ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 226

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
28. Juni 2023


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2023/C 226/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 20. Juni 2023 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banco de España (EZB/2023/16)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 226/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10970 — FORTRESS INVESTMENT GROUP / AIR INVESTMENT VALENCIA / JV) ( 1 )

2

2023/C 226/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10634 — CVC/GAMING1) ( 1 )

3

2023/C 226/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11123 — SUMITOMO / VODAFONE / JV) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 226/05

Euro-Wechselkurs — 27. Juni 2023

5

2023/C 226/06

Beschluss der Kommission vom 19. April 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, Änderungen in der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate Italiens für 2022 und 2023 im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

6

2023/C 226/07

Rücknahme von Vorschlägen der Kommission

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 226/08

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

9

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 226/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11115 — ADNOC / ÖBAG /OMV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 226/10

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Juni 2023

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banco de España (EZB/2023/16)

(2023/C 226/01)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banco de España, des vorübergehenden Konsortiums Mazars Auditores, S.L.P. – Mazars, S.A., endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2022. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2023 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Banco de España hat KPMG Auditores, S.L. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, KPMG Auditores, S.L. als externe Rechnungsprüfer der Banco de España für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Juni 2023.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10970 — FORTRESS INVESTMENT GROUP / AIR INVESTMENT VALENCIA / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 226/02)

Am 1. März 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M10970 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10634 — CVC/GAMING1)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 226/03)

Am 16. Mai 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10634 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11123 — SUMITOMO / VODAFONE / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 226/04)

Am 21. Juni 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11123 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/5


Euro-Wechselkurs (1)

27. Juni 2023

(2023/C 226/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0951

JPY

Japanischer Yen

157,14

DKK

Dänische Krone

7,4474

GBP

Pfund Sterling

0,85990

SEK

Schwedische Krone

11,7405

CHF

Schweizer Franken

0,9789

ISK

Isländische Krone

148,90

NOK

Norwegische Krone

11,7563

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,609

HUF

Ungarischer Forint

368,50

PLN

Polnischer Zloty

4,4283

RON

Rumänischer Leu

4,9610

TRY

Türkische Lira

28,5192

AUD

Australischer Dollar

1,6369

CAD

Kanadischer Dollar

1,4408

HKD

Hongkong-Dollar

8,5782

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7739

SGD

Singapur-Dollar

1,4767

KRW

Südkoreanischer Won

1 424,20

ZAR

Südafrikanischer Rand

20,2234

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8976

IDR

Indonesische Rupiah

16 427,69

MYR

Malaysischer Ringgit

5,1097

PHP

Philippinischer Peso

60,547

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

38,602

BRL

Brasilianischer Real

5,2311

MXN

Mexikanischer Peso

18,7091

INR

Indische Rupie

89,7945


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. April 2023

zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, Änderungen in der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate Italiens für 2022 und 2023 im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

(2023/C 226/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (2), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2021 (3) wies die Kommission den Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union an, die nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate Italiens für die Jahre 2021 bis 2023 im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(2)

ITALIA TRASPORTO AEREO S.p.A (im Folgenden „ITA Airways“) übernahm gemäß der am 14. Oktober 2021 geschlossenen Vereinbarung einen Teil der Luftverkehrstätigkeiten der Alitalia Società Aerea Italiana S.p.A (im Folgenden „Alitalia“). Diese Vereinbarung sieht u. a. vor, dass ITA Airways Flugzeuge und Zeitnischen von Alitalia übernimmt. ITA Airways nahm den Betrieb am 15. Oktober 2021 auf. Am selben Tag stellte Alitalia den Betrieb ein.

(3)

Auf dieser Grundlage benachrichtigte Italien die Kommission am 10. März 2023 gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 über Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate in Bezug auf Alitalia und ITA Airways für die Jahre 2022 und 2023 und teilte ITA Airways eine Anzahl kostenloser Zertifikate zu, die sich nach dem Anteil der von ITA Airways fortgesetzten Tätigkeiten von Alitalia richtet.

