ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 273

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
2. August 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 273/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10996 — ICG / SCOPELEC / SETELEN) ( 1 )

1

2023/C 273/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11156 — CINVEN / AMARA) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 273/03

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. August 2023: 4,00 % — Euro-Wechselkurs

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 273/04

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

4

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 273/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11190 — CORAL REEF / MHI / EQUITY INMEUBLES) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 273/06

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10996 — ICG / SCOPELEC / SETELEN)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 273/01)

Am 4. April 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M10996 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


2.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11156 — CINVEN / AMARA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 273/02)

Am 26. Juli 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11156 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/3


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. August 2023: 4,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. August 2023

(2023/C 273/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0970

JPY

Japanischer Yen

156,85

DKK

Dänische Krone

7,4518

GBP

Pfund Sterling

0,85865

SEK

Schwedische Krone

11,6496

CHF

Schweizer Franken

0,9610

ISK

Isländische Krone

144,30

NOK

Norwegische Krone

11,2110

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,951

HUF

Ungarischer Forint

389,25

PLN

Polnischer Zloty

4,4303

RON

Rumänischer Leu

4,9319

TRY

Türkische Lira

29,5808

AUD

Australischer Dollar

1,6557

CAD

Kanadischer Dollar

1,4569

HKD

Hongkong-Dollar

8,5508

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7834

SGD

Singapur-Dollar

1,4641

KRW

Südkoreanischer Won

1 413,56

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,8749

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8620

IDR

Indonesische Rupiah

16 587,01

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9568

PHP

Philippinischer Peso

60,181

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,578

BRL

Brasilianischer Real

5,2148

MXN

Mexikanischer Peso

18,4278

INR

Indische Rupie

90,2555


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

2.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/4


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2023/C 273/04)

1.   

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.

Diese Bekanntmachungw wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 5)

4.5.2024


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

2.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11190 — CORAL REEF / MHI / EQUITY INMEUBLES)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 273/05)

1.   

Am 24. Juli 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Coral Reef E 2023 S.A. („Coral Reef“, Spanien), eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Abu Dhabi Investment Authority („ADIA“, Vereinigte Arabische Emirate),

Melia Hotels International S.A. („MHI“, Spanien),

Equity Inmuebles S.L. (Spanien).

Coral Reef und MHI werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die folgenden zwölf Immobilien und Unternehmen von Equity Inmuebles S.L. übernehmen: María Pita, San Sebastian Orly, Barajas, Madrid Gran Vía 25, Marbella Banús, Arona Tenerife, Madrid Alameda Aeropuerto, Guadalmar, Madrid Centro, Merida Medea, Puerto de la Cruz und Royal Tanau. Coral Reef wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Immobilien und Unternehmen Sancti Petri, Madrid Plaza de España und Me Madrid von Equity Inmuebles S.L. übernehmen. MHI wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Immobilien und Unternehmen Sancti Petri, Madrid Plaza de España und Me Madrid von Equity Inmuebles S.L. übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen, durch Erwerb von Vermögenswerten und durch Verwaltungsvertrag.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Coral Reef ist eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von ADIA, die Unternehmen und Finanzinstrumente hält und verwaltet. ADIA ist eine vom Emirat Abu Dhabi 1976 als unabhängige Investmentgesellschaft gegründete öffentliche Einrichtung. Sie investiert die ihr von der Regierung von Abu Dhabi zugewiesenen Mittel und verwaltet ein weltweites diversifiziertes Investment-Portfolio, das mehrere Anlageklassen umfasst.

MHI betreibt derzeit über 300 Hotels in 48 Ländern in Asien, Europa, dem Nahen Osten, Afrika, Süd-, Mittel- und Nordamerika sowie der Karibik.

