ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 211

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
16. Juni 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 211/01

Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften der EU-Taxonomieverordnung und zu den Verbindungen zur Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

1

2023/C 211/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11107 — EDF / SEKG / NEBRAS / QUWATT / SCE-QUVVAT) ( 1 )

6


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 211/03

Euro-Wechselkurs — 15. Juni 2023

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2023/C 211/04

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

8


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 211/05

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/1


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften der EU-Taxonomieverordnung und zu den Verbindungen zur Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

(2023/C 211/01)

Die häufig gestellten Fragen (FAQ) befassen sich mit den Anforderungen, die Betreiber zur Einhaltung des in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Taxonomieverordnung“) festgelegten Mindestschutzes erfüllen müssen. Zudem wird auf den Status von Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (2) (im Folgenden „Offenlegungsverordnung“), eingegangen.

Die häufig gestellten Fragen dienen dazu, bestehende Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften zu klären. Damit werden weder aufgrund dieser Rechtsvorschriften bestehende Rechte und Verpflichtungen für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten oder zuständigen Behörden ausgeweitet noch zusätzliche Anforderungen eingeführt. Die FAQ dienen lediglich dazu, Finanz- und Nichtfinanzunternehmen bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu unterstützen. Für die verbindliche Auslegung des EU-Rechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die in dieser Bekanntmachung dargelegten Standpunkte greifen dem Standpunkt, den die Europäische Kommission möglicherweise vor Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten vertritt, nicht vor.

Inhaltsverzeichnis

Mindestschutz gemäß der EU-Taxonomieverordnung 2

1.

Welche Rolle spielt der Mindestschutz in der EU-Taxonomieverordnung? 2

2.

Wie wird Mindestschutz in Artikel 18 der Taxonomieverordnung definiert? 2

3.

Was wird gemäß Artikel 18 der Taxonomieverordnung von den Unternehmen erwartet? 3
Zusammenspiel mit der Offenlegungsverordnung 5

4.

Gelten taxonomiekonforme Investitionen als „nachhaltige Investitionen“ im Sinne der Offenlegungsverordnung? 5

Mindestschutz gemäß der EU-Taxonomieverordnung

1.   Welche Rolle spielt der Mindestschutz in der EU-Taxonomieverordnung?

Laut Taxonomieverordnung kann eine Wirtschaftstätigkeit nur dann als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, wenn sie die Anforderungen des Artikels 3 (3) erfüllt, darunter die Anforderung, dass sie „unter Einhaltung des in Artikel 18 festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird“. Dies steht im Einklang mit den in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätzen zur Förderung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie den einschlägigen internationalen Mindeststandards im Bereich Menschen- und Arbeitnehmerrechte.

Der Mindestschutz ist somit integraler Bestandteil der Taxonomie und eines der vier in Artikel 3 festgelegten Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten können. Mit der Aufnahme des Mindestschutzes in den Taxonomierahmen soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die als taxonomiekonform betrachtete Wirtschaftstätigkeiten ausüben, bestimmte Mindeststandards in den Bereichen Soziales und Unternehmensführung einhalten.

Durch den in der Taxonomieverordnung vorgesehenen Mindestschutz soll mit anderen Worten verhindert werden, dass Tätigkeiten und Investitionen, die gegen zentrale soziale Grundsätze oder Menschen- und Arbeitnehmerrechte verstoßen oder nicht mit Mindeststandards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln vereinbar sind, als „nachhaltig“ betrachtet werden.

2.   Wie wird Mindestschutz in Artikel 18 der Taxonomieverordnung definiert?

In Artikel 18 der Taxonomieverordnung wurden spezifische Anforderungen an den Mindestschutz formuliert, wobei sowohl auf internationale Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (Artikel 18 Absatz 1) als auch auf den in der Offenlegungsverordnung formulierten Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (4) (Artikel 18 Absatz 2) verwiesen wird.

Laut Artikel 18 Absatz 1 ist Mindestschutz so zu verstehen, dass Unternehmen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, Verfahren zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten („Due Diligence“) und zur Schaffung von Abhilfe durchführen, um sicherzustellen, dass die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte befolgt werden. Letztere enthalten die Grundsätze und Rechte, die in acht der zehn grundlegenden Übereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (5) genannt sind, sowie in der Internationalen Charta der Menschenrechte (6) festgelegt sind.

In den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen wird auf alle Themenbereiche eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns und eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements eingegangen. Ferner werden den Unternehmen gute Praktiken der Unternehmensführung nahegelegt, einschließlich der Sorgfaltspflicht (7) gemäß den OECD-Grundsätzen für die Unternehmensführung.

Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte legen i) einen Verhaltenskodex für Unternehmen fest, der dazu beitragen soll, Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, und befassen sich ii) mit potenziellen Risiken, die sich aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmen ergeben. Die Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte erstreckt sich auf international anerkannte Rechte, worunter mindestens die Rechte zählen, die in acht der zehn grundlegenden IAO-Übereinkommen und in der Internationalen Charta der Menschenrechte formuliert wurden.

