ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 341

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
27. September 2023


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2023-2024
Sitzungen vom 29. bis 30. März 2023
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 30. März 2023

2023/C 341/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Thema Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 — Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union (2022/2898(RSP))

2


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 30. März 2023

2023/C 341/02

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Anna Júlia Donáth (2022/2208(IMM))

10


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 30. März 2023

2023/C 341/03

P9_TA(2023)0088
Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (COM(2021)0756 — C9-0448/2021 — 2021/0391(COD))
P9_TC1-COD(2021)0391
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

12

2023/C 341/04

P9_TA(2023)0089
Europäisches Jahr der Kompetenzen 2023
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen 2023 (COM(2022)0526 — C9-0344/2022 — 2022/0326(COD))
P9_TC1-COD(2022)0326
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2023 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2023/… des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen

13

2023/C 341/05

P9_TA(2023)0090
Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2021)0346 — C9-0245/2021 — 2021/0170(COD))
P9_TC1-COD(2021)0170
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

14

2023/C 341/06

P9_TA(2023)0091
Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen (COM(2021)0093 — C9-0089/2021 — 2021/0050(COD))
P9_TC1-COD(2021)0050
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2023 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2023/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen

15

2023/C 341/07

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (COM(2022)0150 — C9-0142/2022 — 2022/0099(COD))

17

2023/C 341/08

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (COM(2022)0151 — C9-0143/2022 — 2022/0100(COD))

80


DE

 


27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2023-2024

Sitzungen vom 29. bis 30. März 2023

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 30. März 2023

27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/2


P9_TA(2023)0094

Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 — Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Thema „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 — Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (2022/2898(RSP))

(2023/C 341/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 3 und die Artikel 5, 6, 7, 11, 19 und 49,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel über die Achtung, den Schutz und die Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der EU, darunter die Artikel 70, 258, 259, 260, 263, 265 und 267,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2022 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 — Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2022)0500),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (1) („Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (2),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Instrumente der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Empfehlungen und Berichte der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Vereinten Nationen sowie die Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen und die Sonderverfahren des Menschenrechtsrats,

unter Hinweis auf die Empfehlungen und Berichte des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte, des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten, des Beauftragten für Medienfreiheit und anderer Organe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Europäische Sozialcharta, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte sowie die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen, Stellungnahmen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, der Kommissarin für Menschenrechte, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, des Lenkungsausschusses für Antidiskriminierung, Diversität und Inklusion, der Venedig-Kommission und anderer Organe des Europarats,

unter Hinweis auf die gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union vom 23. Mai 2007 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juli 2020 zu den Prioritäten der EU für die Zusammenarbeit mit dem Europarat 2020–2022,

unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2017 zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV vorgelegt wurde (COM(2017)0835),

unter Hinweis auf die Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 19. Juli 2022 mit dem Titel „Europe’s civil society: still under pressure“ (Zivilgesellschaft in Europa immer noch unter Druck), vom 8. Juni 2022 mit dem Titel „Fundamental Rights Report 2022“ (Bericht über die Grundrechte 2022), vom 19. August 2022 mit dem Titel „Protecting civic space in the EU“ (Schutz des zivilgesellschaftlichen Raums in der EU), vom 3. November 2022 mit dem Titel „Antisemitism — Overview of antisemitic incidents recorded in the European Union 2011-2021“ (Antisemitismus — Überblick über in der Europäischen Union von 2011 bis 2021 verzeichnete antisemitische Vorfälle) und ihre sonstigen Berichte, Daten und Instrumente, insbesondere das Europäische Informationssystem für Grundrechte (EFRIS),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19- Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und zur Anwendung der Konditionalitätsverordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zur Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU: in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2021 zu der Bewertung von Präventivmaßnahmen zur Vorbeugung von Korruption, vorschriftswidrigen Ausgaben und der Zweckentfremdung von europäischen und nationalen Mitteln im Falle von Nothilfefonds und krisenbezogenen Ausgabenbereichen (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2022 zum schrumpfenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und den Konsequenzen des Urteils des EuGH (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2022 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021 (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und zur möglichen Annahme des polnischen nationalen Aufbauplans (ARF) (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2020 und 2021 (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2022 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta nach der Ermordung von Daphne Caruana Galizia (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2022 zur Zunahme der Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen in Europa angesichts des jüngsten homophoben Mordes in der Slowakei (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. November 2022 zu der Rassengerechtigkeit, dem Diskriminierungsverbot und dem Vorgehen gegen Rassismus in der EU (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2022 zur Bewertung der Einhaltung der in der Konditionalitätsverordnung niedergelegten Rechtsstaatlichkeitsbedingungen durch Ungarn und zum Stand des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans (24),

unter Hinweis auf den Bericht der Konferenz zur Zukunft Europas über das endgültige Ergebnis,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

A.

in der Erwägung, dass sich die Union auf die in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet, die den Mitgliedstaaten der Union gemeinsam sind und zu denen sich die Bewerberländer im Rahmen der Kopenhagener Kriterien bekennen müssen, um der Union beitreten zu können, und die nach dem Beitritt nicht missachtet oder neu ausgelegt werden dürfen; in der Erwägung, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte einander verstärkende Werte sind, deren etwaige Aushöhlung eine systemische Bedrohung für die Union und die Rechte und Freiheiten ihrer Bürgerinnen und Bürger darstellen könnte; in der Erwägung, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit für die Union als Ganzes und ihre Mitgliedstaaten auf allen Verwaltungsebenen, einschließlich subnationaler Einheiten, bindend ist;

B.

in der Erwägung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas deutlich den Wunsch geäußert hat, die Union möge die Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten systematisch aufrechterhalten, die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger schützen und die Glaubwürdigkeit der Union bei der Förderung ihrer Werte in der Union und in Drittstaaten wahren;

C.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Artikel 4 Absatz 3 EUV die Union und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, einander in vollem gegenseitigem Respekt zu unterstützen, und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu ergreifen, um die Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben;

D.

in der Erwägung, dass die Hinzufügung konkreter und rechtlich bindender länderspezifischer Empfehlungen die Mitgliedstaaten dabei unterstützen würde, Herausforderungen und Rückschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zu verhindern, zu erkennen und anzugehen;

E.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie ergriffen haben; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen, wenn mit ihnen die Grundrechte oder Grundfreiheiten eingeschränkt wurden, nur rechtmäßig sein konnten, wenn dabei die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden; in der Erwägung, dass einige Regierungen die außerordentlichen Maßnahmen als Vorwand herangezogen haben, um das demokratische Prinzip der Gewaltenteilung zu schwächen;

F.

in der Erwägung, dass die bestehenden Mechanismen gestärkt und gestrafft werden müssen und ein gemeinsamer umfassender Mechanismus der Union entwickelt werden muss, um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte wirksam zu schützen und sicherzustellen, dass die in Artikel 2 EUV verankerten Werte — wenngleich mit unterschiedlichen Kontrollregelungen — in der gesamten Union aufrechterhalten und in den Bewerberländern gefördert werden, sodass die Mitgliedstaaten davon abgehalten werden, innerstaatliches Recht zu setzen, das dem in Artikel 2 EUV verankerten Schutz zuwiderläuft; in der Erwägung, dass die Kommission und der Rat es nach wie vor ablehnen, eine interinstitutionelle Vereinbarung über einen Mechanismus der Union für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu treffen;

G.

in der Erwägung, dass es sich seit Mai 2022 auch in seinen Entschließungen mit der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn, Malta und Polen befasst hat; in der Erwägung, dass sich die von seinem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eingesetzte Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte mit bestimmten Angelegenheiten in Bulgarien, Griechenland, der Slowakei, Slowenien und Spanien befasst hat;

Gesamtbewertung des Berichts

1.

begrüßt den dritten jährlichen Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit als Teil des Instrumentariums der Kommission zur Rechtsstaatlichkeit; ist der Ansicht, dass der Bericht ein Schritt hin zu einem schlüssigen Mechanismus zur Wahrung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union ist und dass die größte Herausforderung nun darin besteht, von dem bestehenden Instrumentarium zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Werte wirksam und konsequent Gebrauch zu machen;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass im Vergleich zu früheren jährlichen Berichten Verbesserungen vorgenommen wurden, etwa die Hinzufügung länderspezifischer Empfehlungen; begrüßt zudem, dass den öffentlich-rechtlichen Medien und den Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich einschließlich der Rangliste des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus und auch der Bewertung der Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, dass der Finanzierung politischer Parteien Beachtung geschenkt wird, dass ein Schwerpunkt auf Gleichstellungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und den Bürgerbeauftragten liegt, dass die Ernennung hochrangiger Amtsträger im Justizsystem beobachtet wird und dass den Angehörigen der Rechtsberufe — Richtern, Notaren und Anwälten — mehr Aufmerksamkeit zuteilwird;

3.

legt der Kommission nahe, ihre Mitwirkung an öffentlichen Debatten auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene zu intensivieren und mehr in die Sensibilisierung für die Werte der Union und die anwendbaren Instrumente, einschließlich des Jahresberichts, zu investieren, insbesondere in den Ländern, in denen erhebliche Bedenken bestehen; unterstützt die Bemühungen der Kommission um eine Verbesserung der Berichterstattungsmethoden und ist der Ansicht, dass die Ausweitung des Umfangs des Berichts mit einer Aufstockung der Ressourcen einhergehen sollte; vertritt die Auffassung, dass den Länderbesuchen der Kommission mehr Zeit gewidmet und auch mehr Zeit vor Ort verbracht werden sollte;

4.

bedauert, dass es beunruhigende Tendenzen in Bezug auf die Pressefreiheit, den Medienpluralismus und die Sicherheit von Journalisten in mehreren Mitgliedstaaten gibt, und fordert die Kommission auf, die Lage der Medien — auch in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich und die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien — in künftigen Ausgaben des Berichts genau zu beobachten, Empfehlungen abzugeben und diese Empfehlungen durch angemessene politische und rechtliche Maßnahmen weiterzubehandeln; verurteilt die zerstörerische politische Einflussnahme auf redaktionelle Entscheidungen, den missbräuchlichen Rückgriff auf Klagen (SLAPP-Klagen) und die unrechtmäßige Überwachung von Journalisten, insbesondere durch den Einsatz von Spähsoftware, und bekräftigt, dass Journalisten solange gefährdet bleiben, wie die Institutionen nicht in der Lage oder nicht willens sind, die von Journalisten aufgedeckte Korruption strafrechtlich zu verfolgen;

5.

betont, dass den nationalen Justizräten eine besondere Aufgabe beim Schutz der Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern vor politischer Einflussnahme zukommt; missbilligt die anhaltende Politisierung dieser Organe in bestimmten Ländern sowie die damit verbundenen verheerenden Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und Integrität ihrer Justizsysteme;

6.

würdigt die wichtige Funktion der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beim Schutz der Rechtsstaatlichkeit und bei der Korruptionsbekämpfung in der Union und fordert die Kommission auf, den Umfang der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der EUStA in den folgenden Berichten genau zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, der EUStA beizutreten;

7.

bedauert, dass die Kommission seinen Empfehlungen aus seinen früheren Entschließungen (25) nicht in vollem Umfang Rechnung getragen hat, und fordert die Kommission auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;

8.

ist besorgt darüber, dass es zwischen dem Querschnittsbericht und den Empfehlungen an Kohärenz mangelt, zumal insbesondere die im Querschnittsbericht geäußerten länderspezifischen Bedenken nicht vollständig mit den länderspezifischen Empfehlungen übereinstimmen; fordert, dass die geäußerten Bedenken und die vorgelegten Empfehlungen klar miteinander verknüpft werden;

9.

hebt hervor, dass durch die absichtliche Einschränkung der Rechte von Minderheitengruppen in einigen Mitgliedstaaten in anderen Ländern eine Dynamik ausgelöst und verstetigt wurde, die an den Rückschritten bei den Rechten von Frauen einschließlich der Verschlechterung der Situation in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte sowie bei den Rechten von LGBTIQ+-Personen, Migranten und anderen Minderheitengruppen deutlich wird; fordert eine Zusammenfassung der Umsetzung des EU-Aktionsplans gegen Rassismus in den Länderkapiteln des Berichts und eine Analyse, wie sich die Rückschritte bei der Rechtsstaatlichkeit auf die einzelnen Minderheitengruppen auswirken;

10.

verurteilt die Anordnung der Regierung Italiens an den Stadtrat von Mailand, die Registrierung von Kindern gleichgeschlechtlicher Eltern einzustellen; ist der Ansicht, dass diese Entscheidung unweigerlich zu einer Diskriminierung nicht nur gleichgeschlechtlicher Paare, sondern vor allem auch ihrer Kinder führen wird; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahme eine unmittelbare Verletzung der Rechte des Kindes darstellt, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 aufgeführt sind; ist besorgt darüber, dass diese Entscheidung Teil eines breiter angelegten Vorgehens gegen die LGBTQI+-Gemeinschaft in Italien ist; fordert die Regierung Italiens auf, ihre Entscheidung sofort zurückzunehmen;

11.

fordert die Kommission auf, die einschlägigen Elemente der in den Jahresberichten zur Rechtsstaatlichkeit angewandten Methoden bei ihrer Evaluierung aller Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer für den Beitritt zur Union zu verwenden;

Länderspezifische Empfehlungen

12.

begrüßt die Aufnahme länderspezifischer Empfehlungen als Folgemaßnahme zu den wiederholten einschlägigen Forderungen des Parlaments und der Zivilgesellschaft; weist darauf hin, dass die jährlichen Berichte als Grundlage für fundierte Diskussionen über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten und den Organen der Union dienen; stellt fest, dass diese länderspezifischen Empfehlungen dazu beitragen, spezifische Probleme anzugehen, um tatsächliche Verbesserungen in den Mitgliedstaaten herbeizuführen; bedauert jedoch, dass die Empfehlungen nicht bindend sind; fordert die Kommission auf, den jährlichen Zyklus der Rechtsstaatlichkeit weiterzuentwickeln, indem sie die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im nächsten jährlichen Bericht anhand spezifischer Vergleichsmaßstäbe und eines klaren Zeitplans für die Umsetzung bewertet und dabei deutlich auf Fortschritte und Rückschritte hinweist;

13.

bedauert, dass viele der Empfehlungen zu ungenau und nicht so spezifisch sind, wie es für eine wirksame Umsetzung erforderlich wäre; weist erneut darauf hin, dass ein Zeitplan für die Umsetzung der Empfehlungen festgelegt und die möglichen Folgen einer Unterlassung der Umsetzung im Einzelnen dargelegt werden müssen;

14.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, umgehend die entsprechenden Verfahren einzuleiten, insbesondere wenn die Regierungen keinerlei Bereitschaft zeigen, den länderspezifischen Empfehlungen nachzukommen;

15.

würdigt die Bemühungen der Kommission um eine bessere Zusammenarbeit mit den nationalen Interessenträgern; stellt fest, dass die Zivilgesellschaft ein wesentlicher Akteur für die Rechtsstaatlichkeit ist und bei den Folgemaßnahmen zu dem jährlichen Bericht und seiner Umsetzung eine wichtige Rolle spielt; fordert die Kommission auf, die Zivilgesellschaft auch künftig konsequent einzubeziehen, damit sie konstruktiv daran mitwirken kann, den Bericht auf nationaler Ebene in Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auszuarbeiten und die entsprechenden Folgemaßnahmen festzulegen, auch indem der Zivilgesellschaft ausreichend Zeit für Beiträge im Laufe des Verfahrens eingeräumt wird und indem bei Länderbesuchen umfangreiche Kontakte zu Organisationen der Zivilgesellschaft hergestellt werden; fordert die Kommission auf, für einen inklusiveren, transparenteren und nutzungsfreundlicheren Ansatz für den Zyklus zu sorgen, damit sich die Interessenträger während des gesamten Verfahren konstruktiv und verantwortungsvoll einbringen können; fordert eine systematischere Darstellung der Beiträge der Zivilgesellschaft und berufsständischer Organisationen, auch aus der Justiz, als Ergänzung zu den von den Regierungen der Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen;

16.

würdigt die zentrale Bedeutung der Zivilgesellschaft und eines intakten zivilgesellschaftlichen Raums für die Wahrung und den Schutz der Rechtsstaatlichkeit, und bekräftigt seine Forderung, der Situation der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten ein eigenes Kapitel zu widmen; betont, dass zwischen dem zivilgesellschaftlichen Raum und Fragen der Rechtsstaatlichkeit ein Zusammenhang besteht; fordert die Kommission auf, durch zweckgebundene Finanzmittel weiter in den Aufbau von Kapazitäten für Organisationen der Zivilgesellschaft zu investieren, um die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, und für einen angemessenen Schutz der Zivilgesellschaft zu sorgen, die an dem Verfahren mitwirkt; ist besorgt darüber, dass sich die von Voreingenommenheit geprägte Zuweisung von Finanzmitteln in einigen Ländern auf Organisationen der Zivilgesellschaft auswirkt, die sich für die Förderung der Rechte benachteiligter Gruppen oder ganz allgemein für Anliegen einsetzen, die von den Regierungen nicht unterstützt werden; spricht sich für eine gründliche Bewertung dieser Probleme in allen Ländern aus, die Gegenstand des Berichts sind, und betont, dass in länderspezifischen Empfehlungen auf diese Probleme eingegangen werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die direkte Verwaltung von Unionsmitteln in Erwägung zu ziehen, damit die Endbegünstigten, etwa Organisationen der Zivilgesellschaft, die mit benachteiligten Gruppen zusammenarbeiten, die für sie bestimmten Unionsmittel auch tatsächlich erhalten; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ auf die Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten zu beobachten; fordert den Rat und die Kommission auf, angemessene Mittel für einen unabhängigen und unionsweiten Qualitätsjournalismus auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bereitzustellen;

17.

betont, dass länderspezifische Empfehlungen zu den nationalen Reaktionen auf die COVID-19-Pandemie und ihren Auswirkungen auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in der Union abgegeben werden müssen; fordert die Kommission auf, die Überwachung der nationalen Verfahren und der bewährten Verfahren und die diesbezügliche Berichterstattung fortzusetzen;

18.

bedauert, dass es keine länderspezifischen Empfehlungen im Zusammenhang mit dem unrechtmäßigen Einsatz von Überwachungs- und Spähsoftware durch die Mitgliedstaaten wie Pegasus oder Predator gibt, obwohl konkrete Enthüllungen und immer mehr Beweise dafür vorliegen, dass derlei Software gegen Journalisten, Politiker, Strafverfolgungsbedienstete, Diplomaten, Rechtsanwälte, Geschäftsleute, Akteure der Zivilgesellschaft und andere Akteure eingesetzt wurde; ist äußerst besorgt über die Risiken für die Zivilgesellschaft, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte, die sich aus dem unkontrollierten Einsatz von Spähsoftware durch die nationalen Regierungen ergeben; bedauert die mangelnde Zusammenarbeit der Behörden einiger Mitgliedstaaten mit seinem Untersuchungsausschuss zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware;

Ausstehende Forderungen des Parlaments zum jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit

19.

fordert die Kommission erneut auf, den Umfang ihrer Berichterstattung auf alle in Artikel 2 EUV verankerten Werte auszuweiten; bekräftigt, dass zwischen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechten ein untrennbarer Zusammenhang besteht; fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, umgehend Verhandlungen mit dem Parlament über eine interinstitutionelle Vereinbarung über einen EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte aufzunehmen, der den gesamten Anwendungsbereich der in Artikel 2 EUV verankerten Werte abdecken sollte; bedauert, dass die Verletzungen der Menschenrechte von Migranten an den Außengrenzen der Union nicht Teil der Bewertung der Kommission sind;

20.

fordert, dass in den jährlichen Bericht wichtige Elemente der von der Venedig-Kommission 2016 erstellten Checkliste für Rechtsstaatlichkeit aufgenommen werden, wie die Verhinderung von Machtmissbrauch, die Gleichheit vor dem Gesetz und das Diskriminierungsverbot;

21.

begrüßt, dass die Kommission nun auch die Umsetzung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten als Indikator für Qualität und Achtung der Rechtsstaatlichkeit in ihren Bericht aufgenommen hat; fordert die Kommission auf, diese Analyse auf die ordnungsgemäße Umsetzung der Urteile auf nationaler Ebene auszuweiten;

22.

ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen für die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten in der Union besonders wichtig ist; fordert die Kommission auf, die einzelnen Mitteilungen der Vertragsorgane der Vereinten Nationen auszuwerten;

23.

bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung, in den Bericht ein neues, gesondertes Kapitel über die Organe der Union aufzunehmen, in dem die Lage im Hinblick auf die Gewaltenteilung, die für die Korruptionsbekämpfung geltende Rahmenregelung, die Rechenschaftspflicht und das System von Kontrolle und Gegenkontrolle bewertet wird;

24.

bedauert zutiefst, dass der Rat nicht in der Lage ist, in den laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV nennenswerte Fortschritte zu erzielen; fordert den Rat nachdrücklich auf, auf alle neuen Entwicklungen einzugehen, durch die die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Grundrechte beeinträchtigt werden; bekräftigt seine Forderung an den Rat, auf Empfehlungen im Rahmen dieses Verfahrens einzugehen, und betont, dass jede weitere Verzögerung solcher Maßnahmen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit durch den Rat selbst wäre; besteht darauf, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments geachtet werden;

25.

verurteilt aufs Schärfste das Verhalten der staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten, die sich weigern, am jährlichen Dialog der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit mitzuwirken;

26.

bedauert, dass der vorsätzliche Rückbau von Rechtsstaatlichkeit in mehreren Mitgliedstaaten in dem Bericht nicht klar benannt wird; fordert die Kommission auf, deutlich zu machen, dass die Mitgliedstaaten unter Umständen keinem der Kriterien gerecht werden, die eine Demokratie ausmachen, wenn die Werte nach Artikel 2 EUV über einen gewissen Zeitraum hinweg systematisch, vorsätzlich, schwerwiegend und dauerhaft verletzt werden; weist erneut darauf hin, dass es bereits festgestellt hat, dass Ungarn gemäß den einschlägigen Indizes zu einem hybriden System der Wahlautokratie geworden ist; bekräftigt die Empfehlungen an die Kommission, zwischen systemischen und einzelnen Verstößen zu unterscheiden, die Gefahr der Verharmlosung der schwerwiegendsten Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit abzuwenden und die länderspezifischen Empfehlungen mit Fristen für die Umsetzung, Zielen und konkret zu ergreifenden Maßnahmen zu versehen;

27.

weist erneut auf seinen Standpunkt zur Einbeziehung eines Gremiums unabhängiger Sachverständiger hin, das die drei Organe in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für Grundrechte beraten soll; fordert die Kommission erneut auf, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu ersuchen, methodische Beratung zu leisten und vergleichende Untersuchungen durchzuführen, damit in Schlüsselbereichen des jährlichen Berichts Details hinzugefügt werden können, zumal die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit untrennbar miteinander verbunden sind; fordert sein Präsidium angesichts der Zurückhaltung der Kommission und des Rates auf, ein Ausschreibungsverfahren zu organisieren, um ein solches Gremium unter der Leitung des Parlaments im Einklang mit seinen früheren Entschließungen (26) einzurichten, das das Parlament in Bezug auf die Einhaltung der Werte nach Artikel 2 EUV in verschiedenen Mitgliedstaaten berät und so beispielhaft zeigt, wie ein solches Gremium in der Praxis funktioniert;

28.

bekräftigt, dass der jährliche Zyklus der Rechtsstaatlichkeit als Grundlage für die Aktivierung anderer Instrumente dienen sollte, mit denen auf Bedrohungen oder Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene reagiert wird, etwa für die Aktivierung von Artikel 7 EUV, der Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus oder des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips, für die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren einschließlich beschleunigter Verfahren, die Einreichung von Anträgen auf Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und die Erhebung von Klagen wegen Nichtumsetzung von Urteilen des EuGH oder den Rückgriff auf Instrumente im Rahmen der Finanzvorschriften der Union; fordert die Kommission erneut auf, eine direkte Verbindung zwischen den jährlichen Berichten über die Rechtsstaatlichkeit und dem an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus herzustellen;

o

o o

29.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den Vereinten Nationen und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.

(2)   ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1.

(3)   ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

(4)   ABl. C 129 vom 5.4.2019, S. 13.

(5)   ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 117.

(6)   ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.

(7)   ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 45.

(8)   ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.

(9)   ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 36.

(10)   ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 86.

(11)   ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 27.

(12)   ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 146.

(13)   ABl. C 205 vom 20.5.2022, S. 2.

(14)   ABl. C 251 vom 30.6.2022, S. 48.

(15)   ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 2.

(16)   ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 168.

(17)   ABl. C 479 vom 16.12.2022, S. 18.

(18)   ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 108.

(19)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0324.

(20)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0325.

(21)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0371.

(22)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0372.

(23)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0389.

(24)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0422.

(25)  Entschließungen vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 und vom 19. Mai 2022 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021.

(26)  Entschließungen vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 und vom 19. Mai 2022 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Donnerstag, 30. März 2023

27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/10


P9_TA(2023)0087

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Anna Júlia Donáth

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Anna Júlia Donáth (2022/2208(IMM))

(2023/C 341/02)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem am 21. Oktober 2022 vom Amtsgericht Kecskemét (Ungarn) übermittelten und am 24. November 2022 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Anna Júlia Donáth im Zusammenhang mit einem vor dem Amtsgericht Kecskemét anhängigen und gegen sie im Wege einer Privatklage erhobenen Strafverfahren,

unter Hinweis darauf, dass Anna Júlia Donáth gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung auf ihr Anhörungsrecht verzichtet hat,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes Ungarns, auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes LVII von 2004 zum Rechtsstatus der ungarischen Mitglieder des Europäischen Parlaments und auf Artikel 74 des Gesetzes XXXVI von 2012 über die Nationalversammlung Ungarns,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019  (1),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0071/2023),

A.

in der Erwägung, dass das Amtsgericht Kecskemét (Ungarn) am 21. Oktober 2022 einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Anna Júlia Donáth, in Ungarn gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, im Rahmen eines im Wege einer Privatklage eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verleumdung gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag einen früheren Antrag desselben Amtsgerichts vom 28. Juni 2022 auf Aufhebung der Immunität von Anna Júlia Donáth enthält, der jedoch offenbar nie beim Europäischen Parlament eingegangen ist;

B.

in der Erwägung, dass am 20. Januar 2022 eine Mitteilung des Präsidiums der Partei „Bewegung Momentum“, in der es um die Aussetzung der Parteimitgliedschaft des Klägers geht und geltend gemacht wird, dieser Schritt sei im Anschluss an eine Reihe von Ethikverstößen durch den Kläger erfolgt, in der Online-Zeitung und auf der Facebook-Seite der Partei veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass Anna Júlia Donáth zwischen dem 21. November 2021 und dem 29. Mai 2022 offenkundig Vorsitzende des Präsidiums der Partei „Bewegung Momentum“ war;

C.

in der Erwägung, dass der Kläger am 31. Januar 2022 beim Amtsgericht Kecskemét eine Privatklage gegen Anna Júlia Donáth in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Präsidiums der Partei „Bewegung Momentum“ eingereicht hat, in der er geltend macht, der Straftatbestand der Verleumdung in der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 226 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes C von 2012 über das Strafgesetzbuch Ungarns sei erfüllt; in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 231 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs Ungarns diese strafbare Handlung nur im Wege einer Privatklage bestraft werden kann;

D.

in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;

E.

in der Erwägung, dass das mutmaßliche Vergehen keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung von Anna Júlia Donáth im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft; in der Erwägung, dass das mutmaßliche Vergehen stattdessen Tätigkeiten auf nationaler Ebene betrifft, die sie in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende ihrer nationalen Partei ausgeübt hat;

F.

in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht und seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden dürfen; in der Erwägung, dass die Unverletzlichkeit bei Ergreifung auf frischer Tat nicht geltend gemacht werden kann und auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegensteht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

G.

in der Erwägung, dass die Mitglieder der Nationalversammlung Ungarns gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes Ungarns Immunität genießen; in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes LVII von 2004 über die Rechtsstellung der ungarischen Mitglieder des Europäischen Parlaments die gleiche Immunität wie die Mitglieder der Nationalversammlung Ungarns genießen und dass gemäß Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes das Europäische Parlament über die Aufhebung der Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments entscheidet; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes XXXVI von 2012 über die Nationalversammlung Ungarns Strafverfahren gegen das Mitglied nur mit vorheriger Zustimmung der Nationalversammlung eingeleitet werden dürfen;

H.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in dem vorliegenden Fall keine Anzeichen von „fumus persecutionis“ gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;

I.

in der Erwägung, dass allein das Europäische Parlament darüber entscheidet, ob es die Immunität im jeweiligen Fall aufhebt; in der Erwägung, dass es bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds der Position dieses Mitglieds in angemessener Weise Rechnung tragen kann (2); in der Erwägung, dass Anna Júlia Donáth erklärt hat, dass sie keine Einwände gegen die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität habe;

J.

in der Erwägung, dass einerseits das Europäische Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (3);

1.

beschließt, die Immunität von Anna Júlia Donáth aufzuheben;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses sofort der zuständigen Behörde Ungarns und Anna Júlia Donáth zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.

(2)  Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440, Randnr. 28.

(3)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Donnerstag, 30. März 2023

27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/12


P9_TA(2023)0088

Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (COM(2021)0756 — C9-0448/2021 — 2021/0391(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 341/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0756),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1, Unterabsatz 2, Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0448/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0245/2022),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P9_TC1-COD(2021)0391

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2023/969.)


27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/13


P9_TA(2023)0089

Europäisches Jahr der Kompetenzen 2023

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen 2023 (COM(2022)0526 — C9-0344/2022 — 2022/0326(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 341/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0526),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 149 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0344/2022),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Dezember 2022  (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. März 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Kultur und Bildung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0028/2023),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)   ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 123.


P9_TC1-COD(2022)0326

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2023 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2023/… des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2023/936.)


27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/14


P9_TA(2023)0090

Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2021)0346 — C9-0245/2021 — 2021/0170(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 341/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0346),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0245/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Oktober 2021  (1),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0191/2022),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)   ABl. C 105 vom 4.3.2022, S. 99.


P9_TC1-COD(2021)0170

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2023/988.)


27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/15


P9_TA(2023)0091

Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen (COM(2021)0093 — C9-0089/2021 — 2021/0050(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 341/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0093),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0089/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juni 2021  (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0056/2022),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)   ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 84.


P9_TC1-COD(2021)0050

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2023 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2023/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2023/970.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission

Die Kommission nimmt den zwischen den gesetzgebenden Organen erzielten Kompromiss über eine Umsetzungsfrist von drei Jahren für das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Lohntransparenz zur Kenntnis. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass diese Abweichung von der Standardumsetzungsfrist von zwei Jahren nicht als Präzedenzfall angesehen werden sollte. Mit dieser Frist soll lediglich sichergestellt werden, dass Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Umsetzung über diskriminierungsfreie Vergütungsstrukturen verfügen, damit die neuen Vorschriften vollständig angewandt werden können.


27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/17


P9_TA(2023)0092

Verordnung über fluorierte Gase

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (COM(2022)0150 — C9-0142/2022 — 2022/0099(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 341/07)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Im europäischen Grünen Deal wurde eine neue Wachstumsstrategie für die Union vorgestellt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll. Er bekräftigt das Bestreben der Kommission, ihre Klimaziele höherzustecken und Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen, und zielt darauf ab, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. Darüber hinaus ist die EU der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren Zielen für nachhaltige Entwicklung verpflichtet.

(1)

Im europäischen Grünen Deal wurde eine neue Wachstumsstrategie für die Union vorgestellt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll. Er bekräftigt das Bestreben der Kommission, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen und schadstofffreien Kontinent zu machen, und zielt darauf ab, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. Darüber hinaus ist die EU der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) („Europäisches Klimagesetz“), dem 8. Umweltaktionsprogramm und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren Zielen für nachhaltige Entwicklung verpflichtet.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) wurde erlassen, um den Anstieg der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen umzukehren. Wie eine von der Kommission durchgeführte Bewertung ergab, hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 im Jahresvergleich zu einem Rückgang der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen geführt. Das Angebot an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (im Folgenden „HFKW“) ist zwischen 2015 und 2019 in metrischen Tonnen um 37 % und in Tonnen CO2-Äquivalent um 47 % zurückgegangen. Auch bei vielen Arten von Einrichtungen, in denen traditionell fluorierte Treibhausgase verwendet wurden, kam es zu einer deutlichen Verlagerung hin zur Verwendung von Alternativen mit geringerem Treibhauspotenzial (im Folgenden „GWP“), einschließlich natürlicher Alternativen (z. B. CO2, Ammoniak, Kohlenwasserstoffe, Wasser).

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) wurde erlassen, um den Anstieg der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen umzukehren. Wie eine von der Kommission durchgeführte Bewertung ergab, hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 im Jahresvergleich zu einem Rückgang der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen geführt. Das Angebot an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (im Folgenden „HFKW“) ist zwischen 2015 und 2019 in metrischen Tonnen um 37 % und in Tonnen CO2-Äquivalent um 47 % zurückgegangen. Auch bei vielen Arten von Einrichtungen, in denen traditionell fluorierte Treibhausgase verwendet wurden, kam es zu einer deutlichen Verlagerung hin zur Verwendung von Alternativen mit geringerem Treibhauspotenzial (im Folgenden „GWP“), einschließlich natürlicher Alternativen (z. B. Luft, CO2, Ammoniak, Kohlenwasserstoffe, Wasser).

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Im REPowerEU-Plan ist vorgesehen, dass in der Union bis 2026 weitere 20 Millionen neue Wärmepumpen und bis 2030 etwa 60 Millionen installiert werden sollen. Der vollständige HFKW-Ausstieg bis spätestens 2050 sollte mit den Bestrebungen der Union um Energieeffizienz im Einklang stehen, die unter anderem im europäischen Grünen Deal, in der Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU), in der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU) und im REPowerEU-Plan ausgeführt sind, darunter die Einführung von Wärmerückgewinnungsanwendungen mit geringen Auswirkungen auf das Klima, wie etwa Wärmepumpen, sowie Investitionen in die Elektrifizierung, den Ausbau der Stromnetze und die verstärkte Nutzung von Batterien in den Bereichen Energie und Verkehr, und diese Bestrebungen ergänzen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

Es ist äußerst wichtig, dass die Kommission den HFKW-Ausstieg in ihren anstehenden Legislativvorschlägen berücksichtigt, etwa bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) in Bezug auf die schrittweise Einstellung der Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS).

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Um die Kohärenz mit den Berichterstattungsanforderungen im Rahmen des Protokolls zu gewährleisten, sollten das Treibhauspotenzial von HFKW auf der Grundlage des Vierten Sachstandsberichts des IPCC als das Treibhauspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet werden. Für andere Stoffe sollte der jüngste Sachstandsbericht des IPCC verwendet werden. Soweit verfügbar, sollte das Treibhauspotenzial bezogen auf einen Zeitraum von 20 Jahren angegeben werden, um besser über die Klimaauswirkungen der unter diese Verordnung fallenden Stoffe zu informieren.

(7)

Um die Kohärenz mit den Berichterstattungsanforderungen im Rahmen des Protokolls zu gewährleisten, sollten das Treibhauspotenzial von HFKW auf der Grundlage des Vierten Sachstandsberichts des IPCC als das Treibhauspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet werden. Für andere Stoffe sollte der jüngste Sachstandsbericht des IPCC verwendet werden. Soweit verfügbar, sollte das Treibhauspotenzial bezogen auf einen Zeitraum von 20 Jahren angegeben werden, um besser über die Klimaauswirkungen der unter diese Verordnung fallenden Stoffe zu informieren. Die Kommission sollte sich auf internationaler Ebene für eine Aktualisierung der GWP-Werte von fluorierten Treibhausgasen im Einklang mit dem Sechsten Sachstandsbericht des IPCC einsetzen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Die absichtliche Freisetzung fluorierter Stoffe, wenn sie rechtswidrig geschieht, stellt einen schweren Verstoß gegen diese Verordnung dar und sollte ausdrücklich verboten werden; Betreiber und Hersteller von Einrichtungen sollten verpflichtet werden, das Austreten solcher Stoffe so weit wie möglich zu verhindern, auch durch Dichtheitskontrollen der relevantesten Einrichtungen.

(8)

Die absichtliche Freisetzung fluorierter Stoffe, wenn sie rechtswidrig geschieht, stellt einen schweren Verstoß gegen diese Verordnung dar und sollte ausdrücklich verboten werden; Betreiber und Hersteller von Einrichtungen sollten verpflichtet werden, das Austreten solcher Stoffe so weit wie möglich zu verhindern, auch durch Dichtheitskontrollen der relevantesten Einrichtungen und den schrittweisen Einbau von Leckage-Erkennungssystemen, auch bei Wärmepumpen für Privathaushalte, die die Freisetzung schädlicher Kältemittel in die Atmosphäre verhindern und den Nutzern helfen würden, ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren sowie die Haltbarkeit und Energieeffizienz der Geräte zu erhöhen .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Da das Herstellungsverfahren für einige fluorierte Verbindungen zu erheblichen Emissionen von anderen fluorierten Treibhausgasen führen kann, die als Nebenprodukte entstehen, sollten als Voraussetzung für das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase solche als Nebenprodukt entstandenen Emissionen zerstört oder für spätere Verwendungen rückgewonnen werden. Die Hersteller und Einführer sollten verpflichtet werden, die Maßnahmen zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen während des Herstellungsprozesses zu dokumentieren.

(9)

Da das Herstellungsverfahren für einige fluorierte Verbindungen zu erheblichen Emissionen von anderen fluorierten Treibhausgasen führen kann, die als Nebenprodukte entstehen, sollten als Voraussetzung für das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase gemäß dem Protokoll solche als Nebenprodukt entstandenen Emissionen zerstört oder für spätere Verwendungen rückgewonnen werden. Die Hersteller und Einführer sollten verpflichtet werden, die Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen während des Herstellungsprozesses zu dokumentieren und einen Nachweis über die Zerstörung und Rückgewinnung solcher als Nebenprodukt entstandenen Emissionen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken zu erbringen .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Um Emissionen von fluorierten Stoffen zu vermeiden, müssen Bestimmungen über die Rückgewinnung von Stoffen aus Erzeugnissen und Einrichtungen und die Verhinderung des Austretens solcher Stoffe festgelegt werden. Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten gemäß der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (30) behandelt werden. Um die Emissionen so weit wie möglich zu verringern, sollten die Rückgewinnungspflichten auch auf Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen ausgeweitet werden, wenn bestimmte Schäume aus Gebäuden entfernt werden.

(10)

Um Emissionen von fluorierten Stoffen zu vermeiden, müssen Bestimmungen über die Rückgewinnung von Stoffen aus Erzeugnissen und Einrichtungen und die Verhinderung des Austretens solcher Stoffe festgelegt werden. Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten gemäß der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (30) behandelt werden. Um die Emissionen so weit wie möglich zu verringern, sollten die Rückgewinnungspflichten auch auf Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen ausgeweitet werden, wenn bestimmte Schäume aus Gebäuden entfernt werden. Die Regelungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte in den Mitgliedstaaten müssen erheblich verbessert werden, um die Rückgewinnung, das Recycling und die Aufarbeitung von Kältemitteln zu erleichtern, auch aus Wärmepumpen für Privathaushalte.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Trotz des hohen GWP-Werts und der zunehmenden Verwendung von Sulfurylfluorid wurden die Emissionen dieses fluorierten Treibhausgases nicht geregelt oder überwacht und fallen auch nicht unter die Meldepflichten im Rahmen des Übereinkommens von Paris. Ab 2025 sollten die Betreiber sicherstellen, dass Sulfurylfluorid nach der Begasung zurückgewonnen wird, sofern dies technisch machbar und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Programme der Herstellerverantwortung für die Behandlung von fluorierten Treibhausgasen am Ende ihrer Nutzungsdauer eingerichtet werden. Die Kommission sollte Mindestanforderungen für diese Programme der Herstellerverantwortung festlegen, auch hinsichtlich Sammlung, Aufarbeitung, Recycling, Entsorgungseinrichtungen, Bereitstellung der Ausrüstung für zertifizierte Techniker, Berichterstattung und Sensibilisierung.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Um die Verwendung von Technologien mit niedrigen oder keinen Klimaauswirkungen zu fördern, bei denen möglicherweise giftige, entzündliche oder unter hohem Druck stehende Stoffe verwendet werden, sollte sich die Ausbildung von natürlichen Personen, die Tätigkeiten in Verbindung mit fluorierten Treibhausgasen ausüben, auf Technologien erstrecken , die als Ersatz für fluorierte Treibhausgase dienen oder deren Verwendung verringern, einschließlich Informationen über Energieeffizienzaspekte und geltende Vorschriften und technische Normen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichtete Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme, die möglicherweise in die nationalen Berufsbildungssysteme integriert sind, sollten überprüft oder angepasst werden, damit Techniker in die Lage versetzt werden, mit alternativen Technologien sicher umzugehen.