Equity Inmuebles S.L. ist Eigentümer der Immobilien von 17 Hotels (Immobilien und Unternehmen) auf dem spanischen Festland und den Kanarischen Inseln.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11190 — CORAL REEF / MHI / EQUITY INMEUBLES

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

2.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/8


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(2023/C 273/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER UNIONSÄNDERUNG

„Eau-de-vie de vin de la Marne“

EU-Nr.: PGI-FR-02029-AM01

Datum der Antragstellung: 23.1.2020

1.   Antragsteller und berechtigtes Interesse

Association des producteurs de boissons spiritueuses à indication géographique champenoises

2.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Spirituosenkategorie oder rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Vermarktungsbeschränkungen

Sonstige: Besondere Kennzeichnungsvorschriften

3.   Beschreibung und Begründung der Änderung

3.1.   Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs „Unionsänderung“ gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 fällt

Der Antrag beinhaltet eine Änderung des Namens der gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragenen geografischen Angabe, da er zu „Eau-de-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ erweitert wird.

3.2.   Beschreibung und Begründung der Änderung

1)   Name des Erzeugnisses

Beschreibung

Hinzufügung des Namens „Fine champenoise“ als Synonym.

Begründung

Anlässlich der Übermittlung der technischen Unterlage für die geografische Angabe (g. A.) an die Europäische Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 haben die Erzeuger den Wunsch einer Änderung der geografischen Angabe zu „Eau-de-vie de vin de la Marne“ / „Fine champenoise“ geäußert, um die Verbraucher klar und deutlich über den Zusammenhang zwischen dieser Spirituose und dem Weinbaugebiet Champagne zu informieren, da nicht alle Erzeugnisse mit der g. A. „Eau-de-vie de vin de la Marne“ aus dem Departement Marne stammen, während die letztgenannte Bezeichnung weiterhin ausschließlich der g. U. „Champagne“ vorbehalten bleibt.

In der technischen Unterlage wurde der Bezeichnung „Eau-de-vie de vin de la Marne“ dementsprechend durchgehend die Bezeichnung „Fine champenoise“ als Synonym hinzugefügt. Diese Bezeichnung wurde auf nationaler Ebene durch einen am 6. Februar 2015 veröffentlichten Erlass vom 27. Januar 2015 anerkannt, der einer Zustimmung auf Ebene der Europäischen Union bedarf.

Durch die Ersetzung der Bezeichnung wird die Verwendung der zusätzlichen Angabe „Fine champenoise“ in dem Punkt der technischen Unterlage über die Kennzeichnungsvorschriften hinfällig; diese wird daher gestrichen.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name der geografischen Angabe

„Eau-de-vie de vin de la Marne / „Fine champenoise“

2.   Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört

Frankreich

3.   Art der geografischen Angabe

Geografische Angabe

4.   Spirituosenkategorie(n)

4.

Branntwein

5.   Beschreibung der Merkmale der Spirituose

Physikalische, chemische und/oder sensorische Eigenschaften

Das Erzeugnis mit der g. A. „Eau-de-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ ist klar und transparent. Bei Reifung im Holzfass nimmt es eine strohgelbe bis bernsteinfarbene Farbe an.

Es zeichnet sich durch blumige, leicht weinige Noten und Anklänge an weißfleischige Früchte (Apfel, Birne) aus. Im Laufe der Reifung entwickelt es Noten von Holz, Vanille, geröstetem Brot und hellem Tabak.

Sein Gehalt an flüchtigen Bestandteilen – außer Ethylalkohol und Methanol – beträgt mindestens 200 g pro Hektoliter reinen Alkohols und sein Methanolgehalt weniger als 150 g pro Hektoliter reinen Alkohols.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Verbraucher weist es einen Mindestalkoholgehalt von 40 % auf.

Besondere Merkmale (im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie)

Das Erzeugnis mit der g. A. „Eau-de-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ wird aus gemäß den Vorschriften der g. U. „Champagne“ erzeugten Weinen – hauptsächlich aus den drei Rebsorten der Champagne: Chardonnay, Pinot noir und Meunier – gewonnen. Für diese Weine galten auf den verschiedenen Stufen ihrer Herstellung besondere Erzeugungsbedingungen: Erhalt der Unversehrtheit der Trauben bei der Ernte, Keltern nach der Ernte als Ganztrauben, langsame Gärung, qualitative Auswahl der Grundweine, Degorgieren. Es ist der einzige französische Branntwein, dessen Ausgangsstoff ausschließlich aus der Schaumweinherstellung stammt.