(4)

Die mitgeteilten Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate stehen mit der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang. Der Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union sollte daher angewiesen werden, diese Änderungen im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Der Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union erfasst die in Anhang I enthaltenen Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle Italiens im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union.

Brüssel, den 19. April 2023.

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3.

(3)  Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, Maltas, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen (ABl. C 74 vom 15.2.2022, S. 6).


ANHANG

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für die Jahre 2022 und 2023

Mitgliedstaat: Italien

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2022

2023

48643

ITALIA TRASPORTO AEREO S.p.A

604 612

604 612

34831

Alitalia Società Aerea Italiana S.p.A.

0

0


28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/8


Rücknahme von Vorschlägen der Kommission

(2023/C 226/07)

Liste der zurückgenommenen Vorschläge

Dokument

Interinstitutionelles Verfahren

Titel

Ein Europa für das digitale Zeitalter

COM(2019) 208 final

2019/0101 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Die Kommission hat die Rücknahme auf ihrer 2454. Sitzung (26. April 2023) genehmigt. Die Gründe für die Rücknahme des genannten Vorschlags sind in COM(2022) 548 final vom 18. Oktober 2022 (Anhang IV) aufgeführt.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/9


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2023/C 226/08)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme (1) ging kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme außer Kraft tritt.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Weinsäure

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 164 vom 29.6.2018, S. 14)

30.6.2023


(1)  ABl. C 372 vom 29.9.2022, S. 3.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11115 — ADNOC / ÖBAG /OMV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 226/09)

1.   

Am 19. Juni 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Abu Dhabi National Oil Company (ADNOC) P.J.S.C. („ADNOC“, Vereinigte Arabische Emirate),

Österreichische Beteiligungs AG („ÖBAG“, Österreich) und

OMV Aktiengesellschaft („OMV“, Österreich).

ADNOC und ÖBAG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über OMV.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ADNOC ist ein weltweit tätiger Energie- und Petrochemiekonzern, der über ein voll integriertes Netz von Unternehmen die gesamte Kohlenwasserstoff-Wertschöpfungskette abdeckt,

ÖBAG ist eine autonome staatliche Holdinggesellschaft, die staatliche Beteiligungen steuert,

OMV, derzeit eine von der ÖBAG allein kontrollierte ÖBAG-Tochtergesellschaft, ist ein weltweit aufgestellter Energie- und Petrochemiekonzern, der in den vor- und nachgelagerten Prozessen der Erdöl- und Erdgasförderung sowie in der Herstellung und Vermarktung von Polyolefinen und Basischemikalien tätig ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11115 — ADNOC / ÖBAG /OMV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/12


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2023/C 226/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„HUILE D’OLIVE DU LANGUEDOC“

EU-Nr.: PDO-FR-2649 — 1.12.2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Huile d‘olive du Languedoc“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Huile d‘olive du Languedoc“ ist ein Mehrsortenöl. Es besteht hauptsächlich aus der Sorte Lucques oder der Sorte Olivière oder aus einem Verschnitt beider Sorten. Der Anteil jeder dieser Sorten in dem Öl beträgt höchstens 70 %.

Nach der von 0-10 reichenden organoleptischen Skala des Internationalen Olivenölrates (IOR) hat die Intensität der Fruchtigkeit von „Huile d‘olive du Languedoc“ einen Wert, der >2 und <5 ist, wobei bei den in der Nase und im Mund wahrzunehmenden Aromen Noten von Tomate und Mandel dominieren, die gegebenenfalls durch Apfelaromen ergänzt werden.

Die Bitterkeit von „Huile d‘olive du Languedoc“ liegt auf der bis 10 reichenden Skala des Internationalen Olivenölrates (IOR) zwischen 0 und 3 und die Schärfe hat einen Wert, der >1 und <3 ist.

Zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens beträgt der Gehalt an freier Säure, der als Ölsäuregehalt des hergestellten Öls ausgedrückt wird, höchstens 0,8 % und die Peroxidzahl liegt bei höchstens 16 mEq/kg Peroxidsauerstoff.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Der Gesamtanteil der Sorten Lucques und Olivière beträgt mindestens 50 % des Verschnitts.

