ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 263

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
26. Juli 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 263/01

Mitteilung der Kommission — Auf dem Weg zu einem gemeinsamen europäischen Datenraum für den Tourismus: Förderung des Datenaustauschs und der Innovation im gesamten Tourismusökosystem

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2023/C 263/02

Notifikation der Europäischen Union nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

14

 

Europäische Kommission

2023/C 263/03

Euro-Wechselkurs — 25. Juli 2023

15

 

Europäischer Auswärtiger Dienst

2023/C 263/04

Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst

16

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2023/C 263/05

Liste der von den Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich (Nordirland) und den EWR-Ländern anerkannten natürlichen Mineralwässer

74


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 263/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11100 — MUTARES / WALOR INTERNATIONAL) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

153

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 263/07

Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

155


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Auf dem Weg zu einem gemeinsamen europäischen Datenraum für den Tourismus: Förderung des Datenaustauschs und der Innovation im gesamten Tourismusökosystem

(2023/C 263/01)

INHALT

1.

EINLEITUNG 2

1.1.

Ein Datenraum für alle Akteure des Tourismusökosystems 2

1.2.

Die Herausforderungen beim Austausch von tourismusbezogenen Informationen 4

1.3.

Ziel des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus 5

2.

GRUNDVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN GEMEINSAMEN EUROPÄISCHEN DATENRAUM FÜR DEN TOURISMUS 7

2.1.

Governance 7

2.2.

Semantik für die Interoperabilität 8

2.3.

Technische Normen für die Interoperabilität 9

2.4.

Rolle des Privatsektors 9

2.5.

Unterstützung für KMU beim Übergang zu einem Datenraum 10

2.6.

Unterstützung für Reiseziele beim Übergang zu einem Datenraum 10

2.7.

Erprobung eines Anwendungsfalls für den Datenraum für den Tourismus 11

3.

NÄCHSTE SCHRITTE AUF DEM WEG ZU EINEM GEMEINSAMEN EUROPÄISCHEN DATENRAUM FÜR DEN TOURISMUS 12

4.

SCHLUSSFOLGERUNG 13

1.   EINLEITUNG

In dieser Mitteilung wird der Weg zum gemeinsamen europäischen Datenraum für den Tourismus aufgezeigt, an dem sämtliche Akteure des Tourismusökosystems beteiligt sind, nämlich die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Behörden, der Privatsektor sowie die Organe der Europäischen Union (EU).

Wie im Übergangspfad für den Tourismus (1) (2022) vorgesehen und in voller Übereinstimmung mit der europäischen Datenstrategie (2020) (2) stellt der Datenraum ein wichtiges Instrument zur Unterstützung des Übergangs zu mehr Nachhaltigkeit und einer tiefergreifenden Digitalisierung im Tourismusökosystem dar.

Mit der europäischen Datenstrategie wurden gemeinsame europäische Datenräume in wichtigen Wirtschaftssektoren und Bereichen von öffentlichem Interesse (3) als wesentliche politische Entwicklungen eingeführt, um sowohl den öffentlichen als auch den privaten Sektor durch die Nutzung von Daten in die Lage zu versetzen, bessere Entscheidungen zugunsten der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu treffen. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. März 2021 (4) wurde die Entwicklung der Datenräume unterstützt. Durch die Kombination legislativer, politischer und finanzieller Maßnahmen zielt die Datenstrategie darauf ab, einen einheitlichen europäischen Datenraum zu schaffen, einen echten Binnenmarkt für Daten, in dem Informationen über Sektoren und Grenzen hinweg weitergegeben sowie ausgetauscht und genutzt werden können, um Innovationen zu fördern.

Dementsprechend wurden in der Mitteilung der Kommission zur Konferenz über die Zukunft der EU vom Juni 2022 die Datenräume für Tourismus und Mobilität als neue Aktionsfelder genannt, die es zu prüfen gilt, damit die EU den digitalen Wandel anpacken kann.

Der Tourismus ist besonders empfänglich für die Möglichkeiten eines europäischen Binnenmarkts für Daten, da es sich um einen Sektor handelt, der von den Erfahrungen der Nutzer lebt, die vielfältig sind und sich ständig weiterentwickeln. Folglich ist der Tourismus, was Daten betrifft, ein vielseitiger Sektor, sowohl in Bezug auf die Datenerzeugung als auch den Datenaustausch. Private wie auch öffentliche Akteure haben erkannt, dass Informationen von wesentlicher Bedeutung sind, und zeigen großes Interesse an Daten, allerdings mit unterschiedlichem Grad an Reife, Verständnis und Kompetenzen, um das Potenzial von Informationen, die sehr vielfältig und fragmentiert sind und häufig in Silos ruhen, auszuschöpfen. Durch einen gemeinsamen europäischen Datenraum werden dem Ökosystem mehr hochwertige Daten zur Verfügung stehen, die von mehr Akteuren ausgetauscht, genutzt und abgerufen werden können und in innovative Dienste und Lösungen einfließen werden.

Im Tourismussektor zeigen sich Unternehmen und Reiseziele zögerlich, Daten auszutauschen, ohne eine Garantie auf Gegenseitigkeit zu haben und zu wissen, wie, von wem und zu welchem Zweck die Daten möglicherweise weiterverwendet werden. Zudem ist der mit neuen Verfahren verbundene Verwaltungsaufwand ist für kleine Organisationen eine große Belastung. Der gemeinsame europäische Datenraum für den Tourismus hat nicht die Regulierung des Datenaustauschs im Tourismussektor zum Ziel. Ferner impliziert er nicht die Verpflichtung für Datenlieferanten oder -nutzer, bestimmte Daten zu erheben. Durch den gemeinsamen europäischen Datenraum für den Tourismus sollen der Austausch und die Weiterverwendung von Daten im Tourismussektor verbessert werden, indem ein Daten-Governance-Modell entwickelt wird, das auf der Einhaltung bestehender EU- und nationaler Rechtsvorschriften für Daten beruht und die Fairness erhöht, da sichergestellt wird, dass alle beteiligten Akteure von dem neuen Wert profitieren, der durch den Austausch und die Nutzung von mehr Daten geschaffen wird. Überdies wird dieser Datenraum dank der Entwicklung technischer und interoperabler Infrastrukturen von Daten profitieren, die in anderen Datenräumen ausgetauscht werden.

Mit dem Übergangspfad für den Tourismus wurde die Notwendigkeit einer „[t]echnische[n] Umsetzung des Datenraums für den Tourismus“ (Thema 14) eingeführt. Gebilligt in den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2022, in denen die Mitgliedstaaten eine europäische Agenda für den Tourismus 2030 aufstellten (5), befindet sich der Übergangspfad für den Tourismus derzeit in der Phase der gemeinsamen Umsetzung, und in dieser Mitteilung wird dargelegt, wie er zu einem Datenraum für den Tourismus führen soll.

1.1.   Ein Datenraum für alle Akteure des Tourismusökosystems

Indem der gemeinsame europäische Datenraum für den Tourismus organisch und in kleinen Schritten entsprechend der freiwilligen Beteiligung und den Bedürfnissen der Tourismusakteure ausgebaut wird, wird er den Austausch von Datensätzen mit einem breiteren Publikum ermöglichen und den Nutzern (wie gewerblichen Mittlerorganisationen, Destinationsmanagern, Tourismusdienstleistern und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Bereich innovative Datenanalyse) erlauben, auf Informationen aus vielfältigeren Quellen zuzugreifen. Die Europäische Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten und sämtliche Akteure bei der Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Datenraums, der allen Beteiligten dient und für den das gesamte Tourismusökosystem verantwortlich ist.

Die Behörden der Mitgliedstaaten auf nationaler und lokaler Ebene werden durch den Interoperabilitätsrahmen, der im Wege eines gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus geschaffen wird, positiv beeinflusst, wie ihre Forderung an die Europäische Kommission (6) nach einem Instrument zur Überwachung des grünen und digitalen Wandels und der Widerstandsfähigkeit des Tourismusökosystems, die in das von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission entwickelte EU-Tourismus-Dashboard mündete, zeigt. In mehreren Fällen entwickeln die Mitgliedstaaten (Österreich, Italien, Spanien, Slowenien, Griechenland) auch eigene nationale Datenräume. Die Kommission begrüßt diese Initiativen und hofft auf Synergien zwischen ihnen, um EU-Normen und -Modelle für den Datenaustausch unter uneingeschränkter Achtung der bestehenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften und Grundsätze der EU zu entwickeln (siehe Ziffer 2.1).

Der Datenraum für den Tourismus muss KMU unterstützen. Fast alle Unternehmen im Tourismussektor sind KMU (99,9 %); 91 % dieser KMU sind Kleinstunternehmen (7). Kleinen Akteuren, z. B. Restaurants und Familienhotels, mangelt es an Zeit, Fähigkeiten und Ressourcen für die Suche nach und den Zugang zu Daten, die für die Tourismusstrategie und das Tourismusmanagement von Nutzen sind, insbesondere wenn diese von verschiedenen Anbietern erstellt und auf unterschiedliche Weise präsentiert und verwaltet werden. Ein einziger Bezugspunkt für die Datenverfügbarkeit kann – insbesondere in Kombination mit unterstützenden Maßnahmen (siehe Ziffer 2.5) oder Dienstleistungen – Unternehmen wie Hotels und Restaurants oder Reiseveranstaltern dabei helfen, ihre Dienstleistungen auf der Grundlage aktueller, hochwertiger Informationen zu verbessern und innovativer zu gestalten. Ein Beispiel dafür, wie dies aussehen kann, findet sich im nachstehenden Kasten.

KMU und größere Unternehmen, die Datenanalysedienste für Unternehmen und andere Akteure anbieten, haben ein unmittelbares Interesse daran, sich auf einen organisierten Pool für den Datenaustausch und den Zugang zu Informationen aus verschiedenen Quellen und Sektoren zu stützen. Ebenso würden KMU, die auf Instrumente der künstlichen Intelligenz spezialisiert sind, profitieren, wenn sie neue Instrumente zur Personalisierung von Tourismusdienstleistungen auf der Grundlage des verfügbaren Angebots und anderer Arten von Informationen nutzen könnten. Durch den Datenraum für den Tourismus werden ihre datengestützten Dienstleistungen direkt unterstützt.

Dieselben Herausforderungen stellen sich auch Destinationsmanagement-Organisationen (DMO). Die Aufgaben von DMO (bei denen es sich um private Einrichtungen oder um nationale, regionale oder lokale Behörden handeln kann) bewegen sich allmählich weg von der Vermarktung und hin zur Verwaltung und Planung nachhaltiger Angebote für Reisende, mit dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen auch für die ansässige Bevölkerung insgesamt. Um diesen Aufgaben nachzukommen, bedarf es einer Fülle an Informationen, z. B. Daten von Personenbeförderungsunternehmen, städtischen Diensten und Kulturabteilungen oder öffentlichen und privaten Veranstaltern, aber auch Informationen über das touristische Angebot und über die politischen Prioritäten der regionalen Behörden und der benachbarten Regionen, um nur einige Beispiele zu nennen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können DMO auch Daten erheben und speichern; ein gemeinsamer europäischer Datenraum für den Tourismus auf der Grundlage bestehender und künftiger EU-Rechtsvorschriften für Daten (siehe Ziffer 1.3) kann daher dazu beitragen, dass DMO nicht nur Zugang zu mehr Informationen erhalten, sondern die von ihnen erhobenen Daten auch besser und interoperabler nutzen können. Beispielsweise könnten DMO und Behörden in der gesamten EU wichtige touristische Überwachungsinformationen auf lokaler Ebene zur Verfügung stellen und so zentrale Merkmale des Reiseziels sowie ihre Fortschritte beim grünen und digitalen Wandel präsentieren.

Konkretes Beispiel für die Vorteile des Datenaustauschs für Unternehmen und DMO

Ein kleines Reisebüro oder ein Reiseveranstalter muss ein Angebot für potenzielle Kunden auf der Grundlage der Unterbringungskapazitäten in einem Gebiet erstellen, das sowohl Städte als auch entlegenere ländliche Reiseziele umfassen kann. Je nach Region oder Gemeinde werden die Unterbringungskapazitäten der verschiedenen Reiseziele, selbst bei ähnlicher Größe, jedoch unterschiedlich definiert. In einer Region oder Gemeinde kann die Anzahl der Nächte, in einer anderen dagegen die Anzahl der Betten gemeint sein. In einer Region oder Gemeinde können Optionen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften inbegriffen sein, in einer anderen dagegen werden nur Angaben zu Hotels gemacht. Oder es können je nach Wahl und Strategie der lokalen DMO unterschiedliche Definitionen von interessanten Orten oder Ereignissen gelten. Durch die Bereitstellung von Metadatenbeschreibungen, die idealerweise auf bestehenden harmonisierten Konzepten und Definitionen, Taxonomien und Klassifizierungen sowie einer bereits in der amtlichen Statistik angewandten räumlichen Disaggregation beruhen, könnte im Wege eines Datenraums sichergestellt werden, dass allen Datensätzen und -quellen dieselbe Definition zugrunde liegt, sodass das vernetzte oder auf externe Unterstützung bei der Datenanalyse angewiesene Reisebüro ein genaues Angebot machen kann.

Als natürliche Partner in einem Datenraum spielen die statistischen Stellen auf nationaler Ebene und Unionsebene eine zentrale Rolle, da sie amtliche Statistiken kostenfrei zur Verfügung stellen, die Interoperabilität innerhalb von und zwischen statistischen Bereichen unterstützen und die Weiterverwendung vorhandener Daten für die Erstellung innovativer oder verbesserter amtlicher Statistiken ermöglichen, was möglicherweise zur Unterstützung der regulatorischen Berichterstattungsanforderungen beiträgt.

Ein besseres, individuelleres und nachhaltigeres touristisches Angebot, begleitet von kohärenten politischen Unterstützungsmaßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, ist der Schlüssel dazu, dass Europa auf innovative und nachhaltige Weise das meistbesuchte Reiseziel der Welt bleibt, und wie nachstehend näher erläutert, kann der Datenraum für den Tourismus zu diesem Ergebnis beitragen. Daten können dabei helfen, die Auswirkungen des Tourismus auf die Nachhaltigkeit zu ermitteln, zu messen und zu verbessern. Beispiele sind Daten über den Energieverbrauch von Hotels, Zertifikate für erneuerbare Energien, Wasserverbrauch und Abwasseraufbereitung. Ferner können Instrumente zur Rückverfolgbarkeit von landwirtschaftlichen Lebensmitteln lokale Lieferketten unterstützen und so die Umweltauswirkungen des Restaurierungssektors verringern und gleichzeitig den ländlichen Tourismus fördern. Ein weiteres Beispiel für die Vorteile eines bereichs- und sektorübergreifenden Datenaustauschs ist die Interoperabilität zwischen dem europäischen Datenraum für den Tourismus und dem europäischen Raum für Gesundheitsdaten. Der Austausch elektronischer Gesundheitsdaten kann sowohl für Reisende als auch für das Gastland äußerst hilfreich sein, wenn es darum geht, eine angemessene medizinische Versorgung zu planen und vorzuschlagen.

Die Vorteile eines verbesserten Datenaustauschs würden sich somit auf den gesamten Markt auswirken, einschließlich großer Plattformen, die die primären Inhaber von tourismusbezogenen kommerziellen Daten sind.

1.2.   Die Herausforderungen beim Austausch von tourismusbezogenen Informationen

Der Tourismussektor steht in Bezug auf den Austausch von Daten vor drei besonderen Herausforderungen, die von den wichtigsten Akteuren des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus angegangen werden müssen (siehe Nummer 2):

1.   Interoperabilität der Daten

Die Gestaltung, Verwaltung und Bereitstellung von touristischen Erlebnissen zu Entscheidungs- oder Innovationszwecken erfordern eine Vielzahl nicht personenbezogener Daten. Ein charakteristisches Merkmal des Tourismussektors besteht darin, dass jeder Datenbereich potenziell nützlich für die Gestaltung eines touristischen Erlebnisses sein kann (d. h. Mobilität, Energie, Umwelt, kulturelles Erbe, Städteplanung, Gesundheit usw.), wenngleich wichtige nicht personenbezogene Daten für die Betreiber von besonderem Interesse sind. In umfangreichen Konsultationen der Akteure, die die Europäische Kommission zwischen 2021 und 2023 durchgeführt hat, wurden Datensätze ermittelt, die für die Betreiber besonders relevant sind (je nach Anwendungsfall und Zweck der Datenerhebung): Unterkunftsangebot und -nachfrage, Reiseangebot und -nachfrage, ökologische und soziale Auswirkungen des Tourismus sowie Angebots- und Markttrends. Die größte Herausforderung besteht somit darin, Informationen aus verschiedenen Quellen auszutauschen und zu vergleichen und dabei Überschneidungen und Doppelarbeit so weit wie möglich zu vermeiden, und zwar innerhalb eines Interoperabilitätsrahmens, der auch andere sektorspezifische Daten umfasst. Nach Möglichkeit könnten Normen untersucht werden, die bereits angewandt werden und unter den Akteuren verbreitet sind (siehe Ziffer 2.3).

2.   Datenzugang

Das Tourismusökosystem der EU stützt sich nicht auf eine gemeinsame Marktplattform: Angebote werden sowohl von privaten Betreibern als auch von Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene modelliert und katalogisiert, wodurch eine vielfältige, reichhaltige und mehrsprachige Landschaft entsteht, und Buchungen werden sowohl über (große und kleine) Plattformen als auch unabhängig von den Anbietern verwaltet. Der gemeinsame europäische Datenraum für den Tourismus fungiert zwar nicht als Marktbetreiber (d. h. er dient weder dazu, Buchungen vorzunehmen, noch dazu, Buchungen zu zentralisieren), aber er kann den Betreibern Instrumente für die Suche nach Informationen bieten (siehe Ziffer 2.2).

3.   Bereitstellung von Daten durch öffentliche und private Akteure

Daten können offen sein (z. B. Fahrpläne, Verkehrs- und Wetterinformationen oder Daten aus dem Internet), sie können aber auch privat, kommerziell und sensibel sein. Soweit personenbezogene Daten ausgetauscht werden, müssen alle Akteure die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (8) einhalten. Kommerzielle Daten, die den Großteil der Informationen über Buchungen, Reisen, Internetsuchen und Zahlungen ausmachen, befinden sie sich im Besitz einiger weniger großer Akteure, die in die Diskussion über die Regeln für den Datenzugang innerhalb des Datenraums einbezogen werden müssen.

Der Grundsatz, dass Daten einen Wert haben, sollte durch ein Governance-Modell ausgeglichen werden, durch das in bestmöglichem Umfang ein sofortiger Zugang zu Daten gewährt wird. Dazu sind gemeinsame Anstrengungen sämtlicher Akteure erforderlich, wobei der Datenraum für den Tourismus nicht als Marktplatz für die Werbung für Muster privater Angebote genutzt werden darf. Das Hauptziel des Datenraums besteht darin, alle Akteure des Ökosystems auf faire und inklusive Weise zu unterstützen.

Das Potenzial eines wirksamen Raums für den Datenfluss hängt unmittelbar mit der Beteiligung möglichst vieler Akteure zusammen, und zwar nicht nur als Nutzer, sondern auch als Datenlieferanten. Daher könnten Anreize für große private Betreiber untersucht werden, ihre Informationen oder Teile davon im gemeinsamen europäischen Datenraum auszutauschen. Über den Grundsatz des Datenaltruismus (9), wie er in der Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Rechtsakt) definiert ist, hinaus können diese Anreize beispielsweise die Form von vereinbarten Zugangsbedingungen annehmen: verschiedene Systeme und Modelle für den Austausch, die auf bestimmte Datensätze beschränkt oder anwendbar sind und sich im Laufe der Zeit ändern können, bestimmte Wochentage, Quartale oder andere Zeiträume und/oder gebührenpflichtig oder als Kombination aus offenen und gebührenpflichtigen nicht personenbezogenen Daten verfügbar. Dabei handelt sich um eine laufende Arbeit, die auf gemeinsamen Anstrengungen und der Einsicht beruht, dass ein Gleichgewicht zwischen der Transparenz der Vorschriften und der Wahrung der kommerziellen Interessen gefunden werden muss (10). In Übereinstimmung mit dem Vorschlag für das Datengesetz sollte dies jedoch den Zugang zu und die Nutzung von Informationen im Datenraum für die Erstellung amtlicher Statistiken unberührt lassen.

Außerdem ist die Erstellung von Datenströmen zeit- und ressourcenintensiv. Für KMU und kleinere DMO sowie für Behörden wäre es mühsam, Interoperabilitätsnormen für bereits bestehende Datensätze zu übernehmen. Daher muss nach Lösungen gesucht werden, um den Verwaltungsaufwand für kleinere öffentliche und private Betreiber zu verringern.

1.3.   Ziel des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus

Ziel des Datenraums für den Tourismus ist es, technische Normen für die Interoperabilität mit einer Governance-Struktur zu kombinieren, die öffentliche und private Akteure dazu anregt und befähigt, gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, um den Austausch von Daten über Datenbereiche und sektorspezifische Datenräume hinweg sowie die Datennutzung im Tourismussektor zu verbessern. Dies wiederum kann dem Tourismusökosystem erheblich zugutekommen und spezifische Ziele unterstützen, darunter:

Förderung der Innovation im Tourismussektor für Unternehmen und DMO bei der Schaffung, Verbesserung und Personalisierung von Dienstleistungen und Angeboten durch den Zugang zu hochwertigeren Informationen, die nicht nur ausgetauscht werden, sondern auch leichter auffindbar sind;

Unterstützung der Behörden bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Nachhaltigkeit ihres touristischen Angebots, die Vermarktung und die Verwaltung auf der Grundlage einer Vielzahl relevanter Daten;

Unterstützung spezialisierter Unternehmen bei der Bereitstellung besserer Dienstleistungen für den Markt im Hinblick auf Datenanalysen, Indizes und Markttrends;

Ermöglichung des Austauschs von Daten und Informationen über Dienstleistungen und Angebote für KMU oder kleine DMO innerhalb eines Rahmens für den EU-weiten Datenaustausch;

Verbesserung der Verfügbarkeit von Datenquellen für die Erstellung statistischer Informationen für politische Entscheidungsträger, für Unternehmen oder im öffentlichen Interesse sowie Förderung der Integration und Verbesserung bestehender amtlicher Statistiken.

Nach der Annahme der europäischen Datenstrategie hat die Europäische Kommission in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über gemeinsame europäische Datenräume (2022) (11) zentrale Gestaltungsgrundsätze und -merkmale für alle gemeinsamen sektorspezifischen Datenräume festgelegt: Datenkontrolle, Einhaltung der EU-Vorschriften und -Werte, technische Dateninfrastruktur, Governance, Interoperabilität und Offenheit.

Der Daten-Governance-Rechtsakt (12) und der Vorschlag für eine Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Vorschlag für das Datengesetz) (13) (von der Europäischen Kommission im Februar 2022 angenommen) unterstützen diese Gestaltungsgrundsätze durch Ausarbeitung einer Reihe gemeinsamer EU-Konzepte, um Vertrauen zu schaffen und für Fairness zwischen den Akteuren in Bezug auf die Wirksamkeit des Datenaustauschs zu sorgen.

Durch den Daten-Governance-Rechtsakt soll die Verfügbarkeit von Daten für die Nutzung gefördert werden, und zwar durch Stärkung des Vertrauens in Datenmittler sowie durch Ausbau der Mechanismen für den Datenaustausch in der gesamten EU; in dem Rechtsakt wird unter anderem auch das Ziel festgeschrieben, EU-weit gemeinsame, interoperable Datenräume in strategischen Sektoren zu schaffen, um rechtliche und technische Hindernisse für den Austausch von Daten zu überwinden.

Der Vorschlag für das Datengesetz hat zum Ziel, eine gerechte Verteilung der Wertschöpfung in der Datenwirtschaft zu gewährleisten und die Nutzung von und den Zugang zu Daten, die von vernetzten Objekten erzeugt werden, zu erleichtern, insbesondere wenn ein Beitrag zur Datenerzeugung geleistet wird. Im Datengesetz sind spezielle Instrumente zur Erleichterung der Interoperabilität vorgesehen, auch innerhalb und zwischen Datenräumen. Es enthält wesentliche Anforderungen für verschiedene Elemente, die für die Datenräume relevant sind, einschließlich der Beauftragung von Normungsorganisationen, harmonisierte Normen auszuarbeiten.

Die DSGVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Sie enthält ferner allgemeine Bedingungen, die es bei der Erhebung, dem Austausch und der Weiterverwendung personenbezogener Daten einzuhalten gilt.

Des Weiteren hat die Europäische Kommission nach der Richtlinie über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (14) eine Liste bestimmter hochwertiger Datensätze und Modalitäten der Veröffentlichung und Weiterverwendung (15) festgelegt. Einige dieser Daten (Georaum, Erdbeobachtung und Umwelt, Meteorologie, Mobilität) können für die Entwicklung oder Überwachung von touristischen Dienstleistungen und Strategien von Bedeutung sein.

Durch die Initiative für ein interoperables Europa wird ein Beitrag zur Interoperabilität von Daten innerhalb von und zwischen Datenräumen geleistet, indem rechtliche, betriebliche und technische/semantische Angleichungen gefördert werden, beispielsweise durch die Verwendung von Referenzarchitekturen, semantischen Werkzeugen, Datenmodellen und Anwendungsprogrammierschnittstellen. Mehrere dieser Lösungen werden auch in den Werkzeugkasten des Unterstützungszentrums für Datenräume aufgenommen und zudem im Europäischen Dateninnovationsrat (siehe unten) erörtert werden. Mit dem Vorschlag für das Gesetz für ein interoperables Europa (16) wird das Ziel verfolgt, die Interoperabilität zu stärken, indem die Nutzung dieser Interoperabilitätslösungen weiter gefördert wird, was dazu beitragen dürfte, dass der Datenraum für den Tourismus von Daten aus verschiedenen Quellen profitiert.

Diese Architektur, in deren Rahmen der Datenaustausch gestaltet wird, stellt eine wesentliche Unterstützung für den Tourismussektor dar, da in ihr klare Regeln sowohl für EU- als auch für Nicht-EU-Datenlieferanten und -betreiber festgelegt sind. Der Datenaustausch ist auch Gegenstand einer Reihe wichtiger sektorspezifischer Gesetzgebungsinitiativen mit deutlicher und starker Wirkung für den Tourismussektor.

Gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften (17) dürfen die zuständigen Behörden Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften mit „Einrichtungen oder Personen, die wissenschaftliche Forschung, Analysetätigkeiten oder die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle durchführen“, austauschen.

Nach der Delegierten Verordnung über die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (18) sind Informationsdaten über nationale Zugangspunkte bereitzustellen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für den Linienverkehr sämtlicher Verkehrsträger (öffentlicher Nahverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr, Fährverkehr) als auch für alternative Verkehrsträger (z. B. Fahr- oder Mietgemeinschaften) und individuelle Verkehrsmittel wie das Fahrrad. Daten sollten nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie in digitaler Form vorliegen. Folgende Daten fallen unter die Verpflichtung: Informationsdaten zu Fahrplänen, Standardpreisen und die Lage von Bahnhöfen (Zugangsknoten) sowie bestimmte Infrastrukturdaten (auch für den Radverkehr).

Was Daten zur Entwicklung von Diensten zur Erleichterung von Buchungen und Zahlungen betrifft, so werden durch die neue Initiative zu multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten (19) Verpflichtungen zum Austausch geschaffen, die, wie im Falle multimodaler Reiseinformationsdienste, in den Datenraum für den Tourismus einfließen werden. In dem Vorschlag ist für bestimmte Betreiber die Verpflichtung vorgesehen, Vereinbarungen mit Dritten zu schließen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Online-Ticketdienste die Multimodalität erleichtern, indem sie Fahrgästen den Vergleich von und den Zugang zu Angeboten auf einfache und transparente Weise ermöglichen.

Die Platform-to-Business-Verordnung (P2B-Verordnung) der EU (20) zielt darauf ab, eine faire, transparente und vorhersehbare Behandlung von gewerblichen Nutzern durch Online-Vermittlungsdienste zu gewährleisten.

Diese Anforderungen und Grundsätze sollen in den gemeinsamen europäischen Datenraum für den Tourismus integriert werden, um eine uneinheitliche Umsetzung durch die Akteure zu vermeiden. Der Mehrwert eines gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus liegt auch in der Unterstützung der Europäischen Kommission und anderen Einrichtungen. Zwar kann ein Pauschalansatz nicht den spezifischen Bedürfnissen jedes vertikalen Sektors oder Bereichs gerecht werden, doch wird es von entscheidender Bedeutung sein, sektorübergreifende Gemeinsamkeiten zu ermitteln und nach Möglichkeit gemeinsame Konzepte, Modelle und Bausteine zu entwickeln, die in verschiedenen Sektoren oder Bereichen eingesetzt werden können. Wie bereits erwähnt, sind Gemeinsamkeiten und Synergien für den Tourismussektor besonders relevant. Der Europäische Dateninnovationsrat, der durch den Daten-Governance-Rechtsakt eingerichtet wurde, wird Leitlinien herausgeben, in denen die einschlägigen Normen und Interoperabilitätsanforderungen für den sektorübergreifenden Datenaustausch festgelegt sind. Das Unterstützungszentrum für Datenräume, ein durch das Programm „Digitales Europa“ finanziertes Projekt, wird in Bezug auf die gemeinsamen europäischen Datenräume mit dem Europäischen Dateninnovationsrat zusammenarbeiten und mit der Koordinierung aller diesbezüglichen Maßnahmen beauftragt werden.

2.   Grundvoraussetzungen für den gemeinsamen europäischen Datenraum für den Tourismus

In einem komplexen Ökosystem wie dem Tourismus, in dem nützliche Informationen aus verschiedenen Bereichen und Sektoren stammen und die Wirtschaftsakteure fast ausschließlich KMU sind, mit riesigen Datenbereichen, die sich im Besitz weniger großer Plattformen befinden, bedarf es für den Austausch von Daten der Kombination und des Gleichgewichts einer Reihe von Faktoren.

Diese Herausforderung wird durch zwei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen angegangen, die 2022 im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanziert wurden (21). Im Rahmen der Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen arbeiten zwei öffentlich-private Konsortien mit dem Ziel zusammen, der Europäischen Kommission eine aktualisierte Karte einschlägiger öffentlicher und privater Initiativen, eine eingehende Analyse der Grundvoraussetzungen für einen Datenraum für den Tourismus und vor allem ein Konzept für dessen Umsetzung vorzulegen. Die beiden Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, zwischen denen Synergien bestehen, laufen von November 2022 bis November 2023 und werden den Grundstein für die Arbeit am Datenraum für den Tourismus legen, der auf dem bestehenden Rahmen für die europäische Tourismusstatistik aufbaut. Sie werden wesentliche Informationen zu allen Aspekten im Zusammenhang mit dem Kontext und der Governance des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus und den folgenden Schritten für seine Entwicklung liefern.

Durch die Unterstützung dieser Arbeit und die Bereitstellung zusätzlicher 8 Mio. EUR im Arbeitsprogramm 2023–2024 des Programms „Digitales Europa“ hat sich die Europäische Kommission verpflichtet, partnerschaftlich mit öffentlichen und privaten Akteuren des Tourismusökosystems zusammenzuarbeiten, um von ihnen die Bedürfnisse des Marktes und des Sektors zu erfahren, und zwar sowohl in Bezug auf den Rahmen für den Datenaustausch als auch auf das Tempo, mit dem dieser eingeführt werden soll.

2.1.   Governance

Durch die Governance des Datenraums für den Tourismus wird bestimmt, wie die Grundvoraussetzungen für die Interoperabilität umgesetzt werden und in welcher Wechselwirkung sie miteinander stehen, um sicherzustellen, dass der Zugang zu Daten, der Datenaustausch und die Nutzung von Daten auf rechtmäßige, faire, transparente, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Weise erfolgen. Um dies zu modellieren, werden bei den beiden durch das Programm „Digitales Europa“ finanzierten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen die auf EU- und nationaler Ebene bestehenden Leitlinien von öffentlichen und privaten Akteuren berücksichtigt. Dies erfolgt sowohl im Rahmen der europäischen Datenstrategie als auch im Rahmen des Übergangspfads für den Tourismus.

Im Jahr 2022 legte die Europäische Kommission zentrale Gestaltungsgrundsätze und -merkmale für alle gemeinsamen sektorspezifischen Datenräume fest: (22) Datenkontrolle, Einhaltung der EU-Vorschriften und -Werte, technische Dateninfrastruktur, Governance, Interoperabilität, Offenheit und Cybersicherheit (23). Darüber hinaus enthält der Verhaltenskodex für den Datenaustausch im Tourismus (2023), der von privaten Akteuren mit Unterstützung der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurde (siehe Ziffer 2.4), eine Liste spezifischer Grundsätze, die es bei Vereinbarungen über den Datenaustausch zu berücksichtigen gilt: Datennutzungsrechte, Wert der Daten und Vergütung, geistiges Eigentum, Transparenzgrundsätze mit Sicherheit, Haftung, Privatsphäre und Datenschutz (24) sowie Ethik.

Im Rahmen des Übergangspfads für den Tourismus sind Maßnahmen auf EU-, nationaler und regionaler Ebene vorgesehen, um den Datenaustausch im Tourismussektor zu unterstützen:

Schaffung von Vertrauen zwischen den relevanten Tourismusakteuren und Bereitstellung strategischer Unterstützung bei der wirksamen Nutzung von Partnerschaften für den Datenaustausch im Tourismussektor zum beiderseitigen Nutzen [Themen 9, 14, 15]

Unterstützung von Tourismusunternehmen bei der innovativen Gestaltung, Verbesserung und Ausweitung ihrer Dienstleistungen und der Behörden/Reiseziele bei der besseren Steuerung der Tourismusströme auf der Grundlage von leichter verfügbaren tourismusrelevanten Daten aus verschiedenen Quellen [Themen 10, 14, 15, 16]

Erleichterung von Forschung und Innovation im Tourismusökosystem im Hinblick auf umweltfreundlichere Dienstleistungen durch Bereitstellung von Daten für verschiedene Arten von Akteuren, einschließlich Verbraucher [Themen 13, 15, 26]

Die informelle Expertengruppe der Kommission „Together for EU Tourism“ (Zusammen für den Tourismus in der EU, T4T) (25), die sich aus Experten des öffentlichen und privaten Sektors zusammensetzt, unterstützt die Kommission bei der Umsetzung dieser Maßnahmen, d. h. bei der Vorbereitung politischer Initiativen, bei der Unterstützung der Zusammenarbeit sämtlicher Akteure des Ökosystems bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften, Maßnahmen, Programmen und Strategien sowie beim Austausch bewährter Verfahren. Insbesondere wird die Untergruppe, die sich mit dem digitalen Wandel des Tourismussektors befasst, die Umsetzung sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Austausch von Daten und der Digitalisierung des Sektors überwachen und unterstützen und einen Beitrag zur jährlichen Bestandsaufnahme leisten.

Da die Zuständigkeit für die Tourismuspolitik und das Tourismusmanagement auf nationaler und in einigen Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen liegt, müssen die Europäische Kommission, die nationalen und regionalen Regierungen sowie private Akteure zugleich gemeinsam daran arbeiten, die Entwicklung zu unterstützen. Das neue Durchführungsinstrument „Konsortien für europäische Digitalinfrastrukturen“ (European Digital Infrastructure Consortia, EDIC) könnte die Lösung für die Einrichtung und den Betrieb des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus bieten. Auf der Grundlage der neuen Möglichkeiten, die das Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade (26) bietet, könnten die Mitgliedstaaten auch das Potenzial der Einrichtung eines EDIC für die Schaffung und Verwaltung des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus prüfen.

2.2.   Semantik für die Interoperabilität

Um ein Mindestmaß an Interoperabilität zu erreichen, sind gemeinsame Datenmodelle und Vokabulare erforderlich. Verwaltungen und Agenturen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die Tourismusdaten aggregieren und auf deren Grundlage Dienstleistungen entwickeln, stehen alle vor denselben Herausforderungen und sehen gleichzeitig dieselben Möglichkeiten in Bezug auf die Semantik. Die nationalen statistischen Ämter und Eurostat haben sich auf gemeinsame Definitionen für amtliche Statistiken geeinigt. Die Übernahme dieser Definitionen durch andere Tourismusakteure erfolgt jedoch nicht automatisch.

Ein Beispiel ist die Angabe der „Kapazität“ von Beherbergungsbetrieben: Ein Anbieter versteht darunter die Anzahl der Personen, die ein Hotel aufnehmen kann, ein anderer Anbieter dagegen die Anzahl der angebotenen Betten. Dieses Beispiel verdeutlicht die Notwendigkeit, die Definitionen und Grenzen von im Tourismussektor gängigen Schlüsselbegriffen zu klären, um Initiativen zum Austausch von Daten durch private und öffentliche Akteure zu unterstützen. Nicht nur sollten Modelle und Definitionen aufeinander abgestimmt werden, auch müssen im Tourismus aufgrund seiner Nutzerorientierung Definitionen verwendet werden, die den Erfordernissen in Bezug auf die Mehrsprachigkeit in der EU gerecht werden: Während die Inhalte in der Sprache des Nutzers bereitgestellt werden, müssen die Metadaten und die Klassifizierung, die bei der Suche nach Inhalten hilfreich sind, an die Sprache des Nutzers angepasst werden, um eine bessere Nutzererfahrung zu bieten und Diskriminierung zu vermeiden.

Daher wären gemeinsame Datenmodelle auf europäischer Ebene, wie etwa bestehende Datenmodelle für den Austausch von Informationen über den Personenverkehr, äußerst wertvoll. Der genaue Anwendungsbereich der Modelle ist im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten im Jahr 2023 festzulegen (siehe Ziffer 3), aber der Ansatz sollte pragmatisch sein und auf bestehenden Spezifikationen aufbauen (27). Von entscheidender Bedeutung sind auch die Erstellung von Leitlinien und die Unterstützung bei der Umsetzung dieser Modelle, um die Einhaltung der Vorschriften durch die verschiedenen Akteure auf den verschiedenen Ebenen zu gewährleisten. Dabei wird die Rolle des Unterstützungszentrums für Datenräume besonders wichtig sein.

2.3.   Technische Normen für die Interoperabilität

Das Unterstützungszentrum für Datenräume arbeitet derzeit an der Festlegung gemeinsamer technischer Normen unter Berücksichtigung bestehender Initiativen und des geltenden Rechtsrahmens sowie der Arbeit von Normungsorganisationen. Alle Datenräume werden auch von der gerade lancierten Middleware Simpl profitieren, die Cloud-to-edge-Zusammenschlüsse ermöglicht und alle großen, von der Europäischen Kommission finanzierten Dateninitiativen unterstützt (28).

Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission durch das Datengesetz ermächtigt wird, im Falle fehlender Normen einzugreifen. In der Mitteilung der Kommission „Eine EU-Strategie für Normung: Globale Normen zur Unterstützung eines resilienten, grünen und digitalen EU-Binnenmarkts festlegen“ (29) wird der direkte Zusammenhang zwischen dem Erfolg der europäischen Akteure bei der Normung auf internationaler Ebene und der Wettbewerbsfähigkeit und technologischen Souveränität Europas sowie dem Schutz der Werte der EU hervorgehoben. Zu den ermittelten vorrangigen Bereichen gehört unter anderem der Bereich „Datennormen für den Ausbau der Interoperabilität sowie des Austauschs und der Wiederverwendung von Daten zur Unterstützung der gemeinsamen europäischen Datenräume“.

Innerhalb des Europäischen Statistischen Systems, der Partnerschaft zwischen Eurostat und den nationalen statistischen Stellen, wurde ein systematischer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Tourismusstatistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 (30) entwickelt, der durch das Europäische Statistische System auch aufrechterhalten wird. Durch die Verwendung gemeinsamer Klassifikationen und Taxonomien in verschiedenen statistischen Bereichen, durch die die semantische Interoperabilität gewährleistet wird, können Daten über die Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben oder Daten über die Merkmale von Urlaubsreisen mit anderen Bereichen der Statistik kombiniert werden, wodurch aussagekräftige Indikatoren entstehen. Darüber hinaus hat Eurostat bereits eine Reihe von technischen Normen für den Austausch von Unterkunftsdaten mit dem privaten Sektor, insbesondere mit internationalen Online-Plattformen, festgelegt (31).

2.4.   Rolle des Privatsektors

Der gemeinsame europäische Datenraum für den Tourismus wird in einem florierenden Dienstleistungsmarkt entstehen. Unternehmen und Datenmittler erbringen eine wichtige Dienstleistung für das Tourismusökosystem der EU und zeigen großes Interesse an einem gemeinsamen europäischen Datenraum. Einige Plattformen tauschen bereits freiwillig und regelmäßig Unterkunftsdaten mit Eurostat zum Zwecke der Erstellung europäischer Statistiken aus.

Der Privatsektor arbeitet an Vereinbarungen über den Austausch nicht personenbezogener Daten, wodurch im Tourismussektor Datenräume in Privatbesitz geschaffen werden können. Die Europäische Kommission begrüßt diese Initiativen und verpflichtet sich, sie zu unterstützen, um sicherzustellen, dass Synergien zwischen ihnen und dem gemeinsamen europäischen Datenraum für den Tourismus geschaffen werden. Die Online-Plattform der Europäischen Kommission zur Unterstützung der Akteure im Tourismussektor, die 2024 in Betrieb gehen soll, wird bei diesen Bemühungen eine wichtige Rolle spielen (siehe Ziffer 3).

Durch den von einer Gruppe von Akteuren auf EU-Ebene entwickelten und im März 2023 angenommenen Verhaltenskodex für den Datenaustausch im Tourismus (32) soll das Vertrauen zwischen den Akteuren (mehrheitlich KMU), die vertragliche Vereinbarungen über den Austausch von Informationen eingehen wollen, gefördert werden, und den am Datenaustausch interessierten Akteuren sollen durch den Kodex allgemeine Leitlinien, einschließlich Beispielen und einer Checkliste, für einen Austausch von Daten im Tourismus an die Hand gegeben werden, der für beide Seiten von Nutzen ist. Die Europäische Kommission fordert die europäischen Tourismusakteure auf, sich öffentlich zur Einhaltung der Leitlinien zu verpflichten.

Der Privatsektor kann auch eine Schlüsselrolle bei der Ergänzung des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus spielen, vor allem indem benutzerfreundliche Instrumente für KMU und Reiseziele zur Verfügung gestellt werden. Diese können die Form einer Plattform, einer App oder von kostenpflichtigen Analyse- und Unterstützungsdiensten für Unternehmen annehmen, um die Lücke zwischen dem auf EU-Ebene festgelegten Interoperabilitätsrahmen und dem Bedarf an sofortiger, unkomplizierter Nutzung und Weiterverwendung von Daten zu schließen.

2.5.   Unterstützung für KMU beim Übergang zu einem Datenraum

Wie in der Mitteilung „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (33) angekündigt und im Einklang mit der EU-Datenstrategie unterstützt die Europäische Kommission KMU sektorübergreifend durch die digitalen Innovationszentren und das europäische Unternehmensnetzwerk „Enterprise Europe Network“, die in Synergie arbeiten.

Europäische digitale Innovationszentren (European Digital Innovation Hubs, EDIH) (34) sind zentrale Anlaufstellen, die Unternehmen und Organisationen des öffentlichen Sektors bei der Bewältigung digitaler Herausforderungen und der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützen. Die EDIH bieten Zugang zu technischem Fachwissen und geben KMU die Möglichkeit, Lösungen zu testen, bevor eine Investition getätigt werden muss. Die EDIH bieten nutzerfreundliche und gezielte Finanzierungsberatung, Ausbildung und Kompetenzentwicklung. Einige EDIH sind auf den Tourismus spezialisiert, aber durch das Netz sind alle in der Lage, KMU bei der Nutzung von Infrastrukturen und Initiativen wie den gemeinsamen europäischen Datenräumen zu unterstützen.

Die Sektorgruppe „Tourismus“ (Sector Group Tourism, SGT) des Enterprise Europe Network besteht aus 61 Mitgliedern aus 23 verschiedenen Ländern, die kontinuierlich zusammenarbeiten, um die Tourismusökosysteme in ihren Gebieten zu unterstützen. Ziel der SGT ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von KMU durch hochwertige Beratung und die Unterstützung ihrer Internationalisierung zu fördern und zu stärken. Der Fokus liegt auf EU-Finanzierungsmöglichkeiten, Technologietransfer und Geschäftsmöglichkeiten, unterstützt durch gezielte Kommunikations- und Werbemaßnahmen. Ein Schwerpunkt der SGT ist die Digitalisierung, und innerhalb dieses breiten Spektrums unterstützt die SGT ambitionierte, wachstumsorientierte KMU beim Zugang zu Informationen und deren bestmöglicher Nutzung.

2.6.   Unterstützung für Reiseziele beim Übergang zu einem Datenraum

Reiseziele (als Städte, ländliche Gemeinden oder größere Gebiete) sind komplexe Akteure, die das Tourismusmanagement in ihre urbane und lokale Planung einbeziehen müssen, um sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Touristenströme nicht nur den Einwohnern zugutekommen, sondern auch nachhaltig für die Gemeinschaft und die Umwelt sind. Mehrere von der Kommission durchgeführte Initiativen können sich positiv auf die Verfügbarkeit nützlicher Informationen für das Tourismusmanagement und die Tourismusentwicklung auswirken, und die Kommission wird dafür sorgen, dass die Synergien zwischen den Netzen aufrechterhalten werden, damit der digitale Wandel des öffentlichen Sektors einheitlich vonstattengeht. Die Plattform für die Zusammenarbeit der Akteure, die die Kommission 2024 auf den Weg bringen wird, um die gemeinsame Umsetzung des Übergangspfads für den Tourismus zu unterstützen, wird eine zentrale Anlaufstelle für sämtliche Informationen, die für die Tourismusakteure in Bezug auf die politischen Strategien und Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene nützlich sind, sowie für den Austausch bewährter Verfahren bieten.

Ebenso werden diese Wege der direkten Zusammenarbeit zwischen den Reisezielen sowie zwischen den Reisezielen und der Kommission gewährleisten, dass die lokalen Besonderheiten und Anforderungen bei der Entwicklung des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus berücksichtigt werden:

Die Mechanismen für Mindestanforderungen an die Interoperabilität (Minimal Interoperability Mechanisms), die von und für Städte und Gemeinden im Rahmen der living-in.eu-Bewegung (35) entwickelt wurden, können eine wichtige Unterstützung für den gemeinsamen europäischen Datenraum für den Tourismus sein, da sie Interoperabilitätslösungen für diese Ökosysteme hervorbringen.

Im Rahmen ihrer Initiative „Intelligent Cities Challenge“ (36) unterstützt die Europäische Kommission europäische Städte beim grünen und digitalen Wandel ihrer lokalen Wirtschaft durch Vernetzung, Austausch bewährter Verfahren, Unterstützung durch Experten und Aktivierung des Privatsektors.

Im Rahmen der Städteagenda für die EU (37) werden auch Mittel zur Unterstützung des Tourismus in städtischen Reisezielen bereitgestellt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Nachhaltigkeit der Angebote liegt. Über die neue Partnerschaft für nachhaltigen Tourismus im Rahmen der Städteagenda für die EU (38), die im Dezember 2022 ins Leben gerufen wurde, können zudem konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Dienstleistungen an städtischen Reisezielen vorgeschlagen werden.

Über das offizielle Portal für Daten zu Europa (39) werden sämtliche öffentlichen Informationen über EU-Rechtsvorschriften, Publikationen, Veröffentlichungen von Bekanntmachungen und jede andere Form von offenen Daten erfasst. Es handelt sich um eine Datenbank, die für alle sektorspezifischen Datenräume von Nutzen sein kann.

Mit der Leitinitiative „Tourismus“ (40) im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung 2022 (41) werden sieben Mitgliedstaaten (42) dabei unterstützt, ihre Tourismusstatistik und ihren Datenrahmen durch folgende Maßnahmen zu stärken: Ausbau der Kapazitäten für den Austausch und die Integration von Daten, Schließung der Lücke bei der Umsetzung des statistischen Rahmens für das Tourismus-Satellitenkonto, einschließlich Leitlinien für die Nutzung alternativer Datenquellen, Integration von Nachhaltigkeitsindikatoren in die Tourismusstatistik für ein besseres Management von Reisezielen und Förderung der Digitalisierung von KMU im Tourismussektor.

Ferner befindet sich ein EU-Kompetenzzentrum zur Unterstützung des Datenmanagements an Reisezielen in Entwicklung. Das Wissenszentrum wird Reisezielen bei der Entwicklung und Umsetzung eines datengesteuerten Managements sowie von Kompetenzen und Strategien für den Datenaustausch unterstützen. Das EU-Kompetenzzentrum dürfte 2024 betriebsbereit sein.

2.7.   Erprobung eines Anwendungsfalls für den Datenraum für den Tourismus

Angesichts der Notwendigkeit, ein vertrauenswürdiges Umfeld für den Austausch von Daten unter allen Beteiligten zu schaffen, und in Anbetracht der Bedeutung der Erprobung der Voraussetzungen für die Interoperabilität, um sie zu den Bausteinen des Datenraums für den Tourismus zu machen, führt die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und privaten Akteuren eine Testaktion durch, die den Boden für den Datenraum für den Tourismus bereiten soll.

Bei der Aktion sollten die Grundvoraussetzungen (technische Normen und Governance-Modell), die im Rahmen der über das Programm „Digitales Europa“ finanzierten vorbereitenden Maßnahmen ermittelt wurden, angewandt und mit den von Eurostat entwickelten technischen Normen für Unterkunftsdaten abgeglichen werden: Durch Anwendung und Erprobung der bzw. des im Rahmen der Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen ermittelten Interoperabilitätsnormen und Geschäftsmodells für den Austausch von Daten wird mit der Aktion der Wert des Datenraums für Tourismus für den Sektor aufgezeigt. Die Testaktion erfolgt auf rein freiwilliger Basis und stellt ein praktisches Beispiel für die Vorbereitung des Datenraums für den Tourismus dar.

Öffentliche Behörden auf nationaler und regionaler Ebene, Eurostat und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission werden zusammen mit privaten Partnern, die auf Datenmanagement spezialisiert sind, Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass der Ansatz der Vorbereitung des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus sowie des Rahmens für den Austausch von Daten, wie im Vorschlag für eine Verordnung über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften vorgesehen, dient.

Die Kommission will dafür sorgen, dass der Ansatz realistisch und inklusiv und die Testaktion für die EU-Akteure – sowohl diejenigen, die an der Aktion teilnehmen, als auch KMU und DMO – von Nutzen ist. Daher liegt der Schwerpunkt bei der Testaktion auf einem Anwendungsfall, bei dem es um die Wechselwirkung zwischen verschiedenen Datenbereichen, einschließlich kurzfristiger Vermietung von Unterkünften und Beherbergung, geht.

Bis zum voraussichtlichen Abschluss der Initiative (1. Quartal 2025) werden die Ergebnisse der Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen zur Vorbereitung des Datenraums für den Tourismus integriert sein, um einen konkreten ersten Schritt hin zu einem vollwertigen gemeinsamen europäischen Datenraum für den Tourismus zu machen.

3.   Nächste Schritte auf dem Weg zu einem gemeinsamen europäischen Datenraum für den Tourismus

Phase 1: jetzt bis 4. Quartal 2023

Im Rahmen der beiden Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die 2022 über das Programm „Digitales Europa“ finanziert wurden, werden der Kommission eine aktualisierte Karte einschlägiger öffentlicher und privater Initiativen, eine eingehende Analyse der Grundvoraussetzungen für einen Datenraum für den Tourismus mit Empfehlungen für ein Governance-Modell und technische Normen sowie ein Konzept für die Umsetzung des Datenraums vorgelegt.

Gleichzeitig wird die Europäische Kommission auf freiwilliger Basis eine Arbeitsgruppe einberufen, um als erste Umsetzung der Erkenntnisse aus den Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen einen Anwendungsfall zu erproben. In dieser ersten Phase wird die Arbeitsgruppe den Schwerpunkt der Erprobung, einschließlich des spezifischen Bedarfs an Nutzung und Weiterverwendung von Daten, sowie ihre Arbeitsmethodik festlegen.

Aufbauend auf den Initiativen auf nationaler Ebene und in Synergie mit der Arbeit des Unterstützungszentrums für Datenräume sollten zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten Gespräche über die Möglichkeit der Einrichtung eines EDIC zur Verwaltung des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus aufgenommen werden.

Das EU-Kompetenzzentrum zur Unterstützung des Datenmanagements an Reisezielen sollte von einem Konsortium öffentlicher und privater Akteure mit Kompetenz im Bereich Datenanalyse gegründet werden, um Reiseziele bei der Entwicklung und Umsetzung eines datengesteuerten Managements und von Strategien für den Datenaustausch im Rahmen der Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus zu unterstützen.

Wie vorstehend dargelegt, steht den Akteuren eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, um sich am Aufbau eines auf die Anforderungen des Sektors zugeschnittenen Datenraums zu beteiligen. Die Branchenverbände sollten damit beginnen, bei ihren Mitgliedern für die Möglichkeiten und den Nutzen eines Datenraums für den Tourismus zu werben und die im Verhaltenskodex für den Datenaustausch im Tourismus dargelegten Grundsätze zu vermitteln.

Phase 2: 1. Quartal 2024 bis 1. Quartal 2025

Die von der Europäischen Kommission zur Erprobung des Anwendungsfalls eingesetzte Arbeitsgruppe wird sich bemühen, die Ergebnisse der Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen auf den in Phase 1 ausgewählten Anwendungsfall anzuwenden und sie mit den technischen Spezifikationen abzugleichen, die Eurostat in seiner Vereinbarung über den Austausch von Unterkunftsdaten mit dem Privatsektor entwickelt hat.

Die Mitgliedstaaten können einen Beitrag leisten, indem sie die Möglichkeit der Einrichtung eines EDIC für die Verwaltung des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus prüfen. Im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ sollte ein Follow-up der Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen vorgenommen werden, mit dem Zweck, die Infrastruktur des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus aufzubauen (36 Monate).

Um die gemeinsame Umsetzung des Übergangspfads für den Tourismus weiter voranzutreiben, wird die Europäische Kommission eine Plattform für die Zusammenarbeit der Akteure als nutzerfreundliche Anlaufstelle einrichten, über die die Akteure aktiv auf aktuelle Informationen und Links zu offiziellen und gemeinschaftlichen Ressourcen zugreifen können, die für die Maßnahmen im Rahmen des Übergangspfads relevant sind, über die sie fortlaufend aktualisierte Informationen zu laufenden Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen erhalten, die für die Maßnahmen im Rahmen des Übergangspfads relevant sind, über die sie Mittel bereitstellen können, um mit den Mitgliedern der Gemeinschaft von Akteuren in Kontakt zu treten und mit ihnen zusammenzuarbeiten, und über die sie aktuelle Finanzierungs- und Lernmöglichkeiten ausfindig machen oder sich darüber informieren lassen können. Auf der Plattform werden die Initiativen zum Datenaustausch im Tourismus gebündelt und aktualisiert.

Die Akteure werden aufgefordert, sich aktiv an der Plattform sowie an den Initiativen zu beteiligen, die die informelle Expertengruppe T4T der Kommission im Zusammenhang mit dem Datenaustausch und dem Datenmanagement organisiert.

