ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 275

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
4. August 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 275/01

Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative (EBI) Stop Finning – Stop the Trade (Abtrennen von Flossen und Handel damit stoppen)

1

2023/C 275/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11202 — FORTUM MARKETS / TELGE ENERGI) ( 1 )

13

2023/C 275/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11137 — EMIL FREY FRANCE / SACAPUCE / JAM PROD / GROUPE KERTRUCKS FINANCE) ( 1 )

14

2023/C 275/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11181 — MACQUARIE / BCI / ENDEAVOUR ENERGY) ( 1 )

15

2023/C 275/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11096 — MAPFRE / VAS / JV) ( 1 )

16


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2023/C 275/06

Mitteilung an bestimmte Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

17

2023/C 275/07

Beschluss des Rates vom 25. Juli 2023 zur Ernennung des Exekutivdirektors des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum

18

2023/C 275/08

Beschluss des Rates vom 14. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 98/481/EG zur Anerkennung der externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank

19

2023/C 275/09

Mitteilung an die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1592 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine unterliegen

21

2023/C 275/10

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine unterliegen

22

 

Europäische Kommission

2023/C 275/11

Euro-Wechselkurs — 3. August 2023

24

2023/C 275/12

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

25

2023/C 275/13

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Juli 2023 über die Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen UnionIrish Grass Fed Beef (g. g. A.)

26


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 275/14

Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung eines traditionellen Begriffs im Weinsektor gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung — Vino generoso

33

2023/C 275/15

Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

36

2023/C 275/16

Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung eines traditionellen Begriffs im Weinsektor gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung — Vino generoso de licor

42

2023/C 275/17

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

45


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

über die Europäische Bürgerinitiative (EBI) „Stop Finning – Stop the Trade“ (Abtrennen von Flossen und Handel damit stoppen)

(2023/C 275/01)

1.   EINLEITUNG: DIE BÜRGERINITIATIVE

Im Rahmen einer Europäischen Bürgerinitiative (EBI) gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union können eine Million oder mehr Staatsangehörige aus mindestens sieben Mitgliedstaaten die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach ihrer Ansicht eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

Stop Finning – Stop the Trade“ (1) ist die achte EBI, mit der die im Vertrag und in der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative (EBI-Verordnung) (2) vorgeschriebenen Schwellenwerte erreicht werden. Mit ihr wird die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Handel mit losen Haifischflossen in der EU, einschließlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Flossen, wie folgt zu beenden:

Obwohl das Abtrennen von Flossen an Bord von EU-Schiffen und in EU-Gewässern verboten ist und Haie mit natürlich am Körper vorhandenen Flossen angelandet werden müssen, gehört die EU zu den größten Exporteuren von Flossen und ist ein bedeutender Transitknotenpunkt für den weltweiten Handel mit Flossen.

Die EU ist ein wichtiger Akteur beim Haifischfang, und da auf See nur wenige Inspektionen stattfinden, werden Flossen weiterhin illegal zurückbehalten, umgeladen oder in der EU angelandet.

Wir wollen den Handel mit Flossen in der EU beenden, einschließlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Flossen, die sich nicht natürlich am Körper des Tiers befinden.

Da das Abtrennen der Flossen („Finning“) wirksame Erhaltungsmaßnahmen für Haie verhindert, beantragen wir, die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 auch auf den Handel mit Flossen auszudehnen und fordern die Kommission daher auf, eine neue Verordnung zu erarbeiten, mit der das Kriterium der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ auf den gesamten Handel mit Haien und Rochen in der EU ausgeweitet wird.

Die Kommission hat die EBI am 17. Dezember 2019 registriert (3). Da bei der Initiative Unterstützungsbekundungen während der COVID-19-Pandemie gesammelt wurden, konnte der vorgeschriebene Sammlungszeitraum von 12 Monaten um weitere 12 Monate verlängert werden (d. h. es war möglich, Unterschriften vom 31. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2022 zu sammeln) (4). Nachdem die Behörden der Mitgliedstaaten die gesammelten Unterschriften überprüft hatten, legten die Organisatoren am 11. Januar 2023 ihre Initiative der Kommission vor.

Die Organisatoren erläuterten bei einem Treffen mit dem zuständigen Mitglied der Kommission am 6. Februar 2023 und bei einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament am 27. März 2023 ausführlich die Ziele der Initiative.

Das Europäische Parlament führte am 11. Mai 2023 eine Plenardebatte über die Initiative. Während der Aussprache bestätigte die Kommission, dass sie die Sorgen der Bürgerinnen und Bürger teilt und sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU sehr aktiv ist, um Haifische zu schützen und nachhaltig zu befischen. Die Kommission erinnerte an die internationale Ebene, auf der sich die EU in den einschlägigen internationalen Foren aktiv für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Haien einsetzt, sowie an die bereits bestehenden EU-Vorschriften zur Durchsetzung des Kriteriums der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“.

In dieser Mitteilung werden die rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die Initiative, ihr geplantes Vorgehen, die jeweiligen Gründe hierfür und der vorgesehene Zeitplan gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EBI-Verordnung dargelegt.

2.   KONTEXT

2.1.   Überblick über die weltweite Situation

Es gibt ca. 500 verschiedene Arten von Haien, die unterschiedliche ökologische und biologische Merkmale aufweisen. Sie bilden für die biologische Vielfalt der Meere eine wichtige Gruppe und spielen als Spitzenprädatoren eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung des Gleichgewichts der Meeresökosysteme, die für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel von wesentlicher Bedeutung sind. Angesichts ihrer im Allgemeinen langen Lebenserwartung und der geringen Reproduktionsrate reagieren Haie empfindlich auf menschliche Aktivitäten, insbesondere auf die Fischerei und den Verlust von Lebensräumen.

Sie fungieren ebenso wie andere Fische auch als Nahrungsquelle, und viele Menschen sind für ihren Lebensunterhalt auf Haie angewiesen. Der Mensch fängt und konsumiert Haie seit vielen Hundert Jahren, aber in den letzten Jahrzehnten haben die steigende Nachfrage und die Globalisierung der Wirtschaft einen wirklich globalen Markt für den Fang und den Konsum von Haien geschaffen. Heute beliefern industriell fischende wie auch handwerkliche Flotten aus der ganzen Welt die traditionellen asiatischen Märkte mit Haifischflossen, wobei das Fleisch derselben gefangenen Haie zunehmend über separate Vertriebskanäle auf Wachstumsmärkte wie Brasilien umgeleitet wird.

Trotz der Bemühungen der letzten Jahre, den Schutz der Haie zu verbessern, befinden sich viele Haibestände in einem kritischen Zustand. Angesichts der hohen Anzahl von Haiarten und der unterschiedlichen Populationen in den einzelnen Regionen sind Gesamtbewertungen schwierig. Gleichwohl liegen für viele Regionen immer belastbarere Bestandsschätzungen für Haie vor. Nach der jüngsten globalen Roten Liste gefährdeter Arten™ der Weltnaturschutzunion IUCN sind mehr als ein Drittel der Haiarten vom Aussterben bedroht, d. h. als akut vom Aussterben bedroht („critically endangered“), als stark gefährdet („endangered“) oder als gefährdet („vulnerable“) eingestuft (5).

Daher wird in der EBI zu Recht darauf hingewiesen, dass gegen die besorgniserregende Lage der Haie weltweit und den Einfluss, den die Nachfrage nach Haifischflossen auf die Erhöhung des fischereilichen Drucks und die Gefährdung der Erhaltungsbemühungen für diese Arten hat, dringend etwas unternommen werden muss.

2.2.   Fischerei und Handel mit Haifischflossen

Laut Daten der FAO (6) haben sich die weltweiten Haifänge seit 1950 verdreifacht und mit 868 000 Tonnen im Jahr 2000 einen historischen Höchststand erreicht. Seitdem ist ein Abwärtstrend zu verzeichnen, in dessen Folge die Fänge im Jahr 2020 auf 665 622 Tonnen zurückgegangen sind. Denselben Daten zufolge liegt der weltweite Umsatz mit Haiprodukten bei nahezu 1 Mrd. USD pro Jahr, wobei 2021 rund 7 100 Tonnen Haifischflossen gehandelt wurden.

Was die EU betrifft, so wurden zwischen 2017 und 2021 nur wenige Haifischflossen eingeführt, während die EU-Ausfuhren mit durchschnittlich rund 2 300 Tonnen bzw. 170 Mio. EUR pro Jahr erheblich waren (7). Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittspreis bei Ausfuhren von Haifischflossen 16 EUR je kg, während er für Haifleisch 1,43 EUR pro kg betrug (8). Spanien ist der mit Abstand wichtigste Akteur unter den EU-Mitgliedstaaten, sowohl bei der Ein- als auch der Ausfuhr von Flossen, auf den mehr als 99 % der gesamten EU-Ausfuhren entfallen, wobei etwa 96 % dieser Ausfuhren gefrorene Haifischflossen sind (9).

Im Jahresdurchschnitt desselben Zeitraums waren die wichtigsten Zielländer für EU-Ausfuhren von Haifischflossen (10) Singapur (985 Tonnen, 13 Mio. EUR), China (893 Tonnen, 11 Mio. EUR) und Hongkong (194 Tonnen, 7 Mio. EUR). Rund 82 % der EU-Ausfuhren gehen nach Singapur und China, während andere wichtige Handelsströme zu Hongkong und in jüngster Zeit zu Japan bestehen. Etwa 85 % der Ausfuhren gefrorener Haifischflossen gehen nach Singapur und China.

Was die EU-Fischerei betrifft, so meldeten die EU-Schiffe zwischen 2019 und 2021 Fänge in Höhe von insgesamt 248 392 Tonnen Haie (11), d. h. durchschnittlich 82 797 Tonnen pro Jahr. Die wichtigste einzelne Art war der Blauhai (Prionace glauca), auf den 56 % der Fänge in diesem Zeitraum entfielen. Es folgten Kleiner Katzenhai, Nagelrochen und Makrelenhai (Isurus oxyrinchus), die jeweils 7 %, 6 % und 3 % der Gesamtfangmenge ausmachten. Bei vielen anderen Arten betrugen die Gesamtfangmengen in diesem Zeitraum weniger als 100 kg, was auf nur unerwünschte Beifänge hindeutet.

Die meisten Fänge stammen von EU-Langleinenfischern in internationalen Gewässern in allen Ozeanen, insbesondere im Südatlantik und im Südpazifik. Die Fänge in internationalen Gewässern machen 60 % der Fangmenge aus. Blauhai und Makrelenhai werden fast ausschließlich, nämlich zu 87 % bzw. 88 %, in internationalen Gewässern gefangen, die in den Zuständigkeitsbereich regionaler Fischereiorganisationen (RFO) fallen (12).

Haie, die von EU-Schiffen oder in EU-Gewässern gefangen werden, müssen mit ihren Flossen am Körper angelandet werden (siehe Abschnitt 2.3). Sie werden an Land verarbeitet, und wie aus den vorstehenden Statistiken hervorgeht, werden die Flossen und Rümpfe anschließend in unterschiedliche Märkte geliefert. Die überwiegende Mehrheit der Haifischflossen ist für den Verzehr in Ländern Ost- und Südostasiens bestimmt. Unterdessen werden das Fleisch und andere Teile des Rumpfes in der EU konsumiert und teils auch in Drittländer – insbesondere in Lateinamerika – ausgeführt.

2.3.   Derzeitige politische und rechtliche Rahmenbedingungen auf EU- und internationaler Ebene

In der EBI wird ausdrücklich gefordert, die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 auf den Handel mit Flossen auszuweiten. Die Kommission wird deshalb darin aufgefordert, das Erfordernis der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ auf den gesamten Handel mit Haien und Rochen in der EU auszuweiten. In der EBI wird behauptet, dass Flossen angesichts ihres Werts auf dem asiatischen Markt die Hauptursache für die Haifischerei sind. Ferner wird argumentiert, dass die Systeme zur Durchsetzung und zur Gewährleistung der Einhaltung weltweit zu schwach seien, u. a. auch in der EU, da die eingesetzten Kontrollinstrumente und Ressourcen sowie die Schulung und Koordinierung der betreffenden Behörden nicht ausreichten, um Arten ausschließlich anhand ihrer Flossen zu identifizieren und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften entlang der Wertschöpfungskette sicherzustellen. Um die Zollkontrollen zu erleichtern und den Handel mit Haifischflossen besser zu verhindern, fordern die Initiatoren daher, dass nur der gesamte Hai gehandelt und de facto der Handel mit losen Teilen von Haien (Flossen oder Rümpfen) in der EU verboten wird.

In der EU kommt für den Handel mit Haien und die Haifischerei ein umfassender politischer und rechtlicher Rahmen zur Anwendung.

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) zielt darauf ab, Wildtiere und Wildpflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel zu schützen. Die EU ist Vertragspartei des CITES und fördert aktiv den Schutz der Meeresfauna. Auf der letzten Konferenz der Vertragsparteien im November 2022 wurden fast 100 weitere Hai- und Rochenarten in die CITES-Anhänge aufgenommen. In Bezug auf die Haie unterstützte die EU den Vorschlag Panamas, die Familie der Requiemhaie, einschließlich des Blauhais, in Anhang II des CITES aufzunehmen. Diese Liste tritt am 25. November 2023 in Kraft. Insgesamt sind derzeit 174 Hai- und Rochenarten im CITES-Übereinkommen aufgeführt, die meisten davon in Anhang II, was bedeutet, dass der Handel kontrolliert werden muss, damit keine Nutzung in einem Ausmaß stattfindet, das mit ihrem Überleben unvereinbar ist.

In der EU wird der Handel mit geschützten und gefährdeten Arten, einschließlich Meeresarten, durch eine Reihe von Verordnungen zur Umsetzung des CITES geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (13) enthält eine Reihe von Bestimmungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Exemplaren der in ihren vier Anhängen aufgeführten Arten, einschließlich von Teilen oder Erzeugnissen aus solchen. Die Anhänge der Verordnung umfassen alle in CITES aufgelisteten Arten sowie auch nicht unter das CITES-Übereinkommen fallende Arten.

Das Finning (14) ist eine der größten Bedrohungen für die Erhaltung von Haien, und die EU war die erste, die es als eine nicht hinnehmbare Fangpraxis betrachtete. Seit 2003 verbietet die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 (Finning-Verordnung(15) das Abtrennen von Haifischflossen an Bord aller Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern und überall für Schiffe unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats. Diese Verordnung wurde mittels der Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (16) um das strikte Kriterium der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ ergänzt. Demnach ist es verboten, Haifischflossen an Bord abzutrennen und Haifischflossen an Bord mitzuführen, sie umzuladen oder anzulanden. Dies bedeutet, dass die Flossen erst bei der Anlandung entfernt werden können.

