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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie C


C/2023/253

26.10.2023

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Gestaltung des Strommarkts

(C/2023/253)

Berichterstatter:

Josef FREY (DE/Die Grünen), Mitglied des Landtags, Baden-Württemberg

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/943 und (EU) 2019/942 sowie der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 zur Verbesserung der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte in der EU — COM(2023) 148 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 1a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Für die grüne Energiewende ist eine stärkere Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger auf lokaler Ebene erforderlich. Daher müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Fahrpläne für eine klimafreundliche Energieversorgung ihrer Region aufstellen, eine integrierte Netzplanung für Strom, Wärme und Gase unterstützen, die Einbeziehung der Bürger in Netz- und Erzeugungsinfrastrukturen fördern und auf lokaler und regionaler Ebene zentrale Anlaufstellen einrichten, um den Kunden einen fairen Zugang zu neuen Energieprogrammen, technischer Hilfe und regulatorischer Unterstützung zu geben.

Begründung

Die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger ist eine wichtige Voraussetzung für die Energiewende. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollte die Aufgabe übertragen werden, die Energiewende auf lokaler und regionaler Ebene stärker voranzutreiben, indem sie vor Ort Verantwortung übernehmen und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger anbieten.

Änderung 2

Erwägungsgrund 1b (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Energiepreise sind seit 2021 sprunghaft gestiegen, was äußerst negative soziale und wirtschaftliche Folgen hatte. Es ist dringend erforderlich, die mit steigenden Energiepreisen konfrontierten Verbraucher zu schützen, die zunehmende Volatilität anzugehen und die Transparenz bei der Preisbildung zu verbessern.

Begründung

Die Energiekrise macht deutlich, dass der Verbraucherschutz verbessert werden muss, um die negativen sozialen und wirtschaftlichen Folgen bewältigen zu können.

Änderung 3

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zudem hat die derzeitige Gestaltung des Elektrizitätsmarkts zur Entstehung neuer und innovativer Produkte, Dienstleistungen und Maßnahmen auf den Stromendkundenmärkten beigetragen, die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien unterstützt und die Auswahl verbessert, sodass es für die Verbraucher einfacher wird, ihre Energiekosten zu senken, auch durch kleine Erzeugungsanlagen und neue Dienstleistungen zur Laststeuerung. Das Potenzial, das in der Digitalisierung des Energiesystems liegt und unter anderem in der aktiven Beteiligung der Verbraucher besteht, sollte als wichtiges Element unserer künftigen Elektrizitätsmärkte und -systeme genutzt werden und ihnen als Grundlage dienen. Gleichzeitig müssen die Entscheidungen der Verbraucher respektiert werden und die Verbraucher selbst die Möglichkeit haben, aus einer Vielzahl von Vertragsangeboten auszuwählen.

Zudem hat die derzeitige Gestaltung des Elektrizitätsmarkts besonders auf lokaler und regionaler Ebene zur Entstehung neuer und innovativer Produkte, Dienstleistungen und Maßnahmen auf den Stromendkundenmärkten beigetragen, die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien unterstützt und die Auswahl verbessert, sodass es für die Verbraucher einfacher wird, ihre Energiekosten zu senken, auch durch kleine Erzeugungsanlagen und neue Dienstleistungen zur Laststeuerung. Das Potenzial, das in der Digitalisierung des Energiesystems liegt und unter anderem in der aktiven Beteiligung der Verbraucher besteht, sollte als wichtiges Element unserer künftigen Elektrizitätsmärkte und -systeme genutzt werden und ihnen als Grundlage dienen. Gleichzeitig müssen die Entscheidungen der Verbraucher respektiert werden und die Verbraucher selbst die Möglichkeit haben, aus einer Vielzahl von Vertragsangeboten auszuwählen.

Begründung

Die regionale Ebene gewinnt zusammen mit der lokalen Ebene zunehmend an Bedeutung, z. B. im Hinblick auf den Zusammenschluss kleiner flexibler Einheiten, die Sondierung lokaler Flexibilitätsmechanismen sowie die Förderung der Bereitstellung von Wissen und des Zugangs zu überprüfbaren Informationen.

Änderung 4

Neuer Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung der lokalen Energiewende und bei der Gewährleistung einer Beteiligung aller Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft auf lokaler Ebene kann nutzbringend für ein reibungsloses Funktionieren eines neuen Strommarkts sein, auf dem die lokale Ebene und die Verteilernetze eine Schlüsselrolle spielen. Vor dem Hintergrund der derzeitigen energiepolitischen Herausforderungen ist ein dezentrales System besser dafür geeignet, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern.

Begründung

Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt bei der Energiewende auf lokaler und regionaler Ebene eine Schlüsselrolle zu, u. a. bei der Konzipierung und Umsetzung von Fahrplänen für die Energiewende und bei der Gewährleistung einer Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der lokalen Wirtschaft an der Energiewende.

Änderung 5

Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Änderungen der Gestaltung des Elektrizitätsmarkts sollten sicherstellen, dass die Vorteile der zunehmenden Nutzung von Strom aus erneuerbaren Quellen und der Energiewende insgesamt den Verbrauchern, auch den schutzbedürftigsten, zugutekommen, und diese letztlich vor Energiekrisen schützen sowie verhindern, dass noch mehr Haushalte in die Energiearmutsfalle geraten. Sie sollten die Auswirkungen hoher Preise für fossile Brennstoffe, insbesondere für Gas, auf die Strompreise abmildern, damit Haushalte und Unternehmen langfristig die Vorteile erschwinglicher und sicherer Energie aus nachhaltigen erneuerbaren und CO2-armen Quellen nutzen können.

Die Änderungen der Gestaltung des Elektrizitätsmarkts sollten sicherstellen, dass die Vorteile der zunehmenden Nutzung von Strom aus erneuerbaren Quellen und der Energiewende insgesamt den Verbrauchern, insbesondere den schutzbedürftigsten, zugutekommen, und diese in erster Linie vor Energiekrisen schützen sowie verhindern, dass noch mehr Haushalte in die Energiearmutsfalle geraten. Sie sollten die Auswirkungen hoher Preise für fossile Brennstoffe, insbesondere für Gas, auf die Strompreise abmildern, damit Haushalte und Unternehmen langfristig die Vorteile erschwinglicher und sicherer Energie aus nachhaltigen erneuerbaren und CO2-armen Quellen nutzen können.

Begründung

Die Verordnung sollte für alle Verbraucher gelten, doch sollten schutzbedürftige Verbraucher Vorrang haben. Der Schutz sollte sich auf alle Stromerzeugungs- und -vermarktungsbedingungen erstrecken, wobei er in erster Linie der Bewältigung kritischer Situationen dienen sollte.

Änderung 6

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Reform der Elektrizitätsmarktgestaltung sollte nicht nur den Haushaltskunden zugutekommen, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftszweige der Union verbessern , indem ihnen Möglichkeiten für Investitionen in saubere Technologien geboten werden, die sie benötigen, um den Übergang zur Klimaneutralität zu vollziehen . Die Energiewende in der Union muss sich auf eine solide Grundlage für die Herstellung sauberer Technologien stützen. Die Reformen werden zu einer erschwinglichen Elektrifizierung der Industrie beitragen und die weltweite Führungsrolle der Union im Bereich der Forschung und Innovation zu sauberen Energietechnologien unterstützen.

Die Stromversorgung ist eine grundlegende Dienstleistung zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Stromsystem ist Teil der kritischen Infrastruktur. Diese Reform der Elektrizitätsmarktgestaltung sollte den Verbrauchern, der technischen Sicherheit des Systems und der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftszweige in der Union zugutekommen, indem ihnen Möglichkeiten für Investitionen in saubere Technologien geboten werden, die sie benötigen, um den Übergang zu den Dekarbonisierungszielen zu bewerkstelligen . Die Energiewende in der Union muss sich auf eine solide Grundlage für die Herstellung sauberer Technologien , die Beteiligung der Verbraucher, den Zugang zu sauberen Technologien für alle Verbraucher und ein besseres Verständnis der lokalen und regionalen Bedürfnisse stützen. Die Reformen sollten auch zu einer erschwinglichen Elektrifizierung der Wirtschaft beitragen und die weltweite Führungsrolle der Union im Bereich der Forschung und Innovation zu sauberen Energietechnologien unterstützen.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können zu einem besseren Verständnis der betroffenen Wirtschaftszweige beitragen, wobei stets für die technische Funktionsfähigkeit des Stromnetzes gesorgt werden sollte, um so eine maximale Einspeisung von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugtem Strom zu erreichen.

