ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2023/C 205/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2023/C 205/02 |
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2023/C 205/03 |
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2023/C 205/34 |
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2023/C 205/35 |
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2023/C 205/36 |
Rechtssache C-212/23: Klage, eingereicht am 31. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Polen |
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2023/C 205/37 |
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2023/C 205/38 |
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Gericht |
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2023/C 205/39 |
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2023/C 205/40 |
Rechtssache T-178/23: Klage, eingereicht am 4. April 2023 — Ben Ali/Rat |
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2023/C 205/41 |
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2023/C 205/42 |
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2023/C 205/43 |
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2023/C 205/44 |
Rechtssache T-202/23: Klage, eingereicht am 18. April 2023 — Kivikoski u. a./Rat |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2023/C 205/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid — Spanien) — ZA, AZ, BX, CV, DU, ET/Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA
(Rechtssache C-25/21 (1), Repsol Comercial de Productos Petrolíferos)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen - Art. 101 Abs. 1 und 2 AEUV - Effektivitätsgrundsatz - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 2 - Richtlinie 2014/104/EU - Art. 9 Abs. 1 - Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts festgestellt wird - Zeitliche und sachliche Geltung - Schadensersatz- und Nichtigkeitsklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Union)
(2023/C 205/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZA, AZ, BX, CV, DU, ET
Beklagte: Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA
Tenor
1. |
Art. 101 AEUV, wie er mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln durchgeführt wird, in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die in einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, die vor den zuständigen nationalen Gerichten angefochten wurde, aber in Bestandskraft erwuchs, nachdem sie durch diese Gerichte bestätigt worden war, sowohl im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 101 Abs. 2 AEUV als auch im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV bis zum Beweis des Gegenteils als durch den Kläger nachgewiesen gilt, wodurch die in diesem Art. 2 definierte Beweislast auf den Beklagten übergeht, sofern die Art der behaupteten Zuwiderhandlung, die den Gegenstand dieser Klagen bildet, sowie ihre sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension mit Art und Dimension der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung übereinstimmen. |
2. |
Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, sofern es einem Kläger gelingt, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel nachzuweisen, die Gegenstand seiner Nichtigkeitsklage nach Art. 101 Abs. 2 AEUV und seiner Schadensersatzklage wegen dieser Zuwiderhandlung ist, hieraus alle Konsequenzen ziehen und insbesondere gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV daraus ableiten muss, dass alle mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen nichtig sind; die gesamte Vereinbarung ist nur dann nichtig, wenn sich diese Teile nicht von den übrigen Teilen der Vereinbarung trennen lassen. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. April 2023 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission
(Rechtssache C-144/21) (1)
(Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss C[2020] 8797 - Zulassung bestimmter Verwendungen von Chromtrioxid - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe - Art. 60 - Zulassungserteilung - Verpflichtung, nachzuweisen, dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt, die sich aus der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergeben, und dass es keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien gibt - Art. 62 - Zulassungsanträge - Art. 64 - Verfahren für Zulassungsentscheidungen)
(2023/C 205/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (vertreten durch C. Ionescu Dima, M. Menegatti und L. Visaggio als Bevollmächtigte)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (vertreten durch W. Broere, M. Heikkilä und T. Zbihlej als Bevollmächtigte)
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 1 und 5 und die Art. 2 bis 5, 7, 9 und 10 des Durchführungsbeschlusses C(2020) 8797 der Kommission vom 18. Dezember 2020, mit dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates für bestimmte Verwendungen von Chromtrioxid eine teilweise Zulassung erteilt wurde (Chemservice GmbH u. a.), werden, soweit sie die Zulassung der Verwendungen 2, 4 und 5 und der Verwendung 1, was die Formulierung von Gemischen für die Verwendungen 2, 4 und 5 angeht, betreffen, für nichtig erklärt. |
2. |
Die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses C(2020) 8797 werden für eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr ab der Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Verfahren auf Betreiben der Starkinvest SRL
(Rechtssache C-291/21 (1), Starkinvest)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 655/2014 - Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung - Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Beschlusses - Art. 4 - Begriff „gerichtliche Entscheidung“ - Art. 7 - Begriff „gerichtliche Entscheidung, … mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen“ - Gerichtliche Entscheidung, mit der ein Schuldner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 55 - Anwendungsbereich)
(2023/C 205/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Partei des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Starkinvest SRL
Tenor
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
ist wie folgt auszulegen:
Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Schuldner für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird und mit der folglich die Höhe dieses Zwangsgelds nicht endgültig festgesetzt wird, stellt keine gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, im Sinne dieser Bestimmung dar, so dass der Gläubiger, der den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt, nicht von der Verpflichtung befreit ist, hinreichende Beweismittel vorzulegen, die das Gericht, bei dem der Erlass dieses Beschlusses beantragt wurde, zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird.
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — DIGI Communications NV/Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Hivatala /
(Rechtssache C-329/21 (1), DIGI Communications)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG [Rahmenrichtlinie] - Art. 4 Abs. 1 - Richtlinie 2002/20/EG [Genehmigungsrichtlinie] - Art. 7 - Zuteilung von Frequenznutzungsrechten - Versteigerungsverfahren - Holdinggesellschaft, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste registriert ist - Ausschluss vom Zuteilungsverfahren - Rechtsbehelf gegen die Zuteilungsentscheidung)
(2023/C 205/05)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: DIGI Communications NV
Beklagter: Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Hivatala
Beteiligte: Magyar Telekom Nyrt.
Tenor
1. |
Art. 7 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass
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2. |
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einem Unternehmen,
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12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. April 2023 — Rat der Europäischen Union/Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi
(Rechtssache C-413/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt - Liste der Personen, für die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelten - Verbleib des Namens von Frau El-Qaddafi auf den Listen - Hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage - Begründungspflicht)
(2023/C 205/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bishop und V. Piessevaux als Bevollmächtigte)
Andere Partei des Verfahrens: Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi (vertreten durch S. Bafadhel, Barrister)
Streithelferin zur Unterstützung des Rechtsmittelführers: Französische Republik (vertreten durch J.-L. Carré, A.-L. Desjonquères und W. Zemamta als Bevollmächtigte)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Frau Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi. |
3. |
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — EEW Energy from Waste Großräschen GmbH/MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH
(Rechtssache C-580/21 (1), EEW Energy from Waste)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2009/28/EG - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Art. 16 Abs. 2 Buchst. c - Zugang zu den Übertragungs- und Verteilernetzen - Vorrangiger Zugang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen - Erzeugung sowohl aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen)
(2023/C 205/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EEW Energy from Waste Großräschen GmbH
Beklagte: MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH
Beteiligte: 50 Hertz Transmission GmbH
Tenor
1. |
Art. 16 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist dahin auszulegen, dass der vorrangige Zugang zum Stromnetz für Stromerzeugungsanlagen, die erneuerbare Energiequellen einsetzen, nicht nur denjenigen Anlagen zu gewähren ist, die Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, sondern auch solchen, die Strom sowohl aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen erzeugen. |
2. |
Art. 16 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/28 ist dahin auszulegen, dass einer Anlage, die Strom sowohl aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen erzeugt, ein vorrangiger Netzzugang nur für den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stromanteil zu gewähren ist. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Anwendungsmodalitäten für diesen vorrangigen Zugang zu bestimmen, indem sie transparente und nicht diskriminierende Kriterien festlegen, anhand deren unter Berücksichtigung der Anforderungen hinsichtlich der Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes eine Reihenfolge bestimmt werden kann, die sich nach dem Umfang des Anteils richtet, zu dem die jeweilige Stromerzeugungsanlage erneuerbare Energiequellen einsetzt. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. April 2023 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-602/21) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/49/EG - Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Prävention von Lärmbelästigung - Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Vorschriftswidrige oder nicht vorhandene Aktionspläne - Art. 10 Abs. 2 - Anhang VI - Zusammenfassungen nicht vorhandener Aktionspläne)
