ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 265

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
28. Juli 2023


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 265/01

Euro-Wechselkurs — 27. Juli 2023

1

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2023/C 265/02

Liste der Häfen in EU-Mitgliedstaaten, in denen Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und Hafendienstleistungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern zugänglich sind, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates; Liste der Häfen in Nordirland, in denen Anlandungen und Umladungen von Fischereierzeugnissen erlaubt sind und Hafendienstleistungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern gemäß dem Protokoll über Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zugänglich sind

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2023/C 265/03

BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS — Ausschreibung der Stelle des stellvertretenden Generaldirektors/der stellvertretenden Generaldirektorin (Besoldungsgruppe AD 15) in der Generaldirektion Dolmetschen (GD SCIC) — COM/2023/10435

6

2023/C 265/04

BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS — Ausschreibung der Stelle der Hauptberaterin/des Hauptberaters für strategische Vorausschau und Innovation im Personalbereich (Besoldungsgruppe AD 14) in der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) — COM/2023/10436

7

2023/C 265/05

BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS — Ausschreibung der Stelle des Hauptberaters/der Hauptberaterin G7- und G20-Agenda für nachhaltige Entwicklung (Besoldungsgruppe AD 14) in der Generaldirektion Internationale Partnerschaften (GD INTPA) — COM/2023/10437

8

2023/C 265/06

BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS — Ausschreibung der Stelle eines Hauptberaters/einer Hauptberaterin Neue Geber (Besoldungsgruppe AD 14) in der Generaldirektion Internationale Partnerschaften (GD INTPA) — COM/2023/10438

9

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 265/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11195 — ICI 3 / HCS GROUP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 265/08

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/1


Euro-Wechselkurs (1)

27. Juli 2023

(2023/C 265/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1125

JPY

Japanischer Yen

155,95

DKK

Dänische Krone

7,4518

GBP

Pfund Sterling

0,85885

SEK

Schwedische Krone

11,4985

CHF

Schweizer Franken

0,9542

ISK

Isländische Krone

145,50

NOK

Norwegische Krone

11,1275

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,032

HUF

Ungarischer Forint

379,03

PLN

Polnischer Zloty

4,4265

RON

Rumänischer Leu

4,9300

TRY

Türkische Lira

29,9773

AUD

Australischer Dollar

1,6383

CAD

Kanadischer Dollar

1,4654

HKD

Hongkong-Dollar

8,6787

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7797

SGD

Singapur-Dollar

1,4727

KRW

Südkoreanischer Won

1 422,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,4838

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9510

IDR

Indonesische Rupiah

16 691,35

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0307

PHP

Philippinischer Peso

60,709

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,925

BRL

Brasilianischer Real

5,2667

MXN

Mexikanischer Peso

18,6688

INR

Indische Rupie

91,1385


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

28.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/2


Liste der Häfen in EU-Mitgliedstaaten, in denen Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und Hafendienstleistungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern zugänglich sind, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates; Liste der Häfen in Nordirland, in denen Anlandungen und Umladungen von Fischereierzeugnissen erlaubt sind und Hafendienstleistungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern gemäß dem Protokoll über Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zugänglich sind

(2023/C 265/02)

Die Veröffentlichung dieser Liste erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (1).

Mitgliedstaat

Bezeichnete Häfen

Belgien

Ostende

Zeebrugge

Bulgarien

Бургас (Burgas)

Варна (Varna)

Dänemark

Aalborg

Århus

Esbjerg

Fredericia

Frederikshavn  (2) ,  (14) ,  (15)

Hanstholm

Hirtshals

Hvide Sande  (2) ,  (14) ,  (15)

Kopenhagen

Skagen

Strandby  (2) ,  (14) ,  (15)

Thyborøn  (2) ,  (14) ,  (15)

Deutschland

Bremerhaven

Cuxhaven

Rostock (Umladungen nicht zugelassen)

Sassnitz/Mukran (Umladungen nicht zugelassen)

Estland

zurzeit keine

Irland

Killybegs  (2) ,  (3)

Castletown Berehaven (2) ,  (3)

Bunagee  (2) ,  (8) ,  (13) (Umladungen nicht zugelassen)

Burtonport  (2) ,  (8) ,  (9) (Umladungen nicht zugelassen)

Dunmore East  (2) ,  (8) ,  (10) (Umladungen nicht zugelassen)

Glengad  (2) ,  (8) ,  (13) (Umladungen nicht zugelassen)

