ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 208

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
15. Juni 2023


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2023/C 208/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 6. Juni 2023 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/15)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 208/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10817 — ADVENT / DEM BUSINESS / HPM BUSINESS) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 208/03

Euro-Wechselkurs — 14. Juni 2023

4

2023/C 208/04

Für das Jahr 2023 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der auf diese Bezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten

5

2023/C 208/05

Zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern Diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2023/C 208/06

Informationsvermerk — Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck: Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23.

19

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2023/C 208/07

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab dem 1. März 2023 (Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 )

62


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2023/C 208/08

Ersuchen des Héraðsdómur Reykjaness vom 1. Februar 2023 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Elva Dögg Sverrisdóttir und Ólafur Viggó Sigurðsson gegen Íslandsbanki hf. (Rechtssache E-1/23)

63

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 208/09

Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

64

2023/C 208/10

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

68

2023/C 208/11

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

75

2023/C 208/12

Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

80


 

Berichtigungen

 

Berichtigung des Beschlusses des Rates vom 28. März 2023 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) ( ABl. C 116 vom 31.3.2023 )

90


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. Juni 2023

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Europäischen Zentralbank

(EZB/2023/15)

(2023/C 208/01)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden.

(2)

Im Jahr 2017 hat die EZB für die Geschäftsjahre 2018 bis 2022 Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt, mit der Option das Mandat auf bis zu zwei Geschäftsjahre (d. h. bis 2023 oder bis 2024) zu verlängern (1).

(3)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer, Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der EZB endet mit der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2022. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.

(4)

Die EZB beabsichtigt, das Mandat von Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Geschäftsjahre 2023 bis 2024 zu verlängern. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der EZB und Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist diese Verlängerung möglich —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als externe Rechnungsprüfer der EZB für die Geschäftsjahre 2023 bis 2024 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Juni 2023.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Empfehlung EZB/2017/42 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2017 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Europäischen Zentralbank (ABl. C 444 vom 23.12.2017, S. 1).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10817 — ADVENT / DEM BUSINESS / HPM BUSINESS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 208/02)

Am 9. Januar 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M10817 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/4


Euro-Wechselkurs (1)

14. Juni 2023

(2023/C 208/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0809

JPY

Japanischer Yen

151,21

DKK

Dänische Krone

7,4529

GBP

Pfund Sterling

0,85455

SEK

Schwedische Krone

11,5605

CHF

Schweizer Franken

0,9751

ISK

Isländische Krone

148,70

NOK

Norwegische Krone

11,4760

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,796

HUF

Ungarischer Forint

370,80

PLN

Polnischer Zloty

4,4553

RON

Rumänischer Leu

4,9560

TRY

Türkische Lira

25,4895

AUD

Australischer Dollar

1,5915

CAD

Kanadischer Dollar

1,4378

HKD

Hongkong-Dollar

8,4645

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7501

SGD

Singapur-Dollar

1,4499

KRW

Südkoreanischer Won

1 380,92

ZAR

Südafrikanischer Rand

19,9120

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7363

IDR

Indonesische Rupiah

16 100,20

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9954

PHP

Philippinischer Peso

60,437

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,518

BRL

Brasilianischer Real

5,2489

MXN

Mexikanischer Peso

18,6113

INR

Indische Rupie

88,6945


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/5


Für das Jahr 2023 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der auf diese Bezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (1)

(2023/C 208/04)

1.   

Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppen AD und AST gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

1.1.2023

DIENSTALTERSSTUFEN

BESOLDUNGSGRUPPEN

1

2

3

4

5

16

21 211,18

22 102,50

23 031,28

 

 

15

18 747,14

19 534,93

20 355,79

20 922,13

21 211,18

14

16 569,31

17 265,60

17 991,12

18 491,65

18 747,14

13

14 644,53

15 259,90

15 901,13

16 343,55

16 569,31

12

12 943,31

13 487,20

14 053,96

14 444,95

14 644,53

11

11 439,71

11 920,42

12 421,33

12 766,92

12 943,31

10

10 110,82

10 535,67

10 978,41

11 283,83

11 439,71

9

8 936,26

9 311,77

9 703,09

9 973,02

10 110,82

8

7 898,16

8 230,05

8 575,88

8 814,49

8 936,26

7

6 980,66

7 274,00

7 579,65

7 790,54

7 898,16

6

6 169,72

6 429,00

6 699,14

6 885,53

6 980,66

5

5 453,02

5 682,16

5 920,93

6 085,67

6 169,72

4

4 819,56

5 022,07

5 233,11

5 378,71

5 453,02

3

4 259,65

4 438,68

4 625,20

4 753,86

4 819,56

2

3 764,84

3 923,04

4 087,89

4 201,63

4 259,65

1

3 327,49

3 467,31

3 613,00

3 713,56

3 764,84

2.   

Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppe AST/SC gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

1.1.2023

DIENSTALTERSSTUFEN

 

BESOLDUNGSGRUPPEN

1

2

3

4

5

6

5 409,74

5 637,08

5 873,95

6 037,35

6 120,77

5

4 781,30

4 982,22

5 192,32

5 336,02

5 409,74

4

4 225,88

4 403,45

4 588,50

4 716,15

4 781,30

3

3 734,96

3 891,91

4 055,48

4 168,28

4 225,88

2

3 301,08

3 439,81

3 584,37

3 684,07

3 734,96

1

2 917,61

3 040,22

3 167,98

3 256,09

3 301,08

3.   

Tabelle der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Artikel 64 des Statuts anwendbar sind, die Folgendes enthält:

die ab dem 1. Januar 2023 gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 2 der folgenden Tabelle angegeben),

die ab dem 1. Juli 2023 gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 3 der folgenden Tabelle angegeben),

die ab dem 1. Januar 2023 gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts auf die Ruhegehälter anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 4 der folgenden Tabelle angegeben).

 

Dienstbezüge

Überweisungen

Ruhegehälter

Land/Ort

1.1.2023

1.7.2023

1.1.2023

Bulgarien

65,6

62,0

 

Tschechien

95,9

82,9

 

Dänemark

132,1

134,8

134,8

Deutschland

100,3

100,3

100,3

Karlsruhe

95,3

 

 

München

111,9

 

 

Estland

94,1

97,9

 

Irland

135,4

128,6

128,6

Griechenland

86,2

82,7

 

Spanien

94,2

90,5

 

Frankreich

115,6

106,6

106,6

Kroatien

80,3

69,9

 

Italien

95,2

95,7

 

Varese

92,7

 

 

Zypern

80,9

81,4

 

Lettland

85,0

80,0

 

Litauen

90,7

79,6

 

Ungarn

75,6

64,2

 

Malta

90,5

93,4

 

Niederlande

111,8

111,6

111,6

Österreich

109,7

112,4

112,4

Polen

75,6

64,6

 

Portugal

94,2

88,8

 

Rumänien

71,5

60,5

 

Slowenien

87,4

83,3

 

Slowakei

80,9

81,1

 

Finnland

117,9

119,0

119,0

Schweden

124,5

114,3

114,3

Vereinigtes Königreich

 

 

127,5

4.1.   

Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absatz 2 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023: 1 143,01 EUR.

4.2.   

Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absatz 3 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023: 1 524,03 EUR.

5.1.   

Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023: 213,77 EUR.

5.2.   

Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023: 467,13 EUR.

5.3.   

Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023: 316,95 EUR.

5.4.   

Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023: 114,12 EUR.

5.5.   

Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023: 633,60 EUR.

5.6.   

Betrag der Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2023: 455,48 EUR.

6.1.   

Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

0 -200 km

0,0000

201 -1 000 km

0,2356

1 001 -2 000 km

0,3929

2 001 -3 000 km

0,2356

3 001 -4 000 km

0,0784

4 001 -10 000 km

0,0378

Over 10 000 km

0,0000

6.2.   

Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

117,83 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung zwischen 600 km und 1 200 km beträgt,

235,65 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung mehr als 1 200 km beträgt.

7.1.   

Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

0  EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200  km

0,4751  EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1 000  km

0,7919  EUR pro km für eine Entfernung von

1 001 bis 2 000  km

0,4751  EUR pro km für eine Entfernung von

2 001 bis 3 000  km

0,1582  EUR pro km für eine Entfernung von

3 001 bis 4 000  km

0,0764  EUR pro km für eine Entfernung von

4 001 bis 10 000  km

0  EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km.

7.2.   

Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

237,55 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und weniger als 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort,

475,06 EUR bei einer Entfernung von mehr als 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

8.   

Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

49,10 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

39,60 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

9.   

Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

1 397,84 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

831,14 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

10.1.   

Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

1 676,42 EUR (Untergrenze),

3 352,86 EUR (Obergrenze).

10.2.   

Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

1 524,03 EUR.

11.   

Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

FUNKTIONS-

1.1.2023

 

 

 

DIENSTALTERS-STUFEN

 

 

GRUPPEN

BESOLDUNGS-GRUPPEN

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

7 312,03

7 464,09

7 619,29

7 777,75

7 939,51

8 104,61

8 273,13

 

17

6 462,57

6 596,94

6 734,14

6 874,19

7 017,14

7 163,06

7 312,03

 

16

5 711,77

5 830,54

5 951,80

6 075,57

6 201,93

6 330,92

6 462,57

 

15

5 048,19

5 153,18

5 260,36

5 369,75

5 481,43

5 595,40

5 711,77

 

14

4 461,74

4 554,52

4 649,25

4 745,92

4 844,65

4 945,36

5 048,19

 

13

3 943,39

4 025,41

4 109,11

4 194,58

4 281,79

4 370,84

4 461,74

III

12

5 048,13

5 153,10

5 260,28

5 369,65

5 481,30

5 595,29

5 711,64

 

11

4 461,71

4 554,47

4 649,18

4 745,85

4 844,55

4 945,29

5 048,13

 

10

3 943,38

4 025,38

4 109,09

4 194,55

4 281,76

4 370,81

4 461,71

 

9

3 485,29

3 557,76

3 631,75

3 707,29

3 784,38

3 863,05

3 943,38

 

8

3 080,41

3 144,47

3 209,87

3 276,60

3 344,75

3 414,30

3 485,29

II

7

3 485,21

3 557,71

3 631,69

3 707,22

3 784,36

3 863,05

3 943,39

 

6

3 080,28

3 144,32

3 209,73

3 276,49

3 344,63

3 414,20

3 485,21

 

5

2 722,36

2 778,97

2 836,78

2 895,79

2 956,00

3 017,50

3 080,28

 

4

2 406,04

2 456,09

2 507,18

2 559,33

2 612,55

2 666,89

2 722,36

I

3

2 964,06

3 025,56

3 088,37

3 152,46

3 217,87

3 284,67

3 352,86

 

2

2 620,35

2 674,73

2 730,25

2 786,91

2 844,75

2 903,80

2 964,06

 

1

2 316,51

2 364,60

2 413,66

2 463,74

2 514,89

2 567,08

2 620,35

12.   

Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

1 051,42 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

623,38 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

13.1.   

Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

1 257,32 EUR (Untergrenze),

2 514,60 EUR (Obergrenze).

13.2   

Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2023: 1 143,02 EUR.

13.3   

Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

1 106,15 EUR (Untergrenze),

2 602,75 EUR (Obergrenze).

14.   

Betrag der Vergütungen für Schichtdienst gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (2):

479,13 EUR,

723,17 EUR,

790,70 EUR,

1 077,97 EUR.

15.   

Der ab dem 1. Januar 2023 auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (3) genannten Beträge anwendbare Koeffizient beträgt

6,9163.

16.   

Tabelle der in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Beträge, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

1.1.2023

DIENSTALTERSSTUFEN

BESOLDUNGS-GRUPPEN

1

2

3

4

5

6

7

8

16

21 211,18

22 102,50

23 031,28

 

 

 

 

 

15

18 747,14

19 534,93

20 355,79

20 922,13

21 211,18

22 102,50

0,00

0,00

14

16 569,31

17 265,60

17 991,12

18 491,65

18 747,14

19 534,93

20 355,79

21 211,18

13

14 644,53

15 259,90

15 901,13

16 343,55

16 569,31

 

 

 

12

12 943,31

13 487,20

14 053,96

14 444,95

14 644,53

15 259,90

15 901,13

16 569,31

11

11 439,71

11 920,42

12 421,33

12 766,92

12 943,31

13 487,20

14 053,96

14 644,53

10

10 110,82

10 535,67

10 978,41

11 283,83

11 439,71

11 920,42

12 421,33

12 943,31

9

8 936,26

9 311,77

9 703,09

9 973,02

10 110,82

 

 

 

8

7 898,16

8 230,05

8 575,88

8 814,49

8 936,26

9 311,77

9 703,09

10 110,82

7

6 980,66

7 274,00

7 579,65

7 790,54

7 898,16

8 230,05

8 575,88

8 936,26

6

6 169,72

6 429,00

6 699,14

6 885,53

6 980,66

7 274,00

7 579,65

7 898,16

5

5 453,02

5 682,16

5 920,93

6 085,67

6 169,72

6 429,00

6 699,14

6 980,66

4

4 819,56

5 022,07

5 233,11

5 378,71

5 453,02

5 682,16

5 920,93

6 169,72

3

4 259,65

4 438,68

4 625,20

4 753,86

4 819,56

5 022,07

5 233,11

5 453,02

2

3 764,84

3 923,04

4 087,89

4 201,63

4 259,65

4 438,68

4 625,20

4 819,56

1

3 327,49

3 467,31

3 613,00

3 713,56

3 764,84

 

 

 

17.   

Betrag der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Pauschalzulage zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts:

monatlich 165,29 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

monatlich 253,43 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

18.   

Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

2 107,14

2 454,82

2 661,53

2 885,67

3 128,65

3 392,14

3 677,80

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 987,53

4 323,31

4 687,36

5 082,09

5 510,08

5 974,07

6 477,15

Besoldungs-gruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

7 022,59

7 613,97

8 255,16

8 950,31

9 704,05

 

 

19.   

Für Bedienstete, die während des Bezugszeitraums in Litauen und Polen verwendet wurden, sind alle Bezugnahmen auf den 1. Januar 2023 unter den Nummern 1 bis 18 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Anhangs XI des Statuts als Bezugnahmen auf den 16. November 2022 zu verstehen.

20.   

Für Bedienstete, die während des Bezugszeitraums in Ungarn verwendet wurden, sind alle Bezugnahmen auf den 1. Januar 2023 unter den Nummern 1 bis 18 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Anhangs XI des Statuts als Bezugnahmen auf den 1. November 2022 zu verstehen.

21.   

Für Empfänger von Versorgungsbezügen, die während des Bezugszeitraums ihren Wohnsitz in Litauen, Polen und Rumänien hatten, sind alle Bezugnahmen auf den 1. Januar 2023 unter den Nummern 1 bis 18 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Anhangs XI des Statuts als Bezugnahmen auf den 16. November 2022 zu verstehen.

22.   

Für Empfänger von Versorgungsbezügen, die während des Bezugszeitraums ihren Wohnsitz in Ungarn hatten, sind alle Bezugnahmen auf den 1. Januar 2023 unter den Nummern 1 bis 18 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Anhangs XI des Statuts als Bezugnahmen auf den 1. November 2022 zu verstehen.


(1)  Gemäß dem Eurostat-Bericht Ares(2023)3417031 vom 16. Mai 2023 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten.

(2)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).