Phase 3: Ab 2025

In Zukunft sollte das Tourismusökosystem in Europa auf ein tieferes Verständnis der Möglichkeiten zählen, die der Austausch von Daten bietet. Die laufenden Initiativen und die auf Kommissionsebene und im Sektor vorgesehenen kurzfristigen Maßnahmen bieten interessierten Akteuren die Möglichkeit, sich an der Entwicklung des Datenraums für den Tourismus zu beteiligen.

Außerdem könnte ein EDIC der Mitgliedstaaten eine Lösung für die Verwaltung des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus sein. Die Arbeiten im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ dürften so weit fortgeschritten sein, dass eine Infrastruktur konzipiert werden kann, über die in Zusammenarbeit mit dem Unterstützungszentrum für Datenräume eindeutige Identifikatoren für touristische Datensätze auf aggregierter Ebene festgelegt, gemeinsame Metadaten-Schlüsselelemente (semantische Regeln) vereinbart und technische Interoperabilitätsregeln in kohärenter Weise mit anderen Datenräumen auf EU-Ebene integriert werden können.

Für den Zeitraum 2025–2027 werden im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ zusätzliche Mittel bereitgestellt. Die Höhe dieser zusätzlichen Mittel sollte den erzielten Fortschritten und dem weiteren Finanzierungsbedarf entsprechen.

4.   Schlussfolgerung

Die Europäische Kommission ist fest entschlossen, einen Raum zu unterstützen, in dem tourismusbezogene Daten unter voller Beachtung der EU-Grundsätze der Fairness, Zugänglichkeit, Sicherheit und Privatsphäre weitergegeben werden. Dies geschieht allem voran in Kohärenz mit der EU-Datenstrategie. Auch erfolgt dies im Einklang mit den im Rahmen des Kompetenzpakts (43) unternommenen Anstrengungen zur Weiterbildung und Umschulung.

Der Datenraum wird nicht in einem Vakuum entstehen: Er wird eine Lücke im Datenmarkt für den Tourismus schließen, wo der Zugang verbessert, kohärenter gestaltet und insbesondere für KMU und Reiseziele unterstützt werden muss, die die treibende Kraft eines Ökosystems sind, das für die EU-Wirtschaft von zentraler Bedeutung ist, um die Weiterverwendung von Daten zu fördern und innovative Dienstleistungen und wirtschaftlichen Wert zu schaffen.

Dieser Ansatz für die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus muss sowohl fortschrittlich als auch solide sein. Er zielt darauf ab, einen Rahmen zu schaffen, der den Bedürfnissen des Ökosystems und des Marktes gerecht wird und auch im breiteren Interoperabilitätsrahmen für sektorspezifische Datenräume auf EU-Ebene verankert ist. Damit dieses Ziel verwirklicht werden kann, fordert die Europäische Kommission alle einschlägigen Akteure auf, sich am Datenaustausch innerhalb des gemeinsamen europäischen Datenraums für den Tourismus zu beteiligen, um nicht nur die Fülle an Daten zu verbessern, die dieser bieten kann, sondern auch, um ihn gemeinsam zum Nutzen aller zu gestalten.


(1)  Transition pathway for tourism published today (europa.eu).

(2)  COM(2020) 66 final.

(3)  In der europäischen Datenstrategie vom Februar 2020 wurde die Schaffung von Datenräumen für die folgenden zehn strategischen Bereiche angekündigt: Gesundheit, Landwirtschaft, Fertigung, Energie, Mobilität, Finanzwesen, öffentliche Verwaltung, Kompetenzen, europäische Cloud für offene Wissenschaft und die sektorübergreifende Schlüsselpriorität der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals.

(4)  250321-vtc-euco-statement-en.pdf (europa.eu).

(5)  Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ (Binnenmarkt und Industrie) – Consilium (europa.eu).

(6)  https://www.consilium.europa.eu/media/49960/st08881-en21.pdf

(7)  Annual Report on European SMEs, 20. Juni 2022.

(8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(9)  Der Grundsatz des Datenaltruismus bezieht sich auf den freiwilligen Austausch von Daten ohne jeglichen Ausgleich für ein Ziel von allgemeinem Interesse, das dem Gemeinwohl dient.

(10)  Das Programm „Horizont Europa“ enthält die Verpflichtung für Projektbegünstigte, Daten, die den Forschungsergebnissen zugrunde liegen, offen auszutauschen. Dies ermöglicht es den Projektbegünstigten, zu veröffentlichende und vertrauliche Daten für legitime kommerzielle Interessen zu definieren; es könnten Lehren darüber gezogen werden, wie diese Begünstigten dazu bewegt wurden, Daten offen auszutauschen, und wie ihre kommerziellen Rechte geachtet werden. Insgesamt könnte der Austausch wissenschaftlicher Daten, für den es bereits internationale Interoperabilitätsvereinbarungen und -verfahren gibt, nützliche Erkenntnisse für die Entwicklung von Datenräumen für industrielle Ökosysteme liefern.

(11)  Staff working document on data spaces | Shaping Europe’s digital future (europa.eu).

(12)  Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).

(13)  https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_1113

(14)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 43).

(16)  COM(2022) 720 final, EUR-Lex – 52022PC0720 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

(17)  EUR-Lex – 52022PC0571 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

(18)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1). Die Delegierte Verordnung wird derzeit überarbeitet, um diese Verpflichtung auf Echtzeitinformationen (für alle Verkehrsträger) auszuweiten, z. B. Echtzeitinformationen über Zugausfälle.

(19)  https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13133-Multimodale-digitale-Mobilitatsdienste_de

(20)  Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57). Dies gilt beispielsweise für Änderungen an den allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Datenzugang, die Festlegung des Rankings, die Gründe für die Aussetzung oder Beendigung der Nutzung einer Plattform und die Gründe für die Verwendung von Preisparitätsklauseln.

(21)  DATES – European Tourism Data Space (tourismdataspace-csa.eu) und Startseite – Data Space for Tourism (DSFT) (modul.ac.at).

(22)  Staff working document on data spaces | Shaping Europe’s digital future (europa.eu).

(23)  Gemäß der Declaration on European Digital Rights and Principles | Shaping Europe’s digital future (europa.eu).

(24)  Um die Anwendung der DSGVO auf den Tourismussektor zu präzisieren, müssen künftige Verhaltensregeln zu Privatsphäre und Datenschutz im Einklang mit Artikel 40 der DSGVO ausgearbeitet werden.

(25)  Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (europa.eu).

(26)  Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(27)  Etwa den Erkenntnissen, die bei der Aufstellung von Spezifikationen für den gemeinsamen europäischen Datenraum für den europäischen Grünen Deal durch die Gemeinsame Forschungsstelle gewonnen wurden (https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC126319) und die zum großen Teil auch für den Datenraum für den Tourismus gelten.

(28)  Simpl: cloud-to-edge federations and data spaces made simple | Shaping Europe’s digital future (europa.eu).

(29)  COM/2022/31 final EUR-Lex – 52022DC0031 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17).

(31)  Zudem wird die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 (in ihrer geänderten Fassung), in der die geltenden Modalitäten für das Europäische Statistische System festgelegt sind, zurzeit im Hinblick auf eine bessere Integration von Daten in Privatbesitz überarbeitet.

(32)  Key European tourism stakeholders co-sign a Code of Conduct on data sharing in tourism – ETC Corporate – ETC Corporate (etc-corporate.org).

(33)  Communication COM/2020/103: An SME Strategy for a sustainable and digital Europe | Knowledge for policy (europa.eu).

(34)  Information for SMEs | European Digital Innovation Hubs Network (europa.eu).

(35)  Join us in building the European way of Digital Transformation for 300 million Europeans | Living in EU (living-in.eu).

(36)  Startseite | Intelligent Cities Challenge.

(37)  InfoRegio – The Urban Agenda for the EU (europa.eu).

(38)  Sustainable Tourism | EUI (urban-initiative.eu).

(39)  Das offizielle Portal für Daten zu Europa | data.europa.eu.

(40)  Technical Support Instrument 2022: „ Support the tourism ecosystem: towards a more sustainable, resilient and digital tourism“.

(41)  Instrument für technische Unterstützung (TSI) (europa.eu).

(42)  Italien, Kroatien, Spanien, Slowenien, Portugal, Malta und Griechenland.

(43)  Homepage „Pact for Skills“ (europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

26.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/14


Notifikation der Europäischen Union nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

(2023/C 263/02)

Die Europäische Union notifiziert dem Vereinigten Königreich und dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz in Bezug auf das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) Folgendes:

I.   NOTIFIKATIONEN IM RAHMEN DES HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMENS

1.   Teilweises Zurückziehen einer Notifikation gemäß Artikel 690 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens

Die Europäische Union zieht die von Polen vorgenommene Notifikation in Bezug auf Artikel 603 Absatz 2 (vormalig Artikel LAW.SURR.83 Absatz 2) des Handels- und Kooperationsabkommens, dass Polen seine Staatsangehörigen nicht übergeben würde (1), in dessen Namen teilweise zurück.

Polen macht die Übergabe seiner Staatsangehörigen von folgenden Bedingungen abhängig:

Ab 3. August 2023 kann ein polnischer Staatsangehöriger auf der Grundlage eines Haftbefehls gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland übergeben werden, sofern die im Haftbefehl angeführte Tat außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen und außerhalb eines polnischen Schiffs oder Flugzeuges begangen wurde und diese Tat sowohl zum Zeitpunkt der Tat als auch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haftbefehls nach dem geltenden Recht der Republik Polen eine strafbare Handlung darstellte oder nach dem geltenden Recht der Republik Polen eine strafbare Handlung dargestellt hätte, wenn sie im Hoheitsgebiet der Republik Polen begangen worden wäre.

Die Übergabe eines polnischen Staatsangehörigen wird nicht genehmigt, wenn der Haftbefehl gegen eine Person ergangen ist, die verdächtig ist, eine Straftat aus politischen Gründen jedoch ohne Gewaltanwendung begangen zu haben, oder wenn die Vollstreckung des Haftbefehls die Rechte und Freiheiten von Personen und Bürgern verletzen würde.


(1)  ST 6076/1/21 REV 1.


Europäische Kommission

26.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/15


Euro-Wechselkurs (1)

25. Juli 2023

(2023/C 263/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1051

JPY

Japanischer Yen

156,18

DKK

Dänische Krone

7,4515

GBP

Pfund Sterling

0,86148

SEK

Schwedische Krone

11,4950

CHF

Schweizer Franken

0,9598

ISK

Isländische Krone

145,70

NOK

Norwegische Krone

11,1605

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,047

HUF

Ungarischer Forint

378,33

PLN

Polnischer Zloty

4,4263

RON

Rumänischer Leu

4,9223

TRY

Türkische Lira

29,7848

AUD

Australischer Dollar

1,6328

CAD

Kanadischer Dollar

1,4562

HKD

Hongkong-Dollar

8,6336

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7785

SGD

Singapur-Dollar

1,4677

KRW

Südkoreanischer Won

1 409,63

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,4256

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8915

IDR

Indonesische Rupiah

16 607,03

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0420

PHP

Philippinischer Peso

60,271

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

38,115

BRL

Brasilianischer Real

5,2178

MXN

Mexikanischer Peso

18,5746

INR

Indische Rupie

90,4445


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäischer Auswärtiger Dienst

26.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/16


BESCHLUSS DES HOHEN VERTRETERS DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

vom 19. Juni 2023

über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst

(2023/C 263/04)

DER HOHE VERTRETER der Union für Außen- und Sicherheitspolitik —

gestützt auf den Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (1) (im Folgenden „Beschluss 2010/427/EU des Rates“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als eine funktional eigenständige Einrichtung der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) muss der Europäische Auswärtige Dienst (im Folgenden „EAD“) nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über Sicherheitsvorschriften verfügen.

(2)

Es obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), Sicherheitsvorschriften für den EAD zu beschließen, die für alle Aspekte der Sicherheit im Zusammenhang mit der Funktionsweise des EAD gelten, sodass er den Risiken für das ihm unterstehende Personal, seine materiellen Werte, seine Informationen und seine Besucher wirksam entgegenwirken und seiner Sorgfaltspflicht und seiner Verantwortung in dieser Hinsicht nachkommen kann.

(3)

So sollte insbesondere dem Personal, das dem EAD untersteht, den materiellen Werten des EAD, einschließlich seiner Kommunikations- und Informationssysteme, seinen Informationen und seinen Besuchern ein Schutzniveau gewährt werden, das mit den bewährten Verfahren des Rates, der Kommission, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls internationaler Organisationen im Einklang steht.

(4)

Die Sicherheitsvorschriften für den EAD sollten dazu beitragen, in der EU einen kohärenteren und umfassenderen allgemeinen Rahmen für den Schutz von EU-Verschlusssachen (im Folgenden „EU-VS“) zu schaffen, wobei die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“) und der Europäischen Kommission zugrunde gelegt werden und größtmögliche Kohärenz mit ihnen gewahrt werden soll.

(5)

Der EAD, der Rat und die Kommission sind entschlossen, gleichwertige Sicherheitsstandards für den Schutz von EU-VS anzuwenden.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Artikel 15 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte unberührt.

(7)

Die Organisation der Sicherheit im EAD und die Zuweisung der Sicherheitsaufgaben innerhalb der EAD-Struktur müssen festgelegt werden.

(8)

Der Hohe Vertreter sollte gegebenenfalls auf einschlägige Fachkenntnisse in den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission zurückgreifen.

(9)

Der Hohe Vertreter sollte mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Kommission alle angemessenen und zur Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

(10)

Der Generalsekretär des EAD fungiert zwar als Sicherheitsbehörde des EAD, doch eine Überarbeitung der Sicherheitsvorschriften des EAD ist angebracht, um insbesondere der Einsetzung des Krisenreaktionszentrums Rechnung zu tragen und den Beschluss ADMIN (2017)10 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. September 2017 (2) entsprechend aufzuheben und zu ersetzen.

(11)

Der Sicherheitsausschuss des EAD ist gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses ADMIN (2017) 10 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. September 2017 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den geplanten Änderungen an den Sicherheitsvorschriften des EAD konsultiert worden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In diesem Beschluss werden die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD-Sicherheitsvorschriften“) festgelegt.

Dieser Beschluss gilt nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates für das gesamte Personal des EAD und das gesamte Personal der Delegationen der Union, unabhängig von ihrer dienstrechtlichen Stellung oder Herkunft, und durch ihn wird der allgemeine Regelungsrahmen geschaffen, um den Risiken für das dem EAD unterstehende Personal gemäß Artikel 2, für die Räumlichkeiten des EAD, seine materiellen Werte, seine Informationen und seine Besucher effektiv entgegenzuwirken.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Personal des EAD“ Beamte des EAD und sonstige Bedienstete der Europäischen Union, einschließlich zu Bediensteten auf Zeit ernannter Mitglieder des Personals der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten, sowie abgeordnete nationale Sachverständige gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates;

b)

„dem EAD unterstehendes Personal“ das Personal des EAD in der Zentrale und den Delegationen der Union sowie das gesamte sonstige Personal in den Delegationen der Union, unabhängig von dessen dienstrechtlicher Stellung oder Herkunft, sowie im Rahmen dieses Beschlusses der Hohe Vertreter und gegebenenfalls sonstiges Personal, das in Räumlichkeiten der EAD-Zentrale tätig ist;

c)

„berechtigte Angehörige“ die beim Außenministerium des Gastlandes gemeldeten und im Haushalt lebenden Familienmitglieder des dem EAD unterstehenden Personals in Delegationen der Union, die sich zum Zeitpunkt einer Evakuierung des Landes tatsächlich bei und mit diesem Personal am Ort der dienstlichen Verwendung aufhalten;

d)

„Räumlichkeiten des EAD“ alle Einrichtungen des EAD, einschließlich aller Gebäude, Büros, Räume und sonstigen Bereiche, sowie die Bereiche, in denen Kommunikations- und Informationssysteme (auch solche zur Bearbeitung von EU-VS) untergebracht sind, die vom EAD ständig oder zeitweilig für die Ausübung seiner Tätigkeiten genutzt werden;

e)

„Sicherheitsinteressen des EAD“ das dem EAD unterstehende Personal, Räumlichkeiten des EAD, Angehörige, materielle Werte einschließlich Kommunikations- und Informationssystemen, Informationen und Besucher;

f)

„EU-VS“ alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder gekennzeichnetes Material, deren bzw. dessen unbefugte Offenlegung den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte;

g)

„Delegation der Union“ Delegationen in Drittländern und bei internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates sowie Einrichtungen der EU gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates.

Weitere Begriffsbestimmungen für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses sind in den jeweiligen Anhängen sowie in Anlage A festgelegt.

Artikel 3

Sorgfaltspflicht

(1)   Die EAD-Sicherheitsvorschriften gewährleisten, dass der Sorgfaltspflicht des EAD und seiner diesbezüglichen Verantwortung nachgekommen wird.

(2)   Die Sorgfaltspflicht des EAD bezeichnet die Verpflichtung, mit der gebotenen Sorgfalt alle geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um jeden nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schaden von den Sicherheitsinteressen des EAD abzuwenden.

Dazu gehören sowohl Schutz- als auch Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen in Not- oder Krisensituationen, gleich welcher Art.

(3)   Um der Sorgfaltspflicht der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und -Einrichtungen und anderer Parteien, deren Personal in Delegationen der Union und/oder Räumlichkeiten dieser Delegationen tätig ist, sowie der Sorgfaltspflicht des EAD für Delegationen der Union, die in Räumlichkeiten der vorstehend genannten anderen Parteien eingerichtet sind, Rechnung zu tragen, schließt der EAD mit jeder dieser Parteien Verwaltungsvereinbarungen, in denen die jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten, Aufgaben und Kooperationsmechanismen festgelegt sind.

Artikel 4

Materieller Geheimschutz und Sicherheit der Infrastruktur

(1)   Der EAD trifft alle geeigneten (dauerhaften oder vorübergehenden) Maßnahmen für den materiellen Geheimschutz, einschließlich Zugangskontrollen, in allen Räumlichkeiten des EAD, um die Sicherheitsinteressen des EAD zu schützen. Diesen Maßnahmen wird beim Entwurf und der Planung neuer Räumlichkeiten und vor der Anmietung bereits bestehender Räumlichkeiten Rechnung getragen.

(2)   Dem Personal, das dem EAD untersteht, und den Angehörigen können aus Sicherheitsgründen für einen bestimmten Zeitraum und in bestimmten Bereichen besondere Pflichten oder Beschränkungen auferlegt werden.

(3)   Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem festgestellten Risiko entsprechen.

Artikel 5

Alarmstufen und Krisensituationen

(1)   Es ist Sache der Sicherheitsbehörde des EAD im Sinne von Artikel 13 Abschnitt 1 Absatz 1, im Vorgriff oder als Reaktion auf Bedrohungen und Vorfälle, die die Sicherheit des EAD beeinträchtigen, Alarmstufen festzulegen und geeignete Alarmstufen-Maßnahmen einzuführen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Alarmstufen-Maßnahmen entsprechen der jeweiligen Stufe der Sicherheitsbedrohung. Die Alarmstufen werden von der Sicherheitsbehörde des EAD in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen anderer Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union und des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sich die Räumlichkeiten des EAD befinden, definiert.

(3)   Die Sicherheitsbehörde des EAD ist die Kontaktstelle für Alarmstufen und für die Krisenreaktion. Die Sicherheitsbehörde des EAD kann damit verbundene Aufgaben, die die EAD-Zentrale betreffen, dem Generaldirektor für Ressourcenverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a zweiter Spiegelstrich des Beschlusses 2010/427/EU des Rates und damit verbundene Aufgaben, die die Delegationen der Union betreffen, dem Direktor des Krisenreaktionszentrums übertragen.

Artikel 6

Schutz von Verschlusssachen

(1)   Für den Schutz von EU-VS gelten die in diesem Beschluss, insbesondere in Anhang A, festgelegten Vorschriften. Der Besitzer jedweder EU-VS ist für den entsprechenden Schutz dieser EU-VS verantwortlich.

(2)   Der EAD gewährleistet, dass der Zugang zu Verschlusssachen nur Personen gewährt wird, die die Anforderungen gemäß Anhang A Artikel 5 erfüllen.

(3)   Im Einklang mit den Vorschriften über den Schutz von EU-VS in Anhang A legt der Hohe Vertreter auch die Voraussetzungen fest, unter denen örtliche Bedienstete Zugang zu EU-VS erhalten.

(4)   Der EAD sorgt für die Verwaltung des Sicherheitsstatus des gesamten dem EAD unterstehenden Personals sowie der Auftragnehmer des EAD.

(5)   Bringt ein Mitgliedstaat Verschlusssachen, die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, in die Strukturen oder Netze des EAD ein, so schützt der EAD diese Verschlusssachen nach Maßgabe der Anforderungen, die für EU-VS mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad gemäß der Entsprechungstabelle in Anlage B gelten.

(6)   Die Bereiche im EAD, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher oder mit entsprechendem Geheimhaltungsgrad eingestufte Verschlusssachen aufbewahrt werden, werden im Einklang mit den Vorschriften nach Anhang A II als abgesicherte Bereiche eingerichtet und von der Sicherheitsbehörde des EAD genehmigt.

(7)   Die Verfahren, nach denen der Hohe Vertreter seine Aufgaben im Rahmen von Abkommen oder Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von EU-VS mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen wahrnimmt, sind in den Anhängen A und A VI aufgeführt.

(8)   Der Generalsekretär legt die Bedingungen fest, unter denen der EAD in seinem Besitz befindliche EU-VS an andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union weitergibt. Dazu wird ein geeigneter Rahmen geschaffen, unter anderem gegebenenfalls durch entsprechende interinstitutionelle oder sonstige Vereinbarungen.

(9)   Mit einem solchen Rahmen wird sichergestellt, dass EU-VS ihrem Geheimhaltungsgrad entsprechend sowie nach Grundsätzen und Mindeststandards geschützt werden, die den in diesem Beschluss festgelegten Grundsätzen und Mindeststandards gleichwertig sind.

Artikel 7

Sicherheitsvorfälle, Notfälle und Krisenreaktion

(1)   Um eine rasche und wirksame Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall zu gewährleisten, legt der EAD ein Verfahren für die Meldung solcher Vorfälle und Notfälle fest, das rund um die Uhr, sieben Tage die Woche und bei jeglicher Art von Sicherheitsvorfällen oder Bedrohungen der Sicherheitsinteressen des EAD (z. B. durch Unfälle, Konflikte, böswillige Handlungen, Straftaten, Entführungen und Geiselnahmen oder medizinische Notfälle, Störungen der Kommunikations- und Informationssysteme, Cyber-Angriffe usw.) einsatzbereit ist.

(2)   Zwischen der EAD-Zentrale, den Delegationen der Union, dem Rat, der Kommission, den EU-Sonderbeauftragten und den Mitgliedstaaten werden Kanäle für die Notfallkommunikation eingerichtet, um sie bei der Reaktion auf Krisen, Sicherheitsvorfälle und Notfälle, von denen das Personal betroffen ist, und der Bewältigung von deren Folgen zu unterstützen; dies schließt auch die Notfallplanung ein.

(3)   Die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle/ Notfälle/ Krisen umfasst unter anderem

Verfahren zur wirksamen Unterstützung der Beschlussfassung im Zusammenhang mit Bedrohungen, Sicherheitsvorfällen und Notfällen, von denen das Personal betroffen ist, einschließlich Beschlüssen über den Abzug oder die Aussetzung einer Mission, und

ein Konzept sowie Verfahren für die Rettung des eingesetzten Personals – z. B. im Falle vermisster Personen oder im Falle von Entführungen und Geiselnahmen – unter Berücksichtigung der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und des EAD in dieser Hinsicht. In diesem Zusammenhang sind die für das Management solcher Einsätze erforderlichen speziellen Fähigkeiten und eine mögliche Bereitstellung entsprechender Ressourcen durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

(4)   Der EAD wird geeignete Verfahren für die Berichterstattung über Sicherheitsvorfälle in den Delegationen der Union einführen. Gegebenenfalls werden die Mitgliedstaaten, die Kommission, sonstige zuständige Behörden sowie die zuständigen Sicherheitsausschüsse unterrichtet.

(5)   Die Abläufe bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, Notfälle und Krisen sollten regelmäßig geübt und überprüft werden.

Artikel 8

Sicherheit der Kommunikations- und Informationssysteme

(1)   Der EAD schützt Informationen, die in Kommunikations- und Informationssystemen im Sinne des Anhangs A bearbeitet werden, vor Bedrohungen ihrer Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Beweisbarkeit.

(2)   Entsprechende Vorschriften, Sicherheitsleitlinien und ein Sicherheitsprogramm zum Schutz aller Kommunikations- und Informationssysteme, die sich im Besitz des EAD befinden oder von ihm betrieben werden, werden von der Sicherheitsbehörde des EAD genehmigt.

(3)   Vorschriften, Konzept und Programm müssen ebenso wie ihre Umsetzung eng mit denen des Rates und der Kommission und gegebenenfalls mit den Sicherheitskonzepten der Mitgliedstaaten abgestimmt werden.

(4)   Alle zur Bearbeitung von Verschlusssachen verwendeten Informations- und Kommunikationssysteme werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Der EAD wendet in Absprache mit dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission ein System für das Management der Sicherheitsakkreditierung an.

(5)   Werden für den Schutz der vom EAD bearbeiteten EU-VS kryptografische Produkte eingesetzt, so müssen diese zuvor auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses des Rates von der Krypto-Zulassungsstelle des EAD zugelassen werden.

(6)   Von der Sicherheitsbehörde des EAD werden im erforderlichen Umfang folgende Stellen für Informationssicherung geschaffen:

a)

eine Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Authority – IAA),

b)

eine TEMPEST-Stelle (Tempest Authority – TA),

c)

eine Krypto-Zulassungsstelle (Crypto Approval Authority – CAA),

d)

eine Krypto-Verteilungsstelle (Crypto Distribution Authority – CDA).

(7)   Für jedes System wird die Sicherheitsbehörde des EAD folgende Stellen schaffen:

a)

eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle (Security Accreditation Authority – SAA),

b)

eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Operational Authority – IAOA).

(8)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels im Hinblick auf den Schutz von EU-VS sind in den Anhängen A und A IV enthalten.

Artikel 9

Verletzung der Sicherheit und Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte

(1)   Zu einer Verletzung der Sicherheit kommt es durch eine Handlung oder Unterlassung, die den in diesem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften und/oder den gemäß Artikel 21 Absatz 1 genehmigten Sicherheitskonzepten oder -leitlinien mit Maßnahmen zur Anwendung dieses Beschlusses zuwiderläuft.

(2)   Eine Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte liegt vor, wenn eine Verschlusssache ganz oder teilweise nicht ermächtigten Personen oder Stellen gegenüber offengelegt wurde.

(3)   Eine tatsächliche oder vermutete Verletzung der Sicherheit oder eine tatsächliche oder vermutete Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte wird unverzüglich dem Direktor für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD gemeldet, der geeignete Maßnahmen nach Anhang A Artikel 11 ergreift.

(4)   Nach Anhang A Artikel 11 Absatz 3 können gegen jede Person, die für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses oder die Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte verantwortlich ist, Disziplinarmaßnahmen und/oder rechtliche Schritte gemäß den geltenden Rechts- und sonstigen Vorschriften ergriffen werden.

Artikel 10

Untersuchung von Sicherheitsvorfällen, Sicherheitsverletzungen und/oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie Abhilfemaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 86 und des Anhangs IX des Statuts (3) kann die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion Sicherheitsuntersuchungen einleiten und durchführen:

a)

bei möglichem Verlust oder möglicher Falschbehandlung bzw. unbefugter Kenntnisnahme von EU-VS, Euratom-Verschlusssachen oder nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen;

b)

zur Abwehr von Angriffen feindlicher Nachrichtendienste gegen den EAD und sein Personal;

c)

zur Abwehr von terroristischen Anschlägen auf den EAD und sein Personal;

d)

im Falle von Cybervorfällen;

e)

bei sonstigen Vorfällen, die die allgemeine Sicherheit des EAD beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, einschließlich vermuteter Straftaten.

(2)   Die Sicherheitsbehörde des EAD, die in geeigneter Form von der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion, von der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion sowie von Experten der Mitgliedstaaten und/oder anderer EU-Organe unterstützt wird, ergreift alle aufgrund der Untersuchungen erforderlichen Abhilfemaßnahmen, wenn und soweit dies angebracht erscheint.

Nur befugte Mitglieder des Personals, denen die Sicherheitsbehörde des EAD angesichts ihrer aktuellen Aufgaben einen entsprechenden, auf ihren Namen lautenden Auftrag erteilt hat, können ermächtigt werden, Sicherheitsuntersuchungen im EAD durchzuführen und zu koordinieren.

(3)   Die Prüfer erhalten Zugang zu allen Informationen, die sie für die Durchführung der Untersuchungen benötigen und werden dabei von allen Dienststellen und dem Personal des EAD in vollem Umfang unterstützt.

Die Prüfer können geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Nachweispfades ergreifen, die der Bedeutung der untersuchten Angelegenheit angemessen sind.

(4)   Der Zugang zu personenbezogenen Daten, einschließlich solcher, die in den Kommunikations- und Informationssystemen erfasst sind, erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 (4).

(5)   Ist für Untersuchungszwecke die Einrichtung einer Datenbank mit personenbezogenen Daten erforderlich, so wird der Europäische Datenschutzbeauftragte gemäß der genannten Verordnung davon in Kenntnis gesetzt.

Artikel 11

Sicherheitsrisikomanagement

(1)   Zur Bestimmung des Sicherheitsbedarfs des EAD erarbeiten die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion und die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion eine umfassende Methodik zur Bewertung des Sicherheitsrisikos und halten diese Methodik auf dem neuesten Stand; dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Personal und Sicherheit der Kommission und gegebenenfalls mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates.

(2)   Das Risikomanagement für die Sicherheitsinteressen des EAD wird als Prozess angelegt. Ziel dieses Prozesses ist es, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken auf ein tragbares Maß festzulegen und Maßnahmen entsprechend dem Konzept der mehrschichtigen Sicherheit anzuwenden. Die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen und das Risikoniveau werden fortlaufend bewertet.

(3)   Die in diesem Beschluss festgelegten Funktionen, Verantwortlichkeiten und Aufgaben berühren nicht die Verantwortung eines jeden Mitglieds des dem EAD unterstehenden Personals; insbesondere EU-Personal, das an Missionen in Drittländern teilnimmt, muss mit gesundem Menschenverstand und Urteilsvermögen zur eigenen Sicherheit beitragen und alle Sicherheitsregeln, -vorschriften, -verfahren und -anweisungen einhalten.

(4)   Um Sicherheitsrisiken vorzubeugen und diese zu beherrschen, kann beauftragtes Personal Zuverlässigkeitsüberprüfungen der in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Personen durchführen; dabei wird bestimmt, ob eine Sicherheitsbedrohung entsteht, falls diesen Personen Zugang zu Räumlichkeiten oder Informationen des EAD gewährt wird. Zu diesem Zweck und unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1725 darf das beauftragte Personal a) jede dem EAD zur Verfügung stehende Informationsquelle nutzen, wobei die Zuverlässigkeit der Informationsquelle zu berücksichtigen ist; b) auf im Besitz des EAD befindliche Personalakten oder Daten über Personen zugreifen, die der EAD beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt; dies gilt auch für Personal von Auftragnehmern, sofern dies hinreichend begründet wird.

(5)   Der EAD ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um den Schutz seiner Sicherheitsinteressen zu gewährleisten und jeden nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schaden daran abzuwenden.

(6)   Die Sicherheitsmaßnahmen im EAD für den Schutz von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als Verschlusssache müssen insbesondere dem Geheimhaltungsgrad, der Form und dem Umfang der Informationen oder des Materials, der Lage und der Beschaffenheit der Einrichtungen, in denen EU-VS aufbewahrt werden, und der Bedrohung, einschließlich der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch böswillige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage und Terrorismus, entsprechen.

Artikel 12

Sensibilisierung und Schulung in Sicherheitsfragen

(1)   Die Sicherheitsbehörde des EAD stellt sicher, dass durch die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion geeignete Programme zur Sensibilisierung und Schulung in Sicherheitsfragen ausgearbeitet werden. Dem Personal in der Zentrale werden die erforderlichen Sicherheitsbelehrungen und -schulungen angeboten, die von den Teams für Sicherheitsschulungen der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion durchgeführt werden. Das Personal in den Delegationen der Union und je nach Bedarf deren berechtigte Angehörige erhalten die erforderliche, den Risiken an ihrem Arbeits- oder Wohnort angemessene Sicherheitsbelehrung und -schulung; diese Belehrungen und Schulungen werden in Abstimmung mit der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion von den Sicherheitsmanagement-Teams durchgeführt.

(2)   Das Personal wird über seine Verantwortlichkeiten für den Schutz von EU-VS gemäß den Vorschriften nach Artikel 6 belehrt und erkennt sie an, bevor ihm Zugang zu EU-VS gewährt wird; die entsprechende Belehrung wird in regelmäßigen Abständen wiederholt.

Artikel 13

Organisation der Sicherheit im EAD

Abschnitt 1.     Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der Generalsekretär ist die Sicherheitsbehörde des EAD. In dieser Funktion gewährleistet er, dass

a)

die Sicherheitsmaßnahmen, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission und gegebenenfalls mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf alle für die Tätigkeiten des EAD relevanten Sicherheitsfragen, auch hinsichtlich der Art der Risiken für die Sicherheitsinteressen des EAD und der entsprechenden Schutzmaßnahmen, koordiniert werden;

b)

die Sicherheitsaspekte bei sämtlichen Tätigkeiten des EAD von Beginn an vollständig berücksichtigt werden;

c)

der Zugang zu Verschlusssachen nur Personen gewährt wird, die die Anforderungen gemäß Anhang A Artikel 5 erfüllen;

d)

geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Sicherheitsstatus des gesamten dem EAD unterstehenden Personals sowie der Auftragnehmer des EAD zu verwalten;

e)

ein Registratursystem eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass Verschlusssachen, die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuft sind, innerhalb des EAD im Einklang mit diesem Beschluss bearbeitet werden; dies gilt auch für sämtliche an EU-Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU oder andere befugte Empfänger weitergegebenen Verschlusssachen. Alle vom EAD an Drittstaaten oder internationale Organisationen weitergegebenen EU-VS und alle von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhaltenen Verschlusssachen werden in einem getrennten Verzeichnis erfasst;

f)

Sicherheitsinspektionen nach Artikel 16 durchgeführt werden;

g)

im Falle einer tatsächlichen oder vermuteten Verletzung der Sicherheit oder einer tatsächlichen oder vermuteten Kenntnisnahme von im EAD verwahrten oder herausgegebenen Verschlusssachen durch Unbefugte bzw. des Verlusts solcher Verschlusssachen Untersuchungen durchgeführt und die einschlägigen Sicherheitsbehörden um Unterstützung bei derartigen Untersuchungen ersucht werden;

h)

angemessene Pläne und Mechanismen für das Vorfall- und Folgenmanagement entwickelt werden, um rechtzeitig und wirksam auf Sicherheitsvorfälle reagieren zu können;

i)

angemessene Maßnahmen ergriffen werden, falls eine Person diesen Beschluss missachtet;

j)

für den Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD angemessene physische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden.

Zu diesem Zweck wird die Sicherheitsbehörde des EAD

die Sicherheitskategorie der Delegationen der Union in Abstimmung mit der Kommission festsetzen;

einen Krisenreaktionsmechanismus schaffen und dessen Aufgaben und Zuständigkeiten festlegen;

gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Hohen Vertreter beschließen, wann aus Sicherheitsgründen eine Evakuierung des Personals einer Delegation der Union zu veranlassen ist;

Maßnahmen beschließen, die zum Schutz von berechtigten Angehörigen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen mit EU-Organen nach Artikel 3 Absatz 3 erforderlichenfalls ergriffen werden;

die Strategie für kryptografische Kommunikation, insbesondere das Programm für die Installation von kryptografischen Produkten und Mechanismen, genehmigen.

(2)   Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates wird die Sicherheitsbehörde des EAD bei diesen Aufgaben gemeinsam von folgenden Personen unterstützt:

(i).

dem Generaldirektor für Ressourcenverwaltung, der vom Direktor für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD unterstützt wird,

(ii).

dem Direktor des Krisenreaktionszentrums

und in geeigneter Form von dem stellvertretenden Generalsekretär für Frieden, Sicherheit und Verteidigung, um die Kohärenz mit den für GSVP-Missionen und -Operationen zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

(3)   Der Generalsekretär kann als Sicherheitsbehörde des EAD bei Bedarf entsprechende Aufgaben weiterübertragen.

(4)   Jeder Abteilungs-/Referatsleiter ist für die Anwendung dieser Vorschriften, der Sicherheitsleitlinien gemäß Artikel 21 sowie aller sonstigen Verfahren oder Maßnahmen für den Schutz von EU-VS in seiner Abteilung/ seinem Referat verantwortlich.

Jeder Abteilungs-/Referatsleiter benennt Mitglieder des Personals als Sicherheitskoordinatoren der Abteilung/des Referats; er trägt jedoch weiterhin die Verantwortung wie vorstehend ausgeführt. Die Zahl der Sicherheitskoordinatoren ist dem Umfang der von der Abteilung/dem Referat bearbeiteten EU-VS angemessen.

Die Sicherheitskoordinatoren der Abteilung/des Referats unterstützen ihren Abteilungs-/Referatsleiter bei Bedarf in geeigneter Form bei der Wahrnehmung sicherheitsrelevanter Aufgaben, u. a. dabei,

a)

zusätzliche Sicherheitsanforderungen auszuarbeiten, die dem spezifischen Bedarf der Abteilung/des Referats entsprechen; dies geschieht in Abstimmung mit der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion;

b)

die regelmäßigen Sicherheitsbelehrungen, die von der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion für die Mitglieder ihrer Abteilung/ihres Referats durchgeführt werden, um Informationen zu zusätzlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Buchstabe a zu ergänzen;

c)

zu gewährleisten, dass in ihrer Abteilung/ihrem Referat nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ verfahren wird;

d)

gegebenenfalls eine aktuelle Liste sicherer Codes und Schlüssel zu führen;

e)

gegebenenfalls zu gewährleisten, dass die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen auf dem neuesten Stand und wirksam sind;

f)

ihren Direktoren und der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion Bericht über Verletzungen der Sicherheit und die Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte zu erstatten;

g)

Abschlussbesprechungen mit Mitgliedern des Personals durchzuführen, deren Beschäftigungsverhältnis mit dem EAD endet;

h)

durch ihre Vorgesetzten regelmäßige Berichte über sicherheitsrelevante Angelegenheiten in ihrer Abteilung/ihrem Referat bereitzustellen;

i)

mit der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion in Sicherheitsfragen zusammenzuarbeiten.

Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion wird frühzeitig über jede Maßnahme oder Angelegenheit unterrichtet, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben könnte.

Abschnitt 2.     Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion

(1)   Die für Sicherheit der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion ist administrativ der Generaldirektion für Ressourcenverwaltung zugeordnet. Sie hat folgende Aufgaben:

(a)

Sie nimmt die Fürsorgepflicht des EAD in der Zentrale des EAD wahr und ist für alle Sicherheitsangelegenheiten in der Zentrale des EAD zuständig, auch in Bezug auf Kommunikations- und Informationssysteme; ferner ist sie für die Informationssicherheit in den Delegationen der Union zuständig.

(b)

Sie übernimmt die Verwaltung, Koordinierung, Überwachung und/oder Umsetzung aller Sicherheitsmaßnahmen in allen Räumlichkeiten der EAD-Zentrale.

(c)

Sie gewährleistet die Kohärenz und Konsistenz mit diesem Beschluss und mit den Durchführungsbestimmungen bei allen Tätigkeiten, die sich auf den Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD auswirken können.

(d)

Sie unterstützt die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierungsstelle des EAD, indem sie den materiellen Geheimschutz in der allgemeinen Sicherheitsumgebung/lokalen Sicherheitsumgebung der Kommunikations- und Informationssysteme, mit denen EU-VS bearbeitet werden, sowie in sämtlichen Räumlichkeiten des EAD bewertet, die für die Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS zugelassen werden sollen.

Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion wird von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates unterstützt.

(2)   Der Direktor für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD hat folgende Aufgaben:

(a)

Er gewährleistet einen umfassenden Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD in dem Zuständigkeitsbereich der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion.

(b)

Er entwirft, überprüft und aktualisiert die Sicherheitsvorschriften; ferner koordiniert er die Sicherheitsmaßnahmen mit dem Direktor des Krisenreaktionszentrums, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und bei Bedarf mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen, die mit der EU Sicherheitsabkommen und/oder -vereinbarungen geschlossen haben.

(c)

Er ist Hauptberater des Hohen Vertreters, der Sicherheitsbehörde des EAD und des stellvertretenden Generalsekretärs für Frieden, Sicherheit und Verteidigung in allen die Sicherheit in der Zentrale sowie in allen die Informationssicherheit im EAD betreffenden Angelegenheiten.

(d)

Er verwaltet den Sicherheitsstatus des gesamten dem EAD unterstehenden Personals sowie der Auftragnehmer des EAD.

(e)

Er führt den Vorsitz im Sicherheitsausschuss des EAD in der Formation der nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 15 Absatz 1 nach den Weisungen der Sicherheitsbehörde des EAD und unterstützt den Ausschuss in seiner Arbeit.

(f)

Er nimmt im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion fallen, Kontakt zu anderen Partnern oder Behörden als den unter Buchstabe b aufgeführten auf.

(g)

Er setzt Schwerpunkte und unterbreitet Vorschläge für die Verwaltung der für die Sicherheit in der Zentrale und in den Delegationen der Union bereitgestellten Mittel, Letzteres in Abstimmung mit dem Direktor des Krisenreaktionszentrums.

(h)

Er gewährleistet die Aufzeichnung von Verletzungen der Sicherheit und der Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte gemäß Artikel 9 sowie die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen, sofern erforderlich.

(i)

Er organisiert regelmäßige Treffen und bei Bedarf weitere Treffen, um mit dem Sicherheitsdirektor des Generalsekretariats des Rates und dem Direktor der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission Bereiche von gemeinsamem Interesse zu erörtern.

(3)   Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion wird in ihrem Zuständigkeitsbereich Kontakte knüpfen und eine enge Zusammenarbeit pflegen mit

den nationalen Sicherheitsbehörden und/oder sonstigen für Sicherheit zuständigen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, um mit deren Unterstützung die Informationen zu erhalten, die sie für die Bewertung der Risiken und Bedrohungen benötigt, denen der EAD, dessen Personal, Tätigkeiten, Werte und Ressourcen sowie Verschlusssachen möglicherweise an seinem üblichen Tätigkeitsort ausgesetzt sind,

den zuständigen Sicherheitsbehörden von Drittstaaten, mit denen die EU ein Geheimschutzabkommen geschlossen hat oder in deren Hoheitsgebiet die EU eine GSVP-Mission oder -Operation entsendet, dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission und gegebenenfalls mit den für Sicherheit zuständigen Abteilungen anderer Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU,

den für Sicherheit zuständigen Abteilungen internationaler Organisationen, mit denen die EU ein Geheimschutzabkommen geschlossen hat, und

den nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten bei allen Fragen, die den Schutz von EU-VS, einschließlich Erklärungen über die Sicherheitsüberprüfung von Personal, betreffen.

Abschnitt 3.     Für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion

(1)   Die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion nimmt folgende Aufgaben wahr:

(a)

Sie kommt der Fürsorgepflicht des EAD in den Delegationen der Union nach.

(b)

Sie gewährleistet tagtäglich die Sicherheit des dem EAD unterstehenden Personals in den Delegationen der Union, schlägt Maßnahmen vor, die im Krisenfall zu ergreifen sind, um die Aufrechterhaltung des Betriebs in den Delegationen der Union zu gewährleisten, und führt in enger Abstimmung mit dem Referat für Koordinierung der Generaldirektion für Ressourcenverwaltung Evakuierungsverfahren durch.

(c)

Sie übernimmt die Verwaltung, Koordinierung, Überwachung und/oder Durchführung aller Sicherheitsmaßnahmen in allen Räumlichkeiten des EAD in den Delegationen der Union.

(d)

Sie gewährleistet die Kohärenz und Konsistenz mit diesem Beschluss und mit den Durchführungsbestimmungen bei allen Tätigkeiten des EAD, die sich im Zuständigkeitsbereich des Krisenreaktionszentrums auf den Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD auswirken können.

(e)

Sie unterstützt die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierungsstelle des EAD, indem sie Bewertungen des materiellen Geheimschutzes in den Räumlichkeiten der Delegationen der Union, die für die Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS zugelassen sind, vornimmt.

(2)   Der Direktor des Krisenreaktionszentrums nimmt folgende Aufgaben wahr:

(a)

Er gewährleistet im Zuständigkeitsbereich der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion einen umfassenden Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD.

(b)

Er koordiniert die Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats und bei Bedarf mit einschlägigen internationalen Organisationen.

(c)

Er gewährleistet die Aktivierung und Verwaltung des Krisenreaktionsmechanismus des EAD.

(d)

Er konzipiert und verwaltet die Krisenreaktionsfähigkeit des EAD (das verlegefähige Unterstützungsteam einschließlich der notwendigen Ausrüstung) und gewährleistet, dass diese Fähigkeit zu jeder Zeit einsatzbereit ist.

(e)

Er ist Hauptberater des Hohen Vertreters, der Sicherheitsbehörde des EAD und des stellvertretenden Generalsekretärs für Frieden, Sicherheit und Verteidigung in allen die Sicherheit der Delegationen der Union betreffenden Angelegenheiten und in allen Fragen, die die Reaktion auf die Delegationen der Union betreffende Krisen zum Gegenstand haben.

(f)

Er führt den Vorsitz im Sicherheitsausschuss des EAD in der Formation der Außenministerinnen und Außenminister gemäß Artikel 15 Absatz 1 entsprechend den Weisungen der Sicherheitsbehörde des EAD und unterstützt den Ausschuss in seiner Arbeit.

(g)

Er nimmt im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion fallen, Kontakt zu anderen Partnern oder Behörden als den unter Buchstabe b aufgeführten auf.

(h)

Er setzt Schwerpunkte und unterbreitet Vorschläge für die Verwaltung der für die Sicherheit der Delegationen der Union bereitgestellten Mittel, wobei die diesbezügliche Koordination dem Direktor für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD obliegt.

(i)

Er gewährleistet, dass Verletzungen der Sicherheit und die Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte, zu denen es im Zuständigkeitsbereich der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion kommt, dem für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion gemeldet werden, damit geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

(3)   Die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion wird in ihrem Zuständigkeitsbereich Kontakte knüpfen und eine enge Zusammenarbeit pflegen

mit den zuständigen Abteilungen der Außenministerien in den Mitgliedstaaten,

soweit erforderlich mit den zuständigen Sicherheitsbehörden der Aufnahmestaaten, in deren Hoheitsgebiet die Delegationen der Union ihren Sitz haben, in Bezug auf die Sicherheitsinteressen des EAD,

mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission und gegebenenfalls mit den für Sicherheit zuständigen Abteilungen anderer Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich,

mit den Sicherheitsabteilungen internationaler Organisationen im Hinblick auf eine sinnvolle Abstimmung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.

Abschnitt 4.     Delegationen der Union

(1)   Jeder Delegationsleiter ist vor Ort für die Durchführung und Organisation sämtlicher Maßnahmen zum Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD innerhalb der Räumlichkeiten und Zuständigkeiten der Delegationen der Union verantwortlich.

Er unternimmt – wenn erforderlich unter Anleitung des Krisenreaktionszentrums und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates – alle nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass angemessene physische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit er seiner Fürsorgepflicht nachkommen kann.

Der Delegationsleiter legt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 3 Absatz 3 – Sicherheitsverfahren für den Schutz von berechtigten Angehörigen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c fest.

Der Delegationsleiter erstattet dem Direktor des Krisenreaktionszentrums Bericht über alle mit seiner Fürsorgepflicht zusammenhängenden Fragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, und dem Direktor der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion Bericht über alle sonstigen sicherheitsrelevanten Angelegenheiten.

Er wird bei diesen Aufgaben durch die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion, durch das Sicherheitsmanagement-Team der Delegation der Union, das aus mit Sicherheitsaufgaben und -funktionen betrautem Personal besteht, und durch Sicherheitspersonal, das erforderlichenfalls hierfür abgestellt wird, unterstützt. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion wird in ihrem Zuständigkeitsbereich Unterstützung leisten.

Die Delegation der Union pflegt mit den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelmäßige Kontakte und eine enge Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen.

(2)   Außerdem übernimmt der Delegationsleiter folgende Aufgaben:

in Abstimmung mit dem Krisenreaktionszentrum Aufstellung detaillierter Sicherheits- und Notfallpläne für die Delegation der Union anhand allgemeiner Standardverfahren;

Betrieb eines rund um die Uhr einsatzbereiten Systems für das Management von Sicherheitsvorfällen und Notfällen im Rahmen des Tätigkeitsbereichs der Delegation der Union;

Gewährleistung eines an die örtlichen Bedingungen angepassten Versicherungsschutzes des gesamten in der Delegation der Union eingesetzten Personals;

Gewährleistung der Einbeziehung des Sicherheitsaspekts in die Einführungsschulung, die alle in der Delegation der Union eingesetzten Mitglieder des Personals bei Dienstantritt in der Delegation der Union erhalten, und

Gewährleistung der Umsetzung aller Empfehlungen, die aus Sicherheitsbewertungen hervorgehen, und regelmäßige schriftliche Berichterstattung über die Umsetzung dieser Empfehlungen an den Direktor des Krisenreaktionszentrums und den Direktor für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD.

(3)   Der Delegationsleiter, der weiterhin für die Gewährleistung des Sicherheitsmanagements sowie der Resilienz der Dienststelle verantwortlich und rechenschaftspflichtig bleibt, kann dem Sicherheitskoordinator der Delegation als stellvertretendem Delegationsleiter oder, wenn kein Koordinator ernannt wurde, einer geeigneten anderen Person, die Wahrnehmung seiner sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen.

Insbesondere folgende Aufgaben können übertragen werden:

Koordinierung der Sicherheitsfunktionen in der Delegation der Union;

Aufnahme von Kontakten in Sicherheitsfragen zu den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates und den entsprechenden Stellen in den Botschaften und diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten;

Umsetzung geeigneter Verfahren für das Sicherheitsmanagement zum Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD, einschließlich des Schutzes von EU-VS;

Gewährleistung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und -anweisungen;

Belehrung des Personals über die für das Personal geltenden Sicherheitsvorschriften und im Aufnahmestaat bestehende spezifische Risiken;

Einreichung von Anträgen auf Sicherheitsüberprüfung an die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion für Dienstposten, für die eine Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (Personnel Security Clearance — PSC) erforderlich ist; und

regelmäßige Unterrichtung des Delegationsleiters, des regionalen Sicherheitsbeauftragten und der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion über sicherheitsbezogene Vorfälle oder Entwicklungen in dem Gebiet, die sich auf den Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD auswirken können.

(4)   Der Delegationsleiter kann administrative oder technische Sicherheitsaufgaben auf den Leiter der Verwaltung und andere Mitglieder des Personals der Delegation der Union übertragen.

(5)   Die Delegation der Union wird von einem regionalen Sicherheitsbeauftragten unterstützt. Der regionale Sicherheitsbeauftragte erfüllt die nachstehend aufgeführten Aufgaben in einer Delegation der Union im Rahmen ihres jeweiligen geografischen Zuständigkeitsbereichs.

Wenn es die vorherrschende Sicherheitslage erfordert, kann unter bestimmten Umständen ein regionaler Sicherheitsbeauftragter auch dauerhaft auf Vollzeitbasis für eine spezifische Delegation der Union abgestellt werden.

Es kann erforderlich sein, dass ein regionaler Sicherheitsbeauftragter außerhalb seines jeweiligen Zuständigkeitsbereichs — einschließlich der Zentrale — versetzt wird oder auf Anweisung der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion nach Maßgabe der Sicherheitslage in einem Land dort seine Funktion dauerhaft ausübt.

(6)   Der regionale Sicherheitsbeauftragte untersteht der direkten operativen Kontrolle der für Sicherheit im Einsatzgebiet zuständigen Dienststelle der Zentrale des EAD, jedoch der gemeinsamen administrativen Kontrolle des Leiters der Delegation am Ort der dienstlichen Verwendung und der für Sicherheit im Einsatzgebiet zuständigen Dienststelle der Zentrale. Der regionale Sicherheitsbeauftragte berät und unterstützt den Delegationsleiter und das Personal der Delegation der Union bei der Vorbereitung und Durchführung aller physischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Delegation der Union.

(7)   Der regionale Sicherheitsbeauftragte berät und unterstützt den Delegationsleiter und das Personal der Delegation der Union. Gegebenenfalls und insbesondere, wenn ein regionaler Sicherheitsbeauftragter dauerhaft auf Vollzeitbasis tätig ist, sollte er eine Delegation der Union bei Sicherheitsmanagement und Sicherheitsimplementierung unterstützen, was auch die Vorbereitung von sicherheitsspezifischen Verträgen sowie die Verwaltung von Akkreditierungen und Sicherheitsüberprüfungen einschließt.

Artikel 14

GSVP-Operationen und EU-Sonderbeauftragte

In Ergänzung der spezifischen Vorgaben im Rahmen der vom Rat angenommenen einschlägigen Strategien beraten der Direktor für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD und der Direktor des Krisenreaktionszentrums im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs ihrer Direktionen soweit erforderlich den geschäftsführenden Direktor mit Zuständigkeit für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“), den Generaldirektor des Militärstabs der EU (im Folgenden „EUMS“) – auch in dessen Eigenschaft als Direktor des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (im Folgenden „MPCC“) – und den geschäftsführenden Direktor mit Zuständigkeit für den zivilen Planungs- und Durchführungsstab (im Folgenden „CPCC“) in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Aspekte der Planung und Durchführung von GSVP-Missionen und -Operationen und die EU-Sonderbeauftragten in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Aspekten ihrer Mandate.

Artikel 15

Sicherheitsausschuss des EAD

(1)   Es wird ein Sicherheitsausschuss des EAD eingesetzt.

Den Vorsitz führt die Sicherheitsbehörde des EAD oder eine von ihr beauftragte Person; der Ausschuss tritt auf Anweisung des Vorsitzes oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion und die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion unterstützen den Vorsitz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und leisten, soweit erforderlich, administrative Unterstützung bei der Arbeit des Ausschusses.

(2)   Der Sicherheitsausschuss des EAD setzt sich zusammen aus Vertretern

jedes Mitgliedstaates,

des Sicherheitsbüros des Generalsekretariats des Rates,

der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission.

Den Delegationen der Mitgliedstaaten für den Sicherheitsausschuss des EAD können als Mitglieder angehören

Vertreter der nationalen Sicherheitsbehörden und/oder der beauftragten Sicherheitsbehörden,

Vertreter der für Sicherheit zuständigen Abteilungen der Außenministerien.

(3)   Die dem Ausschuss angehörenden Vertreter können sich von Experten begleiten und beraten lassen, wenn sie dies für notwendig erachten. Vertreter anderer Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU können eingeladen werden, wenn Fragen erörtert werden, die ihre Sicherheit betreffen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 5 unterstützt der Sicherheitsausschuss des EAD den EAD im Rahmen von Konsultationen bei allen für die Tätigkeit des EAD, die Zentrale und die Delegationen der Union relevanten Sicherheitsfragen.