(11)

Um die Verwendung von Technologien mit niedrigen oder keinen Klimaauswirkungen zu fördern, bei denen möglicherweise giftige, entzündliche oder unter hohem Druck stehende Stoffe verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass eine große Anzahl natürlicher Personen, die Tätigkeiten in Verbindung mit fluorierten Treibhausgasen und Technologien, die als Ersatz für fluorierte Treibhausgase dienen oder deren Verwendung verringern, ausüben, ausgebildet und zertifiziert ist. Schulungen sollten Informationen über Energieeffizienzaspekte und geltende Vorschriften und technische Normen umfassen . Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichtete Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme, die möglicherweise in die nationalen Berufsbildungssysteme integriert sind, sollten überprüft oder angepasst werden, damit Techniker in die Lage versetzt werden, mit alternativen Technologien sicher umzugehen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Im Mai 2022 legte die Kommission den REPowerEU-Plan vor, ihre Reaktion auf die Belastungen und die Störung des globalen Energiemarkts, die durch die Invasion der Ukraine durch Russland verursacht wurden, der darauf abzielt, die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland zu beenden und die Klimakrise zu bekämpfen. Der Plan beinhaltet das Ziel, bis 2027 zehn Millionen hydronische Wärmepumpen zu installieren und den Einsatz von Wärmepumpen bis 2030 zu verdoppeln. Während die Wärmepumpenindustrie damit begonnen hat, in HFKW-Alternativen zu investieren, könnte es sich als schwierig erweisen, die Herstellung von Wärmepumpen auf HFKW-Basis rasch durch natürliche Alternativen zu ersetzen und den Markt mit der durch REPowerEU festgesetzten Menge an Wärmepumpen zu beliefern. Die Kommission sollte die Marktentwicklungen daher genau beobachten und der Wärmepumpenindustrie zusätzliche HFKW-Quoten zur Verfügung stellen, falls das in Anhang VII festgelegte stufenweise Auslaufen der HFKW-Quoten in solchem Umfang zu Störungen auf dem Wärmepumpenmarkt der Union führen sollte, dass die Erreichung der REPowerEU-Ziele für die Einführung von Wärmepumpen dadurch gefährdet würde.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b)

Die Umstellung auf den Einsatz von Alternativen für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe wird infolge des dann nicht mehr erforderlichen Erwerbs von HFKW-Quoten zu Kosteneinsparungen für Unternehmen führen und grüne Innovationen und Beschäftigung fördern. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen fairen und gerechten Übergang, bei dem niemand zurückgelassen wird, für die Beschäftigten von Unternehmen sicherstellen, die den Übergang zu natürlichen Alternativen nicht erfolgreich meistern.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Die bestehenden Verbote bestimmter Verwendungen von Schwefelhexafluorid, dem klimaschädlichsten bekannten Stoff, sollten beibehalten und durch zusätzliche Beschränkungen der Verwendung im kritischen Sektor der Stromverteilung ergänzt werden.

(12)

Die bestehenden Verbote bestimmter Verwendungen von Schwefelhexafluorid, dem klimaschädlichsten bekannten Stoff, sollten beibehalten und durch zusätzliche Beschränkungen der Verwendung im kritischen Sektor der Stromverteilung ergänzt werden. Diese Verordnung verpflichtet nicht zum Austausch von Schaltanlagen, die zu den in Anhang IV genannten Zeitpunkten bereits im Stromnetz installiert sind. Netzbetreiber sollten nur dann verpflichtet sein, neue Schaltanlagen, die die in dem genannten Anhang aufgeführten Anforderungen erfüllen, zu installieren, wenn sie ab den dort jeweils genannten Zeitpunkten beschließen, bereits installierte Schaltanlagen zu ersetzen oder zusätzliche Schaltanlagen im Stromnetz zu installieren.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Das schnelle Wachstum des Marktes für Klimaanlagen und Wärmepumpen und der Umstieg auf neue Technologien im Kältebereich machen umso deutlicher, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen verstärken müssen, um sicherzustellen, dass Zertifizierungsprogramme und Schulungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaziele der Union ausreichen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Wo geeignete Alternativen zur Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase verfügbar sind, sollten Verbote des Inverkehrbringens von neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Brandschutzeinrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eingeführt werden. Gibt es keine Alternativen oder können diese aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht genutzt werden oder wäre die Verwendung dieser Alternativen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sollte die Kommission Ausnahmen gewähren können, um das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse und Einrichtungen für eine begrenzte Zeit zu erlauben.

(13)

Wo geeignete Alternativen zur Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase verfügbar sind, sollten Verbote des Inverkehrbringens von neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Brandschutzeinrichtungen , Schäumen und technischen Aerosolen , die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eingeführt werden. Gibt es keine Alternativen oder können diese aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht genutzt werden oder wäre die Verwendung dieser Alternativen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sollte die Kommission Ausnahmen gewähren können, um das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse und Einrichtungen für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren zu erlauben. Diese Ausnahme sollte verlängert werden können, wenn die Kommission nach Prüfung eines neuen begründeten Ausnahmeantrags im Rahmen des Ausschussverfahrens zu dem Schluss gelangt, dass noch immer keine Alternativen verfügbar sind.

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Das Verbot des Inverkehrbringens von Einrichtungsteilen, die gemäß dieser Verordnung verboten sind, sollte nicht für Teile gelten, die für die Reparatur und Wartung bestehender, bereits installierter Einrichtungen erforderlich sind, damit sichergestellt ist, dass diese Einrichtungen während ihrer gesamten Lebensdauer repariert und gewartet werden können, wodurch vermieden wird, dass bestehende Energieanlagen und -infrastrukturen ungerechtfertigt ausgetauscht werden müssen, was sich negativ auf die Dekarbonisierungsbemühungen auswirken könnte. Die Reparatur oder Wartung, für die solche Ersatzteile verwendet werden, sollte nicht zu einer Erhöhung der Kapazität der Einrichtung oder zu einer Erhöhung der Menge an fluorierten Gasen, die in der Einrichtung enthalten sind oder verwendet werden, führen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Die Kommission sollte die europäischen Normungsorganisationen auffordern, einschlägige harmonisierte Normen auszuarbeiten und zu aktualisieren, um die reibungslose Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen für das Inverkehrbringen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Normen und Bauvorschriften, einschließlich IEC 60335-2-89 und IEC 60335-2-40, aktualisiert werden, um den zulässigen Füllgrenzen für entflammbare Kältemittel Rechnung zu tragen, und sie sollten über ihre diesbezüglichen Bemühungen und etwaige Fälle, in denen diese Aktualisierung nicht vorgenommen wird, Bericht erstatten.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c)

Bei der Prüfung, ob es Alternativen zur Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase gibt, sollte die Kommission nicht nur prüfen, ob es eine technische Alternative gibt, sondern diese Alternative auch so umfassend wie möglich in Betracht ziehen. Die Kommission sollte daher unter anderem prüfen, ob die Alternative wirtschaftlich tragbar ist und ob die Alternative in praktischer Hinsicht umfassend eingesetzt werden kann. Insbesondere sollte die Kommission die Situation kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) berücksichtigen, wenn sie prüft, ob eine Alternative realistischerweise angewandt werden kann. Die Kommission sollte auch Ausnahmen für KMU vorsehen können.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13d)

Bei der Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe wird ein nicht unerheblicher Teil aller in der Union verbrauchten HFKW genutzt. Dosier-Aerosole, die fluorierte Treibhausgase mit niedrigerem GWP-Wert verwenden, und natürliche Alternativen werden derzeit jedoch durch die Industrie entwickelt. Diese Verordnung nimmt den Dosier-Aerosol-Sektor in das HFKW-Quotensystem auf und schafft dadurch einen Anreiz für die Industrie, auf dem Weg zu saubereren Alternativen voranzuschreiten. Um einen reibungslosen Übergang hin zu sauberen Alternativen zu ermöglichen, wird in den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung ein Mechanismus vorbehaltener Quoten für den Dosier-Aerosol-Sektor für die ersten beiden Quotenzuweisungszeiträume eingeführt. Der Dosier-Aerosol-Sektor sollte während des ersten Zuweisungszeitraums nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Quotenmenge erhalten können, die seinem derzeitigen Gesamtverbrauch entspricht, sowie während des zweiten Zuweisungszeitraums eine Quotenmenge, die 70 % seines derzeitigen Verbrauchs entspricht.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13e)

Dosier-Aerosole sind medizinische Produkte, die strengen Bewertungen unterliegen, einschließlich klinischer Studien zur Sicherstellung der Patientensicherheit. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) sollten eng zusammenarbeiten, um ein reibungsloses Genehmigungsverfahren für Dosier-Aerosole, die fluorierte Gase mit niedrigem GWP-Wert und Alternativen zu fluorierten Gasen verwenden, zu gewährleisten und somit den Übergang zu sauberen Lösungen sicherzustellen, ohne dabei die Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit unentbehrlicher Arzneimittel zu beeinträchtigen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13f)

Einige Kälteanlagen, die in Verbindung mit Batterien verwendet werden, die für die Energiewende der Union erforderlich sind, könnten fluorierte Gase enthalten. Dieser Sektor war jedoch nicht Gegenstand der in der Folgenabschätzung zu dieser Verordnung vorgenommenen Analyse. In ihrem Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, der bis zum 1. Januar 2027 vorzulegen ist, sollte die Kommission die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Batteriemarkt der Union bewerten.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13g)

In ihrer Mitteilung vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ wies die Kommission darauf hin, dass Per- und Polyfluoralkyl-Substanzen (PFAS) aufgrund der hohen Zahl von Kontaminationen des Bodens und des Wassers (einschließlich des Trinkwassers) in der Union und weltweit, der Anzahl an Menschen, die von verschiedensten Krankheiten betroffen sind, sowie der damit verbundenen Kosten für die Gesellschaft und die Wirtschaft besondere Aufmerksamkeit erfordern, und legte das Ziel fest, die Verwendung von PFAS in der Union schrittweise einzustellen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft ist. Um die Kohärenz mit der Unionspolitik und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen und in Anbetracht der Verfügbarkeit nicht-toxischer Alternativen sollte der Ersatz von HFKW durch fluorierte Treibhausgase, bei denen es sich ebenfalls um PFAS handelt, bei deren Herstellung PFAS entstehen oder die sich anderweitig zu PFAS zersetzen, durch diese Verordnung nicht gefördert werden. Sofern die in Anhang IV aufgeführten Verbote das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die PFAS enthalten, ermöglichen, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten mit der Industrie zusammenarbeiten, um Investitionen in Richtung von Alternativen zu lenken. Damit lassen sich auch verlorene Vermögenswerte vermeiden, falls bei der Überarbeitung der REACH-Verordnung Verbote von PFAS eingeführt werden. Unmittelbar nach der Annahme der überarbeiteten REACH-Verordnung sollte die Kommission die Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und der genannten Verordnung bewerten.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Nicht wieder auffüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe sollten verboten werden, da in diesen Behältern nach der Entleerung unweigerlich Kältemittel verbleiben, die dann in die Atmosphäre freigesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte in dieser Verordnung ihre Einfuhr, ihr Inverkehrbringen, ihre anschließende Lieferung oder Bereitstellung auf dem Markt, ihre Verwendung außer für Labor- und Analysezwecke und ihre Ausfuhr verboten werden.

(15)

Nicht wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase sollten verboten werden, da in diesen Behältern nach der Entleerung unweigerlich Kältemittel verbleiben, die dann in die Atmosphäre freigesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte in dieser Verordnung ihre Einfuhr, ihr Inverkehrbringen, ihre anschließende Lieferung oder Bereitstellung auf dem Markt, ihre Verwendung außer für Labor- und Analysezwecke und ihre Ausfuhr verboten werden. Um zu verhindern, dass nachfüllbare Behälter nicht wieder aufgefüllt und stattdessen entsorgt werden, sollten Unternehmen verpflichtet werden, beim Inverkehrbringen von nachfüllbaren Behältern eine Konformitätserklärung mit Nachweisen über die Modalitäten für die Rückgabe zwecks Wiederauffüllung vorzulegen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Da in Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, möglicherweise keine strengen Pflichten hinsichtlich der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen bestehen oder es keine geeignete Infrastruktur für den Umgang mit diesen Gasen am Ende ihres Lebenszyklus gibt, könnte es im Falle der Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, in Drittländern zur Freisetzung dieser Gase in die Atmosphäre kommen. Im Rahmen der weltweiten Anstrengungen der Union zur Eindämmung des Klimawandels sollten die in Anhang IV aufgeführten Verbote von Erzeugnissen und Einrichtungen daher sowohl für ihr Inverkehrbringen in der Union als auch für ihre Ausfuhr aus der Union in Drittländer gelten.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Zur Umsetzung des Protokolls, einschließlich der schrittweisen Verringerung der Mengen von HFKW, sollte die Kommission weiterhin den einzelnen Herstellern und Einführern Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW zuweisen und dabei sicherstellen, dass die im Rahmen des Protokolls erlaubte Gesamtmenge nicht überschritten wird. Um die Integrität der allmählichen Verringerung der Mengen von HFKW zu wahren, die in Verkehr gebracht werden, sollten HFKW, die in Einrichtungen enthalten sind, weiterhin im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt werden.

(17)

Zur Umsetzung des Protokolls, einschließlich der schrittweisen Verringerung der Mengen von HFKW, sollte die Kommission weiterhin den einzelnen Herstellern und Einführern Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW zuweisen und dabei sicherstellen, dass die im Rahmen des Protokolls erlaubte Gesamtmenge nicht überschritten wird. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, in Ausnahmefällen für bis zu vier Jahre eine Ausnahme von Kohlenwasserstoffen von der Quotenregelung für die Verwendung in bestimmten Anwendungen oder spezifischen Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen zu genehmigen. Diese Ausnahme sollte verlängert werden können, wenn die Kommission nach Prüfung eines neuen begründeten Ausnahmeantrags im Rahmen des Ausschussverfahrens zu dem Schluss gelangt, dass noch immer keine Alternativen verfügbar sind.  Um die Integrität der allmählichen Verringerung der Mengen von HFKW zu wahren, die in Verkehr gebracht werden, sollten HFKW, die in Einrichtungen enthalten sind, weiterhin im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

In Anbetracht des Marktwerts der zugewiesenen Quote ist es angemessen, einen Preis für ihre Zuweisung zu verlangen. Dadurch wird eine weitere Fragmentierung des Marktes zum Nachteil derjenigen Unternehmen vermieden, die auf die Versorgung mit HFKW angewiesen und auf dem schrumpfenden Markt bereits vom Handel mit HFKW abhängig sind. Bei Unternehmen, die beschließen, eine Quote, auf die sie in dem Jahr/den Jahren vor der Berechnung von Referenzwerten Anspruch hätten, nicht in Anspruch zu nehmen und zu bezahlen, wird davon ausgegangen, dass sie beschlossen haben, aus dem Markt auszutreten, und sie erhalten somit keinen neuen Referenzwert. Die Einnahmen sollten zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.

(20)

In Anbetracht des Marktwerts der zugewiesenen Quote ist es angemessen, einen Preis für ihre Zuweisung zu verlangen. Dadurch wird eine weitere Fragmentierung des Marktes zum Nachteil derjenigen Unternehmen vermieden, die auf die Versorgung mit HFKW angewiesen und auf dem schrumpfenden Markt bereits vom Handel mit HFKW abhängig sind. Bei Unternehmen, die beschließen, eine Quote, auf die sie in dem Jahr/den Jahren vor der Berechnung von Referenzwerten Anspruch hätten, nicht in Anspruch zu nehmen und zu bezahlen, wird davon ausgegangen, dass sie beschlossen haben, aus dem Markt auszutreten, und sie erhalten somit keinen neuen Referenzwert.  Dieser Quotenpreis sollte im Laufe der Zeit steigen, um für einen stabilen Einnahmestrom zu sorgen. Die Einnahmen sollten zur Deckung der Verwaltungskosten , zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus, der Umsetzung und Durchsetzung sowie zur Beschleunigung des Einsatzes von Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen verwendet werden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Um sicherzustellen, dass die Berichte über bedeutende Stoffmengen korrekt sind und dass die in vorbefüllten Einrichtungen enthaltenen Mengen von HFKW im Rahmen des Quotensystems der Union berücksichtigt werden, sollte eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden.

(25)

Um sicherzustellen, dass die Berichte über bedeutende Stoffmengen korrekt sind und dass die in vorbefüllten Einrichtungen enthaltenen Mengen von HFKW im Rahmen des Quotensystems der Union berücksichtigt werden, sollte eine Überprüfung durch unabhängige Dritte verlangt werden.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)

Die Zollbehörden sollten überwachen, ob unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die als Durchfuhr angemeldet wurden, das Zollgebiet der Union tatsächlich verlassen haben. Zu diesem Zweck sollten die Zollbehörden Aufzeichnungen über das Unternehmen führen, das die Durchfuhr vornimmt.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Zollbehörden, die Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung durchführen, über angemessene Ressourcen und Kenntnisse verfügen, beispielsweise durch Schulungen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, und dass sie ausreichend ausgestattet sind, um gegen Fälle des illegalen Handels mit Gasen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen Zollstellen benennen, die diese Voraussetzungen erfüllen und daher mit der Durchführung von Zollkontrollen bei Ein- und Ausfuhren sowie bei Durchfuhren betraut sind.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Zollbehörden, die Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung durchführen, über angemessene Ressourcen und Kenntnisse verfügen, beispielsweise durch Schulungen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, und dass sie ausreichend ausgestattet sind, um gegen Fälle des illegalen Handels mit Gasen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, vorzugehen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Die Ein- und Ausfuhr von HFKW sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die HFKW enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus einem bzw. in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, sollte ab 2028 verboten sein. Das parallel im Protokoll ab 2033 vorgesehene Verbot wurde somit vorgezogen, um sicherzustellen , dass die globalen Maßnahmen zur Verringerung von HFKW gemäß der Kigali-Änderung so bald wie möglich den angestrebten Nutzen für das Klima entfalten.

(32)

Die Ein- und Ausfuhr von HFKW sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die HFKW enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus einem bzw. in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, sollte ab 2028 verboten sein. Das Protokoll sieht ein solches Verbot ab 2033 vor, wobei mit dessen früherer Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung sichergestellt werden soll , dass die globalen Maßnahmen zur Verringerung von HFKW gemäß der Kigali-Änderung so bald wie möglich den angestrebten Nutzen für das Klima entfalten.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a)

Unbeschadet der Zuständigkeiten und der Souveränität der Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen so kohärent wie möglich sein. Die Kommission sollte daher alle vier Jahre die Unterschiede bei den Sanktionen zwischen den Mitgliedstaaten erfassen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)

Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diesen bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung helfen können und ihnen die Verhängung von Sanktionen ermöglichen. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgebern die Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen und die Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) auf die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, Anwendung findet.

(37)

Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diesen bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung helfen können und ihnen die Verhängung von Sanktionen ermöglichen. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgebern die Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen und die Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen wirksam zu schützen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) auf die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, Anwendung findet.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a)

In der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten wird hervorgehoben, dass es wichtig ist, in die Legislativvorschläge der EU zu neuen oder überarbeiteten EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf Umweltangelegenheiten Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten aufzunehmen. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten, um gleiche Bedingungen für den Zugang zu Gerichten in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sicherzustellen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)

Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission ein sogenanntes Konsultationsforum einrichten, um für eine ausgewogene Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten und von Vertretern der Zivilgesellschaft , darunter Umweltorganisationen , Vertretern von Herstellern, Betreibern und zertifizierten Personen zu sorgen .

(39)

Die Kommission sollte ein sogenanntes Konsultationsforum einrichten, um die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern. Das Konsultationsforum sollte für eine ausgewogene Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Vertretern von Umweltorganisationen , Patientenverbänden und Organisationen von Angehörigen der Gesundheitsberufe , Vertretern von Herstellern, Betreibern und zertifizierten Personen , sorgen. Das Konsultationsforum sollte mit den einschlägigen Agenturen der EU, insbesondere der EMA, zusammenarbeiten.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf Nachweise, die für die Zerstörung oder Rückgewinnung von bei der Herstellung anderer fluorierter Stoffe als Nebenprodukt entstandenem Trifluormethan vorzulegen sind; Anforderungen an die Dichtheitskontrollen; das Format der Aufzeichnungen, ihre Erstellung und Aufbewahrung; Mindestanforderungen an Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsbescheinigungen; das Format der Mitteilung von Zertifizierungs- und Ausbildungsprogrammen; Ausnahmen für Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter ein Verbot des Inverkehrbringens fallen; das Format der Kennzeichnungen; die Festlegung der Produktionsrechte für Hersteller von HFKW; Ausnahmen von der Quotenregelung für HFKW zur Verwendung in bestimmten Anwendungen oder spezifischen Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen; die Festlegung von Referenzwerten für Hersteller und Einführer für das Inverkehrbringen von HFKW; die Modalitäten und Einzelheiten für die Zahlung des fälligen Betrags; die Einzelheiten zu der Konformitätserklärung für vorbefüllte Einrichtungen und deren Überprüfung sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen; das reibungslose Funktionieren des Registers; die Genehmigung des Handels mit Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen; die Einzelheiten zur Überprüfung von Berichten und zur Akkreditierung von Prüfstellen sowie die Form der Übermittlung der Berichte. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) ausgeübt werden.

