die Umweltziele vorgesehen?

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung hatte die Kommission noch keine delegierte Verordnung gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit nicht klimabezogenen Umweltzielen erlassen.

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit den Artikeln 4 bis 8 der Taxonomie-Verordnung sollten die Offenlegungspflichten für meldende Unternehmen in Bezug auf nicht klimabezogene Umweltziele grundsätzlich ab dem 1. Januar 2023 gelten. Meldende Unternehmen können diese Offenlegungsvorschriften zur Taxonomiekonformität und Taxonomiefähigkeit nicht anwenden, wenn es keine delegierte Verordnung gibt, in der diese technischen Bewertungskriterien festgelegt sind. Dies hat folgende Gründe:

Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten sind definiert als Tätigkeiten, bei denen unter anderem diese Kriterien eingehalten werden, welche die Kommission nach Artikel 3 Buchstabe d der Taxonomie-Verordnung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung festlegen sollte.

Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit sind definiert als die Tätigkeiten, die in den gemäß den vorstehend genannten Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben werden.

Dies bedeutet, dass vor der Anwendung einer gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung erlassenen delegierten Verordnung nur die Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit den Klimazielen (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) im Rahmen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten berücksichtigt, bewertet und offengelegt werden können.

Daher wird von Nicht-Finanzunternehmen nicht erwartet, dass sie im Jahr 2023 die Taxonomiefähigkeit und -konformität in Bezug auf die verbleibenden vier Umweltziele melden.

3.   Wie wirkt sich die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) auf den Umfang der meldenden Unternehmen gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten aus?

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomie-Verordnung müssen nur Unternehmen, die verpflichtet sind, nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie (Bestimmungen, die durch die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) eingeführt wurden) zu veröffentlichen, ihre wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung und des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten melden (23).

Artikel 19a bzw. Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie wurden durch die CSRD geändert. Nach dem Inkrafttreten der CSRD werden folgende Unternehmen der Meldepflicht gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung und des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten unterliegen: (24)

i)

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen (erste Veröffentlichung im Jahr 2025):

große Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Rechnungslegungsrichtlinie (im Folgenden „große Unternehmen“), die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieser Richtlinie sind und deren durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten am Bilanzstichtag über 500 liegt;

Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Rechnungslegungsrichtlinie (im Folgenden „große Gruppe“) sind, deren durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag über 500 liegt.

ii)

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen (erste Veröffentlichung im Jahr 2026):

große Unternehmen und Mutterunternehmen einer großen Gruppe, die nicht unter Ziffer i fallen.

iii)

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen (erste Veröffentlichung im Jahr 2027):

kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 der Rechnungslegungsrichtlinie, ausgenommen Kleinstunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, deren Wertpapiere zum Handel an den geregelten Märkten der EU zugelassen sind (im Folgenden „börsennotierte KMU ausgenommen Kleinstunternehmen“);

kleine und nicht komplexe Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (25), sofern es sich um große Unternehmen oder um börsennotierte KMU ausgenommen Kleinstunternehmen handelt;

firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG (26) und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 5 dieser Richtlinie, sofern es sich um große Unternehmen oder börsennotierte KMU ausgenommen Kleinstunternehmen handelt.

der vorstehend beschriebene abgestufte Ansatz wird auch für Unternehmen aus Drittländern gelten, deren Wertpapiere an den geregelten Märkten der EU notiert sind, da durch die CSRD auch die Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie) (27) geändert wurde.

4.   Wann und wie sollten die taxonomiebezogenen Angaben von externen Prüfern überprüft werden? Wie wird sich dies mit der Anwendung der CSRD ändern?

Derzeit gelten gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie die in den Artikeln 19a und 29a der genannten Richtlinie festgelegten Vorschriften zur Überprüfung (28). Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft sollte in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der NFRD prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte Bericht gemäß Artikel 19a Absatz 4 bzw. Artikel 29a Absatz 4 der Rechnungslegungsrichtlinie, die taxonomiebezogene Angaben enthalten, vorgelegt wurde. In den nationalen Rechtsvorschriften kann vorgeschrieben sein, dass diese Informationen von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen überprüft werden.

Nachdem die CSRD entsprechend dem in Frage 3 beschriebenen abgestuften Zeitplan für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anwendbar wird, gelten die in ihr enthaltenen Vorschriften über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der CSRD gleichermaßen für Offenlegungen gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten.

Gemäß der CSRD (29) sollte der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft (oder der unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, sofern von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen) ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abgeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Anforderungen der CSRD übereinstimmt, einschließlich der Frage, ob die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung eingehalten werden.

Darüber hinaus ist im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie ausdrücklich vorgesehen, dass bei einigen Tätigkeiten aufgrund ihrer Komplexität die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien von einem unabhängigen Dritten überprüft werden sollte. So sollten beispielsweise die quantifizierten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen für verschiedene Wirtschaftstätigkeiten von einem unabhängigen Dritten überprüft werden (30).

5.   Sind in EWR-Ländern ansässige Unternehmen verpflichtet, die Taxonomiekonformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten zu melden?

Im Binnenmarkt ist der freie Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr gewährleistet. Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ist ein Raum, in dem freier Handel und freier Personenverkehr herrschen; er besteht aus den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein. Im Grunde gelten im gesamten EWR die gleichen Vorschriften, damit ein homogener Markt gewährleistet ist. Daher sollten auch im Falle der taxonomiebezogenen Berichterstattung dieselben Anforderungen gelten, sofern die entsprechenden Vorschriften in den EWR-Besitzstand übernommen werden.

6.   Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiekonformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten steht oder diese verfälscht?

Der Begriff der freiwilligen Berichterstattung (31) zur Taxonomiekonformität durch Unternehmen ist ein allgemeiner Ausdruck, der verschiedene Situationen umfassen kann, unter anderem folgende:

die vorzeitige Berichterstattung zur Taxonomiekonformität durch Unternehmen, die noch nicht zur Berichterstattung zur Taxonomiekonformität verpflichtet sind, sondern lediglich zur Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit (z. B. die Berichterstattung zur Taxonomiekonformität vor dem in Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten vorgesehenen Zeitplan);

die Berichterstattung durch Unternehmen, die nicht zur taxonomiebezogenen Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung verpflichtet sind, d. h. die Berichterstattung durch Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Angaben gemäß der NFRD/CSRD verpflichtet sind.

Meldende Unternehmen, die Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung unterliegen, sollten in all diesen Fällen Angaben zur Grundlage für die Erstellung der freiwilligen Berichterstattung machen und unter anderem darlegen, dass die vorzeitige Berichterstattung ansonsten den Anforderungen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten entspricht (32).

Was meldende Unternehmen betrifft, die nicht Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung unterliegen, so wird diesen Unternehmen empfohlen, auf gleiche Weise vorzugehen wie Unternehmen, die Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung unterliegen (siehe oben).

Wenn ein Unternehmen seine freiwillige Berichterstattung zusätzlich zu den Pflichtangaben (verbindliche Berichterstattung) öffentlich zugänglich macht, sollte deutlich gemacht werden, worin sich die jeweiligen Angaben unterscheiden. Wie in der Antwort auf Frage 7 der ersten Bekanntmachung der Kommission dargelegt, sollte die freiwillige Berichterstattung nicht stärker hervorgehoben werden als die Pflichtangaben, und sie sollte auf einer Grundlage erstellt werden, die nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten steht oder diese verfälscht (33).

Beziehen sich Unternehmen im Rahmen ihrer verbindlichen Berichterstattung auf Angaben aus der freiwilligen Berichterstattung zur Taxonomiekonformität, sollten sie, sofern verfügbar, auch die entsprechenden qualitativen und/oder quantitativen Angaben in Bezug auf die verbindliche Berichterstattung liefern.

Bei der Veröffentlichung ihrer freiwilligen taxonomiebezogenen Berichterstattung sollten die Unternehmen zudem den Inhalt der Leitlinien der ESMA zu alternativen Leistungskennzahlen (Alternative Performance Measures, APM) (34) sowie die damit verbundenen Fragen und Antworten (35) berücksichtigen.

7.   Wie sollten meldende Unternehmen im Rahmen ihrer Offenlegungen gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten Vergleichsinformationen bereitstellen?

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten muss das meldende Unternehmen im Jahr N die in diesem Jahr N veröffentlichten KPI sowie die im Jahr N-1 veröffentlichten KPI bereitstellen. Darüber hinaus wird in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 klargestellt, dass das erste Jahr N-1, für das die ersten KPI von Nicht-Finanzunternehmen veröffentlicht werden, das Jahr 2023 ist.

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten müssen meldende Nicht-Finanzunternehmen im Jahr 2023 nur die ersten KPI bereitstellen, d. h. die KPI, die sich auf den Berichtszeitraum 2022 beziehen.

Im Jahr 2024 müssen meldende Nicht-Finanzunternehmen die KPI für den Berichtszeitraum 2023 und für Vergleichszwecke (d. h. als Vergleichsinformationen) die im Jahr 2023 veröffentlichten KPI für den Berichtszeitraum 2022 bereitstellen.