15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/12


Zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern Diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (1)

(2023/C 208/05)

AUGUST 2022

DIENSTORT

Kaufkraftparität August 2022

Wechselkurs August 2022  (*1)

Koeffizient August 2022  (*2)

Argentinien

122,8

132,467

92,7

Belarus

2,301

3,42510

67,2

Ghana

7,791

7,65905

101,7

Liberia

242,2

155,185

156,1

Moldau

17,43

19,7701

88,2

Nigeria

425,1

431,432

98,5

Pakistan

160,1

234,580

68,2

Russland

79,66

61,6088

129,3

Singapur

1,820

1,40090

129,9

Sri Lanka

263,3

369,556

71,2

Ukraine

29,33

37,0147

79,2

Vereinigte Arabische Emirate

3,859

3,72210

103,7

SEPTEMBER 2022

DIENSTORT:

Kaufkraftparität September 2022

Wechselkurs September 2022  (*3)

Koeffizient September 2022  (*4)

Argentinien

131,2

137,867

95,2

Ägypten

15,62

19,1225

81,7

Malawi

788,8

1 053,00

74,9

Mali

639,1

655,957

97,4

Türkei

7,801

18,2390

42,8

OKTOBER 2022

DIENSTORT:

Kaufkraftparität Oktober 2022

Wechselkurs Oktober 2022  (*5)

Koeffizient Oktober 2022  (*6)

Argentinien

139,5

141,960

98,3

Botsuana

9,819

12,9032

76,1

Kolumbien

3 256

4 296,33

75,8

Kuba  (*5)

1,334

0,97060

137,4

Eswatini

11,70

17,4466

67,1

Haiti

123,9

114,212

108,5

Jamaika

190,0

144,918

131,1

Laos

10 395

15 882,0

65,5

Mauretanien

33,30

36,5800

91,0

Ruanda

1 025

1 003,37

102,2

Sri Lanka

287,5

350,924

81,9

Türkei

8,199

18,0000

45,6

Uganda

3 148

3 744,98

84,1

NOVEMBER 2022

DIENSTORT:

Kaufkraftparität November 2022

Wechselkurs November 2022  (*7)

Koeffizient November 2022  (2)

Kambodscha

38 490

4 145,50

92,8

El Salvador (*7)

0,9195

0,99510

92,4

Neuseeland

1,525

1,71510

88,9

Sierra Leone

14 419

17 096,9

84,3

DEZEMBER 2022

DIENSTORT:

Kaufkraftparität Dezember 2022

Wechselkurs Dezember 2022  (*8)

Koeffizient Dezember 2022  (3)

Argentinien

154,5

171,651

90,0

Brasilien

5,599

5,51260

101,6

Burundi

2 271

2 130,32

106,6

Demokratische Republik Kongo

3 106

2 133,33

145,6

Äthiopien

45,67

55,7711

81,9

Ghana

8,441

13,6309

61,9

Guyana

223,4

217,565

102,7

Iran

109 412

43 692,7

250,4

Kasachstan

404,9

483,58

83,7

Madagaskar

3 889

4 480,84

86,8

Moldau

18,52

20,1360

92,0

Myanmar/Birma

1 508

2 176,86

69,3

Niger

530,0

655,957

80,8

Nordmazedonien

32,68

61,6950

53,0

Pakistan

172,0

233,412

73,7

Paraguay

5 305

7 503,36

70,7

Sri Lanka

309,9

378,769

81,8

Ukraine

30,81

37,9070

81,3

Sambia

17,79

17,5297

101,5

JANUAR 2023

DIENSTORT:

Kaufkraftparität Januar 2023

Wechselkurs Januar 2023  (*9)

Koeffizient Januar 2023  (*10)

Afghanistan  (*11)

 

 

 

Albanien

70,78

113,860

62,2

Algerien

93,65

145,826

64,2

Angola

886,0

535,302

165,5

Argentinien

161,0

187,476

85,9

Armenien

509,5

419,070

121,6

Australien

1,631

1,5859

102,8

Aserbaidschan

1,898

1,81033

104,8

Bangladesch

87,21

109,200

79,9

Barbados

2,597

2,13436

121,7

Belarus

2,375

2,67840

88,7

Benin

642,4

655,957

97,9

Bolivien

5,778

7,35846

78,5

Bosnien und Herzegowina

1,216

1,95583

62,2

Botsuana

10,20

13,6240

74,9

Brasilien

5,755

5,53510

104,0

Burkina Faso

575,9

655,957

87,8

Burundi

2 206

2 199,07

100,3

Kambodscha

3 877

4 389,00

88,3

Kamerun

583,8

655,957

89,0

Kanada

1,476

1,44750

102,0

Cabo Verde

76,26

110,265

69,2

Zentralafrikanische Republik

676,1

655,957

103,1

Tschad

636,4

655,957

97,0

Chile

682,1

936,249

72,9

China

5,979

7,41510

80,6

Kolumbien

3 439

5 052,99

68,1

Kongo

748,7

655,957

114,1

Costa Rica

581,0

621,076

93,5

Kuba  (*9)

1,416

1,06490

133,0

Demokratische Republik Kongo

3 126

2 140,25

146,1

Dschibuti

205,3

188,894

108,7

Dominikanische Republik

46,11

59,1370

78,0

Ecuador  (*9)

0,9212

1,06490

86,5

Ägypten

16,32

26,2607

62,1

El Salvador  (*9)

0,9519

1,06490

89,4

Eritrea

17,48

15,9735

109,4

Eswatini

12,31

18,1967

67,6

Äthiopien

47,11

57,2722

82,3

Fidschi

1,661

2,36967

70,1

Gabun

722,3

655,957

110,1

Gambia

57,54

64,1900

89,6

Georgien

2,594

2,87120

90,3

Ghana

8,641

8,82245

97,9

Grönland

8,507

7,43650

114,4

Guatemala

8,578

8,35669

102,6

Guinea

11 588

9 097,3

127,4

Guinea-Bissau

469,1

655,957

71,5

Guyana

225,7

222,020

101,7

Haiti

129,4

153,730

84,2

Honduras

23,41

26,1986

89,4

Hongkong

9,698

8,29940

116,9

Island

192,2

152,500

126,0

Indien

82,59

88,2295

93,6

Indonesien

11 476

16 680,4

68,8

Iran

111 738

44 045,4

253,7

Irak  (*11)

 

 

 

Israel

4,135

3,75750

110,0

Côte d’Ivoire

564,1

655,957

86,0

Jamaika

200,8

159,631

125,8

Japan

134,8

142,240

94,8

Jordanien

0,7153

0,75501

94,7

Kasachstan

408,5

489,730

83,4

Kenia

126,0

130,927

96,2

Kosovo

0,5602

1,00000

56,0

Kuwait

0,2929

0,32602

89,8

Kirgisistan

76,09

91,2406

83,4

Laos

10 682

18 339,5

58,2

Libanon  (*11)

 

 

 

Lesotho

10,98

18,1967

60,3

Liberia

253,1

164,434

153,9

Libyen  (*11)

 

 

 

Madagaskar

3 908

4 716,39

82,9

Malawi

823,2

1 121,08

73,4

Malaysia

3,824

4,71060

81,2

Mali

647,7

655,957

98,7

Mauretanien

35,06

39,3050

89,2

Mauritius

36,48

46,5306

78,4

Mexiko

14,78

20,6510

71,6

Moldau

18,84

20,4199

92,3

Mongolei

2 447

3 665,15

66,8

Montenegro

0,5838

1,00000

58,4

Marokko

8,292

11,1380

74,4

Mosambik

74,79

68,0750

109,9

Myanmar/Birma

1 523

2 236,29

68,1

Namibia

13,25

18,1967

72,8

Nepal

98,28

140,490

70,0

Neukaledonien

113,5

119,332

95,1

Neuseeland

1,589

1,68870

94,1

Nicaragua

34,28

38,8582

88,2

Niger

538,9

655,957

82,2

Nigeria

448,7

485,352

92,4

Nordmazedonien

32,64

61,5020

53,1

Norwegen

13,50

10,5500

128,0

Pakistan

174,4

241,133

72,3

Panama  (*9)

1,109

1,06490

104,1

Papua-Neuguinea

3,789

3,74965

101,0

Paraguay

5 349

7 824,85

68,4

Peru

3,703

4,06685

91,1

Philippinen

51,37

59,3670

86,5

Katar

4,440

3,87624

114,5

Russland

79,70

72,6226

109,7

Ruanda

1 104

1 133,61

97,4

São Tomé und Príncipe

24,87

24,5000

101,5

Saudi-Arabien

4,052

3,99338

101,5

Senegal

559,4

655,957

85,3

Serbien

75,87

117,295

64,7

Sierra Leone

15 257

19 883,5

76,7

Singapur

1,827

1,43600

127,2

Somalia  (*11)

 

 

 

Südafrika

11,34

18,1967

62,3

Südkorea

1 245

1 350,18

92,2

Südsudan

216,3

714,594

30,3

Sri Lanka

333,3

389,597

85,5

Sudan  (*11)

 

 

 

Schweiz (Bern)

1,359

0,984000

138,1

Schweiz (Genf)

1,359

0,984000

138,1

Syrien  (*11)

 

 

 

Taiwan

25,49

32,6935

78,0

Tadschikistan

8,331

10,8718

76,6

Tansania

2 436

2 450,14

99,4

Thailand

25,99

36,8770

70,5

Timor-Leste  (*9)

0,8471

1,06490

79,5

Togo

628,3

655,957

95,8

Trinidad und Tobago

7,332

7,41090

98,9

Tunesien

2,451

3,31210

74,0

Türkei

8,550

19,9340

42,9

Turkmenistan

5,336

3,72715

143,2

Uganda

3 316

3 934,91

84,3

Ukraine

31,29

38,9419

80,4

Vereinigte Arabische Emirate

3,724

3,91120

95,2

Vereinigtes Königreich

0,9638

0,88549

108,8

Vereinigte Staaten (New York)

1,157

1,06490

108,6

Vereinigte Staaten (San Francisco)

1,094

1,06490

102,7

Vereinigte Staaten (Washington)

1,094

1,06490

102,7

Uruguay

40,17

42,0817

95,5

Usbekistan

8 493

11 894,9

71,4

Venezuela  (*11)

 

 

 

Vietnam

17 802

25 121,0

70,9

Westjordanland — Gazastreifen

4,135

3,75750

110,0

Jemen  (*11)

 

 

 

Sambia

18,08

19,0749

94,8

Simbabwe  (*11)

 

 

 


(1)  Gemäß dem Eurostat-Bericht vom 15. Mai 2023 (Ares(2023)3382993) über die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Delegationen in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Weitere Informationen sind auf der Website von Eurostat verfügbar (http://ec.europa.eu/eurostat > „Daten“ > „Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(*1)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: keines der Länder in der vorstehenden Tabelle.

(*2)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*3)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: keines der Länder in der vorstehenden Tabelle.

(*4)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*5)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: keines der Länder in der vorstehenden Tabelle.

(*6)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*7)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: keines der Länder in der vorstehenden Tabelle.

(2)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*8)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: keines der Länder in der vorstehenden Tabelle.

(3)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*9)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Ecuador, El Salvador, Panama, Timor-Leste

(*10)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*11)  Keine Angaben aufgrund mangelnder Stabilität vor Ort oder unzuverlässiger Daten.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/19


INFORMATIONSVERMERK

Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (1): Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23.

(2023/C 208/06)

Die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung“) sehen vor, dass bestimmte Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Verordnung ergriffen haben, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Darüber hinaus haben die Kommission und die Mitgliedstaaten beschlossen, zusätzliche Informationen über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 vorgeschriebenen Maßnahmen zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass die Ausführer Zugang zu umfassenden Informationen über die in der gesamten EU geltenden Kontrollen haben.

1.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (GENEHMIGUNGSPFLICHT FÜR DIE AUSFUHR VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK, DIE NICHT IN ANHANG I AUFGEFÜHRT SIND)

Ein Mitgliedstaat kann in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausdehnen, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, vorschreiben, dies, wenn angebracht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

BELGIEN

JA, zum Teil

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

JA

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

JA

LUXEMBURG

JA

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

JA

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

JA

1.1.   Belgien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist in der flämischen und in der wallonischen Region genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 des Erlasses der flämischen Regierung vom 14. März 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Bereitstellung technischer Hilfe (Belgisches Staatsblatt vom 2. Mai 2014), Artikel 4 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 6. Februar 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Belgisches Staatsblatt vom 19.2.2014)).

1.2.   Kroatien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (OG 80/11 i 68/2013)).

1.3.   Lettland

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007, Punkt 31 der Verordnung 657 vom 20.10.2010„Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

1.4.   Luxemburg

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 45 Absatz 1).

1.5.   Ungarn

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 7 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

1.6.   Niederlande

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 2 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet strategische diensten) sowie Artikel 2 und 3 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).

1.7.   Österreich

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011).

1.8.   Finnland

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 4 Absatz 4 des Gesetzes 562/1996).

1.9.   Rumänien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 4 von GO 43/2022 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen).

1.10.   Schweden

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte, für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Abschnitt 4 a der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

1.11.   Litauen

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Regierungsbeschluss Nr. 932 „Zur Genehmigung der Zulassungsvorschriften für die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung strategischer Güter und der Durchführungsvorschriften für die Kontrolle strategischer Güter“).

1.12.   Slowenien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Zakon o nadzoru izvoza blaga z dvojno rabo – Uradni list RS, št. 37/04, 8/10 in 29/23)).

1.13.   Dänemark

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 2 Absatz 6 des dänischen Ausfuhrkontrollgesetzes).

2.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (GENEHMIGUNGSPFLICHT FÜR DIE AUSFUHR VON GÜTERN FÜR DIGITALE ÜBERWACHUNG, DIE NICHT IN ANHANG I AUFGEFÜHRT SIND)

Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung in Verbindung mit interner Repression und/oder zur Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

JA

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

JA

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

JA

2.1.   Schweden

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass Güter für digitale Überwachung, die er ausführen möchte, für einen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Abschnitt 4 a der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

2.2.   Rumänien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass Güter für digitale Überwachung, die er ausführen möchte, für einen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 4 von GO 43/2022 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen).

2.3.   Slowenien

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass Güter für digitale Überwachung, die er ausführen möchte, für einen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Zakon o nadzoru izvoza blaga z dvojno rabo – Uradni list RS, št. 37/04, 8/10 in 29/23)).

2.4.   Dänemark

Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass Güter für digitale Überwachung, die er ausführen möchte, für einen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 2 Absatz 8 des dänischen Ausfuhrkontrollgesetzes).

3.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER VERMITTLUNGSKONTROLLE)

Nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen bekanntzumachen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei militärischen Endverwendungen und Bestimmungszielen nach Artikel 4 Absatz 2 auszuweiten.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurde der Anwendungsbereich der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Vermittlungskontrolle nach Artikel 6 Absatz 3 ausgeweitet?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

JA

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

JA

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

JA

3.1.   Bulgarien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, und für nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführte Güter, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26 vom 29.3.2011, Geltungsbeginn 30.6.2012)).

3.2.   Tschechien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können oder dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannte militärische Endverwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3 des Gesetzes Nr. 594/2004 Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (geänderte Fassung)).

3.3.   Estland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die aufgrund ihrer Endverwendung oder ihres Endverwenders, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen Merkmale strategischer Güter aufweisen, ist selbst dann genehmigungspflichtig, wenn diese Güter nicht in die Liste der strategischen Güter eingetragen sind.

(§ 6 Absatz 7 des Gesetzes über strategische Güter).

3.4.   Griechenland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3.2.3 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

3.5.   Spanien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen bzw. eines der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014 zur Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).

3.6.   Kroatien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (OG 80/11 i 68/2013)).

3.7.   Italien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).

3.8.   Lettland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007, Punkt 31 der Verordnung 657 vom 20.10.2010„Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

3.9.   Luxemburg

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn sie ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 42 Absatz 1).

3.10.   Ungarn

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter für eine bzw. eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für Güter mit doppeltem Verwendungsweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, wenn diese für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 17.1 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

3.11.   Niederlande

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn sie ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die ganz oder teilweise für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 4 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet strategische Diensten)).

Genehmigungspflichtig sind auch Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf 37 chemische Stoffe, wenn das Bestimmungsziel, unabhängig vom jeweiligen Empfänger oder Endverwender, Irak ist.

(Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Irak (Regeling goederen voor tweeërlei gebruik Irak)).

3.12.   Österreich

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 15 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011).

3.13.   Finnland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführt sind, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde davon unterrichtet wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 562/1996).

3.14.   Schweden

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 4 Buchstabe b Absatz 1 der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

4.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER VERMITTLUNGSKONTROLLE)

Nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen bekanntzumachen, mit denen eine Genehmigungspflicht für Vermittlungstätigkeiten bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für den Fall vorgeschrieben wird, dass der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden Vermittlungskontrollen im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 4 ausgeweitet?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

JA

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

JA

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

JA

4.1.   Bulgarien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 47 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26 vom 29.3.2011)).

4.2.   Tschechien

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(§ 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 594/2004, Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck).

4.3.   Estland

Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies unverzüglich dem Ausschuss für strategische Güter, den Polizei- oder den Sicherheitsbehörden. Nach einer solchen Meldung kann der Ausschuss für strategische Güter beschließen, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(§ 77 des Gesetzes über strategische Güter).

4.4.   Griechenland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3.2.2 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

4.5.   Spanien

Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungsdienste anbietet, ganz oder teilweise für einen bzw. eines der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 aufgeführten Verwendungszwecke und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können, muss er die zuständige Behörde informieren, welche entscheidet, ob die Vermittlungsdienste genehmigungspflichtig sind.

(Artikel 2.3 Buchstabe c des Königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014 zur Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).

4.6.   Kroatien

Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(§ 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (OG 80/11 i 68/2013)).

4.7.   Italien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).

4.8.   Lettland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007, Punkt 31 der Verordnung 657 vom 20.10.2010„Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

4.9.   Luxemburg

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 42 Absatz 2).

4.10.   Ungarn

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 17 Absatz 2 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

4.11.   Niederlande

Die Vermittlung von gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet strategische Diensten)).

4.12.   Österreich

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(Artikel 5 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011).

4.13.   Rumänien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 15 Absatz 3 von GO 43/2022 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen).

4.14.   Finnland

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(§ 3.2 und § 4.4 des Gesetzes 562/1996).

4.15.   Schweden

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(Abschnitt 4 b § 2 der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

5.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER DURCHFUHRKONTROLLEN)

Nach Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen bekanntzumachen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei militärischen Endverwendungen und Bestimmungszielen nach Artikel 4 Absatz 2 auszuweiten.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden die Durchfuhrkontrollbestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 ausgeweitet?

BELGIEN

JA, teilweise

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

JA

FRANKREICH

JA

KROATIEN

JA

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

JA

LUXEMBURG

JA

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

JA

5.1.   Belgien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann in der flämischen und in der wallonischen Region von den zuständigen Behörden verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann in der flämischen und in der wallonischen Region von den zuständigen Behörden verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 6 und 7 des Erlasses der flämischen Regierung vom 14. März 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Bereitstellung technischer Hilfe (Belgisches Staatsblatt vom 2.5.2014), Artikel 5 und 6 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 6. Februar 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Belgisches Staatsblatt vom 19.2.2014)).

5.2.   Tschechien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 13 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 594/2004 Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (1)).

5.3.   Estland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§§ 3, 6 und 7 des Gesetzes über strategische Güter).

5.4.   Griechenland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3.3.3 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

5.5.   Spanien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 11 des Gesetzes 53/2007 vom 28. Dezember über die Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungsweck).

5.6.   Frankreich

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 3 Absatz I des Erlasses Nr. 2020-74 vom 31. Januar 2020, geändert durch Erlass Nr.°2020-1481 vom 30. November 2020).

5.7.   Kroatien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (OG. 80/11 i 68/2013)).

5.8.   Italien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 7 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).

5.9.   Lettland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007, Punkt 31 der Verordnung 657 vom 20.10.2010„Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

5.10.   Luxemburg

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 43 Absatz 2).

Diese Bestimmungen gelten nicht für die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die ohne Umladung oder Wechsel des Beförderungsmittels versandt werden (das Abladen von einem Schiff oder Flugzeug zum Zwecke der Ladungssicherung gilt nicht als Umladung oder Wechsel des Beförderungsmittels, sofern die Güter erneut auf dasselbe Schiff oder Flugzeug verladen werden), und die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, für die bereits eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union vorliegt.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 43 Absatz 3).