(40)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf Nachweise, die für die Zerstörung oder Rückgewinnung von bei der Herstellung anderer fluorierter Stoffe als Nebenprodukt entstandenem Trifluormethan vorzulegen sind; Anforderungen an die Dichtheitskontrollen; das Format der Aufzeichnungen, ihre Erstellung und Aufbewahrung; Mindestanforderungen an Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsbescheinigungen; das Format der Mitteilung von Zertifizierungs- und Ausbildungsprogrammen; Ausnahmen für Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter ein Verbot des Inverkehrbringens fallen; das Format der Kennzeichnungen; die Festlegung der Produktionsrechte für Hersteller von HFKW; die Festlegung der Einzelheiten der Konformitätserklärung für nachfüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase, einschließlich Nachweisen, dass Vorkehrungen für die Rückgabe dieses Behälters zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden; Ausnahmen von der Quotenregelung für HFKW zur Verwendung in bestimmten Anwendungen oder spezifischen Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen; die Festlegung von Referenzwerten für Hersteller und Einführer für das Inverkehrbringen von HFKW; die Modalitäten und Einzelheiten für die Zahlung des fälligen Betrags; die Einzelheiten zu der Konformitätserklärung für vorbefüllte Einrichtungen und deren Überprüfung sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen; das reibungslose Funktionieren des Registers; die Genehmigung des Handels mit Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen; die Einzelheiten zur Überprüfung von Berichten und zur Akkreditierung von Prüfstellen sowie die Form der Übermittlung der Berichte. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) ausgeübt werden.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)

Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Festlegung einer Liste von Erzeugnissen und Einrichtungen, bei denen die Rückgewinnung oder Zerstörung von Gasen technisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und die Festlegung der zu verwendenden Technologien; Kennzeichnungsanforderungen; die Ausnahme von HFKW von den Quotenanforderungen im Einklang mit den Beschlüssen der Vertragsparteien des Protokolls; die für die Zuweisung von Quoten fälligen Beträge und den Mechanismus für die Zuweisung der verbleibenden Quoten; zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung von Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die in die vorübergehende Verwahrung und in Zollverfahren überführt wurden; die Regeln für die Überführung von Erzeugnissen und Einrichtungen in den zollrechtlich freien Verkehr, die aus einem nicht unter das Protokoll fallenden Gebiet eingeführt bzw. dorthin ausgeführt werden; die Aktualisierung des Treibhauspotenzials aufgeführter Stoffe. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (38) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(41)

Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Festlegung einer Liste von Erzeugnissen und Einrichtungen, bei denen die Rückgewinnung oder Zerstörung von Gasen technisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und die Festlegung der zu verwendenden Technologien; die Festlegung von Mindestanforderungen an Programme der Herstellerverantwortung für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung oder die Zerstörung bestimmter fluorierter Treibhausgase, auch hinsichtlich Sammlung, Aufarbeitung, Recycling, Entsorgungseinrichtungen, Bereitstellung der Ausrüstung für zertifizierte Techniker, Berichterstattung und Sensibilisierung; Kennzeichnungsanforderungen; die Ausnahme von HFKW von den Quotenanforderungen im Einklang mit den Beschlüssen der Vertragsparteien des Protokolls; den Ausschluss des Inverkehrbringens von als Halbleitermaterial verwendeten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen oder Kammern für die Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie aus dem Quotensystem, wenn die Versorgung des Unionsmarkts mit Halbleitermaterial oder Kammern für die Beschichtung aus der Gasphase in bestimmten Fällen knapp oder unterbrochen ist; in bestimmten Fällen die Erhöhung der Quoten für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in der Union zur Verwendung in Wärmepumpen bis zum Jahr 2029; die für die Zuweisung von Quoten fälligen Beträge und den Mechanismus für die Zuweisung der verbleibenden Quoten; zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung von Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die in die vorübergehende Verwahrung und in Zollverfahren überführt wurden; die Regeln für die Überführung von Erzeugnissen und Einrichtungen in den zollrechtlich freien Verkehr, die aus einem nicht unter das Protokoll fallenden Gebiet eingeführt bzw. dorthin ausgeführt werden; die Annahme eines gemeinsamen allgemeinen Rahmens für die Gestaltung zentraler elektronischer Systeme für die Aufzeichnung der gemäß dieser Verordnung gesammelten Informationen sowie die Aktualisierung des Treibhauspotenzials aufgeführter Stoffe und die Verschärfung der Verbote für das Inverkehrbringen derartiger Stoffe . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, insbesondere mit dem gemäß Artikel 33 dieser Verordnung eingerichteten Konsultationsforum, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (38) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten fluorierten Treibhausgase, unabhängig davon, ob sie in Reinform oder in Gemischen vorliegen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Zudem gilt diese Verordnung für Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sowie für Teile dieser Erzeugnisse und Einrichtungen .

(2)   Zudem gilt diese Verordnung für Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder deren Funktionieren teilweise oder vollständig von diesen Gasen abhängig ist .

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

„Betreiber“ bezeichnet das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und Einrichtungen ausübt, oder, soweit ein Mitgliedstaat für bestimmte Situationen dem Eigentümer die Pflichten des Betreibers übertragen hat, den Eigentümer ;

(5)

„Betreiber“ bezeichnet das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und Einrichtungen ausübt, oder, soweit ein Mitgliedstaat für bestimmte Situationen einer Stelle die Pflichten des Betreibers übertragen hat, die Stelle ;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

„Inverkehrbringen“ bezeichnet die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union, die zollrechtliche Überlassung zum freien Verkehr in der Union und die Eigenverwendung von erzeugten Stoffen oder hergestellten Erzeugnissen oder Einrichtungen;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

27.

„Ausgangsstoff“ bezeichnet jedes in den Anhängen I und II genannte fluorierte Treibhausgas, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind ;

27.

„Ausgangsstoff“ bezeichnet jedes in den Anhängen I und II genannte fluorierte Treibhausgas, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird;

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 5 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Nachweisführung stellen die Einführer und Hersteller eine Konformitätserklärung aus und fügen begleitende Unterlagen über die Produktionsanlage und über die zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen getroffenen Maßnahmen bei. Die Hersteller und Einführer bewahren die Konformitätserklärung und die begleitenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen auf und legen sie auf Anfrage den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission vor.

Zur Nachweisführung stellen die Einführer und Hersteller eine Konformitätserklärung aus und fügen begleitende Unterlagen bei, die Folgendes enthalten:

 

a)

Angaben zur Produktionsanlage,

 

b)

den Nachweis über die Verfügbarkeit und den Einsatz der besten verfügbaren emissionsmindernden Technologie in der Produktionsanlage,

 

c)

den Nachweis über die unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen getroffenen Maßnahmen,

 

d)

den Nachweis über die Zerstörung oder Rückgewinnung aller Mengen an freigesetztem Trifluormethan unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken und gemäß den Anforderungen von Artikel 8 Absatz 7.

 

Die Hersteller und Einführer bewahren die Konformitätserklärung und die begleitenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen auf und legen sie auf Anfrage den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission vor.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 5 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten zur Konformitätserklärung und zu den begleitenden Unterlagen gemäß Unterabsatz 2 festlegen . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten zur Konformitätserklärung und zu den begleitenden Unterlagen gemäß Unterabsatz 2 und deren einzelne Elemente fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 stellen die Betreiber sicher, dass Sulfurylfluorid nach der Begasung aufgefangen und zurückgewonnen wird. Die Betreiber stellen sicher, dass die Rückgewinnung von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt wird, damit die Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

 

Zum Nachweis der Zerstörung stellt der Betreiber eine Konformitätserklärung aus und fügt ihr die begleitenden Unterlagen mit den Angaben zur Anlage, dem Nachweis über die Verfügbarkeit und den Einsatz der besten verfügbaren Rückgewinnungstechnik in der Anlage und dem Nachweis über die zur Rückgewinnung der Sulfurylfluoridemissionen getroffenen Maßnahmen bei. Die Effizienz des Systems wird von einer unabhängigen Stelle wissenschaftlich verifiziert.

 

Ist eine Rückgewinnung technisch oder wirtschaftlich nicht machbar, so greifen die Betreiber auf alternative Behandlungsmöglichkeiten zurück, es sei denn, solche alternativen Behandlungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung. In diesem Fall erstellt der Betreiber Unterlagen, die belegen, dass die Rückgewinnung von Sulfurylfluorid nicht möglich ist und keine alternativen Behandlungsmöglichkeiten vorliegen.

 

Der Betreiber bewahrt die Konformitätserklärung und die Unterlagen fünf Jahre lang auf und stellt sie den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von mindestens 1 kg enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtungen Dichtheitskontrollen unterzogen werden.

Die Hersteller und Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von mindestens 1 kg enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtungen – auch während der Herstellung – Dichtheitskontrollen unterzogen werden.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hermetisch geschlossene Einrichtungen , die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent oder fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von weniger als 2 kg enthalten, werden keinen Dichtheitskontrollen unterzogen, wenn die Einrichtung als hermetisch verschlossen gekennzeichnet ist und die mit ihr verbundenen Teile eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks aufweisen.

Hermetisch geschlossene Haushaltseinrichtungen , die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent oder fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von weniger als 2 kg enthalten, werden keinen Dichtheitskontrollen unterzogen, wenn die Einrichtung als hermetisch verschlossen gekennzeichnet ist und die mit ihr verbundenen Teile eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks aufweisen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

sie enthalten weniger als 6 kg der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase.

entfällt

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern;

e)

Kälteanlagen in Kühltransportern, Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sowie Kühlschiffen ;

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Klimaanlagen in U-Bahnen, Zügen, Schiffen, Flugzeugen und Straßenfahrzeugen mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (*1) fallen;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Betreiber der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben f und g aufgeführten Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten und ab dem 1. Januar 2017 installiert wurden, stellen sicher, dass diese Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt.

(2)   Die Betreiber der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben f und g aufgeführten Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten und ab dem 1. Januar 2017 installiert wurden, stellen sicher, dass diese Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt.  Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g muss das Leckage-Erkennungssystem eine höhere Empfindlichkeit aufweisen als ein Gerät zur Drucküberwachung oder zur Überwachung der Dichte.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Menge der Gase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde;

b)

Menge der Gase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde , einschließlich des genauen Zeitpunkts einer solchen Auffüllung ;

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Angaben, ob die eingesetzten Gase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage in der Union und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;

c)

Angaben, ob und in welcher Menge die zurückgewonnenen Gase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage in der Union und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Rückgewinnung dieser Gase von natürlichen Personen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind, durchgeführt wird, damit diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühltransportern, Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sowie Kühlschiffen , die in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Rückgewinnung dieser Gase von natürlichen Personen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind, durchgeführt wird, damit diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Kältekreisläufe von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern

b)

Kältekreisläufe von Kälteanlagen von Kühltransportern, Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sowie Kühlschiffen;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung einer Liste von Erzeugnissen und Einrichtungen zu ergänzen, für die die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 oder die Zerstörung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, ohne eine vorherige Rückgewinnung dieser Gase als technisch und wirtschaftlich durchführbar anzusehen ist, wobei sie gegebenenfalls die zu verwendenden Technologien festlegt.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung einer Liste von Erzeugnissen und Einrichtungen zu ergänzen, für die die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II oder die Zerstörung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, ohne eine vorherige Rückgewinnung dieser Gase als technisch und wirtschaftlich durchführbar anzusehen ist, wobei sie gegebenenfalls die zu verwendenden Technologien festlegt.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)   Die Mitgliedstaaten fördern Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung der in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase.

(9)   Die Mitgliedstaaten fördern Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung der in Anhang I und Anhang II aufgeführten fluorierten Treibhausgase.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Programme der Herstellerverantwortung

Programme der erweiterten Herstellerverantwortung

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften der Union fördern die Mitgliedstaaten die Entwicklung von Programmen der Herstellerverantwortung für die Rückgewinnung der in den Anhängen I und II aufgeführten fluorierten Treibhausgase und für deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung .

Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften der Union schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass bis zum 31. Dezember 2027 Programme der erweiterten Herstellerverantwortung für die Rückgewinnung , das Recycling, die Aufarbeitung oder die Zerstörung der in den Anhängen I und II aufgeführten fluorierten Treibhausgase aufgelegt werden, wobei bereits geltende Programme der Herstellerverantwortung zu berücksichtigen sind.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Mindestanforderungen für die in Absatz 1 genannten Programme der Herstellerverantwortung festlegt, auch hinsichtlich Sammlung, Aufarbeitung, Recycling, Entsorgungseinrichtungen, Bereitstellung der Ausrüstung für zertifizierte Techniker, Meldung und Sensibilisierung.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller und Einführer der in den Anhängen I und II aufgeführten fluorierten Treibhausgase die Kosten gemäß den Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (*2) und, soweit nicht bereits enthalten, mindestens die folgenden Kosten decken:

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 b — Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a)

die Kosten für die Sammlung, einschließlich der Bereitstellung von zugänglichen Sammelstellen, sowie für die Lagerung und den Transport;

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 b — Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b)

die Kosten für Recyclingeinrichtungen für gemäß Artikel 10 zertifizierte natürliche Personen für die Zwecke des Recyclings vor Ort.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die getroffenen Maßnahmen.

entfällt

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten richten auf der Grundlage der Mindestanforderungen gemäß Absatz 5 Zertifizierungsprogramme, einschließlich Bewertungsverfahren, ein oder passen diese an und sorgen dafür, dass eine Ausbildung zu praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse für natürliche Personen zur Verfügung steht, die folgende Aufgaben im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 und im Zusammenhang mit anderen relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen wahrnehmen:

(1)   Die Mitgliedstaaten richten auf der Grundlage der Mindestanforderungen gemäß Absatz 5 Zertifizierungsprogramme, einschließlich Bewertungsverfahren, ein oder passen diese an und sorgen dafür, dass eine Ausbildung zu praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnissen für natürliche Personen zur Verfügung steht, die folgende Aufgaben im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II und im Zusammenhang mit anderen relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen wahrnehmen:

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass im Einklang mit Absatz 5 Ausbildungsprogramme für natürliche Personen zur Verfügung stehen, die in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (42) fallen, rückgewinnen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass im Einklang mit Absatz 5 Ausbildungsprogramme für natürliche Personen zur Verfügung stehen, die in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase und andere relevante Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (42) fallen, rückgewinnen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsmaßnahmen müssen Folgendes umfassen:

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsmaßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen:

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 3 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

die Zertifizierung für natürliche Alternativen, einschließlich ihrer Eigenschaften und Vorteile gegenüber der Verwendung von fluorierten Treibhausgasen, sowie deren sichere Handhabung bei Installation, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Die Mitgliedstaaten richten innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung Zertifizierungssysteme und Ausbildungsprogramme gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 6 ein oder passen sie an, soweit dies erforderlich ist.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Bestehende Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig.

(7)   Bestehende Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig.  Die Gültigkeit von bestehenden Zertifikaten kann zusätzlichen Anforderungen unterliegen, um der Ausweitung des Zertifizierungssystems auf andere relevante Alternativen für fluorierte Treibhausgase Rechnung zu tragen.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 8 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ihre Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ihre Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme sowie die Anzahl der in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und deren relevante Alternativen in jeder Branche zertifizierten und ausgebildeten Personen mit. Wenn die Zahlen für die Zertifizierung und Ausbildung in Bezug auf die relevanten Alternativen unter einer Mindestschwelle liegen, legen die Mitgliedstaaten der Mitteilung einen in Absprache mit einschlägigen Interessenträgern — auch den Sozialpartnern — erstellten Plan bei, in dem Maßnahmen dargelegt werden, um die Zertifizierung und Ausbildung in Bezug auf die relevanten Alternativen ab dem folgenden Kalenderjahr auszuweiten.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form der in Absatz 8 genannten Mitteilungen bestimmen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

(9)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Mindestschwelle für Maßnahmen zur Ausweitung der Zertifizierung und Ausbildung in Bezug auf die relevanten Alternativen sowie die Form der in Absatz 8 genannten Mitteilungen fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)    Jedes Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit der Ausführung einer der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben beauftragt , unternimmt angemessene Schritte, um sicherzugehen , dass dieses im Besitz der für die Ausführung der erforderlichen Aufgaben notwendigen Zertifikate gemäß Absatz 1 ist.

(10)   Ein Unternehmen darf die in Absatz 1 genannte Aufgabe nur dann einem anderen Unternehmen übertragen , wenn es sich vergewissert hat , dass das andere Unternehmen im Besitz der für die Ausführung der erforderlichen Aufgaben notwendigen Zertifikate gemäß Absatz 1 ist.

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Unterabsatz 1 ist das Inverkehrbringen von Einrichtungsteilen, die für die Reparatur und Wartung bestehender Einrichtungen erforderlich sind, zulässig, sofern die Reparatur oder Wartung nicht zu einer Erhöhung der Kapazität der Einrichtung oder zu einer Erhöhung der Menge an fluorierten Gasen, die in der Einrichtung enthalten sind oder verwendet werden, führt.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zwei Jahre nach den in Anhang IV aufgeführten Zeitpunkten ist die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die vor dem in Unterabsatz 1 genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden bzw. werden, für Dritte in der Union nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung vor dem Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.

Sechs Monate nach den in Anhang IV aufgeführten Zeitpunkten ist die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die vor dem in Unterabsatz 1 genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden bzw. werden, für Dritte in der Union nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung vor dem Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Zusätzlich zu dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß Anhang IV Nummer 1 sind die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union sowie die Verwendung oder Ausfuhr von in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten nicht wieder auffüllbaren Behältern für fluorierte Treibhausgase, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden. Dieses Verbot gilt nicht für Behälter für Labor- oder Analysezwecke.

(3)   Zusätzlich zu dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß Anhang IV Nummer 1 sind die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union sowie die Verwendung oder Ausfuhr von nicht wieder auffüllbaren Behältern für fluorierte Treibhausgase, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden. Dieses Verbot gilt nicht für Behälter für Labor- oder Analysezwecke.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen für die Rückgabe dieses Behälters zum Zwecke der Wiederbefüllung umfassen muss. Diese Vorkehrungen umfassen eine verbindliche Verpflichtung, dass Lieferanten, die Behälter an Endnutzer liefern, die Vorkehrungen einhalten müssen.

 

Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen müssen die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der wiederbefüllbaren Behälter mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Unternehmen, die die Behälter an Endnutzer liefern, müssen die Nachweise über die Einhaltung dieser Vorkehrungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Lieferung an den Endnutzer aufbewahren und sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.

 

Die Kommission kann diese Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten ergänzen, indem sie die Einzelheiten der Konformitätserklärung festlegt. Solche Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren genehmigen, aufgrund deren das Inverkehrbringen von in Anhang IV aufgeführten Erzeugnissen und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, erlaubt ist, sofern nachgewiesen wird, dass

Unbeschadet der in Unterabsatz 1a genannten Ausnahmeregelung für Ersatzteile kann die Kommission in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren genehmigen, aufgrund deren das Inverkehrbringen von in Anhang IV aufgeführten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, erlaubt ist, sofern nachgewiesen wird, dass

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Unternehmen dürfen fluorierte Treibhausgase nur dann in Gebinden in Verkehr bringen und verkaufen, wenn

 

a)

die Unternehmen entweder über ein Zertifikat oder eine Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 10 verfügen oder Personen beschäftigen, die über ein solches Zertifikat oder eine solche Ausbildungsbescheinigung verfügen, und

 

b)

die Unternehmen in der Union niedergelassen sind oder einen in der Union niedergelassenen Alleinvertreter benannt haben, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt.

 

Der Alleinvertreter kann der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates bestellte Alleinvertreter sein.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

Beschränkung der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

Die Ausfuhr der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, außer Militärausrüstung, ist ab dem in diesem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt, wobei gegebenenfalls nach der Art oder dem Treibhauspotenzial des enthaltenen Gases differenziert wird.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 4 unterliegen, werden entsprechend gekennzeichnet, und es wird angegeben, dass diese Erzeugnisse oder Einrichtungen nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den eine Ausnahme nach dem genannten Artikel gewährt wurde.

(2)   Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 4 unterliegen, werden mit Angabe der Geltungsdauer der Ausnahme entsprechend gekennzeichnet, und es wird angegeben, dass diese Erzeugnisse oder Einrichtungen nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den eine Ausnahme nach dem genannten Artikel gewährt wurde.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

ab 1. Januar 2017 die Menge der im Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen fluorierten Treibhausgase oder die Menge fluorierter Treibhausgase, für die die Einrichtung ausgelegt wurde, ausgedrückt in Gewicht und CO2-Äquivalent sowie das Treibhausgaspotenzial dieser Gase.

c)

ab 1. Januar 2017 die Menge der im Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen fluorierten Treibhausgase oder die Menge fluorierter Treibhausgase, für die die Einrichtung ausgelegt wurde, ausgedrückt in Gewicht und CO2-Äquivalent sowie das Treibhausgaspotenzial dieser Gase innerhalb einer Zeitspanne von 100 und von 20 Jahren .

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gegebenenfalls sind Nachrüstprodukte oder nachgerüstete Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, mit den in diesem Absatz genannten aktualisierten Angaben neu zu kennzeichnen.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Gegebenenfalls sind wieder aufgefüllte Behälter mit fluorierten Treibhausgasen mit den in Unterabsatz 1 von Absatz 3 genannten aktualisierten Angaben neu zu kennzeichnen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)     Fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind und zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie in Verkehr gebracht werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur zu diesem Zweck verwendet werden darf.

entfällt

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 13 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Fall von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen muss die in den Absätzen 7 bis 11 genannte Kennzeichnung die Angabe „von der Quote gemäß Verordnung (EU)…/… ausgenommen“ [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Fundstelle dieser Verordnung einfügen] enthalten.