Im Jahr 2024 müssen meldende Finanzunternehmen die KPI für den Berichtszeitraum 2023 ohne Vergleichsinformationen bereitstellen. Im Jahr 2025 müssen meldende Finanzunternehmen und meldende Nicht-Finanzunternehmen die KPI für den Berichtszeitraum 2024 zusammen mit den Vergleichs-KPI des Vorjahres, d. h. den im Jahr 2024 veröffentlichten KPI für den Berichtszeitraum 2023 usw., veröffentlichen.

8.   Wie können meldende Unternehmen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die zu mehreren Umweltzielen beitragen, eine „Doppelzählung“ vermeiden?

Beitrag zum Klimaschutz (CCM) und zur Anpassung an den Klimawandel (CCA)

Bevor durch künftige delegierte Rechtsakte technische Bewertungskriterien für den wesentlichen Beitrag von Tätigkeiten zu nicht klimabezogenen Umweltzielen festgelegt werden, kann nur die Taxonomiekonformität in Bezug auf klimabezogene Ziele (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) bewertet und offengelegt werden.

Der Beitrag einer bestimmten Tätigkeit zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel sollte auf der Grundlage der Art dieser Tätigkeit bewertet werden.

Im Hinblick auf den CapEx-KPI könnten, wie in Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 letzter Absatz des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten erwähnt, Art und Umfang der Investitionsausgaben für eine Tätigkeit, die wesentlich zum Klimaschutz beiträgt, in einigen Fällen von den Investitionsausgaben für die Anpassung dieser Tätigkeit an den Klimawandel unterschieden – und somit leicht abgegrenzt – werden. Dies könnte in Situationen der Fall sein, in denen die Anpassungslösung nicht Teil des in Bezug auf den Klimaschutz taxonomiekonformen Vermögenswerts ist (d. h. in denen eine Maßnahme/ein Projekt gesondert identifizierbar ist und gesondert umgesetzt wird) oder in denen eine Lösung im Anpassungsplan der bestehenden Tätigkeit/des bestehenden Vermögenswerts festgelegt ist. So sollten beispielsweise die Investitionsausgaben für den Bau eines Windparks an Land in Küstennähe, die im Hinblick auf den Klimaschutz bewertet werden sollten, von den Investitionsausgaben für den Schutz dieses Windparks vor dem Anstieg des Meeresspiegels oder der Küstenerosion unterschieden werden, die wiederum im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel bewertet werden sollten.

Ist die Anpassungslösung hingegen ein fester Bestandteil der Auslegung des neuen Vermögenswerts, der selbst in Bezug auf den Klimaschutz taxonomiekonform ist (36), könnte es schwierig sein, Investitionsausgaben im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel von Investitionsausgaben im Zusammenhang mit dem Klimaschutz zu unterscheiden. In diesem Fall könnten die Investitionsausgaben im Zusammenhang mit dem Klimaschutz auch die Investitionsausgaben für die Anpassungslösung, die fester Bestandteil ist, umfassen. So müsste beispielsweise ein neuer Offshore-Windpark so ausgelegt sein, dass er den Auswirkungen des steigenden Meeresspiegels standhält (d. h., er muss die auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (CNSH) ausgerichteten Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel erfüllen), damit er in Bezug auf den Klimaschutz taxonomiekonform ist. Womöglich hat aber der Betreiber Schwierigkeiten, Informationen über vergleichbare Investitionsausgaben eines Offshore-Windparks, der nicht an den Anstieg des Meeresspiegels angepasst ist, zu erlangen. In solchen Fällen sollten die Investitionsausgaben nur im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes gemeldet werden.

Was den Umsatz-KPI betrifft, so dürfen gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.1 zweiter Absatz des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten die Einnahmen aus einer an den Klimawandel angepassten Tätigkeit nicht in den Zähler des Umsatz-KPI des Unternehmens einfließen, es sei denn, diese Tätigkeit

ist eine Tätigkeit, die die Anpassung an den Klimawandel ermöglicht, (37) oder

ist in Bezug auf den Klimaschutz oder ein nicht klimabezogenes Umweltziel taxonomiekonform.

So können die Umsatzerlöse aus einem an den Klimawandel angepassten Windpark an Land nur dann in den Umsatz-KPI des Unternehmens einfließen, wenn dieser Windpark in Bezug auf den Klimaschutz taxonomiekonform ist, und sollten im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes gemeldet werden. Der Umsatz-KPI für die Anpassung würde nicht für Tätigkeiten gemeldet, die lediglich angepasst sind.

Für angepasste Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel ermöglichen, könnte das Unternehmen den entsprechenden Umsatz in den Zähler des Umsatz-KPI im Rahmen des Ziels der Anpassung an den Klimawandel (Spalte 6) mit einer E-Kennzeichnung (Spalte 20) aufnehmen. In Fällen, in denen eine solche Tätigkeit zusätzlich einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet (z. B. Aufforstung), könnte das Unternehmen den entsprechenden Umsatz in den Zähler des Umsatz-KPI im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes (Spalte 5) aufnehmen (38). So könnte ein Nicht-Finanzunternehmen beispielsweise den Umsatz aus einer Aufforstungstätigkeit, bei der an einem für Dürre anfälligen Standort an die klimatischen Bedingungen angepasste Bäume (z. B. dürrebeständige Bäume) gepflanzt werden, im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes (Spalte 5) und den Umsatz aus dem Verkauf von Saatgut und Setzlingen für dürrebeständige Bäume im Rahmen des Ziels der Anpassung an den Klimawandel (Spalte 6) melden. In Bezug auf die Betriebsausgaben sollte das Unternehmen auf ähnliche Weise vorgehen und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Aufforstung im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf von angepasstem Saatgut und angepassten Setzlingen im Rahmen des Ziels der Anpassung an den Klimawandel melden.

Für Tätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz beitragen, Berücksichtigung von Investitionsausgaben  (39) zur Erfüllung der DNSH-Kriterien für nicht klimabezogene Umweltziele

Für Tätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz beitragen, müssen meldende Unternehmen mitunter Investitionsausgaben tätigen, um die DNSH-Kriterien für nicht klimabezogene Umweltziele zu erfüllen. So muss ein Automobilhersteller, der eine Fabrik zur Herstellung von Elektrofahrzeugen betreibt (40), die die Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz erfüllen, womöglich Investitionsausgaben tätigen, um die DNSH-Kriterien für die Ziele der Kreislaufwirtschaft oder der Vermeidung von Umweltverschmutzung zu erfüllen, damit die Produktion dieser Fahrzeuge taxonomiekonform wird. Diese Investitionsausgaben sollten nicht im Rahmen dieser Umweltziele (Spalte 8 bzw. 9 des Meldebogens in Anhang II) gemeldet werden, da die Tätigkeit für diese Ziele nur das DNSH-Leistungsniveau erfüllt und für diese Ziele noch keine technischen Bewertungskriterien für den wesentlichen Beitrag festgelegt wurden (41). Stattdessen sollten diese Investitionsausgaben im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes (Spalte 5 des Meldebogens in Anhang II) gemeldet werden, da sie getätigt werden, um eine Tätigkeit, die wesentlich zum Klimaschutz beiträgt, zu einer taxonomiekonformen Tätigkeit zu machen, indem die DNSH-Kriterien für andere Ziele erfüllt werden.

Berücksichtigung einer Tätigkeit, die einen wesentlichen Beitrag zu mehreren Umweltzielen (nicht nur zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel) leistet

Nachdem in einem künftigen delegierten Rechtsakt technische Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die zu Umweltzielen beitragen, festgelegt wurden, kann der Fall eintreten, dass einige Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu mehreren Umweltzielen und nicht nur zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.

Weitere Hinweise zur Meldung solcher Tätigkeiten im Rahmen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten, insbesondere gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.2.2, werden gegebenenfalls folgen, sobald die entsprechenden technischen Bewertungskriterien festgelegt wurden.

9.   Welcher Konsolidierungsgrad gilt für KPI eines Mutterunternehmens im Hinblick auf i) seine Tochterunternehmen in Drittländern und ii) seine Tätigkeiten/Vermögenswerte in Drittländern bzw. die Tätigkeiten/Vermögenswerte seiner in der EU ansässigen Tochterunternehmen? Auf welcher Ebene sollten die KPI offengelegt werden?

Gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe f sind die KPI von Unternehmen auf der Ebene des einzelnen Unternehmens anzugeben, wenn dieses Unternehmen ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt.

In den Artikeln 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie ist festgelegt, ob meldende Unternehmen eine nichtfinanzielle Einzelerklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung erstellen sollten, die taxonomiebezogene Angaben enthalten müssen (42). Ein meldendes Unternehmen erstellt eine nichtfinanzielle Einzelerklärung, es sei denn, sein Mutterunternehmen erstellt eine nichtfinanzielle Erklärung auf konsolidierter Ebene, die das betreffende Unternehmen einschließt. Ein Mutterunternehmen erstellt eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung, es sei denn, sein eigenes Mutterunternehmen bezieht dieses Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen in eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung ein.

Zum Zweck der Bereitstellung konsolidierter KPI sollten Mutterunternehmen daher Folgendes konsolidieren:

alle ihre Tochterunternehmen, einschließlich der Tochterunternehmen in Drittländern, gemäß Kapitel 6 der Rechnungslegungsrichtlinie;

alle ihre Tätigkeiten (d. h. Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben) und Vermögenswerte sowie die Tätigkeiten und Vermögenswerte ihrer Tochterunternehmen/Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU, einschließlich in Drittländern.

