ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 185

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
26. Mai 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 185/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11006 — ONE / MACQUARIE / YTI) ( 1 )

1

2023/C 185/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11092 — BLACKSTONE / CDPQ / INVENERGY / AEP RENEWABLES / AEP WIND HOLDINGS / TRENT WIND FARM / DESERT SKY WIND FARM) ( 1 )

2

2023/C 185/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11016 — AIR LIQUIDE / ADP / JV) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2023/C 185/04

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Ergebnissen des neunten Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs

4

2023/C 185/05

Entschließung des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Überarbeitung des EU-Jugendstrategie-Arbeitsplans 2022-2024

14

2023/C 185/06

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten zur sozialen Dimension eines nachhaltigen Europas für junge Menschen

21

2023/C 185/07

Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und der Koordinierung der Standpunkte der Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen

29

2023/C 185/08

Entschließung des Rates zum europäischen Bildungsraum: Blick auf das Jahr 2025 und darüber hinaus

35

2023/C 185/09

Schlussfolgerungen des Rates zu gefährdeten und vertriebenen Künstlerinnen und Künstlern

39

2023/C 185/10

Schlussfolgerungen des Rates zu weiteren Schritten zur Verwirklichung der automatischen gegenseitigen Anerkennung in der allgemeinen und beruflichen Bildung

44

2023/C 185/11

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

51

2023/C 185/12

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1035 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1027 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

52

 

Europäische Kommission

2023/C 185/13

Euro-Wechselkurs — 25. Mai 2023

54

2023/C 185/14

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Juni 2023 (veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004)

55


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2023/C 185/15

BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS — Ausschreibung der Stelle des Leiters/der Leiterin (m/w/d) der Vertretung in Sofia – Vertretung in Bulgarien (Besoldungsgruppe AD 14) – in der Generaldirektion Kommunikation (GD COMM) — COM/2023/10433

56

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 185/16

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

57

2023/C 185/17

Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

64


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11006 — ONE / MACQUARIE / YTI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 185/01)

Am 4. Mai 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11006 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11092 — BLACKSTONE / CDPQ / INVENERGY / AEP RENEWABLES / AEP WIND HOLDINGS / TRENT WIND FARM / DESERT SKY WIND FARM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 185/02)

Am 3. Mai 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11092 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11016 — AIR LIQUIDE / ADP / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 185/03)

Am 12. Mai 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11016 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/4


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Ergebnissen des neunten Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs

(2023/C 185/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:

1.

Mit dieser Entschließung soll sichergestellt werden, dass die Ergebnisse des neunten Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs von den einschlägigen Interessenträgern auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene anerkannt und weiterverfolgt werden und dass bei der Umsetzung des EU-Jugenddialogs und seiner Ergebnisse für Qualität und Kontinuität gesorgt ist. Mit diesem Dokument soll ferner zu mehr Transparenz beim EU-Jugenddialog beigetragen und Rückmeldung zu den Arbeiten gegeben werden, die im Rahmen des neunten Zyklus und früherer Zyklen durchgeführt wurden.

2.

Diese Entschließung stützt sich auf die Entschließung zur EU-Jugendstrategie 2019-2027 (1) und ihre europäischen Jugendziele sowie auf Anhang I der Entschließung zur Erstellung von Leitlinien für die Steuerung des EU-Jugenddialogs und die Ergebnisse der vorherigen Zyklen des EU-Jugenddialogs. In der EU-Jugendstrategie wird eine stärkere Beteiligung junger Menschen am Dialog mit Entscheidungsträgern und die Einbeziehung junger Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund und aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen gefordert.

3.

In dem Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (im Folgenden „Europäisches Jahr der Jugend“) wird betont, dass den jungen Menschen Chancen für eine grünere, digitalere und inklusivere Zukunft gegeben werden müssen.

4.

Der EU-Jugenddialog ist ein Mechanismus für die Teilhabe junger Menschen in der EU. Er dient als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch und für Konsultationen über die Prioritäten, die Durchführung und die Folgemaßnahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit auf EU-Ebene zwischen Entscheidungsträgern, jungen Menschen und den sie vertretenden Organisationen sowie Wissenschaftlern. Der EU-Jugenddialog ermöglicht eine kontinuierliche Partnerschaft bei der Steuerung dieser Prozesse auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene.

5.

Die Ergebnisse des neunten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs basieren auf den drei EU-Jugendkonferenzen, auf Rückmeldungen aus nationalen und europäischen qualitativen Konsultationen und Veranstaltungen aus der Dialogphase sowie auf den Ergebnissen der Umsetzungsphase in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene. Diese Ergebnisse tragen unter dem Titel „Gemeinsam für ein nachhaltiges und inklusives Europa“ zur durchgängigen Berücksichtigung der mehrere Ebenen umfassenden und sektorübergreifenden Umsetzung des Jugendziels #10 „Ein nachhaltiges, grünes Europa“ und des Jugendziels #3 „Inklusive Gesellschaften“ bei.

6.

Die COVID-19-Pandemie hatte schwerwiegende Auswirkungen (2) auf die Teilhabe junger Menschen und vergrößerte die Ungleichheiten zwischen Gruppen junger Menschen. Darüber hinaus haben der Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die daraus resultierende Energiekrise, eine zunehmende Migration und eine weltweite Inflation schwerwiegende Auswirkungen auf junge Menschen und Gemeinschaften in Europa. Die Tatsache, dass junge Menschen mit geringeren Chancen weniger Zugang zu Menschenrechten und insbesondere sozialen Rechten haben als junge Menschen mit größeren Chancen, wurde während dieser Krisen noch deutlicher.

7.

Als Ergebnis des achten Konsultationszyklus werden die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht,

das langfristige institutionelle Gedächtnis und die Kontinuität der Arbeit der einzelnen Zyklen des EU-Jugenddialogs zu stärken;

einen regelmäßigen Austausch und eine regelmäßige Koordinierung, die von jungen Menschen geleitet und angemessen von den Dreiervorsitzen, der Kommission und dem Europäischen Jugendforum unterstützt werden, durchzuführen und die Unterlagen der Europäischen Lenkungsgruppe auf dem Europäischen Jugendportal zu veröffentlichen;

jungen Menschen und Jugendorganisationen, die an allen Phasen des EU-Jugenddialogs beteiligt sind, kontinuierliche Rückmeldungen zu vermitteln, um für einen konstruktiven Dialog und eine konstruktive Beteiligung junger Menschen auf allen Ebenen zu sorgen;

dem EU-Jugenddialog und Veranstaltungen auf EU-Ebene Priorität einzuräumen und ihnen Sichtbarkeit zu verleihen und die Beteiligung junger Menschen an Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen zu fördern.

8.

Das Toolkit des EU-Jugenddialogs für den neunten Zyklus bot den nationalen Arbeitsgruppen die Möglichkeit, Daten zu den von ihnen für den Zyklus erstellten Plänen und zu Beispielen für bewährte Verfahren zu erheben, die sie in den folgenden fünf Schlüsselbereichen ermittelt haben:

a)

Information und Bildung,

b)

Handeln und Befähigung,

c)

Governance,

d)

Mobilität und Solidarität,

e)

Zugang zur Infrastruktur.

In diesem Prozess wurden die Ansichten junger Menschen zusammengetragen und es wurde zur Entwicklung von Arbeitsmethoden und bewährten Verfahren beigetragen; dies erleichterte die Umsetzung des neunten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs.

IN ANERKENNUNG DES FOLGENDEN:

9.

Der EU-Jugenddialog beruht auf der Führung und gemeinsamen Verantwortung seitens der nationalen Arbeitsgruppen, die nach Möglichkeit von den nationalen Jugendvertretungen koordiniert werden. Dies ermöglicht einer großen Bandbreite von jungen Menschen die Beteiligung am Dialog und verbindet verschiedene nationale, regionale und lokale Interessenträger mit dem Prozess.

10.

Der Beitrag Internationaler Nichtstaatlicher Jugendorganisationen (INGYO) ist wichtig, um eine Reihe von Perspektiven aus ganz Europa in den politischen Dialog einzubringen und einen hochwertigen Beitrag zur transnationalen Dimension des EU-Jugenddialogs zu leisten —

VERTRETEN FOLGENDE AUFFASSUNG:

11.

Die nationalen Arbeitsgruppen und die INGYO haben eine Vielzahl von Methoden, wie Dialog und Rundtischgespräche (sowohl online als auch offline), Umfragen in den sozialen Medien und gezielte Maßnahmen mit jungen Menschen mit geringeren Chancen, angewandt.

12.

Ein entscheidender Aspekt bei der Umsetzung des neunten Konsultationszyklus des EU-Jugenddialogs war es, junge Menschen und Jugendorganisationen in den Mittelpunkt der Gestaltung, Planung, Umsetzung, Überwachung, Bewertung und Weiterverfolgung des Zyklus und all seiner Maßnahmen zu rücken, indem beispielsweise sichergestellt wurde, dass die nationale Jugendvertretung des Vorsitzes das Recht hatte, den Mitvorsitz in der Europäischen Lenkungsgruppe zu übernehmen;

NEHMEN DIE FOLGENDEN EMPFEHLUNGEN DER EU-JUGENDKONFERENZ (3) ZUR KENNTNIS:

13.

Empfehlung für Unterthema 1 „Information und Bildung“: „Wir fordern die Mitgliedstaaten auf, einen gleichberechtigten Zugang zu benutzerfreundlichen Informationen über Nachhaltigkeit und Klimawandel durch inklusive und die Handlungskompetenz stärkende nichtformale und formale Bildung zu gewährleisten, womit der Dialog zwischen den Generationen und das Lernen der Generationen voneinander gefördert werden.“

14.

Empfehlung für Unterthema 2 „Maßnahmen und Ermächtigung“: „Wir fordern die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unabhängige Beratungsgremien auf lokaler Ebene (z. B. Jugendvertretungen) zu gewährleisten, die sich aus jungen Menschen zusammensetzen und von ihnen gewählt werden, wobei ein intersektionaler Schwerpunkt auf jungen Menschen mit geringeren Chancen liegt und ein nachhaltiger Ansatz verfolgt wird.“

15.

Empfehlung für Unterthema 3 „Governance“: „Wir empfehlen die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und Transparenz bei der Politikgestaltung in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Entwicklung sowie die Unterstützung von Beteiligungs- und Evaluierungsmechanismen, die dies auf lokaler, regionaler und europäischer Ebene ermöglichen (z. B. Jugendgremien, Jugendtests).“

16.

Empfehlung für Unterthema 4 „Mobilität und Solidarität“: „Wir fordern die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Aktionspläne für den formalen Bildungssektor und den Arbeitsmarkt auszuarbeiten, um für die formelle Anerkennung von Erfahrungen und Schlüsselkompetenzen zu sorgen, die durch die Teilnahme an Freiwilligentätigkeiten und Lernmobilität erworben wurden.“

17.

Empfehlung für Unterthema 5 „Zugang zur Infrastruktur“: „Wir empfehlen, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten ein erschwingliches und zugängliches ‚Jugend-Klimaticket‘ als universelles multimodales Instrument für den öffentlichen Verkehr auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene bereitstellen und dass die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten bei der Förderung nachhaltiger öffentlicher Verkehrsmittel unterstützt.“

STELLEN FOLGENDES FEST:

18.

Die Teilnehmenden der EU-Jugendkonferenz betonten, dass es notwendig sei, alle Aspekte des EU-Jugenddialogs inklusiver und vielfältiger zu gestalten und seine Reichweite für verschiedene Gruppen junger Menschen zu verbessern, unter anderem durch eine langfristige Kommunikationsstrategie, beispielsweise durch ein gemeinsames Logo, die umfassende Verbreitung von Ergebnissen und zugängliche und jugendgerechte Informationen, deren Reichweite über die Konferenzdelegierten und wichtigsten Teilnehmenden am EU-Jugenddialog hinausgeht.

19.

Die Teilnehmenden der EU-Jugendkonferenz betonten ferner, dass eine effiziente sektorübergreifende Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene wichtig sei, um die Ergebnisse des EU-Jugenddialogs auch außerhalb des Bereichs der Jugendpolitik zu verbreiten, um über den Jugendbereich hinaus Wirkung zu erzielen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten und die nationalen Arbeitsgruppen eine Schlüsselrolle bei der systematischen Überwachung und Rückmeldung spielen, wenn es darum geht, die interne Transparenz des Prozesses zu verbessern;

BEGRÜẞEN

20.

die Entscheidung über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (4), mit dem die Aufmerksamkeit auf junge Menschen und ihre wichtige Rolle in der Gesellschaft sowie auf die Stärkung der und die Wiederherstellung des Vertrauens in die junge Generation gelegt wird, die am stärksten unter der COVID-19-Pandemie gelitten hat;

21.

die Weiterentwicklung des Europäischen Jugendportals und seine bestätigte Funktion als zentrale Anlaufstelle für den EU-Jugenddialog und die damit zusammenhängenden Dokumente als Beitrag zur Sicherstellung des institutionellen Gedächtnisses der Zyklen;

22.

die Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung des Engagements junger Menschen als Akteure des Wandels zum Schutz der Umwelt, insbesondere die Betonung der Unterstützung junger Menschen in ihrem Engagement für die Umwelt und ihrer Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Gesellschaft insgesamt;

23.

die Schlussfolgerungen des Rates zur Unterstützung der generationenübergreifenden Dimension im Jugendbereich, um Dialog und sozialen Zusammenhalt zu fördern, wobei insbesondere die Vorteile hervorgehoben werden, die sich aus der Zusammenführung der Erfahrungen und Kompetenzen verschiedener Generationen beim Aufbau friedlicher und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften ergeben;

24.

die Schwerpunktsetzung des achten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialog auf das Jugendziel # 9 „Räume und Beteiligung für alle“ und den partizipativen Prozess, der zur Annahme der Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der Mehrebenen-Governance bei der Förderung der Teilhabe junger Menschen an Entscheidungsprozessen und der Schlussfolgerungen des Rates zur Gewährleistung und Schaffung eines bürgerlichen Raums für junge Menschen, der eine sinnvolle Teilhabe junger Menschen ermöglicht, geführt hat;

25.

die aktive Beteiligung junger Menschen und der nationalen Arbeitsgruppen am neunten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs und die Einbeziehung von Jugendorganisationen in eine Vielzahl von Veranstaltungen, die während des gesamten Zyklus und bei der Umsetzung des Europäischen Jahres der Jugend Rückmeldungen gaben; darüber hinaus die Beteiligung junger Menschen an der informellen Tagung der Ministerinnen und Minister für Bildung und Jugend in Straßburg, am Seminar zur Beteiligung junger Menschen am europäischen Projekt in Straßburg und an der Konferenz „Claim the Future“ in Brüssel, mit denen die Erfolge des Europäischen Jahres der Jugend zusammengefasst wurden und über sein Vermächtnis reflektiert wurde;

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM EINKLANG MIT DEM SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UND IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN

26.

gegebenenfalls die unter den Nummern 13 bis 17 genannten Empfehlungen bei der Umsetzung und Bewertung einschlägiger politischer Maßnahmen in Bezug auf die Unterthemen 1 bis 5 des neunten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs zu berücksichtigen;

27.

die Ergebnisse des neunten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs bei der Umsetzung und Bewertung der derzeitigen Jugendpolitik und der Gestaltung künftiger jugendpolitischer Maßnahmen in Synergie mit allen Maßnahmen, die junge Menschen betreffen, zu berücksichtigen; weitere Möglichkeiten zur Umsetzung der europäischen Jugendziele # 10 und # 3 sowie ihrer Teilziele auszuloten;

28.

Maßnahmen und Programme, die von jungen Menschen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung initiiert und geleitet werden, zu fördern, zu würdigen und gegebenenfalls finanziell zu unterstützen – insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Förderung der Inklusion, damit sie in der Gesellschaft als Ganzes als Akteure des Wandels fungieren können;

29.

den EU-Jugenddialog zu stärken und zu verbessern, indem bewährte Verfahren aus dem neunten Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs und die Grundsätze, die für seine Umsetzung maßgeblich waren, geprüft und nach Möglichkeit angewandt werden, insbesondere indem junge Menschen und Jugendorganisationen in den Mittelpunkt des Prozesses gerückt werden und sichergestellt wird, dass der EU-Jugenddialog ein jugendgeführter Prozess ist, bei dem junge Menschen und Entscheidungsträger einen konstruktiven lösungsorientierten Dialog führen;

30.

die nationalen Jugendvertretungen gegebenenfalls in ihrer Rolle als führende Interessenträger in den nationalen Arbeitsgruppen zu befähigen, damit sie in die Lage versetzt werden, den EU-Jugenddialog auf nationaler Ebene zu koordinieren und umzusetzen;

31.

die einschlägigen Parteien aufzufordern, für eine stabile administrative und finanzielle Unterstützung sowie die erforderlichen Instrumente für die nationalen Jugendvertretungen zu sorgen, um gegebenenfalls den Co-Vorsitz in der Europäischen Lenkungsgruppe zu übernehmen, damit sie während des Vorsitzes ihres Mitgliedstaats eine führende Rolle im EU-Jugenddialog übernehmen können, insbesondere durch das Jugendkapitel des Programms Erasmus+ im Einklang mit seiner Rechtsgrundlage und der EU-Haushaltsordnung;

32.

junge Menschen, Jugendorganisationen und andere Interessenträger im Jugendbereich dazu anzuhalten, die Finanzierungsmöglichkeiten, die das Jugendkapitel des EU-Programms Erasmus+ bietet, stärker zu nutzen, um die Jugendbeteiligung und Jugenddialoge auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu stärken und sie gegebenenfalls enger mit dem EU-Jugenddialog zu verbinden;

33.

die Beteiligung der INGYO am Prozess des EU-Jugenddialogs und ihren Beitrag dazu als wichtige Aspekte anzuerkennen, durch die gewährleistet wird, dass der Dialog eine starke europäische Dimension aufweist, und gegebenenfalls die notwendigen Voraussetzungen für ihre aktive Beteiligung am Prozess des EU-Jugenddialogs zu schaffen;

34.

die während des Europäischen Jahres der Jugend auf allen Ebenen geleistete Arbeit fortzusetzen, um die Sichtbarkeit des EU-Jugenddialogs bei lokalen, regionalen, nationalen und EU-Veranstaltungen zu priorisieren und zu erhöhen und eine inklusive Teilhabe junger Menschen an Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen im Einklang mit bewährten Verfahren für die Inklusion junger Menschen zu fördern;

35.

für eine langfristige Kommunikationsstrategie auf europäischer Ebene zu sorgen, um die Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf den EU-Jugenddialog auf jugendgerechte Weise zu verstärken, und gegebenenfalls den nationalen Arbeitsgruppen zusätzliche Unterstützung breitzustellen, damit diese ihre Kommunikation in Bezug auf den EU-Jugenddialog verbessern. Die Kommunikationsstrategie sollte vorzugsweise unter gemeinsamer Leitung mit Jugendorganisationen entwickelt werden, einschließlich eines gemeinsamen Logos für den EU-Jugenddialog, damit alle Maßnahmen im Rahmen des EU-Jugenddialogs auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene eindeutig gekennzeichnet sind;

36.

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit den im Rahmen des Europäischen Jahres der Jugend durchgeführten Tätigkeiten eine konstruktive Beteiligung junger Menschen in allen einschlägigen Politikbereichen durchgängig zu berücksichtigen, damit in allen einschlägigen Politikbereichen eine Jugendperspektive gefördert wird. Der Bereich der Jugendpolitik sollte als Brücke zu anderen Bereichen der Politikgestaltung dienen, um sicherzustellen, dass die Stimmen von Kindern und jungen Menschen verstärkt und in andere Bereiche einbezogen werden;

37.

Überwachung und Rückmeldung im Zusammenhang mit den Ergebnissen des EU-Jugenddialogs weiterzuentwickeln, um die Transparenz zu erhöhen und eine konstruktive Beteiligung junger Menschen an allen Teilen und in allen Phasen der Entscheidungsfindung sicherzustellen;

38.

Unterstützung sowie gezielte Instrumente und Methoden bereitzustellen, um junge Menschen zu erreichen und vorzubereiten, die in der Regel nicht am EU-Jugenddialog teilnehmen – einschließlich junger Menschen mit geringeren Chancen. Diese Unterstützung sowie diese Instrumente und Methoden könnten im Einzelfall auf die Bedürfnisse bestimmter Gruppen zugeschnitten werden. Ziel wäre es, einfache Kommunikationsinstrumente bereitzustellen, um den EU-Jugenddialog und die Rolle der europäischen Institutionen auf jugendgerechte Weise zu erläutern und während des gesamten Prozesses angemessene Unterstützung zu leisten;

39.

gegebenenfalls Methoden und Umsetzungsinstrumente auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene dafür zu entwickeln, wie mit den Botschaften und Forderungen, die sich aus dem EU-Jugenddialog und den EU-Jugendkonferenzen sowie dem Europäischen Jahr der Jugend ergeben, zu verfahren ist;

ERSUCHEN DIE KOMMISSION, IM EINKLANG MIT DEM SUBSIDIARITÄTSPRINZIP

40.

das EU-Jugendportal und andere einschlägige Kommunikationsinstrumente auf jugendgerechte Weise weiterzuentwickeln, um die Benutzerfreundlichkeit und Sichtbarkeit des EU-Jugenddialogs zu erhöhen, wobei auf bewährte Verfahren des Europäischen Jahres für die Jugend und des neunten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs aufgebaut wird;

41.

die EU-Jugendkoordinatorin weiter in die durchgängige Berücksichtigung der Jugendbeteiligung in allen einschlägigen Politikbereichen der EU im Einklang mit dem Vermächtnis des Europäischen Jahres der Jugend einzubeziehen und dem EU-Jugenddialog als Instrument zur durchgängigen Berücksichtigung der Jugendbeteiligung mehr Sichtbarkeit zu verleihen;

UND STELLEN FERNER FEST, DASS

42.

die übergeordnete Priorität des nächsten Dreiervorsitzes (Spanien, Belgien und Ungarn) „WIR BRAUCHEN JUNGE MENSCHEN“ lautet.

43.

das Ziel darin besteht, den EU-Jugenddialog während des zehnten Zyklus unter Berücksichtigung der Ergebnisse, Empfehlungen, Feierlichkeiten und Bewertungen der vorangegangenen Zyklen weiterzuentwickeln und zu stärken.

(1)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten zur Erstellung von Leitlinien für die Steuerung des EU-Jugenddialogs – EU-Jugendstrategie 2019-2027 (ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 1).

(2)  Eurofound (2021), „Impact of COVID-19 on young people in the EU“ (Auswirkungen von COVID-19 auf junge Menschen in der EU), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg

(3)  Dies sind die Empfehlungen, die auf der EU-Jugendkonferenz im März 2023 am Ende des neunten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs formuliert wurden. Siehe die weiteren Zusammenfassungen zu den Empfehlungen 1 bis 5 in Anhang II zur Anlage.

(4)  Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (ABl. L 462 vom 28.12.2021, S. 1).


ANHANG I

REFERENZDOKUMENTE

Bárta O., Moxon D. (2023), Bericht über die Umsetzungsphase des neunten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs, DOI: 10.5281/zenodo.7696299.

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Stärkung der Mehrebenen-Governance bei der Förderung der Teilhabe junger Menschen an Entscheidungsprozessen (ABl. C 241 vom 21.6.2021, S. 3).

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Demokratiebewusstseins und des demokratischen Engagements junger Menschen in Europa (ABl. C 415 vom 1.12.2020, S. 16).

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Engagements junger Menschen als Akteure des Wandels zum Schutz der Umwelt (ABl. C 159 vom 12.4.2022, S. 9).

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der generationenübergreifenden Dimension im Jugendbereich, um Dialog und sozialen Zusammenhalt zu fördern (ABl. C 495 vom 29.12.2022, S. 56).

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung und Schaffung eines bürgerlichen Raumes für junge Menschen, der der Jugend eine substanzielle Teilhabe ermöglicht (ABl. C 501 I vom 13.12.2021, S. 19).

Entschließung des Rates zum strukturierten Dialog und zur künftigen Entwicklung des Dialogs mit jungen Menschen im Zusammenhang mit politischen Maßnahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa nach 2018 (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 1).

Eurofound (2021), „Impact of COVID-19 on young people in the EU“ (Auswirkungen von COVID-19 auf junge Menschen in der EU), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Ergebnissen des achten Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs (ABl. C 504 vom 14.12.2021, S. 1).

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa: die EU-Jugendstrategie 2019-2027 (ABl. C 456 vom 18.12.2018, S. 1).

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Ergebnissen des siebten Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs EU-Jugendstrategie 2019-2027 (ABl. C 212 I vom 26.6.2020, S. 1).

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten zur Erstellung von Leitlinien für die Steuerung des EU-Jugenddialogs – EU-Jugendstrategie 2019-2027 (ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 1).