(2023/C 205/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch D. Milanowska, M. Noll-Ehlers und M. Rynkowski als Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten)
Tenor
1. |
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 und 2, Anhang V Nr. 1 neunter Gedankenstrich sowie aus Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen, dass:
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2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — FW, CE
(Rechtssache C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters - Beamtenbesoldung - Frühere nationale Regelung, die für diskriminierend befunden wurde - Einstufung in ein neues Besoldungssystem unter Bezugnahme auf das nach einem früheren Besoldungssystem festgesetzte Dienstalter - Berichtigung dieses Dienstalters durch Festsetzung eines Vergleichsstichtags - Diskriminierender Charakter der neuen Einstufung - Vorschrift, die eher ältere Beamte benachteiligt)
(2023/C 205/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FW, CE
Beteiligte: Landespolizeidirektion Niederösterreich, Finanzamt Österreich
Tenor
1. |
Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen. |
2. |
Der in Art. 20 der Charta der Grundrechte verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag — die neue Begrenzungen in Bezug auf die Höchstdauer der anrechenbaren Zeiten enthalten — neu ermittelt werden, so dass eine gegen die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte verstoßende Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde. |
3. |
Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einer inländischen Gebietskörperschaft absolvierte Lehrzeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn der betreffende Beamte nach einem bestimmten Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde, während Lehrzeiten zur Hälfte berücksichtigt werden und einem Pauschalabzug unterliegen, wenn der betreffende Beamte vor diesem Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Brink’s Lithuania“ UAB/Lietuvos bankas
(Rechtssache C-772/21 (1), Brink’s Lithuania)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz des Euro vor Tätigkeiten der Geldfälschung - Verordnung [EG] Nr. 1338/2001 - Art. 6 Abs. 1 - Mit der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten an die Öffentlichkeit betraute Zahlungsdienstleister - Beschluss EZB/2010/14 - Art. 6 Abs. 2 - Erkennung nicht umlauffähiger Euro-Banknoten - Automatisierte Prüfung von Banknoten - Mindeststandards, die auf der Website der Europäischen Zentralbank [EZB] in ihrer jeweils gültigen Fassung veröffentlicht werden - Persönlicher Geltungsbereich - Umfang der Pflichten von Bargeldakteuren - Verbindlichkeit - Grundsatz der Rechtssicherheit)
(2023/C 205/10)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Brink’s Lithuania“ UAB
Beklagte: Lietuvos bankas
Tenor
1. |
Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten in der Fassung des Beschlusses EZB/2012/19 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 ist wie folgt auszulegen: Die in dieser Bestimmung genannten Mindeststandards gelten nicht für Bargeldakteure, wenn diese eine automatisierte Umlauffähigkeitsprüfung von Euro-Banknoten vornehmen. Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses EZB/2010/14 in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 geänderten Fassung sind hingegen wie folgt auszulegen: Die Bargeldakteure müssen die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen, wenn sich bei einer Prüfung durch eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, herausgestellt hat, dass die Banknotenbearbeitungsgeräte der Bargeldakteure nicht dazu in der Lage sind, unter Einhaltung einer Toleranzschwelle von bis zu 5 % zu erkennen, dass die Euro-Banknoten nicht zur Wiederausgabe geeignet sind. |
2. |
Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 des Beschlusses EZB/2010/14 in der durch den Beschluss EZB/2012/19 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Er steht dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat Bargeldakteure dazu verpflichtet, bei der automatisierten Prüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten die in diesem Art. 6 Abs. 2 genannten Mindeststandards der Europäischen Zentralbank einzuhalten. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti — Rumänien) — Blue Air Aviation SA/UCMR — ADA Asociaţia pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor (C-775/21) und Uniunea Producătorilor de Fonograme din România (UPFR)/Societatea Naţională de Transport Feroviar de Călători (SNTFC) „CFR Călători“ SA (C-826/21)
(Verbundene Rechtssachen C-775/21 und C-826/21, Blue Air Aviation u. a.) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Ausstrahlung von Musikwerken als Hintergrundmusik - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 Abs. 2 - Angemessene Vergütung - Bloße Bereitstellung der Einrichtungen - Lautsprecheranlagen an Bord von Zügen und Luftfahrzeugen - Vermutung der öffentlichen Wiedergabe)
(2023/C 205/11)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Blue Air Aviation SA (C-775/21), Uniunea Producătorilor de Fonograme din România (UPFR) (C-826/21)
Beklagte: UCMR — ADA Asociaţia pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor (C-775/21), Societatea Naţională de Transport Feroviar de Călători (SNTFC) „CFR Călători“ SA (C-826/21)
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. |
2. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Einrichtung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die die Ausstrahlung von Hintergrundmusik ermöglichen, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt. |
3. |
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegensteht, wonach das Vorhandensein von Lautsprechersystemen in Beförderungsmitteln eine widerlegliche Vermutung der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. April 2023 — Amazon.com, Inc., Amazon Services Europe Sàrl, Amazon EU Sàrl, Amazon Europe Core Sàrl/Europäische Kommission
(Rechtssache C-815/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Online-Verkauf - Verordnung [EG] Nr. 773/2004 - Art. 2 Abs. 1 - Beschluss der Europäischen Kommission über die Einleitung einer Untersuchung - Räumliche Reichweite der Untersuchung - Ausschluss Italiens - Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 11 Abs. 6 - Verlust der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten - Schutz gegen parallel von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission geführte Verfahren - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Handlung, die keine Rechtswirkung gegenüber Dritten entfaltet - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)
(2023/C 205/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Amazon.com, Inc., Amazon Services Europe Sàrl, Amazon EU Sàrl, Amazon Europe Core Sàrl (Prozessbevollmächtigte: A. Komninos, Dikigoros und G. Tantulli, Abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Ernst, T. Franchoo, G. Meessen und C. Sjödin)
Streithelferin zur Unterstützung der anderen Partei des Verfahrens: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, Avvocato dello Stato)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Amazon.com Inc., die Amazon Services Europe Sàrl, die Amazon EU Sàrl und die Amazon Europe Core Sàrl tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien) trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren. |
12.6.2023 |
DE |
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C 205/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Rumänien) — Banca A/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF), Preşedintele ANAF
(Rechtssache C-827/21 (1), Banca A [Anwendung der Fusionsrichtlinie auf einen innerstaatlichen Sachverhalt])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/133/EG - Art. 7 - Fusion durch Übernahme - Rein innerstaatlicher Vorgang - Vorrang des Unionsrechts außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts - Fehlen - Auslegung des Unionsrechts außerhalb seines Anwendungsbereichs - Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Vorabentscheidung - Voraussetzung - Unionsrecht, das durch das nationale Recht für unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt wird)
(2023/C 205/13)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banca A
Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF), Preşedintele ANAF
Tenor
1. |
Das Unionsrecht verpflichtet ein nationales Gericht nicht, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die auf eine rein innerstaatliche Fusion zweier Unternehmen anwendbar ist, die ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben, im Einklang mit der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auszulegen, wenn dieser Vorgang nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. |
2. |
Der Gerichtshof ist nicht für die Beantwortung von Vorlagefragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/133 zuständig, wenn zum einen der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und zum anderen diese nicht durch nationales Recht unmittelbar und unbedingt für auf den Sachverhalt anwendbar erklärt wurde. |
12.6.2023 |
DE |
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C 205/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Österreich) — BF/Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
(Rechtssache C-52/22 (1), BVAEB [Anpassung der Ruhebezüge])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Ruhebezug - Nationale Regelung, die eine schrittweise Angleichung des Beamtenpensionssystems an das allgemeine Pensionssystem vorsieht - Erste Anpassung des Ruhebezugs, die für eine Gruppe von Beamten schneller vorgenommen wird als für eine andere - Rechtfertigungsgründe)
(2023/C 205/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: BF
Beklagte: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
Tenor
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und b sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Hinblick auf eine schrittweise Angleichung des Beamtenpensionssystems an das allgemeine Pensionssystem vorsieht, dass die erstmalige Anpassung der Höhe des Ruhebezuges einer Gruppe von Beamten ab dem dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahr vorzunehmen ist, während diese Anpassung bei einer anderen Gruppe von Beamten ab dem ersten auf Beginn dieses Anspruchs folgenden Kalenderjahr erfolgt.
