ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 246/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10792 — PHILIP MORRIS INTERNATIONAL / SWEDISH MATCH) ( 1 ) |
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2023/C 246/02 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 246/03 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2023/C 246/04 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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2023/C 246/05 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 246/06 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 246/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11172 — PLD / NBIM / VEGHEL) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2023/C 246/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11188 — OCTOPUS ENERGY / LEGAL & GENERAL CAPITAL INVESTMENTS / KENSA GROUP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 246/09 |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
13.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10792 — PHILIP MORRIS INTERNATIONAL / SWEDISH MATCH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 246/01)
Am 25. Oktober 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10792 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
13.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/2 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Mitteilung nach Artikel 4 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 15, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen durch die Kommission
(2023/C 246/02)
Nach Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen durch die Kommission (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) (1) erfolgt die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 und der Durchführungsverordnung auf digitalem Weg, außer wenn die Kommission ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in Artikel 25 Absätze 6 und 7 der Durchführungsverordnung genannte Übermittlungsart zustimmt. Nach Artikel 25 Absatz 3 der Durchführungsverordnung kann die Kommission technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten für die Unterlagen erlassen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 und der Durchführungsverordnung vorzulegen sind.
In dieser Mitteilung werden die technischen Spezifikationen festgelegt, die relevant sind für die Übermittlung und Unterzeichnung von Anmeldungen, die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2560 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung übermittelt werden, von Stellungnahmen nach Einleitung einer eingehenden Prüfung, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 und Artikel 8 der Durchführungsverordnung übermittelt werden, von Verpflichtungszusagen, die von Unternehmen, die Gegenstand einer Prüfung sind, angeboten und nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2022/2560 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung übermittelt werden, und von Stellungnahmen zu den Gründen, aus denen die Kommission ihren Beschluss zu erlassen beabsichtigt, die nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2022/2560 und Artikel 17 der Durchführungsverordnung übermittelt werden.
1. METHODE DER ÜBERMITTLUNG VON UNTERLAGEN AN DIE KOMMISSION
1. |
Die Übermittlung von Unterlagen, die kleiner als zehn Gigabyte sind, sollte elektronisch über EU Send Web (im Folgenden „EU Send“) (2), die Onlineplattform der Kommission zur sicheren Übermittlung von Unterlagen, erfolgen. Zur Nutzung von EU Send ist eine vorherige Registrierung erforderlich, und für die Übermittlung von Unterlagen über EU Send gelten Größenbeschränkungen, die sich ändern können. Unterlagen, die kleiner als zehn Gigabyte sind, aber dennoch die Größenbeschränkungen von EU Send überschreiten, sollten in mehreren Teilen übermittelt werden. |
2. |
Den über EU Send erfolgenden Übermittlungen muss ein Übermittlungsformular beiliegen, das von EU Send bereitgestellt wird. Das Übermittlungsformular muss korrekt ausgefüllt werden. |
3. |
Unterlagen, die größer als zehn Gigabyte sind, können bei der auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission veröffentlichten Anschrift eigenhändig abgegeben oder per Einschreiben an die genannte Anschrift gesandt werden, und zwar auf externen Festplatten mit USB 2.0- oder 3.0-Anschluss, die in einem Microsoft-Windows-kompatiblen, unkomprimierten Datenformat formatiert sind. |
4. |
Unterlagen, die per Einschreiben übermittelt oder eigenhändig abgegeben werden, sollten an die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission gerichtet werden, deren Anschrift auf deren Website veröffentlicht ist. Bei Versand der Unterlagen an andere Dienststellen der Kommission kann es zu Verzögerungen kommen. |
2. ELEKTRONISCHE UNTERZEICHNUNG DER UNTERLAGEN
5. |
Dieser Abschnitt enthält technische Spezifikationen für die Unterzeichnung elektronisch übermittelter Unterlagen (sofern eine Unterzeichnung erforderlich ist), die über EU Send übermittelt werden oder auf externen Speichermedien bei der Kommission eingehen. |
6. |
Um gültig zu sein, müssen elektronisch übermittelte Unterlagen mit mindestens einer qualifizierten elektronischen Signatur (im Folgenden „QES“) unterzeichnet sein, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (im Folgenden „eIDAS-Verordnung“) (3) entspricht. Da nur bei QES in allen Mitgliedstaaten ausdrücklich anerkannt wird, dass sie dieselbe Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift haben, wird keine elektronische Unterzeichnung anderer Art – wie etwa eingescannte Unterschriften oder fortgeschrittene elektronische Signaturen gemäß der Definition in der eIDAS-Verordnung – akzeptiert, die nicht die Anforderungen an QES erfüllt. |
7. |
Das Format der QES muss einem der im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission (4) genannten Formate bzw. deren neuesten Spezifikationen entsprechen, wie sie vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen veröffentlicht werden. |
8. |
Qualifizierte Vertrauensdienste (5) („Qualified Trust Services“) können von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern („Qualified Trust Service Providers“, im Folgenden „QTSP“) gemäß Definition in der eIDAS-Verordnung bezogen werden. QTSP sind kommerzielle Diensteanbieter und qualifizierte Mitglieder des Vertrauenssystems der Europäischen Union. QTSP sind über den „Trusted List Browser“ zu finden (6). |