Änderung 7

Erwägungsgrund 28

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten die rechtlichen und administrativen Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom bewerten, unbegründete Hindernisse beseitigen und die Verbreitung solcher Verträge unterstützen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen Strategien und Maßnahmen beschreiben, die zur Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom beitragen sollen. Unbeschadet dieser Verpflichtung zur Berichterstattung über den sich auf den PPA-Markt auswirkenden Regelungsrahmen sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Artikeln 107 und 108 AEUV dafür sorgen, dass Instrumente zugänglich sind, mit denen Unternehmen, die auf dem PPA-Markt von Marktzutrittsschranken betroffen, aber finanziell gesund sind, finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der langfristigen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Strombezugsverträge durch die Käufer mindern können. Die Mitgliedstaaten könnten beschließen, eine Garantieregelung zu Marktpreisen einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten darin Bestimmungen aufnehmen , die sicherstellen, dass eine Verminderung der Liquidität auf den Elektrizitätsmärkten vermieden wird, etwa durch Nutzung finanzieller Strombezugsverträge. Verträge über den Bezug von Strom aus fossilen Brennstoffen sollten die Mitgliedstaaten nicht fördern. Obwohl zwischen den Verbrauchern grundsätzlich nicht diskriminiert werden sollte, könnten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Instrumente unter Anwendung objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien speziell auf bestimmte Verbraucherkategorien auszurichten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten auch die Rolle der — etwa durch die Europäische Investitionsbank (EIB) — auf Unionsebene bereitgestellten Instrumente berücksichtigen.

Gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten die rechtlichen und administrativen Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom bewerten, unbegründete Hindernisse beseitigen und die Verbreitung solcher Verträge unterstützen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Beiträge der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen Strategien und Maßnahmen beschreiben, die zur Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom beitragen sollen. Unbeschadet dieser Verpflichtung zur Berichterstattung über den sich auf den PPA-Markt auswirkenden Regelungsrahmen sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Artikeln 107 und 108 AEUV dafür sorgen, dass Instrumente zugänglich sind, mit denen Unternehmen, die auf dem PPA-Markt von Marktzutrittsschranken betroffen, aber finanziell gesund sind, finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der langfristigen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Strombezugsverträge durch die Käufer mindern können. Die Mitgliedstaaten könnten beschließen, eine Garantieregelung zu Marktpreisen einzuführen. Die Mitgliedstaaten nehmen darin Bestimmungen auf , die sicherstellen, dass eine Verminderung der Liquidität auf den Elektrizitätsmärkten vermieden wird, etwa durch Nutzung finanzieller Strombezugsverträge. Verträge über den Bezug von Strom aus fossilen Brennstoffen sollten die Mitgliedstaaten nicht fördern. Obwohl zwischen den Verbrauchern grundsätzlich nicht diskriminiert werden sollte, könnten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Instrumente unter Anwendung objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien speziell auf bestimmte Verbraucherkategorien auszurichten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten auch die Rolle der — etwa durch die Europäische Investitionsbank (EIB) — auf Unionsebene bereitgestellten Instrumente berücksichtigen.

Begründung

Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt eine Schlüsselrolle bei der Einbeziehung der Verbraucher auf lokaler und regionaler Ebene zu. Die Aufnahme von Bestimmungen, mit denen eine Verminderung der Liquidität auf den Elektrizitätsmärkten vermieden wird, sollte verbindlich vorgeschrieben werden.

Änderung 8

Erwägungsgrund 34

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Dank der Obergrenze für die Markteinnahmen dürften direkte Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge in Zeiten hoher Energiepreise eine zusätzliche Einnahmequelle für die Mitgliedstaaten sein. Um die Auswirkungen hoher Strompreise auf die Energiekosten der Verbraucher weiter abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die von den Erzeugern erzielten Einnahmen, die direkten Preisstützungssystemen in Form zweiseitiger Differenzverträgen unterliegen, an alle Stromendkunden, einschließlich Haushalten, KMU und industrieller Verbraucher, auf der Grundlage ihres Verbrauchs weitergegeben werden . Die Umverteilung der Einnahmen sollte so erfolgen, dass die Verbraucher nach wie vor in gewissem Ausmaß dem Preissignal ausgesetzt sind, sodass sie ihren Verbrauch verringern, wenn die Preise hoch sind, bzw. ihn in Zeiträume mit niedrigeren Preise verlagern (bei denen es sich in der Regel um Zeiträume handelt, in denen der Anteil des aus erneuerbaren Quellen erzeugten Strom höher ist). Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen und der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Versorgern durch die Umverteilung der Einnahmen an die Stromendverbraucher nicht beeinträchtigt werden.

Dank der Obergrenze für die Markteinnahmen dürften direkte Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge in Zeiten hoher Energiepreise eine zusätzliche Einnahmequelle für die Mitgliedstaaten sein. Um die Auswirkungen hoher Strompreise auf die Energiekosten der Verbraucher weiter abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die von den Erzeugern erzielten Einnahmen, die direkten Preisstützungssystemen in Form zweiseitiger Differenzverträgen unterliegen, zur Finanzierung des Fördermechanismus verwendet werden . Zusätzliche Einnahmen werden für die Unterstützung schutzbedürftiger Verbraucher, einkommensschwacher Haushalte oder schutzbedürftiger industrieller Verbraucher bzw. der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereitgestellt. Die Umverteilung der Einnahmen sollte so erfolgen, dass die Verbraucher nach wie vor in gewissem Ausmaß dem Preissignal ausgesetzt sind, sodass sie ihren Verbrauch verringern, wenn die Preise hoch sind, bzw. ihn in Zeiträume mit niedrigeren Preise verlagern (bei denen es sich in der Regel um Zeiträume handelt, in denen der Anteil des aus erneuerbaren Quellen erzeugten Strom höher ist). Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen und der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Versorgern durch die Umverteilung der Einnahmen an die Stromendverbraucher nicht beeinträchtigt werden.

Begründung

Die Einnahmen aus zweiseitigen Differenzverträgen sollten zur Finanzierung des Fördermechanismus verwendet werden. Zusätzliche Einnahmen sollten gezielt für diejenigen eingesetzt werden, die sie am dringendsten benötigen und wo sie am nutzbringendsten für die Energiewende sind.

Änderung 9

Erwägungsgrund 44

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Verbraucher sollten Zugang zu einer breiten Palette von Angeboten haben, damit sie einen Vertrag auswählen können, der ihren Bedürfnissen entspricht. Die Versorger haben jedoch ihre Angebote reduziert, Festpreisverträge sind seltener geworden und die Auswahl der Angebote ist begrenzt. Die Verbraucher sollten sich jederzeit für einen bezahlbaren und befristeten Festpreisvertrag entscheiden können, und die Versorger sollten die Vertragsbedingungen vor Ablauf eines solchen Vertrags nicht einseitig ändern.

Die Verbraucher sollten Zugang zu einer breiten Palette von Angeboten und transparenten Informationen haben, damit sie einen Vertrag auswählen können, der ihren Bedürfnissen entspricht. Die Versorger haben jedoch ihre Angebote reduziert, Festpreisverträge sind seltener geworden , Verbraucher sind sich nur selten der unterschiedlichen Auswirkungen von Festpreisverträgen und Verträgen mit variablem Tarif bewusst, und die Auswahl der Angebote ist begrenzt. Die Verbraucher sollten sich jederzeit für einen bezahlbaren und befristeten Festpreisvertrag entscheiden können, und die Versorger sollten die Vertragsbedingungen vor Ablauf eines solchen Vertrags nicht einseitig ändern können .

