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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie C


C/2023/171

10.10.2023

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11292 — AUSTRALIANSUPER / DIGITALBRIDGE / PSP / VANTAGE EMEA)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2023/171)

1.   

Am 28. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

AustralianSuper Pty Ltd, als Treuhänder für AustralianSuper (zusammen „AustralianSuper“, alle Australien),

DigitalBridge Group, Inc. („DigitalBridge“, Vereinigte Staaten),

Public Sector Pension Investment Board („PSP“, Kanada),

Vantage Data Centers Europe S.a.r.l. („Vantage EMEA“, Luxemburg), derzeit gemeinsam kontrolliert von DigitalBridge und PSP.

AustralianSuper, DigitalBridge und PSP werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Vantage EMEA übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AustralianSuper fungiert als Treuhänder eines australischen öffentlichen Renten- und Pensionsfonds und ist für dessen Betrieb und Verwaltung verantwortlich,

DigitalBridge ist eine Anlagegesellschaft, die entweder direkt oder über die von ihr verwalteten Fonds in Teilbereiche der digitalen Infrastruktur investiert,

PSP ist ein Unternehmen, das Beiträge aus Rentenplänen des Canadian Federal Public Service (kanadischer föderaler öffentlicher Dienst), der Canadian Forces (kanadische Streitkräfte), der Royal Canadian Mounted Police (königliche kanadische berittene Polizei) und der Reserve Force (Reservestreitkräfte) investiert.

3.   

Vantage EMEA ist in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Verwaltung eines Portfolios von 23 Rechenzentren, deren indirekter Eigentümer das Unternehmen ist und über die Kollokationsdienste (z. B. Bereitstellung von Raum, Netz, physischer Sicherheit usw.) für Server Dritter und andere von Dritten im Rechenzentrum untergebrachte Computerhardware angeboten werden.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11292 — AUSTRALIANSUPER / DIGITALBRIDGE / PSP / VANTAGE EMEA

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: mailto:COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/171/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)