Unbeschadet des Absatzes 5 wird der Sicherheitsausschuss des EAD insbesondere

a)

zu folgenden Fragen konsultiert:

Sicherheitsstrategien, -leitlinien, -konzepte oder andere Dokumente über sicherheitsrelevante Methoden, insbesondere für den Schutz von Verschlusssachen und die Maßnahmen, die im Falle einer Missachtung der Sicherheitsvorschriften durch das Personal des EAD zur ergreifen sind;

technische Sicherheitsaspekte, die Einfluss auf den Beschluss des Hohen Vertreters haben könnten, eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen über Geheimschutzabkommen nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a an den Rat zu richten;

alle Änderungen dieses Beschlusses;

b)

unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 zu Fragen, die die Sicherheit von Personal und Werten in der EAD-Zentrale und den Delegationen der Union betreffen, konsultiert oder darüber unterrichtet;

c)

über alle Fälle von Kenntnisnahme durch Unbefugte oder den Verlust von EU-VS innerhalb des EAD unterrichtet.

(5)   Für alle Änderungen der den Schutz von EU-VS betreffenden Vorschriften dieses Beschlusses und seines Anhangs A muss eine einhellig befürwortende Stellungnahme der im Sicherheitsausschuss des EAD vertretenen Mitgliedstaaten eingeholt werden. Eine solche einhellig befürwortende Stellungnahme ist auch erforderlich für

die Aufnahme von Verhandlungen über Verwaltungsvereinbarungen nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;

die Weitergabe von Verschlusssachen in den besonderen Ausnahmefällen nach Anhang A VI Nummern 9, 11 und 12;

das Treffen der Entscheidung an der Stelle des Herausgebers der Verschlusssachen unter den in Anhang A Artikel 10 Absatz 6 letzter Satz genannten Umständen.

Eine einhellig befürwortende Stellungnahme gilt als erteilt, wenn die Delegationen der Mitgliedstaaten während der Ausschussberatungen keine Einsprüche erheben.

(6)   Der Sicherheitsausschuss des EAD berücksichtigt in vollem Umfang die geltenden Sicherheitskonzepte und -leitlinien des Rates und der Kommission.

(7)   Der Sicherheitsausschuss des EAD erhält jährlich eine Liste der EAD-Inspektionen sowie die endgültigen Inspektionsberichte.

(8)   Organisation von Sitzungen:

Der Sicherheitsausschuss des EAD tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Initiative des Vorsitzes oder auf Antrag der Ausschussmitglieder können zusätzliche Sitzungen mit allen Mitgliedern oder mit den Vertretern der nationalen Sicherheitsbehörden/ beauftragten Sicherheitsbehörden oder der für Sicherheit zuständigen Abteilungen der Außenministerien einberufen werden.

Der Sicherheitsausschuss des EAD organisiert seine Tätigkeit so, dass er Empfehlungen zu spezifischen Sicherheitsfragen geben kann. Er kann bei Bedarf weitere Fachuntergruppen einrichten. Er legt das Mandat für diese Fachuntergruppen fest und erhält von diesen Berichte über ihre Tätigkeiten.

Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion und die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion sind in Bezug auf ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet für die Vorbereitung der zu erörternden Themen zuständig. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die Mitglieder des Ausschusses können weitere Diskussionspunkte vorschlagen.

Artikel 16

Sicherheitsinspektionen

(1)   Die Sicherheitsbehörde des EAD gewährleistet, dass in der Zentrale des EAD und in den Delegationen der Union regelmäßig Sicherheitsinspektionen durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die Sicherheitsmaßnahmen auf angemessene Weise umgesetzt werden und ob sie mit diesem Beschluss im Einklang stehen. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion kann in Zusammenarbeit mit der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion gegebenenfalls Experten für die Beteiligung an Sicherheitsinspektionen in den nach Titel V Kapitel 2 EUV geschaffenen Agenturen und Einrichtungen der EU benennen.

(2)   Die Sicherheitsinspektionen des EAD werden unter der Verantwortung der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion – gegebenenfalls mit Unterstützung des Krisenreaktionszentrums des EAD – und im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 3 Absatz 3 mit der Unterstützung von Sicherheitsexperten anderer Organe der EU oder der Mitgliedstaaten durchgeführt.

(3)   Der EAD kann gegebenenfalls auf einschlägige Fachkenntnisse in den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zurückgreifen.

Sofern erforderlich, können Sicherheitsexperten, die sich im Rahmen von Missionen der Mitgliedstaaten in einem Drittland aufhalten und/oder Vertreter der diplomatischen Sicherheitsdienste der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der Sicherheitsinspektion einer Delegation der Union aufgefordert werden.

(4)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels im Hinblick auf den Schutz von EU-VS sind in Anhang A III aufgeführt.

Artikel 17

Bewertungsbesuche

Bewertungsbesuche werden durchgeführt, um die Wirksamkeit der Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen, die zum Schutz von im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ausgetauschten EU-VS in einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation getroffen werden.

Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion kann Experten für die Beteiligung an Bewertungsbesuchen in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen benennen, mit denen die EU ein Geheimschutzabkommen nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a geschlossen hat.

Artikel 18

Notfallplanung

Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion und die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion unterstützen die Sicherheitsbehörde des EAD beim Management der sicherheitsbezogenen Aspekte der Prozesse im Rahmen der allgemeinen Notfallplanung des EAD.

Artikel 19

Reisehinweise für Missionen außerhalb der EU

Die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion gewährleistet, dass für Missionen, die das dem EAD unterstehende Personal außerhalb der EU auszuführen hat, Reisehinweise zur Verfügung stehen und greift dabei auf die Ressourcen aller zuständigen Dienste des EAD zurück, insbesondere des INTCEN, der Spionageabwehrzelle der Generaldirektion für Ressourcenmanagement, der geografischen Abteilungen und der Delegationen der Union.

Die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion stellt auf Antrag und unter Nutzung der genannten Ressourcen spezifische Reisehinweise für Missionen zur Verfügung, die das dem EAD unterstehende Personal in Drittstaaten mit hohem oder erhöhtem Sicherheitsrisiko auszuführen hat.

Artikel 20

Gesundheit und Sicherheit

Die EAD-Sicherheitsvorschriften ergänzen die vom Hohen Vertreter angenommenen Vorschriften des EAD für Gesundheitsschutz und Sicherheit.

Artikel 21

Umsetzung und Überprüfung

(1)   In enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten und mit Unterstützung der einschlägigen Dienststellen der EU-Organe legt die Sicherheitsbehörde des EAD, gegebenenfalls nach Konsultation des Sicherheitsausschusses des EAD, Sicherheitsleitlinien mit allen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieser Vorschriften im EAD fest und schafft in Bezug auf alle Sicherheitsaspekte die erforderlichen Kapazitäten.

(2)   Nach Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates kann der EAD erforderlichenfalls Dienstleistungsvereinbarungen mit den einschlägigen Dienststellen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission schließen.

(3)   Der Hohe Vertreter stellt eine insgesamt kohärente Anwendung dieses Beschlusses sicher und überprüft regelmäßig die Sicherheitsvorschriften.

(4)   Die EAD-Sicherheitsvorschriften werden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten umgesetzt.

(5)   Der EAD gewährleistet, dass im Rahmen des Krisenreaktionssystems des EAD allen Aspekten des Sicherheitsprozesses Rechnung getragen wird.

(6)   Der Generalsekretär als Sicherheitsbehörde, der Direktor der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion und der Direktor des Krisenreaktionszentrums sorgen für die Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 22

Ersetzung bisheriger Beschlüsse

Der Beschluss ADMIN (2017)10 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. September 2017 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (5) wird durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben und ersetzt.

Artikel 23

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Sicherheitsbehörde des EAD wird das gesamte Personal, das unter den Anwendungsbereich dieses Beschlusses und seiner Anhänge fällt, rechtzeitig und ordnungsgemäß über dessen Inhalt, Inkrafttreten und nachfolgende Änderungen unterrichten.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juni 2023.

Josep BORRELL FONTELLES

Hoher Vertreter der Union

für Außen- und Sicherheitspolitik


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(2)  ABl. C 126 vom 10.4.2018, S. 1.

(3)  Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Statut“).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  ABl. C 126 vom 10.4.2018, S. 1.


ANHANG A

GRUNDPRINZIPIEN UND STANDARDS FÜR DEN SCHUTZ VON EU-VS

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   In diesem Anhang sind die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von EU-VS festgelegt.

(2)   Diese Grundprinzipien und Mindeststandards gelten für den EAD und das dem EAD unterstehende, in den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses aufgeführte und definierte Personal.

Artikel 2

Begriffsbestimmung für EU-VS, Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen

(1)   „EU-Verschlusssachen“ (EU-VS) sind alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder alles so gekennzeichnete Material, deren bzw. dessen unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.

(2)   EU-VS werden in einen der folgenden Geheimhaltungsgrade eingestuft:

a)

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET: Informationen und Material, deren bzw. dessen unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte;

b)

SECRET UE/EU SECRET: Informationen und Material, deren bzw. dessen unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte;

c)

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL: Informationen und Material, deren bzw. dessen unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte;

d)

RESTREINT UE/EU RESTRICTED: Informationen und Material, deren bzw. dessen unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.

(3)   EU-VS werden mit einem Geheimhaltungsgrad gemäß Absatz 2 gekennzeichnet. Sie können zusätzliche Kennzeichnungen tragen, die dazu dienen, den Tätigkeitsbereich, auf den sie sich beziehen, anzugeben, den Herausgeber zu benennen, die Verteilung zu begrenzen, die Verwendung einzuschränken oder anzugeben, dass sie weitergegeben werden können.

Artikel 3

Regeln für die Einstufung als Verschlusssache

(1)   Der EAD gewährleistet, dass EU-VS angemessen eingestuft werden, deutlich als Verschlusssache gekennzeichnet sind und ihren Geheimhaltungsgrad nur so lange wie erforderlich behalten.

(2)   Der Geheimhaltungsgrad von EU-VS darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben werden; das Gleiche gilt für die Veränderung oder Entfernung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kennzeichnungen.

(3)   Die Sicherheitsbehörde des EAD legt nach Konsultation des Sicherheitsausschusses des EAD nach Artikel 15 Absatz 5 dieses Beschlusses Sicherheitsleitlinien für die Erstellung von EU-VS, einschließlich eines Einstufungsleitfadens für Verschlusssachen, fest.

Artikel 4

Schutz von Verschlusssachen

(1)   EU-VS werden gemäß diesem Beschluss geschützt.

(2)   Der Besitzer jedweder EU-VS ist dafür verantwortlich, diese gemäß diesem Beschluss zu schützen.

(3)   Bringt ein Mitgliedstaat Verschlusssachen, die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, in die Strukturen oder Netze des EAD ein, so schützt der EAD diese Verschlusssachen nach Maßgabe der Anforderungen, die für EU-VS mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad gemäß der Entsprechungstabelle in Anlage B gelten.

Der EAD legt geeignete Verfahren fest, um genaue Aufzeichnungen zu führen über den Herausgeber

von Verschlusssachen, die der EAD erhält, und

des Ausgangsmaterials, das in vom EAD stammenden Verschlusssachen enthalten ist.

Der Sicherheitsausschuss des EAD wird über diese Verfahren unterrichtet.

(4)   Große Mengen oder eine Zusammenstellung von EU-VS können ein Schutzniveau erfordern, das einem höheren Geheimhaltungsgrad als dem der einzelnen Bestandteile entspricht.

Artikel 5

Personeller Geheimschutz bei der Bearbeitung von EU-Verschlusssachen

(1)   Der personelle Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass nur Personen Zugang zu EU-VS erhalten, die

Kenntnis von EU-VS haben müssen,

für den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind oder auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ermächtigt sind und

über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind.

(2)   Das Verfahren zur Ausstellung von Erklärungen über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (Personnel Security Clearance — PSC) dient der Feststellung, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu EU-VS ermächtigt werden kann.

(3)   Jede Person wird über ihre Verantwortlichkeiten für den Schutz von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses belehrt und erkennt sie schriftlich an, bevor ihr Zugang zu EU-VS gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen.

(4)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A I enthalten.

Artikel 6

Materieller Geheimschutz für EU-Verschlusssachen

(1)   Der materielle Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von physischen und technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu EU-VS.

(2)   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen zu verhindern, von unbefugten Handlungen abzuschrecken bzw. diese zu verhindern und aufzudecken und beim Zugang von Personal zu EU-VS eine Differenzierung nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu ermöglichen. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Risikomanagementprozesses festgelegt.

(3)   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes werden für alle Räumlichkeiten, Gebäude, Büros, Räume und sonstigen Bereiche, in denen EU-VS bearbeitet bzw. aufbewahrt werden, getroffen, einschließlich Bereiche, in denen Kommunikations- und Informationssysteme gemäß Anhang A untergebracht sind.

(4)   Die Bereiche, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte EU-VS aufbewahrt werden, werden als abgesicherte Bereiche nach Anhang A II eingerichtet und von der Sicherheitsbehörde des EAD genehmigt.

(5)   Zum Schutz von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS werden ausschließlich zugelassene Ausrüstungen oder Geräte verwendet.

(6)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A II enthalten.

Artikel 7

Verwaltung von Verschlusssachen

(1)   Die Verwaltung von Verschlusssachen beinhaltet die Anwendung administrativer Maßnahmen zur Kontrolle von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS mit dem Ziel, die Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 8 zu ergänzen und dadurch dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte sowie den Verlust von Verschlusssachen zu verhindern oder aufzudecken und entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen. Diese Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Erstellung, die Registrierung, die Vervielfältigung, die Übersetzung, die Beförderung, die Bearbeitung, die Aufbewahrung und die Vernichtung von EU-VS.

(2)   Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen werden zu Sicherheitszwecken bei Erhalt und vor ihrer Weiterleitung registriert. Zu diesem Zweck richten die zuständigen Stellen im EAD ein Registratursystem ein. Als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen werden in eigens dafür bestimmten Registraturen registriert.

(3)   In Dienststellen und Räumlichkeiten, in denen EU-VS bearbeitet oder aufbewahrt werden, sind regelmäßig Inspektionen durch die Sicherheitsbehörde des EAD durchzuführen.

(4)   EU-VS werden zwischen Dienststellen und Räumlichkeiten außerhalb von physisch geschützten Bereichen wie folgt befördert:

a)

In der Regel werden EU-VS auf elektronischem Wege übermittelt, wobei sie durch kryptografische Produkte geschützt werden, die nach Artikel 7 Absatz 5 dieses Beschlusses und anhand klar definierter Sicherheitsbetriebsverfahren zugelassen wurden;

b)

wenn der elektronische Weg gemäß Buchstabe a nicht verwendet wird, erfolgt die Beförderung von EU-VS entweder

i)

auf elektronischen Datenträgern (z. B. USB-Sticks, CDs, Festplattenlaufwerken), die durch kryptografische Produkte geschützt sind, die nach Artikel 8 Absatz 5 dieses Beschlusses zugelassen wurden, oder

ii)

in allen anderen Fällen gemäß den Vorschriften der Sicherheitsbehörde des EAD im Einklang mit den in Anhang A III Abschnitt V festgelegten einschlägigen Schutzmaßnahmen.

(5)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A III enthalten.

Artikel 8

Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden

(1)   Die Informationssicherung im Bereich von Kommunikations- und Informationssystemen beruht auf dem Vertrauen darauf, dass die in diesen Systemen bearbeiteten Informationen geschützt sind und dass diese Systeme unter der Kontrolle rechtmäßiger Nutzer jederzeit ordnungsgemäß funktionieren. Eine effektive Informationssicherung stellt ein angemessenes Niveau der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Beweisbarkeit und Authentizität sicher. Die Informationssicherung stützt sich auf einen Risikomanagementprozess.

(2)   In Kommunikations- und Informationssystemen werden EU-VS gemäß dem Konzept der Informationssicherung bearbeitet.

(3)   Alle Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-VS bearbeitet werden, werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Mit der Akkreditierung wird bezweckt, Gewissheit darüber zu erlangen, dass alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind und dass ein ausreichender Schutz der EU-VS und des Kommunikations- und Informationssystems gemäß diesem Beschluss gegeben ist. In der Akkreditierungserklärung wird festgelegt, bis zu welchem Geheimhaltungsgrad und unter welchen Voraussetzungen Verschlusssachen in einem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden dürfen.

(4)   Kommunikations- und Informationssysteme, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden, werden so geschützt, dass von Informationen nicht über unbeabsichtigte elektromagnetische Abstrahlung unbefugt Kenntnis genommen werden kann („TEMPEST-Sicherheitsvorkehrungen“).

(5)   Wird der Schutz von EU-VS mit kryptografischen Produkten sichergestellt, so sind diese Produkte nach Artikel 8 Absatz 5 dieses Beschlusses zuzulassen.

(6)   Bei der elektronischen Übermittlung von EU-VS werden zugelassene kryptografische Produkte verwendet. Ungeachtet dieser Anforderung können in Notsituationen oder im Rahmen bestimmter technischer Konfigurationen spezielle Verfahren nach Maßgabe des Anhangs A IV angewandt werden.

(7)   Nach Artikel 8 Absatz 6 dieses Beschlusses werden je nach Bedarf die nachstehenden Funktionen für Informationssicherung geschaffen:

a)

eine Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Authority – IAA),

b)

eine TEMPEST-Stelle (Tempest Authority – TA),

c)

eine Krypto-Zulassungsstelle (Crypto Approval Authority – CAA),

d)

eine Krypto-Verteilungsstelle (Crypto Distribution Authority – CDA).

(8)   Nach Artikel 8 Absatz 7 dieses Beschlusses wird für jedes System Folgendes eingerichtet:

a)

eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle (Security Accreditation Authority – SAA),

b)

eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Operational Authority – IAOA).

(9)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A IV enthalten.

Artikel 9

Gewerblicher Geheimschutz

(1)   Der gewerbliche Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen zum Schutz von EU-VS durch Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der gesamten Laufzeit von als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen. Grundsätzlich beinhalten derartige Aufträge nicht den Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Verschlusssachen.

(2)   Der EAD kann industrielle oder andere Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, mit dem ein Geheimschutzabkommen oder eine Verwaltungsvereinbarung nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 geschlossen wurde, eingetragen sind, vertraglich mit Aufträgen betrauen, die den Zugang zu oder die Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS beinhalten oder nach sich ziehen.

(3)   Der EAD stellt als Vergabebehörde sicher, dass die in diesem Beschluss festgelegten und in dem Vertrag genannten Mindeststandards für den gewerblichen Geheimschutz eingehalten werden, wenn als Verschlusssache eingestufte Aufträge von ihm an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden. Er sorgt für die Einhaltung dieser Mindeststandards durch die jeweilige nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde.

(4)   In einem Mitgliedstaat eingetragene Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die an als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Unteraufträgen beteiligt sind und entweder bei der Ausführung dieser Aufträge oder bei den Verhandlungen vor der Auftragsvergabe als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestufte Verschlusssachen in ihren Räumlichkeiten bearbeiten und aufbewahren müssen, müssen im Besitz eines von der nationalen Sicherheitsbehörde, der beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erteilten Sicherheitsbescheids für Unternehmen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads sein.

(5)   Das Personal des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers, das zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten muss, muss im Besitz eines von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde, der beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Mindeststandards in Anhang A I ausgestellten Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (Personnel Security Clearance - PSC) sein.

(6)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A V enthalten.

Artikel 10

Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Der EAD kann EU-VS nur mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation austauschen, wenn

a)

ein im Einklang mit Artikel 37 EUV und Artikel 218 AEUV geschlossenes Geheimschutzabkommen zwischen der EU und diesem Drittstaat oder dieser internationalen Organisation oder

b)

eine nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 5 dieses Beschlusses geschlossene Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Sicherheitsstellen dieses Drittstaats oder dieser internationalen Organisation über den Austausch von Verschlusssachen, die grundsätzlich nicht höher als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, oder

c)

ein im Kontext einer GSVP-Krisenbewältigungsoperation zwischen der EU und diesem Drittstaat nach Artikel 37 EUV und Artikel 218 AEUV geschlossenes Rahmen- oder Ad-hoc-Abkommen über eine Beteiligung

in Kraft ist und die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Ausnahmen zu dieser allgemeinen Regel sind in Anhang A VI Abschnitt V enthalten.

(2)   Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b enthalten Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass EU-VS nach ihrer Entgegennahme durch Drittstaaten oder internationale Organisationen in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Mindeststandards geschützt werden, die nicht weniger streng als die in diesem Beschluss festgelegten Standards sind.

Informationen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Abkommen ausgetauscht werden, beschränken sich auf Informationen, die GSVP-Operationen betreffen, an denen sich der jeweilige Drittstaat auf der Grundlage dieser Abkommen und nach Maßgabe ihrer Bestimmungen beteiligt.

(3)   Wird zwischen der Union und einem beteiligten Drittstaat oder einer beteiligten internationalen Organisation anschließend ein Geheimschutzabkommen geschlossen, so tritt das Geheimschutzabkommen, soweit der Austausch und die Bearbeitung von EU-VS betroffen sind, an die Stelle der Bestimmungen über den Austausch von Verschlusssachen in dem Rahmen- oder Ad-hoc-Beteiligungsabkommen oder der Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung.

(4)   Für die Zwecke einer GSVP-Operation erstellte EU-VS können gemäß den Absätzen 1 bis 3 und Anhang A VI gegenüber dem von Drittstaaten oder internationalen Organisationen für diese Operation abgeordneten Personal offengelegt werden. Wird diesem Personal Zugang zu EU-VS in Räumlichkeiten und/oder Kommunikations- und Informationssystemen einer GSVP-Operation gewährt, so müssen Maßnahmen (einschließlich der Aufzeichnung der offengelegten EU-VS) getroffen werden, um das Risiko des Verlusts oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte gering zu halten. Entsprechende Maßnahmen sind in den einschlägigen Planungs- oder Missionsunterlagen festzulegen.

(5)   Es werden nach Artikel 17 dieses Beschlusses Bewertungsbesuche in Drittstaaten bzw. bei internationalen Organisationen durchgeführt, um die Wirksamkeit der zum Schutz von EU-VS getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen.

(6)   Der Beschluss, EU-VS des EAD an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird von Fall zu Fall nach Maßgabe von Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ und der Vorteile für die EU gefasst.

Der EAD holt die schriftliche Zustimmung etwaiger Stellen ein, die Verschlusssachen als Ausgangsmaterial für vom EAD stammende EU-VS bereitgestellt haben, um sicherzustellen, dass keine Einwände gegen die Weitergabe bestehen.

Stammt eine Verschlusssache, um deren Weitergabe ersucht wird, nicht vom EAD, so holt der EAD zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe der Verschlusssache ein.

Kann der EAD den Herausgeber nicht ermitteln, so trifft die Sicherheitsbehörde des EAD die Entscheidung an Stelle des Herausgebers, nachdem sie die einhellig befürwortende Stellungnahme der im Sicherheitsausschuss des EAD vertretenen Mitgliedstaaten eingeholt hat.

(7)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A VI enthalten.

Artikel 11

Verletzung der Sicherheit und Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte

(1)   Eine tatsächliche oder vermutete Verletzung der Sicherheit oder die tatsächliche oder vermutete Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte wird unverzüglich der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion gemeldet, die gegebenenfalls die betroffenen Mitgliedstaaten oder sonstige betroffene Stellen informiert.

(2)   Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, informiert die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion die nationalen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten und ergreift alle geeigneten Maßnahmen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, um

a)

Beweise zu sichern,

b)

sicherzustellen, dass der Fall zur Aufklärung des Sachverhalts von Personal untersucht wird, das von der Verletzung oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte nicht unmittelbar betroffen ist,

c)

unverzüglich den Herausgeber oder sonstige betroffene Stellen zu verständigen,

d)

zu vermeiden, dass sich ein solcher Vorfall wiederholt,

e)

den potenziellen Schaden für die Interessen der EU oder der Mitgliedstaaten einzuschätzen und

f)

die zuständigen Stellen über die Auswirkungen der tatsächlichen oder vermuteten Kenntnisnahme durch Unbefugte und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(3)   Gegen jedes Mitglied des dem EAD unterstehenden Personals, das für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften ergriffen werden.

Gegen jede Person, die für die unbefugte Kenntnisnahme oder den Verlust von Verschlusssachen verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen und/oder rechtliche Schritte gemäß den geltenden Rechts- und sonstigen Vorschriften ergriffen werden.

(4)   Während der Untersuchung einer Verletzung der Sicherheit und/oder einer unbefugten Kenntnisnahme von Verschlusssachen kann der Direktor der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion den Zugang der betreffenden Person zu EU-VS und zu den Räumlichkeiten des EAD aussetzen. Die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission, das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, die nationalen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder sonstige betroffene Stellen werden von einem solchen Beschluss unverzüglich informiert.


ANHANG A I

PERSONELLER GEHEIMSCHUTZ

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Vorschriften zur Anwendung von Anhang A Artikel 5. In diesem Anhang werden insbesondere die Kriterien festgelegt, anhand deren der EAD feststellt, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu EU-VS ermächtigt werden kann, sowie die hierzu anzuwendenden Überprüfungs- und Verwaltungsverfahren.

2.

Die „Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal“ (Personnel Security Clearance – PSC) mit Blick auf den Zugang zu EU-VS ist eine Erklärung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird und mit der bescheinigt wird, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, bis zu einem bestimmten Datum und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann; diese Person wird als „sicherheitsüberprüft“ bezeichnet.

3.

Die „Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung“ (Personnel Security Clearance Certificate – PSCC) ist eine von der Sicherheitsbehörde des EAD ausgestellte Bescheinigung, in der festgestellt wird, dass eine Person sicherheitsüberprüft ist, und aus der der Geheimhaltungsgrad, bis zu dem der Person Zugang zu EU-VS gewährt werden kann, die Gültigkeitsdauer der betreffenden PSC und das Ablaufdatum der Bescheinigung selbst hervorgehen.

4.

Die „Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS“ ist eine Ermächtigung durch die Sicherheitsbehörde des EAD, die gemäß diesem Beschluss nach Ausstellung einer PSC durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilt wird und mit der bescheinigt wird, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, bis zu einem bestimmten Datum und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann; diese Person wird als „sicherheitsüberprüft“ bezeichnet.

II.   ERMÄCHTIGUNG ZUM ZUGANG ZU EU-VS

5.

Der Zugang zu Verschlusssachen, die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, erfordert keine Sicherheitsüberprüfung und wird gestattet, nachdem

a)

festgestellt wurde, dass die betreffende Person in einem arbeitsrechtlichen oder vertraglichen Verhältnis zum EAD steht,

b)

festgestellt wurde, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben muss,

c)

die Person über die Sicherheitsvorschriften und -verfahren für den Schutz von EU-VS belehrt wurde und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses schriftlich anerkannt hat.

6.

Einer Person darf der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen der EU erst dann gestattet werden, wenn

a)

festgestellt wurde, dass die betreffende Person in einem arbeitsrechtlichen oder vertraglichen Verhältnis zum EAD steht,

b)

festgestellt wurde, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben muss,

c)

ihr eine PSC für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad ausgestellt wurde oder sie auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ermächtigt ist und

d)

sie über die Sicherheitsvorschriften und -verfahren für den Schutz von EU-VS belehrt wurde und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Informationen schriftlich anerkannt hat.

7.

Der EAD bestimmt innerhalb seiner Strukturen die Dienstposten, für die ein Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen und somit eine PSC für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad gemäß Nummer 4 erforderlich ist.

8.

Die Mitglieder des Personals des EAD geben eine Erklärung darüber ab, ob sie die Staatsangehörigkeit mehrerer Länder besitzen.

Verfahren des EAD zur Beantragung einer PSC

9.

Für Mitglieder des Personals des EAD sendet die Sicherheitsbehörde des EAD den ausgefüllten Sicherheitsfragebogen an die nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und beantragt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für den Geheimhaltungsgrad von EU-VS, zu denen die betreffende Person Zugang haben muss.

10.

Besitzt eine Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Länder, wird die Sicherheitsüberprüfung bei der nationalen Sicherheitsbehörde des Landes beantragt, unter dessen Staatsangehörigkeit die Person eingestellt wurde.

11.

Werden dem EAD sicherheitserhebliche Informationen zu einer Person bekannt, die eine PSC beantragt hat, so teilt er dies der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit.

12.

Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung teilt die betreffende nationale Sicherheitsbehörde der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion das Ergebnis der Überprüfung mit.

a)

Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zu der Feststellung, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die ihre Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit infrage stellen, kann die Sicherheitsbehörde des EAD der betreffenden Person eine bis zu einem bestimmten Datum gültige Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad erteilen.

b)

Der EAD trifft sämtliche geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von der nationalen Sicherheitsbehörde festgelegten Bedingungen oder Beschränkungen ordnungsgemäß angewendet werden. Die nationale Sicherheitsbehörde wird über das Ergebnis unterrichtet.

c)

Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu einer solchen Feststellung, so setzt die Sicherheitsbehörde des EAD die betreffende Person davon in Kenntnis, die beantragen kann, von der Sicherheitsbehörde des EAD gehört zu werden. Die Sicherheitsbehörde des EAD kann die zuständige nationale Sicherheitsbehörde um weitere Auskünfte ersuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Wird das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung bestätigt, darf keine Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS erteilt werden. In diesem Fall trifft der EAD sämtliche geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller keinen Zugang zu EU-VS erhält.

13.

Für die Sicherheitsüberprüfung und deren Ergebnisse, auf die sich die Sicherheitsbehörde des EAD bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS stützt, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Rechtsvorschriften für etwaige Rechtsbehelfe. Gegen die Entscheidungen der Sicherheitsbehörde des EAD können Rechtsbehelfe gemäß den in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Bedingungen eingelegt werden.

14.

Die Feststellung, auf die sich eine PSC stützt, erstreckt sich — solange diese gültig ist — auf alle Aufgaben, die die betreffende Person im EAD, im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission übernimmt.

15.

Der EAD erkennt die von anderen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Europäischen Union ausgestellten Ermächtigungen zum Zugang zu EU-VS an, solange diese gültig sind. Die Ermächtigungen erstrecken sich auf alle Aufgaben, die der betreffenden Person innerhalb des EAD zugewiesen werden. Das Organ, die Einrichtung oder die Agentur der Europäischen Union, bei dem bzw. bei der die betreffende Person ihre Beschäftigung aufnimmt, unterrichtet die zuständige nationale Sicherheitsbehörde über den Wechsel des Arbeitgebers.

16.

Nimmt eine Person innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung an die Sicherheitsbehörde des EAD ihren Dienst nicht auf oder unterbricht sie diesen für einen Zeitraum von 12 oder mehr Monaten, in dem sie nicht beim EAD, bei einem anderen Organ, einer anderen Agentur oder Einrichtung der EU oder bei einer nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats auf einem Dienstposten tätig ist, der den Zugang zu Verschlusssachen erfordert, so wird die zuständige nationale Sicherheitsbehörde mit diesem Ergebnis befasst, damit sie gegebenenfalls bestätigen kann, dass es weiterhin gültig und berechtigt ist.

17.

Werden dem EAD Informationen bekannt, nach denen eine Person, die eine gültige PSC besitzt, ein Sicherheitsrisiko darstellt, so teilt der EAD dies der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit; er kann den Zugang zu EU-VS aussetzen oder die Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS zurücknehmen. Teilt eine nationale Sicherheitsbehörde dem EAD mit, dass eine gemäß Nummer 12 Buchstabe a erfolgte Feststellung in Bezug auf eine Person, die im Besitz einer gültigen Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS ist, zurückgenommen wurde, kann die Sicherheitsbehörde des EAD die nationale Sicherheitsbehörde um alle weiteren Auskünfte ersuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bei Bestätigung der nachteiligen Erkenntnisse wird die vorgenannte Ermächtigung zurückgenommen und die betreffende Person vom Zugang zu EU-VS und von Dienstposten, auf denen sie auf EU-VS zugreifen oder ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte, ausgeschlossen.

18.

Jede Entscheidung über die Rücknahme einer Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS für ein Mitglied des Personals des EAD und gegebenenfalls die dafür maßgeblichen Gründe werden der betreffenden Person mitgeteilt, die beantragen kann, von der Sicherheitsbehörde des EAD gehört zu werden. Für die von einer nationalen Sicherheitsbehörde zur Verfügung gestellten Informationen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Rechtsvorschriften über etwaige Rechtsbehelfe. Gegen die Entscheidungen der Sicherheitsbehörde des EAD können Rechtsbehelfe gemäß den in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Bedingungen eingelegt werden.

19.

Nationale Sachverständige, die zum EAD abgeordnet werden, um dort einen Dienstposten zu bekleiden, für den der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen erforderlich ist, müssen der Sicherheitsbehörde des EAD eine gültige PSC für den Zugang zu EU-VS für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorlegen, bevor sie ihren Dienst antreten. Dieser Vorgang wird von dem abordnenden Mitgliedstaat abgewickelt.

Verzeichnisse der PSC

20.

Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion unterhält eine Datenbank, in der der Sicherheitsstatus des gesamten dem EAD unterstehenden Personals und des Personals der Auftragnehmer des EAD erfasst ist. Diese Verzeichnisse enthalten Angaben zum Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) der EU-VS, zu denen der betreffenden Person Zugang gewährt werden darf, das Datum, an dem die PSC ausgestellt wurde, und deren Gültigkeitsdauer.

21.

Es werden geeignete Verfahren für die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und anderen Organen, Agenturen und Einrichtungen der EU eingeführt, um sicherzustellen, dass der EAD ein genaues und umfassendes Verzeichnis des Sicherheitsstatus des gesamten dem EAD unterstehenden Personals und des Personals der Auftragnehmer des EAD führt.

22.

Die Sicherheitsbehörde des EAD kann eine Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung (PSCC) ausstellen, die Angaben zum Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) der EU-VS, zu denen der Person Zugang gewährt werden darf, zur Gültigkeitsdauer der betreffenden PSC bzw. Ermächtigung und zum Ablaufdatum der Bescheinigung selbst enthält.

Ausnahmen vom Erfordernis einer Sicherheitsermächtigung

23.

Personen, die aufgrund ihrer Aufgaben nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Zugang zu EU-VS ordnungsgemäß ermächtigt worden sind, werden von der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion entsprechend über ihre Sicherheitspflichten im Hinblick auf den Schutz von EU-VS belehrt.

III.   SCHULUNG UND SENSIBILISIERUNG IN SICHERHEITSFRAGEN

24.

Vor der Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS bestätigen alle betreffenden Personen schriftlich, dass sie sich ihrer Pflichten in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion verwahrt die Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen.

25.

Alle Personen, die zum Zugang zu EU-VS ermächtigt sind oder EU-VS bearbeiten müssen, werden in einer ersten Phase für Bedrohungen der Sicherheit sensibilisiert und später in regelmäßigen Abständen darüber belehrt; sie müssen alle von ihnen als verdächtig oder ungewöhnlich erachteten Anbahnungsversuche oder sonstigen Tätigkeiten unverzüglich dem zuständigen Sicherheitskoordinator des Referats/der Delegation und der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion melden.

26.

Sämtliche Personen, denen der Zugang zu EU-VS gestattet wird, sind während des Zeitraums, in dem sie EU-VS bearbeiten, laufenden Maßnahmen des personellen Geheimschutzes zu unterziehen (d. h. laufende Betreuung). Für den laufenden personellen Geheimschutz verantwortlich sind

a)

Personen, denen der Zugang zu EU-VS gestattet ist: Diese Personen sind persönlich für ihr eigenes Sicherheitsverhalten verantwortlich und müssen den zuständigen Sicherheitsbehörden alle von ihnen als verdächtig oder ungewöhnlich erachteten Anbahnungsversuche oder sonstigen Tätigkeiten sowie jegliche Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse, die sich auf ihre PSC oder ihre Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS auswirken könnte, unverzüglich melden.

b)

Führungskräfte: Sie sind dafür verantwortlich, festzustellen, dass eine Person Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, und zu gewährleisten, dass ihr Personal die Sicherheitsmaßnahmen und die Verantwortlichkeiten für den Schutz von EU-VS kennt, das Sicherheitsverhalten ihres Personals zu überwachen und problematische Sicherheitsfragen selbst zu klären und die zuständigen Sicherheitsbehörden über etwaige nachteilige Erkenntnisse zu unterrichten, die sich auf die PSC ihres Personals oder dessen Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS auswirken könnten.

c)

Sicherheitsakteure im Rahmen der Organisation der Sicherheit im EAD im Sinne von Artikel 12 dieses Beschlusses: Sie sind verantwortlich für die Durchführung von Sicherheitsbelehrungen, um zu gewährleisten, dass das Personal in ihrem Bereich regelmäßig entsprechend unterwiesen wird, für die Förderung einer gefestigten Sicherheitskultur in ihrem Zuständigkeitsbereich, für die Einführung von Maßnahmen zur Überwachung des Sicherheitsverhaltens des Personals und für die Unterrichtung der zuständigen Sicherheitsbehörden über etwaige nachteilige Erkenntnisse, die sich auf die PSC einer Person auswirken könnten.

d)

EAD und Mitgliedstaaten: Sie sorgen für die Schaffung der notwendigen Kanäle für die Weiterleitung von Informationen, die sich auf die PSC einer Person oder ihre Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS auswirken können.

27.

Alle Personen, die nicht mehr mit Aufgaben betraut sind, die einen Zugang zu EU-VS erfordern, werden über ihre Pflichten in Bezug auf den fortgesetzten Schutz von EU-VS belehrt und haben diese gegebenenfalls schriftlich zu bestätigen.

IV.   AUẞERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

28.

Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Sicherheitsbehörde des EAD in Erwartung des Abschlusses einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung nach Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und vorbehaltlich der Ergebnisse einer ersten Prüfung, mit der festgestellt werden soll, ob keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, Beamten und sonstigen Bediensteten des EAD eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS für eine bestimmte Tätigkeit erteilen, wenn dies im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist. Eine umfassende Sicherheitsüberprüfung sollte so bald wie möglich durchgeführt werden. Solche vorläufigen Ermächtigungen gelten für höchstens sechs Monate und berechtigen nicht zum Zugang zu Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind. Alle Personen, denen eine vorläufige Ermächtigung erteilt wurde, bestätigen schriftlich, dass sie sich ihrer Pflichten in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion verwahrt Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen.

29.

Wird einer Person eine Tätigkeit zugewiesen, die eine PSC für Verschlusssachen erfordert, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad als denjenigen aufweisen, für den der Person die PSC ausgestellt wurde, so kann die Zuweisung dieser Tätigkeit vorläufig erfolgen, sofern

a)

der Vorgesetzte der Person auf der Ebene Direktor/geschäftsführender Direktor/Delegationsleiter schriftlich begründet, dass der Zugang zu EU-VS eines höheren Geheimhaltungsgrads zwingend erforderlich ist,

b)

der Zugang auf bestimmte EU-VS beschränkt ist, die für die zugewiesene Aufgabe erforderlich sind,

c)

die betreffende Person im Besitz einer gültigen PSC ist,

d)

Schritte eingeleitet wurden, um die Zugangsermächtigung für den für die Tätigkeit erforderlichen Geheimhaltungsgrad zu erwirken,

e)

von der zuständigen Behörde hinreichend überprüft worden ist, ob die betreffende Person nicht in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat,

f)

die zuständige Stelle des EAD der Zuweisung zustimmt,

g)

die zuständige nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde, die die PSC ausgestellt hat, konsultiert wurde und keine Einwände erhoben hat und

h)

in der zuständigen Registratur oder untergeordneten Registratur eine Aufzeichnung der Ausnahmegenehmigung, einschließlich einer Beschreibung der Verschlusssache, zu der der Zugang genehmigt wurde, aufbewahrt wird.

30.

Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt für den einmaligen Zugang zu EU-VS, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad aufweisen als derjenige, für den die betreffende Person sicherheitsüberprüft wurde. Auf dieses Verfahren darf nicht regelmäßig zurückgegriffen werden.

31.

In besonderen Ausnahmefällen, wie bei Missionen in feindlicher Umgebung oder in Zeiten zunehmender internationaler Spannungen, wenn Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen, insbesondere zur Rettung von Menschenleben, können der Hohe Vertreter, die Sicherheitsbehörde des EAD oder der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung Personen, die nicht über die erforderliche PSC verfügen, nach Möglichkeit schriftlich Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen gewähren, sofern eine derartige Erlaubnis absolut notwendig ist. Von dieser Erlaubnis wird von der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion eine Aufzeichnung aufbewahrt, in der die Verschlusssachen beschrieben werden, zu denen der Zugang genehmigt wurde.

32.

Im Falle von Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind, wird diese Art des Zugangs in Ausnahmefällen auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten beschränkt, die zum Zugang entweder zu nationalen Verschlusssachen, die dem Geheimhaltungsgrad „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ entsprechen, oder zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ ermächtigt wurden.

33.

Der Sicherheitsausschuss des EAD wird über die Fälle unterrichtet, in denen auf das Verfahren nach den Nummern 31 und 32 zurückgegriffen wird.

34.

Der Sicherheitsausschuss des EAD erhält einen jährlichen Bericht über die Inanspruchnahme der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren.

V.   TEILNAHME AN SITZUNGEN IN DER ZENTRALE DES EAD UND DEN DELEGATIONEN DER UNION

35.

Personen, die an Sitzungen in der Zentrale des EAD und den Delegationen der Union teilnehmen sollen, in deren Rahmen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen erörtert werden, darf die Teilnahme nur dann gestattet werden, wenn bestätigt wurde, dass sie angemessen sicherheitsüberprüft sind. Im Falle von Vertretern der Mitgliedstaaten, Beamten des Generalsekretariats des Rates und der Kommission wird eine Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung (PSCC) oder ein anderer Nachweis einer PSC der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion bzw. dem Sicherheitskoordinator der Delegation der Union von den zuständigen Behörden übermittelt oder ausnahmsweise von der betreffenden Person vorgelegt. Gegebenenfalls kann eine konsolidierte Namensliste verwendet werden, die den einschlägigen Nachweis der PSC enthält.

36.

Wird einer Person, deren Aufgaben die Teilnahme an Sitzungen in der Zentrale des EAD oder Delegationen der Union erfordern, in deren Rahmen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Verschlusssachen erörtert werden, die PSC für den Zugang zu EU-VS entzogen, so setzt die zuständige Behörde die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion davon in Kenntnis.

VI.   MÖGLICHER ZUGANG ZU EU-VS

37.

Werden Personen unter Umständen beschäftigt, unter denen sie möglicherweise Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher haben könnten, müssen sie angemessen sicherheitsüberprüft sein oder jederzeit begleitet werden.

38.

Boten, Sicherheitsbedienstete und Begleitpersonen müssen für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft oder auf andere Weise gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen überprüft sein und regelmäßig über die Sicherheitsverfahren zum Schutz von EU-VS sowie über ihre Pflichten zum Schutz der ihnen anvertrauten oder ihnen unbeabsichtigt zugänglich gewordenen Verschlusssachen belehrt werden.

ANHANG A II

MATERIELLER GEHEIMSCHUTZ FÜR EU-VERSCHLUSSSACHEN

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Anhang A Artikel 6. In diesem Anhang werden Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros, Räumen und sonstigen Bereichen festgelegt, in denen EU-VS bearbeitet und aufbewahrt werden, einschließlich Bereichen, in denen Kommunikations- und Informationssysteme untergebracht sind.

2.

Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, den unbefugten Zugang zu EU-VS zu verhindern, indem

a)

gewährleistet wird, dass EU-VS auf geeignete Weise bearbeitet und aufbewahrt werden,

b)

die Einteilung des Personals in Bezug auf den Zugang zu EU-VS nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und gegebenenfalls anhand der Sicherheitsermächtigung der betreffenden Bediensteten ermöglicht wird,

c)

von unbefugten Handlungen abgeschreckt wird bzw. diese verhindert und aufgedeckt werden und

d)

das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen von außen verhindert oder aufgehalten wird.

II.   ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN BEZÜGLICH DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES

3.

Der EAD wendet einen Risikomanagementprozess zum Schutz von EU-VS in den betreffenden Räumlichkeiten an, um dafür zu sorgen, dass der Umfang des materiellen Schutzes dem festgestellten Risiko entspricht. Der Risikomanagementprozess trägt allen relevanten Faktoren Rechnung, insbesondere

a)

dem Geheimhaltungsgrad der EU-VS,

b)

der Form und dem Umfang der EU-VS, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei großen Mengen oder einer Zusammenstellung von EU-VS unter Umständen strengere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

c)

der Umgebung und der Struktur der Gebäude oder Bereiche, in denen EU-VS verwahrt werden,

d)

der vom INTCEN, von der Spionageabwehrzelle der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion und anhand insbesondere der Berichte der Delegationen der Union erarbeiteten Einschätzung der in Drittländern vorhandenen Bedrohungen und

e)

der Einschätzung der nachrichtendienstlichen Bedrohung, die gegen die EU oder die Mitgliedstaaten gerichtet ist, sowie der Bedrohung durch Sabotage, Terrorismus und andere subversive oder kriminelle Handlungen.

4.

Die Sicherheitsbehörde des EAD legt unter Anwendung des Konzepts der mehrschichtigen Sicherheit eine angemessene Kombination erforderlicher Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes fest. Dies kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

Absperrung: ein physisches Hindernis, das einen zu schützenden Bereich abgrenzt;

b)

Einbruchsmeldeanlagen: Eine Einbruchsmeldeanlage kann zur Erhöhung des durch eine Absperrung gewährten Sicherheitsniveaus oder in Räumen und Gebäuden an Stelle von Sicherheitspersonal oder zu dessen Unterstützung verwendet werden;

c)

Zugangskontrolle: Die Zugangskontrollen können einen Standort, ein oder mehrere Gebäude an einem Standort oder Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes betreffen. Die Kontrollen können elektronisch oder elektromechanisch, durch Sicherheits- und/oder Empfangspersonal oder im Wege anderer physischer Maßnahmen erfolgen;

d)

Sicherheitspersonal: Unter anderem zur Abschreckung von Personen, die ein unbemerktes Eindringen planen, kann Sicherheitspersonal beschäftigt werden, das ausgebildet und überwacht und erforderlichenfalls angemessen sicherheitsüberprüft sein muss;

e)

Videoüberwachung: Videoüberwachungssysteme können vom Sicherheitspersonal zur Überprüfung von Vorfällen und bei Alarmierung durch die Einbruchsmeldeanlagen an größeren Standorten oder an den äußeren Abgrenzungen genutzt werden;

f)

Sicherheitsbeleuchtung: Sicherheitsbeleuchtungen können eingesetzt werden, um potenzielle Eindringlinge abzuschrecken und für die Beleuchtung zu sorgen, die für eine wirksame Überwachung entweder unmittelbar durch das Sicherheitspersonal oder mittelbar durch ein Videoüberwachungssystem erforderlich ist; und

g)

alle sonstigen geeigneten physischen Maßnahmen zur Abschreckung oder Aufdeckung unbefugter Zugangsversuche oder zur Verhinderung von Verlust und Beschädigung von EU-VS.

5.

Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion kann Durchsuchungen an den Ein- und Ausgängen vornehmen, um damit vom unbefugten Verbringen von Material in Räumlichkeiten oder Gebäude oder von der unbefugten Mitnahme von EU-VS aus Räumlichkeiten oder Gebäuden abzuschrecken.

6.

Besteht die Gefahr einer — auch versehentlichen — unzulässigen Einsicht in EU-VS, so werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken.

7.

Bei neuen Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes und deren funktionale Spezifikationen bei der Planung und Konzeption der Anlagen festgelegt werden. Bei bestehenden Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes möglichst weitgehend umgesetzt werden.

III.   AUSRÜSTUNG FÜR DEN MATERIELLEN SCHUTZ VON EU-VS

8.

Bei der Beschaffung von Ausrüstung (wie Sicherheitsbehältnissen, Aktenvernichtern, Türschlössern, Videoüberwachungssystemen, elektronischen Zugangskontrollsystemen, Einbruchsmeldeanlagen, Alarmsystemen) für den materiellen Schutz von EU-VS stellt die Sicherheitsbehörde des EAD sicher, dass die Ausrüstung den genehmigten technischen Standards und Mindestanforderungen entspricht.

9.

Die technischen Spezifikationen der Ausrüstung, die zum materiellen Schutz von EU-VS eingesetzt werden soll, werden in Sicherheitsleitlinien festgehalten, die vom Sicherheitsausschuss des EAD gebilligt werden.

10.

Die Sicherheitssysteme müssen in regelmäßigen Abständen inspiziert werden; die Ausrüstung muss regelmäßig gewartet werden. Bei den Wartungsarbeiten ist dem Ergebnis der Inspektionen Rechnung zu tragen, damit ein optimales Funktionieren der betreffenden Ausrüstung weiterhin gewährleistet ist.

11.

Die Wirksamkeit der einzelnen Sicherheitsmaßnahmen und des gesamten Sicherheitssystems ist bei jeder Inspektion zu überprüfen.

IV.   DURCH MASSNAHMEN DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES GESCHÜTZTE BEREICHE

12.

Zum materiellen Schutz von EU-VS werden zwei Arten von durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes geschützten Bereichen bzw. entsprechenden Bereiche auf nationaler Ebene eingerichtet:

a)

Verwaltungsbereiche und

b)

abgesicherte Bereiche (einschließlich technisch abgesicherter Bereiche).

13.

Die Sicherheitsbehörde des EAD legt fest, ob ein bestimmter Bereich die Anforderungen für eine Ausweisung als Verwaltungsbereich, als abgesicherter Bereich oder als technisch abgesicherter Bereich erfüllt.

14.

Für Verwaltungsbereiche gilt Folgendes:

a)

Es wird eine sichtbare äußere Abgrenzung eingerichtet, die die Kontrolle von Personen und gegebenenfalls von Fahrzeugen ermöglicht;

b)

nur Personen, die in der Zentrale von der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion und in den Delegationen der Union vom Leiter der Delegation ordnungsgemäß ermächtigt wurden, dürfen diesen Bereich unbegleitet betreten und

c)

bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.

15.

Für abgesicherte Bereiche gilt Folgendes:

a)

Es wird eine sichtbare und geschützte äußere Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle eingerichtet, die mittels eines Berechtigungsausweises oder eines Systems zur persönlichen Identifizierung erfolgt;

b)

nur Personen, die für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind und aufgrund der Tatsache, dass sie Kenntnis von den Verschlusssachen haben müssen, speziell zum Zutritt ermächtigt wurden, dürfen diesen Bereich unbegleitet betreten;

c)

bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.

16.

Wenn das Betreten eines abgesicherten Bereichs de facto den unmittelbaren Zugang zu darin enthaltenen Verschlusssachen ermöglicht, sind außerdem folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

Der höchste Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, die in der Regel in dem Bereich verwahrt werden, ist eindeutig anzugeben;

b)

alle Besucher benötigen eine spezielle Ermächtigung, um den Bereich betreten zu dürfen, müssen jederzeit begleitet werden und müssen entsprechend sicherheitsüberprüft sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass kein Zugang zu EU-VS möglich ist;

c)

sämtliche elektronischen Geräte müssen außerhalb des Bereichs verbleiben.

17.

Abgesicherte Bereiche mit Abhörschutz sind als technisch abgesicherte Bereiche auszuweisen. Es gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

a)

Diese Bereiche werden mit Einbruchsmeldeanlagen ausgerüstet und sind dann, wenn sie nicht besetzt sind, verschlossen zu halten, und dann, wenn sie besetzt sind, zu bewachen. Die Kontrolle der Schlüssel erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts VI dieses Anhangs;

b)

alle Personen, die diese Bereiche betreten, und das gesamte Material, das dorthin verbracht wird, sind zu kontrollieren;

c)

diese Bereiche sind gemäß den Vorschriften der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion regelmäßig zu inspizieren und/oder technisch zu überprüfen. Diese Inspektionen bzw. Überprüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn die Bereiche nachweislich oder vermutlich unbefugt betreten wurden; und

d)

in diesen Bereichen sind nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen, nicht zugelassene Telefone und andere nicht zugelassene Kommunikationsgeräte sowie nicht zugelassene elektrische oder elektronische Ausrüstung verboten.

18.

Ungeachtet der Nummer 17 Buchstabe d müssen alle Kommunikationsgeräte und elektrischen oder elektronischen Geräte vor ihrer Nutzung in Bereichen, in denen Sitzungen oder Arbeiten im Zusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ und höher stattfinden, sowie in Fällen, in denen die Gefährdung von EU-VS als hoch eingeschätzt wird, vorab von dem für technische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zuständigen Team der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion untersucht werden, um sicherzustellen, dass mit diesen Geräten keine verständlichen Informationen auf unbeabsichtigte oder unzulässige Weise aus dem betreffenden abgesicherten Bereich nach außen übermittelt werden können.

19.

Abgesicherte Bereiche, die nicht rund um die Uhr von diensthabendem Personal besetzt sind, sind gegebenenfalls unmittelbar nach den üblichen Arbeitszeiten und in unregelmäßigen Abständen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu inspizieren, es sei denn, es wird eine Einbruchsmeldeanlage verwendet.

20.

Innerhalb eines Verwaltungsbereichs können zeitweilig abgesicherte Bereiche oder technisch abgesicherte Bereiche im Hinblick auf eine geheimhaltungsbedürftige Sitzung oder einen anderen ähnlichen Zweck eingerichtet werden.

21.

Für jeden abgesicherten Bereich werden sicherheitsbezogene Betriebsverfahren (SecOPs) aufgestellt, die Folgendes regeln:

a)

den Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die in diesem Bereich bearbeitet oder aufbewahrt werden dürfen;

b)

die einzuhaltenden Überwachungs- und Schutzmaßnahmen;

c)

welchen Personen aufgrund der Tatsache, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben müssen und sicherheitsüberprüft sind, unbegleiteter Zugang zu diesem Bereich gewährt werden kann;

d)

wie gegebenenfalls in Bezug auf die Begleitung anderer Personen, denen Zugang zu diesem Bereich gewährt wird, beziehungsweise in Bezug auf den Schutz von EU-VS in einem solchen Fall zu verfahren ist;

e)

sonstige einschlägige Maßnahmen und Verfahren.

22.

Bei Bedarf werden in abgesicherten Bereichen Tresorräume eingebaut. Wände, Böden, Decken, Fenster und verschließbare Türen müssen von der Sicherheitsbehörde des EAD zugelassen werden und einen Schutz bieten, der dem eines Sicherheitsbehältnisses entspricht, das für die Aufbewahrung von EU-VS desselben Geheimhaltungsgrads zugelassen ist.

V.   PHYSISCHE SCHUTZMAẞNAHMEN FÜR DIE BEARBEITUNG UND AUFBEWAHRUNG VON EU-VS

23.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden:

a)

in einem abgesicherten Bereich;

b)

in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang unbefugter Personen geschützt werden; oder

c)

außerhalb eines abgesicherten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer die EU-VS gemäß Anhang A III Nummern 30 bis 42 befördert und sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der Sicherheitsbehörde des EAD niedergelegt sind, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugang durch unbefugte Personen geschützt sind.

24.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ sind in geeigneten, verschließbaren Büromöbeln in einem Verwaltungsbereich oder einem abgesicherten Bereich aufzubewahren. Sie können zeitweilig außerhalb eines abgesicherten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs aufbewahrt werden, sofern der Besitzer sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der Sicherheitsbehörde des EAD niedergelegt sind.