Begründung

Den Verbrauchern müssen möglichst transparente Informationen über die verfügbaren Angebote, seien es Angebote mit Festpreis oder mit variablem Tarif, bereitgestellt werden. Von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften organisierte zentrale Anlaufstellen können Verbraucher dabei unterstützen, die erschwinglichsten und am besten geeigneten Stromversorgungsverträge zu finden.

Änderung 10

Erwägungsgrund 52

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Schutzbedürftige Kunden sollten angemessen vor Stromsperren geschützt werden und auch nicht in eine Lage geraten, in der sie zur Trennung von der Versorgung gezwungen sind. Den Versorgern und allen einschlägigen nationalen Behörden kommt bei der Ermittlung geeigneter kurz- und langfristiger Maßnahmen, die schutzbedürftigen Kunden zur Steuerung ihres Energieverbrauchs und ihrer Energiekosten zur Verfügung gestellt werden sollten, nach wie vor eine entscheidende Rolle zu, wobei sie unter anderem eng mit den Systemen der sozialen Sicherheit zusammenarbeiten sollten.

Schutzbedürftige Kunden und einkommensschwache Haushalte sollten angemessen vor Stromsperren geschützt werden und auch nicht in eine Lage geraten, in der sie zur Trennung von der Versorgung gezwungen sind. Den Versorgern und allen einschlägigen nationalen , regionalen und lokalen Behörden kommt bei der Ermittlung geeigneter kurz- und langfristiger Maßnahmen, die schutzbedürftigen Kunden und einkommensschwachen Haushalten im Hinblick auf eine rationelle Energienutzung und die Bewältigung der diesbezüglichen Kosten zur Verfügung gestellt werden sollten, nach wie vor eine entscheidende Rolle zu, wobei sie unter anderem eng mit den Systemen der sozialen Sicherheit zusammenarbeiten sollten.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können dazu beitragen, die Maßnahmen zu ermitteln, die am besten geeignet sind, um schutzbedürftige Kunden und einkommensschwache Haushalte im Hinblick auf eine effiziente und rationelle Energienutzung und die Bewältigung der diesbezüglichen Kosten zu unterstützen.

Artikel 1 — Änderungen der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt  (1)

Änderung 11

Artikel 1 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Festlegung der Grundlagen für eine effiziente Verwirklichung der Ziele der Energieunion und des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 im Rahmen der derzeit bis 2030 vorgesehenen Klima- und Energiepolitik durch das Aussenden von Marktsignalen für größere Effizienz und einen höheren Anteil erneuerbarer Energiequellen sowie für Versorgungssicherheit, Flexibilität, Nachhaltigkeit, Dekarbonisierung und Innovation;“

Begründung

Die Erreichung der Klimaneutralitätsziele bis 2050 setzt einen bereits nahezu dekarbonisierten Stromsektor bis 2030 voraus. Daher müssen dringend die richtigen Instrumente eingeführt werden, um Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Versorgungssicherheit sicherzustellen.

Änderung 12

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„(1)     Die Mitgliedstaaten führen nationale Strategien zur schrittweise vorgenommenen Verringerung der vorhandenen Kapazitäten für die Erzeugung von Energie aus Kohle, fossilem Gas und anderen festen fossilen Brennstoffen, den Abbau dieser Brennstoffe und ihren Transport ein.

(2)     Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten mit allen verfügbaren Mitteln, um den ‚gerechten Übergang‘ in vom Strukturwandel betroffenen Regionen zu ermöglichen. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Umstellung auf saubere Energie anzugehen.

(3)     Die Kommission arbeitet eng und partnerschaftlich mit den Interessenträgern in Regionen, die in hohem Maße von Kohle, fossilem Gas und einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängig sind, zusammen, erleichtert den Zugang zu verfügbaren Mitteln und Programmen sowie deren Nutzung, und fördert den Austausch über bewährte Verfahren, wozu auch Gespräche über Fahrpläne für die Industrie und über den Umschulungsbedarf zählen.“

Begründung

Alle Mitgliedstaaten sollten über nationale Strategien zum Abbau der bestehenden Infrastruktur für fossile Brennstoffe verfügen, um dem Verlust von Vermögenswerten vorzubeugen und die Klimaziele zu erreichen. Die Kommission sollte insbesondere die vom Strukturwandel betroffenen Regionen unterstützen.

Änderung 13

Artikel 7b Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen an ein Verfahren zur Validierung der Daten der speziellen Messgeräte fest , um die Qualität der Daten zu überprüfen und sicherzustellen .“

Die Anforderungen an ein Verfahren zur Validierung der Daten der speziellen Messgeräte, mit dem die Qualität und die Interoperabilität der Daten überprüft und sichergestellt werden, müssen mit der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 und dem Netzkodex zur Laststeuerung übereinstimmen .

Begründung

Bei der Nutzung der Daten intelligenter Verbrauchserfassungssysteme und spezieller Messgeräte ist der Datenschutz eine der Hauptsorgen.

Änderung 14

Artikel 9 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ist eine Regulierungsbehörde der Ansicht, dass den Marktteilnehmern keine ausreichenden Absicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, so kann sie von Strombörsen oder Übertragungsnetzbetreibern verlangen, zusätzliche Maßnahmen wie z. B. Market-Making-Tätigkeiten zu ergreifen, um die Liquidität des Terminmarkts zu verbessern; falls an den Terminmärkten Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 betroffen sind, konsultiert sie davor die jeweils zuständigen Finanzmarktbehörden. Vorbehaltlich der Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union sowie der Richtlinie (EU) 2014/65 und der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014 steht es den Marktbetreibern frei, Terminabsicherungsprodukte — einschließlich langfristiger Terminabsicherungsprodukte — zu entwickeln, um den Marktteilnehmern, einschließlich der Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, angemessene Möglichkeiten zur Absicherung gegen die finanziellen Risiken von Preisschwankungen zu bieten. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass die Möglichkeit besteht, solche Absicherungstätigkeiten auf Transaktionen innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer Gebotszone zu beschränken.

Ist eine Regulierungsbehörde der Ansicht, dass den Marktteilnehmern keine ausreichenden Absicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, so kann sie von Strombörsen oder Übertragungsnetzbetreibern verlangen, zusätzliche Maßnahmen wie z. B. Market-Making-Tätigkeiten zu ergreifen, um die Liquidität des Terminmarkts zu verbessern; falls an den Terminmärkten Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 betroffen sind, konsultiert sie davor die jeweils zuständigen Finanzmarktbehörden. Vorbehaltlich der Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union sowie der Richtlinie (EU) 2014/65 und der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014 steht es den Marktbetreibern frei, Terminabsicherungsprodukte — einschließlich langfristiger Terminabsicherungsprodukte — zu entwickeln, um den Marktteilnehmern, einschließlich der Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, darunter auch an der gemeinsamen Energienutzung Beteiligte , angemessene Möglichkeiten zur Absicherung gegen die finanziellen Risiken von Preisschwankungen zu bieten. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass solche Absicherungstätigkeiten auf Transaktionen innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer Gebotszone beschränkt werden dürfen.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung lässt keinen Zweifel an der Anwendung der Bestimmungen des Artikels über die gemeinsame Nutzung, eine Energieerzeugungs- und -verbrauchsart, die speziell für Haushaltskunden gedacht ist und auf sauberen und erneuerbaren Energien beruht.

Änderung 15

Artikel 19b Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)    Direkte Preisstützungssysteme für neue Investitionen in die Stromerzeugung aus den in Absatz 2 genannten Quellen haben die Form eines zweiseitigen Differenzvertrags. Neue Investitionen in die Stromerzeugung umfassen Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen, Investitionen zum Repowering bestehender Stromerzeugungsanlagen sowie Investitionen zur Erweiterung bestehender Stromerzeugungsanlagen oder zur Verlängerung ihrer Lebensdauer.