ANHANG II

WEITERE ZUSAMMENFASSUNGEN ZU DEN EMPFEHLUNGEN FÜR DIE UNTERTHEMEN 1-5 DES NEUNTEN KONSULTATIONSZYKLUS IM RAHMEN DES EU-JUGENDDIALOGS:

Die Umsetzungsphase des neunten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs baut auf den fünf Unterthemen auf, die von den Teilnehmenden der EU-Jugendkonferenz in Straßburg (Frankreich) im Januar 2022 ausgewählt wurden. Die Umsetzungsphase wurde im Februar und März 2023 analysiert, und es wurden daraus Erkenntnisse gewonnen und die beiden Hauptbereiche der Berichterstattung über die Umsetzung konkretisiert, nämlich das Spektrum der Durchführungstätigkeiten und die Auswirkungen, die infolge der Durchführungstätigkeiten des neunten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs ermittelt wurden. Der Bericht über die Umsetzungsphase (1) diente als Grundlage für die Diskussionen auf der EU-Jugendkonferenz in Växjö (Schweden) im März 2023.

In diesem Anhang sind weitere Zusammenfassungen der Empfehlungen für die Unterthemen 1-5 des Zyklus enthalten, die von den Konferenzteilnehmenden erstellt wurden.

1.   Information und Bildung

„Ziel unserer Empfehlung ist es, vertrauenswürdige und inklusive Informationen zur Nachhaltigkeit und zum Klimawandel zu gewährleisten. Solche benutzerfreundlichen Informationen, die Menschen unterschiedlichen Alters bzw. in unterschiedlichen Lebensabschnitten zugänglich sind, tragen dazu bei, ein grüneres Europa zu schaffen. Wir müssen Informationen zu diesen Themen in alle Arten von Bildungsinhalten (sowohl nichtformale als auch formale) integrieren. Es ist wichtig, gemeinsam und voneinander zu lernen und dabei unterschiedliche Perspektiven wie verschiedene Kulturen und sozioökonomische Hintergründe zu berücksichtigen. Daher sollte der Klimagerechtigkeit Rechnung getragen werden. Es ist nicht gerecht, junge Menschen mit den Folgen einer Politik zu belasten, die sie selbst nicht beschlossen haben. Wir müssen alle Generationen aktiv in die Aufklärung über den Klimawandel und die notwendigen Lösungen einbeziehen.

Junge Menschen benötigen die Kompetenzen, das Wissen und die Plattformen, um sinnvolle Maßnahmen ergreifen zu können. Es ist wichtig, das Potenzial der nichtformalen Bildung zu nutzen und die praktischen Vorteile anzuerkennen. Wir planen die Umsetzung durch einen interdisziplinären Ansatz und nutzen das Potenzial und die Kenntnisse bereits zur Verfügung stehender Jugendorganisationen und Jugendinformationsdiensten. Den Lehrkräften müssen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit sie die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Schulung und die entsprechenden Fähigkeiten erhalten. Da es sich hierbei um einen lebendigen Prozess handelt, muss er kontinuierlich bewertet, überwacht und verbessert werden.“

2.   Handeln und Befähigung

„Junge Menschen werden bei Entscheidungsprozessen, die schwerwiegende Auswirkungen auf ihre Zukunft haben, immer wieder vernachlässigt und ausgeschlossen. Um dieses Problem anzugehen, fordern wir, dass die lokalen Mechanismen für die Bottom-up-Beteiligung verbessert werden, indem junge Menschen – insbesondere diejenigen mit geringeren Chancen – zur Teilhabe befähigt werden.

Obwohl es die betreffenden [Beratungsgremien] derzeit in einigen Ländern wie Finnland, Estland und Schweden gibt, erkennen wir an, dass ein europaweiter Rahmen erforderlich ist, um effizientere Modelle für wirksame Mitentscheidungsverfahren zwischen jungen Menschen und Entscheidungsträgern auf lokaler Ebene zu schaffen. Dieser Ansatz muss aus einer nachhaltigen und intersektionalen Perspektive betrachtet werden, um sowohl die Kontinuität der Prozesse als auch die Inklusion junger Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Lebenserfahrung zu gewährleisten. Bei einem intersektionalen Ansatz wird berücksichtigt, dass eine Person gleichzeitig verschiedenen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt sein könnte.

Die betreffenden Gremien werden im Rahmen demokratischer und von jungen Menschen geleiteter Prozesse gebildet, in denen junge Menschen selbst die Personen wählen, die sie vertreten sollen. Das genaue Verfahren und seine Logistik können dem jeweiligen lokalen Kontext Rechnung tragen. Vor, nach und während der Politikgestaltung auf lokaler Ebene werden die Mitglieder der Gremien als Stimme der Jugend auf lokaler Ebene fungieren.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten der Einbeziehung und Vertretung junger Menschen in Entscheidungsprozessen Vorrang einräumen. Durch die Einrichtung unabhängiger Beratungsgremien auf lokaler Ebene und die Befähigung junger Menschen, insbesondere derjenigen mit geringeren Chancen, können wir eine bessere Zukunft für alle schaffen.“

3.   Governance

„Die Beratungen während des neunten Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs haben gezeigt, dass bei jungen Menschen in Bezug auf die Wirksamkeit der Mechanismen für die Politikgestaltung in Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitik großes Misstrauen herrscht. Trotz der Bestrebungen und Bemühungen, junge Menschen in diese politischen Entscheidungsprozesse einzubeziehen, berichten junge Menschen, dass ihr Engagement wohl nicht zu politischen Veränderungen führen wird.

Mit dieser Empfehlung soll sichergestellt werden, dass junge Menschen in den gesamten politischen Entscheidungsprozess einbezogen und ihre Stimmen gehört werden; gleichzeitig sollen aber auch die von den Entscheidungsträgern ergriffenen Maßnahmen weiterverfolgt werden und eine Rückmeldung darüber an die jungen Menschen erfolgen, und es soll öffentlich über erzielte Änderungen berichtet werden oder es sollen ausbleibende Änderungen innerhalb bestimmter Fristen gerechtfertigt werden. Dies wird auf allen Ebenen zu mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht der Politikgestaltung beitragen.

Die Empfehlung trägt dazu bei, dass die Rolle der Jugendgremien – einschließlich lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Jugendvertretungen – gestärkt wird, der EU-Jugenddialog gestärkt wird und Instrumente zur Folgenabschätzung wie Jugendtests eingeführt werden. Dies ermöglicht ferner gezieltere und wirksame politische Maßnahmen zum Abbau von Ungleichheiten und zur Unterstützung gegenwärtiger und künftiger Generationen.“

4.   Mobilität und Solidarität

„Im Rahmen des ‚Europäischen Jahres der Kompetenzen 2023‘ wurde nachdrücklich darauf hingewiesen, dass eine auf Umschulung und Weiterbildung der Arbeitskräfte abstellende Denkweise gefördert werden muss, die zu nachhaltigem Wachstum beiträgt und zu einem gut gerüsteten formalen Bildungssektor und einem wettbewerbsfähigen Arbeitsmarkt führt. Daher unterstützen wir nachdrücklich die Teilnahme der europäischen Jugend an der Freiwilligentätigkeit und der Lernmobilität als aktiven Lernprozess für die weitere Kompetenzentwicklung. Parallel dazu gibt es zunehmende Missverständnisse nicht nur auf Seiten der jungen Menschen, sondern auch auf Seiten der politischen Entscheidungsträger, der formalen Bildungseinrichtungen und des Arbeitsmarktes, wodurch verhindert wird, dass der Wert dieser Erfahrungen oder die Kompetenzen, die die europäische Jugend daraus entwickeln kann, anerkannt werden.

Für die Mehrheit der jungen Menschen kann die Mobilität wegen mangelnder Informationen, Sprachbarrieren, unzureichender Finanzmittel oder sonstiger Pflichten im persönlichen Umfeld nicht wahrgenommen werden. Daher sind jugendgerechte und zugängliche Informationen aus einer vertrauenswürdigen Quelle sowie eine allgemeine Sensibilisierungskampagne erforderlich, damit alle jungen Menschen in Europa diese Chancen erkennen können und so gemäß dem Jugendziel #3 eine inklusivere Gesellschaft stärken.

Die Europäische Kommission sollte einen Prozess einleiten, in dem die Mitgliedstaaten zu Konsultationen aufgefordert werden, um innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nationale Aktionspläne auszuarbeiten, wobei der Schwerpunkt darauf liegen sollte, Freiwilligentätigkeiten und Lernmobilitäten für junge Menschen, insbesondere für junge Menschen mit begrenzten Chancen, leichter zugänglich zu machen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in ihren Aktionsplänen einen Rahmen für die Anerkennung der Kompetenzen und Fähigkeiten schaffen, die bei kurz- und langfristigen Freiwilligentätigkeiten oder bei Lernmobilität erworben wurden, wobei diese Erfahrungen als vorteilhaft für ihre Arbeit und ihre Lebensläufe anerkannt werden sollten.“

5.   Zugang zur Infrastruktur

„Trotz bestehender Preisnachlässe bei der Personenbeförderung stellt die Mobilität aufgrund regionaler Unterschiede nach wie vor ein Problem im Alltag vieler junger Menschen dar, insbesondere in ländlichen Gebieten, wo die Verkehrsmittel veraltet und/oder unzureichend sind. Dies wirkt sich auf die Ausbildung, die Arbeit und den Alltag junger Menschen aus. Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit und allgemeine Zugänglichkeit sind der Schlüssel für fortschrittliche öffentliche Verkehrssysteme. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch junge Menschen verringert deren Abwanderung aus dem ländlichen in den urbanen Raum. Dies trägt dazu bei, dass ländliche Bevölkerung wegen der Entlastung und der Anreize für junge Menschen dableibt, und fördert gleichzeitig nachhaltigen Wohnraum sowohl in ländlichen als auch in urbanen Gebieten.

Mit der Initiative für ein Jugend-Klimaticket soll ein einfaches System eingeführt werden, mit dem jungen Menschen zugängliche, erschwingliche und verfügbare öffentliche Verkehrsmittel auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden. Wir glauben an einen ganzheitlichen Ansatz für soziale und ökologische Nachhaltigkeit. Wir wollen auch jungen Menschen die Möglichkeit geben, sich häufiger für nachhaltige Reisemöglichkeiten zu entscheiden, und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, langfristig nachhaltigere Infrastrukturen aufzubauen und die Mobilität und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern.

Das Jugend-Klimaticket ist eine Pilotmaßnahme der EU, mit der eine einzige digitale Plattform auf drei verschiedenen Ebenen – der regionalen, der nationalen und der internationalen Ebene – geschaffen werden soll. Die ersten beiden Ebenen wären fakultativ und würden von der Europäischen Kommission nur in den teilnahmewilligen Mitgliedstaaten unterstützt. Die internationale Ebene würde einer EU-Harmonisierung unterliegen. Die Plattform wird die Aufgabe haben, sich an nationale Preise anzupassen und als Forum für bewährte Verfahren zu dienen. Wenn es um nachhaltigen öffentlichen Verkehr geht, wollen wir, dass junge Menschen sich verwirklichen können und nicht nur überleben.“


(1)  Bárta O., Moxon D. (2023), Bericht über die Umsetzungsphase des neunten Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs, DOI: 10.5281/zenodo.7696299.


26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/14


Entschließung des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Überarbeitung des EU-Jugendstrategie-Arbeitsplans 2022-2024

(2023/C 185/05)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten —

UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:

1.

In der „Entschließung des Rates zu einem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa: die EU-Jugendstrategie 2019-2027“ werden die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission ersucht, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die EU-Jugendstrategie in der gesamten EU und den Mitgliedstaaten mithilfe spezifischer Instrumente, darunter der EU-Arbeitspläne für die Jugend, effektiv umzusetzen.

2.

Die Umsetzung der EU-Jugendstrategie erfolgt in dreijährigen Planungszeiträumen, die sich über zwei Dreiervorsitze erstrecken. Die Prioritäten und Maßnahmen für den jeweiligen Planungszeitraum werden im EU-Arbeitsplan für die Jugend vorgestellt. Diese Pläne sollten auf den Leitprinzipien und Prioritäten der Strategie beruhen, wobei Jugendfragen auch in anderen Ratsformationen und -vorbereitungsgremien in den einschlägigen Politikbereichen erörtert werden sollten.

3.

Der EU-Arbeitsplan ist ein Instrument, das den Mitgliedstaaten, der Kommission und allen Interessenträgern wie ein Kompass den Weg zur Verwirklichung der Ziele der EU-Jugendstrategie weist.

4.

Die in dem dreijährigen Arbeitsprogramm dargelegten Prioritäten und Maßnahmen müssen im ersten Halbjahr 2023 überarbeitet werden, sodass es vom Rat und den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten bis Ende Juni 2023 gebilligt werden kann ––

NEHMEN FOLGENDES ZUR KENNTNIS:

5.

Der Rat legt diese EU-Arbeitspläne auf der Grundlage vorläufiger Informationen fest, die er von den Dreiervorsitzen aus den folgenden Ländern erhalten hat: Frankreich, Tschechische Republik und Schweden sowie Spanien, Belgien und Ungarn.

6.

Die Kommission kann die in diesem Arbeitsplan enthaltenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, insbesondere indem sie zur Zusammenarbeit ermutigt, die Mobilität junger Menschen sowie von Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeitern unterstützt und die Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben fördert. Gegebenenfalls können die zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Jugendstrategie entwickelten Instrumente – darunter der EU-Jugenddialog, die Plattform im Rahmen der EU-Jugendstrategie, das europäische Jugendportal, die EU-Jugendkoordinatorin bzw. der EU-Jugendkoordinator und Initiativen des Lernens voneinander (Expertengruppen, Peer-Learning-Aktivitäten und Peer-Beratung) – mobilisiert werden. Dies wird durch regelmäßige Aktualisierungen der Planer für künftige nationale Maßnahmen, das Youth Wiki, Indikatoren für die Jugend, Umfragen, Studien und Forschung untermauert. Die Unterstützung wird durch Partnerschaften und Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, und durch Programme im Jugendbereich (insbesondere Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps) weiter verstärkt.

7.

Ein besonderer Höhepunkt dieses Arbeitsplans ist das Europäische Jahr der Jugend 2022. Seine Ergebnisse und sein Vermächtnis werden bewahrt, gefördert und gestärkt, da die Evaluierung des Europäischen Jahres der Jugend genutzt wird, um den Arbeitsplan in Zukunft zu verbessern und ihm mehr Gewicht zu verleihen. Das Europäische Jahr der Jugend wird junge Menschen weiter dazu anregen, Beiträge zur Gestaltung der Entwicklung der Union und der Gesellschaft im Allgemeinen zu leisten, unter anderem im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas und der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“. Es wird junge Menschen für die Chancen und die Unterstützung sensibilisieren, die sie auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene erhalten können.

ANLAGE

Überarbeitung des Arbeitsplans für die EU-Jugendstrategie 2022-2024 (1)

FR, CZ, SE

Übergeordnetes Thema: „Gemeinsam für ein nachhaltiges und inklusives Europa“

Europäische Jugendziele #3 INKLUSIVE GESELLSCHAFTEN und #10 EIN NACHHALTIGES, GRÜNES EUROPA

Termin

Arbeitsmethode/Instrument

Zielvorgabe und Output

Damit verbundene Jugendziele

Zusammenhang mit der Europäischen Jugendarbeitsagenda (2)

Vorgeschlagen von

2022 (1. Jahreshälfte)

Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung des Engagements junger Menschen als Akteure des Wandels zum Schutz der Umwelt (5. April 2022)

Billigung durch den Rat

Politische Entscheidungsträger und Interessenträger im Jugendbereich dazu anregen, die Ansichten junger Menschen zu berücksichtigen und ihnen zu ermöglichen, an öffentlichen politischen Maßnahmen und Programmen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels mitzuwirken

Ein nachhaltiges, grünes Europa

Nr. 10 Buchst. a

FR

2022 (1. Jahreshälfte)

Empfehlung des Rates über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (5. April 2022)

Annahme durch den Rat

Die 2008 unter französischem EU-Ratsvorsitz angenommene Empfehlung des Rates über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union aktualisieren, um die Freiwilligentätigkeit junger Menschen in der Zeit nach der Pandemie zu erleichtern

Räume und Beteiligung für alle

Die EU mit der Jugend zusammenbringen

Jugendorganisationen und europäische Jugendprogramme

 

FR, (KOM)

2022 (1. Jahreshälfte)

Europäische Jugendkonferenz (Straßburg, 24.-26. Januar 2022)

Europäische Jugendkonferenz

Inklusive Gesellschaften

Ein nachhaltiges, grünes Europa

 

FR, KOM

2022 (1. Jahreshälfte)

Informelle Tagung der für Jugend und Bildung zuständigen Ministerinnen und Minister zum Thema „Für ein grüneres und nachhaltigeres Europa“ (Straßburg, 27. Januar 2022)

Austausch bewährter Verfahren

Beteiligung von Jugenddelegierten aus den einzelnen Mitgliedstaaten, damit die Anliegen junger Menschen gehört werden

Engagement der Jugend in Fragen der nachhaltigen Entwicklung

Ein nachhaltiges, grünes Europa

Nr. 10 Buchst. a

FR

2022 (1. Jahreshälfte)

Informelle Sitzung der für Jugend zuständigen GD (Bordeaux, 5./6. Mai 2022)

Themen:

das Europäische Jahr der Jugend

die Mobilität und Anerkennung der Kompetenzen von Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeitern

Synergien und Ergänzungen zwischen nationaler und länderübergreifender Freiwilligentätigkeit

Die EU mit der Jugend zusammenbringen

 

FR

2022 (1. Jahreshälfte)

Seminar über die Beteiligung junger Menschen am europäischen Projekt: „Europa zum Leben erwecken: für und mit jungen Menschen (Straßburg, 9./10. Juni 2022)

Austausch bewährter Verfahren zwischen Experten für die Teilhabe junger Menschen

Folgemaßnahmen zum achten Konsultationszyklus des strukturierten Dialogs und zur Konferenz zur Zukunft Europas

Räume und Beteiligung für alle

Die EU mit der Jugend zusammenbringen

Nr. 10 Buchst. e

FR

2022 (2. Jahreshälfte)

Schlussfolgerungen des Rates zur Unterstützung der generationenübergreifenden Dimension im Jugendbereich, um Dialog und sozialen Zusammenhalt zu fördern (28. November 2022)

Billigung durch den Rat

Die Anliegen der heutigen Jugend und künftiger Generationen systematischer in die Politikgestaltung einbeziehen

Die Anerkennung der Bedeutung der Förderung des generationenübergreifenden Dialogs für die Förderung der Solidarität zwischen den Generationen und der Gerechtigkeit für ein starkes, widerstandsfähiges, grünes und inklusives Europa begünstigen

Inklusive Gesellschaften

 

CZ

2022 (2. Jahreshälfte)

EU-Jugendkonferenz (Prag, 11.-13. Juli 2022)

EU-Jugendkonferenz

Inklusive Gesellschaften

Ein nachhaltiges, grünes Europa

 

CZ, KOM

2022 (2. Jahreshälfte)

Informelle Sitzung der für Jugend zuständigen GD: Verknüpfungen zwischen nichtformalem Lernen und formaler Bildung im Jugendbereich: Reaktion in der Jugendarbeit auf die COVID-19-bedingten Lernverluste und auf den Bildungsbedarf ukrainischer Geflüchteter (Prag, 19./20. September 2022)

Austausch bewährter Verfahren

Inklusive Gesellschaften

 

CZ

2022 (2. Jahreshälfte)

„Claim the Future“ (Abschlusskonferenz des Europäischen Jahres der Jugend, Brüssel, 6. Dezember 2022)

Diskussion über das Vermächtnis des Europäischen Jahres der Jugend

Psychische Gesundheit und Wohlbefinden

Gutes Lernen

 

CZ, KOM, EP

2023 (1. Jahreshälfte)

EU-Jugendkonferenz (Växjö, 20.-22. März 2023)

Zusammenfassung und Schlussfolgerung des neunten Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs

Überlegungen zum EU-Jugenddialog als Prozess

Inklusive Gesellschaften

Räume und Beteiligung für alle

Ein nachhaltiges, grünes Europa

 

SE, KOM

2023 (1. Jahreshälfte)

Informelle Sitzung der für Jugend zuständigen GD (Växjö, 22./23. März 2023)

Überlegungen zum EU-Jugenddialog als Prozess

Diskussion über die Steuerung und Umsetzung der Jugendpolitik und die Ergebnisse der EU-Jugendkonferenz

Austausch bewährter Verfahren

Inklusive Gesellschaften

Räume und Beteiligung für alle

 

SE

2023 (1. Jahreshälfte)

Schlussfolgerungen des Rates zur sozialen Dimension eines nachhaltigen Europas für junge Menschen (Mai 2023)

Billigung durch den Rat

Politische Empfehlungen zur sozialen Dimension eines nachhaltigen, grünen Europas zur Förderung der Einbeziehung aller Anliegen und Ideen junger Menschen zum Thema nachhaltige Entwicklung Ein nachhaltiges, grünes Europa

Ein nachhaltiges, grünes Europa

Inklusive Gesellschaften

Nr. 10 Buchst. a

Nr. 26

SE

2023 (1. Jahreshälfte)

Entschließung des Rates zu den Ergebnissen des neunten Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs (Mai 2023)

Billigung durch den Rat

Zusammenfassung, Analyse und Bewertung des neunten Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs; verstärkte Sensibilisierung marginalisierter junger Menschen, Weiterentwicklung des Prozesses/der Steuerung von EU-Jugendkonferenz und EU-Jugenddialog zur Verbesserung der Inklusion und des Feedbacks

Ein nachhaltiges, grünes Europa

Inklusive Gesellschaften

Information und konstruktiver Dialog

Räume und Beteiligung für alle

 

SE

2023 (1. Jahreshälfte)

Überarbeitung der Entschließung des Rates zum EU-Jugendstrategie-Arbeitsplan 2022-2024 (Mai 2023)

Billigung durch den Rat

Überarbeitung der Entschließung des Rates zum EU-Jugendstrategie-Arbeitsplan 2022-2024

Inklusive Gesellschaften

 

SE

2023 (1. Jahreshälfte)

Konferenz über die durchgängige Berücksichtigung der Jugendpolitik in anderen Politikbereichen (Brüssel, 19. Juni 2023)

Konferenz des Vorsitzes über das Vermächtnis des Europäischen Jahres der Jugend, Ziel 4: durchgängige Berücksichtigung der Jugendpolitik

Information und konstruktiver Dialog

Räume und Beteiligung für alle

Information und konstruktiver Dialog

 

SE


ES, BE, HU

Übergeordnetes Thema: „WIR BRAUCHEN JUNGE MENSCHEN“

Europäisches Jugendziel #3 INKLUSIVE GESELLSCHAFTEN (3)

Termin

Arbeitsmethode/Instrument

Zielvorgabe und Output

Damit verbundene Jugendziele

Zusammenhang mit der Europäischen Jugendarbeitsagenda

Vorgeschlagen von

2023 (2. Jahreshälfte)

Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung einer europäischen Jugendagenda, die die uneingeschränkte Wahrnehmung der Rechte junger Menschen sicherstellt und sie in den Mittelpunkt des europäischen Engagements stellt

Billigung durch den Rat

Zur Festlegung einer Europäischen Agenda für die Rechte junger Menschen beitragen

Stärkung der Rechte junger Menschen

Zur Bestimmung der Herausforderungen für junge Menschen beitragen

Zur Entwicklung politischer Maßnahmen zur Erweiterung der Rechte und zur Gewährleistung eines erfüllten, gewaltfreien Lebens beitragen

Inklusive Gesellschaften

 

ES

2023 (2. Jahreshälfte)

Informelle Tagung der für Jugend, Hochschulen und Bildung zuständigen Ministerinnen und Minister

Austausch bewährter Verfahren

Entwicklung einer europäischen Agenda, bei der die Jugend im Mittelpunkt steht

Inklusive Gesellschaften

 

ES

2023 (2. Jahreshälfte)

(ggf.) Entschließung des Rates zum Ziel der Überprüfung der Programme Erasmus+ (Jugend) und Europäisches Solidaritätskorps zur Förderung der Umsetzung der EU-Jugendstrategie

Billigung durch den Rat

Überlegungen zu den Jugendprogrammen, Zielsetzungen und -vorgaben sowie Maßnahmen, einschließlich diesbezüglicher Bewertung; Gelegenheiten zur Solidarität; Überlegungen zum mehrjährigen Finanzrahmen

Inklusive Gesellschaften

 

ES (KOM)

2023 (2. Jahreshälfte)

EU-Jugendkonferenz (Alicante, 2.-4. Oktober 2023)

Thema aus den im Rahmen der Konferenzen/Seminare ermittelten Themen auszuwählen

Inklusive Gesellschaften

 

ES, KOM

2023 (2. Jahreshälfte)

Informelle Sitzung der für Jugend zuständigen GD (Alicante, 4./5. Oktober 2023)

 

 

 

ES

2024 (1. Jahreshälfte)

(ggf.) Treffen der Generaldirektor/innen für Jugend und Austausch auf hoher Ebene mit den Direktor/innen der Nationalen Agenturen

Halbzeitevaluierung der EU-Jugendstrategie 2019-2027; Überlegungen zum Jugendkapitel von Erasmus+ 2021-2027 und zum Europäischen Solidaritätskorps 2021-2027

Alle Jugendziele

Nr. 13 Buchst. a Befähigung/Qualität, Innovation, Anerkennung

Nr. 36

KOM und BE

2024 (1. Jahreshälfte)

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Niemanden zurücklassen“ (vorläufiger Titel)

Billigung durch den Rat

Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Niemanden zurücklassen: den Weg für die gesellschaftliche Inklusion aller jungen Menschen ebnen“ (4)

Inklusive Gesellschaften

Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 10 Buchst. d, Nr. 13 Buchst. b, Nr. 16, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 33, Nr. 34

BE

2024 (1. Jahreshälfte)

(ggf.) Konferenz zum Thema inklusive Gesellschaften für junge Menschen

EU-Jugendkonferenz

Inklusive Gesellschaften

Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 10 Buchst. d, Nr. 13 Buchst. b, Nr. 16, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 33, Nr. 34

BE

2024 (1. Jahreshälfte)

(ggf.) Konferenz zum Thema Jugendarbeit (5) (mit Schwerpunkt auf der lokalen Ebene und auf Demokratie: Hier machen junge Menschen in der Regel erste Erfahrungen mit Jugendarbeit, und auf lokaler Ebene findet in der Regel die meiste Jugendarbeit statt.)