12.6.2023 |
DE |
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C 205/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Viagogo AG/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
(Rechtssache C-70/22 (1), Viagogo)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronischer Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 1 - Anwendungsbereich - Art. 2 Buchst. c - Begriff „niedergelassener Diensteanbieter“ - Art. 3 Abs. 1 - Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft durch einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Diensteanbieter - Im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Gesellschaft - Unanwendbarkeit ratione personae - Art. 56 AEUV - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Anwendungsbereich - Verbot der Einschränkung der Erbringung von Dienstleistungen, die eine Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschreitet - Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von über 90 Tagen in Italien - Unanwendbarkeit ratione personae - Art. 102 AEUV - Fehlen jeglicher Angaben in der Vorlageentscheidung, aus denen sich eine Verbindung zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und einem etwaigen Missbrauch einer beherrschenden Stellung herleiten ließe - Unzulässigkeit)
(2023/C 205/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Viagogo AG
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Beteiligte: Ticketone SpA
Tenor
Das vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 27. Januar 2022 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
12.6.2023 |
DE |
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C 205/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. April 2023 — HC/Europäische Kommission
(Rechtssache C-102/22 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/363/18 - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Beurteilung der Antworten des Bewerbers in der Prüfung „Talentfilter“ durch den Prüfungsausschuss - Nichtzulassung zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens - Sprachenregelung - Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Englisch und Französisch - Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Unzulässigkeit)
(2023/C 205/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: HC (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta und V. Villante)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch M. Brauhoff und T. Lilamand als Bevollmächtigte)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
HC trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
12.6.2023 |
DE |
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C 205/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus — Finnland) — Lännen MCE Oy/Berky GmbH, Senwatec GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-104/22 (1), Lännen MCE)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 125 Abs. 5 - Internationale Zuständigkeit - Verletzungsklage - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht - Von einer Suchmaschine, die eine nationale Top-Level-Domain verwendet, angezeigte Werbung - Werbung, die das geografische Liefergebiet nicht präzisiert - Zu berücksichtigende Kriterien)
(2023/C 205/17)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Markkinaoikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lännen MCE Oy
Beklagte: Berky GmbH, Senwatec GmbH & Co. KG
Tenor
Art. 125 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke
ist dahin auszulegen, dass
der Inhaber einer Unionsmarke, der glaubt, durch ohne seine Zustimmung erfolgte Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens durch einen Dritten in online angezeigten Werbungen und Verkaufsangeboten für Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, geschädigt worden zu sein, gegen diesen Dritten eine Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich die Verbraucher und Händler befinden, an die sich diese Werbungen oder Verkaufsangebote richten, auch wenn der Dritte diesen Mitgliedstaat nicht ausdrücklich und eindeutig unter den Gebieten aufzählt, in die die in Rede stehenden Waren geliefert werden könnten, wenn dieser Dritte dieses Zeichen durch einen kostenpflichtigen Suchmaschinenverweis auf der Internetseite einer Suchmaschine benutzt hat, die einen Namen einer nationalen Top-Level-Domain dieses Mitgliedstaats verwendet. Dies ist jedoch nicht bereits deshalb der Fall, weil der betreffende Dritte organisches Suchmaschinenranking von Bildern seiner Produkte auf einem Online-Foto-Sharing-Dienst unter einer generischen Top-Level-Domain mit Meta-Tags, die als Schlüsselwort die betreffende Marke verwenden, vorgenommen hat.
12.6.2023 |
DE |
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C 205/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam — Niederlande) — X BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam
(Rechtssache C-107/22 (1), X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der Waren - Kombinierte Nomenklatur - Auslegung - Allgemeine Vorschriften - Allgemeine Vorschrift 2 a - Zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Ware - Teile, die nach ihrer Zusammensetzung Satellitenempfänger darstellen sollen - Einreihung als vollständiger Satellitenempfänger)
(2023/C 205/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X BV
Beteiligter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam
Tenor
1. |
Die Allgemeine Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 ist dahin auszulegen, dass Teile eines Satellitenempfängers, die dazu bestimmt sind, nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einem vollständigen Gerät zusammengesetzt zu werden, in ein und demselben Container transportiert werden, für ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr am selben Tag bei derselben Zollstelle vom selben Anmelder im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit zwei getrennten Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Eigentum von zwei verbundenen Unternehmen sind, als Satellitenempfänger, der im Sinne dieser Vorschrift zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird, anzusehen sind und daher unter ein und dieselbe Tarifposition fallen, soweit aufgrund objektiver Faktoren feststeht, dass diese Teile eine Einheit bilden und alle Bestandteile dieses Geräts umfassen. |
2. |
Die Allgemeine Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1549/2006 ist dahin auszulegen, dass sie auch dann anwendbar ist, wenn bestimmte der in Rede stehenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, andere hingegen in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt werden. |
12.6.2023 |
DE |
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C 205/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — FI/Bayerische Motoren Werke AG
(Rechtssache C-192/22 (1), Bayerische Motoren Werke)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 Abs. 1 - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen dieses Anspruchs - Altersteilzeitregelung - Während der im Rahmen dieser Regelung geleisteten Arbeitsphase erworbene, aber noch nicht genommene Jahresurlaubstage - Arbeitsunfähigkeit)
(2023/C 205/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FI
Beklagte: Bayerische Motoren Werke AG
Tenor
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer durch die Ausübung seiner Arbeit im Rahmen einer Altersteilzeitregelung erworben hat, mit Ablauf des Urlaubsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt erlischt, wenn der Arbeitnehmer vor der Freistellungphase wegen Krankheit daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um eine lange Abwesenheit handelt.
12.6.2023 |
DE |
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C 205/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Ocidental — Companhia Portuguesa de Seguros de Vida SA/LP
(Rechtssache C-263/22 (1), Ocidental — Companhia Portuguesa de Seguros de Vida)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 bis 6 - Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel - Transparenzerfordernis - Gruppenversicherungsvertrag - Dauernde Erwerbsunfähigkeit des Verbrauchers - Informationspflicht - Unterlassene Mitteilung einer Klausel über die Beschränkung oder den Ausschluss des Versicherungsschutzes)
(2023/C 205/20)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ocidental — Companhia Portuguesa de Seguros de Vida SA
Beklagte: LP
Beteiligte: Banco Comercial Português SA, Banco de Investimento Imobiliário SA
Tenor
1. |
Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass ein Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, vor Abschluss eines Vertrags von allen darin enthaltenen Klauseln Kenntnis zu nehmen. |
2. |
Art. 3 Abs. 1 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es eine den Ausschluss oder die Beschränkung des Versicherungsschutzes betreffende Klausel eines Versicherungsvertrags, von der der betreffende Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte, als missbräuchlich einstuft, diese Klausel für unanwendbar erklären muss, damit sie den Verbraucher nicht bindet. |
12.6.2023 |
DE |
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C 205/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej/P. w W.
(Rechtssache C-282/22 (1), Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 14, 15 und 24 - Ladepunkte für Elektrofahrzeuge - Bereitstellung von Vorrichtungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen, Lieferung der erforderlichen Elektrizität sowie Leistung von technischer Unterstützung und von IT-Diensten - Einstufung als „Lieferung von Gegenständen“ oder „Dienstleistung“)
(2023/C 205/21)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej
Beklagte: P. w W.