(1) a)    Direkte Preisstützungssysteme für neue Investitionen in die Stromerzeugung aus den in Absatz 2 genannten Quellen haben die Form eines zweiseitigen Differenzvertrags , ausgenommen Projekte bis einschließlich 1 MW oder Projekte für Bürgerenergiegemeinschaften oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften bis einschließlich 6 MW. Neue Investitionen in die Stromerzeugung umfassen Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen, Investitionen zum Repowering bestehender Stromerzeugungsanlagen sowie Investitionen zur Erweiterung bestehender Stromerzeugungsanlagen oder zur Verlängerung ihrer Lebensdauer.

(1) b)     Die Höhe der direkten Stützung in Form eines zweiseitigen Differenzvertrags sollte im Wege einer Ausschreibung festgelegt werden.

Begründung

Direkte Preisstützungssysteme müssen der Standardfördermechanismus für neue Projekte im Bereich erneuerbare Energien sein. Bei kleinen Erzeugungseinheiten können andere Stützungssysteme angewandt werden. Es sollte klargestellt werden, dass bei der Stützung über Differenzverträge auf Ausschreibungen zurückgegriffen werden sollte.

Änderung 16

Artikel 19b Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Absatz 1 gilt für neue Investitionen in die Stromerzeugung aus folgenden Quellen:

Absatz 1 gilt für neue Investitionen in die Stromerzeugung aus folgenden Quellen:

a)

Windenergie;

a)

Windenergie;

b)

Solarenergie;

b)

Solarenergie;

c)

geothermische Energie;

c)

geothermische Energie;

d)

Wasserkraft ohne Speicher;

d)

Wasserkraft für die Nettoenergieerzeugung .

e)

Kernenergie .

 

Begründung

Direkte Preisstützungssysteme für neue Investitionen sollten CO2-freien, kostengünstigen und rasch ausbaubaren Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien offenstehen. Diese Technologien müssen durch flexible Ressourcen wie Wasserstoffkraftwerke, Speicherung und Laststeuerung ergänzt werden. Bei Grundlastkraftwerken besteht angesichts ihrer begrenzten Flexibilität die Gefahr, zu Zeiten einer hohen Erzeugung aus erneuerbaren Quellen die Möglichkeit der Einspeisung erneuerbarer Energien zu verlieren. Um das Stromsystem bis 2035 nahezu vollständig zu dekarbonisieren, ist der rasche Ausbau der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen entscheidend; Technologien mit langen Vorlaufzeiten gehen mit einem hohen Risiko einher, die Klimaziele zu verfehlen. Die von dezentralen Erzeugern erneuerbarer Energien erzielten Einnahmen kommen vielen Gemeinden zugute, wodurch für eine gerechte Verteilung dieser Einnahmen gesorgt wird, während zentrale Großkraftwerke, insbesondere Kernkraftwerke, bei denen die Probleme der radioaktiven Abfälle und des fehlenden Kühlwassers immer noch nicht gelöst wurden, nur wenigen Gemeinden Nutzen bringen.

Änderung 17

Artikel 19b Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Direkte Preisstützungssysteme in Form von zweiseitigen Differenzverträgen müssen

Direkte Preisstützungssysteme in Form von zweiseitigen Differenzverträgen müssen

a)

so gestaltet sein, dass die Einnahmen, die erzielt werden, wenn der Marktpreis über dem Ausübungspreis liegt, auf der Grundlage des jeweiligen Verbrauchsanteils (gleiche Kosten/Erstattung je verbrauchter MWh) auf alle Stromendkunden verteilt werden;

a)

mit dem Ziel der Kostenneutralität so gestaltet sein, dass die Einnahmen, die erzielt werden, wenn der Marktpreis über dem Ausübungspreis liegt, dazu verwendet werden , Fördermaßnahmen zu finanzieren, wenn der Marktpreis unter dem Ausübungspreis liegt. Zusätzliche Einnahmen werden an schutzbedürftige Verbraucher, einkommensschwache Haushalte oder schutzbedürftige Kunden in energieintensiven Industriezweigen verteilt, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sofern sie nachweislich erhebliche Dekarbonisierungsbemühungen unternehmen, oder zur Finanzierung zentraler Anlaufstellen auf lokaler oder regionaler Ebene gemäß Artikel 15b verwendet ;

b)

sicherstellen, dass die Verteilung der Einnahmen an die Stromendkunden so gestaltet ist, dass die Anreize für die Verbraucher, ihren Verbrauch zu senken oder ihn auf Zeiten niedriger Strompreise zu verlagern, nicht beseitigt werden und der Wettbewerb zwischen den Stromanbietern nicht beeinträchtigt wird.

b)

sicherstellen, dass die Verteilung der Einnahmen an die Stromendkunden so gestaltet ist, dass die Anreize für die Verbraucher, ihren Verbrauch zu senken oder ihn auf Zeiten niedriger Strompreise zu verlagern, nicht beseitigt werden und der Wettbewerb zwischen den Stromanbietern nicht beeinträchtigt wird;

c)

Standortkriterien enthalten, um Anreize für neue Investitionen an Standorten zu schaffen, die nicht zu zusätzlichen Engpässen im Übertragungs- und/oder Verteilernetz führen, oder Investitionen in strukturschwachen Regionen zu fördern;

d)

die systemdienliche Wirkung neuer Investitionen widerspiegeln, um Anreize für Investitionen an Standorten oder in Technologien mit systemdienlichen Erzeugungsmustern zu schaffen .

Begründung

Einnahmen aus zweiseitigen Differenzverträgen sollten zur Finanzierung der Stützungssysteme oder zur Unterstützung schutzbedürftiger Verbraucher verwendet werden. Zweiseitige Differenzverträge sollten Standortkriterien und systemdienliche Elemente zur Förderung von Investitionen in bestimmten Regionen enthalten und z. B. bei Nachfragespitzen die Netzeinspeisung aus Ökostromanlagen ermöglichen.

Änderung 18

Artikel 19c Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

ENTSO (Strom) und die EU-VNBO koordinieren die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der gemäß Absatz 2 vorzulegenden Daten und Analysen. Dabei müssen sie insbesondere

ENTSO (Strom) und die EU-VNBO koordinieren die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der gemäß Absatz 2 vorzulegenden Daten und Analysen. Dabei müssen sie insbesondere

a)

Art und Format der Daten festlegen, die die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber den Regulierungsbehörden zur Verfügung stellen müssen;

a)

Art und Format der Daten festlegen, die die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber den Regulierungsbehörden zur Verfügung stellen müssen;

b)

eine Methode für die Analyse des Flexibilitätsbedarfs durch Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber entwickeln, wobei mindestens alle bestehenden Flexibilitätsquellen und geplanten Investitionen auf Verbund-, Übertragungs- und Verteilungsebene sowie die Notwendigkeit, das Stromnetz zu dekarbonisieren, zu berücksichtigen sind.

b)

eine Methode für die Analyse des Flexibilitätsbedarfs durch Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber entwickeln, wobei mindestens alle bestehenden Flexibilitätsquellen und geplanten Investitionen auf Verbund-, Übertragungs- und Verteilungsebene zu berücksichtigen sind. Diese Methode beruht auf Szenarien für die Dekarbonisierung des Stromsektors bis spätestens 2040, die mit den im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien für 2030 vorgegebenen Zielen in Einklang stehen.

Begründung

Die Analyse des Flexibilitätsbedarfs sollte mit Dekarbonisierungsszenarien für den Stromsektor in Einklang stehen, die den Klimazielen und den Zielen für erneuerbare Energien entsprechen.