Dies bedeutet, dass für die auf konsolidierter Gruppenebene offengelegten KPI der konsolidierte Nettoumsatz, die konsolidierten Investitionsausgaben und die konsolidierten Betriebsausgaben im Sinne der Rechnungslegungsrichtlinie verwendet werden sollten, unabhängig davon, ob ein Teil dieses Nettoumsatzes, dieser Investitionsausgaben oder dieser Betriebsausgaben in der EU oder in einem Drittland generiert bzw. getätigt wird.

Dieser Ansatz bezüglich der Konsolidierung wird auch durch die CSRD nicht geändert, nach der ein Tochterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit werden kann, wenn dieses Tochterunternehmen und dessen Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Mutterunternehmens einbezogen werden, die gemäß den EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU Sustainability Reporting Standards, ESRS) oder gemäß Standards, die in einem Durchführungsrechtsakt der Kommission als gleichwertig betrachtet werden, erstellt wird. Nach Artikel 19a Absatz 10 und Artikel 29a Absatz 9 der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie gilt jedoch diese Befreiung ausdrücklich nicht für große Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten in der EU zugelassen sind.

Darüber hinaus müssen Unternehmen gemäß Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem klar gekennzeichneten Abschnitt ihres Lageberichts bzw. konsolidierten Lageberichts offenlegen. Die Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen ihre taxonomiebezogenen KPI in demselben Abschnitt des Lageberichts bzw. konsolidierten Lageberichts offenlegen. Nach dem neuen Artikel 29d der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie müssen Unternehmen, die der CSRD unterliegen, ihren Lagebericht in einem maschinenlesbaren Format erstellen, das in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission über das einheitliche elektronische Berichtsformat der EU (43) (im Folgenden „ESEF-Verordnung“) festgelegt ist; zudem müssen sie den die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthaltenden Abschnitt ihres Lageberichts – einschließlich ihrer taxonomiebezogenen KPI – gemäß der digitalen Taxonomie auszeichnen, die durch eine Änderung der ESEF-Verordnung angenommen werden soll.

10.   Welcher Konsolidierungsgrad gilt für KPI von Gruppen aus Drittstaaten mit einem in der EU ansässigen Tochterunternehmen im Sinne der NFRD?

Nach derzeitigem Stand sollte ein meldendes Unternehmen, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens aus einem Drittstaat ist, gemäß Artikel 19 der Rechnungslegungsrichtlinie einzelne, nicht konsolidierte KPI in seiner nichtfinanziellen Einzelerklärung angeben. Handelt es sich bei einem solchen Tochterunternehmen um ein Mutterunternehmen anderer Tochterunternehmen, sollte es KPI bereitstellen, bei denen seine Tochterunternehmen in der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung gemäß Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie konsolidiert sind. Ausnahmen nach Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Rechnungslegungsrichtlinie gelten nur, wenn das oberste Mutterunternehmen aus einem Drittstaat einen konsolidierten Lagebericht oder einen gesonderten Bericht veröffentlicht, der gemäß Artikel 29 und gemäß Artikel 19a bzw. 29a der Rechnungslegungsrichtlinie erstellt wurde und alle relevanten Tochterunternehmen einschließt.

Nach dem Inkrafttreten der CSRD (44) wird ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens aus einem Drittstaat, das den Artikeln 19a oder 29a der Rechnungslegungsrichtlinie unterliegt, seine Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene veröffentlichen müssen, wenn es sich bei diesem Tochterunternehmen auch um ein Mutterunternehmen handelt. Dieses Tochterunternehmen wird von der Pflicht zur Veröffentlichung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit sein, wenn dieses Tochterunternehmen und dessen Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung des betreffenden Mutterunternehmens aus einem Drittstaat einbezogen werden, die gemäß den EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EFRS) oder gemäß Standards, die in einem Durchführungsrechtsakt der Kommission als gleichwertig betrachtet werden, erstellt wird. Nach Artikel 19a Absatz 10 und Artikel 29a Absatz 9 der Rechnungslegungsrichtlinie gilt jedoch diese Befreiung ausdrücklich nicht für große Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten in der EU zugelassen sind.

Während eines Übergangszeitraums von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten der CSRD kann ein meldendes Unternehmen, das den Artikeln 19a bzw. 29a der Rechnungslegungsrichtlinie unterliegt und Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens aus einem Drittstaat ist, KPI vorlegen, bei denen alle EU-Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens aus einem Drittstaat, die den Artikeln 19a bzw. 29a der genannten Richtlinie unterliegen, in einem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht konsolidiert sind. Bei diesem meldenden Unternehmen muss es sich um eines der Unions-Tochterunternehmen der Gruppe handeln, die – gegebenenfalls auf konsolidierter Basis – in mindestens einem der fünf vorangegangenen Geschäftsjahre in der Union die größten Umsatzerlöse erzielt haben. Nach diesem Übergangszeitraum kann das meldende EU-Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens aus einem Drittstaat (45) nur dann von der Pflicht zur Veröffentlichung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung (auf seiner eigenen konsolidierten Ebene, wenn das betreffende Tochterunternehmen ebenfalls ein Mutterunternehmen ist) befreit werden, wenn sein Mutterunternehmen aus einem Drittstaat eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Ebene dieses Mutterunternehmens aus einem Drittstaat veröffentlicht (d. h. KPI auf der konsolidierten Ebene dieses Mutterunternehmens aus einem Drittstaat bereitstellt), die gemäß den ESRS oder gleichwertigen Standards erstellt wird.

11.   Kann ein Tochterunternehmen, das in den Anwendungsbereich der NFRD/CSRD fällt, von der Pflicht zur Offenlegung taxonomiebezogener Informationen befreit werden, wenn sein Mutterunternehmen – gemäß den Anforderungen oder auf freiwilliger Basis – taxonomiebezogene Informationen auf konsolidierter Ebene offenlegt?

Derzeit sind Unternehmen, die gemäß Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Rechnungslegungsrichtlinie von der Pflicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Angaben befreit sind, auch von der Pflicht zur Offenlegung taxonomiebezogener Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomie-Verordnung befreit, wenn die in diesen Bestimmungen genannten Bedingungen erfüllt sind (d. h., wenn die taxonomiebezogenen Angaben des befreiten Unternehmens in der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung oder einem gesonderten Bericht eines anderen (Mutter-)Unternehmens enthalten sind).

Ist das Mutterunternehmen nicht verpflichtet, eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung oder einen gesonderten Bericht zu erstellen, und erstellt es diese Erklärung oder diesen Bericht nur auf freiwilliger Basis, so kann das Tochterunternehmen nur dann von der Pflicht zur Offenlegung taxonomiebezogener Informationen gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten befreit werden, wenn das Mutterunternehmen einen konsolidierten Lagebericht veröffentlicht, der das Tochterunternehmen einschließt und gemäß den Artikeln 29 und 19a oder 29a der Rechnungslegungsrichtlinie erstellt wird.

Ähnliche Ausnahmen sind in Artikel 19a Absatz 9 und Artikel 29a Absatz 8 der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie vorgesehen:

Ein Tochterunternehmen ist befreit, wenn dieses Unternehmen und dessen Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen werden, der gemäß den Bestimmungen der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie erstellt wird, und wenn die in Artikel 19a Absatz 9 genannten zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind. Die Befreiung gilt auch für den Fall, dass das Tochterunternehmen ein Tochterunternehmen eines Unternehmens aus einem Drittstaat ist.

Ein Mutterunternehmen ist befreit, wenn dieses Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden, der gemäß den Bestimmungen der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie erstellt wird, und die in Artikel 29a Absatz 8 genannten zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Befreiung gilt auch für den Fall, dass das Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen eines Unternehmens aus einem Drittstaat ist.

Diese Befreiung gilt nicht für große Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten der EU zugelassen sind (Artikel 19a Absatz 10 und Artikel 29a Absatz 9 der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie).

12.   Wenn ein meldendes Unternehmen zur Vorlage konsolidierter KPI verpflichtet ist, sollte es dann auch KPI seiner Tochterunternehmen vorlegen?

Nach Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie sind Mutterunternehmen großer Gruppen verpflichtet, eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Ebene der Gruppe zu veröffentlichen. Dadurch sollen Informationen veröffentlicht werden, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Gruppe sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.

Gemäß Artikel 29a Absatz 4 der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie muss das Mutterunternehmen, wenn es signifikante Unterschiede zwischen den Risiken oder Auswirkungen der Gruppe und den Risiken oder Auswirkungen eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen feststellt, ein hinreichendes Verständnis der Risiken und Auswirkungen dieser Tochterunternehmen vermitteln. Die Mutterunternehmen müssen zudem angeben, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 19a Absatz 9 bzw. Artikel 29a Absatz 8 befreit sind. In solchen Fällen sollte die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Hintergrundinformationen auch taxonomiebezogene KPI auf Ebene der Tochterunternehmen enthalten.

13.   Gibt es Mindestschwellen für den Umsatz, die Investitionsausgaben und die Betriebsausgaben, unterhalb derer Unternehmen nicht verpflichtet sind, die Taxonomiefähigkeit oder Taxonomiekonformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten zu melden („Wesentlichkeitsschwellen“)?