Greencastle  (2) ,  (8) ,  (13) (Umladungen nicht zugelassen)

Howth  (2) ,  (8) ,  (10) (Umladungen nicht zugelassen)

Malin Head  (2) ,  (8) ,  (13) (Umladungen nicht zugelassen)

Moville  (2) ,  (8) ,  (11) (Umladungen nicht zugelassen)

Quigley’s Point  (2) ,  (8) ,  (12) (Umladungen nicht zugelassen)

Rathmullan  (2) ,  (8) ,  (9) (Umladungen nicht zugelassen)

Rossaveal  (2) ,  (8) ,  (10) (Umladungen nicht zugelassen)

Griechenland

Πειραιάς (Piraeus)

Θεσσαλονίκη (Thessaloniki)

Spanien

A Coruña

A Pobra do Caramiñal

Alacant/Alicante

Algeciras

Almería

Arrecife (2)  (17)

Barbate (2)  (16)

Barcelona

Bilbao

Burela (2)  (14)

Cádiz

Cartagena

Castelló de la Plana (El Grao)

Celeiro (2)  (14)

Ceuta (2)  (15)

Gijón (El Musel)

Huelva

Las Palmas de Gran Canaria (Puerto de la Luz)

Málaga

Marín

Palma de Mallorca (2)  (15)

Pasaia (2)  (14)

Puerto del Rosario (2)  (17)

Ribeira

Santa Cruz de Tenerife

Santander

Tarragona

València

Vigo (Área Portuaria)

Vilagarcía de Arousa

Frankreich

Mutterland:

Dunkerque

Boulogne

Le Havre

Caen (2)

Cherbourg en Cotentin (2)

Barneville-Carteret

Granville (2)

Saint-Malo

Roscoff (2)

Brest

Douarnenez (2)

Concarneau (2)

Lorient (2)

Nantes - Saint-Nazaire (2)

La Rochelle (2)

Rochefort sur Mer (2)

Port la Nouvelle (2)

Sète

Marseille Port

Überseeische Departements:

Le Port (La Réunion)

Fort de France (Martinique)  (2)

Port de Jarry (Guadeloupe)  (2)

Port du Larivot (Guyane)  (2)

Kroatien

Ploče

Rijeka

Zadar – Gaženica

Split – Sjeverna luka

Italien

Ancona

Brindisi

Civitavecchia

Fiumicino (2)

Genua

Gioia Tauro

La Spezia

Livorno

Napoli

Olbia

Palermo

Ravenna

Reggio Calabria

Salerno

Tarent

Trapani

Triest

Venedig

Zypern

Λεμεσός (Limassol)

Lettland

Rīga

Ventspils

Litauen

Klaipėda

Malta

Valletta (Deepwater Quay, Laboratory Wharf, Magazine Wharf)

Marsaxlokk Port (MT DIS Malta Freeport Distripark, MT MAR Marsaxlokk)

Niederlande

Vlissingen

Scheveningen (2)

Ijmuiden

Harlingen

Eemshaven

Den Helder (2)

Velsen (6)

Amsterdam (6)

Rotterdam (6)

Stellendam (7)

Den Oever (7)

Oudeschild (7)

Urk (7)

Lauwersoog (7)

Yerseke (7)

Polen

Gdańsk (Danzig)

Gdynia

Szczecin (Stettin)

Świnoujście (2)

Portugal

Aveiro [PT AVE 1] (2)

Caniçal [PT CNL 1]

Horta [PT HOR 1] (2)

Lisboa [PT LIS 1]

Peniche [PT PEN 1] (2)

Ponta Delgada [PT PDL 1]

Porto [PT OPO 1]

Setúbal [PT SET 1] (2)

Sines [PT SIE 1]

Viana do Castelo [PT VDC 1] (2)

Rumänien

Constanța

Slowenien

zurzeit keine

Finnland

Helsinki (Umladungen nicht zugelassen)

Schweden

 

 

Ellös (2) ,  (3) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)

Göteborg (3) ,  (4)

Karlskrona Handelshamnen  (2) ,  (3) ,  (4) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)

Kungshamn (2) ,  (3) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)

Lysekil (2) ,  (3) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)

Nogersund (2) ,  (3) ,  (4) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)

Rönnäng (2) ,  (3) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)

Simrishamn (2) ,  (3) ,  (4) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)

Slite (2) ,  (3) ,  (4) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)

Smögen (2) ,  (3) ,  (4) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)

Strömstad (2) ,  (3) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)

Trelleborg (2) ,  (3) ,  (4) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)

Träslövsläge (2) ,  (3) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt

Västervik (2) ,  (3) ,  (4) ,  (5) (Umladungen nicht erlaubt)


Protokoll über Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Bezeichnete Häfen

Nordirland

Londonderry

Kilkeel

Portavogie

Ardglass

Warrenpoint

Bangor (Co. Down)

Belfast


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Keine EU-Grenzkontrollstelle (GKS).