Die EU-Mitgliedstaaten führen Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten durch, um die vollständige Umsetzung der Finning-Verordnung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten müssen über die Überwachung der Einhaltung der Verordnung in EU- und Nicht-EU-Gewässern Bericht erstatten. Der Bericht muss folgende Angaben enthalten: i) Zahl der Anlandungen von Haien, ii) Zahl, Tag und Ort der durchgeführten Inspektionen, iii) Zahl und Art der aufgedeckten Verstöße, einschließlich vollständiger Identifizierung der betreffenden Schiffe und der auf die einzelnen Verstöße angewandten Sanktionen, iv) Gesamtanlandungen nach Art (Gewicht/Anzahl) und Hafen.

Im Jahr 2016 berichtete die Kommission über die Umsetzung der Finning-Verordnung (17). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es offenbar nur eine sehr begrenzte Zahl von Verstößen gab, dass die Anwendung des Kriteriums der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ zusätzliche Kosten für die betroffenen Schiffe verursachte, und dass es wichtig sei, sich weiter in internationalen Foren für diese Politik einzusetzen. Die jüngste Überprüfung der Finning-Verordnung und des EU-Aktionsplans für Haie wurde 2019 auf Ersuchen der Kommission vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) durchgeführt (18). Der STECF kam zu dem Schluss, dass die Verstöße der Mitgliedstaaten, die Angaben übermittelten, gering waren und dass bei der Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Haie Fortschritte erzielt wurden. Er stellte jedoch fest, dass bessere Informationen über die Tätigkeiten der EU-Flotten außerhalb der EU-Gewässer erforderlich sind.

Die EU setzt sich auf internationaler Ebene aktiv dafür ein, dass Haifische mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden, und dass die Auswirkungen der Fischerei auf Haie generell minimiert werden. Im Laufe der Jahre haben die regionalen Fischereiorganisationen (RFO), denen die EU angehört, konkrete verbindliche Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haiarten umgesetzt.

Das Hai-Finning wurde ursprünglich durch die Festlegung eines Gewichtsverhältnisses von „Flossen zum Körper“ geregelt, wonach die Flossen an Bord bis zur ersten Anlandung nicht mehr als 5 % der gesamten angelandeten Körper ausmachen durften. Im Laufe der Jahre kamen Zweifel an der wissenschaftlichen Fundierung und der Wirksamkeit dieser Regelung auf, und die EU drängt konsequent darauf, dass das Kriterium der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ von allen RFO, denen sie angehört, als das wirksamste Mittel zur Beendigung des Finning eingeführt wird. Diese Bemühungen haben dazu geführt, dass einige RFO eine derartige Regelung als einzige Option (19) oder als eine mehrerer Option (20) zur Durchsetzung des Finning-Verbots eingeführt haben. Die EU setzt sich weiter dafür ein, die Auflage in Bezug auf das Verhältnis von „Flossen zum Körper“ dort, wo sie immer noch gilt (21), abzuschaffen und sie in allen RFO durch das Kriterium der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ zu ersetzen,

Während viele Haiarten streng geschützt werden müssen, unter anderem durch ein Mitführverbot, dürfen andere im Einklang mit den international vereinbarten Regelungen, insbesondere den von den RFO aufgestellten Regeln, gefangen werden. Die RFO ergreifen auf der Grundlage von Bestandsabschätzungen und wissenschaftlichen Gutachten ihrer jeweiligen wissenschaftlichen Gremien Bewirtschaftungsmaßnahmen, z. B. die Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen, und die Schiffe melden ihre Fänge. Fischereitätigkeiten, bei denen Haie involviert sind, müssen ebenfalls im Einklang mit den entsprechenden Datenübermittlungsverfahren der RFO gemeldet werden (einschließlich von Schätzungen zu den Rückwürfen toter Tiere und der Größenhäufigkeit). Diese Daten sind in den Datenbanken der verschiedenen RFO verfügbar und unterstützen die wissenschaftlichen Gutachten, die den Bewirtschaftungsentscheidungen für die verschiedenen Arten zugrunde liegen. Allerdings sind die Anforderungen der verschiedenen RFO uneinheitlich, und es gibt Unzulänglichkeiten bei der Berichterstattung über Beifänge von nicht gezielt befischten Haien, insbesondere bei den artenspezifischen Angaben.

Um die wissenschaftlichen Erkenntnisse bei den RFO zu verbessern, unterstützt die EU die wissenschaftliche Arbeit durch freiwillige finanzielle Beiträge, um geeignete Methoden zur Bewertung des Erhaltungszustands wichtiger Haiarten zu entwickeln und den Rechtsrahmen für die Erhaltung der Haibestände zu verbessern.

3.   BEWERTUNG DES VORSCHLAGS DER INITIATIVE

3.1.   Reaktion auf die Initiative

Mit der EBI werden wichtige Fragen aufgeworfen, die für die Politik der EU zum Schutz der Meeresumwelt, zum Schutz und zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei in der EU und weltweit von Bedeutung sind. Die Beibehaltung des Status quo würde dazu führen, dass dieselben Erzeugnisse weiterhin gehandelt und die Aktivitäten der EU-Flotte und von deren Betreibern aufrechterhalten würden. Dies wäre jedoch noch kein weiterer nennenswerter Fortschritt bei der Wiederherstellung der weltweiten Haibestände und konkret bei der Bekämpfung der negativen Auswirkungen, die der Handel mit Haifischflossen auf den Zustand der Haibestände hat.

Das Verbot des Handels mit losen Haifischflossen in der EU würde für die Arten gelten, die von der EU-Flotte im Einklang mit international vereinbarten und insbesondere von RFO verabschiedeten Regeln gefangen werden. Der Handel mit Haifischflossen ist für die EU-Flotte, die Haie in internationalen Gewässern fischt, die wichtigste Absatzmöglichkeit, und die EU ist weltweit ein wichtiger Akteur. Ein Verbot des Handels mit losen Flossen könnte bedeuten, dass die betreffende EU-Flotte weniger Haie in internationalen Gewässern fischen würde, was mit Blick auf die sozioökonomischen Auswirkungen Anlass zur Besorgnis gibt. Aufgrund der Merkmale getrennter Märkte für Haifischflossen und Haifleisch sowie aufgrund logistischer Probleme, da diese Arten überwiegend von der EU-Flotte in internationalen Gewässern gefangen werden, die in den Zuständigkeitsbereich der RFO fallen, könnte eine solche Verringerung der Fangtätigkeit zudem den Weg für weniger nachhaltige Praktiken in der Nicht-EU-Fischerei ebnen. Daher müssen alle auf EU-Ebene ergriffenen Maßnahmen durch Maßnahmen auf internationaler Ebene ergänzt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und positive Umwelteffekte zu gewährleisten.

Ein EU-Verbot des Handels mit losen Haifischflossen muss mit den internationalen Verpflichtungen der EU, einschließlich der Regeln der Welthandelsorganisation (WTO), vereinbar sein. Die WTO stellt das Recht der Länder, Maßnahmen in Bezug auf Belange wie die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen oder den Tierschutz zu ergreifen, nicht in Frage, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen solche Maßnahmen a) tatsächlich eines der in Artikel XX des GATT 1994 aufgeführten Ziele verfolgen, b) der sogenannten Erforderlichkeitsprüfung genügen, d. h., dass zur Erreichung dieses Ziels keine weniger handelsbeschränkende Maßnahme zur Verfügung steht, und c) sicherstellen, dass die Maßnahme in ihrer Konzeption ausgewogen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten oder willkürlichen Diskriminierung oder einer verdeckten Beschränkung des internationalen Handels führt.

Nach der EBI-Verordnung muss die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Initiative ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen sowie die von ihr beabsichtigten Maßnahmen darlegen. Innerhalb dieses Zeitrahmens war die Kommission nicht in der Lage, alle erforderlichen Daten zu erheben und alle geeigneten Analysen durchzuführen, um umfassend zu bewerten, ob die Einleitung einer Maßnahme, wie sie in der EBI gefordert wird, zweckmäßig ist. Darüber hinaus müsste jedem Legislativvorschlag eine Folgenabschätzung hinsichtlich seiner möglichen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen vorausgehen.

Daher wird die Kommission bis Ende 2023 eine Folgenabschätzung zu den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen durchführen, die eine Anwendung des Kriteriums der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ auf das Inverkehrbringen von Haien in der EU hätte – sei es für den Verzehr innerhalb der EU oder für den internationalen Handel (Einfuhren und Ausfuhren). Die Folgenabschätzung wird dafür sorgen, dass etwaige künftige Maßnahmen fundiert und faktenbasiert getroffen werden (22). Dazu gehören die Analyse der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen auf die Interessenträger in der EU und eventuell betroffene Drittländer, der möglichen Veränderungen der globalen Marktdynamik, der ökologischen und sozioökonomischen Vorteile besser geschützter Haifischbestände, und eine Bewertung möglicher alternativer Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie eine detaillierte Bewertung der am besten geeigneten Rechtsgrundlage und des am besten geeigneten Instruments. Die Folgenabschätzung sollte den Rahmen für das weitere Vorgehen der Kommission im Einklang mit ihren Prioritäten bilden, insbesondere im Hinblick auf den europäischen Grünen Deal, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, ein stärkeres Europa in der Welt und die europäische Lebensweise.

Die Kommission räumt ein, dass die Überwachung von Handelsrouten und -knotenpunkten aufgrund unzureichend aufgeschlüsselter Daten über Anlandungen von Haifleisch und -flossen und den Handel damit auf Artenebene schwierig ist. Dieser Mangel an Standardisierung bei der Klassifikation erschwert es, Trends in der Fang- und Handelsdynamik auf globaler Ebene zu analysieren. Die Kommission hat festgestellt, dass die Informationen über Aus- und Einfuhren, die die Wirtschaftsbeteiligten den nationalen Zollsystemen übermitteln, noch ergänzt werden können. Die durch Zollanmeldungen gewonnenen Informationen würden dazu beitragen, Trends in der Fang- und Handelsdynamik auf einer detaillierteren Ebene zu analysieren und das angeblich große Ausmaß der von den Organisatoren der EBI festgestellten Betrugsfälle zu untersuchen.

Daher wird die Kommission bis Ende 2023 die besten rechtlichen Mittel prüfen, um detailliertere Informationen zur Identifizierung der Haiarten und ihrer jeweiligen Erzeugnisse bei der Ein- und Ausfuhr anzufordern. Sie wird einen Beschluss fassen, der spätestens am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.

3.2.   Flankierende Maßnahmen auf EU-Ebene und internationaler Ebene

Die EU führt ein breites Spektrum von Maßnahmen durch, die direkt oder indirekt auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Haibestände abzielen. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der EBI eine Reihe wichtiger Themen hervorgehoben, die durch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung des EU-Rechts und durch verstärkte Maßnahmen auf internationaler Ebene angegangen werden können.

3.2.1.   Durchsetzung bestehender EU-Rechtsvorschriften

Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) bietet die Instrumente und den Rahmen für die Einführung wissenschaftlich fundierter Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresfauna und -lebensräume auf ein Mindestmaß zu reduzieren (23). Sie muss im Einklang stehen (24) mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (25), mit der dafür gesorgt werden soll, dass die EU-Gewässer einen guten Umweltzustand erreichen, wozu auch die Gewährleistung einer gesunden Abundanz und zulässiger Beifangmengen aller Meeresarten (26), einschließlich nicht kommerziell befischter Arten wie Elasmobranchii, gehört. Die Kommission überwacht den Zustand der Haie und sorgt im Einklang mit den Zielen der GFP für eine Abstimmung der internen und externen fischereipolitischen Maßnahmen für Haie.

Seit 2009 verfolgt der EU-Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände (EUPOA) (27), der an den Internationalen Aktionsplan zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien (siehe Abschnitt 3.2.2) angelehnt ist, das Ziel, Haibestände und -fischereien und Haiarten sowie ihre Rolle im Ökosystem besser zu erforschen und sicherzustellen, dass die Fischerei auf Haie nachhaltig betrieben wird und für Haibeifänge in anderen Fischereien angemessene Vorschriften gelten. Er dient als Grundlage für die Maßnahmen, die sowohl auf EU-Ebene (Fangmöglichkeiten, technische Maßnahmen, Aufwands- und Kapazitätsbegrenzungen, Datenerhebung) als auch auf internationaler Ebene (RFO, CITES, CMS, regionale Meeresübereinkommen) ergriffen wurden.

Bei mehreren Haiarten könnte selbst eine begrenzte Fischereitätigkeit eine ernste Gefahr für ihre Erhaltung darstellen. Solche Arten sind durch EU-Maßnahmen geschützt. Die jährlich erlassenen Verordnungen über Fangmöglichkeiten, wie die Verordnung (EU) 2023/194, verbieten es EU-Fischereifahrzeugen und Schiffen aus Drittländern, die in EU-Gewässern Fischfang betreiben, als verbotene Arten aufgeführte Arten, darunter auch Haiarten, an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzulanden (28). Die gefangenen Exemplare müssen unverzüglich und unversehrt freigesetzt werden, womit des Weiteren verhindert wird, dass Flossen gefährdeter Arten auf den Markt gelangen. Diese Bestimmungen gelten auch für Tiefseehaie.

Während einige Haiarten streng geschützt werden müssen, können andere nachhaltig befischt werden, sofern dies wissenschaftlich begründet ist. Für diese Fischbestände werden Anlandungen gemäß den Verordnungen über die jährlichen Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in Nicht-EU-Gewässern durch eine Reihe von zulässigen Gesamtfangmengen (Total Allowance Catches – TACs) geregelt. Die von der Kommission vorgeschlagenen und vom Rat angenommenen TACs beruhen auf wissenschaftlichen Gutachten und dem Vorsorgeprinzip und tragen biologischen und sozioökonomischen Aspekten Rechnung.

Die Verordnung (EU) 2019/1241 zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz von Meeresökosystemen durch technische Maßnahmen (Verordnung über technische Maßnahmen(29) enthält ein allgemeines Fangverbot für bestimmte seltene/empfindliche Haie und Rochen (Artikel 10 Absatz 2 und Anhang I) (30) sowie Bestimmungen zur Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen und Treibnetzen zum Fang mehrerer Haiarten oder -familien (Artikel 9 Absatz 4 und Anhang III).