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung sind Unternehmen, die der NFRD/CSRD unterliegen, verpflichtet, den Anteil ihres Umsatzes, ihrer Investitionsausgaben und ihrer Betriebsausgaben zu melden, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist. Im delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten werden Inhalt und Darstellung der zu meldenden einschlägigen Informationen näher erläutert. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht ist nicht vorgesehen.

Sind die einschlägigen Unternehmen in Ermangelung von Daten oder Nachweisen nicht in der Lage, festzustellen, ob taxonomiefähige Tätigkeiten, die für ihre Geschäftstätigkeit nicht wesentlich sind, technische Bewertungskriterien einhalten, so melden sie diese Tätigkeiten als nicht taxonomiekonform und nehmen keine weitere Bewertung vor.

Darüber hinaus wird in Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 für die Meldung der OpEx-KPI ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt, wenn die Betriebsausgaben als „nicht erheblich“ für das Geschäftsmodell eines Nicht-Finanzunternehmens angesehen werden. In diesem Fall gilt für das meldende Unternehmen Folgendes:

Es ist von der Berechnung des Zählers des OpEx-KPI freigestellt und gibt diesen Zähler bei der Offenlegung mit null an;

es muss den Gesamtwert des OpEx-Nenners offenlegen;

es muss erläutern, warum die Betriebsausgaben (d. h. die Gesamtsumme der Betriebsausgaben, die gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten dem Nenner entspricht) in ihrem Geschäftsmodell nicht erheblich sind.

Folglich sollten Unternehmen, die keine oder nur geringe taxonomiefähige Betriebsausgaben (Zähler), aber eine erhebliche Gesamtsumme von Betriebsausgaben (Nenner) haben, die Befreiung nicht in Anspruch nehmen.

Die Befreiung von der Berechnung des OpEx-KPI kommt jedoch nicht einer Befreiung von der Offenlegung sämtlicher Informationen gleich, da die meldenden Unternehmen nach wie vor verpflichtet sind, zu erläutern, warum die Betriebsausgaben in ihrem jeweiligen Geschäftsmodell nicht erheblich sind.

14.   Wie sollten Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben von Gemeinschaftsunternehmen im Zusammenhang mit der Meldung taxonomiebezogener KPI berücksichtigt werden?

Gemäß IFRS 11 ist ein Gemeinschaftsunternehmen eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen. Im Einklang mit IFRS 11 wird eine Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen als Anteil anerkannt und nach der Equity-Methode gemäß IAS 28 („Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“) bilanziert, es sei denn, das betreffende Unternehmen ist gemäß diesem Standard (IFRS 11 Paragraf 24) von der Anwendung der Equity-Methode befreit.

Damit meldende Unternehmen jedoch leichter ein genaues Bild ihrer taxonomiekonformen Anteile vermitteln können, können Nicht-Finanzunternehmen gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.3 auf freiwilliger Basis zusätzliche Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI offenlegen, die Anteile an Gemeinschaftsunternehmen einschließen, die gemäß IFRS 11 oder IAS 28 nach der Equity-Methode bilanziert werden, wobei dies anteilig entsprechend ihrem Anteil am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens zu erfolgen hat.

15.   Wie sollten meldende Unternehmen Sicherungsinstrumente (einschließlich Terminverkäufe von Strom) bilanzieren?

Der gemeldete Umsatz sollte mit dem gemäß IAS 1.82(a) bilanzierten Betrag übereinstimmen. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsinstrumenten, die im Rahmen einer zulässigen Sicherungsbeziehung nach IFRS 9 verwendet werden, können sich auf die Höhe des Umsatzes auswirken, wenn das gesicherte Grundgeschäft der Umsatz ist. Diese Anpassung wird jedoch nicht gemäß IAS 1.82(a) bilanziert, sondern ist ein Gewinn oder Verlust aus einem Sicherungsinstrument und daher nicht Teil des Umsatz-KPI.

16.   Wie sollten die KPI von Nicht-Finanzunternehmen zur Berücksichtigung der von ihnen ausgegebenen ökologisch nachhaltigen Anleihen bereinigt werden, um eine „Doppelzählung“ zu vermeiden? Wie sollte mit ökologisch nachhaltigen Anleihen/Schuldverschreibungen und den damit verbundenen Problemen der Doppelzählung umgegangen werden?

Gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten müssen Finanzunternehmen die KPI von Nicht-Finanzunternehmen heranziehen, wenn sie Risikopositionen gegenüber diesen Nicht-Finanzunternehmen in ihre GAR/GIR aufnehmen; ausgenommen hiervon sind bestimmte Risikopositionen, bei denen die Verwendung der Erlöse bekanntermaßen taxonomiekonform ist, z. B. von den Nicht-Finanzunternehmen ausgegebene nachhaltige Anleihen. Nachhaltige Anleihen können im Zähler der GAR/GIR bis zur Höhe der taxonomiekonformen Ausgaben, die aus den Anleiheerlösen bezahlt werden, berücksichtigt werden, d. h. über den KPI-Prozentsatz auf Unternehmensebene hinaus und potenziell bis zu 100 % der Risikopositionen in nachhaltigen Anleihen.

Werden die Erlöse aus einer nachhaltigen Anleihe zur Bezahlung von taxonomiekonformen Investitionsausgaben verwendet, sind diese Investitionsausgaben bereits in der GAR/GIR (46) des Finanzunternehmens berücksichtigt. Andererseits sind diese Investitionsausgaben Teil der CapEx-KPI des Nicht-Finanzunternehmens würden im Rahmen der Berechnung des KPI des Finanzunternehmens auf der Grundlage der CapEx-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, ein zweites Mal in die GAR/GIR des Finanzunternehmens einfließen. Um eine solche Doppelzählung zu vermeiden, sollten Finanzunternehmen einen bereinigten CapEx-KPI verwenden, den die Nicht-Finanzunternehmen neben ihren nicht bereinigten KPI offenlegen sollten (47).

Diese taxonomiekonformen Investitionsausgaben, die aus den Erlösen der nachhaltigen Anleihe bezahlt wurden, stehen für die Schaffung oder Ergänzung von taxonomiekonformen Vermögenswerten/Sachanlagen, mit denen im Produktionsprozess taxonomiekonforme Produkte hergestellt und somit taxonomiekonforme Umsatzerlöse erzielt werden könnten. Diese taxonomiekonformen Umsatzerlöse wären Teil des Umsatz-KPI des Nicht-Finanzunternehmens. Daraus ergäbe sich folgende Situation: Einerseits wären diese taxonomiekonformen Umsatzerlöse in der GAR/GIR des Finanzunternehmens enthalten, indem die nachhaltige Anleihe direkt in die GAR/GIR einbezogen wird, andererseits würden diese Umsatzerlöse ein zweites Mal in die GAR/GIR einfließen, indem andere Risikopositionen, multipliziert mit dem Umsatz-KPI, gegenüber diesem Nicht-Finanzunternehmen einbezogen werden. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, sollten Finanzunternehmen einen bereinigten Umsatz-KPI heranziehen, den die Nicht-Finanzunternehmen bis zur Fälligkeit der nachhaltigen Anleihe neben ihren nicht bereinigten KPI offenlegen sollten.

Was die Offenlegung von CapEx- und/oder OpEx-KPI betrifft, so sollten Nicht-Finanzunternehmen, die eine oder mehrere nachhaltige Anleihen ausgegeben haben, mit deren Erlösen während des Berichtszeitraums ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Investitionsausgaben und/oder gegebenenfalls ihrer Betriebsausgaben finanziert werden, auch bereinigte CapEx- und/oder OpEx-KPI offenlegen, damit Finanzunternehmen eine Doppelzählung dieser Investitionsausgaben und/oder Betriebsausgaben im Rahmen ihrer anderen Risikopositionen gegenüber Nicht-Finanzunternehmen vermeiden können (48). Bei den bereinigten CapEx- und OpEx-KPI sollte der Teil der während des Berichtszeitraums entstandenen taxonomiekonformen Investitionsausgaben und/oder Betriebsausgaben, der mit den Erlösen aus der Emission von nachhaltigen Anleihen bezahlt wird, vom Zähler der bereinigten CapEx- und/oder OpEx-KPI abgezogen werden.

Ähnliches gilt für Umsatz-KPI: Nicht-Finanzunternehmen, die eine oder mehrere nachhaltige Anleihen ausgeben, mit deren Erlösen während des Berichtszeitraums ein Teil oder die Gesamtheit der taxonomiekonformen Vermögenswerte (und die damit verbundenen Investitionsausgaben und Betriebsausgaben) finanziert werden, die für die Erzielung von taxonomiekonformen Umsatzerlösen verwendet werden, sollten bis zur Fälligkeit der nachhaltigen Anleihe(n) auch bereinigte Umsatz-KPI offenlegen (49). Beim bereinigten Umsatz-KPI sollte der Teil der taxonomiekonformen Umsatzerlöse vom Zähler des Umsatz-KPI abgezogen werden, der dem Anteil der taxonomiekonformen Vermögenswerte entspricht, die mit den Erlösen der nachhaltigen Anleihe(n) finanziert wurden.

