ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 254

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
19. Juli 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 254/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11178 — ASTARA / NISSAN AUSTRIA / NISSAN POLAND) ( 1 )

1

2023/C 254/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11175 — IBERDROLA / GIC / NEOENERGIA TRANSMISSORA) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 254/03

Euro-Wechselkurs — 18. Juli 2023

3

2023/C 254/04

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1.8.2023 (Veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission )

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2023/C 254/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schlieẞung von Fischereien

5

2023/C 254/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur ẞung von Fischereien

6

2023/C 254/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

7


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 254/08

Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

8

2023/C 254/09

Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

12

2023/C 254/10

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11178 — ASTARA / NISSAN AUSTRIA / NISSAN POLAND)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 254/01)

Am 13. Juli 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11178 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11175 — IBERDROLA / GIC / NEOENERGIA TRANSMISSORA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 254/02)

Am 13. Juli 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11175 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/3


Euro-Wechselkurs (1)

18. Juli 2023

(2023/C 254/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1255

JPY

Japanischer Yen

155,40

DKK

Dänische Krone

7,4509

GBP

Pfund Sterling

0,85838

SEK

Schwedische Krone

11,5040

CHF

Schweizer Franken

0,9647

ISK

Isländische Krone

146,30

NOK

Norwegische Krone

11,3395

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,818

HUF

Ungarischer Forint

373,68

PLN

Polnischer Zloty

4,4458

RON

Rumänischer Leu

4,9380

TRY

Türkische Lira

30,3528

AUD

Australischer Dollar

1,6523

CAD

Kanadischer Dollar

1,4862

HKD

Hongkong-Dollar

8,7918

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7908

SGD

Singapur-Dollar

1,4866

KRW

Südkoreanischer Won

1 419,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

20,1525

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0745

IDR

Indonesische Rupiah

16 864,46

MYR

Malaysischer Ringgit

5,1126

PHP

Philippinischer Peso

61,261

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

38,436

BRL

Brasilianischer Real

5,4001

MXN

Mexikanischer Peso

18,8029

INR

Indische Rupie

92,3335


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/4


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1.8.2023

(Veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1) )

(2023/C 254/04)

Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 206 vom 13.6.2023, S. 10, veröffentlicht.

Von

Bis

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.8.2023

3,64

3,64

2,73

3,64

7,43

3,64

3,54

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

15,1

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

7,62

3,64

7,05

3,82

3,64

3,64

4,24

1.7.2023

31.7.2023

3,64

3,64

2,15

3,64

7,43

3,64

3,54

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

15,10

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

7,62

3,64

8,31

3,82

3,64

3,64

4,24

1.6.2023

30.6.2023

3,64

3,64

2,15

3,64

7,43

3,64

3,54

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

15,10

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

7,62

3,64

8,31

3,21

3,64

3,64

4,24

1.5.2023

31.5.2023

3,06

3,06

1,80

3,06

7,43

3,06

3,54

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

15,10

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

7,62

3,06

8,31

3,21

3,06

3,06

4,24

1.4.2023

30.4.2023

3,06

3,06

1,51

3,06

7,43

3,06

3,54

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

15,10

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

7,62

3,06

8,31

3,21

3,06

3,06

3,52

1.3.2023

31.3.2023

3,06

3,06

1,10

3,06

7,43

3,06

2,92

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

15,10

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

7,62

3,06

8,31

2,96

3,06

3,06

3,52

1.2.2023

28.2.2023

2,56

2,56

0,79

2,56

7,43

2,56

2,92

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

15,10

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

7,62

2,56

8,31

2,44

2,56

2,56

2,77

1.1.2023

31.1.2023

2,56

2,56

0,36

2,56

7,43

2,56

2,92

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

15,10

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

7,62

2,56

8,31

2,44

2,56

2,56

2,77


(1)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schlieẞung von Fischereien

(2023/C 254/05)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

26.6.2023

Dauer

26.6.2023 bis 31.12.2023

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand oder Bestandsgruppe

GHL/1N2AB

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

05/TQ194


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/6


Angaben der Mitgliedstaaten zur ẞung von Fischereien

(2023/C 254/06)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

15.6.2023

Dauer

15.6.2023 bis 31.12.2023

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand oder Bestandsgruppe

HAD/1N2AB.

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

03/TQ194


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/7


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2023/C 254/07)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

26.6.2023

Dauer

26.6.2023 bis 31.12.2023

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand oder Bestandsgruppe

OTH/1N2AB-

Art

Andere Arten

Gebiet

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

04/TQ194


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/8


Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

(2023/C 254/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

WICHTIGSTE SPEZIFIKATIONEN DER TECHNISCHEN UNTERLAGE

„Nagykörűi cseresznyepálinka“

EU-Nr.: PGI-HU-02477 – 13.7.2018

1.   Name

„Nagykörűi cseresznyepálinka“

2.   Kategorie der spirituose

Obstbrand (Kategorie 9 der Verordnung (EU) 2019/787)

3.   Beschreibung der spirituose

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Alkoholgehalt

mindestens 40 % vol

Methanolgehalt

höchstens 1 000  g/hl r. A.

Blausäuregehalt

höchstens 7 g/hl r. A.

Gesamtgehalt an flüchtigen Bestandteilen

mindestens 200 g/hl r. A.

Organoleptische Eigenschaften

Das Erzeugnis mit dem Namen „Nagykörűi cseresznyepálinka“ ist klar und farblos. Im Aroma des Pálinka (Obstbrand), das durch einen angenehmen Duft nach Kirschblüten und roten Beeren gekennzeichnet ist, kommen leicht herbe und zugleich süße Noten der Haut und des saftigen Fruchtfleisches der verwendeten Früchte zum Ausdruck. Man schmeckt die süße und gleichzeitig herbe Haut der Kirsche, die im Mund aufbricht, durchsetzt mit Noten von Trockenfrüchten, Zitrusfrüchten und Zartbitterschokolade. Im Abgang ist eine anhaltende Steinnote am Gaumen festzustellen.