Und:

Höchstens 70 % des Verschnitts dürfen aus der Sorte Lucques bestehen.

Höchstens 70 % des Verschnitts dürfen aus der Sorte Olivière bestehen.

Die spezifischen organoleptischen Eigenschaften der g. U. sind garantiert, sobald der Verschnitt zu mindestens 50 % aus den Sorten Lucques und/oder Olivière besteht.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Erzeugung, Ernte und Verarbeitung der Oliven müssen in dem geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

___

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

___

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet umfasst die folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2019:

-   Departement Aude (180 Gemeinden):

Vollständig einbezogene Gemeinden:

 

Aigues-Vives, Albas, Alet-les-Bains, Aragon, Argeliers, Argens-Minervois, Armissan, Arquettes-en-Val, Azille, Badens, Bages, Bagnoles, Barbaira, Berriac, Bizanet, Bize-Minervois, Blomac, Bouilhonnac, Bouriège, Boutenac, Cabrespine, Campagne-sur-Aude, Camplong-d‘Aude, Canet, Capendu, Carcassonne, Cascastel-des-Corbières, Castelnau-d‘Aude, Caunes-Minervois, Caunettes-en-Val, Cavanac, Caves, Cazilhac, Cépie, Citou, Comigne, Conilhac-Corbières, Conques-sur-Orbiel, Couffoulens, Couiza, Cournanel, Coursan, Coustouge, Cruscades, Cuxac-d‘Aude, La Digne-d‘Amont, La Digne-d‘Aval, Douzens, Durban-Corbières, Embres-et-Castelmaure, Escales, Espéraza, Fabrezan, Félines-Termenès, Ferrals-les-Corbières, Feuilla, Fitou, Fleury, Floure, Fontcouverte, Fontiès-d‘Aude, Fontjoncouse, Fournes-Cabardès, Fraissé-des-Corbières, Ginestas, Ginoles, Gruissan, Homps, Les Ilhes, Jonquières, Ladern-sur-Lauquet, Lagrasse, Lastours, Laure-Minervois, Lavalette, Leuc, Leucate, Lézignan-Corbières, Limousis, Limoux, Luc-sur-Aude, Luc-sur-Orbieu, Magrie, Mailhac, Malves-en-Minervois, Marcorignan, Marseillette, Mas-Cabardès, Mas-des-Cours, Mayronnes, Mirepeisset, Montazels, Montbrun-des-Corbières, Montirat, Montolieu, Montredon-des-Corbières, Montséret, Monze, Moussan, Moux, Narbonne, Névian, La Palme, Port-la-Nouvelle, Ornaisons, Ouveillan, Palairac, Palaja, Paraza, Paziols, Pépieux, Peyriac-de-Mer, Peyriac-Minervois, Pieusse, Pomas, Portel-des-Corbières, Pouzols-Minervois, Preixan, Puichéric, Quintillan, Raissac-d‘Aude, La Redorte, Ribaute, Rieux-en-Val, Rieux-Minervois, Roquecourbe-Minervois, Roquefère, Roquefort-des-Corbières, Roubia, Rouffiac-d‘Aude, Roullens, Rustiques, Saint-André-de-Roquelongue, Saint-Couat-d‘Aude, Saint-Frichoux, Saint-Hilaire, Saint-Jean-de-Barrou, Saint-Laurent-de-la-Cabrerisse, Saint-Marcel-sur-Aude, Saint-Martin-des-Puits, Saint-Nazaire-d‘Aude, Saint-Pierre-des-Champs, Sainte-Valière, Sallèles-Cabardès, Sallèles-d‘Aude, Salles-d‘Aude, Salsigne, Serviès-en-Val, Sigean, Talairan, Thézan-des-Corbières, Tournissan, Tourouzelle, Tourreilles, Trassanel, Trausse, Trèbes, Treilles, Tuchan, Val-de-Dagne, Val-du-Faby, Ventenac-en-Minervois, Verzeille, Villalier, Villanière, Villardonnel, Villarzel-Cabardès, Villedaigne, Villedubert, Villefloure, Villegailhenc, Villegly, Villemoustaussou, Villeneuve-les-Corbières, Villeneuve-Minervois, Villerouge-Termenès, Villesèque-des-Corbières, Vinassan.