Artikel 18 Absatz 2 schafft einen unmittelbaren Zusammenhang zum Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nach Artikel 2 Nummer 17 der Offenlegungsverordnung. Dadurch wird sichergestellt, dass auf europäischer Ebene soziale Mindeststandards festgelegt werden und die europäischen Rechtsvorschriften kohärent bleiben.

Die Einzelheiten des in der Offenlegungsverordnung verankerten Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sind in der von der Europäischen Kommission im April 2022 erlassenen Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 geregelt. Gemäß dieser Verordnung muss nicht nur offengelegt werden, ob die nachhaltigen Investitionen mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang stehen; die Umsetzung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß der Offenlegungsverordnung erfordert darüber hinaus die Berücksichtigung einer Liste von Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen. Die in Artikel 18 Absatz 2 der Taxonomieverordnung hergestellte Verbindung zwischen dem Mindestschutz und dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß der Offenlegungsverordnung erfordert nach Auffassung der Europäischen Kommission zumindest die Berücksichtigung der Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung, die in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung zur Offenlegungsverordnung (8) aufgeführt sind.

Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen in Tabelle 1

Messgröße

Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen

Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die an Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze oder gegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beteiligt waren

Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Richtlinien zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden wegen Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingerichtet haben

Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle

Durchschnittliches unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle bei den Unternehmen, in die investiert wird

Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen

Durchschnittliches Verhältnis von Frauen zu Männern in Leitungs- und Kontrollorganen der Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als Prozentsatz aller Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane

Engagement in umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen)

Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die an der Herstellung oder am Verkauf von umstrittenen Waffen beteiligt sind

3.   Was wird gemäß Artikel 18 der Taxonomieverordnung von den Unternehmen erwartet?

Unternehmen, die ihre Taxonomiekonformität offenlegen, müssen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 der Taxonomieverordnung bewerten, ob sie die Anforderungen des Mindestschutzes erfüllen.

Nach Artikel 18 Absatz 1 müssen sich Unternehmen, deren Tätigkeiten als taxonomiekonform betrachtet werden sollen, Due-Diligence- und Abhilfeverfahren geben, die sicherstellen, dass die in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte genannten Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln befolgt werden (siehe Frage 2). In diesen beiden Texten wird ausführlich dargelegt, wie die Grundsätze der Sorgfaltspflicht gestaltet und in die Praxis umgesetzt werden können.

Die zentrale Anforderung von Artikel 18 Absatz 1 besteht darin, dass Unternehmen verpflichtet sind, geeignete Verfahren anzuwenden, die es u. a. ermöglichen, relevante tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen ihrer Tätigkeiten, Wertschöpfungsketten und Geschäftsbeziehungen kontinuierlich zu ermitteln, zu vermeiden oder zu mindern bzw. Abhilfe zu schaffen und dadurch sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Standards durchgeführt werden.

Manchmal ist es Unternehmen trotz geeigneter Verfahren nicht möglich, bestimmte Risiken zu bewältigen oder bestimmte negative Auswirkungen zu beseitigen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Unternehmen bei der Einhaltung des Mindestschutzes gescheitert ist. Es muss jedoch die einschlägigen potenziellen Auswirkungen eindeutig offenlegen und erläutern, was getan wurde, um sie zu ermitteln, zu vermeiden oder zu mindern bzw. Abhilfe zu schaffen, und warum dies bei bestimmten Auswirkungen nicht möglich war. Es kann durchaus Fälle geben, in denen Unternehmen trotz angemessener Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht nicht in der Lage sind, nachteilige Auswirkungen in ihrer Wertschöpfungskette zu vermeiden, zu beseitigen oder zu mildern.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 sind Unternehmen im Rahmen dieser Due-Diligence- und Abhilfeverfahren verpflichtet, die in Frage 2 genannten Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung (9) zu berücksichtigen.

Bei den unter Artikel 18 Absatz 2 fallenden Fragen sind es allein die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des Engagements in umstrittenen Waffen gemäß der Delegierten Verordnung zur Offenlegungsverordnung (10) (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen), die bisher nicht ausdrücklich unter Artikel 18 Absatz 1 fallen. Daher müssen Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 2 sicherstellen, dass ihre Due-Diligence- und Abhilfeverfahren die Ermittlung, Vermeidung, Minderung oder Beendigung eines tatsächlichen oder potenziellen Engagements in der Herstellung oder dem Verkauf umstrittener Waffen ermöglichen.

Über die oben beschriebenen Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 2 hinaus enthält die Taxonomieverordnung keine weiteren Erwägungen zu Waffen oder Verteidigungsgütern und -technologien, die bei der Bewertung des Mindestschutzes berücksichtigt werden müssen. Wie im Entwurf einer Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie (11) dargelegt, sollte nach Ansicht der Kommission für alle strategischen Sektoren, einschließlich der Verteidigungsindustrie, der Zugang zu Finanzmitteln und Investitionen – auch im Privatsektor – sichergestellt werden. Die Verteidigungsindustrie leistet anerkanntermaßen einen wesentlichen Beitrag zur Resilienz und Sicherheit der Union und damit zu Frieden und sozialer Nachhaltigkeit (12).