Politische Empfehlungen

Zusammenstellung bewährter Verfahren

Abstimmung mit der Europäischen Jugendarbeitsagenda/dem Bonn-Prozess

In Zusammenarbeit mit „Europe goes local“ und „Democracy Reloading“

In „Signposts for the Future“ wird das lokale Jugendarbeitsangebot („local youth work offer“) als erster von drei Punkten unter der Überschrift „Bereitstellung von Jugendarbeit“ („Youth work provision“) aufgeführt. In Ziffer 7 der Schlusserklärung des 3. Europäischen Kongresses über Jugendarbeit heißt es, dass ein grundlegendes Jugendarbeitsangebot daher eine klare Strategie zur Förderung der sozialen Inklusion und Vielfalt unter den teilnehmenden jungen Menschen umfassen sollte (6).

Jugendorganisationen und europäische Jugendprogramme

Inklusive Gesellschaften

Nr. 3, Nr. 8, Nr. 10 Buchst. a, Nr. 10 Buchst. c, Nr. 10 Buchst. e, Nr. 13 Buchst. b, Nr. 13 Buchst. c, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 27, Nr. 34, Nr. 38, Nr. 39.

BE

2024 (1. Jahreshälfte)

(ggf.) Entschließung des Rates zur Jugendarbeitspolitik in einem neuen Europa

Billigung durch den Rat

(ggf.) Politische Empfehlungen zur Rolle der Jugendarbeit in kinder- und jugendfreundlichen Städten und zur Rolle des öffentlichen Raums (z. B. lokale Jugendarbeit und jugendfreundliche Städte)

Austausch bewährter Verfahren betreffend das Label „jugendfreundliche Städte“ und die Europäischen Jugendhauptstädte, um sich über deren Arbeit in den Bereichen „öffentliche Räume für junge Menschen“, „das Recht auf Spiel“ und den Bezug zum Lernen (formales, nichtformales und informelles Lernen) im Hinblick auf einen „europäischen Raum des Lernens“ zu informieren

Alle Jugendziele

Nr. 3, Nr. 8, Nr. 10 Buchst. a, Nr. 10 Buchst. c, Nr. 10 Buchst. e, Nr. 13 Buchst. b, Nr. 13 Buchst. c, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 27, Nr. 34, Nr. 38, Nr. 39

BE

2024 (1. Jahreshälfte)

(ggf.) Seminar zur Evaluierung und Aktualisierung der europäischen und internationalen Agenden im Bereich Kinder, junge Menschen und Kinderrechte

Evaluierung und Empfehlungen

Aktualisierung der Schlussfolgerungen des Rates

Sondierungen zum Thema „Recht auf Spiel“ und Bezug zum formalen, nichtformalen und informellen Lernen

Information und konstruktiver Dialog

 

BE (und ggf. KOM)

2024 (1. Jahreshälfte)

Europäische Jugendhauptstadt

Der belgische Vorsitz wird die Rolle von Gent als Europäische Jugendhauptstadt 2024 herausstellen

 

Nr. 10 Buchst. c, Nr. 39

BE

2024 (2. Jahreshälfte)

(ggf.) Entschließung des Rates zum zehnten Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs Billigung durch den Rat

Billigung durch den Rat

Räume und Beteiligung für alle

Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6, Nr. 21, Nr. 22

HU

2024 (2. Jahreshälfte)

(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zur Schaffung von Bedingungen, unter denen junge Menschen in ländlichen Gebieten ihr Potenzial entfalten können

Billigung durch den Rat

Jugend im ländlichen Raum voranbringen

Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5,

Nr. 13 Buchst. d, Nr. 21, Nr. 26

HU

2024 (2. Jahreshälfte)

Konferenz über die Prioritäten des Dreiervorsitzes/die offene Methode der Koordinierung

EU-Jugendkonferenz und Sitzung der GD

Endgültige Ergebnisse des Konsultationszyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs unter dem Dreiervorsitz ES-BE-HU

Inklusive Gesellschaften

Räume und Beteiligung für alle

Jugend im ländlichen Raum voranbringen

Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6, Nr. 13 Buchst. b,

Nr. 19, Nr. 21

HU

2024 (2. Jahreshälfte)

(ggf.) Informelle Tagung der Jugendminister/innen

Austausch bewährter Verfahren

Inklusive Gesellschaften

Jugend im ländlichen Raum voranbringen

 

HU

2024 (2. Jahreshälfte)

(Konferenz) Veranstaltung zur Zusammenfassung, Überprüfung und Evaluierung der ersten zehn Zyklen des (strukturierten) EU-Jugenddialogs

Überblick über die zehn Zyklen des (strukturierten) EU-Jugenddialogs

Räume und Beteiligung für alle

Information und konstruktiver Dialog

Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6, Nr. 26

HU, ES, BE (ggf. KOM)

2024 (2. Jahreshälfte)

(Seminar) Instrumente zur Schaffung von Bedingungen, unter denen junge Menschen in ländlichen Gebieten ihr Potenzial entfalten können

Austausch bewährter Verfahren auf sektorübergreifender und auf interinstitutioneller Ebene

Formulierung von Empfehlungen

Jugend im ländlichen Raum voranbringen

Räume und Beteiligung für alle

Jugendorganisationen und europäische Jugendprogramme

Gutes Lernen

Nr. 1, Nr. 5, Nr. 11,

Nr. 13 Buchst. a, Nr. 24, Nr. 33, Nr. 37

HU (und ggf. KOM)


(1)  Erstellt vom slowenischen Vorsitz auf der Grundlage des Kommissionsdokuments „Possible actions for a future EU Work Plan for Youth for 2019-2021“ (Dok. ST 9264/18 ADD 1) und der von den Dreiervorsitzen (FR-CZ-SE und ES-BE-HU) im Jahr 2023 aktualisierten Informationen.

(2)  Siehe Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu dem Rahmen für die Festlegung einer Europäischen Jugendarbeitsagenda (2020/C 415/01).

(3)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreterinnen und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa: Die EU-Jugendstrategie 2019-2027 (2018/C 456/01).

(4)  Möglicher Fortschritt bei der sektorübergreifenden Zusammenarbeit mit den Bereichen Soziales, Beschäftigung, Bildung, Gesundheit usw. Vom Pool europäischer Jugendforscherinnen und -forscher (Pool of European Youth Researchers – PEYR) angeforderte Hintergrunddokumente.

(5)  Auf der europäischen Konferenz werden auch das Thema „das Recht auf Spiel“ und der Bezug zu formalem, nichtformalem und informellem Lernen erörtert.

(6)  In enger Zusammenarbeit mit der Partnerschaft zwischen der Europäischen Kommission und dem Europarat im Jugendbereich und mit der „Community of Practice“ zur Europäischen Jugendarbeitsagenda (European Youth Work Agenda, EYWA). Auch Unterstützung durch den PEYR angefordert.


26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/21


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten zur sozialen Dimension eines nachhaltigen Europas für junge Menschen

(2023/C 185/06)

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN — UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:

UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:

1.

Mit den europäischen Jugendzielen #3 und #10, die in der Anlage zur EU-Jugendstrategie zu finden sind und die Titel „Inklusive Gesellschaften“ bzw. „Ein nachhaltiges, grünes Europa“ tragen, werden die Zielvorgaben „Gesellschaftliche Inklusion für alle jungen Menschen ermöglichen und sicherstellen“ und „Eine Gesellschaft schaffen, in der alle jungen Menschen sich für die Umwelt engagieren sowie umweltbewusst und fähig sind, Veränderungen in ihrem alltäglichen Leben zu bewirken“ verfolgt (1).

2.

Junge Menschen sind einflussreiche Akteure (2) für den Wandel und Innovation und wichtige Partner bei der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und anderer multilateraler Übereinkünfte und Instrumente, einschließlich des Klimaschutzübereinkommens von Paris (3) und des europäischen Grünen Deals (4). Darüber hinaus wird der Grundsatz, niemanden zurückzulassen, in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bekräftigt (5). Gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes hat jedes Kind das Recht, seine Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern (6). Junge Menschen haben das Recht, substanziell an der Entwicklung, der Umsetzung, der Überwachung, der Evaluierung und der Nachbereitung politischer Maßnahmen, die sowohl sie als auch die Gesellschaft als Ganze betreffen, teilzuhaben (7).

3.

Die Anerkennung des Generationendialogs und der generationsübergreifenden Verantwortung als Eckpfeiler einer soliden Politikgestaltung (8), die Anerkennung der entscheidenden Rolle junger Menschen bei Umweltschutzmaßnahmen und die Tatsache, wie wichtig es ist, die Fortschritte bei der Förderung einer konstruktiven Beteiligung junger Menschen hervorzuheben, werden betont (9).

4.

Das Europäische Jahr der Jugend 2022 (10) hat Impulse dafür gegeben, junge Menschen, auch solche mit geringeren Chancen, zu stärken und dabei zu unterstützen, relevante Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben und auf diese Weise aktive und engagierte Bürgerinnen und Bürger sowie Akteure des Wandels zu werden. Auf der Abschlusskonferenz zum Europäischen Jahr der Jugend mit dem Titel „Claim the Future“ vom 6. Dezember 2022 bekräftigten politische Entscheidungsträger und Akteure im Jugendbereich ihr gemeinsames Engagement für die durchgängige Berücksichtigung der Jugendperspektive in der Politikgestaltung und für eine stärkere Teilhabe junger Menschen an politischen Entscheidungsprozessen. Ferner wurde gefordert, die Gesundheitsvorsorge, die Bekämpfung von psychischen Gesundheitsproblemen und Einsamkeit sowie eine verstärkte Teilnahme an organisierten Sportaktivitäten stärker in den Mittelpunkt zu rücken;

IN KENNTNIS DES FOLGENDEN:

5.

Die Berücksichtigung der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung (11) ist ein entscheidender Aspekt, um schutzbedürftige Gruppen in der Gesellschaft zu stärken. Die Fragen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung sind intersektional. Sozioökonomische Ausgrenzung und demokratische Ausgrenzung gehen Hand in Hand, was sich auf das Ausmaß auswirkt, in dem sich junge Menschen an Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung beteiligen können. Bei der Verwirklichung einer fairen, nachhaltigen und inklusiven Entwicklung durch demokratische Prozesse muss im Rahmen der Grundsätze der Redefreiheit und der Pressefreiheit sowie inklusiver Prozesse auf allen Ebenen sämtlichen Perspektiven und Meinungen Rechnung getragen werden.

6.

Innerhalb der Gruppe, die wir als „junge Menschen“ bezeichnen, existiert eine Vielzahl von Identitäten, die unterschiedliche Fähigkeiten, Bedürfnisse, Wünsche, Ressourcen und Interessen haben, denen sich verschiedene Herausforderungen stellen und verschiedene Chancen bieten und die unterschiedliche bildungsbezogene, kulturelle, geografische, wirtschaftliche und soziale Hintergründe haben. Diese Unterschiede beeinträchtigen ihre Interessen und Möglichkeiten und ihre Fähigkeit, sich an Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung und für die Umwelt zu beteiligen.

7.

Auch Faktoren wie Unterschiede bei der Bevölkerungsdichte und der demografischen Struktur – d. h. zwischen städtischen, ländlichen und abgelegenen, weniger entwickelten Regionen und Randgebieten und Gebieten in äußerster Randlage – wirken sich auf die Zugänglichkeit und Verfügbarkeit von nachhaltiger Infrastruktur für junge Menschen aus.

8.

Die COVID-19-Pandemie, die durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine ausgelöste Energiekrise und die Klimakrise haben die Ungleichheiten in unseren Gesellschaften verdeutlicht, da die Krisen die Gruppen junger Menschen unterschiedlich und einige Gruppen unverhältnismäßig stark getroffen hat. Die Ungleichheiten in Bezug auf die Menschenrechte junger Menschen mit geringeren Chancen, etwa den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, sind im Zuge der Krisen noch deutlicher zutage getreten. Vorbedingungen wie die psychische und körperliche Gesundheit, die Lebens- und Wohnbedingungen, der Zugang zum formalen, nichtformalen und informellen Lernen, die Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitaktivitäten sind von entscheidender Bedeutung für die Resilienz junger Menschen und ihre Möglichkeiten, ein nachhaltiges Leben zu führen.

9.

Die Demokratie und die Menschenrechte sind in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung unteilbar, da sich der Klimawandel unverhältnismäßig stark auf ausgegrenzte Gruppen in prekären Situationen auswirkt. Menschen mit den geringsten Ressourcen haben die größten Schwierigkeiten, sich an klimabedingte Veränderungen anzupassen (12), und für von Armut bedrohte Menschen besteht mit größerer Wahrscheinlichkeit ein höheres Risiko, Umweltverschmutzung und Umweltproblemen ausgesetzt zu sein (13). Darüber hinaus kann sich der Klimawandel negativ auf junge Menschen, die in Bezug auf ihre Arbeit, ihr Leben oder ihre kulturellen Traditionen auf unterschiedliche Weise von natürlichen Ressourcen abhängen, und ihre Fähigkeit, ihr Leben selbst zu gestalten, auswirken (14);

SIND FOLGENDER AUFFASSUNG:

10.

Alle jungen Menschen sollten gute Lebensbedingungen, Beschäftigungsaussichten und die Fähigkeit haben, ihr Leben selbst zu gestalten und bei der Politikgestaltung und der Entwicklung der Gesellschaft mitzuwirken. Junge Menschen sind eine der Stärken unserer Gesellschaften, und sie sind Inhaber individueller Rechte und Akteure des Wandels (15).

11.

Die Kenntnisse, Sichtweisen und Erfahrungen junger Menschen tragen zu zielgerichteteren politischen Entscheidungen bei und sind wertvolle Ressourcen für den demokratischen Prozess. Die Jugendpolitik sollte einen dualen Ansatz verfolgen, indem Initiativen – im Rahmen einer aktiven und konstruktiven Beteiligung junger Menschen – direkt mit jungen Menschen, für sie und von ihnen entwickelt und ausgearbeitet werden und die Jugendpolitik in allen Politikbereichen durchgängig berücksichtigt wird.

12.

Die EU-Jugendpolitik, einschließlich des EU-Jugenddialogs, sollte zur Schaffung einer Gesellschaft für alle heutigen und künftigen Generationen beitragen, in der die größten Herausforderungen im Zusammenhang mit sozialen Fragen wie Armut, unfreiwillige Einsamkeit (16), psychische Gesundheit, nachhaltige Entwicklung und Klimawandel erörtert und gelöst werden, ohne die weltweite Situation zu verschlechtern.

13.

Die soziale Inklusion aller jungen Menschen muss verbessert werden, um das Verständnis der miteinander verknüpften globalen Herausforderungen, mit denen die Welt konfrontiert ist, zu fördern und junge Menschen beim Erwerb der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die für eine nachhaltigere Lebensweise erforderlich sind, zu unterstützen und sowohl einzeln als auch gemeinsam zu einer nachhaltigeren Gesellschaft beizutragen. Zu diesem Zweck können die EU-Jugendprogramme Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps sowie gegebenenfalls andere europäische und nationale Programme und Aktivitäten im Bereich des Freiwilligen- und Gesellschaftsdiensts sowie Initiativen zur Bürgerbeteiligung nützliche Instrumente sein.

14.

Alle jungen Menschen sollten Zugang zu überprüften, evidenzbasierten Informationen und Daten, die jugendgerecht, leicht zugänglich und in mehreren Sprachen verfügbar sind, haben, damit alle jungen Menschen in der Lage sind, die Informationen zu verstehen, nachhaltige Verhaltensweisen zu entwickeln und ihrer Rolle als Akteure des Wandels und informierte Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden;

BETONEN, DASS:

15.

der globale Charakter von Herausforderungen wie der COVID-19-Pandemie, dem Klimawandel und dem Verlust an biologischer Vielfalt eine größtmögliche Zusammenarbeit auf allen Ebenen erfordert, wobei die sinnvolle und wirksame Teilhabe junger Menschen zu gewährleisten ist;

16.

junge Menschen bei Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen stärker einbezogen werden müssen, um das Potenzial und die Kreativität junger Menschen auszuschöpfen, wobei anerkannt wird, dass Investitionen in junge Menschen eine starke Hebelwirkung zugunsten einer nachhaltigen Zukunft haben; ein Dialog über ethische und soziale Fragen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung – sowohl zwischen jungen Menschen als auch zwischen den Generationen der Gesellschaft, etwa im Rahmen eines Generationendialogs – geführt werden muss, da er von entscheidender Bedeutung ist, um die Hoffnung zu fördern und für Verständnis und Respekt für die verschiedenen Perspektiven und Realitäten zu sorgen;

17.

zahlreiche junge Menschen in Europa ein Bewusstsein für nachhaltigkeits- und umweltbezogene Fragen haben und sich aufgrund ihrer diesbezüglichen Besorgnis engagieren. Gleichzeitig gibt es junge Menschen, die sich nicht mit gesellschaftlichen Fragen beschäftigen. Der Grad der Mobilisierung und des Engagements variiert von einem jungen Menschen zum anderen, wobei er von verschiedenen Faktoren wie dem Zugang zu Informationen, dem Bildungsstand, dem sozioökonomischen Status oder dem geografischen Standort abhängt. Verschiedene Gruppen junger Menschen müssen auf unterschiedliche Art ermutigt und unterstützt werden, damit sie an der Entwicklung der Gesellschaft teilhaben können. Daher ist es notwendig, einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen und inklusive und partizipative Maßnahmen auszuarbeiten, wenn Themen wie nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit, soziale Gerechtigkeit und Klimawandel angegangen werden;

18.

Jugendorganisationen, Jugendarbeit und andere nichtformale und informelle Lernaktivitäten wichtig sind, um jungen Menschen, die sich außerhalb formaler Strukturen befinden, Informationen und Unterstützung bereitzustellen, und die von den Behörden erbrachten Dienste oftmals ergänzen;

VERWEISEN AUF:

19.

die Botschaft der Teilnehmenden der EU-Jugendkonferenz im März 2023 darüber, wie wichtig es ist, jungen Menschen vertrauenswürdige, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Informationen bereitzustellen und Zugang zu formaler und nichtformaler Bildung in den Bereichen Nachhaltigkeit und Klimawandel zu verschaffen, und auf ihre Botschaft, wie wichtig es ist, generationenübergreifende und interdisziplinäre Ansätze zu verfolgen, um junge Menschen zu stärken, indem ihnen die erforderlichen Informationen, Kenntnisse und Instrumente zur Verfügung gestellt werden, damit sie sich in nachhaltige und inklusive Verfahren einbringen können;

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN, AUF DEN ENTSPRECHENDEN EBENEN:

20.

im Einklang mit bestehenden bewährten Verfahren – etwa dem Verhaltenskodex des Europarates für die Bürgerbeteiligung im Entscheidungsprozess (17) – zugängliche, nachhaltige Mehrebenen-Governance-Strukturen (18) und Möglichkeiten für Jugendorganisationen und junge Menschen, einschließlich unterrepräsentierter Gruppen junger Menschen, bereitzustellen, um eine konstruktive Beteiligung zu ermöglichen und zugängliche Mechanismen zur Verfügung zu stellen, damit Rückmeldung gegeben und eine Bewertung dieser Verfahren durchgeführt werden kann;

21.

Bildungsmöglichkeiten für Jugendarbeiterinnen und -arbeiter auf nichtformale Weise zu fördern, um die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu entwickeln, die erforderlich sind, um die Fragen der sozialen Inklusion und der nachhaltigen Entwicklung bei ihrer Arbeit anzugehen;

22.

zur Entwicklung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Lehrkräfte (19), einschließlich Jugendarbeiterinnen und -arbeitern, anzuhalten, um alle jungen Menschen in Bezug auf nachhaltige Entwicklung besser zu informieren, aufzuklären und zu stärken, damit junge Menschen die Möglichkeit haben, im Alltag fundierte und nachhaltige Entscheidungen zu treffen und sie in Entscheidungsprozesse einzubeziehen;

23.

der psychischen Gesundheit und dem Wohlbefinden junger Menschen Vorrang einzuräumen, insbesondere durch Anerkennung der psychischen Gesundheitsprobleme als eines der wichtigsten Gesundheitsprobleme junger Menschen (20), indem die wissensbasierte Förderung der psychischen Gesundheit, die psychische Gesundheitskompetenz und Vorbeugemaßnahmen in verschiedenen Umgebungen durch bereichsübergreifende Ansätze gestärkt werden und indem der gleichberechtigte Zugang zu hochwertigen Gesundheitsdienstleistungen, die integriert, sicher und auf den Menschen ausgerichtet sind, gefördert und entwickelt wird, damit die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Lebensqualität junger Menschen verbessert und so die Stärke und die Resilienz der Gesellschaft insgesamt erhöht wird;

24.

in Erwägung zu ziehen, eine rechtebasierte Jugendperspektive (21) auf Maßnahmen für eine nachhaltige Infrastruktur anzuwenden, insbesondere in Bezug auf einen erschwinglichen und zugänglichen öffentlichen Verkehr und Wohnraum, um allen jungen Menschen nachhaltige und grüne Alternativen bieten zu können;

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, IN IHREN JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHEN UND AUF DEN ENTSPRECHENDEN EBENEN IM EINKLANG MIT DEM SUBSIDIARITÄTSPRINZIP:

25.

bei der Gestaltung und Umsetzung künftiger politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit sozialer Inklusion und nachhaltiger Entwicklung die Ergebnisse des 9. Zyklus im Rahmen des EU-Jugenddialogs zu berücksichtigen;

26.

im Einklang mit internationalen Erklärungen und Übereinkommen den Zugang aller jungen Menschen zu ihren Rechten sicherzustellen, auch indem bei der Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Maßnahmen, die junge Menschen auf allen Ebenen betreffen, eine rechtebasierte Jugendperspektive einbezogen wird. Es ist wichtig, Entscheidungsträger in die Lage zu versetzen, über die erforderlichen Kompetenzen und den Zugang zu geeigneten Instrumenten zu verfügen, um inklusive und partizipative Entscheidungsprozesse zu schaffen;

27.

die Forschung und Analyse unter Nutzung bestehender Instrumente wie Youth Wiki (22) weiter zu unterstützen und aufgeschlüsselte Daten darüber zu erheben, wie die soziale Ausgrenzung und der Klimawandel mit der psychischen Gesundheit, dem Wohlbefinden und den Lebensbedingungen junger Menschen zusammenhängen, wobei zu berücksichtigen ist, dass möglicherweise neue Indikatoren und Überwachungsmechanismen benötigt werden, um die Auswirkungen der sozialen Ausgrenzung und des Klimawandels zu messen;

28.

die Zugänglichkeit verschiedener Beteiligungsmechanismen wie Jugendvertretungen, Jugendanhörungen und partizipativen Konferenzen, auch des EU-Jugenddialogs, sowie zu digitalen Beteiligungsinstrumenten zu verbessern und dabei sicherzustellen, dass die Anliegen verschiedener Gruppen junger Menschen in der Gesellschaft, einschließlich nicht vertretener und unterrepräsentierter Gruppen junger Menschen, im Mittelpunkt stehen, damit sie sich an diesen Mechanismen beteiligen und eine führende Rolle übernehmen können;

29.

das volle Potenzial des Programms Erasmus+, des Europäischen Solidaritätskorps, des ESF+ und gegebenenfalls auch der ALMA-Initiative auszuschöpfen, um Möglichkeiten für inklusivere und nachhaltigere Vorhaben und Mobilitätsmaßnahmen, einschließlich hybrider Mobilitätsmaßnahmen, für alle jungen Menschen zu schaffen. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf die Teilhabe junger Menschen mit geringeren Chancen gelegt werden;

ERSUCHEN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, IM EINKLANG MIT DEM SUBSIDIARITÄTSPRINZIP:

30.

auf europäischer Ebene, unter anderem im Rahmen des Europäischen Jugendportals und anderer einschlägiger Instrumente, langfristige Informationsmaßnahmen zu gewährleisten, die jugendgerecht, inklusiv, in mehreren Sprachen verfügbar und zugänglich sind und die politischen Maßnahmen und Programme der EU in den Bereichen nachhaltige Entwicklung und Klimawandel sowie die partizipativen Prozesse innerhalb der europäischen Organe betreffen;

31.