25.

EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden:

a)

in einem abgesicherten Bereich;

b)

in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden; oder

c)

außerhalb eines abgesicherten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer

i)

die EU-VS gemäß Anhang A III Nummern 30 bis 42 befördert;

ii)

sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der Sicherheitsbehörde des EAD niedergelegt sind, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugang unbefugter Personen geschützt sind;

iii)

die EU-VS jederzeit unter seiner persönlichen Kontrolle hält und

iv)

im Falle von Dokumenten in Papierform die einschlägige Registratur davon in Kenntnis gesetzt hat.

26.

EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ werden in einem abgesicherten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder in einem Tresorraum aufbewahrt.

27.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ werden in einem abgesicherten Bereich bearbeitet.

28.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ sind in der Zentrale des EAD in einem abgesicherten Bereich unter einer der folgenden Bedingungen aufzubewahren:

a)

in einem Sicherheitsbehältnis entsprechend Nummer 8 mit einer oder mehreren der folgenden zusätzlichen Kontrollen:

i)

ständige Bewachung oder Kontrolle durch überprüftes Sicherheitspersonal oder diensthabendes Personal,

ii)

zugelassene Einbruchsmeldeanlage in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst;

oder

b)

in einem mit einer Einbruchsmeldeanlage ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst.

29.

Die Vorschriften über die Beförderung von EU-VS außerhalb von materiell geschützten Bereichen sind in Anhang A III enthalten.

VI.   KONTROLLE DER SCHLÜSSEL UND KOMBINATIONEN ZUM SCHUTZ VON EU-VS

30.

Die Sicherheitsbehörde des EAD legt Verfahren für die Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen für Büros, Räume, Tresorräume und Sicherheitsbehältnisse in allen Räumlichkeiten des EAD fest. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren.

31.

Der Kreis der Personen, denen die Kombinationen zur Kenntnis gegeben werden, ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse und für Tresorräume, in denen EU-VS aufbewahrt werden, werden geändert

a)

bei Entgegennahme eines neuen Behälters,

b)

bei Wechsel des Personals, das die Kombination kennt,

c)

bei tatsächlicher oder vermuteter Kenntnisnahme durch Unbefugte,

d)

bei Wartung oder Reparatur eines Schlosses und

e)

mindestens alle 12 Monate.


ANHANG A III

VERWALTUNG VON VERSCHLUSSSACHEN

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Anhang A Artikel 7. In diesem Anhang sind die Verwaltungsmaßnahmen zur Überwachung von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS festgelegt; diese sollen dazu dienen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme dieser Verschlusssachen durch Unbefugte bzw. den Verlust dieser Verschlusssachen zu verhindern oder aufzudecken oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen.

II.   REGELN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS VERSCHLUSSSACHE

Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen

2.

Informationen werden als Verschlusssache eingestuft, wenn sie hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit zu schützen sind.

3.

Der Herausgeber einer EU-VS ist gemäß den einschlägigen EAD-Leitlinien für die Erstellung und Bearbeitung von EU-VS dafür zuständig, den Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, die entsprechende VS-Kennzeichnung zu verwenden, den Empfängerkreis der Verschlusssache festzulegen und die entsprechende Weitergabekennzeichnung anzubringen.

4.

Der Geheimhaltungsgrad einer EU-VS ist nach Anhang A Artikel 2 Absatz 2 und unter Bezugnahme auf die gemäß Anhang A Artikel 3 Absatz 3 gebilligten Sicherheitsleitlinien festzulegen.

5.

Für Verschlusssachen der Mitgliedstaaten, die mit dem EAD ausgetauscht werden, wird dasselbe Schutzniveau gewährt wie für EU-VS des entsprechenden Geheimhaltungsgrads. Eine Entsprechungstabelle findet sich in Anlage B dieses Beschlusses.

6.

Der Geheimhaltungsgrad und gegebenenfalls das Datum oder das spezielle Ereignis, nach dem der Geheimhaltungsgrad herabgestuft oder aufgehoben werden kann, sind eindeutig und richtig anzugeben, unabhängig davon, ob die EU-VS in Papierformat oder in mündlicher, elektronischer oder anderer Form vorliegt.

7.

Einzelne Teile eines bestimmten Dokuments (d. h. Seiten, Absätze, Abschnitte, Anhänge oder sonstige Anlagen) können eine unterschiedliche Einstufung erforderlich machen und sind entsprechend zu kennzeichnen, auch bei Aufbewahrung in elektronischer Form.

8.

Dokumente, die Teile mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden umfassen, sollten möglichst so untergliedert werden, dass Teile mit verschiedenen Geheimhaltungsgraden leicht zu erkennen sind und gegebenenfalls abgetrennt werden können.

9.

Der Geheimhaltungsgrad des Gesamtdokuments oder der Datei entspricht mindestens dem Geheimhaltungsgrad seines/ihres am höchsten eingestuften Teils. Werden Informationen aus verschiedenen Quellen zusammengestellt, so wird die endgültige Fassung durchgesehen, um den grundsätzlichen Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, da sie einen höheren Geheimhaltungsgrad als für die einzelnen Bestandteile nötig erfordern kann.

10.

Ein Begleitschreiben oder ein Übermittlungsvermerk samt Anlagen ist so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Der Herausgeber muss anhand einer entsprechenden Kennzeichnung klar angeben, welcher Geheimhaltungsgrad für das Begleitschreiben bzw. den Übermittlungsvermerk gilt, wenn diesem die Anlagen nicht beigefügt sind, z. B.:

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL Ohne Anlage(n) RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Kennzeichnungen

11.

Zusätzlich zu einer der Kennzeichnungen nach Anhang A Artikel 2 Absatz 2 können EU-VS mit zusätzlichen Kennzeichnungen versehen sein, wie z. B.:

a)

einer Kennzeichnung, die den Herausgeber identifiziert;

b)

Warnhinweisen, Codewörtern oder Akronymen, mit denen der Tätigkeitsbereich, auf den sich das Dokument bezieht, eine besondere Verteilung gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ oder Verwendungsbeschränkungen angegeben werden;

c)

Weitergabekennzeichnungen.

12.

Im Anschluss an die Entscheidung über die Weitergabe von EU-VS an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermittelt die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion das betreffende Dokument, auf dem durch eine Weitergabekennzeichnung angegeben wird, an welchen Drittstaat oder welche internationale Organisation es weiterzugeben ist.

13.

Die Sicherheitsbehörde des EAD verabschiedet die Liste der zugelassenen Kennzeichnungen.

Abgekürzte Einstufungskennzeichnungen

14.

Standardmäßig abgekürzte Einstufungskennzeichnungen können verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad einzelner Absätze eines Textes auszuweisen. Die Abkürzungen ersetzen nicht die vollständigen Einstufungskennzeichnungen.

15.

In EU-VS können folgende Standardabkürzungen verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad von Textabschnitten oder Textteilen von weniger als einer Seite anzugeben:

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET –

TS-UE/EU-TS

SECRET UE/EU SECRET –

S-UE/EU-S

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL –

C-UE/EU-C

RESTREINT UE/EU RESTRICTED –

R-UE/EU-R

Erstellung von EU-VS

16.

Bei der Erstellung einer EU-Verschlusssache

a)

wird auf jeder Seite der Geheimhaltungsgrad eindeutig vermerkt,

b)

wird jede Seite nummeriert,

c)

wird dem Dokument ein Aktenzeichen und ein Betreff zugeordnet, der selbst keinen Geheimhaltungsgrad führt, wenn er nicht entsprechend gekennzeichnet ist,

d)

wird das Dokument datiert,

e)

erhalten Dokumente des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher auf jeder Seite eine eigene Exemplarnummer, wenn sie in mehreren Exemplaren verteilt werden sollen.

17.

Ist eine Anwendung der Nummer 16 auf EU-VS nicht möglich, so sind im Einklang mit nach diesem Beschluss festgelegten Sicherheitsleitlinien andere geeignete Maßnahmen anzuwenden.

Herabstufung und Aufhebung des Geheimhaltungsgrads von EU-VS

18.

Der Herausgeber teilt, sofern möglich und insbesondere bei Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, zum Zeitpunkt der Erstellung einer EU-VS mit, ob deren Geheimhaltungsgrad zu einem bestimmten Datum oder im Anschluss an ein bestimmtes Ereignis herabgestuft oder aufgehoben werden kann.

19.

Der EAD überprüft regelmäßig die in seinem Besitz befindlichen EU-VS daraufhin, ob ihr Geheimhaltungsgrad weiterhin zutreffend ist. Der EAD legt ein System fest, mit dem der Geheimhaltungsgrad der von ihm herausgegebenen registrierten EU-VS mindestens alle fünf Jahre überprüft wird. Eine solche Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Herausgeber bereits von vorneherein einen Zeitpunkt mitgeteilt hat, zu dem der Geheimhaltungsgrad der Informationen automatisch herabgestuft oder aufgehoben wird, und die Informationen entsprechend gekennzeichnet wurden.

III.   REGISTRIERUNG VON EU-VS ZU SICHERHEITSZWECKEN

20.

In der Zentrale des EAD wird eine Zentralregistratur eingerichtet. Für jede Stelle im EAD, in der EU-VS bearbeitet werden, wird eine der Zentralregistratur untergeordnete zuständige Registratur eingerichtet, damit bei der Bearbeitung von EU-VS die Einhaltung dieses Beschlusses gewährleistet wird. Die Registraturen werden als abgesicherte Bereiche im Sinne des Anhangs A eingerichtet.

Jede Delegation der Union richtet ihre eigene EU-VS-Registratur ein.

Die Sicherheitsbehörde des EAD ernennt einen Chief Registry Officer für diese Registraturen.

21.

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Registrierung zu Sicherheitszwecken“ (im Folgenden „Registrierung“) die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Lebenszyklus der Informationen, auch deren Verbreitung und Vernichtung, aufgezeichnet wird. Im Falle eines Kommunikations- und Informationssystems können die Registrierungsverfahren durch Prozesse im Kommunikations- und Informationssystem selbst vorgenommen werden.

22.

Alles als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Material ist zu registrieren, wenn es in einer Verwaltungseinheit (einschließlich Delegationen der Union) eingeht oder diese verlässt. Als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen werden in den benannten Registraturen registriert.

23.

Die Zentralregistratur in der EAD-Zentrale ist Haupteingangs- und Ausgangsstelle für den Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen. Sie verwahrt Aufzeichnungen über jeden Austausch.

24.

Die Sicherheitsbehörde des EAD billigt im Einklang mit Artikel 14 dieses Beschlusses Sicherheitsleitlinien in Bezug auf die Registrierung von EU-VS zu Sicherheitszwecken.

„TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registraturen

25.

Die Zentralregistratur in der EAD-Zentrale wird als zentrale Eingangs- und Ausgangsstelle für als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen benannt. Sofern erforderlich, können nachgeordnete Registraturen zur Bearbeitung dieser Verschlusssachen zu Registrierungszwecken bestimmt werden.

26.

Diese nachgeordneten Registraturen dürfen als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente nicht unmittelbar an andere nachgeordnete Registraturen derselben zentralen „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registratur oder anderweitig übermitteln, ohne dass diese ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat.

IV.   KOPIEREN UND ÜBERSETZEN VON EU-VERSCHLUSSSACHEN

27.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dürfen als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente weder kopiert noch übersetzt werden.

28.

Hat der Herausgeber von als „SECRET UE/EU SECRET“ und niedriger eingestuften Dokumenten keine Einschränkungen hinsichtlich der Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen auferlegt, so können diese Dokumente auf Anweisung des Besitzers kopiert bzw. übersetzt werden.

29.

Die für das Originaldokument geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auf Kopien und Übersetzungen dieses Dokuments Anwendung. Die Kopien von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestuften Dokumenten dürfen nur von einer zuständigen (nachgeordneten) Registratur auf einem gesicherten Kopiergerät erstellt werden. Die Kopien müssen registriert werden.

V.   BEFÖRDERUNG VON EU-VS

30.

Für die Beförderung von EU-VS gelten die Schutzmaßnahmen nach den Nummern 32 bis 42. Bei der Beförderung von EU-VS auf elektronischen Datenträgern können ungeachtet Anhang A Artikel 7 Absatz 4 die nachstehend beschriebenen Schutzmaßnahmen entsprechend den Weisungen der Sicherheitsbehörde des EAD durch geeignete technische Abwehrmaßnahmen ergänzt werden, damit das Risiko eines Verlusts oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte so gering wie möglich gehalten wird.

31.

Die Sicherheitsbehörde des EAD erlässt Weisungen für die Beförderung von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses.

Beförderung innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe

32.

EU-VS, die innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe befördert werden, sind zu verpacken, damit keine Rückschlüsse auf ihren Inhalt möglich sind.

33.

Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ von angemessen sicherheitsüberprüften Personen in einem gesicherten Umschlag befördert, auf dem lediglich der Name des Empfängers angegeben ist.

Beförderung innerhalb der EU

34.

EU-VS, die zwischen Gebäuden oder Räumlichkeiten innerhalb der EU befördert werden, sind so zu verpacken, dass sie vor unbefugter Offenlegung geschützt sind.

35.

Die Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ innerhalb der EU erfolgt

a)

je nach Sachlage durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier,

b)

als Handgepäck mit der Maßgabe, dass

i)

die EU-VS ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleibt, es sei denn, dass sie entsprechend den Anforderungen des Anhangs A II aufbewahrt wird,

ii)

die EU-VS nicht während der Beförderung geöffnet oder an öffentlich zugänglichen Orten gelesen wird,

iii)

die betreffenden Personen für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind und über ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheit belehrt wurden,

iv)

die betreffenden Personen erforderlichenfalls einen Kurierausweis erhalten,

c)

oder durch Postdienste oder private Kurierdienste, sofern

i)

sie von der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen worden sind und

ii)

sie geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend den gemäß Artikel 21 Absatz 1 dieses Beschlusses in Sicherheitsleitlinien festzulegenden Mindestanforderungen anwenden.

Bei der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen wird Buchstabe c lediglich auf Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ angewendet.

36.

Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuftes Material (beispielsweise Geräte oder Maschinen), das nicht mit den unter Nummer 34 aufgeführten Beförderungsmitteln befördert werden kann, wird nach Maßgabe des Anhangs A V von gewerblichen Beförderungsunternehmen als Fracht befördert.

37.

Die Beförderung von als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Verschlusssachen zwischen Gebäuden oder Räumlichkeiten innerhalb der EU erfolgt je nach Sachlage durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier.

Beförderung aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten

38.

EU-VS, die aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten befördert werden, sind so zu verpacken, dass sie vor unbefugter Offenlegung geschützt sind.

39.

Die Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats und die Beförderung von EU-VS bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten erfolgt

a)

durch militärischen oder diplomatischen Kurier

b)

oder als Handgepäck mit der Maßgabe, dass

i)

das Paket ein amtliches Siegel trägt oder so gestaltet ist, dass deutlich wird, dass es sich um eine amtliche Sendung handelt, die keiner Überprüfung durch Zoll- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden darf,

ii)

die betreffenden Personen einen Kurierausweis mit sich führen, in dem das Paket verzeichnet ist und die betreffenden Personen zur Beförderung des Pakets ermächtigt werden,

iii)

die EU-VS ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleibt, es sei denn, dass sie entsprechend den Anforderungen des Anhangs A II aufbewahrt wird,

iv)

die EU-VS nicht während der Beförderung geöffnet oder an öffentlich zugänglichen Orten gelesen wird und

v)

die betreffenden Personen für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind und über ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheit belehrt wurden.

40.

Die Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ aus der EU in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen eines Geheimschutzabkommens oder einer Verwaltungsvereinbarung nach Anhang A Artikel 10 Absatz 2.

41.

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen auch aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats durch Postdienste oder private Kurierdienste befördert werden.

42.

Die Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder zwischen EU-Einrichtungen in Drittstaaten erfolgt durch militärischen oder diplomatischen Kurier.

VI.   VERNICHTUNG VON EU-VS

43.

Nicht mehr benötigte EU-Verschlusssachen können unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über die Archivierung vernichtet werden.

44.

Registrierungspflichtige Dokumente nach Anhang A Artikel 7 Absatz 2 werden von der zuständigen Registratur auf Anweisung des Besitzers oder einer zuständigen Behörde vernichtet. Die Dienstbücher und sonstigen Registrierungsinformationen werden entsprechend aktualisiert.

45.

Bei Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ oder „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ erfolgt die Vernichtung im Beisein eines Zeugen, der mindestens für den Geheimhaltungsgrad des zu vernichtenden Dokuments sicherheitsüberprüft ist.

46.

Der Registerführer und der Zeuge — falls dessen Anwesenheit erforderlich ist — unterschreiben eine Vernichtungsbescheinigung, die in der Registratur abgelegt wird. Die Registratur bewahrt die Vernichtungsbescheinigungen von Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ mindestens zehn Jahre lang und von Dokumenten der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ mindestens fünf Jahre lang auf.

47.

Verschlusssachen, auch Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, werden nach Verfahren vernichtet, die die einschlägigen EU-Standards oder gleichwertige Standards erfüllen oder die gemäß nationalen technischen Normen von den Mitgliedstaaten zugelassen worden sind, damit so einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung vorgebeugt wird.

48.

Die Vernichtung elektronischer Datenträger, die für EU-VS verwendet wurden, erfolgt gemäß den von der Sicherheitsbehörde des EAD gebilligten Verfahren.

VII.   SICHERHEITSINSPEKTIONEN

Sicherheitsinspektionen des EAD

49.

Im Einklang mit Artikel 16 dieses Beschlusses umfassen Sicherheitsinspektionen des EAD

a)

allgemeine Sicherheitsinspektionen mit dem Ziel einer Beurteilung der allgemeinen Sicherheit in der EAD-Zentrale, den Delegationen der Union und sämtlichen zugehörigen Räumlichkeiten, um vor allem die Wirksamkeit der zum Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten, und

b)

EU-VS-Sicherheitsinspektionen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der zum Schutz von EU-VS getroffenen Maßnahmen in der EAD-Zentrale und den Delegationen der Union zu bewerten, in der Regel mit Blick auf eine Akkreditierung.

Derartige Inspektionen werden unter anderem durchgeführt, um

i)

sicherzustellen, dass die für den Schutz von EU-VS erforderlichen Mindeststandards, die in diesem Beschluss festgelegt sind, eingehalten werden,

ii)

der Bedeutung der Sicherheitsaspekte und eines wirksamen Risikomanagements in den inspizierten Einrichtungen Nachdruck zu verleihen,

iii)

Abwehrmaßnahmen zu empfehlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können, und

iv)

die laufenden Programme der Sicherheitsbehörden zur Schulung und Sensibilisierung in Sicherheitsfragen zu unterstützen.

Durchführung von Sicherheitsinspektionen des EAD und anschließende Berichterstattung

50.

Sicherheitsinspektionen des EAD werden von einem Inspektionsteam der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion durchgeführt, das gegebenenfalls von Sicherheitsexperten anderer EU-Organe oder der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Das Inspektionsteam hat Zugang zu jedem Ort, an dem EU-VS bearbeitet werden, insbesondere Registraturen und Zugangspunkten der Kommunikations- und Informationssysteme.

51.

Sicherheitsinspektionen des EAD in Delegationen der Union können in Abstimmung mit der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion und erforderlichenfalls mit Unterstützung der Sicherheitsbeauftragten der Botschaften der Mitgliedstaaten in den betreffenden Drittstaaten durchgeführt werden.

52.

Die Sicherheitsbehörde des EAD nimmt vor Ablauf eines jeden Kalenderjahrs das Sicherheitsinspektionsprogramm des EAD für das Folgejahr an.

53.

Erforderlichenfalls kann die Sicherheitsbehörde des EAD Sicherheitsinspektionen veranlassen, die nicht in diesem Programm vorgesehen sind.

54.

Am Ende der Sicherheitsinspektion werden der inspizierten Einrichtung die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorgelegt. Anschließend erstellt das Inspektionsteam einen Inspektionsbericht. Wurden Abhilfemaßnahmen und Empfehlungen vorgeschlagen, so muss der Bericht hinreichende Einzelheiten zur Untermauerung der betreffenden Schlussfolgerungen enthalten. Der Bericht wird der Sicherheitsbehörde des EAD, bei Sicherheitsinspektionen in Delegationen der Union dem Direktor des Krisenreaktionszentrums und dem Leiter der inspizierten Einrichtung übermittelt.

Unter der Verantwortung der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion wird regelmäßig ein Bericht erstellt, in dem die Erfahrungswerte, die sich aus den während eines bestimmten Zeitraums durchgeführten Inspektionen ergeben, dargelegt werden; dieser Bericht wird vom Sicherheitsausschuss des EAD geprüft.

Durchführung von Sicherheitsinspektionen in den nach Titel V Kapitel 2 EUV geschaffenen Agenturen und Einrichtungen der EU sowie anschließende Berichterstattung

55.

Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion kann gegebenenfalls Experten für die Beteiligung an gemeinsamen EU-Inspektionsteams benennen, die Sicherheitsinspektionen in den nach Titel V Kapitel 2 EUV geschaffenen Agenturen und Einrichtungen der EU durchführen.

Prüfliste für Sicherheitsinspektionen des EAD

56.

Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion erstellt eine Prüfliste für die Sicherheitsinspektionen des EAD und aktualisiert diese Liste. Diese Prüfliste wird dem Sicherheitsausschuss des EAD übermittelt.

57.

Die Informationen zum Ausfüllen der Prüfliste werden insbesondere während der Inspektion vom Sicherheitsmanagement der inspizierten Einrichtung eingeholt. Nachdem sie mit den ausführlichen Antworten ausgefüllt wurde, wird die Prüfliste im Benehmen mit der inspizierten Einrichtung als Verschlusssache eingestuft. Sie ist nicht Teil des Inspektionsberichts.

ANHANG A IV

SCHUTZ VON EU-VS, DIE IN KOMMUNIKATIONS- UND INFORMATIONSSYSTEMEN BEARBEITET WERDEN

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Anhang A Artikel 8.

2.

Die folgenden Eigenschaften und Konzepte der Informationssicherung sind für die Sicherheit und die ordnungsgemäße Durchführung von Operationen in Kommunikations- und Informationssystemen unerlässlich:

Authentizität:

die Gewährleistung, dass die Informationen echt sind und aus Bona-fide-Quellen stammen;

Verfügbarkeit:

der Umstand, dass die Informationen auf Anfrage einer befugten Stelle verfügbar und nutzbar sind;

Vertraulichkeit:

der Umstand, dass die Informationen nicht gegenüber unbefugten Personen, Stellen oder Verarbeitungsprozessen offengelegt werden;

Integrität:

der Umstand, dass die Genauigkeit und die Vollständigkeit der Informationen und Werte gewährleistet sind;

Beweisbarkeit:

die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Vorgang oder ein Ereignis stattgefunden hat, sodass dieser Vorgang oder dieses Ereignis nicht nachträglich abgestritten werden kann.

II.   GRUNDSÄTZE DER INFORMATIONSSICHERUNG

3.

Die nachstehenden Bestimmungen sind Ausgangsbasis für die Sicherheit eines jeden Kommunikations- und Informationssystems, in dem EU-VS bearbeitet werden. Detaillierte Anforderungen zur Durchführung dieser Bestimmungen werden in Sicherheitsleitlinien für die Informationssicherung festgelegt.

Sicherheitsrisikomanagement

4.

Sicherheitsrisikomanagement ist ein fester Bestandteil der Konzeption, der Entwicklung, des Betriebs und der Wartung von Kommunikations- und Informationssystemen. Das Risikomanagement (Bewertung, Behandlung, Akzeptanz und Kommunikation) wird als fortlaufender Prozess gemeinsam von Vertretern der Systemeigner, den für ein Projekt zuständigen Stellen, den für den Betrieb zuständigen Stellen und den Sicherheits-Zulassungsstellen durchgeführt; dabei wird ein bewährtes, transparentes und vollkommen verständliches Risikobewertungsverfahren durchgeführt. Der Umfang des Kommunikations- und Informationssystems und seine Werte müssen gleich zu Beginn des Risikomanagementprozesses klar umrissen sein.

5.

Die zuständigen Stellen des EAD müssen die potenziellen Bedrohungen für Kommunikations- und Informationssysteme überprüfen und über stets aktuelle und genaue Risikobewertungen entsprechend dem jeweiligen betrieblichen Umfeld verfügen. Sie halten ihre Kenntnisse über potenzielle Schwachstellen stets auf dem neuesten Stand und überprüfen regelmäßig die Bewertung der Schwachstellen, um den sich ändernden IT-Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

6.

Das Ziel des Sicherheitsrisikomanagements muss darin bestehen, ein Paket von Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden, die zu einer zufriedenstellenden Ausgewogenheit zwischen den Anforderungen der Nutzer und dem Sicherheitsrestrisiko führen.

7.

Die spezifischen Anforderungen, der Detaillierungsmaßstab und die Detailstufe, die von der einschlägigen Sicherheitsakkreditierungsstelle (Security Accreditation Authority — SAA) zur Akkreditierung eines Kommunikations- und Informationssystems festgelegt werden, müssen dem festgestellten Risiko entsprechen; dabei ist allen relevanten Faktoren Rechnung zu tragen, darunter dem Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die in dem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden. Zur Akkreditierung gehören eine förmliche Erklärung zum Restrisiko und die Akzeptanz des Restrisikos durch eine zuständige Stelle.

Sicherheit während des gesamten Lebenszyklus eines Kommunikations- und Informationssystems

8.

Die Gewährleistung der Sicherheit ist während des gesamten Lebenszyklus eines Kommunikations- und Informationssystems ab der Einführung bis zur Außerbetriebstellung erforderlich.

9.

Die Rolle aller an einem Kommunikations- und Informationssystem Beteiligten und deren Interaktion hinsichtlich der Sicherheit des Systems werden für jede Phase des Lebenszyklus definiert.

10.

Jegliches Kommunikations- und Informationssystem einschließlich seiner technischen und nicht technischen Sicherheitsmaßnahmen wird während des Akkreditierungsprozesses Sicherheitsprüfungen unterzogen, damit gewährleistet ist, dass bei den implementierten Sicherheitsmaßnahmen das entsprechende Sicherheitsniveau erreicht wird, und überprüft wird, ob sie korrekt implementiert, integriert und konfiguriert werden.

11.

Sicherheitsbewertungen, -inspektionen und -prüfungen werden während des Betriebs eines Kommunikations- und Informationssystems und während Wartungsarbeiten in regelmäßigen Abständen sowie im Falle außergewöhnlicher Umstände durchgeführt.

12.

Die Sicherheitsdokumentation für ein Kommunikations- und Informationssystem wird während dessen Lebenszyklus als fester Bestandteil des Prozesses eines Änderungs- und Konfigurationsmanagements weiterentwickelt.

Optimale Vorgehensweisen

13.

Der EAD arbeitet mit dem Generalsekretariat des Rates, der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammen, um optimale Vorgehensweisen für den Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden, zu entwickeln. Leitlinien zu optimalen Vorgehensweisen enthalten Sicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Technik, materieller Schutz, Organisation und Verfahren für Kommunikations- und Informationssysteme, deren Effizienz bei der Abwehr von Bedrohungen und der Behebung von Schwachstellen belegt ist.

14.

Für den Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden, sind die Erfahrungen derjenigen Stellen innerhalb und außerhalb der EU, die im Bereich Informationssicherung tätig sind, heranzuziehen.

15.

Die Verbreitung und anschließende Anwendung optimaler Vorgehensweisen soll dazu beitragen, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für die verschiedenen, vom EAD betriebenen Kommunikations- und Informationssysteme erreicht wird, in denen EU-VS bearbeitet werden.

Mehrschichtige Sicherheit

16.

Um das Risiko bei Kommunikations- und Informationssystemen zu verringern, wird eine Reihe technischer und nicht technischer Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt, die in Form eines mehrschichtigen Abwehrsystems aufgebaut sind. Dazu gehören

a)

Abschreckung: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, Gegner von der Planung von Angriffen auf das Kommunikations- und Informationssystem abzuhalten;

b)

Prävention: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, einen Angriff auf das Kommunikations- und Informationssystem zu verhindern oder abzublocken;

c)

Erkennung: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, einen Angriff auf das Kommunikations- und Informationssystem zu erkennen;

d)

Widerstandsfähigkeit: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, die Auswirkungen eines Angriffs auf möglichst wenige Informationen oder Komponenten des Kommunikations- und Informationssystemen zu begrenzen und weiteren Schaden zu verhindern, und

e)

Wiederherstellung: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, für das Kommunikations- und Informationssystem eine Situation der Sicherheit wiederherzustellen.

Wie streng diese Sicherheitsmaßnahmen zu sein haben und in welchen Fällen sie zur Anwendung kommen, wird durch eine Risikobewertung bestimmt.

17.

Die zuständigen Stellen des EAD tragen dafür Sorge, dass sie in der Lage sind, auf Zwischenfälle, die die Grenzen einer Organisation oder eines Staates überschreiten können, zu reagieren, damit die Reaktionen koordiniert und Informationen über diese Zwischenfälle und damit zusammenhängende Risiken ausgetauscht werden (Computer-Notfall-Reaktionsfähigkeit).

Minimalitätsprinzip und Prinzip der minimalen Zugriffsrechte

18.

Nur die für die operativen Anforderungen unbedingt notwendigen Funktionen, Geräte und Dienste werden implementiert, damit unnötige Risiken vermieden werden.

19.

Nutzer von Kommunikations- und Informationssystemen und automatisierten Verfahrensabläufen erhalten nur den Zugang, die Berechtigung oder die Ermächtigungen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, damit der Schaden, der durch Zwischenfälle, Fehler oder die unbefugte Nutzung von Ressourcen des Kommunikations- und Informationssystems entstehen kann, begrenzt wird.

20.

Die von einem Kommunikations- und Informationssystem durchgeführten Registrierungsverfahren werden, soweit erforderlich, als Teil des Akkreditierungsverfahrens überprüft.

Sensibilisierung in Bezug auf Informationssicherung

21.

Die Sensibilisierung für die Risiken und die zur Verfügung stehenden Sicherheitsmaßnahmen ist die erste Verteidigungslinie in Bezug auf die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen. Insbesondere sollte sich das gesamte Personal, das mit einem Kommunikations- und Informationssystem während dessen Lebenszyklus befasst ist, einschließlich der Nutzer, über Folgendes bewusst sein:

a)

Sicherheitslücken können den Kommunikations- und Informationssystemen und der gesamten Organisation erheblich schaden;

b)

aus einer Vernetzung und Verflechtung kann sich potenzieller Schaden für andere ergeben, und

c)

die Nutzer sind persönlich für die Sicherheit eines Kommunikations- und Informationssystems entsprechend ihrer konkreten Aufgabe innerhalb des Systems und bei den Prozessen verantwortlich und dafür rechenschaftspflichtig.

22.

Damit sichergestellt ist, dass die Verantwortlichkeiten für die Sicherheit bekannt sind, sind die Schulung und Sensibilisierung in Bezug auf Informationssicherung für das gesamte beteiligte Personal, einschließlich des Führungspersonals und der Nutzer von Kommunikations- und Informationssystemen, obligatorisch.

Evaluierung und Zulassung von IT-Sicherheitsprodukten

23.

Das erforderliche Maß an Vertrauen in die Sicherheitsmaßnahmen, das als Niveau der Vertrauenswürdigkeit definiert wird, wird aufgrund der Ergebnisse des Risikomanagementprozesses und entsprechend den einschlägigen Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien bestimmt.

24.

Das Vertrauenswürdigkeitsniveau wird geprüft, indem international anerkannte oder national genehmigte Verfahren und Methoden angewandt werden. Dazu gehören in erster Linie Evaluierung, Kontrollen und Betriebsanalysen.

25.

Kryptografische Produkte zum Schutz von EU-VS werden von einer nationalen Krypto-Zulassungsstelle (Crypto Approval Authority – CAA) eines Mitgliedstaats bewertet und zugelassen.

26.

Bevor kryptografische Produkte der Krypto-Zulassungsstelle des EAD gemäß Artikel 8 Absatz 5 dieses Beschlusses zur Zulassung empfohlen werden, müssen sie eine Bewertung durch eine zweite Stelle, und zwar eine entsprechend qualifizierte Behörde (Appropriately Qualified Authority – AQUA) eines Mitgliedstaats, die nicht an der Konzeption oder Herstellung der Ausrüstung beteiligt ist, erfolgreich durchlaufen. Wie detailliert bei einer Zweitevaluierung zu prüfen ist, hängt von dem angestrebten höchsten Geheimhaltungsgrad der EU-VS ab, die mit diesen Produkten geschützt werden sollen.

27.

Wenn dies aus spezifischen operativen Gründen gerechtfertigt ist, kann die Krypto-Zulassungsstelle des EAD auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses des Rates auf die Anforderungen nach den Nummern 25 oder 26 verzichten und eine vorläufige Zulassung für einen bestimmten Zeitraum gemäß dem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 5 dieses Beschlusses erteilen.

28.

Eine entsprechend qualifizierte Behörde ist eine Krypto-Zulassungsstelle eines Mitgliedstaats, die auf der Grundlage vom Rat festgelegter Kriterien dafür akkreditiert wurde, die Zweitevaluierung von kryptografischen Produkten zum Schutz von EU-VS vorzunehmen.

29.

Der Hohe Vertreter billigt ein Sicherheitskonzept in Bezug auf die Eignung und Zulassung von nicht-kryptografischen IT-Sicherheitsprodukten.

Übermittlung innerhalb abgesicherter Bereiche

30.

Ungeachtet der Bestimmungen dieses Beschlusses kann, wenn EU-VS innerhalb abgesicherter Bereiche oder Verwaltungsbereiche übermittelt werden, eine nicht verschlüsselte Übermittlung oder eine Verschlüsselung auf einer niedrigeren Stufe unter Zugrundelegung der Ergebnisse eines Risikomanagementprozesses und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) erfolgen.

Sichere Zusammenschaltung von Kommunikations- und Informationssystemen

31.

Im Sinne dieses Beschlusses ist eine Systemzusammenschaltung die direkte Verbindung von zwei oder mehr IT-Systemen für die gemeinsame Nutzung von Daten und anderen Informationsressourcen (beispielsweise Kommunikation); die Verbindung kann unidirektional oder multidirektional sein.

32.

Ein Kommunikations- und Informationssystem muss jedes angeschlossene IT-System zunächst als nicht vertrauenswürdig behandeln und Schutzmaßnahmen durchführen, um den Austausch von Verschlusssachen zu kontrollieren.

33.

Bei der Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems mit einem anderen IT-System müssen stets die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sein:

a)

Die betrieblichen und operativen Anforderungen für solche Zusammenschaltungen müssen von den zuständigen Stellen bekannt gegeben und genehmigt werden;

b)

die Zusammenschaltung ist einem Risikomanagement- und Akkreditierungsverfahren zu unterziehen und bedarf der Genehmigung der zuständigen Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA), und

c)

Dienste für den Schutz von Systemübergängen (Boundary Protection Services, BPS) werden an der Peripherie aller Kommunikations- und Informationssysteme implementiert.

34.

Es darf keine Zusammenschaltung zwischen einem akkreditierten Kommunikations- und Informationssystem und einem ungeschützten oder öffentlichen Netz geben, es sei denn, das Kommunikations- und Informationssystem verfügt über zugelassene Dienste für den Schutz von Systemübergängen (BPS), die zu diesem Zweck zwischen dem Kommunikations- und Informationssystem und dem ungeschützten oder öffentlichen Netz installiert wurden. Die Sicherheitsmaßnahmen für eine derartige Zusammenschaltung werden von der zuständigen Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Authority — IAA) überprüft und von der zuständigen Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) genehmigt.

Wenn das ungeschützte oder öffentliche Netz lediglich als Träger verwendet wird und die Daten durch ein gemäß Artikel 8 Absatz 5 dieses Beschlusses zugelassenes kryptografisches Produkt verschlüsselt werden, gilt eine derartige Verbindung nicht als Zusammenschaltung.

35.

Die direkte oder kaskadierte Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems, das für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ akkreditiert ist, mit einem ungeschützten oder öffentlichen Netz ist untersagt.

Elektronische Datenträger

36.

Die Vernichtung elektronischer Datenträger erfolgt nach Verfahren, die von der Sicherheitsbehörde des EAD genehmigt wurden.

37.

Für die Wiederverwendung elektronischer Datenträger und für die Herabstufung oder Aufhebung ihres Geheimhaltungsgrads gelten die nach Artikel 8 Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Sicherheitsleitlinien für die Herabstufung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrads von EU-VS.

Notsituationen

38.

Unbeschadet der Bestimmungen dieses Beschlusses können die nachstehend beschriebenen besonderen Verfahren in Notsituationen, beispielsweise bei drohenden oder bereits eingetretenen Krisen, Konflikten, Kriegssituationen, oder im Fall besonderer operativer Umstände für einen befristeten Zeitraum angewandt werden.

39.

EU-VS können mithilfe kryptografischer Produkte, die für einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad zugelassen sind, oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde unverschlüsselt übermittelt werden, wenn eine Verzögerung einen Schaden verursachen würde, der deutlich größer wäre als der Schaden, der durch eine Offenlegung des als Verschlusssache eingestuften Materials entstehen würde, und wenn

a)

Absender und Empfänger nicht die erforderliche Verschlüsselungseinrichtung oder gar keine Verschlüsselungseinrichtung haben und

b)

das als Verschlusssache eingestufte Material nicht rechtzeitig auf anderem Wege übermittelt werden kann.

40.

Verschlusssachen, die unter den in Nummer 39 erläuterten Umständen übermittelt werden, sind nicht mit Kennzeichnungen oder Angaben zu versehen, die sie von Informationen unterscheiden, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind oder mit einem zur Verfügung stehenden kryptografischen Produkt geschützt werden können. Die Empfänger werden auf anderem Weg unverzüglich über den Geheimhaltungsgrad unterrichtet.

41.

Wird gemäß Nummer 39 vorgegangen, ist der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion anschließend Bericht zu erstatten, die wiederum den Sicherheitsausschuss des EAD unterrichtet. In diesem Bericht werden mindestens der Absender, der Empfänger und der Herausgeber jeder EU-VS angegeben.

III.   FUNKTIONEN UND STELLEN FÜR INFORMATIONSSICHERUNG

42.

Folgende Funktionen im Bereich der Informationssicherung werden im EAD eingerichtet. Hierfür sind keine zentralen organisatorischen Einheiten erforderlich. Für die einzelnen Funktionen werden gesonderte Mandate erteilt. Diese Funktionen und die damit einhergehenden Verantwortlichkeiten können jedoch zusammengefasst oder der gleichen organisatorischen Einheit zugewiesen oder auf verschiedene organisatorische Einheiten aufgeteilt werden, sofern interne Interessen- oder Aufgabenkonflikte vermieden werden.

Stelle für Informationssicherung

43.

Die Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Authority – IAA) ist für Folgendes zuständig:

a)

Ausarbeitung von Sicherheitsleitlinien für Informationssicherung sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit und Relevanz;

b)

Schutz und Verwaltung der technischen Informationen über kryptografische Produkte;

c)

Gewährleistung, dass die für den Schutz von EU-VS gewählten Informationssicherungsmaßnahmen den einschlägigen Leitlinien für ihre Eignung und Auswahl entsprechen;

d)

Gewährleistung, dass die kryptografischen Produkte unter Einhaltung der Leitlinien für ihre Eignung und Auswahl gewählt werden;

e)

Koordinierung von Schulungen und der Sensibilisierung für Informationssicherung;

f)

Konsultation des Systembetreibers, der Sicherheitsakteure und der Vertreter der Nutzer in Bezug auf die Sicherheitsleitlinien für Informationssicherung und

g)

Gewährleistung, dass in der für Fragen der Informationssicherung zuständigen Fachuntergruppe des Sicherheitsausschusses des EAD das geeignete Fachwissen vorhanden ist.

TEMPEST-Stelle

44.

Die TEMPEST-Stelle (TEMPEST Authority – TA) hat sicherzustellen, dass die Kommunikations- und Informationssysteme den TEMPEST-Konzepten und -Leitlinien entsprechen. Sie genehmigt TEMPEST-Schutzmaßnahmen für Installationen und Produkte, damit EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld geschützt sind.

Krypto-Zulassungsstelle

45.

Die Krypto-Zulassungsstelle (Crypto Approval Authority – CAA) hat sicherzustellen, dass kryptografische Produkte den jeweiligen Kryptografieleitlinien entsprechen. Sie erteilt für ein kryptografisches Produkt die Zulassung, EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld zu schützen.

Krypto-Verteilungsstelle

46.

Die Krypto-Verteilungsstelle (Crypto Distribution Authority – CDA) ist für Folgendes zuständig:

a)

Verwaltung und Rechenschaftslegung in Bezug auf EU-Kryptomaterial;

b)

Gewährleistung, dass für die Rechenschaftslegung im Zusammenhang mit dem gesamten EU-Kryptomaterial sowie für dessen sichere Handhabung, Speicherung und Verteilung geeignete Verfahren durchgesetzt und Kanäle eingerichtet werden, und

c)

Sicherstellung des Transfers von EU-Kryptomaterial zu den oder von den Einzelpersonen oder Dienststellen, die es verwenden.

Sicherheits-Akkreditierungsstelle

47.

Die Sicherheits-Akkreditierungsstelle (Security Accreditation Authority – SAA) für das jeweilige System ist für Folgendes zuständig:

a)

Gewährleistung, dass die Kommunikations- und Informationssysteme den einschlägigen Sicherheitsleitlinien entsprechen, Ausstellung einer Zulassungserklärung für Kommunikations- und Informationssysteme zur Bearbeitung von EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld, wobei die Akkreditierungsvoraussetzungen sowie die Kriterien angegeben werden, aufgrund deren eine erneute Zulassung erforderlich wird;

b)

Festlegung eines Verfahrens für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien unter genauer Angabe der Voraussetzungen für die Zulassung von Kommunikations- und Informationssystemen unter der Leitung der Sicherheits-Akkreditierungsstelle;

c)

Festlegung einer Strategie für die Sicherheitsakkreditierung, in der dargelegt wird, wie detailliert das Akkreditierungsverfahren entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss;

d)

Prüfung und Zulassung der sicherheitsbezogenen Dokumentation – einschließlich der Erklärung zum Risikomanagement und der Erklärung zum Restrisiko, der Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen (System-specific Security Requirement Statements – im Folgenden „SSRS“), der Dokumentation über die Überprüfung der Sicherheitsimplementierung und der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren (Security Operating Procedures – im Folgenden „SecOPs“) – und Gewährleistung, dass sie mit den Sicherheitsvorschriften und -konzepten des Rates übereinstimmt;

e)

Kontrolle der Implementierung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf das Kommunikations- und Informationssystem im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -inspektionen oder -prüfungen;

f)

Festlegung von Sicherheitsanforderungen (z. B. Sicherheitsstufen für die Sicherheitsüberprüfung des Personals) für die Besetzung der für das Kommunikations- und Informationssystem sicherheitskritischen Stellen;

g)

Bestätigung der Auswahl von zugelassenen kryptografischen und TEMPEST-Produkten, die zur Gewährleistung der Sicherheit eines Kommunikations- und Informationssystems verwendet werden;

h)

Genehmigung — oder gegebenenfalls Mitwirkung an der gemeinsamen Genehmigung — der Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems mit anderen Kommunikations- und Informationssystemen und

i)

Konsultation des Systembetreibers, der Sicherheitsakteure und der Vertreter der Nutzer in Bezug auf das Sicherheitsrisikomanagement – insbesondere hinsichtlich des Restrisikos – und auf die Voraussetzungen für die Erklärung über die Zulassung.

48.

Die Sicherheits-Akkreditierungsstelle des EAD ist für die Akkreditierung aller Kommunikations- und Informationssysteme zuständig, die im Zuständigkeitsbereich des EAD betrieben werden.

Sicherheits-Akkreditierungsgremium

49.

Wenn Kommunikations- und Informationssysteme in die Zuständigkeit sowohl der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) des EAD als auch der Sicherheits-Akkreditierungsstellen (SAA) der Mitgliedstaaten fallen, so nimmt ein gemeinsames Akkreditierungsgremium (Security Accreditation Board — SAB) die Akkreditierung des betreffenden Systems vor. Dieses Gremium setzt sich aus je einem SAA-Vertreter pro Mitgliedstaat zusammen, und an seinen Sitzungen nehmen je ein SAA-Vertreter des Generalsekretariats des Rates und der Kommission teil. Andere Stellen, die an ein Kommunikations- und Informationssystem angeschlossen sind, werden zu Beratungen über das betreffende System eingeladen.

Den Vorsitz des SAB führt ein Vertreter der SAA des EAD. Im SAB beschließen die SAA-Vertreter der Organe, Mitgliedstaaten und sonstigen Stellen, die an das Kommunikations- und Informationssystem angeschlossen sind, einvernehmlich. Das SAB erstellt für den Sicherheitsausschuss des EAD regelmäßig Berichte über seine Tätigkeit und übermittelt ihm alle Akkreditierungserklärungen.

Für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung

50.

Die für den Betrieb des jeweiligen Systems zuständige Stelle für Informationssicherung ist für Folgendes zuständig:

a)

Ausarbeitung der Sicherheitsdokumentation im Einklang mit den Sicherheitsleitlinien; dies betrifft insbesondere die Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen (SSRS) einschließlich der Erklärung zum Restrisiko, die sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren (SecOPs) und das Kryptokonzept im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für Kommunikations- und Informationssysteme;

b)

Mitwirkung bei Auswahl und Prüfung der systemspezifischen technischen Sicherheitsmaßnahmen, -vorrichtungen und -software mit dem Ziel, deren Implementierung zu überwachen und zu gewährleisten, dass sie im Einklang mit der einschlägigen Sicherheitsdokumentation sicher installiert, konfiguriert und gewartet werden;

c)

Mitwirkung bei der Auswahl der TEMPEST-Sicherheitsmaßnahmen und -vorrichtungen, sofern dies in den SSRS verlangt wird, und Gewährleistung, dass sie in Zusammenarbeit mit der TEMPEST-Stelle sicher installiert und gewartet werden;

d)

Überwachung der Implementierung und Anwendung der SecOPs und gegebenenfalls Übertragung der Verantwortung für die Betriebssicherheit an den Systemeigner;

e)

Management und Handhabung von kryptografischen Produkten, Gewährleistung der Aufbewahrung von verschlüsseltem und der Kontrolle unterliegendem Material sowie erforderlichenfalls Gewährleistung der Generierung kryptografischer Variablen;

f)

Durchführung von Sicherheitsanalysen, -überprüfungen und -tests, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung der von der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) verlangten einschlägigen Risikoberichte;

g)

Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Schulungen in Bezug auf Informationssicherung;

h)

Implementierung und Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Sicherheitsmaßnahmen.


ANHANG A V

GEWERBLICHER GEHEIMSCHUTZ

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Anhang A Artikel 9. In diesem Anhang werden allgemeine Sicherheitsvorschriften für industrielle oder andere Unternehmen festgelegt, die während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der Laufzeit der als Verschlusssache eingestuften Aufträge, die vom EAD vergeben werden, gelten.

2.

Die Sicherheitsbehörde des EAD billigt Leitlinien für den gewerblichen Geheimschutz, in denen insbesondere ausführliche Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsbescheide für Unternehmen (Facility Security Clearances – FSC), Geheimschutzklauseln (Security Aspects Letters – SAL), Besuche sowie die Übermittlung und Beförderung von EU-VS festgelegt sind.

II.   SICHERHEITSBESTIMMUNGEN BEI ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN

VS-Einstufungsliste

3.

Vor der Ausschreibung oder der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags bestimmt der EAD als Vergabebehörde den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die Bietern oder Auftragnehmern zur Verfügung gestellt werden, sowie den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die vom Auftragnehmer herauszugeben sind. Zu diesem Zweck erstellt der EAD die bei der Ausführung des Auftrags zu verwendende VS-Einstufungsliste (Security Classification Guide – SCG).

4.

Für die Bestimmung des Geheimhaltungsgrads der verschiedenen Bestandteile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Bei der Erstellung einer VS-Einstufungsliste (SCG) berücksichtigt der EAD alle relevanten Sicherheitsaspekte, unter anderem den Geheimhaltungsgrad, der der Information von dem Herausgeber zugewiesen wurde, der die Information bereitgestellt und deren Nutzung für den Auftrag gebilligt hat.

b)

Der Geheimhaltungsgrad des Gesamtauftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Geheimhaltungsgrad der einzelnen Auftragskomponenten.

c)

Bei Änderungen am Geheimhaltungsgrad von Informationen, die im Zuge der Ausführung eines Auftrags von Auftragnehmern erstellt oder diesen zur Verfügung gestellt werden, und bei anschließenden Änderungen in der VS-Einstufungsliste setzt sich der EAD gegebenenfalls mit den nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder mit der betreffenden sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde in Verbindung.

Geheimschutzklausel

5.

Die auftragsspezifischen Sicherheitsanforderungen werden in einer Geheimschutzklausel (Security Aspects Letter — SAL) beschrieben. Die Geheimschutzklausel (SAL) enthält gegebenenfalls die VS-Einstufungsliste (SCG) und ist fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags.

6.

Die Geheimschutzklausel (SAL) enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer und/oder Unterauftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards dieses Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund dafür darstellen, dass der Auftrag gekündigt wird.

Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt

7.

Abhängig vom Umfang von Programmen oder Projekten, die mit dem Zugang zu oder der Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS verbunden sind, kann eine spezifische Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt (Programme/Project Security Instructions — PSI) von der mit der Verwaltung des Programms oder Projekts beauftragten Vergabebehörde ausgearbeitet werden. Die Sicherheitsanweisung bedarf der Genehmigung durch die nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder durch eine andere zuständige Sicherheitsbehörde, die an dem Programm/Projekt beteiligt ist, und kann zusätzliche Sicherheitsanforderungen beinhalten.

III.   SICHERHEITSBESCHEID FÜR UNTERNEHMEN (FSC)

8.

Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion ersucht die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine andere zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen (Facility Security Clearance — FSC), der gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskunft darüber gibt, dass ein industrielles oder anderes Unternehmen in der Lage ist, EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“) in seinen Anlagen zu schützen. Ein Nachweis über die Ausstellung des FSC ist dem EAD vorzulegen, bevor einem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer bzw. einem möglichen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer EU-VS zur Verfügung gestellt werden können oder ihm Zugang zu diesen gewährt werden kann.

9.

Der EAD als Vergabebehörde teilt der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde gegebenenfalls mit, dass ein FSC in der Phase vor der Auftragsvergabe oder für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Ein FSC oder eine Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (PSC) ist in der Phase vor der Auftragsvergabe erforderlich, wenn EU-VS mit dem Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ während des Bietverfahrens zur Verfügung gestellt werden müssen.

10.

Der EAD als Vergabebehörde vergibt keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Bieter, bevor er von der nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer eingetragen ist, die Bestätigung erhalten hat, dass erforderlichenfalls ein entsprechender FSC erteilt wurde.

11.

Der EAD als Vergabebehörde ersucht die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde oder die sonstige zuständige Sicherheitsbehörde, die einen FSC erteilt hat, ihn über etwaige nachteilige Erkenntnisse zu unterrichten, die diesen FSC betreffen. Bei Unteraufträgen ist die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde entsprechend zu informieren.

12.

Die Aufhebung eines FSC durch die jeweilige nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde stellt für den EAD als Vergabebehörde einen ausreichenden Grund dar, den als Verschlusssache eingestuften Auftrag zu kündigen oder einen Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen.

IV.   Erklärungen über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (PSC) bei Auftragnehmern

13.

Das gesamte Personal eines Auftragnehmers, das Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS haben muss, wird ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft und erhält Zugang zu Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“. Obwohl für den Zugang zu als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften EU-VS keine PSC erforderlich ist, wird dieser Zugang nur nach dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt.

14.

Die PSC für das Personal von Auftragnehmern sind bei der für das betreffende Unternehmen zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde zu beantragen.

15.

Der EAD macht Auftraggeber, die einen Drittstaatsangehörigen für eine Tätigkeit beschäftigen wollen, für die der Zugang zu EU-VS erforderlich ist, darauf aufmerksam, dass die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem das einstellende Unternehmen seinen Sitz hat und eingetragen ist, dafür zuständig ist, zu entscheiden, ob der betreffenden Person der Zugang zu solchen Informationen nach Maßgabe dieses Beschlusses gewährt werden kann, und zu bestätigen, dass der Herausgeber vor Gewährung des Zugangs zu Informationen seine Zustimmung erteilt hat.

V.   ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTE AUFTRÄGE UND UNTERAUFTRÄGE

16.

Werden EU-VS einem Bieter in der Phase vor der Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt, so enthält die Ausschreibung eine Geheimschutzklausel, wonach ein Bieter, der kein Angebot abgibt oder der nicht ausgewählt wird, verpflichtet ist, alle Verschlusssachen innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückzugeben.

17.

Sobald der Zuschlag für einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag oder Unterauftrag erteilt wurde, teilt der EAD als Vergabebehörde der für den Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde die Sicherheitsvorschriften für den als Verschlusssache eingestuften Auftrag mit.

18.

Bei Kündigung oder Ablauf eines solchen Auftrags informiert der EAD als Vergabebehörde (und/oder gegebenenfalls die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde bei Unteraufträgen) unverzüglich die nationale Sicherheitsbehörde/beauftrage Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer eingetragen ist.

19.

Generell ist der Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer verpflichtet, bei Kündigung oder Ablauf eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags in seinem Besitz befindliche EU-VS an die Vergabebehörde zurückzugeben.

20.

Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von EU-VS während der Ausführung des Auftrags oder bei dessen Kündigung oder Ablauf werden in der Geheimschutzklausel festgelegt.

21.

Wird dem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer gestattet, EU-VS nach Kündigung oder Ablauf eines Auftrags zu behalten, so müssen die in diesem Beschluss niedergelegten Mindeststandards weiterhin eingehalten und die Geheimhaltung von EU-VS von dem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer gewährleistet werden.

22.

Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Unteraufträge vergeben darf, sind in der Ausschreibung und im Auftrag festgelegt.

23.

Der Auftragnehmer holt die Erlaubnis des EAD als Vergabebehörde ein, bevor er für Teile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Unteraufträge vergibt. Unteraufträge dürfen nicht an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden, die in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingetragen sind, der mit der EU kein Geheimschutzabkommen geschlossen hat.

24.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten im Rahmen von Unteraufträgen im Einklang mit den Mindeststandards dieses Beschlusses erfolgen; er stellt einem Unterauftragnehmer EU-VS nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Vergabebehörde zur Verfügung.

25.

Für EU-VS, die von einem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer herausgegeben oder bearbeitet werden, werden die dem Herausgeber obliegenden Rechte von der Vergabebehörde ausgeübt.

VI.   BESUCHE IM ZUSAMMENHANG MIT ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN

26.

Benötigen der EAD, die Auftragnehmer oder die Unterauftragnehmer zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des jeweils anderen, so werden im Benehmen mit der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde Besuche vereinbart. Dies lässt die Befugnis der nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden unberührt, im Zusammenhang mit spezifischen Projekten ein Verfahren zu vereinbaren, nach dem Besuche unmittelbar verabredet werden können.

27.