Die Liste der Indikatoren in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung könnte bei möglichen künftigen Überarbeitungen des delegierten Rechtsakts zur Offenlegungsverordnung geändert werden. Aus diesem Grund werden die Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 2 auch Probleme, die in Zukunft Gegenstand der Indikatoren für nachteilige Auswirkungen werden, prüfen müssen.

Die Unternehmen werden dank ihrer Meldungen gemäß der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (13) besser beurteilen können, ob sie die Anforderungen von Artikel 18 erfüllen. Zudem wird es für Anleger einfacher, von Unternehmen, in die investiert wird, die erforderlichen Informationen zu erhalten (14). In Artikel 18 der EU-Taxonomieverordnung werden keine zusätzlichen Offenlegungen verlangt, sodass es nicht zu Überschneidung mit den Berichtspflichten aufgrund der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt.

Weitere informelle Ratschläge zu bewährten Verfahren können dem im Oktober 2022 veröffentlichten Abschlussbericht über den Mindestschutz der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen entnommen werden.

Zusammenspiel mit der Offenlegungsverordnung

4.   Gelten taxonomiekonforme Investitionen als „nachhaltige Investitionen“ im Sinne der Offenlegungsverordnung?

Laut Erwägungsgrund 19 der Taxonomieverordnung umfasst der Begriff „nachhaltige Investitionen“, so wie er in der Offenlegungsverordnung verwendet wird, Investitionen in „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ im Sinne der Taxonomieverordnung.

Bei der Festlegung dessen, was erforderlich ist, damit eine Tätigkeit als „ökologisch nachhaltig“ betrachtet werden kann, wird in Artikel 18 Absatz 2 eine Verbindung zwischen der Taxonomieverordnung und der Offenlegungsverordnung hergestellt, und zwar über einen der in der Taxonomieverordnung geforderten Schritte: die Einhaltung des Mindestschutzes. Gemäß den Leitfäden unter den Fragen 1 und 2 wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen, das Tätigkeiten im Rahmen der EU-Taxonomie als „ökologisch nachhaltig“ ausweist, die sozialen Elemente des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ einhält.

Der in der Offenlegungsverordnung formulierte Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und die Anforderung sicherzustellen, dass ein Unternehmen, in das investiert wird, gute Praktiken der Unternehmensführung anwendet, können gemäß den Leitfäden unter den Fragen 1 und 2 bei Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten als erfüllt gelten, da diese den Vorgaben der Taxonomie bezüglich des Mindestschutzes entsprechen. Die in Artikel 2 Nummer 17 der Offenlegungsverordnung genannten vier Aspekte einer guten Unternehmensführung (solide Managementstrukturen, Beziehungen zu den Arbeitnehmern, Vergütung von Mitarbeitern sowie Einhaltung der Steuervorschriften (15)) können bei Anwendung der in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Bestimmungen als erfüllt betrachtet werden.

Was die in der Offenlegungsverordnung enthaltenen Offenlegungspflichten auf Produktebene betrifft, können solche Investitionen in taxonomiekonforme „ökologisch nachhaltige“ Wirtschaftstätigkeiten deshalb automatisch als „nachhaltige Investitionen“ eingestuft werden. Dies bedeutet, dass Investitionen in spezifische Wirtschaftstätigkeiten als nachhaltige Investitionen betrachtet werden können.

Investieren Finanzmarktteilnehmer jedoch in ein nur teilweise taxonomiekonformes Unternehmen und bedienen sich dabei eines Finanzierungsinstruments, bei dem die genaue Verwendung der Erträge nicht spezifiziert ist, (z. B. Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente ohne entsprechende Festlegung), so wären zunächst einige weitere Elemente der Offenlegungsverordnung zu prüfen, ehe die gesamte Investition in dieses Unternehmen als nachhaltige Investition gelten kann. Das heißt, die Finanzmarktteilnehmer müssen i) prüfen, ob die übrigen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens aus ökologischer Sicht dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß der Offenlegungsverordnung entsprechen, und ii) bewerten, ob sie den Beitrag zum Umweltziel für ausreichend halten.


(1)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(2)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(3)  Die vier in Artikel 3 der Taxonomieverordnung festgelegten Kriterien sehen vor, dass eine Wirtschaftstätigkeit a) gemäß den Artikeln 10 bis 16 einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 leistet; b) nicht zu einer in Artikel 17 bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 führt; c) unter Einhaltung des in Artikel 18 festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird; d) technischen Bewertungskriterien, die die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 festgelegt hat, entspricht.

(4)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(5)  Die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation sind: das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87); das Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98); das Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) (und das Protokoll von 2014); das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105); das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973 (Nr. 138); das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182); das Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100); das Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 (Nr. 111).

(6)  Dazu gehören: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948), Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) und Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966).

(7)  Siehe OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (2018) und branchenspezifische OECD-Leitfäden, abrufbar unter: https://mneguidelines.oecd.org/mneguidelines/, die Unternehmen praktische Unterstützung bei der Umsetzung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen bieten.

(8)  Die Methodik für die Berechnung dieser Indikatoren findet sich in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288. Der in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 verwendete Begriff der „Unternehmen, in die investiert wird“ entspricht Verweisen auf „Unternehmen“ in der Taxonomieverordnung.