5.11.   Ungarn

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 18 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

5.12.   Niederlande

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Artikel 4a Absatz 1 und Artikel 2 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).

5.13.   Österreich

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 15 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 BGBl. I Nr. 26/2011).

5.14.   Finnland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 3.3 und § 4.1 des Gesetzes 562/1996).

5.15.   Schweden

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Abschnitt 4 c der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

5.16.   Litauen

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(Gesetz der Republik Litauen zur Kontrolle strategischer Güter Nr. XIV-1738 vom 22. Dezember 2022).

6.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER TECHNISCHEN UNTERSTÜTZUNG)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung kann ein Mitgliedstaat die Anwendung einer Genehmigungspflicht für die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ausweiten, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

JA

6.1.   Schweden

Die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(§ 4 d Absatz 1 der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

7.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 kann ein Mitgliedstaat einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Erbringung technischer Unterstützung eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Erbringer technischer Unterstützung, der technische Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erbringen möchte, Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 8 Absatz 5 einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

JA

7.1.   Schweden

Hat der Erbringer von technischer Unterstützung Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die technische Unterstützung erbracht werden soll, für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(Abschnitt 4 d § 2 der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

8.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER KONTROLLEN AUF NICHT GELISTETE GÜTER AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT, EINSCHLIEẞLICH DER VERHINDERUNG VON TERRORANSCHLÄGEN, ODER AUS MENSCHENRECHTSERWÄGUNGEN)

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung muss die Kommission die Maßnahmen veröffentlichen, welche die Mitgliedstaaten einführen, um die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I gelistet sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen zu untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Werden nach Artikel 9 Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, zusätzliche Kontrollen für nicht gelistete Güter durchgeführt?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

JA

ESTLAND

JA

IRLAND

JA

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

JA

FRANKREICH

JA

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

JA

LUXEMBURG

JA

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

JA

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

NEIN

8.1.   Bulgarien

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden; dazu bedarf es eines Rechtsakts des Ministerrats.

(Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26/29.3.2011)).

8.2.   Tschechien

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann per Regierungsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(§ 3 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 594/2004 Slg.).

8.3.   Deutschland

a.   Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(§ 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Verbindung mit Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste.

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter in Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste aufgeführt sind.

(§ 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)).

Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste enthält folgende Güter:

2B909 Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechnersteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können

b)

mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Syrien ist

2B952 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:

a)

Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l

b)

Rührwerke für von Unternummer 2B352a im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Fermenter

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B993 Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist:

a)

Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapor deposition)

b)

Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD)

c)

Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung

5A902 Überwachungssysteme, Ausrüstung und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:

a)

Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

b)

Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

Technische Anmerkung:

Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP- oder MAC-Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.

Anmerkung:

Nummer 5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders für einen der folgenden Zwecke entwickelt sind:

a)

Gebührenabrechnung

b)

Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR)

c)

Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder

d)

Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience - QoE)

e)

Betrieb in Telekommunikationsunternehmen (Diensterbringer)

5A911 Basisstationen für digitalen „Bündelfunk“, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.

Technische Anmerkung:

„Bündelfunk“ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler „Bündelfunk“ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.

5D902„Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:

a)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen

b)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen

5D911„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.

5E902„Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

6A908 Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist.

6D908„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist.

9A904„Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:

a)

Antennen, entwickelt für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt

b)

„Laser“ kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt

Technische Anmerkung:

Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:

1.

Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,

2.

Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder

3.

Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.

9A991 Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A der Ausfuhrliste erfasst werden, wie folgt:

a)

Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von Nummer 0006 in Teil I A erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist

Anmerkung:

Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.

b)

Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist

Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nr. 9A991 schließen ein:

a)

Watfähigkeit 1,2 m oder mehr

b)

Gewehr- bzw. Waffenhalterungen

c)

Tarnnetzhalterungen

d)

Dachluken, rund, mit schwenk- oder klappbarem Deckel

e)

militärübliche Lackierung

f)

Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer sogenannten Nato-Steckdose

Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.

9A992 Lastkraftwagen wie folgt:

a)

Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Bestimmungsland Nordkorea ist

b)

Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran oder Syrien ist

9A993 Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Kuba, Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.

9A994 Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist.

9D904„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

9E904„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

9E991„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.

9E992„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ von „unbemannten Luftfahrzeugen“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

b.   § 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer vom BAFA darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist. Ist dem Ausführer bekannt, dass die Güter ganz oder teilweise für den vorstehend genannten Zweck bestimmt sind, muss er das BAFA darüber unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Dieser Paragraph gilt nicht im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821.

(§ 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)).

c.   § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).

Nach § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) können durch Verwaltungsakt Transaktionen, Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten vorgeschrieben werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Rechtsgüter wie die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

8.4.   Estland

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen durch Beschluss des Ausschusses für strategische Güter genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(§ 2 Absatz 11 und § 6 Absatz 2 des Gesetzes über strategische Güter).

8.5.   Irland

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(Abschnitt 12 Absatz 2 der Rechtsverordnung Nr. 443 von 2009, Verordnung über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Jahr 2009 in der jeweils geltenden Fassung).

8.6.   Frankreich

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden. (Dekret Nr. 2010-292).

Nationale Kontrollen für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wurden mit den folgenden Vorschriften erlassen: Ministerialerlass vom 31. Juli 2014 über die Ausfuhr bestimmter Hubschraubertypen und deren Ersatzteile in Drittländer (veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014) und Ministerialerlass vom 31. Juli 2014 über die Ausfuhr von Tränengas und von zur Krawallbekämpfung eingesetzten Reizstoffen in Drittländer (veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014).

8.7.   Lettland

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen vom Kontrollausschuss für strategische Güter genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

Es gilt eine nationale Liste für Güter, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind.

10A901

Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und Munition

10A902

Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile und Komponenten für Luftfahrzeuge. Kontrollen gelten nur für Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile und Komponenten, die sowohl für zivile als auch für militärische Luftahrzeuge verwendet werden können

10A903

Luftgewehre mit einer Mündungsenergie von mehr als 12 J

10A906

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit und Komponenten

10A907

Antipersonenminen

10D901

Für Nachrichtendienste entwickelte Software, speziell dafür ausgelegt, Informationen aus Computern, Netzwerken oder sonstigen Informationssystemen verdeckt zu extrahieren, zu löschen oder zu verändern

10E902

Militärische Hilfe und technische Hilfe im Zusammenhang mit Militärgütern

(Verordnung Nr. 645 vom 25. September 2007 – „Verordnung über die nationale Liste strategischer Güter und Dienstleistungen“, Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007).

8.8.   Luxemburg

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

Weiß oder vermutet der Ausführer, dass diese Ausfuhren oder diese Produkte die innere oder äußere Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg oder die Wahrung der Menschenrechte beeinträchtigen oder wahrscheinlich beeinträchtigen, unterrichtet er die für Außenhandel und auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, welche den Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter informieren, ob eine Genehmigung beantragt werden muss oder nicht.

(Gesetz vom 27. Juni 2018, Artikel 45 Absatz 2).

8.9.   Niederlande

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann vom Minister für auswärtige Angelegenheiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(Artikel 4 des Beschlusses über strategische Güter – Besluit strategische goederen).

Es wurden nationale Kontrollen für die Ausfuhr von Gütern zur internen Repression nach Syrien und für entsprechende Vermittlungsdienste sowie für die Ausfuhr von Gütern zur internen Repression nach Ägypten und in die Ukraine eingeführt.

(Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Regeling goederen voor tweeërlei gebruik).

Unabhängig vom jeweiligen Empfänger oder Endverwender wurde eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von 37 chemischen Stoffen nach Irak vorgeschrieben.

(Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Irak – Regeling goederen voor tweeërlei gebruik Irak).

8.10.   Österreich

Die Ausfuhr oder Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(§ 20 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 BGBl. I Nr. 26/2011).

8.11.   Rumänien

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, aber unter die Ausfuhrkontrollregelung nach Artikel 9 fallen, erfordern eine Einzelausfuhrgenehmigung.

(Auszug aus Artikel 10 Absatz 1 von GO 43/2022 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen).

8.12.   Spanien

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, jedoch in Anhang III.4 und Anhang III.5 des königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014, sind genehmigungspflichtig.

(Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014 zur Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).

1C901 Ammoniumnitrat (CAS 6484-52-2) in explosiver Form mit einer Stickstoffkonzentration von 31,5 % oder höher.

Anmerkung 1: Artikel 1C901 erfasst Ammoniumnitrat, technisches Ammoniumnitrat, granulares Ammoniumnitrat, poröses Ammoniumnitrat und jede andere Form, in der es als festes Oxidationsmittel verwendet werden kann.

Anmerkung 2: Artikel 1C901 umfasst explosive Gemische aus Ammoniumnitrat mit Heizölen, Emulsionen, Hydrogelen und wasserbeständigen Explosivstoffen.

Anmerkung 3: Artikel 1C901 erfasst kein Ammoniumnitrat mit hoher Dichte und Dünger mit geringer Porosität.

Anmerkung 4: Artikel 1C901 erfasst nicht den Aspekt von Ammoniumnitrat (UN 1942 und UN 2426) zum Zweck der Herstellung von Explosivstoffen sowie Emulsions-, Suspensions- und Gelmatrizen auf Basis von Ammoniumnitrat (UN 3375) zur Herstellung von Explosivstoffen, welche der zusätzlichen Gefahrgutvorschrift Nr. 30 der Verordnung für Explosivstoffe unterliegen, die am 24. Februar durch den Königlichen Erlass 130/2017 angenommen wurde.

5A901 Datenfunksysteme und Geräte, die nicht von 5A1f und 5A1h erfasst werden, Bestandteile und Zubehör, die besonders für eine der folgenden Funktionen konzipiert oder geändert sind:

1.

Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge

2.

Vorsätzliche und selektive Überlagerung, Zurückzuweisung, Blockierung, Beeinträchtigung oder Irreführung von Funkfrequenzsignalen für die Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge

3.

Verwendung der spezifischen Eigenschaften des von unbemannten Luftfahrzeugen genutzten Radiofrequenzprotokolls, um deren Betrieb zu stören

NB: Zu GNSS-Störsystemen siehe auch Kontrollliste für militärische Güter, Kategorie 11.b.

5A902 Überwachungssysteme, Ausrüstung und Bestandteile für öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze, die nicht von Nummer 5A001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 erfasst werden und für eine der folgenden Funktionen entwickelt sind:

1.

Beobachtungsfunktionen für Anwendungen der legalen Überwachung (gemäß den Sicherheitsanforderungen für legale Überwachung und Telekommunikation für Netzwerkfunktionen nach ETSI ES 201 158, Handover Interface für die legale Überwachung des Telekommunikationsverkehrs nach ETSI ES 201 671 oder gleichwertigen Normen und Spezifikationen) und eigens dafür entwickelte Bestandteile.

2.

Speicherung von Verbindungsdaten (im Einklang mit den Anforderungen für legale Überwachung durch Strafverfolgungsbehörden für die Handhabung von Daten gemäß ETSI TS 102 656 oder gleichwertigen Normen und Spezifikationen) und eigens dafür entwickelte Bestandteile.

Technische Anmerkung: Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP- oder MAC-Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.

Anmerkung: Nummer 5A902 erfasst keine Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die besonders für einen der folgenden Zwecke entwickelt sind:

a)

Rechnungsstellung

b)

Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen

c)

Dienstgüte des Netzwerks

d)

Nutzerzufriedenheit

5D902 Software, die nicht von Artikel 5D001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 erfasst und besonders für die Entwicklung, Herstellung, Verwendung, funktionsfähige Konfiguration und Leistungskontrolle der von 5A902 erfassten Ausrüstung und Bestandteile von Überwachungssystemen entwickelt oder geändert ist.

8.13.   Litauen

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(Gesetz der Republik Litauen zur Kontrolle strategischer Güter Nr. XIV-1738 vom 22. Dezember 2022).

8.14.   Slowenien

Die Ausfuhr oder Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

(Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Zakon o nadzoru izvoza blaga z dvojno rabo – Uradni list RS, št. 37/04, 8/10 in 29/23)).

9.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (INNERGEMEINSCHAFTLICHE VERBRINGUNGEN)

Nach Artikel 11 Absatz 5 muss die Kommission von den Mitgliedstaaten in Kenntnis gesetzt werden, wenn diese für die EU-interne Verbringung von Gütern, die nicht in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind (Anhang IV umfasst die Güter, die vom freien Warenverkehr im Binnenmarkt ausgenommen sind), eine Genehmigungspflicht vorschreiben; die Kommission muss die entsprechenden Angaben dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 2 auszuweiten?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

JA

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

JA

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

JA

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

JA

9.1.   Bulgarien

Bulgarien hat die Kontrolle der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet und schreibt nunmehr vor, dass den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung zusätzliche Informationen zu bestimmten EU-internen Verbringungen vorzulegen sind.

(Artikel 51 Absätze 8 und 9 des Gesetzes zur Exportkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Staatsanzeiger Nr. 26 vom 29.3.2011, Geltungsbeginn 30.6.2012).

9.2.   Tschechien

Mit dem Gesetz Nr. 594/2004 Slg. wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung aus der Tschechischen Republik im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet.

9.3.   Deutschland

Mit § 11 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung aus Deutschland im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet.

9.4.   Estland

Mit § 3 Absatz 6 des Gesetzes über strategische Güter wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet.

9.5.   Griechenland

Mit Abschnitt 3.4 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/E3/21837 vom 28. September 2009 wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung aus Griechenland im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet.

9.6.   Luxemburg

Die Verbringung von nicht in Anhang IV der Verordnung aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg in einen anderen Mitgliedstaat kann in den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Fällen genehmigungspflichtig gemacht werden.

(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 44).

9.7.   Ungarn

§ 16 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Genehmigung des Außenhandels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sieht für die EU-interne Verbringung gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung erfüllt sind.

9.8.   Niederlande

In Einzelfällen kann für die EU-interne Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden.

(Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).

9.9.   Slowakei

Mit § 23 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 39/2011 Slg. wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung aus der Slowakischen Republik ausgeweitet.

9.10.   Schweden

Eine Genehmigungspflicht kann nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung für die EU-interne Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorgeschrieben werden, wenn der Verbringer von der zuständigen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Für in Anhang I der Verordnung aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck kann nur dann eine Genehmigungspflicht für die EU-interne Verbringung vorgeschrieben werden, wenn der Verbringer von der zuständigen Behörde darüber informiert wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Ist dem Verbringer bekannt, dass in Anhang I der Verordnung aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 verbringen möchte, für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

(Abschnitt 4 e der Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und technischer Unterstützung (2000:1217)).

10.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 8 DER VERORDNUNG (INNERGEMEINSCHAFTLICHE VERBRINGUNGEN)

Nach Artikel 11 Absatz 8 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass bei einer Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu den Gütern vorzulegen sind.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 8 auszuweiten?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

JA

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

NEIN

10.1.   Bulgarien

Für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, kann die Interministerielle Kommission von der die Verbringung durchführenden Person zusätzliche Angaben über die Güter verlangen.

(Artikel 51 Absatz 9 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26 vom 29.3.2011, Geltungsbeginn 30.6.2012)).

10.2.   Luxemburg

Für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sind im Rahmen der Beantragung der Genehmigung folgende zusätzlichen Angaben vorzulegen:

1.

Angabe der Handelsbezeichnung des Gutes, allgemeine Beschreibung und Merkmale

2.

Darstellung der bereitzustellenden Verschlüsselungsdienste

3.

Darstellung der Umsetzung der Algorithmen

4.

Darstellung der Sicherheitsnormen oder -standards

5.

Darstellung der Art der von der Dienstleistung betroffenen Daten

6.

Dokument über die technischen Spezifikationen des Guts (in 12 Punkten)

(Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2018 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Ziffer 2 und Unterabsatz 2 Ziffer 4 sowie Anhang 15).

11.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 6 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (NATIONALE ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNGEN)

Nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen zu veröffentlichen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erteilung oder Änderung ihrer nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen ergriffen werden.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden in Ihrem Mitgliedstaat nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 6 erteilt oder geändert?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

JA

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

JA

KROATIEN

JA (aber NICHT genutzt)

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA (aber NICHT genutzt)

SCHWEDEN

NEIN

11.1.   Deutschland

In Deutschland sind sieben Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

1

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze

2

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen

3

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 für Ventile und Pumpen

4

Allgemeine Genehmigung Nr. 15 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)

5

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 für die Ausfuhr von Gütern aus dem Bereich Telekommunikation und Informationssicherheit

6

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 für die Ausfuhr von Frequenzumwandlern

7

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in die Ukraine (ausgenommen in Gebiete, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden) an (i) staatliche Agenturen, Institutionen und Organisationen der ukrainischen Regierung, (ii) bestimmte humanitäre Hilfsorganisationen, (iii) bestimmte Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer und diesen Personen zugewiesene Mitarbeiter, ausschließlich für den Eigengebrauch

11.2   Griechenland

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Republik Korea, Russische Föderation, Ukraine, Türkei und Südafrika

(Ministerialbeschluss Nr. 125263/e3/25263/6-2-2007).