9. |
Die Kommission wird mit einer QES unterzeichnete Unterlagen validieren. Um sicherzugehen, dass eine QES von der Kommission erfolgreich validiert wird, können Sie ihre Gültigkeit vorab durch einen QTSP prüfen lassen, der gegen Entgelt einen qualifizierten Validierungsdienst erbringt (7). Die Webanwendung Digital Signature Services der Kommission kann zu Demonstrationszwecken verwendet werden (8). Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass diese Plattform nicht zur Übermittlung fallbezogener Unterlagen oder vertraulicher oder fallspezifischer Informationen genutzt werden darf. |
10. |
Unterzeichnete Unterlagen dürfen weder verschlüsselt werden noch andere als QES-bezogene Zertifikate enthalten. |
11. |
Die Metadaten der QES müssen mit den Kontaktdaten des Unterzeichners übereinstimmen. Wenn Sie eine oder mehrere QES verwenden, um ein Dokument zu unterzeichnen, fügen Sie bitte am Ende des Dokuments zu Informationszwecken die Kontaktdaten des Unterzeichners sowie den Hinweis „[elektronische Signatur]“ an. Eine visuelle Darstellung der elektronischen Signatur ist optional und bringt keinen rechtlichen Mehrwert. |
12. |
Werden an einem bereits unterzeichneten Dokument Änderungen vorgenommen, so werden etwaige elektronische Signaturen ungültig. Daher sollte das Dokument nach Anbringung einer oder mehrerer QES nicht mehr geändert werden. |
13. |
Unterlagen, die mit einer QES elektronisch signiert sind, dürfen weder gesperrt noch mit einem Passwort geschützt werden, damit die Kommission mit ihrer spezifischen Software auf das Dokument zugreifen und die Gültigkeit der QES überprüfen kann. |
3. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR ELEKTRONISCH ÜBERMITTELTE UNTERLAGEN
14. |
Dieser Abschnitt enthält technische Spezifikationen für elektronisch übermittelte Unterlagen, etwa über EU Send gesendete Übermittlungen und solche, die auf externen Speichermedien eingehen. |
15. |
Alle in elektronischer Form übermittelten Unterlagen müssen vor der Übermittlung auf Viren geprüft werden und virenfrei sein. Die Kommission wird infizierte Dateien löschen und infizierte externe Speichermedien aussondern. Durch das Löschen oder Aussondern von Dateien können die übermittelten Unterlagen ungültig oder unvollständig werden. |
16. |
Mit EU Send übermittelte Unterlagen dürfen nicht verschlüsselt werden. Bei Unterlagen, die auf externen Speichermedien übermittelt werden, wird eine Verschlüsselung dringend empfohlen. Die Verschlüsselung sollte nur auf Ebene des gesamten Speichermediums erfolgen. Die einzelnen auf dem Gerät gespeicherten Unterlagen sollten nicht passwortgeschützt sein. Die Passwörter zur Entschlüsselung sollten separat übermittelt werden. |
17. |
Alle Unterlagen (mit Ausnahme der Unterlagen, die unter Nummer 20 fallen) müssen im PDF- oder Tabellenkalkulationsformat (XLSX) eingehen. Bei Unterlagen im PDF-Format muss die Durchsuchbarkeit gewährleistet sein, entweder durch digitale Erstellung als PDF-Dateien oder durch Scannen für die optische Zeichenerkennung (OCR). Bei der Übermittlung von Unterlagen im XLSX-Format müssen alle zugrunde liegenden Daten unbearbeitet und alle zugrunde liegenden Formeln und Algorithmen unversehrt sein. |
18. |
Aus den Dateinamen der Unterlagen sollte sich ohne Weiteres ablesen lassen, auf welchen Abschnitt im Formular FS-CO (9) oder in anderen übermittelten Unterlagen sie sich beziehen. Die Dateinamen sollten außerdem die Nummer des Verfahrens enthalten, auf das sich die Übermittlung bezieht. Die Dateinamen dürfen weder Sonderzeichen noch nichtlateinische Schriftzeichen enthalten, und der vollständige Pfad darf höchstens 250 Schriftzeichen lang sein. |
19. |
Bei Unterlagen im PDF-Format sind auf jeder Seite die Unternehmenskennung und fortlaufende Dokumentenkontrollnummern (z. B. ABC-00000001) anzugeben. |
4. ZUSÄTZLICHE SPEZIFIKATIONEN FÜR SACHDIENLICHE UNTERLAGEN
20. |
Sachdienliche Unterlagen (z. B. diejenigen, die unter Abschnitt 8 des Formulars FS-CO vorgelegt werden) sind im ursprünglichen Format zu übermitteln (d. h. nicht in PDF umzuwandeln). |
21. |
E-Mails und andere Dateien sind als einzelne Dateien (und nicht als .pst-, .zip- oder .nsf-Datei) zu übermitteln. .nsf-Dateien sollten in ein Format für „einzelne“ E-Mails (wie .msg oder .eml) umgewandelt werden. |
22. |
Sachdienliche Unterlagen sind vollständig und unbearbeitet zu übermitteln. Alle zugrunde liegenden Metadaten müssen unversehrt sein. Es darf keine Deduplikations- oder E-Mail-Threading-Software verwendet werden. |
5. ALTERNATIVE METHODEN DER UNTERZEICHNUNG UND ÜBERMITTLUNG VON UNTERLAGEN
23. |
Wenn die Übermittlung über EU Send aus technischen Gründen nicht möglich ist und die Kommission ausnahmsweise andere Übermittlungsarten erlaubt, können Unterlagen, die kleiner als 10 Gigabyte sind, nach Nummer 4 eigenhändig abgegeben oder per Einschreiben geschickt werden. Elektronische Unterlagen sind digital mit einer QES zu unterzeichnen und auf externen Speichermedien wie USB-Medien, CDs oder DVDs oder Festplatten mit USB 2.0- oder 3.0-Anschluss, die in einem Microsoft-Windows-kompatiblen, unkomprimierten Datenformat formatiert sind, einzureichen. |
24. |
Ist die Unterzeichnung von Unterlagen mit einer QES nicht durchführbar und erlaubt die Kommission ausnahmsweise andere Unterzeichnungsformen, so kann ein handschriftlich unterzeichnetes Papierexemplar der gesamten zu übermittelnden Unterlagen nach Nummer 4 eigenhändig abgegeben oder per Einschreiben geschickt werden. In diesem Fall müssen den übermittelten Unterlagen zu Informationszwecken zwei digitale Kopien der gesamten übermittelten Unterlagen auf einem externen Speichermedium (wie USB-Medien, CDs oder DVDs oder externe Festplatten mit USB 2.0- oder 3.0-Anschluss, die in einem Microsoft-Windows-kompatiblen, unkomprimierten Datenformat formatiert sind) beiliegen. Außerdem muss den übermittelten Unterlagen eine handschriftlich unterzeichnete Erklärung darüber beiliegen, dass das unterzeichnete Papierexemplar und die digitalen Kopien identisch sind. |
6. BEGINN DER ANWENDBARKEIT
25. |
