ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 173

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
15. Mai 2023


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2023/C 173/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2023/C 173/02

Rechtssache C-640/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. März 2023 — PV/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Mobbing – Ärztliche Gutachten – Mehrmaliges unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Dienstbezüge – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 11a – Interessenkonflikt – Art. 21a – Offensichtlich rechtswidrige Anordnung – Art. 23 – Beachtung der Gesetze und polizeilichen Vorschriften – Disziplinarverfahren – Entfernung aus dem Dienst – Rücknahme der Entfernung aus dem Dienst – Erneutes Disziplinarverfahren – Erneute Entfernung aus dem Dienst)

2

2023/C 173/03

Rechtssache C-70/21: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. März 2023 — Europäische Kommission / Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/50/EG – Luftqualität – Art. 13 Abs. 1 – Anhang XI – Systematische und andauernde Überschreitung des Tagesgrenzwerts für Feinstaub (PM10) im Ballungsraum Thessaloniki (EL 0004) – Art. 23 Abs. 1 – Anhang XV – So kurz wie möglich zu haltender Zeitraum der Nichteinhaltung – Geeignete Maßnahmen)

2

2023/C 173/04

Rechtssache C-365/21, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem]: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Bamberg — Deutschland) — Strafverfahren gegen MR (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 54 – Grundsatz ne bis in idem – Art. 55 Abs. 1 Buchst. B – Ausnahme von der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem – Gegen die Sicherheit des Mitgliedstaats oder andere seiner gleichermaßen wesentliche Interessen gerichtete Straftat – Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz ne bis in idem – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem – Vereinbarkeit von nationalen Erklärungen, die eine Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem vorsehen – Kriminelle Vereinigung – Vermögensdelikte)

3

2023/C 173/05

Rechtssache C-412/21, Dual Prod: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Satu Mare — Rumänien) — Dual Prod SRL/Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca — Comisia regională pentru autorizarea operatorilor de produse supuse accizelor armonizate (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbrauchsteuern – Richtlinie 2008/118/EG – Art. 16 Abs. 1 – Zulassung zum Betrieb eines Steuerlagers für verbrauchsteuerpflichtige Waren – Aufeinanderfolgende Aussetzungsmaßnahmen – Strafrechtlicher Charakter – Art. 48 und 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der Unschuldsvermutung – Grundsatz ne bis in idem – Verhältnismäßigkeit)

4

2023/C 173/06

Verbundene Rechtssachen C-514/21 und C-515/21, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung] u. a.: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — Vollstreckung von zwei Europäischen Haftbefehlen gegen LU (C 514/21), PH (C 515/21) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Art. 4a Abs. 1 – Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe – Wendung Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat – Bedeutung – Erste Verurteilung auf Bewährung – Zweite Verurteilung – Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung – Widerruf der Bewährung – Verteidigungsrechte – Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Art. 6 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 und 48 – Verstoß – Folgen)

5

2023/C 173/07

Rechtssache C-574/21, O2 Czech Republic: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud — Tschechische Republik) — QT/O2 Czech Republic a. s. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Selbständige Handelsvertreter – Richtlinie 86/653/EWG – Art. 17 Abs. 2 Buchst. a – Beendigung des Handelsvertretervertrags – Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich – Voraussetzungen für die Gewährung – Der Billigkeit entsprechender Ausgleich – Beurteilung – Begriff [die] dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen – Provisionen aus künftigen Geschäften – Vom Handelsvertreter geworbene neue Kunden – Vorhandene Kunden, mit denen der Handelsvertreter die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat – Einmalprovisionen)

6

2023/C 173/08

Rechtssache C-653/21, Syndicat Uniclima: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Syndicat Uniclima/Ministre de l’Intérieur (Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt – Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über Maschinen, spannungsführende elektrische Betriebsmittel und Druckgeräte – Richtlinie 2006/42/EG – Richtlinie 2014/35/EU – Richtlinie 2014/68/EU – CE Kennzeichnung – Nationale Regelung, mit der zusätzliche, über die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind, hinausgehende Anforderungen vorgeschrieben werden – Voraussetzungen – Nationale Regelung zum Schutz vor Brandgefahren und drohenden Panikreaktionen in Einrichtungen mit Publikumsverkehr)

7

2023/C 173/09

Rechtssache C-662/21, Booky.fi: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Booky.fi Oy (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 34 und 36 AEUV – Freier Warenverkehr – Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung – Aufzeichnungen audiovisueller Programme – Online-Verkauf – Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Alterseinstufung und eine Kennzeichnung der Programme vorschreibt – Minderjährigenschutz – Aufzeichnungen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat eingestuft und gekennzeichnet wurden – Verhältnismäßigkeit)

7

2023/C 173/10

Rechtssache C-561/22, Willy Hermann Service: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Innsbruck, Österreich) — Willy Hermann Service GmbH, DI/Präsidentin des Landesgerichts Feldkirch (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 2013/34/EU – Art. 30 und 51 – Offenlegung des Jahresabschlusses – Sanktionen bei unterlassener Offenlegung – Verhängung von Zwangsgeldern durch ein Zivilgericht – Verwaltungsverfahren zur Beitreibung dieser unanfechtbar gewordenen Zwangsgelder – Regelung, die die Überprüfung dieser Zwangsgelder durch ein Verwaltungsgericht ausschließt – Rechtskraft – Effektivitätsgrundsatz – Verhältnismäßigkeit)

8

2023/C 173/11

Rechtssache C-76/22: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 5. Februar 2022 — QI/Santander Bank Polska S.A.

9

2023/C 173/12

Rechtssache C-552/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2022 von der Asociación de Delineantes de Hacienda gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2022 in der Rechtssache T-280/22, Asociación de Delineantes de Hacienda/Spanien

9

2023/C 173/13

Rechtssache C-605/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2022 von der Hijos de Moisés Rodríguez González, SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 29. Juni 2022 in der Rechtssache T-306/20, Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO — Irland und Ornua (La Irlandesa 1943)

10

2023/C 173/14

Rechtssache C-732/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2022 von G-Core Innovations Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. September 2022 in der Rechtssache T-454/21, G-Core Innovations/EUIPO — Coretransform (G CORELABS)

10

2023/C 173/15

Rechtssache C-735/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2022 von Primagran sp. z o.o. gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 22. September 2022 in der Rechtssache T-624/21, Primagran/EUIPO — Primagaz (prımagran)

10

2023/C 173/16

Rechtssache C-775/22, Banco Santander: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 20. Dezember 2022 — M. S. G. u. a./Banco Santander, SA

11

2023/C 173/17

Rechtssache C-779/22, Banco Santander: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 22. Dezember 2022 — M. C. S. /Banco Santander, SA

11

2023/C 173/18

Rechtssache C-794/22, Banco Santander: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 23. Dezember 2022 — FSC/Banco Santander SA

12

2023/C 173/19

Rechtssache C-28/23, NFŠ: Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Bratislava III (Slowakei), eingereicht am 24. Januar 2023 — NFŠ a. s./Slovenská republika, handelnd durch das Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu Slovenskej republiky, und Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu Slovenskej republiky

13

2023/C 173/20

Rechtssache C-40/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2023 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 16. November 2022 in der Rechtssache T-469/20, Königreich der Niederlande/Kommission

14

2023/C 173/21

Rechtssache C-54/23, Laudamotion et Ryanair: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 3. Februar 2023 — WY gegen Laudamotion GmbH, Ryanair DAC

15

2023/C 173/22

Rechtssache C-57/23, Policejní prezidium: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 2. Februar 2023 — JH/Policejní prezidium

15

2023/C 173/23

Rechtssache C-62/23, Pedro Francisco: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 5 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2023 — Pedro Francisco/Subdelegación del Gobierno en Barcelona

16

2023/C 173/24

Rechtssache C-63/23, Sagrario: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 5 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2023 — Sagrario u. a./Subdelegación del Gobierno en Barcelona

17

2023/C 173/25

Rechtssache C-65/23, K GmbH: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 8. Februar 2023 — MK gegen K GmbH

17

2023/C 173/26

Rechtssache C-66/23: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 7. Februar 2023 — Elliniki Ornithologiki Etaireia, Syllogos Diktyo Oikologikon Organoseon Aigaiou, Perivallontikos Syllogos Rethymnou, Politistikos Syllogos Thronos Kleisidiou, KX u. a./Ypourgos Esoterikon, Ypourgos Oikonomikon, Ypourgos Anaptyxis kai Ependyseon, Ypourgos Perivallontos kai Energeias, Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon

18

2023/C 173/27

Rechtssache C-87/23, Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas asociācija: Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 15. Februar 2023 — Biedrība Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas asociācija/Valsts ieņēmumu dienests

19

2023/C 173/28

Rechtssache C-108/23, SmartSport Reisen: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Groß-Gerau (Deutschland) eingereicht am 23. Februar 2023 — PU gegen SmartSport Reisen GmbH

20

2023/C 173/29

Rechtssache C-110/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2023 von der Autoridad Portuaria de Bilbao gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Dezember 2022 in der Rechtssache T-126/20, Autoridad Portuaria de Bilbao/Kommission

21

2023/C 173/30

Rechtssache C-119/23, Valančius: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 28. Februar 2023 — Virgilijus Valančius/Lietuvos Respublikos vyriausybė

22

2023/C 173/31

Rechtssache C-122/23, Legafact: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 1. März 2023 — Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite/Legafact EOOD

23

2023/C 173/32

Rechtssache C-128/23, Müller Reisen: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 3. März 2023 — Müller Reisen GmbH gegen Stadt Olsberg

23

2023/C 173/33

Rechtssache C-165/23: Klage, eingereicht am 17. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

24

2023/C 173/34

Rechtssache C-167/23: Klage, eingereicht am 17. März 2023 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

25

2023/C 173/35

Rechtssache C-172/23: Klage, eingereicht am 21. März 2023 — Europäische Kommission/Irland

25

2023/C 173/36

Rechtssache C-180/23: Klage, eingereicht am 21. März 2023 — Europäische Kommission / Hellenische Republik

26

2023/C 173/37

Rechtssache C-181/23: Klage, eingereicht am 21. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Malta

27

2023/C 173/38

Rechtssache C-191/23: Klage, eingereicht am 24. März 2023 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

27

2023/C 173/39

Rechtssache C-192/23: Klage, eingereicht am 24. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Lettland

28

2023/C 173/40

Rechtssache C-193/23: Klage, eingereicht am 24. März 2023 — Europäische Kommission/Italienische Republik

29

 

Gericht

2023/C 173/41

Rechtssache T-100/23: Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — ABLV Bank/EZB

30

2023/C 173/42

Rechtssache T-110/23: Klage, eingereicht am 27. Februar 2023 — Kargins/Kommission

31

2023/C 173/43

Rechtssache T-115/23: Klage, eingereicht am 2. März 2023 — Debreceni Egyetem/Rat

31

2023/C 173/44

Rechtssache T-125/23: Klage, eingereicht am 8. März 2023 — Synapsa Med/EUIPO — Gravity Products (Gravity)

34

2023/C 173/45

Rechtssache T-136/23: Klage, eingereicht am 15. März 2023 — Vintae Luxury Wine Specialists/EUIPO — Grande Vitae (vintae)

35

2023/C 173/46

Rechtssache T-149/23: Klage, eingereicht am 23. März 2023 — Kirov/EUIPO — Pasticceria Cristiani (CRISTIANI)

35

2023/C 173/47

Rechtssache T-156/23: Klage, eingereicht am 23. März 2023 — Polen/Europäische Kommission

36

2023/C 173/48

Rechtssache T-157/23: Klage, eingereicht am 24. März 2023 — Kneipp/EUIPO — Patou (Joyful by nature)

