ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
11. September 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 320/01

Einleitung des Verfahrens (Sache M.10806 — BROADCOM / VMWARE) ( 1 )

1

2023/C 320/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11139 — EMERSON / NI) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2023/C 320/03

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1716 des Rates, und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1715 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegen

3

2023/C 320/04

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegen

4

 

Europäische Kommission

2023/C 320/05

Euro-Wechselkurs — 8. September 2023

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 320/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11196 – CVC / WORXINVEST / SD WORX) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

2023/C 320/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11260 - APAX PARTNERS / FREMMAN PARTNERS / CHACRIM DIRECTORSHIP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/1


Einleitung des Verfahrens

(Sache M.10806 — BROADCOM / VMWARE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 320/01)

Die Kommission hat am 20. Dezember 2022 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.10806 — BROADCOM / VMWARE per per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


11.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11139 — EMERSON / NI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 320/02)

Am 31. August 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11139 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

11.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/3


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1716 des Rates, und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1715 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegen

(2023/C 320/03)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1716 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1715 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden sollten, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 und der Verordnung (EU) 2020/1998 unterliegen. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1998) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat bis zum 25. September 2023 unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 10 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.


(1)   ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.

(2)   ABl. L 221 I vom 8.9.2023, S. 6.

(3)   ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(4)   ABl. L 221 I vom 8.9.2023, S. 1.


11.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/4


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegen

(2023/C 320/04)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1716 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1715 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union, Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Rates kann unter folgender Adresse kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1999, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1716, und der Verordnung (EU) 2020/1998, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1715, über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1999 und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung für die Aufnahme in die Liste und andere diesbezügliche Daten.

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die gemäß Artikel 29 EUV erlassenen Beschlüsse des Rates und die gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen Verordnungen des Rates, in denen natürliche Personen (betroffene Personen) benannt und das Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen angeordnet werden.

Die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im öffentlichen Interesse liegt, und für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen aus den oben genannten Rechtsakten, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.

Die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlich.

Der Rat kann personenbezogene Daten betroffener Personen von den Mitgliedstaaten und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst erhalten. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst.

Alle personenbezogenen Daten, die vom Rat im Rahmen autonomer restriktiver Maßnahmen der EU verarbeitet werden, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, gestrichen wurde oder die Gültigkeit der Maßnahme abgelaufen ist oder, wenn beim Gerichtshof Klage erhoben wird, bis ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Personenbezogene Daten, die in beim Rat registrierten Dokumenten enthalten sind, werden vom Rat für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1725 aufbewahrt.

Der Rat muss möglicherweise personenbezogene Daten über eine betroffene Person mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit der Umsetzung der VN-Benennungen durch den Rat oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die Politik der EU im Bereich der restriktiven Maßnahmen austauschen.

Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien bestehen, unterliegt die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1725 der/den folgenden Bedingung(en):

Die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich;

die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person erfolgt ohne automatisierte Entscheidungsfindung.

Die betroffenen Personen haben das Recht auf Information und das Recht auf Zugriff auf ihre personenbezogenen Daten. Sie haben außerdem das Recht, ihre Daten zu berichtigen und zu vervollständigen. Unter gewissen Umständen haben sie das Recht, eine Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu erwirken, oder das Recht, gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen oder eine Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen.

Betroffene Personen können diese Rechte ausüben, indem sie eine E-Mail an den für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Kopie an den Datenschutzbeauftragten (siehe oben) senden.

Die betroffenen Personen müssen ihrem Antrag eine Kopie eines Ausweisdokuments zur Bestätigung ihrer Identität (Personalausweis oder Reisepass) beifügen. Dieses Dokument sollte eine Identifikationsnummer, das Ausstellungsland, die Gültigkeitsdauer, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum enthalten. Alle anderen Angaben auf der Kopie des Identitätsdokuments, wie das Foto oder andere persönliche Merkmale, können unkenntlich gemacht werden.

Betroffene Personen haben das Recht, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einzulegen.

Zuvor sollten die betroffenen Personen versuchen, Abhilfe zu schaffen, indem sie sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder den Datenschutzbeauftragten des Rates wenden.


(1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)   ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.

(3)   ABl. L 221 I vom 8.9.2023, S. 6.

(4)   ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(5)   ABl. L 221 I vom 8.9.2023, S. 1.


Europäische Kommission

11.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/6


Euro-Wechselkurs (1)

8. September 2023

(2023/C 320/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0704

JPY

Japanischer Yen

157,84

DKK

Dänische Krone

7,4591

GBP

Pfund Sterling

0,85735

SEK

Schwedische Krone

11,9040

CHF

Schweizer Franken

0,9543

ISK

Isländische Krone

143,30

NOK

Norwegische Krone

11,4220

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,452

HUF

Ungarischer Forint

385,70

PLN

Polnischer Zloty

4,6213

RON

Rumänischer Leu

4,9630

TRY

Türkische Lira

28,7390

AUD

Australischer Dollar

1,6743

CAD

Kanadischer Dollar

1,4623

HKD

Hongkong-Dollar

8,3915

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8127

SGD

Singapur-Dollar

1,4605

KRW

Südkoreanischer Won

1 428,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

20,4370

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8565

IDR

Indonesische Rupiah

16 438,40

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0057

PHP

Philippinischer Peso

60,660

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

38,042

BRL

Brasilianischer Real

5,3238

MXN

Mexikanischer Peso

18,7019

INR

Indische Rupie

88,8610


(1)   Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11196 – CVC / WORXINVEST / SD WORX)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 320/06)

1.   

Am 1. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg),

WorxInvest (Belgien),

SD Worx NV („SD Worx“, Belgien), zu 100 % im Eigentum und unter der Kontrolle von WorxInvest.

CVC und WorxInvest werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über SD Worx übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

Eine Anmeldung dieses Zusammenschlusses war bereits am 21. August 2023 bei der Kommission eingegangen, wurde jedoch am 31. August 2023 zurückgezogen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC: Beratung und Verwaltung von Investmentfonds mit Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen, die in einer Vielzahl von Branchen weltweit tätig sind, vor allem in Europa, den Vereinigten Staaten und dem asiatisch-pazifischen Raum,

WorxInvest: Investitionen in Private-Equity-Fonds und kleine und mittlere Unternehmen, Geldmarktinstrumente und Immobilien.

SD Worx: Anbieter von Lösungen und Dienstleistungen in den Bereichen Personal und Gehaltsabrechnung.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11196 – CVC / WORXINVEST / SD WORX

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


11.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11260 - APAX PARTNERS / FREMMAN PARTNERS / CHACRIM DIRECTORSHIP)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 320/07)

1.   

Am 1. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Apax Partners LLP („AP“, Vereinigtes Königreich),

Fremman Partners Limited („Fremman“, Vereinigtes Königreich),

Chacrim Directorship, S.L. („Zielunternehmen“, Spanien), kontrolliert von Fremman.

AP und Fremman werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AP ist eine Limited Liability Partnership und Muttergesellschaft von Unternehmen, die Anlageberatungsleistungen für Private-Equity-Fonds erbringen, die in einer Reihe von Branchen investieren.

Fremman ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die in mehreren Branchen in Unternehmen investiert und Unternehmen verwaltet.

Das Zielunternehmen kontrolliert eine Gruppe von Unternehmen, die hauptsächlich in Spanien (Palex-Gruppe), Italien (Gada-Gruppe) und Portugal (LusoPalex) Medizinprodukte vertreiben.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11260 - APAX PARTNERS / FREMMAN PARTNERS / CHACRIM DIRECTORSHIP

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.