Die Anweisungen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. |
(1) ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 1.
(2) Hinweise zur Nutzung von EU Send (auch „eTrustEx“ genannt) sind unter https://competition-policy.ec.europa.eu/index/it-tools/etrustex_en abrufbar.
(3) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37).
(5) Ein qualifizierter Vertrauensdienst ist ein Vertrauensdienst, der die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt.
(6) QTSP nach Mitgliedstaat sind hier aufgelistet: https://esignature.ec.europa.eu/efda/tl-browser/#/screen/home. Nur QTSP mit der Kennzeichnung „QCert for ESig“ können ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen anbieten, das für QES erforderlich ist.
(7) QTSP nach Mitgliedstaat sind hier aufgelistet: https://esignature.ec.europa.eu/efda/tl-browser/#/screen/home. QTSP mit dem Hinweis „QVal for QESig“ können einen qualifizierten Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen erbringen.
(8) Die Webanwendung Digital Signature Services der Kommission ist zugänglich unter: https://ec.europa.eu/cefdigital/DSS/webapp-demo/validation.
(9) Anhang I der Durchführungsverordnung.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
13.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
12. Juli 2023
(2023/C 246/03)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1022 |
JPY |
Japanischer Yen |
153,84 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4524 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85378 |
SEK |
Schwedische Krone |
11,6800 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9683 |
ISK |
Isländische Krone |
146,90 |
NOK |
Norwegische Krone |
11,3310 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
23,828 |
HUF |
Ungarischer Forint |
376,48 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,4473 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9495 |
TRY |
Türkische Lira |
28,8159 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6479 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4574 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6268 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7818 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4751 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 420,80 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
20,3368 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9274 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 608,80 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,1263 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,463 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
38,434 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,3477 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,7485 |
INR |
Indische Rupie |
90,7173 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
13.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/7 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2023/C 246/04)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
15. März 2023 |
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Nummer der Beihilfesache |
90112 |
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Nummer der Entscheidung |
046/23/COL |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Gebiet |
Stadt Oslo |
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Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
Regelung für erschwinglichen Wohnraum in der Stadt Oslo Agentur für Immobilien und Stadterneuerung |
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Rechtsgrundlage |
Zuweisungsschreiben der Abteilung Stadtentwicklung des Stadtrats |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Im Einklang mit der norwegischen Wohnungspolitik sollen mehr Menschen die Möglichkeit erhalten, Wohnungseigentümer zu werden. Durch die Maßnahme sollen soziale Ungleichheit und Wohnraumsegregation bekämpft, wichtige Beschäftigungsgruppen in Oslo gehalten und zusätzlicher Druck auf die Stadtgrenzen von Oslo vermieden werden. |
||||||
Form der Beihilfe |
Direktzuschuss und Schuldenerlass |
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Dauer |
20 Jahre |
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Wirtschaftssektoren |
Grundstücks- und Wohnungswesen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/
13.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/8 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2023/C 246/05)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
29. März 2023 |
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Nummer der Beihilfesache |
90093 |
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Nummer der Entscheidung |
051/23/COL |
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EFTA-Staat |
Liechtenstein |
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Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
Verlängerung der Beihilferegelung im Rahmen des Medienförderungsgesetzes |
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Rechtsgrundlage |
Medienförderungsgesetz vom 21. September 2006 und Medienförderungsverordnung vom 22. März 2016 |
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Art der Maßnahme |
Regelung |
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Ziel |
Wahrung der Meinungsvielfalt, Förderung der journalistischen und der redaktionellen Qualität und Erleichterung der Verbreitung von meinungsbildenden Medien in Liechtenstein |
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Form der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Mittelausstattung |
11,04 Mio. CHF |
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Beihilfeintensität |
25 %–40 % |
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Laufzeit |
1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2029 |
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Wirtschaftszweige |
Information und Kommunikation |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
13.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/9 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2023/C 246/06)
1. |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird. |
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. |
Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.