37

2023/C 173/49

Rechtssache T-160/23: Klage, eingereicht am 24. März 2023 — VO/Kommission

37

2023/C 173/50

Rechtssache T-161/23: Klage, eingereicht am 25. März 2023 — Schönegger Käse-Alm/EUIPO — Jumpseat3D plus Germany (Rebell)

38

2023/C 173/51

Rechtssache T-162/23: Klage, eingereicht am 27. März 2023 — Sengül Ayhan/EUIPO — Pegase (Rock Creek)

39

2023/C 173/52

Rechtssache T-166/23: Klage, eingereicht am 28. März 2023 — Dekoback/EUIPO — DecoPac (DECOPAC)

40

2023/C 173/53

Rechtssache T-169/23: Klage, eingereicht am 29. März 2023 — RT France/Rat

40

2023/C 173/54

Rechtssache T-171/23: Klage, eingereicht am 30. März 2023 — VR/Parlament

41

2023/C 173/55

Rechtssache T-627/18: Beschluss des Gerichts vom 20. März 2023 — ZK/Kommission

42

2023/C 173/56

Rechtssache T-16/22: Beschluss des Gerichts vom 17. März 2023 — NV/EIB

42

2023/C 173/57

Rechtssache T-97/22: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2023 — Ilunga Luyoyo/Rat

42

2023/C 173/58

Rechtssache T-447/22: Beschluss des Gerichts vom 17. März 2023 — NV/EIB

42


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2023/C 173/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 164 vom 8.5.2023

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 155 vom 2.5.2023

ABl. C 134 vom 17.4.2023

ABl. C 127 vom 11.4.2023

ABl. C 121 vom 3.4.2023

ABl. C 112 vom 27.3.2023

ABl. C 104 vom 20.3.2023

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. März 2023 — PV/Europäische Kommission

(Rechtssache C-640/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Ärztliche Gutachten - Mehrmaliges unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Dienstbezüge - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 11a - Interessenkonflikt - Art. 21a - Offensichtlich rechtswidrige Anordnung - Art. 23 - Beachtung der Gesetze und polizeilichen Vorschriften - Disziplinarverfahren - Entfernung aus dem Dienst - Rücknahme der Entfernung aus dem Dienst - Erneutes Disziplinarverfahren - Erneute Entfernung aus dem Dienst)

(2023/C 173/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: PV (vertreten durch Rechtsanwalt D. Birkenmaier)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (zunächst vertreten durch T. S. Bohr, B. Mongin und A.-C. Simon, dann durch T. S. Bohr und A.-C. Simon als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

PV trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 98 vom 22.3.2021.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/2


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. März 2023 — Europäische Kommission / Hellenische Republik

(Rechtssache C-70/21) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 - Anhang XI - Systematische und andauernde Überschreitung des Tagesgrenzwerts für Feinstaub (PM10) im Ballungsraum Thessaloniki (EL 0004) - Art. 23 Abs. 1 - Anhang XV - „So kurz wie möglich“ zu haltender Zeitraum der Nichteinhaltung - Geeignete Maßnahmen)

(2023/C 173/03)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Konstantinidis und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte)

Beklagte: Hellenische Republik (vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik,

hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass der Tagesgrenzwert für PM10 von 2005 bis einschließlich 2012, im Jahr 2014 und erneut von 2017 bis einschließlich 2019 im Ballungsraum Thessaloniki (EL0004) nicht systematisch und andauernd überschritten wurde, und

hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang XV und insbesondere gegen die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen vorsehen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung dieses Grenzwerts so kurz wie möglich ist, verstoßen, dass sie seit dem 11. Juni 2010 nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung des Tagesgrenzwerts für PM10 im Ballungsraum Thessaloniki (El0004) zu gewährleisten.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 128 vom 12.4.2021.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Bamberg — Deutschland) — Strafverfahren gegen MR

(Rechtssache C-365/21 (1), Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Grundsatz ne bis in idem - Art. 55 Abs. 1 Buchst. B - Ausnahme von der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem - Gegen die Sicherheit des Mitgliedstaats oder andere seiner gleichermaßen wesentliche Interessen gerichtete Straftat - Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz ne bis in idem - Art. 52 Abs. 1 - Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem - Vereinbarkeit von nationalen Erklärungen, die eine Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem vorsehen - Kriminelle Vereinigung - Vermögensdelikte)

(2023/C 173/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

MR

Beteiligte: Generalstaatsanwaltschaft Bamberg

Tenor

1.

Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 55 Abs. 1 Buchst. b des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen im Hinblick auf Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte.

2.

Art. 55 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Verbindung mit Art. 50 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er einer Praxis nicht entgegensteht, nach der die Gerichte eines Mitgliedstaats die von diesem gemäß Art. 55 Abs. 1 dieses Übereinkommens abgegebene Erklärung dahin auslegen, dass dieser Mitgliedstaat hinsichtlich der Straftat der Bildung einer kriminellen Vereinigung nicht an Art. 54 des Übereinkommens gebunden ist, wenn die kriminelle Vereinigung, an der die verfolgte Person beteiligt war, ausschließlich Vermögensdelikte begangen hat, sofern die Strafverfolgung in Anbetracht der Handlungen dieser Vereinigung Beeinträchtigungen der Sicherheit dieses Mitgliedstaats oder anderer seiner gleichermaßen wesentlichen Interessen ahnden soll.


(1)  ABl. C 320 vom 9.8.2021.


15.5.2023   

DE

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C 173/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Satu Mare — Rumänien) — Dual Prod SRL/Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca — Comisia regională pentru autorizarea operatorilor de produse supuse accizelor armonizate

(Rechtssache C-412/21 (1), Dual Prod)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 16 Abs. 1 - Zulassung zum Betrieb eines Steuerlagers für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Aufeinanderfolgende Aussetzungsmaßnahmen - Strafrechtlicher Charakter - Art. 48 und 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Grundsatz ne bis in idem - Verhältnismäßigkeit)

(2023/C 173/05)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Satu Mare

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dual Prod SRL

Beklagte: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca — Comisia regională pentru autorizarea operatorilor de produse supuse accizelor armonizate

Tenor

1.

Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er der Möglichkeit entgegensteht, die Zulassung zum Betrieb eines Steuerlagers für verbrauchsteuerpflichtige Waren bis zum Abschluss eines Strafverfahrens allein deshalb im Verwaltungsweg auszusetzen, weil gegen den Inhaber dieser Zulassung im Rahmen dieses Strafverfahrens Anklage erhoben wurde, sofern diese Aussetzung eine strafrechtliche Sanktion darstellt.

2.

Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er der Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion aufgrund von Verstößen gegen die Regelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren gegen eine juristische Person, gegen die wegen derselben Tat bereits eine rechtskräftige strafrechtliche Sanktion verhängt wurde, nicht entgegensteht, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

die Möglichkeit einer Kumulierung dieser beiden Sanktionen ist gesetzlich vorgesehen;

die nationale Regelung ermöglicht es nicht, denselben Sachverhalt aufgrund desselben Verstoßes oder zur Verfolgung desselben Ziels zu verfolgen und zu ahnden, sondern sieht nur die Möglichkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen aufgrund unterschiedlicher Regelungen vor;

mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen werden komplementäre Ziele verfolgt, die gegebenenfalls unterschiedliche Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen;

es gibt klare und präzise Regeln, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden ermöglichen; die beiden Verfahren wurden in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt; die gegebenenfalls im Rahmen des chronologisch zuerst geführten Verfahrens verhängte Sanktion wurde bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt, so dass die Belastungen, die sich aus einer solchen Kumulierung für die Betroffenen ergeben, auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleiben und die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Straftaten entspricht.


(1)  ABl. C 401 vom 4.10.2021.


15.5.2023   

DE

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C 173/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — Vollstreckung von zwei Europäischen Haftbefehlen gegen LU (C 514/21), PH (C 515/21)

(Verbundene Rechtssachen C-514/21 und C-515/21 (1), Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung] u. a.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4a Abs. 1 - Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - Wendung „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“ - Bedeutung - Erste Verurteilung auf Bewährung - Zweite Verurteilung - Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung - Widerruf der Bewährung - Verteidigungsrechte - Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Art. 6 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Verstoß - Folgen)

(2023/C 173/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

LU (C-514/21), PH (C-515/21)

Beteiligter: Minister for Justice and Equality

Tenor

1.

Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 47 und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

in einem Fall, in dem die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung widerrufen und zur Vollstreckung dieser Strafe ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, die in Abwesenheit erfolgte erneute strafrechtliche Verurteilung eine „Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Bei der Entscheidung, die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zu widerrufen, ist dies nicht der Fall.

2.

Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er es der vollstreckenden Justizbehörde gestattet, die Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat abzulehnen, wenn das Verfahren, das zu einer die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls bedingenden zweiten strafrechtlichen Verurteilung dieser Person geführt hat, in ihrer Abwesenheit durchgeführt wurde, es sei denn, der Europäische Haftbefehl enthält in Bezug auf dieses Verfahren eine der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d vorgesehenen Angaben.

3.

Der Rahmenbeschluss 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er es der vollstreckenden Justizbehörde verwehrt, die Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat mit der Begründung abzulehnen, dass das Verfahren, das zum Widerruf der Aussetzung der Freiheitsstrafe, zu deren Vollstreckung der Europäische Haftbefehl ergangen ist, geführt hat, in Abwesenheit dieser Person durchgeführt wurde, oder ihre Übergabe von der Garantie abhängig zu machen, dass sie in dem betreffenden Mitgliedstaat in den Genuss eines Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Berufungsverfahrens kommen kann, das es ermöglicht, einen solchen Widerruf oder ihre zweite, in ihrer Abwesenheit erfolgte strafrechtliche Verurteilung, die die Ausstellung des Haftbefehls bedingt hat, zu überprüfen.


(1)  ABl. C 119 vom 14.3.2022.


15.5.2023   

DE

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C 173/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud — Tschechische Republik) — QT/O2 Czech Republic a. s.

(Rechtssache C-574/21 (1), O2 Czech Republic)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Beendigung des Handelsvertretervertrags - Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich - Voraussetzungen für die Gewährung - Der Billigkeit entsprechender Ausgleich - Beurteilung - Begriff „[die] dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen“ - Provisionen aus künftigen Geschäften - Vom Handelsvertreter geworbene neue Kunden - Vorhandene Kunden, mit denen der Handelsvertreter die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat - Einmalprovisionen)

(2023/C 173/07)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: QT

Beklagte: O2 Czech Republic a. s.

Tenor

1.

Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter

ist dahin auszulegen,

dass bei der Bestimmung des in diesem Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen Ausgleichs jene Provisionen zu berücksichtigen sind, die der Handelsvertreter im Fall eines hypothetischen Fortbestands des Handelsvertretervertrags für Geschäfte erhalten hätte, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die er für den Unternehmer vor dieser Beendigung geworben hat, oder mit Kunden, mit denen er die Geschäftsverbindungen vor dieser Beendigung wesentlich erweitert hat, abgeschlossen worden wären.

2.

Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653

ist dahin auszulegen,

dass die Zahlung von Einmalprovisionen nicht dazu führt, dass von der Berechnung des Ausgleichs nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 die Provisionen ausgeschlossen werden, die dem Handelsvertreter aus Geschäften entgehen, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter vor dieser Beendigung für den Unternehmer geworben hat, oder mit Kunden, mit denen der Handelsvertreter vor dieser Beendigung die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, abschließt, wenn diese Provisionen pauschalen Vergütungen für jeden neuen Vertrag entsprechen, der auf Vermittlung des Handelsvertreters mit diesen neuen Kunden oder mit vorhandenen Kunden des Unternehmers abgeschlossen wird.


