ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 167

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
11. Mai 2023


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2022-2023
Sitzungen vom 21. bis 24. November 2022
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 22. November 2022

2023/C 167/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu der Umsetzung der Anleihestrategie zur Finanzierung von NextGenerationEU, dem Aufbauinstrument der Union (2021/2076(INI))

2

2023/C 167/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu der Einrichtung des Europäischen Innovationsrats (2022/2063(INI))

8

 

Mittwoch, 23. November 2022

2023/C 167/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zur Einstufung der Russischen Föderation als dem Terrorismus Vorschub leistender Staat (2022/2896(RSP))

18

2023/C 167/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zur Förderung von regionaler Stabilität und Sicherheit in den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens (2020/2113(INI))

25

2023/C 167/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zu dem Thema Vorbeugung von, Umgang mit und bessere Versorgung bei Diabetes in der EU anlässlich des Weltdiabetestags (2022/2901(RSP))

36

 

Donnerstag, 24. November 2022

2023/C 167/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Menschenrechtslage in Afghanistan, insbesondere mit Blick auf die Verschlechterung der Frauenrechte und die Anschläge auf Bildungseinrichtungen (2022/2955(RSP))

43

2023/C 167/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu der anhaltenden Unterdrückung der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft in Belarus (2022/2956(RSP))

48

2023/C 167/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Vertreibung von Menschen infolge des eskalierenden Konflikts im Osten der Demokratischen Republik Kongo (2022/2957(RSP))

54

2023/C 167/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur künftigen europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung (2021/2252(INI))

57

2023/C 167/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Ergebnis der Modernisierung des Vertrags über die Energiecharta (2022/2934(RSP))

68

2023/C 167/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Bewertung der Einhaltung der in der Konditionalitätsverordnung niedergelegten Rechtsstaatlichkeitsbedingungen durch Ungarn und zum Stand des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans (2022/2935(RSP))

74

2023/C 167/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zum Schutz der Viehwirtschaft und der Großraubtiere in Europa (2022/2952(RSP))

77

2023/C 167/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Thema Europäisches Jahr der Jugend 2022 — Vermächtnis (2022/2953(RSP))

83

2023/C 167/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Verbesserung der EU-Vorschriften für wild lebende und exotische Tiere, die in der Europäischen Union als Haustiere gehalten werden, durch eine Positivliste der EU (2022/2809(RSP))

89

2023/C 167/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Menschenrechtslage in Ägypten (2022/2962(RSP))

94

2023/C 167/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Menschenrechtslage im Zusammenhang mit der FIFA-Weltmeisterschaft in Katar (2022/2948(RSP))

99

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 23. November 2022

2023/C 167/17

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu der neuen Strategie der EU für die Erweiterung (2022/2064(INI))

105

2023/C 167/18

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Lage in Libyen (2021/2064(INI))

116

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 22. November 2022

2023/C 167/19

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020 (2022/2903(RSP))

126


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 22. November 2022

2023/C 167/20

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 über die vorgeschlagene Ernennung von Keit Pentus-Rosimannus zum Mitglied des Rechnungshofes (C9-0316/2022 — 2022/0808(NLE))

128

2023/C 167/21

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union (12669/2019 — C9-0115/2021 — 2019/0164(NLE))

129

2023/C 167/22

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (10521/1/2022 — C9-0354/2022 — 2012/0299(COD))

130

2023/C 167/23

P9_TA(2022)0394
Resilienz kritischer Einrichtungen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen (COM(2020)0829 — C9-0421/2020 — 2020/0365(COD))
P9_TC1-COD(2020)0365
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

131

2023/C 167/24

P9_TA(2022)0395
Gemeinsame Fischereipolitik (GFP): Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern (COM(2021)0356 — C9-0254/2021 — 2021/0176(COD))
P9_TC1-COD(2021)0176
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

132

2023/C 167/25

P9_TA(2022)0396
Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 hinsichtlich der Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung (COM(2022)0032 — C9-0033/2022 — 2022/0021(COD))
P9_TC1-COD(2022)0021
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 hinsichtlich Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung

134

2023/C 167/26

P9_TA(2022)0397
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (COM(2021)0034 — C9-0008/2021 — 2021/0018(COD))
P9_TC1-COD(2021)0018
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text)

135

2023/C 167/27

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (07910/2022 — C9-0296/2022 — 2022/0098(NLE))

136

2023/C 167/28

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (12600/2022 — C9-0343/2022 — 2022/0257(NLE))

137

 

Mittwoch, 23. November 2022

2023/C 167/29

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 — Zusätzliche Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen des Kriegs Russlands gegen die Ukraine, Aufstockung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, Kürzung der Mittel für Zahlungen und Aktualisierung der Einnahmen, sonstige Anpassungen und technische Aktualisierungen (14832/2022 — C9-0388/2022 — 2022/0318(BUD))

138

2023/C 167/30

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zu dem vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebilligten gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltjahr 2023 (14783/2022 — C9-0389/2022 — 2022/0212(BUD))

141

2023/C 167/31

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2021)0570 — C9-0034/2022 — 2021/0430(CNS))

162

 

Donnerstag, 24. November 2022

2023/C 167/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2022 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 vom zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2021 bis 2027 (14471/2022 — C9-0386/2022 — 2022/0369(APP))

167

2023/C 167/33

P9_TA(2022)0411
Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme (COM(2022)0596 — C9-0374/2022 — 2022/0370(COD))
P9_TC1-COD(2022)0370
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme

168

2023/C 167/34

P9_TA(2022)0412
Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) (COM(2022)0597 — C9-0373/2022 — 2022/0371(COD))
P9_TC1-COD(2022)0371
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+)

169

2023/C 167/35

P9_TA(2022)0413
Nicht-Akzeptanz russischer Reisedokumente, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nichtanerkennung russischer Reisedokumente, die in besetzten ausländischen Regionen ausgestellt werden (COM(2022)0662 — C9-0302/2022 — 2022/0274(COD))
P9_TC1-COD(2022)0274
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2022 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden

170

2023/C 167/36

P9_TA(2022)0414
Politikprogramm für 2030 Weg in die digitale Dekade
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Politikprogramm für 2030 Weg in die digitale Dekade (COM(2021)0574 — C9-0359/2021 — 2021/0293(COD))
P9_TC1-COD(2021)0293
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2022 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade

171

2023/C 167/37

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Anforderungen an Sicherheiten zu erheben (C(2022)7536 — 2022/2908(DEA))

172

2023/C 167/38

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 18. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den Wert für den Clearing-Schwellenwert für Positionen in OTC-Rohstoffderivatekontrakten und sonstigen OTC-Derivatekontrakten zu erheben (C(2022)7413 — 2022/2899(DEA))

174


DE

 


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2022-2023

Sitzungen vom 21. bis 24. November 2022

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 22. November 2022

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/2


P9_TA(2022)0400

Anleihestrategie zur Finanzierung von NextGenerationEU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu der Umsetzung der Anleihestrategie zur Finanzierung von NextGenerationEU, dem Aufbauinstrument der Union (2021/2076(INI))

(2023/C 167/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1) (Eigenmittelbeschluss),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (2),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (4), einschließlich der als Teil des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) vereinbarten gemeinsamen und einseitigen Erklärungen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 über eine neue Finanzierungsstrategie zur Finanzierung von NextGenerationEU (COM(2021)0250),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Eigenmittelbeschlusses (COM(2021)0570),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und die Entschließung des Parlaments vom 15. Januar 2020 zu diesem Thema (5),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Erteilung der Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0250/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission im Eigenmittelbeschluss ermächtigt wird, von 2021 bis 2026 im Namen der Union Schulden in Höhe von bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 aufzunehmen, um mithilfe von NextGenerationEU, dem Aufbauinstrument der EU, die Folgen der COVID-19-Krise zu bewältigen; in der Erwägung, dass davon 360 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 für die Gewährung von Krediten an die Mitgliedstaaten und 390 Mrd. EUR unmittelbar für EU-Ausgaben verwendet werden können;

B.

in der Erwägung, dass die Rückzahlung der aufgenommenen Schulden und die mit ihnen verbundenen Zinszahlungen zu Lasten des Unionshaushalts gehen und einem Zeitplan unterliegen, der einen stetigen und vorhersehbaren Abbau der Schulden bis spätestens 31. Dezember 2058 sicherstellt; in der Erwägung, dass die Eigenmittelobergrenzen um 0,6 % angehoben wurden, um alle Verbindlichkeiten der Union zu decken, die sich aus der Schuldenaufnahme für NextGenerationEU ergeben;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament, der Rat und die Kommission einen rechtsverbindlichen Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel verabschiedet haben, um ausreichende Mittel zur Deckung der erwarteten Ausgaben im Zusammenhang mit der Rückzahlung der für NextGenerationEU aufgenommenen Schulden zu generieren, sodass bei den Programmen und Maßnahmen der Union keine Mittel gekürzt werden müssen;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Eigenmittelbeschluss das Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihrer Schuldenmanagementstrategie unterrichten muss, auch mithilfe eines Emissionskalenders mit den voraussichtlichen Emissionsterminen und -volumina für das Folgejahr sowie eines Plans mit den voraussichtlichen Tilgungs- und Zinszahlungen;