11.3.   Frankreich

In Frankreich sind acht nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

1

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Industriegüter gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von Industriegütern, die in der Europäischen Gemeinschaft der strategischen Kontrolle unterliegen (veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 11), geändert durch das Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 5))

2

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für chemische Erzeugnisse gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von chemischen Erzeugnissen mit doppeltem Verwendungszweck (veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 12), geändert durch das Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 6))

3

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Graphit gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von Graphit nuklearer Qualität (veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 13), geändert mit dem Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 7))

4

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für biologische Erzeugnisse gemäß dem Dekret vom 14. Mai 2007, geändert mit dem Dekret vom 18. März 2010 über die Ausfuhr bestimmter genetischer Elemente und genetisch modifizierter Organismen (veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 20. März 2010)

5

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck für die französischen Streitkräfte in Drittländern (Ministerialerlass vom 31. Juli 2014, veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014)

6

Nationale Allgemeingenehmigung für die Ausfuhr oder die Verbringung innerhalb der EU bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen oder Messen (Ministerialerlass vom 31. Juli 2014, veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014)

7

Nationale Allgemeingenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für die Reparatur von zivilen Luftfahrzeugen, auch als nationale allgemeine Genehmigung für „Luftfahrtausrüstung“ bezeichnet (Ministerialerlass vom 14. Januar 2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 18. Januar 2019 (Text 19))

8

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von geringem Wert (Ministerialerlass vom 25. Juni 2021, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 25. Juli 2021 (Text 11)

Die spezifischen von diesen Genehmigungen erfassten Güter sind in den jeweiligen Erlassen aufgeführt.

11.4.   Kroatien

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung kann vom Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten erteilt werden (Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (OG. 80/11, i 68/2013)).

11.5.   Italien

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit folgenden Bestimmungszielen: Antarktis (italienische Stationen), Argentinien, Republik Korea, Türkei

(Dekret vom 4. August 2003, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 202 vom 1. September 2003).

11.6.   Niederlande

In den Niederlanden sind zwei nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

1

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach allen Bestimmungszielen mit Ausnahme von:

Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, USA, Schweiz (bereits in Anhang II Teil 3 der Verordnung erfasst),

Afghanistan, Burma/Myanmar, Irak, Iran, Libyen, Libanon, Nordkorea, Pakistan, Sudan, Somalia und Syrien

(Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung NL002 – Nationale Algemene Uitvoervergunning NL002).

2

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern zur Informationssicherheit nach sämtlichen Bestimmungszielen mit Ausnahme von:

Ländern, gegen die ein Waffenembargo gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung verhängt wurde

Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesch, Burundi, China (einschließlich Taiwan, Hongkong und Macau), Kuba, Dschibuti, Ägypten, Äquatorial-Guinea, Äthiopien, Gambia, Guinea (-Conakry), Guinea-Bissau, Indien, Jemen, Kasachstan, Kuwait, Laos, Ukraine, Usbekistan, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Saudi-Arabien, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Türkei, Turkmenistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam

(Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung NL010 – Nationale Algemene Uitvoervergunning NL010 (items voor informatiebeveiliging)).

11.7.   Österreich

In Österreich sind vier nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

1

AT001 für bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wenn diese innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einfuhr in die EU wieder unverändert in das Versendungsland ausgeführt werden oder Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden oder wenn Technologie mit geringfügigen Änderungen wieder in das Versendungsland ausgeführt wird

2

AT002 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze

3

AT003 für Ventile und Pumpen gemäß den Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i nach bestimmten Bestimmungszielen

4

AT004 für Frequenzumwandler gemäß Ausfuhrlistennummer 3A225 und zugehörige Software und Technologie

Die Einzelheiten dieser Genehmigungen sind in den Artikeln 3 bis 3c der Ersten Außenwirtschaftsverordnung, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 vom 17. Dezember 2015, enthalten. Die Bedingungen für ihre Anwendung (Registrierungs- und Meldeanforderungen) sind in Artikel 16 der genannten Verordnung enthalten.

11.8.   Finnland

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung kann vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß Paragraph 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 562/1996 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck (in der jeweils geltenden Fassung) erteilt werden.

12.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG (ORDNUNGSGEMÄẞERMÄCHTIGTE ZOLLSTELLEN)

Nach Artikel 22 müssen Mitgliedstaaten die Kommission darüber in Kenntnis setzen, wenn sie verfügen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden nach Artikel 22 Absatz 1 spezielle Zollstellen benannt, bei denen die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erledigt werden können?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHIEN

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

JA

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

JA

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

NEIN

12.1.   Bulgarien

Die für strategische Güter zuständigen Zollstellen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien wurde vom Generaldirektor der Zollverwaltung gemäß Erlass des Finanzministeriums Nr. 55/32-11385 vom 14. Januar 2016 (Amtsblatt 9/2016) genehmigt. Die Liste der Zollstellen in Bulgarien, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden: http://www.mi.government.bg/en/themes/evropeisko-i-nacionalno-zakonodatelstvo-v-oblastta-na-eksportniya-kontrol-i-nerazprostranenieto-na-or-225-338.html

12.2.   Estland

Die Liste der Zollstellen in Estland, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden: http://www.emta.ee/index.php?id=24795

12.3.   Litauen

Die Liste der Zollstellen in Litauen, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden: https://www.lrmuitine.lt/web/guest/verslui/apribojimai/bendra#en

12.4.   Polen

Die Liste der Zollstellen in Polen, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden: http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU20150000136&min=1

12.5.   Rumänien

Die Liste der Zollstellen in Rumänien, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden: https://www.customs.ro/agenti-economici/instruirea-operatorilor-economici/vamuirea-marfurilor/produse-strategice

13.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (NATIONALE BEHÖRDEN, DIE BEFUGT SIND AUSFUHRGENEHMIGUNGEN FÜR GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK ZU ERTEILEN, GENEHMIGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN UND TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG GEMÄSS DER VERORDNUNG ZU ERTEILEN, DIE DURCHFUHR VON NICHT-UNIONSGÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK GEMÄẞ DER VERORDNUNG ZU VERBIETEN)

Nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, eine Liste der Behörden zu veröffentlichen, die befugt sind:

Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen

Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß der Verordnung zu erteilen

die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung zu verbieten

13.1.   Belgien

Brüssel Hauptstadt (Postleitzahlen 1000 bis 1299)

Service Public Régional de Bruxelles Brussels International -

Cellule licences - Cel vergunningen

Mr. Cataldo Alu

City-Center

Boulevard du Jardin Botanique 20

1035 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

Tel. +32 28003727

Fax +32 28003824

E-Mail-Adresse: calu@sprb.brussels

Internetadresse: http://international.brussels/qui-sommes-nous/#permits-unit

Für die Region Wallonien (Postleitzahlen 1300 bis 1499 und 4000 bis 7999)

Service public de Wallonie

Direction Générale de l'Économie, de l'Emploi et de la Recherche

Direction des Licences d'Armes

Mr. Michel Moreels

Chaussée de Louvain 14

5000 Namur

BELGIEN

Tel. +32 81649751

Fax +32 81649759/60

E-Mail-Adresse: licences.dgo6@spw.wallonie.be

Internetadresse: http://economie.wallonie.be/Licences_armes/Accueil.html

Für die Region Flandern (Postleitzahlen 1500 bis 3999 und 8000 bis 9999)

Flemish Department of Foreign Affairs

Dienst Controle Strategische Goederen

Mr. Michael Peeters

Havenlaan 88, bus 80

1000 Brussel

BELGIEN

Tel. +32 499589934

E-Mail-Adresse: csg@buza.vlaanderen

Internetadresse: www.fdfa.be/csg

13.2.   Bulgarien

Interministerial Commission for Export Control and Non-Proliferation of Weapons of Mass Destruction with the Minister for Economy

1000 Sofia

8, Slavyanska Str.

BULGARIEN

Tel. +359 29407771, +359 29407786

Fax +359 29880727

E-Mail-Adresse: ivan.penchev@mi.government.bg und n.grahovska@mi.government.bg

Internetadresse: www.exportcontrol.bg; http://www.mi.government.bg

13.3.   Tschechien

Ministry of Industry and Trade Licensing Office

Na Františku 32

110 15 Prague 1

TSCHECHIEN

Tel. +420 224907638

Fax +420 224214558 oder +420 224221811

E-Mail-Adresse: leitgeb@mpo.cz oder dual@mpo.cz

Internetadresse: www.mpo.cz

13.4.   Dänemark

Exportcontrols

Danish Business Authority

Langelinie Allé 17

2100 Copenhagen

DÄNEMARK

Tel. +45 35291000

Fax +45 35466632

E-Mail-Adresse: eksportkontrol@erst.dk

Internetadresse: in englischer Sprache: www.exportcontrols.dk; in dänischer Sprache: www.eksportkontrol.dk

13.5.   Deutschland

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Frankfurter Str. 29-35,

D-65760 Eschborn

DEUTSCHLAND

Tel. +49 6196908-0

Fax +49 6196908-1800

E-Mail-Adresse: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

Internetadresse: http://www.bafa.de/Ausfuhr

13.6.   Estland

Strategic Goods Commission, Ministry of Foreign Affairs

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

ESTLAND

Tel. +372 6377192

Fax +372 6377199

E-Mail-Adresse: stratkom@vm.ee

Internetadresse: in englischer Sprache: http://www.vm.ee/?q=en/taxonomy/term/58;

in estnischer Sprache: http://www.vm.ee/?q=taxonomy/term/50

13.7.   Irland

Trade Regulation and Investment Screening Unit

Department of Enterprise, Trade and Employment

Earlsfort Centre

Lower Hatch Street

Dublin 2

IRLAND

Kontakt: Yvonne Cassidy

Tel. +353 16312328

E-Mail-Adresse: –exportcontrol@enterprise.gov.ie yvonne.cassidy@enterprise.gov.ie

Internetadresse: https://enterprise.gov.ie/en/what-we-do/trade-investment/export-licences/

13.8.   Griechenland

Ministry of Foreign Affairs

General Secretariat of International Economic Relations and Openness

B6 Directorate for Multilateral Economic Relations and Trade Policy

Zalokosta Str. 10

106 71 Athens

GRIECHENLAND

Tel. +30 2103682785, -2786, -2758

E-Mail-Adresse: db6@mfa.gr; eleni.karaiskou@mfa.gr; skourti.hara@mfa.gr; skourti.katerina@mfa.gr

13.9.   Spanien

Das Generalsekretariat Außenhandel (Secretaría General de Comercio Exterior), die Zollverwaltung (Agencia Tributaria - Aduanas) und das Außenministerium (Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación) sind zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen befugt und können die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbieten.

Ansprechpartner in der Genehmigungsstelle: Mr. Ramón Muro Martínez Subdirector General

Ministerio de Industria, Comercio y Turismo

Paseo de la Castellana, 162, 7a

28046 Madrid

SPANIEN

Tel. +34 913492587

Fax +34 913492470

E-Mail-Adresse: rmuro@mincotur.es; sgdefensa.sscc@comercio.mineco.es

Internetadresse: http://www.comercio.gob.es/es-ES/comercio-exterior/informacion-sectorial/material-de-defensa-y-de-doble-uso/Paginas/conceptos.aspx

13.10.   Frankreich

Ministère de l'Économie et des Finances

Direction Générale des Enterprises

Service des biens à double usage (SBDU)

67, rue Barbès – BP 80001

94201 Ivry-sur-Seine Cedex

FRANKREICH

Tel. +33 179843419

E-Mail-Adresse: doublusage@finances.gouv.fr

Internetadresse: https://www.entreprises.gouv.fr/biens-double-usage

13.11.   Kroatien

Ministry of Foreign and European Affairs

Directorate for Economic Affairs and Development Coordination

Export Control Organisation

Trg N. Š. Zrinskog 7-8

10 000 Zagreb

KROATIEN

Kontaktstelle: Vesna Focht, Silvija Šplajt

Tel. +38 514598123, 122

Fax +38 514597788

E-Mail-Adresse: kontrola.izvoza@mvep.hr

Internetadresse: http://gd.mvep.hr/hr/kontrola-izvoza/

13.12.   Italien

Ministry of Foreign Affairs and International Cooperation

National Authority – UAMA (Unit for the Authorizations of Armament Materials) 1 Piazzale della Farnesina

00135 Rome

ITALIEN

Tel. +39 0636912853

E-Mail-Adresse: uama.dualuse@esteri.it; uama.dualuse@cert.esteri.it; giovanni.brignone@esteri.it Internetadresse:

https://www.esteri.it/mae/it/ministero/struttura/uama/legislazione.html

13.13.   Zypern

Ministry of Energy, Commerce and Industry

6, Andrea Araouzou

1421 Nicosia

ZYPERN

Tel. +357 22867100, 22867197

Fax +357 22375120, 22375443

E-Mail-Adresse: pevgeniou@meci.gov.cy

Internetadresse: http://www.meci.gov.cy/MECI/trade/ts.nsf

13.14.   Lettland

Control Committee for Strategic Goods

Chairman of the Committee: Mr. Andris Pelšs

Executive Secretary: Mr. Nauris Rumpe

Ministry of Foreign Affairs

3, K. Valdemara street

Riga, LV-1395

LETTLAND

Tel. +371 67016426

E-Mail-Adresse: nauris.rumpe@mfa.gov.lv

Internetadresse: https://www.mfa.gov.lv/tautiesiem-arzemes/aktualitates-tautiesiem/20440-strategiskas-nozimes-precu-kontrole?lang=lv-LV

13.15.   Litauen

Behörden, die zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Behörden, die zur Erteilung von Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten, technischer Unterstützung und Durchfuhr befugt sind:

Ministry of Economy and Innovation of the Republic of Lithuania

Gedimino ave. 38

LT-01104 Vilnius

LITAUEN

Kontaktdaten:

Export Policy Division

Economic Development Department

Tel. +370 65906035, +370 65915769

E-Mail-Adresse: vienaslangelis@eimin.lt

Internetadresse: http://eimin.lrv.lt/lt/veiklos-sritys/eksportas/strateginiu-prekiu-kontrole

Behörde, die zum Verbot der Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck befugt ist:

Customs Department under the Ministry of Finance of the Republic of Lithuania

A. Jaksto str. 1/25

LT-01105 Vilnius

LITAUEN

Kontaktdaten:

Customs Criminal Service

Tel. +370 52616960

E-Mail-Adresse: budetmd@lrmuitine.lt

13.16.   Luxemburg

1)

Minister für Außenhandel

2)

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Postanschrift

Ministère de l'Économie

Office du contrôle des exportations, importations et du transit (OCEIT)

19-21 Boulevard Royal

L-2449 Luxemburg

LUXEMBURG

Tel. +352 226162

E-Mail-Adresse: oceit@eco.etat.lu

13.17.   Ungarn

Government Office of the Capital City Budapest

Department of Trade, Defence Industry, Export Control and Precious Metal Assay

Export Control Unit

Németvölgyi út 37-39.

1124 Budapest

UNGARN

Tel. +36 14585577

Fax +36 14585869

E-Mail-Adresse: exportcontrol@bfkh.gov.hu

Internetadresse: http://mkeh.gov.hu/haditechnika/kettos_felhasznalasu

13.18.   Malta

Commerce Department

Mr. Brian Montebello

Trade Services

ΜΑLTA

Tel. +356 25690214

Fax +356 21240516

E-Mail-Adresse: brian.montebello@gov.mt

Internetadresse: https://commerce.gov.mt/en/Trade_Services/Imports%20and%20Exports/Pages/DUAL%20USE/DUAL-USE-TRADE-CONTROLS.aspx

13.19.   Niederlande

Ministry for Foreign Affairs

Directorate-General for International Relations

Department for Trade Policy and Economic Governance

PO Box 20061

2500 EB The Hague

NIEDERLANDE

Tel. +31 703485954

Dutch Customs/Central Office for Import and Export

PO Box 30003

9700 RD Groningen

NIEDERLANDE

Tel. +31 881512400

Fax +31 881513182

E-Mail-Adresse: DRN-CDIU.groningen@belastingdienst.nl

Internetadresse: www.rijksoverheid.nl/exportcontrole

13.20.   Österreich

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Abteilung Außenwirtschaftskontrolle

Stubenring 1, 1010 Wien

ÖSTERREICH

Tel. +43 171100802335

Fax +43 171100808366

E-Mail-Adresse: POST.III2_19@bmdw.gv.at

Internetadresse: http://www.bmdw.gv.at/pawa

13.21.   Polen

Ministry of Entrepreneurship and Technology

Department for Trade in Strategic Goods and Technical Safety

Pl. Trzech Krzyzy 3/5

00-507 Warszawa

POLEN

Tel. +48 222629665

Fax +48 222629140

E-Mail-Adresse: SekretariatDOT@mpit.gov.pl

Internetadresse: https://www.gov.pl/web/przedsiebiorczosc-technologia/zezwolenia-na-obrot-produktami-podwojnego-zastosowania

13.22.   Portugal

Autoridade Tributária e Aduaneira

Customs and Taxes Authority

Rua da Alfândega, 5

1049-006 Lisboa

PORTUGAL

Direktorin: Luísa Nobre, Verantwortliche für Genehmigungen: Maria Oliveira

Tel. +351 218813843

Fax +351 218813986

E-Mail-Adresse: dsl@at.gov..pt

Internetadresse: http://www.dgaiec.min-financas.pt/pt/licenciamento/bens_tecnologias_duplo_uso/bens_tecnologias_duplo_uso.htm

13.23.   Rumänien

Ministry of Foreign Affairs

Department for Export Controls — ANCEX

Str. Polonă nr. 8, sector 1

010501, Bucureşti

RUMÄNIEN

Tel. +40 374306905, +40 374306935, +40 374306950

E-Mail-Adresse: dancex@mae.ro Internet: www.ancex.ro

13.24.   Slowenien

Ministry of Economic, Tourism and Sport

Kotnikova ulica 5

SI-1000 Ljubljana

SLOWENIEN

Tel. +386 14003564

Fax +386 14003588

E-Mail-Adresse: gp.mgts@gov.si

Internetadresse: https://www.gov.si/teme/nadzor-strateske-trgovine/

13.25.   Slowakei

Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung:

Ministry of Economy of the Slovak Republic

Department of Trade Measures

Mlynské nivy 44/a

827 15 Bratislava 212

SLOWAKEI

Tel. +421 248544059

Fax +421 243423915

E-Mail-Adresse: Monika.Maruniakova@mhsr.sk

Internetadresse: www.economy.gov.sk

Für die Anwendung des Artikels 9 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung:

Criminal Office of the Financial Administration

Department of Drugs and Hazardous materials

Coordination Unit

Bajkalská 24

824 97 Bratislava

SLOWAKEI

Tel. +421 258251221

E-Mail-Adresse: Jozef.Pullmann@financnasprava.sk

13.26.   Finnland

Ministry for Foreign Affairs of Finland

Export Control Unit

Merikasarminkatu 5F

FI - 00160 HELSINKI

Postanschrift:

PO Box 176

FI-00023 GOVERNMENT

FINNLAND

Tel. +358 295350000

E-Mail-Adresse: vientivalvonta.um@formin.fi

Internetadresse: http://formin.finland.fi/vientivalvonta

13.27.   Schweden

1.