Teilweise einbezogene Gemeinden:

 

Quillan (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Quillan entspricht), Roquetaillade-et-Conilhac (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemals eigenständigen Gemeinde Roquetaillade entspricht).

-   Departement Hérault (250 Gemeinden):

Vollständig einbezogene Gemeinden:

 

Abeilhan, Adissan, Agde, Agel, Agonès, Aigne, Aigues-Vives, Les Aires, Alignan-du-Vent, Aniane, Arboras, Argelliers, Aspiran, Assignan, Aumelas, Aumes, Autignac, Azillanet, Babeau-Bouldoux, Balaruc-les-Bains, Balaruc-le-Vieux, Bassan, Beaufort, Bédarieux, Bélarga, Berlou, Bessan, Béziers, La Boissière, Le Bosc, Boujan-sur-Libron, Le Bousquet-d‘Orb, Bouzigues, Brenas, Brignac, Brissac, Cabrerolles, Cabrières, Campagnan, Candillargues, Canet, Capestang, Carlencas-et-Levas, Castelnau-de-Guers, Castelnau-le-Lez, La Caunette, Causse-de-la-Selle, Causses-et-Veyran, Caussiniojouls, Caux, Cazedarnes, Cazilhac, Cazouls-d‘Hérault, Cazouls-lès-Béziers, Cébazan, Celles, Cers, Cessenon-sur-Orb, Cesseras, Ceyras, Clapiers, Clermont-l‘Hérault, Colombières-sur-Orb, Colombiers, Combaillaux, Corneilhan, Coulobres, Cournonsec, Cournonterral, Creissan, Le Crès, Cruzy, Dio-et-Valquières, Espondeilhan, Fabrègues, Faugères, Félines-Minervois, Florensac, Fontès, Fos, Fouzilhon, Fozières, Frontignan, Gabian, Ganges, Gigean, Gignac, Grabels, Hérépian, Jacou, Jonquières, Juvignac, Lacoste, Lagamas, Lamalou-les-Bains, Lansargues, Laroque, Lattes, Laurens, Lauroux, Lavalette, Lavérune, Lespignan, Lézignan-la-Cèbe, Liausson, Lieuran-Cabrières, Lieuran-lès-Béziers, Lignan-sur-Orb, La Livinière, Lodève, Loupian, Lunas, Magalas, Maraussan, Margon, Marseillan, Mauguio, Maureilhan, Mérifons, Mèze, Minerve, Mireval, Mons, Montady, Montagnac, Montarnaud, Montbazin, Montblanc, Montels, Montesquieu, Montferrier-sur-Lez, Montouliers, Montpellier, Montpeyroux, Mourèze, Mudaison, Murles, Murviel-lès-Béziers, Murviel-lès-Montpellier, Nébian, Neffiès, Nézignan-l‘Évêque, Nissan-lez-Enserune, Nizas, Octon, Olargues, Olmet-et-Villecun, Olonzac, Oupia, Pailhès, Paulhan, Pégairolles-de-Buèges, Pégairolles-de-l‘Escalette, Péret, Pérols, Pézenas, Pézènes-les-Mines, Pierrerue, Pignan, Pinet, Plaissan, Poilhes, Pomérols, Popian, Portiragnes, Le Pouget, Le Poujol-sur-Orb, Poujols, Poussan, Pouzolles, Pouzols, Prades-le-Lez, Prades-sur-Vernazobre, Prémian, Le Puech, Puéchabon, Puilacher, Puimisson, Puissalicon, Puisserguier, Quarante, Roquebrun, Roquessels, Roujan, Saint-André-de-Buèges, Saint-André-de-Sangonis, Saint-Aunès, Saint-Bauzille-de-la-Sylve, Saint-Bauzille-de-Putois, Saint-Chinian, Saint-Clément-de-Rivière, Saint-Étienne-d‘Albagnan, Saint-Étienne-de-Gourgas, Saint-Félix-de-Lodez, Saint-Gély-du-Fesc, Saint-Geniès-de-Fontedit, Saint-Georges-d‘Orques, Saint-Guilhem-le-Désert, Saint-Guiraud, Saint-Jean-de-Buèges, Saint-Jean-de-Fos, Saint-Jean-de-la-Blaquière, Saint-Jean-de-Minervois, Saint-Jean-de-Védas, Saint-Julien, Saint-Just, Saint-Martin-de-l‘Arçon, Saint-Nazaire-de-Ladarez, Saint-Nazaire-de-Pézan, Saint-Pargoire, Saint-Paul-et-Valmalle, Saint-Pons-de-Mauchiens, Saint-Privat, Saint-Saturnin-de-Lucian, Saint-Thibéry, Saint-Vincent-d‘Olargues, Salasc, Saussan, Sauvian, Sérignan, Servian, Siran, Soubès, Soumont, Teyran, Thézan-lès-Béziers, Tourbes, La Tour-sur-Orb, Tressan, Le Triadou, Usclas-d‘Hérault, Usclas-du-Bosc, Vailhan, Vailhauquès, Valmascle, Valros, Vendargues, Vendémian, Vendres, Vias, Vic-la-Gardiole, Vieussan, Villemagne-l‘Argentière, Villeneuve-lès-Béziers, Villeneuve-lès-Maguelone, Villeneuvette, Villespassans, Villeveyrac, Viols-en-Laval, Viols-le-Fort.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