Die Organisatoren der EBI haben darauf hingewiesen, dass es schwierig ist, Haie und deren Erzeugnisse auf Artenebene über die gesamte Handels- und Vermarktungskette hinweg zurückzuverfolgen. Die Rückverfolgbarkeit von Haifischerzeugnissen sowie transparente Verbraucherinformationen sind wesentliche Bestandteile der EU-Regeln in Bezug auf Haie. Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (31) eine gemeinschaftliche Kontrollregelung für die Fischerei eingeführt, durch die den EU-Wirtschaftsbeteiligten Rückverfolgbarkeitsvorschriften auferlegt wurden. Jedes Los von Fischereierzeugnissen, das von EU-Schiffen angelandet wird, muss mindestens folgende Angaben zur Rückverfolgbarkeit enthalten: i) Identifizierungsnummer, äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, ii) FAO-3-ALFA-Code jeder Art, iii) Handelsbezeichnung und lateinische Bezeichnung der Art, iv) einschlägiges geografisches Gebiet, Produktionsmethode, Fangdatum und Mengen der einzelnen Arten. Diese Informationen sollten den für die Kontrolle und Durchsetzung zuständigen Behörden und den Unternehmern in jeder Phase der Wertschöpfungskette zur Verfügung gestellt werden. Eine noch laufende Überarbeitung der EU-Kontrollregelung für die Fischerei (32), über die im Mai 2023 eine politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielt wurde, enthält zusätzliche Bestimmungen über die Angaben zur Rückverfolgbarkeit. Sie sieht Verbesserungen bei der Meldung von Fängen und Fischereitätigkeiten und bei Kontrollen der Lieferkette vor, einschließlich konservierter und zubereiteter sowie eingeführter Erzeugnisse, und zwar: die elektronische Aufzeichnung von Fangdaten, einschließlich der Meldung von Rückwürfen empfindlicher Arten, und die Überwachung der Fischereitätigkeiten unter Verwendung elektronischer Fernüberwachungsinstrumente, einschließlich Video-Überwachungsanlagen (CCTV).

In Bezug auf die Verbraucherinformation ist in der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (33) festgelegt, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Darüber hinaus sorgen spezifische Bestimmungen im Fischereisektor für ein hohes Maß an Verbraucherinformation. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (34) dürfen Haifischerzeugnisse, die nicht zubereitet oder haltbar gemacht wurden, einschließlich Filets und Flossen, nur mit der Handelsbezeichnung der Art und ihrem wissenschaftlichen Namen vermarktet werden. Es gibt Hinweise auf eine uneinheitliche Umsetzung der obligatorischen Informationsanforderungen gemäß Artikel 35 der GMO-Verordnung, wie von der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Konsultation zur Durchführung der GMO-Verordnung berichtet wurde (35). Dies betrifft die Bestimmung des wissenschaftlichen Namens und der Handelsbezeichnung einer Art. Zwar ist dieses potenzielle Problem nicht unmittelbar für das Finning relevant, aber Verbesserungen bei der Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften könnten dazu beitragen, Haifischerzeugnisse generell besser zu identifizieren.

In der EBI wurde auf das Vorhandensein eines illegalen Handels hingewiesen. Abgesehen von begrenzten Daten über die Beschlagnahme von CITES-gelisteten Arten (36) hat die Kommission keine Belege für das Ausmaß gesammelt, in dem der angeblich illegale Handel mit bedrohten Arten in der EU stattfindet. Sie erkennt jedoch an, dass der illegale Artenhandel ein großes Problem ist, und hat einen neuen EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (37) vorgelegt, um die Maßnahmen der EU gegen dieses weitverbreitete Phänomen zu verstärken.

Generell wird in der EBI darauf hingewiesen, dass die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Fängen, Anlandungen, Ein- und Ausfuhren von Haien und Flossen auf EU- und internationaler Ebene entlang der gesamten Wertschöpfungskette Folgendes erfordert:

1)

Stärkung der Durchsetzung des EU-Rechts in folgenden Bereichen: i) Überwachung der Fischerei- und Markttätigkeiten, ii) Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Verarbeitung, Vermarktung, Transport und Lagerung, iii) Ein- und Ausfuhr von Haifischerzeugnissen, insbesondere von Flossen, bei den betreffenden Haiarten und iv) Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung in allen Mitgliedstaaten,

2)

Gewährleistung, dass vollständige und verlässliche Informationen über Fischerei und Handel erhoben werden.

Zu diesem Zweck

fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, für eine angemessene Kontrolle der CITES-Genehmigungen und -Bescheinigungen zu sorgen, und fordert sie auf, dafür zu sorgen, dass ausreichend Kapazitäten im Bereich der Kontrolle und Rückverfolgung geschützter Haie und ihrer Erzeugnisse vorhanden sind, wie z. B.: i) Schulungen zur Identifizierung relevanter Haiarten und ihrer Erzeugnisse, ii) Entwicklung und Nutzung von Technologien, (ggf. digitalen) Instrumenten und DNA-Analyseprotokollen für die Identifizierung von Haiarten, iii) geeignete Rückverfolgbarkeitssysteme, iv) Austausch bewährter Verfahren (38),

wird die Kommission bis Ende 2023 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (39) ein Amtshilfeersuchen an die Mitgliedstaaten richten, um sie auf Haifischerzeugnisse aufmerksam zu machen,

wird sich die Kommission bis Ende 2023 mit Europol in Verbindung setzen, um das Ausmaß des illegalen Handels mit Haifischflossen in die und aus der EU zu untersuchen,

wird die Kommission rasch mit der Umsetzung der überarbeiteten Kontrollregelung beginnen, sobald diese verabschiedet ist, um dafür zu sorgen, dass die darin enthaltenen Verbesserungen so bald wie möglich Anwendung finden,

fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die EU-Verordnungen über die Kontrolle und das Finning und die Vorschriften der RFO verstärkt zu überwachen und durchzusetzen, wozu die verbesserte Erfassung und Meldung von Haifischfängen und -beifängen einen wesentlichen Schritt darstellt. Dies gilt für EU-Schiffe, die in EU-Gewässern und internationalen Gewässern fischen, gleichermaßen;

fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf (40), gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bis Ende 2023 Schwellenwerte für die Höchstmengen für Beifänge von nicht kommerziell genutzten Fischen, wie z. B. Elasmobranchii-Arten, in EU-Gewässern festzulegen und geeignete Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um diese Schwellenwerte einzuhalten,

wird die Kommission ab 2024 Maßnahmen zur Kontrolle der Datenqualität und einen Abgleich der von den Mitgliedstaaten gemäß der Kontrollverordnung übermittelten monatlichen Fangmeldungen einerseits und den jährlich gemeldeten Daten über die Anlandung von Haien und den erforderlichen Informationen gemäß der Finning-Verordnung andererseits einführen,

wird die Kommission bis Ende 2023 die Antworten der Mitgliedstaaten auf eine kürzlich durchgeführte Befragung zur Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften im Rahmen der GMO-Verordnung auswerten und dabei besonderes Augenmerk auf das spezifische Problem der Kennzeichnung von Arten mit falschen Handelsbezeichnungen legen.

Weitere laufende Initiativen und Maßnahmen bilden wichtige Rahmenbedingungen, die verbesserte EU-Regeln in Bezug auf Haie unterstützen.

Der „Meeresaktionsplan“ im Rahmen der Biodiversitätsstrategie 2030 (41), den die Kommission am 21. Februar 2023 angenommen hat, enthält an die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderungen, den Schutz empfindlicher Arten, einschließlich bestimmter gefährdeter Haiarten, dadurch zu verbessern, dassBeifänge in der Fischereiverringert, Fütterungs- und Aufwuchsgebiete geschützt und die Überwachungssysteme verbessert werden, um Umfang und Verteilung der Beifänge erfassen zu können.

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (42), der im Juni 2022 angenommen wurde, zielt unter anderem darauf ab, geschädigte marine Lebensräume und die Lebensräume von Meeresarten mit starkem Symbolcharakter wie Delfinen und Schweinswalen, Haien und Seevögeln wiederherzustellen. Die Liste der betroffenen Haiarten ist in Anhang III des Vorschlags enthalten und beruht auf Anhang I (Liste der verbotenen Arten) der Verordnung (EU) 2019/1241 über technische Maßnahmen.

Die EU-Mission zur Wiederherstellung unserer Ozeane und Gewässer (43) zielt darauf ab, die Gesundheit unserer Ozeane und Gewässer bis 2030 zu schützen und wiederherzustellen. Im Rahmen ihrer ersten Säule, Schutz und Wiederherstellung, wird sie sich mit der Wiederherstellung von Lebensräumen und der Förderung des Artenspektrums, einschließlich von Raubfischen, die zu ihm beitragen, z. B. Haien, befassen. Zur Durchsetzung der Kontrollen sind gezielte Forschungsarbeiten mit Blick auf eine schnellere und kostengünstigere DNA-gestützte Artenzuordnung der Haifischflossen erforderlich. Ein Horizont-Europa-Projekt (44) zur Bekämpfung der illegalen Fischerei und der Rückwürfe umfasst bereits einen DNA-gestützten Schnelltest für die Fischereikontrolle.

In der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ im Rahmen des europäischen Grünen Deals wird anerkannt, dass gesunde Menschen, gesunde Gesellschaften und ein gesunder Planet untrennbar miteinander verbunden sind und dass der Lebensunterhalt der Primärerzeuger gesichert werden muss, um den Übergang zu einem nachhaltigen EU-Lebensmittelsystem zu meistern.

3.2.2.   Intensivierung der Maßnahmen auf globaler Ebene

Der Handel mit Haifischflossen, ebenso wie die Fischerei auf Haie und der dramatische Rückgang der Haifischbestände, ist ein globales Phänomen. Aus diesem Grund wurde 1999 unter Federführung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) der Internationale Aktionsplan zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien (IPOA – Sharks (45)) angenommen. Sein Hauptziel ist die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien. Der IPOA schafft die Rahmenbedingungen für die Entwicklung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionspläne für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien. Darin wurde das Hai-Finning erstmals verboten, und der Plan diente anderen internationalen Aktionsplänen wie dem europäischen als Vorbild.

Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS-Übereinkommen) ist ein Umweltabkommen der Vereinten Nationen. Es enthält Bestimmungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung wandernder Arten, ihrer Lebensräume und ihrer Wanderungsrouten. Die Vertragsparteien des CMS-Übereinkommens verpflichten sich, die Grundsätze des Übereinkommens einzuhalten (d. h. die Bedeutung wandernder Arten anzuerkennen und sich für die Erhaltung dieser Arten und ihres Lebensraums einzusetzen) und durch die Unterzeichnung internationaler Vereinbarungen oder Gemeinsamer Absichtserklärungen unverzüglich Maßnahmen zum Artenschutz zu ergreifen. Die EU ist Unterzeichnerin der Gemeinsamen Absichtserklärung zur Erhaltung der wandernden Haiarten und setzt sich für Forschung, nachhaltige Fischerei, den Schutz von Lebensräumen und eine internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich ein.

Während die EU Haifischflossen aus der bewirtschafteten Haifischerei exportiert, ist dies bei vielen der Flossen, die von anderen Ländern in die größten Verbrauchermärkte exportiert werden, oft nicht der Fall. Obwohl die meisten RFO und viele Länder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Haie beschlossen und umgesetzt haben, besteht erheblicher Verbesserungsbedarf, um sicherzustellen, dass die Bemühungen zur Erhaltung verschiedener Haiarten und die dabei erzielten Fortschritte nicht durch die Handelspraxis untergraben werden. Daher ist es notwendig, weiter für ein wirksames Verbot des Hai-Finning weltweit einzutreten, für wirksame Kontrollen des Handels mit Haifischerzeugnissen auf globaler Ebene zu sorgen und die Nachfrage nach diesen Erzeugnissen einzudämmen.

Zu diesem Zweck wird die Kommission im Laufe des Jahres 2023 und darüber hinaus

den einschlägigen Drittländern nahelegen, nach den jüngsten Beschlüssen der CoP19 des CITES über die Aufnahme von fast 100 weiteren Hai- und Rochenarten (und deren Erzeugnissen) in Anhang II des CITES die entsprechenden Listen mit Haien konsequent anzuwenden,

das CITES-Sekretariat beim Aufbau der Kapazitäten der Arealstaaten (46) zur Umsetzung der CITES-Listen der Haie und anderen Meeresarten zu unterstützen,

die in regionalen Fischereiorganisationen unternommenen Anstrengungen der EU intensivieren, neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Haiarten einzuführen und/oder die derzeitigen Maßnahmen zu stärken und wirksam umzusetzen sowie auch die Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen zu bewerten und die Kontrollmaßnahmen zu verstärken, um sicherzustellen, dass die geltenden Vorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden. Dazu gehört auch die Einführung des Kriteriums der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“, das das wirksamste Mittel ist, um das Finning zu beenden,

in allen anderen einschlägigen internationalen Gremien und Organisationen den Mitgliedstaaten vorschlagen, eine Diskussion über neue und/oder strengere derzeitige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Haiarten sowie über deren wirksame Umsetzung durch verstärkte Kontrollen in Gang zu setzen. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten vorschlagen, das Thema auf der 19. Tagung des FAO-Unterausschusses „Vermarktung von Fischereierzeugnissen“, die im September 2023 in Norwegen stattfindet, zur Sprache zu bringen,

in einen Dialog mit Nicht-EU-Ländern treten, um – u. a. durch die Finanzierung von Projekten – Anreize für die Senkung der Nachfrage nach Haifischflossen illegalen Ursprungs zu setzen und wichtige Drittländer beim Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels zu unterstützen.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG UND AUSBLICK

Die Europäische Bürgerinitiative „Stop Finning – Stop the Trade“ ist Ausdruck gesellschaftlicher und ökologischer Bedenken hinsichtlich der weltweit besorgniserregenden Lage von Haien und der Frage, welche Rolle dabei die Nachfrage nach Haifischflossen spielt. Nach Ansicht der Kommission ist sie für die Politik der EU zum Schutz der Meeresumwelt, zum Schutz und zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei in der EU und weltweit von Bedeutung. Diese Initiative steht im Einklang mit dem Grünen Deal der EU und der Verpflichtung der EU, Meeresökosysteme und gefährdete Arten weltweit zu schützen und die internationale Meerespolitik zu fördern.

Die EU war die erste, die das Hai-Finning als eine nicht hinnehmbare Fangpraxis betrachtete. Nach EU-Recht müssen Haie, die von EU-Schiffen oder in EU-Gewässern gefangen werden, mit ihren Flossen am Körper angelandet werden.

Ein Verbot des Handels mit losen Flossen könnte bedeuten, dass die betreffende EU-Flotte weniger Haie in internationalen Gewässern fischen würde, was mit Blick auf die sozioökonomischen Auswirkungen Anlass zur Besorgnis gibt. Da diese Arten überwiegend von der EU-Flotte in internationalen Gewässern gefangen werden, die in den Zuständigkeitsbereich der RFO fallen, könnte eine solche Verringerung der Fangtätigkeit zudem den Weg für weniger nachhaltige Praktiken in der Nicht-EU-Fischerei ebnen. Es bedarf jedoch einer weiteren Bewertung der allgemeineren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen auf die Interessenträger in der EU und die möglicherweise betroffenen Drittländer. Um fundierte Entscheidungen treffen zu können, benötigt die Kommission umfassendere und detailliertere Daten und Statistiken, anhand derer sich Trends in der Fang- und Handelsdynamik analysieren lassen.