Besondere Merkmale (im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie)

Der Mindestalkoholgehalt des Erzeugnisses mit dem Namen „Nagykörűi cseresznyepálinka“ liegt mit 40 % vol über dem in den EU-Rechtsvorschriften für Obstbrände festgelegten Mindestwert von 37,5 % vol. Es zeichnet sich durch einen intensiven Geschmack und ein intensives Aroma nach Kirschen aus: Am Gaumen sind der bittersüße Geschmack der Kirsche, gefolgt von Zartbitterschokolade, und Steintöne nach Marzipan zu erkennen, während sich in der Nase ein angenehmer Duft von Kirschblüte findet.

Für die Herstellung des Erzeugnisses verwendeter Ausgangsstoff:

Für die Herstellung des Erzeugnisses mit dem Namen „Nagykörűi cseresznyepálinka“ dürfen nur die lokale Sorte „Petrovay ropogós“ und die folgenden in das nationale Sortenverzeichnis eingetragenen und staatlich anerkannten Kirschensorten verwendet werden: Badacsonyi óriás, Bigarreau Burlat, Carmen, Hedelfingeni óriás, Jaboulay sowie die Sorte Germersdorf und ihre eingetragenen Varietäten.

4.   Geografisches Gebiet

Das Erzeugnis mit dem Namen „Nagykörűi cseresznyepálinka“ darf nur aus innerhalb der Verwaltungsgrenzen der folgenden Gemeinden im Untergebiet Szolnok des Komitats Jász-Nagykun-Szolnok angebauten Kirschen und in dort ansässigen Brennereien hergestellt werden: Csataszög, Dobapuszta, Fegyvernek, Hunyadfalva, Kőtelek und Nagykörű.

5.   Verfahren zur Gewinnung der spirituose

Die Schritte bei der Herstellung von Pálinka sind:

a.)   Auswahl und Annahme der Früchte

Vollreife und gesunde Früchte sind die Grundlage für gute Pálinka-Qualität. Bei der Annahme der Früchte werden sowohl die Menge als auch die Qualität geprüft.

Die Annahme der Früchte erfolgt nach Gewicht.

Die Qualitätskontrolle erfolgt durch Stichproben. Die Eignungskriterien für die Früchte sind:

Sortenechtheit und Herkunft aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet,

Reifegrad: reif/überreif,

Zustand: gesund, sauber, frei von Fremdstoffen wie Erde, Blättern, Zweigen, Steinen, Metall oder anderen Stoffen sowie von Schimmel oder Fäulnis,

Mindestzuckergehalt von 14 °Brix.

b.)   Einmaischen

Der Stiel der gewaschenen Früchte wird mit einem Entstielgerät und der Fruchtstein mit einem Entsteiner entfernt. Etwa 20 % der Steine können in der Maische verbleiben, und die entfernten Steine müssen der Maische nach einer Trocknungszeit von ein bis zwei Tagen wieder zugesetzt werden, damit sich das angenehme Steinaroma bilden kann. Die Maische wird von Hand oder mit einer Maischepumpe in Gärbehälter gepumpt. Die gärende Maische muss täglich einer Sichtprüfung und wöchentlich einer Prüfung des Zuckergehalts und des Alkoholgehalts der entnommenen Mengen unterzogen werden.

c.)   Gärung

Bei der kontrollierten Gärung ist es wichtig, die Temperatur genau einzustellen (16–23 °C) und den optimalen pH-Wert (2,8–3,2) zu erreichen. Die optimale Dauer der Gärung beträgt je nach den Qualitätseigenschaften und dem Reifegrad der Kirschen 10–14 Tage.

Die vergorene Maische muss so schnell wie möglich destilliert werden, oder es müssen bis zum Beginn der Destillation die Grundvoraussetzungen für eine ordnungsgemäße Lagerung gewährleistet sein (möglichst niedrige Temperatur (0–5 °C), Verwendung eines Gärverschlusses mit Wasserfalle und randvolle Behälter).

Vor der Destillation müssen die Steine aus der Maische entfernt werden.

d.)   Destillation

Das Erzeugnis mit dem Namen „Nagykörűi cseresznyepálinka“ wird durch doppelte fraktionierte Destillation in einer traditionellen Brennblase mit Kupferoberfläche hergestellt. Das Fassungsvermögen der verwendeten Brennblasen darf 500 l nicht überschreiten. Die Destillation erfolgt in zwei Stufen. Im ersten Durchgang wird der Raubrand hergestellt, der neben einigen unerwünschten Bestandteilen bereits die Aromen der Frucht und einen Alkoholgehalt von nur 15 bis 23 % vol aufweist.

Eine wesentliche Voraussetzung ist das saubere Trennen von Vor-, Mittel- und Nachlauf, um zu verhindern, dass nachteilige Aroma- und Duftstoffe in den Mittellauf gelangen, aus dem das Enderzeugnis hergestellt wird. Die Trennung der Fraktionen des Destillats durch eine sensorische Prüfung, d. h. durch Riechen und Schmecken, erfordert viel Fachwissen.

e.)   Ruhezeit, Lagerung

Nach der Raffination muss der Pálinka ruhen und in unverdünntem Zustand (60–80 % vol) in einem Glasgefäß oder einem Edelstahlbehälter gelagert werden.

f.)   Herstellung, Behandlung und Abfüllung von Pálinka

Nach der Ruhezeit muss der Alkoholgehalt des Destillats durch Zugabe von Wasser in Trinkwasserqualität auf Trinkstärke (mindestens 40 % vol) eingestellt werden. Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln. Die Einstellung auf Trinkstärke muss sehr sorgfältig erfolgen, am besten in mehreren Stufen. Nach der Verdünnung kann der Pálinka abgekühlt und gefiltert werden. Erforderlichenfalls kann vor der Abfüllung des Erzeugnisses eine weitere Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen vorgenommen werden, um das Erzeugnis zu veredeln und etwaige Schwermetalle zu entfernen. Pálinka darf nur abgefüllt an den Endverbraucher abgegeben werden. Die maximal zulässige Abfülleinheit beträgt 1 Liter. Größere Volumen dürfen nur als einmalige Probe zum Verschenken abgefüllt werden. Die Flaschen können aus Glas oder Keramik bestehen.