Beteiligter: Rzecznik Małych i Średnich Przedsiębiorców
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
eine komplexe einheitliche Leistung eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung darstellt, wenn sie sich zusammensetzt aus
— |
der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs), |
— |
der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs, |
— |
der notwendigen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer und |
— |
der Bereitstellung von IT-Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden. |
12.6.2023 |
DE |
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C 205/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia — Italien) — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Comune di Ginosa
(Rechtssache C-348/22 (1), Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Gemeinde Ginosa])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Gültigkeitsprüfung - Rechtsgrundlage - Art. 47, 55 und 94 EG - Auslegung - Art. 12 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie - Unmittelbare Wirkung - Unbedingter und hinreichend genauer Charakter der Pflicht der Mitgliedstaaten, ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber durchzuführen, sowie des Verbots, eine für eine bestimmte Tätigkeit erteilte Genehmigung automatisch zu verlängern - Nationale Regelung, die die automatische Verlängerung von Konzessionen für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer vorsieht)
(2023/C 205/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Beklagte: Comune di Ginosa
Beteiligte: L’Angolino Soc. coop., Lido Orsa Minore di AB, La Capannina Srl, Sud Platinum Srl, Lido Zanzibar Srl, Poseidone Srl, Lg Srls, Lido Franco di GH & C. Snc, Lido Centrale Piccola Soc. Coop. arl, Bagno Cesena Srls, E.T. Edilizia e Turismo Srl, Bluserena SpA, Associazione Pro Loco „Luigi Strada“, M2g Raw Materials SpA, JF, D.M.D. Snc di CD & C. Snc, Ro.Mat., di MN & Co Snc, Perla dello Jonio Srl, Ditta Individuale EF, Associazione Dopolavoro Ferroviario Sez. Marina di Ginosa, Al Capricio Bis di RS, LB, Sib Sindacato Italiano Balneari, Federazione Imprese Demaniali
Tenor
1. |
Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er nicht nur auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweisende Konzessionen für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer anwendbar ist. |
2. |
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Knappheit der natürlichen Ressourcen und der zur Verfügung stehenden Konzessionen in Kombination eines abstrakt-generellen Ansatzes auf nationaler Ebene und eines einzelfallbasierten, auf einer Analyse des Küstengebiets der betreffenden Gemeinde beruhenden Ansatzes beurteilt wird. |
3. |
Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2006/123 im Hinblick auf Art. 94 EG berühren könnte. |
4. |
Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er die Pflicht der Mitgliedstaaten, ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber anzuwenden, sowie das Verbot, eine für eine bestimmte Tätigkeit erteilte Genehmigung automatisch zu verlängern, unbedingt und derart hinreichend genau definiert, dass davon ausgegangen werden kann, dass ihnen unmittelbare Wirkung zukommt. |
5. |
Art. 288 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Beurteilung der unmittelbaren Wirkung der Pflicht und des Verbots, die in Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 vorgesehen sind, sowie die Pflicht, entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, den nationalen Gerichten und den Verwaltungsbehörden einschließlich der kommunalen obliegen. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg — Luxemburg) — CM/DN
(Rechtssache C-372/22 (1), CM [Umgangsrecht mit einem Kind nach seinem Umzug])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 9 und 15 - Aufrechterhaltung der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach dem Umzug - Begriff „Umzug“ - Antrag auf Änderung einer Entscheidung über das Umgangsrecht - Berechnung der Frist für die Stellung eines solchen Antrags - Verweisung des Falls an ein Gericht des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, das den Fall besser beurteilen kann)
(2023/C 205/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d'arrondissement de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CM
Beklagte: DN
Tenor
1. |
Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass für den Beginn der Dauer von drei Monaten, während der die Gerichte des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes abweichend von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung einer endgültigen Entscheidung über das Umgangsrecht zuständig bleiben, auf den Tag nach dem tatsächlichen Umzug des Kindes in den Mitgliedstaat seines neuen gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen ist. |
2. |
Die Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, das nach Art. 9 dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, von der in Art. 15 dieser Verordnung vorgesehenen Verweisungsbefugnis zugunsten des Gerichts des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts dieses Kindes Gebrauch machen kann, sofern die in diesem Art. 15 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. |
12.6.2023 |
DE |
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C 205/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Oktober 2022 von Luís Miguel Novais gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. August 2022 in der Rechtssache T-376/22, Novais/Portugal
(Rechtssache C-637/22 P)
(2023/C 205/24)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Luís Miguel Novais (vertreten durch Rechtsanwalt Á. Oliveira und Rechtsanwältin C. Almeida Lopes)
Andere Partei des Verfahrens: Portugiesische Republik
Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass Herr Luís Miguel Novais seine eigenen Kosten trägt.
12.6.2023 |
DE |
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C 205/21 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 7. Februar 2023 — Streaming Services Srl in Insolvenz, verteten durch den Insolvenzverwalter Cabinet Individual de Insolvenţă „Mihai Florea“/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor, Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Călăraşi
(Rechtssache C-69/23, Streaming Services)
(2023/C 205/25)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Streaming Services Srl in Insolvenz, verteten durch den Insolvenzverwalter Cabinet Individual de Insolvenţă „Mihai Florea“
Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor, Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Călăraşi
Vorlagefragen
1. |
Stellt die Bereitstellung digitaler Inhalte wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in interaktiven erotischen Darbietungen bestehen, die gefilmt und in Echtzeit auf elektronischem Weg/über das Internet übertragen werden und die von einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat der Union (P1, Videochat-Studio) an einen anderen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Union (P2, Livestreaming-Plattform) erbracht werden, für die Zwecke einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts eine innergemeinschaftliche Dienstleistung dar, die den allgemeinen Regelungen von Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) (Mehrwertsteuerrichtlinie) unterliegt, oder stellt sie die Gewährung des Zugangs (Eintrittsberechtigung) zu einer Unterhaltungsveranstaltung im Sinne von Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie dar? |
2. |
Welcher Ort ist bei der Auslegung und Anwendung von Art. 53 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) und von Art. 32 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) als der Ort anzusehen, an dem die bezeichneten Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, wenn sich bei einer Tätigkeit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in interaktiven erotischen Darbietungen besteht, die gefilmt und in Echtzeit auf elektronischem Weg/über das Internet übertragen werden, die Beteiligten, und zwar
in unterschiedlichen Mitgliedstaaten/Drittländern befinden? |
3. |
Nach Maßgabe der Antwort auf die ersten beiden Fragen: In welchem der drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Mehrwertsteuer für diese Dienstleistung zu erklären bzw. zu entrichten? |
4. |
Stehen die Mehrwertsteuerrichtlinie und der Grundsatz der Vermeidung der Doppelbesteuerung nationalen Steuervorschriften wie Art. 307 der Legea nr. 227/2015 (Gesetz Nr. 227/2015) entgegen, wonach
|
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2011, L 77, S. 1).
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/22 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Ploieşti (Rumänien), eingereicht am 10. Februar 2023 — Strafverfahren gegen C.A.A., C.F.G., C.G.C., C.D.R., G.L.C., G.S., L.C.I., M.G., M.C.G., N.A.S., P.C., U.V., S.O., Ş.V.O., C.V., I.R.P., B.I.I.
(Rechtssache C-74/23, Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație şi Justiție — D.N.A. Serviciul Teritorial Brașov)
(2023/C 205/26)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Ploieşti
Berufungskläger:
Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Direcția Națională Anticorupție — Serviciul Teritorial Brașov
Angeklagte:
C.A.A., C.F.G., C.G.C., C.D.R., G.L.C., G.S., L.C.I., M.G., M.C.G., N.A.S., P.C., U.V., S.O., Ş.V.O., C.V., I.R.P., B.I.I.
Nebenklägerin:
Unitatea Administrativ Teritorială Județul Brașov
Betroffene Personen:
C. M., C. A., C. Al.
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 2, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens (1), mit den Art. 2 und 12 der SFI-Richtlinie (2) sowie mit der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, mit Bezug auf den Grundsatz wirksamer und abschreckender Sanktionen in schweren Betrugsfällen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (3), alle unter Anwendung der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission (4), im Licht von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer Rechtslage wie jener im Ausgangsverfahren entgegenstehen, in der die Angeklagten die Anwendung des Grundsatzes des milderen Strafgesetzes fordern, nachdem eine Entscheidung des nationalen Verfassungsgerichts einen Gesetzeswortlaut zur Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für verfassungswidrig erklärt hat (Entscheidung aus dem Jahr 2022), weil der Gesetzgeber untätig geblieben sei und es versäumt habe, den Gesetzeswortlaut an eine andere, vier Jahre vor dieser Entscheidung ergangene Entscheidung dieses Verfassungsgerichts (aus dem Jahr 2018) anzupassen — wobei sich in der Zwischenzeit bereits eine in Anwendung der ersten Entscheidung gefestigte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte gebildet hatte, nach der der Wortlaut in der nach der ersten verfassungsgerichtlichen Entscheidung ausgelegten Form fortbesteht, was die praktische Auswirkung hatte, dass die Verjährungsfrist sämtlicher Straftaten, hinsichtlich deren vor der ersten verfassungsgerichtlichen Entscheidung keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt war, um die Hälfte verkürzt und das Strafverfahren gegen die in dieser Sache Angeklagten folglich eingestellt wurde? |
2. |
Sind Art. 2 EUV zu den Werten der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte in einer Gesellschaft, die sich durch Gerechtigkeit auszeichnet, und Art. 4 Abs. 3 EUV zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten unter Anwendung der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährleistung der Effizienz des rumänischen Justizsystems und im Licht von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der den Grundsatz des milderen Strafgesetzes statuiert, mit Blick auf das nationale Justizsystem in seiner Gesamtheit dahin auszulegen, dass sie einer Rechtslage wie jener im Ausgangsverfahren entgegenstehen, in der die Angeklagten die Anwendung des Grundsatzes des milderen Strafgesetzes fordern, nachdem eine Entscheidung des nationalen Verfassungsgerichts einen Gesetzeswortlaut zur Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für verfassungswidrig erklärt hat (Entscheidung aus dem Jahr 2022), weil der Gesetzgeber untätig geblieben sei und es versäumt habe, den Gesetzeswortlaut an eine andere, vier Jahre vor dieser Entscheidung ergangene Entscheidung dieses Verfassungsgerichts (aus dem Jahr 2018) anzupassen — wobei sich in der Zwischenzeit bereits eine in Anwendung der ersten Entscheidung gefestigte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte gebildet hatte, nach der der Wortlaut in der nach der ersten verfassungsgerichtlichen Entscheidung ausgelegten Form fortbesteht, was die praktische Auswirkung hatte, dass die Verjährungsfrist sämtlicher Straftaten, hinsichtlich deren vor der ersten verfassungsgerichtlichen Entscheidung keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt war, um die Hälfte verkürzt und das Strafverfahren gegen die in dieser Sache Angeklagten folglich eingestellt wurde? |
3. |
Ist im Fall der Bejahung der ersten beiden Fragen und allein bei Unmöglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, kraft deren die nationalen ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts und an die verbindlichen Entscheidungen des obersten nationalen Gerichts gebunden sind und aus diesem Grund die Rechtsprechung aus diesen Entscheidungen nicht von Amts wegen unangewendet lassen können, ohne Gefahr zu laufen, ein Disziplinarvergehen zu begehen, auch wenn sie vor dem Hintergrund eines Urteils des Gerichtshofs davon ausgehen, dass diese Rechtsprechung insbesondere gegen Art. 2, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 AEUV, alle unter Anwendung der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission, im Licht von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verstößt, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist? |
(1) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 316, S. 49).