(9)  Die Methodik für die Berechnung dieser Indikatoren findet sich in Anhang I Tabellen 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1).

(11)  Frage 11, „Wie ist der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Zugang zu privaten Mitteln für die Verteidigungsindustrie anzuwenden?“, S. 16.

(12)  Siehe Vorschlag der Kommission für einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Förderung der Munitionsproduktion, COM(2023) 237 final.

(13)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).

(14)  Gemäß der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Unternehmen im Rahmen ihrer Offenlegungspflichten anwenden müssen, alle Informationen erfasst sein, die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um ihren Offenlegungspflichten gemäß der Offenlegungsverordnung nachzukommen. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen parallele Informationen für die in der delegierten Verordnung zur Offenlegungsverordnung vorgeschriebenen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen melden müssen Artikel 29b Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU:

„(5) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission im größtmöglichen Umfang […] b) die Informationen, die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um ihren Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß den nach der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten nachzukommen“.

(15)  Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wurde im Februar 2023 aktualisiert. Sie enthält nützliche Orientierungshilfen zur Ermittlung von Ländern, die ihren Verpflichtungen zur Einhaltung der Kriterien für ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nachgekommen sind oder sich weigern, dies zu tun.


16.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11107 — EDF / SEKG / NEBRAS / QUWATT / SCE-QUVVAT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 211/02)

Am 12. Juni 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11107 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/7


Euro-Wechselkurs (1)

15. Juni 2023

(2023/C 211/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0819

JPY

Japanischer Yen

152,86

DKK

Dänische Krone

7,4523

GBP

Pfund Sterling

0,85555

SEK

Schwedische Krone

11,6206

CHF

Schweizer Franken

0,9761

ISK

Isländische Krone

149,30

NOK

Norwegische Krone

11,5025

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,751

HUF

Ungarischer Forint

376,03

PLN

Polnischer Zloty

4,4693

RON

Rumänischer Leu

4,9578

TRY

Türkische Lira

25,6112

AUD

Australischer Dollar

1,5924

CAD

Kanadischer Dollar

1,4415

HKD

Hongkong-Dollar

8,4661

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7559

SGD

Singapur-Dollar

1,4543

KRW

Südkoreanischer Won

1 387,60

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,9252

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7491

IDR

Indonesische Rupiah

16 208,51

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0049

PHP

Philippinischer Peso

60,638

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,693

BRL

Brasilianischer Real

5,2244

MXN

Mexikanischer Peso

18,5832

INR

Indische Rupie

88,9825


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

16.6.2023   

DE

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C 211/8


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 211/04)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2023) 3646

9. Juni 2023

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: -; CAS-Nr.: -

Alexion Pharma International Operations Unlimited Company, College Business & Technology Park, Blanchardstown, D15 R925, Dublin 15, Irland

REACH/23/18/0

Industrielle Verwendung zur Virusinaktivierung bei der Herstellung von Andexanet alfa zur Behandlung von mit einem direkten Faktor-Xa (FXa)-Hemmer behandelten erwachsenen Patienten, wenn eine Umkehrung der Antikoagulation aufgrund lebensbedrohender oder unkontrollierter Blutungen erforderlich ist

31. Dezember 2030

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Zulassung (europa.eu; nur in englischer Sprache verfügbar).


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

16.6.2023   

DE

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C 211/9


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 211/05)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Gigondas“

PDO-FR-A0143-AM03

Datum der Mitteilung: 20.4.2023

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Redaktionelle Änderung in Bezug auf das geografische Gebiet und das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Kapitel I Nummer IV der Produktspezifikation – Geografisches Gebiet und Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft – wird durch den Verweis auf den amtlichen Gemeindeschlüssel ergänzt, mit dem die Liste der Gemeinden der jeweiligen Departements auf nationaler Ebene anerkannt und festgelegt wird. Mit dieser redaktionellen Änderung wird auf den vom französischen Statistikinstitut INSEE herausgegebenen amtlichen Gemeindeschlüssel in der Fassung von 2022 Bezug genommen und damit die Abgrenzung des geografischen Gebiets auf eine rechtliche Grundlage gestellt.

Das Einzige Dokument wird in den Punkten „Geografisches Gebiet“ und „Weitere Bedingungen – Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft“ durch diesen Verweis ergänzt.

2.   Bedingungen für die Erzeugung von Weißweinen

Die geschützte Ursprungsbezeichnung wird auf die Erzeugung von Weißweinen ausgedehnt, die aus Rebsorten bereitet werden, die in der Produktspezifikation bereits als weiße Rebsorten für die Herstellung von Rot- und Roséweinen aufgeführt sind. Den verschiedenen Dokumenten über die Geschichte von Gigondas und den Archiven zufolge wurden von den Winzern schon immer Weißweine erzeugt.

Die Beschreibung des bereiteten Weines und die Erzeugungsbedingungen wurden in die Produktspezifikation und in das Einzige Dokument aufgenommen.

Die folgenden Nummern der Produktspezifikation wurden ergänzt:

Nummer V – Rebsortenbestand: Die Liste der für die Erzeugung von Weißweinen gewählten Rebsorten wird genauer formuliert.

