Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2023/142 |
16.10.2023 |
Klage, eingereicht am 17. Juli 2023 — ABN AMRO Bank und ABN AMRO Hypotheken Groep/GAR
(Rechtssache T-428/23)
(C/2023/142)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: ABN AMRO Bank NV (Amsterdam, Niederlande), ABN AMRO Hypotheken Groep BV (Amersfoort, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Raas und T. Barkhuysen)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss des SRB vom 2. Mai 2023 (SRB/ES/2023/23) einschließlich der Anhänge teilweise für nichtig zu erklären, und zwar soweit er einer unrichtigen und unberechtigten Festsetzung der Beiträge der ABN AMRO Hypotheken Groep (im Folgenden: AAHG) für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und/oder 2023 durch Einbeziehung des in der Bilanz von AAHG aufgeführten Berichtigungspostens in die Berechnung der Beiträge und insbesondere in die „Summe der Verbindlichkeiten“ von AAHG dient, und |
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dem SRB die Kosten von ABN AMRO oder, hilfsweise, einen angemessenen Teil ihrer Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend.
1. |
Der angefochtene Beschluss setze den Beitrag von AAHG an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (im Folgenden: SRB) für die Jahre 2016-2023 im Widerspruch zur Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 fest, indem er in unrichtiger und unberechtigter Weise einen buchhalterischen Berichtigungsposten in die Bemessungsgrundlage einbeziehe und diesen nicht als gruppeninterne Verbindlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 von der Berechnung des SRB-Beitrags ausnehme. ABN AMRO sei selbstverständlich gerne bereit, ihrer Beitragspflicht gegenüber dem SRB nachzukommen, wolle jedoch nicht zweimal für die im Wesentlichen gleiche Verpflichtung bezahlen. Dabei gelte, dass der SRB:
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2. |
Der angefochtene Beschluss habe zur Folge, dass gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verstoßen werde, was auch im Licht des Rechts auf Schutz des Eigentums (Art. 17 der Charta) betrachtet werden müsse.
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3. |
Der angefochtene Beschluss des SRB verstoße auch selbst gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 AEUV und Art. 52 Abs. 1 der Charta), der auch durch das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta) und das Recht auf Schutz des Eigentums (Art. 17 der Charta) geschützt werde.
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ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/142/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)