Änderung 19

Artikel 19f

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19e Absätze 2 und 3 angewandten Flexibilitätsförderregelungen für nichtfossile Flexibilität wie Laststeuerung und Speicherung

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19e Absätze 2 und 3 angewandten Flexibilitätsförderregelungen für nichtfossile Flexibilität wie Laststeuerung und Speicherung

a)

dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den ermittelten Flexibilitätsbedarf auf kosteneffiziente Weise zu decken;

a)

dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den ermittelten Flexibilitätsbedarf auf kosteneffiziente Weise zu decken;

b)

müssen sich auf neue Investitionen in nichtfossile Flexibilität wie Laststeuerung und Speicherung beschränken;

b)

müssen einfach, zugänglich und nutzerfreundlich sein;

c)

dürfen nicht mit der Aufnahme der Stromerzeugung aus fossilen Quellen hinter dem Messpunkt verbunden sein;

c)

müssen sich auf neue Investitionen in nichtfossile Flexibilität wie Laststeuerung und Speicherung beschränken;

d)

müssen für die Auswahl der Kapazitätsanbieter ein offenes, transparentes, wettbewerbliches, diskriminierungsfreies und kosteneffizientes Verfahren vorsehen;

d)

dürfen nicht mit der Aufnahme der Stromerzeugung aus fossilen Quellen hinter dem Messpunkt verbunden sein;

e)

müssen unangemessene Verzerrungen einer effizienten Funktionsweise der Elektrizitätsmärkte, einschließlich der Aufrechterhaltung von Anreizen für einen effizienten Betrieb und von Preissignalen, und den Einfluss von Preisschwankungen und Marktrisiken verhindern;

e)

müssen für die Auswahl der Kapazitätsanbieter ein offenes, transparentes, wettbewerbliches, diskriminierungsfreies und kosteneffizientes Verfahren vorsehen;

f)

müssen Anreize für die marktbasierte und marktorientierte Integration in den Elektrizitätsmarkt setzen, wobei unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten zu vermeiden und etwaige Systemintegrationskosten und die Netzstabilität zu berücksichtigen sind;

f)

müssen unangemessene Verzerrungen einer effizienten Funktionsweise der Elektrizitätsmärkte, einschließlich der Aufrechterhaltung von Anreizen für einen effizienten Betrieb und von Preissignalen, und den Einfluss von Preisschwankungen und Marktrisiken verhindern;

g)

müssen hinsichtlich der aktivierten Energie einen Mindestumfang der Marktteilnahme vorsehen, der den technischen Merkmalen der Speicherung und Laststeuerung Rechnung trägt;

g)

müssen Anreize für die marktbasierte und marktorientierte Integration in den Elektrizitätsmarkt setzen, wobei unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten zu vermeiden und etwaige Systemintegrationskosten und die Netzstabilität zu berücksichtigen sind;

h)

müssen angemessene Sanktionen gegen Kapazitätsanbieter vorsehen, die den unter Buchstabe g genannten Mindestumfang der Marktteilnahme nicht einhalten oder Anreize für einen effizienten Betrieb oder Preissignale nicht beachten;

h)

müssen hinsichtlich der aktivierten Energie einen Mindestumfang der Marktteilnahme vorsehen, der den technischen Merkmalen der Speicherung und Laststeuerung Rechnung trägt;

i)

müssen der grenzüberschreitenden Teilnahme offenstehen .

i)

müssen angemessene Sanktionen gegen Kapazitätsanbieter vorsehen, die den unter Buchstabe g genannten Mindestumfang der Marktteilnahme nicht einhalten oder Anreize für einen effizienten Betrieb oder Preissignale nicht beachten;

 

j)

müssen eine grenzüberschreitende Teilnahme zu gleichen Bedingungen ermöglichen ;

k)

müssen an die örtlichen Gegebenheiten angepasst sein;

l)

müssen Standortkriterien enthalten, um Anreize für neue Investitionen an Standorten zu schaffen, die nicht zu zusätzlichen Engpässen im Übertragungs- und/oder Verteilernetz führen, oder Investitionen in strukturschwachen Regionen zu fördern .

Begründung

Die Flexibilitätsförderregelungen sollten eine regionale Komponente aufweisen, um potenziellen Netzengpässen Rechnung zu tragen und Anreize für Investitionen in strukturschwachen Regionen zu schaffen.

Änderung 20

Artikel 19g

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Im Rahmen des EU-Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien (Verordnung (EU) 2020/1294 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie) sollten Garantien für Strombezugsverträge angeboten und Ausschreibungen für zweiseitige Differenzverträge vorgesehen werden, falls die Kommission bei ihrer Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu dem Schluss kommt, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten nicht ausreichen, um das in der Richtlinie (EU) 2018/2001 über erneuerbare Energien festgelegte Ziel eines Anteils von mindestens 45 % an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 gemeinsam zu erreichen.

Begründung

Der EU-Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien kann dazu beitragen, die effizientesten Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in ganz Europa zu ermitteln und zu nutzen und so die Energiewende voranzutreiben. Der Mechanismus sollte dazu dienen, potenzielle Lücken zwischen den Beiträgen der Mitgliedstaaten und dem in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Ziel, bis 2030 einen Anteil von 45 % aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union zu erreichen, zu schließen.

Artikel 2 — Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt  (3)

Änderung 21

Artikel 15a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Alle Haushalte, kleinen und mittleren Unternehmen sowie öffentlichen Einrichtungen haben das Recht, sich als aktive Kunden an der gemeinsamen Energienutzung zu beteiligen.

(1)   Alle Haushalte, kleinen und mittleren Unternehmen sowie öffentlichen Einrichtungen haben das Recht, sich als aktive Kunden an der gemeinsamen Energienutzung zu beteiligen.

a)

Aktive Kunden haben das Recht, Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Grundlage privater Vereinbarungen oder über eine Rechtsperson gemeinsam zu nutzen.

a)

Aktive Kunden haben das Recht, Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Grundlage privater Vereinbarungen oder über eine Rechtsperson gemeinsam zu nutzen.

b)

Aktive Kunden können die Dienste Dritter, die Eigentümer oder Betreiber sind, für die Installation und den Betrieb von Speicheranlagen oder Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich der Messung und Wartung, in Anspruch nehmen, um die gemeinsame Energienutzung zu erleichtern, ohne dass dieser Dritte als aktiver Kunde betrachtet wird.

b)

Aktive Kunden können die Dienste Dritter, die Eigentümer oder Betreiber sind, für die Installation und den Betrieb von Speicheranlagen oder Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich der Messung und Wartung, in Anspruch nehmen, um die gemeinsame Energienutzung zu erleichtern, ohne dass dieser Dritte als aktiver Kunde betrachtet wird.

c)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Kunden, die sich an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen,

c)

Die Mitgliedstaaten stellen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sicher, dass aktive Kunden, die sich an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen,

d)

unbeschadet geltender Steuern, Abgaben und Netzentgelte berechtigt sind, die gemeinsam genutzte Elektrizität innerhalb eines Zeitraums, der nicht länger als der Bilanzkreisabrechnungszeitraum ist, mit ihrem gesamten gemessenen Verbrauch zu verrechnen;

d)

berechtigt sind, die gemeinsam genutzte Elektrizität innerhalb eines Zeitraums, der nicht länger als der Bilanzkreisabrechnungszeitraum ist, mit ihrem gesamten gemessenen Verbrauch zu verrechnen . Auf die gemeinsam genutzte Energie sind Steuern, Abgaben und Netzentgelte zu entrichten ;

e)

alle Verbraucherrechte und -pflichten als Endkunden gemäß dieser Richtlinie haben, außer im Falle der gemeinsamen Energienutzung durch Haushalte mit einer installierten Kapazität von bis zu 10,8  kW und von bis zu 50  kW bei Mehrfamilienhäusern, die Peer-to-Peer-Geschäftsvereinbarungen nutzen;

e)

alle Verbraucherrechte und -pflichten als Endkunden gemäß dieser Richtlinie haben, außer im Falle der gemeinsamen Energienutzung durch Haushalte mit einer installierten Kapazität von bis zu 30  kW und von bis zu 100  kW bei Mehrfamilienhäusern, die Peer-to-Peer-Geschäftsvereinbarungen nutzen;

f)

Zugang zu Musterverträgen haben, die faire und transparente Bedingungen für Peer-to-Peer-Geschäftsvereinbarungen zwischen Haushalten sowie für Pacht-, Miet- oder Investitionsvereinbarungen in Bezug auf Speicheranlagen und Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Zweck der gemeinsamen Energienutzung enthalten; bei Konflikten, die sich im Zusammenhang mit solchen Vereinbarungen ergeben, müssen die Endkunden gemäß Artikel 26 Zugang zur außergerichtlichen Streitbeilegung haben;

f)