Natürliche Einflüsse:

Das geografische Gebiet von „Huile d‘olive du Languedoc“ grenzt im Südosten an das Meer und wird im Norden und Westen durch die Höhenzüge der nördlichen Berge begrenzt: Causses, Caroux, Espinouse und Montagne Noire. Diese Bergkette wird von tiefen Tälern durchzogen, deren Wasserläufe durch die Ebene des Languedoc ins Mittelmeer fließen. Die Gesteine sind vielfältig: das Gebiet der Causses ist durch seinen Kalkstein geprägt, die Böden der anderen Bergzüge bestehen aus alten kristallinen und metamorphen Gesteinen. An den Südhängen dieser Täler befinden sich die Olivenhaine.

Der unmittelbar an die Ebene des Languedoc grenzende Teil hat einen anderen Charakter und ist durch Hügel oder kleine Kalksteinplateaus geprägt. An den Füßen der Steilhänge befinden sich oftmals kiesreiche Ablagerungen von Kolluvien und Glacis, die sich ausgezeichnet als landwirtschaftliche Böden für Olivenbäume eignen.

Im Südwesten liegt das Corbières-Massiv mit seinen fragmentierten Strukturen. Dieses Gebiet, das von Kalksteinblöcken geprägt ist, die sich mit kleinen, oft langgestreckten Becken abwechseln, die sich in dem Mergel entwickelt haben und von kiesreichen Hängen flankiert werden, eignet sich gut für den Anbau von Olivenbäumen.

Zudem profitiert das geografische Gebiet vom Mittelmeerklima: Einer geringen Anzahl von Regentagen stehen eine bedeutende Sonneneinstrahlung mit 2 500 bis 2 900 Sonnenstunden pro Jahr und eine mehr oder weniger ausgeprägte sommerliche Trockenheit gegenüber. Die Kombination dieser Einflüsse, zu denen außerdem zahlreiche Tage mit einem kräftigen Wind, der stark böig sein kann, hinzukommen, hat Auswirkungen auf die angepflanzten Arten, die sogenannte mediterrane Eigenschaften aufweisen müssen. Sie müssen der Trockenheit standhalten und in der Lage sein, Wasser in ihren vegetativen Teilen zu speichern und den Rhythmus ihres Wachstums an die Jahreszeiten, in denen Regen fällt (Herbst und Frühjahr), anzupassen, so wie es der Olivenbaum tut.