Inspectorate of Strategic Products (ISP) Inspektionen för strategiska produkter

Besucheradresse:

Vretenvägen 13B, Solna

Postanschrift: Box 6086

SE-171 06 Solna

SCHWEDEN

Tel. +46 84063100

Fax +46 84203100

E-Mail-Adresse: registrator@isp.se.

Internetadresse: http://www.isp.se/

Das ISP ist befugt, in allen außer den unter Punkt 2 genannten Fällen Genehmigungen zu erteilen.

2.

Swedish Radiation Safety Authority (Strålsäkerhetsmyndigheten) Section of Nuclear Non-proliferation and Security.

Solna strandväg 96

SE-171 16 Stockholm

SCHWEDEN

Tel. +46 87994000

Fax +46 87994010

E-Mail-Adresse: registrator@ssm.se

Internetadresse: http://www.ssm.se

Die Schwedische Behörde für Strahlungssicherheit ist befugt, Genehmigungen für die in Anhang 1 Kategorie 0 der Verordnung genannten Güter zu erteilen und diesbezügliche Durchfuhrverbote zu verhängen.


(1)  ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/62


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab dem 1. März 2023

(Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 (1) )

(2023/C 208/07)

Die Basissätze werden im Einklang mit dem Kapitel über die Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen in der Fassung der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 788/08/COL vom 17. Dezember 2008 berechnet. Die anwendbaren Referenzsätze werden gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen aus dem Basissatz zuzüglich angemessener Margen berechnet.

Es wurden folgende Basissätze festgesetzt:

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.3.2023 –

6,37

-0,12

3,15


(1)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/63


Ersuchen des Héraðsdómur Reykjaness vom 1. Februar 2023 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Elva Dögg Sverrisdóttir und Ólafur Viggó Sigurðsson gegen Íslandsbanki hf.

(Rechtssache E-1/23)

(2023/C 208/08)

Mit Schreiben vom 1. Februar 2023, das am 22. Februar 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Héraðsdómur Reykjaness (Bezirksgericht Reykjanes) den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Elva Dögg Sverrisdóttir und Ólafur Viggó Sigurðsson gegen Íslandsbanki hf. zu folgender Frage ersucht:

Ist es mit der Richtlinie 2014/17/EU (siehe insbesondere Artikel 24) und gegebenenfalls mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/17/EU) vereinbar, dass die Bedingungen einer Verbraucherhypothek mit variablem Zinssatz vorsehen, dass bei einer Anpassung des Sollzinssatzes Faktoren wie Betriebskosten und anderen unvorhergesehenen Kosten Rechnung getragen wird?


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/64


Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

(2023/C 208/09)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) veröffentlicht.

Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe eines Mitgliedstaats

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

„Liquirizia di Calabria“

EU-Nr.: PDO-IT-0644-AM03 - 22.3.2023

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name des Erzeugnisses

„Liquirizia di Calabria“

2.   Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört

Italien

3.   Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt

Ministerium für Landwirtschaft, Ernährungssouveränität und Forstwirtschaft

4.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

1.   Streichung des Wortlauts „und das Verpackungsdatum für die Einzelpackung“

Beschreibung

In Artikel 8 der Produktspezifikation und unter Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments wurde folgender Satzteil gestrichen: „und das Verpackungsdatum für die Einzelpackung“.

Begründung: Diese Änderung war notwendig, da man festgestellt hat, dass die Angabe des Verpackungsdatums auf dem Etikett von den Verbrauchern häufig mit dem Haltbarkeitsdatum bzw. mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum des Erzeugnisses verwechselt wird, wodurch Zweifel, Unsicherheiten, Bedenken und Misstrauen gegenüber den Erzeugern und dem Erzeugnis entstehen.

Durch die Angabe des Verpackungsdatums, das oftmals auf sehr kleinen Verpackungen angebracht werden muss, sind die Erzeuger außerdem gezwungen, zusätzliche Kosten für den Druckaufwand und das Druckformat zu tragen, auch um die nach den einschlägigen Vorschriften erforderliche Mindestgröße zu gewährleisten.

Die Streichung der Angabe dieses Datums auf dem Etikett steht nicht im Widerspruch zu den Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses, da neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum immer die Produktionscharge angegeben ist, wodurch eine vollständige Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses und somit auch des Verpackungsdatums gewährleistet ist.

Die Änderung betrifft Artikel 8 der Produktspezifikation und Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument.

2.   Korrektur der Beschreibung des grafischen Verlaufs eines Wortlauts

Beschreibung

Beschreibung: Der Satz in Artikel 8 der Produktspezifikation „An der Außenseite des Quadrats ist an den beiden oberen Seiten von rechts nach links die Angabe ‚Liquirizia di Calabria‘ angebracht, während die Angabe ‚Denominazione di Origine protetta‘ an den beiden unteren Seiten von links nach rechts angebracht ist.“ erhält folgende neue Fassung: „An der Außenseite des Quadrats ist an den beiden oberen Seiten von links nach rechts die Angabe ‚Liquirizia di Calabria‘ angebracht, während die Angabe ‚Denominazione di Origine protetta‘ an den beiden unteren Seiten von links nach rechts angebracht ist.“

Begründung: Gemäß Änderungsantrag wird die Beschreibung des grafischen Verlaufs korrigiert, da die betreffende Angabe nicht von rechts nach links, sondern von links nach rechts verläuft.

Diese Änderung betrifft Artikel 8 der Produktspezifikation.

Die Änderung betrifft das Einzige Dokument nicht.

Einziges Dokument

„Liquirizia di Calabria“

EU-Nr.: PDO-IT-0644-AM03 - 22.3.2023

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(en) [der g. U. oder g. g. A.]

„Liquirizia di Calabria“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses (gemäß Anhang XI)

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Liquirizia di Calabria“ wird ausschließlich für frisches oder getrocknetes Süßholz (auch: Lakritz) oder dessen Extrakt verwendet. Dieses Süßholz muss von Anbau- oder Wildpflanzen der Art Glycyrrhiza glabra (Familie der Hülsenfrüchtler) stammen, die typischerweise in Kalabrien vorkommt und dort „Cordara“ genannt wird.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens weist das Erzeugnis mit der g. U. „Liquirizia di Calabria“ folgende Merkmale auf:

Frische Wurzel:

Farbe: strohgelb

Geschmack: süß, aromatisch, intensiv und anhaltend

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 52 %

Glycyrrhizingehalt: ≤ 1,40 %

Getrocknete Wurzel:

Farbe: stroh- bis ockergelb

Geschmack: süß, fruchtig, leicht adstringierend

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 12 %

Glycyrrhizingehalt: ≤ 5 % der Trockenmasse

Wurzelextrakt:

Farbe: braun (gebrannte Siena) bis schwarz

Geschmack: bittersüß, aromatisch, intensiv und anhaltend

Feuchtigkeitsgehalt: 9 bis 15 %

Glycyrrhizingehalt: ≤ 6 % der Trockenmasse

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte vom Anbau über die Ernte bis zur Trocknung und Verarbeitung müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Liquirizia di Calabria“ g. U. wird in Verpackungen aus folgenden Materialien vermarktet: Karton, Glas, Metall, Keramik, Polypropylen und hochdichtes Polyethylen sowie aus allen anderen Materialien, die nach geltendem Recht zur Verpackung von Lebensmitteln zugelassen sind. Das Gewicht des Inhalts der Verpackungen kann zwischen 5 g und 25 kg betragen. Jede Verpackung muss mit einem Siegel versehen sein, das beim Öffnen beschädigt wird.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Etikett muss das Logo der Bezeichnung und die von der Kontrollstelle vergebene fortlaufende Nummer enthalten. Das Logo der Bezeichnung „Liquirizia di Calabria“ g. U. besteht aus einem stilisierten, auf der Spitze stehenden Quadrat mit vier gleich langen Seiten und vier 90-Grad-Winkeln. Die Mindestgröße für den Aufdruck des gesamten Logos beträgt in Höhe und Breite jeweils 0,5 cm. Das Logo kann in allen Farben aufgedruckt werden.

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet von „Liquirizia di Calabria“ umfasst sämtliche in der Produktspezifikation im Einzelnen aufgeführten Gemeinden, in denen die für Kalabrien typische Sorte der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra (dort „Cordara“ genannt) bis zu einer Höhe von 650 m über dem Meeresspiegel wild wächst oder angebaut wird. Im Norden wird das Erzeugungsgebiet durch das nordöstlich bis nach Rocca Imperiale abfallende Pollino-Massiv begrenzt und so von der Region Basilikata getrennt. Das Gebiet umfasst die Talhänge am rechten und linken Ufer des von Süden nach Norden fließenden Flusses Crati, der die Sibari-Ebene durchquert und im Nordosten ins Ionische Meer mündet. Zum Tyrrhenischen Meer hin erstreckt sich das Erzeugungsgebiet von Falconara Albanese im Norden bis Nicotera im Süden. Auf der ionischen Seite reicht es von der Sibari-Ebene im Norden über das weite Flachland von Crotone bis zur Südspitze Kalabriens.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kalabrien ist eine Region, die hinsichtlich ihrer Boden- und Geländebeschaffenheit im Vergleich zu allen anderen italienischen Regionen einzigartige Merkmale aufweist. Aufgrund der Lage am äußersten Zipfel der italienischen Halbinsel, kann Kalabrien mit seiner etwa 800 km langen Küste selbst als lange und schmale Halbinsel gelten und ist in mancher Hinsicht mit Apulien vergleichbar, andererseits aber völlig verschieden von dieser Region. So ist Kalabrien durch die hohen Apennin-Bergketten der Länge nach in zwei Teile unterteilt, wodurch ein für eine italienische Region völlig einzigartiges Panorama entsteht. Aufgrund der Boden- und Geländebeschaffenheit herrschen in Kalabrien im Vergleich zur restlichen Halbinsel einzigartige bio-pedoklimatische Bedingungen in Bezug auf Durchschnittstemperatur, Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Regenneigung, Niederschlagsmenge, Windmerkmale, Dauer und Intensität der Sonneneinstrahlung und Bodentemperatur, was durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen belegt ist. Dieser besondere Lebensraum hat im Laufe der Jahrhunderte einen starken Anpassungs- und Selektionsdruck auf diese Pflanzenart ausgeübt, so dass sich beim hiesigen Süßholz ein besonderer Chemotyp hinsichtlich Zusammensetzung, Nährwert und Aroma herausgebildet hat: die/das „Liquirizia di Calabria“ Diese besondere Süßholzart ist für Kalabrien kennzeichnend und war schon im 17. Jahrhundert bekannt. Das geht aus zahlreichen Dokumenten wie z. B. dem berühmten „Trattato di terapeutica e farmacologia“, Band I (1903) hervor, demzufolge „… es sich bei der Art, aus der die Wurzel gewonnen wird, um die in Südwesteuropa beheimatete Glycyrrhiza glabra (Leguminosae/Papilionaceae) handelt. Gelegentlich wird die Arzneiwurzel auch als Liquirizia di Calabria (Kalabreser Süßholz) bezeichnet, um sie vom Russischen Süßholz zu unterscheiden, das heller ist und aus Glycyrrhiza glandulifera oder G. echinata gewonnen wird, welche in Südosteuropa anzutreffen sind“. Ferner heißt es in der Encyclopaedia Britannica (14. Auflage, 1928): „The preparation of the juice is a widely extended industry along the Mediterranean coast: but the quality best appreciated in Great Britain is Made in Calabria …“. Die Bewertung in der Encyclopaedia Britannica wird in einem Bericht des US-Außenministeriums bestätigt (Titel: „The licorice plant“, 1985). „Liquirizia di Calabria“ g. U. ist ein komplexes Produkt, das durch die Interaktion des Menschen nach jahrhundertelanger Überlieferung zu würdiger Tradition der Region Kalabrien gelangt ist. Belege hierfür sind ein Gemälde von Saint-Non vom Ende des 18. Jahrhunderts sowie zahlreiche Veröffentlichungen aus dem Zeitraum 1700-2000, z. B. „Stato delle persone in Calabria. I concari“ von Vincenzo Padula (1864); „Piante officinali in Calabria: presupposti e prospettive“ der Vereinigung zur Förderung der Industrie in Süditalien SVIMEZ (1951); „Pece e liquirizia nei casali cosentini del Settecento: forma d’industrie e forze di lavoro“ von Augusto Placanica (1980); „I ‚Conci‘ e la produzione del succo di liquerizia in Calabria“ von Gennaro Matacena (1986); „La dolce industria. Conci e liquirizia in provincia di Cosenza dal XVIII al XX secolo“ von Vittorio Marzi et al. (1991).

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts erstreckte sich der Anbau von Süßholz in Kalabrien entlang der gesamten Ionischen Küste, insbesondere an den nördlichen Grenzen zur Lucania und in der weiten Sibari-Ebene, wo die Pflanze besonders reichlich vorhanden war, bis nach Crotone und Reggio Calabria, außerdem im Crati-Tal, das von Cosenza bis zur Sibari-Ebene verläuft, sowie in breiten Streifen entlang der tyrrhenischen Küste. Inzwischen ist die Süßholzpflanze in diesen Gebieten so weit verbreitet, dass die Erzeugung deutlich steigt. Dies ist der Arbeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers aus Corigliano zu verdanken, der bereits vor Jahrzehnten damit begonnen hat, diese so wertvolle Wurzel zu vermehren, um echte Sonderkulturen zu schaffen und so die alternative Landwirtschaft mit Heilpflanzen in die Realität umzusetzen, die in Italien besonders defizitär ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/18909


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.


15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/68


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 208/10)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Haute Vallée de l'Orb“

PGI-FR-A1163-AM01

Datum der Mitteilung: 31.3.2023

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Organoleptische Beschreibung der Erzeugnisse

In Kapitel I der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ wird die Nummer 3.3 um eine organoleptische Beschreibung der Weine mit der g. g. A. ergänzt.

Im Einzigen Dokument wird der Punkt „Beschreibung des Weines/der Weine“ entsprechend ergänzt.

2.   Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

In Kapitel I der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ wird die Nummer 4.2 „Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft“ geändert, um die drei folgenden Gemeinden hinzuzufügen: Caussiniojouls, Laurens und Saint-Pons-de-Thomières. Dadurch soll das Gebiet zusammengefasst werden, in dem sich die Weinbereitungsbetriebe befinden, die für das Erzeugungsgebiet der g. g. A. identifiziert werden konnten. Die genannten Gemeinden grenzen direkt an das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft in seiner aktuellen Ausdehnung, sodass ein geschlossener Perimeter erhalten bleibt.

Im Einzigen Dokument wird der Punkt „Weitere Bedingungen – Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft“ entsprechend ergänzt.

3.   Rebsortenbestand

In Kapitel I der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ wird die Nummer 5 geändert, um die Auflistung der Rebsorten, die zur Erzeugung von Weinen mit der g. g. A. in Betracht kommen, um die nachfolgend aufgeführten Sorten zu ergänzen.

Weiße Sorten: Cabernet blanc B, Colombard B, Floreal B, Muscaris B, Sauvignac B, Soreli B, Souvignier gris B, Voltis B.

Rote Sorten: Aramon N, Artaban N, Cabernet cortis N, Caladoc N, Chenanson N, Vidoc N.

Graue Sorten: Pinot gris G.

Es handelt sich dabei um dürretolerante und gegenüber Pilzkrankheiten resistente Sorten. Durch sie müssen weniger Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Gleichzeitig entsprechen sie in ihren physiologischen und önologischen Eigenschaften den Sorten, die für die Erzeugung von Weinen mit der g. g. A. verwendet werden. Der Einsatz dieser Sorten hat keine Auswirkungen auf die Merkmale der Weine mit der g. g. A.

Die Aufnahme dieser Sorten in den Rebsortenbestand wirkt sich auf das Einzige Dokument aus. Sie werden unter dem Punkt „Keltertraubensorte(n)“ hinzugefügt.

4.   Höchsterträge bei der Erzeugung

In Kapitel I der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ wird die Nummer 6 „Ertrag“ geändert. Für Stillweine mit der geschützten geografischen Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ gilt bei der Erzeugung ein Höchstertrag von 80 hl/ha, und zwar gleichermaßen für Rot-, Rosé- und Weißweine. Dieser Wert ersetzt den vormals geltenden Höchstertrag von 65 hl/ha für Rotweine bzw. 70 hl/ha für Rosé- und Weißweine. Diese Änderung soll es ermöglichen, die Erzeugung von Weinen mit der g. g. A. auszubauen, da auf dem entsprechenden Markt eine starke Dynamik zu beobachten ist. Außerdem sollen die Ertragsmengen an das Marktsegment der regionalen Weinbauerzeugnisse mit g. g. A. angepasst werden.

Im Einzigen Dokument wird der Punkt „Höchsterträge“ entsprechend geändert.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

In Kapitel I der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ wird die Nummer 8 „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ geändert, und zwar im letzten Absatz der Nummer 8.1. Dies geschieht, um die Besonderheit des geografischen Gebiets genauer zu beschreiben.

Im Einzigen Dokument wird der Punkt „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ entsprechend geändert und ergänzt.