Im Fall von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen muss die in den Absätzen 7 bis 9 und 11 genannte Kennzeichnung die Angabe „von der Quote gemäß Verordnung (EU)…/… ausgenommen“ [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Fundstelle dieser Verordnung einfügen] enthalten.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 13 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bestehen keine Kennzeichnungspflichten gemäß Unterabsatz 1 und den Absätzen 7 bis 11, so unterliegen die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe den Quotenanforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1.

Bestehen keine Kennzeichnungspflichten gemäß Unterabsatz 1 und den Absätzen 7 bis 9 und 11, so unterliegen die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe den Quotenanforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1.

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Verwendung der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen verboten .

Ab dem 1. Januar 2024 sind die folgenden Verwendungen verboten: die Wartung oder Instandhaltung von Klimaanlagen und Wärmepumpen, mobilen und ortsfesten Kälteanlagen und Kühlern mittels der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr.

 

Ab dem 1. Januar 2030 sind die folgenden Verwendungen verboten: die Wartung oder Instandhaltung von ortsfesten Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern mittels der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Absatz gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter – 50 °C bestimmt sind.

Dieser Absatz gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter – 50 °C oder für Anwendungen zur Kühlung von Kernkraftwerken bestimmt sind.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Unterabsatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern bei ihnen eine Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 6 vorgenommen wurde;

a)

in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verwendet werden, sofern bei ihnen eine Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 6 vorgenommen wurde;

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Unterabsatz 3 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen, mobilen Kälteanlagen und Kühlern verwendet werden, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 gekennzeichnet sind;

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Unterabsatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Wartung oder Instandhaltung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden. Solche recycelten Gase dürfen nur von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt wurde.

b)

in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr, die für die Wartung oder Instandhaltung bestehender ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden. Solche recycelten Gase dürfen nur von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt wurde;

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Unterabsatz 3 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Wartung oder Instandhaltung bestehender Klimaanlagen und Wärmepumpen, mobiler Kälteanlagen und Kühler verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden; solche recycelten Gase dürfen nur von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt wurde.

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Verwendung von Desfluran als Inhalationsnarkosemittel ist ab dem 1. Januar 2026 verboten , es sei denn , eine solche Verwendung ist unbedingt erforderlich und aus medizinischen Gründen darf kein anderes Narkosemittel verwendet werden. Der Nutzer legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und der Kommission auf Anfrage Nachweise zur medizinischen Begründung vor.

(4)   Die Verwendung von Desfluran als Inhalationsnarkosemittel ist ab dem 1. Januar 2026 verboten und nur zulässig , wenn eine solche Verwendung unbedingt erforderlich ist und aus medizinischen Gründen kein anderes Narkosemittel verwendet werden darf oder wenn sichergestellt ist, dass es in Verbindung mit einem Abscheidungssystem verwendet wird . Die Gesundheitseinrichtung bewahrt Nachweise zur medizinischen Begründung auf und legt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und der Kommission auf Anfrage vor.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Ab dem 1. Januar 2030 ist die Verwendung von Sulfurylfluorid zur Begasung nach der Ernte und zur Behandlung von Holz und Holzerzeugnissen gegen Schädlingsbefall verboten, es sei denn, eine solche Verwendung ist für ein Pflanzengesundheitszeugnis unbedingt erforderlich und es kann keine andere Behandlung angewendet werden.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die von einem Hersteller oder Einführer direkt an ein Unternehmen geliefert werden, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet;

entfällt

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission überwacht kontinuierlich den Markt für die Versorgung mit Halbleitern in der Union. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ändern und Halbleitermaterialien oder Kammern für die Beschichtung aus der Gasphase innerhalb des Halbleitersektors von dem in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Quotensystem auszunehmen, wenn sie feststellt, dass infolge der Einbeziehung des Halbleitersektors in das Quotensystem für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe Lieferengpässe oder -unterbrechungen bei der Versorgung des Unionsmarktes mit Halbleitermaterialien oder Kammern für die Beschichtung aus der Gasphase bestehen.

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren genehmigen, wonach die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in bestimmten Anwendungen oder spezifischen Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen von der in Absatz 1 festgelegten Quotenregelung ausgenommen wird, sofern nachgewiesen wird, dass

Die Kommission kann in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder einer EU-Agentur und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren genehmigen, wonach die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in bestimmten Anwendungen oder spezifischen Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen von der in Absatz 1 festgelegten Quotenregelung ausgenommen wird, sofern in dem Antrag nachgewiesen wird, dass

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

es für diese spezifischen Anwendungen, Erzeugnisse oder Einrichtungen keine Alternativen gibt oder diese aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht genutzt werden können, und

a)

es für diese spezifischen Anwendungen, Erzeugnisse oder Einrichtungen keine Alternativen gibt oder diese aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen oder aufgrund von Risiken für die öffentliche Gesundheit nicht genutzt werden können, und

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 5 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zuweisung von Quoten erfolgt vorbehaltlich der Zahlung des fälligen Betrags in Höhe von 3 EUR je Tonne zuzuweisendes CO2-Äquivalent. Einführer und Hersteller werden über das F-Gas-Portal über den für die berechnete maximale Quotenzuweisung für das folgende Kalenderjahr fälligen Betrag und die Zahlungsfrist informiert. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten und Einzelheiten für die Zahlung des fälligen Betrags festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

Die Zuweisung von Quoten erfolgt vorbehaltlich der Zahlung des fälligen Betrags in Höhe von 5  EUR je Tonne zuzuweisendes CO2-Äquivalent , die im Zeitraum 2024-2026 zuzuteilen ist, und wird danach alle drei Jahre erhöht, um unter Berücksichtigung des stufenweisen Auslaufens der Quoten gemäß Anhang VII für konstante Einnahmen zu sorgen . Einführer und Hersteller werden über das F-Gas-Portal über den für die berechnete maximale Quotenzuweisung für das folgende Kalenderjahr fälligen Betrag und die Zahlungsfrist informiert. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten und Einzelheiten für die Zahlung des fälligen Betrags festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 5 in Bezug auf die für die Zuweisung von Quoten und den Mechanismus zur Zuweisung der verbleibenden Quoten fälligen Beträge zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um größere Störungen des Marktes für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe zu verhindern, oder wenn der Mechanismus seinen Zweck nicht erfüllt und unerwünschte oder unbeabsichtigte Auswirkungen hat.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 5 in Bezug auf die für die Zuweisung von Quoten und den Mechanismus zur Zuweisung der verbleibenden Quoten fälligen Beträge zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um größere Störungen des Marktes für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe zu verhindern, oder wenn der Mechanismus seinen Zweck nicht erfüllt und unerwünschte oder unbeabsichtigte Auswirkungen  – etwa auf die öffentliche Gesundheit und die Nutzer von Dosier-Aerosolen – hat.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach jedes Jahr bewertet die Kommission in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern die Auswirkungen des stufenweisen Auslaufens der HFKW-Quoten auf den Markt für Wärmepumpen in der Union und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.

 

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32, um Anhang VII zu ändern und eine begrenzte Menge zusätzlicher Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW in der Union bis zum Jahr 2029 zuzulassen, wenn die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung zu dem Schluss kommt, dass das in Anhang VII festgelegte stufenweise Auslaufen der HFKW-Quoten zu Störungen auf dem Markt der Union für Wärmepumpen in einem Ausmaß führt, das die Erreichung der REPowerEU-Ziele für den Einsatz von Wärmepumpen gefährden würde.

 

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht begründet die Kommission ihren Beschluss, die in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakte zu erlassen oder nicht zu erlassen.

 

Erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt nach Unterabsatz 2, so werden die zusätzlichen Quoten Erzeugern und Einführern zugewiesen, nachdem diese über das F-Gas-Portal einen entsprechenden Antrag gestellt und dabei in Form von Kaufverträgen nachgewiesen haben, dass die Quoten für Wärmepumpen verwendet werden sollen.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Einnahmen aus der Quotenzuweisung gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Diese Einnahmen werden dem LIFE-Programm und der Rubrik 7 des mehrjährigen Finanzrahmens (Europäische öffentliche Verwaltung) zugewiesen, um die Kosten für externes Personal zu decken, das mit der Verwaltung der Quotenzuweisung, IT-Dienstleistungen und Lizenzvergabesystemen zum Zweck der Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Einhaltung des Protokolls befasst ist . Alle nach der Deckung dieser Kosten verbleibenden Einnahmen werden in den Gesamthaushalt der Union eingestellt.

(7)   Die Einnahmen aus der Quotenzuweisung gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Diese Einnahmen werden dem LIFE-Programm und der Rubrik 7 des mehrjährigen Finanzrahmens (Europäische öffentliche Verwaltung) zugewiesen:

 

a)

um die Kosten für externes Personal zu decken, das mit der Verwaltung der Quotenzuweisung, IT-Dienstleistungen und Lizenzvergabesystemen zum Zweck der Durchführung dieser Verordnung befasst ist;

 

b)

um die Kosten für die Sicherstellung der Einhaltung des Protokolls zu decken;

 

c)

um den Kapazitätsaufbau auf nationaler Ebene und die Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu unterstützen, auch in Bezug auf die Bekämpfung des Online-Verkaufs illegaler fluorierter Gase und die Zerstörung sichergestellter illegaler fluorierter Gase; und

 

d)

um den Einsatz von Alternativen zu fluorierten Gasen zu beschleunigen, insbesondere in Sektoren mit hohen Kosten für die Emissionsminderung und im Wärmepumpensektor, auch um die Herstellung notwendiger Einrichtungen zu steigern, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, die Preise für die Verbraucher zu senken, natürliche Personen gemäß Artikel 10 auszubilden und zu zertifizieren und Installateure für Gasheizkessel umzuschulen.

 

Alle nach der Deckung dieser Kosten verbleibenden Einnahmen werden in den Gesamthaushalt der Union eingestellt.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Quoten werden nur Herstellern oder Einführern zugewiesen, die eine Niederlassung innerhalb der Union haben oder einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung innerhalb der Union bestellt haben, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt. Der Alleinvertreter kann mit dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) bestellten Alleinvertreter identisch sein.

(1)   Quoten werden nur Herstellern oder Einführern zugewiesen, die eine Niederlassung innerhalb der Union haben oder einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung innerhalb der Union bestellt haben, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung und der Anforderungen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates übernimmt. Der Alleinvertreter kann mit dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) bestellten Alleinvertreter identisch sein.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß diesem Kapitel berücksichtigt sind.

(1)   Kälteanlagen, Klimaanlagen , Dosier-Aerosole und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß diesem Kapitel berücksichtigt sind.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beim Inverkehrbringen von vorbefüllten Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 gewährleisten die Hersteller und Einführer der Einrichtungen, dass die Einhaltung des Absatzes 1 vollständig dokumentiert ist, und stellen diesbezüglich eine Konformitätserklärung aus.

Beim Inverkehrbringen von vorbefüllten Einrichtungen oder Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 gewährleisten die Hersteller und Einführer der Einrichtungen oder Erzeugnisse , dass die Einhaltung des Absatzes 1 vollständig dokumentiert ist, und stellen diesbezüglich eine Konformitätserklärung aus.

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernehmen die Hersteller und Einführer von Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes die Verantwortung für die Einhaltung dieses Absatzes und von Absatz 1.

Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernehmen die Hersteller und Einführer von Einrichtungen oder Erzeugnissen im Sinne dieses Absatzes die Verantwortung für die Einhaltung dieses Absatzes und von Absatz 1.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller und Einführer von Einrichtungen bewahren diese Unterlagen und die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen dieser Einrichtungen mindestens fünf Jahre lang auf und legen sie auf Anfrage den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission vor.

Die Hersteller und Einführer von Einrichtungen oder Erzeugnissen bewahren diese Unterlagen und die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen dieser Einrichtungen oder Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang auf und legen sie auf Anfrage den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission vor.

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurden in den Einrichtungen gemäß Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe nicht vor der Befüllung der Einrichtungen in Verkehr gebracht, so stellen die Einführer dieser Einrichtungen sicher, dass bis zum 30. April [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] und danach jedes Jahr die Richtigkeit der Unterlagen, die Konformitätserklärung und die Stichhaltigkeit ihres Berichts gemäß Artikel 26 für das vorangegangene Kalenderjahr von einem unabhängigen Prüfer, der im F-Gas-Portal registriert ist, mit einem angemessenen Maß an Sicherheit bestätigt wird.

Wurden in den Einrichtungen oder Erzeugnissen gemäß Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe nicht vor der Befüllung der Einrichtungen in Verkehr gebracht, so stellen die Einführer dieser Einrichtungen oder Erzeugnisse sicher, dass bis zum 30. April [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] und danach jedes Jahr die Richtigkeit der Unterlagen, die Konformitätserklärung und die Stichhaltigkeit ihres Berichts gemäß Artikel 26 für das vorangegangene Kalenderjahr von einem unabhängigen Prüfer, der im F-Gas-Portal registriert ist, mit einem angemessenen Maß an Sicherheit bestätigt wird.

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   In Absatz 1 genannte Einführer von Einrichtungen, die keine Niederlassung innerhalb der Union haben, bestellen einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung innerhalb der Union, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt. Der Alleinvertreter kann mit dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bestellten Alleinvertreter identisch sein.

(5)   In Absatz 1 genannte Einführer von Einrichtungen oder Erzeugnissen , die keine Niederlassung innerhalb der Union haben, bestellen einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung innerhalb der Union, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt. Der Alleinvertreter kann mit dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bestellten Alleinvertreter identisch sein.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Dieser Artikel gilt nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalent in den Einrichtungen gemäß Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben.

(6)   Dieser Artikel gilt nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalent in den Einrichtungen oder Erzeugnissen gemäß Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben.

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unternehmen müssen vor der Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen und Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, außer in Fällen vorübergehender Verwahrung und für die folgenden Tätigkeiten:

Unternehmen müssen vor der Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen und Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, außer für die folgenden Tätigkeiten:

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Zwecke;

c)

Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Zwecke;

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 7 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten die Vertraulichkeit der Daten im F-Gas-Portal.

Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden, in das F-Gas-Portal eingestellten Daten öffentlich zugänglich sind:

 

a)

regelmäßig aktualisierte Quotenzuweisungen und Quotenübertragungen;

 

b)

eine Liste der registrierten Einführer und Hersteller;

 

c)

Daten zu Einfuhren, einschließlich der Eintrittsorte und der Art der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe;

 

d)

Daten über die vorübergehende Verwahrung;

 

e)

Daten zur chemischen Zerstörung auf Anlagenebene .

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Außer bei einer vorübergehenden Verwahrung ist für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, den Zollbehörden eine gültige Lizenz gemäß Artikel 20 Absatz 4 vorzulegen.

Für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist den Zollbehörden eine gültige Lizenz gemäß Artikel 20 Absatz 4 vorzulegen.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 20 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vereinfachte Vorschriften für die Registrierung im F-Gas-Portal in Fällen einer vorübergehenden Verwahrung im Sinne von Artikel 5 Absatz 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 34 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Einführer von in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen in wieder auffüllbaren Behältern legen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Konformitätserklärung samt Nachweis darüber vor, dass Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.

(6)   Einführer von fluorierten Treibhausgasen in wieder auffüllbaren Behältern legen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Konformitätserklärung samt Nachweis darüber vor, dass Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 12 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nicht wieder auffüllbare Behälter, die nach dieser Verordnung verboten sind, werden von den Zollbehörden zur Entsorgung gemäß den Artikeln 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingezogen oder beschlagnahmt. Die Marktüberwachungsbehörden nehmen solche Behälter zudem gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) vom Markt oder rufen sie zurück.

Nicht wieder auffüllbare Behälter, die nach dieser Verordnung verboten sind, werden von den Zollbehörden zur Entsorgung gemäß den Artikeln 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingezogen oder beschlagnahmt und zerstört . Die Marktüberwachungsbehörden nehmen solche Behälter zudem gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) vom Markt oder rufen sie zurück.

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 12 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für andere Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, können alternative Maßnahmen ergriffen werden , um eine unrechtmäßige Einfuhr, Weiterlieferung oder Ausfuhr zu verhindern, insbesondere im Fall von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in Gebinden oder in Erzeugnissen und Einrichtungen unter Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten Quoten- und Genehmigungsregelungen in Verkehr gebracht werden.

Für andere Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, können die Zollbehörden fluorierte Treibhausgase, die unter Verstoß gegen diese Richtlinie ein- oder ausgeführt wurden, im Einklang mit der [Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2021/0422(COD))] beschlagnahmen und einziehen , um eine unrechtmäßige Einfuhr, Weiterlieferung oder Ausfuhr zu verhindern, insbesondere im Fall von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in Gebinden oder in Erzeugnissen und Einrichtungen unter Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten Quoten- und Genehmigungsregelungen in Verkehr gebracht werden.

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)     Bis zum 30. Juni 2025 veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem sie die möglichen Risiken des illegalen Handels prüft und zusätzliche Maßnahmen ermittelt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Bewegung von fluorierten Treibhausgasen und Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die in die vorübergehende Verwahrung oder ein Zollverfahren wie das Zolllager oder die Freizone überführt wurden oder die durch das Zollgebiet der Union befördert werden, zu verringern, auch durch Methoden zur Rückverfolgung der in Verkehr gebrachten Gase wie QR-Codes.

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 31. März [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] und danach jedes Jahr übermittelt jeder Hersteller, Einführer und Ausführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr teilfluorierte Kohlenwasserstoffe oder mehr als eine metrische Tonne bzw. 100 Tonnen CO2-Äquivalent an anderen fluorierten Treibhausgasen hergestellt, eingeführt oder ausgeführt hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. Dieser Absatz gilt auch für Unternehmen, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Quoten erhalten haben.

Bis zum 31. März [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] und danach jedes Jahr übermittelt jeder Hersteller, Einführer und Ausführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr fluorierte Treibhausgase hergestellt, eingeführt oder ausgeführt hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. Dieser Absatz gilt auch für Unternehmen, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Quoten erhalten haben.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Bis zum 31. März [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] und danach jedes Jahr übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr teilfluorierte Kohlenwasserstoffe oder mehr als eine metrische Tonne bzw. 100 Tonnen CO2-Äquivalent an anderen fluorierten Treibhausgasen zerstört hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.

(2)   Bis zum 31. März [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] und danach jedes Jahr übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr fluorierte Treibhausgase zerstört hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Bis zum 31. März [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr 1 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an in Anhang I  aufgeführten fluorierten Treibhausgasen als Ausgangsstoff verwendet hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.

(3)   Bis zum 31. März [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr in Anhang I  aufgeführte fluorierte Treibhausgase als Ausgangsstoff verwendet hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Bis zum 31. März [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen oder 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an anderen fluorierten Treibhausgasen , die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, in Verkehr gebracht hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.

(4)   Bis zum 31. März [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr fluorierte Treibhausgase , die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, in Verkehr gebracht hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Bis zum 31. März [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] und danach jedes Jahr übermittelt jedes Unternehmen, das mehr als eine metrische Tonne bzw. 100 Tonnen CO2-Äquivalent an fluorierten Treibhausgasen aufgearbeitet hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.

(6)   Bis zum 31. März [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] und danach jedes Jahr übermittelt jedes Unternehmen, das fluorierte Treibhausgase aufgearbeitet hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Bis zum 30. April [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] übermittelt jeder Einführer von Einrichtungen, der vorbefüllte Einrichtungen gemäß Artikel 19 in Verkehr gebracht hat, die vor der Befüllung noch nicht in Verkehr gebrachte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in einer Menge von mindestens 1 000 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten, der Kommission einen gemäß Artikel 19 Absatz 3 erstellten Prüfbericht.

(7)   Bis zum 30. April [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] übermittelt jeder Einführer von Einrichtungen, der vorbefüllte Einrichtungen gemäß Artikel 19 in Verkehr gebracht hat, die vor der Befüllung noch nicht in Verkehr gebrachte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten, der Kommission einen gemäß Artikel 19 Absatz 3 erstellten Prüfbericht.

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 8 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 30. April [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] und danach jedes Jahr gewährleistet jedes Unternehmen, das gemäß Absatz 1 Bericht über das Inverkehrbringen einer Menge von 1 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr erstatten muss, zusätzlich, dass die Stichhaltigkeit seines Berichts mit einem angemessenen Maß an Sicherheit von einem unabhängigen Prüfer bestätigt wird. Der Prüfer muss im F-Gas-Portal registriert und entweder

Bis zum 30. April [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr der Anwendung dieser Verordnung einfügen] und danach jedes Jahr gewährleistet jedes Unternehmen, das gemäß Absatz 1 Bericht über das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr erstatten muss, zusätzlich, dass die Stichhaltigkeit seines Berichts mit einem angemessenen Maß an Sicherheit von einem unabhängigen Prüfer bestätigt wird. Der Prüfer muss im F-Gas-Portal registriert und entweder

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis zum 31. Dezember 2024 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt zu einem gemeinsamen allgemeinen Rahmen, den die Mitgliedstaaten für die Gestaltung zentraler elektronischer Systeme verwenden.

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen.

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen regelmäßige Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen.

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen mit angemessener Häufigkeit durchgeführte Vor-Ort-Besuche in Niederlassungen sowie Überprüfungen von einschlägigen Unterlagen und Einrichtungen.