Die Rebsorten Clairette blanc B, Bourboulenc B, Clairette rose Rs, Grenache blanc B, Grenache gris, Marsanne B, Piquepoul blanc B und Roussanne B werden unter dem Punkt „Keltertraubensorten“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

Die Rebsorten Viognier B und Ugni blanc B werden unter dem Punkt „Nebensorten“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

Unter Nummer IX Ziffer 1 – Verschnitt von Rebsorten in den Weinen – wird der Anteil der Rebsorte Clairette blanc auf mindestens 70 % festgelegt. Diese Bestimmung wird unter dem Punkt „Beschreibung des Weines/der Weine“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

Unter Nummer X – Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet – wird unter der Ziffer 2 – Angaben zur Qualität der Erzeugnisse – die organoleptische Beschreibung der Weißweine hinzugefügt. Diese Beschreibung wird unter dem Punkt „Beschreibung des Weines/der Weine“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

Unter Nummer VII – Lese, Transport und Reife der Trauben – wird der Mindestzuckergehalt der weißen Rebsorten für die Erzeugung von Weißweinen auf 196 g/l festgelegt. Das Einzige Dokument wird von dieser Bestimmung nicht berührt.

Unter derselben Nummer VII der Produktspezifikation wird festgelegt, dass der natürliche Alkoholgehalt der Weißweine mindestens 12 % vol betragen muss, und diese Bestimmung wird unter dem Punkt „Beschreibung des Weines/der Weine“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

Die Weißweine weisen einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 17,30 mäq/l auf, der in der Produktspezifikation in Kapitel I Nummer IX – Verarbeitung, Herstellung – festgelegt ist. Dieses Kriterium wird unter dem Punkt „Beschreibung des Weines/der Weine“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

Unter Nummer VIII – Ertrag – wird der Ertrag der Weißweine präzise vorgegeben und ein Höchstertrag von 44 hl/ha festgelegt. Diese Bestimmung wird unter dem Punkt „Höchsterträge“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

3.   Änderung der Bedingungen für die Erzeugung von Rotweinen

Schnittregeln:

In Kapitel I Nummer VI der Produktspezifikation wird die Ziffer 1 – Reberziehung – geändert, um die Schnittregeln zu ergänzen und bei den Rebsorten Syrah und Viognier die Anwendung des einfachen oder doppelten Guyot-Schnitts zu ermöglichen.

Diese Bestimmungen werden unter dem Punkt „Weinbereitungsverfahren“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

Liste der wichtigsten Keltertraubensorten:

In Kapitel I Nummer V der Produktspezifikation – Rebsortenbestand – wird die Rebsorte Cinsaut aus der Liste der Nebensorten in die Liste der wichtigsten Keltertraubensorten übernommen. Die Erzeuger finden diese Rebsorte interessant, weil sie den Weinen eine ansprechende Finesse und Leichtigkeit verleiht, ohne das organoleptische Profil zu verändern. Diese Änderung wird unter dem Punkt „Keltertraubensorten“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

Änderung der Vorschriften für den Verschnitt:

In Kapitel I Nummer IX der Produktspezifikation wird die Ziffer 1 – Verschnitt von Rebsorten – geändert, weil der Verband durch die Beschränkung des Anteils der Rebsorte Grenache auf maximal 50 % den Anteil der anderen Rebsorten in den Rot- und Roséweinen erhöhen möchte.

Der Anteil der Rebsorte Clairette blanc in Weißweinen wird auf mindestens 70 % festgelegt. Diese Bestimmungen werden unter dem Punkt „Beschreibung des Weines/der Weine“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

Verringerung des Höchstgehalts an Apfelsäure der Rotweine von 0,4 g/l auf 0,3 g/l.

Mit diesem Wert kann das Ende der malolaktischen Gärung besser festgestellt werden. Der Gehalt wird in Kapitel I Nummer IX der Produktspezifikation – Verarbeitung, Herstellung – festgelegt und in dem Einzigen Dokument unter dem Punkt „Beschreibung des Rotweines/der Rotweine“ geändert.

Streichung der Verpflichtungen in Bezug auf den Ausbau von Rosé- und Rotweinen:

In Kapitel I Nummer IX der Produktspezifikation wird die Ziffer 2 – Bestimmungen je Erzeugnis – geändert, um die Daten für den Ausbau, der für Roséweine auf den 1. Januar nach der Traubenlese und für Rotweine auf den 15. Januar nach der Traubenlese angesetzt war, zu streichen. Der Verband wollte diese Ausbauverpflichtung streichen, die für die Erzeugung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung nicht gerechtfertigt ist, und so Diskriminierungen unter den Inverkehrbringern verhindern. Das Einzige Dokument bleibt von dieser Änderung unberührt.