E.

in der Erwägung, dass der für NextGenerationEU sowie für die regelmäßige Kuponzahlung und Tilgung bei Fälligkeit (Rückzahlungskosten im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union) vorgesehene Gesamtbetrag für den Zeitraum 2021-2027 auf 14,7 Mrd. EUR veranschlagt wurde;

Gründe für die Aufnahme von Schulden für NextGenerationEU

1.

betont, dass NextGenerationEU das umfangreichste gemeinsame Anleiheprogramm der EU ist und das erste solche Programm, aus dem nicht nur Kredite an die Mitgliedstaaten gewährt, sondern auch unmittelbar Ausgaben aus dem Unionshaushalt finanziert werden, die in echte Programme und politische Maßnahmen der EU eingebettet sind; unterstreicht, dass durch die von der Kommission verwalteten gemeinsamen Schulden der Union der Umfang, die Schlagkraft und der Mehrwert des Unionshaushalts gesteigert werden, wodurch die Erholung nach der COVID-19-Krise unterstützt und die langfristigen Prioritäten der EU, insbesondere der Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft, verwirklicht werden;

2.

weist darauf hin, dass das Anleiheprogramm zur Finanzierung von NextGenerationEU mit einem durchschnittlichen jährlichen Anleihevolumen von 150 Mrd. EUR bis 2026 die Union zu einem wichtigen Akteur auf den Kapitalmärkten macht, sie mit anderen großen europäischen öffentlichen Emittenten gleichstellt und sie zum größten supranationalen Emittenten und zum größten Emittenten grüner Anleihen macht;

3.

betont, dass der Erfolg der Anleihestrategie danach beurteilt werden wird, ob sie es ermöglicht, die für die Umsetzung von NextGenerationEU erforderlichen Mittel rechtzeitig und zu relativ geringen Kosten an den Kapitalmärkten zu beschaffen und die Schulden auf der Grundlage eines reibungslosen und vorhersehbaren Profils bis 2058 zurückzuzahlen, und zwar ohne, dass dadurch festgelegte Programmausgaben im Rahmen der MFR-Obergrenzen verdrängt oder künftige EU-Maßnahmen gefährdet werden; betont, dass die Emission der Union die Anleihebedingungen für andere europäische Emittenten nicht beeinträchtigen und sich sogar positiv auf die Kapitalmärkte auswirken dürfte, insbesondere indem die Nachfrage von Investoren nach in Euro denominierten Vermögenswerten und nach neuen Produkten wie grünen Anleihen gedeckt wird;

Beschreibung und Bewertung des aktuellen Stands der NextGenerationEU-Anleihestrategie

4.

stellt fest, dass die Kommission ein neues und umfangreiches Mittelaufnahmeprogramm entwickelt und auf den Weg gebracht und zügig und effizient ihre Kapazitäten im Bereich des Schuldenmanagements ausgebaut hat; begrüßt es, dass die Emissionen seit der ersten Emission im Jahr 2021 in gleichmäßigem Tempo erfolgten und allesamt massiv überzeichnet waren, was ein starkes Interesse der Investoren erkennen lässt und es der Kommission ermöglicht, ihre Mittelaufnahmeziele zu erreichen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die EU-Anleihen entsprechend ihrem AAA-Rating zu attraktiven Zinssätzen gehandelt wurden, die mit denen anderer großer europäischer und supranationaler Emittenten vergleichbar sind;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die von der Kommission verabschiedete Mittelaufnahmestrategie diversifiziert ist und ein breites Spektrum von Produkten (Anleihen und Schuldverschreibungen) und Laufzeiten (von drei Monaten bis zu 30 Jahren) sowie verschiedene Emissionsmethoden (Konsortialgeschäfte und Auktionen) und regelmäßige Zeitpläne vorsieht;

6.

nimmt die Entscheidung der Kommission zur Kenntnis, sich auf ein umfassendes Netz von Primärhändlern (Primary Dealers' Network) zu stützen, die wichtige Partner sind, wenn es darum geht, gut funktionierende Primär- und Sekundärmärkte sicherzustellen und der Kommission über die Marktbedingungen Bericht zu erstatten; erinnert die Kommission daran, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die Banken ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, sowie eine bessere geografische Ausgewogenheit sowohl im Hinblick auf die Mitglieder des Primärhändlernetzes als auch in Bezug auf die Führungsrolle bei Konsortialgeschäften anzustreben; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder des Primärhändlernetzes ausreichende Anreize und Verpflichtungen bestehen, damit sie ihrer Rolle gerecht werden können;

7.

nimmt die von der Kommission bislang veröffentlichten Anleihebeschlüsse und Mittelaufnahmepläne zur Kenntnis; betont, dass Transparenz in Bezug auf die Anleihestrategie und Anleihegeschäfte der Kommission von entscheidender Bedeutung ist, um eine erfolgreiche Koordinierung mit anderen Marktteilnehmern zu erreichen und die Rechenschaftspflicht, insbesondere gegenüber dem Parlament, sowie das Bewusstsein und die Eigenverantwortung unter den Entscheidungsträgern und in der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Parlament rasch und systematisch zu informieren, indem sie aufgeschlüsselte Daten über alle bei der Emission von EU-Anleihen anfallenden Kosten bereitstellt, einschließlich der Gebühren, die die Kommission im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument als Verwaltungskosten in Rechnung stellt sowie der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Inanspruchnahme von Krediten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität entstehen;

8.

stellt fest, dass die Kommission gemäß dem jährlichen Anleihebeschluss und den halbjährlichen Finanzierungsplänen bis Juni 2021 mehr als 113 Mrd. EUR an den Finanzmärkten aufgenommen hatte, davon 23 Mrd. EUR im Wege grüner Anleihen sowie kurz-, mittel- und langfristiger Anleihen; nimmt die Informationen über die Verteilung nach Art der Investoren und über die geografische Verteilung gebührend zur Kenntnis; fordert eine kontinuierliche und transparente Unterrichtung über die Fortschritte bei den Anleiheauktionen und Emissionskonsortien;

Potenzielle positive Auswirkungen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Schuldenaufnahme für NextGenerationEU

9.

ist der Ansicht, dass NextGenerationEU die Union zu einem der größten Emittenten von Anleihen in Europa macht und sich somit positiv auf die Stabilität und Liquidität der Kapitalmärkte in der EU auswirken und die wirtschaftlichen Aussichten der EU verbessern, die makroökonomische Architektur des Euro-Währungsgebiets ergänzen und die internationale Rolle des Euro stärken kann; weist darauf hin, dass NextGenerationEU in Bezug auf Umfang und Dauer rechtlichen Begrenzungen unterliegt und als Quelle sicherer Vermögenswerte eine noch bedeutendere Rolle spielen und zur Integration der EU-Finanzmärkte und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Union beitragen könnte, sofern die richtigen Lehren gezogen werden; stellt ferner fest, dass aufgrund der zeitlichen Befristung und des Volumens des NextGenerationEU-Anleiheprogramms die EU-Anleihen in ihrem Potenzial beschränkt werden, zu echten sicheren Vermögenswerten zu werden, dem reibungslosen Funktionieren der Finanzmärkte zu dienen und die Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion zu fördern; fordert die Kommission auf, Überlegungen darüber anzustellen, wie das ausstehende Volumen der NextGenerationEU-Anleihen über 2027 hinaus beibehalten werden kann, um zu verhindern, dass die Liquidität kurz nach ihrem Höhepunkt am Ende der Ausgabenphase von NextGenerationEU abnimmt;

10.

nimmt die hohe Nachfrage nach den von der EU begebenen Schuldtiteln und deren reibungslose Integration an den Kapitalmärkten zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die Stellung der von der EU begebenen Schuldtitel zu konsolidieren, indem sie das Investorenprofil diversifiziert, Sekundärmärkte stimuliert und technische Hindernisse beseitigt;

11.

betont insbesondere, dass die Union als weltweit größter Emittent grüner Anleihen Maßstäbe für nachhaltige Investitionen setzen könnte, auch indem sie ihre Investorenbasis diversifiziert und die Mittelbeschaffungskosten verringert; betont die wichtige Rolle grüner Anleihen bei der Finanzierung der Vermögenswerte, die für den Übergang zu einer Niedrigemissionswirtschaft erforderlich sind; begrüßt, dass der Rahmen der Kommission für grüne Anleihen hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit vorsieht; fordert die Kommission nachdrücklich auf, jegliche Art von Grünfärberei zu verhindern und für eine sorgfältige Berichterstattung über die Verwendung der Erlöse zu sorgen, damit die grüne Prämie nicht gefährdet wird; stellt fest, dass der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als Standard für im Rahmen von NextGenerationEU finanzierte Ausgaben dient; betont, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission, indem sie einen Teil der im Rahmen von NextGenerationEU aufgenommenen Schulden als grüne Anleihen emittieren, dafür verantwortlich sind, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass die gegenüber Investoren eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Klimaschutzausgaben erfüllt werden, und erwartet, dass die Kommission uneingeschränkt ihrer Zusage nachkommt, problematische Projekte von der Finanzierung durch grüne Anleihen auszunehmen, sobald hinreichend begründete Bedenken hinsichtlich Grünfärberei geäußert werden; begrüßt das im Rahmen von NextGenerationEU geschaffene Dashboard für grüne Anleihen, eine interaktive Website mit Informationen über Investitionen, die durch grüne Anleihen finanziert werden (6);