Zugang zu Musterverträgen haben, die faire und transparente Bedingungen für Peer-to-Peer-Geschäftsvereinbarungen zwischen Haushalten sowie für Pacht-, Miet- oder Investitionsvereinbarungen in Bezug auf Speicheranlagen und Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Zweck der gemeinsamen Energienutzung enthalten; bei Konflikten, die sich im Zusammenhang mit solchen Vereinbarungen ergeben, müssen die Endkunden gemäß Artikel 26 Zugang zur außergerichtlichen Streitbeilegung haben;

g)

von Marktteilnehmern oder ihren Bilanzkreisverantwortlichen nicht unfair und diskriminierend behandelt werden;

g)

von Marktteilnehmern oder ihren Bilanzkreisverantwortlichen nicht unfair und diskriminierend behandelt werden;

h)

über die Möglichkeit von Änderungen von Gebotszonen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie über die Tatsache informiert werden, dass das Recht auf gemeinsame Energienutzung auf ein und dieselbe Gebotszone beschränkt ist.

h)

über die Möglichkeit von Änderungen von Gebotszonen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie über die Tatsache informiert werden, dass das Recht auf gemeinsame Energienutzung auf dieselben umliegenden lokalen und regionalen Verwaltungseinheiten beschränkt ist , die in den nationalen Vorschriften festgelegt sind;

i)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass relevante Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber oder andere benannte Stellen

i)

Zugang zu Energieberatungsdiensten haben, die einschlägige Daten und technische Hilfe bereitstellen, insbesondere zum Register für Energiegemeinschaften und zur Beratungsplattform für ländliche Energiegemeinschaften;

j)

mindestens einmal monatlich gemäß Artikel 23 Messdaten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung von Elektrizität überwachen, erheben, validieren und den relevanten Endkunden und Marktteilnehmern übermitteln;

j)

sich an digitalen Plattformen beteiligen können, um sich Informationen und Daten zu beschaffen und bewährte Verfahren auszutauschen;

k)

eine zuständige Kontaktstelle einrichten, die Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung registriert, Informationen über relevante Messpunkte sowie über Änderungen des Standorts und der Beteiligung entgegennimmt und gegebenenfalls die Berechnungsmethoden auf klare, transparente und zeitnahe Weise validiert.

k)

von gezielten Netztarifen profitieren können, die die tatsächlich genutzte lokale und regionale Netzinfrastruktur widerspiegeln .

 

l)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass relevante Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber oder andere benannte Stellen

 

m)

mindestens einmal monatlich gemäß Artikel 23 Messdaten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung von Elektrizität überwachen, erheben, validieren und den relevanten Endkunden und Marktteilnehmern übermitteln;

 

n)

eine zuständige Kontaktstelle einrichten, die Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung registriert, Informationen über relevante Messpunkte sowie über Änderungen des Standorts und der Beteiligung entgegennimmt und gegebenenfalls die Berechnungsmethoden auf klare, transparente und zeitnahe Weise validiert.

 

o)

der Regulierungsbehörde einen Jahresbericht vorlegen, der Informationen über die Umsetzung der gemeinsamen Energienutzung auf lokaler Ebene enthält, einschließlich der Auswirkungen auf das Netz, der Behandlung von Informationen und des Zugangs zu neuen Systemen. Die Kommission kann spezifische Leitlinien zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zum Abbau der regulatorischen Hindernisse im Bereich der gemeinsamen Energienutzung ausarbeiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete und diskriminierungsfreie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Haushalte Zugang zu Systemen für die gemeinsame Energienutzung haben. Diese Maßnahmen können finanzielle Unterstützungsmaßnahmen oder Erzeugungszuteilungsquoten umfassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete und diskriminierungsfreie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Haushalte Zugang zu Systemen für die gemeinsame Energienutzung haben. Diese Maßnahmen können finanzielle Unterstützungsmaßnahmen oder Erzeugungszuteilungsquoten umfassen.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die gemeinsame Energienutzung zwar generell Steuern, Abgaben und Entgelten unterliegt, innerhalb derselben oder benachbarten regionalen Verwaltungseinheiten einer Erzeugungseinheit aber besondere Netzentgelte erhoben werden können. In einem Jahresbericht über die gemeinsame Energienutzung werden einschlägige Informationen für künftige Regelungen zusammengefasst.

Änderung 22

Neuer Artikel 15b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Artikel 15b

Öffentliche Maßnahmen für die Energiewende vor Ort

 

(1)     Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

 

a)

arbeiten einen Fahrplan für eine klimafreundliche Energieversorgung ihrer Region im Einklang mit den Klimazielen aus;

 

b)

fördern eine integrierte Netzplanung für Strom, Wärme und Gas;

 

c)

fördern die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in die Planung und den Aufbau der Netz- und Erzeugungsinfrastruktur;

 

d)

können in Energieerzeugungsanlagen investieren und leisten als Mittler einen Beitrag zu Investitionen, um die Nutzung der erneuerbaren Energien voranzutreiben;

 

e)

weisen im Einklang mit dem Fahrplan für eine klimafreundliche Energieversorgung geeignete Gebiete für erneuerbare Energien und die notwendige Infrastruktur aus;

 

f)

fördern die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für neue Erzeugungsanlagen und Infrastruktur und führen einfache, transparente und digitale Verfahren ein;

 

g)

können während einer Strompreiskrise den Zugang zur Stromversorgung zu einem Preis unterhalb der Kosten sowie die Benennung des Versorgers letzter Instanz koordinieren.

 

(2)     Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften richten zentrale Anlaufstellen ein, um die Energiewende voranzutreiben. Zentrale Anlaufstellen

 

a)

bieten den Bürgerinnen und Bürgern Beratungsdienste in Bezug auf erschwingliche Energieverträge, die gemeinsame Energienutzung, Energiegemeinschaften, Investitionen in erneuerbare Energien und lokale Energiemärkte;

b)

bieten Energiegemeinschaften regulatorische und administrative Informationen, einschließlich der Lizenzierung, der Erteilung von Genehmigungen und der Netzanbindung;

c)

fördern die Bündelung der Nachfrage nach Strombezugsverträgen;

d)

können Plattformen für die gemeinsame Energienutzung bereitstellen;

e)

können Plattformen für die Registrierung von Systemen für erneuerbare Energien bereitstellen.

Begründung

Die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger ist eine wichtige Voraussetzung für die Energiewende. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollte die Aufgabe übertragen werden, die Energiewende auf lokaler und regionaler Ebene stärker voranzutreiben, indem sie vor Ort Verantwortung übernehmen und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger in der Region anbieten. Die Erleichterung der Zuteilung von Strom zu einem unterhalb der Kosten liegenden Preis an bedürftige Verbraucher ist für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fakultativ. Zentrale Anlaufstellen unterstützen auch Energiegemeinschaften mit zielgerichteten Informationen.

Änderung 23

Neuer Artikel 15c

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Artikel 15c

Systeme für erneuerbare Energien mit einer Leistung von weniger als 1 kW

Alle Haushalte haben das Recht, Systeme für erneuerbare Energien mit einer Leistung von bis zu 1 kW für den Eigenverbrauch ohne weitere Anforderungen anzuschließen; die Systeme müssen lediglich in einer lokalen oder nationalen Datenbank registriert werden und die geltenden Vorschriften für die elektrische Sicherheit einhalten. Die Mitgliedstaaten sehen einfache Verfahren für die Registrierung dieser Systeme für erneuerbare Energien vor.

Begründung

Systeme für erneuerbare Energien mit geringer Leistung können dazu beitragen, die Abhängigkeit der Verbraucher von den weltweiten Rohstoffpreisen zu verringern und für Rückhalt bei der Energiewende vor Ort zu sorgen. Diese Systeme müssen die jeweils geltenden Vorschriften für die elektrische Sicherheit einhalten.