Alle Besucher müssen über eine entsprechende PSC verfügen und im Hinblick auf den Zugang zu EU-VS in Verbindung mit dem Auftrag des EAD dem Erfordernis „Kenntnis nur, wenn nötig“ genügen.

28.

Die Besucher erhalten nur Zugang zu EU-VS, die mit dem Zweck des Besuchs in Beziehung stehen.

VII.   ÜBERMITTLUNG UND BEFÖRDERUNG VON EU-VS

29.

Für die Übermittlung von EU-VS auf elektronischem Wege gelten die einschlägigen Bestimmungen von Anhang A Artikel 8 sowie von Anhang A IV.

30.

Für die Beförderung von EU-VS gelten die einschlägigen Bestimmungen von Anhang A III im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

31.

Für die Beförderung von Verschlusssachen als Fracht gelten folgende Grundsätze bei der Festlegung der Sicherheitsvorkehrungen:

a)

Die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung gewährleistet sein;

b)

das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad des in der Sendung enthaltenen Materials;

c)

Transportunternehmen benötigen einen FSC des entsprechenden Geheimhaltungsgrads, wenn sie in ihren Anlagen Verschlusssachen aufbewahren sollen. In solchen Fällen muss das Personal, das einen VS-Transport durchführt, gemäß Anhang A I entsprechend sicherheitsüberprüft sein;

d)

vor jeder grenzüberschreitenden Verbringung von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuftem Material stellt der Absender einen Transportplan auf, der vom EAD – ggf. im Benehmen mit den nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen der Absender und der Empfänger ihren Sitz haben, oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde – genehmigt wird;

e)

die Beförderung erfolgt nach Möglichkeit ohne Umwege und wird so rasch abgeschlossen, wie es die Umstände erlauben;

f)

nach Möglichkeit werden nur Transportrouten gewählt, die durch Mitgliedstaaten führen. Transportrouten, die durch andere Staaten als Mitgliedstaaten führen, werden nur gewählt, wenn dies vom EAD oder von einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde sowohl des Staates des Absenders als auch des Staates des Empfängers genehmigt worden ist.

VIII.   WEITERLEITUNG VON EU-VS AN AUFTRAGNEHMER IN DRITTSTAATEN

32.

EU-VS werden an Auftragnehmer und Unterauftragnehmer in Drittstaaten, die über ein gültiges Gemeinschutzabkommen mit der EU verfügen, nach Maßgabe der Geheimschutzmaßnahmen weitergeleitet, die zwischen dem EAD als Vergabebehörde und der nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde des betreffenden Drittstaats, in dem der Auftragnehmer eingetragen ist, vereinbart wurden.

IX.   BEARBEITUNG UND AUFBEWAHRUNG VON ALS „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ EINGESTUFTEN VERSCHLUSSSACHEN

33.

Der EAD als Vergabebehörde ist – gegebenenfalls im Benehmen mit der nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats – berechtigt, auf der Grundlage vertraglicher Bestimmungen Besuche in den Anlagen von Auftragnehmern/Unterauftragnehmern durchzuführen, um zu überprüfen, ob die zum Schutz von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ vertraglich vorgeschriebenen einschlägigen Geheimschutzmaßnahmen getroffen wurden.

34.

Soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden oder eine andere zuständige Sicherheitsbehörde vom EAD als Vergabebehörde über Aufträge oder Unteraufträge, die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen enthalten, unterrichtet.

35.

Bei Aufträgen des EAD mit Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ ist ein FSC oder eine PSC für Auftragnehmer und Unterauftragnehmer und deren Personal nicht erforderlich.

36.

Der EAD als Vergabebehörde prüft die Antworten auf Ausschreibungen bei Aufträgen, die Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT EU/EU RESTRICTED“ erfordern, ungeachtet etwaiger Anforderungen in Bezug auf einen FSC oder eine PSC, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls bestehen.

37.

Die Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer stehen im Einklang mit den Nummern 22-24.

38.

Ist mit einem Auftrag die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ in einem Kommunikations- und Informationssystem verbunden, das von einem Auftragnehmer betrieben wird, so stellt der EAD als Vergabebehörde sicher, dass in dem Auftrag und etwaigen Unteraufträgen die notwendigen technischen und administrativen Anforderungen in Bezug auf die Akkreditierung des Kommunikations- und Informationssystems angegeben werden, die dem festgestellten Risiko entsprechen, wobei allen relevanten Faktoren Rechnung zu tragen ist. Der Umfang der Akkreditierung eines solchen Kommunikations- und Informationssystems ist von der Vergabebehörde mit der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde zu vereinbaren.

ANHANG A VI

AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN MIT DRITTSTAATEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Anhang A Artikel 10.

II.   VEREINBARUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN

2.

Der EAD kann gemäß Anhang A Artikel 10 Absatz 1 EU-VS mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen austauschen.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 218 AEUV wird der Hohe Vertreter wie folgt unterstützt:

a)

Die zuständige geografische oder thematische Abteilung des EAD ermittelt in Rücksprache mit der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion den Bedarf an einem langfristigen Austausch von EU-VS mit dem betreffenden Drittstaat bzw. der betreffenden internationalen Organisation;

b)

die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion legt — in Rücksprache mit der zuständigen geografischen Abteilung des EAD — dem Hohen Vertreter die Textentwürfe vor, die dem Rat im Einklang mit Artikel 218 Absätze 3, 5 und 6 AEUV vorgelegt werden sollen;

c)

die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion unterstützt den Hohen Vertreter bei der Führung von Verhandlungen;

d)

in Bezug auf Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten über deren Beteiligung an GSVP-Krisenbewältigungsoperationen nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c unterstützt der EAD den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung der Vorschläge, die dem Rat nach Artikel 218 Absätze 3, 5 und 6 AEUV vorgelegt werden sollen, und unterstützt den Hohen Vertreter bei der Führung von Verhandlungen.

3.

Sehen Geheimschutzabkommen die Vereinbarung von technischen Durchführungsbestimmungen zwischen der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion und der zuständigen Sicherheitsbehörde des betreffenden Drittstaates oder der betreffenden internationalen Organisation vor, so tragen diese Durchführungsbestimmungen dem durch die Sicherheitsbestimmungen, -strukturen und -verfahren des Drittstaates bzw. der internationalen Organisation gewährleisteten Schutzniveau Rechnung. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion stimmt sich in Bezug auf diese Vereinbarungen mit der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission und dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates ab.

4.

Wenn langfristig die Notwendigkeit besteht, dass der EAD mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation Verschlusssachen, die grundsätzlich höchstens in den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, austauscht, und wenn festgestellt wird, dass die betreffende Vertragspartei nicht über ein ausreichend entwickeltes Sicherheitssystem verfügt, um ein Geheimschutzabkommen abschließen zu können, kann der Hohe Vertreter nach einstimmiger befürwortender Stellungnahme des Sicherheitsausschusses des EAD nach Artikel 15 Absatz 5 dieses Beschlusses eine Verwaltungsvereinbarung mit den zuständigen Sicherheitsbehörden des betreffenden Drittstaats oder der betreffenden internationalen Organisation schließen.

5.

EU-VS werden nicht auf elektronischem Wege mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation ausgetauscht, es sei denn, dies ist in dem Geheimschutzabkommen oder der Verwaltungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen.

6.

Nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen benennen der EAD und der betreffende Drittstaat bzw. die betreffende internationale Organisation ein Register, das als zentrale Stelle für den Ein- und Ausgang der ausgetauschten Verschlusssachen dient. Für den EAD ist dies das EAD-Zentralregister.

7.

Verwaltungsvereinbarungen werden in der Regel in Form eines Briefwechsels geschlossen.

III.   BEWERTUNGSBESUCHE

8.

Bewertungsbesuche gemäß Artikel 17 dieses Beschlusses werden im gegenseitigen Einvernehmen mit dem betreffenden Drittstaat bzw. der betreffenden internationalen Organisation durchgeführt und dienen zur Bewertung

a)

des für den Schutz von Verschlusssachen geltenden Rechtsrahmens;

b)

etwaiger besonderer Merkmale der Sicherheitsgesetze, -vorschriften, -strategien oder -verfahren des Drittstaates bzw. der internationalen Organisationen, die sich auf den höchsten Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, die ausgetauscht werden dürfen, auswirken könnten,

c)

der derzeit zum Schutz von Verschlusssachen geltenden Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren und

d)

der Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung von Personal für den Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die weitergegeben werden sollen.

9.

EU-Verschlusssachen dürfen nicht ausgetauscht werden, bevor ein Bewertungsbesuch durchgeführt und auf der Grundlage der Gleichwertigkeit des gewährten Schutzniveaus die Ebene bestimmt wurde, auf der Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden dürfen.

Wenn dem Hohen Vertreter noch vor einem solchen Bewertungsbesuch außergewöhnliche oder dringende Gründe für den Austausch von Verschlusssachen zur Kenntnis gebracht werden,

a)

holt die Sicherheitsbehörde des EAD die schriftliche Zustimmung des Herausgebers ein, um auszuschließen, dass es Gründe für die Nichtweitergabe der Verschlusssachen gibt,

b)

kann die Sicherheitsbehörde des EAD die Weitergabe der Verschlusssachen beschließen, sofern die im Sicherheitsausschuss des EAD vertretenen Mitgliedstaaten diesbezüglich einstimmig eine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben.

Wenn der EAD den Herausgeber nicht ermitteln kann, übernimmt die Sicherheitsbehörde des EAD die Verantwortung des Herausgebers, nachdem sie die einstimmige befürwortende Stellungnahme des Sicherheitsausschusses des EAD eingeholt hat.

IV.   BEFUGNIS ZUR WEITERGABE VON EU-VS AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

10.

Besteht bereits ein Rahmen für den Austausch von Verschlusssachen mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation gemäß Anhang A Artikel 10 Absatz 1, so wird die Entscheidung zur Weitergabe von EU-VS an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation durch den EAD von der Sicherheitsbehörde des EAD getroffen.

11.

Handelt es sich beim Herausgeber der weiterzugebenden Verschlusssachen, einschließlich der Herausgeber des möglicherweise darin enthaltenen Quellenmaterials, nicht um den EAD, so holt die Sicherheitsbehörde des EAD zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers ein, um auszuschließen, dass Gründe für die Nichtweitergabe der Verschlusssachen bestehen. Kann der EAD den Herausgeber nicht ermitteln, so übernimmt die Sicherheitsbehörde des EAD die Verantwortung des Herausgebers, nachdem sie die einstimmige befürwortende Stellungnahme der im Sicherheitsausschuss des EAD vertretenen Mitgliedstaaten eingeholt hat.

V.   AD-HOC-WEITERGABE VON EU-VERSCHLUSSSACHEN IN AUSNAHMEFÄLLEN

12.

Wenn kein Rahmen gemäß Anhang A Artikel 10 Absatz 1 vorgegeben ist und die Weitergabe von EU-VS aus politischen, operativen oder dringenden Gründen im Interesse der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ist, können EU-VS ausnahmsweise an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weitergegeben werden, sobald die nachfolgend beschriebenen Schritte erfolgt sind.

Nachdem die Sicherheitsbehörde des EAD sichergestellt hat, dass die Bedingungen nach Nummer 11 erfüllt sind, geht sie folgendermaßen vor:

a)

Sie vergewissert sich, soweit möglich, zusammen mit den Sicherheitsbehörden des betreffenden Drittstaats oder der betreffenden internationalen Organisation, dass dessen bzw. deren Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren so beschaffen sind, dass sie die Gewähr dafür bieten, dass die an ihn bzw. sie weitergegebenen EU-VS nach Maßgabe von Standards geschützt sind, die nicht weniger streng als die in diesem Beschluss festgelegten Standards sind.

b)

Sie ersucht den Sicherheitsausschuss des EAD, anhand der verfügbaren Informationen eine Stellungnahme dazu abzugeben, wie vertrauenswürdig die Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren des Drittstaats bzw. der internationalen Organisation sind, an den/die die EU-VS weitergegeben werden sollen.

c)

Sie kann die Weitergabe der Verschlusssachen beschließen, sofern die im Sicherheitsausschuss des EAD vertretenen Mitgliedstaaten einstimmig eine befürwortende Stellungnahme dazu abgegeben haben.

13.

Wenn kein Rahmen gemäß Anhang A Artikel 10 Absatz 1 vorgegeben ist, verpflichtet sich der betreffende Dritte schriftlich zum angemessenen Schutz von EU-VS.

Anlage A

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

(a)

„Akkreditierung“ das Verfahren, das zu einer förmlichen Erklärung der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (Security Accreditation Authority – SAA) führt, wonach ein System für den Betrieb mit einem definierten Geheimhaltungsgrad, in einem bestimmten Sicherheitsmodus in seiner Betriebsumgebung und bei einem akzeptablen Risikoniveau unter der Voraussetzung zugelassen wird, dass ein zugelassenes Bündel von Sicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Technik, materieller Schutz, Organisation und Verfahren durchgeführt wird;

(b)

„Wert“ alles, was für eine Organisation, ihre Tätigkeiten und deren Kontinuität von Nutzen ist, einschließlich der Informationsressourcen, auf die sich die Organisation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stützt;

(c)

„Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS“ eine Ermächtigung durch die Sicherheitsbehörde des EAD, die gemäß diesem Beschluss nach Ausstellung einer PSC durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilt wird und mit der bescheinigt wird, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, im Einklang mit Anhang A I Artikel 2 bis zu einem bestimmten Datum Zugang zu EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) gewährt werden kann;

(d)

„Verletzung“ eine Handlung oder Unterlassung seitens einer Person, die den in diesem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften und/oder den zu seiner Umsetzung notwendigen Sicherheitskonzepten oder -leitlinien zuwiderläuft;

(e)

„Lebenszyklus eines Kommunikations- und Informationssystems“ die gesamte Lebensdauer eines Kommunikations- und Informationssystems, die Initiierung, Konzeption, Planung, Anforderungsanalyse, Entwurf, Entwicklung, Erprobung, Implementierung, Betrieb, Wartung und Außerbetriebnahme umfasst;

(f)

„als Verschlusssache eingestufter Auftrag“ einen Vertrag zwischen dem EAD und einem Auftragnehmer über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-VS erfordert oder mit sich bringt;

(g)

„als Verschlusssache eingestufter Unterauftrag“ einen Vertrag zwischen einem Auftragnehmer des EAD und einem anderen Auftragnehmer (d. h. dem Unterauftragnehmer) über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-VS erfordert oder mit sich bringt;

(h)

„Kommunikations- und Informationssystem“ ein System, das die Bearbeitung von Informationen in elektronischer Form ermöglicht. Zu einem Kommunikations- und Informationssystem gehören sämtliche für seinen Betrieb benötigten Werte, einschließlich der Infrastruktur, der Organisation, des Personals und der Informationsressourcen;

(i)

„Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte“ die vollständige oder teilweise Offenlegung von EU-VS gegenüber nicht ermächtigten Personen oder Stellen — siehe Artikel 9 Absatz 2;

(j)

„Auftragnehmer“ eine Einzelperson oder Rechtsperson, die geschäftsfähig ist;

(k)

„kryptografische Produkte“ kryptografische Algorithmen, kryptografische Hardware- und Softwaremodule und Produkte, die Implementierungsdetails enthalten, sowie die dazugehörige Dokumentation und das Verschlüsselungsmaterial;

(l)

„GSVP-Operation“ eine militärische oder zivile Krisenbewältigungsoperation nach Titel V Kapitel 2 EUV;

(m)

„Aufhebung der Geheimhaltungsgrads“ die Löschung jeder Geheimhaltungskennzeichnung;

(n)

„mehrschichtige Sicherheit“ die Anwendung einer Reihe von Sicherheitsmaßnahmen in Form eines mehrschichtigen Abwehrsystems;

(o)

„beauftragte Sicherheitsbehörde“ eine Behörde, die gegenüber der nationalen Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats für die Unterrichtung industrieller oder anderer Unternehmen über die nationale Politik in allen Fragen des gewerblichen Geheimschutzes und für Weisungen und Unterstützung bei dessen Umsetzung verantwortlich ist. Die Funktion der beauftragten Sicherheitsbehörde kann von der nationalen Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde wahrgenommen werden;

(p)

„Dokument“ jede aufgezeichnete Information, unabhängig von ihrer materiellen Form oder ihren Merkmalen;

(q)

„Herabstufung“ die Einstufung in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad;

(r)

„EU-Verschlusssachen“ (EU-VS) alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder alles mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichnetes Material, deren bzw. dessen unbefugte Offenlegung den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte – siehe Artikel 2 Buchstabe f;

(s)

„Sicherheitsbescheid für Unternehmen“ (Facility Security Clearance – FSC) die verwaltungsrechtliche Feststellung durch eine nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde, dass ein Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz für EU-VS eines bestimmten Geheimhaltungsgrads bietet und dass sein Personal, das Zugang zu EU-VS haben muss, ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft ist und über die für den Zugang zu und den Schutz von EU-VS erforderlichen einschlägigen Sicherheitsanforderungen belehrt wurde;

(t)

„Bearbeitung“ von EU-VS alle möglichen Handlungen, denen EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS unterliegen können. Sie umfasst die Erstellung, Verarbeitung, Beförderung, Herabstufung, Aufhebung des Geheimhaltungsgrads und Zerstörung. In Bezug auf Kommunikations- und Informationssysteme umfasst sie ferner die Sammlung, Darstellung, Übermittlung und Speicherung;

(u)

„Besitzer“ eine ordnungsgemäß ermächtigte Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss und die im Besitz einer EU-VS ist und dementsprechend für deren Schutz verantwortlich zeichnet;

(v)

„industrielles oder anderes Unternehmen“ ein Unternehmen, das an der Lieferung von Waren, der Durchführung von Arbeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist; dabei kann es sich um Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungs- oder Entwicklungsunternehmen oder um Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, handeln;

(w)

„gewerblicher Geheimschutz“ die Anwendung von Maßnahmen, die darauf abzielen, den Schutz von EU-VS durch Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der Laufzeit des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zu gewährleisten – siehe Anhang A Artikel 9 Absatz 1;

(x)

„Informationssicherung“ im Bereich von Kommunikations- und Informationssystemen das Vertrauen darauf, dass die in diesen Systemen bearbeiteten Informationen geschützt sind und dass diese Systeme jederzeit ordnungsgemäß funktionieren und von rechtmäßigen Nutzern kontrolliert werden. Eine effektive Informationssicherung stellt ein angemessenes Niveau der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Beweisbarkeit und Authentizität sicher. Die Informationssicherung stützt sich auf einen Prozess des Risikomanagements – siehe Anhang A Artikel 8 Absatz 1;

(y)

„Zusammenschaltung“ für die Zwecke dieses Beschlusses die direkte Verbindung von zwei oder mehr IT-Systemen zum Zweck der gemeinsamen Nutzung von Daten und anderen Informationsressourcen (beispielsweise Kommunikation); die Verbindung kann unidirektional oder multidirektional sein – siehe Anhang A IV Nummer 31;

(z)

„Verwaltung von Verschlusssachen“ die Anwendung administrativer Maßnahmen zur Kontrolle von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS mit dem Ziel, die Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 8 zu ergänzen und dadurch dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte sowie den Verlust von Verschlusssachen zu verhindern oder aufzudecken und entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen. Diese Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Erstellung, die Registrierung, die Vervielfältigung, die Übersetzung, die Beförderung, die Bearbeitung, die Aufbewahrung und die Vernichtung von EU-VS – siehe Anhang A Artikel 7 Absatz 1;

(aa)

„Material“ Dokumente, Geräte oder Ausrüstungsgegenstände jeder Art, die bereits hergestellt oder noch in der Herstellung befindlich sind;

(bb)

„Herausgeber“ das Organ, die Agentur oder die Einrichtung der EU, der Mitgliedstaat, der Drittstaat oder die internationale Organisation, unter dessen/deren Aufsicht Verschlusssachen erstellt und/oder in die Strukturen der EU eingebracht wurden;

(cc)

„personeller Geheimschutz“ die Anwendung von Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass nur Personen Zugang zu EU-VS erhalten, die

Kenntnis von EU-VS haben müssen,

für den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen sicherheitsüberprüft oder auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ermächtigt sind und

über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind –

siehe Anhang A Artikel 5 Absatz 1;

(dd)

„Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal“ (Personnel Security Clearance – PSC) mit Blick auf den Zugang zu EU-VS eine Erklärung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abgegeben wird und mit der bescheinigt wird, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, bis zu einem bestimmten Datum und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann; diese Person wird als „sicherheitsüberprüft“ bezeichnet;

(ee)

„Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung“ (Personnel Security Clearance Certificate – PSCC) eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, in der festgestellt wird, dass eine Person sicherheitsüberprüft ist und eine gültige PSC oder gültige Ermächtigung des Direktors für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD für den Zugang zu EU-VS besitzt, und aus der der Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher), bis zu dem der Person Zugang zu EU-VS gewährt werden kann, die Gültigkeitsdauer der betreffenden PSC und das Ablaufdatum der Bescheinigung selbst hervorgehen;

(ff)

„materieller Geheimschutz“ die Anwendung von physischen und technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu EU-VS – siehe Anhang A Artikel 6;

(gg)

„Sicherheitsanweisung für das Programm/Projekt“ eine Liste von Sicherheitsverfahren, die für ein spezifisches Programm/Projekt verwendet werden, um die Sicherheitsverfahren zu vereinheitlichen. Sie kann im Verlauf des Programms/Projekts überarbeitet werden;

(hh)

„Registrierung“ die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Lebenszyklus der Informationen, auch deren Verbreitung und Vernichtung, aufgezeichnet wird – siehe Anhang A III Nummer 21;

(ii)

„Restrisiko“ das nach dem Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen verbleibende Risiko, falls nicht alle Bedrohungen erfasst werden und nicht alle Schwachstellen beseitigt werden können;

(jj)

„Risiko“ die Möglichkeit, dass bei einer bestimmten Bedrohung die internen und externen Schwachstellen einer Organisation oder eines der von ihr verwendeten Systeme ausgenutzt und dadurch die Organisation und ihre materiellen und immateriellen Werte geschädigt werden. Gemessen wird das Risiko als die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Bedrohungen und ihrer Auswirkungen;

(kk)

„Risikoakzeptanz“ die Hinnahme der Möglichkeit, dass nach der Risikobehandlung ein Restrisiko bleibt;

(ll)

„Risikobewertung“ die Ermittlung von Bedrohungen und Schwachstellen und die Durchführung diesbezüglicher Risikoanalysen, d. h. die Analyse der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen;

(mm)

„Risikokommunikation“ die Sensibilisierung der Nutzer eines Kommunikations- und Informationssystems für Risiken, die Unterrichtung von Zulassungsstellen über Risiken und die entsprechende Berichterstattung an die für den Betrieb zuständigen Stellen;

(nn)

„Risikomanagementprozess“ den gesamten Prozess der Ermittlung, Kontrolle und Minimierung möglicher Zwischenfälle, die die Sicherheit einer Organisation oder eines der von ihr benutzten Systeme beeinträchtigen könnten. Darunter fallen sämtliche risikobezogenen Tätigkeiten, einschließlich der Risikobewertung, -behandlung, -akzeptanz und -kommunikation;

(oo)

„Risikobehandlung“ die Minderung, Beseitigung, Verringerung (durch eine geeignete Kombination von technischen, physischen, organisatorischen oder verfahrenstechnischen Maßnahmen), Übertragung oder Überwachung des Risikos;

(pp)

„Geheimschutzklausel“ (Security Aspects Letter – SAL) besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-VS verbundenen Auftrags sind und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die sicherheitsschutzbedürftigen Teile des Auftrags festgelegt sind – siehe Anhang A V Abschnitt II;

(qq)

„VS-Einstufungsliste“ (Security Classification Guide – SCG) ein Dokument, das die als Verschlusssache eingestuften Teile eines Programms oder Auftrags beschreibt und in dem die anzuwendenden Geheimhaltungsgrade angegeben sind. Die VS-Einstufungsliste kann während der Laufzeit des Programms oder Auftrags erweitert werden, und Teile der Informationen können neu eingestuft oder herabgestuft werden; sofern eine VS-Einstufungsliste besteht, bildet sie Teil der Geheimschutzklausel – siehe Anhang A V Abschnitt II;

(rr)

„Sicherheitsüberprüfung“ ein Untersuchungsverfahren, das von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt wird, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die der Ausstellung einer nationalen oder einer EU-PSC für den Zugang zu EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) entgegenstehen würden;

(ss)

„sicherheitsbezogene Betriebsverfahren“ (Security Operating Procedures – SecOPs) eine Beschreibung des geplanten Sicherheitskonzepts, der Betriebsverfahren und der Zuständigkeit des Personals;

(tt)

„nicht als VS eingestufte vertrauliche Informationen“ Informationen oder Material, die bzw. das der EAD aufgrund rechtlicher Verpflichtungen aus den Verträgen oder aus zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten und/oder wegen ihrer Vertraulichkeit schützen muss. Zu nicht als VS eingestuften vertraulichen Informationen gehören unter anderem Material oder Informationen, die unter das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 339 AEUV fallen, die zu den nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geschützten Interessen zu rechnen sind oder die zu den personenbezogenen Daten zählen, die unter die Verordnung (EU) 2018/1725 fallen;

(uu)

„Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen“ (Specific Security Requirement Statement – SSRS) verbindliche Sicherheitsgrundsätze und detaillierte Sicherheitsanforderungen, die als Grundlage für die Zertifizierung und Akkreditierung von Kommunikations- und Informationssystemen dienen;

(vv)

„TEMPEST“ die Ermittlung, Analyse und Kontrolle kompromittierender elektromagnetischer Abstrahlung und die Vorkehrungen, um diese zu unterdrücken;

(ww)

„Bedrohung“ eine potenzielle Ursache für einen unerwünschten Vorfall, der bei einer Organisation oder einem der von ihr benutzten Systeme zu Schaden führen kann; solche Bedrohungen können unbeabsichtigt oder beabsichtigt (böswillig) sein und unterscheiden sich nach den Bedrohungselementen, potenziellen Zielen und Angriffsmethoden;

(xx)

„Schwachstelle“ das Vorliegen einer beliebigen Schwäche, die bei einer oder mehreren Bedrohungen ausgenutzt werden kann. Eine Schwachstelle kann durch ein Versäumnis entstehen oder sie kann sich auf eine Schwäche durch nachlässige, unvollständige oder inkohärente Kontrollen beziehen und kann die Technik, die Verfahren, die materiellen Eigenschaften, die Organisation oder den Betrieb betreffen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


Anlage B

Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade

EU

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

SECRET UE/EU SECRET

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

EURATOM

EURA TOP SECRET

EURA SECRET

EURA CONFIDENTIAL

EURA RESTRICTED

Belgien

Très Secret (Gesetz vom 11.12.1998)

Zeer Geheim (Gesetz vom 11.12.1998)

Secret (Gesetz vom 11.12.1998)

Geheim (Gesetz vom 11.12.1998)

Confidentiel (Gesetz vom 11.12.1998)

Vertrouwelijk (Gesetz vom 11.12.1998)

Fußnote (1) unten

Bulgarien

Cтpoгo ceкретно

Ceкретно

Поверително

За служебно ползване

Tschechische Republik

Přísně tajné

Tajné

Důvěrné

Vyhrazené

Dänemark

YDERST HEMMELIGT

HEMMELIGT

FORTROLIGT

TIL TJENESTEBRUG

Deutschland

STRENG GEHEIM

GEHEIM

VS (2) — VERTRAULICH

VS — NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Estland

Täiesti salajane

Salajane

Konfidentsiaalne

Piiratud

Irland

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

Griechenland

Άκρως Απόρρητο

Abk: ΑΑΠ

Απόρρητο

Abk: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbk: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Abk: (ΠΧ)

Spanien

SECRETO

RESERVADO

CONFIDENCIAL

DIFUSIÓN LIMITADA

Frankreich

TRÈS SECRET

TRÈS SECRET DÉFENSE (3)

SECRET

SECRET DÉFENSE  (3)

CONFIDENTIEL DÉFENSE  (3) ,  (4)

Fußnote (5) unten

Kroatien

VRLO TAJNO

TAJNO

POVJERLJIVO

OGRANIČENO

Italien

Segretissimo

Segreto

Riservatissimo

Riservato

Zypern

Άκρως Απόρρητο

Αbk: (AΑΠ)

Απόρρητο

Αbk: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbk: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Αbk: (ΠΧ)

Lettland

Sevišķi slepeni

Slepeni

Konfidenciāli

Dienesta vajadzībām

Litauen

Visiškai slaptai

Slaptai

Konfidencialiai

Riboto naudojimo

Luxemburg

Très Secret Lux

Secret Lux

Confidentiel Lux

Restreint Lux

Ungarn

„Szigorúan titkos!“

„Titkos!“

„Bizalmas!“

„Korlátozott terjesztésű!“

Malta

L-Ogħla Segretezza

Top Secret

Sigriet

Secret

Kunfidenzjali

Confidential

Ristrett

Restricted  (6)

Niederlande

Stg. ZEER GEHEIM

Stg. GEHEIM

Stg. CONFIDENTIEEL

Dep. VERTROUWELIJK

Österreich

Streng Geheim

Geheim

Vertraulich

Eingeschränkt

Polen

Ściśle Tajne

Tajne

Poufne

Zastrzeżone

Portugal

Muito Secreto

Secreto

Confidencial

Reservado

Rumänien

Strict secret de importanță deosebită

Strict secret

Secret

Secret de serviciu

Slowenien

STROGO TAJNO

TAJNO

ZAUPNO

INTERNO

Slowakei

Prísne tajné

Tajné

Dôverné

Vyhradené

Finnland

ERITTÄIN SALAINEN

YTTERST HEMLIG

SALAINEN

HEMLIG

LUOTTAMUKSELLINEN

KONFIDENTIELL

KÄYTTÖ RAJOITETTU

BEGRÄNSAD TILLGÅNG

Schweden

Kvaliciferat hemlig

Hemlig

Konfidentiell

Begränsat hemlig


(1)  „Diffusion Restreinte/Beperkte Verspreiding“ ist kein in Belgien verwendeter Geheimhaltungsgrad. Belgien bearbeitet und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(2)  Deutschland: VS = Verschlusssache.

(3)  Informationen, die Frankreich vor dem 1. Juli 2021 erstellt hat und die als „TRÈS SECRET DÉFENSE“, „SECRET DÉFENSE“ oder „CONFIDENTIEL DÉFENSE“ eingestuft sind, werden weiterhin auf dem gleichwertigen Schutzniveau von „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, „SECRET UE/EU SECRET“ bzw. „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ bearbeitet und geschützt.

(4)  Frankreich bearbeitet und schützt die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestuften Informationen gemäß den französischen Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von als „SECRET“ eingestuften Informationen.

(5)  Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT“. Frankreich bearbeitet und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(6)  Für Malta sind die maltesischen und englischen Kennzeichnungen austauschbar.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

26.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/74


Liste der von den Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich (Nordirland) und den EWR-Ländern anerkannten natürlichen Mineralwässer

(2023/C 263/05)

Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (1) veröffentlicht die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der von den Mitgliedstaaten als solche anerkannten natürlichen Mineralwässer.

Die folgende Liste ersetzt alle zuvor veröffentlichten Listen der anerkannten natürlichen Mineralwässer.

1.   MITGLIEDSTAATEN

Liste der von Belgien anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Bru

Bru

Chevron

Chaudfontaine

Thermale

Chaudfontaine

Chevron

Monastère

Chevron

Christianabronnen

Christiana

Gavere

Clémentine

Clémentine

Spixhe

Ginstberg

Ginstbergbron

Scheldewindeke

Harre

Harre

Werbomont-Ferrières

Koningsbronnen

Koning

Brakel

Leberg

Leberg

Roosdal

Love my planet®

L’OR

Chevron

Ordal

Ordal

Ranst

Spa

Marie-Henriette

Spa

Spa

Barisart

Spa

Spa

Reine

Spa

Sty

Sty

Céroux-Mousty

Sunco

Sunco

Ninove

Toep

Toep

Brakel

Top

Top

Brakel

1

Volette

Etalle

Val

Val

Boortmeerbeek

Valvert

Valvert

Etalle

Villers Monopole

Villers

Villers-le-Gambon

Liste der von Bulgarien anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Банкя

(Bankya)

Банкя сондаж ТК 1 Иваняне

(Bankya sondazh TK 1 Ivanyane)

Банкя

(Bankya)

Вега

(Vega)

Шивачево извор Хаджи Димитър

(Shivachevo izvor Hadzhi Dimitar)

Шивачево

(Shivachevo)

Велинград

(Velingrad)

Велинград сондаж 5 Горски пункт

(Velingrad sondazh 5 Gorski punkt)

Велинград

(Velingrad)

Водица

(Voditza)

Водица сондаж Р-2

(Voditsa sondazh R-2)

Водица

(Voditsa)

Горна баня

(Gorna bania)

Горна баня сондаж 3

(Gorna banya sondazh 3)

Горна баня

(Gorna banya)

Горна баня

(Gorna bania)

Горна баня сондаж 4 и извор Домус дере

(Gorna banya sondazh 4 i izvor Domus dere)

Горна баня

(Gorna banya)

Девин

(Devin)

Девин сондаж 3

(Devin sondazh 3)

Девин

(Devin)

Девин

(Devin)

Девин сондаж 5

(Devin sondazh 5)

Девин

(Devin)

Долна баня

(Dolna bania)

Долна баня сондаж 141

(Dolna banya sondazh 141)

Долна баня

(Dolna banya)

Долче Вита

(Dolce Vita)

Шивачево извор Хаджи Димитър

(Shivachevo izvor Hadzhi Dimitar)

Шивачево

(Shivachevo)

Драгойново

(Dragoynovo)

Драгойново сондаж 9

(Dragoynovo sondazh 9)

Драгойново

(Dragoynovo)

77Княжево

(Kniajevo)

Княжево сондаж 1 хг

(Knyazhevo sondazh 1 hg)

Княжево

(Knyazhevo)

Княжевска

(Knyazhevska)

Княжево сондаж Книжна фабрика

(Knyazhevo sondazh Knizhna fabrika)

Княжево

(Knyazhevo)

Ком

(Kom)

Бързия сондаж 1

(Barzia sondazh 1)

Бързия

(Barzia)

Леново

(Lenovo)

Леново сондаж 12

(Lenovo sondazh 12)

Леново

(Lenovo)

Михалково

(Mihalkovo)

Михалково сондажи 1аВП и 1 ВКП

(Mihalkovo sondazhi 1aVP i 1 VKP)

Михалково

(Mihalkovo)

Пирин Спринг

(Pirin Spring)

Баничан сондаж 273

(Banichan sondazh 273)

Баничан

(Banichan)

Старо Железаре

(Staro Jelezare)

Старо Железаре сондажи 2 и 4

(Staro Zhelezare sondazhi 2 i 4)

Старо Железаре

(Staro Zhelezare)

Хисар

(Hisar)

Хисаря сондажи 1 и 7

(Hisarya sondazhi 1 i 7)

Хисаря

(Hisarya)

Хисар

(Hissar)

Хисаря извор Чобан чешма

(Hisarya izvor Choban cheshma)

Хисаря

(Hisarya)

Хисаря

(Hissaria)

Хисаря сондаж 7

(Hisarya sondazh 7)

Хисаря

(Hisarya)

Liste der von Bulgarien anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Пелистерка

(Pelisterka)

Меджитлия извор D-1

(Medzitlija izvor D-1)

Меджитлия Македония

(Medzitlija, Republic of North Macedonia)

Мая

(Maya)

Експлоатационен кладенец ЕБ-2

(eksploatatsionen kladenets EB-2)

Гари, Република Северна Македония

(Gari, Republic of North Macedonia)

Liste der von der Tschechischen Republik anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Aqua Maria

Aqua Maria

Mariánské Lázně

BOHEMIA quelle

BQ-2

Rohatec

Dobrá voda

Dobrá voda

Byňov

Hanácká kyselka

Hanácká kyselka

Horní Moštěnice

IL SANO

IL SANO

Chodová Planá

Korunní

Korunní

Stráž nad Ohří

Krondorf

BJ-142

Stráž nad Ohří

Magnesia

Magnesia

Mnichov u Mariánských Lázní

Mattoni

Mattoni

Kyselka u Karlových Varů

Ondrášovka

Ondrášovka

Ondrášov

Poděbradka

Poděbradka

Poděbrady - Velké Zboží

Vratislavická kyselka

Vratislavická kyselka

Vratislavice nad Nisou

Liste der von Dänemark anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Aqua d’or

Aqua d’or-kilden

Fasterholt

7330 Brande

Denice

Denicekilden

Fasterholt

7330 Brande

Carlsberg Kurvand

Arnakke Kilde

Silkeborg Bad

8600 Silkeborg

Kærspringeren

Vinten-Kilden

Brønsholmvej 11

Vinten

8700 Horsens

Iskilde

Iskilden

Skårdal

Langkær 29 Hem

8660 Skanderborg

Egekilde

Egekilde

Faxe Bryggeri A/S

Allé 1

4640 Fakse

Kildevæld

Kildevæld

Sdr. Saltumvej 4

9493 Saltum

Nornir

Nornir

Skerrisvej 4

7330 Brande

Krusmølle Kilde

Krusmølle Kilde

Krusmølle Kilden v/Krusmølle i Sdr. Jylland

Holk

Holk

Amtsvejen 133

Mellerup

8900 Randers/Århus

Fruenskilde

Fruenskilde

Højgårdvej 23

7100 Vejle

Boring 7

Boring 7

Bornholms Kildevand ApS

Piledamsstræde 6

3730 Nexø

Balders Kilde

Balders Kilde

Risbølvej

7250 Hejnsvig

Valdemars Slot Mineralvand

Valdemars Slot

Valdemars Slot A/S

5700 Svendborg

Brokilde

Brokilde

Ringstedvej 13

4520 Svinninge

Liste der von Dänemark anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Hildon Natural Mineral Water

Hildon Borehole

The Hildon Estate

Deeside Natural Mineral Water

Lower Spring

Pannanich Wells

Royal Deeside Natural Mineral Water

Upper East Spring

Pannanich Wells

Ty Nant

Ty Nant Water

Bethania, Llanon, Wales, VK

ASDA Natural Mineral Water

Elmhurst Spring

Elmhurst, Lichfield, Staffordshire, VK

Kingshill Natural Mineral Water

Kingshill

Newmains, Lanarkshire, Vereinigtes Königreich

Liste der von Deutschland anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

1-Aqua-Quelle

1-Aqua-Quelle

Thür

--- (3)

Adelheidquelle

Bad Überkingen

--- (3)

Adelindis-Quelle

Bad Buchau

--- (4)

Aquana

Löningen

--- (3)

AQUANT

Gemarkung Fallingbostel

--- (4)

Arnoldi Quelle

Warburg-Germete

--- (3)

Bad Nieratz-Quelle

Wangen im Allgäu

--- (3)

Brunnen 13

Gemeinde Eichenzell, Gemarkung Lütter, Flur 4, Flurstück Nr. 37/3

--- (3)

Brunnen 14

Gemeinde Eichenzell, Gemarkung Rönshausen, Flur 13, Flurstück Nr. 12/10

--- (4)

Brunnen 2

Grüneberg

--- (3)

Brunnen S11

Schwollen

--- (3)

Brunnen S9

Schwollen

--- (3)

Brunnen Schlackental

Bad Harzburg

--- (3)

Consia

Dorsten

--- (2)

Dionysius

Paderborn

--- (3)

Eifelparkquelle

Brohl-Lützing

--- (3)

Enzo-Quelle

Bad Überkingen

--- (4)

Falkenberg-Quelle

Löhne

--- (4)

Feldquell

Gütersloh

--- (3)

FONSANA

Baruth/Mark

--- (4)

Freisinger Mineralquelle

Freising

--- (3)

Frischlandquelle

Haigerloch

--- (4)

Harzer Viktoriabrunnen

Langelsheim

--- (4)

Harzer Weinbrunnen

Langelsheim

--- (4)

Hebequelle

Mühringen

--- (4)

Heinberg-Quelle

Warburg-Germete

--- (4)

Ho-Ga

Sittensen

--- (4)

Jungbrunnen

Uelzen

--- (2)

Lilian Mineralbrunnen

Belm

--- (4)

Marcus-Quelle

Bad Driburg

--- (4)

Margarethen-Quelle

Goslar-Grauhof

--- (2)

Move

Höhbeck-Pevesdorf

--- (4)

Mühlenbergquelle

Bad Pyrmont

--- (3)

Natur

Dorsten

--- (3)

Naturparkquelle Rottenburg

Rottenburg am Neckar-Bad Niedernau

--- (4)

Oberharzer Brunnen

Altenau/Oberharz

--- (3)

Paulinenquelle

Rottenburg Bieringen

--- (4)

Power Mineralwasserbrunnen 92/94

Belm

--- (3)

Quelle 33

Reutlingen

--- (4)

Riechenberger Klosterquelle

Goslar

--- (3)

Rilchinger

Rilchingen-Hanweiler

--- (2)

S1

Schwollen

--- (4)

Sankt Ansgari Quelle

Haselünne

--- (3)

Stefans Quelle

Tauberbischofsheim-Distelhausen

--- (4)

Steinquelle

Goslar

--- (4)

Talquelle

Goslar-Oker

--- (2)

Tausendwasser

Schwollen

--- (3)

Urstromquelle

Baruth/Mark

--- (3)

Venus-Quelle

Kißlegg

7 Mountains (Naturell, Classic und Medium)

Artus-Quelle (Mineralquelle 6)

Bornheim-Roisdorf

Abenstaler Quelle

Eichentaler

Elsenbach

Abenstaler Quelle

Elsendorf-Horneck

Achalm

Quelle 29

Reutlingen

Adelholzener Alpenquellen

Adelholzener AlpenQuell Bergen

Bad Adelholzen

Adelholzener Alpenquellen

Adelholzener PrimusQuelle

Bad Adelholzen

Adello

Adello-Quelle

Bad Liebenwerda

Adello

Adello Quelle

Ebersburg

Aegidius (Classic, Medium und Naturell)

Rheinlandquelle

(Mineralquelle 8)

Bornheim-Roisdorf

Aera

Genussquelle 3

Emsdetten

Ahrtal Quelle

Ahrtalquelle

Sinzig

Akpinar

Westfalenborn

Steinheim-Vinsebeck

Aktisa

Aktisa-Brunnen

Bad Vilbel

Alasia

Alasia Mineralquelle

Ebersburg

Alasia

Alasia Mineralquelle

Bad Liebenwerda

(Quellort: Maasdorf)

Albertus-Quelle

Albertus-Quelle (II)

Dasing

Alb-Perle

Alb-Quelle

Aspach-Rietenau

Alete Mineralquelle

Alete Mineralquelle

Polling-Weiding/Kreis Mühldorf am Inn

Allgäuer Alpenwasser

Allgäuer Alpenwasser

Oberstaufen

Aloisius Quelle

Aloisius Quelle

Gundelfingen an der Donau

Alosa

Tiefenquelle

Wagenfeld

Alstertaler

St. Georg Quelle

Norderstedt

Alter Brunnen

Alter Brunnen

Bad Camberg-Oberselters

Alter Theresienbrunnen

Alter Theresienbrunnen

Bad Kissingen

Alvara

Alvara

Bochum

Alvara-Quelle

Alvara-Quelle

Mendig

alwa

alwa-Quelle

Sersheim

Alwa

bonalwa

Bad Peterstal-Griesbach

Amadeus-Quelle

Amadeus-Quelle (Brunnen 2)

Mönchengladbach

Amalienbrunnen

Amalienbrunnen

Bad Doberan

Ambassador

Ambassador-Quelle

Bad Liebenwerda

Andreasquelle

Andreasquelle

Sulzbach am Main-Soden

Anhaltiner Bergquelle

Anhaltiner Bergquelle

Hecklingen-Gänsefurth

Antonius-Quelle

Antonius-Quelle

Warburg-Germete

Apodis

Genussquelle 1

Emsdetten

Apollinaris

Classic

Bad Neuenahr-Ahrweiler

Apollinaris Silence

Silence

Bad Neuenahr-Ahrweiler

Aqua +

Abt

Dorsten

Aqua Box Naturell

Naturell Quelle

Fachingen

Aqua Culinaris, Naturalis, Surf

Altmühltaler Quelle

Brunnen 1+2

Treuchtlingen

Aqua Exquisite

Urstromtaler

Baruth/Mark

Aqua Fun

Elfen-Quelle

Haigerloch-Bad Imnau

Aqua Mia

Geotaler

Löhne

Aqua Nordic

Aqua Nordic

Husum-Rosendahl

AQUA RÖMER SANFT & STILL

Sanft & Still Quelle

Großerlach

Aqua SELECT

Melanchthon

Karlsdorf-Neuthard

Aqua Vitale

Vitale Quelle Sersheim

Sersheim

Aqua-frisch

Heinberg-Quelle

Warburg-Germete

Aquarissima

(Aquarissima Classic, Aquarissima Medium)

Auenquelle

Rhens

Aquarissima Naturelle

Gebirgsquelle

Rhens

AquaRömer

Aqua Römer Quelle

Mainhardt

Aquastar

Adello Quelle

Ebersburg

AquaStar

AquaStar

Friedberg-Dorheim

AQUATA

Aquata

Karlsdorf-Neuthard

AquaVita

Laurentius Quelle

Mainhardt

Aquintéll

Aquintéll

Duisburg

Aquintéll Quelle

Aquintéll Quelle

Bad Brückenau

Aquintus Mineralwasser

Aquintus Quelle

Dortmund

Aquintus Quelle

Aquintus Quelle

Duisburg-Walsum

Aqva Azzurra

Aqva Quelle

Bad Überkingen

Ardey Quelle

Ardey Quelle

Duisburg-Walsum

Ardey Quelle Exquisit

Ardey Quelle

Dortmund

Arienheller

Arienheller

Rheinbrohl-Arienheller

Arienheller-Brunnen

Arienheller-Quelle

Rheinbrohl-Arienheller

Ariston-Sprudel

Ariston-Sprudel

Mendig

Ariwa

David-Quelle

Bad Peterstal

Arkia Mineralwasser

Ried-Quelle

Bad Vilbel

Arkona Quelle

Arkona Quelle

Güstrow

Arolser „Schloßbrunnen“

Arolser „Schloßbrunnen“

Arolsen

ARRET

Arret-Quelle

Bad Hönningen

Artesia-Quelle

Artesia-Quelle

Reuth bei Erbendorf

Artus

Rheintalquelle

Brohl-Lützing

Artus (Naturell, Classic und Medium)

Artus-Quelle (Mineralquelle 6)

Bornheim-Roisdorf

ASS

Scharmühlquelle

Bad Vilbel-Gronau

ASS

ASS

Horn-Bad Meinberg

ASSINDIA

Assindia-Quelle

Haan

Astra

Astra

Bad Vilbel

Auburg

Auburg-Quelle

Wagenfeld

Auenwald

Auenquelle

Wöpse

Augusta-Victoria-Quelle

Augusta-Victoria-Quelle

Löhnberg-Selters

Autenrieder Schloßgartenbrunnen

Autenrieder Schloßgartenbrunnen

Ichenhausen-Autenried

Autenrieder Schloßgartenquelle

Autenrieder Schloßgartenquelle

Ichenhausen-Autenried

Avanus-Mineralbrunnen

Avanus-Mineralbrunnen

Belm

Avara Mineralwasser

Q2-Quelle

Bad Liebenzell

Azur

Azur Quelle Ortelsdorf

Lichtenau

Azur

Azur-Quelle

Bad Vilbel

Bad Brambacher Mineralquelle

Bad Brambacher Mineralquelle

Bad Brambach

Bad Camberger Taunusquelle

Taunusquelle

Bad Camberg-Oberselters

Bad Driburger

Bad Driburger Mineralquelle I

Bad Driburg

Bad Dürrheimer

Johannisquelle

Bad Dürrheim

Bad Dürrheimer

Weissenberger Quelle

Bad Dürrheim

Bad Kissinger

Bad Kissinger

Bad Kissingen

Bad Kissinger Theresien Quelle

Theresien Quelle

Bad Kissingen

Bad Liebenwerda

Bad Liebenwerda Mineralquelle

Bad Liebenwerda

Bad Liebenzeller

Q1 Quelle

Bad Liebenzell

Bad Liebenzeller Mineralwasser Paracelsus

Q1-Quelle

Bad Liebenzell

Bad Nauheimer

Bad Nauheimer

Friedberg-Dorheim

Bad Nauheimer Ur-Quelle

Bad Nauheimer Urquelle

Friedberg-Dorheim

Bad Pyrmonter

Bad Pyrmonter

Bad Pyrmont

Bad Reichenhaller Mineralwasser

Karlsteiner Mineralwasser

Bad Reichenhall

Bad Salzschlirfer Mineralwasser

Retzmann-Brunnen

Bad Salzschlirf

Bad Suderoder Mineralbrunnen

Bad Suderoder Mineralbrunnen

Bad Suderode

Bad Vilbeler Hermanns Quelle

Bad Vilbeler Hermanns Quelle

Bad Vilbel

Bad Vilbeler UrQuelle

Bad Vilbeler UrQuelle

Bad Vilbel

Bad Windsheimer Urquelle

Bad Windsheimer Urquelle

Bad Windsheim

BadnerLand

Johannisquelle

Bad Dürrheim

BadnerLand

Kniebis-Quelle

Bad Griesbach

BadnerLand

Weissenberger Quelle

Bad Dürrheim

Badquelle

Badquelle

Neuenburg-Steinenstadt

Balduin Quelle

Balduin Quelle

Dreis

Baldus Quelle

Baldus-Quelle

Löhnberg

Barbarossa-Brunnen

Barbarossa-Brunnen

Sinzig

Baron von Westfalen

Baron von Westfalen

Horn-Bad Meinberg

Baron-von-Westfalen

Westfalenborn

Steinheim-Vinsebeck

Basinus

Bonaris Quelle

Neustadt an der Aisch

Basinus

Krönungsquelle

Bad Windsheim

Basinus

Sinus-Quelle

Eilenburg

Bella Fontanis

Fontanis-Quelle

Sachsenheim-Spielberg

BellAir

Q1-Quelle

Bad Liebenzell

Bellaqua

Franziskusquelle

Bad Peterstal

Bellaris

Bellaris-Quelle

Bellheim/Pfalz

Berg

B2

Schwollen

Berg Quellen

B3

Schwollen

Berg Quellen

B1

Schwollen (Quellort: Rinzenberg)

Bergische Waldquelle

Bergische Waldquelle

Haan

Bergquelle

Bergquelle

Goslar-Oker

BERG-QUELLE

Bergquelle

Thalfang

Bernadett-Brunnen

Bernadett-Brunnen

Ingolstadt

Bernsteiner, Heimatwasser, Kondrauer

Diepold-Quelle

Waldsassen-Kondrau

Beta

Baron-von-Westfalen-Quelle

Steinheim-Vinsebeck

Biberacher Mineralwasser

Biberacher Mineralbrunnen

Heilbronn am Neckar

Bietzener Wiesen

Bietzener Wiesen

Merzig

Billetalquelle

Billetalquelle

Reinbek

Bio Kristall

BioKristall-Quelle

Neumarkt i.d.OPf.