(1)  ABl. C 481 vom 29.11.2021.


15.5.2023   

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C 173/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Syndicat Uniclima/Ministre de l’Intérieur

(Rechtssache C-653/21 (1), Syndicat Uniclima)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über Maschinen, spannungsführende elektrische Betriebsmittel und Druckgeräte - Richtlinie 2006/42/EG - Richtlinie 2014/35/EU - Richtlinie 2014/68/EU - „CE Kennzeichnung“ - Nationale Regelung, mit der zusätzliche, über die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind, hinausgehende Anforderungen vorgeschrieben werden - Voraussetzungen - Nationale Regelung zum Schutz vor Brandgefahren und drohenden Panikreaktionen in Einrichtungen mit Publikumsverkehr)

(2023/C 173/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Syndicat Uniclima

Beklagter: Ministre de l'Intérieur

Tenor

Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 31 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen vor Brandgefahren in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten für Druckgeräte und Baugruppen, in denen entzündliche Kältemittel verwendet werden, für die Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme dieser Geräte und Baugruppen Anforderungen, die nicht zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen gehören, vorschreibt, obwohl diese Geräte und Baugruppen mit einer EG-Kennzeichnung versehen sind.


(1)  ABl. C 37 vom 24.1.2022.


15.5.2023   

DE

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C 173/7


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Booky.fi Oy

(Rechtssache C-662/21 (1), Booky.fi)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Aufzeichnungen audiovisueller Programme - Online-Verkauf - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Alterseinstufung und eine Kennzeichnung der Programme vorschreibt - Minderjährigenschutz - Aufzeichnungen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat eingestuft und gekennzeichnet wurden - Verhältnismäßigkeit)

(2023/C 173/09)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Booky.fi Oy

Beteiligter: Kansallinen audiovisuaalinen instituutti (KAVI)

Tenor

Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die mit dem Ziel des Schutzes Minderjähriger vor audiovisuellen Inhalten, die ihr Wohlergehen und ihre Entwicklung beeinträchtigen können, verlangt, dass die auf einem physischen Träger gespeicherten und über einen Online-Shop vertriebenen audiovisuellen Programme vorab auch dann Gegenstand eines Kontrollverfahrens und einer Einstufung im Hinblick auf Altersgrenzen und einer entsprechenden Kennzeichnung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats sind, wenn diese Programme bereits Gegenstand eines Verfahrens und einer entsprechenden Einstufung und Kennzeichnung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats waren, sofern diese Regelung geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist.

Insoweit ist der Umstand, dass ein Teil der Aufzeichnungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat von einem anderen Mitgliedstaat aus vertrieben werden können, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen ist, nicht entscheidend, sofern eine solche Beschränkung die Erreichung des verfolgten Ziels nicht gefährdet. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die betreffende nationale Regelung keine Ausnahme von diesem Erfordernis vorsieht, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Käufer einer Aufzeichnung im Sinne dieser Regelung volljährig ist.


(1)  ABl. C 24 vom 17.1.2022.


15.5.2023   

DE

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C 173/8


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Innsbruck, Österreich) — Willy Hermann Service GmbH, DI/Präsidentin des Landesgerichts Feldkirch

(Rechtssache C-561/22 (1), Willy Hermann Service)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2013/34/EU - Art. 30 und 51 - Offenlegung des Jahresabschlusses - Sanktionen bei unterlassener Offenlegung - Verhängung von Zwangsgeldern durch ein Zivilgericht - Verwaltungsverfahren zur Beitreibung dieser unanfechtbar gewordenen Zwangsgelder - Regelung, die die Überprüfung dieser Zwangsgelder durch ein Verwaltungsgericht ausschließt - Rechtskraft - Effektivitätsgrundsatz - Verhältnismäßigkeit)

(2023/C 173/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht (Innsbruck)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Willy Hermann Service GmbH, DI

Beklagte: Präsidentin des Landesgerichts Feldkirch

Tenor

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, gemäß der ein Verwaltungsgericht, das über die Beitreibung von gegen eine Gesellschaft und ihren Geschäftsführer wegen unterlassener Offenlegung der Jahresabschlüsse verhängten Zwangsstrafen entscheidet, an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Zivilgerichts gebunden ist, mit der diese Zwangsstrafen verhängt und ihre Höhe festgelegt wurden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Art. 30 und 51 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates — wie sie in das nationale Recht umgesetzt wurden — sicherzustellen.


(1)  Eingangsdatum: 24.8.2022.


15.5.2023   

DE

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C 173/9


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 5. Februar 2022 — QI/Santander Bank Polska S.A.

(Rechtssache C-76/22)

(2023/C 173/11)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: QI

Beklagte: Santander Bank Polska S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU (1) in der gleichen Weise wie Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG (2) auszulegen, d. h. dahin, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten eines Hypothekenkredits im Fall seiner vorzeitigen Rückzahlung alle Kosten umfasst, die dem Verbraucher auferlegt wurden, insbesondere auch die Provision für die Kreditgewährung?

2.

Ist die in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU vorgesehene Verpflichtung zur Ermäßigung der Gesamtkosten eines Hypothekenkredits im Fall seiner vorzeitigen Rückzahlung dahin auszulegen, dass die Gesamtkosten des Hypothekenkredits proportional zum Verhältnis des Zeitraums zwischen der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits und dem ursprünglich vereinbarten Termin der Kreditrückzahlung auf der einen Seite zum ursprünglich vereinbarten Zeitraum zwischen der Auszahlung des Kredits und dem Termin seiner vollständigen Rückzahlung auf der anderen Seite zu ermäßigen sind, oder muss die Ermäßigung der Gesamtkosten des Hypothekenkredits dem entgangenen Gewinn des Kreditgebers entsprechen, d. h. dem Verhältnis der zur Rückzahlung ausstehenden Zinsen nach der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits (geschuldet für den Zeitraum ab dem Folgetag nach der tatsächlichen vollständigen Rückzahlung bis zum Tag der ursprünglich vereinbarten vollständigen Rückzahlung) zu den Zinsen, die für die gesamte ursprünglich vereinbarte Laufzeit des Kreditvertrags (vom Tag der Auszahlung des Kredits bis zum Tag seiner vereinbarten vollständigen Rückzahlung) geschuldet waren?


(1)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).

(2)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).


15.5.2023   

DE

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C 173/9


Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2022 von der Asociación de Delineantes de Hacienda gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2022 in der Rechtssache T-280/22, Asociación de Delineantes de Hacienda/Spanien

(Rechtssache C-552/22 P)

(2023/C 173/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Asociación de Delineantes de Hacienda (vertreten durch Rechtsanwalt D. Álvarez Cabrera)

Andere Partei des Verfahrens: Königreich Spanien

Mit Beschluss vom 17. März 2023 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.


15.5.2023   

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C 173/10


Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2022 von der Hijos de Moisés Rodríguez González, SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 29. Juni 2022 in der Rechtssache T-306/20, Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO — Irland und Ornua (La Irlandesa 1943)

(Rechtssache C-605/22 P)

(2023/C 173/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hijos de Moisés Rodríguez González, SA (vertreten durch J. García Domínguez, Abogado)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Irland und die Ornua Co-operative Ltd

Mit Beschluss vom 8. März 2023 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass Hijos de Moisés Rodríguez González ihre eigenen Kosten trägt.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/10


Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2022 von G-Core Innovations Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. September 2022 in der Rechtssache T-454/21, G-Core Innovations/EUIPO — Coretransform (G CORELABS)

(Rechtssache C-732/22 P)

(2023/C 173/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: G-Core Innovations Sàrl (vertreten durch Rechtsanwalt L. Axel Karnøe Søndergaard)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und Coretransform

Der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat mit Beschluss vom 23. März 2023 entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die G-Core Innovations Sàrl ihre eigenen Kosten trägt.


15.5.2023   

DE

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C 173/10


Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2022 von Primagran sp. z o.o. gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 22. September 2022 in der Rechtssache T-624/21, Primagran/EUIPO — Primagaz (prımagran)

(Rechtssache C-735/22 P)

(2023/C 173/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Primagran sp. z o.o. (vertreten durch E. Jaroszyńska-Kozłowska, Radca prawny)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Compagnie des gaz de pétrole Primagaz

Mit Beschluss vom 24. März 2023 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Primagran sp. z o.o. ihre eigenen Kosten trägt.


15.5.2023   

DE

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C 173/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 20. Dezember 2022 — M. S. G. u. a./Banco Santander, SA

(Rechtssache C-775/22, Banco Santander)

(2023/C 173/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: M. S. G. u. a.

Kassationsbeschwerdegegnerin: Banco Santander, SA

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen in Art. 34 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und 3, Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 64 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2014/59/EU (1) dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, wenn Personen, die vor Eröffnung des Abwicklungsverfahrens nachrangige Schuldverschreibungen (Instrumente des Ergänzungskapitals) erworben haben, die von dem in Abwicklung befindlichen Kreditinstitut ausgegeben wurden und zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses noch nicht fällig waren, nach deren Umwandlung in Aktien und der anschließenden Übertragung ohne tatsächliche Gegenleistung eine Klage auf Nichtigerklärung des Vertrags über die Zeichnung der nachrangigen Schuldverschreibungen gegen dieses Institut oder dessen Rechtsnachfolgerin erheben und die Rückgewähr des für die Zeichnung der nachrangigen Schuldverschreibungen gezahlten Preises zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags fordern?


(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


15.5.2023   

DE

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C 173/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 22. Dezember 2022 — M. C. S. /Banco Santander, SA

(Rechtssache C-779/22, Banco Santander)

(2023/C 173/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: M. C. S.

Kassationsbeschwerdegegnerin: Banco Santander, SA

Vorlagefragen

Sind die Bestimmungen in Art. 34 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (1) dahin auszulegen, dass etwaige Forderungen oder Ansprüche, die sich aus der Verurteilung des Nachfolgeunternehmens von Banco Popular aufgrund der Nichtigkeit des Erwerbs von Kapitalinstrumenten (Vorzugsaktien), die vor Beschluss der Maßnahmen zur Abwicklung von Banco Popular (7. Juni 2017) in Aktien umgewandelt wurden, ergeben, als unter die Herabschreibungsvorschrift des Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 fallende Verbindlichkeit eingestuft werden können, und zwar als „nicht angefallene“ Verpflichtungen oder Ansprüche, mit der Folge, dass die Verpflichtungen oder Ansprüche als erfüllt gelten und gegen Banco Santander als Nachfolgeunternehmen von Banco Popular nicht geltend gemacht werden können, wenn die Klage, aus der sich die Verpflichtung ergeben würde, nach Abschluss des Abwicklungsverfahrens der Bank erhoben wurde?

Oder sind die genannten Bestimmungen vielmehr dahin auszulegen, dass es sich bei diesen Forderungen oder Ansprüchen um zum Zeitpunkt der Abwicklung der Bank „angefallene“ Verpflichtungen (Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie) bzw. „bereits angefallene Verbindlichkeiten“ [(Art. 60 Abs. 2 Buchst. b)] handelt, die als solche, obwohl die Aktien herabgeschrieben wurden und erloschen sind, von der Folge der Erfüllung oder Löschung dieser Verpflichtungen oder Ansprüche ausgeschlossen sind und folglich gegenüber Banco Santander als Nachfolgeunternehmen von Banco Popular geltend gemacht werden können, selbst wenn die Klage, aus der sich die Verurteilung zu Schadensersatz ergeben würde, nach Abschluss des Abwicklungsverfahrens der Bank erhoben wurde?