Das Erzeugnis mit der g. A. „Eau-de vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ wird aus diesen Weinen gewonnen, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Säuregehalt und niedrigem Alkoholgehalt aufweisen.

Die zur Destillation verwendeten Weine stammen aus verschiedenen Stufen der Herstellung von Weinen mit der g. U „Champagne“: insbesondere Keltern, qualitative Auswahl der Grundweine und Degorgieren. Sie weisen somit unterschiedliche Eigenschaften auf, die zur aromatischen Besonderheit des Erzeugnisses mit der g. A. „Eau-de vin de la Marne / Fine champenoise“ beitragen.

6.   Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die Ernte der Trauben, das Keltern, die Weinbereitung, die Destillation sowie der Ausbau (die Ruhephase und gegebenenfalls die Reifung) des Erzeugnisses mit der g. A. „Eau-de-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ erfolgen in den durch Artikel V des Gesetzes vom 22. Juli 1927 über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ zur Aufhebung und Ersetzung von Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Mai 1919 abgegrenzten Gebieten, vorbehaltlich folgender Bestimmungen:

Bei dem abgrenzten Parzellengebiet im Arrondissement Vitry-le-François (Departement Marne) handelt es sich um das vom zuständigen nationalen Ausschuss des Institut national de l’origine et de la qualité (Nationales Institut für Ursprung und Qualität) in seiner Sitzung vom 7. und 8. November 1990 genehmigte Parzellengebiet, dessen Pläne in den betreffenden Gemeindeverwaltungen hinterlegt sind.

In den Gemeinden Arsonval, Cunfin, Dolancourt und Jaucourt im Departement Aube handelt es sich bei dem abgrenzten Parzellengebiet um das vom zuständigen nationalen Ausschuss des Institut national de l’origine et de la qualité in seinen Sitzungen vom 23. Juni 1994, 8. September 1994 bzw. 19. Mai 1995 genehmigte Parzellengebiet, dessen Pläne in den betreffenden Gemeindeverwaltungen hinterlegt sind.

In den Gemeinden Marcilly-le-Hayer und La Villeneuve-au-Châtelot im Departement Aube wurde gemäß dem Beschluss des zuständigen nationalen Ausschusses des Institut national de l’origine et de la qualité vom 10. September 1997 keine Parzelle berücksichtigt.

In den Gemeinden Brienne-le-Chateau, Epagne, Précy-Saint-Martin und Saint-Léger-sous-Brienne im Departement Aube und in den Gemeinden Esclavolle-Lurey, Potangis, Saint-Quentin-le-Verger und Villiers-aux-Corneilles im Departement Marne wurde gemäß dem Beschluss des zuständigen nationalen Ausschusses des Institut national de l’origine et de la qualité vom 23. und 24. Juni 1994, 7. und 8. September 1994, 18. und 19. Mai 1995 bzw. 6. und 7. September 1995 keine Parzelle berücksichtigt.

Bei dem abgrenzten Parzellengebiet in der Gemeinde Fontaine-sur-Aÿ im Departement Marne handelt es sich um das vom zuständigen nationalen Ausschuss des Institut national de l’origine et de la qualité in seiner Sitzung vom 9. und 10. September 1999 genehmigte Parzellengebiet, dessen Pläne in der betreffenden Gemeindeverwaltung hinterlegt sind.

In den Gemeinden Corfélix, Corrobert, Le Thoult-Trosnay, Verdon, Reuves und Broussy-le-Petit im Departement Marne wurde gemäß dem Beschluss des zuständigen nationalen Ausschusses des Institut national de l’origine et de la qualité vom 5. und 6. September 2001 keine Parzelle berücksichtigt.

7.   Verfahren zur Gewinnung der Spirituose

Der Branntwein wird aus der Destillation von Weinen gewonnen, die den in den Produktspezifikationen der g. U. „Champagne“ festgelegten Erzeugungsbedingungen (Rebsortenbestand, Reberziehung, Ernte und Kelterung) entsprechen.