6.   Zuständige Kontrollbehörde

Kapitel III der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ wird geändert, um den Abschnitt „Zuständige Kontrollbehörde“ zu vereinfachen und um zu präzisieren, dass die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation auf der Grundlage eines genehmigten Kontrollplans von einer dritten Stelle durchgeführt wird, die im Auftrag des Institut national de l'origine et de la qualité (Nationales Institut für Ursprung und Qualität, INAO) Garantien für Kompetenz, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet.

Das Einzige Dokument bleibt von dieser Änderung unberührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Haute Vallée de l'Orb

2.   Art der geografischen Angabe

g. g. A. – geschützte geografische Angabe

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

16.

Wein aus überreifen Trauben

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Stille Rot-, Rosé- und Weißweine

KURZBESCHREIBUNG

Die geschützte geografische Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ ist Stillweinen, Qualitätsschaumweinen und Weinen aus überreifen Trauben vorbehalten. Es kann sich um Rot-, Rosé- oder Weißweine handeln.

Charakteristisch für die erzeugten Weine sind in erster Linie ihre intensiven Aromen und ihre Frische.

Die Rotweine werden aus den Sorten Syrah, Pinot, Merlot oder Marselan gewonnen, deren Trauben nach langsamer Reifung auf Parzellen mit moderaten Erträgen geerntet werden. Die Weine haben eine kräftige kirsch- bis rubinrote Farbe und eine gute Dichte am Gaumen, mit einer spürbaren und doch seidigen Tanninstruktur und einer Frische, die den Weinen eine besondere Spannung verleiht. Im Bukett zeigen sich charakteristische Noten roter Beerenfrüchte sowie von Brombeeren und schwarzem Pfeffer.

Die Weißweine werden aus den Sorten Chardonnay, Sauvignon oder Viognier gewonnen, die ihre Reife hier mindestens zehn Tage später erreichen als im restlichen Departement. Ihre Farbe ist gelbgrün bis blassgelb. Sie sind besonders aromatisch, mit Noten von weißen Blüten, Zitrusfrüchten, Buchsbaum und exotischen Früchten. Außerdem sind sie lebhaft und haben dank der Säure einen langen Abgang.

Die Roséweine werden aus den Sorten Cinsaut, Syrah oder Cabernet-Sauvignon gewonnen. Die frühe Lese sorgt dafür, dass Säure und moderater Alkoholgehalt erhalten bleiben. Die Weine sind kirschrosa bis leicht lachsfarben, dabei eher blass, und zeigen amylische Noten sowie Aromen von schwarzer Johannisbeere und Kirschen. Sie sind süffig, mit einem aufgrund der Säure langen Abgang.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

2.   Weine aus überreifen Trauben (rot, rosé und weiß)

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine werden aus überreif geernteten Trauben gewonnen. Die Weißweine sind bernsteinfarben, die Rotweine zeigen eine granat- bis ziegelrote Farbe. Rund und füllig am Gaumen, mit einer leichten, durch die Säure gut ausgeglichenen Süße entwickeln sie komplexe Aromen von schwarzen Früchten, Gewürzen wie Zimt oder Nelke und Nüssen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

3.   Qualitätsschaumweine (rot, rosé und weiß)

KURZBESCHREIBUNG

Die Bereitung der Qualitätsschaumweine erfolgt ausschließlich durch eine zweite Gärung in der Flasche. Sie zeigen feinperlige, elegante Bläschen sowie blumige bzw. fruchtige Aromen, je nach den für die Cuvée verwendeten Rebsorten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Bereitung der Qualitätsschaumweine mit der geschützten geografischen Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ hat ausschließlich durch eine zweite Gärung in der Flasche zu erfolgen.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren sämtliche auf Unionsebene geltenden und sich aus dem Code rural et de la pêche maritime (französisches Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) ergebenden Verpflichtungen erfüllen.

5.2.   Höchsterträge

1.   Stillweine

80 hl/ha

2.   Weine aus überreifen Trauben

30 hl/ha

3.   Qualitätsschaumweine

70 hl/ha

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenlese, Weinbereitung und Ausbau der Weine mit der geografischen Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Hérault:

Avène, Les Aires, Bédarieux, Le Bousquet-d'Orb, Camplong, Carlencas-et-Levas, Colombières-sur-Orb, Combes, Dio-et-Valquières, Graissessac, Hérépian, Joncels, Lamalou-les-Bains, Lunas, Mons, Olargues, Pézènes-les-Mines, Le Poujol-sur-Orb, Le Pradal, Prémian, Roquebrun, Rosis, Saint-Etienne-d'Albagnan, Saint-Etienne-d'Estréchoux, Saint-Gervais-sur-Mare, Saint-Julien, Saint-Martin-de-l'Arçon, Saint-Vincent-d'Olargues, Taussac-la-Billière, La Tour-sur-Orb, Vieussan, Villemagne.

7.   Keltertraubensorte(n)

 

Aramon N

 

Artaban N

 

Bourboulenc B – Doucillon blanc

 

Cabernet blanc B

 

Cabernet cortis N

 

Cabernet franc N

 

Cabernet-Sauvignon N

 

Caladoc N

 

Carignan N

 

Carignan blanc B

 

Chardonnay B

 

Chasan B

 

Chenanson N

 

Cinsaut N – Cinsault

 

Clairette B

 

Colombard B

 

Cot N – Malbec

 

Floreal B

 

Grenache N

 

Grenache blanc B

 

Grenache gris G

 

Macabeu B – Macabeo

 

Marsanne B

 

Marselan N

 

Merlot N

 

Morrastel N – Minustellu, Graciano

 

Mourvèdre N – Monastrell

 

Muscaris B

 

Muscat à petits grains blancs B – Muscat, Moscato

 

Muscat à petits grains rouges Rg – Muscat, Moscato

 

Petit Verdot N

 

Pinot gris G

 

Pinot noir N

 

Roussanne B

 

Sauvignac

 

Sauvignon B – Sauvignon blanc

 

Soreli B

 

Souvignier gris Rs

 

Syrah N – Shiraz

 

Tempranillo N

 

Terret blanc B

 

Terret gris G

 

Terret noir N

 

Vermentino B – Rolle

 

Vidoc N

 

Viognier B

 

Voltis B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Gebiet der geografischen Angabe befindet sich im Departement Hérault in Südfrankreich. Es wird auf natürliche Weise von den umgebenden Gebirgszügen abgegrenzt:

Espinouse und Caroux (mit einer Höhe von 1 065 m) im Norden,

Avant-Monts (753 m) im Süden,

Monts d'Orb und Escandorgue in Ost-West-Richtung.

Das Gebiet umfasst den westlichsten Teil der Cevennen und setzt sich in westlicher Richtung über die Montagne Noire fort. Entlang der Hauptverwerfungen durchschneiden die Flusstäler von Orb, Mare und Jaur die Gebirgszüge, wodurch das abrupte Aufeinandertreffen der Höhenreliefs noch deutlicher wird. Prägend für das Haute Vallée de l'Orb ist der vielgestaltige Untergrund. Das Tal liegt in der geologischen Bruchzone der Cevennen im Süden des Zentralmassivs.

Unterschiede zeigen sich sowohl in der chemischen Zusammensetzung der Böden als auch in ihrer Beschaffenheit. So konnten innerhalb des Erzeugungsgebiets sieben mit Blick auf die Bodenverhältnisse (Neigung, Tiefe und Steinigkeit) unterschiedliche Landschaftsräume ausgemacht werden, in denen sich die Reben gleichartig entwickeln (Plateaus vulkanischen Ursprungs, Hügellandschaften mit metamorphem Untergrund, Sandstein- oder Mergelhänge, rötliche Gesteinsformationen (Ruffes du Lodévois), Kalkplateaus und -hügel, Ebenen jüngeren kolluvialen Ursprungs, saure Sandsteinböden).

Im Haute Vallée de l'Orb herrscht ein gemäßigtes mediterranes Mesoklima. Der größte Teil des Weinbaugebiets ist gekennzeichnet durch:

eine variierende Luftfeuchte mit einer jährlichen Niederschlagsmenge von 800 bis 1 200 mm,

Aktivtemperaturen von in der Summe weniger als 1 350 °C während der Vegetationsperiode der Reben auf Flächen in „kühlen bis kalten“ Anbauzonen.

Eine frühzeitige Wasserknappheit tritt nicht auf. Die Temperaturen sind während der Reifung gemäßigt.

Das durch sein typisches Sommerklima gekennzeichnete Erzeugungsgebiet ist bergig und umfasst eine Vielzahl verschiedener Terroirs, die sich von einem Tal oder von einem Hang zum anderen unterscheiden. Während des gesamten Wachstums- und Reifezyklus der Trauben wechseln sich heiße Tage und kühle Nächte ab. Diese charakteristischen Temperaturschwankungen forcieren dank der höheren Durchschnittstemperaturen die Reifung und sorgen infolge der niedrigen Nachttemperaturen auch dafür, dass sowohl Aromen als auch Säure erhalten bleiben. Dies wiederum verleiht den Weinen Frische und aromatischen Ausdruck.

8.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Eingeführt wurde der Weinbau in diesem Gebiet bereits in der Antike. Im Mittelalter gelang es den Mönchen der Abteien von Jocels und Villemagne – beides Gemeinden, die zum Gebiet der geschützten geografischen Angabe gehören –, den Weinbau an den Hängen des Haute Vallée de l'Orb weiter auszubauen.

An der Diversifizierung der Landwirtschaft in den oberen Kantonsteilen änderte sich jedoch nichts. Neben einer auf Viehzucht basierenden Subsistenzwirtschaft gab es etwas Getreidewirtschaft, Esskastanienanbau und eben Weinbau.

Erst im 19. Jahrhundert sollten mit dem Ausbau der Bergbauaktivität zahlreiche Bergarbeiter beginnen, kleine Weinbergparzellen zu bewirtschaften. Damit trugen sie zur Weiterentwicklung der heimischen Weinkultur bei.

In jüngerer Zeit stellen einige Erzeuger in ihrem Bestreben, den Ansprüchen neuer Verbrauchersegmente gerecht zu werden, verstärkt Weine mit starkem aromatischem Ausdruck her.

Die strengen Erzeugungsbedingungen gewährleisten die Qualität und die deklarierten typischen Eigenschaften der Weine.

Mit dem Dekret vom 5. April 1982 wurde „Haute Vallée de l'Orb“ als „Vin de Pays“ (Landwein) anerkannt. Derzeit stellen etwa zehn Erzeuger 5 000 hl Rot-, Rosé- und Weißwein her, wobei die Abfüllung der Weine in den meisten Fällen innerhalb des Erzeugungsgebiets erfolgt.

Im Vergleich zu Weinen, die in südlicheren Lagen und geringeren Höhen erzeugt werden, zeigen sich bei der Verköstigung der hiesigen Erzeugnisse typischerweise kräftigere Aromen unterschiedlicher Art. Bei den Weißweinen sind es fruchtige und blumige, bei den Rot- und Roséweinen fruchtige und würzige Aromen. Auch der Säuregehalt ist höher, wodurch die Weißweine an Frische gewinnen und die Rot- und Roséweine einen Hauch lebhafter werden. Die Farbe der Rotweine ist kräftiger, mit einer seidigen Tanninstruktur.

8.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Besonderheit des geografischen Gebiets und der Besonderheit des Erzeugnisses

Im Allgemeinen ermöglichen es die natürlichen Bedingungen im Haute Vallée de l'Orb, die Trauben ausreichend reifen zu lassen und sie gesund zu halten. Das geografische Gebiet verleiht den Weinen ihre ganz besonderen Eigenschaften.

Die Bodenvielfalt gewährleistet eine angemessene Wasserversorgung des Weinbaugebiets während der gesamten Vegetationsperiode. Gleichzeitig kann der Anbau der einzelnen Rebsorten je nach Lage der Parzellen optimiert werden, und zwar dank verhältnismäßig heterogener Mikroklimata, die das Ergebnis einer besonderen geografischen Lage im Mittelgebirge mit unterschiedlichen Gefällen, Ausrichtungen und Höhenlagen sind.

So wurden im Zuge der jüngsten Umstrukturierung des Weinbaugebiets vorzugsweise Rebsorten aus nördlichen oder ozeanischen Lagen ausgewählt, wie Chardonnay B, Viognier B, Sauvignon B, Syrah N, Cabernet-Sauvignon N, Cabernet franc N, Merlot N oder Pinot noir N. Traditionell eher mediterrane Sorten (Clairette B, Muscat à petits grains blancs B, Grenache blanc B und Grenache N, Cinsaut N, Carignan N, Mourvèdre N usw.) wurden jedoch nicht etwa aussortiert, sondern für wärmere Lagen (entsprechende Höhe sowie Gefälle und Ausrichtung) vorgesehen. Auch mit Blick auf die Reberziehungssysteme machte es die unter Umständen schwierige Reifung in bestimmten Lagen erforderlich, angemessene Ertragsziele zu definieren, und zwar ausgehend von Erziehungsformen, die für die möglicherweise vorzufindenden klimatischen Bedingungen und Bodenverhältnisse geeignet sind.

In welcher Kombination diese auch auftreten, stets besteht ein Zusammenhang zwischen dem mediterranen Klima mit seinen deutlichen Temperaturunterschieden zwischen Tag und Nacht und der Qualität, die die reifen Trauben von Natur aus aufweisen. Organische Säuren, Polyphenolverbindungen und Aromavorstufen werden weniger stark abgebaut, als es in Lagen der Fall ist, in denen im Sommer sowohl tagsüber als auch nachts hohe Temperaturen vorherrschen. Die aus diesen Trauben gewonnenen Weine können daher eine fein ausgewogene Struktur entwickeln, sodass sie leicht wirken.

Weine aus dem Haute Vallée de l'Orb werden vorrangig im Direktverkauf vertrieben und spielen eine besondere Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung der oberen Kantonsteile, insbesondere dank des Önotourismus. Jedes Jahr steigt die Zahl der Touristen, die die Kellereien der Winzer besuchen und an den Winzerfesten teilnehmen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

 

Ausnahme von der Erzeugung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets

Beschreibung der Bedingung:

 

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Bereitung und Ausbau der Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst die folgenden an das geografische Gebiet angrenzenden Gemeinden:

 

Berlou, Brénas, Cabrerolles, Cambon-et-Salvergues, Castanet-le-Haut, Causses-et-Veyran, Caussiniojouls, Ceilhes-et-Rocozels, Cessenon, Faugères, Ferrières-Puissarou, Fos, Fraïsse-sur-Agout, Laurens, Lodève, Lavalette, Les Plans, Octon, Mérifons, Montesquieu, Riols, Roqueredonde, Roquessels, Saint-Géniès-de-Varansal, Saint-Nazaire-de-Ladarez, Saint-Pons-de-Thomières, Salasc, Valmascle.

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

 

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

 

Die geschützte geografische Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ kann durch den Namen einer oder mehrerer Rebsorten ergänzt werden.

 

Die geschützte geografische Angabe „Haute Vallée de l'Orb“ kann durch den Zusatz „Primeur“ oder „Nouveau“ ergänzt werden. Die Begriffe „Primeur“ und „Nouveau“ sind Stillweinen vorbehalten.

 

Das Etikett trägt das Bildzeichen g. g. A der Europäischen Union, wenn die Angabe „Indication géographique protégée“ (geschützte geografische Angabe) durch den traditionellen Begriff „Vin de Pays“ (Landwein) ersetzt wird.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-70f18729-e4b2-4879-ae2c-5390d5fb9833


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/75


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 208/11)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Rosé des Riceys“

PDO-FR-A1363-AM03

Datum der Mitteilung: 19.4.2023

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Pflanzdichte

In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation werden die allgemeinen Vorschriften über die Pflanzdichte geändert, um größere Pflanzabstände zwischen den Rebzeilen und geringere Abstände zwischen den Rebstöcken zu ermöglichen.

Diese neuen Vorschriften, die nach mehreren Jahren der Erprobung beschlossen wurden, werden die Anpassung des Weinbaugebiets an den Klimawandel und die Einführung agrarökologischer Methoden erleichtern. Durch die Verringerung des Mindestabstands zwischen den Rebstöcken können die geringeren Pflanzdichten teilweise ausgeglichen werden.

Diese Änderung zieht eine Änderung des Einzigen Dokuments unter Punkt 5 nach sich.

2.   Schnittregeln

In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation werden die Schnittarten (Cordon-de-Royat-Schnitt, einfacher oder doppelter Guyot-Schnitt) geändert, um den neuen Vorschriften für die Pflanzdichte Rechnung zu tragen.

Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

3.   Andere Anbauverfahren

In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 2 der Produktspezifikation werden zwei Anbauverfahren hinzugefügt:

Zwischen den Rebzeilen muss vom 30. November bis zum 31. Januar des Folgejahres eine spontan gewachsene oder angesäte Pflanzendecke vorhanden sein.

Die Rebpflanzungen und der Austausch erfolgen mit Pflanzgut, dessen gesamte Bestandteile (Edelreis und Wurzelstock) vor der Veredelung mit Heißwasser behandelt wurden. Andernfalls werden die Pflanzen vor der Pflanzung mit Heißwasser behandelt. Die Heißwasserbehandlung muss in einer von FranceAgriMer zugelassenen Anlage erfolgen.

Mit diesen neuen Vorschriften wird ein agrarökologisches Ziel verfolgt.

Diese Ergänzungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

4.   Verweise auf die Kontrollstelle

In Kapitel III Abschnitt II der Produktspezifikation wurde die Anschrift der Kontrollstelle aktualisiert.

Der zweite Absatz wurde geändert und der dritte Absatz gestrichen, um in Abschnitt II der Produktspezifikation den neuen redaktionellen Vorgaben Rechnung zu tragen.