(2) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29).
(3) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).
(4) Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/24 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Brașov (Rumänien), eingereicht am 10. Februar 2023 — Strafverfahren gegen M.A.sr, S.A.C.S., S.A.S.
(Rechtssache C-75/23, Parchetul de pe lângă Tribunalul Brașov)
(2023/C 205/27)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Brașov
Parteien des Ausgangsverfahrens
Parchetul de pe lângă Tribunalul Brașov
Angeklagte:
M.A.sr, S.A.C.S., S.A.S.
Nebenkläger:
Rumänischer Staat
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 2, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens (1), mit den Art. 2 und 12 der SFI-Richtlinie (2) sowie mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (3), mit Bezug auf den Grundsatz wirksamer und abschreckender Sanktionen in schweren Betrugsfällen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, alle unter Anwendung der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission (4), im Licht von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer Rechtslage wie jener im Ausgangsverfahren entgegenstehen, in der die Angeklagten die Anwendung des Grundsatzes des milderen Strafgesetzes fordern, nachdem eine Entscheidung des nationalen Verfassungsgerichts einen Gesetzeswortlaut zur Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für verfassungswidrig erklärt hat (Entscheidung aus dem Jahr 2022), weil der Gesetzgeber untätig geblieben sei und es versäumt habe, den Gesetzeswortlaut an eine andere, vier Jahre vor dieser Entscheidung ergangene Entscheidung dieses Verfassungsgerichts (aus dem Jahr 2018) anzupassen — wobei sich in der Zwischenzeit bereits eine in Anwendung der ersten Entscheidung gefestigte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte gebildet hatte, nach der der Wortlaut in der nach der ersten verfassungsgerichtlichen Entscheidung ausgelegten Form fortbesteht, was die praktische Auswirkung hatte, dass die Verjährungsfrist sämtlicher Straftaten, hinsichtlich deren vor der ersten verfassungsgerichtlichen Entscheidung keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt war, um die Hälfte verkürzt und das Strafverfahren gegen die in dieser Sache Angeklagten folglich eingestellt wurde? |
2. |
Sind Art. 2 EUV zu den Werten der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte in einer Gesellschaft, die sich durch Gerechtigkeit auszeichnet, und Art. 4 Abs. 3 EUV zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten unter Anwendung der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährleistung der Effizienz des rumänischen Justizsystems und im Licht von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der den Grundsatz des milderen Strafgesetzes statuiert, mit Blick auf das nationale Justizsystem in seiner Gesamtheit dahin auszulegen, dass sie einer Rechtslage wie jener im Ausgangsverfahren entgegenstehen, in der die Angeklagten die Anwendung des Grundsatzes des milderen Strafgesetzes fordern, nachdem eine Entscheidung des nationalen Verfassungsgerichts einen Gesetzeswortlaut zur Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für verfassungswidrig erklärt hat (Entscheidung aus dem Jahr 2022), weil der Gesetzgeber untätig geblieben sei und es versäumt habe, den Gesetzeswortlaut an eine andere, vier Jahre vor dieser Entscheidung ergangene Entscheidung dieses Verfassungsgerichts (aus dem Jahr 2018) anzupassen — wobei sich in der Zwischenzeit bereits eine in Anwendung der ersten Entscheidung gefestigte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte gebildet hatte, nach der der Wortlaut in der nach der ersten verfassungsgerichtlichen Entscheidung ausgelegten Form fortbesteht, was die praktische Auswirkung hatte, dass die Verjährungsfrist sämtlicher Straftaten, hinsichtlich deren vor der ersten verfassungsgerichtlichen Entscheidung keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt war, um die Hälfte verkürzt und das Strafverfahren gegen die in dieser Sache Angeklagten folglich eingestellt wurde? |
3. |
Ist im Fall der Bejahung der ersten beiden Fragen und allein bei Unmöglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, kraft deren die nationalen ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts und an die verbindlichen Entscheidungen des obersten nationalen Gerichts gebunden sind und aus diesem Grund die Rechtsprechung aus diesen Entscheidungen nicht von Amts wegen unangewendet lassen können, ohne Gefahr zu laufen, ein Disziplinarvergehen zu begehen, auch wenn sie vor dem Hintergrund eines Urteils des Gerichtshofs davon ausgehen, dass diese Rechtsprechung insbesondere gegen Art. 2, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 AEUV, alle unter Anwendung der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission, im Licht von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verstößt, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist? |
(1) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 316, S. 49).
(2) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29).
(4) Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 15. Februar 2023 — H GmbH gegen Finanzamt M
(Rechtssache C-83/23, H GmbH)
(2023/C 205/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: H GmbH
Beklagter: Finanzamt M
Vorlagefrage:
Vorlagefrage zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG (1):
1. |
Steht einem Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im Inland ein sogenannter Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, zu, wenn
|
2. |
Kommt es für die Beantwortung dieser Frage darauf an, dass die inländische Finanzverwaltung dem Leistenden aufgrund der bloßen Rechnungsberichtigung die Steuerzahlung erstattet hat, obwohl der Leistende aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nichts an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
(2) Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. 2008, L 44, S. 23).
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 21. Februar 2023 — Rada Nadzorcza Getin Noble Bank u. a./Bankowy Fundusz Gwarancyjny
(Rechtssache C-118/23, Getin Holding u. a.)
(2023/C 205/29)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rada Nadzorcza Getin Noble Bank u. a.