Möglichkeiten für Peer-Learning-Aktivitäten in den Bereichen Nachhaltigkeit und Inklusion zu erleichtern;

32.

weiterhin einen bereichsübergreifenden Ansatz und die Synergien mit anderen Initiativen wie der Koalition „Bildung für den Klimaschutz“, der Empfehlung des Rates zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung (23) und der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ zu fördern und zu unterstützen.

(1)  Anlage 3 der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa: die EU-Jugendstrategie 2019-2027 (ABl. C 456 vom 18.12.2018, S. 1).

(2)  Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Ein umfassendes Konzept zur Beschleunigung der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung – Ein besserer Wiederaufbau nach der COVID-19-Krise“ (Dok. 9850/21).

(3)  Vereinte Nationen, Übereinkommen von Paris, 2015.

(4)  Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).

(5)  Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, VN-Generalversammlung (A/RES/70/1).

(6)  Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Resolution 44/25 der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

(7)  Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung und Schaffung eines bürgerlichen Raumes für junge Menschen, der der Jugend eine substanzielle Teilhabe ermöglicht (ABl. C 501 I vom 13.12.2021, S. 19).

(8)  Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der generationenübergreifenden Dimension im Jugendbereich, um Dialog und sozialen Zusammenhalt zu fördern (ABl. C 495 vom 29.12.2022, S. 56).

(9)  Stockholm +50, The Global Youth Policy Paper: Third Official Version (Stockholm +50, Orientierungsdokument zur weltweiten Jugend, dritte offizielle Fassung), Mai 2022.

(10)  Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (ABl. L 462 vom 28.12.2021, S. 1).

(11)  Eine Definition des Begriffs „soziale Dimension der nachhaltigen Entwicklung“ ist in Anhang II zur Anlage zu finden.

(12)  Vereinte Nationen, Weltjugendbericht, 2020.

(13)  Eurostat, Quality of life indicators – natural and living environment (Indikatoren zur Lebensqualität – Natürliche Umgebung und Wohnumfeld), 2022.

(14)  Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2021) 82 final).

(15)  Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Engagements junger Menschen als Akteure des Wandels zum Schutz der Umwelt (ABl. C 159 vom 12.4.2022, S. 9).

(16)  Eine Definition des Begriffs „Einsamkeit“ ist in Anhang II zur Anlage zu finden.

(17)  Europarat, Verhaltenskodex für die Bürgerbeteiligung im Entscheidungsprozess (CONF/PLE(2009)CODE1).

(18)  Schlussfolgerungen zur Stärkung der Mehrebenen-Governance bei der Förderung der Teilhabe junger Menschen an Entscheidungsprozessen (ABl. C 241 vom 21.6.2021, S. 3).

(19)  Eine Definition des Begriffs „Lehrkräfte“ ist in Anhang II zur Anlage zu finden.

(20)  Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration, Children and mental health: preventive approaches to anxiety and depression (Kinder und psychische Gesundheit: Präventive Ansätze für Angstzustände und Depressionen), Amt für Veröffentlichungen, 2021.

(21)  Eine Definition des Begriffs „rechtebasierte Jugendperspektive“ ist in Anhang II zur Anlage zu finden.

(22)  Youth Wiki ist eine von der Europäischen Kommission betriebene Online-Plattform, auf der Informationen über die Jugendpolitik der europäischen Länder bereitgestellt werden.

(23)  ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 1.


ANHANG I

UNTERLAGEN

Mit der Annahme dieser Schlussfolgerungen haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten folgende Dokumente zur Kenntnis genommen:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2021) 82 final).

Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Ein umfassendes Konzept zur Beschleunigung der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung – Ein besserer Wiederaufbau nach der COVID-19-Krise“ (Dok. 9850/21).

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung und Schaffung eines bürgerlichen Raumes für junge Menschen, der der Jugend eine substanzielle Teilhabe ermöglicht (ABl. C 501 I vom 13.12.2021, S. 19).

Schlussfolgerungen des Rates zur Unterstützung der generationenübergreifenden Dimension im Jugendbereich, um Dialog und sozialen Zusammenhalt zu fördern (ABl. C 495 vom 29.12.2022, S. 56).

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Engagements junger Menschen als Akteure des Wandels zum Schutz der Umwelt (ABl. C 159 vom 12.4.2022, S. 9).

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Stärkung der Mehrebenen-Governance bei der Förderung der Teilhabe junger Menschen an Entscheidungsprozessen (ABl. C 241 vom 21.6.2021, S. 3).

Europarat, Verhaltenskodex für die Bürgerbeteiligung im Entscheidungsprozess (CONF/PLE(2009)CODE1).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ (COM(2021) 101 final).

Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (ABl. L 462 vom 28.12.2021, S. 1).

Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration, „Children and mental health: preventive approaches to anxiety and depression“ (Kinder und psychische Gesundheit: Präventive Ansätze für Angstzustände und Depressionen), Europäische Plattform für Investitionen in Kinder, Amt für Veröffentlichungen, 2021.

Eurostat, Quality of life indicators – natural and living environment (Indikatoren zur Lebensqualität – Natürliche Umgebung und Wohnumfeld), September 2022.

Europäisches Parlament, Rat und Europäische Kommission, Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).

Rahmen für die Umsetzung der Strategie der VN-Wirtschaftskommission für Europa zur Bildung für nachhaltige Entwicklung für den Zeitraum von 2021 bis 2030.

Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus der Reihe „Science for policy“, Baarck, J., Balahur-Dobrescu, A., Cassio, L.G., D`hombres, B., Pasztor, Z. and Tintori, G., Loneliness in the EU – Insights from surveys and online media data (Einsamkeit in der EU – Erkenntnisse aus Umfragen und Daten zu Online-Medien), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.

OECD, Global Teaching InSights, Teaching for Climate Action – Summary of Insights (Lehren für den Klimaschutz – Zusammenfassung der Erkenntnisse), 2021.

Entwurf einer Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa: die EU-Jugendstrategie 2019-2027 (2018/C 456/01, 18.12.2018, S. 1).

Stockholm +50, The Global Youth Policy Paper: Third Official Version (Stockholm +50, Orientierungsdokument zur weltweiten Jugend, dritte offizielle Fassung), Mai 2022.

Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, VN-Generalversammlung (A/RES/70/1).

Vereinte Nationen, Weltjugendbericht, 2020.

Vereinte Nationen, Übereinkommen von Paris, 2015.

Vereinte Nationen, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Vertragssammlung, Band 2515, 2006.

Vereinte Nationen, Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, Aarhus, 1998.

Vereinte Nationen, Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Vertrag Nr. 27531, 1989. Vereinte Nationen, Vertragssammlung, Band 1577, Art. 12.

Vereinte Nationen, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948.

Vereinte Nationen, Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung mit dem Titel „Unsere gemeinsame Zukunft“ [Brundtland-Bericht], A/42/427, 1987.


ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Schlussfolgerungen des Rates gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Lehrkräfte: Der Begriff „Lehrkräfte“ umfasst Lehrerinnen und Lehrer (die gemäß der nationalen Gesetzgebung und Praxis als Lehrkräfte oder gleichwertig anerkannt sind) und Ausbildende (jede Person, die entweder in einer allgemein- oder berufsbildenden Einrichtung oder am Arbeitsplatz eine oder mehrere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Funktion der theoretischen oder praktischen Ausbildung ausübt). Dies schließt Lehrkräfte in der allgemeinen Bildung und der Hochschulbildung, Lehrkräfte und Ausbildende in der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie Fachkräfte für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, Lehrkräfte in der Erwachsenenbildung und Jugendarbeiterinnen und-arbeiter ein (1).

Einsamkeit: Der Begriff „Einsamkeit“ ist stark subjektiv geprägt. Es handelt sich um die Wahrnehmung einer Diskrepanz zwischen dem von einer Person gewünschten und dem tatsächlichen Netz von Beziehungen. Einsamkeit wird als äußerst negative Erfahrung wahrgenommen. Dabei geht es nicht nur darum, dass eine Person zu wenige soziale Kontakte hat, sondern auch um die Wahrnehmung, dass diese Beziehungen nicht zufriedenstellend sind. Mit anderen Worten bedeutet Einsamkeit nicht, dass eine Person allein ist, sondern sich einsam fühlt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Einsamkeit von der sozialen Isolation, die eine objektive Konnotation aufweist und durch das Fehlen von Beziehungen zu anderen Menschen und/oder eine sehr geringe Zahl bedeutsamer Beziehungen definiert wird (2).

Rechtebasierte Jugendperspektive (3): Durch eine rechtebasierte Jugendperspektive werden Ziele der nationalen Jugendpolitik mit den Rechten von Kindern und jungen Menschen verknüpft, wie sie etwa in internationalen Übereinkommen, Gesetzen und Vorschriften festgelegt sind. Sie sollte auf Forschung und Statistiken beruhen und auf die Schaffung von Voraussetzungen abzielen, die die Einbeziehung junger Menschen in die allgemeine Entwicklung der Gesellschaft ermöglichen, sowohl auf eigene Initiative als auch auf Initiative der Entscheidungsträger. Eine rechtebasierte Jugendperspektive kann für Entscheidungsträger als Methode zur Erlangung relevanter Kompetenzen dienen, damit sie den Perspektiven junger Menschen bei der Entscheidungsfindung Rechnung tragen können.

Soziale Dimension der nachhaltigen Entwicklung: Die nachhaltige Entwicklung wird im Allgemeinen als eine Entwicklung definiert, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können (4). Dies setzt voraus, dass die Grundbedürfnisse aller gedeckt werden und dass alle die Möglichkeit haben, ihren Wunsch nach einem besseren Leben verwirklichen zu können. Die nachhaltige Entwicklung umfasst drei Dimensionen: die wirtschaftliche, die soziale und die ökologische. Die soziale Dimension der nachhaltigen Entwicklung beruht auf den Grundwerten Gerechtigkeit und Demokratie, einschließlich der tatsächlichen Verwirklichung aller Menschenrechte – auf politischer, bürgerlicher, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Ebene – durch alle Menschen. Der Rat bekräftigte im Jahr 2021, wie wichtig es ist, die soziale Dimension der nachhaltigen Entwicklung zu stärken, um die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter, die Inklusion, die menschliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und die Gleichstellung in all ihren Formen sowie den sozialen Dialog, den Arbeitsschutz und eine menschenwürdige Arbeit zu fördern (5).


(1)  Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Aus- und Weiterbildung von Jugendbetreuerinnen und -betreuern (ABl. C 412 vom 9.12.2019, S. 12) und der Empfehlung des Rates zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 1).

(2)  Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus der Reihe „Science for policy“, Baarck, J., Balahur-Dobrescu, A., Cassio, L.G., D`hombres, B., Pasztor, Z. and Tintori, G., Loneliness in the EU – Insights from surveys and online media data (Einsamkeit in der EU – Erkenntnisse aus Umfragen und Daten zu Online-Medien), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.

(3)  Schwedische Agentur für Jugend und Zivilgesellschaft.

(4)  Vereinte Nationen, Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung mit dem Titel „Unsere gemeinsame Zukunft“ [Brundtland-Bericht], A/42/427, 1987.

(5)  Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Ein umfassendes Konzept zur Beschleunigung der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung – Ein besserer Wiederaufbau nach der COVID-19-Krise“ (Dok. 9850/21).


26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/29


Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und der Koordinierung der Standpunkte der Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen

(2023/C 185/07)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS AUF:

1.

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 4. Dezember 2000 zur Dopingbekämpfung (1),

2.

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. November 2010 über die Rolle der EU im internationalen Kampf gegen Doping (2),

3.

die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 2011 zur Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und zur Koordinierung der Standpunkte der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen (3),

4.

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Dezember 2015 zur Überarbeitung der Entschließung von 2011 zur Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und zur Koordinierung der Standpunkte der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen, wonach vorgesehen ist, dass die bei der weiteren Anwendung dieser Entschließung gewonnenen Erfahrungen bis zum 31. Dezember 2018 erneut zu überprüfen sind (4),

5.

die Entschließung von 2019 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und zur Koordinierung der Standpunkte der Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen (im Folgenden „Entschließung von 2019“) (5).

IN ANBETRACHT FOLGENDER ASPEKTE:

1.

Seit der Annahme der Entschließung von 2019 haben sich die Arbeitsmethoden und Verfahren der WADA weiterentwickelt, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Mandate der Mitglieder des Stiftungsrates. Aufgrund dieser Entwicklungen ist es an der Zeit, dass der Rat die Entschließung von 2019 aktualisiert, um klarere Leitlinien für die Kriterien und die Dauer der Mandate von Sachverständigen auf Regierungsebene festzulegen, die von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten gemeinsam benannt werden. In der Entschließung von 2019 wird nicht ausdrücklich die Dauer der Mandate der Sachverständigen auf Regierungsebene festgelegt, die die Sachverständigenvertreter ersetzen, die ihre Funktion auf Ministerebene in ihrem Mitgliedstaat aufgeben. Ferner werden in der Entschließung von 2019 die in der WADA-Satzung festgelegten Kriterien für die Mitgliedschaft im Stiftungsrat nicht berücksichtigt.

2.

Es ist wichtig, dass die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die bei der Anwendung der Entschließung von 2019 gewonnenen Erfahrungen regelmäßig überprüfen —

STELLEN FOLGENDES FEST:

1.

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, bei der Ausarbeitung, Aushandlung und Annahme unter anderem von Regelungen, Normen und Richtlinien durch die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) ihre Zuständigkeiten auszuüben und eine angemessene Rolle zu spielen.

2.

Drei Sitze im Stiftungsrat der WADA werden an Vertreter der EU-Mitgliedstaaten vergeben.

3.

Für die Mitarbeit der Vertreter der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der WADA sowie für die Koordinierung der Standpunkte der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor den Sitzungen des CAHAMA (6) und der WADA müssen praktische Modalitäten festgelegt werden. Diese praktischen Modalitäten sollten der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit entsprechen und auf die Förderung eines geschlossenen Auftretens der EU nach außen ausgerichtet sein, wobei es Überschneidungen mit der Arbeit im CAHAMA zu vermeiden gilt.

4.

Die Koordinierung der auf dem europäischen Kontinent vertretenen Standpunkte vor den WADA-Sitzungen sollte im CAHAMA erfolgen, und es sollte sichergestellt werden, dass in diesem Gremium gefasste Beschlüsse uneingeschränkt dem geltenden EU-Recht entsprechen.

5.

Es ist dringend erforderlich, gestützt auf ein politisches Mandat und angemessene Fachkenntnisse die Kontinuität und das Engagement der Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat sicherzustellen.

KOMMEN DAHER WIE FOLGT ÜBEREIN:

1.

Die EU-Mitgliedstaaten sind im WADA-Stiftungsrat auf Ministerebene vertreten, wobei die Sitze folgendermaßen verteilt werden:

Ein Sitz wird an eine Person vergeben, die in einem der Mitgliedstaaten des amtierenden Dreiervorsitzes auf Ministerebene für den Bereich Sport zuständig ist,

ein Sitz wird an eine Person vergeben, die in einem der Mitgliedstaaten des künftigen Dreiervorsitzes auf Ministerebene für den Bereich Sport zuständig ist,

ein Sitz wird von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten gemeinsam an eine Person vergeben, die auf Ministerebene für den Bereich Sport zuständig ist (im Folgenden „Sachverständiger auf Regierungsebene“).

2.

Die in Anhang I enthaltenen Regelungen für die Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat werden am 30. Juni 2023 wirksam; vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate bleiben davon unberührt.

3.

Der Vertreter des amtierenden Dreiervorsitzes im WADA-Stiftungsrat erstattet über das Ergebnis der Sitzung des WADA-Stiftungsrats auf der Tagung des Rates (Bildung, Jugend, Kultur und Sport) Bericht. Dieser Vertreter legt der Gruppe „Sport“ einen Bericht über das Ergebnis dieser Sitzung vor.

4.

Während Überschneidungen mit dem CAHAMA vermieden werden, können die Delegierten der Mitgliedstaaten in der Gruppe „Sport“ in Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Standpunkt abstimmen, sofern ein solcher gemeinsamer Standpunkt einen eindeutigen zusätzlichen Nutzen hat. Soweit die Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren, unterliegt der gemeinsame Standpunkt der Billigung durch die im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten.

5.

Jeder von EU-Mitgliedstaaten vereinbarte gemeinsame Standpunkt muss mit vereinbarten Standpunkten der EU im Einklang stehen und wird in den CAHAMA-Sitzungen vom Vorsitz vorgelegt. Die EU-Mitgliedstaaten sollten anstreben, dass dieser gemeinsame Standpunkt in dem vom CAHAMA erstellten Mandat des europäischen Kontinents berücksichtigt wird.

6.

Wortmeldungen und Abstimmungsverhalten der Vertreter der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat entsprechen dem vom CAHAMA vereinbarten Mandat des europäischen Kontinents, sofern dieser Standpunkt mit dem EU-Besitzstand im Einklang steht.

7.

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten befassen sich vor dem 31. Dezember 2025 mit den bei der Anwendung dieser Entschließung gewonnenen Erfahrungen und prüfen, ob die in dieser Entschließung festgelegte Regelung angepasst werden muss.

8.

Diese vom Rat am 15. Mai 2023 gebilligte Entschließung, einschließlich der beigefügten Regelungen über die Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat und der praktischen Regelungen für die Vorbereitung von WADA-Sitzungen zu Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Union, ersetzt die Entschließung 2019/C/ 192/01 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der WADA und zur Koordinierung der Standpunkte der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen.

(1)  ABl. C 356 vom 12.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. C 324 vom 1.12.2010, S. 18.

(3)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 7.

(4)  ABl. C 417 vom 15.12.2015. S. 45.

(5)  ABl. C 192 vom 7.6.2019, S. 1.

(6)  Der Ad-hoc-Ausschuss des Europarats für die Welt-Anti-Doping-Agentur (CAHAMA) ist ein Sachverständigengremium, das dafür zuständig ist, die Standpunkte der Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens in Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Politik zur Dopingbekämpfung zu koordinieren.


ANHANG I

Regelungen für die Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat

Die EU-Mitgliedstaaten vereinbaren folgende Vertretungsregelung:

Die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat sind Staatsangehörige unterschiedlicher EU-Mitgliedstaaten.

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN DES AMTIERENDEN UND DES KÜNFTIGEN DREIERVORSITZES:

Die Mitgliedstaaten des amtierenden Dreiervorsitzes wählen nach internen Konsultationen einen dieser Staaten als Vertreter der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat aus. Der ausgewählte Mitgliedstaat benennt gemäß seinen innerstaatlichen Verfahren einen entsprechenden Vertreter. Bei diesem Vertreter handelt es sich um die Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat auf Ministerebene für den Bereich Sport zuständig und gemäß der Satzung der WADA zur Mitgliedschaft im Stiftungsrat berechtigt ist. Der Mitgliedstaat, der ausgewählt worden ist, um einen Vertreter zu entsenden, und der Name dieses Vertreters werden dem Generalsekretariat des Rates der EU mitgeteilt.

Scheidet der Vertreter aus seinem Amt auf Ministerebene aus, so bleibt er so lange im WADA-Stiftungsrat tätig, bis das neue Benennungsverfahren abgeschlossen ist. Der Mitgliedstaat oder – falls sich der Dreiervorsitz auf einen anderen Mitgliedstaat aus seiner Mitte verständigt – dieser andere Mitgliedstaat benennt für die verbleibende Zeit der ursprünglichen dreijährigen Amtszeit im Stiftungsrat eine Ersatzperson, die berechtigt ist, die EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat zu vertreten und auf Ministerebene für Sport zuständig ist.

Der Vertreter, der aus seinem Amt auf Ministerebene ausscheidet oder nicht mehr dafür in Betracht kommt, die EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat zu vertreten, ist nicht mehr Mitglied des Stiftungsrates, und der Rücktritt erfolgt automatisch, wenn das neue Benennungsverfahren abgeschlossen ist.

Diese Regelung gilt auch für die Mitgliedstaaten des künftigen Dreiervorsitzes.

Die Amtszeit der oben genannten Vertreter beträgt drei Jahre.

Der Vertreter der Mitgliedstaaten des künftigen Dreiervorsitzes bleibt im Amt, auch nachdem dieser zum amtierenden Dreiervorsitz geworden ist, um Kontinuität und den Erhalt der dreijährigen Amtszeit zu gewährleisten.

VON DEN IM RAT VEREINIGTEN MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM BENANNTER SACHVERSTÄNDIGER AUF REGIERUNGSEBENE:

Vorschläge für einen Sachverständigenvertreter werden von den Mitgliedstaaten spätestens einen Monat vor der Tagung des Rates der EU eingereicht, auf der die Benennung erfolgen soll. Minister aus den Mitgliedstaaten des amtierenden oder des künftigen Dreiervorsitzes werden nicht vorgeschlagen. Die Vorschläge für einen Sachverständigenvertreter werden dem Generalsekretariat des Rates übermittelt.

Falls mehrere Bewerbungen um die Position des Sachverständigenvertreters vorliegen, bemüht sich der Vorsitz, zwischen den Mitgliedstaaten Einvernehmen darüber zu erzielen, dass in der Gruppe „Sport“ eine Probeabstimmung zur Benennung des Sachverständigenvertreters durchgeführt wird. Das Abstimmungsverfahren wird vom Vorsitz vorgeschlagen und auch von den Mitgliedstaaten einvernehmlich vereinbart. Bewerber um die Position eines Sachverständigenvertreters können gemäß der WADA-Satzung an den Arbeiten des Stiftungsrates teilnehmen.

Die Amtszeit des Sachverständigenvertreters beträgt drei Jahre, es sei denn, die Person scheidet in ihrem Mitgliedstaat aus ihrem Amt auf Ministerebene aus, oder die zum Zeitpunkt ihrer Benennung geltenden Zulassungsvoraussetzungen für die Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat sind während ihrer Amtszeit nicht mehr erfüllt. In diesem Fall wird ein neues Benennungsverfahren für einen neuen Dreijahreszeitraum eingeleitet. Der amtierende Sachverständigenvertreter bleibt bis zum Abschluss des neuen Benennungsverfahrens im Amt. Die Amtszeit richtet sich nach der WADA-Satzung und kann in jedem Fall höchstens zweimal verlängert werden.

Der Sachverständigenvertreter, der abgelöst wurde oder nicht mehr dafür in Betracht kommt, die EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat zu vertreten, ist nicht mehr Mitglied des Stiftungsrates, und der Rücktritt erfolgt automatisch, wenn das neue Benennungsverfahren abgeschlossen ist.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN:

Die gemäß der oben genannten Entschließung von 2019 geltenden Bestimmungen über die Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat gelten bis zum 30. Juni 2023.

BESTÄTIGUNG DURCH DIE IM RAT VEREINIGTEN MITGLIEDSTAATEN:

Der Sachverständige auf Regierungsebene und die durch den amtierenden und den künftigen Dreiervorsitz zur Benennung von Vertretern im WADA-Stiftungsrat ausgewählten Mitgliedstaaten werden von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten bestätigt.

Die Namen aller Mitglieder des WADA-Stiftungsrates, die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten sind, werden der WADA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 vom 23. Oktober 2018 (1) über das Generalsekretariat des Rates mitgeteilt.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG.


ANHANG II

Praktische Regelungen für die Vorbereitung von WADA-Sitzungen zu Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Union

Unbeschadet der Geschäftsordnung des Rates und der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über den Beschlussfassungsprozess der EU vereinbart der Rat hiermit die folgenden praktischen Regelungen, um Berechenbarkeit und Transparenz bei der Vorbereitung von Sitzungen des Ausschusses für die Koordinierung des europäischen Kontinents im Europarat (CAHAMA) und der WADA zu gewährleisten:

1.

Nach Eingang der Dokumente für die Sitzungen des WADA-Stiftungsrates stimmen sich die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat untereinander ab, um im Hinblick auf die Vorbereitung der Beratungen der Gruppe „Sport“ dem Generalsekretariat des Rates Dokumente zu übermitteln, die gegebenenfalls für die Festlegung eines möglichen Standpunkts der EU relevant sind.

2.