Die Kommission wird daher

unverzüglich mit den vorbereitenden Arbeiten beginnen, um bis Ende 2023 eine Folgenabschätzung zu den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen durchzuführen, die eine Anwendung des Kriteriums der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ auf das Inverkehrbringen von Haien in der EU hätte – sei es für den Verzehr innerhalb der EU oder für den internationalen Handel (Einfuhren und Ausfuhren),

bis Ende 2023 die besten rechtlichen Mittel prüfen, um detailliertere Informationen zur Identifizierung der Haiarten und ihrer jeweiligen Erzeugnisse bei der Ein- und Ausfuhr anzufordern, und einen Beschluss fassen, der spätestens am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.

Im Rahmen der EBI wurde zudem eine Reihe wichtiger Themen hervorgehoben, die durch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung des EU-Rechts und durch verstärkte Maßnahmen auf internationaler Ebene angegangen werden können. Deshalb wird die Kommission parallel dazu

die Durchsetzung des EU-Rechts in Bezug auf die Überwachung von Fischerei- und Markttätigkeiten, die Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Verarbeitung und Vermarktung sowie die Ein- und Ausfuhr von Haifischerzeugnissen und die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung verbessern,

weitere Maßnahmen auf internationaler Ebene ergreifen, sich für ein verstärktes Tätigwerden zum Schutz gefährdeter Haie einsetzen und sicherstellen, dass die kommerziell genutzten Haifischbestände gesund bleiben. Ihr Ziel ist ein wirksames Verbot des Finning weltweit, bei dem der Handel mit Haifischerzeugnissen auf globaler Ebene wirksam kontrolliert und die Nachfrage nach Haifischerzeugnissen aus nicht nachhaltiger Fischerei eingedämmt wird.


(1)  Registrierungsnummer der Kommission ECI(2020)000001 (https://europa.eu/citizens-initiative/initiatives/details/2020/000001_de).

(2)  Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).

(3)  Beschluss (EU) 2019/2252 der Kommission vom 17. Dezember 2019 betreffend die geplante Bürgerinitiative Stop Finning — Stop the Trade (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 9203) (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 312).

(4)  Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung befristeter Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fristen für die Stadien der Sammlung, der Überprüfung und der Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 angesichts des COVID-19-Ausbruchs (ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 7); Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2200 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 56); Durchführungsbeschluss (EU) 2021/360 der Kommission vom 19. Februar 2021 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1121) (ABl. L 69 vom 26.2.2021, S. 9).

(5)  Rote Liste gefährdeter Arten der IUCN.

(6)  Sharks | International Plan of Action for Conservation and Management of Sharks | Food and Agriculture Organization of the United Nations (fao.org).

(7)  Siehe Anhang.

(8)  Quelle: Europäische Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (EUMOFA).

(9)  Quelle: Europäische Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (EUMOFA).

(10)  Quelle: Europäische Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (EUMOFA).

(11)  Quelle: Eurostat-Fischereistatistik.

(12)  Quelle: Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission. Rochenarten fallen zwar nicht unter die Finning-Verordnung, werden jedoch fast ausschließlich in EU-Gewässern gefangen.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(14)  Die Praxis des „Finning“ besteht darin, Haien an Bord von Fischereifahrzeugen ihre Flossen abzuschneiden und das restliche Tier ins Meer zurückzuwerfen.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 605/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1).

(17)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Finning-Verordnung (COM (2016) 207 final).

(18)  SCIENTIFIC, TECHNICAL AND ECONOMIC COMMITTEE FOR FISHERIES (STECF), Review of the implementation of the shark finning regulation and assessment of the impact of the 2009 European Community Action Plan for the Conservation and Management of Sharks (CPOA) (STECF-19-17).

(19)  Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO).

(20)  Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO), Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT), Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC).

(21)  Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO), Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA), Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CAMLR)

(22)  Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Better Regulation Guidelines, SWD(2021) 305 final (nur auf Englisch verfügbar).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Die GFP soll sicherstellen, dass die Fischereitätigkeiten umweltverträglich sind und nach Maßgabe von wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Zielen durchgeführt werden (Artikel 2 Absatz 1). Sie wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz und den ökosystembasierten Ansatz an (Artikel 2 Absätze 2 und 3).

(24)  Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der GFP-Verordnung.

(25)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(26)  MSRR-Deskriptor D1C1 des Beschlusses 2017/848 der Kommission über die Mortalität nach Meeresarten aufgrund von Beifängen.

(27)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Europäischen Gemeinschaft für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände (COM (2009) 40 final).

(28)  Erwägungsgründe 19 und 20 der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).

(29)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(30)  Arten, für die ein Verbot gilt, diese zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, zu lagern, feilzubieten oder zum Verkauf anzubieten.

(31)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(32)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereiaufsicht (COM(2018) 368 final).

(33)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(34)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(35)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (COM(2023) 101 final), Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2022) 581 final).

(36)  Im Jahr 2021 meldeten die EU-Mitgliedstaaten drei Beschlagnahmen mit insgesamt acht Flossen oder Teilen davon.

(37)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2022) 581 final).

(38)  Siehe Identification materials on sharks | CITES.

(39)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(40)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei (COM(2023) 102 final).

(41)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei (COM(2023) 102 final).

(42)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur (COM(2022) 304 final).

(43)  Restore our Ocean and Waters (europa.eu).

(44)  CL6-2023-FARM2FORK-01-8.

(45)  1. INTERNATIONAL PLANS OF ACTION - SHARKS (fao.org).

(46)  Ein Staat, dessen Hoheitsgebiet sich im natürlichen Verbreitungsgebiet einer Art befindet.


ANHANG

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4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/13


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11202 — FORTUM MARKETS / TELGE ENERGI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 275/02)

Am 31. Juli 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11202 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/14


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11137 — EMIL FREY FRANCE / SACAPUCE / JAM PROD / GROUPE KERTRUCKS FINANCE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 275/03)

Am 3. Juli 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11137 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/15


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11181 — MACQUARIE / BCI / ENDEAVOUR ENERGY)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 275/04)

Am 26. Juli 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11181 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11096 — MAPFRE / VAS / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 275/05)

Am 28. Juli 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11096 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/17


Mitteilung an bestimmte Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

(2023/C 275/06)

PAK Jae-gyong (Nr. 4), KIM Yong Chol (Nr. 7), HONG Sung-Mu (Nr. 10), JO Kyongchol (Nr. 11), PAK Jong-chon (Nr. 17), Kim Su Gil (Nr. 28), JON Il Ho (Nr. 29), YU Jin (Nr. 31) und Yongbyon Nuclear Scientific Research Centre (Nr. 4) – Personen und eine Einrichtung, die in Anhang II Abschnitt I des Beschlusses (GASP) 2016/849 (1) und in Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 (2) aufgeführt sind – sowie KIM Chang Hyok alias James Kim (Nr. 8), RYANG Su Nyo (Nr. 10), PYON Won Gun (Nr. 11), PAE Won Chol (Nr. 12), RI Sin Song Nr. 13), KIM Sung Su (Nr. 14), KIM Pyong Chol (Nr. 15), O Yong Ho (Nr. 31), Pan Systems Pyongyang alias Wonbang Trading Co., Glocom, International Golden Services, International Global System (Nr. 4), Eritech Computer Assembly & Communication Technology PLC (Nr. 5) und Korea General Corporation for External Construction (Aliasnamen: KOGEN, GENCO) (Nr. 6), – Personen und Einrichtungen, die in Anhang III des Beschlusses (GASP) 2016/849 und in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführt sind – wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen und Einrichtungen bzw. Organisationen mit neuen Begründungen aufrechtzuhalten. Diesen Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 11. August 2023 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(2)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juli 2023

zur Ernennung des Exekutivdirektors des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(2023/C 275/07)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (1), insbesondere auf Artikel 158 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit des derzeitigen Exekutivdirektors des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) endet am 30. September 2023. Deshalb ist es erforderlich, einen neuen Exekutivdirektor des EUIPO zu ernennen.

(2)

Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 legte der Verwaltungsrat des EUIPO dem Rat eine Liste von Kandidaten für die Stelle des Exekutivdirektors des EUIPO vor —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Herr João Nuno MAROCO AMARAL NEGRÃO wird für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Exekutivdirektor des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum ernannt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Amtszeit von fünf Jahren beginnt am 1. Oktober 2023.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu 25. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PLANAS PUCHADES


(1)  ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juli 2023

zur Änderung des Beschlusses 98/481/EG zur Anerkennung der externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank

(2023/C 275/08)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2023/15 der Europäischen Zentralbank vom 6. Juni 2023 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden.

(2)

Im Jahr 2017 wählte die EZB die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2018 bis 2022 aus, mit der Option, das Mandat um die Geschäftsjahre 2023 und 2024 zu verlängern (2).

(3)

Das Mandat der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2022. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.

(4)

Die EZB beabsichtigt, das Mandat der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft um die Geschäftsjahre 2023 und 2024 zu verlängern. Diese Verlängerung ist gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der EZB und der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft möglich.

(5)

Der EZB-Rat hat empfohlen, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als externen Rechnungsprüfer der EZB für die Geschäftsjahre 2023 bis 2024 zu bestellen.

(6)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 98/481/EG des Rates (3) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses 98/481/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird als der externe Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank für die Geschäftsjahre 2023 bis 2024 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.

Geschehen zu 14. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PLANAS PUCHADES


(1)  ABl. C 208 vom 15. Juni 2023, S. 1.

(2)  Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2017 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Europäischen Zentralbank (ABl. C 444 vom 23.12.2017, S.1).

(3)  Beschluss 98/481/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Anerkennung der externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank (ABl. L 216 vom 4.8.1998, S. 7).


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/21


Mitteilung an die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1592 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine unterliegen

(2023/C 275/09)

Den im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1592 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Diese Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können vor dem 30. November 2023 beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 195 I vom 3.8.2023, S. 31.

(3)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 195 I vom 3.8.2023, S. 1.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/22


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine unterliegen

(2023/C 275/10)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind der Beschluss 2012/642/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1592 des Rates (3), und die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Datenverarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die nach dem Beschluss 2012/642/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1592, und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2012/642/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung für die Aufnahme in die Liste und andere diesbezügliche Daten.

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die gemäß Artikel 29 EUV erlassenen Beschlüsse des Rates und die gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen Verordnungen des Rates, in denen natürliche Personen (betroffene Personen) benannt und das Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen angeordnet werden.

Die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im öffentlichen Interesse liegt, und für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen aus den oben genannten Rechtsakten, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.

Die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlich.

Der Rat kann personenbezogene Daten betroffener Personen von den Mitgliedstaaten und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst erhalten. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst.

Alle personenbezogenen Daten, die vom Rat im Rahmen autonomer restriktiver Maßnahmen der EU verarbeitet werden, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, gestrichen wurde oder die Gültigkeit der Maßnahme abgelaufen ist oder, wenn beim Gerichtshof Klage erhoben wird, bis ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Personenbezogene Daten, die in beim Rat registrierten Dokumenten enthalten sind, werden vom Rat für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1725 aufbewahrt.

Der Rat muss möglicherweise personenbezogene Daten über eine betroffene Person mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit der Umsetzung der VN-Benennungen durch den Rat oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die Politik der EU im Bereich der restriktiven Maßnahmen austauschen.

Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien bestehen, unterliegt die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1725 der/den folgenden Bedingung(en):

die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich,

die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person erfolgt ohne automatisierte Entscheidungsfindung.

Die betroffenen Personen haben das Recht auf Information und das Recht auf Zugriff auf ihre personenbezogenen Daten. Sie haben außerdem das Recht, ihre Daten zu berichtigen und zu vervollständigen. Unter gewissen Umständen haben sie das Recht, eine Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu erwirken, oder das Recht, gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen oder eine Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen.

Betroffene Personen können diese Rechte ausüben, indem sie eine E-Mail an den für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Kopie an den Datenschutzbeauftragten (siehe oben) senden.

Die betroffenen Personen müssen ihrem Antrag eine Kopie eines Ausweisdokuments zur Bestätigung ihrer Identität (Personalausweis oder Reisepass) beifügen. Dieses Dokument sollte eine Identifikationsnummer, das Ausstellungsland, die Gültigkeitsdauer, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum enthalten. Alle anderen Angaben auf der Kopie des Ausweisdokuments, wie das Foto oder andere persönliche Merkmale, können unkenntlich gemacht werden.

Betroffene Personen haben das Recht, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einzulegen.

Zuvor sollten die betroffenen Personen versuchen, Abhilfe zu schaffen, indem sie sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder den Datenschutzbeauftragten des Rates wenden.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 195 I vom 3.8.2023, S. 31.

(4)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 195 I vom 3.8.2023, S. 1.


Europäische Kommission

4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/24


Euro-Wechselkurs (1)

3. August 2023

(2023/C 275/11)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0932

JPY

Japanischer Yen

156,24

DKK

Dänische Krone

7,4517

GBP

Pfund Sterling

0,86468

SEK

Schwedische Krone

11,7415

CHF

Schweizer Franken

0,9579

ISK

Isländische Krone

144,70

NOK

Norwegische Krone

11,2765

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,034

HUF

Ungarischer Forint

390,85

PLN

Polnischer Zloty

4,4598

RON

Rumänischer Leu

4,9390

TRY

Türkische Lira

29,4774

AUD

Australischer Dollar

1,6748

CAD

Kanadischer Dollar

1,4619

HKD

Hongkong-Dollar

8,5331

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7985

SGD

Singapur-Dollar

1,4678

KRW

Südkoreanischer Won

1 422,79

ZAR

Südafrikanischer Rand

20,3700

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8397

IDR

Indonesische Rupiah

16 582,02

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9795

PHP

Philippinischer Peso

60,744

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,852

BRL

Brasilianischer Real

5,2996

MXN

Mexikanischer Peso

18,8294

INR

Indische Rupie

90,4965


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/25


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2023/C 275/12)

Image 2

Nationale Seite der von Kroatien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat: Kroatien

Anlass: Einführung des Euro als offizielle Währung Kroatiens am 1. Januar 2023

Beschreibung des Münzmotivs: Auf dem Münzmotiv sind horizontal der Name des Ausgabestaats „HRVATSKA“ (Kroatien) und das Ausgabejahr „2023“ sowie halbkreisförmig entlang des inneren Münzrings der Schriftzug „ČLANICA EUROPODRUČJA“ (Mitglied des Euro-Währungsgebiets) zu lesen. Diese Aufschriften ergeben optisch zusammen ein stilisiertes Euro-Zeichen („€“). Das andere zentrale Münzmotiv ist das Schachbrettmuster als leicht erkennbares Symbol für Kroatien und Teil des kroatischen Wappens.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Geschätzte Prägeauflage:250 000

Ausgabedatum: September 2023


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2023

über die Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union„Irish Grass Fed Beef“ (g. g. A.)