12.

vertritt die Ansicht, dass die Kommission solide Prüfungsmaßnahmen ergreifen sollte, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität sicherzustellen, insbesondere um das Risiko jeglicher Art von Grünfärberei zu verringern, und angesichts der besonderen Konzeption von NextGenerationEU, bei der die Kommission Mittel an den Kapitalmärkten aufnimmt und gegenüber Investoren in der Verantwortung steht, aber die Gelder de facto von den Mitgliedstaaten ausgegeben werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die in ihren Aufbau- und Resilienzplänen gemachten Zusagen einzuhalten, diese Zusagen ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen und der Kommission detailliert über die Verwirklichung der Etappenziele und Zielvorgaben Bericht zu erstatten;

13.

stellt fest, dass trotz des Umfangs von NextGenerationEU bisher dem Risiko einer Verdrängung der Nachfrage nach anderen europäischen Staatsanleihen erfolgreich entgegengewirkt werden konnte; betont, dass sich die Emission von NextGenerationEU-Anleihen positiv auf die Nachfrage nach von anderen europäischen Marktteilnehmern begebenen Wertpapieren auswirken kann, indem sie den Markt für Staatsanleihen aus dem Euro-Währungsgebiet insbesondere für Investoren von außerhalb der EU attraktiver macht; fordert die Kommission auf, sich weiterhin eng mit den Schuldenagenturen der Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus abzustimmen; bekräftigt, wie wichtig es ist, dass der Handel mit EU-Schuldtiteln im Einklang mit den Grundsätzen der Kapitalmarktunion auf weitere Wertpapierbörsen in der EU ausgeweitet wird;

14.

vertritt ferner die Auffassung, dass sich NextGenerationEU positiv auf die Attraktivität und die Tragfähigkeit der Schulden der Mitgliedstaaten auswirkt, da über die Kredite aus der Aufbau- und Resilienzfazilität allen Mitgliedstaaten eine Kreditaufnahme zu Triple-A-Bedingungen ermöglicht wird, zu einer deutlichen Senkung der Renditen von Staatsanleihen beigetragen wird, die Zuschüsse bei der Berechnung der nationalen Verschuldung nicht angerechnet werden und den Finanzmärkten ein deutliches Signal gegeben wird, was die Widerstandsfähigkeit und den Zusammenhalt des Euro-Währungsgebiets und der EU betrifft;

15.

ist der Ansicht, dass sich in NextGenerationEU die Vorzüge einer ehrgeizigeren, kollektiven und demokratischen Krisenreaktion auf EU-Ebene zeigen; vertritt die Auffassung, dass durch die Möglichkeit für EU-Bürger, EU-Anleihen direkt zu erwerben, das Gefühl der Zugehörigkeit zur EU gestärkt werden könnte; fordert die Kommission auf, diesbezüglich einen einfachen und transparenten Mechanismus auszuarbeiten; stellt fest, dass eine solche Praxis bereits in mehreren EU-Mitgliedstaaten existiert; ist der Ansicht, dass der wirtschaftliche Nutzen bedeutend wäre und die Umsetzungskosten übersteigen würde; stellt fest, dass die umfangreiche Krisenhilfe, die durch die gemeinsame Emission von Anleihen finanziert wird, das Vertrauen in die Widerstandsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten gestärkt hat, und dass die Finanzmarktteilnehmer weitgehend anerkennen, dass die Finanzarchitektur der Europäischen Union dadurch robuster geworden ist; betont, dass die erfolgreiche Umsetzung von NextGenerationEU zeigt, dass die EU angemessen auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise reagiert hat; fordert daher alle EU-Organe auf, dafür zu sorgen, dass die EU ihre Versprechen einhält, auch indem sie eine langfristige politische Vision anbietet;

16.

nimmt mit Besorgnis die neuen Herausforderungen zur Kenntnis, die sich aus der verschlechterten globalen Sicherheitslage infolge des rechtswidrigen, grundlosen und ungerechtfertigten Angriffs Russlands auf die Ukraine sowie aus dem drastischen Anstieg der Inflation und der Zinssätze, von denen staatliche Emittenten betroffen sind, ergeben; warnt davor, dass die Finanzierungskosten in jüngster Zeit aufgrund der schwierigen Marktbedingungen erheblich gestiegen sind und mit massiven Unsicherheiten in Bezug auf die langfristige Entwicklung des Zinsgefüges zu rechnen ist; geht davon aus, dass sich dies im Haushaltsplan der Union auf die Haushaltslinie für Rückzahlungen im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument auswirken wird; stellt mit Besorgnis fest, dass sich höhere Refinanzierungskosten als geplant bereits auf die verfügbaren Mittel in Rubrik 2b auswirken und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens sogar in einer eingeschränkten Verfügbarkeit der besonderen Instrumente niederschlagen; fordert die Kommission auf, die Lage genau zu beobachten und die Haushaltsbehörde regelmäßig zu unterrichten; erkennt an, dass die Kommission derzeit mit einem sehr unsicheren Markt konfrontiert ist, der außerhalb des 99 %-Konfidenzintervalls liegt; weist darauf hin, dass alle Zahlungen von Finanzbeiträgen an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen sollen, wie es in der Verordnung über das Aufbauinstrument der Europäischen Union und der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegt ist, wobei diese Frist jedoch angepasst werden könnte; betont, dass eine solche Anpassung entsprechende Änderungen sowohl der Verordnung über das Aufbauinstrument der Europäischen Union als auch der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität erfordern wird;

17.

ist der Ansicht, dass das Potenzial von NextGenerationEU nur dann voll ausgeschöpft werden kann, wenn alle nationalen Aufbau- und Resilienzpläne wirksam und rechtzeitig umgesetzt werden; ist besorgt über die ungenügende finanzielle Aufnahmekapazität mehrerer Mitgliedstaaten; bedauert die Dynamik, die in einigen Mitgliedstaaten an den Tag gelegt wurde, um die Verwendung traditioneller EU-Mittel hinauszuschieben und die Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität schneller in Anspruch zu nehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen von NextGenerationEU bereitgestellten Kredite in vollem Umfang und auf kohärente Weise in Anspruch zu nehmen;

18.

betont, dass weitere Investitionen in die EU-Politik erforderlich sein werden, um die Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und strategische Autonomie der EU zu stärken, insbesondere in den Bereichen Industrie und Klimaschutz; ist der Ansicht, dass dauerhafte Umschichtungen keine tragfähige langfristige Lösung für die Finanzierung der Prioritäten der EU darstellen, und betont, dass zusätzliche Mittel erforderlich sind; weist darauf hin, dass der Klimawandel und der anhaltende Krieg in der Ukraine deutlich machen, dass die Abhängigkeit der Union von Drittländern in wichtigen Bereichen ihrer Wirtschaft, wie Energie, Rohstoffe, Industrie und Landwirtschaft, dringend überwunden werden muss; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Ankündigung von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, einen Europäischen Souveränitätsfonds einzurichten, mit der Entschließung des Parlaments vom 19. Mai 2022 (7) und der Erklärung der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2022 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2023 in Einklang steht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, im Einklang mit den Empfehlungen der Konferenz zur Zukunft Europas die Möglichkeit einer gemeinsamen Schuldenaufnahme auf EU-Ebene weiter zu prüfen, um günstigere Kreditbedingungen zu schaffen und gleichzeitig eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik auf der Ebene der Mitgliedstaaten beizubehalten; bedauert die systematische Schaffung und Nutzung von Instrumenten, Mitteln und Programmen zur gemeinsamen Schuldenaufnahme, darunter auch NextGenerationEU, die außerhalb des EU-Haushalts geführt werden und keiner Kontrolle oder Überwachung durch die Haushaltsbehörde unterliegen; fordert daher, dass Transaktionen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Schulden und Gewährung von Krediten sowie sämtliche künftigen EU-Programme oder -Instrumente im Haushaltsplan erfasst werden; fordert, dass das Parlament in allen Fällen auf der Grundlage des Mitentscheidungsverfahrens umfassend einbezogen wird;

Unionshaushalt und neue Eigenmittel

19.

weist darauf hin, dass sich die Besonderheiten der Schuldenaufnahme für NextGenerationEU auf Jahrzehnte hinaus unmittelbar auf den Unionshaushalt auswirken werden, aus dem die Rückzahlungen finanziert werden müssen; besteht daher darauf, dass der Schuldendienst optimiert und ein reibungsloses Schuldenprofil sichergestellt werden, um künftige Belastungen gleichmäßig zu verteilen;