|
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
13.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11172 — PLD / NBIM / VEGHEL)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 246/07)
1.
Am 6. Juli 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Prologis, L.P. („PLD“, USA), |
— |
Norges Bank Investment Management („NBIM“, Norwegen), |
— |
Immobilie in Veghel („Veghel-Vermögenswert“, Niederlande). |
PLD und NBIM werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit der Zielimmobilie übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
PLD besitzt, betreibt und entwickelt Immobilien in Nord- und Südamerika, Europa und Asien, hauptsächlich für industrielle Zwecke. |
— |
NBIM tätigt im Namen des norwegischen Finanzministeriums institutionelle Investitionen für den Government Pension Fund Global mit Schwerpunkt auf weltweiten Investitionen, einschließlich Immobilieninvestitionen in Nordamerika, Europa und Japan. |
— |
Bei dem Veghel-Vermögenswert handelt es sich um eine Immobilie in Veghel (Niederlande), die als Logistikeinrichtung genutzt wird. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11172 — PLD / NBIM / VEGHEL
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
13.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11188 — OCTOPUS ENERGY / LEGAL & GENERAL CAPITAL INVESTMENTS / KENSA GROUP)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 246/08)
1.
Am 28. Juni 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Octopus Energy Group Limited („Octopus“, Vereinigtes Königreich), gemeinsam kontrolliert von CPP Investment Board Private Holdings Inc. („CPP“, Kanada), GIM Willow LP („GIM“, Vereinigtes Königreich), Origin Energy International Holdings PTY Ltd. („OEI“, Australien) und Octopus Energy Holdco Ltd. („OEH“, Vereinigtes Königreich), |
— |
Legal & General Capital Investments Limited („LGC“, Vereinigtes Königreich), unter der alleinigen Kontrolle von Legal & General Group plc („L&G Group“, Vereinigtes Königreich), |
— |
Kensa Group Limited („Kensa“, Vereinigtes Königreich). |
Octopus und LGC werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Kensa übernehmen, das derzeit unter der alleinigen Kontrolle von LGC steht.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Octopus ist auf die Versorgung von Privat- und Geschäftskunden mit erneuerbarer Energie spezialisiert, u. a. in Deutschland, Spanien, Italien und Frankreich. Ferner ist Octopus in den Bereichen der Erzeugung von grüner Energie (vorwiegend Wind- und Solarparks), der Installation von Energiedienstleistungen (z. B. Luftwärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und intelligente Zähler) sowie des Leasings von Elektrofahrzeugen tätig. Außerdem investiert Octopus über Investmentfonds in ein Portfolio aus Vermögenswerten im Bereich erneuerbare Energie und verwaltet es. |
— |
LGC ist eine Investmentgesellschaft, die in verschiedene Sektoren investiert, darunter saubere Energie und besondere Kategorien von Gewerbeimmobilien. Zu den Investitionen im Bereich saubere Energie gehören Solarzellen der nächsten Generation, Batterie- und Robotiktechnologie, Anlagenmanagement für erneuerbare Energie, Dekarbonisierungssoftware für Wohngebäude, CO2-arme Baumaterialien und Fusionsenergie. |
— |
Kensa produziert und liefert Erdwärmepumpen samt Zubehör. Außerdem erbringt das Unternehmen Dienstleistungen für die Installation und Konzeption von Erdwärmepumpsystemen für Drittinstallateure, Planer und Wohnungsanbieter. Kensa ist hauptsächlich im Vereinigten Königreich tätig und liefert in geringerem Umfang auch Wärmepumpen in die Niederlande und nach Neuseeland. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11188 — OCTOPUS ENERGY / LEGAL & GENERAL CAPITAL INVESTMENTS / KENSA GROUP
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
13.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/14 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2023/C 246/09)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) .
MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Finca Élez“
PDO-ES-A0053-AM04
Datum der Mitteilung: 28.4.2023
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Die Rebsorte Viognier wird aufgenommen
Beschreibung:
Die Rebsorte Viognier wird aufgenommen.