(2023/C 275/13)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Irlands auf Eintragung des Namens „Irish Grass Fed Beef“ als geschützte geografische Angabe wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Am 21. Februar 2022 ging bei der Kommission ein Einspruch des Vereinigten Königreichs (Nordirland) einschließlich der zugehörigen Einspruchsbegründung ein. Der Einspruch wurde als zulässig erachtet. Irland und das Vereinigte Königreich (Nordirland) haben geeignete Konsultationen durchgeführt und eine Einigung über eine wesentliche Änderung des Einzigen Dokuments erzielt.

(3)

Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 übermittelte Irland der Kommission die einschlägigen Unterlagen und Informationen zu der mit dem Vereinigten Königreich (Nordirland) in dem Einspruchsverfahren über den Antrag auf Eintragung des Namens „Irish Grass Fed Beef“ als geschützte geografische Angabe erzielten Einigung, einschließlich des wesentlich geänderten Einzigen Dokuments.

(4)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.

(5)

Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch eingelegt werden kann, sollten gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung das Einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation für den Namen „Irish Grass Fed Beef“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Das Einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für den Namen „Irish Grass Fed Beef“ (g. g. A.) (EU-Nr. PGI-IE+UK(NI)-02647 — 27.11.2020) wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Veröffentlichung gewährt gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 das Recht, Einspruch gegen die Eintragung des Namens „Irish Grass Fed Beef“ zu erheben.

Brüssel, den 28. Juli 2023.

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 492 vom 8.12.2021, S. 12.


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

„Irish Grass Fed Beef“

EU-Nr.: PGI-IE+UK(NI)-02647 – 27.11.2020

g. U. () g. g. A. (X)

1.   Name(n) (der g. U. oder der g. g. A.)

„Irish Grass Fed Beef“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Irland

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 1.1 Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Irish Grass Fed Beef“ ist der Name für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit und ohne Knochen, einschließlich Schlachtkörpern, Vierteln, Teilstücken mit Knochen, entbeinten Teilstücken, Hackfleisch/Faschiertem aus diesen Teilstücken und Einzelhandelspackungen.

„Irish Grass Fed Beef“ verfügt über i) einen niedrigen Gesamtfettgehalt, ii) eine gleichmäßige Verteilung von Fett (als intermuskuläre Marmorierung), iii) eine ausgeprägte kirschrote Fleischfarbe und iv) eine überwiegend cremefarbene/gelbe Fettfarbe. Dieses zarte Fleisch besitzt einen reichhaltigen, komplexen, grasigen, saftigen Geschmack mit einem echten Rindfleischaroma.

Die Schlachtkörper müssen von den beiden folgenden Kategorien stammen:

i.

bis zu 36 Monate alte Ochsen und Färsen mit einer Fleischigkeitsklasse -O oder besser und einer Fettklasse von 2+ bis 4+,

ii.

bis zu 120 Monate alte Fleischkühe mit einer Fleischigkeitsklasse -O oder besser und einer Fettklasse von 2+ bis 5.

„Irish Grass Fed Beef“ von Rindern der Kategorie i weist alle Eigenschaften bezüglich der kirschroten Fleischfarbe und der cremefarbenen/gelben Fettfarbe sowie Fettgehalte gemäß der Beschreibung auf.

„Irish Grass Fed Beef“ von Rindern der Kategorie ii besitzt eine noch ausgeprägtere gelbe Fettfarbe und eine noch tiefer rote Fleischfarbe als die Kategorie der Ochsen und Färsen. Der durchschnittliche Fettgehalt ist höher als bei Rindern der Kategorie i. Schlachtkörper mit hohem pH-Wert (> 5,8) werden gekennzeichnet und ausgeschlossen.

.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Fleisch mit der Bezeichnung „Irish Grass Fed Beef“ stammt ausschließlich von Rindern, die

a)

Futter aufnehmen, das zu mindestens 90 % aus Gras gewonnen wird. In erster Linie wird dieses Gras auf der Weide aufgenommen, im Winter wird konserviertes Gras gefüttert;

b)

während ihres gesamten Lebens mindestens 220 Tage pro Jahr auf der Weide verbringen. Jedes Jahr, sobald die Bedingungen dies zulassen, werden die Rinder zur Erzeugung von Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ auf die Weide gebracht, um dort bis zu zehn Monate lang den ganzen Tag zu grasen. In der Regel werden die Rinder Ende November/Anfang Dezember, wenn die Witterung und der Zustand der Böden kein aktives Graswachstum bzw. kein Weiden mehr zulassen, in Ställen untergebracht. Abweichungen von bis zu 40 Tagen sind unter außergewöhnlichen Umständen zulässig, nämlich dann, wenn das Wetter, die Bodenbeschaffenheit, sonstige Umweltbedingungen oder Erwägungen zum Tierwohl dem entgegenstehen.

Konserviertes Gras wird nur während des Zeitraums der Stallunterbringung gefüttert (höchstens 145 Tage (*1)). Der Nährwert von konserviertem Gras wird von allen Erzeugern bewertet. Die Rinder können auch mit nicht aus Gras bestehenden Futtermitteln (z. B. mit Stroh, Futterrüben, Mais oder anderem Getreide) und Kraftfutter gefüttert werden; der Anteil dieses Futters ist jedoch auf maximal 10 % der Futteraufnahme über die gesamte Lebensdauer des Tieres beschränkt. Diese nicht aus Gras bestehenden Futtermittel kommen nur dann zum Einsatz, wenn es notwendig ist, z. B. beim Absetzen, im Winter, bei extremer Wetterlage und in der Endmast, allerdings nur, wenn die Nährstoffqualität des Grases bzw. Grünfutters nicht ausreicht, um eine optimale Verzehrqualität des Fleisches zu gewährleisten. Das gesamte konservierte Gras muss aus dem geografischen Gebiet stammen.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Rinder müssen in dem geografischen Gebiet geboren, auf Gras aufgezogen, ausgemästet, geschlachtet, gekühlt und zerlegt worden sein.

Der Prozess der Fleischreifung (mindestens drei Tage bzw. bei Teilstücken der Spezialherstellung zwei Tage), der wesentlich ist, um die Verzehrqualität von „Irish Grass Fed Beef“ zu gewährleisten, findet im geografischen Gebiet statt.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Erzeugnisse, die mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ gekennzeichnet werden dürfen

Frisches und gefrorenes Rindfleisch mit und ohne Knochen, einschließlich Schlachtkörpern, Vierteln, Teilstücken mit Knochen, entbeinten Teilstücken und Einzelhandelspackungen, die von entsprechend qualifizierten Kategorien von Fleischrindern stammen.

Hackfleisch/Faschiertes mit einem Anteil von 100 % Rindfleisch, das von entsprechend qualifizierten Kategorien von Fleischrindern stammt und mindestens 90 % sichtbar mageres Rindfleisch enthält.

Erzeugnisse aus Hackfleisch/Faschiertem (z. B. Burger) mit einem Anteil von 100 % Rindfleisch, das von entsprechend qualifizierten Kategorien von Fleischrindern stammt und mindestens 90 % sichtbar mageres Rindfleisch enthält.

Erzeugnisse, die als Folgeprodukte von Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ gekennzeichnet werden dürfen

Zusammengesetzte Rindfleischerzeugnisse mit einem Anteil von 100 % Rindfleisch, das von Kategorien von Fleischrindern stammt, die für die Erzeugung von „Irish Grass Fed Beef“ qualifiziert sind, und mindestens 90 % sichtbar mageres Rindfleisch enthält.

Hochwertige Schlachtnebenerzeugnisse (Wangen, Schwanz, Saumfleisch und Zunge), die von Kategorien von Fleischrindern stammen, die für die Erzeugung von „Irish Grass Fed Beef“ qualifiziert sind.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet ist die Insel Irland und umfasst Irland und Nordirland (1).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem Gebiet, in dem es produziert wird, beruht auf seiner durchgängig hohen Verzehrqualität, die wiederum zu einem hohen Ansehen geführt hat. Der Ruf, den Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ bei europäischen Verbrauchern, Einzelhändlern, Köchen, Journalisten und Meinungsführern erworben hat, basiert auf einem Erzeugungssystem der Weidehaltung und Grünfuttererzeugung; dieses wird angewendet, um die entsprechend qualifizierten Kategorien von Fleischrindern, die nach einem strengen Protokoll verarbeitet werden, aufzuziehen und auszumästen, was im Resultat ein Fleisch mit differenziertem Aussehen und ausgezeichneter Verzehrqualität ergibt.

Besonderheit des geografischen Gebiets: natürliche Faktoren und Know-how

Die einzigartige Abhängigkeit der Insel Irlands von einer auf Gras basierenden Landwirtschaft und sein Graswachstumspotenzial sind seit Jahrhunderten anerkannt. Die Rinderhaltung gilt seit Langem als integraler Bestandteil der irischen Wirtschaft.

Das geografische Gebiet hat ein gemäßigtes Klima mit milden Wintern; strenge Fröste sind ebenso selten wie hohe Sommertemperaturen. Es wehen überwiegend feuchte Westwinde, die von den warmen Gewässern des Golfstroms kommen und gewährleisten, dass die Insel ein ausgeprägtes Meeresklima mit häufigen Regenfällen (bis zu 246 Regentage/Jahr) und einer im Jahresdurchschnitt niedrigen Temperaturspanne (selten unter 0° C oder über 25° C) aufweist. Auf irischem Grünland können die höchsten nicht bewässerten Grünfuttererträge in Europa erzielt werden (12–16 t Trockenmasse pro ha pro Jahr).

Der irische Rinderbestand unterscheidet sich von dem anderer Rinderzuchtsysteme aufgrund der Praxis, traditionelle Rassen (z. B. Hereford, Angus und Shorthorn) sowohl mit Milchrassen (mit ausgeprägten Muttertiermerkmalen) als auch mit kontinentaleuropäischen Rinderrassen (z. B. Limousin, Charolais und Simmental) zu kreuzen. Die daraus entstehende robuste Kreuzung ist optimal an die unterschiedlichen klimatischen und geografischen Bedingungen des geografischen Gebiets angepasst.

Eine integrierte landwirtschaftliche Ausbildung und eine intensive Vor-Ort-Unterstützung für landwirtschaftliche Betriebe ermöglichen den Zugang zu modernster wissenschaftlicher Forschung, sodass die Landwirte für ihre Rinder den größtmöglichen Nutzen aus den Weideflächen erzielen können. Diese Dienstleistungen stehen allen Landwirten und Existenzgründern in der Landwirtschaft zur Verfügung. Diese wissenschaftliche Unterstützung ist ein wichtiger Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung der Verzehrqualität von „Irish Grass Fed Beef“. Während der Schwerpunkt in erster Linie auf der Erzeugung eines optisch unverkennbaren und erstklassigen Rindfleischs liegt, unterstützen aktuelle Brancheninitiativen die Erzeuger von „Irish Grass Fed Beef“ auch dabei, den CO2-Fußabdruck ihrer Rindfleischbetriebe zu verringern.

Erzeugerbetriebe für Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ sind für die irische Landschaft und die irischen Gemeinden von zentraler Bedeutung. Historisch gesehen entstand diese Struktur um kleine bis mittelgroße Bauernhöfe herum, die von Generation zu Generation weitervererbt wurden. Bei dieser Struktur befindet sich der Hof inmitten der Weide- und Futterflächen für die Tiere; dies ermöglicht eine regelmäßige visuelle Begutachtung des Viehbestands („Hüten“) und eine ständige Aufmerksamkeit für das Wohlbefinden der Tiere, was wesentlich zur Fleischverzehrqualität beiträgt.

Bis heute ist dieser ländliche „Flickenteppich“ ein anerkanntes Merkmal der irischen Landschaft. Zwar ist das Produktionsmodell für Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ nicht ausschließlich für landwirtschaftliche Familienbetriebe gedacht und schließt auch Existenzgründer nicht aus, dennoch sind 99 % der irischen landwirtschaftlichen Betriebe als „Familienbetriebe“ eingestuft (2)(3). Intensivmastbetriebe, bei denen industrielle Bewirtschaftungsmethoden zum Einsatz kommen und die nicht nachweislich auf die für Familienbetriebe typische Weidehaltung und Grasfütterung ausgerichtet sind, kommen jedoch für die Erzeugung von „Irish Grass Fed Beef“ nicht in Betracht.

In Produktionsbetrieben für „Irish Grass Fed Beef“ besteht dauerhaft ein traditionelles Rindfleischerzeugungssystem, das auf extensiver Weidehaltung basiert. Laut vorliegenden Daten stehen durchschnittlich über 3000 m2 Weidefläche je Tier zur Verfügung. Das Bewirtschaftungssystem geht zurück auf Viehherden, die über Generationen hinweg aufgebaut wurden, und auf Züchtererfahrung, die über Generationen hinweg weitergegeben wurde. Auf diese Weise blieben das Wissen und die Erfahrung in Bezug auf die Rindfleischerzeugung erhalten; beides ist genau auf die lokalen geografischen und klimatischen Bedingungen sowie auf die Anforderungen des Tierwohls abgestimmt. Fleisch von Weiderindern wird international mit mehr Tierwohl, weniger Stress und einer besseren Tiergesundheit assoziiert.

Darüber hinaus stammen sowohl das Weidegras als auch sämtliche grasbasierten Winterfuttermittel aus dem geografischen Gebiet.

Prioritäten der Produktionssysteme für Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“:

eine größtmögliche Gewichtszunahme durch Weidegras,

die Ernte von überschüssigem Sommergras in dessen optimaler Vegetationsphase (Mai/Juni) zur Erzeugung hochwertiger Winterfuttermittel und somit

eine Maximierung der Verdaulichkeit der Trockensubstanz des konservierten Grases. Dies ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass Grassilage den größten Teil des Nährstoffbedarfs der Tiere im Winter decken kann.

Aktuelle Studien haben bestätigt, dass „Irish Grass Fed Beef“ einen deutlich höheren Gehalt an wertvollen Mineralstoffen und Vitaminen aufweist, beispielsweise an Kalzium, Mangan, Eisen, Zink, Selen, Natrium, Magnesium, Kalium, Phosphor und Vitamin E, als Fleisch von Rindern mit grasfreier oder grasarmer Ernährung.

Besonderheit des Erzeugnisses

Die Zusammenhänge zwischen Land, Menschen und Tieren zeigen, welch großen Wert die Erzeuger von Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ auf die Hütetätigkeit, den kleinen Familienbetrieb, das lokale Know-how und die Grünlandbewirtschaftung legen, was dem Fleisch die nachfolgend beschriebenen Besonderheiten verleiht.

Es hat sich erwiesen, dass „Irish Grass Fed Beef“ besondere ernährungsphysiologische Eigenschaften aufweist, die es von Fleisch aus Betrieben mit grasfreien oder grasarmen Fütterungssystemen unterscheiden: „Irish Grass Fed Beef“ besitzt einen geringeren Gehalt an gesättigten Fettsäuren und einen höheren Gehalt an Omega-3 als Fleisch von Rindern, die mit grasfreien oder grasarmen Futtermitteln gefüttert wurden. Laut Forschungsergebnissen verleihen die Unterschiede im Fettsäuregehalt dem Rindfleisch von Weiderindern darüber hinaus ein besonderes Grasaroma und hervorragende Zubereitungseigenschaften, z. B. komplexere, „nussige“ Untertöne.