(3)  Anlandungen aller Fischereierzeugnisse von Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands, Andorras oder der Färöer sind erlaubt.

(4)  Anlandungen von mehr als 10 Tonnen außerhalb der Ostsee gefangenen Herings, von Makrele und Bastardmakrele sind nicht gestattet.

(5)  Anlandungen von gefrorenem Fisch sind nicht erlaubt, außer von Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands, Andorras oder der Färöer, wenn (2) gilt.

(6)  Anlandungen nur gestattet von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 59 m oder einer Tonnage von mindestens 1200 BRZ

(7)  Nur für Fischereifahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich zu Wartungszwecken und nach Genehmigung der niederländischen Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit (NVWA). Physische Überprüfungen der Fischladeräume sind montags bis freitags zwischen 8:00 und 17:00 Uhr in einem weder von (7) noch von (8) bezeichneten Hafen vorzunehmen.

(8)  Anlandungen nur gestattet von im Vereinigten Königreich registrierten nordirischen Schiffen

(9)  Anlandungen nur gestattet: von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 18 m und ausschließlich Anlandungen von frischen Nicht-TAC-Arten, montags bis freitags zwischen 14:00 und 20:00 Uhr.

(10)  Anlandungen aller Grundfischarten (frisch und gefroren) nur gestattet von Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 26 m montags bis freitags zwischen 10.00 und 22.00 Uhr.

(11)  Anlandungen nur gestattet von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 18 m und ausschließlich Anlandungen von lebenden Muscheln, die nicht unter die IUU-Verordnungen der EU fallen, dienstags und mittwochs zwischen 14:00 und 20:00 Uhr im Februar, März, Oktober, November und Dezember.

(12)  Anlandungen nur gestattet von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 18 m und ausschließlich Anlandungen von lebenden Muscheln, die nicht unter die IUU-Verordnungen der EU fallen, montags bis freitags zwischen 10:00 und 20:00 Uhr und samstags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr.

(13)  Anlandungen nur gestattet von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 18 m und ausschließlich Anlandungen von frischen Nicht-TAC-Arten, montags bis freitags zwischen 10:00 und 20:00 Uhr und samstags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr.

(14)  Anlandungen und Umladungen von frischen Fischereierzeugnissen und Hafendienstleistungen sind zulässig.

(15)  Gefrorene Fischereierzeugnisse dürfen nur von Schiffen unter der Flagge der Färöer, Islands und Norwegens angelandet und umgeladen werden.

(16)  Nur der Zugang zu Hafendienstleistungen und Laden von Fisch sind zulässig.

(17)  Nur der Zugang zu Hafendiensten ist zulässig.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

28.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/6


BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS

Ausschreibung der Stelle des stellvertretenden Generaldirektors/der stellvertretenden Generaldirektorin

(Besoldungsgruppe AD 15)

in der Generaldirektion Dolmetschen (GD SCIC)

COM/2023/10435

(2023/C 265/03)

Die Europäische Kommission hat eine Stellenausschreibung (Aktenzeichen COM/2023/10435) für die Stelle des stellvertretenden Generaldirektors/der stellvertretenden Generaldirektorin (Besoldungsgruppe AD 15) in der Generaldirektion Dolmetschen (GD SCIC) veröffentlicht.

Um den Wortlaut der Stellenausschreibung in 24 Sprachen einzusehen und Ihre Bewerbung einzureichen, besuchen Sie bitte diese eigens dafür eingerichtete Seite auf der Website der Europäischen Kommission: https://europa.eu/!fjVnxX


28.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/7


BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS

Ausschreibung der Stelle der Hauptberaterin/des Hauptberaters für strategische Vorausschau und Innovation im Personalbereich

(Besoldungsgruppe AD 14)

in der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR)

COM/2023/10436

(2023/C 265/04)

Die Europäische Kommission hat eine Stellenausschreibung (COM/2023/10436) für die Stelle der Hauptberaterin/des Hauptberaters für strategische Vorausschau und Innovation im Personalbereich (Besoldungsgruppe AD 14) in der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) veröffentlicht.