20.

betont, dass mit NextGenerationEU die Schuldenaufnahme- und Kreditvergabekapazität der EU erheblich zugenommen hat; besteht darauf, dass die Haushaltsbehörde in alle Phasen des Schuldenaufnahme- und Kreditvergabeverfahrens einbezogen wird; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß dem Eigenmittelbeschluss verpflichtet ist, einen regelmäßig aktualisierten Plan der erwarteten Zins- und Tilgungszahlungen zu veröffentlichen, der mit dem Parlament und dem Rat in den regelmäßigen interinstitutionellen Sitzungen zu NextGenerationEU erörtert werden muss;

21.

bekräftigt seine nachdrückliche Forderung, die Haushaltsmittel für Rückzahlungen im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union außerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens im Haushaltsplan der Union zu veranschlagen, um die Spielräume und Flexibilitätsmechanismen für ihre vorgesehenen Zwecke zu erhalten; fordert, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens entsprechende Änderungen an der MFR-Verordnung vorgenommen werden;

22.

ist der festen Überzeugung, dass der letztendliche Erfolg von NextGenerationEU und insbesondere die Glaubwürdigkeit und Tragfähigkeit seiner Finanzierung auch vor dem Hintergrund der Fähigkeit der Union bewertet werden, die gemeinsamen Schulden mit neuen Eigenmitteln aus dem Umwelt- und Unternehmenssektor zurückzuzahlen statt mit höheren Beiträgen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens;

23.

betont, dass neue Eigenmittel einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass die Union ihre politischen Prioritäten verwirklichen kann, was zum Teil dem gestiegenen Investitionsbedarf zur Überwindung der Abhängigkeit im Energiebereich und zur Abfederung der sozialen Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine geschuldet ist, aber auch der Beschleunigung der grünen Energiewende dient; betont, dass mit der Einführung solcher neuen Eigenmittel künftige Kürzungen bei Programmen der Union, die dem eigentlichen Zweck und den langfristigen Vorteilen des Aufbauplans zuwiderlaufen würden, vermieden werden könnten; ist der Ansicht, dass die in der rechtlich bindenden Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 vorgesehene Einführung neuer Eigenmittel dauerhafte Vorteile bringen würde, nicht nur bei der Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union, sondern auch bei der Gewährleistung des Ansehens der Union als glaubwürdiger und klug agierender Emittent von Anleihen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Verhandlungen über den von der Kommission am 22. Dezember 2021 vorgestellten ersten Korb der sogenannten neuen Generation von EU-Eigenmitteln, die auf dem EU-Emissionshandelssystem, dem CO2-Grenzausgleichssystem und der Säule I der im Rahmen der OECD erzielten internationalen Vereinbarung über die Mindestbesteuerung von internationalen Konzernen beruhen, möglichst zügig voranzubringen und zu beschleunigen; fordert den Rat nachdrücklich auf, den ersten Korb neuer Eigenmittel vor Ende 2022 zu genehmigen;

24.

weist jedoch darauf hin, dass die voraussichtlichen Einnahmen aus diesen drei Eigenmitteln nicht ausreichen werden, um die im Rahmen von NextGenerationEU aufgenommenen Schulden abzudecken; fordert die Kommission daher erneut auf, bis Dezember 2023 einen Vorschlag für einen zweiten Korb neuer Eigenmittel vorzulegen, einschließlich eines Vorschlags für eine Finanztransaktionssteuer, um ausreichende Mittel für die Rückzahlung der im Rahmen von NextGenerationEU aufgenommenen Schulden sicherzustellen; hebt den rechtsverbindlichen Fahrplan hervor, der im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt wurde; fordert die Kommission angesichts der jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen jedoch auf, noch ambitionierter vorzugehen und nicht die Möglichkeit auszuschließen, innovative, neue und — vorzugsweise — echte Eigenmittel hinzuzufügen;

o

o o

25.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23.

(3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(4)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(5)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.

(6)  https://ec.europa.eu/info/strategy/eu-budget/eu-borrower-investor-relations/nextgenerationeu-green-bonds/dashboard_en

(7)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2022 zu den Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine auf die Gesellschaft und die Wirtschaft in der EU — Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0219).


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/8


P9_TA(2022)0401

Umsetzungsbericht über den Europäischen Innovationsrat

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu der Einrichtung des Europäischen Innovationsrats (2022/2063(INI))

(2023/C 167/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Titel XIX,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (1),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/764 des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (2)

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3),

unter Hinweis auf die Arbeitsprogramme des Europäischen Innovationsrats (EIC) für 2021 und 2022,

unter Hinweis auf den Wirkungsbericht 2021 des EIC,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2018 mit dem Titel „Zwischenbewertung von Horizont 2020: Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation“ (COM(2018)0002),

unter Hinweis auf die Folgenabschätzung vom 7. Juni 2018, die dem Vorschlag der Kommission für Horizont Europa beigefügt ist (SWD(2018)0307),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des EIC-Beirats zur Diskussion im Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie des Europäischen Parlaments zur Umsetzung des EIC vom 16. August 2022 (4),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des EIC-Beirats zum Arbeitsprogramm 2022 für den EIC und die Zukunft des EIC-Fonds vom 9. Februar 2022 (5),

unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Kommission vom 5. August 2022 mit dem Titel „EIC Accelerator implementation update“ (6),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0268/2022),

Allgemeine Ziele und Struktur des EIC im Rahmen von Horizont Europa

A.

in der Erwägung, dass der EIC das Vorzeige-Innovationsprogramm der EU zur Ermittlung, Entwicklung und Ausweitung bahnbrechender Innovationen, insbesondere von Deep-Tech-Innovationen, ist; in der Erwägung, dass der EIC die Vernetzung und Zusammenarbeit ermöglicht und fördert sowie Synergien zwischen verschiedenen Innovationsgemeinschaften in der EU schafft, insbesondere mit dem EIT, wodurch eine breite geografische Abdeckung sichergestellt wird; in der Erwägung, dass er eingerichtet wurde, um die technologische strategische Autonomie Europas zu fördern und das Funktionieren des europäischen Risikokapitalmarkts zu verbessern;

B.

in der Erwägung, dass der EIC in der Verordnung (EU) 2021/695 „als zentral verwaltete, einzige Anlaufstelle“ aufgeführt wird, dessen Schwerpunkt „hauptsächlich auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen [liegt], wobei insbesondere auf marktschaffende Innovationen abgezielt wird, zugleich aber auch alle Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation, gefördert werden“;

C.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt ist, dass die Tätigkeit des EIC einem klaren Mehrwert für die Union, Autonomie, Risikobereitschaft, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht beruhen muss;

D.

in der Erwägung, dass der EIC gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2021/764 zwei Ziele hat: erstens Ermittlung, Entwicklung und Einführung mit hohem Risiko verbundener Innovationen aller Art, einschließlich inkrementeller Innovationen, und zweitens Unterstützung der schnellen, unionsweiten und internationalen Expansion von innovativen Unternehmen auf dem Weg von der Idee zum Markt;

E.

in der Erwägung, dass der EIC mithilfe von drei wichtigen Förderinstrumenten umgesetzt wird: des EIC Pathfinders; des Programms EIC Transition; und des EIC Accelerators;

F.

in der Erwägung, dass über den Pathfinder Finanzhilfen für modernste, mit hohem Risiko verbundene Projekte bereitgestellt werden, bei denen neue und technologieintensive Bereiche betreten werden und das Ziel verfolgt wird, potenziell radikal innovative Technologien der Zukunft und neue Marktchancen zu entwickeln.

G.

in der Erwägung, dass der Accelerator hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Ziel unterstützt, bahnbrechende, technologieintensive Innovationen zu entwickeln, die für das künftige Wachstum Europas und die offene strategische Autonomie von entscheidender Bedeutung sind;

H.

in der Erwägung, dass der Accelerator hauptsächlich durch eine EIC-Mischfinanzierung umgesetzt wird, die im Rahmen eines einzigen, klaren und transparenten Verfahrens und eines einzigen Beschlusses gewährt werden, wodurch der geförderte Innovator eine einzige globale Zusage der Bereitstellung von Finanzmitteln für die verschiedenen Phasen der Innovation bis zur Markteinführung, einschließlich der der Massenvermarktung vorausgehenden Vermarktung, erhält.