Beide Kategorien von Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ unterscheiden sich optisch hinsichtlich der Fleisch- und Fettfarbe von Rindfleisch, das in Betrieben mit grasfreien oder grasarmen Fütterungssystemen erzeugt wird.

In einer kürzlich durchgeführten Studie wurde festgestellt, dass das subkutane Fett von Rindern für die Erzeugung von „Irish Grass Fed Beef“ um rund 63 % gelber ist als das von Tieren, die mit Getreidekonzentrat gefüttert werden. Die stärkere Gelbfärbung kann damit zusammenhängen, dass der Gehalt an Carotinoiden (z. B. Beta-Carotin und Lutein) im Weidegras des geografischen Gebiets höher ist als in Getreidekonzentraten.

Die Muskelfarbe von Rindern für die Erzeugung von „Irish Grass Fed Beef“ wird als dunkler (tiefer rot) beschrieben als die von mit Getreidekonzentrat gefütterten Tieren.

Der reichhaltige, komplexe, grasige und saftige Geschmack sowie die Eigenschaften des „Irish Grass Fed Beef“ sind eine Folge der überwiegenden traditionellen Weidehaltung im Freiland, bei der die Tiere mehr als 220 Tage (4) im Jahr auf der Weide verbringen und mehr als 90 % ihrer Ernährung durch Gras aus dem geografischen Gebiet decken.

Die Zartheit des Fleisches (Textur) ist eine der wichtigsten organoleptischen Eigenschaften, die die Akzeptanz und die Zufriedenheit der Verbraucher mit Fleischerzeugnissen beeinflussen. Die besondere Zartheit von „Irish Grass Fed Beef“ wird dadurch erreicht, dass die Behandlung des Viehs vor der Schlachtung sowie die Kühlung und Reifung der Schlachtkörper und Teilstücke nach der Schlachtung nach einem genauen Plan erfolgen, den die irischen Landwirte und Verarbeiter akribisch befolgen. Dies ermöglicht den natürlichen Reifungs- bzw. Zersetzungsprozess der Fasern, was zu einer größeren Zartheit und einer Betonung des natürlichen Rindfleischaromas führt. Dies wird auch dank der bewährten Fleischtechnologie und des kontrollierten Reifungsprozesses erreicht, durch die die Zartheit verbessert und das Risiko der Kälteverkürzung eliminiert wird. Schlachtkörper mit hohem pH-Wert (> 5,8) werden gekennzeichnet und ausgeschlossen.

Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge: Das Ansehen

Die Zusammenhänge zwischen Land, Menschen und Tieren in Verbindung mit den menschlichen Einflüssen, nämlich der traditionellen Hütetätigkeit in der Region, dem irischen Landwirtschaftssystem und den von den Erzeugern von „Irish Grass Fed Beef“ praktizierten Grünlandbewirtschaftungstechniken, sind die Grundvoraussetzungen für die Erzeugung von Rindfleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“.

Das Ergebnis ist ein differenziertes, hochwertiges und zartes Rindfleisch mit einzigartigem Aussehen, Geschmack und Nährwertprofil. Diese Eigenschaften werden von Verbrauchern, Köchen und Lebensmittelkäufern sehr geschätzt.

Für „Irish Grass Fed Beef“ wurden zwei unterschiedliche Premiummärkte geschaffen, die auf regionalen kulinarischen Unterschieden und Vorlieben beruhen:

i.

„Irish Grass Fed Beef“ aus Ochsen und Färsen hat sich auf verschiedenen Märkten wie den Niederlanden, Deutschland, Belgien und Luxemburg durchgesetzt; es ist auf diesen Märkten zu einem Premiumpreis positioniert.

ii.

„Irish Grass Fed Beef“ von qualifizierten Fleischkühen ist das Rindfleisch der Wahl in Gebieten Europas, die reichhaltigeres, geschmacksintensives Rindfleisch von ausgewachsenen Tieren bevorzugen (z. B. Frankreich und Nordspanien). Diese Marktnische hat sich in letzter Zeit erheblich vergrößert, wie die kulinarische Vorliebe führender europäischer Köche für „reifes“ Rindfleisch (z. B. galicisches Rindfleisch) zeigt.

Verbraucherstudien bestätigen die deutlichen optischen, geschmacklichen und kompositorischen Unterschiede zwischen „Irish Grass Fed Beef“ und Fleisch von Rindern mit grasfreier oder grasarmer Fütterung. 2011 wurden auf drei europäischen Märkten (Deutschland, Niederlande und Italien) Geschmacksprüfungen durchgeführt, um festzustellen, wie die Verbraucher die Verzehrqualität von „Irish Grass Fed Beef“ im Gegensatz zu Fleisch anderer Wettbewerber wahrnehmen. Auf allen drei Märkten schnitt „Irish Grass Fed Beef“ bei der Geschmacksintensität, der Textur und der Ausgewogenheit des Fettgewebes/der Marmorierung des Fleisches besser ab.

Fleisch mit der g. g. A. „Irish Grass Fed Beef“ wird von verschiedenen Fachleuten als ein Produkt mit differenzierter und besonderer Verzehrqualität beschrieben:

„ein ausgesprochen reichhaltiger Geschmack“

„saftig“

„mit das wohlschmeckendste Rindfleisch der Welt“

Auch die Zartheit des Fleisches wird geschätzt:

„überwältigt von der Qualität und Zartheit [...] dieses Fleisches“

„extrem zartes Fleisch“

Irische Steaks gewannen in der Kategorie „Grass Fed“ (Weiderind) mehr Medaillen als jedes andere Land bei der 2018 und 2019 durchgeführten World Steak Challenge. 2019 gewannen Striploin-Steaks, Rib-Eye-Steaks und Filets von „Irish Grass Fed Beef“ bei Verkostungen durch Expertengremien aus 25 Ländern die Rekordzahl von 83 Medaillen – mehr als jedes andere Land –, darunter auch die Auszeichnung „World‘s Best Fillet“ (weltbestes Filet). Bei der World Steak Challenge 2021 gewann „Irish Grass Fed Beef“ weitere 85 Medaillen, 52 davon Gold.

„Schön marmoriertes Fleisch vom Weiderind – wundervoll!“„Zart und wohlschmeckend, leicht nussig, kurzfaserig, geringer Säuregehalt, extrem saftig – wow!“ (Kommentare der Jury zum Wettbewerbsgewinner „Irish Grass Fed Beef“ anlässlich des World's Best Steak Contest, BEEF Magazine, 2009).

„Irish Grass Fed Beef“ wird in vielen führenden Restaurants auf der ganzen Welt angeboten. Der irische CIBC (Chefs Irish Beef Club) mit neun Ablegern in Europa und weltweit zählt zu seinen Mitgliedern über 100 Köche, für die „Irish Grass Fed Beef“ der absolute Favorit unter den Rindfleischsorten ist. Bei einer internationalen Zusammenkunft von CIBC-Köchen und Bocuse-d’Or-Gewinnern im Juni 2013 waren zahlreiche begeisterte Stimmen zu „Irish Grass Fed Beef“ zu hören, z. B.:

Mario Corti, Koch aus Deutschland: „Ich schwärme für Rindfleisch vom Weiderind, und für mich ist ‚Irish Grass Fed Beef‘ tatsächlich das Beste, was es gibt ...“

Jean-Paul Jeunet, Koch: „Für meine Gäste will ich nur das Beste, und in Irland haben Sie das Gras und das richtige Klima, und das ganze Jahr über sind die Rinder draußen – das ist einfach toll.“

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://assets.gov.ie/202726/824a7d14-f441-4bf4-95d1-6b33a55af041.pdf


(*1)  siehe auch Punkt 3.3 Buchstabe b.

(1)  Bezugnahmen auf die „Insel“ schließen kleinere Inseln Irlands und Nordirlands ein.

(2)  In Irland wurden bei einer 2016 vom irischen Zentralen Statistikamt veröffentlichten Betriebsstrukturerhebung 99,6 % der irischen landwirtschaftlichen Betriebe als „Familienbetriebe“ eingestuft. Landwirtschaftliche Familienbetriebe werden als Familienunternehmen geführt (einschließlich solcher, die als Wirtschaftsunternehmen registriert sind). (Quelle: Zentrales Statistikamt). Die Ausrichtung auf die für Familienbetriebe typische Weidehaltung und Grasfütterung muss für die Zwecke der g. g. A. nachgewiesen sein.

(3)  Für Nordirland ergab die EU-Betriebsstrukturerhebung 2016, dass landwirtschaftliche Betriebe hauptsächlich als Familienunternehmen geführt werden, wobei 99 % der landwirtschaftlichen Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterinnen Pächter bzw. Pächterinnen, Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen und andere Familienangehörige sind.

(4)  siehe auch Punkt 3.3 Buchstabe b.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/33


Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung eines traditionellen Begriffs im Weinsektor gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

„Vino generoso“

(2023/C 275/14)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES TRADITIONELLEN BEGRIFFS

„Vino generoso“

Eingangsdatum:5. Mai 2023

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite): 4

Sprache des Antrags: Spanisch

Aktenzeichen: Ares(2023) 3171190

Traditioneller Begriff, dessen Änderung beantragt wird: Vino generoso

Antragsteller: Generaldirektion für die Lebensmittelindustrie, spanisches Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land):

Po Infanta Isabel, 1

28071 Madrid

ESPAÑA

Staatsangehörigkeit: Spanisch

Telefon, Fax, E-Mail:

Telefon: +34 913475397

Fax +34 913475410

E-Mail: dgia@mapa.es; sgccala@mapa.es

Beschreibung der Änderung

Die Zusammenfassung der Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen für den traditionellen Begriff „vino generoso“ in eAmbrosia lautet:

„[Anhang III, Buchstabe B, Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission] bzw. Wein mit der g. U. ‚Montilla-Moriles‘, auf den oben stehende Definition ebenfalls zutrifft, allerdings mit dem Unterschied, dass bei der Herstellung kein Alkohol zugesetzt und der vorhandene Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol. auf natürliche Weise erreicht wird.“

Diese Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen steht/stehen in Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission aufgehoben wurde, in deren Anhang III Abschnitt B Nummer 8 Vorschriften für den traditionellen Begriff „vino generoso“ festgelegt sind:

„Der traditionelle spezifische Begriff ‚vino generoso‘ ist bei Likörweinen dem trockenen Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der ganz oder teilweise unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe hergestellt wird und

aus weißen Trauben der Rebsorten Palomino de Jerez, Palomino fino, Pedro Ximénez, Verdejo, Zalema und Garrido Fino gewonnen wird,

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.

Mit der in Absatz 1 genannten Herstellung unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe ist ein biologischer Vorgang gemeint, der bei der spontanen Bildung eines typischen Hefeschleiers auf der freien Oberfläche des Weines nach vollständiger alkoholischer Gärung des Traubenmosts abläuft und dem Erzeugnis seine spezifischen analytischen und organoleptischen Merkmale verleiht.“

Die Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen wird/werden durch Folgendes ersetzt:

„Der Begriff ‚vino generoso‘ ist Wein und trockenem Likörwein der Weinbauerzeugniskategorien 1 und 3 gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen ‚Condado de Huelva‘, ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Lebrija‘, ‚Málaga‘, ‚Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda‘, ‚Montilla-Moriles‘ und ‚Rueda‘ vorbehalten, der

1.

nur aus weißen Trauben der Rebsorten hergestellt wird, die für jede der oben angeführten geschützten Ursprungsbezeichnungen zugelassen sind;

2.

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt mindestens zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist;

3.

nach der vollständigen alkoholischen Gärung des Mosts spontan einen typischen Hefeschleier (den sogenannten ‚Flor‘) auf der freien Oberfläche des Weins bildet, was dem Erzeugnis spezifische analytische und organoleptische Merkmale verleiht, mit Ausnahme der traditionellen trockenen Weine der g. U. ‚Málaga‘;

4.

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 14 % vol in der Kategorie 1 und 15 % vol in der Kategorie 3 aufweist, abgesehen von den im geltenden EU-Recht vorgesehenen Ausnahmen;

5.

einen Gehalt an reduzierenden Zuckern (Glucose und Fructose) hat von höchstens

a)

4 g/l

b)

oder 9 g/l, sofern der in Gramm Weinsäure je Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt den Restzuckergehalt nie um mehr als 2 g/l unterschreitet,

c)

oder – ausschließlich für Likörwein – den in der Produktspezifikation für ‚trocken‘ festgelegten Gehalt aufweist.“

Erläuterung der Gründe für die Änderung

Der traditionelle Begriff „vino generoso“ gehört zu den angesehensten und traditionsreichsten unter den geschützten Ursprungsbezeichnungen Andalusiens. Auf ihn wurde in den verschiedenen Rechtsakten zur Anerkennung der g. U. Bezug genommen.

Der traditionelle Begriff wird derzeit auf der Ebene der Europäischen Union gemäß Artikel 112 Buchstabe a und Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates geschützt und seine Verwendung geregelt.

Er ist auch in Anhang III Abschnitt B Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers definiert. Darüber hinaus wurde der Begriff ursprünglich in die elektronische Datenbank „e-Bacchus“ der Europäischen Kommission aufgenommen, die durch das elektronische Register „eAmbrosia“ ersetzt wurde. Die verwendete Begriffsbestimmung basiert auf Anhang III Abschnitt B Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, die später durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 aufgehoben wurde, wobei die Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 beibehalten wurden.

Aus Gründen der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit wurden bestimmte traditionelle Begriffe für Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen aus Andalusien im Rahmen der Verordnung des Regionalministeriums für Landwirtschaft, Fischerei, Wasserwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 22. Februar 2023, veröffentlicht im andalusischen Amtsblatt (BOJA) Nr. 42 vom 3. März 2023, geregelt. Die Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument für die Genehmigung der traditionellen Begriffe und für ihre spätere Änderung im EU-Register. Um den rechtlichen Übergang vom derzeitigen Rechtsrahmen für den traditionellen Begriff „vino generoso“ und die damit verbundenen geschützten traditionellen Begriffe zu gewährleisten, wurde die Begriffsbestimmung festgelegt und veröffentlicht. In der Begriffsbestimmung werden die charakteristischen und gemeinsamen Merkmale der geschützten Ursprungsbezeichnungen beschrieben, in denen der traditionelle Begriff verwendet wird. Dies sorgt für einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern und gleichzeitig für klare Informationen für die Verbraucher. Die neue Begriffsbestimmung zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die spezifischen geschützten Ursprungsbezeichnungen genannt werden, für die der traditionelle Begriff verwendet werden darf. Neben den sechs Ursprungsbezeichnungen aus Andalusien wird auch „Rueda“ genannt, da in seiner Spezifikation der traditionelle Begriff schon immer verwendet wurde.