Bios

Bios Quelle

Stralsund

Bischofsquelle

Bischofsquelle

Dodow

Biskirchener Karlssprudel

Biskirchener Karlssprudel

Leun-Biskirchen

Bissinger Auerquelle

Aquabella Quelle

Auerquelle

Bissingen/Schwaben

Black Forest

Hansjakob-Quelle

Bad Rippoldsau

Blankenburger Wiesenquell

Blankenburger Wiesenquell

Blankenburg/Harz

Bonatur

Tiefenquelle

Bielefeld

Brandenburger Quell

Brandenburger Quell

Diedersdorf

Breisgauer Mineralwasser

Breisgauer Mineralquelle

Neuenburg-Steinenstadt

Brillant Quelle

Brillant-Quelle

Thalfang

Brohler

Karlsquelle

Brohl-Lützing

Brunnen 2

Brunnen 2

Duisburg

Brunnen 2a

Brunnen 2a

Duisburg

Brunnen 2b

Brunnen 2b

Duisburg

Brunnen 3a

Brunnen 3a

Duisburg-Walsum

Brunnen HB 3.1

Brunnen HB 3.1

Bad Camberg-Oberselters

Brunnen HB4.2

Brunnen HB4.2

Bad Camberg-Oberselters

Brunnen J6

Brunnen J6

Duisburg-Walsum

Brunnthaler

Brunnthaler

Burgheim

Buchhorn Quelle

Buchhorn Quelle

Eberstadt-Buchhorn

Burgenperle

Burgenperle-Quelle

Reutlingen-Rommelsbach

BurgQuelle

Lahnstein I

Lahnstein

Burg-Quelle

Sauerborn

Plaidt

Burgwallbronn

Burgwallbronn

Duisburg-Walsum

Caldener Mineralbrunnen

Caldener Mineralbrunnen

Calden-Westuffeln

Callisto

Westfalenborn

Steinheim-Vinsebeck

Carat

Felsenquelle

Bielefeld (Quelle in Gütersloh)

Carolinen

Ursprungsquelle (Brunnen 9)

Bielefeld

Carolinen Naturelle

Carolinen Medium

Carolinen Classic

Bio-Quelle

Bielefeld

Carolinen®

Bio-Urquelle

Bielefeld

Carolinen®

Urgesteinsquelle

Bielefeld

Carolinen®

Urquelle

Bielefeld

Carolinen®

Ursprungsquelle

Bielefeld

Cascada

Cascada

Bad Windsheim

Caspar Heinrich

Caspar-Heinrich-Quelle II

Bad Driburg

Catharinen Quelle

Catharinen Quelle

Bad Camberg-Oberselters

Cherusker

Westfalenborn

Steinheim-Vinsebeck

Christinen

Teutoburger Bergquelle

Bielefeld

Christinen Babywasser

Teuto-Quelle

Bielefeld

Clarissa

Heinberg-Quelle

Warburg-Germete

Claudius

Claudius

Trappenkamp

Comburg

Comburg Quelle

Schwäbisch Hall

Cora-Quelle

Cora-Quelle

Erkrath

Coronet

LIBU-Quelle

Bochum

Dalphin

Dalphin Quelle

Erkrath

Dauner Mineralquelle

Dauner Mineralquelle

Daun

Dauner Urquelle

Dauner Quelle IV

Daun

Del Bon

Del Bon Quelle

Thalfang

Delta

Delta-Quelle

Steinheim-Vinsebeck

Diamantquelle

Diamantquelle

Langelsheim

Diana Mineralwasser

Berg-Quelle 1

Neubulach-Liebelsberg

Dietenbronner

Lazarus-Quelle

Schwendi-Dietenbronn

Dreibogen-Quelle

Dreibogen-Quelle

Eichendorf-Adldorf

Dreikönigsquelle

Dreikönigsquelle

Rheinbrohl

Dreiser

Dreiser

Dreis

Drusus

Naturquelle

Rhens

Düssel Aqua Quelle

Düssel Aqua Quelle

Haan

Ebbe und Flut

Tieflandquelle

Stralsund

Eberstädter

Steinberg-Quelle

Eberstadt-Buchhorn

Edelsteinwasser

Antoniusquelle

Bad Peterstal-Griesbach

Eichensteiner Mineralwasser

Eichensteiner Mineralwasser

Naila

Eichenzeller

Eichenzeller Naturbrunnen

Eichenzell-Lütter

Eico-Quelle

Eico-Brunnen

Wallhausen/Württem-berg

Eico-Sprudel, Eico Ur-Quelle, Eico-Sport-Quelle

Eico Premium-Quelle

Wallhausen

EIFEL-Quelle

EIFEL-Quelle

Andernach

Eifeltaler und Eifeltaler Medium

Eifeltaler Quelle

Daun

Eisvogel

Alb Cristall-Quelle

Reutlingen

EISZEIT Quell

EISZEIT Quell

Reutlingen

Elements Mineralbrunnen

Elements Mineralbrunnen

Oberscheinfeld

Elisabethen Quelle

Elisabethen Quelle

Rosbach vor der Höhe

Elisabethenquelle

E1-Quelle

Waiblingen-Beinstein

Elisabethen-Quelle

Elisabethen-Quelle

Bad Vilbel

Elitess

Baruth Quelle

Baruth/Mark

ELITESS

Quintusquelle

Bruchsal

Elsbethen-Quelle

Elsbethen-Quelle

Pfeffenhausen

Eltina Sprudel

Eltina-Quelle

Eberstadt-Buchhorn

Emsland-Quelle

Emsland-Quelle

Haselünne

Emstaler Brunnen

Emstaler Brunnen

Bad Camberg-Oberselters

Engelbert

LIBU-Quelle

Bochum

Ensinger Gourmet-Quelle

Ensinger Gourmet-Quelle

Vaihingen an der Enz-Ensingen

Ensinger Naturelle

Ensinger Naturelle

Vaihingen-Ensingen

Ensinger Sport

Ensinger Sport Mineralquelle

Vaihingen-Ensingen

Ensinger Vitalquelle

Ensinger Vitalquelle

Vaihingen-Ensingen

Etoile

Etoile

Rilchingen-Hanweiler

Europerl

Emil-Huber-Quelle

Bad Griesbach

Europerl

Laurentius Quelle

Mainhardt

Europerl

Reuthin-Quelle

Wildberg

EURO-QUELL

Euro-Quelle

Schwollen

Extaler-Mineralquell

Extaler

Rinteln

Externstein Quelle

Externstein Quelle

Horn-Bad-Meinberg

Fauna

Quelle 29

Reutlingen

Felicitas

Felicitas

Trappenkamp

Felsensteiner Quelle

Felsensteiner Quelle

Duisburg-Walsum

Felsquelle

Felsquelle

Goslar

Filippo

Filippo Mineralsprudel

Haigerloch-Bad Imnau

Filstaler

Filstalquelle

Bad Überkingen

Finkenbach-Quelle

Finkenbach-Quelle

Rothenberg/Odenwald-Finkenbach

Fiorelino

TB 3, Fiorelino

Erftstadt

fit Diamant

Diamant-Quelle

Thalfang

Flensburger Gletscherquelle

Flensburger Gletscherquelle

Flensburg

Forstetal

Forstetal

Horn-Bad Meinberg

Förstina Sprudel

Förstina Sprudel

Eichenzell-Lütter

Fortuna-Quelle

Fortuna-Quelle

Eichenzell-Lütter

Fortuna-Quelle

Fortuna-Quelle

Friedberg-Dorheim

Franken Brunnen

Hochstein-Quelle

Neustadt an der Aisch

Franken Brunnen

Silvana-Quelle

Neustadt an der Aisch

Freyersbacher Mineralwasser

Freyersbacher Mineralquelle

Bad Peterstal-Griesbach

Friedrich Christian Heilquelle

Friedrich Christian Heilquelle

Löhnberg-Selters

Frische Brise

Graf Bernhard Quelle

Löhnberg

Frische Brise aus der Georgs-Quelle

Heide-Perle aus der Georgs-Quelle

Georgs-Quelle

Goslar-Grauhof

Fürst-Bismarck-Quelle

Fürst-Bismarck-Quelle

Aumühle

Fürstenfelder Prinzenquelle

Fürstenfelder Prinzenquelle, Brunnen II

Fürstenfeldbruck

Gänsefurther

Schloss Quelle

Hecklingen-Gänsefurth

Gebirgsquell

Gebirgsquelle

Rhens

Gemminger Mineralquelle

Gemminger Mineralquelle

Gemmingen

Genoveva Quelle

Genoveva Quelle

Mendig

GENUSS PLUS

Euro Eau

Schwollen

Georg Hipp Mineralquelle

Georg Hipp Mineralquelle

Pfaffenhofen an der Ilm

Germaniabrunnen

Germaniabrunnen

Friedberg-Dorheim

Germeta Quelle

Germeta Quelle

Warburg-Germete

Gerolsteiner

Gerolsteiner

Gerolstein

Gerolsteiner Naturell

Naturell

Gerolstein

Gesaris-Brunnen

Gesaris-Brunnen

Oelde

Glashäger

Glashäger

Bad Doberan

Globus

Adello Quelle

Ebersburg

Godehard-Urquelle

Godehard-Urquelle

Husum-Rosendahl

Goldrausch-Brunnen

Goldrausch-Brunnen

Groß-Karben

Göppinger Charlottenquelle

Göppinger Charlottenquelle

Göppingen

Göppinger Gourmet

Albquelle

Göppingen-Jebenhausen

Göppinger Mineralwasser

Göppinger Quelle

Göppingen

Gourmet

Wildbadquelle

Schwäbisch Hall Heimbach

Graf Metternich

Graf-Metternich-Quelle

Steinheim-Vinsebeck

Graf Metternich-Varus-Quelle

Graf Metternich-Varus-Quelle

Steinheim-Vinsebeck

Graf Rudolf

Graf Rudolf-Quelle

Wagenfeld

Graf-Belrein-Quelle

Graf-Belrein-Quelle

Vaihingen-Ensingen

Grafenburg

Wiesenquell

Hecklingen-Gänsefurth

Grafenquelle

Grafenquelle

Osterode am Harz-Förste

Gräfin Annabelle Quelle

Gräfin Annabelle Quelle

Bad Driburg

Graf-Meinhard-Quelle

Graf-Meinhard-Quelle

Gießen-Wieseck

Graf-Simeon-Quelle

Graf-Simeon-Quelle

Steinheim-Vinsebeck

Gralsquelle

Gralsquelle

Saalfeld an der Saale

Granus

Lahnstein I

Lahnstein

Griesbacher Mineralquelle

Griesbacher Mineralquelle

Bad Peterstal-Griesbach

Grüneberg Quelle

Grüneberg Quelle

Grüneberg

Güstrower Schlossquell

Güstrower Schlossquell

Güstrow

Gut & Günstig

Albquelle

Göppingen-Jebenhausen

Gut & Günstig medium, classic

VITAQUA Quelle

Breuna

GUT & GÜNSTIG natürliches Mineralwasser

Quintusquelle

Bruchsal

Gut & Günstig natürliches Mineralwasser

Reuthin-Quelle

Wildberg

Gut & Günstig still

Urstromquelle

Breuna

Gut&Günstig

Naturparkquelle

Mainhardt

H2ola

Diemeltaler Quelle

Warburg-Germete

Haaner Felsenquelle

Haaner Felsenquelle

Haan

Haardtwald Quelle

Haardtwald-Quelle

Thalfang

Hardenstein

Hardenstein-Brunnen

Bielefeld

Harzer Grauhof-Brunnen

Harzer Grauhof-Brunnen

Goslar

Harzer Kristallbrunnen

Harzer Kristallbrunnen

Bad Harzburg

Harzer Waldquell

Harzer Waldquell

Langelsheim

Harzquell

Harzquell

Bad Harzburg-Bündheim

Hassia-Sprudel

Hassia-Sprudel

Bad Vilbel

Havelquell

Brandenburger Quell

Diedersdorf

Heiligenstädter Mineralquelle

Heiligenstädter Mineralquelle

Heilbad Heiligenstadt

Heiligenthaler

Rheintalquelle

Brohl-Lützing

Heinrich-Franz-Brunnen

Heinrich-Franz-Brunnen

Pilsting-Großköllnbach

Heinrich-Franz-Quelle

Heinrich-Franz-Quelle

Pilsting-Großköllnbach

Helenen Quelle

Helenen Quelle

Rinteln

Helfensteiner

Quelle 29

Reutlingen

hella

hella

Trappenkamp

Hellenaris

Hellenaris – Brunnen

Erkrath

Herrather Jungbrunnen

Herrather Jungbrunnen

Mönchengladbach

Herzog

Ruhrtal Brunnen V und IX E

Bochum

Hessental Mineralwasser

Ried-Quelle

Bad Vilbel

Hirschquelle vital

Hirschquelle

Bad Teinach-Zavelstein

Hochblauenquelle Mineralwasser

Hochblauenquelle

Schliengen-Liel

Hochfrankenquelle

Hochfrankenquelle

Naila-Hölle

Hochwald

Hochwald

Schwollen

Hofgut

Fürstenperle

Trappenkamp

Hofgut

Marinus

Trappenkamp

Hohenloher Sprudel

Hohenloher Quelle

Wallhausen

Hohenstein Mineralquelle

Hohenstein Mineralquelle

Hessisch Oldendorf-Zersen

Höllensprudel

Höllensprudel

Naila-Hölle

Hornberger Lebensquell

Lebensquell

Hornberg

Hubertus Sprudel

Hubertus-Quelle

Bad Hönningen

Hunsrück Quelle

Hunsrück-Quelle

Thalfang

Hunsrück-Quelle

Hunsrück-Quelle

Schwollen

Ileburger Sachsen Quelle

Sachsen Quelle

Eilenburg

Imnauer Apollo

Apollo-Quelle

Haigerloch-Bad Imnau

Imnauer Fürstenquellen Sprudel

Imnauer Fürstenquellen

Haigerloch-Bad Imnau

Inselquelle

Inselquelle

Rantum/Sylt

Irenen-Quelle

Irenen-Quelle

Aspach-Rietenau

Isselhofer

Isselhofer

Bielefeld

Ivorell

Belleau

Schwollen

Ja

Arnoldi Quelle

Warburg-Germete

ja!

Adello Quelle

Ebersburg

Ja!

Fontane

Kloster Lehnin

Ja!

Gebirgsquelle

Rhens

ja!

Quintus

Bruchsal

Jamina-Mineralwasser

Ried-Quelle

Bad Vilbel

Jeden Tag

Alasia Mineralquelle

Ebersburg

Jesuiten-Quelle

Jesuiten-Quelle

Ingolstadt

Johannisquelle

Q IX (Brunnen IX)

Bad Dürrheim

Johanniter Quelle

Johanniter Quelle

Calden-Westuffeln

Jorda

Westfalenborn

Steinheim-Vinsebeck

Josef-Brunnen

Josef-Brunnen

Oelde

Juliushaller

Juliushaller

Bad Harzburg

Justus

Justus-Brunnen

Eichenzell-Lütter

K3 Mineralwasser

Mönchsbrunnen

Bad Vilbel

Kaiser-Friedrich-Quelle

Kaiser-Friedrich-Quelle

Groß-Karben

Karlsquelle

Karlsquelle

Bad Griesbach im Rottal

Karlsquelle

Karlsquelle

Bad Peterstal-Griesbach

Kastell

Kastell

Essen

K-Classic

Arnoldi Quelle

Warburg-Germete

K-Classic

Quelle Wörth am Rhein

Wörth am Rhein

K-Classic still

Urstromquelle

Breuna

KELTEN

Keltenquelle

Schwollen

Kiara Quelle

Kiara Quelle

Güstrow

Kimi Mineralwasser

Kimi-Quelle

Heilbronn am Neckar

Kißlegger Allgäuquelle

Allgäuquelle

Kißlegg

Klar

Gebirgsquelle

Rhens

Klar

Abt

Dorsten

Klick

LIBU-Quelle

Bochum

Klosterquelle

Klosterquelle

Aspach-Rietenau

Klosterquelle

(Klosterquelle Classic, Klosterquelle Medium)

Auenquelle

Rhens

Klosterquelle Naturelle

Gebirgsquelle

Rhens

Kneipp

Kneipp-Quelle

Eilenburg

Köllertaler Sprudel

Alexander-Quelle

Eppelborn

Kondrauer

Antonien-Quelle

Waldsassen-Kondrau

Kondrauer

Bayern-Quelle

Waldsassen-Kondrau

Kondrauer

Gerwig-Quelle

Waldsassen-Kondrau

Kondrauer

Kondrauer

Naila-Hölle

König-Georg-Quelle

König-Georg-Quelle

Selters-Niederselters

König-Otto-Sprudel

König-Otto-Sprudel

Wiesau-König Otto-Bad

Korrekt

Gebirgsquelle

Rhens

Kreuzberg Mineralquelle

Kreuzberg Mineralquelle

Hallerndorf

Kreuzquelle

Kreuzquelle

Wölfersheim-Berstadt

Kreuzwaldquelle

Kreuzwaldquelle

Haan

Kringeller Dachsberg-Quelle

Kringeller Dachsberg-Quelle

Hutthurm-Kringell

Kristall

Kristall-Quelle

Andernach

Kristallperle

Kristallquelle

Heilbronn am Neckar

Kronia-Quelle

Kronia-Quelle

Bad Vilbel

Kronsteiner Felsenquelle

Kronsteiner Brunnen

Erkrath

Kronthal-Quelle

Kronthal-Quelle

Kronberg-Kronthal

Krumbach

Krumbach-Quelle

Kißlegg

Krumbach Naturell

Krumbach Naturell

Kißlegg

Kurfels

Kurfels

Duisburg-Walsum

Kurpark

Renchtalquelle

Bad Peterstal

Küstengold-Quelle

Küstengold-Quelle

Haselünne

L’Eau Sans Souci

L’Eau Sans Souci Quelle

Wagenfeld

Labertaler Sebastiani-Brunnen

Labertaler Sebastiani-Brunnen

Schierling

Labertaler Stephanie-Brunnen

Labertaler Stephanie-Brunnen

Schierling

Lago

LIBU-Quelle

Bochum

Lahnfelsquelle

Lahnfelsquelle

Leun-Biskirchen

Lahnperle

Lahnstein II

Lahnstein

Lahnsteiner

Lahnstein I

Lahnstein

Landliebe

Landliebequelle

Bad Peterstal Griesbach

Landpark Bio-Quelle

Landpark Bio Quelle

Dorsten

Lauchaer Mineralbrunnen

Lauchaer Mineralbrunnen

Laucha

Laurentius

Albquelle

Göppingen-Jebenhausen

LAURENTIUS

Laurentius Quelle

Großerlach

Laurentius

Laurentius Quelle

Mainhardt

Laurentius Quirli

Quirli

Bad Peterstal Griesbach

Lausitzer

Lausitzer Quelle

Bad Liebenwerda

LESMONA

Kilians-Quelle

Bad Pyrmont

(Quellort: Lügde)

Lichtenauer Mineralquelle

Lichtenauer Mineralquelle

Lichtenau

Lidwinen-Brunnen

Lidwinen-Brunnen

Pilsting-Großköllnbach

Liederbacher Quelle

Brunnen 1

Liederbach

Lieler Quelle

Lieler Quelle

Schliengen-Liel

Lieler Schloßbrunnen

Lieler Schloßbrunnen

Schliengen-Liel

Lioba Mineralwasser

Q2-Quelle

Bad Liebenzell

Lohberg

Ruhrtal Brunnen V und IX E

Bochum

Löwenquelle

Löwenquelle

Bad Nauheim-Schwalheim

Löwensprudel

Löwensprudel

Rottenburg am Neckar-Obernau

Löwensteiner

Löwensteiner Mineralquelle

Löwenstein

Luisen-Brunnen

Luisen-Brunnen

Frankfurt am Main-Nieder-Erlenbach

Magnus

Genussquelle 1

Emsdetten

Magnus

Gute-Laune-Quelle

Norderstedt

Marco Heilquelle

Marco Quelle

Aspach-Rietenau

Margonwasser

Margonwasser

Lichtenau

Maria-Theresia-Brunnen

Maria-Theresia-Brunnen

Moos/Niederbayern

Marienquelle

Marienquelle

Göppingen-Jebenhausen

Marill

Ruhrtal Brunnen V und IX E

Bochum

Mariusquelle

Marius Quelle

Aspach-Rietenau

Marius-Quelle

Marius-Quelle

Sachsenheim-Spielberg

Markgrafen

Prinzen-Quelle

Bad Griesbach

Markgrafen-Quelle

Markgrafen-Quelle

Sachsenheim-Spielberg

Markgräfler Mineralwasser

Markgräfler Mineralquelle

Neuenburg-Steinenstadt

Märkisch Kristall

Märkisch Kristall

Grüneberg

Markt-Quelle

Markt-Quelle

Oberscheinfeld

Markus

Rheintalquelle

Brohl-Lützing

Markus-Brunnen (Quellfrisch, Medium und Naturell)

Markus-Brunnen

Bornheim-Roisdorf

Mathilden Quelle

Mathilden Quelle

Rosbach vor der Höhe

Matthias-Brunnen

Matthias-Brunnen

Pilsting-Großköllnbach

Maximilian-Brunnen

Maximilian-Brunnen

Buttenheim

Mayen-Quelle

Mayen-Quelle

Bad Vilbel

Mecklenburger Quelle

Mecklenburger Quelle

Dargun

Mephisto

Adele

Lahnstein

Merkur

Laurentius-Quelle

Hecklingen-Gänsefurth

Merkur

Sparrenquelle

Bielefeld

Merkur

Teutoburger Steinquelle

Bielefeld

Merkur

Vitus Quelle

Bielefeld

Merkur

Wiesenquelle

Bielefeld

Merkur aus der Tiefenquelle

Tiefenquelle

Güstrow

mineau

Gräfin-Katharina-Quelle

Wöpse

mineau®

Huddaeus-Quelle

Bad Pyrmont (Quellort: Lügde)

Minell

Teutoburger Waldquelle

Bielefeld

Minerva (Classic, Medium)

Adele

Lahnstein

Minetta

Alasia Mineralquelle

Bad Liebenwerda

(Quellort: Maasdorf)

MINUS181

Brunnen MINUS181

Parchim

Mona

Abt

Dorsten

Mönchsbrunnen

Mönchsbrunnen

Bad Vilbel

Monolith

Thalquelle

Thalfang

Mozart-Quelle

Mozart-Quelle

Augsburg

Mühlenbach

Mühlenbach

Sinzig

Mühlenkamp

Westfalenborn

Steinheim-Vinsebeck

Mühringer Schlossquelle

Schlossquelle

Starzach Felldorf

Münchner Löwen-Quelle

Münchner Löwen-Quelle

München

Napoleon Mineralbrunnen Apart

Napoleon Mineralbrunnen Apart

Schierling

Napoleon Mineralbrunnen Esprit

Napoleon Mineralbrunnen Esprit

Schierling

Naturalis

Albquelle

Göppingen-Jebenhausen

Naturalis

Naturparkquelle

Mainhardt

Naturalis

Quintus

Bruchsal

Naturalis

Vitalbrunnen

Baruth/Mark

Naturalis medium, classic

VITAQUA Quelle

Breuna

Naturalis still

Urstromquelle

Breuna

Natürliches Mineralwasser

Quintus-Quelle

Bruchsal

Naturpark Quelle

Naturpark Quelle

Schwollen

Naturparkquelle

Naturparkquelle

Mainhardt

Naturquelle

Naturquelle

Dodow

Naturquelle

Naturquelle (Brunnen 1010)

Gemeinde Löhnberg-Selters

naturSelzer

Brunnen V

Groß-Karben

Naturwald Quelle

Naturwald Quelle

Schwollen (Quellort: Hattgenstein)

Nestlé Pure Life

Eschen-Quelle

Löhnberg

Nestlé Pure Life

Zedern-Quelle

Aumühle

Nette Quelle

Brandenburger Quell

Diedersdorf

Nettetaler-Sprudel

Nettetaler-Sprudel

Plaidt

Neue-Otto-Quelle

Neue-Otto-Quelle

Wiesau-König Otto-Bad

Neufnachtaler Quelle

Neufnachtaler Quelle

Fischach

Neumarkter Mineralbrunnen

Neumarkter Mineralbrunnen

Neumarkt in der Oberpfalz

Neumarkter Wildbad

Neumarkter Wildbad

Neumarkt in der Oberpfalz

Neuselters

Hundsbach 1 (1007)

Gemeinde Löhnberg/Lahn

Neuselters

Hundsbach 2 (1008)

Gemeinde Löhnberg/Lahn

Neuselters

Neuselters (Brunnen 1009)

Gemeinde Löhnberg-Selters

Neuselters Mineralquelle

Neuselters 1

Löhnberg

Niederrieder

Niederrieder Quelle

Niederrieden

Noé-Quelle

TB 4, Noé-Quelle

Erftstadt

NordQuell

NordQuell

Trappenkamp

Notaris

Rheintalquelle

Brohl-Lützing

Notaris, Notaris Medium und Notaris Naturell

Rheinlandquelle (Mineralquelle 8)

Bornheim-Roisdorf

Nur hier-Quelle

Nur hier-Quelle

Hamburg

Nürburg Quelle

Nürburg Quelle

Dreis

Oberlausitzer Mineralwasser

Oberlausitzer Mineralwasser

Oppach

Oberselters Mineralbrunnen

Oberselters Mineralbrunnen

Bad Camberg-Oberselters

Oberselters Prinzenquelle

Oberselters Prinzenquelle

Bad Camberg-Oberselters

Odenwald Quelle Gourmet

Odenwald Quelle Gourmet

Rothenberg/Odenwald-Finkenbach

Odenwald-Quelle Naturel

Oldenwald Quelle

Heppenheim

Odenwald-Quelle traditionell

Tradius Quelle

Heppenheim an der Bergstraße

Opalis-Quelle

Owalis-Quelle

Oberscheinfeld

Oppacher Mineralquelle

Oppacher Mineralquelle

Oppach

Oranien-Quelle

Oranien-Quelle

Brohl-Lützing

Oranka-Quelle

Oranka-Quelle

Reinbek

Original Selters (Classic, Medium)

Selters Mineralquelle

Selters an der Lahn

Original Selters (Naturell, Sanft)

Selters Naturellquelle

Selters an der Lahn

Orion Quelle

Orion Quelle

Rosbach vor der Höhe

Osta-Mineral

Osta-Mineralbrunnen

Dingsleben

Pen Aqua

Abt

Dorsten

Penny

Fontane

Kloster Lehnin

Penny

Arnoldi Quelle

Warburg-Germete

Penny medium, classic

VITAQUA Quelle

Breuna

Penny Ready

Geotaler

Löhne

Penny still

Urstromquelle

Breuna

Perlquell

Heinberg-Quelle

Warburg-Germete

Petersquelle

Petersquelle

Bad Peterstal-Griesbach

Peterstaler

Peterstaler Mineralquelle

Bad Peterstal-Griesbach

Petrusquelle

Petrusquelle

Siegsdorf

Pommernquelle

Pommernquelle

Bad Doberan

Premium

Wildbadquelle

Schwäbisch Hall Heimbach

Primaqua, Ayinger St. Andreas-Quelle

Primaqua, Ayinger St. Andreas-Quelle

Aying

Prinzenperle

Prinzen-Quelle

Bad Griesbach

PurBorn

PurBorn

Dreis

Pyraser Waldquelle

Pyraser Waldquelle

Thalmässing

Q 4

Top Quell

Heppenheim an der Bergstraße

q2

q2

Husum-Rosendahl

Quartus Quelle

Quartus Quelle

Groß Wittensee

Quellbrunn

Erbeskopf-Quelle

Thalfang

Quellbrunn

Aquata

Karlsdorf-Neuthard

Quellbrunn

Ines-Quelle

Löhne

Quellbrunn

Brandenburger Urstromquelle

Baruth/Mark

Quellbrunn

St. Jakobus

Kloster Lehnin

Quellbrunn

Werretaler

Löhne

Quellbrunn medium, classic

VITAQUA Quelle

Breuna

Quellbrunn still

Urstromquelle

Breuna

Quelle 6

Quelle 6

Bad Peterstal/ Schwarzwald

Quelle Acht (Mineralwasser und wenig Kohlensäure)

Quelle Acht

Brohl-Lützing

Quelle Acht (Naturell, Mineralwasser und wenig Kohlensäure)

Rheinlandquelle

Bornheim-Roisdorf

QuellQ-Pur

Löwensprudel

Rottenburg am Neckar-Obernau

Raffelberger

Raffelberger

Mülheim an der Ruhr

Randegger Ottilien-Quelle

Randegger Ottilien-Quelle

Gottmadingen-Randegg

Rangau Quelle

Rangau Quelle

Bad Windsheim

Rappen-Quelle

Rappen-Quelle

Kutzenhausen

Real Quality

Felsenquelle

Hecklingen-Gänsefurth

Regensteiner Mineralbrunnen

Regensteiner Mineralbrunnen

Blankenburg/Harz

Reinbeker Klosterquelle

Reinbeker Klosterquelle

Reinbek

Reinland

LIBU Brunnen VI a, VII, IX, XVI, XVII, XX

Bochum

Reinoldus Quelle

Reinoldus Quelle

Duisburg

Reinoldus-Brunnen

Reinoldus-Brunnen

Dortmund

Reinsteiner Quelle

Reinsteiner Quelle

Duisburg-Walsum

Remstaler

Remstalquelle

Waiblingen-Beinstein

Remus-Quelle

Remus-Quelle

Niederrieden

Renchtalquelle

Renchtalquelle

Bad Peterstal

Rennsteigsprudel

Rennsteigsprudel

Schmalkalden-Haindorf

Residenz-Quelle

Residenz-Quelle

Bad Windsheim

Rewe Beste Wahl Aqua Mia

Diemeltaler Quelle

Warburg Germete

Rheinblick

Rheinblick

Wörth am Rhein

Rheinfels Quelle

Rheinfels Quelle

Duisburg-Walsum

Rheinfels Urquell

Rheinfels Urquell

Duisburg-Walsum

Rheinfürst-Quelle

Rheinfürst-Quelle

Erkrath

Rheinsberger Preussenquelle

Rheinsberger Preussenquelle

Rheinsberg

Rheintalquelle

Rheintalquelle

Brohl-Lützing

Rhenser

Rhenser

Rhens

Rhodius

Rhodius

Burgbrohl

RhönSprudel

RhönSprudel Quelle

Ebersburg

Rick

Rickertsen-Quelle

Reinbek

Rickertsen-Quelle 2

Rickertsen-Quelle 2

Reinbek

Ried-Quelle

Ried-Quelle

Bad Vilbel

Rieser Urwasser

Marienquelle

Bissingen

Rietenauer Dilleniusquelle

Dilleniusquelle

Aspach-Rietenau

Rietenauer Heiligenthalquelle

Heiligenthalquelle

Aspach-Rietenau

Rohrauer Friedrichsquelle

Rohrauer Friedrichsquelle

Gärtringen-Rohrau

Roisdorfer (Sprudel, Medium und Fein)

Roisdorfer Quelle

(Mineralquelle 9)

Bornheim-Roisdorf

Roisdorfer Original

Roisdorfer Classicquelle

(Mineralquelle 5)

Bornheim-Roisdorf

Romanis

Romanis-Quelle

Bad Vilbel

Romanis

Romanis-Quelle

Frankfurt am Main-Berkersheim

Romanis Quelle

Romanis Quelle

Rosbach vor der Höhe

Romberg Classic Quelle

Romberg Quelle

Dortmund

Römerwall Quelle

Römerwall Quelle

Duisburg-Walsum

Rosbacher Naturell

Rosbacher Naturell

Rosbach vor der Höhe

Rosbacher Quelle

Rosbacher Quelle

Rosbach vor der Höhe

Rosbacher Urquelle

Rosbacher Urquelle

Rosbach vor der Höhe

Rudolf-Quelle

Rudolf-Quelle

Eichenzell-Lütter

Ruffini-Quelle

Ruffini-Quelle

Landshut-Achdorf

Ruhrtal

Ruhrtal Brunnen V und IX E

Bochum

Salfter

Rheintalquelle

Brohl-Lützing

Salfter (Mineralwasser, Naturell und Medium)

Rheinlandquelle (Mineralquelle 8)

Bornheim-Roisdorf

Salinger

Abt

Dorsten

Salustra

Salustra-Quelle

Bad Vilbel

Salutaris

Salutaris

Bad Vilbel

Salvus

Salvus

Emsdetten

Salvus Töftes!

Salvus

Emsdetten

Sanssouci

Sanssouci

Diedersdorf

Santa Mineralis

Brandenburger Urstromquelle

Baruth/Mark

Saskia

Quelle Wörth am Rhein

Wörth am Rhein

Saskia & K-Classic

Quelle Jessen

Jessen (Elster)

Saskia & K-Classic

Quelle Leissling

Leißling

Saskia Quelle

Saskia Quelle Kirkel

Kirkel

Saskia, K-Classic

Quelle Löningen

Löningen

Saturn-Quelle

Saturn-Quelle

Bad Vilbel

Sawell

Genussquelle 3

Emsdetten

Saxonia Quelle

Saxonia Quelle

Eilenburg

Schatzquelle

Schatzquelle

Bad Brückenau

Schildetaler Mineralquell

Schildetaler Mineralquell

Dodow

Schloss Diedersdorf

Brandenburger Quell

Diedersdorf

Schloßberg-Quelle

Schloßberg-Quelle

Eichendorf-Adldorf

Schloßblick

Schloßblick

Leißling

Schloßquelle

Schloßquelle

Essen-Borbeck

Schloss-Urquelle

Schloss-Urquelle

Löwenstein

Schönbuchquelle

Friedrichsquelle 1

Gärtringen-Rohrau

Schönrain

Quelle 29

Reutlingen

Schwabenquelle, Gut & Günstig

Schwabenquelle

Göppingen

Schwalbacher Mineralbrunnen

Schwalbacher Mineralbrunnen

Schöffengrund-Schwalbach

Schwalheimer Säuerling

Schwalheimer Säuerling

Bad Nauheim-Schwalheim

Schwarzachtaler

Schwarzachtaler

Gessertshausen

Schwarzenberg Quelle

Schwarzenberg Quelle

Oberscheinfeld

Schwarzwald Quirli-Quelle 2

Schwarzwald Quirli-Quelle 2

Bad Peterstal-Griesbach

Schwarzwaldperle

Renchtalquelle

Bad Peterstal

Schwarzwaldperle Quelle

Schwarzwaldperle Quelle

Bad Peterstal

Schwarzwald-Sprudel

Kniebis-Quelle

Bad Griesbach

Schwollener

Schwollener

Schwollen

Schwollener NationalparkQuelle

Schwollener Nationalparkquelle

Schwollen (Quellort: Hattgenstein)

Sebastianquelle

Hermersberg IV

Bad Peterstal

Sebastian-Quelle

Sebastian-Quelle

Buttenheim

Select

Königbrunnen

Breuna

Selection

Fürstenbrunn

Kloster Lehnin

Selection

Königbrunnen

Breuna

Seltina-Mineralbrunnen

Seltina-Mineralbrunnen

Dortmund

Seltrisa

Seltrisa

Selters-Niederselters

Serino

Karlsquelle

Bad Griesbach

Severin Quelle

Severin Quelle

Osterhofen / Langenamming

share

Allgäu-Quelle

Oberstaufen

Siebers-Quelle

Siebers-Quelle

Markt Weiler-Simmerberg

Siegfried-Quelle

Siegfried-Quelle

Erkrath

Silberbrunnen

Silberbrunnen

Reutlingen

Silenca-Quelle

Aqua Monaco

Silenca-Quelle

Markt Schwaben

Silvana Quelle

Silvana-Quelle

Eilenburg

Sinalco Aquintéll

Aquintéll Quelle

Wagenfeld

Sinziger

Sinziger Quelle

Sinzig

Sodenthaler Magdalenen-Brunnen

Sodenthaler Magdalenen-Brunnen

Sulzbach am Main-Soden

Sodenthaler Mineral-Quelle

Sodenthaler Mineral-Quelle

Sulzbach am Main-Soden

Sodenthaler-Echter-Quelle

Sodenthaler-Echter-Quelle

Sulzbach am Main-Soden

Sohlander Blauborn

Sohlander Blauborn-Quelle

Oppach

Sollinger Brunnen

Sollinger Brunnen

Bodenfelde/Weser

Sonnenstein Quelle

Sonnenstein Quelle

Pirna

Sophie Charlotte

Sophie Charlotte

Diedersdorf

Sophie Charlotte

Genussquelle 3

Emsdetten

Sophie Charlotte

St. Georg Quelle

Noderstedt

Sophien-Quelle

Sophien-Quelle

Bad Peterstal

Spessart-Quelle

Spessart-Quelle

Biebergemünd-Rossbach

Spessartwald Mineralbrunnen

Spessartwald Mineralbrunnen

Waldaschaff

Sport

Haller Sportquelle

Schwäbisch Hall-Heimbach

Spreequell

Spreequell

Bad Liebenwerda

(Quellort: Dobra)

St. Anna Quelle

St. Anna Quelle

Bad Windsheim

St. Burghardt

Lahnstein II

Lahnstein

St. Burghardt

St. Burghardt

Plaidt

St. Christophorus

Göppinger Christophsquelle

Göppingen

St. Georgsquelle

St. Georgsquelle

Ruhpolding

St. Leonhardsquelle

St. Leonhardsquelle

Stephanskirchen

St. Nikolaus-Quelle

St. Nikolaus-Quelle

Malborn

St. Verenen-Quelle

St. Verenen-Quelle

Lindau-Reutin/Bodensee

St. Wolfgang

Mandelberg-Brunnen

Mandelberg-Brunnen

Riedenburg

St. Wolfgang

Ambassador-Quelle

Bad Liebenwerda

St.-Bernhard-Quelle

Brunnen 5, Fl. Nr. 371, Gemarkung Aldersbach

Aldersbach

Staatl. Fachingen (Medium, Gourmet Medium, Gourmet Still)

Staatl. Fachingen

Fachingen

Staatl. Fachingen Gourmet Naturell

Quelle Staatl. Fachingen Naturell

Fachingen

Staatlich Bad Brückenauer Mineralwasser

König-Ludwig-I-Quelle

Staatsbad Bad Brückenau

Staatlich Bad Meinberger

Bad Meinberger

Horn-Bad Meinberg

Stauferquelle

Stauferquelle

Göppingen

Stegbach Quelle

Stegbach Quelle

Wallhausen/ Württemberg

Steigerwald-Mineralbrunnen

Steigerwald

Oberscheinfeld

Steinau Quelle

Steinau-Quelle

Schwollen

Steinfelsquelle

Steinfelsquelle

Güstrow

Steinfelsquelle

Steinfelsquelle

Bielefeld

Steinquelle

Steinquelle

Friedberg-Dorheim

Steinsieker

Steinsieker

Steinsiek/Löhne

Steinsieker Sanft Heilwasser

St. Margaretenquelle

Steinsiek/Löhne

Stemweder Berg Quell

Stemwederbergquelle

Stemwede-Oppendorf

Stiftsquelle

Stiftsquelle

Dorsten

Stralsunder

Stralsunder

Stralsund

Straubinger Johannesbrunnen

Straubinger Johannesbrunnen

Straubing

Sturmius Mineralwasser

Martinybrunnen 3

Bad Salzschlirf

Sun d‘or

Abt

Dorsten

Surf

Quintus

Bruchsal

Surf medium, classic

VITAQUA Quelle

Breuna

Surf still

Urstromquelle

Breuna

Surf, Gut & Günstig

Baruther Johannesbrunnen

Baruth/Mark

Syburg Quelle

Syburg Quelle

Dortmund

Sylt-Quelle

Sylt-Quelle

Rantum/Sylt

Täfert-Quelle

Täfert-Quelle

Bad Windsheim

Tannquelle

Tannquelle

Löhnberg-Selters

TAUfrisch

TAUfrisch-Kirkel

Kirkel

Taunus-Brunnen

Brunnen 3

Liederbach

TAUSENDWASSER NationalparkQuelle

Tausendwasser Nationalparkquelle

Schwollen (Quellort: Hattgenstein)

tegut

Adello Quelle

Ebersburg

Teinacher Mineralwasser

Teinacher Mineralquelle

Bad Teinach

Terra Quelle

Terra Quelle

Bad Doberan

Terraquelle

Terraquelle

Lichtenau

Terra-Quelle

Terra-Quelle

Mendig

Teusser

Teusser Mineralbrunnen

Löwenstein

Teusser-Brunnen II

Teusser-Brunnen II

Löwenstein

Thannhäuser Mineralquelle

Thannhäuser Mineralquelle

Thannhausen/Schwaben

Thermes

Lahnstein I

Lahnstein

Thüringer Heidequell

Thüringer Heidequelle

Hütten über Pößneck

Thüringer Saal Queen

Thüringer Heidequelle

Hütten über Pößneck

Thüringer Waldquell

Thüringer Waldquell

Schmalkalden-Aue

Tiefenherster Bergwaldquell

Tiefenherster Bergwaldquell

Bad Driburg

TIP

Tiefenfelsquelle

Bielefeld

TIP

Waldquelle

Hecklingen-Gänsefurth

Tofi

Tofi-Quelle

Bad Vilbel

tofiquelle

Brunnen Westuffeln IV

Calden-Westuffeln

TÖNISSTEINER

TÖNISSTEINER

Andernach

TÖNISSTEINER NATURELLE

EIFEL-Quelle

Andernach

Top frisch

top-frisch-Quelle

Eichenzell-Lütter

Top Quell Classic und

Top Quell Medium

Q 4 Aktivquelle

Heppenheim

Treenetaler

Treenetaler

Tarp

trendic

St. Jakobus

Kloster Lehnin

Trinkaktivquelle

Trinkaktivquelle

Haan

U 21

Quelle U 21

Altenburg

Überkinger und Aqva Azzura

Überkinger Albquelle

Bad Überkingen

Ulmtaler Klosterquell

Ulmtaler Klosterquelle

Löhnberg

Ulmtaler Klosterquelle

Ulmtaler Klosterquelle (Brunnen 1006)

Gemeinde Löhnberg-Selters

Ulmtal-Quelle

Ulmtal-Quelle

Löhnberg-Selters

Ulrich-Quelle

Ulrich-Quelle

Schwäbisch Hall-Heimbach

Unser gutes Husumer

Unser gutes Husumer

Mildstedt

Urbanus-Mineralwasser

Urbanus-Mineralwasser

Mendig

Urquell

Urquell

Bad Harzburg

Ursteiner

Ursteiner

Mühlheim an der Ruhr

Ustersbacher Wita-Quelle

Ustersbacher Wita-Quelle

Gemarkung/Gemeinde Ustersbach, Fl.Nr. 39

Van Spar

Arnoldi Quelle

Warburg-Germete

Venus Mineralwasser

Ried-Quelle

Bad Vilbel

Vest Quell

Abt

Dorsten

Victoria (Classic, Medium)

Louise

Lahnstein

Victoria Naturell

Lahnstein I

Lahnstein

Vilsa-Brunnen

Vilsa-Brunnen

Bruchhausen-Vilsen

Vinsebecker

Vinsebecker Säuerling

Steinheim-Vinsebeck

ViO

Lüner Quelle

Lüneburg

Vitina

Sailaufer Mineralbrunnen

Sailaufer Mineralbrunnen

Sailauf/Spessart

Vitrex

Seewald-Quelle

Wildberg

Viva con Agua

Viva con Agua

Mildstedt

Vivre

Vivre

Naila

Vogelsbergbrunnen

Brunnen III

Alsfeld

Volkmarser Mineralbrunnen aus der Kugelsburg-Quelle

Kugelsburg-Quelle

Calden-Westuffeln

Volkmarser Mineralwasser

Brunnen III

Volkmarsen

Vorgebirgsquelle (Classic und Medium)

Rheinlandquelle

(Mineralquelle 8)

Bornheim-Roisdorf

Vulkanius

Balduin Quelle

Dreis

Vulkanpark-Quelle Eifel

Vulkanpark-Quelle Eifel

Burgbrohl

Waldecker = Classic,

Medium, Naturell

Brunnen 5

Volkmarsen

Waldquelle

Waldquelle

Kirkel

Waldquelle

Waldquelle

Goslar

Waldsteinquelle

Waldsteinquelle

Bad Brambach

Walita

Brunnen II

Volkmarsen

Wallhausener Quelle

Wallhausener Quelle

Wallhausen

Warburger Waldquell

Warburger Waldquell

Warburg-Germete

Wasserhelden

Ritonaquelle (Brunnen 16)

Sulzbach am Main-Soden

Wasserhelden

Iubusquelle

Homfeld

Wasserhelden

Vibesquelle

Brohl-Lützing

Weid-Quelle

Weid-Quelle

Bad Windsheim

Weisensteiner

Weisensteiner

Schwollen

Weismainer Mineralbrunnen (spritzig und still)

Weismainer Mineralbrunnen

Weismain (Landkreis Lichtenfels)

Weissenberger Quelle

Weissenberger Quelle

Bad Dürrheim

Wenden Quelle

Wenden Quelle

Dodow

Werbelner Bachtal

Werbelner Bachtal

Völklingen

Wernarzer Heilquelle

Wernarzer Heilquelle

Bad Brückenau

Westerwaldquelle

Westerwaldquelle

Leun-Biskirchen

Westfalenborn

Westfalenborn

Steinheim-Vinsebeck

Wiesenbach-Brunnen

Wiesenbach-Brunnen

Unterbaar

Wiesenquelle (für Glasabfüllung)

Unser Norden (für PET-Füllung)

Wiesenquelle

Güstrow

Wiesentaler Mineralbrunnen

Wiesentaler Mineralquelle

Waghäusel-Wiesental

Wildbadquelle

Wildbadquelle

Schwäbisch Hall Heimbach

Wilhelms-Quelle

Wilhelms-Quelle

Kronberg-Kronthal

Wilhelmsthaler Mineralbrunnen

Wilhelmsthaler Mineralbrunnen

Calden-Westuffeln

Wimbachtaler

Wimbachquelle

Ramsau bei Berchtesgaden

Winella Quellwasser

Ebrachtal Quelle

Mühlhausen

Winfried

Renchtalquelle

Bad Peterstal

Wittenseer Quelle

Wittenseer Quelle

Groß Wittensee

Wittmannsthal-Quelle

Wittmannsthal-Quelle

Bad Dürrheim

Wolkenstein

Brilliant-Quelle

Wagenfeld

Wörsinger Mineralquelle

Wörsinger Mineralquelle

Bietigheim-Bissingen

Wörsinger Urquelle

Aqua vita Quelle

Tamm

Wüteria Heiligenquelle

Wüteria Heiligenquelle

Gemmingen

Wüteria Schloßbrunnen

Wüteria Schloßbrunnen

Gemmingen

Zack

Bad Vilbeler Hermannsquelle

Bad Vilbel

Zahnaer Mineralbrunnen

Zahnaer Mineralbrunnen

Zahna

Zott Aqua

Zott Aqua

Mertingen

Liste der von Deutschland anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

--- ((2))

Castellsquelle

Mels (St. Gallen) / Schweiz

--- ((2))

Montis

Aproz / Schweiz

--- ((2))

Nendaz 3

Aproz / Schweiz

Akmina ((3))

Akmina

Bolu / Türkei

Alkaqua

Hongfeng

Hongfeng Village, Erdaobaihe, Antu, Jilin Province, China

Alpenrose

Adelbodner Quelle

Adelboden (Bern) / Schweiz

Alvares

Gorgor Quelle

Im nordwestlichen Iran, in der Nähe der Stadt Ardabil, an der Flanke des Berges Sabalan / Iran

Antipodes

Antipodes spring bore 937

Whakatane, Otakiri / Neuseeland

Aproz

Aproz

Sion-Nendaz (Wallis) / Schweiz

Aqua Bella

B2

Kula / Serbien

Aqua Viva

Park Quelle

Arandjelovac, Serbien

Aqui

Aqui-Brunnen

Zürich (Zürich) / Schweiz

Arkina

Arkina

Yverdon-les-Bains (Waadt) / Schweiz

BB

BB

Auf dem Gelände der Fa. Aqua Heba in Bujanovac / Serbien

Blue Kristall

Wolschski Utes 2

Sysran (Wolga) / Russland

Canada Geese

Spa Springs

Spa Springs, Middleton / Kanada

Cristallo

Lostorf A

Lostorf (Solothurn) / Schweiz

Elbrus Caucasian Mineral Water

Elbrus

Naltschik, Karbadin- und Balkarian Republik / Russland

Eptinger

Eptinger

Sissach / Schweiz

Gorska

Trnskot

Konopishte / Mazedonien

Grasevacka Reka-Brus

Grasevacka Reka-Brus

In der Gemarkung der Gemeinde Brus / Serbien

HAYAT

HAYAT

Hendek, Sakarya / Türkei

HEBA

HEBA

Betriebsgelände der Mineralbrunnenfabrik Heba in Bujanovac / Serbien

Heba

Heba A-4

Bujanovac / Serbien

Henniez

Henniez

Henniez (Waadt) / Schweiz

Himalayan

Well 1 (drilling 1)

Dhaula Kuan, Distrikt Sirmour, Bundesstaat Himachal Pradesh / Indien

Himalayan

Well 2 (drilling 2)

Dhaula Kuan, Distrikt Sirmour, Bundesstaat Himachal Pradesh / Indien

Jana

Sveta Jana

Gorica Svetojanska/Kroatien

Knjaz Milos

IB 18-2 Mladost

Arandelovac, Serbien

La Fantana

IEBLF 01/05

Bzenice Mitrovopolje / Serbien

La Fantana

La Fantana 02/08

Bzenice Mitrovopolje / Serbien

MG 115 – Still Natural Mineral Water

IEBTP 2

Bogdanica / Serbien

Mivela-Mg

Mivela - 1

Veluce bei Trstenik / Serbien

Nendaz

Avalanche

Aproz (Wallis) / Schweiz

Novoterskaya Tselebnaya

Smeikinsker Mineralwasservorkommen

Mineralnije Wodi, Stravropol / Russland

Olimpija

Olimpija

In der Gemarkung Mostarsko Raskrsce / Bosnien-Herzegowina

Otakiri Springs

Otakiri Springs

Manukau / Neuseeland

Pinar Madran

Pinar Madran

Südöstlich der Stadt Aydin bei Bozdogan / Türkei

RARE – Natural Mineral Water

RARE

Anapak Mountain, Off Road No H28, Kotayk Region, Armenien

Resan

Sonda Nr. 1

Kishinev / Moldawien

Royal-Classic

Ankawan Quelle Nr. 5

Ankawan / Armenien

Royal-Tezh Sar

Ankawan Quelle Nr. 39

Ankawan / Armenien

Saka

SAKA

Camlica, bei Hendek (Sakarya) / Türkei

San Clemente

San Clemente

Caslaccio-Sigirino (Tessin) / Schweiz

Sara

Sara

Kresevo / Bosnien

SNO natural mineral water

Well No. 1

Misaktsieli / Georgien

Spirit of Drini

Drini i Bardhe

Radac, Kosovo

St. John`s

Saint Johns (IEBKos-2)

Kosjeric, Serbien

St. Paulsquelle

Valser Still

Valser Mineralquellen

St. Paulsquelle

Vals / Schweiz

Termen

Pearlwater Mineralquellen AG

Termen (Wallis) / Schweiz

TILEA

TILEA

Gromilijak bei Kiseljak / Bosnien

Valais

Quelle Montis

Les Portions d’Aven in Vertroz / Schweiz

Valser St. Petersquelle

Obere Fassung (St. Peter)

Neubohrung (St. Peter)

Boda-Quelle

St. Petersquelle

Vals (Graubünden) / Schweiz

Valser Still

Hüschi Quelle

Vals / Schweiz

VATA

Gorgor Quelle

Im nordwestlichen Iran, in der Nähe der Stadt Ardabil, an der Flanke des Berges Sabalan / Iran

Voda Voda

VV1

B-2

Gornja Toplica,

Kreis Mionica / Serbien

Zurzacher Mineralwasser

Bohrung Zurzach 2

Zurzach / Schweiz

(1)

Das Mineralwasser wird nur als Zutat zur Getränkeherstellung verwendet und ist daher nicht als eigene Marke in Verkehr.