Dieser Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Rosé des Riceys

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Analysemerkmale

KURZBESCHREIBUNG

Bei den Weinen handelt es sich um roséfarbene Stillweine. Die Weine haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol.

Im Falle der Anreicherung haben die Weine danach einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13 % vol.

Der Gehalt an gärfähigem Zucker (Glucose und Fructose) beträgt höchstens 3 g pro Liter.

Das Aussehen ist durch eine leuchtende und intensive Farbe von Hell-Lachsrosa bis Krapprot gekennzeichnet. Der feine und delikate Wein hat einen besonders langanhaltenden Geschmack. Der junge Wein weist gelegentlich Aromen von roten Beeren auf. Nach mehrjähriger Lagerung entwickelt er ein komplexes Bouquet, das sich häufig durch Trockenfrucht- und Gewürzaromen und gelegentlich, je nach Jahrgang, auch durch das Aroma von kandierten Früchten auszeichnet. Generell handelt es sich um einen feinen, geschmacklich ausgewogenen und harmonischen Wein.

Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt, den vorhandenen Mindestalkoholgehalt, den Mindestgesamtsäuregehalt, den Mindestgehalt an flüchtiger Säure und den Gesamtgehalt an Schwefeldioxid gelten die Normen der allgemeinen Rechtsvorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

13

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Önologische Verfahren

Für die Weinbereitung geltende Einschränkung

Die Verwendung von önologischer Holzkohle, ob als solche oder als Bestandteil von Zubereitungen, ist verboten.

Ebenfalls verboten ist die Verwendung von Holzchips.

Das Volumen des verwendeten gärenden Mosts darf während des Anreicherungsprozesses um höchstens 1,12 % für eine Erhöhung des Alkoholgehalts um 1 % vol erhöht werden.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei („Code rural et de la pêche maritime“) genügen.

2.   Pflanzdichte

Anbauverfahren

Allgemeine Bestimmungen

Die Rebstöcke werden in Pflanzreihen angepflanzt, deren Abstand höchstens 2 m betragen darf.

Der Abstand zwischen den Rebstöcken in einer Rebzeile beträgt 0,70 m bis 1,50 m.

Der Abstand zwischen den Rebzeilen und zwischen den Rebstöcken in einer Rebzeile darf insgesamt höchstens 3 m betragen.

Jede Umwandlung der Parzelle, die zu einer Änderung der Pflanzdichte führt, ist bis zu ihrer Rodung verboten.

Besondere Bestimmungen

Um die Durchfahrt von Spezialmaschinen zu ermöglichen, können die Parzellen

mit einer Neigung von mehr als 35 % oder

mit einer Neigung von mehr als 25 % in Verbindung mit einem Seitenhang von mehr als 10 %

höchstens alle 6 Rebzeilen eine Gasse mit einer Breite zwischen 1,50 m und 3 m aufweisen. In diesem Fall darf der Abstand zwischen den anderen Rebzeilen sowie zwischen den Rebstöcken in einer Zeile insgesamt höchstens 2,30 m betragen.

3.   Schnittregeln

Anbauverfahren

Die Überlappungen von Rebstöcken und das Überschneiden von Fruchtruten sind verboten.

Die Anzahl der Augen beträgt höchstens 18 pro Quadratmeter.

Der Rebschnitt erfolgt spätestens vor dem phänologischen Entwicklungsstadium F (12 nach Lorentz), d. h. bei vier entfalteten Blättern.

Die Rebstöcke werden nach folgenden Verfahren geschnitten:

Cordon-de-Royat-Schnitt,

einfacher, doppelter oder asymmetrischer Guyot-Schnitt.

5.2.   Höchsterträge

15 500 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Sämtliche Erzeugungsschritte erfolgen in dem vom nationalen Institut für Ursprung und Qualität auf der Sitzung des zuständigen nationalen Ausschusses vom 12. Februar 1969 genehmigten geografischen Gebiet.

Es umfasst zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Produktspezifikation durch den zuständigen nationalen Ausschuss das Gebiet der folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2019:

a)

Die Ernte der Weintrauben, die Weinbereitung, die Herstellung und der Ausbau erfolgen in der folgenden Gemeinde im Departement Aube: Les Riceys.

b)

Die Weinbereitung, die Herstellung und der Ausbau der Weine erfolgen außerdem in folgenden Gemeinden des Departements Aube: Avirey-Lingey, Bagneux-la-Fosse, Balnot-sur-Laignes, Bragelogne-Beauvoir, Gyé-sur-Seine, Mussy-sur-Seine und Neuville-sur-Seine.

7.   Keltertraubensorte(n)

Pinot noir N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

1°—   Angaben zum geografischen Gebiet

Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet erstreckt sich über acht Gemeinden im Süden des Departements Aube. Die Landschaft von Les Riceys ist Teil der geologischen Formation Côte des Bar. Wichtigster Bestandteil des geologischen Substrats ist die Kimmeridgium-Stufe, die in der Mitte durch das tiefe Laigne-Tal und viele umliegende Talmulden gekennzeichnet ist. Die Kimmeridgium-Stufe mit ihrem Wechsel von Mergel- und Kalkschichten bildet die Grundlage für die besten Weinanbauflächen: Sie besteht aus Hängen, die mit Böden aus graufarbigen Ton-Kalk-Ablagerungen bedeckt sind, welche zahlreiche kleine Steine enthalten, die zur Erwärmung des Bodens beitragen. Die auf den genau abgegrenzten Parzellen gepflanzten Rebstöcke befinden sich auf den Hügeln mit der stärksten Hangneigung, in den höchsten Lagen mit der stärksten Sonneneinstrahlung auf der Ost- und Südseite. Durch die nördliche Lage ergibt sich zwar ein eher kühles Klima, aber die kreisförmige, durch Talmulden umgebene Anlage der Rebflächen trägt dazu bei, ein sehr günstiges Mesoklima zu schaffen.

Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Der Ursprung der Weinanbaufläche von Les Riceys ist in Dokumenten aus dem 8. Jahrhundert belegt, in denen das Vorhandensein von Rebflächen in der Gemeinde erwähnt ist. Schon zu Beginn des 18. Jahrhunderts besteht ein reger Handel mit Weinen aus Les Riceys, die in die Niederlande, nach Belgien, in den Großraum Paris und nach Nordfrankreich geliefert werden, wie aus den Versandstatistiken der Zollämter der Provinz Champagne hervorgeht. Das Weinbaugebiet ist im Jahr 1875 sehr wohlhabend; der Wein aus diesem Gebiet wird von ungefähr 35 Weinhändlern vermarktet. Dieser Wohlstand wird aber durch den Reblausbefall und die Entstehung der Textilindustrie im Departement Aube, die landwirtschaftliche Arbeitskräfte abzieht, gefährdet. Das Weinanbaugebiet kann sich teilweise durch die Einbeziehung des Departements in das Weinanbaugebiet der Champagne ab 1927 wieder erholen, aber dies ist ein schwieriger Prozess. Es verbleiben jedoch einige Weinhersteller, deren Beharrlichkeit am 8. Dezember 1947 durch die Verleihung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine contrôlée — AOC) „Rosé des Riceys“ anerkannt wird. Dank der Niederlassung zahlreicher Jungwinzer in den 1960er-Jahren erhält die Weinbereitung mit dem Aufschwung der Weinbautätigkeit neue Impulse. Am 26. September 1968 wird das Syndicat des Producteurs de l’AOC Rosé des Riceys (Verband der Hersteller von Rosé des Riceys AOC) gegründet.

2   — Angaben zur Qualität und zu den Merkmalen des Erzeugnisses

„Rosé des Riceys“ bezeichnet einen Stillwein, wobei es sich um einen Jahrgangswein handeln muss. Das Aussehen ist durch eine leuchtende und intensive Farbe von Hell-Lachsrosa bis Krapprot gekennzeichnet. Der feine und delikate Wein hat einen besonders langanhaltenden Geschmack. Der junge Wein weist gelegentlich Aromen von roten Beeren auf. Nach mehrjähriger Lagerung entwickelt er ein komplexes Bouquet, das sich häufig durch Trockenfrucht- und Gewürzaromen und gelegentlich, je nach Jahrgang, auch durch das Aroma von kandierten Früchten auszeichnet. Generell handelt es sich um einen feinen, geschmacklich ausgewogenen und harmonischen Wein.

3   — Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die mit vielen kleinen Steinen durchsetzten Böden auf den steilsten Berghängen mit den besten Süd- und Ostlagen sorgen dafür, dass das Pflanzenwachstum im Frühjahr dank optimaler Lichteinwirkung und guter Erwärmung der Böden früh einsetzt, es zu einer optimalen Photosynthese kommt und die Reifung der Trauben sichergestellt ist. Durch die Höhenlage der Weinhänge wird vermieden, dass die Pflanzen der in den Talmulden stagnierenden kalten Luft ausgesetzt sind, und die Wälder im oberen Teil der Hänge sowie baumbestandene Flächen in dem Gebiet bieten einen guten Schutz vor den Kältemassen, die von den Hochebenen abfallen. Die Neigung der Weinhänge sorgt für eine optimale natürliche Entwässerung, zu der auch die rissigen Kimmeridgium-Kalkschichten beitragen. Die zwischen den Kalkschichten liegenden Mergelschichten sorgen insbesondere in heißen und trockenen Jahren im Sommer für die notwendige Wasserreserve. Die hohen Temperaturen während der Sommerzeit in Verbindung mit der Wärme der Sonneneinstrahlung, die von den Steinen der Kimmeridgium-Schichten reflektiert wird, verleihen dem Wein bei der Alterung seine typische Note von kandierten Früchten und Gewürzen. Die Rebsorte Pinot noir N wurde bereits im 19. Jahrhundert vom französischen Agrarwissenschaftler Jules Guyot als beste Rebsorte zur Herstellung von „Vin des Riceys“ bezeichnet. Verarbeitet wird die ganze Traube, damit die Aromen der Rebsorte Pinot noir N möglichst gut erhalten bleiben und sich während der Gärung — die durch das Können und die Erfahrung der Winzer hervorragend gesteuert wird — voll entfalten können. Der französische Rebkundler Victor Rendu erklärte, „in den Riceys sind die feinsten Pflanzen den ersten Weinen vorbehalten. Man vermeidet eine zu lange Gärdauer, damit der Wein den feinen Charakter und die Ursprünglichkeit bewahrt, die Weine von Les Riceys kennzeichnen.“

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Angabe des Jahrgangs

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ergänzende Bestimmungen zur Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die Aufmachung des Weins muss die Angabe des Jahrgangs umfassen.

Weitere Bezeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ergänzende Bestimmungen zur Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern

es sich um den Namen einer im Kataster geführten Einzellage handelt und

dieser Name in der Erntemeldung angegeben ist.

Die Angabe einer Einzellage ist nur zulässig, wenn alle zur Herstellung der Weine verwendeten Trauben aus dieser Einzellage stammen.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-8082be37-91d9-4a88-9a29-b3ca9ea93d34


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/80


Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2023/C 208/12)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION

„Beira Interior“

PDO-PT-A1546-AM01

Datum der Antragstellung: 21.3.2017

1.   Für die Änderung geltende Vorschriften

Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – nicht geringfügige Änderung

2.   Beschreibung und Begründung der Änderung

2.1.   Aktualisierung von Informationen – Informationen über den Antragsteller

Beschreibung: Aktualisierung von Informationen über den Antragsteller.

Gründe: Die Informationen sind veraltet, weshalb sie aktualisiert werden müssen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass das Einzige Dokument und die Spezifikation mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang stehen, und um die zuvor bereitgestellte Beschreibung zu präzisieren.

Geänderte Abschnitte im Einzigen Dokument: Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Geänderte Abschnitte (Produktspezifikation): „Sonstige Informationen“ – Angaben zum Antragsteller.

2.2.   Aktualisierung von Informationen – Informationen über Interessenträger

Beschreibung: Streichung von Informationen über Interessenträger.

Gründe: Aufgrund eines Missverständnisses wurden die Angaben zum Antragsteller fälschlicherweise in diesem Feld eingegeben. Diese Informationen wurden gelöscht. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass das Einzige Dokument und die Spezifikation mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang stehen, und um die zuvor bereitgestellte Beschreibung zu präzisieren.

Geänderte Abschnitte im Einzigen Dokument: Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Geänderte Abschnitte (Produktspezifikation): „Sonstige Informationen“ – Interessenträger.

2.3.   Aktualisierung von Informationen – Informationen über Kontrollstellen

Beschreibung: Aktualisierung von Informationen über Kontrollstellen.

Gründe: Die Informationen sind veraltet, weshalb sie aktualisiert werden müssen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass das Einzige Dokument und die Spezifikation mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang stehen, und um die zuvor bereitgestellte Beschreibung zu präzisieren.

Geänderte Abschnitte im Einzigen Dokument: Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Geänderte Abschnitte (Produktspezifikation): „Sonstige Informationen“ – Informationen über Kontrollstellen.

2.4.   Aktualisierung von Informationen – Informationen über zuständige Aufsichtsbehörden

Beschreibung: Aktualisierung von Informationen – Informationen über zuständige Aufsichtsbehörden.

Gründe: Die Informationen sind veraltet, weshalb sie aktualisiert werden müssen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass das Einzige Dokument und die Spezifikation mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang stehen, und um die zuvor bereitgestellte Beschreibung zu präzisieren.

Geänderte Abschnitte im Einzigen Dokument: Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Geänderte Abschnitte (Produktspezifikation): „Sonstige Informationen“ – Informationen über zuständige Aufsichtsbehörden.

2.5.   Wichtigste Rebsorten – Aufnahme neuer Sorten

Beschreibung: Änderung/Anpassung der Rebsortenliste

Gründe: Die für die Weinherstellung in der Region Beira Interior festgelegten Rebsorten müssen mit dem neuen Rechtsrahmen der nationalen Liste der für die Weinherstellung in Portugal geeigneten Rebsorten in Einklang gebracht werden, einschließlich neuer Sorten, die sich als maßgeblich für die Bestimmung der Merkmale der Weine in der Region erwiesen haben.

Folgende Sorten wurden hinzugefügt: Alvarinho, Azal, Batoca, Chasselas, Códega-do-Larinho, Moscatel-Galego-Branco, Nebbiolo, Rabigato, Sangiovese, Tinta-Francisca, Tinta-Negra, Verdejo, Verdelho, Vinhão, Viognier und Viosinho. Diese Sorten gehören zu den traditionellen Rebsorten des geografischen Gebiets, weshalb ihre Aufnahme nichts an der Unverkennbarkeit der Weine mit der g. U. „Beira Interior“ ändert.

Geänderte Abschnitte (Einziges Dokument): „Wichtigste Rebsorten“.

Geänderte Abschnitte (Produktspezifikation): „Wichtigste Rebsorten“.

2.6.   Erzeugniskategorie – Hinzufügung einer neuen Kategorie von Weinbauerzeugnissen

Beschreibung: Die Kategorie „Likörwein“ wurde hinzugefügt.

Gründe: Es geht darum, den wirtschaftlichen Wert eines Erzeugnisses zu stärken, das in der Region bereits vorhanden ist, indem die Anerkennung des Erzeugnisses im Rahmen der g. U. beantragt wird.

Diese Erzeugnisart, die für ihre Qualität und Unverkennbarkeit bekannt ist, wird bereits von den Erzeugern gemäß den traditionellen Verfahren in der Region hergestellt. Durch die Entscheidung zur Aufnahme dieses neuen Erzeugnisses im Rahmen der g. U. „Beira Interior“ werden seine Bedeutung und Qualität sowie der Mehrwert für die Erzeuger anerkannt.

Geänderte Abschnitte (Einziges Dokument): „Kategorien von Weinbauerzeugnissen“, „Beschreibung des Weins/der Weine“, „Spezifische önologische Verfahren“, „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ und „Weitere Bedingungen“.

Geänderte Abschnitte (Produktspezifikation): „Kategorien von Weinbauerzeugnissen“, „Beschreibung des Weins/der Weine“, „Spezifische önologische Verfahren“, „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ und „Weitere Bedingungen“.

2.7.   Änderung des abgegrenzten geografischen Gebiets

Beschreibung: Die Grenzen des abgegrenzten geografischen Gebiets sind korrekt und das geografische Gebiet hat sich nicht verändert.

Gründe: Die Grenzen des Weinbaugebiets müssen mit der Umstrukturierung des Gebiets der Verwaltungsgemeinden in Einklang gebracht werden. Diese Anpassung bringt keine Änderung des geografischen Gebiets mit sich, da nur die Namen der geografischen Verwaltungseinheiten auf Gemeindeebene geändert werden.

Geänderte Abschnitte (Einziges Dokument): „Abgegrenztes geografisches Gebiet“.

Geänderte Abschnitte (Produktspezifikation): „Abgegrenztes geografisches Gebiet“.

2.8.   Änderung der Anbauverfahren

Beschreibung: Die Anforderungen in Bezug auf die Anbauverfahren wurden vereinfacht.

Gründe: Die Anforderungen in Bezug auf die Anbauverfahren wurden vereinfacht und beziehen sich jetzt nur noch auf die Erziehungsmethode (sortenreine Reben, niedere Erziehung, unter Verwendung der Gobelet- oder Cordon-de-Royat-Methode) und die Art der Böden. Diese Änderung dient dazu, die gängigsten und effizientesten Verfahren in der Region widerzuspiegeln, wobei sie keine Änderung in Bezug auf die unverkennbaren Merkmale der Weine mit der g. U. „Beira Interior“ mit sich bringt, sondern stattdessen hilft, sie zu optimieren.

Geänderte Abschnitte (Einziges Dokument): „Weinherstellungsverfahren“.

Geänderte Abschnitte (Produktspezifikation): „Weinherstellungsverfahren“.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Beira Interior

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

3.