Vor jeder WADA-Sitzung wird die Kommission ersucht, rechtzeitig vor den Sitzungen des CAHAMA und der WADA einen Vorschlag für einen Standpunkt der EU zu Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Union mit Schwerpunkt auf dem EU-Besitzstand auszuarbeiten und dem Rat vorzulegen.

3.

Dieser Entwurf eines Standpunkts der EU wird von der Gruppe „Sport“ geprüft.

4.

Sobald sich die Gruppe „Sport“ auf einen Entwurf eines Standpunkts der EU zu Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Union geeinigt hat, wird dieser Entwurf eines Standpunkts der EU dem AStV zur Billigung vorgelegt. Der AStV kann die Angelegenheit erforderlichenfalls dem Rat zur Annahme unterbreiten.

5.

In dringenden Fällen, wenn Standpunkte kurzfristig angenommen werden müssen, kann der Vorsitz versuchen, eine Einigung im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren der stillschweigenden Zustimmung zu erzielen.

6.

Wenn der CAHAMA einen rechtswirksamen Akt zu erlassen hat, wird die Kommission ersucht, einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV zu diesem Akt zu unterbreiten.

7.

In den CAHAMA-Sitzungen wird die Kommission ersucht, den Standpunkt der EU darzulegen, soweit dies nach dem Mandat des CAHAMA zulässig ist. Andernfalls wird der Standpunkt der EU vom Vertreter des Vorsitzes vorgestellt.

8.

EU-Koordinierungssitzungen vor Ort zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission können jederzeit und bei Bedarf vom Vorsitz einberufen und geleitet werden.

9.

Diese praktischen Regelungen und die vom Rat gebilligte Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat und zur Koordinierung der Standpunkte der Mitgliedstaaten vor den Sitzungen des Stiftungsrates ersetzen die Entschließung 2019/C/ 192/01 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der WADA und zur Koordinierung der Standpunkte der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen.


26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/35


Entschließung des Rates zum europäischen Bildungsraum: Blick auf das Jahr 2025 und darüber hinaus

(2023/C 185/08)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.   

VERWEIST auf den im Anhang dieser Entschließung dargelegten politischen Hintergrund in Bezug auf den europäischen Bildungsraum;

2.   

BEKRÄFTIGT, dass der europäische Bildungsraum bis 2025 nur durch ein starkes politisches Engagement der Mitgliedstaaten realisiert werden kann, und BETONT, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission – im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und gegebenenfalls unter Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger auf nationaler und europäischer Ebene – weitere Anstrengungen unternehmen müssen, um die notwendigen Schritte zur Verwirklichung des europäischen Bildungsraums zu unternehmen;

3.   

NIMMT KENNTNIS von der Mitteilung der Kommission über den Fortschritt bei der Vollendung des Europäischen Bildungsraums (1);

4.   

UNTERSTREICHT, dass die allgemeine und berufliche Bildung in allen Kontexten, auf allen Ebenen und in allen Formen von entscheidender Bedeutung ist, um sozialen Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sicherzustellen und sie auf den grünen und den digitalen Wandel vorzubereiten und dabei zu unterstützen; BETONT, wie wichtig eine hochwertige, inklusive und Chancengleichheit gewährleistende allgemeine und berufliche Bildung und ein ebensolches lebenslanges Lernen für alle – Kinder und Erwachsene gleichermaßen – sind, insbesondere in einer Zeit, in der persönliche Entfaltung und Wohlergehen, Anpassung an die Herausforderungen einer Welt im Wandel und weiteres Engagement im Rahmen einer aktiven und verantwortungsbewussten Bürgerschaft für die Bürgerinnen und Bürger von entscheidender Bedeutung sind;

5.   

HEBT HERVOR, dass der europäische Bildungsraum von einem Konzept des lebenslangen Lernens untermauert werden sollte, das die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung auf inklusive und ganzheitliche Weise umfasst und Unterricht, Ausbildung sowie Lernen in allen Kontexten, auf allen Ebenen und in allen Formen – ob formal, nichtformal oder informell – von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung bis zur Hochschulbildung und Erwachsenenbildung umfasst;

6.   

BEKRÄFTIGT, dass die sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen EU-Initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie jenen in verwandten Politikbereichen und Sektoren – insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik, Forschung, Innovation, Umwelt und Jugend sowie in der Kultur- und der Kreativbranche – verbessert werden sollte, wobei die in den Verträgen festgelegte Rechtsgrundlage für die jeweiligen Politikbereiche uneingeschränkt zu achten ist; UNTERSTREICHT, dass bei allen EU-Initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung – insbesondere jenen, die Fähigkeiten und Kompetenzen betreffen – Koordinierung und Kohärenz erforderlich sind;

7.   

STELLT FEST, dass die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung für den sozialen Zusammenhalt und eine gut funktionierende Wirtschaftslandschaft in der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung ist, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie den Erfolg des grünen und des digitalen Wandels sicherzustellen und soziale, regionale und wirtschaftliche Ungleichheiten abzubauen; ERKENNT vor diesem Hintergrund AN, dass die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung – auch innerhalb des strategischen Rahmens – einen wichtigen Beitrag zu den einschlägigen Komponenten des Europäischen Semesters leistet;

8.   

BETONT, wie wichtig es ist, Synergien zwischen dem europäischen Bildungsraum, dem Europäischen Hochschulraum und dem Europäischen Forschungsraum zu fördern – ohne Doppelarbeit bei Ressourcen, Strukturen und Instrumenten entstehen zu lassen – und das volle Potenzial der Allianzen der Initiative „Europäische Hochschulen“ bei all ihren Aufgaben zu nutzen und in diesem Zusammenhang auch ihre Nachhaltigkeit sowie ihre Forschungs- und Innovationsdimension zu unterstützen, im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit (2);

9.   

ERKENNT AN, dass die grundlegenden und demokratischen Werte Europas derzeit infrage gestellt werden und dass die grundlose Aggression Russlands gegen die Ukraine die geopolitische Landschaft verändert hat; IST SICH EINIG, dass gemeinsame Anstrengungen und transnationale Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung nicht nur die Reaktion der Union und der Mitgliedstaaten auf die Bedürfnisse, die infolge der Aggression entstanden sind, erleichtern und stärken, sondern auch dazu beitragen, unsere zentralen Werte und Grundsätze im Bildungsbereich wie Inklusion, Chancengleichheit, akademische Freiheit und institutionelle Autonomie sowie unsere gemeinsamen Werte und unsere Einheit in der Union zu stärken;

10.   

HEBT HERVOR, dass die Ermittlung und Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die Lern- und Lehrmobilität für die vollständige Verwirklichung eines europäischen Bildungsraums und die Schaffung eines resilienten, sicheren, nachhaltigen und wohlhabenden Europas von entscheidender Bedeutung ist; transnationale Zusammenarbeit stärkt Inklusivität, Chancengleichheit, Exzellenz, Vielfalt, Attraktivität und weltweite Wettbewerbsfähigkeit in der europäischen allgemeinen und beruflichen Bildung; IST SICH daher EINIG, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um die automatische gegenseitige Anerkennung in der allgemeinen und beruflichen Bildung Wirklichkeit werden zu lassen; IST SICH ferner EINIG, dass Möglichkeiten für die Mobilität von Lernenden und Lehrkräften sowie für die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen in Europa und darüber hinaus gefördert werden sollten;

11.   

WÜRDIGT, dass seit 2017 Fortschritte bei der Schaffung des europäischen Bildungsraums erzielt worden sind und dass in der gesamten EU ein breites Spektrum von Maßnahmen zur Verwirklichung der im strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (2021-2030) festgelegten strategischen Prioritäten umgesetzt worden ist. Durch verschiedene Initiativen, Zusammenarbeit und gemeinsame Gestaltung wird der europäische Bildungsraum schrittweise gestaltet;

12.   

IST SICH EINIG, dass die Konzentration auf die Umsetzung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene im Kontext des strategischen Rahmens im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten auf jeder Ebene sowie eine robuste Überwachung innerhalb der bestehenden Strukturen und unter gebührender Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands für den verbleibenden Zeitraum des ersten Zyklus bis 2025 von entscheidender Bedeutung sein werden;

13.   

UNTERSTREICHT, dass die fünf im strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (2021-2030) festgelegten strategischen Prioritäten die Grundlage für die Arbeit und die Fortsetzung der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung, auch im Hinblick auf die Verwirklichung des europäischen Bildungsraums, bilden; IST SICH EINIG, dass die fünf strategischen Prioritäten im Mittelpunkt der laufenden Halbzeitüberprüfung und des vollständigen Berichts über den europäischen Bildungsraum, der 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden soll, stehen sollten, und dass damit auch eine ausführlichere Analyse der nachstehend aufgeführten spezifischen Bereiche einhergehen sollte;

14.   

ERKENNT AN, dass die Weiterverfolgung der Zielvorgaben auf EU-Ebene positive Trends bei mehreren seit Langem bestehenden Indikatoren erkennen lässt, wie etwa eine höhere Teilnahme an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, eine Verringerung der Schulabbrecherquote und einen höheren Anteil junger Menschen mit Hochschulabschluss; es wird jedoch auch deutlich, dass noch viele Herausforderungen bestehen, insbesondere die Auswirkungen des sozioökonomischen Status auf den Bildungserfolg und das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler; IST SICH daher EINIG, dass zur Verwirklichung eines europäischen Bildungsraums bis 2025 besonderes Augenmerk auf Folgendes gelegt werden sollte:

Verbesserung der Chancengleichheit, der Inklusion sowie des Erfolgs für alle in der allgemeinen und beruflichen Bildung und beim Erwerb von Schlüsselkompetenzen, einschließlich Grundfertigkeiten, um die vollständige persönliche, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entfaltung aller europäischen Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen;

Aufwertung des Lehrberufs und Bekämpfung des Lehrkräftemangels; Förderung der beruflichen Entwicklung, der Mobilitätsmöglichkeiten, der Arbeitsbedingungen und des Wohlergehens von Lehrkräften als Schlüsselfaktoren für die Steigerung der Attraktivität des Berufs;

Beseitigung der verbleibenden Mobilitätshindernisse bei gleichzeitiger Förderung einer inklusiven, nachhaltigen und ausgewogenen Mobilität in der EU, auch durch die Verwirklichung einer automatischen gegenseitigen Anerkennung in der allgemeinen und beruflichen Bildung (3);

Förderung des lebenslangen Lernens, einschließlich Erwachsenenbildung, Weiterqualifizierung und Umschulung, mit besonderem Schwerpunkt auf Fähigkeiten und Kompetenzen für den grünen und den digitalen Wandel;

15.   

WIRD den strategischen Rahmen PRÜFEN und eine Überarbeitung der prioritären Bereiche sowie sonstige notwendige Anpassungen für den zweiten Zyklus bis 2030 in Betracht ziehen;

16.   

UNTERSTREICHT, dass der erfolgreiche Einsatz der offenen Koordinierungsmethode, die auf gegenseitigem Lernen, dem Austausch bewährter Verfahren sowie dem Einsatz und gegebenenfalls der Verbesserung gemeinsamer Referenzinstrumente wie DigComp und GreenComp beruht, für die Verwirklichung des europäischen Bildungsraums von entscheidender Bedeutung ist;

17.   

ERKENNT AN, dass das Lernlabor für Investitionen in hochwertige allgemeine und berufliche Bildung für die Mitgliedstaaten ein nützliches Instrument sein kann, das auf freiwilliger Basis genutzt werden kann, um strategische Prioritäten zu verwirklichen, indem Forschungsarbeiten und Beispiele bewährter Verfahren für wirksame Investitionen und politische Maßnahmen bereitgestellt werden und zugleich eine faktengestützte Politikgestaltung gefördert wird;

18.   

ERKENNT AN, dass eine reformierte Governance und eine verstärkte Zusammenarbeit auf EU-Ebene den Mitgliedstaaten dabei helfen können, neue Herausforderungen zu bewältigen und enger zusammenzuarbeiten, um den europäischen Bildungsraum zu verwirklichen; ERKENNT ferner die Fortschritte AN, die bei der Stärkung der Hochrangigen Gruppe für allgemeine und berufliche Bildung durch eine Neufestlegung ihrer Rolle und die Einführung des Koordinierungsausschusses erzielt wurden; WÜRDIGT, dass sich die neue Governance-Struktur in Krisen wie COVID-19 und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine als effizient und nützlich erwiesen hat;

19.   

IST SICH jedoch EINIG, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um eine bessere Verbreitung der Ergebnisse sowie einen besseren Informations- und Wissensaustausch zwischen den Arbeitsgruppen des strategischen Rahmens, den Gremien der Generaldirektoren und der Hochrangigen Gruppe für allgemeine und berufliche Bildung zu ermöglichen und so Synergien zwischen der fachlichen und der politischen Ebene zu gewährleisten und größtmöglichen Nutzen aus der europäischen Zusammenarbeit zu ziehen;

20.   

UNTERSTREICHT die Notwendigkeit eines verstärkten und zielgerichteten Dialogs zwischen dem Ausschuss für Bildungsfragen und dem Beschäftigungsausschuss sowie gegebenenfalls anderen am Prozess des Europäischen Semesters beteiligten Parteien;

21.   

ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Bemühungen um die gemeinsame Schaffung des europäischen Bildungsraums zu verstärken, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Interessenträgern auf nationaler und europäischer Ebene, einschließlich Anbietern und Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, Forschenden, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft; IST SICH EINIG, dass die Hochrangige Gruppe in diesem Zusammenhang die erzielten Fortschritte, die verbleibenden Herausforderungen und die künftigen Entwicklungen weiter erörtern und den Abschlussbericht über den europäischen Bildungsraum im Jahr 2025 prüfen sollte; RUFT den Koordinierungsausschuss der Hochrangigen Gruppe ferner AUF, die Ausarbeitung einer politischen Agenda im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung für einen Zeitraum von achtzehn Monaten, die von der Hochrangigen Gruppe für allgemeine und berufliche Bildung zu billigen und dem Rat zu übermitteln ist, zu koordinieren;

22.   

ERSUCHT die Kommission, die Ausarbeitung und zeitnahe Vorlage eines Vorschlags für ein Europäisches Jahr der Lehrkräfte in Betracht zu ziehen;

23.   

FORDERT die Kommission NACHDRÜCKLICH AUF, bei der Unterstützung des Prozesses der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2023 und der Abfassung des vollständigen Berichts über den europäischen Bildungsraum bis 2025 – einschließlich der vorbereitenden Arbeit, die zu einer möglichen Überarbeitung der Zielvorgaben auf EU-Ebene durch den Rat für den zweiten Zyklus bis 2030 führen könnte – weiter auf den Leitlinien des Rates und früheren Schlussfolgerungen und Entschließungen des Rates zum europäischen Bildungsraum als Grundlage für ihre Arbeit aufzubauen;

24.   

RUFT die Kommission AUF, die Arbeit an Vorschlägen für mögliche Indikatoren oder Zielvorgaben auf EU-Ebene in den Bereichen Inklusion und Chancengleichheit, Lehrberuf sowie Lernen für Nachhaltigkeit mithilfe der Expertenmeinung der Ständigen Gruppe „Indikatoren und Benchmarks“ fortzusetzen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten;

25.   

ERWARTET, dass die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Rat weitere Anstrengungen im Einklang mit den vom Rat vereinbarten strategischen Prioritäten unternimmt, die die allgemeine und berufliche Bildung in allen Zusammenhängen, auf allen Ebenen und in allen Formen abdecken.


(1)  COM(2022) 700 final.

(2)  ABl. C 160 vom 13.4.2022, S. 1.

(3)  Im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1).


ANHANG

Politischer Hintergrund

Rat der Europäischen Union

1.

Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Eine Vision für einen europäischen Bildungsraum entwickeln“, ABl. C 195 vom 7.6.2018, S. 7.

2.

Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland, ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1.

3.

Entschließung des Rates zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, ABl. C 389 vom 18.11.2019, S. 1.

4.

Entschließung des Rates zur allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des Europäischen Semesters: Gewährleistung fundierter Diskussionen über Reformen und Investitionen, ABl. C 64 vom 27.2.2020, S. 1.

5.

Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030), ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1.

6.

Entschließung des Rates über die Governance-Struktur des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030), ABl. C 497 vom 10.12.2021, S. 1.

7.

Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit, ABl. C 160 vom 13.4.2022, S. 1.

Europäische Kommission

8.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020) 625 final).

9.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Fortschritt bei der Vollendung des Europäischen Bildungsraums (COM(2022) 700 final).

26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/39


SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZU GEFÄHRDETEN UND VERTRIEBENEN KÜNSTLERINNEN UND KÜNSTLERN

(2023/C 185/09)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

IN ANERKENNUNG

1.

der Bedeutung der in globalen (1) und regionalen (2) Menschenrechtsinstrumenten verankerten kreativen und kulturellen Rechte für die Wahrung der Menschenwürde, der kulturellen Vielfalt, des Pluralismus, der Demokratie und des Eigenwerts der Kultur;

2.

der Arbeit internationaler Organisationen zur Freiheit des künstlerischen Ausdrucks wie der UNESCO – in deren Übereinkommen von 2005 die Notwendigkeit anerkannt wird, Maßnahmen zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu ergreifen, insbesondere in Situationen, in denen sie in ihrer Existenz oder durch schwere Beeinträchtigungen (3) bedroht sein könnten – und des Europarats (4), insbesondere mit Blick auf sein Manifest zur Freiheit der Meinungsäußerung in Kunst und Kultur im Digitalzeitalter;

3.

der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2022 und vom 9. Februar 2023, in denen er erneut deutlich gemacht hat, dass er den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entschieden verurteilt, und die uneingeschränkte Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt (5), ebenso wie die Zusage, die Unterstützung für Vertriebene zu erhöhen (6);

4.

der Entschließung des Europäischen Parlaments zur kulturellen Solidarität mit der Ukraine, in der es den Künstlerinnen und Künstlern seine aufrichtige Solidarität bekundet (7), da Kunst und Kultur eine grundlegende Funktion beim geistigen und moralischen Wiederaufbau der Ukraine zukommen wird, und insbesondere das Handeln der ukrainischen Kunst- und Kulturschaffenden begrüßt, die sich der russischen Invasion widersetzen, indem sie ihr Schaffen fortsetzen (8);

5.

des EU-Arbeitsplans für Kultur 2023-2026 (9), der mehrere Maßnahmen (10) zum Thema gefährdete und vertriebene Künstler (11) enthält;

IN ERWÄGUNG DES FOLGENDEN:

6.

Weltweit spielen Künstlerinnen und Künstler eine wichtige Rolle für das Leben, die Entwicklung und die Resilienz einer Gesellschaft sowie Einzelner, und sie sollten in der Lage sein, dies unter Wahrung ihrer Kreativität und ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung zu tun;

7.

Künstlerinnen und Künstlern sollte daher im Einklang mit den geltenden Vorschriften Schutz vor Drohungen und Verstößen jeglicher Art und Form gewährt werden, die sie aufgrund ihrer künstlerischen Tätigkeit in Gefahr bringen;

8.

Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine ist auch ein Angriff auf die kulturelle Identität der Ukraine, und die kulturelle Dimension spielt bei den verschiedenen Formen der Unterstützung der Ukraine eine wichtige Rolle –

BETONT

9.

den Mut und die Entschlossenheit aller Künstler und Künstlerinnen, insbesondere letzterer, die ihre Stimmen erheben, indem sie die Wirkmacht der Kultur nutzen, um sich für gerechte und friedliche Gesellschaften, Freiheit und Demokratie sowie gegen Krieg, Verfolgung und Intoleranz einzusetzen;

10.

die wichtige Rolle, die im Exil lebende Künstlerinnen und Künstler in der Vergangenheit gespielt haben und auch heute dabei spielen, Frieden, gegenseitiges Verständnis, Freiheit, Demokratie und kulturelle Vielfalt zu fördern, und wie wichtig es ist, gefährdeten und vertriebenen Künstlerinnen und Künstlern die Gelegenheit zu geben, ihre künstlerische Arbeit fortzusetzen und Zeugen der laufenden Ereignisse zu bleiben;

11.

dass Künstlerinnen und Künstler ihre künstlerische Arbeit in Ländern überall auf der Welt, in denen demokratische Werte unterdrückt werden oder verboten sind, nicht mehr in Sicherheit fortsetzen können; darunter russische und belarussische Künstlerinnen und Künstler, die dem Regime kritisch gegenüberstehen und daher besonders bedroht und verfolgt werden;

12.

dass Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine eine massive Vertreibung ukrainischer Bürgerinnen und Bürger sowie eine humanitäre Krise ausgelöst hat, wie Europa sie seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr erlebt hat, und die enormen Auswirkungen – auch auf Künstlerinnen und Künstler und ihre Meinungsfreiheit – deutlich gemacht haben, dass Europa darauf vorbereitet sein muss, gefährdeten und vertriebenen Künstlerinnen und Künstlern sowohl kurz- als auch langfristig durch geeignete institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen Unterstützung anzubieten;

BEGRÜẞT

13.

die Maßnahmen, die die EU und ihre Mitgliedstaaten ergriffen haben, um Künstlerinnen und Künstlern, einschließlich Kunststudierenden, sowie unabhängigen Journalistinnen und Journalisten (12) auf der Flucht vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine einen sicheren Zufluchtsort (13) zu geben, ebenso wie die Initiativen, die im Rahmen des Programms Kreatives Europa (14) zur Unterstützung vom Krieg betroffener ukrainischer Künstlerinnen und Künstler sowie des Programms Erasmus+ zur Unterstützung ukrainischer Kunststudierender eingeleitet wurden;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, AUF DEN GEEIGNETEN EBENEN UND DURCH GEEIGNETE INSTITUTIONELLE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN,

14.

zu erwägen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Kapazitäten auszubauen, gefährdeten und vertriebenen Künstlerinnen und Künstlern aus verschiedenen Teilen der Welt sichere Zufluchtsorte und „Städte der Zuflucht“ (15) anzubieten, und einen Beitrag zur Vernetzung dieser Künstlerinnen und Künstler zu leisten;

15.

gegebenenfalls zu erwägen, regelmäßige Residenzaufenthalte von Künstlerinnen und Künstlern in „Notfall-Residenzen“ umzuwandeln, wobei den Bedürfnissen gefährdeter und vertriebener Künstlerinnen und Künstler – einschließlich jener, die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine entstanden sind – Rechnung zu tragen ist;

16.

zu erwägen, bei der Aufnahme gefährdeter und vertriebener Künstlerinnen und Künstler und ihrer Familien einen langfristigen und ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, bei dem der akuten Bedarf nach einem sicheren Zufluchtsort durch Möglichkeiten ergänzt wird, Teil der Gemeinschaft und des kulturellen Lebens vor Ort zu werden und künstlerisch aktiv und gehört zu bleiben, sowie das Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes zu fördern;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION UND DEN HOHEN VERTRETER DER UNION FÜR AUẞEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (16), IN IHREN JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHEN UND AUF DEN GEEIGNETEN EBENEN,

17.

den Dialog mit den ukrainischen Partnern über Möglichkeiten zur weiteren Unterstützung der ukrainischen Kultur- und Kreativbranche fortzusetzen und sich – unter uneingeschränkter Achtung der Autonomie und Vielfalt des Kultursektors – für die Förderung der ukrainischen Kultur in der EU unter Beteiligung ukrainischer Künstlerinnen und Künstler und Kulturorganisationen einzusetzen;

18.

über alle relevanten Kanäle Maßnahmen zu ergreifen, um die künstlerische Freiheit und die Rechte von Künstlerinnen und Künstlern, einschließlich des Rechts, ohne Zensur oder Einschüchterung tätig zu sein, weltweit zu wahren und zu schützen;

19.

Künstlerinnen und Künstler in der EU, die durch die Folgen repressiver Regime bzw. ihre Opposition gegen diese oder durch Krieg, insbesondere Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, gefährdet sind und vertrieben wurden, weiter zu unterstützen;

20.

im Vorfeld der regelmäßigen Berichte über das UNESCO-Übereinkommen von 2005 (17) Akteure zu konsultieren, die sich dafür einsetzen, Zufluchtsorte für gefährdete und vertriebene Künstlerinnen und Künstler bereitzustellen, und die Frage sicherer Zufluchtsorte für gefährdete und vertriebene Künstlerinnen und Künstler gegebenenfalls in diese Berichte aufzunehmen;

ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DEN HOHEN VERTRETER DER UNION FÜR AUẞEN- UND SICHERHEITSPOLITIK,

21.

einen umfassenden Überblick mit aktuellen Informationen über die bilaterale Unterstützung der EU und der Mitgliedstaaten für die Ukraine im Bereich der Kultur- und Kreativbranche, einschließlich gefährdeter und vertriebener ukrainischer Künstlerinnen und Künstler, bereitzustellen;

22.

zur Vernetzung und zum Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten und nichtstaatlichen Akteuren, die gefährdete und vertriebene Künstlerinnen und Künstler unterstützen, beizutragen;

23.

die sektorübergreifende transnationale politische Zusammenarbeit im Bereich der künstlerischen Freiheit, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen für gefährdete und vertriebene Künstlerinnen und Künstler, zu unterstützen und dabei die Erfahrungen zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit dem vom Programm Kreatives Europa ausgehenden Aufruf zur Unterstützung ukrainischer Vertriebener sowie der ukrainischen Kultur- und Kreativbranche gemacht wurden.