I.

in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften zu Horizont Europa es der Union ermöglichen, das anfängliche Risiko der ausgewählten Innovation allein zu tragen;

J.

in der Erwägung, dass gemäß dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates die Kommission verpflichtet ist, eine Zweckgesellschaft für die Umsetzung der EIC-Mischfinanzierung einzurichten und alle operativen Elemente von Accelerator-Projekten zu verwalten;

Ergebnisse des Pilotprojekts

K.

in der Erwägung, dass das Pilotprojekt des EIC und das erweiterte Pilotprojekt des EIC trotz einiger anfänglicher Probleme wie der unklaren Kommunikation mit den Begünstigten über die Investitionsbedingungen für Unternehmen die Durchführbarkeit des EIC als vollwertiges Programm erfolgreich unter Beweis gestellt haben, wie in den allgemeinen Schlussfolgerungen der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Evaluierungsstudie 2022 dargelegt wird (7);

L.

in der Erwägung, dass die Wirksamkeit des Accelerator Pilotprojekts aufgrund geringer Erfolgsquoten unter Druck stand;

M.

in der Erwägung, dass im Rahmen des Pilotprojekts des EIC zwischen 2018 und 2020 im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 330 Pathfinder-Projekte finanziert wurden.

N.

in der Erwägung, dass sich die geografische Verteilung bezogen auf die Teilnahme und insbesondere die Koordinierung des Pathfinder-Pilotprojekts auf die EU-15 und die assoziierten Länder konzentrierte. in der Erwägung, dass sich die Stellung eines Landes im Europäischen Innovationsanzeiger offenbar sowohl in der Zahl der Anträge als auch in dem Erfolg seiner Innovatoren im Rahmen des Pathfinder-Pilotprojekts niederschlägt — führende Innovatoren hatten die höchste Erfolgsquote, während aufstrebende Innovatoren die niedrigsten Erfolgsquoten aufwiesen;

O.

in der Erwägung, dass der EIC-Fonds in seiner ursprünglichen Struktur, wie er 2020 im Rahmen des Pilotprojekts des EIC eingerichtet wurde und damals von der Kommission akzeptiert wurde, ordnungsgemäß funktionierte; in der Erwägung, dass trotz der wiederholten Verzögerungen und Probleme bei der Unterzeichnung des gemischten Finanzierungsinstruments 140 Entscheidungen über Beteiligungsinvestitionen getroffen wurden; in der Erwägung, dass diese Entscheidungen eine Verschuldungsquote von 2,7 hatten, was zeigt, dass der EIC-Fonds in seiner ursprünglichen Struktur in der Lage war, erhebliche Koinvestitionen zu realisieren;

P.

in der Erwägung, dass man im Rahmen der Bewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass der EIC-Fonds auf wohlbegründeten politischen Zielen und Markterfordernissen beruht und dass ein strittiger Punkt im Zusammenhang mit der Fondsstruktur die Auslegung von zwei Förderfähigkeitsregelungen betrifft: die Nichtbankfähigkeit und Koinvestitionen;

Q.

in der Erwägung, dass die im Rahmen des Pilotprojekts eingeführte Prüfung der Sorgfaltspflicht besonders erfolgreich war, da es bezogen auf die Sorgfaltspflicht Bewertungen von hoher Qualität geliefert hat, was durch die Tatsache bestätigt wird, dass mehrere dieser Bewertungen herangezogen wurden, um externe Investoren anzuziehen, und darauf hindeutet, dass Investoren ihre Anlageentscheidungen auf eine qualitativ ausreichende Sorgfaltspflicht stützen;

R.

in der Erwägung, dass die strukturierte professionelle Anlageberatung durch den Investitionsausschuss und das in die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (EISMEA) eingebettete Team der Europäischen Investitionsbank (EIB) in der Lage war, eine qualitativ hochwertige Prüfung der Sorgfaltspflicht durchzuführen, was auf die einzigartige Zusammenarbeit zwischen der EISMEA und der EIB in Kombination mit dem Fachwissen der externen Sachverständigen, darunter Serieninvestoren und Risikokapitalgeber, im Investitionsausschuss zurückzuführen ist;

Stand der Umsetzung des EIC im Rahmen von Horizont Europa

S.

in der Erwägung, dass die kommentierte Musterfinanzhilfevereinbarung für Horizont Europa erst sehr spät veröffentlicht wurde, was bei den Antragstellern, einschließlich der potenziellen Antragsteller im Rahmen des EIC, zu erheblicher Unsicherheit führte;

T.

in der Erwägung, dass die Einführung von Programmmanagern das Potenzial hat, die Wirksamkeit des EIC zu erhöhen; in der Erwägung, dass weitere neun Programmmanager ernannt wurden;

U.

in der Erwägung, dass die Arbeit der Programmmanager immer noch zu wenig sichtbar ist und von den Beteiligten als wenig transparent empfunden wird;

V.

in der Erwägung, dass es sich beim EIC um eine neue Art von Programm handelt, das ein größeres finanzielles Risiko birgt als die herkömmlichen Ausgaben der Union und somit eine besondere Prüfungsstrategie erfordert;

W.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Arbeitsprogramme 2021 und 2022 1,55 Mrd. EUR bzw. 1,71 Mrd. EUR für den EIC zur Verfügung gestellt wurden. in der Erwägung, dass in diesen beiden Jahren rund 430 Mio. EUR aus dem Haushalt von NextGenerationEU stammten, die vollständig für die Zuschusskomponenten des EIC zur Verfügung gestellt wurden; in der Erwägung, dass etwa 52 % der verfügbaren Mittel für offene Vorschläge nach dem Bottom-up-Prinzip im Rahmen der offenen Aufforderung bereitgestellt wurden; in der Erwägung, dass 65 % der verfügbaren Mittel den Zuschusskomponenten des EIC zugewiesen wurden, während 35 % für Investitionskomponenten bestimmt waren; in der Erwägung, dass fast 70 % der verfügbaren Mittel für den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von Accelerator bereitgestellt wurden und 20 % an Pathfinder gingen;

X.

in der Erwägung, dass die offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Pathfinder 2021 und 2022 eine Erfolgsquote von 6,45 % bzw. 7 % erreichte; in der Erwägung, dass im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Pathfinder Challenges im Jahr 2021 403 Vorschläge eingereicht und 39 Vorschläge bewilligt wurden, was einer Erfolgsquote von 9,7 % entspricht;

Y.

in der Erwägung, dass es für Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Accelerator 2021 und 2022 zwei Stichtage gab;

Z.

in der Erwägung, dass bis September 2022 die einzigen an die Begünstigten des Accelerator-Programms übertragenen Mittel Vorauszahlungen von Zuschüssen waren, bei denen die Zeit bis zur Gewährung der Finanzhilfe 12 Monate betrug, keine Mittel als Teil der (Quasi-)Eigenkapitalunterstützung übertragen wurden und nur eine Investitionsentscheidung getroffen wurde, was zu einer Investitionsfrist von weit mehr als einem Jahr führte; in der Erwägung, dass die Kommission erst im Sommer 2022 mit der Unterzeichnung von Term-Sheets für im Jahr 2021 ausgewählte Begünstigte begonnen hat und die meisten von ihnen nach dem Sommer unterzeichnet werden (8);

Grundlegende Durchführungsprobleme

Verwaltung des EIC-Fonds und Überlegungen zur Umstrukturierung des Fonds

1.

ist zutiefst besorgt darüber, dass Anfang 2022 Änderungen der Struktur des Fonds gegenüber der Situation im Rahmen des EIC-Pilotprojekts angekündigt wurden, während die Unternehmen der ersten beiden Stichtage aus dem Jahr 2021 bereits für eine Finanzierung ausgewählt worden waren;

2.

weist erneut darauf hin, dass der EIC-Fonds eingerichtet wurde, um Start-ups und KMU zu unterstützen, die Deep-Tech-Innovationen entwickeln; hebt hervor, dass der Cashflow für Start-ups und KMU von entscheidender Bedeutung ist und dass lange Verzögerungen beim Erhalt der erwarteten Finanzierung diese Art von Unternehmen in den Ruin treiben können; betont daher, wie wichtig es ist, dass der EIC-Fonds in der Lage ist, innerhalb eines marktkompatiblen Zeitrahmens zu investieren; bedauert die Fälle, in denen der EIC-Fonds dieses Ziel nicht erreicht hat und in denen die ursprüngliche Investitionsentscheidung des EIC-Fonds aufgrund der langen Zeitspanne und der Entwicklung des Unternehmens während dieser Zeit irrelevant geworden ist;

3.

ist besorgt über die Verzögerungen bei der Umsetzung der Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Accelerators; betont, dass die Verzögerungen ausschließlich auf unterschiedliche Sichtweisen bei der Umsetzung des EIC zurückzuführen sind, die auf widersprüchliche Auslegungen der einschlägigen Rechtstexte durch verschiedene Dienststellen der Kommission in Bezug auf die Verwaltung des EIC-Fonds zurückzuführen sind; stellt fest, dass die Konflikte nur den Eigenkapitalanteil des Projekts betrafen und sich daher nicht auf die Finanzhilfevereinbarungen auswirken sollten; bedauert, dass diese kommissionsinternen Konflikte 96 europäische Deep-Tech-Unternehmen gefährden; ist zutiefst besorgt darüber, dass der EIC-Fonds, abgesehen von einer außergewöhnlichen Investitionsentscheidung, keine Entscheidungen über tatsächliche Investitionen getroffen hat;

4.