Liste der von Estland anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

HAAGE

Puurkaev B’EST

Tartumaa, Tähtvere vald, Haage küla, Veemeistri tee 7

Haanja

Puurkaev Haanja

Võrumaa, Võru linn

HÄÄDEMEESTE GOODMENS

Puurkaevu katastri number 8021

Pärnumaa, Häädemeeste vald, Häädemeeste alevik Asuja 9 Mineraalvee maaüksus

VICHY

Veehaare „Vichy“

Harjumaa, Saku

VÄRSKA

Puurkaev nr. 5

Põlvamaa, Värska vald, Väike- Rõsna küla

VÄRSKA ORIGINAAL

Puurkaev nr. 7

Põlvamaa, Värska vald, Värska alevik

VÄRSKA NATURAL

Kaev nr. 8

Põlvamaa, Värska vald, Värska alevik

Värska Mineraal

Puurkaev nr. 9

Võrumaa, Setomaa vald, Väike-Rõsna küla

Värska looduslik mineraalvesi nr. 10

Puurkaev nr. 10

Võrumaa, Setomaa vald, Väike-Rõsna küla

Liste der von Irland anerkannten natürlichen Mineralwässer

Trade Description

Name der Quelle

Gewinnungsort

Glenpatrick

Glenpatrick Spring

Powerstown, Clonmel,

Co. Tipperary

Ballygowan

Ballygowan

Newcastle west,

Co. Limerick

Liste der von Griechenland anerkannten natürlichen Mineralwässer

Trade Description

Name der Quelle

Gewinnungsort

Alfa

Source Alfa

Arnissas, DE Vegoritidas Dimou Edessas N. Pellas

Anthemis (formely Ira)

Ira

Kinotita Stavrinidon N. Samou

Apollonio

Apollonio

Agia Varvara Rodos N. Dodekanisou

Avaton-Simonopetras

Avaton-Simonopetras

Agio Oros PE Chalkidikis

Avra

Geotrisi Avra

Geotrisi Avra 4

Dimos Aigiou N. Ahaias

Corfu

Corfu

Kinotita Chloromation N. Kerkiras

diamanti

Source Diamanti

Petroussa DE Prosoutsanis Dimou Prosoutsanis PE Dramas

Dios

Source Dios

Efedriki Pigi Dios

Xirokambi DD Karitsas Dimou Diou n. Pierias

Doumbia

Doumbia

Kinotita Doumbion N. Chalkidikis

Evdoro

Evdoro

Dimotiko Diamertisma Meliaton Ipatis N. Fthiotidas

Florina

Afoi Efremidi ABEE

BI. PE. Florinas

Ias

Source Ias

Ditiko Diamerisma Kallianon Stimphalias N. Korinthias

Ioli

Ioli source

Kinotita Moshohoriou N. Fthiotidas

Kalliroi

Silli

Kinotita Sillis, N. Dramas

Karies

Karies

Kinotita Leontiou (Veteika) N. Ahaias

Kimi

Source Kimi

Evia, N. Evias

Kionia

Trani Gortsa

Kallianoi DE Stymfaliaw Dimou Sikionion

Klinos

Palavi

Kinotita Klinou

N. Trikalon

Korpi

Geotrisi Korpi (former Papagianni)

Source Korpi

Kinotita Monastirakiou Vonitsas N. Etoloakarnanias

Krini

Krini

Kinotita „Polla Nera“

N. Imathias

Krinos

Krinos

Rododafni Egiou N. Ahaias

Lefka Ori

Dihalorimata

DD Stilou Dimos Apokoronou N. Chanion

Lezina

Lezina

Vourkoti Apikion Androu N. Kykladon

Loutraki

Loutraki

Loutraki, N. Korinthias

Mega Perry

Kastri Mega Peristeri

Metsovo N. Ioanninon

Merkada

L. Thanella

Merkada, N. Fthiotidas

Meteora

Stagon

Kalabaka, N. Trikalon

Nigrita

Therma Nigritas

Therma Nigritas, N. Serron

Niki

Niki

Kinotita Ano Karyotes Samotharkis, N. Evrou

Olympos

Source Olympos

Leprokarya Dimos A. Olympou, N. Pierias

Paiko

Valeratsi II

Valeratsi DE Axioupolis, Dimos Paionias, PE Kilkis

Piges Kostilatas stin Hpeiro

Pigi Mourtzia II Vrizokalamou Kostilatas

Siamantas, Kinotita Theodorianon, N. Artas

Pigi Olympou

Pigi Olympou B’

Source A1

Vouliki Katerinis, N. Pierias

Samarina

Goura Samarinas

Samarina, N. Grevenon

Seli

Assos

Spilia, N. Kozanis

Souli

Geotrisi C1

Koutso DD Rematias Dimou Lourou N. Prevezas

Souroti

Souroti

Souroti Source C 1

Kinotita Sourotis N. Thessalonikis

Stamna

Stamna (former Hamoprina)

Mallia, N. Irakleiou Kritis

Talanta

Sarmpania

Sarmpania, DE Monamvasias Dimos Monevasias PE Lakonias

Theoni

Goura

Karditsa N. Karditsas

Theriso

YGM7 BOBOLI MOURAKI THERISO

Miloniana K. Varipetrou DE Therisou Dimou Chanion P.E. Chanion

Thetis

Honaiou

Kinotita Vasilikon (Galarinou) N. Xalkidikis

Veniza

Vakontios

Kinotita Villion, N. Attikis

Vikos

Vikos

Kinotita Perivleptou N. Ioanninon

Xino Nero

Source Poiro

Dimos Amynteou N. Florinas

Ydor Paggaio

Akrovouni

Akrovouni Dimou Paggaiou PE Kavalas

Zagori

Karakori Perivleptou

Kinotita Perivleptou N. Ioanninon

Zagori

Galderimi Kranoulas

Koinotita Kranoulas N. Ioanninon

Mitsikeli

Zagorohoria

Mesovouni Negrades N. Ioanninon

Zaros

Amati

Dimos Zarou N. Irakleiou

ZIREIA

ΥΓ1 ZIREIA

Achouri, DE Kyllinis Dimos Stymfalias N. Korinthias

Liste der von Griechenland anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Trade Description

Name der Quelle

Gewinnungsort

Tepelene

Kryoneri - Tepeleni

Tepeleni Albania

Liste der von Spanien anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Abelleira

Abelleira

Cospeito (Lugo)

Agua de Albarcin

Albarcin

Guadix (Granada)

Agua de Bejís

Los Cloticos

Bejís (Castellón)

Agua de Benassal

Fuente en Segures

Benasal (Castellón)

Agua de Bronchales

Bronchales-3

Bronchales (Teruel)

Agua de Bronchales

Bronchales-5

Bronchales (Teruel)

Agua de Chovar

Manantial Chóvar

Chovar (Castellón)

Agua de Cuevas

Fuente de Cuevas

Aller (Asturias)

Agua de Somiedo

FUENTE DEL OSO

VEIGAS - SOMIEDO (ASTURIAS)

Agua de Teror

Fuente Agria de Teror

Teror (Las Palmas)

Agua del Rosal

Agua del Rosal

Calera y Chozas (Toledo)

Agua Encaja Mejor

Castillo de Gormaz

Gormaz (Soria)

Aguadoy

Aguadoy

Calera y Chozas (Toledo)

Aguas de la Palma

Barbuzano

Santa Cruz de la Palma (Santa Cruz de Tenerife)

Aguas de Manzanera

El Salvador

Manzanera (Teruel)

Aguas de Ribagorza

Ribagorza

Graus (Huesca)

Aguas do Paraño

Captación Paraño 87.1

Boborás (Ourense)

Aguas El Barcial

El Barcial No 12

Peleagonzalo (Zamora)

Aguasana

A Granxa/La Granja

Belesar-Baiona (Pontevedra)

Aigua de Ribes

Fontaga

Ribes de Freser (Girona)

Aigua de Salenys

Salenys

Llagostera (Girona)

Aigua de Vilajuïga

Aigua de Vilajuïga

Vilajuïga (Girona)

Alzola

Alzola

Alzola-Elgoibar (Guipúzcoa)

Aqua Nevada

Aqua Nevada

El Tesorillo, Albuñán (Granada)

Aquabona Fontoira

Fontoira

Cospeito (Lugo)

Aquabona Fuen-Mayor

Fuen-Mayor

Cañizar del Olivar (Teruel)

Aquabona Peña Umbría

Peña Umbría

Requena (Valencia)

Aquabona Santolín

Santolín

Quintanaurria (Burgos)

Aquadeus

Fuente Arquillo

El Robledo (Albacete)

Aquadeus

Sierra Nevada

Dúrcal (Granada)

Aquadomus

Aquadomus

Saldaña (Palencia)

Aquarel

Las Jaras

Herrera del Duque (Badajoz)

Aquarel

Aquarel-Avets

Arbúcies (Girona)

Aquaservice

Camporrobles

Camporrobles (Valencia)

Aquaservice

Aquaservice Cogollos de Guadix

Cogollos de Guadix (Granada)

Babilafuente

Antigua Fuente del Caño

Babilafuente (Salamanca)

Betelu

Ama-Iturri

Betelu (Navarra)

Bezoya

Bezoya

Ortigosa del Monte (Segovia)

Bezoya Trescasas

Bezoya Trescasas

Trescasas (Segovia)

Binifaldó

Font Des Pedregaret y Binifaldó

Escorca (Baleares)

Borines

Manantial La Victoria

Borines-Piloña (Asturias)

Cabreiroá

Cabreiroá 3

Verín (Ourense)

Cabreiroá

Cabreiroá

Verín (Ourense)

Calabor

Calabor

Pedralba de la Pradería (Zamora)

Caldes de Bohi

Font del Bou

Barruera (Lleida)

Cantalar

Cantalar

Moratalla (Murcia)

Carrizal

Carrizal

San Andrés del Rabanedo (León)

Carrizal II

Carrizal II

Cuadros (León)

Cautiva

Cautiva

Sarriá (Lugo)

Corconte

Balneario de Corconte

Valle de Valdebezana (Burgos)

Cortes

Penyagolosa

Cortes de Arenoso (Castellón)

El Cañar

El Cañar

Jaraba (Zaragoza)

Eliqua

Font d’Elca

Salem (Valencia)

Eliqua 2

Eliqua 2

Salem (Valencia)

Estrella l

Estrella l

Arbúcies (Girona)

Estrella M

Estrella M

Almazán (Soria)

Estrella V

Estrella V

Arbúcies (Girona)

Fondetal

Fondetal

Talarrubias (Badajoz)

Font Agudes

Font Agudes

Arbúcies (Girona)

Font de Sa Senyora

Font de Sa Senyora

Deià (Baleares)

Font del Regàs

Font del Regàs

Arbúcies (Girona)

Font del Subirà

El Subirà

Osor (Girona)

Font des Teix

Font des Teix

Bunyola (Baleares)

Font Major

Font Major

Escorca (Baleares)

Font Natura

Font Natura

Loja (Granada)

Font Nova del Pla

Font Nova del Pla

Santes Creus-Aiguamúrcia (Tarragona)

Font S’Aritja

Font S’Aritja

Bunyola (Baleares)

Font Sol

Aguas de Sierra

La Font de la Figuera (Valencia)

Font Sorda Son Cocó

Font Sorda-Son Cocó

Alaró (Baleares)

Font Vella

Font Vella Sacalm

Sant Hilari Sacalm (Girona)

Font Vella

Font Vella Sigüenza

Moratilla de Henares Sigüenza (Guadalajara)

Fontarel

El Pilar

Loja (Granada)

Fontboix

Font del Boix

Barruera (Lleida)

Fontcristall

Fontcristall

Ribes de Freser (Girona)

Fontdalt

Fontdalt

Tivissa (Tarragona)

Fontdor

Fontdor

Sant Hilari Sacalm (Girona)

Fontecabras

Fontecabras

Jaraba (Zaragoza)

Fontecelta

Fontecelta

Sarriá (Lugo)

Fonteide

Fonteide

La Orotava (Santa Cruz de Tenerife)

Fontemilla

Fontemilla

Moratilla de Henares (Sigüenza) (Guadalajara)

Fontenova

Fontenova

Verín (Ourense)

Fonter

Palatín

Amer (Girona)

Fuencisla

Fuencisla

Requena (Valencia)

Fuensanta

Fuensanta de Buyeres

Nava (Asturias)

Fuente del Val

Fuente del Val 2

Mondariz (Pontevedra)

Fuente Madre

Fuente Madre

Los Navalmorales (Toledo)

Fuente Pinar

Guadalvida

Villanueva del Arzobispo (Jaén)

Fuente Primavera

Fuente Primavera

Requena (Valencia)

Fuentebruma

Fuentebruma

Gáldar (Las Palmas)

Fuentedueñas

Fuente de la Higuerica

Mula (Murcia)

Fuentelajara

Fuentelajara

Belvis de la Jara (Toledo)

FuenteLiviana

FuenteLiviana

Huerta del Marquesado (Cuenca)

Fuenteror

Fuenteror

Teror (Las Palmas)

Fuentes de Lebanza

Fuentes de Lebanza

Lebanza (Palencia)

Fuentevera

Fuentevera

Calera y Chozas (Toledo)

Galea

Galea

Meres-Siero (Asturias)

Imperial

Imperial

Caldes de Malavella (Girona)

Insalus

Insalus

Lizartza (Guipúzcoa)

La Ideal I

La Ideal I

Firgas (Las Palmas)

La Ideal II

La Ideal II (El Rapador)

Firgas (Las Palmas)

La Paz

La Paz

Marmolejo (Jaén)

La Serreta

La Serreta

PARTIDA JUNCAREJOS. LA FONT DE LA FIGUERA (VALENCIA)

Lahoz

La Hoz

Huerta del Marquesado (Cuenca)

Landín

Landín

Ponteareas (Pontevedra)

Lanjarón con gas

Fonte Forte

Lanjarón (Granada)

Lanjarón Salud

Salud

Lanjarón (Granada)

Las Higueras

Las Higueras

Valsequillo (Las Palmas)

L’Avellà

Nuestra Señora de Avellà

Catí (Castellón)

Les Creus

Les Creus

Maçanet de Cabrenys (Girona)

Liviana

Eliqua

Salem (Valencia)

Los Riscos

Los Riscos de la Higüela

Alburquerque (Badajoz)

Lunares

Lunares

Jaraba (Zaragoza)

Magma de Cabreiroá

Cabreiroá 2

Verín (Ourense)

Malavella

Malavella

Caldes de Malavella (Girona)

Manantial de Almedijar

Fuente del Cañar

Partida del Cañar. Almedijar (Castellón)

Manantial San Millán

San Millán

Torrecilla en Cameros (La Rioja)

Mondariz

Mondariz IV

Mondariz-Balneario (Pontevedra)

Monssalus

Monssalus

Albuñan (Granada)

Montepinos

Montepinos

Almazán (Soria)

Natura

Natura

Los Villares (Jaén)

Nature Montes de León

Nature Montes de León

La Ribera de Folgoso (León)

Neval

Neval

Moratalla (Murcia)

Numen Premium Water

Numen

Villarubia de los Ojos (Ciudad Real)

Orotana

Orotana

Artana (Castellón)

Panticosa

San Agustín

Balneario de Panticosa (Huesca)

Peñaclara

Peñaclara

Torrecilla en Cameros (La Rioja)

Pineo

Pineo

Estamariu (Lleida)

Pirinea

Pirinea

Bisaurri (Huesca)

Rocallaura

Agua de Rocallaura

Vallbona de les Monges (Lleida)

San Andrés

San Andrés

San Andrés de Rabanedo (León)

San Andrés II

San Andrés II

Cuadros (León)

San Antón II

San Antón II

Firgas (Las Palmas)

San Joaquín

San Joaquín

Valdunciel (Salamanca)

San Narciso

San Narciso

Caldes de Malavella (Girona)

San Vicente

San Vicente

Lanjarón (Granada)

Sant Aniol

Origen

Sant Aniol de Finestres (Girona)

Sant Hilari

Sant Hilari

Arbúcies (Girona)

Sanxinés

Sanxinés

Bamio-Villagarcía de Arousa (Pontevedra)

Sierra Bonela

Casarabonela

Casarabonela (Málaga)

Sierra de Cazorla

Sierra Cazorla

Villanueva del Arzobispo (Jaén)

Sierra de Mijas

La Ermitica

Mijas (Málaga)

Sierra de Segura

Fuente Blanca

Villanueva del Arzobispo (Jaén)

Sierra del Águila

La Majuela

Cariñena (Zaragoza)

Sierra del Búho

Sierra del Búho

Moratalla (Murcia)

Sierra Fría

El Chumacero

Valencia de Alcántara (Cáceres)

Sierra Natura

Fuente del Arca

Beteta (Cuenca)

Sierras de Jaén

Sierras de Jaén

Los Villares (Jaén)

Soceo

Soceo

La Ribera de Folgoso (León)

Soceo II

Soceo II

LA RIBERA DE FOLGOSO (León)

Solán de Cabras

Solán de Cabras

Beteta (Cuenca)

Solares

Fuencaliente de Solares

Solares (Cantabria)

Sousas

Sousas II

Verín (Ourense)

Teleno

Teleno

Palacios de la Valduerna (León)

Ursu9

URSU9

El Oso (Ávila)

Valtorre

Valtorre

Belvis de la Jara (Toledo)

Veri

Veri 5

El Run-Castejón de Sos (Huesca)

Veri

Veri 1

Bisaurri (Huesca)

Vichy Catalán

Vichy Catalán

Caldes de Malavella (Girona)

Viladrau

Fontalegre

Viladrau (Girona)

Vilas del Turbón

Vilas

Torrelaribera (Huesca)

Liste der von Spanien anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Decantae

Decantae

Wales, Trofarth Farm, Abergele (Reino Unido)

Liste der von Frankreich anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Abatilles

Saint-Anne

Arcachon (Gironde)

Abatilles gazéifiée

Sainte-Anne

Arcachon (Gironde)

Aix-les-Bains

Raphy-Saint-Simon

Grésy-sur-Aix (Savoie)

Alizée

Alizée

Chambon-la-Forêt (Loiret)

Alizée gazéifiée

Alizée

Chambon-la-Forêt (Loiret)

Alvina

Source d’Hébé

Alvignac-les-Eaux (Lot)

Amanda

Amanda 2

Saint-Amand-les-Eaux (Nord)

Badoit

Badoit

Saint-Galmier (Loire)

Biovive

Biovive

Dax (Landes)

Bonneval, eau minérale naturelle

Edelweiss

Séez (Savoie)

Brocéliande

Veneur

Paimpont (Ille-et-Vilaine)

Celtic (nature)

La Liese

Niederbronn-les-Bains (Bas-Rhin)

Celtic (légère)

La Liese

Niederbronn-les-Bains (Bas-Rhin)

Celtic (forte)

La Liese

Niederbronn-les-Bains (Bas-Rhin)

Chambon

Montfras

Chambon-la-Forêt (Loiret)

Chambon gazéifiée

Montfras

Chambon-la-Forêt (Loiret)

Châteauneuf-les-Bains

Castel Rocher

Châteauneuf-les-Bains

(Puy-de-Dôme)

Châteldon

Sergentale

Châteldon (Puy-de-Dôme)

Cilaos

Véronique

Cilaos (Réunion)

Contrex

Source Contrex

Contrexéville (Vosges)

Didier

Fontaine Didier

Fort-de-France (Martinique)

Didier 113

Fontaine Didier

Fort-de-France (Martinique)

Eau de la reine

Source 2

Fontrieu (Tarn)

Eau minérale naturelle – Source Saint-François

Saint-François

Thonon les Bains

(Haute-Savoie)

Eau minérale naturelle - source Sarah (Cristaline)

Sarah

Guenrouet

(Loire-Altantique)

Lutécia

Source des Hêtres

Saint-Lambert des Bois (Yvelines)

Eau minérale naturelle Chevreuse avec adjonction de gaz carbonique

Source des Hêtres

Saint-Lambert des Bois (Yvelines)

Eau minérale naturelle de la source Léa

Léa

Mérignies (Nord)

Eau minérale naturelle de la source Léa avec adjonction de gaz carbonique

Léa

Mérignies (Nord)

Eau minérale naturelle de la source Saint-Léger

Saint-Léger

Pérenchies (Nord)

Eau Minérale Naturelle Metzeral

Metzeral

Metzeral (Haut-Rhin)

Eau minérale naturelle Oiselle

Oiselle 2

Saint-Amand-les-Eaux (Nord)

Arcens, eau minérale naturelle avec adjonction de gaz carbonique

Source Ida

Arcens (Ardèche)

Eau minérale naturelle Source Montclar

Montclar

Montclar

(Alpes de Haute-Provence)

Eau minérale naturelle source Paola

Source Paola

Cairanne (Vaucluse)

Eaux d’Orezza

Sorgente Sottana

Rappagio Orezza

(Haute-Corse)

Eaux d’Orezza (gazeuse)

Sorgente Sottana

Rappagio Orezza

(Haute-Corse)

Eaux de Zilia

Forage Z2

Zilia (Haute-Corse)

Eaux de Zilia (gazéifiée)

Forage Z2

Zilia (Haute-Corse)

Evian

Cachat

Evian (Haute-Savoie)

Faustine

Faustine

Saint-Alban-les-Eaux (Loire)

Hépar

Source Hépar

Vittel (Vosges)

Hydroxydase

Marie-Christine-Nord

Le Breuil-sur-Couze

(Puy-de-Dôme)

L’Incomparable

La Ferrugineuse Incomparable

Asperjoc (Ardèche)

La Cairolle

La Cairolle

Les Aires (Hérault)

La Française

La Française

Propiac (Drôme)

La Grande Source du Volcan

La Grande Source du Volcan

Aizac (Ardèche)

La Salvetat

Rieumajou

La Salvetat-sur-Agout (Hérault)

La Vernière

La Vernière

Les Aires (Hérault)

Le Vernet

Vernet Ouest

Prades (Ardèche)

Montcalm

Montcalm

Auzat (Ariège)

Mont-Roucous

Mont-Roucous

Lacaune (Tarn)

Nessel

Nessel

Soultzmatt (Haut-Rhin)

Ogeu – source du Roy

Roy

Ogeu-les-Bains

(Pyrénées-Atlantiques)

Ogeu – source gazeuse n°1

Gazeuse n°1

Ogeu-les-Bain

(Pyrénées-Atlantiques)

Orée du Bois

Orée du Bois

Saint-Amand-les-Eaux (Nord)

Ô9 - Eau neuve

Source Pédourès

Mérens-les-Vals (Ariège)

Parot

Parot

Saint-Romain-le-Puy (Loire)

Perle

Perle

Vals-Les-Bains (Ardèche)

Perrier

Perrier

Vergèze (Gard)

Perrier Fines Bulles

Perrier

Vergèze (Gard)

Plancoët

Sassoy

Plancoët (Côtes-d’Armor)

Plancoët fines bulles

Sassoy

Plancoët (Côtes-d’Armor)

Plancoët Intense

Sassoy

Plancoët (Côtes-d’Armor)

Prince Noir

Prince Noir

Saint-Antonin-Noble-Val (Tarn-et-Garonne)

Puits-Saint-Georges

Puits-Saint-Georges

Saint-Romain-le-Puy (Loire)

Quézac

Diva

Quézac (Lozère)

Reine des Basaltes

La Reine des Basaltes

Asperjoc (Ardèche)

Rozana

Des Romains

Beauregard Vendon

(Puy-de-Dôme)

Saint-Amand

Clos de l’Abbaye

Saint-Amand-les-Eaux (Nord)

Saint-Antonin

Source de l’Ange

Saint-Antonin-Noble-Val (Tarn-et-Garonne)

Saint-Diéry

Renlaigue

Saint-Diéry

(Puy-de-Dôme)

Sainte-Marguerite

La Chapelle

Saint-Maurice-ès-Allier (Puy-de-Dôme)

Saint-Géron

Gallo-romaine

Saint-Géron (Haute-Loire)

Saint-Martin d’Abbat

Native

Saint-Martin d’Abbat (Loiret)

Saint-Martin d’Abbat (gazéifiée)

Native

Saint-Martin d’Abbat (Loiret)

Saint-Michel de Mourcairol

Saint-Michel de Mourcairol

Les Aires (Hérault)

Saint-Yorre - Bassin de Vichy

Royale

Saint-Yorre (Allier)

Source Arielle

Source Arielle

Jandun (Ardennes)

Source des Pins

Source des Pins

Arcachon (Gironde)

Source Sainte-Baume

Sainte-Baume

Signes (Var)

Source Sainte-Baume (gazéifiée)

Sainte-Baume

Signes (Var)

Thonon

La Versoie

Thonon-les-Bains

(Haute-Savoie)

Treignac

Maurange 2

Treignac (Corrèze)

Vals

Favorite

Vals-Les-Bains (Ardèche)

Vauban

Vauban 97

Saint-Amand-les-Eaux (Nord)

Velleminfroy

Source Tom

Velleminfroy

(Haute-Saône)

Velleminfroy finement pétillante

Source Tom

Velleminfroy (Haute-Saône)

Ventadour

Ventadour

Meyras (Ardèche)

Verseau

Source Céleste

Sore (Landes)

Vichy-Célestins

Célestins

Saint-Yorre (Allier)

Vittel

Bonne Source

Vittel (Vosges)

Vittel

Grande Source

Vittel (Vosges)

Volvic

Clairvic

Volvic (Puy-de-Dôme)

Wattwiller (nature)

Artésia

Wattwiller (Haut-Rhin)

Wattwiller (légère)

Artésia

Wattwiller (Haut-Rhin)

Wattwiller (pétillante)

Artésia

Wattwiller (Haut-Rhin)

Liste der von Frankreich anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Eden Dorénaz

Goa

Dorénaz- Valais (Suisse)

Liste der von Kroatien anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

DIVONA

Kos-2

Kosore, Hrvatska

JAMNICA

Janino vrelo

Pisarovina, Hrvatska

JANA

Sveta Jana

Gorica Svetojanska, Hrvatska

KALA

Kala

Apatovec, Hrvatska

KALNIČKA

Kalnička

Apatovec, Hrvatska

LIPIČKI STUDENAC GROFOVA VRELA

Grofova vrela

Lipik, Hrvatska

Liste der von Kroatien anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Mivela-Mg

Mivela-1

Veluće, Republika Srbija

Prolom voda

Prolom Banja

Kuršumlija, Republika Srbija

Sarajevski kiseljak

Vrelo Park (B4)

Kiseljak, Republika Bosna i Hercegovina

Liste der von Italien anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

ACETOSELLA

ACETOSELLA

CASTELLAMARE DI STABIA (Napoli)

ACQUA BELLA VITA

MAX P1

PESCAGLIA (Lucca)

ACQUA DEL TERMINIO

BAIARDO

MONTEMARANO (Avellino)

ACQUA DEL VULCANO

FONTE SAN SILVESTRO

ROCCAMONFINA (Caserta)

ACQUA DELL’IMPERATORE

FONTI SAN CANDIDO

SAN CANDIDO (Bolzano)

ACQUA DELLA MADONNA

ACQUA DELLA MADONNA

CASTELLAMMARE DI STABIA (Napoli)

ACQUA DI FONTE

ACQUA DI FONTE

FONTE (Treviso)

ACQUA MADONNA DELLE GRAZIE-SORGENTE ACQUARUOLO

ACQUARUOLO

CASTEL SAN VINCENZO (Isernia)

ACQUA PANNA

PANNA

SCARPERIA (Firenze)

ACQUA ROSSA

ACQUAROSSA

BELPASSO (Catania)

ACQUA SACRA

ACQUA SACRA

ROMA

ACQUA SAN CARLO FONTE TIBERIA (ex CRISTALLO)

TIBERIA

MASSA (Massa-Carrara)

ALBA

ALBA

VALLI DEL PASUBIO (Vicenza)

ALBAVIVA

ALBAVIVA

VALLI DEL PASUBIO (Vicenza)

ALEXANDER

ALEXANDER

BOLOGNA

ALPIA

ALPIA

MALESCO (Verbania)

ALTAVALLE

ALTAVALLE

ROVEGNO (Genova)

ALTEA

ALTEA

SCHEGGIA E PASCELUPO (Perugia)

ALTURA

LIMPAS

TEMPIO PAUSANIA (Sassari)

AMATA

CASTELLO

ADELFIA (Bari)

AMERINO SORGENTI DI SAN FRANCESCO

SORGENTI DI SAN FRANCESCO

ACQUASPARTA (Terni)

AMOROSA

AMOROSA

MASSA (Massa Carrara)

ANGELICA

ANGELICA

NOCERA UMBRA (Perugia)

ANTICA FONTE

ANTICA FONTE

DARFO (Brescia)

ANTICA FONTE DELLA SALUTE

ANTICA FONTE DELLA SALUTE

SCORZE’ (Venezia)

ANTICHE SORGENTI UMBRE – FABIA

FABIA

ACQUASPARTA (Terni)

APPENNINA (ex Armonia)

APPENNINA

BEDONIA (Parma)

APPIA

APPIA

ROMA

AQUAVIS

AQUAVIS

BORGOFRANCO D’IVREA (Torino)

ARCOBALENO

SORGENTE ARCOBALENO

ORMEA (Cuneo)

AUREA

AUREA

BONORVA (Sassari)

AZZURRA SORGENTE CAMONDA

CAMONDA

TORREBELVICINO (Vicenza)

BALDA

BALDA

BAGOLINO (Brescia)

BEBER – SORGENTE DOPPIO

SORGENTE DOPPIO

POSINA (Vicenza)

ENEDICTA

BENEDICTA

SCORZE’ (Venezia)

BERNINA

AUROSINA

VILLA DI CHIAVENNA (SO)

BOARIO

BOARIO

DARFO (Brescia)

BRACCA ANTICA FONTE

BRACCA

BRACCA (Bergamo)

CASTELLINA

CASTELLINA

CASTELPIZZUTO (Isernia)

CASTELLO

CASTELLO

VALLIO TERME (Brescia)

CAVAGRANDE

CAVAGRANDE

S. ALFIO (Catania)

CEDEA

CEDEA

CANAZEI (Trento)

CERELIA

CERELIA

CERELIO DI VERGATO (Bologna)

CERTALTO

CERTALTO

MACERATA FELTRIA (Pesaro Urbino)

CHIARELLA

CHIARELLA

PLESIO (Como)

CIME BIANCHE

CIME BIANCHE

VINADIO (Cuneo)

CLASSICA

CLASSICA

CHIUSI DELLA VERNA (Arezzo)

CLAUDIA

CLAUDIA

ANGUILLARA SABAZIA (Roma)

COLLE CESARANO

COLLE CESARANO

TIVOLI (RM)

CONTESSA

SAN DONATO 2

GUBBIO (Perugia)

CORALBA

CORALBA

SAN DAMIANO MACRA (Cuneo)

CORIOLO

CORIOLO

PAESANA (Cuneo)

COTTORELLA

COTTORELLA

RIETI

COURMAYEUR FONTE YOULA

FONTE YOULA

COURMAYEUR (Aosta)

CUTOLO RIONERO-FONTE ATELLA

CUTOLO RIONERO-FONTE ATELLA

RIONERO IN VULTURE (Potenza)

DAGGIO

DAGGIO

PRIMALUNA (Lecco)

DIAMANTE

DIAMANTE

CONDRONGIANOS (Sassari)

DOLOMIA

VALCIMOLIANA

CIMOLAIS (Pordenone)

DOLOMITI

DOLOMITI

VALLI DEL PASUBIO (Vicenza)

DON CARLO

DON CARLO

CONTURSI TERME (Salerno)

DUCALE

SENATO

TARSOGNO DI TORNOLO (Parma)

ECO

FONTE DEL MONTE

RIARDO (Caserta)

EGA

SORGENTE SCOTONI

LA VILLA (BZ)

EGERIA

EGERIA

ROMA

EVA

FONTANONE

PAESANA (Cuneo)

EVA ROCCE AZZURRE

ROCCE AZZURRE

PAESANA (Cuneo)

FABRIZIA

PASSO ABATE – SERRICELLA

FABRIZIA (Vibo Valentia)

FAUSTA

FAUSTA

DARFO (Brescia)

FEDERICA DELLA FONTE S.GIACOMO

FEDERICA DELLA FONTE S.GIACOMO

VILLASOR (Cagliari)

FELICIA

FELICIA

RIONERO IN VULTURE (Potenza)

FERRARELLE

FERRARELLE

RIARDO (Caserta)

FILETTE

FILETTE

GUARCINO (Frosinone)

FIUGGI

FIUGGI

FIUGGI (Frosinone)

FIUGGINO ex (Santa Croce)

FIUGGINO

SULMONA (AQ)

FLAMINIA

FLAMINIA

NOCERA UMBRA (Perugia)

FLAVIA

FLAVIA

ZOGNO (Bergamo)

FONTALBA

FONTALBA

MONTALBANO ELICONA (Messina)

FONTE ABRAU

FONTE ABRAU

CHIUSA PESIO (Cuneo)

FONTE ALLEGRA

ALLEGRA

SALO’ (Brescia)

FONTE ANNIA

FONTE ANNIA

POCENIA (Udine)

FONTE ARGENTIERA

FONTE ARGENTIERA

SASSELLO (Savona)

FONTE AURA

FONTE AURA

ACQUASPARTA (Terni)

FONTE AZZURRINA

BETULLA

CAREGGINE (Lucca)

FONTE CAUDANA

FONTE CAUDANA

DONATO (Biella)

FONTE CORTE PARADISO

CORTE PARADISO

POCENIA (Udine)

FONTE DE’ MEDICI

VESCINA

MONTE SAN SAVINO (Arezzo)

FONTE DEI MARCHESI

(ex VARANINA)

FONTE DEI MARCHESI

(ex VARANINA)

MEDESANO (Parma)

FONTE DEI PINI

FONTE DEI PINI

ROCCAFORTE MONDOVI’ (Cuneo)

FONTE DEL DIN

FONTE DEL DIN

CALIZZANO (Savona)

FONTE DEL LUPO

FONTE DEL LUPO

ALTARE (Savona)

FONTE DEL POLLINO

FONTE DEL POLLINO

VIGGIANELLO (Potenza)

FONTE DEL PRINCIPE

FONTE DEL PRINCIPE

MONGIANA (Vibo Valentia)

FONTE DELLA MADONNINA DELLA CALABRIA

FONTE DELLA MADONNINA

GIRIFALCO (Catanzaro)

FONTE DELLE ALPI

SECCAREZZE

BAGNOLO PIEMONTE (Torino)

FONTE DEL ROC

FONTE DEL ROC

BALME (Torino)

FONTE DI PALME

FONTE DI PALME

FERMO (Ascoli Piceno)

FONTE ELISA

FONTE ELISA

GENGA (Ancona)

FONTE GAIA

GAIA

GENGA (Ancona)

FONTE GAUDIANELLO MONTICCHIO

GAUDIANELLO

RIONERO IN VULTURE (Potenza)

FONTE GABINIA

FONTE GABINIA

GAVIGNANO (Roma)

FONTE GAVERINA

GAVERINA 3

GAVERINA TERME (Bergamo)

FONTE GIUSY

FONTE SAN PIETRO

SAN LORENZO BELLIZZI (Cosenza)

FONTE GRAL

FONTANA FREDDA

GRAGLIA (Biella)

FONTE GUIZZA

FONTE GUIZZA

SCORZE’ (Venezia)

FONTE ILARIA

FONTE ILARIA

LUCCA

FONTE ITALA

FONTE ITALA

ATELLA (Potenza)

FONTE LAURA

FONTELAURA

PLESIO (Como)

FONTE LEO

FONTE LEO

CARLOPOLI (Catanzaro)

FONTE LIETA

FONTE LIETA

BUSANA (Reggio Emilia)

FONTE LINDA

FONTE LINDA

SALO’ (Brescia)

FONTE MADDALENA

FONTE MADDALENA

ARDEA (Roma)

FONTE MEO

FONTE MEO

GAVIGNANO (Roma)

FONTE NAPOLEONE

FONTE NAPOLEONE

MARCIANA (Livorno)

FONTE NUOVA SAN CARLO SPINONE

FONTE NUOVA

SPINONE AL LAGO (Bergamo)

FONTE OFELIA

FONTE OFELIA

CONTURSI TERME (Salerno)

FONTE POCENIA

FONTE POCENIA

POCENIA (Udine)

FONTE PRIMAVERA

FONTE PRIMAVERA

POPOLI (Pescara)

FONTE REGINA STARO

SORGENTE FONTE REGINA STARO

VALLI DEL PASUBIO (PD)

FONTE SAVERIA

FONTE SAVERIA

SAN VINCENZO ROVETO (AQ)

FONTE TULLIA

FONTE TULLIA

SELLANO (Perugia)

FONTE VENTASSO

FONTE VENTASSO

BUSANA (Reggio Emilia)

FONTE ZAFFIRO

FONTE ZAFFIRO

VIGGIANELLO (Potenza)

FONTENOCE

NOCE

PARENTI (Cosenza)

FONTESANA

FONTESANA

RIMINI

FONTEVIVA

FONTEVIVA

MASSA (Massa Carrara)

FONTI BAUDA DI CALIZZANO

BAUDA

CALIZZANO (Savona)

FONTI DI CRODO-SORG. CESA

CESA

CRODO (Verbania)

FONTI DI CRODO-VALLE D’ORO

VALLE D’ORO

CRODO (Verbania)

FRASASSI

FRASASSI

GENGA (Ancona)

FRISIA

SORGENTE DEI ROVANI

PIURO (SO)

GALVANINA

GALVANINA

RIMINI

GERACI

GERACI

GERACI SICULO (Palermo)

GIARA

GIARA

VILLASOR (Cagliari)

GIOIOSA DELLA VALSESIA

GIOIOSA DELLA VALSESIA

QUARONA SESIA (Vercelli)

GIOVANE

GIOVANE

RIONERO IN VULTURE (Potenza)

GIULIA

GIULIA

ANGUILLARA SABAZIA (Roma)

GOCCIA DI BOSCO DI CLUSONE

GOCCIA DI BOSCO DI CLUSONE

CLUSONE (BG)

GOCCIA DI CARNIA SORGENTE DI FLEONS

GOCCIA DI CARNIA SORGENTE DI FLEONS

FORNI AVOLTRI (Udine)

GRAN FONTANE

GRAN FONTANE

SAN GIOVANNI DI FASSA-SÈN JAN (Trento)

GRAZIA –SORGENTI DI ACQUASPARTA

FABIAVIVA

ACQUASPARTA (Terni)

GRIGNA

GRIGNA

PASTURO (Como)

GROTTO

GROTTO

TACENO (Lecco)

HIDRIA

PETRARO

BELPASSO (Catania)

IELO

IELO

PRATELLA (Caserta)

IGEA

IGEA

DARFO (Brescia)

IMPERIALE

IMPERIALE

TORNOLO (Parma)

IN BOSCO

IN BOSCO

SAN GIORGIO IN BOSCO (Padova)

LAURETANA

LAURETANA

GRAGLIA (Biella)

LAVAREDO

FONTI SAN CANDIDO

SAN CANDIDO (Bolzano)

LEONARDO

LEONARDO

PRIMALUNA (Lecco)

LETE

LETE

PRATELLA (Caserta)

LEVIA

LEVIA

SILIQUA (Cagliari)

LEVICO

LEVICO CASARA

LEVICO TERME (Trento)

LEVISSIMA

LEVISSIMA

CEPINA VALDISOTTO (Sondrio)

LIMPIDA

ARANCETO

FEROLETO ANTICO (Catanzaro)

LISIEL

LISIEL

CRODO (Verbania)

LORA

LORA

RECOARO TERME (Vicenza)

LUNA

LUNA

PRIMALUNA (Como)

LYNX

FONTI DI SAN FERMO

BEDONIA (Parma)

MAJA

FONTE MAJA

SULMONA (L’Aquila)

MAMA

Mama

VINADIO (Cuneo)

MANDREDONNE

FONTE BIBBIA

PALAZZOLO ACREIDE (Siracusa)

MANGIATORELLA

MANGIATORELLA

STILO (Reggio Calabria)

MANIVA

MANIVA

BAGOLINO (Brescia)

MARZIA

MARZIA

CHIANCIANO TERME (Siena)

MAXIM’S

MAXIM’S

PRATOVECCHIO – STIA (Arezzo)

MILICIA

FONTE PASTUCHERA

ALTAVILLA MILICIA (Palermo)

MINIERI

SANTO STEFANO LANTERRIA

TELESE (Benevento)

MISIA

MISIA

CERRETO DI SPOLETO (Perugia)

MOLISIA

MOLISIA

SANT’ELENA SANNITA (Isernia)

MONTE BIANCO – FONTE MONT BLANC

MONT BLANC

COURMAYEUR (Aosta)

MONTE CIMONE

MONTE CIMONE

FANANO (Modena)

MONTE ROSA

MONTE ROSA

GRAGLIA (Biella)

MONTECHIARO

MONTECHIARO

CONVERSANO (Bari)

MONTEFORTE

MONTEFORTE

MONTESE (Modena)

MONTEVERDE

POZZO P6

PRACCHIA (Pistoia)

MONTOSO

MARTINA

BAGNOLO PIEMONTE (Cuneo)

MONVISO

FUCINE

LUSERNA SAN GIOVANNI (Torino)

MOTETTE

MOTETTE

SHEGGIA (Perugia)

MUGNIVA

MUGNIVA

LUSERNA SAN GIOVANNI (Torino)

MUSA

REALE

TORNOLO (Parma)

NABLUS

NABLUS

BORGOFRANCO D’IVREA (Torino)

NATIA

NATIA

RIARDO (Caserta)

NATURAE

NATURAE

CASTROCIELO (Frosinone)

NEPI

NEPI

VITERBO

NEREA

FONTE DEGLI UCCELLI

CASTEL SANT’ANGELO (Macerata)

NETTUNO

NETTUNO

ATELLA (Potenza)

NEVE

NEVE

CADORAGO (Como)

NINFA

NINFA

RIONERO IN VULTURE (Potenza)

NIVA

NIVA

BALME (Torino)

NOVELLA

NOVELLA

SALO’ (Brescia)

NUOVA ACQUACHIARA

CORTIANE

VALLI DEL PASUBIO (Vicenza)

NUOVA FONTE

NUOVA FONTE

ZOGNO (Bergamo)

NUOVA SANTA VITTORIA

FONTANA FREDDA

MONTEGROSSO PIAN LATTE (Imperia)

NUVOLA

NUVOLA

VALLI DEL PASUBIO (Vicenza)

OROBICA

OROBICA

VILLA D’ALME’ (Bergamo)

ORSINELLA

ORSINELLA

POGGIORSINI (Bari)

OTTAVIO ROVERE

SAN BERNARDO

GARESSIO (Cuneo)

PALMENSE DEL PICENO

PALMENSE DEL PICENO

FERMO (Ascoli Piceno)

PARAVISO ora ALPS

PARAVISO

LANZO D’INTELVI (Como)

PASUBIO

PASUBIO

VALLI DEL PASUBIO (Vicenza)

PEJO FONTE ALPINA

PEJO FONTE ALPINA

PEJO (Trento)

PERLA

PERLA

MONTE SAN SAVINO (Arezzo)

PIAN DELLA MUSSA

FONTE SAUZE’

BALME (Torino)

PINETA SORGENTE SALES

SALES

CLUSONE (Bergamo)

PIODA

PIODA

MOIO DE’ CALVI (Bergamo)

PLOSE

PLOSE

BRESSANONE (Bolzano)

POGGIO D’API

POGGIO D’API

ACCUMOLI (Rieti)

PRADIS

PRADIS

CLAUZETTO (Pordenone)

PRATA

PRATA

PRATELLA (Caserta)

PREALPI

PREALPI

VILLA D’ALME’ (Bergamo)

PRESOLANA

PRESOLANA

CLUSONE (Bergamo)

PRIMALUNA

PRIMALUNA

PRIMALUNA (Lecco)

PRIMAVERA DELLE ALPI

PRIMAVERA

DONATO (Biella)

PRIMULA

PRIMULA

SPINONE AL LAGO (Bergamo)

PURA

PURA

SILIQUA (Cagliari)

PURA DI ROCCIA

PURA DI ROCCIA

DONATO (Biella)

QUERCETTA

QUERCETTA

SILIQUA (Cagliari)

REALE DI TORNOLO

TORLETTO

TORNOLO (Parma)

RECOARO

RECOARO

RECOARO (Vicenza)

REGILLA

REGILLA

ROCCA PRIORA (Roma)

RESSIA

RESSIA

BAGNOLO PIEMONTE (Cuneo)

ROANA

PANICO

USSITA (Macerata)

ROCCA BIANCA

ROCCA BIANCA

NOVARA DI SICILIA (Messina)

ROCCHETTA

ROCCHETTA

GUALDO TADINO (Perugia)

ROCCIAVIVA (ex S. BERNARDO-SORGENTE ROCCIAVIVA)

ROCCIAVIVA

GARESSIO (Cuneo)

RONDINELLA

RONDINELLA

RIONERO IN VULTURE (Potenza)

RUGIADA

RUGIADA

GUBBIO (Perugia)

RUSCELLA

RUSCELLA

MODICA (Ragusa)

S. ANTONIO

SANT’ANTONIO

CADORAGO (Como)

S. APOLLONIA

S. APOLLONIA

PONTEDILEGNO (Brescia)

SABRINELLA

POZZO ACI

ALTAVILLA MILICIA (Palermo)

SACRAMORA

SACRAMORA

RIMINI

SAN CARLO FONTE AURELIA

FONTE AURELIA

MASSA (Massa Carrara)

SAN CASSIANO

SAN CASSIANO

FABRIANO (Ancona)

SAN FELICE

SAN FELICE

PISTOIA

SAN FRANCESCO DI CASLINO AL PIANO

SAN FRANCESCO

CADORAGO (Como)

SAN GIACOMO

SAN GIACOMO

SARNANO (Macerata)

SAN GIACOMO DI ROBURENT

SAN GIACOMO DI ROBURENT

ROBURENT (Cuneo)

SAN GIORGIO

MITZA MIGHELI

SILIQUA (Cagliari)

SAN GIULIANO

SAN GIULIANO

RIMINI

SAN GIUSEPPE

SAN GIUSEPPE

APRILIA (Latina)

SAN LUCA

SAN LUCA

GUARCINO (Frosinone)

SAN MARCO

SAN MARCO

MINTURNO (Latina)

SAN MARTINO

SAN MARTINO

CODRONGIANOS (Sassari)

SAN VIGILIO

SAN VIGILIO

MERANO (Bolzano)

SAN VINCENZO

SAN VINCENZO

APRILIA (Latina)

SAN VITO AL TAGLIAMENTO

SAN VITO AL TAGLIAMENTO

SAN VITO AL TAGLIAMENTO (Pordenone)

SAN ZACCARIA TERME BRENNERO

SAN ZACCARIA

BRENNERO (Bolzano)

SANDALIA

S’ACQUA COTTA

VILLASOR (Cagliari)

SANGEMINI

SANGEMINI

SANGEMINI (Terni)

SANPELLEGRINO

S. PELLEGRINO

SAN PELLEGRINO TERME (Bergamo)

SANTA

SANTA

CHIANCIANO (Siena)

SANTA BARBARA DI LURISIA

SANTA BARBARA

ROCCAFORTE MONDOVI’ (Cuneo)

SANTA CHIARA

SANTA CHIARA

SCHEGGIA (Perugia)

SANTA FIORA

SANTA FIORA

MONTE SAN SAVINO (Arezzo)

SANTA LUCIA

SANTA LUCIA

BONORVA (Sassari)

SANTA MARIA

SANTA MARIA

MODICA (Ragusa)

SANTA MARIA CAPANNELLE

SANTA MARIA CAPANNELLE

ROMA

SANTA RITA

SANTA RITA

NE (Genova)

SANTA ROSALIA

SANTA ROSALIA

S.STEFANO DI QUISQUINA (Agrigento)

SANTAGATA

SANTAGATA

ROCCHETTA E CROCE (Caserta)

SANT’ANGELO

SANT’ANGELO

SILIQUA (Cagliari)

SANT’ANNA DI VINADIO

SANT’ANNA DI VINADIO

VINADIO (Cuneo)

SANT’ANNA-SORGENTE REBRUANT

REBRUANT

VINADIO (Cuneo)

SANT’ANTONIO SPONGA

SANT’ANTONIO SPONGA

CANISTRO (L’Aquila)

SANT’ELENA

SANT’ELENA

CHIANCIANO TERME (Siena)

SANTO STEFANO

SANTO STEFANO

MONTESANO MARCELLANA (Salerno)

SANTO STEFANO IN CAMPO

SANTO STEFANO IN CAMPO

APRILIA (Latina)

SASSOVIVO

SASSOVIVO

FOLIGNO (Perugia)

SEPINIA

SEPINIA

SEPINO (Campobasso)

SERRASANTA

SERRASANTA

GUALDO TADINO (Perugia)

SIETE FUENTES

SIETE FUENTES

SANTU LUSSURGIU (Oristano)

SILVA

ORTICAIA

PISTOIA

SMERALDINA

SMERALDINA

TEMPIO PAUSANIA (Olbia - Tempio)

SOLARIA

SOLARIA

RIONERO IN VULTURE (Potenza)

SOLE

SOLE

NUVOLENTO (Brescia)

SORBELLO

FONTI SORBELLO

DECOLLATURA (Catanzaro)

ORGENTE DELL’AMORE

FONTE DI GRIMALDI

GRIMALDI (Cosenza)

SORGENTE LISSA

LISSA

POSINA (Vicenza)

SORGENTE LONERA

SORGENTE LONERA

VALLI DEL PASUBIO (PD)

SORGENTE MOSCHETTA

MOSCHETTA

GIRIFALCO (Catanzaro)

SORGENTE ORO-ALPI COZIE

ORO

LUSERNA SAN GIOVANNI (Torino)

SORGENTE PALINA

PALINA

SCARPERIA (Firenze)

SORGENTE UMBRA CELESTE

AMICA

CERRETO DI SPOLETO (Perugia)

SPAREA

SPAREA

LUSERNA SAN GIOVANNI (Torino)

STELLA ALPINA

STELLA ALPINA

MOIO DE’ CALVI (Bergamo)

SUIO

SUIO

CASTELFORTE (Latina)

SURGIVA

SURGIVA

CARISOLO (Trento)

SVEVA

SVEVA

RIONERO IN VULTURE (Potenza)

TAVINA

FONTE TAVINA

SALO’ (Brescia)

TELESE

BUVETTE

TELESE (Benevento)

TESORINO

TESORINO

MONTOPOLI VALDARNO (Pisa)

TESORO

TESORO

ACQUAPENDENTE (Viterbo)

TOKA

TOKA

RIONERO IN VULTURE (Potenza)

TOLENTINO SANTA LUCIA

TOLENTINO SANTA LUCIA

TOLENTINO (Macerata)

TORSA

TORSA

POCENIA (Udine)

TRE SANTI

TRE SANTI

SARNANO (Macerata)

ULIVETO

ULIVETO

VICOPISANO (Pisa)

ULMETA

ULMETA

ORMEA (Cuneo)

VAIA

MIGNANO

BAGOLINO (Brescia)

VAL DI METI

VAL DI METI

APECCHIO (Pesaro)

VAL MADRE

VAL MADRE

FUSINE (Sondrio)

VALCOCCA

VALCOCCA

ROCCAFORTE MONDOVI’ (Cuneo)

VALLE REALE

VALLE REALE

POPOLI (Pescara)

VALLECHIARA

VALLECHIARA

ALTARE (Savona)

VALMORA

ABURU

RORA’ (Torino)

VALPESIO

FONTANA CARLE

CHIUSA PESIO (Cuneo)

VALPURA

VALPURA

CADORAGO (Como)

VALVERDE

VALVERDE

QUARONA (Vercelli)

VELA

VELA

BEDONIA (Parma)

VERNA

VERNA

CHIUSI DELLA VERNA (Arezzo)

VIGEZZO

VIGEZZO

MALESCO (Verbania)

VITAS

VITAS

DARFO BOARIO TERME (Brescia)

VITASANA

SANTA CHIARA ora FLERI’

FEROLETO ANTICO (Catanzaro)

VIVA

MISIA BIS

CERRETO DI SPOLETO (Perugia)

VIVIA

VIVIA

NEPI (Viterbo)

VIVIEN

VIVIEN

RIONERO IN VULTURE (Potenza)

Liste der von Zypern anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Agros

Agros BH W52/77

Agros W131/93

Agros Cyprus

Ayios Nicolaos

Ayios Nicolaos

Ayios Nicolaos

Kykkos

BH KYK 2/01

BH KYK 1/07

Tsakkistra

Liste der von Lettland anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Mangaļi

Mangaļi - 2, DB 21379

Rīga

Mangaļi - 1

Mangaļi – 1, DB 21545

Rīga

Stelpes

Stelpe, Nr.16786

Stelpes pagasts

VENDEN

Cīrulīši, DB 7642

Cīrulīši, Cēsis

Zaķumuiža

Zaķumuiža avots, Nr.14801

Garkalne

885

885, Nr.26107

Alojas pagasts

Liste der von Lettland anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Aqua Geo

Mukhrani Valley, Nr. 2

Mudhrani Valley, Georgia

BJNI

BJNI, bore 2ЭK

Village BJNI

Republic of Armenia

Borjomi

Nr. 25

Borjomi, Georgia

Borjomi

Nr. 38

Borjomi, Georgia

Borjomi

Nr. 41

Borjomi, Georgia

Borjomi

Nr. 125

Borjomi, Georgia

Geonatura Classic

Nabeghlavi, Nr.17a

Nabeghlavi, Georgia

Karachinskaya

Karachinskoye, bore Nr. БА-93 (4-P)

Ozero-Karachi Resort Village,

Novosibirsk Region, Russian Federation

Kobi

Kobi Mineral Water source, Nr.1 Kobi

Village Kobi, Kazbegi region, Georgia

Luzhanska 4

Golubinske, bore No 4-E

Solochyn village, Transcarpathian region, Ukraine

Morshinska

Morshin

Morshyn, Ukraine

Narzan

Narzan Kislovodsk,

nr. 107-D

Kislovodsk, Russia

Nabeghlavi

Nr. 66a

Nabeghlavi, Georgia

SLAVYANOCHKA

Well No. 79

Beshtaugorsky field, Stavropol krai, Russia

SLAVYANOVSKAYA

Zheleznovodskoye,

bore No. 69-bis

Stavropol region, Russia

Truskavetska

Pomiretsk

Truskavets, Ukraine

WATER+GUDAURI

NATAKHTARI, No. 2

Natakhtari, Georgia

Liste der von Litauen anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Akvilė

Akvilė

Viečiūnų k., Druskininkų sav.

AQUA VOS

AQUA VOS

Trakai

BIRŠTONAS AKVILĖ

Nr. 517/3887

Birštonas

Birutė

Birutė

Birštonas

D1

D1

Druskininkai

Elite

Elite

Lapių mst., Kauno r. sav.

H. Hebė

H

Gerdašių k., Druskininkų sav.

Hermis

Hermis

Druskininkai

Neptūnas

Neptūnas

Palkabalio k., Varėnos r. sav.

Neptūnas Unique

Neptūnas 1

Palkabalio k., Varėnos r. sav.

Norvil

140

Gerdašių k., Druskininkų sav.

Perkūnas

Perkūnas

Druskininkai

Rasa

Rasa

Druskininkai

Rasa Light

Rasa Light

Druskininkai

Rimi

Rimi

Druskininkai

Rytas

Rytas

Kabiškių k., Vilniaus r. sav.

Saguaro

D2

Druskininkai

TRAKAI ANNO

Nr. 63867

Varnikų k., Trakų r. sav.

TICHĖ

TICHĖ

Telšiai

UNIQA

UNIQA

Gerdašių k., Druskininkų sav.

Upas

Upas

Rokiškis

VILNIAUS

VILNIAUS

Vilnius

Vytautas

Vytautas 7

Birštonas

Vytautas ANNO 1924

Vytautas 8

Birštonas

-

Danutė

Birštonas

Liste der von Litauen anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Darida

Darida

Ždanoviči, Minsko r., Baltarusijos Respublika

Sirab

Sirab

Azerbaidžano Respublika, Nachičevanės Autonominė Respublika, Babeko r., Sirabo k., Kalbaaghil telkinys

Liste der von Luxemburg anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Aurélie

Mölleschbour

Beckerich

Beckerich

Ophélie

Beckerich

BELENUS

FCP-125-29

Junglinster

LODYSS

FCP-201-04

Bascharage

Rosport

Rosport

Rosport

Viva

Viva

Rosport

Liste der von Ungarn anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Aqua Dolina

Aqua Dolina

Akasztó

Viktoria

Viktoria forrás

Akasztó

Futuraqua

Futuraqua

Alap

OLUP AQUA

Olup Aqua kút

Alap

MINAQUA

Alap K-36 számú kút

Alap

AQUARIA

Aquaria

Albertirsa

VERITAS GOLD

Aqualife

Albertirsa

Kristályvíz

Kristályvíz kút

Albertirsa

AQUARIUS

Aquarius 2

Albertirsa

Veritas Gold

Veritas Gold

Albertirsa

AQUARIUS

Aquarius

Albertirsa

Attala

Aqua-Attala I.

Attala

Olivér Gyöngye

Tara 1 sz.

Bajna

AQUIRIS

Phoenix 1.

Bakonysárkány

-

Balatongyöngye

Balatonboglár (Szőlőskislak)

KÁLI AQUA MINERÁL

Káli Aqua Mineral

Balatongyörök

Balatoni Ásványvíz

Öreg-hegyi kút

Balatonőszöd

BÜKK AQUA

Vital I.

Bánhorváti

Marina

Marina

Baracska

Éleshegyi

Éleshegyi

Bárdudvarnok

Kincs természetes ásványvíz

Gyermekváros kút

Berettyóújfalu

Santa Aqua természetes ásványvíz

Santa Aqua

Bicske

Vivien természetes ásványvíz

Vivien-kút

Bicske

Sárkányvíz

Tóstrand

Bősárkány

MAX AQUA

Max Aqua

Budapest 10. kerület

Bükkábrányi

Ba-189

Bükkábrány

NATURA GOLD

Johanna

Cégénydányád

NATURA

Lili

Cégénydányád

SzeSzóAqua Természetes Ásványvíz Lúgosító hatású

SzeSzóAqua

Cegléd

Super Aqua

Germán

Cegléd

VITALE

Germán kút

Cegléd

ANISÁN

Bujdosó I.

Cegléd

CeglédiAqua Természetes Ásványviz Nátrium szegény

Ceglédi Aqua

Cegléd

Royal Diamond

Royal Diamond

Cegléd

Celli Vulkán Ásványvíz

Cell-8

Celldömölk

Aquital

Aquital-1

Csákvár

ROYAL WATER

Royal 1. számú kút

Csákvár

PANNON-AQUA

Pannon-Aqua 1.

Csány

PANNON-AQUA

Pannon-Aqua 2.

Csány

Pannon-Aqua

Pannon-Aqua 3.

Csány

PANNON-AQUA

Pannon-Aqua

Csány

Cserke Kincse

Cserke kincse

Cserkeszőlő

Trias aqua

Malinorka 1.sz.

Csikóstőttős

Kék-Brill

Brill

Dánszentmiklós

ARADI AQUA

Aradi Aqua

Debrecen

Silver Aqua

Silver Aqua

Debrecen

AVE

AVE 4.sz.

Debrecen

Csokonai

Csokonai

Debrecen

„LILLA“

Lilla

Debrecen

Kék Gyémánt

1 sz.

Debrecen

Cívis

Cívis 3.

Debrecen

Korona ásványvíz

Korona kút

Demjén

Dr. Vis magnificAqua prémium

Licencker Kft. 2.

Detek

AQUA DOMBO

1.sz.

Dombóvár

Jedlik

Jedlik

Dunaharaszti

Szent István ásványvíz

Szent István

Esztergom

Mirror

K-1 kút

Felsőlajos

Fonyódi ásványvíz

B-35 kút

Fonyód

Brill

Kutas IX.

Furta

Amadé

Amadé

Gönc

Gyömrő Gyöngye

Szent István

Gyömrő

DÁM

Kispusztai kút

Gyulaj

Főnix

Főnix

Hajdúsámson

Pávai Vajna természetes ásványvíz

Gyógyfürdő 9.sz.

Hajdúszoboszló

Aqualitas

Hajós K-51

Hajós

HARTA GYÖNGYE

Schukkert 1.sz.

Harta

Hartai Természetes Ásványvíz

Hartai

Harta

Alpokaqua

Alpok Aqua I.

Horvátzsidány

BEATHUS-AQUA

1.Beathus-Aqua ásványvízkút

Kajdacs

Theodora Kékkúti

Theodora Kékkúti I.

Kékkút

Theodora Kékkúti

Theodora Kékkúti III

Kékkút

Theodora Kékkúti Ásványvíz

Theodora Kékkúti II.

Kékkút

Sanusaqua

Sanus-1

Kerecsend

Kerekegyházi ásványvíz

Gold Bambinó 1.

Kerekegyháza

Hercegegyházi ásványvíz

Hercegegyházi Ásv. k

Kerekegyháza

Hírös Kút

Hírös-Vitál Zrt. kútja

Kerekegyháza

Szent György-hegyi

Szent György-hegyi

Kisapáti

AquaSol

Aquasol

Kiskőrös

Kiskúti

Kiskúti

Kisvárda

Kék Gyöngy

Tibor

Komoró

383 the kopjary water

Kömörő 1 sz.

Kömörő

NESTLÉ AQUAREL

Cédrus forrás

Kővágóörs

aqua-line

KW-1

Kulcs

Fontana di Sardy

Fontana di Sardy

Külsősárd

Zafir

Zafir

Lajosmizse

MIZSE

Mizse 3. sz.

Lajosmizse

Primavera

Primavera

Lajosmizse

JADE

Jáde-kút

Lajosmizse

Kun-Aqua

Kun-Aqua

Lakitelek

Aqua-Rich

Mineralis-305

Lakitelek

Vértes-Aqua

Létavértesi 1.

Létavértes (Nagyléta)

Pannónia Cseppje

Ma-55/b

Mány

Hertelendy Miklós

termálfürdő 2 sz.

Mesteri

„Szivárvány Aqua“

B-128

Mezőkovácsháza

Milotai Ásványvíz

Mabiol-Trade 1.sz.

Milota

Theodora Kereki Ásványvíz

Theodora Kereki

Mindszentkálla

Lillafüredi

Vitéz

Miskolc

„Bükki Lélek“

Fonoda u.-i hévízkút

Miskolc

Mohai Ágnes Forrás

Ágnes III.

Moha

Mohai Ágnes Forrás

Ágnes II.

Moha

Mohácsi Kristályvíz

Crystalis-H 1.

Mohács

Alföld Aqua

Strand hidegvízkút

Nagykőrös

Roland

Roland 1.