Die Weine werden bis zur Destillation in stets ganz aufgefüllten und verschlossenen Fässern gelagert. Sie können Trub aufweisen.

Zum Zeitpunkt der Destillation haben die Weine:

einen natürlichen Alkoholgehalt von 6 bis 12 % vol,

einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1 g/l (H2SO4),

einen Gesamtschwefeldioxidgehalt (SO2) von höchstens 100 mg/l.

Destillation

Die Destillationskapazität der einzelnen Apparate darf 70 Hektoliter reinen Alkohols pro 24 Stunden nicht überschreiten.

Der Branntwein im Auffanggefäß für die Tagesmenge weist nach Abschluss des Destillationsverfahrens bei einer Temperatur von 20 °C einen Alkoholgehalt von höchstens 75 % vol auf.

Die Weine werden wie folgt destilliert:

nach dem Prinzip der diskontinuierlichen Gleichstrom-Destillation „à la repasse“ (doppelte Destillation),

nach dem Prinzip der diskontinuierlichen Destillation mit in Reihe geschalteten Brennblasen in Kombination mit einer mehrstufigen Destillation mit Rückfluss oder

nach dem Prinzip der kontinuierlichen mehrstufigen Destillation mit Rückfluss.

1)   Diskontinuierliche Gleichstrom-Destillation „à la repasse“ (doppelte Destillation)

—   Beschreibung der Geräte:

Die Destillation erfolgt mithilfe eines Destillierapparats, der aus einem Brennkessel, einem Helm, einem Schwanenhals, mit oder ohne Weinwärmer (chauffe-vin) bzw. Kondensator (wassergekühlt) und einer Kühlschlange besteht.

Der Brennkessel, der Helm, der Schwanenhals und die Kühlschlange sind aus Kupfer.

Das Gesamtfassungsvermögen des Brennkessels darf 25 hl nicht überschreiten.

2)   Diskontinuierliche mehrstufige Destillation mit in Reihe geschalteten Brennblasen und Rückfluss

—   Beschreibung der Geräte:

Die Destillation erfolgt mithilfe von Destillierapparaten, die aus mehreren Brennblasen und Verstärkerkolonnen bestehen.

Die Destillationskolonnen müssen aus Kupfer bestehen.

Es sind höchstens fünf Brennblasen zulässig. Das Fassungsvermögen der Brennblasen darf 20 hl nicht überschreiten.

Es sind höchstens zwei Kolonnen mit jeweils maximal 15 Böden zulässig.

3)   Kontinuierliche mehrstufige Destillation mit Rückfluss

—   Beschreibung der Destillationsgeräte:

Die Destillation erfolgt mithilfe von Kolonnen mit Böden, die dank tunnel- oder glockenförmiger Durchtrittsöffnungen den Kontakt zwischen den flüssigen und den gasförmigen Strömen, die sie im Gegenstrom durchströmen, sicherstellen. Die Kolonne sitzt auf dem Brennkessel, der den Dampf erzeugt. Die Kolonnen weisen einen Abtriebsteil, in der der Gehalt der zu destillierenden Flüssigkeit an Alkohol abnimmt, der in die Dampfphase übergeht, sowie einen Verstärkungsteil auf, in dem die Dämpfe mit Alkohol angereichert werden.

Die Kondensation erfolgt durch einen oder mehrere Weinwärmer (chauffe-vin) oder wassergekühlte Kondensatoren. Das Kondensat aus diesen Wärmetauschern wird entweder in den Ablauf des Destillats geleitet oder ins obere Ende des Verstärkungsteils zurückgeführt.

—   Abtrennung unerwünschter Verbindungen:

Verfahren zur Extraktion der flüssigen Phase während der Destillation, die eine Veränderung der Teilkonzentration des Destillats an bestimmten Verbindungen (Rektifikation) ermöglichen, sind verboten.

Als unerwünscht erachtete Verbindungen werden in den Rückständen oder in der Atmosphäre durch Entgasungsventile eliminiert oder in Gaswaschkolonnen aufgefangen.