6.   Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung

a.   Angaben zum geografischen Gebiet oder Ursprung, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet liegt im Herzen des Komitats Jász-Nagykun-Szolnok, am rechten Ufer der Theiß, im Körű-Becken. Nagykörű ist als der „Kirschgarten Ungarns“ bekannt.

Günstige Boden- und Klimabedingungen für den Kirschenanbau gab es im Körű-Becken bereits im Mittelalter. Der Obstanbau entwickelte sich auf den aus Lössablagerungen entstandenen Böden. Auf den größten Sandrücken gibt es seit Mitte des 18. Jahrhunderts Obstplantagen.

Nach der Verlandung des Pannon-Sees wurde das Gebiet, das rascher absank als das Umland, mit Schwemmfächern der im Mátra-Gebirge entspringenden Flüsse aufgefüllt. Bis zu einer Tiefe von mehreren Dutzend Metern besteht die Oberfläche aus grob- und feinkörnigem Schwemmsand, Schluff und Lehm aus dem Holozän. Da es sich um ein ehemaliges Auengebiet handelt, hat sich auf den Hochufern auch Schwemmlöss angesammelt, auf dem sich aufgrund der Nähe der Theiß Alluvialböden bildeten. Dieser hochwertige und leicht strukturierte Schwemmlandboden ermöglicht es den Obstbäumen, Wurzeln in der Größe ihrer Krone auszubilden und zusätzliche Feuchtigkeit aus den tieferen Bodenschichten aufzunehmen.

Dank der Nähe zur Theiß und der Struktur der Schwemmlandböden ist eine konstante Wasserversorgung im Erzeugungsgebiet gewährleistet, sodass die hier angebauten Früchte überdurchschnittlich groß sind (Durchmesser von 26 bis 38 mm) und ihr Fruchtfleisch fest und knackig ist. Die hohe Zahl der Sonnenstunden (2 100 pro Jahr) und der sandige Boden, der die Sonnenwärme reflektiert, sorgen für einen hohen Zuckergehalt der Früchte, der mindestens 14 °Brix beträgt. Das Zusammenwirken dieser Faktoren verleiht der Frucht einen ausgewogenen Säuregehalt (0,6–0,8 g/100 g) und damit einen angenehm bittersüßen Geschmack.

b.   Bestimmte Eigenschaften der Spirituose, die dem geografischen Gebiet zuzuschreiben sind

Der Zusammenhang zwischen dem Obstbrand mit dem Namen „Nagykörűi cseresznyepálinka“ und dem geografischen Gebiet beruht auf der Qualität des Erzeugnisses.

Dank der Schwemmlandböden im abgegrenzten geografischen Gebiet und der hohen Sonnenstundenzahl ist der Zuckergehalt der für die Herstellung des Erzeugnisses mit dem Namen „Nagykörűi cseresznyepálinka“ verwendeten Kirschen überdurchschnittlich hoch, wodurch wiederum der Säuregehalt der Früchte ausgeglichen wird. Das daraus gewonnene Destillat ist daher süß mit einem Aroma von Trockenfrüchten und doch herbem Charakter mit Anklängen von Marzipan und Zartbitterschokolade.

In der Zeit von den 1950er-Jahren bis zum Fall des kommunistischen Regimes erlebten regionale Pálinkas wie „Nagykörűi cseresznyepálinka“ in dieser Region aufgrund des staatlichen Monopols einen Niedergang. Kirsch-Pálinka wurde von örtlichen Lohnbrennereien im Auftrag von Landwirten hergestellt. Sie nannten ihn zwar „Nagykörűi cseresznyepálinka“, aber da er nicht im Handel verkauft wurde, verbreitete sich sein Ruf ausschließlich durch Mundpropaganda.

Bei dem seit 1996 jedes Jahr im Juni in Nagykörű stattfindenden „Cseresznyefesztivál“ (Kirschfestival) wird die Kirschreife gefeiert. Im Laufe der Jahre hat sich die Veranstaltung zu einem traditionellen Großereignis entwickelt, das etwa 4 000–5 000 Besucherinnen und Besucher anzieht. Im Rahmen des Festivals wird auch das Erzeugnis mit dem Namen „Nagykörűi cseresznyepálinka“ beworben. Außerdem wird seit 2017 zu Ehren von „Nagykörűi cseresznyepálinka“ der Nagykörű-Kirsch-Pálinka-Tag veranstaltet, um die Bekanntheit und das Ansehen des Erzeugnisses zu steigern.

Auszeichnungen für das Erzeugnis mit dem Namen „Nagykörűi cseresznyepálinka“ bei Wettbewerben:

2009: 17. Nationaler Pálinka- und Internationaler Obstbrandwettbewerb – Goldmedaille

2012: Erster regionaler Palóc-Pálinka- und Spirituosen-Wettbewerb – Silbermedaille

2018: 9. Quintessence Pálinka Competition – Bronzemedaille

7.   Eu- oder nationale/regionale Rechtsvorschriften

Gesetz XI von 1997 über den Schutz von Marken und geografischen Angaben

Gesetz LXXIII von 2008 über Pálinka, Trester-Pálinka und den Nationalen Rat für Pálinka

Regierungsverordnung Nr. 158/2009 vom 30. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz der geografischen Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sowie zur Kontrolle der Erzeugnisse

Regierungsverordnung Nr. 22/2012 vom 29. Februar 2012 über das Nationale Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette

8.   Angaben zum Antragsteller

Mitgliedstaat, Drittland oder juristische/natürliche Person:

 

Bulyáki Pálinkafőzde [Pálinka-Brennerei Bulyáki], Einzelunternehmer József Bulyáki

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land):

 

Dr. Antal Károly u. 2/a, 5056 Nagykörű, Ungarn

9.   Ergänzungen der geografischen Angabe

10.   Besondere Kennzeichnungsvorschriften

Zusätzlich zu den in den Rechtsvorschriften festgelegten Elementen sind folgende Angaben vorgeschrieben:

„földrajzi jelzés“ [geografische Angabe] (getrennt vom Namen)


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/12


Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

(2023/C 254/09)

Die Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE EINES MITGLIEDSTAATS

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

„Oli de l’Empordà / Aceite de L’Empordà“

EU-Nr.: PDO-ES-1161-AM01 – 27.4.2023

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name des Erzeugnisses

„Oli de l’Empordà / Aceite de L’Empordà“

2.   Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört

Spanien

3.   Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt

Generalitat de Catalunya – Departamento de acción climática, alimentación y agenda rural [Regierung der Autonomen Gemeinschaft Katalonien – Referat Klimaschutz, Ernährung und Agenda für den ländlichen Raum]

4.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

1.   Änderung der Grenzwerte für Linolsäure

Die Grenzwerte für Linolsäure im Abschnitt B.3 „Merkmale des Erzeugnisses“ der Produktspezifikation werden geändert. Der Grenzwert für Linolsäure wird verringert, und zwar von „13 (mindestens 8 und höchstens 18)“ auf „11 (mindestens 6 bis höchstens 16)“.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

2.   Änderung des Wortlauts unter „Beschreibung des Erzeugnisses“

Unter dem Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments wird „13 (mindestens 8 und höchstens 18)“ geändert in „11 (mindestens 6 bis höchstens 16)“.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

3.   Änderung des Wortlauts unter „Besonderheit des Erzeugnisses“

Unter dem Punkt 5.2 wird

„Die Stabilität dieser Öle ist auch auf den hohen Ölsäuregehalt von 67 % (mindestens 60 % und höchstens 75 %) bei einem Linolsäuregehalt von 13 % (mindestens 8 % und höchstens 18 %) und einem Palmitinsäuregehalt von 14 % (mindestens 11 % und höchstens18 %) zurückzuführen.“

geändert in:

„Die Stabilität dieser Öle ist auch auf den hohen Ölsäuregehalt von 67 % (mindestens 60 % und höchstens 75 %) bei einem Linolsäuregehalt von 11 % (mindestens 6 % und höchstens 16 %) und einem Palmitinsäuregehalt von 14 % (mindestens 11 % und höchstens18 %) zurückzuführen.“

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

EINZIGES DOKUMENT

„Oli de l’Empordà / Aceite de L’Empordà“

EU-Nr.: PDO-ES-1161-AM01 – 27.4.2023

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Oli de l’Empordà / Aceite de L’Empordà“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Natives Olivenöl extra, das aus Oliven der Sorten „Argudell“, „Curivell“, „Llei de Cadaqués“ und „Arbequina“ durch mechanische Verfahren oder andere physikalische Methoden gewonnen wird, die zu keiner Beeinträchtigung des Öls führen, sodass der Geschmack, das Aroma und die Eigenschaften der Frucht erhalten bleiben.

Das Öl mit dieser g. U. wird aus den Oliven registrierter Olivenhaine der heimischen Sorten „Argudell“, „Curivell“ und „Llei de Cadaqués“ sowie der traditionellen Sorte „Arbequina“ hergestellt. Die Hauptbestandteile sind die Sorte „Argudell“, die einen Ölanteil von mindestens 51 % an der Sortenmischung haben muss, und die Sorte „Arbequina“, wobei das Öl dieser beiden Sorten zusammen mehr als 95 % der Mischung ausmachen muss.

Werden bei der Herstellung des Öls Oliven verschiedener Sorten gemischt, muss das Mischungsverhältnis auf der Grundlage des Ölertrags der verschiedenen beteiligten Olivenpartien berechnet werden.

Die Öle weisen folgende physikalisch-chemische Eigenschaften auf:

Fettsäuren:

Ölsäure (in %)

67,0 (mindestens 60 und höchstens 75 )

Linolsäure (in %)

11,0 (mindestens 6 und höchstens 16 )

Palmitinsäure (in %)

14,0 (mindestens 11 und höchstens 18 )

Stabilität (Rancimat-Test bei 120  oC)

Median 9 Stunden, mindestens aber 6 Stunden

Die Öle weisen die folgenden organoleptischen Eigenschaften auf:

Farbe: Strohgelb bis zu einem mehr oder weniger intensiven Grün.

Attribute

Bewertung

Median und Grenzwerte

Fehler

keine

0

Grün-fruchtiges Aroma

mittel oder mittel bis intensiv und grün

5,0 (mindestens 4 und höchstens 7 ), wobei mehr als die Hälfte der Prüfer die Note grün beim Attribut fruchtig feststellen

Bitter

Mittel

4,0 (mindestens 3 und höchstens 6 )

Scharf

Mittel

4,0 (mindestens 3 und höchstens 6 )

Ausgewogenheit

ausgewogen

Differenz zwischen fruchtig und bitter bzw. scharf < 2,0

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 640/2008 ergibt sich daher für die Öle mit der g. U. „Oli de l’Empordà“ bzw. „Aceite de L’Empordà“ das sensorische Profil „ausgewogene, grün-fruchtige Öle von mittlerer Intensität“. Im Geschmack weisen sie aufgrund des hohen Polyphenol-Gehalts mittlere Werte für die Attribute bitter und scharf auf, wobei die Begriffe mittel, ausgewogen und grün den in der genannten Verordnung festgelegten Parametern entsprechen.