17.   Wie sollte ein meldendes Unternehmen den Umsatz und die Investitionsausgaben von Veräußerungsgruppen und aufgegebenen Geschäftsbereichen berücksichtigen, auch im Kontext von IFRS 5?

Hier sollten die in Anhang I Abschnitte 1.1.1 und 1.1.2 beschriebenen Rechnungslegungsmethoden angewandt werden. Während Einnahmen aus aufgegebenen Geschäftsbereichen getrennt von den Einnahmen aus fortgeführten Geschäftsbereichen auszuweisen sind (IFRS 5.33) und daher nicht in den Einnahmenposten gemäß IAS 1.82(a) aufgenommen werden können, bleiben Einnahmen aus langfristigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, Teil der fortgeführten Geschäftsbereiche und werden daher in den Einnahmenposten gemäß IAS 1.82(a) aufgenommen.

Vermögenswerte, die Teil von als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen oder Teil eines aufgegebenen Geschäftsbereichs sind, sind gemäß IFRS 5 umzugliedern und gemeinsam in einem separaten Bilanzposten auszuweisen. Bis zum Zeitpunkt der Einstufung nach IFRS 5 bzw. im Falle von langfristigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, auch nach diesem Zeitpunkt können Zugänge zur Bilanz, die grundsätzlich der Definition von Investitionsausgaben entsprechen, während des Geschäftsjahres vorgenommen werden. Im Falle von langfristigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sowie von aufgegebenen Geschäftsbereichen müssen alle Zugänge, die der Definition von Investitionsausgaben entsprechen, bei der Berechnung des CapEx-KPI berücksichtigt werden.

Darüber hinaus sollten die meldenden Unternehmen gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.3 Hintergrundinformationen dazu vorlegen, welche aktuellen und künftigen Auswirkungen langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sowie aufgegebene Geschäftsbereiche auf den Umsatz-KPI und den CapEx-KPI haben werden.

18.   Wie sollten meldende Unternehmen die Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung beurteilen?

Die Taxonomiefähigkeit von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz oder der Ermöglichung der Anpassung an den Klimawandel (siehe Frage 19 der vorliegenden Bekanntmachung) kann ausschließlich auf der Grundlage der Beschreibung der Tätigkeit beurteilt werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Tätigkeit die technischen Bewertungskriterien erfüllt (vgl. auch die Antworten auf die Fragen 3 und 9 der ersten Bekanntmachung der Kommission).

Was die Beurteilung der Taxonomiefähigkeit von angepassten Tätigkeiten (siehe Fragen 8 und 19 der vorliegenden Bekanntmachung) im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung anbelangt, so ist die Bezeichnung oder Beschreibung der Wirtschaftstätigkeit in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie an sich nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel geleistet wird. Ein meldendes Unternehmen sollte vielmehr die im Rahmen der betreffenden Tätigkeit eingeführten Anpassungslösungen berücksichtigen, durch die die Wirtschaftstätigkeit an den Klimawandel angepasst bzw. widerstandsfähiger gegenüber dem Klimawandel gemacht werden könnte. Gemäß der Antwort auf Frage 5 der ersten Bekanntmachung der Kommission muss ein Unternehmen zum Nachweis der Taxonomiefähigkeit einer Tätigkeit eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung mit Blick auf die wichtigsten physischen Klimarisiken durchführen, die für seine Wirtschaftstätigkeit wesentlich sind. Darüber hinaus muss das Unternehmen einen Plan aufstellen, in dem dargelegt ist, wie und bis wann Anpassungslösungen eingeführt werden, um diesen physischen Risiken zu begegnen. Wenn beispielsweise ein Zementhersteller feststellt, dass seine Produktionsstätte lawinengefährdet ist, so kann er einen Plan für bauliche Lawinenschutzmaßnahmen, z. B. Lawinenschutzdämme oder Schneezäune, aufstellen. Liegt ein solcher Plan vor, der auf einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung beruht, gilt die Wirtschaftstätigkeit als taxonomiefähig im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel. Voraussetzung für diese Taxonomiefähigkeit ist nicht, dass die Wirtschaftstätigkeit alle technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel erfüllt, d. h., dass die Anpassungslösungen bereits umgesetzt wurden.

19.   Wie hoch ist der taxonomiekonforme Anteil der Umsatzerlöse und der entsprechenden Investitionsausgaben/Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten?

In Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie wird zwischen drei Arten von Wirtschaftstätigkeiten unterschieden, die als taxonomiefähig im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel eingestuft werden:

1)   Angepasste Tätigkeiten

Dabei handelt es sich um Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können, indem sie klimaresistent gemacht bzw. an klimatische Bedingungen angepasst werden. Hierfür gilt es, Anpassungslösungen einzuführen, mit denen den wichtigsten physischen Klimarisiken, die eine Bedrohung für die Tätigkeit darstellen und die in einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung ermittelt wurden, begegnet werden kann. Diese Tätigkeiten werden als taxonomiekonform eingestuft, wenn sie die unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten allgemeinen Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung erfüllen. Wenn beispielsweise ein Zementhersteller feststellt, dass seine Produktionsstätte lawinengefährdet ist, so kann er einen Plan für bauliche Lawinenschutzmaßnahmen, z. B. Lawinenschutzdämme oder Schneezäune, aufstellen. Bei diesen Tätigkeiten können nur die mit der Umsetzung der Anpassungslösungen verbundenen Investitionsausgaben und Betriebsausgaben als taxonomiekonform gelten. Die Umsatzerlöse aus dieser Tätigkeit können nur dann als taxonomiekonform angesehen werden, wenn die Tätigkeit selbst auch taxonomiekonform in Bezug auf den Klimaschutz ist (siehe Anhang I Abschnitt 1.1.1); in diesem Fall sollten die Umsatzerlöse nur auf das Ziel des Klimaschutzes oder, wenn eine delegierte Verordnung gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung in Kraft tritt, auf ein anderes Umweltziel angerechnet werden (siehe Antworten auf die Fragen 5 und 8 der ersten Mitteilung der Kommission). Andernfalls können diese Tätigkeiten nur im Rahmen der CapEx- und OpEx-KPI gemeldet werden.

2)   Ermöglichende Tätigkeiten

Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag leisten können, indem sie selbst Anpassungslösungen bieten, die einer anderen Wirtschaftstätigkeit ermöglichen können, einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs in Artikel 9 der Taxonomie-Verordnung genannten Umweltziele zu leisten. Der ermöglichende Charakter dieser Tätigkeiten wird in ihrer Beschreibung ausdrücklich erwähnt (50). Darüber hinaus entsprechen sie nicht den allgemeinen Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel. Diese Tätigkeiten beschränken sich auf folgende in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten:

9.1. Ingenieurtätigkeiten und technische Beratung im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel

9.2. Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation

10.1. Nichtlebensversicherungen: Übernahme klimabedingter Risiken

10.2. Rückversicherungen.

Bei diesen Tätigkeiten können der Umsatz, die Investitionsausgaben und die Betriebsausgaben, die mit der Erfüllung der in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie dargelegten technischen Bewertungskriterien verbunden sind, als taxonomiekonform gelten.

3)   Angepasste ermöglichende Tätigkeiten

Diese Wirtschaftstätigkeiten stellen eine Kombination der vorstehend beschriebenen Typen 1 und 2 dar, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können, indem sie

selbst angepasst werden (angepasste Tätigkeit) und

anderen Tätigkeiten ermöglichen, einen wesentlichen Beitrag zu leisten (ermöglichende Tätigkeit).

Diese Tätigkeiten werden in der Beschreibung der Tätigkeit mit folgendem Satz charakterisiert: „Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 5 beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag, handelt es sich um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.“ Tätigkeiten dieses Typs müssen die allgemeinen Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie sowie zusätzliche Kriterien in Bezug auf den ermöglichenden Charakter erfüllen. Wenn die Tätigkeit also die unter den Nummern 1 bis 4 beschriebenen Kriterien für einen wesentlichen Beitrag erfüllt, kann sie als angepasste Tätigkeit eingestuft werden. Erfüllt die Tätigkeit darüber hinaus das unter Nummer 5 beschriebene Kriterium, kann sie zusätzlich als ermöglichende Tätigkeit eingestuft werden. Allerdings muss die Tätigkeit zunächst selbst angepasst sein, bevor sie als ermöglichend gelten kann. So kann beispielsweise eine Schule, bei der ein Absinken des Bodens droht, eine Betonunterfangung einbringen oder ein Düsenstrahlverfahren anwenden, um ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel zu erhöhen, was als angepasste Tätigkeit angesehen werden kann. Darüber hinaus kann die Schule Kurse zu klimabezogenen Themen anbieten, die zu individuellen Klimaschutzmaßnahmen anregen können.

Bei diesen Tätigkeiten können die Investitionsausgaben und die Betriebsausgaben, die mit der Umsetzung der Anpassungslösungen zur Erhöhung der Klimaresilienz verbunden sind, als taxonomiekonform im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel gelten (51) (im obigen Beispiel die Investitionsausgaben für die Betonunterfangung oder das Düsenstrahlverfahren). Darüber hinaus können der Umsatz und die damit verbundenen Investitionsausgaben und Betriebsausgaben für die Bereitstellung der Anpassungslösung selbst (z. B. Kurse zu klimabezogenen Themen) als taxonomiekonform im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel gelten.