Weinausbau

Klarer Branntwein (eau-de-vie blanche) wird nach der Destillation mindestens drei Monate lang in Tanks ruhen gelassen, bevor er vermarktet wird.

Während dieser Ruhephase wird er in inerten Behältern gelagert, um Verfärbungen auszuschließen.

Der gereifte Branntwein wird in Eichenholzbehältern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 10 hl über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Einlagerung in Holzfässern ausgebaut.

Die Verwendung von Holzspänen ist verboten.

Endbehandlung

Die Anpassung der Färbung durch Zusetzung von Zuckerkulör und die Süßung zur Abrundung des endgültigen Geschmacks sind zulässig, sofern die dadurch hervorgerufene „Obscuration“ des Branntweins weniger als 4 % vol beträgt. Die „Obscuration“, ausgedrückt in % vol, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Alkoholgehalt in % vol und dem scheinbaren Alkoholgehalt in % vol.

8.   Besondere Kennzeichnungsvorschriften

Allgemeine Vorschriften

Die Branntweine, für die die geografische Angabe „Eau-de-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ beansprucht wird, dürfen nur zur Herstellung angemeldet oder vermarktet werden, wenn auf den Beförderungspapieren, Erklärungen, Prospekten, Etiketten und Behältnissen die geografische Angabe „Eau-de-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“, gefolgt von dem Hinweis „indication géographique“ (geografische Angabe), vermerkt ist.

Keiner der Begriffe, aus denen sich der Name der geografischen Angabe „Eau-de-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ zusammensetzt, darf einzeln angegeben werden, sie bilden eine untrennbare Einheit.

Angaben über die Reifung

Die folgenden Angaben über die Reifezeit dürfen die geografische Angabe „Eau-de-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ nur ergänzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Angabe „vieille“ oder „VS“ für mindestens 4 Jahre gereiften Branntwein,

Angabe „très vieille“ oder „VSOP“ für mindestens 6 Jahre gereiften Branntwein,

Angabe „hors d’âge“ oder „XO“ für mindestens 10 Jahre gereiften Branntwein.

Diese fakultativen Angaben sind auf dem Etikett vor oder nach dem Namen der geografischen Angabe und in Schriftzeichen aufzuführen, die in Höhe und Breite gleich groß oder kleiner sind.

9.   Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Spirituose und ihrem geografischen Ursprung

Natürliche Einflüsse

Das geografische Gebiet, das dem der Ursprungsbezeichnung „Champagne“ entspricht, liegt im Nordosten Frankreichs und erstreckt sich über Gemeinden der Departements Aisne, Aube, Haute-Marne, Marne und Seine-et-Marne.

Prägendes Element der Landschaft ist der Weinbau in Hanglage, dessen Grundlage drei imposante geomorphologische Formationen bilden: Côte d’Île-de-France, Côte de Champagne und Côte des Bar, die vornehmlich kreidehaltig und überwiegend nach Osten und Süden ausgerichtet sind.

Die Rebfläche befindet sich im nördlichen Bereich. Sie unterliegt zwei klimatischen Einflüssen:

dem ozeanischen Einfluss, mit regelmäßigen Niederschlagsmengen und wenig ausgeprägten saisonalen Temperaturunterschieden,

dem kontinentalen Einfluss, verantwortlich für zuweilen zerstörerische Fröste und Sonneneinstrahlung, die im Sommer die Traubenreife begünstigt.

Menschliche Einflüsse

Das Erzeugnis mit der g. A. „Eau-de-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ wird traditionell aus gemäß den Vorschriften der g. U „Champagne“ erzeugten Weinen – hauptsächlich aus den drei Rebsorten der Champagne: Chardonnay, Pinot noir und Meunier – gewonnen. Die Weine weisen im Zusammenspiel der Boden- und Klimaverhältnisse des Gebiets mit den örtlichen Praktiken bei der Ernte, dem Keltern der Trauben und der auf die Herstellung von Schaumwein ausgerichteten Weinbereitung eine breite Palette von Aromen auf, die sich aus der Vielfalt der Rebsorten ergibt, sowie einen gewissen Säuregehalt und einen relativ niedrigen Alkoholgehalt, der eine hohe Aromenkonzentration ermöglicht.