(1)  Unter anderem in Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, deren 75. Jahrestag wir 2023 begehen, oder in Artikel 15 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

(2)  Unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(3)  UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

(4)  Gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat der Europarat z. B. einen Bericht über die künstlerische Freiheit veröffentlicht und das Manifest zur Freiheit der Meinungsäußerung in Kunst und Kultur im Digitalzeitalter ins Leben gerufen, in dem unter anderem festgestellt wird, dass Beschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung und der künstlerischen Freiheit Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft haben, indem sie sie ihres Pluralismus und der Vitalität des demokratischen Prozesses berauben.

(5)  Dok. EUCO 34/22.

(6)  Dok. EUCO 1/23.

(7)  Zur Definition des Begriffs „Künstler/in“ siehe Anhang II.

(8)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2022 zur Solidarität mit der Ukraine im Kulturbereich und zum gemeinsamen Soforthilfemechanismus für die Erholung der Kultur in Europa (2022/2759(RSP)).

(9)  Entschließung des Rates zum Arbeitsplan für Kultur 2023-2026 – Abl. C 466 vom 7.12.2022, S. 1.

(10)  D. h. zur künstlerischen Freiheit, zum Erhalt des Kulturerbes und zur Stärkung der lokalen Kultur- und Kreativwirtschaft in der Ukraine sowie zur Rolle der Kultur und der Kulturschaffenden bei der Förderung und Verteidigung von Demokratie und Menschenrechten in fragilen Kontexten.

(11)  Zur Definition des Begriffs „gefährdeter Künstler/gefährdete Künstlerin“ siehe Anhang II.

(12)  Siehe beispielsweise die Schlussfolgerungen des Rates (2022/C 245/04) zum Thema „Schutz und Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten und anderer Medienschaffender“, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert werden, unabhängige und im Exil lebende Journalistinnen und Journalisten und Medienschaffende aus Ländern wie der Ukraine, Belarus und der Russischen Föderation zu unterstützen.

(13)  Zur Definition des Begriffs „sicherer Zufluchtsort“ siehe Anhang II.

(14)  Europäische Kommission, Unterstützung ukrainischer Künstlerinnen und Künstler, Kultur- und Kreativschaffender und -organisationen.

(15)  Zur Definition des Begriffs „Städte der Zuflucht“ siehe Anhang II.

(16)  Unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gemäß Artikel 5 EUV.

(17)  UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, Artikel 9.


ANHANG I

Quellen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union. (2000/C 364/01)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäischer Aktionsplan für Demokratie. (COM/2020/790 final)

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Europarat, Sammlung Europäischer Verträge, Nr. 005, 1950

Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Schutz und Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten und anderer Medienschaffender“, Abl. C 245 vom 28.6.2022, S. 5

Entschließung des Rates zum EU-Arbeitsplan für Kultur 2023-2026 – Abl. C 466 vom 7.12.2022, S. 1

Erklärung der Kulturministerkonferenz des Europarats zum Thema „Unsere Zukunft schaffen: Kreativität und Kulturerbe als strategische Ressourcen für ein vielfältiges und demokratisches Europa“, 1. April 2022

Erklärung der europäischen Ministerinnen und Minister für Kultur und Medien, Tagung in Angers, 2022

Europäische Kommission, EU unterstützt Ukraine durch Kultur, 2022

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2022, EUCO 34/22

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Februar 2023, EUCO 1/23

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. März 2023, EUCO 4/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2022 zur Solidarität mit der Ukraine im Kulturbereich und zum gemeinsamen Soforthilfemechanismus für die Erholung der Kultur in Europa (2022/2759(RSP))

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2022 zur Umsetzung der neuen europäischen Agenda für Kultur und der Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen (2022/2047(INI))

Internationales Netzwerk Städte der Zuflucht (International Cities of Refuge Network, ICORN), What is ICORN, 2023. Link: https://icorn.org/what-icorn (zuletzt abgerufen am 20. März 2023)

OECD, Policy Responses on the Impacts of the War in Ukraine (Politische Reaktionen auf die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine), 2022

Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34).

Lenkungsausschuss für Kultur, Kulturerbe und Landschaft (Steering Committee for Culture, Heritage and Landscape, CDCPP), Jaroslav Andel, Giuliana De Francesco, Kata Krasznahorkai, Mary Ann DeVlieg, Sara Whyatt, mit Unterstützung von Levan Kharatishvili, Manifest zur Freiheit der Meinungsäußerung in Kunst und Kultur im Digitalzeitalter, 2020

Lenkungsausschuss für Kultur, Kulturerbe und Landschaft (CDCPP), Free to Create: Bericht über künstlerische Freiheit in EuropaBericht des Europarats über die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks,, 2023

UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, 2015.

UNHCR, Ukraine Refugee Situation (Ukraine: Flüchtlingssituation), Stand Dezember 2022

Generalversammlung der Vereinten Nationen, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, A/RES/2200, 1966

Generalversammlung der Vereinten Nationen, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR). Resolution 217 A(III) der VN-Generalversammlung, 1948


ANHANG II

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Schlussfolgerungen des Rates gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Künstler/in: Der Begriff „Künstler/in“ ist im weiteren Sinne zu verstehen und umfasst auch alle Fachkräfte des Kultur- und Kreativsektors nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013.

Sicherer Zufluchtsort: Ein „sicherer Zufluchtsort“ gibt Künstlerinnen und Künstlern, die in ihren Heimatländern gefährdet sind, eine Gelegenheit, für begrenzte Zeit an einem anderen Ort Schutz zu finden und, wenn sie es wünschen, künstlerisch aktiv zu bleiben.

Gefährdete Künstlerinnen und Künstler: Künstlerinnen und Künstler, die durch bewaffnete Konflikte, Verfolgung oder Unterdrückung bedroht sind.

„Notfall-Residenz“: Ein Ort für die vorübergehende Umsiedlung eines gefährdeten Künstlers/einer gefährdeten Künstlerin, der ihnen eine Unterkunft und die Gelegenheit bietet, ihre Arbeit an einem sicheren Ort fortzusetzen. Eine „Notfall-Residenz“ kann im Rahmen bereits bestehender Künstler-Residenzprogramme oder dadurch geschaffen werden, dass neue Künstler-Residenzprogramme speziell für den Zweck eingerichtet werden, vor bewaffneten Konflikten fliehende, vertriebene Künstlerinnen und Künstler zu unterstützen.

„Städte der Zuflucht“: Nach dem Internationalen Netzwerk Städte der Zuflucht (International Cities of Refuge Network, ICORN) sind „Städte der Zuflucht“ Städte oder Regionen, die gefährdeten Schriftstellerinnen und Schriftstellern, Künstlerinnen und Künstlern Schutz gewähren und damit die Freiheit der Meinungsäußerung fördern, demokratische Werte verteidigen und sich für internationale Solidarität einsetzen. ICORN-Mitgliedsstädte bieten jenen, die als direkte Folge ihrer künstlerischen Arbeit in Gefahr sind, langfristig, aber zeitlich begrenzt eine Unterkunft (1).


(1)  Internationales Netzwerk Städte der Zuflucht (International Cities of Refuge Network).


26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/44


Schlussfolgerungen des Rates zu weiteren Schritten zur Verwirklichung der automatischen gegenseitigen Anerkennung in der allgemeinen und beruflichen Bildung

(2023/C 185/10)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

BEKRÄFTIGT sein starkes politisches Engagement, den Europäischen Bildungsraum bis 2025 zu verwirklichen, und WEIST auf den im Anhang aufgeführten politischen Hintergrund HIN;

HEBT FOLGENDES HERVOR:

1.   

Das vom Europarat und von der UNESCO ausgearbeitete Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen) von 1997 und seine Folgetexte bieten einen Rechtsrahmen für die Anerkennung von Hochschulqualifikationen und Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, die zum Hochschulstudium berechtigen. Im Bereich der Berufsbildung haben sich die Mitgliedstaaten dem Kopenhagen-Prozess für verstärkte Zusammenarbeit verpflichtet, durch den gegenseitiges Vertrauen, Transparenz und die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen gefördert werden.

2.   

Ausgehend von diesem Rechtsrahmen sind in der Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (1) ehrgeizige und klar definierte Zielsetzungen für die Mitgliedstaaten festgelegt, die bis 2025 erreicht werden sollen. Insbesondere hat der Rat den Mitgliedstaaten empfohlen,

die erforderlichen Schritte zu veranlassen, um die automatische gegenseitige Anerkennung von Hochschulqualifikationen und Ergebnissen von Lernzeiten im Ausland auf Ebene der Hochschulbildung zu verwirklichen;

substanzielle Fortschritte bei der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, die zum Hochschulstudium berechtigen, sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II zu erzielen.

3.   

Die Bestimmungen der Begriffe „automatische gegenseitige Anerkennung einer Qualifikation“ und „automatische gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse einer Lernzeit im Ausland“, sowohl auf Ebene der Hochschulbildung als auch im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, finden sich im Anhang der Empfehlung von 2018 und sind auf die vorliegenden Schlussfolgerungen des Rates in vollem Umfang anwendbar;

STELLT FOLGENDES FEST:

1.   

Es ist unmöglich, einen echten Europäischen Bildungsraum zu verwirklichen, ohne festzustellen, dass die automatische gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Ergebnissen von Lernzeiten im Ausland einer der grundlegenden Bausteine für die Förderung der Lernmobilität darstellt. Erfolgt die Anerkennung nicht automatisch, so kann dies für Einrichtungen, Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung sowie Lernende gleichermaßen zu Verwaltungsaufwand führen, wodurch der gleichberechtigte Zugang zu gerechter und hochwertiger allgemeiner und beruflicher Bildung während des gesamten Lebens beeinträchtigt und die Mobilität sowie der Erwerb bereichsübergreifender Fertigkeiten und Kompetenzen, die für die persönliche, bürgerschaftliche und berufliche Entwicklung und für bessere Beschäftigungsfähigkeit erforderlich sind, behindert werden. Um den Wettbewerbsvorteil der Europäischen Union zu erhalten und auszubauen, ist es unabdingbar, das Potenzial des Europäischen Bildungsraums in vollem Umfang zu erschließen, sodass Lernende alle Möglichkeiten der allgemeinen und beruflichen Bildung in der gesamten EU optimal nutzen können.

2.   

Maßnahmen zur Förderung von Transparenz und damit zur Stärkung von Vertrauen sind von entscheidender Bedeutung, um die automatische gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Ergebnissen von Lernzeiten im Ausland auf Ebene der Hochschulbildung und im Bereich der (allgemeinen und beruflichen Bildung der) Sekundarstufe II zu fördern. Die erfolgreiche Umsetzung der automatischen gegenseitigen Anerkennung setzt voraus, dass die Fortschritte hin zu mehr Transparenz und Vertrauen, die im Europäischen Bildungsraum und im Europäischen Hochschulraum erzielt worden sind, beschleunigt und erhalten werden.

3.   

Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission haben erfolgreich zusammengearbeitet und eine Reihe von Instrumenten bereitgestellt, und im Bologna-Prozess sind wichtige Schritte unternommen worden, um den Mitgliedstaaten ein Instrumentarium an die Hand zu geben, mit dem die automatische gegenseitige Anerkennung auf Ebene der Hochschulbildung in die Praxis umgesetzt werden kann. Zu diesen Instrumenten gehören unter anderem die Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG), der Diplomzusatz, das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR), die dreigliedrige Struktur der Hochschulbildung und das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS).

4.   

Auch im Bereich der beruflichen Bildung sind wichtige Schritte unternommen worden, unter anderem im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses und insbesondere durch den Europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET).

5.   

Das Netz der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC) ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen in Europa, insbesondere auf Ebene der Hochschulbildung, da die NARIC eine wichtige Quelle von Wissen, Informationen und bewährten Verfahren für alle mit der automatischen gegenseitigen Anerkennung befassten Akteure darstellen.

6.   

Bilaterale, multilaterale und regionale Übereinkünfte über die automatische gegenseitige Anerkennung in der EU können Vertrauen und Transparenz fördern, die automatische gegenseitige Anerkennung unterstützen und Anregungen für eine umfassendere europäische Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlung von 2018 geben;

BEGRÜẞT den Bericht der Kommission an den Rat über die Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland vom 23. Februar 2023 (2) und VERWEIST insbesondere auf Folgendes:

1.   

Auch wenn die automatische gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen nicht gleichzusetzen ist mit einer automatischen Zulassung zu weiterführenden Studien, bestehen nach wie vor Herausforderungen in Bezug auf die Unterscheidung zwischen der Berechtigung zur Bewerbung für ein weiterführendes Studium (d. h. der Anerkennung) und der Zulassung zu einem konkreten Studiengang. Im Bericht der Kommission wird ferner darauf hingewiesen, dass es auf institutioneller Ebene mehrere Gründe für diese Herausforderungen geben kann, unter anderem, dass das Konzept der automatischen gegenseitigen Anerkennung häufig missverstanden wird und dass Anerkennung und Zulassung oft miteinander verknüpft sind, was gelegentlich zu Unstimmigkeiten bei der Entscheidungsfindung führt. Wenn kohärente Ansätze für die automatische gegenseitige Anerkennung fehlen, kann dies zu verschiedenartigen und komplexen Verfahren führen und so die reibungslose, faire und transparente automatische Anerkennung von Qualifikationen untergraben.

2.   

Von nationalen Stellen bereitgestellte Leitlinien und systematische Schulungs- und Informationsregelungen gibt es nach wie vor eher selten, was teilweise auf begrenzte nationale Ressourcen zur Unterstützung der Umsetzung der automatischen gegenseitigen Anerkennung und der NARIC zurückzuführen ist. Zudem geht aus dem Bericht der Kommission hervor, dass bei der systematischen Überwachung der Anerkennungsverfahren in der allgemeinen und beruflichen Bildung Verbesserungsbedarf besteht.

3.   

Die automatische gegenseitige Anerkennung ist auf Ebene der Hochschulbildung nach wie vor weiter fortgeschritten als im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, was vor allem auf den von den Bologna-Instrumenten bereitgestellten Rahmen zurückzuführen ist. Diese Instrumente werden jedoch nicht einheitlich angewandt, beispielsweise bei der Nutzung der Informationen, die von im EQAR eingetragenen Qualitätssicherungseinrichtungen bereitgestellt werden, sowie der Verwendung des Diplomzusatzes, unter anderem über die Europass-Plattform.

4.   

Es gibt nach wie vor Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der automatischen gegenseitigen Anerkennung für Studierende auf Ebene der Hochschulbildung nach Lernzeiten im Ausland, was zum Teil auf das Fehlen von Informationen und die zögerliche Nutzung des ECTS-Leitfadens von 2015 zurückzuführen ist. Verwaltungshemmnisse und Auffassungsunterschiede in Bezug auf die Qualität auf Fakultätsebene führen zu weiteren Komplikationen. Wenngleich sich Hochschuleinrichtungen im Rahmen des Programms Erasmus+ verpflichtet haben, die während einer Mobilitätsperiode erworbenen Leistungspunkte vollständig und automatisch anzuerkennen, ist dies bei Weitem noch nicht selbstverständlich.

5.   

Bei der Anerkennung von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Qualifikation ausgestellt wurde, zum Hochschulstudium berechtigen, bestehen nach wie vor Herausforderungen bezüglich der Berechtigung zum Hochschulstudium in anderen Mitgliedstaaten. Dafür gibt es mehrere Gründe, unter anderem die Vielfalt der verwendeten Verfahren und beteiligten Akteure sowie die zögerliche Nutzung der verfügbaren Instrumente.

6.   

In ähnlicher Weise besteht nach wie vor Verbesserungsbedarf bei der automatischen gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland für Lernende in der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II. Die Vielfalt der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU ist eine Stärke, kann jedoch in diesem Zusammenhang eine Herausforderung darstellen. Die Anerkennung der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland ist ein komplexes Thema, beispielsweise aufgrund dieser Vielfalt, der unterschiedlichen Anerkennungsverfahren und des Fehlens gemeinsamer Rahmen auf der entsprechenden Ebene in den Mitgliedstaaten;

IST SICH IN FOLGENDEM EINIG:

1.   

Wenngleich Fortschritte erzielt worden sind, bedeutet das Fehlen einer automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Ergebnissen von Lernzeiten im Ausland nach wie vor ein Hemmnis für die Lernmobilität in der EU.

2.   

Die Motivation, ein solides Fundament für die automatische gegenseitige Anerkennung in der EU auf Vertrauensbasis zu schaffen, ist nach wie vor hoch. Die automatische gegenseitige Anerkennung erhöht die Attraktivität der europäischen Lernmobilität, stärkt die Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und fördert ihre Internationalisierung. Zudem führt sie zu einer Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung, dem Erwerb bereichsübergreifender Fertigkeiten und Kompetenzen und besseren Arbeitsmarktoptionen. Lernzeiten im Ausland haben das Potenzial, jungen Menschen positive, lebensverändernde Erfahrungen zu ermöglichen, und sie können zu weiterer Mobilität im späteren Leben führen. Sie können zur Entwicklung von Kernkompetenzen wie Mehrsprachigkeit, Bürgersinn und Kulturbewusstsein beitragen.

3.   

Es ist unerlässlich, dass alle relevanten Akteure größere Anstrengungen unternehmen, um der Empfehlung von 2018 nachzukommen und bis 2025 alle notwendigen Schritte zu veranlassen. Vor allem setzt die automatische gegenseitige Anerkennung voraus, dass die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um gegenseitiges Vertrauen und Transparenz zu fördern.

4.   

Gegenseitiges Vertrauen und Transparenz für die Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung aufzubauen und zu erhalten ist notwendig, um die Bausteine des Europäischen Bildungsraums und der EU als globaler Akteur im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zukunftssicher zu machen. Initiativen im Rahmen des Europäischen Bildungsraums wie etwa die Initiative „Europäische Hochschulen“ können wichtige Triebkräfte für die automatische gegenseitige Anerkennung sein und erfordern eine ganzheitliche Perspektive.

5.   

Vertrauen und Transparenz zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung sind wichtige Elemente für die Gewährleistung der automatischen gegenseitigen Anerkennung. Daher müssen die Anstrengungen, eine Kultur des Vertrauens und der Transparenz im Hinblick auf die automatische gegenseitige Anerkennung aufzubauen, auf allen Entscheidungsebenen unter gebührender Berücksichtigung der Subsidiarität verstärkt werden. Der Qualitätssicherung kommt eine wichtige Rolle dabei zu, die Vertrauensbildung voranzubringen, da sie Methoden aufzeigt und die Transparenz verbessert. Die Fortsetzung der wichtigen Arbeit, die im Rahmen des Bologna-Prozesses und der EU, einschließlich des Kopenhagen-Prozesses, bereits geleistet wurde, ist daher von grundlegender Bedeutung für Anerkennungsverfahren, die auf Vertrauen beruhen. Aus Gründen der Transparenz können klare Begründungen für negative Anerkennungsentscheidungen sowie die Möglichkeit, gegen solche Entscheidungen in den jeweiligen Systemen der Mitgliedstaaten vorzugehen, für Einzelpersonen und für die Stärkung des Vertrauens in das Anerkennungssystem wichtig sein.

6.   

Den Instrumenten und Initiativen der EU kommt im Allgemeinen eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung von mehr Transparenz und der Automatisierung der Anerkennungsverfahren zu. Hierzu zählen das Programm Erasmus+ und der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), der die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen erleichtert. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die nationalen Qualifikationsrahmen in Bezug auf den EQR aktuell zu halten.

7.   

Es ist wichtig, den Schwerpunkt auf Digitalisierungsprozesse und den Einsatz digitaler Instrumente (3), die eine einfachere Überprüfung der Echtheit von Qualifikationen ermöglichen und gleichzeitig eine effiziente Betrugsbekämpfung zulassen, sowie auf die im Rahmen des Programms Erasmus+ entwickelten Instrumente zu legen. Zusammen mit den Diplomzusätzen und der Datenbank „Q-Entry“ können diese Instrumente einen Mehrwert schaffen, indem die Kosten und der Verwaltungsaufwand verringert werden.

8.   

Neben der umfassenden Nutzung der verfügbaren Instrumente ist es von entscheidender Bedeutung, das Vertrauen zwischen den am Entscheidungsprozess beteiligten Bediensteten zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie ihnen geeignete Schulungen anzubieten, damit sie über die erforderlichen Kenntnisse und das erforderliche Verständnis der einschlägigen Anerkennungsinstrumente und -rahmen verfügen und diese entsprechend anwenden können. Da Entscheidungen häufig auf institutioneller oder lokaler Ebene getroffen werden, kann der Aufbau von Beziehungen zwischen Lehrkräften, Ausbildenden, Lernenden, Führungskräften und Verwaltungspersonal eine wichtige Rolle dabei spielen, die automatische gegenseitige Anerkennung in die Praxis umsetzbar zu machen. Bei der Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung kann es von Vorteil sein, eine individuelle Teilnahme an transnationalen Kooperationsprojekten sowie Mobilität für Interessenträger wie etwa Lehrkräfte, Ausbildende und Führungskräfte zu ermöglichen.

9.   

Die Autonomie der Hochschuleinrichtungen sowie der Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung der Sekundarstufe II, abhängig vom nationalen Kontext, ist von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines erfolgreichen Europäischen Bildungsraums. Gleichzeitig würden durch kohärente Ansätze auf nationaler Ebene für die automatische gegenseitige Anerkennung im Einklang mit der Empfehlung von 2018 sowie durch Überwachung der Anerkennung auf nationaler Ebene die Komplexität und vermeidbare Uneinheitlichkeit der Ansätze verringert. Dies könnte die Berechenbarkeit verbessern und gleichzeitig den administrativen und finanziellen Aufwand für Behörden und Lernende reduzieren. Der Einbeziehung aller relevanten Akteure, wie etwa Hochschuleinrichtungen, NARIC, Qualitätssicherungseinrichtungen und nationale Koordinierungsstellen des EQR, kann dabei eine wichtige Rolle zukommen, unter anderem im Bereich der Ausbildung, der Bereitstellung von Informationen, der Überwachung und der Entwicklung nationaler Leitlinien. In diesem Zusammenhang kann Peer-Learning bei der Verbreitung bewährter Verfahren sowohl auf Ebene der Hochschulbildung als auch im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II eine wichtige Rolle einnehmen und zu kohärenteren nationalen Ansätzen in den Mitgliedstaaten beitragen.

10.   

Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Empfehlung können auch Fortschritte bei der Anerkennung von Qualifikationen, die außerhalb der EU erworben wurden, entsprechend den nationalen Gegebenheiten anstoßen und erleichtern. Im Einklang mit den Instrumenten und dem Rahmen des Bologna-Prozesses und der EU sollte das Globale Übereinkommen der UNESCO über die Anerkennung von Qualifikationen im Bereich der Hochschulbildung vollumfänglich genutzt werden, da es die internationale Mobilität von Studierenden erleichtert, die Entwicklung in Fragen der Anerkennung in einen globalen Kontext stellt und somit das Potenzial für die Internationalisierung der europäischen Hochschulbildung freisetzt;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, unter gebührender Berücksichtigung der institutionellen Autonomie und der akademischen Freiheit und im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und Rechtsvorschriften

1.   

ihre Anstrengungen zur Verwirklichung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Lernzeiten im Ausland in ihren jeweiligen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung im Einklang mit der Empfehlung des Rates von 2018 zu konsolidieren und zu verstärken;

2.   

den Grundsatz zu verankern, dass eine Qualifikation, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie erworben wurde, zu einem Hochschulstudium auf einer bestimmten Stufe berechtigt, automatisch als Berechtigung zu einem Hochschulstudium auf der gleichen Stufe in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wird – wobei das Recht einer Hochschuleinrichtung unberührt bleibt, spezifische Kriterien für die Zulassung zu konkreten Studiengängen festzulegen –, damit die Bürgerinnen und Bürger in der gesamten EU mobil sein können;

3.   

Hochschuleinrichtungen dabei zu unterstützen, die automatische gegenseitige Anerkennung im Sinne der Empfehlung des Rates von 2018 anzuwenden, unter anderem durch Bereitstellung klarer Leitlinien und entsprechender Schulungen; Hochschuleinrichtungen, die für die automatische gegenseitige Anerkennung zuständig sind, dabei zu unterstützen, kohärente nationale Ansätze zu ermöglichen;

4.   

zu gewährleisten, dass die externe Qualitätssicherung in der Hochschulbildung von unabhängigen Qualitätssicherungseinrichtungen durchgeführt wird, die im EQAR eingetragen sind und im Einklang mit den Europäischen Standards und Leitlinien (ESG) tätig sind, um die Transparenz zu fördern und damit das gegenseitige Vertrauen in die automatische gegenseitige Anerkennung zu stärken;

5.   

im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II den Schwerpunkt auf Lernergebnisse zu legen und die Entwicklung bestehender Qualitätssicherungsinstrumente im Einklang mit dem EQAVET fortzusetzen, um die automatische gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Ergebnissen von Lernzeiten im Ausland zu ermöglichen;

6.   