Beklagter: Bankowy Fundusz Gwarancyjny
Vorlagefragen
1 |
Ist Art. 85 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 1) und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. 2016, C 202, S. 27) dahin auszulegen, dass dann, wenn der Vorstand eines Unternehmens in Abwicklung vor dem nationalen Verwaltungsgericht Klage gegen eine Entscheidung in einer Abwicklungssache erhoben hat, ein wirksames Rechtsmittel auch denjenigen Personen zur Verfügung steht, die mit der Anfechtung dieser Entscheidung ihr Rechtsschutzinteresse wahren möchten, wenn das Gericht bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht an die Klagegründe und die Anträge der Klageschrift oder an die geltend gemachte Rechtsgrundlage gebunden ist und ein aufgrund der Prüfung dieser Klage ergangenes rechtskräftiges Urteil gegen alle (erga omnes) wirkt und wenn die Möglichkeit für diese Personen, den Schutz ihrer rechtlichen Interessen zu erlangen, nicht davon abhängt, dass sie gegen diese Entscheidung eine eigene Klage vor einem Verwaltungsgericht erheben? |
2 |
Sind Art. 85 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU, der das Erfordernis einer beschleunigten gerichtlichen Prüfung einführt, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union, die einen wirksamen Rechtsschutz vorsehen, dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer Verfahrensvorschrift eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die ein nationales Verwaltungsgericht verpflichtet, alle bei ihm anhängigen Klagen gegen eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde gemeinsam zu prüfen, wenn die Anwendung dieser Vorschrift zusammen mit anderen Erfordernissen des nationalen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Entscheidung des Falles innerhalb einer angemessenen Frist wegen der beträchtlichen Anzahl solcher Rechtsbehelfe übermäßig erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht? |
3 |
Ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat erlaubt, keine — der Sicherstellung der operativen Unabhängigkeit und der Vermeidung von Interessenkonflikten dienende — strukturelle Trennung der Funktionen der Abwicklungsbehörde von den anderen Funktionen dieser Behörde als gesetzliche Bankeinlagensicherung oder als Verwalter der Bank (vorläufiger Verwalter), der auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde für die Aufsicht im Sinne Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2) und der Richtlinie 2013/36/EU (3) bestellt wurde, vorzunehmen? |
4 |
Ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU dahin auszulegen, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat keine geeigneten strukturellen Vorkehrungen getroffen hat, um eine operative Unabhängigkeit sicherzustellen und Interessenkonflikte zwischen den Aufsichtsfunktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU oder anderen Funktionen der zuständigen Behörde und den Funktionen der Abwicklungsbehörde zu vermeiden, die Bedingung der operativen Unabhängigkeit und der Vermeidung von Interessenkonflikten als erfüllt angesehen werden kann, wenn das nationale Verwaltungsgericht, das die Entscheidung über die Abwicklung überprüft, davon überzeugt ist, dass die anderen organisatorischen Vorkehrungen und faktischen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde getroffen hat, ausreichend waren, um diese Wirkung zu erzielen? |
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).
(3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/27 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Braşov (Rumänien), eingereicht am 3. März 2023 — Strafverfahren gegen C.A.A. und C.V.
(Rechtssache C-131/23, Unitatea Administrativ Teritorială Județul Brașov)
(2023/C 205/30)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Brașov
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: C.A.A., C.V.
Beschwerdegegnerin: Unitatea Administrativ Teritorială Județul Brașov
Beteiligter: Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Direcția Națională Anticorupție — Serviciul Teritorial Brașov
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 1 des SIF-Übereinkommens (1) und die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission (2) dahin auszulegen, dass sie der Anwendung eines Urteils der Curtea Constituțională entgegenstehen, mit dem rückwirkend festgestellt wurde, dass keine Fälle der Unterbrechung der Verjährung vorliegen, unter der Berücksichtigung, dass es eine allgemeine und gefestigte Rechtsprechung der nationalen Gerichte, einschließlich des höchsten Gerichts gibt, und die Anwendung dieser Entscheidung eine systemische Gefahr der Straflosigkeit mit sich brächte, weil eine erhebliche Zahl rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren wieder aufgenommen und im Rahmen außerordentlicher Rechtsbehelfe aufgrund der Feststellung des Ablaufs der Verjährungsfrist eingestellt werden müsste? |
2. |
Stehen der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts mit Bezug auf die Entscheidung der Kommission 2006/928/EG und Art. 49 Abs. 1 Satz 3 (Grundsatz der Rückwirkung eines milderen Strafgesetzes) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Überprüfung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Stadium der Strafvollstreckung mittels eines außerordentlichen Rechtsbehelfs entgegen, wenn die Einlegung dieses Rechtsbehelfs infolge einer Entscheidung der Curtea Constituțională erfolgt, die nach Eintritt der Rechtskraft der Verurteilungen ergangen ist und die allgemeine und gefestigte Rechtsprechung der nationalen Gerichte ändert und dadurch die abschreckende Wirkung und Wirksamkeit der Strafe sowie die Sicherheit und Stabilität der Rechtsverhältnisse gefährdet? |
3. |
Erlaubt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts mit Bezug auf Art. 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Anwendung nationaler Schutzstandards wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die durch das nationale Recht des Mitgliedstaats gewährleistet sind und sich aus den Wirkungen ergeben, die den Entscheidungen der Curtea Constituțională beigemessen werden, wenn dadurch die wirksame Anwendung des Rechts der Europäischen Union im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beeinträchtigt wird? |
(1) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 316, S. 49).
(2) Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 6. März 2023 — Omya CZ s.r.o./Generální ředitelství cel
(Rechtssache C-133/23, Omya CZ)
(2023/C 205/31)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Omya CZ s.r.o.
Beklagter: Generální ředitelství cel
Vorlagefrage
Ist Art. 2 Abs. 4 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 (1) des Rates dahin auszulegen, dass der Strom, der für den Antrieb von Maschinen verwendet wird, die für die Verarbeitung von abgebautem Kalkstein in Form des mehrstufigen Mahlens und Zerkleinerns bis zu einer bestimmten Korngröße sowohl in dem Steinbruch, in dem der Abbau stattfindet, als auch in den nahe gelegenen Verarbeitungsbetrieben eingesetzt werden, Strom ist, der für mineralogische Verfahren verwendet wird?
(1) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Białymstoku (Polen), eingereicht am 10. März 2023 — XL/Sąd Rejonowy w Białymstoku
(Rechtssache C-146/23, Sąd Rejonowy w Białymstoku)
(2023/C 205/32)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Białymstoku
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XL
Beklagter: Sąd Rejonowy w Białymstoku
Vorlagefrage
Sind Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die Werte festgelegt sind, auf die sich die Europäische Union bezüglich der Achtung der Rechtsstaatlichkeit gründet, sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bezüglich der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Rechts auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht dahin auszulegen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nationalen Vorschriften entgegensteht, die zwecks Begrenzung der Haushaltsausgaben bewirken, dass von dem Mechanismus zur Festsetzung der richterlichen Bezüge auf der Grundlage objektiver Kriterien, die von willkürlicher Beeinflussung durch die Exekutive und die Legislative unabhängig sind, abgewichen wird und die zur Folge haben, dass die Höhe der Richterbesoldung dauerhaft herabgesetzt wird, was gegen die Verfassungsgarantien verstößt, die gewährleisten, dass die Richter eine der Würde ihres Amtes und dem Umfang ihrer Pflichten angemessene Vergütung erhalten und dass die Rechtsprechung von unabhängigen Gerichten und unabhängigen Richtern ausgeübt wird?
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/29 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 17. März 2023 — Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság/UC
(Rechtssache C-169/23, Másdi (1))
(2023/C 205/33)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin, Beklagte im ersten Rechtszug: Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság
Kassationsbeschwerdegegner, Kläger im ersten Rechtszug: UC
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 14 Abs. 5 Buchst. c in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und dem 62. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/679 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden: DSGVO) dahin auszulegen, dass sich die in Art. 14 Abs. 5 Buchst. c vorgesehene Ausnahme nicht auf Daten bezieht, die im Verfahren des Verantwortlichen selbst erzeugt wurden, sondern nur auf Daten, die der Verantwortliche ausdrücklich von einer anderen Person erlangt hat? |
2. |
Ist für den Fall, dass Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DSGVO auch für Daten gilt, die im Verfahren des Verantwortlichen selbst erzeugt wurden, das in Art. 77 Abs. 1 der DSGVO verankerte Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde so auszulegen, dass eine natürliche Person, die eine Verletzung der Informationspflicht geltend macht, in Ausübung ihres Beschwerderechts verlangen kann, dass geprüft wird, ob das Recht des Mitgliedstaats gemäß Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DSGVO geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht? |
3. |
Falls die zweite Frage bejaht wird: Kann Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DSGVO dahin ausgelegt werden, dass die in dieser Bestimmung genannten „geeigneten Maßnahmen“ implizieren, dass der nationale Gesetzgeber die in Art. 32 DSGVO vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die Datensicherheit (mittels Rechtsvorschriften) umzusetzen hat? |
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/30 |
Klage, eingereicht am 28. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-198/23)
(2023/C 205/34)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Samnadda, Tsv. Georgieva)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
(1) |
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihre Verpflichtungen aus Art. 19 der Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (1) (im Folgenden: Richtlinie) nicht erfüllt hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat. |
(2) |
die Republik Bulgarien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: I) einem Tagessatz in Höhe von 1 800 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag, der auf den Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist folgt, und dem Tag, an dem die Vertragsverletzung abgestellt wird, oder, falls sie nicht abgestellt wird, an dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht; II) einem Mindestpauschalbetrag in Höhe von 504 000 Euro; |
(3) |
im Falle, dass die unter Punkt 1 festgestellte Nichterfüllung der Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren fortdauern sollte, die Republik Bulgarien dazu zu verurteilen, an die Kommission Zwangsgeld in Höhe von 10 800 Euro für jeden Tag ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die Republik Bulgarien ihre Verpflichtungen entsprechend der Richtlinie erfüllt; |
(4) |
der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Richtlinie hat das Ziel, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem sie eine größere Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten in den Mitgliedstaaten vorsieht, wobei sie die Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in der Ausstrahlung bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen enthalten sind, erleichtert. Sie erweitert die Anwendung des Ursprungslandprinzips auf ergänzende Online-Dienste für Hörfunkprogramme und einige Arten von Fernsehprogrammen. Sie gewährleistet ebenso den Zugang zu einem größeren grenzüberschreitenden Angebot an Programmen und schafft rechtliche Klarheit in Bezug auf Fälle der Direkteinspeisung.