Wenn man andere, sekundäre Merkmale aromatischer Art (nach dem Dokument IOC/T 20 des Internationalen Olivenölrats) berücksichtigt, ergibt sich das sensorische Profil „Öle mit Aromen, die meist an frisch gemähtes Gras und/oder an Nüsse erinnern; es können auch Aromen von exotischen Früchten, grünen Früchten oder Artischocken auftreten, ebenso ein Mandelgeschmack im Abgang“.

Durch den hohen Gehalt an Antioxidantien (vorwiegend Polyphenole) sind diese nativen Olivenöle extra von hoher Stabilität (im Rancimat-Test bei 120 oC beträgt der Median 9 Stunden, wobei der Wert keinesfalls unter 6 Stunden liegen darf).

Die genannten Merkmale der Öle mit der g. U. „Oli de l’Empordà“ / „Aceite de L’Empordà“ ergeben sich direkt aus der Dominanz der wichtigsten Sorte „Argudell“. Diese Sorte ergibt nämlich grün-fruchtige Öle mit Gras- und Artischocken-Noten, die bitter und scharf im Geschmack sind; diese Attribute bleiben in Mischungen mit der geschmacksneutraleren und deutlich weniger bitteren und scharfen Sorte „Arbequina“ erhalten, sodass der sensorische Charakter stets von der Sorte „Argudell“ geprägt wird, und zwar umso intensiver, je höher deren Anteil in der gewonnenen natürlichen Mischung ist.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Der Rohstoff für die Herstellung des Olivenöls „Oli de l’Empordà / Aceite de L’Empordà“ sind Oliven der Sorten Argudell, Arbequina, Curivell und Llei de Cadaqués, die in dem im entsprechenden Punkt beschriebenen geografischen Gebiet angebaut wurden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Gewinnung der Oliven und die Herstellung der Erzeugnisse erfolgen ausschließlich in dem im entsprechenden Punkt beschriebenen geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Olivenöl kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets abgefüllt werden, sofern ein zuverlässiges System der Rückverfolgbarkeit besteht und das Olivenöl korrekt gekennzeichnet wird.

Für den Einzelhandel wird das Öl in Behältern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern aus Glas, lebensmittelecht beschichtetem Metall, PET, glasierter Keramik oder einem anderen nach den geltenden Vorschriften zulässigen Material abgefüllt.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf den Behältern muss zusätzlich zu den allgemein in den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Angaben zwingend der Name der Ursprungsbezeichnung „Oli de l’Empordà“ (in katalanischer Sprache) bzw. „Aceite de L’Empordà“ (in spanischer Sprache) in Verbindung mit dem Vermerk „geschützte Ursprungsbezeichnung“ angegeben sein.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet umfasst die Anbauflächen in den achtundsechzig Gemeinden des Kreises Alt Empordà und in den sechsunddreißig Gemeinden des Kreises Baix Empordà, in fünf angrenzenden Gemeinden des Kreises Gironès (Viladasens, Sant Jordi Desvalls, Flaçà, Madremanya und Llagostera) und drei Gemeinden des Kreises Pla de l'Estany (Crespià, Esponellà und Vilademuls). Sie gehören alle zur Provinz Girona und liegen ganz im Norden der Autonomen Gemeinschaft Katalonien.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Böden und Klima im abgegrenzten Gebiet sind von drei wesentlichen Faktoren geprägt:

Böden: überwiegend leichte, nährstoffarme Böden, die sauer oder neutral reagieren;

Temperatur: gemäßigte Temperatur durch den ausgleichenden Effekt des Meeres;

Wind: der für das Gebiet typische Nordwind Tramontana.

Der Olivenanbau im Gebiet Empordà ist in den Gebieten mit nährstoffarmen Böden konzentriert, d. h. auf den niedrigen Anhöhen und Rumpfflächen zwischen den Ausläufern der Pyrenäen (Serra de l’Albera und Serra de Rodes) im Norden und dem Montgrí-Massiv und der Serra de les Gabarres im Süden. Es handelt sich meist um leichte, sauer oder neutral reagierende Böden mit Schiefer, Granitfelsen oder Gneis als Muttergestein, wie sie für die Ausläufer der Pyrenäen typisch sind.

Das Klima im Olivenanbaugebiet des Empordà wird nach Papadakis als mediterranes Seeklima und nach Thornthwaite als trocken-subhumid an der Küste und subhumid im Inneren eingestuft.

Die Temperaturen werden ebenso wie die Tagestemperaturamplitude durch den ausgleichenden Effekt des Meeres gemildert. Fröste können von Mitte November bis Ende März auftreten.

Der mittlere jährliche Niederschlag beträgt zwischen 550 mm an der nördlichen Küste und 850 mm in den Gebieten, die am weitestem in Landesinneren an den Ausläufern der Pyrenäen liegen. Diese Niederschläge sind unregelmäßig verteilt und konzentrieren sich auf die Monate September und Oktober.

Die Wasserbilanz zeigt, dass von Juni bis August eine für mediterrane Gebiete typische Sommerdürre auftritt.

Was die Windrichtung anbelangt, so ist Nordwind („La Tramontana“) vorherrschend.

Das ist ein stets trockener Wind, der manchmal sehr heftig sein kann und eines der prägenden Elemente des Klimas im Gebiet Empordà ist.

In den kalten Wintermonaten verringern diese Winde jedoch die Gefahr von starkem Frost, der die Olivenhaine schädigen würde, und ermöglichen deren Überleben in diesen Gebieten.

Im Sommer dominieren Brisen aus SO, die die Tagestemperaturen mildern und eine hohe relative Feuchtigkeit während dieser Zeit aufrechterhalten.