(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


15.5.2023   

DE

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C 173/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 23. Dezember 2022 — FSC/Banco Santander SA

(Rechtssache C-794/22, Banco Santander)

(2023/C 173/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: FSC

Kassationsbeschwerdegegnerin: Banco Santander SA

Vorlagefragen

Sind die Bestimmungen in Art. 34 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2014/59/EU (1) dahin auszulegen, dass etwaige Forderungen oder Ansprüche, die sich aus einer Verurteilung des Nachfolgeunternehmens von Banco Popular zur Leistung von Schadensersatz infolge einer Haftungsklage aufgrund der Vermarktung von Finanzprodukten (in Aktien der Bank umwandelbare nachrangige Pflichtwandelanleihen), die nicht zu den Instrumenten des zusätzlichen Kapitals gehören, auf die sich die Maßnahmen zur Abwicklung von Banco Popular beziehen, und die vor Beschluss der Maßnahmen zur Abwicklung von Banco Popular (7. Juni 2017) in Aktien umgewandelt wurden, ergeben, als „nicht angefallene“ Verpflichtungen oder Ansprüche und damit als unter die Regelung über Herabschreibungen oder Löschungen in Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 fallende Verbindlichkeiten eingestuft werden können, sodass sie als erfüllt gelten und gegen Banco Santander als Nachfolgeunternehmen von Banco Popular nicht geltend gemacht werden können, wenn die Klage, aus der sich die Verurteilung zu Schadensersatz ergeben würde, nach Abschluss des Abwicklungsverfahrens der Bank erhoben wurde?

Oder sind die genannten Bestimmungen vielmehr dahin auszulegen, dass es sich bei diesen Forderungen oder Ansprüchen um zum Zeitpunkt der Abwicklung der Bank „angefallene“ Forderungen bzw. „angefallene“ Ansprüche (Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie) oder „bereits angefallene Verbindlichkeiten“ (Art. 60 Abs. 2 Buchst. b) handelt, die als solche von der Folge der Erfüllung oder Löschung dieser Verpflichtungen oder Ansprüche ausgeschlossen sind und folglich gegenüber Banco Santander als Nachfolgeunternehmen von Banco Popular geltend gemacht werden können, selbst wenn die Klage, aus der sich die Verurteilung zu Schadensersatz ergeben würde, nach Abschluss des Abwicklungsverfahrens der Bank erhoben wurde?


(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/13


Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Bratislava III (Slowakei), eingereicht am 24. Januar 2023 — NFŠ a. s./Slovenská republika, handelnd durch das Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu Slovenskej republiky, und Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu Slovenskej republiky

(Rechtssache C-28/23, NFŠ)

(2023/C 173/19)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Bratislava III

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: NFŠ a. s.

Beklagte: Slovenská republika (Slowakische Republik), handelnd durch das Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu Slovenskej republiky, und Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu Slovenskej republiky

Vorlagefragen

1.

Stellen eine Finanzhilfevereinbarung und ein Kaufvorvertrag, die zwischen einem Ministerium (dem Staat) und einem unter Umgehung der Wettbewerbsverfahren ausgewählten Privatrechtssubjekt geschlossen wurden, einen „öffentlichen Bauauftrag“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 (1) oder Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 (2) dar, wenn die Finanzhilfevereinbarung eine von der Europäischen Kommission genehmigte staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ist, der Inhalt der von der Finanzhilfevereinbarung umfassten Verpflichtungen in der Verpflichtung des Staates besteht, eine Finanzhilfe zu gewähren, sowie in der Verpflichtung des Privatrechtssubjekts, gemäß den von einem Ministerium festgelegten Bedingungen ein Bauwerk zu errichten und die Nutzung eines Teils dieses Bauwerks durch eine Sportorganisation zu ermöglichen, und die Verpflichtungen aus dem Vorvertrag eine dem Privatrechtssubjekt eingeräumte einseitige Option in Form einer Verpflichtung des Staates beinhalten, das errichtete Bauwerk zu kaufen, wobei diese Verträge einen zeitlich und sachlich zusammenhängenden Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen zwischen dem Ministerium und dem Privatrechtssubjekt bilden?

2.

Stehen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 oder Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 einer Regelung im nationalen Recht eines Mitgliedstaats entgegen, nach der ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt oder Zweck gegen das Gesetz verstößt oder das Gesetz umgeht oder mit den guten Sitten unvereinbar ist, absolut (d. h. von Anfang an/ex tunc) nichtig ist, wenn dieser Verstoß gegen das Gesetz in einem wesentlichen Verstoß gegen die Grundsätze über die Vergabe öffentlicher Aufträge besteht?

3.

Stehen Art. 2d Abs. 1 Buchst. a und Art. 2d Abs. 2 der Richtlinie 89/665 (3) einer Regelung im nationalen Recht eines Mitgliedstaats entgegen, nach der ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt oder Zweck gegen das Gesetz verstößt oder das Gesetz umgeht oder mit den guten Sitten unvereinbar ist, absolut (d. h. von Anfang an/ex tunc) nichtig ist, wenn dieser Verstoß gegen das Gesetz in einem wesentlichen Verstoß (Umgehung) gegen die Grundsätze über die Vergabe öffentlicher Aufträge besteht, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist?

4.

Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 oder Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass diese Vorschriften ex tunc der Annahme entgegenstehen, dass ein Kaufvorvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsfolgen entfaltet?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).

(2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2014, L 94, S. 65).

(3)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).


15.5.2023   

DE

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C 173/14


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2023 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 16. November 2022 in der Rechtssache T-469/20, Königreich der Niederlande/Kommission

(Rechtssache C-40/23 P)

(2023/C 173/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch B. Stromsky, H. van Vliet und I. Georgiopoulos als Bevollmächtigte)

Andere Partei des Verfahrens: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 16. November 2022 in der Rechtssache T-469/20, Königreich der Niederlande/Kommission, EU:T:2022:713 aufzuheben;

den vierten und den fünften Klagegrund in der Rechtssache T-469/20 zurückzuweisen;

von der Befugnis aus Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gebrauch, selbst über die Sache zu entscheiden, zu machen und die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist auf einen einzigen aus zwei Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund gestützt.

Der in erster Instanz angefochtene Beschluss der Kommission (1) (im Folgenden: Beschluss) habe eine Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, ohne endgültig darüber zu entscheiden, ob es sich bei dieser um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handele.

Im ersten Teil wird ausgeführt, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nur dann einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 (2) erlassen könne, wenn sie zuvor über die Frage entschieden habe, ob es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele. Nach Auffassung der Kommission vermögen die verschiedenen Auslegungsmethoden des Unionsrechts dieses Ergebnis nicht zu bestätigen. Insbesondere sei das angefochtene Urteil nicht mit dem Ziel des Unionsgesetzgebers vereinbar, die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt schnell zu klären. Ohne Aufhebung des Urteils wäre die Kommission nämlich gezwungen, obwohl sie ohnehin von der Vereinbarkeit einer bestimmten Maßnahme mit dem Binnenmarkt überzeugt sei, langwierig und unnötigerweise zu prüfen, ob diese alle Merkmale von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfülle.

Mit dem zweiten Teil wird gerügt, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Beschluss gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Der Beschluss habe vielmehr die Rechtssicherheit dadurch erhöht, dass die Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei, sobald die Kommission dies festgestellt habe.


(1)  Beschluss C(2020) final 2998 der Europäischen Kommission vom 12. Mai 2020 betreffend Beihilferegel SA.54537 (2020/NN) — Niederlande, Verbot von Kohle für die Stromerzeugung in den Niederlanden.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


15.5.2023   

DE

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C 173/15


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 3. Februar 2023 — WY gegen Laudamotion GmbH, Ryanair DAC

(Rechtssache C-54/23, Laudamotion et Ryanair)

(2023/C 173/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WY

Beklagte: Laudamotion GmbH, Ryanair DAC

Vorlagefragen:

1.

Ist ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) generell ausgeschlossen, wenn der Fluggast bei drohender großer Verspätung einen von ihm selbst gebuchten Ersatzflug nutzt und dadurch das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht, oder kommt ein Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation jedenfalls dann in Betracht, wenn schon vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden muss, hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es am Endziel zu einer Verspätung von mindestens drei Stunden kommen wird?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 im zuletzt genannten Sinne zu beantworten ist: Setzt der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in der genannten Konstellation voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung rechtzeitig zur Abfertigung einfindet?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/15


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 2. Februar 2023 — JH/Policejní prezidium

(Rechtssache C-57/23, Policejní prezidium)

(2023/C 173/22)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JH

Beklagter: Policejní prezidium

Vorlagefragen

1.

Welcher Grad der Unterscheidung zwischen verschiedenen Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 6 in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie 2016/680 (1) erforderlich? Ist es mit dem Gebot der Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie mit der Verpflichtung, zwischen verschiedenen Kategorien von Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, zu unterscheiden, vereinbar, dass gemäß nationalen Rechtsvorschriften die Erhebung genetischer Daten von allen Personen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, eine vorsätzliche Straftat begangen zu haben, zulässig ist?

2.

Ist es mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2016/680 vereinbar, wenn die Polizeibehörden zum allgemeinen Zweck der Verhütung, Ermittlung oder Aufdeckung von Straftaten die Notwendigkeit der weiteren Speicherung eines DNA-Profils auf der Grundlage ihrer internen Vorschriften beurteilen, was in der Praxis häufig bedeutet, dass sensible personenbezogene Daten für einen unbestimmten Zeitraum gespeichert werden, ohne dass eine Höchstdauer für die Speicherung dieser personenbezogenen Daten festgelegt wird? Wenn dies nicht mit dieser Bestimmung vereinbar ist, nach welchen Kriterien ist dann gegebenenfalls die Verhältnismäßigkeit — in zeitlicher Hinsicht — der Speicherung von zu einem solchen Zweck erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten zu beurteilen?

3.

In welchem Mindestumfang müssen bei besonders sensiblen personenbezogenen Daten, die unter Art. 10 der Richtlinie 2016/680 fallen, die materiellen oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung, Speicherung und Löschung dieser Daten im Recht des Mitgliedstaats durch „allgemein geltende Vorschriften“ geregelt werden? Können auch gerichtliche Entscheidungen als „Recht der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie 2016/680 angesehen werden?


(1)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).


15.5.2023   

DE

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C 173/16


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 5 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2023 — Pedro Francisco/Subdelegación del Gobierno en Barcelona

(Rechtssache C-62/23, Pedro Francisco)

(2023/C 173/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo no 5 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pedro Francisco

Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Barcelona

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG (1) dahin auszulegen, dass eine Kriminalakte bei der Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche Gefahr vorliegt, den Ausschlag für das persönliche Verhalten des Betroffenen geben oder als Grundlage für dieses dienen kann, obgleich der Zweck des Strafverfahrens darin besteht, das Vorliegen einer solchen Gefahr zu beweisen?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Muss die Auslegung im Licht von Art. 27 der Richtlinie dahin gehen, dass die Regierungsbehörde ausdrücklich und eingehend auf den der Kriminalakte zugrunde liegenden Sachverhalt und die Einleitung von Gerichtsverfahren sowie deren Ausgang hinweisen muss, um zu untermauern, dass es sich nicht um bloße anfängliche Vermutungen handelt?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).


15.5.2023   

DE

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C 173/17


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 5 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2023 — Sagrario u. a./Subdelegación del Gobierno en Barcelona

(Rechtssache C-63/23, Sagrario)

(2023/C 173/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 5 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sagrario, Joaquín, Prudencio

Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Barcelona

Vorlagefragen

1.