Die zur Destillation verwendeten Weine stammen aus verschiedenen Stufen der Herstellung von Weinen mit der g. U „Champagne“: insbesondere Keltern, qualitative Auswahl der Grundweine und Degorgieren. Sie weisen somit unterschiedliche Eigenschaften auf, die zur aromatischen Besonderheit des Erzeugnisses mit der g. A. „Eau-de vin de la Marne / Fine champenoise“ beitragen.

Die Destillation erfolgt entweder durch mitten in den Weinbergen angesiedelte stationäre Branntweinbrenner, die selbst und über Winzer oder Händler aus der Champagne Branntwein destillieren, ausbauen und vermarkten, oder durch mobile Branntweinbrenner, die in Lohnarbeit für die Winzer tätig sind.

Ursächlicher Zusammenhang

Das Erzeugnis mit der g. A. „Eau-de vin de la Marne / Fine champenoise“ verdankt seine Hauptmerkmale seinem Ausgangsstoff, der aus der Herstellung von Weinen mit der g. U. „Champagne“ stammt. Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet der g. A. „Eau-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ beruht auf:

der besonderen Qualität der in der Champagne angebauten Trauben:

Die Einzigartigkeit des Weinbaugebiets Champagne liegt in seiner nördlichen Lage begründet. Die Boden- und Klimaverhältnisse des geografischen Gebiets haben zur Entwicklung einer ganz besonderen Art der Reberziehung geführt, die sich insbesondere in der Wahl der Rebsorten widerspiegelt. Die drei Hauptrebsorten sind Chardonnay B (29 % der Rebfläche), Pinot noir N (38 %) und Meunier N (32 %). Diese Rebsorten sorgen im Zusammenwirken mit den regionalen Bedingungen für einen Ausgangsstoff, der sich durch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Säuregehalt und potenziellem Alkohol sowie einen niedrigen Alkoholgehalt auszeichnet. Diese Merkmale, insbesondere der Alkoholgehalt, sind vorteilhaft für die Herstellung von Branntwein: Der gewonnene Branntwein weist aufgrund der geringeren Ausbeute an reinem Alkohol eine höhere Aromenkonzentration auf.

Die Palette von Rebsorten sorgt für zusätzliche Aromenvielfalt.

der Verwendung von Weinen, die aus der Schaumweinherstellung stammen:

Die örtlichen Praktiken bei der Ernte, dem Keltern der Trauben und der Weinbereitung sind ausschließlich auf die Herstellung von Schaumwein ausgerichtet. Die zur Gewinnung des Erzeugnisses mit der g. A. „Eau-de-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ verwendeten Weine stammen aus verschiedenen Stufen des Verfahrens für die Herstellung von Weinen mit der g. U. „Champagne“: insbesondere Keltern, qualitative Auswahl der Grundweine und Degorgieren. Sie weisen somit unterschiedliche Eigenschaften auf, die zur aromatischen Besonderheit des Erzeugnisses mit der g. A. „Eau-de vin de la Marne / Fine champenoise“ beitragen.

Das Know-how der Branntweinbrenner und Kellermeister trägt dazu bei, dass die aus diesem Ausgangsstoff gewonnenen Aromen im Erzeugnis mit der g. A. „Eau-de-vie de vin de la Marne / Fine champenoise“ voll zum Ausdruck kommen, sei es bei den klaren, nicht im Holzfass gereiften Branntweinen (eau-de-vie blanche) mit sehr blumigen, leicht weinigen Noten und Anklängen an weißfleischige Früchte (Apfel, Birne) oder bei gereiften Branntweinen entsprechend den verschiedenen Reifungsstadien, in deren Verlauf sie Noten von Holz, Vanille, geröstetem Brot und hellem Tabak entwickeln.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-d643c5db-b3a5-4e76-a2de-ce06bec6bea5


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.