Die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen mit angemessener Häufigkeit durchgeführte Vor-Ort-Besuche in Niederlassungen und Überprüfungen von einschlägigen Unterlagen und Einrichtungen sowie die Überprüfung von Online-Plattformen, die fluorierte Gase in Gebinden oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die solche Gase enthalten, verkaufen .

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kann ein Mitgliedstaat Kontrollen bei Unternehmen durchführen , die im Verdacht stehen, an der illegalen Verbringung von unter diese Verordnung fallenden Gasen, Erzeugnissen und Einrichtungen beteiligt zu sein, und die im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats tätig sind. Das Ergebnis der Kontrolle wird dem anfragenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(5)   Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats führt ein Mitgliedstaat Kontrollen bei Unternehmen durch , die im Verdacht stehen, an der illegalen Verbringung von unter diese Verordnung fallenden Gasen, Erzeugnissen und Einrichtungen beteiligt zu sein, und die im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats tätig sind. Das Ergebnis der Kontrolle wird dem anfragenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)     Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. April eines jeden Jahres eine jährliche Zusammenfassung der aus den Betriebsbüchern erhobenen Daten. Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr eine Zusammenfassung und Bewertung der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Daten.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 5 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die rechtswidrige Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringung oder Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sehen die Mitgliedstaaten Geldbußen im Höchstmaß von mindestens dem Fünffachen des Marktwerts der betreffenden Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen vor. Für einen wiederholten Verstoß innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren sehen die Mitgliedstaaten Geldbußen im Höchstmaß von mindestens dem Achtfachen des Wertes der betreffenden Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen vor.

Für die rechtswidrige Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringung oder Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sehen die Mitgliedstaaten Geldbußen von mindestens dem Vierfachen des Marktwerts der betreffenden Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen und höchstens dem Sechsfachen des Marktwerts der betreffenden Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen vor. Für einen wiederholten Verstoß innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren sehen die Mitgliedstaaten Geldbußen von mindestens dem Siebenfachen des Wertes der betreffenden Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen und höchstens dem Zehnfachen des Wertes der betreffenden Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen vor.

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 24, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 35 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit [ab dem Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung] übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 8, Artikel  9 Absatz 1a, Artikel  12 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 , Artikel  16 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel  17 Absatz 6 , Artikel 17 Absatz 6a , Artikel 24, Artikel 25 Absatz 2 , Artikel 27 Unterabsatz 3, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1a und Artikel 35 Absatz 1b wird der Kommission auf unbestimmte Zeit [ab dem Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung] übertragen.

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 24, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 35 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 8, Artikel  9 Absatz 1a, Artikel  12 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 , Artikel  16 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel  17 Absatz 6 , Artikel 17 Absatz 6a , Artikel 24, Artikel 25 Absatz 2 , Artikel 27 Unterabsatz 3, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1a und Artikel 35 Absatz 1b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 24, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 35 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 8, Artikel  9 Absatz 1a, Artikel  12 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 3, Artikel  16 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel  17 Absatz 6, Artikel  17 Absatz 6a, Artikel  24, Artikel 25 Absatz 2 , Artikel 27 Unterabsatz 3, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1a und Artikel 35 Absatz 1b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission richtet ein Konsultationsforum ein, das Beratung und Fachwissen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung bereitstellt. Die Kommission legt die Geschäftsordnung des Konsultationsforums fest, die veröffentlicht wird.

Die Kommission richtet ein Konsultationsforum ein, das Beratung und Fachwissen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung bereitstellt. Das Konsultationsforum setzt sich in gleichen Anteilen zusammen aus

 

i)

Vertretern der Mitgliedstaaten,

 

ii)

Vertretern aller relevanten Interessenträger, einschließlich Umweltorganisationen, Patientenverbänden und Berufsverbänden im Gesundheitswesen sowie Vertretern von Herstellern und Betreibern.

 

Das Konsultationsforum arbeitet eng mit den einschlägigen Agenturen der EU zusammen. Die Kommission legt die Geschäftsordnung des Konsultationsforums fest, die veröffentlicht wird.

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission überwacht kontinuierlich die Entwicklung von Technologie und Markt in Bezug auf die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen und deren natürlichen Alternativen in der Union. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern und das Verbot des Inverkehrbringens fluorierter Treibhausgase mit hohem Treibhauspotenzial in den betreffenden Erzeugnissen oder Einrichtungen zu verschärfen, wenn sie feststellt, dass in Erzeugnissen und Einrichtungen, die in der Union auf den Markt gebracht werden, neuerdings oder vermehrt fluorierte Treibhausgase mit niedrigem GWP-Wert oder natürliche Alternativen verwendet werden.

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III dahin gehend zu ändern, dass fluorierte Treibhausgase aus Anhang III in Anhang I oder II verschoben werden oder dass fluorierte Treibhausgase in Anhang I oder II aufgenommen werden, wenn sie feststellt, dass in Anhang III aufgeführte fluorierte Treibhausgase oder fluorierte Treibhausgase, die nicht in den Anhängen I, II und III aufgeführt sind, in Verkehr gebracht werden.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Spätestens drei Monate nach der Annahme der überarbeiteten REACH-Verordnung bewertet die Kommission, ob die vorliegende Verordnung mit der genannten Verordnung im Einklang steht. Die Kommission fügt ihrer Bewertung gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung bei, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die vorliegende Verordnung nicht mit möglichen neuen Beschränkungen der Verwendung von PFAS gemäß der genannten Verordnung vereinbar ist.

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2033 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2027 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung , unter anderem über die Auswirkungen dieser Verordnung auf das Gesundheitswesen, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, sowie über die Auswirkungen auf den Markt für Kühlgeräte, die in Verbindung mit Batterien verwendet werden .

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 eingesetzte Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann von sich aus wissenschaftliche Gutachten und Berichte über die Kohärenz dieser Verordnung mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 und mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris vorlegen.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Abschnitt 3

Vorschlag der Kommission

Gruppe 3: Andere perfluorierte Verbindungen

 

Schwefelhexafluorid

SF6

25 200

18 300

Geänderter Text

Gruppe 3: Andere (per)fluorierte Verbindungen und fluorierte Ketone

 

Schwefelhexafluorid

SF6

25 200

18 300

 

Heptafluoroisobutyronnitril (2,3,3,3-Tetrafluoro-2-(trifluoromethyl)-propannitril)

Iso-C3F7CN

2 750

4 580

 

1,1,1,3,4,4,4-Heptafluor-3-(trifluoromethyl)butan-2-on

CF3C(O)CF(CF3)2

0,29  (2)

(*)

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Abschnitt 1 — Zeile 37

Vorschlag der Kommission

1,1,1,3,4,4,4-Heptafluor-3-(trifluoromethyl)butan-2-on

CF3C(O)CF(CF3)2

0,29  (3)

(*)

Geänderter Text

entfällt

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Abschnitt 2 — Zeile 4

Vorschlag der Kommission

Heptafluoroisobutyronnitril (2,3,3,3-Tetrafluoro-2-(trifluoromethyl)-propannitril)

Iso-C3F7CN

2 750

4 580

Geänderter Text

entfällt

Abänderungen 145, 153cp1, 157cp1, 153cp2, 153cp3 and 153cp4

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Tabelle

Vorschlag der Kommission

Erzeugnisse und Einrichtungen

Das GWP von Mischungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Nummer 1 im Einklang mit Anhang IV berechnet

Datum des Verbots

(1)

Leere, ganz oder teilweise gefüllte nicht wieder auffüllbare Behälter für in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die bei der Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Schaltanlagen oder als Lösungsmittel verwendet werden

4. Juli 2007

(2)

Nichtgeschlossene Direktverdampfungssysteme, die HFKW oder FKW als Kältemittel enthalten

4. Juli 2007

(3)

Brandschutzeinrichtungen

die FKW enthalten

4. Juli 2007

die HFKW-23 enthalten

1. Januar 2016

die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn zur Einhaltung von Sicherheitsnormen erforderlich

1. Januar 2024

(4)

Fenster für Wohnhäuser, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten

4. Juli 2007

(5)

Sonstige Fenster, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten

4. Juli 2008

(6)

Fußbekleidung, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthält

4. Juli 2006

(7)

Reifen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten

4. Juli 2007

(8)

Einkomponentenschäume, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist

4. Juli 2008

(9)

In Anhang XVII Ziffer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und Signalhörner, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten

4. Juli 2009

(10)

Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten

1. Januar 2015

(11)

Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (in sich geschlossene Einrichtungen)

die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten

1. Januar 2020

die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten

1. Januar 2022

die andere fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten

1. Januar 2024

(12)

In sich geschlossene Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten.

1. Januar 2025

(13)

Ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter – 50 °C bestimmt sind

1. Januar 2020

(14)

Ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter – 50 °C bestimmt sind

1. Januar 2024

(15)

Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500 verwendet werden dürfen

1. Januar 2022

(16)

Plug-in-Raumklimageräte (in sich geschlossene Einrichtungen), die Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen können und die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten

1. Januar 2020

(17)

Plug-in-Raumklimageräte und andere in sich geschlossene Raumklimageräte und Wärmepumpen, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten

1. Januar 2025

(18)

Ortsfeste Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen:

(a)

Mono-Splitgeräte, einschließlich ortsfeste Zweikanalgeräte , die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, wobei die Menge der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase weniger als 3 kg beträgt

1. Januar 2025

(b)

Splitgeräte mit einer Nennleistung von bis zu 12 kW (einschließlich), die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsnormen erforderlich ist

(c)

Splitgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsnormen erforderlich ist

1. Januar 2027

(19)

Schäume, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist

Extrudiertes Polystyrol (XPS)

1. Januar 2020

andere Schäume

1. Januar 2023

(20)

Technische Aerosole, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist oder sie für medizinische Anwendungen verwendet werden

1. Januar 2018

(21)

Körperpflegeprodukte (d. h. Festiger, Cremes, Schäume), die fluorierte Treibhausgase enthalten

1. Januar 2024

(22)

Einrichtungen zur Hautkühlung, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn sie für medizinische Zwecke eingesetzt werden

1. Januar 2024

(23)

Installation und Austausch der folgenden elektrischen Schaltanlagen:

(a)

Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung mit einer Spannung von bis zu 24 kV mit Isolier- oder Schaltmedien, die Gase mit einem GWP von 10 oder mehr oder mit einem GWP von 2 000 oder mehr nutzen oder zu ihrem Funktionieren benötigen , außer wenn nachgewiesen wird, dass in den niedrigeren vorstehend genannten GWP-Bereichen aus technischen Gründen keine geeignete Alternative zur Verfügung steht

1. Januar 2026

(b)

Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung mit einer Spannung von über 24 kV und bis zu 52 kV mit Isolier- oder Schaltmedien, die Gase mit einem GWP von 10 oder mehr oder mit einem GWP von 2 000 oder mehr nutzen oder zu ihrem Funktionieren benötigen , außer wenn nachgewiesen wird, dass in den niedrigeren vorstehend genannten GWP-Bereichen aus technischen Gründen keine geeignete Alternative zur Verfügung steht

1. Januar 2030

(c)

Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung ab 52 und bis zu 145 kV und einem Kurzschlussstrom von bis zu 50 kA mit Isolier- oder Schaltmedien, die Gase mit einem GWP von 10 oder mehr oder mit einem GWP von mehr als 2 000 nutzen oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn nachgewiesen wird, dass in den niedrigeren vorstehend genannten GWP-Bereichen aus technischen Gründen keine geeignete Alternative zur Verfügung steht

1. Januar 2028

(d)

Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung von mehr als 145 kV oder einem Kurzschlussstrom von mehr als 50 kA mit Isolier- oder Schaltmedien, die Gase mit einem GWP von 10 oder mehr oder einem oder mit einem GWP von mehr als 2 000 nutzen oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn nachgewiesen wird, dass in den niedrigeren vorstehend genannten GWP-Bereichen aus technischen Gründen keine geeignete Alternative zur Verfügung steht

1. Januar 2031

Geänderter Text

Erzeugnisse und Einrichtungen

Das GWP von Mischungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Nummer 1 im Einklang mit Anhang IV berechnet

Datum des Verbots

(1)

Leere, ganz oder teilweise gefüllte nicht wieder auffüllbare Behälter für in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die bei der Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Schaltanlagen oder als Lösungsmittel verwendet werden

4. Juli 2007

(2)

Nichtgeschlossene Direktverdampfungssysteme, die HFKW oder FKW als Kältemittel enthalten

4. Juli 2007

(3)

Brandschutzeinrichtungen

die FKW enthalten

4. Juli 2007

die HFKW-23 enthalten

1. Januar 2016

die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn zur Einhaltung von Sicherheitsnormen erforderlich

1. Januar 2024

(4)

Fenster für Wohnhäuser, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten

4. Juli 2007

(5)

Sonstige Fenster, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten

4. Juli 2008

(6)

Fußbekleidung, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthält

4. Juli 2006

(7)

Reifen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten

4. Juli 2007

(8)

Einkomponentenschäume, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist

4. Juli 2008

(9)

In Anhang XVII Ziffer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und Signalhörner, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten

4. Juli 2009

(10)

Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten

1. Januar 2015

(10a)

Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die fluorierte Treibhausgase enthalten

1.   Januar 2025

(11)

Ortsfeste Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (in sich geschlossene Einrichtungen)

die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten

1. Januar 2020

die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten

1. Januar 2022

die fluorierte Treibhausgase enthalten

1. Januar 2024

(12)

In sich geschlossene ortsfeste Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

1. Januar 2025

(13)

Ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter - 50 °C bestimmt sind

1. Januar 2020

(14)

Ortsfeste Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter - 50 °C bestimmt sind

1. Januar 2025

(14a)

Ortsfeste Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

1.   Januar 2027

(15)

Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500 verwendet werden dürfen

1. Januar 2022

(15a)

Transportkühlanlagen

in Kühltransportern und Kühlschiffen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

1.   Januar 2027

in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern und Kühlcontainern, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

1.   Januar 2029

(16)

Plug-in-Raumklimageräte (in sich geschlossene Einrichtungen), die Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen können und die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten

1. Januar 2020

(17)

Plug-in-Raumklimageräte , Monoblock-Klimageräte und andere in sich geschlossene Raumklimageräte und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

1. Januar 2026

(18)

Ortsfeste Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen:

(a)

Mono-Splitgeräte , einschließlich ortsfester Zweikanalgeräte , die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, wobei die Menge der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase weniger als 3 kg beträgt

1. Januar 2028

(b)

Splitgeräte mit einer Nennleistung von bis zu 12 kW (einschließlich), die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

(c)

Splitgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW und bis 200 kW , die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsnormen erforderlich ist

(ca)

Splitgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 200 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

1. Januar 2028

(19)

Schäume, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist

Extrudiertes Polystyrol (XPS)

1. Januar 2020

andere Schäume

1. Januar 2023

(19a)

Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist

1.   Januar 2030

(20)

Technische Aerosole, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist oder sie für medizinische Anwendungen verwendet werden

1. Januar 2018

(20a)

Technische Aerosole, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist oder sie für medizinische Zwecke eingesetzt werden

1.   Januar 2030

(22)

Körperpflegeprodukte (d. h. Festiger, Cremes, Schäume), die fluorierte Treibhausgase enthalten

1. Januar 2024

(22)

Einrichtungen zur Hautkühlung, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn sie für medizinische Zwecke eingesetzt werden

1. Januar 2024

(23)

Installation und Austausch der folgenden elektrischen Schaltanlagen:

(a)

Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung mit einer Spannung von bis zu 24 kV (einschließlich) mit Isolier- oder Schaltmedien, die fluorierte Treibhausgase nutzen oder zu ihrem Funktionieren benötigen

1. Januar 2026

(b)

Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung mit einer Spannung von über 24 kV und bis einschließlich 52 kV mit Isolier- oder Schaltmedien, die fluorierte Treibhausgase nutzen oder zu ihrem Funktionieren benötigen

1. Januar 2028

(c)

Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung ab 52 und bis einschließlich 145 kV und einem Kurzschlussstrom von bis zu 50 kA mit Isolier- oder Schaltmedien, die fluorierte Treibhausgase nutzen oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn nachgewiesen wird, dass keine geeignete Alternative zur Verfügung steht , wobei in diesem Fall Gase mit einem GWP von bis zu 1 000 verwendet werden können

1. Januar 2028

(d)

Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung von über 145 kV oder einem Kurzschlussstrom von über 50 kA mit Isolier- oder Schaltmedien, die fluorierte Treibhausgase nutzen oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn nachgewiesen wird, dass keine geeignete Alternative zur Verfügung steht , wobei in diesem Fall Gase mit einem GWP von bis zu 1 000 verwendet werden können

1. Januar 2031

(23a)

Mobile Klimaanlagen in Passagier- und Frachtschiffen, Bussen, Straßenbahnen und Zügen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

1.   Januar 2029

(23b)

Mini-, Verdränger- und Zentrifugalkältemaschinen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

1.   Januar 2027

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Der Nachweis gemäß Nummer 23 muss Unterlagen enthalten, aus denen hervorgeht , dass nach einer offenen Ausschreibung aufgrund der nachgewiesenen Besonderheiten der Anwendung aus technischen Gründen keine geeignete technische Alternative zur Verfügung stand , die die Bedingungen aus Nummer 23 erfüllen hätte können . Die Unterlagen sind vom Betreiber mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen .

2.

Die Ausnahme gemäß Nummer  23 Buchstaben c und d kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auf begründeten Antrag eines Betreibers genehmigt werden. Der Antrag des Betreibers muss Unterlagen enthalten, die belegen , dass nach einer offenen Ausschreibung , bei der die Frist für die Einreichung von Angeboten nach den in Nummer 23 genannten Zeitpunkten ablief, aufgrund der nachgewiesenen Besonderheiten des Antrags aus technischen Gründen keine geeignete Alternative zur Verfügung steht, die die Bedingungen aus Nummer 23 Buchstaben c und d erfüllen könnte , oder dass bis zwei Jahre nach den in Nummer 23 Buchstaben c und d genannten Zeitpunkten nur ein Angebot für solche Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien, die keine fluorierten Treibhausgase nutzen oder deren Funktionieren nicht von fluorierten Treibhausgasen abhängt, abgegeben wurde . Die zuständige Behörde stellt die Unterlagen der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

ab dem 1. Januar 2036 und danach 15 % des Jahresdurchschnitts seiner Produktion im Zeitraum 2011-2013.

d)

ab dem 1. Januar 2036 bis zum 31. Dezember 2049 15 % des Jahresdurchschnitts seiner Produktion im Zeitraum 2011-2013.

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

ab dem 1. Januar 2050 und danach 0 % des Jahresdurchschnitts seiner Produktion im Zeitraum 2011-2013.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Methode zur Berechnung des Gesamtwerts des GWP eines Gemischs gemäß Artikel 3 Nummer 1

Methode zur Berechnung des Gesamtwerts des GWP eines Gemischs gemäß Artikel 3 Nummer  2

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII

Vorschlag der Kommission

Jahre

Höchstmenge

in Tonnen CO2-Äquivalent

2024 — 2026

41 701 077

2027 — 2029

17 688 360

2030 — 2032

9 132 097

2033 — 2035

8 445 713

2036 — 2038

6 782 265

2039 — 2041

6 136 732

2042 — 2044

5 491 199

2045 — 2047

4 845 666

ab 2048

4 200 133

Geänderter Text

Jahre

Höchstmenge

in Tonnen CO2-Äquivalent

2024-2026

41 701 077

2027-2029

20 888 360

2030-2032

9 132 097

2033-2035

8 445 713

2036-2038

6 782 265

2039-2041

4 138 941

2042-2044

3 247 259

2045-2047

1 623 629

2048 -2049

811 814

ab 2050

0

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII — Nummer 1 — Absatz 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

soweit relevant, zusätzlich eine Quote, die dem in Anhang VII Nummer 4 Ziffer ii genannten Referenzwert entspricht, multipliziert mit der Höchstmenge des Jahres, für das die Quote zugewiesen wird, geteilt durch die Höchstmenge für das Jahr 2024.

soweit relevant, zusätzlich eine Quote, die dem in Anhang VII Nummer 4 Ziffer ii genannten Referenzwert entspricht . Ab 2027 ergibt sich eine solche Quote durch Multiplikation des Referenzwertes mit dem Faktor 0,7 . Ab 2030 entspricht ein solches Kontingent dem Referenzwert , multipliziert mit der Höchstmenge des Jahres, für das die Quote zugewiesen wird, geteilt durch die Höchstmenge für das Jahr 2024.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0048/2023).

(1a)   Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(30)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(30)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(36)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(36)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(37)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(37)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(38)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(38)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(*1)   Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).

(*2)   Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(42)  Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).

(42)  Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).

(43)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, vom 30.12.2006, S. 1).

(43)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(45)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(45)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(2)  Ren et al. (2019), „Atmospheric Fate and Impact of Perfluorinated Butanone and Pentanone“. Environ. Sci. Technol. 2019, 53, 15, 8862–8871.