Synergien innerhalb des Europäischen Hochschulraums und des Europäischen Bildungsraums zu unterstützen, um sicherzustellen, dass diese sich gegenseitig verstärken, sodass ein transparentes und effizientes Umfeld für Verfahren der automatischen gegenseitigen Anerkennung gefördert wird;

7.   

in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass die Instrumente des Bologna-Prozesses und der EU gegebenenfalls in vollem Umfang genutzt werden, um die automatische gegenseitige Anerkennung auf Ebene der Hochschulbildung zu erleichtern; im Bereich der Berufsbildung die automatische gegenseitige Anerkennung im Rahmen der Empfehlung von 2018 gegebenenfalls durch den Einsatz der Instrumente des Kopenhagen-Prozesses zu erleichtern. Zu diesen Instrumenten gehören unter anderem das ECTS, die ESG, die DEQAR, der EQR, die Datenbank „Q-Entry“, die europäischen digitalen Zertifikate, das „European Learning Model“, Europass, der Diplomzusatz, die Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE), der Europass-Mobilitätsnachweis, die Europass-Zeugniserläuterung und die Initiative für einen europäischen Studierendenausweis sowie andere Instrumente, die mit Unterstützung des Programms Erasmus+ entwickelt wurden oder im Rahmen des Bologna-Prozesses entstanden sind;

8.   

auf EU-Ebene zusammenzuarbeiten, um bewährte Verfahren auszutauschen und Peer-Learning und den Informationsaustausch zu unterstützen und so Vertrauen und Transparenz zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung aufzubauen und die automatische gegenseitige Anerkennung auf Ebene der Hochschulbildung, unter anderem durch die Allianzen der Initiative „Europäische Hochschulen“, sowie im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, unter anderem im Wege der Zentren der beruflichen Exzellenz, zu stärken;

9.   

die Förderung und Weitergabe einschlägiger Informationen über Verfahren der automatischen gegenseitigen Anerkennung an alle relevanten Akteure und Interessenträger, beispielsweise Lernende, Hochschuleinrichtungen, Anbieter im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, NARIC und Qualitätssicherungseinrichtungen, zu unterstützen. Dies wird es Bürgerinnen und Bürgern sowie Lernenden ermöglichen, Einblick in die Lernmöglichkeiten im Ausland zu bekommen, die ihnen durch die automatische gegenseitige Anerkennung offenstehen; einen kohärenten Ansatz der zuständigen Anerkennungsbehörden zu unterstützen;

10.   

in diesem Zusammenhang die Anerkennung früherer Lernerfahrungen sowie Durchlässigkeit zwischen den Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung zu prüfen, insbesondere die Förderung von Übergängen innerhalb und zwischen der Berufsbildung und der Hochschulbildung, soweit anwendbar und unter Berücksichtigung des Bildungsniveaus, um Sackgassen zu vermeiden und die uneingeschränkte Nutzung der Mobilitätsmöglichkeiten zu erleichtern;

11.   

die NARIC weiterhin zu unterstützen und geeignete Möglichkeiten für eine bessere Überwachung und Evaluierung der Anerkennungssysteme zu prüfen, wobei das Fachwissen der NARIC und anderer zuständiger Stellen und Einrichtungen gegebenenfalls herangezogen werden sollte, um festzustellen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind;

12.   

Zusammenarbeit zwischen Entscheidungsträgern im Bereich der Anerkennung und den NARIC zu fördern, um Unstimmigkeiten zu vermeiden, die automatische gegenseitige Anerkennung wirksamer und ressourceneffizienter zu gestalten und etablierte Instrumente korrekt anzuwenden. Zu diesem Zweck können sich Selbstevaluierung und Peer-Review der NARIC im Einklang mit dem freiwilligen Qualitätssicherungssystem der ENIC-NARIC-Netze als nützlich erweisen;

13.   

sich an einer für alle Seiten vorteilhaften und großzügigen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf Vertrauensbasis zu beteiligen, um die Mobilitätsmöglichkeiten, insbesondere lange Lernzeiten im Ausland in der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, zu verbessern und zu unterstützen. Weitere Anstrengungen sollten unternommen werden, um den Austausch zwischen Bediensteten, Einrichtungen, Behörden und anderen einschlägigen Akteuren zu erleichtern. In diesem Zusammenhang sollten das Programm Erasmus+ und andere einschlägige EU-Fonds und -Programme besser für eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verstärkten Austausch vermehrt genutzt werden;

ERSUCHT DIE KOMMISSION, unter gebührender Berücksichtigung der Subsidiarität und der nationalen Gegebenheiten, einschließlich der institutionellen Autonomie,

1.   

die Mitgliedstaaten unter anderem im Rahmen des Bologna-Prozesses und des Kopenhagen-Prozesses zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, indem die Zusammenarbeit und das Lernen voneinander, wie die automatische gegenseitige Anerkennung auf Ebene der Hochschulbildung und im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II am besten umgesetzt werden kann, gefördert werden, insbesondere in den Bereichen, in denen noch Herausforderungen bestehen, gegebenenfalls einschließlich gezielter Unterstützung für Akteure und Interessenträger;

2.   

in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, wie die Unterstützung für die Mitgliedstaaten verstärkt werden kann, um die Umsetzung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Lernzeiten im Ausland auf Ebene der Hochschulbildung und im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II voranzubringen. Das Ziel sollte darin bestehen, bewährte Verfahren zu fördern und die Bereitstellung von Schulungen und Peer-Unterstützung für Mitgliedstaaten und Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, einschließlich Lehrkräften und Ausbildenden, zu erleichtern. Eine solche Unterstützung sollte auf dem Fachwissen des NARIC-Netzes aufbauen und gegebenenfalls Qualitätssicherungseinrichtungen und andere zuständige Stellen und Einrichtungen einbeziehen. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, wie das Fachwissen der NARIC genutzt werden kann, um die automatische gegenseitige Anerkennung im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II gegebenenfalls zu unterstützen;

3.   

die Mitgliedstaaten, einschließlich der NARIC, im Rahmen des Programms Erasmus+, des Instruments für technische Unterstützung und anderer EU-Finanzierungsprogramme und -instrumente weiterhin im Hinblick darauf zu unterstützen, die Arbeit an der automatischen gegenseitigen Anerkennung voranzubringen; die Mitgliedstaaten zudem bei der Nutzung bestehender Instrumente zur Weiterentwicklung der automatischen gegenseitigen Anerkennung auf Ebene der Hochschulbildung und im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie bei der Entwicklung gemeinsamer Informationskanäle und des Austauschs bewährter Verfahren zu unterstützen;

4.   

das EQAVET-Peer-Review-Verfahren auf Ebene der Berufsbildungssysteme weiterhin zu unterstützen, um Vertrauen und Transparenz zu stärken und dadurch die automatische gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

5.   

einen ganzheitlichen Ansatz zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der automatischen gegenseitigen Anerkennung auf Ebene der Hochschulbildung und im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II zu verfolgen, indem geprüft wird, wie künftige strategische Initiativen des Europäischen Bildungsraums, die bis 2025 vorgeschlagen werden sollen, im Einklang mit bestehenden Instrumenten, Strukturen und Rahmen dazu beitragen können, die in der Empfehlung vom 26. November 2018 festgelegten Ziele zu erreichen, und insbesondere, wie diese Initiativen genutzt werden können, um Vertrauen und Transparenz zu fördern.


(1)  ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1.

(2)  COM(2023) 91 final.

(3)  Wie etwa die europäischen digitalen Zertifikate, die Europäische Blockchain-Dienste-Infrastruktur, die Vorlage für den Europass-Mobilitätsnachweis und die Europass-Zeugniserläuterung (als Teil der Europass-Plattform) sowie nationale Qualifikationsregister, die der Europass-Plattform zugeordnet sind, und die Datenbank für externe Qualitätssicherungsergebnisse (DEQAR).


ANLAGE

Politischer Hintergrund

1.

Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung, ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.

2.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2017 (EUCO 19/1/17 REV 1).

3.

Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland, ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1.

4.

Entschließung des Rates zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, ABl. C 389 vom 18.11.2019, S. 1.

5.

Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz, ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1.

6.

Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030), ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1.

7.

Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit, ABl. C 160 vom 13.4.2022, S. 1.

8.

Schlussfolgerungen des Rates zu einer europäischen Strategie zur Stärkung der Hochschuleinrichtungen für die Zukunft Europas, ABl. C 167 vom 21.4.2022, S. 9.

26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/51


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

(2023/C 185/11)

Den Personen und Organisationen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1035 des Rates (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1027 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen und Organisationen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2013/255/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen und Organisationen weiter gelten sollten.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 36/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 16 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat bis zum 16. Februar 2024 unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 34 des Beschlusses 2013/255/GASP und Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  ABl. L 139 vom 26.5.2023, S. 49.

(3)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 26.5.2023, S. 1.


26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/52


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1035 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1027 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

(2023/C 185/12)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss 2013/255/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1035 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1027 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Rates kann unter folgender Adresse kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2013/255/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/1035, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1027, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2013/255/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere mit den Gründen für die Aufnahme in die Liste zusammenhängenden Daten.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die nach Artikel 29 EUV erlassenen Beschlüsse des Rates und die nach Artikel 215 AEUV erlassenen Verordnungen des Rates, in denen natürliche Personen (betroffene Personen) benannt werden und mit denen das Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen angeordnet werden.

Die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im öffentlichen Interesse liegt, und für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen aus den oben genannten Rechtsakten, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.

Die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlich.

Der Rat kann personenbezogene Daten betroffener Personen von den Mitgliedstaaten und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst erhalten. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst.

Alle personenbezogenen Daten, die vom Rat im Rahmen eigenständiger restriktiver Maßnahmen der EU verarbeitet werden, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, gestrichen wurde oder die Gültigkeit der Maßnahme abgelaufen ist, oder – wenn beim Gerichtshof Klage erhoben wird – bis ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Personenbezogene Daten, die in vom Rat registrierten Dokumenten enthalten sind, werden vom Rat für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1725 aufbewahrt.

Möglicherweise muss der Rat im Zusammenhang mit der Umsetzung von VN-Benennungen durch den Rat oder im Zusammenhang mit der internationalen Zusammenarbeit hinsichtlich der Politik der EU in Bezug auf restriktive Maßnahmen personenbezogene Daten in Bezug auf eine betroffene Person mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation austauschen.

Liegen weder ein Angemessenheitsbeschluss noch geeignete Garantien vor, so gilt bzw. gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1725 folgende Bedingung(en):

Die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich;

die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich.

Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person findet keine automatisierte Entscheidungsfindung statt.

Die betroffenen Personen haben das Recht auf Information und das Recht auf Zugriff auf ihre personenbezogenen Daten. Sie haben außerdem das Recht, ihre Daten zu berichtigen und zu vervollständigen. Unter bestimmten Umständen haben sie das Recht, eine Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu erwirken, oder das Recht, gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen oder eine Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.

Die betroffenen Personen können diese Rechte ausüben, indem sie eine E-Mail an den für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Verantwortlichen mit Kopie an den Datenschutzbeauftragten (siehe oben) senden.

Die betroffenen Personen müssen ihrem Antrag zum Nachweis ihrer Identität die Kopie eines Identifizierungsdokuments (Personalausweis oder Reisepass) beifügen. Dieses Dokument sollte eine Identifikationsnummer, das Ausstellungsland, die Gültigkeitsdauer, ihren Namen, ihre Adresse und ihr Geburtsdatum enthalten. Alle anderen Angaben auf der Kopie des Identitätsdokuments, wie das Foto oder andere persönliche Merkmale, können unkenntlich gemacht werden.

Die betroffenen Personen haben das Recht, Beschwerde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen (per E-Mail an: edps@edps.europa.eu).

Es wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Personen den für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Verantwortlichen und/oder den Datenschutzbeauftragten kontaktieren und versuchen, das Problem auf diesem Wege zu regeln.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(3)  ABl. L 139 vom 26.5.2023, S. 49.

(4)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 139 vom 26.5.2023, S. 1.


Europäische Kommission

26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/54


Euro-Wechselkurs (1)

25. Mai 2023

(2023/C 185/13)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0735

JPY

Japanischer Yen

149,63

DKK

Dänische Krone

7,4502

GBP

Pfund Sterling

0,86793

SEK

Schwedische Krone

11,5490

CHF

Schweizer Franken

0,9708

ISK

Isländische Krone

150,70

NOK

Norwegische Krone

11,7695

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,645

HUF

Ungarischer Forint

372,30

PLN

Polnischer Zloty

4,5110

RON

Rumänischer Leu

4,9495

TRY

Türkische Lira

21,3944

AUD

Australischer Dollar

1,6443

CAD

Kanadischer Dollar

1,4599

HKD

Hongkong-Dollar

8,4092

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7655

SGD

Singapur-Dollar

1,4515

KRW

Südkoreanischer Won

1 424,30

ZAR

Südafrikanischer Rand

20,7466

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5891

IDR

Indonesische Rupiah

16 040,83

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9655

PHP

Philippinischer Peso

60,132

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,154

BRL

Brasilianischer Real

5,3320

MXN

Mexikanischer Peso

19,0797

INR

Indische Rupie

88,8055


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/55


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Juni 2023

(veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (1))

(2023/C 185/14)

Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 141 vom 24.4.2023, S. 3, veröffentlicht.

Von

Bis

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.6.2023

3,64

3,64

2,15

3,64

7,43

3,64

3,54

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

15,10

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

3,64

7,62

3,64

8,31

3,21

3,64

3,64

4,24

1.5.2023

31.5.2023

3,06

3,06

1,80

3,06

7,43

3,06

3,54

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

15,10

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

7,62

3,06

8,31

3,21

3,06

3,06

4,24

1.4.2023

30.4.2023

3,06

3,06

1,51

3,06

7,43

3,06

3,54

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

15,10

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

7,62

3,06

8,31

3,21

3,06

3,06

3,52

1.3.2023

31.3.2023

3,06

3,06

1,10

3,06

7,43

3,06

2,92

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

15,10

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

3,06

7,62

3,06

8,31

2,96

3,06

3,06

3,52

1.2.2023

28.2.2023

2,56

2,56

0,79

2,56

7,43

2,56

2,92

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

15,10

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

7,62

2,56

8,31

2,44

2,56

2,56

2,77

1.1.2023

31.1.2023

2,56

2,56

0,36

2,56

7,43

2,56

2,92

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

15,10

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

7,62

2,56

8,31

2,44

2,56

2,56

2,77


(1)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/56


BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS

Ausschreibung der Stelle des Leiters/der Leiterin (m/w/d) der Vertretung in Sofia – Vertretung in Bulgarien (Besoldungsgruppe AD 14) – in der Generaldirektion Kommunikation (GD COMM)

COM/2023/10433

(2023/C 185/15)

Die Europäische Kommission hat eine Stellenausschreibung (COM/2023/10433) für die Stelle des Leiters/der Leiterin der Vertretung in Sofia – Vertretung in Bulgarien (Besoldungsgruppe AD 14) – in der Generaldirektion Kommunikation (GD COMM) veröffentlicht.

Um den Wortlaut der Stellenausschreibung in 24 Sprachen einzusehen und Ihre Bewerbung einzureichen, besuchen Sie bitte folgende Website der Europäischen Kommission: https://europa.eu/!tGQCxB


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/57


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 185/16)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Coteaux de l’Aubance“

PDO-FR-A0149-AM03

Datum der Mitteilung: 27.02.2023

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Dies hat keine Auswirkungen auf die Ausdehnung des abgegrenzten geografischen Gebiets.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Abstand zwischen den Rebstöcken

Der Mindestabstand zwischen den Rebstöcken derselben Zeile wird von 1 m auf 0,90 m verringert.

Mit dieser Änderung soll eine Erhöhung der Pflanzdichte ermöglicht werden, ohne dass der Abstand zwischen den Rebzeilen geändert werden muss.

Außerdem wird eine Sonderbestimmung für Reben auf Hängen mit einer Neigung von mehr als 10 % hinzugefügt, sodass in diesem Fall ein Mindestabstand zwischen den Rebstöcken von 0,80 m zugelassen wird.

Durch diese Bestimmung soll der Sonderfall von Reben auf Steilhängen berücksichtigt werden, deren Pflanzung besondere Vorkehrungen erfordert (es muss parallel und nicht im rechten Winkel zum Hang gepflanzt werden).

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

3.   Schnitt

Die Schnittregeln für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden harmonisiert.

Mit der Harmonisierung soll den Marktteilnehmern die Kenntnis der Vorschriften erleichtert und die Kontrolle vereinfacht werden. Zugleich wird mit dieser Änderung die Anpassungsfähigkeit der Winzer gegenüber den immer später auftretenden Frostperioden erhöht.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

4.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wird geändert, indem anstelle des Jahres 2018 auf das Jahr 2021 Bezug genommen wird.

Punkt 8 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

5.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

6.   Wichtigste zu überprüfende Punkte

Die Traubenlese von Hand in mehreren Durchgängen wird den wichtigsten zu kontrollierenden Aspekten hinzugefügt.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

7.   Redaktionelle Änderungen

Am Wortlaut der Produktspezifikation wurden einige Änderungen vorgenommen.

Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.

8.   Kennzeichnung

Die Bestimmungen für die Kennzeichnung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden präzisiert und harmonisiert. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Punkt 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

9.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Coteaux de l’Aubance

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der weine

KURZBESCHREIBUNG

Es handelt sich um stille Weißweine mit Restzucker aus überreifen Trauben (natürliche Aufkonzentrierung am Stock mit oder ohne Edelfäule). Die harmonischen Weine entfalten Aromen von hellem Obst und Zitrusfrüchten, florale Düfte und Überreifearomen, die sich (hinsichtlich Zuckergehalt, Säuregehalt und Struktur) auch am Gaumen harmonisch darbieten. Mit zunehmendem Alter gewinnen sie an Finesse und Komplexität. Die Weine haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 14 % vol und für die Angabe „sélection de grains nobles“ (Edelbeerenauslese) einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 19 % vol; nach der Gärung einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von mindestens 34 g/l. Der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt entsprechen den im Unionsrecht festgelegten Werten. Die Weine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von weniger als 18 % vol weisen nach der Gärung einen minimalen vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol auf.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

25

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

Die Anreicherung ist nach den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen zulässig.

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Der Ausbau der Weine hat unter den in der Produktspezifikation festgelegten Bedingungen zu erfolgen.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei („Code rural et de la pêche maritime“) genügen.

1.   Pflanzdichte

Anbaupraxis

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 000 Stöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 2,50 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 0,90 m betragen.

Für Rebflächen mit einem Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile von weniger als 0,90 m, mindestens jedoch 0,80 m sowie einer Hangneigung von mehr als 10 % kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine contrôlée) erhoben werden.

Für Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, mindestens jedoch 3 300 Stöcken/ha kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhoben werden, sofern die in der vorliegenden Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen über das Aufbinden und die Laubwandhöhe eingehalten werden. Auf diesen Rebflächen darf der Abstand zwischen den Rebzeilen nicht mehr als 3 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 1 m betragen.

2.   Schnitt und Aufbinden der Reben

Anbaupraxis

Die Reben werden kurz, lang oder nach verschiedenen Schnittverfahren auf höchstens 12 Augen pro Stock zurückgeschnitten.

In dem 11-12 Blättern (einzelne Blütenknospen) entsprechenden phänologischen Stadium beträgt die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres pro Stock höchstens 12.

Die Höhe des aufgebundenen Blattwerks muss mindestens das 0,6-Fache des Reihenabstands betragen, wobei die Höhe des aufgebundenen Blattwerks zwischen der Untergrenze des Blattwerks, die mindestens 0,40 m über dem Boden liegt, und der Obergrenze des Beschnitts gemessen wird, die mindestens 0,20 m über dem oberen Heftdraht liegt.

Für Rebflächen mit einer Bepflanzungsdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, mindestens aber 3 300 Stöcken/ha gelten für das Aufbinden zusätzlich die folgenden Vorschriften: die Mindesthöhe der Bindepfähle beträgt 1,90 m; das Aufbinden umfasst vier Drahtebenen; die Mindesthöhe des oberen Drahts beträgt 1,85 m über dem Boden.

3.   Bewässerung

Anbaupraxis

Die Bewässerung ist untersagt.

4.   Ernte

Anbaupraxis

Die Weine werden aus Trauben erzeugt, die überreif gelesen werden. Weine, die für die Angabe „sélection de grains nobles“ (Edelbeerenauslese) in Frage kommen, müssen darüber hinaus am Stamm durch die Einwirkung von Edelfäule eine erhöhte Zuckerkonzentration aufweisen.

Die Trauben werden von Hand in mehreren Durchgängen gelesen.

5.2.   Höchsterträge

40 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Alle Erzeugungsschritte erfolgen in dem geografischen Gebiet, das die folgenden Gemeinden des Départements Maine-et-Loire nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021 umfasst: Brissac Loire Aubance (nur das Gebiet der Communes déléguées (ehemals selbstständige Gemeinden) Brissac-Quincé, Saint-Saturnin-sur-Loire und Vauchrétien), Denée, Les Garennes sur Loire, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Saint-Melaine-sur-Aubance, Soulaines-sur-Aubance.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet können auf der Website des französischen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité, INAO) eingesehen werden.

7.   Keltertraubensorte(n)

Chenin B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

a) -   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet ist eine Landschaft südwestlich der Stadt Angers, die aus zahlreichen kleinen, nicht sonderlich steilen und dabei sehr unterschiedlich exponierten Hängen besteht, deren Höhen zwischen 50 m und 90 m betragen. 2021 erstreckt es sich über die Fläche von sieben Gemeinden und wird im Westen durch die Mündung des Flusses Aubance in die Loire, im Osten durch ein in der Kreidezeit gebildetes Plateau am Rande des Pariser Beckens, im Norden durch die Loire und im Süden durch die Wälder von Brissac und Beaulieu begrenzt.

Die Aubance ist ein dieses geografische Gebiet prägender kleiner Nebenfluss der Loire, der von seiner Quelle zunächst nach Norden bis zur Gemeinde Brissac-Quincé fließt, die für ihr Schloss aus dem 16. Jahrhundert berühmt ist. Er wendet sich dann nach Nordwesten bis zur Gemeinde Mûrs-Erigné und verläuft schließlich parallel zur Loire südwestlich der Stadt Angers.

Die Böden, die sich auf dem Untergrund aus Schiefer oder schiefrigem Sandstein des Armorikanischen Massivs entwickelt haben, das eine sich sanft zur Loire neigende Ebene bildet, sind zumeist von nur geringer Tiefe und zeichnen sich durch ein gutes thermisches Verhalten und nur geringe Wasserreserven aus. Im Westteil des geografischen Gebietes treten an einigen Orten Adern an die Oberfläche, die aus sauren (Rhyolith) oder basischen (Spilit) eruptiven Formationen hervorgegangen sind und sehr steinige Böden bilden. Die Gemeinden im Norden des geografischen Gebiets weisen die Besonderheit auf, dass sie auf Schieferformationen liegen. Der Schiefer wurde über Jahrhunderte für den Hausbau (Mauern, Dächer, Böden, Treppen) und sogar Einrichtungsgegenstände wie Spülbecken oder Tische verwendet, was die Einzigartigkeit dieses Gebiets verdeutlicht. Diese Elemente sind in der Landschaft sehr präsent und tragen zur Identität des Weinbaugebiets bei.

Das geografische Gebiet ist eine niederschlagsarme Enklave. Es ist durch die Höhenzüge von Choletais und Mauges, die ihm zudem einen Föhn-Effekt bescheren, vor Meeresfeuchtigkeit geschützt. Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 585 mm, im Choletais erreicht sie knapp 800 mm. Die in Brissac-Quincé ermittelten Werte sind die niedrigsten aller Wetterstationen des Départements Maine-et-Loire. Darüber hinaus ist während des Vegetationszyklus eine gegenüber dem Rest des Départements um etwa 100 mm geringere Niederschlagsneigung festzustellen. Die vergleichsweise hohen Jahresdurchschnittstemperaturen (etwa 12 °C) liegen um 1 °C über dem Wert für das Département Maine-et-Loire insgesamt. Das besondere Mesoklima in diesem Bereich spiegelt sich deutlich in der südländischen Tendenz der Flora wider, in der grüne Eichen und Pinien vorkommen.

b) -   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Einige prägende Eigenschaften des Weinbaugebiets „Coteaux de l’Aubance“ sind sehr alten Ursprungs und reichen bis in das 16. Jahrhundert zurück. Die dem Weinbaugebiet eigene Identität tritt Ende des 19. Jahrhunderts zutage, unmittelbar nach der Reblauskrise, der mehr als drei Viertel der Rebflächen im Anjou zum Opfer fielen. Die Winzer aus der benachbarten Region Layon suchen unversehrte Parzellen abseits ihres Weinbaugebiets und bauen die traditionelle Rebsorte „Chenin B“ an. Im Jahr 1922 findet der Name „Coteaux de l’Aubance“ in einer Ernteerklärung erstmals Erwähnung, und im Jahr 1925 wird das „Syndicat des viticulteurs des Coteaux de l'Aubance“ gegründet, eine Vereinigung, die laut Satzung das Ziel hat, „die im Heimatgebiet geschätzten, jenseits davon aber unbekannten Weine weltweit bekannt zu machen“.