In diesem Gebiet zeichnen sich insbesondere zwei Sorten aus: Die Olivensorte Lucques wird speziell in Gebieten angebaut, die selten höher als 300 m gelegen sind und filtrierende und wenig hydromorphe Böden aufweisen. Sie wird eher an sonnigen Südseiten mit mäßiger Hangneigung oder ggf. in Nordlagen mit einer günstigen Sonneneinstrahlung angebaut oder ist in sehr alten Plantagen in guten Terrassenlagen zu finden. Die Olivensorte Olivière passt sich an die gleichen Boden- und Klimabedingungen wie die Sorte Lucques an und wird seit jeher in den Departements Aude und Hérault angebaut.

Menschliche Einflüsse:

Ab der Mitte des 10. Jahrhunderts breitete sich der Anbau von Olivenbäumen im Rahmen der mediterranen Trilogie (Getreide, Reben, Olivenbäume) im Languedoc überall mehr oder weniger aus. Diese Situation hatte bis zur industriellen Revolution Bestand.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts veranlasste der schlechte Absatz von Weinen die Regierung dazu, den Olivenanbau zu fördern. Es entstand eine genossenschaftliche Bewegung nach dem Modell des Weinbausektors, um die Ölmühlen zu modernisieren (Einrichtung von L‘Oulibo in Bize-Minervois im Jahr 1942, Erhaltung der 1920 gegründeten genossenschaftlichen Ölmühle von Clermont-l‘Hérault und der Ölmühle von Pignan).

Von 1945 bis 1954 wurden im Languedoc-Roussillon 24 % der nationalen Ölolivenproduktion erzeugt, d. h. im Durchschnitt 6 400 t/Jahr. 1954 wurden im Languedoc-Roussillon 10 155 t Öloliven erzeugt, was mehr als 31 % der landesweiten Produktion entsprach. Vor dem Frost von 1956 gab es im Languedoc 150 Ölmühlen.

Nach dem Frost wurde die Produktion nur in etwa zehn Mühlen fortgesetzt. Andere Betriebe richteten sich auf den Handel mit ausländischen Olivenölerzeugnissen aus. Nur eine Genossenschaft im Departement Hérault blieb bestehen, und zwar die von Clermont l‘Hérault. Im Jahr 1956 wurden im Departement Hérault nur noch 80 t Oliven erzeugt.

Die Begeisterung für das Olivenöl sowie die technische Begleitung über Forschungsstrukturen und Berufsorganisationen ermöglichten, wieder an das traditionelle Anbauverfahren anzuknüpfen und den Olivenanbau ab den 1980er-Jahren zu professionalisieren.

Durch diese Professionalisierung war es möglich, die Anbauverfahren, die Auswahl günstiger Parzellen, die Entwicklung der Bewässerung und den regelmäßigen Schnitt der Olivenbäume besser zu regeln und dadurch den Ertrag je Hektar zu steigern und dennoch das Know-how der Erzeuger zu wahren.

Dieses Know-how kommt durch verschiedene Faktoren zum Ausdruck:

überwiegender Einsatz von zwei Sorten, die besonders an die Bedingungen des geografischen Gebiets angepasst sind: mindestens 60 % der Anbaufläche sind mit den Sorten Lucques und Olivière bepflanzt,

besondere Beachtung, die der Ernte der Oliven beigemessen wird. Geerntet werden nur die gesunden Früchte der Bäume, und dies in einem Zeitraum, in dem ihre Reife ausreichend, aber nicht übermäßig ist (die Oliven werden geerntet, wenn 40 bis 70 % der Oliven ihre Farbe von Grün zu Gelb verändert haben),

mittlere Zeitabstände zwischen Ernte und Pressung, die in Zusammenhang mit dem Reifegrad der geernteten Oliven stehen,

ausschließlich mechanische Pressverfahren, bei denen den Eigenschaften der Rohstoffe Rechnung getragen wird.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Besonderheit von „Huile d‘olive du Languedoc“ liegt in dem Verschnitt der Sorten, wobei mindestens eine der Hauptsorten Lucques und Olivière vorhanden und dominierend ist. Diese können mit alten und traditionellen heimischen Sorten verschnitten und kombiniert werden. Das Öl zeichnet sich durch dominierende Aromen von Tomate und Mandel aus, die durch Apfelaromen ergänzt werden können.

