ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 320/01 |
Einleitung des Verfahrens (Sache M.10806 — BROADCOM / VMWARE) ( 1 ) |
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2023/C 320/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11139 — EMERSON / NI) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2023/C 320/03 |
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2023/C 320/04 |
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Europäische Kommission |
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2023/C 320/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 320/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11196 – CVC / WORXINVEST / SD WORX) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2023/C 320/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11260 - APAX PARTNERS / FREMMAN PARTNERS / CHACRIM DIRECTORSHIP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
11.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/1 |
Einleitung des Verfahrens
(Sache M.10806 — BROADCOM / VMWARE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 320/01)
Die Kommission hat am 20. Dezember 2022 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.
Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.10806 — BROADCOM / VMWARE per per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Kanzlei Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
11.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.11139 — EMERSON / NI)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 320/02)
Am 31. August 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11139 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
11.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/3 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1716 des Rates, und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1715 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegen
(2023/C 320/03)
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1716 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1715 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden sollten, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 und der Verordnung (EU) 2020/1998 unterliegen. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1998) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat bis zum 25. September 2023 unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
RELEX.1 |
Rue de la Loi 175/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIЁ |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 10 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.
(1) ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.
(2) ABl. L 221 I vom 8.9.2023, S. 6.
11.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/4 |
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegen
(2023/C 320/04)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:
Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1716 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1715 des Rates (5).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:
Rat der Europäischen Union, Generalsekretariat |
RELEX.1 |
Rue de la Loi 175/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIЁ |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Der Datenschutzbeauftragte des Rates kann unter folgender Adresse kontaktiert werden:
Datenschutzbeauftragter
data.protection@consilium.europa.eu
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1999, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1716, und der Verordnung (EU) 2020/1998, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1715, über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1999 und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates erfüllen.
Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung für die Aufnahme in die Liste und andere diesbezügliche Daten.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die gemäß Artikel 29 EUV erlassenen Beschlüsse des Rates und die gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen Verordnungen des Rates, in denen natürliche Personen (betroffene Personen) benannt und das Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen angeordnet werden.
Die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im öffentlichen Interesse liegt, und für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen aus den oben genannten Rechtsakten, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.
Die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlich.
Der Rat kann personenbezogene Daten betroffener Personen von den Mitgliedstaaten und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst erhalten. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst.
Alle personenbezogenen Daten, die vom Rat im Rahmen autonomer restriktiver Maßnahmen der EU verarbeitet werden, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, gestrichen wurde oder die Gültigkeit der Maßnahme abgelaufen ist oder, wenn beim Gerichtshof Klage erhoben wird, bis ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Personenbezogene Daten, die in beim Rat registrierten Dokumenten enthalten sind, werden vom Rat für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1725 aufbewahrt.
Der Rat muss möglicherweise personenbezogene Daten über eine betroffene Person mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit der Umsetzung der VN-Benennungen durch den Rat oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die Politik der EU im Bereich der restriktiven Maßnahmen austauschen.
Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien bestehen, unterliegt die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1725 der/den folgenden Bedingung(en):
— |
Die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich; |
— |
die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich. |
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person erfolgt ohne automatisierte Entscheidungsfindung.
Die betroffenen Personen haben das Recht auf Information und das Recht auf Zugriff auf ihre personenbezogenen Daten. Sie haben außerdem das Recht, ihre Daten zu berichtigen und zu vervollständigen. Unter gewissen Umständen haben sie das Recht, eine Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu erwirken, oder das Recht, gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen oder eine Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen.
Betroffene Personen können diese Rechte ausüben, indem sie eine E-Mail an den für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Kopie an den Datenschutzbeauftragten (siehe oben) senden.
Die betroffenen Personen müssen ihrem Antrag eine Kopie eines Ausweisdokuments zur Bestätigung ihrer Identität (Personalausweis oder Reisepass) beifügen. Dieses Dokument sollte eine Identifikationsnummer, das Ausstellungsland, die Gültigkeitsdauer, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum enthalten. Alle anderen Angaben auf der Kopie des Identitätsdokuments, wie das Foto oder andere persönliche Merkmale, können unkenntlich gemacht werden.
Betroffene Personen haben das Recht, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einzulegen.
Zuvor sollten die betroffenen Personen versuchen, Abhilfe zu schaffen, indem sie sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder den Datenschutzbeauftragten des Rates wenden.
(1) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(2) ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.
(3) ABl. L 221 I vom 8.9.2023, S. 6.
Europäische Kommission
11.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/6 |
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0704 |
JPY |
Japanischer Yen |
157,84 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4591 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85735 |
SEK |
Schwedische Krone |
11,9040 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9543 |
ISK |
Isländische Krone |
143,30 |
NOK |
Norwegische Krone |
11,4220 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,452 |
HUF |
Ungarischer Forint |
385,70 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6213 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9630 |
TRY |
Türkische Lira |
28,7390 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6743 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4623 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3915 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8127 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4605 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 428,51 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
20,4370 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8565 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 438,40 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0057 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,660 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
38,042 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,3238 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,7019 |
INR |
Indische Rupie |
88,8610 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
11.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11196 – CVC / WORXINVEST / SD WORX)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 320/06)
1.
Am 1. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg), |
— |
WorxInvest (Belgien), |
— |
SD Worx NV („SD Worx“, Belgien), zu 100 % im Eigentum und unter der Kontrolle von WorxInvest. |
CVC und WorxInvest werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über SD Worx übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
Eine Anmeldung dieses Zusammenschlusses war bereits am 21. August 2023 bei der Kommission eingegangen, wurde jedoch am 31. August 2023 zurückgezogen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
CVC: Beratung und Verwaltung von Investmentfonds mit Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen, die in einer Vielzahl von Branchen weltweit tätig sind, vor allem in Europa, den Vereinigten Staaten und dem asiatisch-pazifischen Raum, |
— |
WorxInvest: Investitionen in Private-Equity-Fonds und kleine und mittlere Unternehmen, Geldmarktinstrumente und Immobilien. |
— |
SD Worx: Anbieter von Lösungen und Dienstleistungen in den Bereichen Personal und Gehaltsabrechnung. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11196 – CVC / WORXINVEST / SD WORX
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
11.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11260 - APAX PARTNERS / FREMMAN PARTNERS / CHACRIM DIRECTORSHIP)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 320/07)
1.
Am 1. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Apax Partners LLP („AP“, Vereinigtes Königreich), |
— |
Fremman Partners Limited („Fremman“, Vereinigtes Königreich), |
— |
Chacrim Directorship, S.L. („Zielunternehmen“, Spanien), kontrolliert von Fremman. |
AP und Fremman werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
AP ist eine Limited Liability Partnership und Muttergesellschaft von Unternehmen, die Anlageberatungsleistungen für Private-Equity-Fonds erbringen, die in einer Reihe von Branchen investieren. |
— |
Fremman ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die in mehreren Branchen in Unternehmen investiert und Unternehmen verwaltet. |
— |
Das Zielunternehmen kontrolliert eine Gruppe von Unternehmen, die hauptsächlich in Spanien (Palex-Gruppe), Italien (Gada-Gruppe) und Portugal (LusoPalex) Medizinprodukte vertreiben. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11260 - APAX PARTNERS / FREMMAN PARTNERS / CHACRIM DIRECTORSHIP
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).