Die Nähe zur Stadt Angers spielt für die Entwicklung des Weinbaugebiets eine wichtige Rolle, da die Region Aubance die Versorgungsquelle für den gesamten Getränkeeinzelhandel der umliegenden Gemeinden darstellt, insbesondere die Gemeinden Mûrs-Erigné und Saint-Mélaine-sur-Aubance.

Nachdem die reif gelesenen Trauben bis dahin zu trockenen oder halbtrockenen Weinen verarbeitet worden sind, werden die im benachbarten Layon praktizierten Verfahren zur Erzeugung von lieblichen Weinen aus konzentriertem Lesegut – d. h. überreifen Trauben, die nach und nach gelesen werden – rasch übernommen.

So findet die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Coteaux de l’Aubance“ für einen Weißwein aus überreif gelesenen Trauben per Dekret vom 18. Februar 1950 offizielle Anerkennung. Das Weinbaugebiet erstreckt sich 2009 über eine Fläche von 200 ha.

c) -   Angaben zur Qualität und zu den Merkmalen des Erzeugnisses

Bei den Weinen handelt es sich um stille Weißweine, die vergärbare Zucker aufweisen.

Sie bieten sich überaus harmonisch dar – sie duften harmonisch, häufig mit Aromen von hellem Obst und Zitrusfrüchten, zu denen sich florale Noten gesellen und die mit Überreife-Aromen wie von getrockneten oder kandierten Früchten verschmelzen. Diese Ausgewogenheit zwischen Zuckergehalt, Säuregehalt und Struktur ist auch am Gaumen wahrzunehmen.

Die über mehrere Jahrzehnte lagerfähigen Weine gewinnen im Alter an Finesse und Komplexität.

d) -   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Aufgrund der Kombination der Anlage von Rebflächen auf genau abgegrenzten Parzellen, in denen Weinbau nach überlieferten Techniken auf kiesreichen Böden von nur geringer Tiefe betrieben wird, der hügeligen Topografie mit ihren sehr sanften Neigungen sowie der Nähe von Loire und Aubance, die für eine der Entstehung von Edelfäule förderliche Luftfeuchtigkeit sorgen, bietet das geografische Gebiet günstige Bedingungen für die Lese von durch natürliche Aufkonzentrierung am Stock überreifen Trauben mit oder ohne Edelfäule. Diese Faktoren bestimmen die Merkmale des Erzeugnisses, und die Menschen haben es verstanden, ihre Techniken perfekt daran anzupassen. Die Tatsache, dass sie die zur Überreife gelangten Trauben nach und nach von Hand lesen, ist beredtes Zeugnis ihrer Sorge um Qualität.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Kennzeichnung: Traditionsangabesélection de grains nobles“ (Edelbeerenauslese)

Rechtsrahmen:

Rechtsvorschriften der Union

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Coteaux de l’Aubance“ kann gemäß den Bestimmungen der Produktspezifikation um die Traditionsangabe „sélection de grains nobles“ (Edelbeerenauslese) ergänzt werden. Weine mit der Angabe „sélection de grains nobles“ (Edelbeerenauslese) sind mit der Angabe des Jahrgangs zu versehen.

Kennzeichnung: Fakultative Angaben

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die fakultativen Angaben, deren Verwendung nach dem Unionsrecht von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind auf den Etiketten in einer Schrift anzugeben, die in der Höhe, Breite und Stärke höchstens doppelt so groß ist wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Kennzeichnung: Geografische Bezeichnung „Val de Loire“

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen durch die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ ergänzt werden. Die für die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Schrift nicht überschreiten.

Kennzeichnung: Angabe einer kleineren geografischen Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern - es sich um eine im Kataster erfasste Einzellage handelt und - diese in der Erntemeldung angegeben ist. Die für die im Kataster erfasste Einzellage verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens halb so groß sein wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Rechtsvorschriften der Union

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Herstellung, Bereitung und Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Maine-et-Loire nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021: Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Blaison-Saint-Sulpice, Bouchemaine, Brissac Loire Aubance (nur das Gebiet der Communes déléguées (ehemals selbstständige Gemeinden) Alleuds, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne und Saulgé-l’Hôpital), Chalonnes-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (nur das Gebiet der Communes déléguées Chanzeaux und Valanjou), Doué-en-Anjou (nur das Gebiet der Commune déléguée Brigné), Gennes-Val-de-Loire (nur das Gebiet der Communes déléguées Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Lys-Haut-Layon (nur das Gebiet der Commune déléguée Tigné), Parnay, Rochefort-sur-Loire, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Savennières, Terranjou, Tuffalun, Val-du-Layon.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-c3ae57c9-8342-4de4-8756-38a6322eacae


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


26.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/64


Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

(2023/C 185/17)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) veröffentlicht.

Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe eines Mitgliedstaats

(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)

„Prés-salés du Mont-Saint-Michel“

EU-Nr.: PDO-FR-0813-AM01 – 27.2.2023

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name des Erzeugnisses

„Prés-salés du Mont-Saint-Michel“

2.   Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört

Frankreich

3.   Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt

Ministerium für Landwirtschaft und Nahrungsmittelsouveränität

4.   Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

1.   Geografisches Gebiet

Beschreibung

Die Abgrenzung des geografischen Gebiets wird geändert. Das geografische Gebiet der g. U. „Près-salés du Mont-Saint-Michel“ wird auf die folgenden vier Gemeinden des Departements Manche ausgedehnt: Montsenelle, Baupte, Auvers und Méautis.

Die Liste der Gemeinden des geografischen Gebiets in der Produktspezifikation wurde aktualisiert, damit sie dem amtlichen Gemeindeschlüssel 2021 im Einklang mit den nationalen Anforderungen entspricht.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

2.   Verweise auf die Kontrollstelle

Beschreibung

Entsprechend den von den französischen Behörden festgelegten Anforderungen wird der Abschnitt „Verweise auf die Kontrollstelle“ geändert.

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

EINZIGES DOKUMENT

„Prés-salés du Mont-Saint-Michel“

EU-Nr.: PDO-FR-0813-AM01 – 27.2.2023

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Prés-salés du Mont-Saint-Michel“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das Fleisch mit der Ursprungsbezeichnung „Prés-salés du Mont-Saint-Michel“ stammt von weniger als 12 Monate alten Lämmern, deren typische Merkmale sich durch das Beweiden von Futterflächen in Meeresnähe herausbilden. Zur Zucht eingesetzt werden Böcke der Rassen „Suffolk“, „Roussin“, „Rouge de l’Ouest“, „Vendéen“, „Cotentin“, „Avranchin“ und „Charollais“ oder Böcke, deren Mütter aus einem Betrieb stammen, der als ein auf die Haltung von Salzwiesenlämmern spezialisierter Weidebetrieb anerkannt ist. Die weiblichen Zuchttiere stammen von Mutterschafen, die aus Weidehaltung auf Salzwiesen stammen und im geografischen Gebiet aufgezogen wurden.

Die Schlachtkörper weisen folgende Merkmale auf:

ein Mindestgewicht von 14 kg;

ein schlankes „geradliniges bis subkonkaves Profil“ und „durchschnittliche bis ausgeprägte Muskelfülle“ (Fleischigkeitsklassen U, R, O der EUROP-Klassifikation);

„geringes bis mittleres“ Fettgewebe (Fettgewebeklasse 2 oder 3 der EUROP-Klassifikation);

außen und innen festes, weißes bis cremefarbenes Fett in gleichmäßiger Verteilung.

Das Fleisch wird gekühlt angeboten. Aufgetautes Fleisch darf nicht mehr gekühlt angeboten werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Lämmer und Mutterschafe ernähren sich überwiegend durch Beweidung der Salzwiesen. Die Aufzucht der Lämmer verläuft in mehreren Phasen, der postnatalen Phase und der Weidephase auf den Salzwiesen, an die sich eventuell eine Endmastphase anschließt.

In allen Fällen macht die Beweidung der Salzwiesen einschließlich der wegen Überflutung der Salzwiesen verbrachten Tage im Rückzugsbereich mindestens die Hälfte des Tierlebens aus.

Das Grünfutter in den verschiedenen Phasen stammt aus dem geografischen Gebiet und besteht aus frischem Gras, geweidet oder als Heu oder angetrocknet in Ballen mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 50 %, sowie aus Gemüsewurzeln und -knollen.

Maissilage darf seit 1. Juni 2013 nicht mehr verfüttert werden.

Das Grünfutter stammt zu 100 % und das Kraftfutter zu 50 % aus dem geografischen Gebiet.

Als Schaffutter zugelassen sind ausschließlich Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Futtermittel aus nicht genveränderten Produkten. Tierische Erzeugnisse mit Ausnahme von Milchprodukten sind für die Ernährung der Salzwiesenlämmer nicht zugelassen.

In der postnatalen Phase, die mindestens 45 Tage und höchstens 105 Tage dauert, werden die Lämmer überwiegend gesäugt. Die Muttermilch kann mit Milchpulver, Grünfutter oder Kraftfutter ergänzt werden.

In der Weidephase auf den Salzwiesen, die mindestens 70 Tage dauert, halten sich die Lämmer auf den Salzwiesen in festgelegten Weidezonen und bei Überflutung auf Rückzugsparzellen auf. Die Ernährung besteht überwiegend oder ausschließlich aus dem vorhandenen Weidefutter (als Ergänzung zum Weidefutter sind pro Tag maximal 400 g Kraftfutter erlaubt, die abends zugefüttert werden).

Fakultativ kann eine Endmastphase angeschlossen werden (für Lämmer, die sich während der Zeit auf den Salzwiesen ausschließlich von Weidefutter ernährt haben). In dieser Phase, die je nach Saison maximal 30 oder 40 Tage dauert, erhalten die Lämmer Grünfutter und Kraftfutter und weiden nicht mehr auf den Salzwiesen.

Zu dem Kraftfutter, das Mutterschafe und Lämmer gegebenenfalls in den verschiedenen Aufzuchtphasen erhalten, gehören:

Getreidekörner, Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse: Gerste, Mais, Weizen, Triticale, Hafer;

Ölsaaten, Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse: Soja-, Sonnenblumen-, Raps- und Leinkuchen, Sojabohnen, Sojabohnenschalen;

Eiweißpflanzen: Erbse, Lupine, Ackerbohne;

Knollen und Wurzeln, Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse: Rübenschnitzel;

Grünfutter: Luzerne, Stroh;

Melasse: Zuckerrohrmelasse;

Zusatzstoffe;

Mineralstoffe und Vitamine.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Geburt, Aufzucht und Schlachtung.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Zur Kennzeichnung und Etikettierung von Fleisch mit der Ursprungsbezeichnung „Prés-salés du Mont-Saint-Michel“ werden die Schlachtkörper nach dem Herunterkühlen auf den größten Teilstücken wie Schulter, Rippenstück und Keule mit einer unzerstörbaren Markierung mit dem Vermerk „Prés-salés MSM“ in unlöschbarer Tinte versehen.

Bis zum Endverkäufer sind der Schlachtkörper und die Schlachtkörperteile mit einem Etikett versehen, auf dem mindestens folgende Angaben stehen müssen:

der Name der Ursprungsbezeichnung;

die Bezeichnung „AOP“ (g. U.) oder „appellation d’origine protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung);

das EU-Logo „AOP“ (g. U.);

der Name des Züchters;

die Nummer des Zuchtbetriebs;

die nationale Kennzeichnungsnummer des Lamms;

das Schlachtdatum;

Ort und Nummer des Schlachthofs;

der Hinweis „die Reifezeit am Knochen zwischen dem Schlachttag der Lämmer und dem Verkauf an den Endverbraucher beträgt mindestens 4 Tage“.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet, in dem die Lämmer geboren, aufgezogen und geschlachtet werden, umfasst die 26 Kantone — 14 davon nur teilweise — der Departements Manche und Ille-et-Vilaine:

Departement Manche:

sämtliche Gemeinden der Kantone Bréhal, Bricquebec-en-Cotentin, Cherbourg-en-Cotentin (1, 2, 3, 4, 5), Granville, La Hague, Les Pieux, Pontorson;

im Kanton Agon-Coutainville die Gemeinden Agon-Coutainville, Blainville-sur-Mer, Geffosses, Gouville-sur-Mer, Muneville-le-Bingard, Saint-Malo-de-la-Lande, Saint-Sauveur-Villages (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Ancteville und La Ronde-Haye);

im Kanton Carentan-les-Marais die Gemeinden Auvers, Baupte, Méautis und Picauville (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Les Moitiers-en-Bauptois);

im Kanton Isigny-le-Buat nur die Gemeinden Avranches, La Godefroy, Saint-Brice, Saint-Loup, Saint-Senier-sous-Avranches, Isigny-le-Buat, Tirepied-sur-Sée (ausschließlich das Gebiet von La Gohannière);

im Kanton Quettreville-sur-Sienne die Gemeinden Annoville, Hauteville-sur-Mer, Lingreville, Montmartin-sur-Mer, Quettreville-sur-Sienne (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Contrières, Hérenguerville, Hyenville, Quettreville-sur-Sienne und Trelly);

im Kanton Valognes die Gemeinden Brix, Huberville, Lieusaint, Montaigu-la-Brisette, Saint-Joseph, Saussemesnil, Tamerville, Valognes und Yvetot-Bocage;

im Kanton Villedieu-les-Poêles-Rouffigny nur die Gemeinde Le Tanu;

die Gemeinden des Kantons Avranches mit Ausnahme der Teilgemeinde Braffais in der Gemeinde Le Parc;

die Gemeinden des Kantons Coutances mit Ausnahme der Gemeinden Camprond und Monthuchon;

die Gemeinden des Kantons Créances mit Ausnahme der Gemeinde Le Plessis-Lastelle;

die Gemeinden des Kantons Saint-Hilaire-du-Harcouët mit Ausnahme der Gemeinden Savigny-le-Vieux und Buais-Les-Monts.

Departement Ille-et-Vilaine:

sämtliche Gemeinden des Kantons Fougères-2;

im Kanton Vitré die Gemeinden Balazé, Châtillon-en-Vendelais, Montautour, Princé, Saint-M'Hervé und Vitré;

die Gemeinden des Kantons Dol-de-Bretagne mit Ausnahme der Gemeinden Châteauneuf-d’Ille-et-Vilaine, Lillemer, Miniac-Morvan, Plerguer, Saint-Guinoux, Saint-Père-Marc-en-Poulet, Saint-Suliac, Le Tronchet und La Ville-ès-Nonais;

die Gemeinden des Kantons Fougères-1 mit Ausnahme der Gemeinde Livré-sur-Changeon;

die Gemeinden des Kantons Val-Couesnon mit Ausnahme der Gemeinden Aubigné, Feins, Mouazé und Montreuil-sur-Ille.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das geografische Gebiet zieht sich um den normannisch-bretonischen Golf herum und erstreckt sich über den Küstenstreifen der Departements Manche und Ille-et-Vilaine. Das Gebiet ist durch die Küstenlandschaft geprägt und wird in starkem Maße vom Meeresklima beeinflusst. Mitten in diesem geografischen Gebiet befinden sich die sogenannten Salzwiesen, die regelmäßig vom Meer überflutet werden. Hier finden die Tiere den Großteil ihrer Nahrung. Die Salzwiesen bilden den oberen Teil des von den Gezeiten bestimmten Bereichs. Sie haben sich im Innern der Bucht des Mont-Saint-Michel und an den Flussmündungen an der Westküste der Halbinsel Cotentin gebildet, wo sich im Schutz vor Dünung und starker Strömung feine Sedimente ablagern. Die Salzwiesen entwickeln sich auf Marschboden, der aus Schlick und nährstoffreichem, kalkhaltigem Feinsand besteht. Diese Flächen sind von einem dichten Netz tiefer Priele durchzogen, die die Salzwiesen in einzelne Abschnitte teilen und für die Schafe auf ihren Wanderungen ein Hindernis darstellen.

Die Vegetation ist an den salzhaltigen Boden und die Überflutungen angepasst. Zu diesen Pflanzen, den sogenannten Halophyten, zählen Andelgras (Puccinella maritima), Strand-Dreizack (Triglochin maritima) und Portulak-Keilmelde (Halimione portulacoides), die – Letztere vor allem gefroren – den Salzwiesenlämmern besonders gut schmecken und ihre Hauptnahrung bilden.

Die Erzeugung von Lämmern in der Bucht des Mont-Saint-Michel ist seit dem 10. Jahrhundert belegt, als die hier ansässigen Mönche Schafzucht betreiben durften. Zur gleichen Zeit findet sich in der Gründungscharta der Abtei von Lessay ein Hinweis auf die Schafzucht in der Hafenregion des Cotentin; darin ist die Schenkung von zwei Schafställen an die Abtei vermerkt. Im Jahr 1181 machten zwei Drittel der Schafwolle einen Teil des Zehnten aus, den die Abtei abführen musste (Charta von Heinrich II.).

Außer in den Poldern des Mont-Saint-Michel, wo Schäfer relativ große Herden über die Salzwiesen führten, wurden bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts die Schafe in Gruppen von jeweils 2 bis 4 aneinander gebundenen Tieren gehalten. Mitte des 20. Jahrhunderts setzte eine zunehmende Spezialisierung der Schafhaltung mit Schafställen ein.

In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten haben die Erzeuger ihre Zuchttiere stets im Hinblick auf die mütterlichen Eigenschaften der weiblichen Tiere, die Fähigkeit der Tiere, sich in unsicherem Gelände zu bewegen, und die an den Zyklus der Salzwiesenvegetation angepasste Entwicklung der Lämmer ausgewählt. Während die Muttertiere aus der eigenen Herde stammen, werden die Böcke extern zugekauft. Dazu werden Rassen gewählt, die gut an die Lebensbedingungen auf den Salzwiesen angepasst sind und deren Muskelmasse relativ langsam zunimmt.

Die Haltung von Salzwiesenlämmern wurde durch die Einrichtung von Schafställen und die Bewirtschaftung von Wiesen auf festem Boden in unmittelbarer Nähe der Marschen weiter verbessert. Diese sind unverzichtbar, damit die Tiere während der Lammzeit und bei Überflutung der Marschwiesen Unterschlupf finden.

Wegen des unterschiedlichen Wachstums der einzelnen Tiere in einer Herde und der klimatischen Unwägbarkeiten haben die Halter Ausgleichsstrategien entwickelt, die an die örtlichen Gegebenheiten angepasst sind. Wenn sich die Unterstände für die Tiere in Küstennähe befinden, kann abends nach dem Weidegang Zusatzfutter verabreicht werden. Sind die Unterstände weiter entfernt, bleibt den Haltern nur die Möglichkeit, vor dem Schlachten eine Endmast vorzunehmen. Die eingesetzten Futtermittel werden überwiegend in dem Gebiet erzeugt. Nur ein Teil des Futters, insbesondere der stickstoffhaltige Anteil, darf von außen zugeführt werden.

Aufgrund der vor Ort bestehenden Beziehungen zwischen Erzeugern, Fleischern und Schlachtern werden im Rahmen dieser besonderen Tierhaltung stets Schlachthöfe gewählt, in denen die Voraussetzungen und das besondere Fachwissen für das Schlachten von Schafen vorhanden sind. Die besondere Sachkenntnis beim Schlachten schlägt sich insbesondere in einer kurzen Wartezeit unter komfortablen Bedingungen zwischen der Ankunft im Schlachthof und der Schlachtung und der besonderen Sorgfalt beim Schlachten, Zerlegen und Ausnehmen nieder, wobei darauf geachtet werden muss, dass das Deckfett erhalten bleibt, und der Schlachtkörper auf keinen Fall beschmutzt werden darf. Auch das Herunterkühlen und die Reifung sind geregelt. Nach diesen Produktionsschritten wird festgestellt, ob die Schlachtkörper den Anforderungen entsprechen; dabei wird vor allem auf die Qualität des Fettes und auf das Aussehen der Schlachtkörper geachtet.

Die Schlachtkörper zeichnen sich durch festes, weißes Fett in gleichmäßiger Verteilung aus. Sie weisen eine geringe bis mittlere Fettabdeckung auf und haben ein schlankes Profil mit länglich geformten Keulen. Das Fleisch ist kräftig rosa gefärbt, hat lange Fleischfasern und ist marmoriert (intramuskuläres Fett). Das gegarte Fleisch ist besonders saftig und setzt beim Kauen im Mund anhaltend intensive Aromen ohne jeden Talggeschmack frei. Die besondere Fleischqualität ist seit langem bekannt.

So vermerkte schon Pierre Thomas du Fossé, Gelehrter und Literat aus Rouen, anlässlich seines Besuchs in Pontorson im Sommer 1691: „Die Gräser am Meeresrand sind wie der Quendel; sie verleihen dem Fleisch der Schafe einen so exquisiten Geschmack, dass man Rebhuhn und Fasan für solch delikates Fleisch stehen lassen möchte.“

Diese seit langem bekannte Qualität des Erzeugnisses wurde in jüngerer Zeit durch ein Urteil des Appellationsgerichts von Caen bestätigt. Am 24. Januar 1986 stellte das Gericht fest, dass sich für Schafe, die regelmäßig auf die periodisch vom Meer überfluteten Weiden geführt werden, die Bezeichnung „moutons de prés-salés“ (Salzwiesenlämmer) eingebürgert hat und dass das Fleisch dieser Tiere von anerkannt hoher Qualität ist.

Der Zusammenhang zwischen dem Fleisch von „Prés-salés du Mont-Saint-Michel“ und dem Ort der Erzeugung ergibt sich aus der Beweidung der Salzwiesen mit ihrer besonderen Vegetation und dadurch, dass die Tiere auf ihrer Nahrungssuche ständig in Bewegung sein müssen. Diese ständige Bewegung der Tiere auf den weiten Flächen der Salzwiesen in der Bucht des Mont-Saint-Michel und in den Hafengebieten des Cotentin mit ihren etwas spärlicheren Salzwiesen spielt eine ganz wesentliche Rolle. Der Nährwert der Salzwiesen ist eher gering, und da die besonderen Pflanzen, von denen sich die Schafe ernähren, nicht sehr dicht stehen, müssen die Tiere weite Strecken zurücklegen, um genügend Futter zu finden. Das hat zur Folge, dass die Schlachtkörper eher schlank sind und das Fleisch eine kräftige Färbung aufweist.

Diese Fleischqualität wird durch weitere Besonderheiten des unsicheren Geländes, das durch ein dichtes Netz von Prielen durchzogen und dem rauen Klima ausgesetzt ist, noch verstärkt. Wegen dieser harten Bedingungen dürfen die Lämmer nicht allzu früh auf die Salzwiesen gelassen werden, aber sie müssen lange genug dort weiden, damit die besondere Ernährung der Fleischqualität in vollem Umfang zugute kommt.

Diese Haltungsbedingungen bewirken nicht nur einen schlanken Schlachtkörper, sondern auch festes Fettgewebe und einen ganz besonderen Geschmack ohne talgige Noten.

Diese Besonderheiten werden durch die Art der Schlachtung, die in der Nähe der Betriebe stattfindet, bewahrt. Dank der geringen Entfernung ist auch die Transportzeit kurz, sodass den Tieren Stress erspart wird, der die Fleischqualität beeinträchtigen könnte. Dadurch bleiben die organoleptischen Eigenschaften erhalten, die sich durch die Haltungsbedingungen entwickelt haben. Durch diese Art der Schafzucht konnte in den Schlachthöfen im geografischen Gebiet das besondere Wissen entwickelt und bewahrt werden, das die Qualität dieses Rohstoffs gewährleistet. Dazu gehört, dass die Fettabdeckung erhalten bleibt und die Schlachtkörper nicht abgeduscht werden dürfen. Gleichzeitig wird die Kontrolle der Einhaltung der für die Schlachtkörper geltenden Vorschriften erleichtert.

Die Schmackhaftigkeit der Salzwiesenlämmer hat die Gastronomen überzeugt und ist schon seit über einem Jahrhundert so anerkannt, dass mit dem Fleisch Verkaufspreise erzielt werden, die zwischen 50 % und 100 % über dem Preis für Fleisch vom Standardlamm liegen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://www.legifrance.gouv.fr/download/pdf?id=yUNSnznfq_FUS9VY3CTgn4PCIFRafx3LLgujSD-i24w=


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.