Um den Wortlaut der Stellenausschreibung in 24 Sprachen einzusehen und Ihre Bewerbung einzureichen, besuchen Sie bitte folgende Website der Europäischen Kommission:https://europa.eu/!7DFQww


28.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/8


BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS

Ausschreibung der Stelle des Hauptberaters/der Hauptberaterin „G7- und G20-Agenda für nachhaltige Entwicklung“

(Besoldungsgruppe AD 14)

in der Generaldirektion Internationale Partnerschaften (GD INTPA)

COM/2023/10437

(2023/C 265/05)

Die Europäische Kommission hat eine Stellenausschreibung (Aktenzeichen COM/2023/10437) für die Stelle des Hauptberaters/der Hauptberaterin „G7- und G20-Agenda für nachhaltige Entwicklung“ (Besoldungsgruppe AD 14) in der Generaldirektion Internationale Partnerschaften (GD INTPA) veröffentlicht.

Um den Wortlaut der Stellenausschreibung in 24 Sprachen einzusehen und Ihre Bewerbung einzureichen, besuchen Sie bitte diese eigens dafür eingerichtete Seite auf der Website der Europäischen Kommission: https://europa.eu/!MTKMhk


28.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/9


BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS

Ausschreibung der Stelle eines Hauptberaters/einer Hauptberaterin „Neue Geber“

(Besoldungsgruppe AD 14)

in der Generaldirektion Internationale Partnerschaften (GD INTPA)

COM/2023/10438

(2023/C 265/06)

Die Europäische Kommission hat eine Stellenausschreibung (Aktenzeichen COM/2023/10438) für die Stelle des Hauptberaters/der Hauptberaterin „Neue Geber“ (Besoldungsgruppe AD 14) in der Generaldirektion Internationale Partnerschaften (GD INTPA) veröffentlicht.

Um den Wortlaut der Stellenausschreibung in 24 Sprachen einzusehen und Ihre Bewerbung einzureichen, besuchen Sie bitte diese eigens dafür eingerichtete Seite auf der Website der Europäischen Kommission: https://europa.eu/!9VhVrh


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

28.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11195 — ICI 3 / HCS GROUP)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 265/07)

1.   

Am 19. Juli 2023 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

International Chemical Investors 3 S.E. („ICI 3“) (Luxemburg), Teil der International Chemical Investors Group, die unter der alleinigen Kontrolle einer Privatperson steht,

Haltermann Besitzgesellschaft GmbH, HCS Group GmbH und HCS Holding GmbH und deren verbundene Unternehmen (die „HCS Group“) (Deutschland), kontrolliert von H.I.G. Capital LLC, einer Private-Equity-Gesellschaft.

ICI 3 wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von der HCS Group übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ICI 3 ist ein Industriekonzern, der vor allem aus mittelgroßen Pharma- und Chemieunternehmen insbesondere aus den Bereichen Feinchemikalien, Chlorvinyle und chemische Verbindungen besteht.

Die HCS Group ist ein weltweit tätiger Anbieter von Speziallösungsmitteln und -zusatzstoffen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11195 — ICI 3 / HCS GROUP

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

28.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/12


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2023/C 265/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Skedvi Bröd“

EU-Nr.: PGI-SE-02614 — 10.6.2020

G. U. ( ) G. G. A. (X)

1.   Name(n) der g. g. A.

„Skedvi Bröd“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Schweden

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Skedvi Bröd“ ist ein traditionelles aus Roggenvollkornbrot hergestelltes rundes Knäckebrot mit einem Loch in der Mitte und wird auf einem gusseisernen Einsatz in einem holzbefeuerten Steinofen gebacken.

„Skedvi Bröd“ wird in zwei Versionen vermarktet, „Original“ und „Extragräddat“, die mit unterschiedlicher Intensität gebacken werden.

Beide Versionen weisen folgende Merkmale auf:

 

Form: Runde Knäckebrote mit einem kleinen Loch in der Mitte

 

Größe: 27–30 cm Durchmesser

 

Dicke: etwa 6–8 mm

 

Aussehen: Die leicht gewölbte Form der Knäckebrote, die Oberflächenstruktur sowie die Farb- und Formschwankungen verleihen dem „Skedvi Bröd“ Charakter und lassen erkennen, dass das Brot von Hand hergestellt und im Holzofen gebacken wurde.