Änderung 24

Neuer Artikel 15d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Artikel 15d

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Eigentum

 

(1)     Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

a)

profitieren von der vorrangigen Nutzung öffentlicher Räume für Projekte im Bereich erneuerbare Energien;

b)

profitieren von einer Vorzugsbehandlung beim Netzanschluss ihrer Projekte für erneuerbare Energien, es sei denn, der Systembetreiber weist nach, dass die vorrangige Durchführung anderer Projekte für die Verwirklichung der Energiewende effizienter ist;

c)

profitieren von technischer Hilfe und gestrafften Verfahren für Projekte zur gemeinsamen Energienutzung.

 

(2)     Die Energiegemeinschaft, die an der gemeinsamen Energienutzung Beteiligten und die Bürgerinnen und Bürger, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie kleine und mittlere Unternehmen in der jeweiligen Region erhalten die Möglichkeit, das Eigentumsrecht an Projekten für erneuerbare Energien zu erwerben, die von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder für die gemeinsame Energienutzung entwickelt werden.

Begründung

Die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger ist eine wichtige Voraussetzung für die Energiewende. Energiegemeinschaften können einen wesentlichen Beitrag zur Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger und zur Verwirklichung der Energiewende auf lokaler Ebene leisten. Eine finanzielle Beteiligung ermöglicht die Verteilung der Gewinne aus der Energiewende auf lokaler Ebene, wodurch für größeren Rückhalt bei der Energiewende vor Ort gesorgt wird. Es werden Bedingungen für eine Vorzugsbehandlung von Netzanschlüssen für Energiegemeinschaften hinzugefügt.

Änderung 25

Artikel 18a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Versorger über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese umsetzen, um das Risiko von Änderungen des Stromangebots auf Großhandelsebene auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an den Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten.

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Versorger über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese umsetzen, um das Risiko von Änderungen des Stromangebots auf Großhandelsebene auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an den Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten.

(2)   Die Absicherungsstrategien der Versorger können auch die Nutzung von Strombezugsverträgen umfassen. Sind ausreichend weit entwickelte Märkte für Strombezugsverträge vorhanden, die einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Teil des Risikos, dem die Versorger durch Änderungen der Großhandelspreise für Strom ausgesetzt sind, durch Strombezugsverträge für Strom aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt wird, die der Dauer ihres Risikos auf Verbraucherseite entsprechen , wobei das Wettbewerbsrecht der Union einzuhalten ist.

(2)   Die Absicherungsstrategien der Versorger können auch die Nutzung von Strombezugsverträgen umfassen. Sind ausreichend weit entwickelte Märkte für Strombezugsverträge vorhanden, die einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Teil des Risikos, dem die Versorger durch Änderungen der Großhandelspreise für Strom ausgesetzt sind, durch Strombezugsverträge für Strom aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt wird, die für die Dauer des Risikos den Verbrauchern gehören , wobei das Wettbewerbsrecht der Union einzuhalten ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zugänglichkeit von Absicherungsprodukten für Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zugänglichkeit von Absicherungsprodukten für Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sicherzustellen.

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels wird klargestellt, dass vorgesehen ist, den Verbraucher als aktiven Kunde in den Strommarkt einzubeziehen, solange das Risiko einer Preisänderung besteht.

Änderung 26

Artikel 27 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, d. h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben. Zur Gewährleistung der Grundversorgung erlegen die Mitgliedstaaten Verteilernetzbetreibern die Verpflichtung auf, Kunden nach Modalitäten, zu Bedingungen und zu Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 59 Absatz 7 festgelegt wurden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktposition der Haushaltskunden und kleinen und mittelgroßen Kunden, die nicht Haushaltskunden sind, zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Kundengruppe fördern.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, d. h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben. Zur Gewährleistung der Grundversorgung erlegen die Mitgliedstaaten Verteilernetzbetreibern die Verpflichtung auf, Kunden nach Modalitäten, zu Bedingungen und zu Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 59 Absatz 7 festgelegt wurden , wobei höchstens sechs Monate zwischen der Beantragung eines Netzanschlusses und dem endgültigen physischen Anschluss vergehen dürfen . Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktposition der Haushaltskunden und kleinen und mittelgroßen Kunden, die nicht Haushaltskunden sind, zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Kundengruppe fördern.

Begründung

Um die Klimaziele, einschließlich der Ziele für 2030, zu erreichen, muss der Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigt werden. Es gilt, Hürden abzubauen und Verzögerungen zu verringern. Für einen raschen Ausbau der erneuerbaren Energien sind kurze Fristen erforderlich. Für Behörden und Unternehmen ist Planungssicherheit von Vorteil.

Änderung 27

Artikel 28a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schutzbedürftige Kunden vor Stromsperren geschützt werden. Dies erfolgt im Rahmen des Konzepts für schutzbedürftige Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Richtlinie und unbeschadet der in Artikel 10 Absatz 11 genannten Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten stellen in Zusammenarbeit mit der Beratungsplattform Energiearmut sicher, dass schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Kunden vor Stromsperren geschützt werden. Dies erfolgt im Rahmen des Konzepts für schutzbedürftige Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Richtlinie und unbeschadet der in Artikel 10 Absatz 11 genannten Maßnahmen.

Begründung

Die Beratungsplattform Energiearmut sollte zur Ermittlung schutzbedürftiger und von Energiearmut betroffener Kunden beitragen und bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen beraten.

Änderung 28

Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe z

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben: Sie überwacht die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und Einschränkungen bei der Weiterentwicklung des Verbrauchs von selbst erzeugter Elektrizität und von Bürgerenergiegemeinschaften, auch in Bezug auf den Anschluss für eine flexible dezentrale Energieerzeugung gemäß Artikel 58 Buchstabe d innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben: Sie überwacht die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und Einschränkungen bei der Weiterentwicklung des Verbrauchs von selbst erzeugter Elektrizität und von Bürgerenergiegemeinschaften, auch in Bezug auf den Anschluss für eine flexible dezentrale Energieerzeugung gemäß Artikel 58 Buchstabe d innerhalb eines angemessenen Zeitraums und in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften .

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verfügen über das einschlägige Wissen, das erforderlich ist, um die Hindernisse beim Verbrauch von selbst und von Bürgerenergiegemeinschaften erzeugtem Strom sowie beim Anschluss für eine flexible dezentrale Energieerzeugung zu beseitigen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

begrüßt den Reformvorschlag der Europäischen Kommission zum EU-Strommarktdesign für eine stabile Versorgung, besseren Verbraucherschutz und den schnelleren Ausbau von erneuerbaren Energien;

2.

betont die Notwendigkeit eines ambitionierten EU-Strommarktdesigns, um die Klimaziele zu erreichen, was ein nahezu dekarbonisiertes Stromsystem bis 2035 erfordert; unterstreicht die Wichtigkeit der Kohärenz verschiedener EU-Maßnahmenpakete und betont, dass umfangreiche Investitionen in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie in die lokalen und regionalen Kapazitäten ermöglicht werden müssen, um die Ziele der EU in den Bereichen Klima, Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen;

3.

betont, wie wichtig die Offenheit gegenüber neuen und unterschiedlichen Technologien als Grundlage für eine Reform mit einem angemessenen und geeigneten Rechtsrahmen ist, der den Einsatz erschwinglicher und nachhaltiger Energietechnologien, u. a. Energiespeicherung, ermöglicht, um so die Abhängigkeit von Brennstoffen aus Drittländern zu begrenzen;

4.

unterstreicht das Potenzial des Vorschlags, durch eine starke lokale und regionale Dimension eine Dekarbonisierung, Dezentralisierung und Demokratisierung der Energiewende zu erzielen; das wird zu Energiesicherheit, lokaler Wertschöpfung und wirtschaftlichem Nutzen beitragen und große Entwicklungschancen gerade für strukturschwache Regionen mit sich bringen;

5.