(3)  Ren et al. (2019), „Atmospheric Fate and Impact of Perfluorinated Butanone and Pentanone“. Environ. Sci. Technol. 2019, 53, 15, 8862–8871.


27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/80


P9_TA(2023)0093

Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (COM(2022)0151 — C9-0143/2022 — 2022/0100(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 341/08)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) stellt unter anderem sicher, dass die Union die Bestimmungen des Protokolls einhält. Die Kommission kam in ihrer Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (19) zu dem Schluss, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Kontrollmaßnahmen im Allgemeinen weiterhin zweckmäßig sind.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) stellt unter anderem sicher, dass die Union die Bestimmungen des Protokolls einhält. Die Kommission kam in ihrer Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (19) zu dem Schluss, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Kontrollmaßnahmen im Allgemeinen weiterhin zweckmäßig sind , dass sie effizient sind und dass sie in erheblichem Maß zur Erholung der stratosphärischen Ozonschicht und zur Eindämmung der Klimaerwärmung beigetragen haben .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Es gibt eindeutige Belege für einen Rückgang der Belastung der Atmosphäre durch ODS und für eine Erholung der stratosphärischen Ozonschicht. Aber die Ozonschicht wird ihr Konzentrationsniveau von vor 1980 voraussichtlich nicht vor Mitte des 21. Jahrhunderts wieder erreichen . Daher stellt die erhöhte UV-Strahlung nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und die Umwelt dar. Um weitere Verzögerungen bei der Erholung der Ozonschicht zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass die bestehenden Verpflichtungen vollständig umgesetzt und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um alle anstehenden Herausforderungen rasch und wirksam zu bewältigen.

(5)

Es gibt eindeutige Belege für einen Rückgang der Belastung der Atmosphäre durch ozonabbauende Stoffe und für eine Erholung der stratosphärischen Ozonschicht. Nach Angaben der Europäischen Umweltagentur war das Ozonloch 2021 jedoch eines der größeren und tieferen in den letzten Jahren und lag mit seiner Größe über dem Durchschnitt der letzten fünf und zehn Jahre. Die Erholung der Ozonschicht ist nach wie vor sehr fragil, und das Konzentrationsniveau von vor 1980 wird voraussichtlich nicht vor Mitte des 21. Jahrhunderts wieder erreicht . Daher stellt die erhöhte UV-Strahlung nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und die Umwelt dar. Um weitere Verzögerungen bei der Erholung der Ozonschicht zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass die bestehenden Verpflichtungen vollständig umgesetzt werden, dass mehr unternommen wird und dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um alle anstehenden Herausforderungen rasch und wirksam zu bewältigen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Um das Bewusstsein für das Treibhauspotenzial von ODS zu schärfen, sollte in dieser Verordnung neben dem Ozonabbaupotenzial der Stoffe auch ihr jeweiliges Treibhauspotenzial aufgeführt werden.

(7)

Um das Bewusstsein für das Treibhauspotenzial von ozonabbauenden Stoffen zu schärfen, sollte in dieser Verordnung und auf den Etiketten von Behältern, die ozonabbauende Stoffe enthalten, neben dem Ozonabbaupotenzial der Stoffe auch ihr jeweiliges Treibhauspotenzial aufgeführt und angesprochen werden. Soweit verfügbar, sollten sich diese Angaben zum Treibhauspotenzial sowohl auf einen Zeitraum von 100 Jahren als auch auf einen Zeitraum von 20 Jahren beziehen, um das Bewusstsein für das hohe kurzfristige Treibhauspotenzial einiger ozonabbauenden Stoffe zu schärfen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Leitlinien der Kommission verbindliche Aktionspläne aufstellen, um das Risiko der Pyrocumulonimbusbildung durch Waldbrände und deren negative Auswirkungen auf die Stratosphäre und die Ozonschicht zu verringern.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Die Produktion geregelter ozonabbauender Stoffe in der Union war 2021 höher als in den vorangegangenen zehn Jahren und stieg 2021 gegenüber 2020 um 27 %. Dieser Anstieg ist zu 90 % auf die Verwendung als Ausgangsstoff zurückzuführen. Die Verwendung als Ausgangsstoff nahm im Vergleich zu 2020 um 11 % zu  (1a) . Während die Ausnahmeregelung für ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoff für die chemische Herstellung bestimmter Waren, einschließlich Arzneimitteln, verwendet werden, angesichts ihres geringen kombinierten Ozonabbaupotenzials (> 1tODP) und des Fehlens realisierbarer Alternativen gerechtfertigt ist, ist es möglich, dass die Emissionen aus der Verwendung als Ausgangsstoffe unterschätzt werden  (1b) . Die Kommission sollte daher eine Liste der ozonabbauenden Stoffe erstellen, für die die Verwendung als Ausgangsstoff zulässig ist, und die Verfügbarkeit von entsprechenden Alternativen regelmäßig bewerten. Um solche Verwendungen schrittweise auslaufen zu lassen, wenn es Alternativen gibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im Laufe der Zeit niedrigere Obergrenzen vorzuschlagen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Der im Rahmen des Protokolls eingesetzte wissenschaftliche Beurteilungsausschuss für Halone (Halon Technical Options Committee (HTOC)) wies darauf hin, dass die Vorräte an gebrauchten Halonen für kritische Verwendungszwecke möglicherweise nicht ausreichen, um den Bedarf ab 2030 auf globaler Ebene zu decken. Um zu vermeiden, dass zur Deckung des künftigen Bedarfs Halone neu hergestellt werden müssen, ist es wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit von Halonen zu erhöhen, die aus Einrichtungen zurückgewonnen wurden.

(12)

Der im Rahmen des Protokolls eingesetzte wissenschaftliche Beurteilungsausschuss für Halone (Halon Technical Options Committee (HTOC)) wies darauf hin, dass die Vorräte an gebrauchten Halonen für kritische Verwendungszwecke möglicherweise nicht ausreichen, um den Bedarf ab 2030 auf globaler Ebene zu decken. Um zu vermeiden, dass zur Deckung des künftigen Bedarfs Halone neu hergestellt werden müssen, ist es wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit von Halonen zu erhöhen, die aus Einrichtungen zurückgewonnen wurden , und dafür zu sorgen, dass deren Bestände in geeigneter Weise überwacht werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Es besteht zunehmend Besorgnis über die Auswirkungen einiger der in Anhang II aufgeführten neuen Stoffe auf die weltweiten Emissionen, darunter z. B. die rasche Zunahme der Konzentration von Dichlormethan in der Atmosphäre, durch die sich die Erholung der Ozonschicht in erheblichem Maß — nämlich um mehr als ein Jahrzehnt — verzögern könnte  (1a) . Im Jahr 2021 war die Produktion neuer, nicht unter das Protokoll fallender ozonabbauender Stoffe in Tonnen etwa viermal so hoch wie die Produktion geregelter Stoffe  (1b) . Weitere Kontrolle und Überwachung sind daher unerlässlich. Die Anforderungen an die in Anhang I aufgeführten Stoffe in Bezug auf Undichtigkeiten und die Registrierung im Lizenzvergabesystem sollten auf die in Anhang II aufgeführten Stoffe ausgeweitet werden. Durch diesen Ansatz werden potenzielle negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit vermindert, und er steht außerdem im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2023/… des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verfolgten Ansatz.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Einwegbehälter für ODS sollten verboten werden, da beim Entleeren dieser Behälter zwangsläufig eine gewisse Menge des Stoffes zurückbleibt, die dann in die Atmosphäre freigesetzt wird. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, ihre Einfuhr, ihr Inverkehrbringen, ihre anschließende Weiterlieferung oder Bereitstellung auf dem Markt, ihre Verwendung — außer zu Labor- und Analysezwecken — und ihre Ausfuhr zu verbieten.

(16)

Einwegbehälter für ozonabbauende Stoffe sollten verboten werden, da beim Entleeren dieser Behälter zwangsläufig eine gewisse Menge des Stoffes zurückbleibt, die dann in die Atmosphäre freigesetzt wird. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, ihre Einfuhr, ihr Inverkehrbringen, ihre anschließende Weiterlieferung oder Bereitstellung auf dem Markt, ihre Verwendung — außer zu Labor- und Analysezwecken — und ihre Ausfuhr zu verbieten. Um sicherzustellen, dass wiederbefüllbare Behälter wiederbefüllt werden, anstatt entsorgt zu werden, sollten die Unternehmen beim Inverkehrbringen dieser Behälter verpflichtet werden, Nachweise über die Vorkehrungen für die Rückgabe zum Zwecke der Wiederbefüllung vorzulegen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) wird die Kennzeichnung von Stoffen, die als ODS eingestuft sind, sowie die Kennzeichnung von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, geregelt. Da ODS , die zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe sowie für Labor- und Analysezwecke hergestellt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Unionsmarkt überführt werden dürfen, sollten diese Stoffe von Stoffen unterschieden werden, die für andere Verwendungszwecke hergestellt werden.

(17)

In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) wird die Kennzeichnung von Stoffen, die als ozonabbauende Stoffe eingestuft sind, sowie die Kennzeichnung von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, geregelt. Da Halone, Methylbromid und andere Produkte und Einrichtungen, die diese ozonabbauenden Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt, sowie weitere ozonabbauende Stoffe , die zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe sowie für Labor- und Analysezwecke und zum Zweck der Zerstörung in der Union hergestellt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Unionsmarkt überführt werden dürfen, sollten diese Stoffe von Stoffen unterschieden werden, die für andere Verwendungszwecke hergestellt werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, kann ausnahmsweise gestattet werden, wenn es möglicherweise vorteilhafter ist, die Verbringung dieser Produkte und Einrichtungen am Ende ihrer natürlichen Lebensdauer in ein Drittland zu genehmigen, als sie in der Union außer Betrieb zu nehmen und zu entsorgen.

(18)

Die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, kann ausnahmsweise gestattet werden, wenn es möglicherweise vorteilhafter ist, die Verbringung dieser Produkte und Einrichtungen am Ende ihrer natürlichen Lebensdauer in ein Drittland zu genehmigen, als sie in der Union außer Betrieb zu nehmen und zu entsorgen , sofern es die erforderlichen geeigneten Anlagen sowie Fachpersonal gibt, das die jeweiligen Arbeiten durchführt, damit es nicht zu einer weiteren Verschmutzung der Umwelt kommt .

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Da es bei der Herstellung einiger ODS zu Emissionen des fluorierten Treibhausgases Trifluormethan als Nebenprodukt kommen kann, sollten solche Emissionen von Nebenprodukten als Voraussetzung für das Inverkehrbringen des ODS zerstört oder für eine spätere Verwendung zurückgewonnen werden. Hersteller und Einführer sollten außerdem verpflichtet werden, die Maßnahmen zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen während des Herstellungsprozesses zu dokumentieren.

(19)

Da es bei der Herstellung einiger ozonabbauender Stoffe zu Emissionen des fluorierten Treibhausgases Trifluormethan als Nebenprodukt kommen kann, sollten solche Emissionen von Nebenprodukten als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von ozonabbauenden Stoffe streng überwacht, zerstört oder für eine spätere Verwendung zurückgewonnen werden. Hersteller und Einführer sollten außerdem verpflichtet werden, die Maßnahmen zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen während des Herstellungsprozesses zu dokumentieren sowie einen Nachweis über die Zerstörung und Rückgewinnung unter Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erbringen. Darüber hinaus sollten sie verpflichtet werden, über die Einhaltung dieser Verordnung Bericht zu erstatten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Um sicherzustellen, dass Stoffe sowie Produkte und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen und illegal in die Union eingeführt wurden, nicht wieder auf den Markt gelangen, sollten die zuständigen Behörden diese Produkte beschlagnahmen oder zur Entsorgung sicherstellen . Die Wiederausfuhr von Produkten, die nicht dieser Verordnung entsprechen, sollte in jedem Fall verboten werden.

(23)

Um sicherzustellen, dass Stoffe sowie Produkte und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen und illegal in die Union eingeführt wurden, nicht wieder auf den Markt gelangen, sollten die zuständigen Behörden diese Produkte beschlagnahmen oder sicherstellen und zerstören . Die Wiederausfuhr von Produkten, die nicht dieser Verordnung entsprechen, sollte in jedem Fall verboten werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)

Die Verpflichtung zur Rückgewinnung von Schäumen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, aus Baumaterialien könnte Innovationen sowie Forschung und Entwicklung im Bereich der Abbruch-, Aufarbeitungs- und Recyclingtechnologien ankurbeln und sich aufgrund der arbeitsaufwändigen Außerbetriebnahme und des Bedarfs an mehr Kapazitäten für die Handhabung dieser Abfallarten positiv auf die Beschäftigung auswirken. Diese Anforderung könnte jedoch dazu führen, dass in den betreffenden Unternehmen, bei denen es sich häufig um kleine und mittlere Unternehmen handelt, ein zusätzlicher Bedarf hinsichtlich der Schulung von Fachpersonal entsteht. Die Mitgliedstaaten sollten daher Mindestanforderungen an die Qualifikation des betreffenden Personals festlegen und auch die Verfügbarkeit von Schulungsprogrammen für die Weiterqualifizierung der Arbeitnehmer und den Einsatz nachhaltiger Techniken erhöhen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b)

Die Umstellung auf Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen wird grüne Innovationen und Beschäftigung fördern. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen fairen und gerechten Übergang, bei dem niemand zurückgelassen wird, für die Beschäftigten von Unternehmen sicherstellen, die den Übergang zu solchen Alternativen nicht erfolgreich meistern.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Das Protokoll erfordert eine Berichterstattung über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen. Hersteller, Einführer und Ausführer von ODS sollten daher jährlich über den Handel mit ODS Bericht erstatten. Der Handel mit ODS , die noch nicht unter das Protokoll fallen (in Anhang II aufgeführt), sollte ebenfalls gemeldet werden, damit beurteilt werden kann , ob einige oder alle Kontrollmaßnahmen, die für die in Anhang I aufgeführten Stoffe gelten, auch auf diese Stoffe ausgeweitet werden müssen.

(32)

Das Protokoll erfordert eine Berichterstattung über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen. Hersteller, Einführer und Ausführer von ozonabbauenden Stoffen sollten daher jährlich über den Handel mit diesen Stoffen Bericht erstatten. Der Handel mit ozonabbauenden Stoffen , die noch nicht unter das Protokoll fallen (in Anhang II aufgeführt), sollte ebenfalls gemeldet werden, um zu beurteilen , ob die für die Rückgewinnung, die Zerstörung, das Recycling oder die Aufarbeitung festgelegten Kontrollmaßnahmen, die für die in Anhang I aufgeführten Stoffe gelten, künftig auch auf diese Stoffe ausgeweitet werden müssen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a)

Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die die zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung unterstützen und es ihnen ermöglichen könnten, Sanktionen zu verhängen. Es sollte sichergestellt werden, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgebern die Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen und um Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)

Schwere Verstöße gegen diese Verordnung sollten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) auch strafrechtlich verfolgt werden.

(36)

Schwere Verstöße gegen diese Verordnung sollten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) auch strafrechtlich verfolgt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sich zwar von ihrem Wesen her unterscheiden, einander aber nicht ausschließen, würden daher von der zuständigen Behörde im Rahmen von Verwaltungsverfahren verwaltungsrechtliche Sanktionen und vom Strafgericht eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/99/EG strafrechtliche Sanktionen verhängt.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a)

Distickstoffoxid (N2O), das hauptsächlich aus überschüssigen stickstoffhaltigen Düngemitteln im Boden in die Luft freigesetzt wird, ist nachweislich ein ozonabbauender Stoff. Seit der Reduzierung von Fluorchlorchemikalien und anderen ozonabbauenden Halogenkohlenwasserstoffen wurde N2O als einer der wichtigsten ozonabbauenden Stoffe anerkannt und könnte den Nutzen des Protokolls untergraben  (1a) . In ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ hat sich die Kommission verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Nährstoffverluste um mindestens 50 % zu verringern, was wiederum bis 2030 zu einer Verringerung des Düngemitteleinsatzes um mindestens 20 % führen sollte.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Weiterlieferung und Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von ODS , die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Weiterlieferung und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt, festgelegt.

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Lagerung, die Weiterlieferung und Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen , die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Weiterlieferung und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt, festgelegt.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die vorliegende Verordnung gilt auch für Produkte und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, die ODS enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt.

(2)   Die vorliegende Verordnung gilt auch für Produkte und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder deren Funktion ganz oder teilweise von diesen Stoffen abhängt.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

„Ausgangsstoff“ bezeichnet jeden ODS , dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind ;

1.

„Ausgangsstoff“ bezeichnet jeden ozonabbauenden Stoff , dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird;

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.

„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung an Dritte innerhalb der Union, die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union sowie die Verwendung von hergestellten Stoffen oder die Verwendung von Produkten oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden;

5.

„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung an Dritte innerhalb der Union, die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union sowie die Verwendung von hergestellten Stoffen oder die Verwendung von Produkten oder Einrichtungen, die für die Eigenverwendung hergestellt wurden;

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.

„Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ozonabbauende Stoffe in der Union herstellt;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a.

„Container“ bezeichnet einen Behälter im Sinne von Artikel [X] der Verordnung xxxx/xxxx [F-Gas-Verordnung];

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.

„Produkte und Einrichtungen“ bezeichnet sämtliche Produkte und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, mit Ausnahme von Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung von ODS verwendet werden;

11.

„Produkte und Einrichtungen“ bezeichnet sämtliche Produkte und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, mit Ausnahme von Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung von ozonabbauenden Stoffen verwendet werden;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ODS zur Verwendung als Ausgangsstoff in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe nur dann zur Verwendung als Ausgangsstoff in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden , wenn sie zugelassen sind .

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt bis zum … [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29, um diese Verordnung durch die Erstellung einer Liste der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe, deren Verwendung als Ausgangsstoff zulässig ist, die jeweiligen Verwendungszwecke der Ausgangsstoffe für jeden dieser Stoffe und ihre Emissionswerte zu ergänzen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis zum 1. Januar 2025 und danach alle zweieinhalb Jahre bewertet die Kommission die derzeitige und künftige Verfügbarkeit von Alternativen zu den in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen, für die die Verwendung als Ausgangsstoff in der Union zulässig ist, und berücksichtigt dabei wissenschaftliche Empfehlungen, die Auswirkungen in Bezug auf das Ozonabbaupotenzial und die Verfügbarkeit genauerer Daten über die Treibhausgasemissionen von Ausgangsstoffen, die technologischen Entwicklungen, die zur Verfügbarkeit technisch machbarer Alternativen führen, sowie den Energieverbrauch, die Effizienz, die wirtschaftliche Durchführbarkeit und die Kosten dieser Alternativen. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gelangt die Kommission in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass für eine bestimmte Verwendung als Ausgangsstoff eine praktikable Alternative zu einem ozonabbauenden Stoff zur Verfügung steht, so erlässt die Kommission innerhalb von drei Monaten delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zur Ergänzung dieser Verordnung, um einen Emissionshöchstwert und einen Zeitplan für die schrittweise Abschaffung der Höchstmengen für die Verwendung des betreffenden ozonabbauenden Stoffes in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Liste festzulegen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ozonabbauende Stoffe, die in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an eine andere Person zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Behälter mit ozonabbauenden Stoffen, die für diese Verwendungszwecke bestimmt sind, sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass der Stoff nur für den betreffenden Zweck verwendet werden darf. Wenn solche Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in jener Verordnung genannte Kennzeichnung aufzunehmen.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, wenn für die in diesem Anhang aufgeführten Verwendungszwecke innerhalb der in Anhang  V festgelegten Fristen keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien zur Verfügung stehen oder diese aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit nicht annehmbar sind oder wenn es notwendig ist, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf kritische Verwendungszwecke von Halonen sicherzustellen, die insbesondere im Rahmen des Protokolls, der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) eingegangen wurden.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, wenn für die in diesem Anhang aufgeführten Verwendungszwecke vor dem oder den in diesem Anhang festgelegten Endtermin bzw. Endterminen technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternativen oder Technologien zur Verfügung stehen oder für die in diesem Anhang aufgeführten Verwendungszwecke innerhalb der in diesem Anhang festgelegten Fristen keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien zur Verfügung stehen oder diese aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit nicht annehmbar sind oder wenn es notwendig ist, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf kritische Verwendungszwecke von Halonen sicherzustellen, die insbesondere im Rahmen des Protokolls, der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) eingegangen wurden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen bestimmten Fall zeitlich befristete Ausnahmen von den in Anhang V festgelegten Endterminen oder Stichtagen gewähren, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass für die betreffende Anwendung keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht. Die Kommission kann in diese Durchführungsrechtsakte Berichtspflichten aufnehmen und die Vorlage unterstützender Nachweise verlangen , die für die Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über Mengen, die zwecks Recyclings oder Aufarbeitung zurückgewonnen werden, Ergebnissen von Überprüfungen auf Undichtigkeiten und die Mengen nicht verwendeter Halone in den Lagerbeständen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen bestimmten Fall zeitlich befristete Ausnahmen von den in Anhang V festgelegten Endterminen oder Stichtagen gewähren, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass für die betreffende Anwendung keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht. Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte Berichtspflichten auf und verlangt die Vorlage unterstützender Nachweise, die für die Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über Mengen, die zwecks Recyclings oder Aufarbeitung zurückgewonnen werden, Ergebnissen von Überprüfungen auf Undichtigkeiten und die Mengen nicht verwendeter Halone in den Lagerbeständen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   In Notfällen kann die Kommission, wenn dies bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim Ausbruch besonderer Krankheiten erforderlich ist, auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten vorübergehend die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid genehmigen, sofern das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zulässig sind. Nicht verwendete Mengen an Methylbromid sind zu zerstören.