Art. 12 der Richtlinie sieht den 7. Juni 2021 als Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor. Nach Abs. 2 dieses Artikels „[teilen] die Mitgliedstaaten … der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen“.
Am 23. Juli 2021 habe die Kommission der Republik Bulgarien ein Aufforderungsschreiben geschickt. Am 19. Mai 2022 habe die Kommission der Republik Bulgarien eine mit Gründen versehene Stellungnahme gesandt. Trotzdem seien die Maßnahmen für die Umsetzung der Richtlinie noch immer nicht erlassen worden oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt worden.
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/31 |
Klage, eingereicht am 29. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-206/23)
(2023/C 205/35)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch B. De Meester, E, Ruseva)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
(1) |
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihre Verpflichtungen aus Art. 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1) nicht erfüllt hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat. |
(2) |
die Republik Bulgarien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: a) einem Tagessatz in Höhe von 1 800 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag, der auf den Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist folgt, und dem Tag, an dem die Vertragsverletzung eingestellt wurde oder, falls die Vertragsverletzung nicht eingestellt worden ist, dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht; b) einem Mindestpauschalbetrag in Höhe von 504 000 Euro. |
(3) |
im Falle, dass die unter Punkt 1 festgestellte Nichterfüllung der Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren fortdauern sollte, die Republik Bulgarien dazu zu verurteilen, an die Kommission Zwangsgeld in Höhe von 9 720 Euro für jeden Tag ab dem Zeitpunkt dieses Urteils bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die Republik Bulgarien ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt; und |
(4) |
der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen steckt einen rechtlichen Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitäts-, Wärme- und Kältesektor sowie im Verkehrssektor der Europäischen Union. Die Richtlinie legt das für die Union verbindliche Ziel fest, dass bis 2030 wenigstens 32 % der Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen ist. Die Richtlinie schreibt Maßnahmen vor, die gewährleisten, dass die Unterstützung für die Energie aus erneuerbaren Quellen wirtschaftlich effizient ist und auch die Verwaltungsverfahren für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen entschlackt werden. Sie erleichtert auch die Bürgerbeteiligung an der Energiewende und bietet auch die Möglichkeit für den Verbrauch eigener Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Gründung von Gemeinschaften für erneuerbare Energie. Außerdem werden in der Richtlinie konkrete Ziele für die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energiequellen im Wärme- und Kältesektor sowie im Verkehrssektor bis 2030 festgelegt, wo die erneuerbaren Energiequellen langsamer voranschreiten als im Elektrizitätssektor. Mit der Richtlinie werden auch die Kriterien für die Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Bioenergie gestärkt.
Am 23. Juli 2021 habe die Kommission der Republik Bulgarien ein Aufforderungsschreiben geschickt, mit dem sie diese daran erinnert habe, dass die Umsetzungsfrist für die Richtlinie abgelaufen sei, und dass der Kommission noch immer nicht die Maßnahmen für deren vollständigen Umsetzung mitgeteilt worden seien. Am 2. Dezember 2021 habe die Kommission der Republik Bulgarien eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gesandt. Trotzdem seien die Maßnahmen für die Umsetzung der Richtlinie noch immer nicht erlassen worden oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt worden.
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/32 |
Klage, eingereicht am 31. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-212/23)
(2023/C 205/36)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch U. Małecka, J. Samnadda als Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
— |
die Republik Polen zu verurteilen, einen Pauschalbetrag in Höhe des Betrags zu zahlen, der der höhere von den beiden folgenden ist: i) einen täglichen Betrag von 13 700 Euro multipliziert mit der Anzahl der Tage, die seit dem auf den Ablauf der in dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist folgenden Tag bis zu dem Tag der Beseitigung des Verstoßes oder — bei Nichtbeseitigung — bis zu dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache verstrichen sind, ii) ein Mindestpauschalbetrag in Höhe von 3 836 000 Euro; |
— |
in dem Fall, dass die im ersten Gedankenstrich festgestellte Vertragsverletzung bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache angedauert hat, die Republik Polen zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 82 200 Euro pro Tag der Verspätung ab dem Tag [der Verkündung] dieses Urteils bis zu dem Tag, an dem die Republik Polen ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkommt; |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Ziel der Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates bestehe darin, den Zugang zu einer größeren Anzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen der Mitgliedstaaten zu verbessern, indem die Klärung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erleichtert werde. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2019/789 seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ebenfalls verpflichtet gewesen, die Kommission unverzüglich von den erlassenen Vorschriften in Kenntnis zu setzen.
Am 23. Juli 2021 habe die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Republik Polen gerichtet. Am 19. Mai 2022 habe die Kommission der Republik Polen eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt. Gleichwohl seien keine Umsetzungsmaßnahmen von der Republik Polen getroffen und der Kommission mitgeteilt worden. Die Maßnahmen, die die Republik Polen als eine teilweise Umsetzung der Richtlinie 2019/789 in die polnische Rechtsordnung angegeben habe, hätten bereits vor Erlass dieser Richtlinie bestanden und enthielten keinerlei Hinweis (Klauseln einer wechselseitigen Verweisung) auf die Richtlinie.
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/33 |
Klage, eingereicht am 14. April 2023 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-237/23)
(2023/C 205/37)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch U. Małecka, L. Malferrari und N. Nikolova)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
(1) |
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihre Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (1) nicht erfüllt hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
(2) |
die Republik Bulgarien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: i) einem Tagessatz in Höhe von 1 800 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag, der auf den Ablauf der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist folgt, und dem Tag, an dem die Vertragsverletzung beendet wird, oder, falls die Vertragsverletzung fortdauert, dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht; oder ii) einem Mindestpauschalbetrag in Höhe von 504 000 Euro; |
(3) |
im Falle, dass die unter Punkt 1 festgestellte Nichterfüllung der Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren fortdauern sollte, die Republik Bulgarien dazu zu verurteilen, an die Kommission Zwangsgeld in Höhe von 9 720 Euro für jeden Tag ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen entsprechend der vorliegenden Richtlinie erfüllt; |
(4) |
der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors enthält bestimmte Mindestvorschriften für die Weiterverwendung und regelt praktische Vorkehrungen, um die Weiterverwendung vorhandener Dokumente im öffentlichen Sektor und Forschungsdaten mit dem Ziel zu erleichtern, die Verwendung offener Daten zu fördern und Anreize für die Innovation bei Produkten und Dienstleistungen zu vermitteln. Nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 nachzukommen. Von den Mitgliedstaaten wurde ebenso erwartet, dass sie der Kommission unverzüglich den Wortlaut der erlassenen Vorschriften mitteilen.
Die Kommission habe der Republik Bulgarien am 29. September 2021 ein Aufforderungsschreiben geschickt. Am 6. April 2022 habe die Kommission der Republik Bulgarien eine mit Gründen versehene Stellungnahme gesandt. Trotzdem seien die Maßnahmen für die Umsetzung der Richtlinie noch immer nicht erlassen worden und der Kommission auch nicht mitgeteilt worden.
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/34 |
Klage, eingereicht am 14. April 2023 — Europäische Kommission/Republik Lettland
(Rechtssache C-238/23)
(2023/C 205/38)
Verfahrenssprache: Lettisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: U. Małecka, L. Malferrari und I. Naglis)
Beklagte: Republik Lettland
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Lettland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlicht hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
die Republik Lettland zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 490 Euro pro Tag zu verurteilen, deren Betrag nicht unter 196 000 Euro liegt; |
— |
für den Fall, dass die Nichterfüllung der im ersten Gedankenstrich genannten Verpflichtungen bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache andauert, die Republik Lettland zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 2 646 Euro für jeden Tag des Verzugs vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Republik Lettland ihren Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie nachgekommen ist, zu zahlen; |
— |
der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 hätten die Mitgliedstaaten bis zum 17. Juli 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften der Kommission mitteilen müssen.