Historische und menschliche Einflüsse:

Das native Olivenöl extra des Gebiets Empordà steht in direkter Beziehung zur Geschichte, Tradition und Kultur des abgegrenzten Gebiets. Aus historischen Quellen und archäologischen Ausgrabungen geht hervor, dass der Olivenanbau und die Erzeugung von Olivenöl seit mehr als 2 500 Jahren bekannt sind. Olivenöl gab es immer neben anderen typisch mediterranen Erzeugnissen wie Wein, und beide Erzeugnisse waren für die regionale Wirtschaftsentwicklung von großer Bedeutung. Der Anbau wird von Kleinbauern betrieben, das Grundeigentum ist stark zersplittert und die Ölbereitung erfolgt zum Großteil durch Genossenschaften. Es handelt sich um eine eminent soziale Bewirtschaftungsform, die bei der Pflege der Bäume und insbesondere bei der Ernte auf der Mitarbeit der Familienangehörigen beruht.

Die besonderen klimatischen Verhältnisse des Gebiets und die Arbeit vieler Generationen haben zur Herausbildung von drei heimischen Sorten geführt, die nur im geografischen Gebiet dieser g. U. angebaut werden: Die wichtigste ist die „Argudell“, quantitativ weniger bedeutend sind die Sorten „Curivell“ und „Llei de Cadaqués“. Zusätzlich wird seit mehr als 100 Jahren die Sorte Arbequina als traditionelle Sorte angebaut.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Der besondere Charakter dieses Öls ist auf den Anteil der heimischen Sorte „Argudell“ von mehr als 51 % zurückzuführen. Diese Sorte ist an die besonderen klimatischen Bedingungen und die Bodenbeschaffenheit im Gebiet Empordà besonders gut angepasst, was erklärt, warum sie trotz des Drucks anderer, sowohl katalanischer als auch französischer Sorten in diesem Gebiet die am meisten verbreitete Olivensorte ist. Tatsächlich ist sie eine sehr widerstandsfähige Sorte, die besonders gut an die nährstoffarmen Böden angepasst ist und die vorherrschenden starken Winde (Tramontana) verträgt; sie ist robust, hat eine geringe Blattdichte in der Krone und die Früchte sitzen fest an den Zweigen.

Auch genetisch (DNA-Marker) unterscheidet sich diese Sorte mit einem Übereinstimmungskoeffizienten von unter 0,30 (bei identischen Genotypen beträgt der Wert 1) deutlich von den übrigen katalanischen Sorten.

Hohe Stabilität: Aufgrund des hohen Gehalts an Antioxidantien (vorwiegend Polyphenole) sind die Öle sehr stabil. Der Median im Rancimat-Test bei 120 oC beträgt 9 Stunden, wobei der Wert keinesfalls unter 6 Stunden liegen darf. Die Stabilität dieser Öle ist auch auf den hohen Ölsäuregehalt von 67 % (mindestens 60 % und höchstens 75 %) bei einem Linolsäuregehalt von 11 % (mindestens 6 % und höchstens 16 %) und einem Palmitinsäuregehalt von 14 % (mindestens 11 % und höchstens18 %) zurückzuführen. Da es sich um das am weitesten nördlich gelegene Olivenanbaugebiet der Iberischen Halbinsel handelt, würde der Anbau derselben Sorten in anderen Gebieten Spaniens Öle mit geringerem Ölsäuregehalt, aber höherem Linolsäuregehalt und geringerer Stabilität ergeben, da diese Faktoren in hohem Maße vom Breitengrad des Erzeugungsgebietes abhängen.

Typisches Flavour (nach dem IOC-T20-Schema für Öle mit g. U.) mit Aromen, die meist an frisch gemähtes Gras und/oder Nüsse erinnern; es können auch Aromen von exotischen Früchten, grünen Früchten oder Artischocken auftreten, ebenso ein Mandelgeschmack im Abgang. Die besonderen Merkmale des Gebiets begünstigen eine hohe Konzentration an Aromastoffen, die ein mittleres, manchmal sogar intensives, fruchtiges Olivenaroma (Intensitätswerte 4 bis 7) bewirken. Im Geschmack bewirkt die im Vergleich zu anderen Gebieten Kataloniens hohe Polyphenol-Konzentration eine mittlere Intensität der Attribute bitter und scharf (Intensitätswerte 3 bis 6), sodass nach der Definition der Verordnung (EG) Nr. 640/2008 die Ausgewogenheit im Verhältnis zur Intensität des Attributs fruchtig eindeutig gewahrt ist (der Unterschied zwischen dem Median des Attributs fruchtig und dem der Attribute bitter oder scharf ist kleiner als 2 Punkte).

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.).

Wie zuvor beschrieben, hat die Verbindung von Geschichte, Anbautradition und Umweltfaktoren den Olivenanbau in diesen Gemeinden ermöglicht und eine ganz besondere Sortenstruktur hervorgebracht. Tatsächlich war der Mensch bei der Sortenauslese stets bestrebt, Zuchtsorten zu entwickeln, die an die starken Winde und die besonders nährstoffarmen Böden in dem Gebiet angepasst waren. Diesbezüglich war „Argudell“ wegen ihres besseren Verhaltens unter diesen Bedingungen die eindeutig geeignetste Sorte. Später hat auch „Arbequina“ ihre gute Anpassung an die Umwelt bewiesen und gleichmäßigere Ernten erlaubt, ohne das Profil der Öle zu verändern, da sie im Charakter sehr zurückhaltend ist und nur in geringen Mengen verwendet wird.

Zudem ermöglichte der ausgleichende Einfluss des Mittelmeers den Anbau von Oliven in dieser Breite, in der die winterliche Kälte andernfalls die Olivenhaine schädigen würde und wo die Meeresbrisen ausreichend Feuchtigkeit für das Treiben und die Fruchtbildung zuführen. Auch die Temperaturkurve im Sommer begünstigt die Bildung von Fetten und die Synthese einfach ungesättigter Fettsäuren. Die starken trockenen Herbstwinde (Tramontana) schützen die Pflanzengesundheit und begünstigen eine korrekte Reifung, was zur guten Qualität der geernteten Früchte beiträgt. Und schließlich fördern auch die hier - im Gegensatz zu anderen Olivenanbaugebieten mit Lehm- und Kalkböden - vorherrschenden leichten, sauren oder neutralen Böden, deren Muttergestein meist Schiefer oder Granit ist, die Akkumulation von Polyphenolen in den Früchten.