Müssen Art. 15 Abs. 3 a. E. und Art. 17 der Richtlinie [2003/86/EG] (1), wenn sie von „besonders schwierigen Umständen“ sprechen, automatisch alle Umstände erfassen, bei denen ein Minderjähriger betroffen ist und/oder die den in Art. 15 genannten Umständen entsprechen?

2.

Ist eine staatliche Regelung, die bei Vorliegen solcher besonders schwierigen Umstände nicht die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels vorsieht, der gewährleistet, dass zusammengeführte Familienangehörige nicht in eine Situation unerlaubten Aufenthalts geraten, mit Art. 15 Abs. 3 a. E. und Art. 17 der Richtlinie vereinbar?

3.

Können Art. 15 Abs. 3 a. E. und Art. 17 der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass das betreffende Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel besteht, wenn die zusammengeführte Familie aus Gründen, die sich ihrem Willen entziehen, über keine Aufenthaltsgenehmigung mehr verfügt?

4.

Ist eine staatliche Regelung, die keine notwendige und verpflichtende Würdigung der in Art. 17 der Richtlinie angeführten Umstände vorsieht, bevor zusammengeführten Familienangehörigen die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verweigert wird, mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Richtlinie vereinbar?

5.

Ist eine nationale Regelung, die vor der Verweigerung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung als Zusammengeführter keinen besonderen Verfahrensabschnitt zur Anhörung Minderjähriger vorsieht, wenn dem Zusammenführenden die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung verweigert wurde, mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Richtlinie sowie mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Art. 47, 24, 7 und 33 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar?

6.

Ist eine nationale Regelung, die für den Fall, dass dem Zusammenführenden die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung verweigert wurde, vor der Verweigerung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung als zusammengeführter Ehegatte keinen Verfahrensabschnitt vorsieht, in dem dieser die in Art. 17 der Richtlinie genannten Umstände vortragen und aus diesen Gründen beantragen kann, dass ihm eine Möglichkeit gegeben wird, seinen Aufenthalt ohne Unterbrechung gegenüber seiner vorherigen aufenthaltsrechtlichen Situation fortzusetzen, mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Richtlinie, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Art. 47, 24, 7 und 33 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar?


(1)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/17


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 8. Februar 2023 — MK gegen K GmbH

(Rechtssache C-65/23, K GmbH)

(2023/C 173/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MK

Beklagte: K GmbH

Vorlagefragen:

1.

Ist eine nach Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) erlassene nationale Rechtsvorschrift — wie etwa § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz, im Folgenden BDSG –, in der bestimmt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten — einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten — von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO zulässig ist, dahin auszulegen, dass stets auch die sonstigen Vorgaben der DSGVO — wie etwa Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO — einzuhalten sind?

2.

Sofern Frage 1 bejaht wird:

Darf eine nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlassene nationale Rechtsvorschrift — wie § 26 Abs. 4 BDSG — dahin ausgelegt werden, dass den Parteien einer Kollektivvereinbarung (hier den Parteien einer Betriebsvereinbarung) bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Sinne der Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO ein Spielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist?

3.

Sofern Frage 2 bejaht wird:

Worauf darf in einem solchen Fall die gerichtliche Kontrolle beschränkt werden?

4.

Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass Personen ein Recht auf Ersatz des immateriellen Schadens bereits dann haben, wenn ihre personenbezogenen Daten entgegen den Vorgaben der DSGVO verarbeitet wurden, oder setzt der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens darüber hinaus voraus, dass die betroffene Person einen von ihr erlittenen immateriellen Schaden — von einigem Gewicht — darlegt?

5.

Hat Art. 82 Abs. 1 DSGVO spezial- bzw. generalpräventiven Charakter und muss dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zulasten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters berücksichtigt werden?

6.

Kommt es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters an? Insbesondere, darf ein nicht vorliegendes oder geringes Verschulden auf Seiten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zu dessen Gunsten berücksichtigt werden?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


15.5.2023   

DE

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C 173/18


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 7. Februar 2023 — Elliniki Ornithologiki Etaireia, Syllogos Diktyo Oikologikon Organoseon Aigaiou, Perivallontikos Syllogos Rethymnou, Politistikos Syllogos Thronos Kleisidiou, KX u. a./Ypourgos Esoterikon, Ypourgos Oikonomikon, Ypourgos Anaptyxis kai Ependyseon, Ypourgos Perivallontos kai Energeias, Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon

(Rechtssache C-66/23)

(2023/C 173/26)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Elliniki Ornithologiki Etaireia, Syllogos Diktyo Oikologikon Organoseon Aigaiou, Perivallontikos Syllogos Rethymnou, Politistikos Syllogos Thronos Kleisidiou, KX u. a.

Beklagte: Ypourgos Esoterikon, Ypourgos Oikonomikon, Ypourgos Anaptyxis kai Ependyseon, Ypourgos Perivallontos kai Energeias, Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG (1) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG (2) dahin auszulegen, dass er nationalen Vorschriften wie den [in den Entscheidungsgründen] angegebenen entgegensteht, die vorsehen, dass die besonderen Schutz-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die Arten und Lebensräume wildlebender Vögel in den besonderen Schutzgebieten (BSG) lediglich auf die „die Ausweisung rechtfertigenden Arten“ Anwendung finden, also lediglich auf die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten wildlebenden Vogelarten sowie auf die Zugvögel mit regelmäßigem Aufenthalt in jedem einzelnen BSG, wobei diese Maßnahmen in Verbindung mit den Kriterien für die Ausweisung der BSG, die sich aus der nationalen Rechtsordnung ergeben, als Indikatoren für die Ausweisung eines Gebiets als BSG herangezogen werden?

2.

Hat auf die Antwort auf die vorangegangene Frage die Tatsache Einfluss, dass die genannten besonderen Schutz-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die Arten und Lebensräume wildlebender Vögel in den besonderen Schutzgebieten (BSG) im Wesentlichen grundlegende präventive Schutzmaßnahmen („Vorsorgemaßnahmen“) der BSG darstellen, also für alle BSG horizontal angewendet werden, und dass bis heute in den griechischen Rechtsvorschriften keine Pläne zur Bewirtschaftung jedes einzelnen BSG erlassen worden sind, die die erforderlichen Ziele und Maßnahmen festlegen, um eine zufriedenstellende Erhaltung jedes einzelnen BSG und der Arten, die in ihm leben, zu erreichen oder sicherzustellen?

3.

Hat auf die Antwort auf die beiden vorangegangenen Fragen die Tatsache Einfluss, dass aufgrund der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten und Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2011/92/EU (3) und der „Prüfung“ gemäß Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Arten oder die Zugvögel mit regelmäßigem Aufenthalt in jedem einzelnen BSG sämtlich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung jeder konkreten Planung eines öffentlichen oder privaten Projekts erfasst werden?

(1)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. 2010, L 20, S. 7).

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).

(3)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2012, L 26, S. 1).


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/19


Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 15. Februar 2023 — Biedrība „Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas asociācija“/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-87/23, Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas asociācija)

(2023/C 173/27)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Biedrība „Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas asociācija“

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass eine gemeinnützige Organisation, deren Tätigkeit die Durchführung von Programmen, die durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung über staatliche Beihilfen finanziert werden, zum Gegenstand hat, als Steuerpflichtiger anzusehen ist, der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt?

2.

Ist Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein Verein, der in der Praxis keine Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen erbringt, gleichwohl als Dienstleistungserbringer zu behandeln ist, wenn die Dienstleistungen von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer erworben wurden, um die Durchführung eines Projekts zu ermöglichen, das durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung über staatliche Beihilfen finanziert wird?

3.

Ist, wenn der Dienstleistungserbringer vom Dienstleistungsempfänger nur eine teilweise Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung (30 %) erhält und der verbleibende Wert der Dienstleistung in Form der Zahlung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung stammenden Beihilfe abgerechnet wird, die steuerpflichtige Gegenleistung im Sinne von Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Gesamtbetrag, den der Dienstleistungserbringer sowohl vom Dienstleistungsempfänger als auch von einem Dritten in Form der Zahlung der Beihilfe erhält?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/20


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Groß-Gerau (Deutschland) eingereicht am 23. Februar 2023 — PU gegen SmartSport Reisen GmbH

(Rechtssache C-108/23, SmartSport Reisen)

(2023/C 173/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Groß-Gerau

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PU

Beklagte: SmartSport Reisen GmbH

Vorlagefrage

Ist Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner als Reiseveranstalter ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedsstaat, sondern im Ausland liegt mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Vorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?


(1)  ABl. 2012, L 351, S. 1.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/21


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2023 von der Autoridad Portuaria de Bilbao gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Dezember 2022 in der Rechtssache T-126/20, Autoridad Portuaria de Bilbao/Kommission

(Rechtssache C-110/23 P)

(2023/C 173/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Autoridad Portuaria de Bilbao (vertreten durch die Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero und X. Codina García-Andrade)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts aus den Gründen, die im Rahmen der drei Rechtsmittelgründe dargelegt werden, aufzuheben und festzustellen, dass dieses Urteil rechtsfehlerhaft ist;

gemäß Art. 61 der Satzung und Art. 170 der Verfahrensordnung in der Sache zu entscheiden und festzustellen, dass dem von der Autoridad Portuaria de Bilbao im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der vor dem Gericht angefochtenen Beschlüsse stattzugeben ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Autoridad Portuaria de Bilbao sowohl im ersten Rechtszug als auch im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund:

Das Urteil des Gerichts verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit akzeptiert werde, dass die Kommission im Rahmen ihrer Feststellung, dass die Steuerbefreiung von Bizkaia einen Vorteil darstelle, diese Befreiung nicht als Gesamtkomplex untersucht habe.

Die Erwägungen des Gerichts, die zu der Feststellung geführt hätten, dass keine Maßnahme komplexer Art vorliege, seien auf rein formale Aspekte gestützt, die nichts mit der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangten Sachprüfung zu tun hätten.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Das Urteil verstoße gegen Art. 107 AEUV, die Verordnung 2015/1589 (1) und die einschlägige Rechtsprechung in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta, soweit festgestellt werde, dass die Kommission die verfügbaren Daten nicht vollständig prüfen müsse, wenn allgemein bekannt sei, dass es nur einen durch die Beihilferegelung Begünstigten gebe.

Dass es nur einen Begünstigten gebe, dem die Steuerbefreiung von Bizkaia zugutekomme (nämlich die Autoridad Portuaria de Bilbao), sei eine allgemein bekannte Tatsache, die sich aus der spanischen Rechtsordnung ergebe. In diesem Fall müsse die Kommission, auch wenn die Maßnahme als „Beihilferegelung“ im Sinne der Verordnung 2015/1589 eingestuft werden könne, eine vollständige Prüfung der verfügbaren Daten vornehmen. Zu diesem Ergebnis gelange man — im Wege der Auslegung nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta — bei Berücksichtigung des ursprünglichen Zwecks der Rechtsprechung, die es der Kommission gestatte, eine solche Prüfung zu unterlassen.

Dritter Rechtsmittelgrund:

Das Urteil verstoße gegen Art. 108 AEUV und die Verordnung 2015/1589, betrachtet im Licht von Art. 4 Abs. 3 EUV, soweit davon ausgegangen werde, dass die Pflichten der Kommission in einem Verfahren der Zusammenarbeit weniger weit gingen als in einem Prüfverfahren.