 

Salz: 2–4 %

 

Protein: 8–9 %

 

Fett: 2,3–2,7 %

 

Kohlenhydrate: 58–64 %

 

Wassergehalt: 3–4 %

„Skedvi Bröd“ Original:

 

Farbe: Erinnert an frische Fichtenrinde. Die Farbe wird zu den Rändern des Knäckebrots hin dunkler. NCS [1] S4020–Y20R bis S4020–Y30R.

 

Geruch: Trockener Kiefernwald und geröstetes Mehl.

 

Geschmack: Voller Geschmack nach geröstetem Mehl mit milden Noten von Süßholzwurzel, ausgewogener Salzigkeit und angenehmer Bitterkeit. „Skedvi Bröd“ Original hat einen langen, vollen Nachgeschmack von geröstetem Mehl mit leicht verbrannten Noten.

 

Textur: Hart

 

Mundgefühl: Ein hartes Knäckebrot, das auch nach einigem Kauen noch einen angenehmen Biss behält.

„Skedvi Bröd“ Extragräddat:

 

Farbe: Erinnert an frische Kiefernrinde (NCS-Farbton S5030–Y20R bis S4020–Y30R). Die braune Farbe wird zu den Rändern des Knäckebrots hin dunkler.

 

Geruch: Starker Duft nach trockenem Kiefernwald mit Anklängen von Rinde und Milchsaft, schwache verbrannte Noten von Asche.

 

Geschmack: Sehr voller Geschmack nach geröstetem Mehl mit markanter Bitterkeit. Der Geschmack ist an den Rändern intensiver, wo das Brot am stärksten durchgebacken ist. „Skedvi Bröd“ Extragräddat hat einen sehr kräftigen und langen Nachgeschmack mit leichten verbrannten Noten.

 

Textur: Sehr hart

 

Mundgefühl: Ein sehr hartes Knäckebrot, das auch nach einigem Kauen noch einen ausgeprägten Biss behält.

[1]

Natural Colour System (natürliches Farbsystem).

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Rohstoffe: Roggenvollkornmehl (Secale cereale) mit einer niedrigen Fallzahl, Salz (NaCl), Hefe und Wasser.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte des Erzeugungsprozesses, vom Mischen des Teigs über das Backen bis hin zur Kontrolle der gebackenen Knäckebrote, müssen in dem unter Punkt 4 angegebenen geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

-

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Erzeugnisse, die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung „Skedvi Bröd“ verkauft werden, müssen mit dem Text „Original“ oder „Extragräddat“ gekennzeichnet sein, womit der Backgrad auf der Verpackung deutlich angegeben ist.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

„Skedvi Bröd“ wird in der Gemeinde Stora Skedvi in der Provinz Dalarna hergestellt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen gebiet

Der Zusammenhang zwischen den besonderen Merkmalen von „Skedvi Bröd“ und dem Erzeugungsgebiet beruht auf der im geografischen Gebiet bewahrten handwerklichen Tradition, runde Knäckebrote mit einem Loch in der Mitte von Hand zu backen und das Brot auf gusseisernen Einsätzen in Holzöfen zu backen.

Besonderheit des Erzeugnisses:

Das manuelle Backverfahren verleiht den „Skedvi Bröd“-Knäckebroten ein individuelles Aussehen: Variationen in Farbe, Oberflächenstruktur und Wölbung verleihen den Knäckebroten ein charakteristisches und robustes Erscheinungsbild, das das manuelle Herstellungsverfahren deutlich erkennen lässt.

Durch das Backen der Knäckebrote im Holzofen erhält „Skedvi Bröd“ seinen charakteristischen Duft nach trockenem Kiefernwald mit Anklängen an Kiefernnadeln und Harz sowie seinen charakteristischen vollen und leicht bitteren Geschmack nach geröstetem Mehl mit Anklängen an Süßholzwurzel und verbrannten Noten.

Die Eigenschaften von „Skedvi Bröd“ unterscheiden sich daher von denen der auf dem schwedischen Markt häufigeren industriellen Knäckebrote, die auf einem Fließband in Elektroöfen gebacken werden.

Besonderheit des Herstellungsverfahrens

Zur Herstellung von „Skedvi Bröd“ wird Roggenvollkornmehl mit Wasser, Hefe und Salz vermischt. Der Teig wird ausgerollt und angestochen. Aus dem Teig werden Kreise mit einem Loch in der Mitte ausgestanzt.

