ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
|
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Rat |
|
2023/C 260/01 |
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
|
Europäische Kommission |
|
2023/C 260/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11082 — ARP / GRI / JV) ( 1 ) |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Rat |
|
2023/C 260/03 |
||
|
Europäische Kommission |
|
2023/C 260/04 |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2023/C 260/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11144 — COLT TECHNOLOGY SERVICES GROUP / LUMEN EMEA BUSINESS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
2023/C 260/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11171 — APOLLO MANAGEMENT / ARCONIC) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
24.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/1 |
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates
(2023/C 260/01)
Das Europäische Parlament und der Rat erkennen an, dass die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) angesichts der Herausforderungen, die durch den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstanden sind, dringend dabei unterstützt werden muss, ihre Produktion zu steigern, und weisen darauf hin, dass mit der Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) ein neues befristetes Instrument zur Erleichterung industrieller Investitionen eingeführt und so unmittelbar auf diese dringende Notwendigkeit reagiert wird.
Das Europäische Parlament und der Rat betonen, dass alle geeigneten Maßnahmen in Betracht gezogen werden müssen, um die EDTIB, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, zu stärken und weiterzuentwickeln, und dass Hindernisse und Engpässe beseitigt werden müssen, um die Industrie in die Lage versetzen, über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg mehr zu produzieren.
Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission daher auf, gegebenenfalls in Betracht zu ziehen, schnellstmöglich weitere Initiativen vorzulegen, die zur Stärkung der EDTIB erforderlich sind, einschließlich einer ausreichenden Finanzierung, beispielsweise im Rahmen des Programms für Europäische Verteidigungsinvestitionen, sowie eines Rechtsrahmens, mit dem die Versorgungssicherheit und die Förderung der Munitionsproduktion sichergestellt werden sollen.
Das Europäische Parlament und der Rat kommen überein, alle derartigen Initiativen unverzüglich und im Geiste der loyalen Zusammenarbeit zu prüfen.
Europäische Kommission
24.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.11082 — ARP / GRI / JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 260/02)
Am 19. Juli 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11082 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
24.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/3 |
Mitteilung an Bryan D’Ancona, Mesut Sekerci, Osama Mahmood, Faruq Al-Suri, Sami Al-Aridi, Jafar Dicko, Al-Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS), Hurras Al-Din (HaD) und Ansarul Islam Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1686 und der Verordnung (EU) 2016/1686 unterliegen
(siehe Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/848 des Rates vom 24. April 2023 sowie Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/845 des Rates vom 24. April 2023)
(2023/C 260/03)
Den oben genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in dem Beschluss (GASP) 2023/848 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/845 des Rates vom 24. April 2023 (1) aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 sind sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen befinden, einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.
Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der oben genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen beabsichtigt der Rat, die Begründungen entsprechend zu ändern.
Die betroffenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen können beantragen, dass ihnen die vorgesehenen Begründungen für ihren Verbleib in der oben genannten Liste übermittelt werden. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union (z. Hd.: COMET designations) |
Rue de la Loi 175/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIЁ |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Entsprechende Anträge sind bis zum 28. Juli 2023 einzureichen.
Die betroffenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die oben genannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Die Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Gruppen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1686 hingewiesen.
Die betroffenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wird.
(1) ABl. L 109 vom 24.4.2023, S. 38 und 13.
Europäische Kommission
24.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Juli 2023
(2023/C 260/04)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1123 |
JPY |
Japanischer Yen |
157,63 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4508 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86706 |
SEK |
Schwedische Krone |
11,5517 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9630 |
ISK |
Isländische Krone |
146,30 |
NOK |
Norwegische Krone |
11,1775 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,062 |
HUF |
Ungarischer Forint |
380,30 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,4583 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9367 |
TRY |
Türkische Lira |
29,9620 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6510 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4668 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6946 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7981 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4792 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 429,52 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
20,0385 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9860 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 714,72 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0738 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,876 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
38,230 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,3437 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,8531 |
INR |
Indische Rupie |
91,1750 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
24.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11144 — COLT TECHNOLOGY SERVICES GROUP / LUMEN EMEA BUSINESS)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 260/05)
1.
Am 17. Juli 2023 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Colt Technology Services Group Limited (Vereinigtes Königreich), kontrolliert von Colt Group Holdings Limited („Colt“, Vereinigtes Königreich), letztlich kontrolliert von Star Horizon Management LLC (Vereinigte Staaten), und |
— |
Camelot Landing, LLC (Vereinigte Staaten), CenturyLink Europe B.V (Niederlande), Lumen Technologies Austria GmbH (Österreich), Lumen Technologies Belgium SA (Belgien), Lumen Technologies Denmark ApS (Dänemark), Lumen Technologies EMEA Holdings Limited (Vereinigtes Königreich) und deren jeweilige Tochtergesellschaften sowie bestimmte US-amerikanische und transatlantische Untersee-Vermögenswerte von Lumen, zusammen das „Zielunternehmen“ oder die „Zielunternehmenseinheiten“, alle Teil der Lumen-Gruppe, die letztlich von Lumen Technologies, Inc. (Vereinigte Staaten) kontrolliert wird. |
Colt wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Zielunternehmens übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Colt ist ein multinationales Telekommunikationsunternehmen, das Netzdienste für netzintensive Sektoren und Sprachdienste anbietet, die in Europa, den USA, Indien und Asien den Übergang von herkömmlichen Sprachdiensten zu Sprachdiensten der nächsten Generation unterstützen. |
— |
Die Zielunternehmenseinheiten bieten Telekommunikationsinfrastruktur (Glasfaser-Infrastruktur und Kollokationsdienste) sowie Unternehmensdienstleistungen in ganz Europa, im Nahen Osten und in Afrika an. Das Zielunternehmen umfasst im Wesentlichen das gesamte Geschäft und alle Vermögenswerte von Lumen in Europa, im Nahen Osten und in Afrika (Europe, Middle East and Africa – EMEA). |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11144 — COLT TECHNOLOGY SERVICES GROUP / LUMEN EMEA BUSINESS
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
24.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11171 — APOLLO MANAGEMENT / ARCONIC)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 260/06)
1.
Am 14. Juli 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Arconic Corporation („Arconic“, USA), |
— |
Arsenal AIC Parent LLC („Arsenal Parent“, USA), ein Anlageinstrument, das mittelbar von Investmentfonds kontrolliert wird, die von Unternehmenseinheiten von Apollo Management, L.P. („Apollo Management“) verwaltet werden, bei der es sich um eine Tochtergesellschaft von Apollo Global Management, Inc. („Apollo“) handelt. |
Apollo wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Arconic übernehmen. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Apollo stellt Kapitallösungen für Unternehmen bereit und investiert in alle Teile der Kapitalstruktur. Über seine Tochtergesellschaft Altermira ist Apollo in der Herstellung und Lieferung von Aluminiumhalbzeugen und Strangpresserzeugnissen tätig. |
— |
Arconic produziert Aluminiumprodukte in drei Berichtssegmenten, so flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, Strangpresserzeugnisse sowie Bau- und Bausysteme für Kunden hauptsächlich aus der Luft- und Raumfahrtindustrie, der Automobilindustrie, dem gewerblichen Verkehr, der Löt- und der Industriegüterbranche. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11171 — APOLLO MANAGEMENT / ARCONIC
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).