Diese aromatische Dominanz ist in dem geografischen Gebiet insbesondere aufgrund der verwendeten Sorten sowie aufgrund der Erntegewohnheiten (mittelreife Früchte) und der Verarbeitung (Zeitabstand von höchstens 8 Tagen zwischen Ernte und Pressung) zu finden. Die Nebensorten sorgen für eine harmonische Ergänzung dieser Aromen durch grüne Noten.

Das Öl weist eine leichte Bitterkeit und eine mäßige Schärfe auf.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses

Die Eigenschaften von „Huile d‘olive du Languedoc“ sind durch das Terroir entstanden. So sind die spezifischen Eigenschaften von Huile d‘olive du Languedoc auf folgende Faktoren zurückzuführen:

Anpassung der Sorten an die Bedingungen des geografischen Gebiets. Dies gilt insbesondere für die zwei Hauptsorten, Lucques und Olivière, die seit jeher nur im Languedoc sowie bei der Sorte Olivière in einigen Bereichen des Roussillon in bedeutendem Umfang angebaut werden. Diese Sorten bringen ihre Ausdruckskraft nur in den Böden und dem Klima des Languedoc voll zur Geltung. Insbesondere der Wind ist ein Element, das einen günstigen Einfluss auf Huile d‘olive du Languedoc hat, denn im Languedoc wehen der aus nordöstlicher Richtung kommende Mistral sowie die aus nordwestlicher Richtung kommende Tramontane, die eher den Westen des Departements Hérault beeinflusst. Die Kombination dieser beiden Winde hat eine bedeutende Wirkung, denn sie ermöglicht, dass die heikle Phase des extrem kurzen Bestäubungszeitraums der Lucques-Olivenbäume erfolgreich genutzt werden kann. Die große Anzahl von Tagen mit kräftigem Wind verstärkt außerdem die Wirkung der Trockenheit im Sommer und Winter und kühlt die Umgebung im Winter. Dieses besondere Phänomen im Languedoc führt zu spätem Frost im März und April, insbesondere an Orten mit kalten Böden. Die sehr kälteresistente Sorte Olivière eignet sich ausgezeichnet für diese klimatischen Verhältnisse.

Sorgfalt der Olivenölerzeuger, die ihre Verfahren von der Erzeugung bis zur Verarbeitung an die Sorten angepasst haben:

Auswahl geeigneter Lagen, die für die Erzeugung vorteilhaft sind (vorzugsweise südliche Hangrichtung, Hangneigung, die eine gute Entwässerung ermöglicht),

Ansiedlung einer ausreichenden Zahl von Bestäubern in den Parzellen,

Wahl des Erntezeitpunkts in Abhängigkeit von einem guten Reifegrad der Oliven. Die Ernte bei mittlerer Reife, wenn 40 bis 70 % der Oliven ihre Farbe von Grün zu Gelb verändert haben, trägt zu den Besonderheiten des Erzeugnisses bei (leichte Bitterkeit, Schärfe zwischen 1 und 3, spezifische Aromen),

Einhaltung eines optimalen Zeitabstands zwischen Ernte und Verarbeitung, um ein hochwertiges und spezifisches Öl herzustellen,

Verschnitt der beiden Sorten, die in dem geografischen Gebiet überwiegend angebaut werden.

Durch das kombinierte Zusammenwirken dieser Elemente kann ein Öl gewonnen werden, das für seine exzellente Fruchtigkeit bekannt ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-52cf74c4-a598-4d13-8ec8-8503a84694ca


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.