Der Backvorgang richtet sich nach der Konsistenz des Teigs und der Dicke der Knäckebrote. Damit die Knäckebrote nach dem Backen trocknen können, ohne zusammenzufallen oder zu brechen, ist ihr Durchmesser auf etwa 30 cm begrenzt.

Die Teigringe lässt man eine halbe Stunde gehen, bevor sie auf einem gusseisernen Einsatz in Öfen gebacken werden, die mit Fichten- und Kiefernholz mit Rinde befeuert werden.

Vor dem Backen heizt der Bäcker den Ofen vor, indem er ein Feuer auf dem gusseisernen Einsatz entzündet. Sobald der Ofen heiß ist, werden die gegangenen Teigringe einer nach dem anderen auf den Einsatz im Ofen gelegt. Während des Backens muss der Bäcker dafür sorgen, dass die Ofentemperatur konstant bei 350–400 °C bleibt, indem er Fichten- oder Kiefernholz seitlich im Ofen nachlegt.

Jeder Backofen fasst 15 Knäckebrote. Aufgrund der Größe des Ofens sind die Temperatur und die Nähe zum brennenden Holz unterschiedlich, je nachdem, wo sich die Knäckebrote im Ofen befinden. Um ein ungleichmäßiges Backen der Knäckebrote zu vermeiden, muss der Bäcker sie daher während des Backens im Ofen bewegen. Sie werden nach einem bestimmten Schema bewegt, das es dem Bäcker auch ermöglicht, fertige Knäckebrote auf der einen Seite des Ofens zu entnehmen und noch nicht gebackene Knäckebrote auf der anderen Seite einzulegen.

Die Backzeit richtet sich nach der Ofentemperatur, die wiederum von der Umgebungstemperatur, der Feuchtigkeit des Holzes und davon abhängt, ob der Bäcker frisches Holz in den Ofen gelegt hat. Der Bäcker entscheidet anhand des Geruchs und des Erscheinungsbilds, wann die Knäckebrote fertig sind.

Die gebackenen, noch etwas weichen Knäckebrote werden an Trockenstangen aufgehängt, die durch das Loch in der Mitte des Brots geführt werden, und in Trockenräumen getrocknet.

Ursächlicher Zusammenhang

Runde Knäckebrote mit einem Loch werden in Stora Skedvi seit den 1950er-Jahren auf die gleiche traditionelle Weise hergestellt. Die Kunst, das klassische Knäckebrot von Hand zu backen, und die besondere Technik, die zum Backen des Brots im Holzofen erforderlich ist, wurden von älteren, erfahrenen Knäckebrotbäckern an neue Generationen von Bäckern weitergegeben. Das traditionelle Backen von Knäckebrot auf einem gusseisernen Einsatz in einem Holzofen erfordert viel Erfahrung.

Beim Backen muss der Ofen mit Holz mit Rinde befeuert werden. Aufgrund ihres hohen Heizwerts (18,7–19,8 MJ/kg Trockenmasse) beeinflusst die Rinde zusammen mit den Verbrennungsgasen und dem Wasserdampf im Ofen den Backvorgang, wodurch das Erscheinungsbild, die Textur und der Geschmack entstehen, die für „Skedvi Bröd“ charakteristisch sind. Die Rinde enthält außerdem verschiedene flüchtige Kohlenwasserstoffe, die zum Geschmack beitragen und dem Brot seinen charakteristischen Duft nach trockenem Kiefernwald verleihen.

Durch die manuelle Bearbeitung werden einige der Knäckebrote stärker gebacken als andere und weisen daher unterschiedliche Eigenschaften auf: eine dunklere, wärmere Farbe, eine härtere Textur oder einen komplexeren Geschmack und Geruch mit ausgeprägteren verbrannten Noten.

Bei der Kontrolle der gebackenen und getrockneten Knäckebrote werden normale und stärker gebackene Knäckebrote voneinander getrennt. Standardmäßig gebackene Knäckebrote werden als „Skedvi Bröd“ Original vermarktet, während die intensiver gebackenen Knäckebrote als „Skedvi Bröd“ Extragräddat verkauft werden.

Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://www.livsmedelsverket.se/globalassets/foretag-regler-kontroll/livsmedelsinformation-markning-halsopastaenden/skyddade-beteckningar/produktspecifikation_skedvi_knackebrod-2022_08_10.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.