ABSCHNITT II

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM UMSATZ-KPI

20.   Wann ist ein Unternehmen verpflichtet, gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten eine Wirtschaftstätigkeit zu melden, die nicht vom meldenden Unternehmen selbst, sondern von einem Unterauftragnehmer ausgeführt wurde?

Meldende Unternehmen müssen Umsatzerlöse aus Tätigkeiten, die von einem Unterauftragnehmer ausgeführt werden, gemäß der in Anhang I Abschnitt 1.1.1 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten beschriebenen Rechnungslegungsmethode melden. Daher sollte das berichtende Unternehmen festlegen, ob es die Einnahmen aus dieser Tätigkeit als seine eigenen Einnahmen gemäß den Grundsätzen des anwendbaren IFRS 15 erfasst. Werden die von einem Unterauftragnehmer erzielten Einnahmen als Einnahmen des meldenden Unternehmens erfasst, müssen sie in die Berechnung des Umsatz-KPI einbezogen werden.

Hierzu folgendes Beispiel: Ein Unternehmen ist in der Logistikbranche tätig und erbringt für seine Kunden Güterbeförderungsleistungen im Straßenverkehr (Tätigkeit 6.6 „Güterbeförderung im Straßenverkehr“, die im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie folgendermaßen beschrieben wird: „Erwerb, Finanzierung, Leasing, Vermietung und Betrieb von Fahrzeugen der Klassen …“). Zur Erbringung dieser Beförderungsleistungen nutzt das Unternehmen entweder Fahrzeuge, die sich direkt in seinem Besitz befinden und direkt von ihm betrieben werden, oder es lagert einen Teil seiner Tätigkeiten aus, indem es Verträge mit Unterauftragnehmern oder Drittanbietern von Beförderungsleistungen abschließt, damit diese die Beförderungsleistungen für seine Kunden erbringen, ohne dass das Unternehmen die dafür vorgesehenen Fahrzeuge erwirbt, least oder direkt betreibt.

Der Umsatz wird für die gesamte Tätigkeit der Beförderung erzielt, unabhängig davon, wie (d. h. von wem) die Leistungen erbracht werden; eine ausgelagerte Tätigkeit ist Teil der allgemeinen Tätigkeit 6.6 „Güterbeförderung im Straßenverkehr“, auch wenn das Unternehmen die Fahrzeuge weder erwirbt noch mietet noch direkt betreibt. Für diesen ausgelagerten Teil der Tätigkeiten ist der Umsatz-KPI, der für taxonomiebezogene Angaben zu berücksichtigen ist, derjenige, der sich aus den Abschlüssen gemäß IFRS 15.34 bis B3 ergibt.

Wenn das Unternehmen in den Abschlüssen bei der Erfüllung der Leistungsverpflichtungen als Prinzipal bestimmt wird, erfasst es als Erlös die Gesamtgegenleistung, die es im Austausch für die Übertragung der spezifischen Güter oder Dienstleistungen erwartet. Wenn ein Unternehmen, das als Agent auftritt, die Leistungsverpflichtung erfüllt, erfasst es als Erlös die Gebühr oder Provision, die es im Austausch für die Beauftragung der anderen Partei mit der Lieferung der speziellen Güter oder der Erbringung der speziellen Dienstleistungen erwartet. Wie in Anhang I Abschnitt 1.1.1 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten angegeben, umfasst der Umsatz die gemäß IAS 1.82(a) ausgewiesenen Einnahmen.

21.   Wie sollten meldende Unternehmen Umsatzerlöse aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten offenlegen, deren Produktion (Output) intern genutzt wird oder dem Eigenbedarf dient?

Die Offenlegung von „Angaben zu den Beträgen für taxonomiekonforme Tätigkeiten, die dem Eigenbedarf der Nichtfinanzunternehmen dienen“, gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.3.1 Buchstabe b ist neben den wichtigsten Faktoren und Elementen für die Veränderung des Umsatz-KPI ein Element der Hintergrundinformationen, anhand dessen meldende Unternehmen erläutern können, ob und wie sich die Produktion (Output) aus taxonomiekonformen Tätigkeiten, die intern verkauft werden oder dem Eigenbedarf dienen, während des Berichtszeitraums entwickelt hat (52). Anhand dieser Informationen können meldende Unternehmen offenlegen, wo und wie die Produktion (Output) aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten (z. B. taxonomiekonforme erneuerbare Energie) womöglich dem Eigenbedarf diente und daher nicht in ihrem Umsatz-KPI erscheint, in dem nur externe Verkäufe erfasst werden.

22.   Wie sollten meldende Unternehmen Umsatzerlöse Wirtschaftstätigkeiten zuordnen, mit denen Kunden mehrere Dienstleistungen erbracht bzw. Produkte bereitgestellt werden?

Hier ist die in Anhang I Abschnitt 1.1.1 beschriebene Rechnungslegungsmethode anzuwenden. Konkret sind im IFRS 15 Kriterien für die Erfassung von Einnahmen auf der Grundlage der vom meldenden Unternehmen erfüllten Leistungsverpflichtungen festgelegt, unter anderem auch für die Fälle, in denen mehrere Leistungsverpflichtungen ein einziges Bündel bilden, dem die Einnahmen vollständig zugeordnet werden. Für die Zwecke der Meldung des Umsatz-KPI sollten diese Kriterien befolgt werden, um zu bestimmen, wie die Einnahmen verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten zuzuordnen sind, wenn mehrere Leistungsverpflichtungen für denselben Kunden oder dieselbe Gruppe von Kunden erfüllt werden.

Hierzu ein Beispiel: Ein Unternehmen schließt einen Vertrag über die Errichtung einer Infrastruktur zur Erzeugung erneuerbarer Energie für einen Kunden ab. Das Unternehmen ist für die allgemeine Verwaltung des Projekts verantwortlich und ermittelt verschiedene zugesagte Güter oder Dienstleistungen, darunter Ingenieursleistungen, Baustellenräumung, Fundamentlegung, Beschaffungsleistungen, Errichtung der Struktur, Installation von Ausrüstung und Technologie sowie Fertigstellung. Die Zuordnung der aus diesem Projekt erzielten Umsatzerlöse zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten beruht auf der Analyse, die gemäß IFRS 15 in den Abschlüssen vorgenommen wurde. Das heißt, sie richtet sich danach, ob die Güter und Dienstleistungen aus buchhalterischer Sicht eigenständig abgrenzbar sind oder nicht. Sind die betreffenden Güter und Dienstleistungen eigenständig abgrenzbar, werden die Umsatzerlöse auf die jeweils zugrunde liegenden Wirtschaftstätigkeiten aufgeteilt und diesen zugeordnet.

ABSCHNITT III

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM CAPEX-KPI

23.   Wie sollten meldende Unternehmen öffentliche Mittel und Subventionen berücksichtigen, die sie zur Finanzierung ihrer Investitionsausgaben erhalten haben?

Die Finanzierungsquelle (z. B. öffentlich oder privat, unternehmensextern oder -intern oder eine Kombination aus beidem) der Investitionsausgaben von Nicht-Finanzunternehmen ist für die Bewertung der Taxonomiekonformität dieser Investitionsausgaben nicht relevant. Meldende Unternehmen sollten bei der Bewertung der Taxonomiekonformität ihre gesamten Investitionsausgaben berücksichtigen, unabhängig von der Finanzierungsquelle.

24.   Zu welchem Zeitpunkt beginnt der fünf- bis zehnjährige Zeitraum für den CapEx-Plan von Nicht-Finanzunternehmen für die Zwecke der Berichterstattung? Gilt dieser Zeitraum sowohl für Pläne zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten als auch für Pläne zur Umstellung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten mit dem Ziel ihrer Umwandlung in taxonomiekonforme Tätigkeiten?

Der fünf- bis zehnjährige Zeitraum für den CapEx-Plan nach Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 sollte mit der Genehmigung des Plans durch das Leitungsorgan oder durch ein anderes in dessen Auftrag handelndes Gremium beginnen. Der Zeitraum gilt sowohl für Pläne zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens als auch für Pläne zur Umstellung oder Aufnahme von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten mit dem Ziel ihrer Umwandlung in taxonomiekonforme Tätigkeiten.

25.   Wann beginnt der 18-monatige Zeitraum für die Umsetzung von einzelnen Maßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstabe c?

Der Beginn der in Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstabe c genannten einzelnen Maßnahmen sollte dem Zeitpunkt entsprechen, an dem die mit ihnen verbundenen Investitionsausgaben gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften (z. B. den in IAS 16(7) für materielle Vermögenswerte und in IAS 38(21) für immaterielle Vermögenswerte enthaltenen Vorschriften) in den Abschlüssen erfasst werden, und nicht mit dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag über die Lieferung bzw. Bereitstellung der taxonomiekonformen Produktion, Dienstleistung oder Maßnahme geschlossen wird.

26.   Wie umfassend und präzise sollte ein CapEx-Plan sein, damit er in den Zähler des CapEx-KPI einbezogen werden kann? Würden die Ausgaben, die mit der Ausweitung einer bestehenden taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit in ein und derselben Anlage verbunden sind, als Investitionsausgaben im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder b gelten?