fordert, um das Erneuerbare-Energien-Ziel von mindestens 45 % im Gesamtenergiemix bis 2030 zu erreichen (4), eventuelle Lücken durch den EU-Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien auszugleichen;

Governance und Demokratisierung der Elektrizitätsmärkte

6.

betont die Notwendigkeit dezentraler und flexibler Lösungen wie der Förderung von Eigenverbrauch, Energiegemeinschaften, dezentralen Speichermöglichkeiten und einfachen Einspeisemöglichkeiten für die Energiewende; fordert die Förderung von Energiegemeinschaften, die Vereinfachung von Verfahren und das Angebot an Bürger, kleine und mittlere Unternehmen und lokale und regionale Gebietskörperschaften (LRG), sich an lokalen Erzeugungsanlagen zu beteiligen und in diese zu investieren. In vielen Mitgliedstaaten tragen lokal und regional betriebene Anlagen zur Energieerzeugung und -verteilung maßgeblich zur Energieversorgung bei. Hierauf sollte aufgebaut werden;

7.

weist darauf hin, dass Änderungen am derzeitigen EU-Rechtsrahmen für den Stromsektor eine engere Abstimmung zwischen den nationalen Akteuren voraussetzen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ein gemeinsames Konzept festgelegt und ein Gleichgewicht zwischen Verpflichtungen und der Flexibilität geschaffen, die den Mitgliedstaaten in der Frage eingeräumt wird, wie für kostengünstigeren Strom aus erneuerbaren Energiequellen und den Ausbau der erneuerbaren Energien gesorgt werden kann, um Klimaziele zu erreichen, die nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene angegangen werden können. Zur Beschleunigung der Energiewende sind — wie von der Kommission vorgeschlagen — Maßnahmen seitens der EU erforderlich.

8.

betont, dass die Stromversorgung für Bürger in städtischen und ländlichen, aber auch in Insel-, Gebirgs- und anderen abgelegenen Gebieten sowie in Regionen in äußerster Randlage jederzeit sichergestellt werden muss und folglich ortsbezogene Lösungen erfordert;

9.

fordert, lokale und regionale Gebietskörperschaften stärker in die Energiewende einzubinden, und schlägt dafür die Einrichtung von „One-Stop-Shops“ (zentralen Anlaufstellen) für Bürger auf lokaler Ebene vor. Angesichts der Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist es wichtig, sie aktiv in die Konzipierung und Umsetzung der Strommarktvorschriften einzubeziehen. Ihr Fachwissen und ihre Kenntnis der Gegebenheiten vor Ort können dazu beitragen, die erforderlichen Voraussetzungen für die Integration der erneuerbaren Energien, Laststeuerungsmechanismen und innovative Netzlösungen zu schaffen. Die Einrichtung regionaler Plattformen oder Arbeitsgruppen im Energiebereich, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Energieversorgungsunternehmen und den einschlägigen Interessenträgern die Möglichkeit bieten, gemeinsam die Rahmenbedingungen für den Strommarkt zu konzipieren und an die lokalen Bedürfnisse anzupassen, ist eine gute Möglichkeit, lokales Fachwissen und Know-how zu sammeln;

Günstiger und sauberer Strom für alle

10.

begrüßt den verbesserten Verbraucherschutz durch striktere Vorschriften zu Stromsperren und den neuen Grundsatz des „Versorgers der letzten Instanz“; fordert ein solides Sozialpaket, wie in der Entschließung (5) angesprochen, und dass sich Mitgliedstaaten in der EU-Plattform für Energiearmut (EPAH) (6) engagieren;

11.

ruft dazu auf, Anreize für die systemdienliche Einsparung, den Eigenverbrauch bzw. die Einspeisung von Strom zu schaffen; die Mitgliedstaaten sollen die Anbringung von Solaranlagen bis zu 1 kW in und an Gebäuden grundsätzlich erlauben und fördern;

12.

wiederholt die Forderung nach einem flexiblen, günstigen (7), unabhängigen, dezentralen, nachhaltigen und sauberen Energiesystem, in dem erneuerbare Energien, unterstützt von flexiblen Wasserstoffkraftwerken, Energiespeichern und einer Flexibilisierung der Nachfrage, die sichere Versorgung gewährleisten;

13.

begrüßt die Einführung von staatlichen Garantien für langfristige Strombezugsverträge (PPA) und weist darauf hin, dass diese allen Konsumenten offenstehen sollten;

14.

erkennt an, dass verpflichtende zweiseitige Differenzverträge (CfDs) benötigt werden, um in zukünftigen Preiskrisen Übererlöse abzuschöpfen und zweckgebunden zu verwenden;

15.

fordert die Verwendung von Standortkriterien bei CfDs und Flexibilitätsmechanismen, um die Einbindung erneuerbarer Energien optimal zu gewährleisten und insbesondere strukturschwache Regionen an den Vorteilen der günstigen erneuerbaren Energie teilhaben zu lassen;

Stärkung der lokalen und regionalen Wirtschaft

16.

betont, dass für die Zukunft des Energiemarktes neue Geschäftsmodelle mit lokalen Wirtschaftskreisläufen entwickelt werden müssen; insbesondere der Übergang von Verbrauchern zu aktiven Konsumenten und Prosumenten sollte gefördert werden;

17.

bedauert, dass das Merit-Order-Prinzip für die Preisbildung am Großhandelsmarkt im Vorschlag der Europäischen Kommission uneingeschränkt beibehalten wird; fordert die Europäische Kommission auf, eine Reform in Erwägung zu ziehen und eine entsprechende Studie in Auftrag zu geben, da sonst die Gefahr besteht, dass mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien auch langfristig nicht der erwünschte positive Preiseffekt für die Endkunden erzielt werden kann;

18.

ist der Auffassung, dass nutzungszeitabhängige Netzentgelte eingesetzt werden sollen; diese könnten reduziert werden, wenn Ein- und Ausspeiseort innerhalb der gleichen oder benachbarten lokalen oder regionalen Verwaltungseinheiten liegen;

19.

fordert die Kommission auf, die Integration der Märkte über Ländergrenzen hinweg weiter voranzutreiben, da Grenzregionen Hubs zwischen den Mitgliedstaaten, aber auch zu anderen Nationalstaaten sind; auch Energiegemeinschaften und „energy sharing“ sollte grenzüberschreitend möglich sein;

20.

ist überzeugt, dass Digitalisierungstechnologien zu einer echten Transformation der Energieversorgungskette führen können; fordert die schnellere Einführung von intelligenten Messgeräten, um Echtzeitdaten zu Verbrauch und lokaler Produktion zu erhalten;

21.

weist darauf hin, dass die Regionen in äußerster Randlage über isolierte Stromnetze verfügen, die nicht an das kontinentaleuropäische Netz angebunden werden können. Daher sind maßgeschneiderte Maßnahmen und Investitionen erforderlich, um die Marktziele und die Ziele der Energiewende durch den Ausbau der erneuerbaren Energien und die Entwicklung alternativer emissionsarmer Technologien und Speichertechnologien zu erreichen;

22.

betont abschließend, dass die vorliegende Reform nur einer von vielen Bausteinen zum Erfolg der Energiewende darstellt; erwartet die tiefgreifendere Reform des Energiemarktes im neuen Mandat der Europäischen Kommission mit Spannung und sieht auch dort großes Potenzial in einer weiteren Stärkung der LRG, um ein erneuerbares Energiesystem mit dem Menschen im Mittelpunkt zu erreichen.

Brüssel, den 5. Juli 2023

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.

(2)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(4)  Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001.

(5)  Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zu den Ergebnissen der Konferenz zur Zukunft Europas und ihren Folgemaßnahmen (ABl. C 375 vom 30.9.2022, S. 9).

(6)  Energy Poverty Advisory Hub: https://energy-poverty.ec.europa.eu/index_en.

(7)  World Nuclear Industry Status Report 2022 via Lazard, Abbildung 52: The Declining Costs of Renewables vs. Traditional Power Sources, https://www.worldnuclearreport.org/IMG/pdf/wnisr2022-figure52_lazard_lcoe_2021.pdf.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/253/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)