weist darauf hin, dass die EIC-Mischfinanzierung im Rahmen eines einzigen Verfahrens und eines einzigen Beschlusses gewährt werden sollte, der sowohl die Zuschuss- als auch die Finanzinstrumentkomponente umfasst; weist darauf hin, dass die Kommission alle operativen Elemente der Accelerator-Projekte verwalten sollte;

5.

erkennt an, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Verwaltung des EIC-Fonds geäußert hat, und zwar sowohl im Hinblick auf die personellen Auswirkungen als auch auf die potenzielle Reputationshaftung der Kommission für die Investitionen;

6.

nimmt die von der Kommission geäußerten Personalbedenken in Bezug auf die Verwaltung des Anlageportfolios des EIC-Fonds zur Kenntnis; ist sich darüber im Klaren, dass die Personalausstattung des EIC-Fonds angemessen sein muss und dass dies bedeutet, dass eine beträchtliche Anzahl von Mitarbeitern mit großer Erfahrung erforderlich ist; ist jedoch der Ansicht, dass die direkte Beschäftigung dieser Personen nicht die einzige Lösung ist; weist darauf hin, dass der ursprüngliche Investitionsausschuss gemeinsam mit der EIB einen alternativen Plan zur Lösung des Personalproblems entwickelt hatte; kommt daher zu dem Schluss, dass die personelle Herausforderung kein Grund für eine Umstrukturierung des Fonds ist;

7.

nimmt die Argumentation der Kommission zur Kenntnis, wonach die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates verpflichtet ist, die indirekte Mittelverwaltung zu prüfen, und dass dies Änderungen an der Struktur des EIC-Fonds nach sich zieht;

8.

weist darauf hin, dass der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 3 in den Kommissionsvorschlag für „Horizont Europa“ aufgenommen und während des Gesetzgebungsverfahrens nie angefochten wurde; hebt hervor, dass dies bedeutet, dass die Kommission diesen Text bei der Einrichtung des EIC-Fonds im Jahr 2020 vollständig hätte kennen müssen; betont, dass der Beschluss der Kommission zur Einrichtung des EIC-Fonds, der die ursprüngliche Struktur umfasste, vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen und von der gesamten Kommission unterstützt wurde; betont, dass dies auch für das EIC-Arbeitsprogramm 2021 gilt, in dem die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des EIC-Fonds nicht erwähnt wurde; kommt zu dem Schluss, dass die Frage der Einhaltung von Artikel 11 Absatz 3 im Sommer 2021 intern in der Kommission angesprochen wurde, nachdem das Programm bereits angelaufen war; ist der Auffassung, dass die Erörterung eines so grundlegenden Problems während eines laufenden Programms, nachdem in den drei Jahren vor Beginn des Programms mehrere Gelegenheiten zur Erörterung des Problems versäumt wurden, zumindest ein Fall von Missmanagement ist und ein Zeichen des Unwillens, eine neue Arbeitsweise, wie sie von den Mitgesetzgebern angestrebt wird, zu akzeptieren;

9.

betont, dass Artikel 11 Absatz 3 nur ein einziger Satz ist, der im Zusammenhang mit dem vollständigen Beschluss des Rates zu lesen ist; betont in diesem Zusammenhang auch, dass im Anhang des oben genannten Ratsbeschlusses vorgesehen ist, dass die Kommission eine „Zweckgesellschaft“ einrichtet, ohne weitere Bedingungen festzulegen; betont ferner, dass die in Artikel 11 Absatz 3 genannte und in Anhang I Nummer 1.1.2 des Ratsbeschlusses definierte EIC-Mischfinanzierung sowohl Finanzhilfen als auch Unterstützungen für Investitionen in Form von Beteiligungskapital oder anderen rückzahlbaren Formen umfasst; kommt daher zu dem Schluss, dass die Anforderung der indirekten Mittelverwaltung nicht so verstanden werden kann, dass sie nur für den Investitionsanteil der Mischfinanzierung gilt, und dass dieser Artikel nicht so ausgelegt werden kann, dass die beiden Komponenten bei der Durchführung getrennt werden;

10.

weist darauf hin, wie wichtig die professionelle Vorbereitung einer Investitionsentscheidung ist; hebt daher die Rolle des von der Kommission eingesetzten Investitionsausschusses des EIC-Fonds sowie die wertvolle Unterstützung der EIB für die Sorgfaltspflicht im Rahmen von EISMEA hervor; bedauert jedoch, dass weitere Entscheidungen des EIC-Fonds, z. B. der Beitritt zu einer Investitionsrunde nach der ursprünglichen Investitionsentscheidung oder die Begründung einer Investition, teilweise aufgrund der Zeit, die die EIB benötigt, um sich einzubringen, zu lange dauern;

11.

stellt fest, dass sowohl der EIC-Investitionsausschuss als auch der Vorstand des EIC-Fonds im Rahmen der ursprünglichen Einrichtung des EIC-Fonds sowohl Vertreter der Kommission als auch externe Sachverständige umfassten, wodurch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen politischer Kohärenz und professionellen Investitionsentscheidungen sichergestellt wurde;

12.

stellt fest, dass die Kommission bis Oktober 2022 eine „Übergangsregelung“ angenommen und umgesetzt hat, nach der der EIC-Fonds im Besitz der Kommission bleibt, während ein externer Fondsmanager die Investitionsentscheidungen des Fonds trifft; betont, dass der externe Fondsmanager auch Personal für den Investitionsausschuss einstellen wird und dass dies bedeutet, dass es im Ausschuss keine unabhängigen Experten mehr geben wird, die unschätzbares Fachwissen geliefert haben, und dass es keinen Vertreter der Kommission mehr geben wird, der die Kohärenz der Politik sicherstellt; nimmt die Beschreibung dieser Regelung im EIC-Arbeitsprogramm 2022 zur Kenntnis;

13.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass bis zum Inkrafttreten der Übergangsregelung für die im Arbeitsprogramm des EIC 2022 angekündigten Investitionen alle Einzelvergabeentscheidungen und alle wesentlichen Investitionsentscheidungen vom Kollegium der Kommissionsmitglieder genehmigt werden mussten und somit eine weitere Kontrollebene erforderlich war; hält dies für eine inakzeptable Situation, da der Entscheidungsprozess dadurch noch länger und komplexer wird und für die Antragsteller mehr Unsicherheit bedeutet;

14.

stellt mit großer Besorgnis fest, dass allein die Einführung der Übergangsregelung für den EIC-Fonds aufgrund ständiger interner Diskussionen zwischen den Dienststellen der Kommission über ein Jahr dauerte; stellt fest, dass die Kommission im Juni 2022 mit der Bearbeitung der Zuschusskomponenten der im Juni 2021 ausgewählten Accelerator-Projekte begonnen hat, was darauf hindeutet, dass bei der Einführung der Übergangsregelung ausreichende Fortschritte erzielt wurden, um mit der Durchführung von Mischfinanzierungsprojekten beginnen zu können; stellt fest, dass die meisten Finanzhilfevereinbarungen für Finanzhilfeempfänger, die unter dem Stichtag Juni 2021 ausgewählt wurden, im Sommer 2022 unterzeichnet wurden, was dazu führte, dass es mehr als ein Jahr dauerte, um die Finanzhilfe zu erhalten; stellt fest, dass die Kommission im Mai 2022 mitgeteilt hat, dass die Finanzhilfekomponenten für die Zuschussempfänger mit Mischfinanzierung des EIC ab dem Stichtag Oktober 2021 bis Ende Mai oder Anfang Juni abgeschlossen sein werden (9); stellt fest, dass die Kommission diese Zuschussempfänger im Sommer 2022 darüber informieren musste, dass die Finanzhilfen nicht bis Juli bereitstehen würden und dass sie wahrscheinlich bis Oktober 2022 warten müssten; kommt zu dem Schluss, dass auch bei dieser Frist die Zeit bis zur Gewährung der Finanzierung mindestens ein Jahr betragen wird;

15.

hebt hervor, dass die Kommission in Artikel 216 Absatz 1 der Haushaltsordnung ausdrücklich ermächtigt wird, Investitionen entweder direkt durch die Kommission (Artikel 216 Absatz 1b) oder über eine „spezialisierte Investitionsgesellschaft“ (Artikel 216 Absatz 1a) zu verwalten; betont, dass diese Form der Umsetzung mehr Flexibilität und eine strategischere Berücksichtigung bei Investitionsentscheidungen und Portfolioverwaltung ermöglicht als die indirekte Mittelverwaltung; lehnt den Gedanken ab, dass die Übertragung der Verwaltung des Fonds auf die EIB und einen externen Fondsverwalter die Flexibilität und strategische Überlegungen ermöglichen wird, die erforderlich sind, um den EIC zu einem Erfolg zu machen; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der EIC-Fonds einfach zu einem weiteren von der EIB unterstützten Risikokapitalfonds werden wird;

16.

betont, dass die strategische Beratung des EIC-Beirats in der Arbeit des EIC gründlicher umgesetzt werden muss, einschließlich der Empfehlungen, die Vielfalt zu erhöhen und Teilnehmer aus einer größeren Zahl von Ländern einzubeziehen, um das Potenzial von Innovatoren in ganz Europa zu nutzen und die praktische Zusammenarbeit mit dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (EIT) zu fördern;