Im Urteil des Gerichts werde ohne jegliche Begründung festgestellt, dass der betreffende Mitgliedstaat in einem Verfahren der Zusammenarbeit im Sinne von Art. 21 der Verordnung 2015/1589 über weniger Garantien verfüge als in einem Prüfverfahren. Sowohl der Wortlaut der Art. 21 bis 23 der Verordnung 2015/1589 als auch die enge Verbindung zwischen Art. 108 AEUV (auf den das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit zurückgehe) und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit führten aber zu dem Schluss, dass die Kommission sehr wohl verpflichtet sei, die vom Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten Informationen zu analysieren.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/22


Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 28. Februar 2023 — Virgilijus Valančius/Lietuvos Respublikos vyriausybė

(Rechtssache C-119/23, Valančius)

(2023/C 173/30)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus apygardos administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Virgilijus Valančius

Beklagte: Lietuvos Respublikos vyriausybė

Vorlagefragen

1.

Erfordert es Art. 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union, der vorsieht, dass zu Mitgliedern des Gerichts der Europäischen Union Personen auszuwählen sind, „die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen“, dass ein Bewerber für die Ernennung zum Richter des Gerichts der Europäischen Union in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließlich auf Grundlage fachlicher Fähigkeiten ausgewählt wird?

2.

Ist eine nationale Praxis wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende, bei der die Regierung eines Mitgliedstaats, der es obliegt, einen Bewerber für die Ernennung zum Richter des Gerichts der Europäischen Union vorzuschlagen, zur Gewährleistung der Transparenz der Auswahl eines bestimmten Bewerbers eine Gruppe unabhängiger Experten zur Bewertung der Bewerber einrichtet, die nach Anhörung aller Bewerber auf Grundlage im Voraus festgelegter, klarer und objektiver Auswahlkriterien eine Rangliste der Bewerber erstellt und der Regierung gemäß den im Voraus bekannt gegebenen Voraussetzungen den Bewerber vorschlägt, der auf Grundlage seiner fachlichen Fähigkeiten und Kompetenzen am höchsten eingestuft wurde, aber die Regierung einen anderen als den auf der Rangliste erstgereihten Bewerber für die Ernennung zum Richter der Europäischen Union vorschlägt, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Richter, der möglicherweise unrechtmäßig ernannt wurde, die Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union beeinflussen könnte, mit dem Erfordernis, dass die Unabhängigkeit des Richters außer Zweifel zu stehen hat, und den anderen in Art. 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Erfordernissen für richterliche Ämter vereinbar?


15.5.2023   

DE

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C 173/23


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 1. März 2023 — Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite/Legafact EOOD

(Rechtssache C-122/23, Legafact)

(2023/C 173/31)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Kassationsbeschwerdegegnerin: Legafact EOOD

Vorlagefragen

1.

Verstößt eine nationale Regelung, die bei der Steuerbefreiung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112 (1) des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Steuerpflichtige je nach der Geschwindigkeit, mit der sie die Umsatzschwelle für die obligatorische mehrwertsteuerliche Registrierung erreichen, ungleich behandelt, gegen die Grundsätze des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union?

2.

Steht die Richtlinie 2006/112 des Rates einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Steuerbefreiung einer Lieferung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112 von der fristgerechten Erfüllung der Pflicht des Lieferers zur Beantragung der obligatorischen mehrwertsteuerlichen Registrierung abhängt?

3.

Nach welchen, sich aus der Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebenden Kriterien ist zu beurteilen, ob die genannte nationale Regelung, die das Entstehen einer Steuerschuld im Fall der verspäteten Stellung des Antrags auf obligatorische mehrwertsteuerliche Registrierung vorsieht, Sanktionscharakter hat?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/23


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 3. März 2023 — Müller Reisen GmbH gegen Stadt Olsberg

(Rechtssache C-128/23, Müller Reisen)

(2023/C 173/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin und Beschwerdeführerin: Müller Reisen GmbH

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin: Stadt Olsberg

Beigeladene: Tuschen Transporte

Vorlagefrage

Ist Art. 32 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/24/EU (1) mit Rücksicht auf Art. 14 AEUV einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vergabe eines der Daseinsvorsorge dienenden öffentlichen Auftrags bei äußerster Dringlichkeit auch dann im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung erfolgen kann, wenn das Ereignis für den öffentlichen Auftraggeber voraussehbar und die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit ihm zuzuschreiben sind?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/24


Klage, eingereicht am 17. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-165/23)

(2023/C 173/33)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch Gr. Koleva und S. Hermes als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Bulgarien

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Art. 13 Abs. 2 und 5 und Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (im Folgenden: Verordnung) seitens der Republik Bulgarien.

Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung hatte die Republik Bulgarien bis zum 13. Januar 2018 ein System zur Überwachung von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung zu errichten oder es in ihr bestehendes System zu integrieren, das durch Erhebungen, Monitoring oder andere Verfahren Daten über das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten in der Umwelt erfasst und aufzeichnet, um die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in die Union oder innerhalb der Union zu verhindern. Das Überwachungssystem hat den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung zu entsprechen.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung hatte die Republik Bulgarien bis zum 13. Juli 2019 einen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen zu erstellen und zu implementieren und ihn/sie der Kommission unverzüglich zu übermitteln.

Die Republik Bulgarien habe die oben angeführten Verpflichtungen nicht erfüllt.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung nicht nachgekommen ist, dass sie kein System zur Überwachung von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung erstellt hat (oder nicht in ihr bestehendes System integriert hat), das auch sämtliche in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung angeführte Informationen umfasst;

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung verstoßen hat, dass sie keinen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen erstellt und implementiert hat und ihn/sie der Kommission nicht unverzüglich übermittelt hat;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.


(1)  ABl. 2014, L 317, S. 35.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/25


Klage, eingereicht am 17. März 2023 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-167/23)

(2023/C 173/34)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch A. Bouchagiar und C. Hermes)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (1) sowie aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die Errichtung des Überwachungssystems für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung sowie in Bezug auf die Annahme, Durchführung und Übermittlung der Aktionspläne für die Anwendung der prioritären Pfade hinsichtlich der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung der invasiven gebietsfremden Arten getroffen hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission ist der Ansicht, die Hellenische Republik habe das Überwachungssystem für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung noch nicht errichtet (und auch nicht in ihr bestehendes System integriert), wie es nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verlangt sei. Durch das Fehlen des Systems habe die Hellenische Republik auch die materiellen Voraussetzungen verletzt, denen ein solches Überwachungssystem nach Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung genügen müsse.

Die Europäische Kommission meint ferner, die Hellenische Republik habe einen Aktionsplan oder eine Reihe von Aktionsplänen weder erstellt noch implementiert und habe ihr diesen/diese nicht übermittelt. Demnach sei sie Art. 13 Abs. 2 und 5 dieser Verordnung nicht nachgekommen.

Aus diesen Gründen habe die Hellenische Republik gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. 2014, L 317, S. 35).


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/25


Klage, eingereicht am 21. März 2023 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-172/23)

(2023/C 173/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch C. Hermes und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (1) verstoßen hat, dass es nicht für alle ermittelten prioritären Pfade Aktionspläne erstellt, implementiert und der Kommission unverzüglich übermittelt hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1143/2014 habe Irland ab der Annahme der Unionsliste drei Jahre Zeit gehabt, um Aktionspläne für die nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung ermittelten prioritären Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu erstellen, zu implementieren und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission habe die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1143/2014 genannte Unionsliste am 13. Juli 2016 angenommen, so dass die Dreijahresfrist am 13. Juli 2019 abgelaufen sei.

Irland habe drei prioritäre Pfade im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ermittelt (Angeln, Bootssport und Transport von Habitatmaterial).

Allerdings habe Irland nur für zwei der drei ermittelten prioritären Pfade Aktionspläne erstellt und der Kommission übermittelt.


(1)  ABl. 2014, L 317, S. 35.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/26


Klage, eingereicht am 21. März 2023 — Europäische Kommission / Hellenische Republik

(Rechtssache C-180/23)

(2023/C 173/36)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch D. Triantafyllou und P. Messina als Bevollmächtigte)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 30 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2012/34 (1) in Verbindung mit ihrem Anhang V verstoßen hat, dass sie die vertragliche Vereinbarung zwischen den griechischen Behörden und der OSE, dem griechischen Infrastrukturbetreiber, nicht geschlossen und veröffentlicht hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik habe die nach Art. 30 der Richtlinie 2012/34 vorgesehene vertragliche Vereinbarung über die Eisenbahninfrastruktur zwischen den griechischen Behörden und dem griechischen Infrastrukturbetreiber (OSE) nicht geschlossen. Diese Vereinbarung hätte aber vor dem 16. Juni 2015 (Art. 64 dieser Richtlinie) geschlossen werden sollen und hätte alle in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten sollen.


(1)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. 2012, L 343, S. 32).


15.5.2023   

DE

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C 173/27


Klage, eingereicht am 21. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Malta

(Rechtssache C-181/23)

(2023/C 173/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch C. Ladenburger, E. Montaguti, J. Tomkin als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Malta

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 20 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat, dass sie ein institutionalisiertes Programm wie Maltesische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung für außergewöhnliche Leistungen durch Direktinvestition (Maltese Citizenship by Naturalisation for Exceptional Services by Direct Investment) auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 9 des maltesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (Maltese Citizenship Act) in der durch das maltesische Staatsbürgerschaftsgesetz (Änderung Nr. 2) von 2020 und die Regelung über die Gewährung der Staatsbürgerschaft für außergewöhnliche Leistungen (Granting of Citizenship for Exceptional Services Regulations) von 2020, die Einbürgerung ohne tatsächliche Verbindung der Bewerber zu dem Land gegen eine im Voraus festgelegte Zahlung oder Investition ermöglicht, geänderten Fassung eingeführt und durchgeführt hat;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach einer Änderung des maltesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes im November 2013 führte Malta 2014 sein erstes Staatsbürgerschaftsprogramm für Investoren ein.

Das Programm von 2014 wurde dann 2020 durch das Programm „Maltesische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung für außergewöhnliche Leistungen durch Direktinvestition“ ersetzt. Das neue Programm wurde durch das maltesische Staatsbürgerschaftsgesetz (Änderung Nr. 2) von 2020 und die Regelung über die Gewährung der Staatsbürgerschaft für außergewöhnliche Leistungen von 2020 eingeführt.

Das Unionsrecht schließt nationale Staatsbürgerschaftsprogramme für Investoren aus, die die systematische Gewährung der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats gegen eine im Voraus festgelegte Zahlung oder Investition ohne Erfordernis einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Staat und den betroffenen Personen ermöglichen.

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dem Programm zur Gewährung der maltesischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung für außergewöhnliche Leistungen durch Direktinvestition (2020) um ein solches rechtswidriges Staatsbürgerschaftsprogramm für Investoren. Durch die Einführung und Beibehaltung eines solchen Programms beeinträchtige und untergrabe Malta den Wesensgehalt und die Integrität der Unionsbürgerschaft unter Verstoß gegen Art. 20 AEUV und gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/27


Klage, eingereicht am 24. März 2023 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-191/23)

(2023/C 173/38)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch C. Hermes und L. Santiago de Albuquerque als Bevollmächtigte)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (1) verstoßen hat, dass sie keine Aktionspläne, die den Anforderungen von Art. 13 dieser Verordnung entsprechen, erstellt, implementiert und der Kommission unverzüglich übermittelt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 habe die Portugiesische Republik ab der Annahme der Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (sog. „Unionsliste“) drei Jahre Zeit gehabt, um Aktionspläne für die prioritären Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung dieser Arten in ihrem Hoheitsgebiet und in ihren Meeresgewässern zu erstellen, zu implementieren und der Kommission zu übermitteln.

Die Portugiesische Republik habe elf prioritäre Pfade ermittelt, die von sieben Vorschlägen für Aktionspläne erfasst würden.