(1)   In Notfällen kann die Kommission, wenn dies bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim Ausbruch besonderer Krankheiten erforderlich ist, auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten und unter Mitteilung an das Ozon-Sekretariat gemäß dem Beschluss IX/7 der Vertragsparteien des Protokolls vorübergehend die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid genehmigen, sofern das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zulässig sind. Nicht verwendete Mengen an Methylbromid sind zu zerstören.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten werden die Maßnahmen festgelegt, die zur Verringerung der Methylbromidemissionen während der Verwendung zu ergreifen sind; sie gelten für einen Höchstzeitraum von 120 Tagen und für eine Höchstmenge von 20 metrischen Tonnen Methylbromid. Die Kommission kann in diese Durchführungsrechtsakte Berichterstattungspflichten aufnehmen und die Vorlage unterstützender Nachweise verlangen , die für die Überwachung der Verwendung von Methylbromid erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über die Zerstörung der Stoffe nach Ablauf der Ausnahmeregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten werden die Maßnahmen festgelegt, die zur Verringerung der Methylbromidemissionen während der Verwendung zu ergreifen sind; sie gelten für einen Höchstzeitraum von 120 Tagen und für eine Höchstmenge von 20 metrischen Tonnen Methylbromid. Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte Berichterstattungspflichten auf und verlangt die Vorlage unterstützender Nachweise, die für die Überwachung der Verwendung von Methylbromid erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über die Zerstörung der Stoffe nach Ablauf der Ausnahmeregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Lizenz gemäß Unterabsatz 1 ist in Fällen der vorübergehenden Verwahrung nicht erforderlich .

Abweichend von Unterabsatz 1 und Artikel 16 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vereinfachte Vorschriften für die Erteilung einer Lizenz in Fällen einer vorübergehenden Verwahrung im Sinne von Artikel 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Werts und der voraussichtlichen Restlebensdauer der betreffenden Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Ausführer darstellen würde und die Ausfuhr mit den nationalen Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes im Einklang steht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Werts und der voraussichtlichen Restlebensdauer der betreffenden Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Ausführer darstellen würde und die Ausfuhr mit den nationalen Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes im Einklang steht und dass diese Produkte und Einrichtungen am Ende ihres Lebenszyklus gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes so behandelt werden, dass sie nicht zur Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Umwelt führen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Lizenz gemäß Unterabsatz  1 ist in Fällen der Wiederausfuhr nach vorübergehender Verwahrung nicht erforderlich .

Abweichend von Unterabsatz 1 und Artikel 16 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vereinfachte Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen in Fällen der vorübergehenden Verwahrung im Sinne von Artikel 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verbotene Einwegbehälter gemäß Unterabsatz 1 werden von den Zollbehörden oder den Marktüberwachungsbehörden beschlagnahmt, eingezogen oder zur Entsorgung vom Markt genommen oder zurückgerufen. Die Wiederausfuhr von verbotenen Einwegbehältern ist verboten .

Verbotene Einwegbehälter gemäß Unterabsatz 1 werden von den Zollbehörden oder den Marktüberwachungsbehörden beschlagnahmt, eingezogen, vom Markt genommen oder zurückgerufen und zerstört . Die Wiederausfuhr von verbotenen Einwegbehältern ist untersagt .

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen für die Rückgabe dieses Behälters zum Zwecke der Wiederbefüllung umfassen muss. Diese Vorkehrungen müssen verbindliche Verpflichtungen zur Einhaltung der Vorschriften durch den Lieferanten dieser Behälter gegenüber den Endnutzern umfassen.

 

Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen müssen die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der wiederbefüllbaren Behälter mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen zur Verfügung stellen. Unternehmen, die solche Behälter an Endnutzer liefern, müssen die Nachweise über die Einhaltung dieser Vorkehrungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Lieferung an den Endnutzer aufbewahren und sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen zur Verfügung stellen.

 

Die Kommission kann diese Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten ergänzen, indem sie die Einzelheiten der Konformitätserklärung festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Nachweisführung stellen die Einführer und Hersteller eine Konformitätserklärung aus und fügen begleitende Unterlagen über die Produktionsanlage und die zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen getroffenen Maßnahmen bei. Die Hersteller und Einführer bewahren die Konformitätserklärung und die begleitenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen auf und stellen sie den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.

Zur Erbringung des in Absatz 1a Unterabsatz 1 genannten Nachweises stellen die Einführer und Hersteller eine von einem zugelassenen Prüfer überprüfte Konformitätserklärung aus und fügen begleitende Unterlagen bei, die Folgendes enthalten müssen:

 

a)

Angaben zur Produktionsanlage;

 

b)

einen Nachweis über die Verfügbarkeit und den Einsatz der besten verfügbaren emissionsmindernden Technologie in der Produktionsanlage;

 

c)

einen Nachweis über die zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen getroffenen Maßnahmen, die den besten verfügbaren Techniken entsprechen müssen;

 

d)

einen Nachweis über die Zerstörung oder Rückgewinnung aller Mengen an freigesetztem Trifluormethan im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken und den in Artikel 20 Absatz 7 genannten Anforderungen.

 

Die Hersteller und Einführer müssen die Konformitätserklärung und die begleitenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen aufbewahren und sie den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Konformitätserklärung und der begleitenden Unterlagen gemäß Unterabsatz 2 festlegen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Konformitätserklärung und der begleitenden Unterlagen gemäß Unterabsatz 2 fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe , als Verarbeitungshilfsstoffe oder für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Sinne der Artikel  6, 7 und 8 hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

Ozonabbauende Stoffe, die hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, und Produkte und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt , die hergestellt oder in Verkehr gebracht und anschließend gemäß den Artikeln 6, 7 , 8, 9 und 10 geliefert oder bereitgestellt werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Ozonabbauende Stoffe sowie Produkte und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt und die zum Zwecke der Zerstörung gemäß Artikel 12 in Verkehr gebracht werden, dürfen nur zu diesem Zweck genutzt oder verwendet werden.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Behälter mit Stoffen, die für die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass die Stoffe nur für den betreffenden Zweck verwendet werden dürfen. Wenn solche Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in jener Verordnung genannte Kennzeichnung aufzunehmen.

Behälter mit Stoffen, die für die in den Artikeln 6, 7 , 8, 9, 10, 11 und 12 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass die Stoffe nur für den betreffenden Zweck verwendet werden dürfen. Die Kennzeichnung muss die branchenübliche Bezeichnung für den betreffenden ozonabbauenden Stoff oder, falls eine solche Bezeichnung nicht verfügbar ist, die chemische Bezeichnung, das Ozonabbaupotenzial des betreffenden Stoffes und, sofern verfügbar, sein Treibhauspotenzial enthalten, das für einen Zeitraum von 100 Jahren und, sofern verfügbar, für einen Zeitraum von 20 Jahren anzugeben ist. Wurden solche Stoffe aufgearbeitet oder recycelt, so muss die Kennzeichnung diese Informationen, die Angaben zur Chargennummer sowie den Namen und die Anschrift der Aufbereitungs- oder Recyclingeinrichtung enthalten. Wenn solche Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in jener Verordnung genannte Kennzeichnung aufzunehmen. Gegebenenfalls müssen wiederbefüllte Behälter mit einer neuen Kennzeichnung versehen werden, die aktualisierte Angaben enthält.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission richtet ein elektronisches Lizenzvergabesystem für die in Anhang I aufgeführten ODS sowie für Produkte und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt, ein (im Folgenden: „Lizenzvergabesystem“) und gewährleistet dessen Betrieb.

(1)   Die Kommission richtet ein elektronisches Lizenzvergabesystem für die in Anhang I  und Anhang II aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie für Produkte und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt, ein (im Folgenden: „Lizenzvergabesystem“) und stellt dessen Betrieb sicher .

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Jedes Unternehmen, dem eine Lizenz erteilt wurde, teilt der Kommission während der Gültigkeitsdauer der Lizenz sämtliche Änderungen mit , die während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in Bezug auf die gemäß Anhang VII übermittelten Informationen eintreten könnten.

(5)   Jedes Unternehmen, dem eine Lizenz erteilt wurde, hat der Kommission während der Gültigkeitsdauer der Lizenz unverzüglich sämtliche Änderungen mitzuteilen , die während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in Bezug auf die gemäß Anhang VII übermittelten Informationen eintreten könnten.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Bei der Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, und von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt, gibt der in der Zollanmeldung oder in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung angegebene Einführer oder, falls nicht vorhanden, der Anmelder und bei der Ausfuhr der in der Zollanmeldung angegebene Ausführer den Zollbehörden in der Anmeldung gegebenenfalls Folgendes an:

(3)   Bei der Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, und von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder deren Funktion teilweise oder vollständig von diesen Stoffen abhängt, gibt der in der Zollanmeldung oder in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung angegebene Einführer oder, falls nicht vorhanden, der Anmelder und bei der Ausfuhr der in der Zollanmeldung angegebene Ausführer den Zollbehörden in der Anmeldung gegebenenfalls Folgendes an:

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 11 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zollbehörden beschlagnahmen oder stellen Stoffe, Produkte und Einrichtungen, die nach dieser Verordnung verboten sind, gemäß den Artikeln 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Entsorgung sicher. Auch die Marktüberwachungsbehörden nehmen diese Stoffe, Produkte und Einrichtungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) vom Markt oder rufen sie zurück.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 12 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten benennen oder genehmigen gemäß den Artikeln 135 und 267 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Zollstellen oder andere Orte für die Gestellung der in Anhang I aufgeführten ODS sowie der Produkte und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt, bei deren Eingang in das oder deren Ausgang aus dem Zollgebiet der Union und legen den Weg zu diesen Zollstellen und Orten fest. Diese Zollstellen oder Orte müssen hinreichend ausgestattet sein, um die entsprechenden Warenkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen zu können, und sie müssen über Kenntnisse zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Rahmen dieser Verordnung verfügen.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten benennen oder genehmigen gemäß den Artikeln 135 und 267 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Zollstellen oder andere Orte für die Gestellung der in Anhang I aufgeführten ODS sowie der Produkte und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt, bei deren Eingang in das oder deren Ausgang aus dem Zollgebiet der Union und legen den Weg zu diesen Zollstellen und Orten fest. Diese Zollstellen oder Orte müssen mit den erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen ausgestattet sein, um die entsprechenden Warenkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen zu können, und sie müssen über Kenntnisse zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Rahmen dieser Verordnung verfügen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen oder Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen.

(1)   Die in Anhang I  und Anhang II aufgeführten ozonabbauenden Stoffe, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen oder Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe, die in anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Produkten und Einrichtungen enthalten sind, werden zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, oder ohne vorherige Rückgewinnung zerstört.

(6)   Die in Anhang I  und Anhang II aufgeführten ozonabbauenden Stoffe, die in anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Produkten und Einrichtungen enthalten sind, werden zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, oder ohne vorherige Rückgewinnung zerstört.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)   Die Mitgliedstaaten fördern die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest.

(9)   Die Mitgliedstaaten fördern die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Schulungsprogramme für natürliche Personen zur Verfügung stehen, die diese Tätigkeiten ausführen.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Unternehmen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um jede unbeabsichtigte Freisetzung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe während der Produktion zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren; dies umfasst auch die unbeabsichtigte Freisetzung bei der Herstellung anderer Chemikalien, der Herstellung von Einrichtungen, der Verwendung, Lagerung und Umfüllung von einem Behälter oder System in ein anderes oder bei der Beförderung.

(2)   Die Unternehmen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um jede unbeabsichtigte Freisetzung der in Anhang I  und Anhang II aufgeführten ozonabbauenden Stoffe während der Produktion zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren; dies umfasst auch die unbeabsichtigte Freisetzung bei der Herstellung anderer Chemikalien, der Herstellung von Einrichtungen, der Verwendung, Lagerung und Umfüllung von einem Behälter oder System in ein anderes oder bei der Beförderung.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Unternehmen, die Einrichtungen betreiben, die in Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe enthalten, stellen unbeschadet des Verbots der Verwendung von ozonabbauenden Stoffe sicher, dass jede festgestellte Undichtigkeit unverzüglich behoben wird.

(3)   Unternehmen, die Einrichtungen betreiben, die in Anhang I  und Anhang II aufgeführte ozonabbauende Stoffe enthalten, stellen unbeschadet des Verbots der Verwendung von ozonabbauenden Stoffen sicher, dass jede festgestellte Undichtigkeit unverzüglich behoben wird.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Unternehmen, die Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme — einschließlich deren Kreisläufe — betreiben, die ozonabbauende Stoffe enthalten, müssen dafür sorgen, dass die ortsfesten Anlagen oder Systeme,

 

a)

die eine Füllmenge von 3 kg oder mehr an ozonabbauenden Stoffen enthalten, mindestens alle 12 Monate auf undichte Stellen überprüft werden; dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg geregelte Stoffe enthalten;

 

b)

die eine Füllmenge von 30 kg oder mehr an ozonabbauenden Stoffen enthalten, mindestens alle sechs Monate auf undichte Stellen überprüft werden;

 

c)

die eine Füllmenge von 300 kg oder mehr an ozonabbauenden Stoffen enthalten, mindestens alle drei Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden und dass jede entdeckte undichte Stelle so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen repariert wird; die Einrichtung oder Vorrichtung muss innerhalb eines Monats nach der Reparatur der undichten Stelle erneut auf undichte Stellen überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals fest, das Tätigkeiten nach Absatz 3 durchführt.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals fest, das Tätigkeiten nach Absatz 3 durchführt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Schulungsprogramme für natürliche Personen zur Verfügung stehen, die diese Tätigkeiten ausführen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II in Bezug auf das Treibhauspotenzial und das Ozonabbaupotenzial der aufgeführten Stoffe zu erlassen, wenn dies aufgrund neuer Sachstandsberichte des Weltklimarats oder neuer Berichte des durch das Protokoll eingesetzten wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (SAP) erforderlich ist.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zum Zwecke der Aktualisierung des Treibhauspotenzials und des Ozonabbaupotenzials der aufgeführten Stoffe zu erlassen, wenn dies aufgrund neuer Sachstandsberichte des Weltklimarats oder neuer Berichte des durch das Protokoll eingesetzten wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (SAP) erforderlich ist , sowie zum Zwecke der Hinzufügung des Treibhauspotenzials dieser Stoffe für einen Zeitraum von 20 Jahren .

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis zum 31. März … [Jahr des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung] und danach jedes Jahr legt jedes Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe in Verkehr gebracht hat, der Kommission einen Bericht vor, in dem die Einhaltung von Artikel 15 Absatz 2 nachgewiesen wird.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel übermittelten Daten zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel übermittelten Daten zu gewährleisten , und im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen Zugang zu diesen Daten gewährt wird .

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen.

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen regelmäßige Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 4 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

c)

vorübergehende Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 5 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Falle der rechtswidrigen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, des rechtswidrigen Inverkehrbringens oder der rechtswidrigen Verwendung der in Anhang I aufgeführten ODS oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt, sehen die Mitgliedstaaten maximale Verwaltungsgeldbußen in mindestens fünffacher Höhe des Marktwerts der betreffenden Stoffe oder Produkte und Einrichtungen vor . Im Falle eines wiederholten Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren sehen die Mitgliedstaaten maximale Verwaltungsgeldbußen in mindestens achtfacher Höhe des Marktwerts der betreffenden Stoffe oder Produkte und Einrichtungen vor.

Für die rechtswidrige Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, das rechtswidrige Inverkehrbringen oder die rechtswidrige Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder deren Funktion von diesen Stoffen abhängt, legen die Mitgliedstaaten Geldbußen von mindestens dem Vierfachen und höchstens dem Sechsfachen des Marktwerts der betreffenden ozonabbauenden Stoffe oder Produkte und Einrichtungen fest . Für einen wiederholten Verstoß innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren sehen die Mitgliedstaaten Geldbußen in Höhe von mindestens dem Siebenfachen des Wertes der betreffenden ozonabbauenden Stoffe oder Produkte und Einrichtungen und höchstens dem Zehnfachen des Marktwerts der betreffenden Stoffe oder Produkte und Einrichtungen vor.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27a

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geldbußen, die gemäß Artikel 27 Absatz 5 verhängt werden sollen, entweder im Wege von Verwaltungsverfahren oder durch Einleitung von Verfahren zur Verhängung von Geldbußen oder auf beiderlei Wegen verhängt werden können.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 13, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit [ab dem Tag der Anwendung der Verordnung] übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel  7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 13, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit [ab dem Tag der Anwendung der Verordnung] übertragen.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht  bis zum 1. Januar 2033 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat  bis zum 1. Januar 2030 einen Bericht über die Durchführung und Wirksamkeit dieser Verordnung vor. Insbesondere bewertet die Kommission die Verfügbarkeit von Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen, für die eine Ausnahme gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 9 gewährt wird. Darüber hinaus bewertet die Kommission die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Bekämpfung des illegalen Handels mit ozonabbauenden Stoffen. Nach Vorlage dieses Berichts und der geforderten Bewertungen kann die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten.

 

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 eingerichtete Europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden „der Beirat“) kann auf eigene Initiative wissenschaftlichen Rat erteilen und Stellungnahmen zu dieser Verordnung abgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Empfehlungen und Berichte des Beirats, insbesondere im Hinblick auf die Kohärenz dieser Verordnung mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 und den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Nummer 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

jede Art von Lagerbeständen,

f)

jede Art von Lagerbeständen, die zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums gehalten werden ;

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Nummer 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

jede Art von Lagerbeständen,

d)

jede Art von Lagerbeständen, die zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums gehalten werden ;

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Nummer 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

jede Art von Lagerbeständen,

b)

jede Art von Lagerbeständen, die zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums gehalten werden ;

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Nummer 5 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

alle Mengen zerstörter Stoffe, einschließlich der Mengen in Produkten und Einrichtungen,

a)

alle Mengen zerstörter Stoffe, einschließlich der Mengen in Produkten und Einrichtungen und der als Nebenerzeugnis zerstörten Mengen ;

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Nummer 5 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

alle zu zerstörenden Bestände, einschließlich der Mengen in Produkten und Einrichtungen,

b)

alle zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums gehaltenen zu zerstörenden Bestände, einschließlich der Mengen in Produkten und Einrichtungen,

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Nummer 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jedes Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zerstört , die in Anhang I aufgeführt sind, und nicht der Nummer 2 Buchstabe e des vorliegenden Anhangs unterliegt, übermittelt zudem Daten über jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie.

Jedes Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zerstört und nicht der Nummer 2 Buchstabe e des vorliegenden Anhangs unterliegt, übermittelt zudem Daten über jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Nummer 6 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

jede Art von Lagerbeständen,

b)

jede Art von Lagerbeständen, die zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums gehalten werden ;

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Nummer 6 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die Prozesse und alle Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung, einschließlich der Umfüllung von einem Behälter in einen anderen.

c)

die Arten der Verwendung als Ausgangsstoff und die Prozesse und alle Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung, einschließlich der Umfüllung von einem Behälter in einen anderen.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Nummer 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jedes Unternehmen, das in Anhang I aufgeführte ozonabbauenden Stoffe als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, teilt zudem Daten über jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie mit.

Jedes Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, teilt zudem Daten über jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie mit.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0050/2023).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 16.9.2009, S. 1).

(19)  Evaluation of Regulation (EC) No 1005/2009 of the European Parliament and of the Council of 16 September 2009 on substances that deplete the ozone layer, SWD(2019)0407 of 26 November 2019 (Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, SWD(2019)0407 vom 26. November 2019).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 16.9.2009, S. 1).

(19)  Evaluation of Regulation (EC) No 1005/2009 of the European Parliament and of the Council of 16 September 2009 on substances that deplete the ozone layer, SWD(2019)0407 of 26 November 2019 (Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, SWD(2019)0407 vom 26. November 2019).

(1a)   „Ozone Depleting Substances 2022“, Europäische Umweltagentur.

(1b)   „Narrowing feedstock exemptions under the Montreal Protocol has multiple environmental benefits“, Stephen O. Andersen et al. 2021: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8665836/ und „Unfinished business after five decades of ozone-layer science and policy“, Susan Salomon et al. 2020.

(1a)   „The increasing threat to stratospheric ozone from dichloromethane“, Hossaini et al., 2017: https://doi.org/10.1038/s41467-019-13899-4.

(1b)   „Ozone Depleting Substances 2022“, Europäische Umweltagentur.

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(27)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(27)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(1a)   Vgl. beispielsweise „Drawing Down N2O To Protect Climate and the Ozone Layer“, UNEP, 2013.

(33)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).