Name des Unterzeichneten: Generaldirektion für die Lebensmittelindustrie


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/36


Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

(2023/C 275/15)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE EINES MITGLIEDSTAATS

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

„Volailles de Licques“

EU-Nr.: PGI-FR-0162-AM01 – 11.5.2023

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name des Erzeugnisses

„Volailles de Licques“

2.   Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört

Frankreich

3.   Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt

Ministerium für Landwirtschaft und Nahrungsmittelsouveränität

4.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

1.   Zuständige Stelle des Mitgliedstaats

Die Kontaktdaten des Institut national de la qualité et de l‘origine (INAO) als zuständige Behörde des Mitgliedstaats werden hinzugefügt.

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

2.   Antragstellende Vereinigung

Die Kontaktdaten von QUALICNOR werden angegeben, ebenso die Rechtsform.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

3.   Beschreibung des Erzeugnisses

Mit der Änderung wird in Bezug auf die Erzeugnisse mit g. g. A. die Erzeugung folgender zusätzlicher Arten eingeführt:

Poularde,

Perlhuhn-Kapaun.

Die antragstellende Vereinigung erzeugt diese beiden Arten seit vielen Jahren in dem Gebiet. Die Bekanntheit der Poularde reicht bis 1987 und die des Perlhuhn-Kapauns bis 2010 zurück.

Die Rubrik wird um Konformitätskriterien und eine organoleptische Beschreibung für jede Art ergänzt.

Die Tiefkühlung sowie die verschiedenen Verpackungsmöglichkeiten werden ergänzt. Die Verarbeitungsbetriebe können ihre Aufmachungen diversifizieren, um die Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen, allerdings unter gleichzeitiger Sicherung der Qualität der Erzeugnisse.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

4.   Geografisches Gebiet

Die Anpassung des Gebiets ist auf verwaltungstechnische Änderungen bei der Abgrenzung des Gebiets in der geltenden Produktspezifikation zurückzuführen, die infolge von Gemeindezusammenlegungen erforderlich waren.

Diese Änderungen stellen das ursprüngliche geografische Gebiet nicht in Frage.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

5.   Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem geografischen Gebiet stammt

Die folgenden Punkte werden hinzugefügt:

Kategorie der Wirtschaftsbeteiligten, die im geografischen Gebiet an der Erzeugung mitwirken,

Identifizierungserklärung im Hinblick auf die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit.

Eine Tabelle zur Rückverfolgbarkeit in beide Richtungen wurde hinzugefügt.

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

6.   Erzeugungsverfahren

Unterrubrik 5.2 „Verwendete Rassen“

Es werden Kriterien für die Auswahl von Rassen oder Kreuzungen von Rassen festgelegt.

Alle Rassen sind langsam wachsend und für die Aufzucht im Freiland geeignet. Die verwendeten Rassen und Kreuzungen müssen unter den in der Produktspezifikation festgelegten Fütterungs- und Aufzuchtbedingungen das Erreichen des Mindestschlachtgewichts zum Zeitpunkt des Mindestschlachtalters ermöglichen. Darüber hinaus wurde eine tabellarische Zusammenfassung des Phänotyps für jede Art aufgenommen.

Unterrubrik 5.3 „Haltungsform“

Es werden besondere Vorschriften für die Aufzucht von Kapaunen und Perlhuhn-Kapaunen hinzugefügt. So erfolgt die Kastration bei Kapaunen spätestens nach 63 Tagen und bei Perlhuhn-Kapaunen spätestens nach 91 Tagen. Danach werden die Kapaune während der Mastzeit frühestens ab dem 125. Tag der Aufzucht und höchstens vier Wochen lang in Ställen gehalten. In den Stallungen wird ein Beleuchtungsplan eingeführt.

Unterrubrik 5.4 „Ernährung“

Der Getreideanteil am Gesamtgewicht des Futters wird von 75 % auf 70 % gesenkt.

Es wird eine Liste der Rohstoffe hinzugefügt, aus denen das verabreichte Futter bestehen darf.

Unterrubrik 5.5 „Stallungen und Ausläufe“

In der bisher geltenden Produktspezifikation war keine Beschreibung der Ausläufe enthalten. Die Ausläufe sollten grundsätzlich mit Bäumen bepflanzt sein. Es werden Details zur Bepflanzung der Flächen angegeben (Baumarten und Anzahl der Bäume). Für jede Art wird eine Mindestauslauffläche pro Tier angegeben, wobei sich diese für Geflügel der Arten Poularde und Kapaun ab dem Zeitpunkt der Teilausstallung ändert. Eine zwischen den einzelnen Belegungen einzuhaltende hygienebedingte Leerzeit und die Verpflichtung zur Pflege der Ausläufe werden ergänzt.

In Bezug auf Perlhühner werden mit der Einrichtung von Außenvolieren und dem Anbringen von Sitzstangen in den Ställen besondere Kriterien hinzugefügt.

Darüber hinaus werden Kriterien für die Stallhaltung angegeben. Die Aufzucht in festen oder mobilen Stallungen, die jeweils im Rein-Raus-Verfahren belegt werden, ist die Regel für das gesamte Geflügel. Die maximale Größe je Stall beträgt 400 m2 für feste Ställe und 150 m2 für mobile Ställe. Zur Vervollständigung wird eine Tabelle mit der maximalen Besatzdichte pro Stall in die Rubrik aufgenommen.

Unterrubrik 5.6 „Mindestdauer der hygienebedingten Leerzeit je Stall“

Es wird eine Pflicht zur Reinigung und Desinfektion sowie zur Einhaltung einer hygienebedingten Leerzeit ergänzt, sobald das Geflügel den Betrieb verlassen hat.

Unterrubrik 5.7 „Bedingungen für Ausstallung, Transport und Schlachtung“

Es wird hinzugefügt, dass das Geflügel mindestens fünf Stunden vor der Ausstallung nicht gefüttert werden darf.

Es wird eine maximale Transportdauer von drei Stunden ergänzt, ebenso wie eine 30-minütige Erholungszeit im Schlachthof.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

7.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Kapitel „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ der geltenden Produktspezifikation wurde grundlegend überarbeitet. Es wird in drei Abschnitte untergliedert, um die Besonderheiten des geografischen Gebiets, die Besonderheiten des Erzeugnisses und den ursächlichen Zusammenhang separat darzustellen. Der Text ist kürzer gefasst, und viele Abbildungen und historische Verweise wurden gestrichen.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

8.   Kennzeichnung

Der bisherige Absatz wird durch einen Satz ersetzt, in dem die vorgeschriebenen Elemente aufgeführt werden.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

9.   Kontrollstelle

In dieser Rubrik werden die Kontaktdaten der in Frankreich zuständigen Kontrollbehörden angegeben: Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) und Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung, DGCCRF). Der Name und die Kontaktdaten der Zertifizierungsstelle sind auf der Website des INAO und in der Datenbank der Europäischen Kommission einsehbar.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

10.   Einzelstaatliche Vorschriften

Die Rubrik wird in Form einer Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Aspekten und der entsprechenden Bewertungsmethode dargestellt.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

EINZIGES DOKUMENT

„Volailles de Licques“

EU-Nr.: PGI-FR-0162-AM01 - 11.5.2023

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Volailles de Licques“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei Geflügel mit der g. g. A. „Volailles de Licques“ handelt es sich um Vögel aus der Ordnung der Hühnervögel. Geflügel mit der g. g. A. „Volailles de Licques“ stammt von langsam wachsenden Rassen mit langer Aufzuchtzeit und einer Schlachtung an der Grenze zur Geschlechtsreife ab.

Geflügel mit der g. g. A. „Volailles de Licques“ weist folgende Merkmale auf:

Fleischfülle,

fleischige, gut gemästete Schlachtkörper mit festem Fleisch,

gut entwickelte Brustmuskeln und Schenkel.

Geflügel mit der g. g. A. „Volailles de Licques“ umfasst die folgenden Tierarten:

Huhn: Aufzuchtdauer von mindestens 81 Tagen. Das Mindestgewicht des Schlachtkörpers beträgt 1,30 kg für die Aufmachung „effilé“ und 0,95 kg für die küchenfertige Aufmachung ohne Innereien.

Perlhuhn: Aufzuchtdauer von mindestens 94 Tagen. Das Mindestgewicht des Schlachtkörpers beträgt 1,10 kg für die Aufmachung „effilé“ und 0,85 kg für die küchenfertige Aufmachung ohne Innereien.

Truthuhn/Pute: Aufzuchtdauer von mindestens 140 Tagen. Das Mindestgewicht des Schlachtkörpers beträgt 2,70 kg für die Aufmachung „effilé“ und 2,30 kg für die küchenfertige Aufmachung ohne Innereien.

Kapaun: Aufzuchtdauer von mindestens 150 Tagen. Das Mindestgewicht des Schlachtkörpers beträgt 2,90 kg für die Aufmachung „effilé“ und 2,50 kg für die küchenfertige Aufmachung ohne Innereien.

Poularde: Aufzuchtdauer von mindestens 120 Tagen. Das Mindestgewicht des Schlachtkörpers beträgt 1,95 kg für die Aufmachung „effilé“ und 1,65 kg für die küchenfertige Aufmachung ohne Innereien.

Perlhuhn-Kapaun: Aufzuchtdauer von mindestens 150 Tagen. Das Mindestgewicht des Schlachtkörpers beträgt 1,80 kg für die Aufmachung „effilé“ und 1,40 kg für die küchenfertige Aufmachung ohne Innereien.

Erzeugnisse mit der g. g. A. „Volailles de Licques“ werden als Schlachtkörper oder in Form von Teilstücken vermarktet, frisch oder tiefgefroren (ausgenommen Geflügel mit der Aufmachung „effilé“). Die Schlachtkörper müssen den Aufmachungskriterien der Handelsklasse A entsprechen. Die Teilstücke müssen den Kriterien für die Aufmachung der Handelsklasse A entsprechen und von Schlachtkörpern stammen, bei denen das Mindestgewicht für die küchenfertige Aufmachung eingehalten wurde. Geflügel mit der g. g. A. „Volailles de Licques“ wird unverpackt angeboten oder in Folie, vakuumverpackt oder unter Schutzatmosphäre verpackt vermarktet.

Die Erzeugnisse können folgende Aufmachungen besitzen:

küchenfertig,

„effilé“,

Teilstücke.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die während der Mastzeit verabreichte Futtermenge besteht nach einem als gewogenes Mittel berechneten Verbrauch zu mindestens 70 % aus Getreide und Getreideerzeugnissen.

Der Anteil an Getreideerzeugnissen darf 15 % des Gesamtfuttergewichts nicht überschreiten.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Aufzucht des Geflügels ab dem Zeitpunkt des Einsetzens der Jungtiere.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Kennzeichnung weist den Namen „Volailles de Licques“ und das g. g. A.-Symbol der Europäischen Union im gleichen Sichtfeld auf.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet befindet sich vollständig im Departement Pas de Calais und umfasst die folgenden Verwaltungseinheiten:

Verwaltungsbezirke zur Gänze: Boulogne-sur-Mer, Calais, Montreuil und Saint-Omer

Sowie die folgenden Gemeinden zur Gänze: Anvin, Aubrometz, Auchy-au-Bois, Aumerval, Auxi-le-Château, Bailleul-lès-Pernes, Beauvoir-Wavans, Bergueneuse, Blessy, Boffles, Bonnières, Boubers-sur-Canche, Bourecq, Bouret-sur-Canche, Bours, Boyaval, Buire-au-Bois, Conchy-sur-Canche, Conteville-en-Ternois, Eps, Equirre, Erin, Estrée-Blanche, Fiefs, Fleury, Floringhem, Fontaine-l'Etalon, Fontaine-lès-Boulans, Fontaine-lès-Hermans, Fortel-en-Artois, Frévent, Gennes-Ivergny, Ham-en-Artois, Haravesnes, Hestrus, Heuchin, Huclier, Isbergues, Lambres, Le Ponchel, Liettres, Ligny-lès-Aire, Ligny-sur-Canche, Linghem, Lisbourg, Marest, Mazinghem, Monchel-sur-Canche, Monchy-Cayeux, Nédon, Nédonchel, Noeux-lès-Auxi, Norrent-Fontes, Pernes, Prédefin, Pressy, Quoeux-Haut-Maînil, Quernes, Rely, Rombly, Rougefay, Sachin, Sains-lès-Pernes, Saint-Hilaire-Cottes, Tangry, Teneur, Tilly-Capelle, Tollent, Vacquerie-le-Boucq, Valhuon, Vaulx, Villers-l'Hôpital, Westrehem, Willencourt, Witternesse.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit dem Gebiet der g. g. A. „Volailles de Licques“ beruht auf den natürlichen und menschlichen Einflüssen im Gebiet um Licques, in dem Geflügel mit besonderen Merkmalen erzeugt wird, die im Laufe der Zeit zu einem hohen Ansehen geführt haben.

Das geografische Gebiet nimmt einen großen Teil des Departements Pas-de-Calais in Nordfrankreich ein. Das Gebiet grenzt im Westen an den Ärmelkanal (von der Grenze zum Departement Somme bis zur Stadt Calais) und die Nordsee (von Calais bis zur Grenze zum Departement Nord) und geht nach Osten hin in landwirtschaftlich genutzte Flächen über.

Das Klima ist ozeanisch geprägt. Die Temperaturschwankungen sind unter dem Einfluss der Seewinde und der regelmäßigen Niederschläge (600 bis 800 Millimeter pro Jahr) gering, die Winter sind mild und die Sommer gemäßigt. Die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt bei etwa 11 °C.

Dieses milde Klima und das Fehlen von Temperaturspitzen ermöglichen den regelmäßigen Auslauf des Geflügels ins Freie.

Die Topografie reicht von etwa 0 bis 200 Höhenmetern und weist ein vielseitiges Relief auf, bei dem sich Hochebenen und Täler abwechseln. Die landwirtschaftlich genutzten und natürlichen Flächen sind vielfältig, sie weisen Flurheckenlandschaften und zahlreiche Wiesen auf, darüber hinaus ist ein großes Flusssystem vorhanden, das insbesondere aus den Flüssen Authie, Canche, Ternoise, Liane, Scarpe, Lys und Aa besteht.

Das geografische Gebiet ist eine Region mit Mischkulturen und Viehzucht, mit reichen Traditionen der Geflügelzucht und des Getreideanbaus, die hier nach wie vor umfassend praktiziert werden. Diese Aktivitäten haben vielfältige Landschaften geformt, in denen Naturgebiete, landwirtschaftliche Flächen mit unterschiedlicher Nutzung und Waldflächen einander abwechseln.

Es gibt zahlreiche mit Gras und Bäumen bewachsene Ausläufe, die dem Geflügel zur Verfügung gestellt werden.