Nagylók

ÖKO-AQUA

ÖKO-AQUA kút

Nemesbőd

ROYAL AQUA

Nemesgulács

Nemesgulács

HOLNAP

Nemesgulács 2. sz. ásványvízkút

Nemesgulács

Apenta Mineral

Apenta Mineral

Nyárlőrinc

Minerál-Aqua

Nyárlőrinc

Nyárlőrinc

Nyirádi Kristály

Iza 8

Nyirád

Diamantina

Diamantina

Öttevény

Vita Pannonia

Öttevény-17 kút

Öttevény

„Tapolcafői Ásványvíz“

Vízmű 1/A

Pápa

CESARIUS

Cesarius

Pápa (Tapolcafő)

Pápai Kristályvíz-3

Vízmű 3.sz.

Pápa (Tapolcafő)

Pápai Kristályvíz-1

Vízmű 1. sz.

Pápa (Tapolcafő)

Pápai Kristályvíz-2

Vízmű 2.

Pápa (Tapolcafő)

Parádi

Csevice II.

Parádsasvár

Börzsönyi Természetes Ásványvíz

Börzsönyi kút

Perőcsény

PÁLOS ásványvíz

Pálosszentkút Ásványvíz üzem 1. sz kút

Petőfiszállás

AQUA-KING

Magdolna-völgyi kút

Piliscsaba

CLASS AQUA PILIS

Piliscsév 7.

Piliscsév

AQUATYS

ATYS 1.

Polgárdi

Pölöskei Aquafitt

Pölöskei Aquafitt

Pölöske

PERIDOT

Peridot kút

Pusztazámor

TÜSI AQUA

Tüsi Aqua 1.

Rácalmás

Vis Vitalis

Vis Vitalis

Ravazd

Szidónia

Szidónia 2. kút

Röjtökmuzsaj

SZIDÓNIA

Szidónia kút

Röjtökmuzsaj

Zselici Gyémánt

Sántosi

Sántos

Sárvári ásványvíz

gyógyfürdő 1/a

Sárvár

Vadkerti Természetes Ásványvíz

1 sz. kút

Soltvadkert

Fonte Natura

Fonte Natura kút

Somogyvár

Libra

Libra

Somogyvár

Verde

Verde kút

Somogyvár

AQUA BLU

2 sz.

Somogyvár

Balfi

Balfi 6.

Sopron (Balf)

Theresia

Theresia

Sopron (Balf)

Balfi

Balfi 5.

Sopron (Balf)

Balfi

Balfi 7.

Sopron (Balf)

Balfi

Balfi 4.

Sopron (Balf)

Battyáni víz

Klára

Szabadbattyán

Santé

Santé

Szeged

Mohácsi Kristályvíz

Vaskapu

Székelyszabar

Fehérvári Aqua Mathias

Aqua Mathias

Székesfehérvár

Szentkirályi

Szentkirályi

Szentkirály

Aquatica

Aquatica

Szentkirály

Emese

Emese

Szentkirály

Vitafitt Water

SZE-2. számú kút

Szeremle

KUMILLA ásványvíz

Kumilla

Szigetvár

Cserehát V.

Cserehát V.

Szikszó

Cserehát III.

Ipari park 4. sz.

Szikszó

Cserehát I.

Ipari park 2.sz.

Szikszó

TURUL

Ipari park 1. sz.

Szikszó

XIXO

Ipari park 5.sz.

Szikszó

Cserehát II.

Ipari park 3. sz.

Szikszó

Aqua Vitae

Aqua Vitae

Tabdi

Goldwater

Goldwater

Tapolca

GALLA AQUA

Galla Aqua

Tatabánya

JADE

Jade

Terem

JADE AQUA

Jade 2. számú kút

Terem

Tiszafüredi

2.kút

Tiszafüred

ERIKA term.ásványvíz

Kerekdomb

Tiszakécske

Szentimre kristályvíz

Szentimre

Tiszaszentimre

„NORA“

Ágnes ereszke

Tokodaltáró

NORA

IV/C ereszke

Tokodaltáró

Vitaqua

Vital-1

Újléta

„Aqua Optima“

Kerekes forrás

Üllő

UNIQUE

Várpalota-Inota

Várpalota (Inota)

Visegrádi Ásványvíz

Lepence

Visegrád

Gyömörő Gyöngye

Zalagyömörő

Zalagyömörő

Bonaqua

Boa

Zalaszentgrót

Age Water

ZGT-3

Zalaszentgrót

BISTRA

Bistra

Zalaszentgrót

Fitt Water

ZGT-3P

Zalaszentgrót

NATURAQUA

Naturaqua

Zalaszentgrót

Fitt Water

ZGT-3P

Zalaszentgrót

„Zirc Gyöngye“

Zirc-1 sz.

Zirc

PRIMUS

Primus Sisi

Zsámbék

Amira

Ati kút

Zsurk

Liste der von Ungarn anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

„KRAYNA“

Wellmut 1062 sz. kút

Alsószlatina, Ungvári járás

„Black Lake“

Gusarevci forrás

Bukovica-Savnik

„Vershyna“

1-L(SV) kút

Szolyva

„Barchanka“

Barchanka 639 kút

Barszki járás, Matejkiv

Liste der von den Niederlanden anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Anl’eau

Anl’eau

Annen

Bavaria

Waater

Lieshout

Maresca

Maresca

Maarheeze

Bar-le-Duc

Bar-le-Duc

Utrecht

Euregio

Euregio

Heerlen

Kelderke

Kelderke

Wijlre

Kuiperij

Kuiperij

Wijlre

Sablon

Sablon

Sittard

Sifres

Sifres

Hoensbroek

Sourcy

Sourcy

Bunnik

Idèl

Idèl

Hoensbroek

Source de Ciseau

Source de Ciseau

Heerlen

De Wildert

De Wildert

Dongen

Liste der von Österreich anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Alpquell

Quelle IV (Alpquell)

6232 Münster

Astoria

Astoria Quelle

6232 Münster

Bad Tatzmannsdorfer

Jormannsdorf B7

7431 Bad Tatzmannsdorf

Bon-aqua

Bon

2413 Edelstal

Frankenmarkter

Quelle II

4890 Frankenmarkt

Gasteiner kristallklar

Kristallquelle

5640 Bad Gastein

Hofsteigquelle

Hofsteigquelle

6923 Lauterach

Hallstein Artesian Water

Hallstein Brunnen

4831 Obertraun

Juvina

Juvinaquelle II

7301 Deutschkreuz

LebensQuell

LebensQuell

4890 Frankenmarkt

Limesquelle

Limesquelle

4470 Enns

long life

Stadtquelle Bad Radkersburg

8490 Bad Radkersburg

Minaris

Minaris-Quelle

8483 Deutsch Goritz

Minaris

B1 & Minaris Neu

8483 Deutsch Goritz

Montes

Montes Quelle

6230 Brixlegg

Naturquelle

Naturquelle

7332 Kobersdorf

Peterquelle

Peterquelle Brunnen B II und Peterquelle Brunnen B III

8483 Deutsch Goritz

Preblauer

Paracelsus Quelle Preblau

9461 Prebl

Preblauer

Auen Quelle Preblau

9461 Prebl

Römerquelle

Römerquellen 1, 15 und 17

2413 Edelstal und 2472 Prellenkirchen

SilberQuelle

SilberQuelle

6230 Brixlegg

Sonnenberg Quelle

Quelle Sonnenberg

6714 Nüziders

Steirerquell

Steirerquell

8483 Deutsch Goritz

Sulzegger

Styrianquelle

8422 St. Nikolai ob Drassling

Tauernquelle

Tauernquelle

5640 Hinterschneeberg

Thalheim

Thalheimer Schlossbrunnen Neu

8754 Thalheim (KG 65032 Thalheim, Gemeinde Pöls)

Tiroler Quelle

Tiroler Quelle

6232 Münster

Urquelle

Urquelle

7332 Kobersdorf

Vitus-Quelle

Vitus-Quelle

2136 Laa/Thaya

Vöslauer

Vöslauer Ursprungsquelle I

2540 Bad Vöslau

Vöslauer

Vöslauer Ursprungsquelle VI

2540 Bad Vöslau

Vöslauer

Vöslauer Ursprungsquelle VII

2540 Bad Vöslau

Waldquelle

Waldquellen 3, 6 und 9

7332 Kobersdorf

Wellness

Wellnessquelle

6230 Brixlegg

Liste der von Polen anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

ALEKS FRUIT

Alex-Fruit 1

Aleksandrów Kujawski

ANKA

Anka

(Dąbrówka, Marta, Mieszko, Młynarz)

Szczawno-Zdrój

AQUA GRYF

Nr 1-Hania

Przybiernów

AQUA NATURAL

S-4

Szałe-Trojanów

AQUA ZDRÓJ+

PL-1, Pieniawa Józefa 1

Polanica-Zdrój

ARCTIC PLUS

Arctic Plus

Grodzisk Wielkopolski

ARCTIC+

K2

Kutno

AUGUSTOWIANKA

M II

Augustów

AVIAMORE

PL-2

Polanica-Zdrój

BUSKOWIANKA ZDRÓJ

Nowy Nurek

Busko-Zdrój

BYSTRA

Nr 1

Długie k. Lublina

CECHINI MUSZYNA

Anna, Anna II, Józef, Karolina, Marcin II

Muszyna

CISOWIANKA

Cisowianka

Drzewce k. Nałęczowa

CRISTAL

S-2

Damnica

CYMES MINERALE

SW-2

Wałcz

DAR NATURY

Dar

Włoszakowice

DŁUGOPOLANKA

Studzienne

Szczawina

DOBROWIANKA

Dobrowianka

Rzeniszów

DOLINA BARYCZY

Marcin

Wierzbno

EVITA

Nr 1 Evita

Biskupiec

FAMILIJNA

Nr 5

Gorzanów k. Bystrzycy Kłodzkiej

GALICJANKA

P-I

Powroźnik, gm. Muszyna

GALICJANKA MUSZYNA

Z-2, Z-3

Zubrzyk, gm. Piwniczna

GALICYA

Galicya

Narol

GRODZISKA

Grodziska Mineralna

Grodzisk Wielkopolski

HELENA

PD-4

Szczawnica

ID’EAU

2z

Borucin

INOWROCŁAWIANKA KUJAWSKA

Nr 2

Inowrocław

IQI

IQI (15E-1)

Czyżów

JANOWIANKA

S-1

Janów

JAWOR MINERAL

Jaworowy Zdrój

Jawor

JAVA

Humniska

Humniska, gm. Brzozów

JODOWA

Nr 1-Jodowa

Wróblew

JURAJSKA

Jurajska

Postęp k. Myszkowa

JURA-SKAŁKA

Nr 2 Skałka

Skałka

JUROFF

Postęp Nr 1

Postęp

KANIA

Jana (Nr 1)

Bielice, gm. Biskupiec Pomorski

KAZIMIERSKA

Kazimierska (Nr 3)

Cholewianka,

gm. Kazimierz Dolny

KINGA PIENIŃSKA

Kinga Pienińska (Św. Kinga, Kinga-2, SW-1, Zdrój-6, Zdrój-7, Zdrój-9, SW-9)

Krościenko

KORACJUSZ BESKIDZKI

SB-3

Sucha Beskidzka

KORONA MAZOWIECKA

Mszczonów IG-1

Mszczonów

KROPLA BESKIDU

Kropla Beskidu

Tylicz

KROPLA DÉLICE

Kropla Délice

(T-III, T-IX, P-VI)

Tylicz

KRÓLEWSKA

Królewska

Cholewianka,

gm. Kazimierz Dolny

KRYNICA MINERALE

P1

Krynica-Zdrój

KRYNICZANKA

Zdrój Główny, Jan 13a,

Nr 7, Nr 9

Krynica-Zdrój

KRYSTYNKA

19a

Ciechocinek

LIFE

Nr 3 Life

Wschowa

LIFE

Nr 6 Life

Wschowa

MAGNEVITA

Marter 1

Sierpc

MAGNUSZEWIANKA

Nr 1

Magnuszew Duży 3

MARTER 2

Marter 2

Sierpc

MASURIA SPRING

Masuria Spring

Iłowo-Osada

MATECZNY ZDRÓJ

M-4, Geo-2A

Kraków

MINERVITA

HS-1

Humniska, gm. Brzozów

MONTEA

O1 Piorunka

Piorunka

MORENA

Morena (Nr 1)

Iłowo-Osada

MUSZYNA MINERALE

P-III, P-IV, P-14

Powroźnik, gm. Muszyna, Krynica-Zdrój

MUSZYNA STANISŁAW

Stanisław

Muszyna

MUSZYNA TESCO

Józef-Stanisław

Muszyna

MUSZYNA ZDRÓJ

Muszyna Zdrój (IN-2 bis, Z-8)

Muszyna

MUSZYNA ZDRÓJ II

SL1

Szczawnik, gm. Muszyna

MUSZYNIANKA

Muszynianka (A-5, M-2, M-4, M-7, P-1A, P-2, P-4, P-6, P-7, WK-1)

Andrzejówka, Milik, Muszyna

MUSZYNIANKA PLUS

A-1, K-1, M-2, M-3, M-5, O-1, M-13

Andrzejówka, Milik

MUSZYNIANKA ZDRÓJ

P-III, P-IV, P-10, P-12, P-13, P-14, P-17

Powroźnik, gm. Muszyna,

Krynica-Zdrój

MUSZYŃSKI ZDRÓJ

Piotr

Muszyna

MUSZYŃSKIE ZDROJE

Milusia

Muszyna

NAŁĘCZOWIANKA

Nałęczowianka

Kolonia Bochotnica k. Nałęczowa

NAŁĘCZÓW ZDRÓJ

Nałęczów Zdrój

Drzewce k. Nałęczowa

NATA AQUA

Nr 4

Borkowo

OD NOWA

Anna

Muszyna

OSHEE MINERAL WATER

Oshee Mineral Water

(Nr 5)

Borkowo

OSTROMECKO

Źródło Marii

Ostromecko, gm. Dąbrowa Chełmińska

PERLAGE

Perlage

Drzewce k. Nałęczowa

PERŁA KRYNICY

K-8

Szczawiczne,

gm. Krynica-Zdrój

PERŁA POŁCZYŃSKA

2A

Połczyn-Zdrój

PERŁA SUDETÓW

Perła Sudetów

Bystrzyca Kłodzka

PERŁA SWOSZOWIC

OP-1

Kraków

PERRY

Perry (Nr 2)

Morzeszczyn

PILSKA

ZP-3

Piła

PIWNICZANKA

P-5, P-6, P-8, P-9, P-11,

P-14, P-17, P-18 (Piwniczanka)

Piwniczna-Zdrój

PODKARPACKA

D-2A

Rymanów-Zdrój, gm. Rymanów

POLANICA ZDRÓJ

Polanica Zdrój Nr 4

Stary Wielisław

POLANICKA

Polanicka

(Nr 5, Nr 7M (Sudety))

Gorzanów

POLANICKA MINERAL

Polanicka Mineral (10M)

Gorzanów

POLANICKIE MINERAŁY

PL-1, PL-2

Polanica-Zdrój

POLANICZANKA

PL-1

Polanica-Zdrój

POLARIS

Polaris

Bielsk Podlaski

POLARIS

S-8

Damnica

POLARIS MUSZYŃSKI

Z-2

Zubrzyk, gm. Piwniczna

POLARISpH

Nr 4

Borucin

POLARIS PLUS

Polaris Plus (15E2)

Czyżów, gm. Kleszczów

POLARIS 1

Polaris 1

Grodzisk Wielkopolski

POLARIS 1A

Polaris 1A

Biała

POLARIS2

Polaris2

Myszków

POLARIS3

Polaris3

Włoszakowice

POLARIS4

ZR/3

Radom

POLSKIE ZDROJE PLUS

PL1 Piorunka

Piorunka

POTOK Z JURY

S1, S2

Myszków

RABKA ZDRÓJ

EC-1

Szczawa

RODOWITA Z ROZTOCZA

ŚWR-1 (Rodowita)

Grabnik, gm. Krasnobród

RODOWITA Z ROZTOCZA

ŚWR-2 (Rodowita)

Grabnik, gm. Krasnobród

RZESZOWIANKA

S2

Borek Stary

SAGUARO MUSZYŃSKIE

G-2A

Powroźnik, gm. Muszyna

SAGUARO MUSZYŃSKIE

Z-2, Z-3, Z-3a, Z-8

Zubrzyk

SAGUARO MUSZYŃSKIE ZDRÓJ

Muszyna (Józef, Karolina,

Anna, Damian)

Muszyna

SELENKA WIENIEC ZDRÓJ

Nr V

Wieniec-Zdrój

SILOE

M1

Mochnaczka Wyżna, gm. Krynica-Zdrój

SKARB NATURY

Pieniawa Józefa 1 (PJ 1)

Polanica-Zdrój

SKARB NATURY MINERAL PLUS

P-300, P-300a

Polanica-Zdrój

SKARB Z GŁĘBI NATURY MUSZYNA

K-1

Muszyna

SKARB ŻYCIA MUSZYNA

Skarb Życia Muszyna

(K-1, K-2, K-4a, K-6, K-7, K-10, K-11, K-12, IN-1bis,

IN-2bis, IN-3, IN-4, IN-5)

Muszyna, Szczawiczne

SŁOWIANKA

S-3

Damnica

S-5

S-5

Turów

SMAK MUSZYNY

Milusia, Piotr

Muszyna

STAROPOLANKA PLUS

J-150a

Jeleniów

STAROPOLANKA 800

Staropolanka (Pieniawa

Józefa nr 1 i 2), PL-1

Polanica-Zdrój

STAROPOLANKA 2000

Staropolanka 2000

(P-300a)

Polanica-Zdrój

STAROPOLSKA

Nr 1

Iłża

STĘPINIANKA CRISTAL

Alvin

Stępina

SUDECKI ZDRÓJ

Viviana

Wirki 53, gm. Marcinowice

SUDETY

Sudety

Gorzanów

SUDETY +

Sudety + (9M)

Gorzanów

TORUNIANKA

JO-1

Toruń

TYMIENICZANKA

Nr 1

Tymienice

USTRONIANKA BIAŁA

Nr 1-Basia

Biała

VERONI MINERAL

ZR/1

Radom

VERVA

J-150

Jeleniów k. Kudowy-Zdrój

VERVA+

Józef, Karolina

Muszyna

VITA

Tylicki Zdrój 2

Tylicz

VIVA MINERALE

MI

Augustów

VOLVITA

Volvita

Radom

WIELKA WIENIECKA

Nr 4

Wieniec-Zdrój

WODA K1

K1

Kozietuły

WODA K1/K2

K1/K2

Kozietuły

WODA K2

K2

Kozietuły

WYSOWIANKA

W-12, W-24

Wysowa-Zdrój

WYSOWIANKA ZDRÓJ

R1

Wysowa-Zdrój

ZAKOPIAŃSKA

Zakopiańska

Szczawa

ZDROJE PIWNICZNA

Z-3, Z-3A

Zubrzyk, gm. Piwniczna

ZŁOCKA

SL-3

Szczawnik, gm. Muszyna

ZŁOTY POTOK

S2

Złoty Potok

ŹRÓDŁA MUSZYNY

G-8

Jastrzębik, gm. Muszyna

ŹRÓDŁA MUSZYNY

Z-12

Zubrzyk, gm. Piwniczna

#H2O

M1, M2

Mochnaczka Wyżna,

gm. Krynica-Zdrój

Liste der von Polen anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

AKVADIV

MŁ-4 „Akvadiv“

Malinowszczyzna, Republika Białorusi

FAIRBOURNE

FS2 (Nr 12)

Montgomery, Wielka Brytania

JERMUK

Nr IV-K (Jermuk)

Jermuk, Republika Armenii

KIZILAY

Gazligöl Belediyesi/İhsaniye ilçesi AFYONKARAHİSAR

Afyonkarahisar, Turcja

ŁUŻAŃSKA 15

Nr 15

Gołubin, Ukraina

SAIRME

3A (Sairme)

Sairme, Gruzja

Liste der von Portugal anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Água do Fastio

Fastio

Chamoim-Terras de Bouro

Águas de Carvalhelhos

Carvalhelhos

Carvalhelhos- Boticas

Bem-Saúde

Bem-Saúde

Sampaio-Vila Flor

Caldas de Penacova

Caldas de Penacova

Penacova

Castello

Castello

Pisões-Moura

Chic

Chic

Caldas de Monchique-Monchique

Fonte Campilho

Fonte Campilho

Vidago – Chaves

Fonte da Lua

Fonte da Lua

Gouveia

Frize

Frize

Sampaio-Vila Flor

Healsi

Healsi

Chamusca

Luso

Luso

Luso-Mealhada

Magnificat

Magnificat

Serra do Trigo - Ilha de S. Miguel-Açores

Melgaço

Melgaço

Quinta do Peso - Melgaço

Monchique

Monchique

Caldas de Monchique-Monchique

Pedras Levíssima

Pedras Salgadas

Pedras Salgadas-Vila Pouca de Aguiar

Pedras Salgadas

Pedras Salgadas

Pedras Salgadas-Vila Pouca de Aguiar

Vidago

Vidago

Vidago – Chaves

Salutis

Salutis

Ferreira-Paredes de Coura

São Silvestre

São Silvestre

Pernes-Santarém

Vimeiro

Vimeiro

Maceira-Torres Vedras

Vitalis

Vitalis

Castelo de Vide

Vitalis

Vital

Envendos-Mação

Liste der von Rumänien anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

ALPINA BORŞA

Izvorul nr.1 bis, Izvorul

nr. 2

Baia Borșa (județul Maramureş)

AMFITEATRU

Izvorul 3 Copou

Iași (județul Iași)

APA CRAIULUI

Izvorul nr. 5 Gâlgoaie

Dâmbovicioara (județul Argeș)

AQUATIQUE

Izvorul Bușteni

Bușteni (județul Prahova)

AQUA CARPATICA

Izvorul Băjenaru

Păltiniș (județul Suceava)

AQUA CARPATICA

Izvorul Haja

Păltiniș (județul Suceava)

AQUA CARPATICA

F2 Păltiniș

Păltiniș (județul Suceava)

AQUA CARPATICA

Izvorul Ichim nr. 1,

Izvorul Ichim nr. 4

Gălăuțaș, comuna Bilbor (județul Harghita)

AQUA CARPATICA

Aqua 2

Gălăuțaș, comuna Bilbor (județul Harghita)

AQUA CARPATICA

Aqua 3

Bilbor (județul Harghita)

AQUA CARPATICA

Aqua 4

Bilbor (județul Harghita)

AQUA CARPATICA

Aqua

Broșteni (județul Suceava)

AQUA SARA

F 4750

Boholt (județul Hunedoara)

AQUA VITAL

Sacoșu Mare

Sacoșu Mare (județul Timiș)

APĂ MINERALĂ NATURALĂ CARBOGAZOASĂ STOICENI MARAMUREȘ

Sursa F1

Stoiceni Târgu Lăpuș (județul Maramureș)

ARMONIA STAREA TA DE BINE

F2 Măieruș

Măieruș (județul Brașov)

ARTESIA

FH Artezia 3

Sânsimion (județul Harghita)

BĂILE LIPOVA

F11

Lipova (județul Arad)

BIBORȚENI-BĂȚANI

F1 SNAM

Biborțeni-Bățani (județul Covasna)

BIBORȚENI FORTE

F7 ISPIF

Biborțeni (județul Covasna)

BILBOR

F1 SNAM

Bilbor (județul Harghita)

BODOC

Izvorul Mathild,

F13 RAMIN

Bodoc (județul Covasna)

BORSEC

Borsec

Borsec (județul Harghita)

BORSEC

Făget BORSEC

Borsec (județul Harghita)

BORSEC

F1C

Borsec (județul Harghita)

BUCOVINA

C7

Dorna Candrenilor (județul Suceava)

BUCOVINA

F4 SNAM ROȘU

Vatra Dornei (județul Suceava)

BUCOVINA

F2 RAMIN ROȘU

Vatra Dornei (județul Suceava)

BUCOVINA

F1

Dorna Candrenilor (județul Suceava)

BUCOVINA

F2

Dorna Candrenilor (județul Suceava)

BUCOVINA

F3

Dorna Candrenilor (județul Suceava)

BUCOVINA

F3 bis

Dorna Candrenilor (județul Suceava)

BUCOVINA

F1 bis

Dorna Candrenilor (județul Suceava)

BUCOVINA

F1 bis SNAM

Dorna Candrenilor (județul Suceava)

BUCOVINA

F2 SNAM

Dorna Candrenilor (județul Suceava)

BUZIAȘ

FII bis

Buziaș (județul Timiș)

CARPATINA

C1

Domogled-Băile Herculane

(județul Caraș-Severin)

CARPATINA

F.1.ISLGC

Toșorog (județul Neamț)

CERTEZE

Certeze

Certeze (județul Satu Mare

CEZARA

F3, F4

Băcâia (județul Hunedoara)

CHEILE BICAZULUI

Bicazul Ardelean

(forajul FH1)

Bicazul Ardelean (județul Neamț)

CORA

F1 SNAM

Malnaș Băi (județul Covasna)

CRISTALINA

FH Artezia 1

Sânsimion (județul Harghita)

CRISTALUL MUNȚILOR

Izvorul Pârâul Rece

Vama Buzăului (județul Brașov)

DORNA

FH2 Floreni, FH3 Floreni

Dealul Floreni (județul Suceava)

DORNA

F5

Poiana Vinului (județul Suceava)

DORNA

F2bPN, F3PN, F1cPN

Negrișoara-Poiana Negrii

(județul Suceava)

DORNA

F d

Poiana Negrii (județul Suceava)

DORNA IZVORUL ALB

Captarea 1, Captarea 2, Captarea 2bis, Captarea 2a, Captarea 2b, Captarea 3, Izvor 5, Izvor 6, Izvor 7, Izvor 10, Foraj1IA, Foraj F1bisVB

Dorna Candrenilor (județul Suceava)

HERA

Izvorul Hera (Cuciului)

Budureasa (județul Bihor)

HERCULANE

C2

Domogled-Băile Herculane

(județul Caraș-Severin)

IZVORUL ALPIN

Izvorul Alpin

Bicaz Chei (județul Neamț)

IZVORUL CETĂȚII CRIZBAV

Izvor

Crizbav (județul Brașov)

IZVORUL MINUNILOR

Izvorul Minunilor

Stâna de Vale (județul Bihor)

IZVORUL MUNTELUI

Izvorul Muntelui

Comuna Bicaz Chei (județul Neamț)

KEIA

Izvorul Zăganului

Ciucaș (județul Prahova)

LA FANTANA

Șeștina

Valea Sardului (județul Mureș)

LIPOVA

F8E, F9 bis, F20 bis

Lipova (județul Arad)

LITHINIA

Forajul FH 2

Parhida (județul Bihor)

NATURIS

FH1

Miercurea Ciuc (județul Harghita)

OAȘ

Certeze Negrești I

Negrești (județul Satu Mare)

PERENNA PREMIER

Calina I

Dognecea (județul Caraș-Severin)

PERLA APUSENILOR

FH2 Chimindia

Chimindia-Deva

(județul Hunedoara)

PERLA COVASNEI

F1 SNAM

Târgu Secuiesc (județul Covasna)

PERLA HARGHITEI

F1 SNAM, F2 SNAM, FI ISPIF

Sâncrăieni (județul Harghita)

PERLA HARGHITEI

FH2 Sântimbru

Sântimbru (județul Harghita)

PERLA HARGHITEI

FH Artezia 2

Sânsimion (județul Harghita)

RARĂUL

Puțul Lebeș, FH1

Fundul Moldovei (județul Suceava

SPRING HARGHITA

FH2M

Miercurea Ciuc (județul Harghita)

STÂNCENI

Stânceni

Stânceni (județul Mureș)

STÂNCENI

Ciobotani

Ciobotani (județul Mureș)

TĂRÂMUL APELOR

F3 ISPIF

Târgu Secuiesc (județul Covasna)

TIVA HARGHITA

F8 ISPIF

Sâncrăieni (județul Harghita)

TUȘNAD

Tușnad

Tușnad (județul Harghita)

TUȘNAD

FH 35 bis

Tușnad (județul Harghita)

VÂLCELE

Elisabeta

Vâlcele (județul Covasna)

VREAU DIN ROMÂNIA

F6 ISPIF

Boholt (județul Hunedoara)

ZIZIN

Sursele Zizin

Zizin, comuna Târlungeni

(județul Brașov)

Liste der von Slowenien anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Donat Mg

Donat

Rogaška Slatina

Tiha

Tiha

Rogaška Slatina

Radenska Petanjski Vrlec

Petanjski Vrlec

Radenci

Radenska Kraljevi Vrelec

Kraljevi Vrelec

Radenci

Kaplja

Zlata Kaplja

Radomlje

Dana

Dana

Mirna

Primaqua

Primaqua

Radenci

Costella

Maks-2

Fara

Radenska Naturelle

Radenska Naturelle

Radenci

Cana Royal Water

Cana

Serdica

Liste der von Slowenien anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Life Spring

Heba B

Bujanovac, Srbija

Liste der von der Slowakei anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Budiš

B-5

038 23 Budiš

 

B-6

 

Fatra

BJ-2

036 01 Martin - časť Záturčie

Fatra extra

BJ-4

 

Maštinská

HM-1

987 01 Maštinec

Ave

ST-1

 

Ľubovnianka magnéziová

LZ-6 (Veronika)

065 11 Nová Ľubovňa

MISS+ magnéziovo-kremíková

HZ-1 (SiSi)

 

Gemerka

HVŠ-1

982 01 Tornaľa

Maxia

ŠB-12

 

Baldovská

BV-1 (Baldovce II)

053 04 Baldovce

 

B-4A (Polux)

 

Salvator I

S-1 (Cifrovaný)

082 36 Lipovce

Salvator

S-2 (Salvator)

 

Slatina

BB-2

935 84 Slatina

Santovka

B-6

935 87 Santovka

Čerínska minerálka

ČAM-1

974 01 Čačín

Mitická

MP-1

913 22 Trenčianske Mitice

MINERA

HG-3

913 21 Mníchova Lehota

Kláštorná Kalcia

KM-1 (Kláštorný)

038 43 Kláštor pod Znievom

Matúšov prameň

CC-1 (Matúšov prameň)

916 34 Lúka

Korytnica

S-2 (Antonín)

037 73 Liptovská Osada - časť Korytnica

 

S-7 (Klement)

 

Cigeľská

CH-1 (Štefan)

086 02 Cigeľka

24 MAGNA

HKV-2 (Fedorka)

037 73 Liptovská Osada - časť Korytnica

Brusnianka

BC-1 (Ondrej)

976 62 Brusno

Sulinka

MS-1 (Johanus)

Sulín, 065 45 Malý Lipník

Smokovecká kyselka

SK-1 (Smokovecká kyselka I)

062 01 Starý Smokovec

Liste der von Finnland anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Vellamo

Viikinäisten syvälähde

Heinola

Liste der von Finnland anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Brecon Carreg

Brecon Carreg

Llwyn Dewi Trapp borehole within Carmarthensire County, Wales (UK)

Liste der von Schweden anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

ÅIVE

Åive

Hirvasåive

Åre Water

Åre källa

Englandsviken, Åre

Coop

Hellebrunn

Jeppetorp, Hällefors

Guttsta källa

Guttsta källa

Guttsta, Kolsva

Ramlösa

Döbelius källa

Ramlösa Hälsobrunn, Helsingborg

Ramlösa

Jacobs källa

Ramlösa Hälsobrunn, Helsingborg

Sätra Brunn

Trefaldighetskällan Sätrabrunn

Sätra Brunn, Sala

Storskogen

Storskogens källa

Storskogen 12, Töllsjö

Söderåsen

Söderåsen

Mossvägen, Hofors

Tollagården

Tollagårdens källa

Tollagården, Gesunda

2.   VEREINIGTES KÖNIGREICH (NORDIRLAND)

Liste der vom Vereinigten Königreich (Nordirland) anerkannten natürlichen Mineralwässer

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Anu Irish Natural Mineral Water

Anu Irish Water

Coolkeeran Road, Armoy, Co. Antrim, Northern Ireland

Classic

Classic

Edward Street, Lurgan, Craigavon, Co. Armagh

Rocwell Spring

Rocwell

Limehill Road, Pomeroy, Co. Tyrone

3.   EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Liste der von Norwegen anerkannten natürlichen Mineralwässer

Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/54/EG, auf die in Anhang II Kapitel XII Randnummer 26 des EWR-Abkommens Bezug genommen wird, hat Norwegen die Europäische Kommission über die nachfolgend aufgeführte konsolidierte Liste unterrichtet, die alle früheren im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Listen ersetzt.

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Bonaqua Silver

Telemark kilden

Fyresdal

Eira

Eira kilden

Eresfjord

Farris

Kong Olavs kilde

Larvik

Isbre

Isbre kilden

Buhaugen, Osa, Ulvik

Isklar

Isklar kildene

Vikebygd i Ullensvang

Fyresdal

Fyresdal kilden

Fyresdal

Olden

Blåfjell kilden

Olderdalen

Osa

Osa kilden

Ulvik/Hardanger

Rustad Spring

Rustad kilden

Rustad/Elverum

Snåsa

Snåsakilden

Snåsa

Voss

Vosskilden

Vatnestrøm/Iveland

Liste der von Island anerkannten natürlichen Mineralwässer

Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/54/EG, auf die in Anhang II Kapitel XII Randnummer 26 des EWR-Abkommens Bezug genommen wird, hat Island die Europäische Kommission über die nachfolgend aufgeführte konsolidierte Liste unterrichtet, die alle früheren im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Listen ersetzt.

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Icelandic Glacial

Ölfus Spring

Hlíðarendi, Ölfus, Selfoss


(1)  ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.

(2)  Das Mineralwasser wird nur als Zutat zur Getränkeherstellung verwendet und ist daher nicht als eigene Marke in Verkehr.

(3)  Für das Mineralwasser gibt es zurzeit keine Handelsmarke bzw. es wurde bisher keine festgelegt.

(4)  Die Quelle wird zurzeit nicht genutzt, daher gibt es keine Handelsmarke.

((2))  Für das Mineralwasser gibt es zurzeit keine Handelsmarke bzw. es wurde bisher keine festgelegt.

((3))  Die Quelle wird zurzeit nicht genutzt, daher gibt es keine Handelsmarke.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/153


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11100 — MUTARES / WALOR INTERNATIONAL)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 263/06)

1.   

Am 19. Juli 2023 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mutares SE & Co. KGaA („Mutares“, Deutschland),

Walor International S.A.S. („Walor“, Frankreich).

Mutares wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Walor übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mutares ist eine Investmentgesellschaft, deren Schwerpunkt auf dem Erwerb von Teilen großer und mittlerer Unternehmen in verschiedenen Wirtschaftszweigen liegt,

Walor produziert und liefert Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge, einschließlich Antriebs- und Lenkanlagen, sowie Komponenten für die Energiebranche.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

Sache M.11100 — MUTARES / WALOR INTERNATIONAL

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

26.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/155


Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

(2023/C 263/07)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE EINES MITGLIEDSTAATS

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

„Ser Koryciński Swojski“

EU-Nr.: PGI-PL-0835-AM01 - 28.4.2023

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name des Erzeugnisses

„Ser Koryciński Swojski“

2.   Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört

Polen

3.   Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt

Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

4.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Änderung Nr. 1. Der Wortlaut von Nummer 4 der Produktspezifikation und Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments (3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt):

Die Sätze „Der ‚Ser Koryciński Swojski‘ (etwa: Hausmacher-Käse aus Korycin) ist ein gereifter Käse, der aus roher Kuhvollmilch unter Zusatz von Labenzym sowie Speisesalz hergestellt wird. Die Zugabe von Gewürzen und Kräutern ist ebenfalls möglich.“

werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Käse mit der g. g. A. ‚Ser Koryciński Swojski‘ (etwa: Hausmacher-Käse aus Korycin) ist ein gereifter Käse, der aus roher Kuhvollmilch unter Zusatz von Labenzym sowie Speisesalz hergestellt wird. Die Zugabe von Gewürzen und Kräutern sowie Samen, Früchten, Nüssen, Gemüse und Pilzen ist ebenfalls möglich.“

Änderung Nr. 2.

Änderung Nr. 2. Nach dem dritten Spiegelstrich von Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments (Rohstoffe) und unter Nummer 4 Unterabschnitt III der Produktspezifikation:

Der Satz „optionale Zutaten: getrocknete Gewürze und Kräuter, nämlich: Pfeffer, Chili, Basilikum, Dill, Petersilie, Liebstöckel, Minze, Schwarzkümmel, Bärlauch, Kümmel, Paprika, Majoran, Oregano, Tschubritza und getrocknete Pilze“

wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„optionale Zutaten: Pfeffer, Chili, Basilikum, Dill, Petersilie, Liebstöckel, Minze, Schwarzkümmel, Bärlauch, Paprika, Majoran, Kümmel, Oregano, Tschubritza, Knoblauch, Schnittlauch, Oliven, Pilze, Samen, Gemüse, Nüsse, Früchte“.

Der Satz

„frische Gewürze und Kräuter: Knoblauch, Paprika und Oliven sowie Dill, Schnittlauch, Basilikum, Minze und Majoran“ wird gestrichen.

Änderung Nr. 3.

Nach dem dritten Spiegelstrich von Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments (Rohstoffe):

Folgender Satz wird gestrichen: „Mit der Herstellung des Käses muss spätestens 5 Stunden nach dem Melken begonnen werden.“

Begründung: Die Kühlung und Verarbeitung der Milch muss in Einklang mit Abschnitt IX Kapitel I Teil II Buchstabe B des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs erfolgen.

Änderung Nr. 4.

Punkt 4 des Einzigen Dokuments (Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets):

Der Satz „Der ‚Ser Koryciński Swojski‘ wird in drei Gemeinden des Kreises Suchowola der Woiwodschaft Podlachien hergestellt, und zwar in Korycin, Suchowola und Janów.“

wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Käse mit der g. g. A. ‚Ser Koryciński Swojski‘ wird in drei Gemeinden des Kreises Sokółka der Woiwodschaft Podlachien hergestellt, und zwar in Korycin, Suchowola und Janów.“

Begründung: Berichtigung eines offensichtlichen Druckfehlers. Die aufgeführten Gemeinden gehören zum Kreis Sokółka und nicht zum Kreis Suchowola.

Diese Änderung betrifft das Einzige Dokument.

EINZIGES DOKUMENT

„Ser Koryciński Swojski“

EU-Nr.: PGI-PL-0835-AM01 - 28.4.2023

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Ser Koryciński Swojski“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Polen

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014]

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der Käse mit der g. g. A. „Ser Koryciński Swojski“ (etwa: Hausmacher-Käse aus Korycin) ist ein gereifter Käse, der aus roher Kuhvollmilch unter Zusatz von Labenzym sowie Speisesalz hergestellt wird. Die Zugabe von Gewürzen und Kräutern sowie Samen, Früchten, Nüssen, Gemüse und Pilzen ist ebenfalls möglich.

„Ser Koryciński Swojski“ hat die Form einer abgeflachten Kugel (Geoidform) mit elliptischem Querschnitt sowie einem Durchmesser von bis zu 30 cm (je nach Größe des zur Herstellung verwendeten Siebs und Menge der in das Sieb gegebenen Käsemasse) und wiegt zwischen 2,5 kg und 5 kg (je nach verwendetem Sieb und Reifezeit).

„Ser Koryciński Swojski“ hat im Käseteig viele kleine Löcher unterschiedlicher Größe und Form. Die Oberfläche des Käses weist eine Riffelung auf.

Unter dem Namen „Ser Koryciński Swojski“ wird Käse mit drei Lagerungszeiten verkauft:

„Ser Koryciński Swojski“ — frisch (świeży) — Reifezeit des Käses 2-4 Tage.

„Ser Koryciński Swojski“ — gelagert (leżakowany) — Reifezeit und Lagerung des Käses 5-14 Tage.

„Ser Koryciński Swojski“ — reif (dojrzały) — Reifezeit und Lagerung des Käses mehr als 14 Tage.

Die Dauer der Lagerung führt nicht zu Veränderungen der typischen Merkmale von „Ser Koryciński Swojski“.

Beschreibung von „Ser Koryciński Swojski“ in Abhängigkeit von der Dauer der Reifung:

Gruppe von Merkmalen oder Bestandteilen

Merkmal oder Bestandteil

„Ser Koryciński Swojski“ — frisch

„Ser Koryciński Swojski“ — gelagert

„Ser Koryciński Swojski“ — reif

Farbe

Farbe außen

cremefarben

strohfarben bis gelblich

gelblich bis gelb

Farbe innen

cremefarben

creme- bis strohfarben

strohfarben bis gelblich

Konsistenz

Konsistenz außen

Der Käse hat außen die gleiche Konsistenz wie innen.

Der Käse ist außen leicht fest und innen weich.

Der Käse hat eine zarte gelbe Rinde mit weißlichem Belag auf der Außenfläche.

Konsistenz innen

Der Käse ist nass, sehr elastisch, mit im Teig gleichmäßig verteilten winzigen Löchern (ca. 1 mm).

Das Innere ist feucht, elastisch, mit im Teig gleichmäßig verteilten gleichförmigen kleinen Löchern (ca. 2 mm).

Der Käse ist leicht feucht, elastisch, mit im Teig gleichmäßig verteilten gleichförmigen kleinen Löchern.

Organoleptische Merkmale

Geschmack

Es überwiegt ein milder, sahniger Geschmack; charakteristisch ist, dass sich der elastische Käseteig kauen lässt und an den Zähnen quietscht.

Der Käse ist leicht salzig mit einer spürbar nussigen Note.

Der Käse ist deutlich trocken und dabei salziger, insbesondere in der äußeren Schicht; mehr zur Mitte hin ist er etwas weniger salzig, bei insgesamt leicht nussigem Geschmack.

Geruch

dominierender Geruch von frischer Butter

leichter Geruch von trockenem Käse

Geruch von trockenem Käse

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Wasser

≤ 53  %

≤ 48  %

≤ 43  %

Fett

≤ 20  %

≤ 22  %

≤ 30  %

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die zur Herstellung von „Ser Koryciński Swojski“ verwendete Milch stammt von Kühen, die mindestens 150 Tage im Jahr auf Weiden grasen. Die Rinder werden traditionell gefüttert, d. h. Futtergrundlage im Winter sind Wiesenheu, Futtergetreide (Hafer, Roggen, Weizen, Getreidemischungen) oder Heusilage.

Grundstoffe: Kuhmilch, Lab und Speisesalz, und zwar ca. 3 g auf 10 Liter Milch sowie Salz zum Einreiben des geformten Käses;

optionale Zutaten: Pfeffer, Chili, Basilikum, Dill, Petersilie, Liebstöckel, Minze, Schwarzkümmel, Bärlauch, Paprika, Majoran, Kümmel, Oregano, Tschubritza, Knoblauch, Schnittlauch, Oliven, Pilze, Samen, Gemüse, Nüsse, Früchte.

Zur Herstellung wird rohe Vollmilch verwendet. Unzulässig ist jedwede physikalische und chemische Behandlung, ausgenommen das Herausfiltern makroskopischer Verunreinigungen und die Kühlung bei Umgebungstemperatur zu Konservierungszwecken.

Der Einsatz von Gewürzen dient lediglich der Aromatisierung und verändert nicht die Merkmale von „Ser Koryciński Swojski“.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Erwärmung der Milch sowie Zugabe von Lab und Salz

Dicklegen der Milch

Abscheiden der Molke durch Käsebruchbearbeitung

Abseihen der Molke im Sieb

Formen des Käses

Einreiben mit Salz

Reifung

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Alle Hersteller von „Ser Koryciński Swojski“ sind verpflichtet, auf ihren Etiketten das gemeinsame Logo für diesen Käse zu verwenden. Das Logo für „Ser Koryciński Swojski“ wird über die Herstellervereinigung (Zrzeszenie Producentów Sera Korycińskiego) ausgegeben.

Die Grundsätze der Logo-Ausgabe diskriminieren in keiner Weise solche Hersteller, die nicht der Vereinigung angehören.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Der Käse mit der g. g. A. „Ser Koryciński Swojski“ wird in drei Gemeinden des Kreises Sokółka der Woiwodschaft Podlachien hergestellt, und zwar in Korycin, Suchowola und Janów.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Geografisch liegt das Gebiet, in dem „Ser Koryciński Swojski“ hergestellt wird, in der Mesoregion des Białystoker Landrückens (Wysoczyzna Białostocka), die zur Makroregion der Nordpodlachischen Tiefebene (Nizina Północnopodlaska) gehört, eines Moränengebiets mit dem Charakter einer Seenplatte, das von sumpfigen Senken in einem ausgedehnten Hügelland geprägt ist. Die vielfältige Landschaft ist durch mehrfache eiszeitliche Einwirkungen entstanden. Innerhalb der Nordpodlachischen Tiefebene werden einige kleinere Landschaftsformen unterschieden: Täler, Mulden, Flachland und Landrücken, darunter der von Białystok. Die Landrücken gehen auf Moränen zurück und weisen überaus starke morphologische Unterschiede auf. Die hier am häufigsten anzutreffenden Reliefformen sind erodierte Moränenhügel und Kames, die bisweilen eine Höhe von mehr als 200 m ü. d. M. erreichen.

In der Nordpodlachischen Tiefebene nehmen nach Osten hin kontinentale Klimaverhältnisse deutlich zu (während im Westen Polens maritime Klimaeinflüsse überwiegen). Das Erzeugungsgebiet von „Ser Koryciński Swojski“ liegt im südlichen Teil von Nordostpolen, der (abgesehen von den Bergen) als die kälteste Region des Landes gilt. Die Winter sind lang (im Mittel ca. 110 Tage) und weisen die niedrigsten Temperaturen in Polen auf. Die durchschnittliche Lufttemperatur im Januar beträgt zwischen -5 °C und -6 °C (die mittlere Januartemperatur für Warschau beläuft sich auf -3,5 °C), und die Schneedecke bleibt relativ lange liegen. Der Sommer dauert etwa 90 Tage und ist mit einer mittleren Julitemperatur von ca. 18 °C verhältnismäßig warm. Die Übergangsjahreszeiten sind kürzer als in Zentralpolen. Im Jahresmittel fallen ca. 650 mm Niederschlag, und zwar überwiegend von April bis September. Die Niederschlagsverteilung ist günstig, da auf die Vegetationsperiode 70 % aller Niederschläge entfallen, was sich auf die Qualität der Wiesen und Weiden vorteilhaft auswirkt. Auch die Niederschlagshäufigkeit in der Vegetationsperiode ist mit etwa 94 Tagen zufriedenstellend. Die Vegetationsperiode ist kurz. Sie beginnt Ende der ersten Aprildekade und reicht bis in die letzten Oktobertage, beträgt also rund 200 Tage.

In der Region, in der „Ser Koryciński Swojski“ hergestellt wird, gibt es keine Schwerindustrie. Die dort ansässigen Industriebetriebe gehören zur Agrar- und Ernährungswirtschaft und beschäftigen sich insbesondere mit der Milchverarbeitung. Überwiegend sind hier Landwirtschafts- oder Waldflächen zu finden. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen, die einen bedeutenden Teil des Gebiets einnehmen, sind fast gänzlich im Besitz landwirtschaftlicher Einzelunternehmen. Mehrheitlich handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen mit geringem Produktionspotenzial und auch geringer Bewaldung.

Die Woiwodschaft Podlachien, in der das unter Punkt 4 bezeichnete Gebiet liegt, ist eine Region, die auf die Erzeugung von Milch und Milchprodukten ausgerichtet ist. Dies wird darin deutlich, dass die Region den größten Grünlandanteil in Polen hat, der 35,4 % der Anbauflächen ausmacht. Davon sind 13 % Weiden und 22,4 % Wiesen. Hinsichtlich des Rinderbestands belegt die Woiwodschaft landesweit den zweiten Platz. Auf dem Markt stammen jeder dritte Liter der in Polen erzeugten Milch und jedes fünfte Stück Butter aus Lieferungen dieser Region. Die Milchproduzenten aus Podlachien erzeugen durchschnittlich 33,3 Tonnen Milch (wohingegen das Landesmittel 16,2 Tonnen beträgt), und der Anteil der Region an der Landesproduktion nimmt systematisch zu.

Diese Region ist seit Jahren traditionell auf die Erzeugung von Milch und Milchprodukten ausgerichtet, was sich auf die geringe Industrialisierung in der Vergangenheit und das weiterhin schwache Investitionsniveau, auf die hohe Arbeitslosigkeit und die geringen Einkommen der Bevölkerung zurückführen lässt. In der Vergangenheit wurde hauptsächlich Rohmilch verkauft, in vielen landwirtschaftlichen Betrieben wurden aber auch Butter und „Ser Koryciński Swojski“ für den Eigenbedarf und für den Verkauf hergestellt. Die Käseherstellung war vor allem eine Möglichkeit, die im Betrieb erzeugte Milch zu nutzen und die Ernährung abwechslungsreicher zu gestalten. Das besondere Können der Erzeuger von „Ser Koryciński Swojski“ besteht insbesondere darin, dass sie zur Herstellung dieses Käses nicht pasteurisierte Milch verwenden und dass sie, basierend auf ihren traditionellen Kenntnissen und ihrer langjährigen Erfahrung, das Erzeugnis während der Reifung in bestimmten Abständen wenden.

„Ser Koryciński Swojski“ hat eine typische Gestalt, die sich aus der Form der Siebe ergibt, in denen der Käse hergestellt wird. Diese Gefäße geben der Oberfläche von „Ser Koryciński Swojski“ auch die auffällige Riffelung. Der Käse wird aus nicht pasteurisierter Vollmilch erzeugt, die ihm das charakteristische Aroma von frischer Milch verleiht. Der Käse ist feucht und elastisch und zeigt im Teig viele gleichmäßig verteilte kleine Löcher.

Der Zusammenhang von „Ser Koryciński Swojski“ mit der Region findet seinen Ausdruck in seinen charakteristischen Merkmalen und in seinem Ansehen.

Die charakteristischen Merkmale von „Ser Koryciński Swojski“ haben sich über die vielen Jahre herausgebildet, in denen dieser Käse hergestellt wird und in denen eine Generation der nächsten das Wissen um seine Erzeugung und die dafür notwendigen praktischen Fertigkeiten weitergegeben hat, da die Lehrbücher zu Technologie und Erzeugung von Milchprodukten die Herstellung dieses Erzeugnisses, das eng mit dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet verbunden ist, nicht beschreiben. Das Erzeugnis erfreut sich eines hohen Ansehens, was zahlreiche Pressebeiträge, Nennungen im Internet und verliehene Auszeichnungen belegen. „Ser Koryciński Swojski“ wird in renommierten Geschäften zu Preisen verkauft, die sogar bis zu 50 % über denen anderer Labkäse liegen. „Ser Koryciński Swojski“, der über das Internet verkauft wird, erzielt genau den gleichen Preis wie der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Oscypek“.

Das Erzeugnis „Ser Koryciński Swojski“ erhielt im Jahr 2004 auf der Posener Messe Polagra Farm einen 1. Preis und den Titel „Smak Roku“ (Geschmack des Jahres), ferner im Wettbewerb Nasze Kulinarne Dziedzictwo (Unser kulinarisches Erbe) die Perle sowie den Titel „Podlaska Marka Roku“ (Marke des Jahres von Podlachien) in der Kategorie „Geschmack“. Seit 2004 wird für diesen Käse alljährlich im Herbst das Fest Święto Sera Korycińskiego organisiert. 2005 wurde „Ser Koryciński Swojski“ in die polnische Liste traditioneller Erzeugnisse (Lista Produktów Tradycyjnych) aufgenommen, die vom Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung geführt wird.

„Ser Koryciński Swojski“ wird immer bekannter und gefragter, besonders in Nord- und Zentralpolen. Jedes Jahr wird zudem in Warschau während des Festes Podlasie w stolicy (Podlachien in der Hauptstadt) für diesen Käse geworben.

Beiträge über die Anerkennung und Popularität von „Ser Koryciński Swojski“ erscheinen regelmäßig in der Regional- und Landespresse: Gazeta Wyborcza (Białystok), 4.-5. Juni 2005 — „Podlasie w stolicy“ (Podlachien in der Hauptstadt); Kurier Poranny, 4. Juli 2005 — „Tłoczno i smacznie“ (Rund und lecker); Gazeta Współczesna, 12. September 2005 — „Zrób sobie swojski ser“ (Stell‘ deinen eigenen Käse her); Gazeta Współczesna, 29. September 2005 — „Święto sera po raz drugi“ (Zum zweiten Mal Tag des Käses); Gazeta Współczesna, 4. Oktober 2005 — „Gospodynie z Gminy Korycin twierdzą, że nie ma to jak … Swojskiego sera smak“ (Hausfrauen aus der Gemeinde Korycin behaupten: Nichts schmeckt mir … so wie der Käse von hier); Gazeta współczesna, 29. November 2005 — „Projekt dla sera“ (Ein Projekt für Käse); Gazeta Współczesna, 24. September 2007 — „Magia Smaku“ (Magie des Geschmacks); Gazeta Współczesna, 25. September 2007 — „Pierwsza przydomowa serowarnia“ (Die erste Hauskäserei); Gazeta Współczesna, 23. Oktober 2007 — „Sery to jest przyszłość“ (Die Zukunft heißt Käse); Kurier Poranny, 17. Oktober 2007 — „Niektórzy wracają“ (Einige kommen zurück); Kurier Poranny, 19. Januar 2008 — „Dobra marka To jest to!“ (Gute Marke. Das ist das Wahre!); Gazeta Współczesna, 17. März 2008 — „Pierwszy Festiwal Kuchni Podlaskiej“ (Erstes Festival der Podlachischen Küche); GWAGRO, 19. Mai 2008 — „Danie warte ‚Perły‘“ (Eine Speise, die der „Perle“ würdig ist); Gazeta Współczesna, 11. Juni 2008 — „Podlasie w stolicy“ (Podlachien in der Hauptstadt); Gazeta Współczesna, 19. Juni 2008 — „Serowarnia po polsku“ (Käserei auf Polnisch); Gazeta Wyborcza Duży Format (Beilage), 16. Februar 2009 — „Bambus w szynce“ (Bambus im Schinken); Gazeta Współczesna, 17. März 2009 — „To były smaki“ (Das waren Gaumenfreuden); Gazeta Wyborcza (Białystok), 15. Mai 2009 — „Wspólna dla wszystkich jest kaczka – mowa o potrawach przygotowanych na Międzynarodowy Festiwal Kuchni“ (Ente für alle – Gerichte zum Internationalen Festival der Küche); Gazeta Współczesna, 9. Juni 2009 — „Dobre smaki można promować“ (Werbung für guten Geschmack); Gazeta Współczesna, 16. Juni 2009 — „Regionalne specjały – próbujmy i kupujmy“ (Regionale Delikatessen – kosten und kaufen). In Internet-Suchmaschinen gibt es für das Stichwort „Ser Koryciński Swojski“ eine Trefferliste von 10 Seiten; „Ser Koryciński Swojski“ wird gleichfalls bei Wikipedia (Die freie Enzyklopädie) beschrieben.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://www.gov.pl/web/rolnictwo/produkty-zarejestrowane-jako-chronione-nazwy-pochodzenia-chronione-oznaczenia-geograficzne-oraz-gwarantowane-tradycyjne-specjalnosci


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.