All dies trägt zu einem Öl mit einer ganz besonderen Zusammensetzung und einem spezifischen sensorischen Profil bei.

Verweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

http://agricultura.gencat.cat/web/.content/al_alimentacio/al02_qualitat_alimentaria/normativa-dop-igp/plecs-vigor/pliego_condiciones_oli_emporda_modificacion-modificacion-2023-ES.pdf


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/17


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 254/10)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Margaux“

PDO-FR-A0329-AM02

Datum der Mitteilung: 20.4.2023

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Liste der Gemeinden wurde aktualisiert. Bei dieser Aktualisierung wurde der amtliche Gemeindeschlüssel 2022 für das geografische Gebiet berücksichtigt.

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung, das geografische Gebiet bleibt unverändert.

Punkt 6 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

2.   Rebsorte für Anpassungszwecke

Die Rebsorte Castets N wurde in der Produktspezifikation hinzugefügt. Diese Rebsorte ist spätreifend, was vor dem Hintergrund der Klimaerwärmung von Vorteil sein kann. Darüber hinaus ist diese Rebsorte wenig anfällig für falschen Mehltau. Diese Rebsorte zeichnet sich dadurch aus, dass sie dazu geeignet ist, Weine hervorzubringen, die den typischen Charakter der Rotweine der g. U. Margaux aufweisen.

Die Rebsorte ist auf 5 % des Rebsortenbestands und 10 % in Verschnittweinen begrenzt.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

3.   Pflanzdichte

Die Vorschrift, nach der ein Mindestabstand zwischen den Rebstöcken derselben Rebzeile einzuhalten ist, wird durch die Festlegung eines Standraums von höchstens 1,43 m2 je Rebstock ersetzt.

Die Mindestpflanzdichte beträgt nach wie vor 7 000 Rebstöcke je Hektar.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

4.   Agrarumweltbestimmungen

Die folgenden Agrarumweltbestimmungen werden hinzugefügt:

Tote Rebstöcke müssen von den Parzellen entfernt werden, jedwede Lagerung toter Stöcke auf den Parzellen ist untersagt.

Die chemische Unkrautbeseitigung auf den Vorgewenden ist untersagt.

Eine vollständige chemische Unkrautbeseitigung auf den Parzellen ist untersagt.

Angelegte oder spontan gewachsene Vegetation zwischen den Rebzeilen wird mit mechanischen oder physischen Mitteln kontrolliert.

Jeder Winzer berechnet und erfasst den Behandlungshäufigkeitsindex.

Durch diese Änderungen wird den gesellschaftlichen Forderungen nach Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und nach einer besseren Berücksichtigung der Umwelt Rechnung getragen.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

5.   Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel I Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b, der den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern betrifft, wird gestrichen.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Beschreibung des Zusammenhangs wurde infolge der Zusammenlegung von Gemeinden angepasst.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

7.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Margaux

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

KURZBESCHREIBUNG

Bei den Weinen handelt es sich um stille Rotweine.

Diese haben:

einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol,

einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von höchstens 2 g/l,

einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,30 g/l.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.

Jede Weincharge, die als Fasswein vermarktet wird, weist bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 13,26 Milliäquivalent pro Liter auf, sowie nach diesem Datum einen Gehalt von höchstens 16,33 Milliäquivalent pro Liter.

Die nicht erwähnten Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.

Die Weine zeichnen sich durch eine intensive rote Farbe und ihre hervorragende Lagerfähigkeit aus. Diese Weine sind lange lagerfähig und weisen eine gewisse Finesse auf, die durch fruchtige Aromen betont wird.

Cabernet Sauvignon N ist die „Königsrebsorte“ des Médoc und wird auf fast 60 % der Rebflächen der g. U. „Margaux“ angebaut. Sie verleiht dem Wein seine Struktur, sein Bouquet und sein Alterungspotenzial. Merlot N, eine unverzichtbare Verschnittrebsorte, ist in den Cuvées nur selten in Anteilen von mehr als 30 % vertreten. Sie sorgt für Rundheit, Großzügigkeit und Komplexität der Aromen. Die seltener angebaute Rebsorte Cabernet Franc N verleiht den Weinen Eleganz und subtile Gewürzaromen. Die Rebsorte Petit Verdot N bringt volle Weine mit schöner Farbe, Frucht und Tanninen hervor.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 7 000 Rebstöcken je Hektar auf.

Der Abstand zwischen den Rebzeilen beträgt höchstens 1,50 m.

Jeder Rebstock verfügt über eine Fläche von höchstens 1,43 m2. Diese Fläche erhält man durch Multiplikation des Abstands zwischen den Rebzeilen mit dem Abstand zwischen den Rebstöcken in einer Rebzeile.

Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz).

Die Reben werden nach den nachstehend genannten Techniken mit höchstens zwölf Augen je Stock geschnitten:

sogenannter langer Medoc-Schnitt oder kurzer und langer Schnitt, wobei der Rebstock bei den Rebsorten Cot N, Cabernet Sauvignon N, Merlot N und Petit Verdot N zwei Strecker mit höchstens vier Augen und bei den Rebsorten Cabernet Franc N und Carmenère N höchstens fünf Augen aufweist. Der Zapfenschnitt erfolgt auf zwei Augen,

Zapfenschnitt mit zwei Kordonen oder Fächererziehung mit vier Schenkeln.

Die Bewässerung während der Vegetationsperiode der Rebe kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) genehmigt werden.