Allerdings habe sie die betreffenden Aktionspläne weder der Kommission übermittelt noch das voraussichtliche Datum ihrer Fertigstellung und Genehmigung angegeben.


(1)  ABl. 2014, L 317, S. 35.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/28


Klage, eingereicht am 24. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Lettland

(Rechtssache C-192/23)

(2023/C 173/39)

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes und I. Naglis)

Beklagte: Republik Lettland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Lettland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (1) verstoßen hat, dass sie nicht für alle prioritären Pfade Aktionspläne erstellt und umgesetzt und diese nicht unverzüglich der Kommission übermittelt hat;

der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1143/2014 habe die Republik Lettland nach der Annahme der Unionsliste drei Jahre Zeit gehabt, um eine Reihe von Aktionsplänen für die gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1143/2014 ermittelten prioritären Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu erstellen, umzusetzen und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission habe die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1143/2014 genannte Liste am 13. Juli 2016 angenommen; der Dreijahreszeitraum sei daher am 13. Juli 2019 abgelaufen.

Lettland habe gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung mindestens fünf prioritäre Pfade ermittelt (Pfade betreffend den Gartenbau, die sekundäre Einbringung und Aquarien, was Pflanzen anbelangt, sowie Pfade betreffend die sekundäre Einbringung und das Entkommen von Orten der Haltung, was Tiere anbelangt).

Lettland habe jedoch nur für einen dieser prioritären Pfade Aktionspläne erstellt und der Kommission übermittelt.


(1)  ABl. 2014, L 317, S. 35.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/29


Klage, eingereicht am 24. März 2023 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-193/23)

(2023/C 173/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch C. Hermes und G. Gattinara als Bevollmächtigte)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (1) verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, einen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen für die prioritären Pfade invasiver gebietsfremder Arten zu erstellen und zu implementieren bzw. den Plan oder die Pläne der Kommission unverzüglich zu übermitteln;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem einzigen Klagegrund macht die Kommission geltend, die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten verstoßen, dass sie es unterlassen habe, einen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen für die prioritären Pfade invasiver gebietsfremder Arten zu erstellen und zu implementieren bzw. den Plan oder die Pläne der Kommission unverzüglich zu übermitteln.

Konkret habe die Beklagte bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, am 9. April 2022 einen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen für die prioritären Pfade invasiver gebietsfremder Arten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung weder erstellt noch implementiert gehabt, und sie habe einen derartigen Plan oder ein solches Paket mit Aktionsplänen auch nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 5 der Verordnung unverzüglich übermittelt.


(1)  ABl. 2014, L 317, S. 35.


Gericht

15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/30


Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — ABLV Bank/EZB

(Rechtssache T-100/23)

(2023/C 173/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ABLV Bank AS (Riga, Lettland) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der EZB vom 8. Dezember 2022, mit dem die EZB den Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten der EZB gemäß den Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten abgelehnt hat, für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Klagegründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Die durch die Beklagte im angefochtenen Beschluss zur Verfügung gestellte Liste von Dokumenten sei offensichtlich unvollständig gewesen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die EZB habe die Klägerin unzulässigerweise auf die Webseite von Behörden eines Drittstaats verwiesen, anstatt das ihr gehörende betreffende Dokument zu verbreiten.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe zu Unrecht den Zugang zu sieben Dokumenten verweigert.

Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte es versäumt habe, im Hinblick auf die einzelnen Dokumente bestimmte Gründe für die Verweigerung des Zugangs anzuführen, dass die Beklagte das Konzept der „Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (1) unzutreffend ausgelegt und angewandt habe, dass die EZB die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich des genannten Beschlusses der EZB unzutreffend ausgelegt und angewandt habe, dass die EZB das öffentliche Interesse an der Verbreitung nicht berücksichtigt habe und dass die EZB es zu Unrecht unterlassen habe, den Schutz der Dokumente zum internen Gebrauch bzw. zugunsten von Beratungen mit den betreffenden nationalen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 3 des genannten Beschlusses der EZB angemessen zu begründen.

4.

Vierter Klagegrund: Die EZB habe keine Akteneinsicht gewährt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe unzulässigerweise und ohne Rechtsgrundlage einen Teil des Antrags auf Zugang nicht weitergeleitet.


(1)  Beschluss 2004/258/EG (EZB/2004/3) (ABl. 2004 L 80, S. 42).


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/31


Klage, eingereicht am 27. Februar 2023 — Kargins/Kommission

(Rechtssache T-110/23)

(2023/C 173/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Rems Kargins (Riga, Lettland) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihm gegenüber ergangene und ihm am 16. Dezember 2022 zugegangene Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2022 für nichtig zu erklären, mit der die Kommission seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten nach den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verweigert hat;

der Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe sechs gestützt:

1.

Die Liste von Dokumenten, die die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung angeführt habe, sei offensichtlich unvollständig.

2.

Die Beklagte habe unzulässigerweise wesentliche Teile der Dokumente zensiert.

3.

Die Beklagte habe den Zugang zu vierzehn Dokumenten rechtswidrig verweigert, und zwar auf der Grundlage einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) in Bezug auf die mögliche Beeinträchtigung von Gerichtsverfahren.

4.

Der Standpunkt der Beklagten hinsichtlich eines möglichen überwiegenden öffentlichen Interesses weise eine Reihe von Mängeln auf, u. a. habe die Beklagte sich nicht auf einen Schaden durch die Verbreitung bezogen sowie die politische und wirtschaftliche Bedeutung des vorliegenden Falles sowie das öffentliche Interesse daran nicht berücksichtigt, den Unterschied zwischen einem rechtmäßigen Amicus-Curiae-Schriftsatz und einer unzulässigen Einmischung der Kommission in die Rechtspflege eines Mitgliedstaats beurteilen zu können, indem die Kommission das mit einem Rechtsbehelf befasste nationale Gericht auf die nachteiligen Folgen hingewiesen habe, die sich für den betreffenden Mitgliedstaat aus einer nachteiligen Maßnahme der Kommission ergeben würden, wenn die Entscheidung der unteren Rechtszüge nicht aufgehoben werde.

5.

Die Beklagte habe der Klägerin keine Akteneinsicht gewährt.

6.

Mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gegenüber dem Kläger fast ein Jahr nach der Übermittlung des Zweitantrags sei die Frist nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 in so unerhörter Weise verletzt worden, dass eine Verweigerung des Zugangs zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliege.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/31


Klage, eingereicht am 2. März 2023 — Debreceni Egyetem/Rat

(Rechtssache T-115/23)

(2023/C 173/43)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Debreceni Egyetem (Debrecen, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Rausch und Á. Papp)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn (1) gemäß Art. 263 AEUV mit ex-tunc-Wirkung rückwirkend ab seinem Erlass für nichtig zu erklären, und

dem Beklagten sämtliche der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf 19 Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 2 EUV

Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und der Gerechtigkeit: Die von Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Bildungseinrichtungen seien am Verfahren vor Erlass des Durchführungsbeschlusses nicht beteiligt gewesen und würden wegen Gesetzgebungsakten bestraft, die der ungarische Gesetzgeber erlassen habe.

Verletzung der Rechtssicherheit und der Normenklarheit: Der Personenkreis, dem Interessenkonflikte vorgeworfen werden, d. h. „hochrangige politische Führungskräfte“, sei kein genauer Begriff, so dass er willkürliche Auslegung und missbrauchsanfällige Rechtsanwendung ermögliche.

Verletzung der Gleichheit und des Diskriminierungsverbots: Der Durchführungsbeschluss diskriminiere die von Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen ungarischen Bildungseinrichtungen im Vergleich zu mit einem anderen Modell unterhaltenen Einrichtungen.

2.

Verstoß gegen Art. 4 EUV

Verletzung des Verbots des Entzugs von Zuständigkeiten: Lehre und wissenschaftliche Forschung, und somit Sicherstellung des Funktionierens der Hochschuleinrichtungen und Ausgestaltung ihres Funktionsrahmens, lägen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Ungarn durch den Durchführungsbeschluss entzogen werde, so dass unmittelbar in das Funktionieren der ungarischen Bildungseinrichtungen eingegriffen werde.

3.

Verstoß gegen Art. 5 EUV

Verletzung der Subsidiarität: Der Beschluss ermögliche unmittelbare finanzielle Sanktionen gegen andere Rechtssubjekte als seinen Adressaten, ohne vorab überhaupt geprüft zu haben, ob Ungarn die finanziellen Interessen der Union hinreichend schützen könne.

Verletzung der Verhältnismäßigkeit: Die Aussetzung von Zahlungen sei eine so schwerwiegende Gegenmaßnahme, dass ihre Anwendung nur im Fall offensichtlicher und sofortiger Rechtsverletzung gerechtfertigt wäre, zudem habe sie langfristige Auswirkungen.

4.

Verstoß gegen Art. 7 EUV

Fehlen einer Folgenabschätzung: Die möglichen Folgen für die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen seien nicht berücksichtigt worden.

5.

Verstoß gegen Art. 9 EUV

Verletzung der Gleichheit der Unionsbürger: Die Geschädigten der Maßnahme seien die Lehrenden, Forschenden und Studierenden, die die entsprechenden Anträge eingereicht hätten, für die die Aussetzung der Zahlung das eigene Studium bzw. die eigene Lehr- und Forschungstätigkeit unmöglich mache.

6.

Verstoß gegen Art. 11 EUV

Die von Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Bildungseinrichtungen, ihre Studierenden, Lehrenden und Forschenden sowie ihre Partner seien vorher nicht angehört worden.

7.

Verstoß gegen Art. 2 AEUV

Im Politikbereich der Bildung und wissenschaftlichen Forschung habe der AEUV der Union keine mit dem Durchführungsbeschluss ausgeübte Zuständigkeit übertragen.

8.

Verstoß gegen Art. 9 AEUV

Der Durchführungsbeschluss diene nicht dem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung, sondern habe vielmehr langfristig negative Auswirkungen auf akademischer, wissenschaftlicher und weiterbildender Ebene für Studierende, Lehrende und Forschende an von ungarischen Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Bildungseinrichtungen.

9.

Verstoß gegen Art. 56 AEUV

Der Durchführungsbeschluss beschränke die Rechte der Unionsbürger mit nicht ungarischer Staatsbürgerschaft (Studierende, Lehrende und Forschende), die in den Strukturen der von ungarischen Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Bildungseinrichtungen tätig sind.

10.

Verstoß gegen Art. 67 AEUV

Der Durchführungsbeschluss mache durch den Mittelentzug das Funktionieren der von Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Bildungseinrichtungen und deren Rechtsrahmen unmöglich, d. h. attackiere mittelbar Ungarns autonome (verschiedene) Rechtsordnung und Ungarns Rechtstraditionen.

11.

Verstoß gegen Art. 120 AEUV

Die diskriminierenden und unverhältnismäßigen Auswirkungen der Maßnahme führten ferner zu offensichtlichen und ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteilen der von Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Bildungseinrichtungen.

12.

Verstoß gegen Art. 124 AEUV

Der Durchführungsbeschluss habe gegenüber einem anderen Adressatenkreis Zahlungen ausgesetzt; diese würden zwischenzeitlich anderen Einrichtungen zugewiesen.

13.

Verstoß gegen Art. 165 AEUV

Der Durchführungsbeschluss trage nicht zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung bei, vielmehr werde sie erheblich beschädigt und erschwert.

14.

Verstoß gegen Art. 179 AEUV

Der Entzug der Mittel für das Kooperations- und Lehraustauschprogramm Erasmus+ sowie für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa beschränke offensichtlich die Freizügigkeit für Forscher und den freien Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Technologien sowie die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit.

15.