Der EIC-Fonds als alleiniger Investor

17.

ist zutiefst besorgt über die offensichtliche Politik, dass der EIC-Fonds niemals der Hauptinvestor in einer Kapitalrunde sein darf, insbesondere in Verbindung mit der Anforderung an die Unternehmen, eine entsprechende Kofinanzierung von externen Investoren einzuwerben; ist der Ansicht, dass dies den strategischen Zielen und der Grundlogik des EIC zuwiderläuft; hebt die Tatsache hervor, dass dies zu Beginn des EIC-Pilotprojekts nicht der Fall war und dass diese Änderung rückwirkend für Anträge angewandt wurde, die vor der Änderung der Politik eingereicht wurden; ist zutiefst besorgt darüber, dass dies bei vielen Antragstellern zu Cashflow-Problemen geführt hat und dass nur ein Drittel der zugesagten Kapitalbeteiligungen tatsächlich in Zahlungen an die Unternehmen umgewandelt wurde; betont, dass die Koinvestition keine Vorbedingung für Projekte sein sollte, sondern vielmehr ein Ziel des EIC-Fonds während der Laufzeit des Zuschussprojekts;

18.

weist darauf hin, dass der EIC gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 der einzige Investor sein kann, der das gesamte Risiko einer Investition übernimmt; stellt fest, dass diese Rolle anscheinend nur durch die Bereitstellung von konvertiblen Anleihen wahrgenommen wird, während für Kapitalbeteiligungen eine entsprechende Koinvestition erforderlich ist; stellt fest, dass bislang mehr als 50 % aller Investitionen im Rahmen der Eigenkapitalkomponente in Form konvertibler Darlehen getätigt wurden; hebt hervor, dass einer der Gründe für die Einrichtung des EIC darin bestand, dass es in Europa an Risikokapitalanlegern und insbesondere an Risikokapitalanlegern mit Fachwissen über die Deep-Tech-Märkte mangelte; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass ein dysfunktionaler Markt nicht in vollem Umfang als wirksamer Mechanismus zur Steuerung von Investitions- und Ausstiegsentscheidungen der EIC dienen kann; warnt in diesem Zusammenhang davor, dass das Erfordernis einer qualifizierten Koinvestition das Marktversagen, das mit dem EIC behoben werden sollte, noch verschärfen könnte;

19.

stellt fest, dass die Praxis, Koinvestitionen zu verlangen, den EIC in einen Folgeinvestitor verwandelt und den folgenden Risiken aussetzt:

a)

durch den kostenlosen und teilweise exklusiven Zugang für private Investoren zu hervorragenden Investitionsmöglichkeiten dem Risiko einer Verzerrung des europäischen Risikokapitalmarktes und gleichzeitig einer Verstärkung der relativen Risikoscheu des europäischen Marktes;

b)

oder dem Risiko, dass der EIC überflüssig wird, weil der Hauptinvestor das Tempo und den Standard für Investitionsrunden vorgibt, was die Frage aufwirft, warum Start-ups den EIC überhaupt benötigen;

20.

ist beunruhigt über die Praxis, konvertible Darlehen für Unternehmen, die es nicht geschafft haben, zusätzliche Investitionen anzuziehen, in Eigenkapital umzuwandeln, auf der Grundlage einer Bewertung, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ermittelt wurde, und nicht auf der Grundlage einer Bewertung zum Zeitpunkt der Umwandlung des Darlehens; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das EIC eingerichtet wurde, um die Entwicklung und den Ausbau von Start-ups genau in der Phase zu erleichtern, in der die Bewertungen schnell steigen können, weil die Risiken im Zusammenhang mit einer Technologie schnell sinken und der Markteintritt näher rückt; kommt daher zu dem Schluss, dass die Zugrundelegung einer alten Bewertung den Zielen des EIC zuwiderläuft; weist darauf hin, dass der EIC-Fonds eigentlich Risiken übernehmen soll, dass aber durch den Einsatz von konvertiblen Anleihen der größte Teil des Risikos auf den Antragsteller verlagert wird;

21.

erkennt an, dass ein externer Hauptinvestor einen Mehrwert erbringt, da dieser möglicherweise über hochspezialisierte Kenntnisse des für eine bestimmte Investition relevanten Marktsegments verfügt und dass der EIC-Fonds aufgrund seiner Größe und seines allgemeinen Charakters möglicherweise nicht in der Lage ist, diesem Fachwissen gerecht zu werden; stellt daher fest, dass der spezialisierte Hauptinvestor einen größeren Mehrwert für die Entwicklung des Unternehmens darstellen könnte als der EIC-Fonds; erkennt ferner an, dass ein externer Hauptinvestor sicherstellen würde, dass die Bewertung und andere Investitionsbedingungen vom Markt festgelegt werden;

22.

lehnt es entschieden ab, dass der EIC-Fonds nicht der einzige Investor oder Hauptinvestor sein kann; betont, dass die Fähigkeit, Investitionen zu tätigen, auch wenn der Markt dazu nicht bereit ist, einer der wichtigsten Gründe für die Existenz des EIC ist; kommt zu dem Schluss, dass die Investitionspolitik des EIC-Fonds ausdrücklich vorsehen sollte, dass:

a)

der EIC-Fonds der einzige Investor durch konvertible Anleihen oder, in bestimmten Fällen, durch Kapitalbeteiligungen ist;

b)

der EIC-Fonds eine Investitionsrunde leiten kann;

c)

der EIC-Fonds der größte Investor sein kann, ohne der Hauptinvestor zu sein;

23.

stellt fest, dass der EIC-Fonds gemäß Anhang I Nummer 1.2.3 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates eine Ausstiegsstrategie für seine Investitionen festlegen und umsetzen muss; stellt fest, dass eine solche Strategie nicht vorhanden zu sein scheint;

Umsetzungsmängel

Antragsverfahren

24.

betont, wie wichtig es ist, dass das Bewerbungsverfahrens für ein Programm, das die ehrgeizigsten Innovatoren anziehen soll, zugänglich und wirksam ist; stellt fest, dass das Verfahren noch wie folgt verbessert werden kann:

a)

sowohl Einzel- als auch Mehrempfängeranträge sollten im Antragsverfahren erleichtert werden — dies erfordert eine spezielle Antragsvorlage für beide Arten von Anträgen;

b)

alle für eine erfolgreiche Bewerbung erforderlichen Informationen sollten in kohärenter Form zur Verfügung stehen; derzeit sind die Informationen auf mehrere Dokumente verteilt, was die Erstellung des Antrags unnötig erschwert;

25.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Bewerter den Interessenträgern gemischte Signale in Bezug auf das angemessene Risiko und die Bankfähigkeit von EIC-Accelerator-Vorschlägen geben, was sich insbesondere auf die Teilnahme von unterrepräsentierten Regionen und von Frauen geführten Unternehmen auswirkt; weist darauf hin, dass eines der Grundprinzipien des EIC die Fähigkeit ist, Risiken einzugehen; weist ferner darauf hin, dass in Anhang I Nummer 1.1.2 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates die Bereitstellung von Finanzmitteln für nicht bankfähige Projekte als Kernziel des EIC-Accelerators genannt wird; ist zutiefst davon überzeugt, dass der EIC-Accelerator nur dann erfolgreich sein kann, wenn es eine klare Strategie und Kommunikation über das angemessene Risiko und die Bankfähigkeit von EIC-Accelerator-Projekten gibt;

26.

ist besorgt über den offensichtlichen Mangel an Transparenz bei der Verwaltung des Programms, über den die Beteiligten berichten; hebt zwei Hauptkritikpunkte der Beteiligten hervor:

a)

mangelnde Transparenz bei der Auswahl der Themenbereiche für die Pathfinder Challenges;

b)

mangelnde Transparenz bei der Verwaltung der Portfolios durch die Programmverwalter, insbesondere in der Phase der Auswahl der Vorschläge;

27.

betont, wie wichtig eine verlässliche Zusage für den Zeitpunkt der Gewährung ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Bewertung der offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Programm Pathfinder 2021 mehr als fünf Monate gedauert hat, obwohl Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/695 vorschreibt, dass die Antragsteller innerhalb von fünf Monaten über das Ergebnis des Bewertungsverfahrens informiert werden;

28.

zeigt Bedenken hinsichtlich des Einreichungsverfahrens für den EIC-Accelerator, das durch die Einführung mehrerer Schritte und einer eigenen EIC-Plattform außerhalb des offiziellen Portals für Finanzierungs- und Ausschreibungsmöglichkeiten länger und komplexer geworden ist; ist der Auffassung, dass das Einreichungs- und Bewertungsverfahren für einen auf Innovatoren ausgerichteten EIC Accelerator sowohl für Unternehmer als auch für Wissenschaftler leicht verständlich sein sollte, wobei der Zeitaufwand minimal, fair und transparent sein und den Industriestandards entsprechen sollte;