In dem in Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 genannten CapEx-Plan sollten alle geplanten Maßnahmen aufgeführt sein, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung einer Wirtschaftstätigkeit mit den technischen Bewertungskriterien zu gewährleisten. Zudem sollte er eine Beschreibung dieser Maßnahmen sowie Angaben zu den mit ihnen verbundenen Ausgaben und ihrer zeitlichen Planung, einschließlich wichtiger Zwischenziele, enthalten, damit Anleger die Durchführung des Investitionsplans wirksam überwachen können (53). Ausgaben, die nicht dazu dienen, die Übereinstimmung der Tätigkeit mit den Kriterien zu gewährleisten (z. B. dekorative Aspekte der Anlage, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die keinen Einfluss auf die Umweltleistung haben), sollten nicht berücksichtigt werden. Betriebsausgaben, die notwendig sind, um die effektive Funktionsfähigkeit und die tägliche Wartung von taxonomiekonformen Vermögenswerten zu gewährleisten, sollten gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 Absatz 1 Buchstaben a und b als relevante Ausgaben in den OpEx-Plan aufgenommen werden.

Um festzustellen, ob die mit der Ausweitung einer bestehenden taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit verbundenen Ausgaben als Investitionsausgaben im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder b gelten würden, sollte geprüft werden, wann die Ausweitung abgeschlossen wäre und zum Tragen käme, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die mit der Ausweitung verbundenen Investitionsausgaben anfallen. Wenn die Ausweitung in derselben Rechnungsperiode zum Tragen kommt, in der alle mit ihr verbundenen Investitionsausgaben anfallen, könnte sie gemäß Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt werden (d. h., für die Ausweitung müsste nicht der CapEx-Plan verwendet werden). Erstreckt sich die Ausweitung jedoch über mehrere Rechnungsperioden, so fallen die Investitionsausgaben in Rechnungsperioden an, in denen die Ausweitung noch nicht abgeschlossen ist. Möchte ein Unternehmen diese Investitionsausgaben in der Rechnungsperiode, in der sie angefallen sind, in der jedoch die Ausweitung noch nicht abgeschlossen ist, als taxonomiekonform berücksichtigen, so sollte es den CapEx-Plan gemäß Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstabe b verwenden. Der Zweck des CapEx-Plans besteht darin, ein gewisses Maß an Sicherheit dahin gehend zu bieten, dass die ausgeweitete Tätigkeit nach Abschluss der Ausweitung taxonomiekonform sein wird. Auf dieser Grundlage sollen Investitionsausgaben auch dann bereits als taxonomiekonform berücksichtigt werden können, wenn sie in den Perioden vor Abschluss der Ausweitung anfallen. In beiden Fällen muss die ausgeweitete Tätigkeit nach Abschluss der Ausweitung die einschlägigen technischen Bewertungskriterien erfüllen.

27.   Wie sollte der taxonomiekonforme Wert der Investitionsausgaben nach Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargestellt werden?

Nach Anhang I Abschnitt 1.2.3.2 „Hintergrundinformationen zum CapEx-KPI“ müssen die verschiedenen Posten der Investitionsausgaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die sich auf taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten beziehen, auf Wirtschaftstätigkeitsebene dargestellt werden. Das bedeutet, dass die relevanten Werte verschiedener Posten der Investitionsausgaben in aggregierter Form in Bezug auf eine Tätigkeit dargestellt werden sollten. Im Falle eines Unternehmens mit mehreren taxonomiefähigen/taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten muss aus der Darstellung hervorgehen, auf welche Tätigkeit sich ein bestimmter Ausgabenposten bezieht. In Fällen, in denen einzelne Werte relevanter taxonomiekonformer Investitionsausgaben im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c unterschieden werden können, können meldende Unternehmen diese einzelnen Werte im Meldebogen in Anhang II aufgeschlüsselt unter einer relevanten Tätigkeit aufführen. Der Gesamtwert der relevanten taxonomiekonformen Investitionsausgaben für eine relevante Tätigkeit muss der Summe der in Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Posten für alle relevanten taxonomiekonformen Tätigkeiten entsprechen. Darüber hinaus sollten die Werte der verschiedenen Posten im Rahmen der nach Anhang I Abschnitt 1.2 erforderlichen Spezifikationen und Hintergrundinformationen angemessen erläutert werden.

28.   Welchen Umfang haben die in Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstabe c und Abschnitt 1.1.3.2 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Investitionsausgaben und Betriebsausgaben, d. h. die Ausgaben für den Erwerb von taxonomiekonformer Produktion und einzelne Maßnahmen?

In diesem Zusammenhang wird auf die Erläuterungen in der Antwort auf Frage 11 der ersten Bekanntmachung der Kommission zu den Tätigkeiten/Maßnahmen verwiesen, die im Umfang der in Abschnitt 1.1.2.2 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Abschnitt 1.1.3.2 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Investitionsausgaben und Betriebsausgaben enthalten sind (54). Für die Zwecke der diesbezüglichen Frage in der vorliegenden Bekanntmachung sind Verweise auf die Taxonomiefähigkeit in dieser Antwort als Verweise auf die Taxonomiekonformität zu verstehen.

Da die Wirtschaftstätigkeiten, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind, nach und nach in die EU-Taxonomie aufgenommen werden, kann sich der Umfang der betreffenden Tätigkeiten/Maßnahmen erweitern.

29.   Wie sollten innerhalb von Wertschöpfungsketten anfallende Investitionsausgaben und Betriebsausgaben offengelegt werden, wenn das berichtende Unternehmen sowohl die vorgelagerte als auch die nachgelagerte taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit ausübt?

Wenn eine zwischengeschaltete vorgelagerte Tätigkeit im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie als eigenständige Tätigkeit definiert ist, sollten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben unabhängig davon bewertet werden, wie die Produktion (Output) aus dieser Tätigkeit für eine andere, nachgelagerte ebenfalls im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie definierte Tätigkeit verwendet wird. Stellt ein Unternehmen beispielsweise Zement her (eine in Anhang I Abschnitt 3.7 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie aufgeführte Tätigkeit) und verwendet es diesen Zement für den Bau eines Gebäudes, so sind die mit der Erfüllung der technischen Bewertungskriterien für Zement verbundenen Investitionsausgaben taxonomiekonform, unabhängig davon, ob der Bau des Gebäudes taxonomiekonform ist. In diesem Zusammenhang wird außerdem auf Frage 21 der vorliegenden Bekanntmachung verwiesen, in der es darum geht, wie Unternehmen Umsätze aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten offenlegen sollten, deren Produktion (Output) intern verwendet wird oder dem Eigenbedarf dient.

30.   Wie sollte die Taxonomiekonformität von Investitionsausgaben bewertet werden, wenn der Vermögenswert, der durch diese Investitionsausgaben finanziert wird, für verschiedene Projekte verwendet werden kann?

Um Grünfärberei (sogenanntes Greenwashing) zu vermeiden und eine präzise Berichterstattung zu gewährleisten, darf nur der Anteil der Investitionsausgaben zugeordnet werden, der tatsächlich zur Unterstützung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten dient. Meldende Unternehmen sollten einen nichtfinanziellen Parameter verwenden, mit dem sich Investitionsausgaben präzise einer taxonomiekonformen Tätigkeit zuordnen lassen. Werden beispielsweise mit einem Vermögenswert, der durch Investitionsausgaben finanziert wird, 100 taxonomiekonforme Produktionseinheiten und 100 nicht taxonomiekonforme Produktionseinheiten hergestellt, könnte das meldende Unternehmen 50 % dieser Investitionsausgaben als taxonomiekonform melden. Die Methode für die Zuordnung von Investitionsausgaben zu taxonomiekonformen Tätigkeiten sollte auf überprüfbaren Beweisen beruhen.

Zudem sollte das meldende Unternehmen Hintergrundinformationen gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.3 zu Folgendem bereitstellen:

zur Zuordnung der Investitionsausgaben zu verschiedenen Projekten und

zur Methode für die Zuordnung von Investitionsausgaben zu taxonomiekonformen Tätigkeiten.

31.   Zählen Vorauszahlungen zu den taxonomiekonformen Investitionsausgaben?

Die Kosten, die für die Einbeziehung in den CapEx-KPI zu berücksichtigen sind, sind in Anhang I Abschnitt 1.1.2 aufgeführt. Die Einbeziehung dieser Kosten erfolgt gemäß den Anforderungen betreffend den Zeitpunkt der Erfassung, die in den einschlägigen Rechnungslegungsstandards festgelegt sind, da derartige Vorauszahlungen erst dann als taxonomiefähige bzw. taxonomiekonforme Kosten berücksichtigt werden sollten, wenn die entsprechenden Elemente der Investitionsausgaben gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsstandards erfasst werden.

ABSCHNITT IV

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM OPEX-KPI

32.   Wie sollten Forschung und Entwicklung im Zähler des OpEx-KPI berücksichtigt werden, wenn sie nicht mit spezifischen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können?