Diese Änderung betrifft Nummer 6 der Produktspezifikation und Punkt 7 des Einzigen Dokuments.
Art der Änderung: Standardänderung. Die vorliegende Änderung bewirkt keine Veränderung des Enderzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
Begründung:
Aufgrund einer ordnungsgemäß erfolgten Identifizierung einer Parzelle mit weißer Traube, die seit Anbeginn auf dem Weingut vorhanden ist und der Rebsorte Viognier entspricht.
2. Aufgrund der neuen Rebsorte Viognier wird die Bezeichnung der Weinarten geändert
Beschreibung:
Die Bezeichnung der Weinarten wird an die neue Rebsorte Viognier angepasst.
Diese Änderung betrifft die Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1, 2.2.2, 3.3.1 und 3.3.2 der Produktspezifikation und die Punkte 4 und 5 des Einzigen Dokuments.
Art der Änderung: Standardänderung. Die vorliegende Änderung bewirkt keine Veränderung des Enderzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
Begründung:
Infolge der Aufnahme der Rebsorte Viognier in die Produktspezifikation und damit der Möglichkeit, sortenreine Weine aus dieser Rebsorte zu erzeugen.
3. Anpassung der Bezeichnung der Weinarten
Beschreibung und Änderungsgründe
— |
Die Angabe „auf Feinhefe“ wird anstelle von „jung“ eingeführt; ein besseres Volumen im Mund ist möglich; im Geschmack wird ein mittleres Volumen im Mund erreicht. Die Änderung betrifft die Nummern 2.1.1, 2.2.1 und 3.3.1 der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments. |
— |
„Im Fass“ wird durch „im Eichenfass“ ersetzt. Die Änderung betrifft die Nummern 2.1.2, 2.2.2 und 3.3.2 der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments. |
— |
„Barrica“ wird durch „gereift“ ersetzt. Die Änderung betrifft die Nummern 2.1.5, 2.2.5 und 3.4.2 der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments. |
Art der Änderung: Standardänderung. Die vorliegende Änderung bewirkt keine Veränderung des Enderzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
Begründung:
Es wird beabsichtigt, die Produktpalette zu erweitern und der Nachfrage des Marktes zu entsprechen.
Die Angabe „Eichenfass“ wird eingeführt, damit die Nutzung von Fässern unterschiedlichen Volumens möglich wird, wodurch der Wein eine unterschiedlich ausgeprägte Komplexität und Struktur erhalten kann.
Die Angabe „gereift“ wird eingeführt, um das Angebot verfügbarer Weine zu vergrößern und die veränderte Nachfrage der Endverbraucher zu bedienen. Es wird geschmacklich der Ausbau mit Röst- und Raucharomen eliminiert.
4. Änderungen bei den organoleptischen Beschreibungen
Beschreibung:
Die organoleptischen Beschreibungen der Weine werden verbessert und ergänzt, insbesondere in Bezug auf die Rotweine, je nachdem, ob sie in Edelstahl, Beton oder Holz reifen.
Die Änderung betrifft Nummer 2.2 der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments.
Art der Änderung: Standardänderung. Die vorliegende Änderung bewirkt keine Veränderung des Enderzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
Begründung:
Verbesserung der Beschreibungen gemäß der Produkttypologie.
5. Änderung der Schwefelgrenzwerte
Beschreibung:
Die Schwefelhöchstgrenzwerte unterscheiden sich zwischen konventionell erzeugten Weinen und Bioweinen. Bei konventionell erzeugten Weinen wird der Schwefeldioxidgehalt an die Grenzwerte angepasst, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vorgegeben sind. Für Bioweine werden niedrigere Grenzwerte festgelegt.
Die Änderung betrifft die Nummern 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7, 2.1.8, 2.1.9 und 2.1.10 der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments.
Art der Änderung: Standardänderung. Diese Änderung ist eine Anpassung an die geltenden Rechtsvorschriften bezüglich der physikalisch-chemischen Eigenschaften, die keine Änderung des Enderzeugnisses mit sich bringt. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
Begründung:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt wird erweitert, damit ein größerer Spielraum zur Korrektur des Weins für eine angemessene Konservierung zur Verfügung steht, wobei zwischen Bioweinen und Weinen aus konventionellem Anbau unterschieden wird.
6. Änderung der Anforderungen an die Säuerung
Beschreibung:
Die Weinsäure-Höchstmenge, die weißem Traubenmost zur Säuerung hinzugefügt werden darf, wird von 0,8 g/l auf 1 g/l erhöht.
Diese Änderung betrifft Abschnitt 3 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.
Art der Änderung: Standardänderung. Diese Änderung ist eine Anpassung an die geltenden Rechtsvorschriften bezüglich der physikalisch-chemischen Eigenschaften, die keine Änderung des Enderzeugnisses mit sich bringt. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
Begründung:
Die Möglichkeit einer solchen Korrektur wird ausgeweitet, die bei außergewöhnlicher Notwendigkeit, aufgrund einer unausgewogenen Reifung der Traube, erfolgt.