Geflügel mit der g. g. A. „Volailles de Licques“ stammt von langsam wachsenden Rassen mit langer Aufzuchtzeit und einer Schlachtung an der Grenze zur Geschlechtsreife ab. Die Tiere sind an ein Leben im Freien angepasst, sodass sie sich für die Nutzung frei zugänglicher Ausläufe auf baumbestandenen Wiesen eignen.

Geflügel mit der g. g. A. „Volailles de Licques“ weist folgende Merkmale auf:

Fleischfülle,

fleischige, gut gemästete Schlachtkörper mit festem Fleisch,

gut entwickelte Brustmuskeln und Schenkel.

Das milde Klima und die geringe Höhe sind Parameter, aufgrund deren sich das geografische Gebiet besonders gut für die Geflügelzucht eignet, insbesondere für die Aufzucht in Grünausläufen. Der Einfluss des ozeanischen Klimas, der in den regelmäßigen Niederschlägen zum Ausdruck kommt, begünstigt ein regelmäßiges Wachstum des Grases und der mehrjährigen Pflanzen, die sich in den Ausläufen befinden. Die geringen Temperaturschwankungen und die milden Temperaturen sind vorteilhaft, wenn das Geflügel das ganze Jahr über in diesen Ausläufen gehalten wird. Auf diese Weise können die Tiere in den Ausläufen zusätzliche Nährstoffe finden. Darüber hinaus sind diese Bedingungen auch günstig für eine regelmäßige Getreideerzeugung, die historische Grundlage für Geflügelfutter.

Das historisch gewachsene Fachwissen der Züchter, die sich an die Umgebung angepasst haben, erstreckt sich auf folgende Bereiche:

die Verwendung langsam wachsender Rassen,

der kontrollierte Auslauf des Geflügels ins Freie,

die Ernährung auf Getreidebasis.

Diese traditionellen Methoden, die noch heute Anwendung finden, bilden die Grundlage für das hohe Ansehen von Geflügelerzeugnissen mit der g. g. A. „Volailles de Licques“.

Der Ursprung der Geflügelzucht in der Gegend von Licques steht in Zusammenhang mit der 1051 gegründeten Abtei von Licques, die im 13. Jahrhundert Prämonstratensermönchen überlassen wurde, welche Wälder rodeten und begannen, Geflügel, darunter Puten, zu züchten und Getreide anzubauen.

Im 17. und 18. Jahrhundert bestand die Bevölkerung zu 90 % aus Kleinbauern, die für den Eigenbedarf produzierten. Mit Geflügel konnte man den Bedarf der Familie decken, es diente aber auch als Tauschmittel. In dem Werk La vie agricole sous l'Ancien Régime dans le Nord de la France von Albéric de Calonne heißt es: „Wenn man in einem Jahr in anderen Ländern die gleiche Anzahl an Kapaunen, Hühnern und Hähnchen töten würde, die man hier an einem Tag schlachtet, wäre zu befürchten, dass die Art ausstirbt“.

Im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts entwickelte sich die Geflügelzucht in diesem Gebiet weiter, vor allem aufgrund der Verbesserung des Getreideanbaus (Weizen, Gerste), durch die sich die Fütterung, aber auch die Endmast des Geflügels optimieren ließ. Das Geflügel aus der Gegend von Licques („Volailles de Licques“) war über die Grenzen des Ursprungsgebiets hinaus bis nach England bekannt, wie Jean Tribondeau in seiner landwirtschaftlichen Monografie L'agriculture du Pas-de-Calais hervorhebt: „Die Truthahnzucht wird im Pays Boulonnais großgeschrieben, und es gibt auch einen regen Handel mit England.“

Die Geflügelerzeugung behält jedoch weiterhin ihren traditionellen, bäuerlichen Charakter, der die historische Grundlage der Viehzucht in dem Gebiet bildet.

Ab den 1950er-Jahren führten strukturelle Veränderungen im ländlichen Raum zu einem allmählichen Wandel in der Art der Aufzucht. Die Züchter von Geflügel aus der Gegend von Licques wollten die extensive Tierhaltung beibehalten. Ab 1965 schlossen sie sich im „Syndicat des éleveurs de Licques“ zusammen, um die traditionelle Geflügelerzeugung zu bewahren.

Auch heute noch stellt die Erzeugung von Geflügel mit der g. g. A. „Volailles de Licques“ eine Quelle der Diversifizierung und eines Zusatzeinkommens für die Züchter dar.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-070fab1c-4223-4f7f-bacb-2218e19ecec7


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/42


Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung eines traditionellen Begriffs im Weinsektor gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

„Vino generoso de licor“

(2023/C 275/16)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES TRADITIONELLEN BEGRIFFS

„Vino generoso de licor“

Eingangsdatum:5. Mai 2023

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite): 4

Sprache des Antrags: Spanisch

Aktenzeichen: Ares(2023) 3171348

Traditioneller Begriff, dessen Änderung beantragt wird: Vino generoso de licor

Antragsteller: Generaldirektion für Agrar- und Ernährungsindustrie, Innovation und die Lebensmittelversorgungskette des Regionalministeriums für Landwirtschaft, Fischerei, Wasserwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums der Regionalregierung von Andalusien

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land):

C/Tabladilla, s/n,

41071 Sevilla

ESPAÑA

Staatsangehörigkeit: Spanisch

Telefon, Fax, E-Mail:

Telefon +34 955032278;

Fax +34 955032460;

E-Mail: dgiica.capadr@juntadeandalucia.es

Erläuterung der Änderung:

Die Zusammenfassung der Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen für den traditionellen Begriff „vino generoso de licor“ in eAmbrosia lautet:

„(Anhang III Abschnitt B Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission)“.

Diese Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen steht/stehen in Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission aufgehoben wurde, in deren Anhang III Abschnitt B Nummer 10 Vorschriften für den traditionellen Begriff „vino generoso de licor“ festgelegt sind:

„Der traditionelle spezifische Begriff ‚vino generoso de licor‘ ist Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der

aus ‚vino generoso‘ gemäß Nummer 8 oder aus einem unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe erzeugten Wein, aus dem ein solcher ‚vino generoso‘ hergestellt werden kann, gewonnen wird, dem entweder Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, um die Gärung zu verhindern, oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder ‚vino dulce natural‘ zugesetzt worden ist,

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.“

Die Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen wird/werden durch Folgendes ersetzt:

„Der Begriff ‚vino generoso de licor‘ ist Likörwein mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen ‚Condado de Huelva‘, ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Lebrija‘, ‚Málaga‘ und ‚Montilla-Moriles‘ vorbehalten, der

1.

gewonnen wird aus:

a)

‚vino generoso‘

b)

oder aus einem unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe erzeugten Wein, aus dem ein solcher ‚vino generoso‘ hergestellt werden kann,

c)

oder Wein mit der g. U. ‚Málaga‘, aus dem ein solcher ‚vino generoso‘ hergestellt werden kann, dem, soweit erforderlich, eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse zugesetzt wurden, sofern ihre Verwendung von der Europäischen Kommission zugelassen wurde:

‚vino dulce natural‘,

Wein, der unter die Ausnahmeregelung gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 fällt, lokal als ‚vino tierno‘ bekannt,

teilweise gegorener Traubenmost,

Most aus eingetrockneten Weintrauben, dem Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol zugesetzt wurde, oder neutraler Weinalkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,

konzentrierter Traubenmost,

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der – abgesehen von diesem Vorgang – der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht;

2.

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.“

Erläuterung der Gründe für die Änderung

Der traditionelle Begriff „vino generoso de licor“ gehört zu den angesehensten und traditionsreichsten unter den geschützten Ursprungsbezeichnungen Andalusiens. Auf ihn wurde in den verschiedenen Rechtsakten zur Anerkennung der g. U. Bezug genommen.

Der traditionelle Begriff wird derzeit auf der Ebene der Europäischen Union gemäß Artikel 112 Buchstabe a und Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates geschützt und seine Verwendung geregelt.

Er ist auch in Anhang III Abschnitt B Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers definiert. Darüber hinaus wurde der Begriff ursprünglich in die elektronische Datenbank „e-Bacchus“ der Europäischen Kommission aufgenommen, die durch das elektronische Register „eAmbrosia“ ersetzt wurde. Die verwendete Begriffsbestimmung basiert auf Anhang III Abschnitt B Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, die später durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 aufgehoben wurde, wobei die Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 beibehalten wurden.

Aus Gründen der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit wurden bestimmte traditionelle Begriffe für Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen aus Andalusien im Rahmen der Verordnung des Regionalministeriums für Landwirtschaft, Fischerei, Wasserwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 22. Februar 2023, veröffentlicht im andalusischen Amtsblatt (BOJA) Nr. 42 vom 3. März 2023, geregelt. Die Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument für die Genehmigung der traditionellen Begriffe und für ihre spätere Änderung im EU-Register.

Um den rechtlichen Übergang vom derzeitigen Rechtsrahmen für den traditionellen Begriff „vino generoso de licor“ zu gewährleisten, wurde die Begriffsbestimmung festgelegt und veröffentlicht. In der Begriffsbestimmung werden die charakteristischen und gemeinsamen Merkmale der geschützten Ursprungsbezeichnungen beschrieben, in denen der traditionelle Begriff verwendet wird. Dies sorgt für einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern und gleichzeitig für klare Informationen für die Verbraucher.

Name des Unterzeichneten: Generaldirektion für Agrar- und Ernährungsindustrie, Innovation und die Lebensmittelversorgungskette


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/45


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2023/C 275/17)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Ayaş Domatesi“

EU-Nr.: PDO-TR-02883 – 9.1.2023

g. U. (x) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Ayaş Domatesi“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Türkei

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Ayaş Domatesi“ ist eine dünnschalige und sehr saftige Tomate, die aus Saat- und Pflanzgut des lokalen Ökotyps im Bezirk Ayaş in der Provinz Ankara gezogen wird. „Ayaş Domatesi“ ist groß und fleischig und wiegt 250–300 g; ihre Schale hat eine matt rosarote Farbe. Auf der Außenseite ist die Tomate leicht gefurcht. Wenn man die Frucht halbiert, zeigt sich auf dem Fruchtfleisch ein weißer Fleck. Ihr hoher Säuregehalt schlägt sich in einem leicht salzigen und zitronigen Aroma nieder. „Ayaş Domatesi“ hat einen hohen Lycopingehalt, etwa 5916 mg/100 g.

Physikalische und chemische Eigenschaften von „Ayaş Domatesi“

Wasserlösliche Trockenmasse (oBx)

 

Mindestens 4,20

pH-Wert

 

4,20 –4,70

Gesamtsäuregehalt (% Zitronensäure)

 

Mindestens 0,40  %

Farbwerte nach Hunter (min.-max.)

*L

28,0 –29,0

*a

14,0 –17,0

*b

8,0 –12,0

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte geografische Gebiet ist der Bezirk Ayaş der Provinz Ankara in Zentralanatolien in der Türkei.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Antrag auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung „Ayaş Domatesi“ stützt sich ausschließlich auf die besondere Qualität und die Merkmale des Erzeugnisses, die sich aus den natürlichen Gegebenheiten des geografischen Gebiets ergeben.

„Ayaş Domatesi“ wird seit den 1960er-Jahren in Ayaş angebaut. „Ayaş Domatesi“ ist eine dünnschalige und sehr saftige Tomate, die aus Saat- und Pflanzgut des lokalen Ökotyps gezogen wird. „Ayaş Domatesi“ ist groß und fleischig und wiegt 250–300 g; ihre Schale hat eine matt rosarote Farbe. Auf der Außenseite ist die Tomate leicht gefurcht. Wenn man die Frucht halbiert, zeigt sich auf dem Fruchtfleisch ein weißer Fleck. Ihr hoher Säuregehalt schlägt sich in einem leicht salzigen und zitronigen Aroma nieder. Form und Struktur der Früchte von „Ayaş Domatesi“ hängen vom lokalen Saat- und Pflanzgut ab, das im geografischen Gebiet von Generation zu Generation weitergegeben wird. Das Blatt ist schmal und die Pflanze weist eine kleinteilige Struktur auf. Die Pflanze ist etwa 120 cm hoch und entwickelt sich spät in der Saison. Die Blätter der Tomate sind mit Härchen bedeckt, die ebenso wie der Stängel ein intensives Tomatenaroma verströmen. Die großen Blätter haben eine zusammengesetzte Form. Obwohl es in der Region viel Sonnenschein gibt, kommt es aufgrund der großen Blattspreite und der reichlich vorhandenen Blätter von „Ayaş Domatesi“ nicht zu Sonnenbrand an den Früchten.

Im Bezirk Ayaş, der in der Region Zentralanatolien liegt, herrschen andere klimatische Bedingungen als in der übrigen Region – er besitzt ein Mikroklima. Dieses Klima wirkt sich auf die Eigenschaften des Erzeugnisses aus.

In Ayaş herrschen die typischen Merkmale des kontinentalen Klimas mit kalten Wintern und heißen, trockenen Sommern. Der Bezirk liegt auf 910 m Höhe. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei 11,4 °C, die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit bei 54 %. Die niedrigste Durchschnittstemperatur von 0,5 °C herrscht im Januar und die höchste Durchschnittstemperatur von 22,2 °C in den Monaten Juli und August.

Die höchsten Niederschläge fallen im Dezember mit 57,2 mm, die geringsten im August mit 9,6 mm. Die Sorte „Ayaş Domatesi“ wird offen bestäubt und zeigt eine späte Entwicklung. Für eine erfolgreiche Keimung von „Ayaş Domatesi“ sind Bestäubungstemperaturen von 10 oC und höher erforderlich, und der Fruchtansatz ist schwächer, wenn die Temperatur während der Reifung unter 15 oC fällt. Die optimale Temperatur für die Keimung und den Fruchtansatz liegt bei 18–26 °C, die optimale relative Luftfeuchtigkeit bei 50–80 %. Bei niedrigen Temperaturen wird nur sehr wenig Pollenstaub gebildet, es entstehen unvollständig befruchtete amorphe Früchte. Während der Reifung der Früchte sollten die Temperaturen zwischen 18 und 26 °C liegen. Diese Temperaturen sind auch optimal für die Synthetisierung der Farbstoffe und damit des Lycopins. „Ayaş Domatesi“ hat einen hohen Lycopingehalt, etwa 5916 mg/100 g.

Das Klima im Ayaş-Bezirk bietet die besten Voraussetzungen für die Bestäubung und die Entwicklung der Früchte. Die Setzlinge werden mit einem Abstand von 50–60 cm für Tafeltomaten gepflanzt, mit einem Reihenabstand von 25–30 cm, wenn das Erzeugnis für die Industrie bestimmt ist, und mit einem Abstand von 1,8–2,0 m zwischen den Reihen. Diese von den Erzeugern angewandte Methode einer weiten Pflanzung sorgt für gute Luftzirkulation und Sonneneinstrahlung. Die Böden des geografischen Gebiets mit ihrem hohen Kalium- und Eisengehalt bewirken einen hohen Ertrag mit großen Früchten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.