Verstoß gegen Art. 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)

Der Durchführungsbeschluss bewirkt offensichtlich eine Änderung des Funktionierens der ungarischen Hochschuleinrichtungen, die einen Modellwechsel durchgeführt haben.

16.

Verstoß gegen Art. 2 AEUV

Im Hinblick auf die Klägerin bestünden keine dem Durchführungsbeschluss als Grundlage und Begründung dienenden Interessenkonflikte.

17.

Verstoß gegen Art. 48 der Charta

Der Durchführungsbeschluss bestrafe unmittelbar die Klägerin, obwohl die als Begründung angeführten politischen Interessenkonflikte in ihrem Fall nicht vorlägen, was eine schwerwiegende und offensichtliche Verletzung der Unschuldsvermutung sei.

18.

Verstoß gegen Art. 52 der Charta

Da im Fall der Klägerin politische Interessenkonflikte tatbestandlich nicht vorlägen, verletze der Durchführungsbeschluss das Erfordernis der individuellen Erforderlichkeit und der Angemessenheit.

19.

Verstoß gegen die Ermächtigungsverordnung (2)

Der Rat habe den Durchführungsbeschluss erlassen, ohne das Vorliegen der ihm zu Grunde liegenden politischen Interessenkonflikte in der Sache und im Einzelfall zu prüfen.


(1)  ABl. 2022, L 325, S. 94.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. 2020, LI 433, S. 1).


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/34


Klage, eingereicht am 8. März 2023 — Synapsa Med/EUIPO — Gravity Products (Gravity)

(Rechtssache T-125/23)

(2023/C 173/44)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Parteien

Klägerin: Synapsa Med sp. z o.o. (Jelcz Laskowice, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kuchta)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gravity Products LLC (New York, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „Gravity“ — Unionsmarke Nr. 17 982 729

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2023 in der Sache R 923/2022-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2023 dahin abzuändern, dass der Beschwerde gegen die Entscheidung vom 11. April 2022, mit der die Unionswortmarke GRAVITY ZTUE-017982729 für nichtig erklärt wurde, stattgegeben und der Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen wird.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegen Art. 7 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 16 und Art. 17 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


15.5.2023   

DE

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C 173/35


Klage, eingereicht am 15. März 2023 — Vintae Luxury Wine Specialists/EUIPO — Grande Vitae (vintae)

(Rechtssache T-136/23)

(2023/C 173/45)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Vintae Luxury Wine Specialists SLU (Logroño, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Broschat García und Rechtsanwalt L. Polo Flores)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grande Vitae GmbH (Delmenhorst, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke vintae — Unionsmarke Nr. 5 851 092

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Januar 2023 in der Sache R 2238/2021-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO aufzugeben, die streitige Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33 und 35 für gültig zu erklären;

dem EUIPO und der Streithelferin, der Grande Vitae GmbH, sämtliche Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Ersten Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 61 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/35


Klage, eingereicht am 23. März 2023 — Kirov/EUIPO — Pasticceria Cristiani (CRISTIANI)

(Rechtssache T-149/23)

(2023/C 173/46)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Georgi Kirov (Prag, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Matzner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pasticceria Cristiani Sas di Sergio Cristiani & C. (Livorno, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Unionsbildmarke CRISTIANI — Unionsmarke Nr. 13 498 381

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Januar 2023 in der Sache R 835/2022-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit aufzuheben;

dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 58 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


15.5.2023   

DE

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C 173/36


Klage, eingereicht am 23. März 2023 — Polen/Europäische Kommission

(Rechtssache T-156/23)

(2023/C 173/47)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna, S. Żyrek als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den im Schreiben vom 13. Januar 2023 (1) enthaltenen Beschluss der Europäischen Kommission betreffend die Verrechnung der Forderungen aus den mit Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:878), für den Zeitraum vom 30. August bis 28. Oktober 2022 verhängten täglichen Zwangsgeldern für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf Klagegründe, mit denen einen Verstoß gegen die Art. 101 und 102 in Verbindung mit Art. 98 der Verordnung 2018/1046 (2) geltend gemacht wird, weil die Kommission ein Verfahren der Einziehung im Wege der Verrechnung vorgenommen habe, obwohl mit dem Beschluss vom 21. Oktober 2021 ein tägliches Zwangsgeld bis zum Zeitpunkt der Durchführung des Beschlusses vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593), verhängt worden sei und die Bestimmungen, deren Anwendung auszusetzen in diesem Beschluss angeordnet worden sei, ab dem 15. Juli 2022 nicht mehr angewandt worden seien.


(1)  Schreiben der Europäischen Kommission vom 13. Januar 2023, Ref. ARES(2023)240070.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


15.5.2023   

DE

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C 173/37


Klage, eingereicht am 24. März 2023 — Kneipp/EUIPO — Patou (Joyful by nature)

(Rechtssache T-157/23)

(2023/C 173/48)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kneipp GmbH (Würzburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Pejman)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jean Patou (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Joyful by nature — Anmeldung Nr. 18 159 946

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Januar 2023 in der Sache R 532/2022-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als darin ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 4, 35 und 44 zurückgewiesen wurde,

dem EUIPO ihre Gebühren und Kosten der Klage sowie ihre Gebühren und Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


15.5.2023   

DE

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C 173/37


Klage, eingereicht am 24. März 2023 — VO/Kommission

(Rechtssache T-160/23)

(2023/C 173/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: VO (vertreten durch Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 20. Mai 2022 über Ares(2022)3814828 [vertraulich(1) zugestellte Entscheidung vom selben Tag, mit der die Kommission als Anstellungsbehörde entschieden habe, sie mit Wirkung am ersten Tag des auf die Entscheidung folgenden Monats, also dem 1. Juni 2022, von der Besoldungsgruppe AST2/3 in die Besoldungsgruppe AST1/3 zurückzustufen, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an sie vorbehaltlich einer Erhöhung oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens als Ersatz des materiellen Schadens 533,88 Euro zu zahlen, was der Differenz zwischen der Vergütung und den Vorteilen, auf die sie nach der Besoldungsgruppe AST2/3 Anspruch habe, und der Vergütung und den Vorteilen, die sie nach der angefochtenen Zurückstufung erhalten habe, entspreche;

die Kommission zu verurteilen, an sie vorbehaltlich einer Erhöhung oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens als Ersatz des immateriellen Schadens und wegen Schädigung ihres Rufs 10 000 Euro zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:

1.

Verstoß gegen Art. 51 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und gegen die in Durchführung dieses Statuts erlassenen internen Vorschriften, insbesondere gegen den Beschluss C(2019) 6855 vom 4. Oktober 2019 über Verfahren zur Behandlung unzulänglicher fachlicher Leistungen, insbesondere gegen dessen Art. 4 bis 7, mit dem der Beschluss C(2004) 1597/7 der Kommission vom 28. April 2004 zur Sicherung des Leistungsniveaus ersetzt wurde

2.

Verstoß gegen den Grundsatz, dass die Verwaltung einen Beschluss nur auf der Grundlage rechtlich zulässiger Gründe erlassen darf, d. h. auf der Grundlage von Gründen, die relevant sind und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht unter offensichtlichen Beurteilungsfehlern leiden, und Verletzung der Verpflichtung, eine richtige und angemessene Begründung zu geben

3.

Verstoß gegen die Grundsätze der Fürsorgepflicht, des Vertrauensschutzes, der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung und Befugnismissbrauch


(1)  Unkenntlich gemachte vertrauliche Angaben.


15.5.2023   

DE

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C 173/38


Klage, eingereicht am 25. März 2023 — Schönegger Käse-Alm/EUIPO — Jumpseat3D plus Germany (Rebell)

(Rechtssache T-161/23)

(2023/C 173/50)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Schönegger Käse-Alm GmbH (Prem, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Seiler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jumpseat3D plus Germany GmbH (Berlin, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke Rebell — Unionsmarke Nr. 2 810 950

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Januar 2023 in der Sache R 295/2022-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Unionsmarke Nr. 2 810 950 Rebell in Klasse 29 für die Waren: „Milchprodukte, insbesondere Butter, Butterzubereitungen, Butterschmalz, Butteröl, Quark, Quarkspeisen, Milcherzeugnisse, Trockenmilcherzeugnisse, diätetische Lebensmittel unter Verwendung von Milch und Milchprodukten“ für verfallen erklärt wird;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin auferlegt wurden;

dem EUIPO und der Jumpseat 3D plus Germany GmbH, falls die andere Beteiligte im Verfahren gegen die Beklagte dem Rechtsstreit beitritt, die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer, aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 4 und Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission.


15.5.2023   

DE

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C 173/39


Klage, eingereicht am 27. März 2023 — Sengül Ayhan/EUIPO — Pegase (Rock Creek)

(Rechtssache T-162/23)

(2023/C 173/51)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Sengül Ayhan e.K. (Essen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Boden)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pegase SAS (Saint-Malo, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Unionswortmarke „Rock Creek“ — Anmeldung Nr. 18 352 299

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Januar 2023 in der Sache R 1237/2022-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 12. Mai 2022 aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/40


Klage, eingereicht am 28. März 2023 — Dekoback/EUIPO — DecoPac (DECOPAC)

(Rechtssache T-166/23)

(2023/C 173/52)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dekoback GmbH (Helmstadt-Bargen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt V. von Moers)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DecoPac, Inc. (Anoka, Minnesota, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke DECOPAC — Unionswortmarke Nr. 160 747

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Januar 2023 in der Sache R 754/2022-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

die für die Beteiligte, DecoPac, Inc., eingetragene Marke Nr. 160 747 DECOPAC vollständig zu löschen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/40


Klage, eingereicht am 29. März 2023 — RT France/Rat

(Rechtssache T-169/23)

(2023/C 173/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: RT France (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt E. Piwnica)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2023/191 des Rates vom 27. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen;

mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Der Beklagte habe die von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Meinungsäußerungsfreiheit verkannt.

2.

Der Beklagte habe die von Art. 16 der Charta der Grundrechte geschützte unternehmerische Freiheit verkannt.

3.

Der Beklagte habe den sich aus Art. 21 der Charta der Grundrechte ergebenden Grundsatz der Nichtdiskriminierung verkannt.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/41


Klage, eingereicht am 30. März 2023 — VR/Parlament

(Rechtssache T-171/23)

(2023/C 173/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: VR (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und P. Baudoux)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

die Entscheidung vom 9. Juni 2022, mit der dem Kläger die Auflösung seines Vertrags mitgeteilt wurde, und erforderlichenfalls auch die Entscheidung vom 20. Dezember 2022 über die Zurückweisung seiner gegen die Entscheidung vom 9. Juni 2022 eingelegten Beschwerde aufzuheben;

den Beklagten zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens zu verurteilen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Gründe sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2.

Verletzung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere des Rechts auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, des Gebots der Unparteilichkeit der Verwaltung und der Sorgfaltspflicht.

3.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.


15.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/42


Beschluss des Gerichts vom 20. März 2023 — ZK/Kommission

(Rechtssache T-627/18) (1)

(2023/C 173/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 4 vom 7.1.2019.


15.5.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/42


Beschluss des Gerichts vom 17. März 2023 — NV/EIB

(Rechtssache T-16/22) (1)

(2023/C 173/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Präsidentin der Zehnten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 95 vom 28.2.2022.


15.5.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/42


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2023 — Ilunga Luyoyo/Rat

(Rechtssache T-97/22) (1)

(2023/C 173/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


15.5.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/42


Beschluss des Gerichts vom 17. März 2023 — NV/EIB

(Rechtssache T-447/22) (1)

(2023/C 173/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Präsidentin der Zehnten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 359 vom 19.9.2022.