Anpassung des Zeitpunkts für die Abgabe an die Verbraucher:

In Kapitel I Nummer IX der Produktspezifikation werden unter Ziffer 5 – Bestimmungen im Hinblick auf die Verbringung der Erzeugnisse und die Abgabe an die Verbraucher – als Zeitpunkt für die Abgabe an die Verbraucher der 15. Januar nach der Traubenlese für Roséweine sowie der 31. Januar nach der Traubenlese für Rotweine festgelegt. Da die Verpflichtungen in Bezug auf den Ausbau gestrichen wurden, möchte der Verband den Zeitpunkt für die Abgabe an die Verbraucher bei Roséweinen auf den 15. Dezember vorverlegen und den Zeitpunkt für die Abgabe an den Verbraucher bei den Rotweinen beibehalten. Das Einzige Dokument bleibt von dieser Änderung unberührt.

4.   Meldepflichten

Kapitel II Nummer I der Produktspezifikation – Meldepflichten – wird wie folgt geändert:

Die Abfüllungsmeldung wird an den Kontrollplan angepasst und kann innerhalb von 3 Werktagen nach der Abfüllung direkt an die Kontrollstelle übermittelt werden.

Die Erklärung der Verwendung der generischen Ursprungsbezeichnung ist unnötig. Sie wird gestrichen, weil die Weine aufgrund der unterschiedlichen Erzeugungsbedingungen nicht mehr unter der allgemeineren g. U. „Côtes du Rhône“ geführt werden können.

Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Gigondas

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Stille Roséweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12,5 % vol auf.

Bei der Abfüllung beträgt: – der Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) höchstens 3 g/l.

Die anderen Analysekriterien entsprechen den EU-Rechtsvorschriften.

Die Rot- und Roséweine werden hauptsächlich aus den Rebsorten Grenache N, Syrah N und Mourvèdre N erzeugt. Der Anteil der Rebsorte Grenache N in den Weinen wird auf mindestens 50 % festgelegt.

Die Rebsorte Grenache N sorgt bei Verschnitten für Tannine und verleiht ihnen Rundheit. In moderaten Mengen wird die Rebsorte Syrah N hinzugefügt, die für eine stärkere Farbgebung, ein intensiveres Aroma und eine bessere Alterungsfähigkeit sorgt, den Charakter des Weines jedoch nicht verändert. Die Rebsorte Mourvèdre N ist aufgrund ihrer stärkeren antioxidativen Wirkung die ideale Ergänzung zur Rebsorte Grenache N. Sie verstärkt die aromatische Komplexität, sorgt für Gewürznoten und ist gut für den Ausbau in Holzfässern geeignet. Der Roséwein macht nur einen sehr geringen Anteil an der Erzeugung aus, verdient jedoch insbesondere aufgrund seiner Fülle am Gaumen höchstes Interesse. Er verfügt über eine intensive rosarote Farbe mit violetten Reflexen. In der Nase zeichnet er sich durch ein Bouquet von Mandeln und gekochtem Kleinobst aus. Am Gaumen ist er sowohl schwer als auch ausgewogen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

14,5

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

14,28

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

2.   Stille Rotweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12,5 % vol auf.

Bei der Abfüllung beträgt:

der Apfelsäuregehalt höchstens 0,3 g/l,

der Gesamt-Polyphenolgehalt mindestens 45,

der Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) höchstens 3 g/l.

Die anderen Analysekriterien entsprechen den EU-Rechtsvorschriften.

Die Rot- und Roséweine werden hauptsächlich aus den Rebsorten Grenache N, Syrah N und Mourvèdre N erzeugt. Der Anteil der Rebsorte Grenache N in den Weinen wird auf mindestens 50 % festgelegt.

Die Rebsorte Grenache N sorgt bei Verschnitten für Tannine und verleiht ihnen Rundheit. In moderaten Mengen wird die Rebsorte Syrah N hinzugefügt, die für eine stärkere Farbgebung, ein intensiveres Aroma und eine bessere Alterungsfähigkeit sorgt, den Charakter des Weines jedoch nicht verändert. Die Rebsorte Mourvèdre N ist aufgrund ihrer stärkeren antioxidativen Wirkung die ideale Ergänzung zur Rebsorte Grenache N. Sie verstärkt die aromatische Komplexität, sorgt für Gewürznoten und ist gut für den Ausbau in Holzfässern geeignet. Beim Rotwein handelt es sich um lagerfähigen Wein mit einer schimmernden Farbgebung von Rubinrot bis Dunkelgranat. Er ist vollmundig, körperreich und verfügt in seiner Jugend über ein Bouquet von sehr reifen roten und schwarzen Früchten. Im Laufe der Zeit entwickelt er kräftige Unterholz- und Trüffel-Noten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

14,5

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

17,30

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

3.   Stille Weißweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weißweine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % vol auf.

Der Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) beträgt höchstens 3 g/l.

Die anderen Analysekriterien entsprechen den EU-Rechtsvorschriften.

Die Weißweine werden aus Beeren oder Weinen bereitet, die zu mindestens 70 % von der Rebsorte Clairette blanc stammen.

Die Weißweine werden in drei verschiedenen Gebieten erzeugt und zeichnen sich durch ihre Mineralität und Ausgewogenheit sowie durch ihre helle, glänzende Robe mit grünen Reflexen aus, die bei der Alterung etwas dunklere und goldene Töne annehmen kann.