Likörwein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

1.   Wein (Weiß- und Roséweine)

Weißweine – citrinähnliche oder strohgelbe Farbe, mittlere Intensität. Mittleres Aroma, typischerweise geprägt von Zitrusfrüchten und weißen Früchten. Mineralische und pflanzliche Noten abgestimmt mit tropischen Früchten und Steinobst sowie leicht florale Farbnuancen. Lange anhaltendes Mundgefühl mit mittlerem Körper, frisch, mit säuerlichen Noten, die mit dem Alkohol abgestimmt sind.

Roséweine – die Farbnuancen reichen von Rot über Kirschrot bis hin zu Hellrosa, klar und leuchtend. Rote Früchte überwiegen bei den Aromen, mit klaren blumigen Noten in den Jungweinen. Im Hinblick auf den Geschmack fruchtig mit roten Früchten und mineralischen Noten. Frisch und säuerlich, mit ausgewogenem Alkoholgehalt.

Für die sonstigen Analyseparameter gelten die in den Rechtsvorschriften festgelegten Werte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

2.   Wein (Rotweine)

Rotweine – mittlere Farbintensität mit Farbnuancen, die von Kirschrot bis hin zu Violett reichen, klar und leuchtend. Aromen von Gewürzen und roten Früchten, mit mineralischen Noten. Mittlere bis hohe Struktur, langsame Reifung, was zu Weinen mit klaren Tanninen (moderat bis ausgeprägt) führt, die fein und anhaltend sind. Trockenheit und Adstringenz im Gleichgewicht mit dem Alkohol und süßen Noten.

Für die sonstigen Analyseparameter gelten die in den Rechtsvorschriften festgelegten Werte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

3.   Likörwein

Die Farben reichen von Kirschrot bis hin zu Granatrot, von mittlerer Intensität, wobei mit stärkerer Reifung offenere Töne und Goldtöne erlangt werden. Aromen von Zitrusfrüchten, mit Honig und getrockneten Früchten, bei gereiftem Wein. Ausgeprägt frisch, mit mittlerem bis hohem Säuregehalt, recht ausgewogene Weine mit gutem Abgang.

Für die sonstigen Analyseparameter gelten die in den Rechtsvorschriften festgelegten Werte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

15

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

4.   Qualitätsschaumwein

Weißweine – grünlich-weiße bis strohgelbe Farbe, klares Erscheinungsbild und feine, anhaltende Perlage. Die Primäraromen erinnern an weiße und tropische Früchte. Fruchtiger, säuerlicher und frischer Geschmack, mit deutlicher Mineralität. Es können Reifungsnoten entstehen, insbesondere von reifem Apfel und getrockneten Früchten. Guter und langer Abgang.

Rotweine – die Farben reichen von Hellrot bis hin zu Rubinrot und diese Weine haben ein klares Erscheinungsbild, mit feiner, anhaltender Perlage. Die Primäraromen erinnern an rote Früchte und der Geschmack ist fruchtig, säuerlich und frisch, mit deutlicher Mineralität. Guter und langer Abgang.

Roséweine – die Farben reichen von Kirschrot bis hin zu Hellrosa und diese Weine haben ein klares Erscheinungsbild, mit feiner, anhaltender Perlage. Die Primäraromen erinnern an rote Früchte und der Geschmack ist fruchtig, säuerlich und frisch, mit Mineralität. Guter und langer Abgang.

Für die sonstigen Analyseparameter gelten die in den Rechtsvorschriften festgelegten Werte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

1.   Weine, Qualitätsschaumweine und Likörweine – Reberziehung und Böden

Anbauverfahren

Die Reben, die für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden, die berechtigt sind, die g. U. „Beira Interior“ zu tragen, müssen sortenrein sein und niedrig erzogen werden, wobei die Gobelet- oder Cordon-de-Royat-Methode zur Anwendung kommt.

Die Reben, die für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen vorgesehen sind, die die g. U. „Beira Interior“ führen dürfen, müssen auf Böden mit den folgenden Eigenschaften gepflanzt werden oder bereits dort wachsen:

braune oder rote mediterrane Böden aus metamorphen Schiefern und Gneisen,

braune oder rote mediterrane Böden aus präkambrischen Schiefern oder Grauwacken,

nicht humushaltige Rohböden aus Granit und Migmatit.

2.   Wein und Qualitätsschaumwein – natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent

Einschlägige Einschränkung für die Weinbereitung

Die für die Bereitung der Weine und Schaumweine mit der g. U. „Beira Interior“ verwendeten Moste müssen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen, der dem erforderlichen vorhandenen Mindestalkoholgehalt in Volumenprozent entspricht.

3.   Likörweine – Erzeugung

Einschlägige Einschränkung für die Weinbereitung

Der Likörwein wird aus Most aus Weinreben bereitet, die sich für die Herstellung von Erzeugnissen mit der g. U. „Beira Interior“ eignen, wobei dem Most in einem frühen Stadium der Gärung Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 77 % vol zugesetzt wird, das den in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Eigenschaften entspricht, sodass der Grenzwert von 20 % vol für den maximalen vorhandenen Alkoholgehalt eingehalten wird.

4.   Qualitätsschaumwein – Methode

Spezifisches önologisches Verfahren

Bei der Bereitung von Qualitätsschaumweinen, die die g. U. „Beira Interior“ führen dürfen, kommt die technologische Methode der klassischen Flaschengärung zur Anwendung.

5.   Qualitätsschaumwein – Mindestreifezeit

Spezifisches önologisches Verfahren

Qualitätsschaumwein muss für mindestens neun Monate nach dem Datum der Abfüllung für das Inverkehrbringen im Abfüllbetrieb verbleiben.

b.   Höchsterträge

Wein, Qualitätsschaumweine und Likörwein

55 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet, in dem Erzeugnisse mit der g. U. „Beira Interior“ hergestellt werden, umfasst Folgendes:

im Landkreis Almeida die Gemeinden Almeida, Castelo Bom und União das freguesias de Junça e Naves sowie den Ort Malpartida in der Gemeinde União das Freguesias de Malpartida e Vale de Coelha,

im Landkreis Figueira de Castelo Rodrigo die Gemeinden Castelo Rodrigo, Figueira de Castelo Rodrigo, Mata de Lobos, Vermiosa, União das freguesias de Algodres, Vale de Afonsinho e Vilar de Amargo, União das freguesias de Almofala e Escarigo, União das freguesias de Freixeda do Torrão, Quintã de Pêro Martins e Penha de Águia, União das Freguesias do Colmeal e Vilar Torpim und União das freguesias de Cinco Vilas e Reigada, – die Landkreise Belmonte, Castelo Branco, Covilhã, Fundão, Manteigas und Penamacor,

im Landkreis Guarda die Gemeinden Benespera, Famalicão, Gonçalo, Valhelhas und Vela,

im Landkreis Idanha-a-Nova die Gemeinden Aldeia de Santa Margarida, Medelim, Oledo, São Miguel de Acha und União das freguesias de Monsanto e Idanha-a-Velha,

im Landkreis Sabugal die Gemeinden Bendada und Casteleiro sowie den Ort Santo Estêvão in der Gemeinde União das freguesias de Santo Estêvão e Moita,

im Landkreis Vila Velha de Ródão die gleichnamige Gemeinde,

den Landkreis Pinhel,

im Landkreis Celorico da Beira die Gemeinden Baraçal, Forno Telheiro, Lajeosa do Mondego, Maçal do Chão, Minhocal, Ratoeira und União das freguesias de Açores e Velosa sowie die Orte Celorico (Santa Maria) und Celorico (São Pedro) in der Gemeinde União das freguesias de Celorico (São Pedro e Santa Maria) e Vila Boa do Mondego,

im Landkreis Guarda die Gemeinden Avelãs da Ribeira, Codesseiro, Porto da Carne, Sobral da Serra und Vila Cortês do Mondego,

im Landkreis Mêda die Gemeinden Barreira, Coriscada, Marialva und Rabaçal sowie die Orte Carvalhal und Vale Flor in der Gemeinde União das freguesias de Vale Flor, Carvalhal e Pai Penela,

im Landkreis Trancoso die Gemeinden Cogula, Cótimos, Granja, Moimentinha, Póvoa do Concelho, Tamanhos, Valdujo, União das freguesias de Freches e Torres, União das freguesias de Vale do Seixo e Vila Garcia, União das freguesias de Vila Franca das Naves e Feital und União das freguesias de Vilares e Carnicães sowie die Orte Trancoso (São Pedro) und Souto Maior in der Gemeinde União das freguesias de Trancoso (São Pedro e Santa Maria) e Souto Maior.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Alfrocheiro – Tinta-Bastardinha

Alicante-Bouschet

Alicante-Branco

Alvarinho

Aragonez – Tinta-Roriz, Tempranillo

Arinto – Pedernã

Arinto-do-Interior

Azal

Baga

Bastardo – Graciosa

Batoca – Alvaraça

Bical – Borrado-das-Moscas

Cabernet-Sauvignon

Caladoc

Camarate

Castelão – João-de-Santarém(1), Periquita

Cercial – Cercial-da-Bairrada

Chardonnay

Chasselas

Códega-do-Larinho

Encruzado

Fernão-Pires – Maria-Gomes

Folgasão – Terrantez

Folha-de-Figueira – Dona-Branca

Fonte Cal

Gouveio

Grand-Noir

Jaen – Mencia

Malvasia-Fina – Boal, Bual

Malvasia-Rei

Marufo – Mourisco-Roxo

Merlot

Moscatel-Galego-Branco – Muscat-à-Petits-Grains

Mourisco

Nebbiolo

Petit-Bouschet

Petit-Verdot

Pinot-Noir

Rabigato

Rabo-de-Ovelha

Riesling

Rufete – Tinta-Pinheira

Sangiovese

Sauvignon – Sauvignon-Blanc

Sémillon

Syrah – Shiraz

Síria – Roupeiro, Códega

Tamarez – Molinha

Tinta-Barroca

Tinta-Carvalha

Tinta-Francisca

Tinta Negra Mole, Saborinho

Tinto-Cão

Touriga-Franca

Touriga-Nacional

Trincadeira – Tinta-Amarela, Trincadeira-Preta

Verdejo

Verdelho

Vinhão – Sousão

Viognier

Viosinho

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Wein, Qualitätsschaumweine und Likörwein

Angaben zu dem geografischen Gebiet, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind:

Das geografische Gebiet, in dem die Weine, Qualitätsschaumweine und Likörweine, die die g. U. „Beira Interior“ führen dürfen, hergestellt werden, befindet sich im zentralen und nördlichen Teil des portugiesischen Binnenlandes. Es ist das höchstgelegene Weinbaugebiet im Land mit Rebflächen in einer Höhenlage zwischen 300 und 750 m. Das Relief des Gebiets ist insbesondere von den Gebirgsketten der Serra da Estrela, der Serra da Gardunha, der Serra do Açor, der Serra da Marofa und der Serra da Malcata geprägt.

Die Nordspitze des Gebiets reicht in einen Teil des hydrographischen Beckens der Flüsse Côa und Águeda und der tiefe Süden in die Flusseinzugsgebiete des Zêzere und des Alto Tejo (Oberlauf des Tejo) hinein.

Die Mehrzahl der Böden ist granitischen Ursprungs, der Rest besteht hauptsächlich aus Schiefer. Zwischen dem Granit und dem Schiefer sind mitunter Quarzadern eingelagert.

Das Klima ist kontinental und von kalten, strengen Wintern mit Minustemperaturen sowie heißen, trockenen Sommern geprägt. Der durchschnittliche Jahresniederschlag liegt zwischen 400 und 700 mm/m2, konzentriert sich jedoch auf die Winter- und Frühlingsmonate. In dieser Zeit herrscht in der Regel ein Wasserüberschuss im Boden. Im Sommer regnet es hingegen kaum. Die Monate Juli und August sind mit einer durchschnittlichen Niederschlagsmenge von weniger als 10 mm/m2 die trockensten des Jahres. Aufgrund der Höhenlage gibt es im Sommer erhebliche Temperaturschwankungen mit heißen Tagen und kühlen Nächten.

Das geografische Gebiet war bereits vor der Römerzeit eng mit dem Weinbau und der Weinerzeugung verbunden. In den Granit gemeißelte Weinpressen sind ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Wein in dieser Region bereits in der Römerzeit einen hohen Stellenwert hatte. Im 12. Jahrhundert waren die Ordensgemeinschaften, die in die Region zogen, für das Florieren des Weinbaus verantwortlich.

Die Eigenschaften der Weine sind auf die Vielfalt der in der Region angebauten Rebsorten und deren optimale Anpassung an das lokale Klima und die Böden zurückzuführen, was sich in dem im Laufe der Jahre angesammelten Fachwissen sowie in den jüngsten Erfahrungen widerspiegelt.

Spezifische Merkmale der Erzeugnisse, die im Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet stehen:

Die Weine, Qualitätsschaumweine und Likörweine sind frisch und aromatisch mit deutlicher Mineralität und Säure.

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Weine, Qualitätsschaumweine und Likörweine mit der g. U. „Beira Interior“ sind stark von der Höhenlage beeinflusst.

Die Temperaturextreme in den Sommermonaten werden durch den Effekt der Höhenlage der Weinbauflächen mit der g. U. „Beira Interior“ abgeschwächt. Aufgrund der Höhenlage ist die Atmosphäre weniger dicht und der atmosphärische Druck niedrig, was den Effekt hat, dass die Wärme der Sonnenstrahlen nicht so effizient gespeichert wird, sodass die Temperatur je Höhenanstieg von 100 m um etwa 0,65 oC fällt.

In einem Klima, das von kalten, strengen Wintern und heißen, trockenen Sommern geprägt ist, stellt die Höhenlage einen entscheidenden Faktor in der wichtigsten Reifephase der Weintrauben (Juli und August) dar, da sie die Hitzeschocks abmildert. Die geringere atmosphärische Dichte bedingt wiederum die Schwankungsbreite zwischen Tages- und Nachttemperatur: Die kühlen Sommernächte ermöglichen ein langsameres und ausgeglicheneres Reifen der Reben, was zu einem niedrigeren Zuckergehalt führt und einen guten natürlichen Säuregehalt in den Weintrauben sicherstellt. Auf diese Weise erhalten die Weine, Qualitätsschaumweine und Likörweine mit der g. U. „Beira Interior“ ihre charakteristische Frische und ausgewogene Säure.

Die langsame Reifung der Reben ist auch von erheblicher Bedeutung für die Entwicklung der phenolhaltigen Verbindungen und aromatischen Grundstoffe in den Weintrauben, wodurch die Weine, Qualitätsschaumweine und Likörweine aromatischer werden.

Die meist granitischen Böden sind entscheidende Faktoren für die deutliche Mineralität der Weine, Qualitätsschaumweine und Likörweine mit der g. U. „Beira Interior“.

Das Zusammenspiel von Boden- und Klimaverhältnissen einerseits und der Vielfalt der Rebsorten der Region andererseits verleiht den Weinen einen unverwechselbaren Charakter, der sich durch Mineralität, Säure und Frische auszeichnet.

Die menschlichen Einflüsse, die sich in der Bewahrung jahrtausendealter Traditionen und der Auswahl der Rebsorten widerspiegeln, die sich am besten an die Bedingungen des geografischen Gebiets angepasst haben, sind für die Erzeugung der Trauben, die den Weinen, Qualitätsschaumweinen und Likörweinen mit der g. U. „Beira Interior“ ihre unverkennbaren Merkmale verleihen, von entscheidender Bedeutung.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

Weine, Qualitätsschaumweine und Likörweine

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht.

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

Beschreibung der Bedingung:

Vorbehaltlich der Erlaubnis der Zertifizierungsstelle für jeden Einzelfall können Weine mit der g. U. „Beira Interior“ aus Trauben erzeugt werden, die in der Weinregion Beira Interior angebaut und außerhalb der Region zu Wein verarbeitet werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die Weinkellerei ist höchstens zehn Kilometer von der Grenze des Gebiets der g. U. „Beira Interior“ entfernt.

Die Zertifizierungsstelle in der Nachbarregion, in der die Trauben zu Wein verarbeitet werden, erteilt die Erlaubnis dafür.

Weine, Qualitätsschaumweine und Likörweine

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht.

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung.

Beschreibung der Bedingung:

Prüfung der Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen.

Die Marke muss beim Nationalen Institut für gewerbliches Eigentum (Instituto Nacional da Propriedade Industrial – INPI) eingetragen werden, ist aber nicht ausschließlich der g. U. vorbehalten.

Wein (Weiß- und Rotweine) – Angabe der Bezeichnung „Seleção“

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht.

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung.

Beschreibung der Bedingung:

Die folgenden Rebsorten auf der Sortenliste der Region können zur Bereitung von Weinen verwendet werden, die die Bezeichnung „Seleção“ führen dürfen:

Aragonez (Tinta-Roriz, Tempranillo)

Arinto (Pedernã)

Bastardo

Bical (Borrado-das-Moscas)

Malvasia-Fina

Rufete (Tinta-Pinheira)

Síria (Roupeiro, Códega)

Tamarez (Molinha)

Touriga-Nacional

Trincadeira (Tinta-Amarela, Trincadeira-Preta)

Weißwein (der die Bezeichnung „Seleção“ führen darf)

muss für mindestens sechs Monate reifen,

muss einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweisen.

• Rotwein (der die Bezeichnung „Seleção“ führen darf)

muss für mindestens zwölf Monate reifen,

muss einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol aufweisen.

Link zur Produktspezifikation

https://www.ivv.gov.pt/np4/8617.html


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


Berichtigungen

15.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/90


Berichtigung des Beschlusses des Rates vom 28. März 2023 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 116 vom 31. März 2023 )

(2023/C 208/13)

Seite 18, Artikel 1, Tabelle III „VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE“, Eintrag betreffend Rumänien, zweite Zelle:

Anstatt:

„Frau Adriana RADA“

muss es heißen:

„Herr Adrian RADA“.