7. Änderungen bei der Einmaischung
Beschreibung:
— |
Es wird festgelegt, dass die Weinbereitung mit oder ohne Einmaischung erfolgt. Diese Änderung betrifft Nummer 3.3.1 der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments. |
— |
Anpassung der Mindest-Einmaischezeit und des maximalen Fassungsvermögens der Holzbehältnisse. Diese Änderung betrifft Nummer 3.3.2 der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments. |
Art der Änderung: Standardänderung. Die vorliegende Änderung bewirkt keine Veränderung des Enderzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
Begründung:
Die Weinbereitung ohne Einmaischung oder mit Einmaischung in unterschiedlicher Ausprägung kann zu subtilen organoleptischen Unterschieden führen, die sich im Mund deutlicher zeigen können, etwa durch eine verbesserte Geschmeidigkeit und ein gewisses Volumen der Weine. Je nach den Bedingungen, unter denen die Traube reift, kann es sein, dass keinerlei Einmaischung erforderlich ist, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen, da die Traube wegen ausbleibender Niederschläge möglicherweise bereits eine erhöhte Konzentration aufweist, weshalb keine Form eines längeren Kontakts notwendig ist.
Mit der Aufnahme der Rebsorte Viognier und der Vorgabe, dass nicht nur Fässer, sondern Eichenfässer zu verwenden sind, verringert sich die Mindest-Einmaischezeit auf 2 Stunden und das Fassungsvermögen der Holzbehältnisse in Form von Eichenfässern wird auf bis zu 5 000 Liter erhöht.
8. Streichung des Temperaturbereichs für die Maischegärung
Beschreibung:
Die Temperatur für die Maischegärung wird auf höchstens 30 °C angehoben.
Diese Änderung betrifft Nummer 3.4.1 der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments.
Art der Änderung: Standardänderung. Die vorliegende Änderung bewirkt keine Veränderung des Enderzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
Begründung:
Zur Verbesserung der Ausprägung und der Bandbreite der alkoholischen Gärung.
9. Anpassung der önologischen Verfahren für gereiften Rotwein
Beschreibung und Begründung:
Die Gärung wird von 10 auf 7 Tage verringert, damit weniger extraktive Weinbereitungsverfahren zum Einsatz kommen können. Um die Ausprägung und die Bandbreite der alkoholischen Gärung zu verbessern, wird die Temperatur für die Maischegärung auf höchstens 30 °C angehoben. Damit der Wein mehr Komplexität erhält, verbleibt er mindestens 8 Monate in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von bis zu 5 000 Litern oder in Betonlagertanks mit einem Fassungsvermögen von bis zu 5000 Litern oder in Edelstahlbehältern. Alternativ kann er mindestens 2 Monate in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von bis zu 600 Litern gelagert werden.
Die Änderung betrifft Nummer 3.4.2 der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments.
Art der Änderung: Standardänderung. Die vorliegende Änderung bewirkt keine Veränderung des Enderzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
10. Anpassung der önologischen Verfahren für Rotwein „Crianza“, „Reserva“ und „Gran Reserva“
Beschreibung:
Die Temperatur für die Maischegärung wird auf höchstens 30 °C angehoben.
Beim Wein „Crianza“ wird die zeitliche Nutzungsbeschränkung der Fässer von 7 Jahren gestrichen.
Beim Wein „Reserva“ wird die Mindestzeit im Fass auf 12 Monate verringert, es wird die Verweildauer in der Flasche angegeben und die zeitliche Beschränkung der Nutzung der Fässer von 6 Jahren gestrichen.
Beim Wein „Gran Reserva“ wird die Mindestzeit im Fass auf 18 Monate verringert, es wird die Verweildauer in der Flasche angegeben und die zeitliche Beschränkung der Nutzung der Fässer von 6 Jahren gestrichen.
Die Änderung betrifft die Nummern 3.4.3, 3.4.4. und 3.4.5 der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments.
Art der Änderung: Standardänderung. Die vorliegende Änderung bewirkt keine Veränderung des Enderzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
Begründung:
Zur Verbesserung der Ausprägung und der Bandbreite der alkoholischen Gärung wird der Temperaturbereich für die Maischegärung erweitert.
Die Verweildauer im Fass und in der Flasche wird an die Bedingungen für die Verwendung der traditionellen Begriffe „Reserva“ und „Gran Reserva“ angepasst.
Die zeitliche Begrenzung der Nutzung der Fässer wird gestrichen, da das Fass über seine gesamte Nutzungsdauer einen Beitrag zur Komplexität und Finesse zu leisten vermag.
11. Erweiterung und Festlegung des Dichtebereichs des teilweise im Fass vergorenen Roséweins
Beschreibung:
Der Dichtebereich für den Abstich des teilweise im Fass vergorenen Roséweins wird erweitert. Er liegt nun zwischen 1 100 und 1 015. Auch wird festgelegt, dass die Gärung bei mindestens 10 % in Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von bis zu 5 000 Litern erfolgen muss.
Diese Änderung betrifft Nummer 3.4.7 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.