In den hohen Lagen profitieren die weißen Rebsorten, bzw. im Wesentlichen die Rebsorte Clairette, von einer langsamen Reifung, dank der sie ihre Frische entwickeln. Die Mineralität entsteht durch das Substrat aus Kalkstein. Die Kombination dieser beiden Elemente verleiht den Weinen eine luftige Dimension.

Auf der Kuppe der Kolluvien erhalten die weißen Rebsorten eine dichtere Substanz und bringen gleichzeitig den Einfluss des Kalksteins zur Geltung, der überall in Gigondas zu finden ist.

In den Sandböden aus dem Miozän zeichnen sich die weißen Rebsorten, und insbesondere Clairette, durch salzige Noten und ihre aromatische Komplexität aus.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

14,5

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

17,30

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Erziehung der Reben

Anbauverfahren

Der Abstand zwischen den Zeilen darf nicht mehr als 2,50 m betragen.

Jeder Rebstock verfügt über eine Fläche von höchstens 2,50 m2. Diese Fläche ergibt sich durch Multiplikation der Abstände zwischen den Reihen mit dem Abstand zwischen den Rebstöcken ein und derselben Reihe.

Der Abstand zwischen den Rebstöcken einer Rebzeile muss zwischen 0,80 m und 1,25 m betragen.

Die Reben werden kurz geschnitten (Gobelet- oder Cordon-Royat-Schnitt), mit höchstens sechs Zapfen. Jeder Zapfen trägt höchstens zwei Augen.

Die Anlage und Verjüngung des Cordon-Royat ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt. Während dieses Zeitraums ist der einfache Guyot-Schnitt zulässig, mit einem Strecker mit höchstens acht Augen und mit einem Zapfen mit höchstens zwei Augen, oder auch der doppelte Guyot-Schnitt mit zwei Flachbögen mit fünf Augen und zwei Ersatzzapfen mit jeweils zwei Augen.

Die Rebsorten Syrah N und Viognier B können im einfachen Guyot-Schnitt mit einem Strecker mit höchstens acht Augen und mit einem oder zwei Zapfen mit höchstens zwei Augen geschnitten werden.

Die Bewässerung kann zugelassen werden.

2.   Önologische Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Jegliche thermische Behandlung des Leseguts bei einer Temperatur von mehr als 40 °C ist untersagt.

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Bei der Bereitung von Roséweinen darf önologische Holzkohle weder als solche noch in Zubereitungen eingemischt verwendet werden.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la Pêche maritime) genügen.

5.2.   Höchsterträge

1.

Rot- und Roséweine

40 Hektoliter je Hektar

2.

Weißwein

44 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und der Weinausbau finden auf dem Gebiet der Gemeinde Gigondas im Departement Vaucluse statt (Gebiet nach dem amtlichen Gemeindeschlüssel des Jahres 2022).

7.   Keltertraubensorte(n)

 

Bourboulenc B – Doucillon blanc

 

Cinsault N – Cinsault

 

Clairette B

 

Clairette rose Rs

 

Grenache N

 

Grenache blanc B

 

Grenache gris

 

Marsanne B

 

Mourvèdre N – Monastrell

 

Piquepoul blanc B

 

Roussanne B

 

Syrah N – Shiraz

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Beschreibung der natürlichen und menschlichen Einflüsse, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Gigondas“ gehört zu der südlichen Rebfläche des Rhônetals und ist als „Cru des Côtes du Rhône“ anerkannt. Es ist untrennbar mit dem bemerkenswerten Kalksteinmassiv der Dentelles de Montmirail verbunden, einem imposanten und spektakulären Relief, das durch die Auswirkungen der Erosion entstanden ist. Das abgegrenzte geografische Gebiet beschränkt sich auf die Gemeinde Gigondas im Departement Vaucluse. Die Rebfläche liegt in einer Höhe zwischen 160 und 400 m und ist so ausgerichtet, dass sie vor der starken Sonneneinstrahlung im Sommer abgeschirmt wird. Die Hanglage schützt sie vor dem Nebel und den Frühjahrsfrösten und sorgt jedes Jahr für eine gleichbleibende Ernte. Es handelt sich um ein typisch provenzalisches Klima, gekennzeichnet durch den Kontrast zwischen dem heißen mediterranen Sommer und dem stürmischen Mistral-Wind. Wie im gesamten Mittelmeerraum kann es um die Tagundnachtgleiche zu sintflutartigen Regenfällen kommen.

Seit zweitausend Jahren lebt das Dorf Gigondas am Fuße der Dentelles de Montmirail hauptsächlich vom Weinbau. Die Gründung der ersten Weingüter wird den Soldaten der zweiten römischen Legion zugeschrieben. Während des 19. Jahrhunderts nahmen die Erzeugung und die Bekanntheit der Weine aus „Gigondas“ immer weiter zu. Aufgrund ihres guten Rufs dürfen die Weine seit 1924 gemäß dem Gesetz vom 6. Mai 1919 die Ursprungsbezeichnung „Gigondas“ tragen.