Nach Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 Absatz 1 Buchstabe a müssen Betriebsausgaben für Forschung und Entwicklung „mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden“ sein, damit sie in den Zähler des OpEx-KPI einbezogen werden können. Das bedeutet: Wenn Forschung und Entwicklung nicht mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten in Verbindung gebracht werden können, dürfen sie nicht in den Zähler des OpEx-KPI einbezogen werden. Wenn Forschung und Entwicklung sowohl für taxonomiekonforme als auch für nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten durchgeführt werden, sollten die Kosten für Forschung und Entwicklung auf der Grundlage ihres anteiligen Beitrags zu den taxonomiekonformen Tätigkeiten in den Zähler des OpEx-KPI einbezogen werden (siehe Antwort auf Frage 26 der vorliegenden Bekanntmachung).

33.   Wie sind die in Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Kategorien von Betriebsausgaben (Zähler des OpEx-KPI) zu verstehen und im Zähler und Nenner des OpEx-KPI zu berücksichtigen?

Die in Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Kategorien von Betriebsausgaben, die Teil des Zählers des OpEx-KPI sind, sollten auch im Nenner des OpEx-KPI berücksichtigt werden.

34.   Auf welche Elemente der Definition des Nenners des OpEx-KPI bezieht sich die Formulierung „Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens“ in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1?

Die im Nenner des OpEx-KPI erfassten Kosten für Wartung und Reparatur sowie sämtlichen anderen direkten Ausgaben beziehen sich in erster Linie auf physische Vermögenswerte. Allerdings können Kosten für Wartung und Reparatur oder andere direkte Kosten auch für immaterielle Vermögenswerte (z. B. Nutzungsrechte, Software) relevant sein. Daher sollten alle diese Kosten in den Nenner des OpEx-KPI einbezogen werden.


(1)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(5)  https://finance.ec.europa.eu/system/files/2021-07/sustainable-finance-taxonomy-article-8-faq_en.pdf

(6)  https://finance.ec.europa.eu/system/files/2022-01/sustainable-finance-taxonomy-article-8-report-eligible-activities-assets-faq_en.pdf

(7)  Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung für die Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten (2022/C 385/01) (ABl. C 385 vom 6.10.2022, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(9)  ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/267/oj

(10)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).

(13)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(15)  Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung für die Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten (2022/C 385/01) (ABl. C 385 vom 6.10.2022, S. 1).

(16)  https://finance.ec.europa.eu/system/files/2021-07/sustainable-finance-taxonomy-article-8-faq_en.pdf

(17)  Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).

(18)  Im Dezember 2021 online veröffentlichte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (aktualisiert im Januar 2022).

(19)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(21)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1).

(22)  In Übereinstimmung mit dem Zeitplan nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten legen Finanzunternehmen – auch in Bezug auf Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas – bis zum 31. Dezember 2023 nur die nach Artikel 10 Absatz 3 erforderlichen Angaben zur Taxonomiefähigkeit und Nicht-Taxonomiefähigkeit von Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas in den Meldebögen 1, 4 und 5 des Anhangs XII des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten zur Meldung der Taxonomiefähigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 8 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten offen. Ab dem 1. Januar 2024 legen Finanzunternehmen auch die Quoten der Taxonomiekonformität von Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas in den Meldebögen 2 und 3 des Anhangs XII des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8 Absatz 8 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten offen. Die Finanzunternehmen ziehen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten zur Berechnung der wichtigsten Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas die letzten verfügbaren Daten und wichtigsten Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien heran.

(23)  Für weitere Einzelheiten wird auf die Antwort auf Frage 1 der ersten Bekanntmachung der Kommission verwiesen.

(24)  Siehe Artikel 5 zur Umsetzung der CSRD.

(25)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(26)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(27)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(28)  Nach Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomie-Verordnung gilt Folgendes: „Jedes Unternehmen, das verpflichtet ist,

nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU zu veröffentlichen, nimmt in seine nichtfinanzielle Erklärung oder konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung Angaben darüber auf, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten … einzustufen sind.“

(29)  In diesem Zusammenhang sei auf die Antwort auf Frage 3 der vorliegenden Bekanntmachung verwiesen, in der die schrittweise Einführung von Standards für die Berichterstattung im Rahmen der CSRD erläutert wird.

(30)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 11 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie sowie Anhang I Abschnitte 3.6, 3.10, 3.13, 4.5, 4.6, 4.7, 4.18, 4.19, 4.22 und 4.23 des delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie betreffend das verarbeitende Gewerbe/die Herstellung von Waren und Tätigkeiten im Energiebereich.

(31)  Weitere Informationen zum Begriff der freiwilligen Berichterstattung sind Frage 7 der ersten Bekanntmachung der Kommission zu entnehmen.

(32)  Für weitere Einzelheiten siehe die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „FAQ: How should financial and non-financial undertakings report Taxonomy-eligible economic activities and assets in accordance with the Taxonomy Regulation Article 8 Disclosures Delegated Act?“, insbesondere Fußnote 35 als Teil der Antwort zu Frage 31.

(33)  Weitere Hinweise zur freiwilligen Berichterstattung und zur Verwendung von Schätzungen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Jahr bzw. in den ersten Jahren der

Berichterstattung enthält die einschlägige Anlage der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: https://finance.ec.europa.eu/system/files/2021-12/sustainable-finance-taxonomy-eligibility-reporting-voluntary-information_en.pdf

(34)  ESMA/2015/1415de – Leitlinien der ESMA zu alternativen Leistungskennzahlen (APM).

(35)  ESMA32-51-370 – Fragen und Antworten zu den Leitlinien der ESMA zu alternativen Leistungskennzahlen – 1. April 2022 (es ist zu beachten, dass dieses Dokument aktualisiert werden kann und daher stets auf die jeweils neueste Version auf der ESMA-Website (https://www.esma.europa.eu/) verwiesen werden sollte).

(36)  Nach den auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH) ausgerichteten technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel gilt: Bei neuen Tätigkeiten und bei bestehenden Tätigkeiten, für die neue materielle Vermögenswerte genutzt werden, integriert der Wirtschaftsteilnehmer die Anpassungslösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, zum Zeitpunkt der Planung und des Baus und setzt sie vor Aufnahme des Betriebs um.

(37)  Bei Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel ermöglichen, etwa bei bestimmten Arten von Ingenieurs-, Versicherungs- und Bildungstätigkeiten, könnte der Umsatz-KPI für die Anpassung an den Klimawandel, nicht aber für den Klimaschutz gemeldet werden, da es für derartige Tätigkeiten keine Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz gibt.

(38)  Wenn es sich bei der im vorstehenden Satz genannten Tätigkeit nicht um eine ermöglichende Tätigkeit handelt, sollte der Umsatz-KPI im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes in einer separaten Zeile ohne die E-Kennzeichnung gemeldet werden. In jedem Fall sollte das Unternehmen Doppelzählungen gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.2.2 vermeiden. Der in Spalte 4 gemeldete KPI sollte mit dem in Spalte 18 angegebenen Wert identisch sein.

(39)  Der Umsatz aus einer solchen Tätigkeit würde erst dann im Zähler des Umsatz-KPI berücksichtigt, wenn die Tätigkeit taxonomiekonform wird.

(40)  Siehe delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie, Anhang I Abschnitt 3.3 „Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien“.

(41)  Sobald technische Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag im Hinblick auf diese Ziele festgelegt wurden, könnten zusätzliche Investitionsausgaben erforderlich werden, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu diesen Zielen leistet.

(42)  Weitere Einzelheiten sind Frage 1 der ersten Bekanntmachung der Kommission zu entnehmen.

(43)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF-Verordnung) (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).

(44)  In diesem Zusammenhang wird auf die Beschreibung der stufenweisen Anwendung in der Antwort auf Frage 3 der vorliegenden Bekanntmachung verwiesen.

(45)  Gemäß Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 3 der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie.

(46)  Das Finanzunternehmen legt die GAR/GIR auf der Grundlage der Umsatz-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, und die GAR/GIR auf der Grundlage der CapEx-KPI dieser Unternehmen offen, und zwar gemäß Anhang III Abschnitt 1.2, Anhang V Abschnitt 1.2.1 vierter Absatz Buchstabe a, Anhang VII Abschnitt 2.4 Absatz 1 und Anhang IX Abschnitt 1 Absatz 4.

(47)  Artikel 7 Absatz 4 letzter Absatz des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten.

(48)  Siehe Anhang I Abschnitt 1.2.3.2 letzte Absätze.

(49)  Siehe Anhang I Abschnitt 1.2.3.1 letzter Absatz.

(50)  Die Beschreibung der Tätigkeit wird um folgenden Satz erweitert: „Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.“

(51)  Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 letzter Absatz und Abschnitt 1.1.3.2 vierter Absatz.

(52)  Die Kosten für interne Verkäufe/die Eigenbedarfsnutzung von taxonomiekonformen Tätigkeiten können gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 Buchstabe c als Betriebsausgaben gelten.

(53)  Unternehmen wird empfohlen, ihre CapEx-Pläne in ihre Übergangspläne im Sinne der CSRD zu integrieren.

(54)  Im dritten Absatz der Antwort auf Frage 11 der ersten Bekanntmachung der Kommission ist der Verweis auf Abschnitt 1.1.3.2 als Verweis auf Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 zu verstehen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/305/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)