Art der Änderung: Standardänderung. Die vorliegende Änderung bewirkt keine Veränderung des Enderzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
Begründung:
Der genaue Moment des Abstichs soll feiner bestimmt werden.
Es wird festgelegt, worin die teilweise Gärung besteht.
12. Einführung der Ertragsgrenzen für die neue Rebsorte Viognier
Beschreibung:
Die Ertragsgrenzen für die neue Rebsorte Viognier werden eingeführt.
Diese Änderung betrifft Nummer 5 der Produktspezifikation und Punkt 5.2 des Einzigen Dokuments.
Art der Änderung: Standardänderung. Die vorliegende Änderung bewirkt keine Veränderung des Enderzeugnisses. Dieses behält seine – auf dem Zusammenspiel zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren beruhenden – Eigenschaften sowie das entsprechende Profil bei, so wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang beschrieben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Änderung keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten entspricht.
Begründung:
Es handelt sich um eine neue Sorte, für die Erzeugungsgrenzwerte festzulegen sind, wie auch bei den übrigen Rebsorten der Produktspezifikation.
13. Angaben der zuständigen Behörden
Beschreibung:
Die Daten der zuständigen Behörde wurden aktualisiert.
Diese Änderung betrifft Nummer 9 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.
Art der Änderung: Standardänderung. Diese Änderung entspricht keiner der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Änderungsarten.
Begründung:
Die Änderung der Produktspezifikation wird dazu genutzt, diese Angaben auf den neuesten Stand zu bringen.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Finca Élez
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weins/der weine
1. Chardonnay, Viognier, Chardonnay auf Feinhefe, Viognier auf Feinhefe und junger Rotwein
KURZBESCHREIBUNG
Chardonnay, Viognier, Chardonnay und Viognier auf Feinhefe: klar, brillant, grüngelb bis goldfarben. Hohe Intensität, Präsenz fruchtiger und blumiger Primäraromen. Mittleres Volumen im Mund, hohe Intensität, ausgewogenes Verhältnis zwischen Alkohol und Säure.
Junger Rotwein: klar, brillant, sehr hohe Farbintensität, Violett- und Rottöne. Präsenz fruchtiger und blumiger Primäraromen. Hohe Intensität, mit langem und rundem Abgang.
* |
Der maximale Gesamtalkoholgehalt liegt innerhalb der nach den einschlägigen EU-Vorschriften zulässigen Grenzwerte. |
** |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid:
|
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
11 |
Mindestgesamtsäure |
4 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
15 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
|
2. Chardonnay und teilweise im Eichenfass vergorener Viognier und „gereifter“ Rotwein sowie Rotweine „Crianza“ und „Reserva“
KURZBESCHREIBUNG
Alle sind klar und brillant.
Chardonnay und Viognier: gelb bis goldfarben, mittlere Intensität. Hohe Intensität, Präsenz komplexer, fruchtiger, blumiger und Reifearomen. Hohe Intensität; mit langem Abgang; ausgewogene Tanninstruktur mit Alkohol und Glycerin.
Gereifter Rotwein: sehr hohe Farbintensität, Violett- und Rottöne. Hohe Intensität, fruchtige und blumige Aromen, in Edelstahl gereifte Weine behalten die Frische der Sorte bei und gewinnen an Volumen, im Betonbehältnis sind sie offen und sehr blumig und im Holzfass zeigen sie kräftige Reifearomen. Komplex im Mund; bei in Edelstahl gereiften Weinen prägt sich ein Gefühl von Geschmeidigkeit und Volumen im Mund aus, bei Betonbehältnissen sind die Weine weich, aromatisch und von guter Säure, und bei Holzfässern sind Holztannine präsent; gute Tanninstruktur, mit langem und rundem Abgang.
Rotwein „Crianza“: sehr hohe Farbintensität, Rot- und Blautöne. Hohe Intensität, Präsenz von Aromen roter Früchte und Reifearomen. Hohe Intensität. Ausgewogenes Verhältnis aus Alkohol und Säure, merkliche Präsenz zarter Tannine.
Rotwein „Reserva“: sehr hohe Farbintensität, granat- und ziegelrote Töne. Hohe Intensität, deutliche Reifearomen und Aromen von reifen Früchte. Mittlere bis hohe Intensität; mit Tanninen des Holzes und einer guten Tanninstruktur, ohne aggressiv zu sein.
* |
Der maximale Gesamtalkoholgehalt liegt innerhalb der nach den einschlägigen EU-Vorschriften zulässigen Grenzwerte. |
** |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):
|
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
11,5 |
Mindestgesamtsäure |
4 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
15 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
|
3. Chardonnay
KURZBESCHREIBUNG
Klar und hell; gelb bis goldfarben, mittlere Intensität. Mit fruchtigen, süßen und Reifearomen, ohne dass Letztere dominieren; mittlere bis hohe Intensität. Im Geschmack zeigt sich eine hohe Intensität; ausgewogenes Verhältnis zwischen Säure und Zucker.