Ursprünglich gehörten die Erzeugnisse aus „Gigondas“ zum geografischen Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Côtes du Rhône“ (per Dekret vom 19. November 1937), sie machten sich jedoch aufgrund ihrer Qualität und des besonderen Charakters der Weine schnell einen eigenen Namen. Seit 1951 konnte der Name der Gemeinde ganz selbstverständlich zusammen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Côtes du Rhône“ verwendet werden. Durch das Dekret vom 6. Januar 1971 erfolgte die Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Gigondas“, die nun zur Familie der „Crus des Côtes du Rhône“ gehört.

Im Jahr 2009 umfasste das Weinbaugebiet eine Fläche von 1 230 Hektar mit einer durchschnittlichen Jahresproduktion von etwa 32 500 Hektolitern.

Die Weine liegen in drei Farben vor, wobei 99 % der Erzeugung auf Rotweine und der verbleibende Anteil auf Rosé- und Weißweine entfallen. 80 % der Weine werden von privat geführten Kellereien erzeugt.

8.2.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die Gemeinde Gigondas trug früher den lateinischen Namen „jucunditas“, was „Freude und Fröhlichkeit“ bedeutet. Sie gilt also zu Recht seit Langem als bevorzugter Ort für die Erzeugung von Weinen mit einer starken Identität und von langjährig anerkannter Qualität.

Die Bewohner dieser Gemeinde haben es bereits in der Vergangenheit verstanden, die natürlichen Qualitäten dieser Anbaufläche, einem vorzüglichen Standort für Reben, herauszustellen. Sie wissen zudem, wie sie die durch die Bodenbearbeitung entstandene Einzigartigkeit der Trauben bewahren können.

Inmitten einer üppigen Landschaft mit Steineichen und Olivenbäumen, die sich dank des von ihr erzeugten Mesoklimas begünstigend auswirkt, wurde die Rebfläche auf durchlässigen Böden angelegt. Diese reduzieren die Erosion durch abfließendes Wasser und ermöglichen eine schnelle Abtrocknung der sorgfältig ausgewählten Parzellen. Die Böden bestehen im Allgemeinen aus einer Kombination aus Ton, der für einen kontrollierten Wasserhaushalt sorgt, und vielen Steinen, die zum Abtrocknen beitragen und einen sehr günstigen thermischen Einfluss während der Reifungsphase der Trauben haben. Die Höhe der Hänge (zwischen 160 und 400 m) über den Nebelbänken der Rhône sowie ihre Neigung (Nordnordwest) schützen die Pflanzen vor übermäßiger Sonneneinstrahlung und Frühjahrsfrösten.

Die Gemeinde Gigondas bietet so sämtliche Vorzüge des provenzalischen Klimas: Sonneneinstrahlung und Mistral, ein kalter und trockener Wind, der die Entwicklung von Pilzkrankheiten im Zaum hält und die natürliche Konzentration der Trauben begünstigt. Gleichzeitig wird die Gemeinde durch die Bergkette der Dentelles de Montmirail vor den nachteiligen Auswirkungen dieses Windes geschützt.

Diese Faktoren sowie die Arbeit und das Fachwissen der Winzer, die sich insbesondere in der Auswahl des Rebsortenbestands und in der Qualitätssicherung der Ernte durch eine obligatorische Sortierung niederschlagen, sorgen seit zwei Jahrtausenden für die Anerkennung, das zunehmende Renommee und vor allem für die Wahrung der Identität der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Gigondas“.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das die Ausnahmegenehmigung für die Weinherstellung, Weinbereitung und den Weinausbau gilt, besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Vaucluse auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2022:

Aubignan, Le Barroux, Beaumes-de-Venise, Beaumont-du-Ventoux, Bédarrides, Bollène, Buisson, Caderousse, Cairanne, Camaret-sur-Aigues, Caromb, Carpentras, Châteauneuf-du-Pape, Courthezon, Le Crestet, Entrechaux, Faucon, Jonquières, Lafare, Lagarde-Paréol, Lamotte-du-Rhône, Lapalud, Loriol-du-Comtat, Malaucène, Mazan, Mondragon, Mornas, Orange, Piolenc, Puymeras, Rasteau, Roaix, La Roque-Alric, Sablet, Sainte-Cécile-les-Vignes, Saint-Hippolyte-le-Graveyron, Saint-Léger-du-Ventoux, Saint-Marcellin-lès-Vaison, Saint-Romain-en-Viennois, Saint-Roman-de-Malegarde, Sarrians, Séguret, Sérignan-du-Comtat, Sorgues, Suzette, Travaillan, Uchaux, Vacqueyras, Vaison-la-Romaine, Vedène, Villedieu, Violès und Visan.

Zusätzliche Angaben für die Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

a)

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt und

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

b)

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung können die größeren geografischen Einheiten „Cru des Côtes du Rhône“ oder „Vignobles de la Vallée du Rhône“ angegeben werden. Die Bedingungen für die Verwendung der größeren geografischen Einheit „Vignobles de la Vallée du Rhône“ sind in der Vereinbarung zwischen den beteiligten Schutz- und Verwaltungsvereinigungen (Organismes de Défense et de Gestion – ODG) festgelegt.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-ba4e714e-f1f5-476d-9097-07279359da1a


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.