Lettland habe eine Reihe von Rechtsvorschriften mitgeteilt, doch mit Ausnahme der Änderungen des Informācijas atklātības likums (Gesetz über die Informationsfreiheit) enthalte keine der mitgeteilten Rechtsvorschriften einen Verweis auf die Richtlinie, und bei mehreren der mitgeteilten Rechtsvorschriften seien die letzten Änderungen vor Erlass der Richtlinie erfolgt.
Die mitgeteilten Rechtsvorschriften würden die Richtlinie nur teilweise umsetzen.
Gericht
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/35 |
Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Campine und Campine Recycling/Kommission
(Rechtssache T-94/20) (1)
(Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Wiederverwertung von Autobatterien - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Urteil, mit dem der Beschluss teilweise für nichtig erklärt und die verhängte Geldbuße herabgesetzt wird - Weigerung der Kommission, Verzugszinsen zu zahlen - Art. 266 AEUV - Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1268/2012 - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Verzugszinssatz)
(2023/C 205/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Campine (Beerse, Belgien), Campine Recycling (Beerse) (vertreten durch Rechtsanwältinnen C. Verdonck und B. Gielen)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Rossi, G. Wilms und L. Wildpanner als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen nach Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 266 Abs. 2 AEUV zum einen den Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission die nach dem Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission (T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778), geschuldeten Verzugszinsen nicht gezahlt hat, und zum anderen die Zahlung von Verzugszinsen auf diese Entschädigung. Hilfsweise beantragen sie nach Art. 263 Abs. 4 AEUV, die im Schreiben der Kommission vom 13. Januar 2020 oder in deren E-Mail vom 10. Dezember 2019 enthaltene Entscheidung, die Zahlung dieser Verzugszinsen zu verweigern, für nichtig zu erklären sowie die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz nach Art. 340 AEUV oder zum Erlass geeigneter Maßnahmen zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 266 Abs. 1 AEUV zu verurteilen.
Tenor
1. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Campine und Campine Recycling als Ersatz für den entstandenen Schaden eine Entschädigung in Höhe von 300 637,32 Euro zu zahlen. |
2. |
Die in Nr. 1 genannte Entschädigung erhöht sich ab dem 11. Dezember 2019 bis zur vollständigen Zahlung um Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. |
3. |
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Campine und Campine Recycling entstandenen Kosten. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/36 |
Klage, eingereicht am 4. April 2023 — Ben Ali/Rat
(Rechtssache T-178/23)
(2023/C 205/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Ali (Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate) (vertreten durch Rechtsanwalt É. Deprez)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass ihre Klageanträge zulässig sind; |
— |
den Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen [gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2011, L 28, S. 62)], soweit er sie betrifft und soweit er durch den Beschluss [(GASP)] 2023/159 des Rates vom 23. Januar 2023 [zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP (ABl. 2023, L 22, S. 18)] verlängert wurde, und seine Wirkungen für nichtig zu erklären; |
— |
den Rat zu verurteilen, für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte 20 000 Euro zu zahlen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentlichen Argumente
Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend.
1. |
Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Taten, die als Gründe für ihre Aufnahme in die Liste der Sanktionen angegeben seien |
2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates: Der Rat könne sich nur dann auf eine Entscheidung einer Behörde eines Drittstaates stützen, wenn er zuvor geprüft habe, ob beim Erlass der Entscheidung die Verteidigungsrechte geachtet worden seien. Aus dem Urteil der Cour d’appel de Tunis (Berufungsgericht Tunis) vom 30. September 2021 gehe aber hervor, dass das Gericht erster Instanz ihre Verteidigungsrechte nicht geachtet habe. |
3. |
Verstoß gegen die Unschuldsvermutung: Sie sei nicht rechtskräftig verurteilt. |
4. |
Verletzung der unternehmerischen Freiheit: Die angefochtene Maßnahme könne erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Berufstätigkeit haben. |
5. |
Verletzung ihres Recht zu arbeiten: Aufgrund der angefochtenen Entscheidung befinde sie sich in einer Lage, in der sie daran gehindert sei zu arbeiten. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/36 |
Klage, eingereicht am 14. April 2023 — Mindspa/EUIPO — Mind Solutions (MINDSPA)
(Rechtssache T-196/23)
(2023/C 205/41)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Mindspa OÜ (Tallinn, Estland) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Pavelts)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mind Solutions Ltd (Sofia, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke MINDSPA — Anmeldung Nr. 18 306 780
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Februar 2023 in der Sache R 374/2022-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, nämlich soweit die Beschwerdekammer des EUIPO dem Widerspruch stattgegeben und die Unionsmarkenanmeldung MINDSPA (Nr. 18 306 780) zurückgewiesen hat; |
— |
anzuordnen, dass der streitigen Marke in ihrer Gesamtheit Schutz gewährt wird; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/37 |
Klage, eingereicht am 14. April 2023 — Mindspa/EUIPO — Mind Solutions (SYNCTUITION MINDSPA)
(Rechtssache T-197/23)
(2023/C 205/42)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Mindspa OÜ (Tallinn, Estland) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Pavelts)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mind Solutions Ltd (Sofia, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SYNCTUITION — Anmeldung Nr. 18 306 782
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Februar 2023 in der Sache R 375/2022-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, nämlich soweit die Beschwerdekammer des EUIPO dem Widerspruch stattgegeben und die Unionsmarkenanmeldung SYNCTUITION MINDSPA (Nr. 18 306 782) zurückgewiesen hat; |
— |
anzuordnen, dass der streitigen Marke in ihrer Gesamtheit Schutz gewährt wird; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/38 |
Klage, eingereicht am 17. April 2023 — USF/EPSU-CJ/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-198/23)
(2023/C 205/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Union Syndicale Fédérale/European Public Service Union — Cour de Justice (Luxemburg, Luxemburg) (vertreten durch Rechtsanwälte J.-N. Louis und M. Maes)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
festzustellen und zu entscheiden, dass
— |
die Klage zulässig und begründet ist; |
— |
die Entscheidung, die Klägerin von der Liste der Empfänger des Aushangs der Verfügungen, die von der Adresse „Distribution décisions URC [Verteiler Verfügungen URC]“ verbreitet werden, sowie der IN-OUT Listen zu streichen, nicht existiert oder zumindest aufgehoben wird; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.
1. |
Unzuständigkeit der Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen habe. |
2. |
Verstoß gegen das durch Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verliehene Recht auf eine gute Verwaltung, das das Recht jeder Person umfasse, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. |
3. |
Verstoß gegen Art. 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, wonach jedes Organ der Union verpflichtet sei, alle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst in dem jeweiligen Organ bekannt zu machen. |
4. |
Verstoß gegen die zwischen der Anstellungsbehörde des Gerichtshofs und der Klägerin geschlossenen Rahmenvereinbarung, wonach die Entscheidungen der Anstellungsbehörde betreffend eine repräsentative Gewerkschaft oder einen repräsentativen Berufsverband, die bzw. der diese Vereinbarung unterzeichnet hat, nicht ohne Wissen des Kanzlers getroffen werden könnten, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei. |
12.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/39 |
Klage, eingereicht am 18. April 2023 — Kivikoski u. a./Rat
(Rechtssache T-202/23)
(2023/C 205/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ville Kivikoski (Wezembeek-Oppem, Belgien), Ottavia Maffia (Brüssel, Belgien), Peter Pristovnik (Brüssel) (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung vom 13. Juli 2022 aufzuheben; |
— |
erforderlichenfalls die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 2. Februar 2023 aufzuheben, soweit sie die Entscheidung vom 13. Juli 2022 begründet; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage gegen die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 13. Juli 2022, sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2022 nicht zu befördern, auf zwei Gründe.
1. |
Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da sie auf einer unrichtigen Anwendung der für Beförderungen geltenden Regeln und statutarischen Sätze beruhe, die gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union verstoße und zum Verlust ihrer ernsthaften Chance, nach Besoldungsgruppe AST 8 befördert werden zu können, geführt habe. |
2. |
Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit vor. Sie hätten eine auf ihrer Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe AST 7 beruhende rechtswidrige Ungleichbehandlung erfahren, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. |