2.   Spezifisches önologisches Verfahren

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einem Konzentrationsgrad von 15 % zulässig.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.

5.2.   Höchsterträge

63 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels vom 1. Januar 2022 statt: Arsac, Labarde, Margaux-Cantenac und Soussans.

7.   Keltertraubensorte(n)

 

Cabernet Franc N

 

Cabernet Sauvignon N

 

Carmenère N

 

Cot N – Malbec

 

Merlot N

 

Petit Verdot N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das geografische Gebiet der g. U. „Margaux“ erstreckt sich auf den kiesigen Terrassen am linken Ufer der Gironde-Mündung.

Diese vom gemäßigten Meeresklima geprägte g. U. profitiert von klimatischen Bedingungen, die durch die wärmeregulierende Wirkung der Wasserflächen des Atlantiks und der Gironde für das Entstehen eines bedeutenden Weinbaugebiets günstig sind. Zu diesem Klima gesellen sich manchmal regenreiche Herbsttiefs. Diese sind hauptsächlich für die Unterschiede zwischen den Weinjahrgängen verantwortlich. Die Haupteigenschaften des Weins stehen insbesondere mit der für das Sedimentbecken typischen Geologie, der geologischen Entstehung der Böden, dem Relief und der Topografie sowie mit den heutigen Bodenkomponenten der Rebflächen in Zusammenhang.

Die Böden zeichnen sich im Wesentlichen durch fluviale Ablagerungen der Garonne aus dem Plio-Quartär und Quartär aus. Diese Ablagerungen sind terrassenförmig angeordnet und bilden hügelige Formationen, die sich heute in einer Höhenlage zwischen 6 und 33 m erstrecken. Das dichte Netz der Wasserläufe beeinflusst die Zerschneidung dieser Hügelkuppen und ermöglicht so die Wasserableitung.

Die Qualität und der typische Charakter der Margaux-Weine sind auf die außergewöhnliche Ergänzungswirkung zwischen den Böden und ihren topografischen Lagen mit der Nähe zu dem Mündungstrichter, der die Weinberge vor extremen Klimabedingungen schützt, zurückzuführen.

Aus der Analyse des steuerlichen Werts der landwirtschaftlichen Flächen gemäß den ersten Katastern, die zwischen 1826 und 1830 erstellt wurden, geht hervor, dass ein Großteil des Weinbaugebiets auf den kiesigen Hügelkuppen der tiefen und mittleren Terrassen gelegen war und den höchsten Steuersätzen zugeordnet wurde. Diese Gebiete zählten darüber hinaus zu den Edellagen der g. U. „Margaux“. Diese Edellagen umfassen die auf den besagten Terrassen, deren Kolluvien und deren geologischem Untergrund aus Ton oder Kalkstein angepflanzten Rebflächen. Traditionsgemäß wurde in den letzten drei Jahrhunderten ein abgegrenztes Parzellengebiet für die Erzeugung genutzt, das aus der Synthese bodenkundlicher, topografischer, klimatischer und geschichtlicher Kriterien hervorgegangen ist, die günstig für die Ansiedelung eines berühmten Weinbaugebiets sind.

Bei der berühmten Klassifizierung von 1855, die weitgehend den Vorgaben von Lawton folgte, wurde die spätere g. U. „Margaux“ mit einer einzigartigen Fülle von 21 „Grand Cru Classé“ (Klassifiziertes Großes Gewächs) ausgezeichnet, die das gesamte Spektrum der Klassifizierungen abdeckten und deren Rebflächen sich auf den mittleren Terrassen erstreckten. Diese Anerkennung wurde 1932 durch die Auszeichnung „Cru Bourgeois“ (Bürgerliches Gewächs) ergänzt, die an 16 Weingüter verliehen wurde, von denen 2 mit der Klassifizierung „Cru Bourgeois exceptionnel“, 8 mit der Klassifizierung „Cru Bourgeois supérieur“ und 6 mit der Klassifizierung „Cru Bourgeois“ bedacht wurden.

Das beständige Bestreben der Winzer aus dem Margaux den einzigartigen Charakter dieses Weinbaugebiets unter Beweis zu stellen, kommt durch die Wahrung und Verbesserung von alten Praktiken und durch die Auswahl der geeignetsten Parzellen und Rebsorten zum Ausdruck. Da die Winzer es verstanden, dieses Potenzial zur Geltung zu bringen, ist Margaux eines der prestigeträchtigsten Weinbaugebiete der Welt.

Die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Margaux“ sind ausschließlich stille Rotweine. Sie zeichnen sich durch eine intensive rote Farbe und ihre hervorragende Lagerfähigkeit aus. Diese Weine sind lange lagerfähig und weisen eine gewisse Finesse auf, die durch fruchtige Aromen betont wird.

Cabernet Sauvignon N ist die „Königsrebsorte“ des Médoc und wird auf fast 60 % der Rebflächen der g. U. „Margaux“ angebaut. Sie verleiht dem Wein seine Struktur, sein Bouquet und sein Alterungspotenzial. Merlot N, eine unverzichtbare Verschnittrebsorte, ist in den Cuvées nur selten in Anteilen von mehr als 30 % vertreten. Sie sorgt für Rundheit, Großzügigkeit und Komplexität der Aromen. Die seltener angebaute Rebsorte Cabernet Franc N verleiht den Weinen Eleganz und subtile Gewürzaromen. Die Rebsorte Petit Verdot N bringt volle Weine mit schöner Farbe, Frucht und Tanninen hervor.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das die Ausnahmegenehmigung für die Weinherstellung, Weinbereitung und den Weinausbau gilt, besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde: Arcins, Avensan, Lamarque, Ludon-Médoc, Macau und Le Pian-Médoc.

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux – Médoc“ oder „Grand Vin de Bordeaux – Médoc“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Angabe der größeren geografischen Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Schriftgröße des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-e303df21-7cba-4e9b-9c6a-b1d80356019f


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.