* |
Der maximale Gesamtalkoholgehalt liegt innerhalb der nach den einschlägigen EU-Vorschriften zulässigen Grenzwerte. |
** |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid:
|
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
12 |
Mindestgesamtsäure |
4 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
15 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
|
4. Rotwein „Gran Reserva“, junger Roséwein und teilweise im Fass vergorener Roséwein
KURZBESCHREIBUNG
Rotwein: Mit roten und ziegelroten Tönen. Der Geruch ist durch hohe Intensität, deutliche Reifearomen und Aromen von reifen Früchten gekennzeichnet. Mit Tanninen des Holzes und einer guten Tanninstruktur, ohne aggressiv zu sein.
Junger Roséwein: Klar, hell mit lebhaften Rosatönen. Starke Intensität, klar, Anklänge an frische rote Früchte. Starke Intensität, fruchtig, ausgewogenes Verhältnis zwischen Säure und Alkoholgehalt.
Teilweise im Fass vergorener Roséwein: Klar, hell mit lebhaften Rosatönen. Starke Intensität, klar, Anklänge an frische rote Früchte und Röstaromen. Starke Intensität, fruchtig, ausgewogenes Verhältnis zwischen Säure und Alkoholgehalt.
* |
Der maximale Gesamtalkoholgehalt liegt innerhalb der nach den einschlägigen EU-Vorschriften zulässigen Grenzwerte. |
** |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid:
|
Allgemeine Analysemerkmale |
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
12 |
Mindestgesamtsäure |
4 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
16,7 |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
|
5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1. Spezifisches önologisches Verfahren
Aufgrund des Drucks bei der Pressung können höchstens 74 Liter pro 100 kg Trauben erzielt werden. Der maximale Druck bei der Pressung beträgt weniger als 2 kg/cm2.
Für Chardonnay-Weine mit Einmaischung in Tankpresse, mindestens 2 Stunden lang. Die Homogenisierung im Tank dauert zwischen 24 und 72 Stunden.
Bei mindestens 10 % muss die Gärung in Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von bis zu 5 000 Litern erfolgen. Im Eichenfass ruht der Wein mindestens 2 Monate lang.
Gereifter Rotwein und Rotwein „Crianza“: Maischegärung über mindestens 7 Tage bei Temperaturen bis zu höchstens 30 oC; Rotweine „Reserva“ und „Gran Reserva“: mindestens 15 Tage.
5.2. Höchsterträge
1. Cabernet-Sauvignon, Chardonnay und Viognier
9 000 kg Trauben pro Hektar
66,60 Hektoliter pro Hektar
2. Tempranillo
12 000 kg Trauben pro Hektar
88,80 Hektoliter pro Hektar
3. Merlot
8 500 kg Trauben pro Hektar
62,90 Hektoliter pro Hektar
4. Syrah
13 000 kg Trauben pro Hektar
96,20 Hektoliter pro Hektar
6. Abgegrenztes geografisches gebiet
Umfasst die folgenden Parzellen des Gemeindegebiets El Bonillo (Albacete):
— |
Flurstück 95, Parzellen 16d, 16da, 16db und 17. |
— |
Flurstück 97, Parzelle 24. |
— |
Flurstück 100 Parzellen 2, 3 und 8. |
7. Keltertraubensorte(n)
CABERNET SAUVIGNON
CHARDONNAY
MERLOT
SYRAH
TEMPRANILLO
VIOGNIER
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der zusammenhänge mit dem geografischen gebiet
Das Gut ist auf einer Höhe von 1 080 m gelegen; dort herrscht ein Kontinentalklima mit sehr trockener Luft und großen Temperaturunterschieden zwischen Tag und Nacht im Reifezeitraum. Die Lehm-Kalkböden sind karg, steinig und durchlässig mit einem pH-Wert von etwa 8.
Die Weine sind ausgewogen in ihrer angenehmen Säure und dem Alkoholgehalt, der in der Regel relativ hoch ist, wodurch sich frischere Weine ergeben, die besser für die Reifung geeignet sind. Es sind lagerfähige Weine mit Aromen von frischen Früchten mit einem höheren Säuregehalt, blumigen und mineralischen Noten, deren Stil eher kontinental als mediterran erscheint, und die sich durch eine mittlere bis hohe Intensität der eleganten, ausgewogenen und frischen Aromen auszeichnen.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
—
Link zur Produktspezifikation
http://pagina.jccm.es/agricul/paginas/comercial-industrial/consejos_new/pliegos/M04PC_FINCAELEZ_20221104.pdf
Berichtigungen
13.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/23 |
Berichtigung der Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union C 165 vom 10. Mai 2023 )
(2023/C 246/10)
Seite 17, Punkt 3.6, einziger Absatz:
Anstatt:
„Wenn zur Herstellung von Halloumi ein Milchgemisch verwendet wird, sind die Milchsorten und ihr jeweiliger Anteil (in absteigender Reihenfolge) auf dem Etikett anzugeben.“
muss es heißen:
„Wenn zur Herstellung von Halloumi ein Milchgemisch verwendet wird, sind die Milchsorten in absteigender Reihenfolge ihres jeweiligen Anteils auf dem Etikett anzugeben.“