29.

ist zutiefst besorgt über die Art und Weise, wie die KI-Plattform funktioniert; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sowohl die Antragsteller als auch die Bewerter Bedenken hinsichtlich der Plattform geäußert haben;

30.

betont, dass das Online-Formular zeitaufwändig ist, keine Flexibilität in Bezug auf die Darstellung der Informationen bietet (keine Formatierung oder Bilder möglich) und unnötigerweise Fachjargon verwendet; stellt fest, dass der sich daraus ergebende „Business Plan“ offenbar weder den Industriestandards zu entsprechen scheint noch ein benutzerfreundliches Format für Bewerter oder Projektmanager aufweist;

31.

weist insbesondere auf die erhöhte Seitenzahl von 120–200 Seiten im Vergleich zum EIC-Pilotprojekt mit 50 Seiten hin, wobei zu darauf hinzuweisen ist, dass die Bewerter 36 Minuten Zeit haben, um einen vollständigen Vorschlag (zweite Phase) zu bewerten; stellt fest, dass dies einer der Gründe für die Unzufriedenheit der Beteiligten in Bezug auf die Qualität der Bewertung ist;

32.

stellt mit Besorgnis fest, dass ein einziges Nein (No-Go) in der zweiten Stufe des Bewertungsverfahrens ausreicht, um mit einem Antrag zu scheitern; hält dies für unverhältnismäßig, wenn man bedenkt, dass drei Bewerter den Vorschlag bewerten und alle drei separate Bewertungskriterien mit ja oder nein bewerten;

33.

begrüßt zusammen mit den meisten Interessengruppen die Einführung des Widerspruchsverfahrens, da es potenziell dazu beiträgt, das Bewertungsverfahren zu verbessern; weist jedoch darauf hin, dass Verbesserungen erforderlich sind, da viele Beteiligte berichten, dass unklar ist, was mit den von den Antragstellern vorgelegten Gegenargumenten geschieht, und dass die Antragsteller nur sehr wenig Zeit für die Vorbereitung ihrer Gegenargumente haben; hebt hervor, dass die Einführung des Widerspruchsverfahrens als eine der Ursachen für die längere Zeitspanne bis zur Gewährung der Finanzhilfe angeführt wurde; fordert die Kommission auf, das Widerspruchsverfahren zu verbessern, damit es aussagekräftiger wird und in einem kürzeren Zeitrahmen abgeschlossen werden kann, um die Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe einzuhalten und gleichzeitig genügend Zeit für die Vorbereitung des Widerspruchs zu haben;

34.

ist besorgt darüber, dass Antragsteller aufgrund der Komplexität zunehmend Berater mit der Verwaltung des Antragsverfahrens beauftragen müssen;

35.

erkennt an, dass zur Erleichterung der raschen Entscheidungsfindung des EIC und die Entwicklung von Hightech-Start-ups Personen, die in Forschungseinrichtungen beschäftigt sind, die Möglichkeit haben sollten, die Ergebnisse von Forschungsprojekten zur Gründung von Start-ups zu nutzen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einführung des Konzepts des „EIC-Erfinders“ in die Musterfinanzhilfevereinbarung und das Arbeitsprogramm 2022; bedauert, dass diese Einführung mit einer Unsicherheit über die rechtlichen Folgen dieses Konzepts für die Forschungseinrichtungen einhergeht;

Weitere angesprochene Einzelfragen

36.

betont, dass das Konzept der „EIC-Erfinder“ zu einer wirksamen Nutzung von Forschungsergebnissen zur Entwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten führen sollte; kommt daher zu dem Schluss, dass die Nutzung der Ergebnisse durch andere Sachverständige innerhalb der Forschungseinrichtung oder durch die Forschungseinrichtung selbst zur Entwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten nicht beeinträchtigt werden sollte; ist der Ansicht, dass umfassende Zugangsrechte ohne zeitliche Begrenzung für EIC-Erfinder nur in Fällen gerechtfertigt sind, in denen die Forschungsorganisationen nicht die Unterstützung leisten, die einzelne Forscher benötigen, um die Ergebnisse zur Entwicklung einer Wirtschaftstätigkeit zu nutzen; vertritt deshalb die Ansicht, dass diese Zugriffsrechte EIC-Erfindern von Fall zu Fall gewährt werden sollten, wenn es offensichtlich ist, dass dem Erfinder die erforderliche Unterstützung innerhalb der Forschungseinrichtung fehlt;

37.

bedauert, dass die niedrigen Erfolgsquoten des Programms (6-10 %) dazu führen, dass zu viele hochwertige Vorschläge nicht finanziert werden; hebt hervor, dass niedrige Erfolgsquoten einen Verlust bedeuten, da potenziell tief greifende Innovationen nicht weiterentwickelt werden und Zeit und Geld für die Ausarbeitung von Vorschlägen verloren gehen; ruft in diesem Zusammenhang dazu auf, gegebenenfalls zweistufige Anträge zu stellen, um den Zeit- und Kostenverlust bei der Ausarbeitung von Vorschlägen zu begrenzen;

38.

betont, dass die Innovationsfähigkeit, das Wirtschaftswachstum und die Widerstandsfähigkeit Europas aufgrund der geringen Beteiligung von Frauen in der Startup- und Risikokapital-Szene untergraben werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen des EIC, die Führung von Frauen und die Beteiligung an Start-ups und Risikokapital zu fördern; bedauert, dass dies noch nicht zu ausreichenden Veränderungen geführt hat; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nur 1,8 % der Investitionen in europäische Start-up-Unternehmen im Jahr 2021 von Start-ups getätigt wurden, die ausschließlich von Frauen gegründet wurden, und dass lediglich 9,3 % von Gründerteams mit gemischten Geschlechtern aufgebracht wurden (10);

39.

weist darauf hin, wie wichtig der EIC-Beirat als Hauptberater der Kommission hinsichtlich der Umsetzung des EIC sowie der Entwicklung einer umfassenderen Innovationspolitik ist, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Innovationsökosystems in Europa sowie die Identifizierung strategisch relevanter Technologien; betont, dass der EIC-Beirat sowohl von der EISMEA als auch von anderen beteiligten Dienststellen der Kommission umfassend und rechtzeitig über alle Entwicklungen bei der Umsetzung des EIC informiert werden und ihm alle von ihm angeforderten Informationen über den EIC vorgelegt werden sollten;

40.

stellt fest, dass das Programm EIC-Transition formal Teil des EIC-Pathfinders ist, obwohl es als separater Programmteil umgesetzt wird; ist der Auffassung, dass die Aufforderungen im Rahmen von Transition Activities weniger als 10 % der EIC-Budgets im Rahmen der Arbeitsprogramme 2021 und 2022 ausmachen; weist darauf hin, dass die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Transition Activities die einzigen Aufforderungen sind, bei denen das Verfahren des „schnellen Wegs zu Forschung und Innovation“ (Fast Track to Research and Innovation), angewandt wird; befürwortet die Anwendung dieses Verfahrens für die Aufforderung im Rahmen von Transition Activities; fordert die Kommission auf, die Anwendung dieses Verfahrens auf mehr Aufforderungen im Rahmen des Pathfinder-Programms auszudehnen;

41.

hebt hervor, dass im Arbeitsprogramm 2022 auf den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sowohl als Bewertungskriterium für den EIC Accelerator als auch als Förderkriterium für den EIC im Allgemeinen Bezug genommen wird; ist beunruhigt über diese Anforderung, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß der Verordnung (EU) 2020/852, bekannt als Taxonomieverordnung, einzuhalten, da er für alle Aufforderungen unabhängig von Inhalt oder Reife gilt; erkennt die Nützlichkeit dieses Grundsatzes für die Auswahl von Projekten im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an, deren Inhalt in direktem Zusammenhang mit den Umweltzielen der Union steht und die kurz vor der Markteinführung stehen; betont, dass es keine Rechtsgrundlage für eine pauschale Anwendung dieses zusätzlichen Förderfähigkeitskriteriums auf alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gibt;

42.

begrüßt die Bemühungen innerhalb des EIC, einen geeigneten Rahmen für die Bewertung der Leistung des EIC zu entwickeln; hebt hervor, dass die Einzigartigkeit des EIC einen maßgeschneiderten Ansatz für die Überwachung der Leistung sowie die Nutzung der Ergebnisse der Überwachung erfordert, um sicherzustellen, dass der EIC zu den Spitzenreitern auf dem Markt gehört;

Empfehlungen

43.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung des EIC-Fonds im Rahmen des Programms Horizont Europa erneut zu bewerten und eine neue zweckmäßige Art der Mittelverwaltung zu finden, die den ehrgeizigen und transformativen Charakter des EIC als Referenzinvestor für bahnbrechende Innovationen in Europa widerspiegelt; fordert die Kommission auf, in dieses neue Konzept folgende Grundsätze aufzunehmen:

a)

Sicherstellung, dass die Durchführung sowohl der Eigenkapital- als auch der Zuschusskomponente unter der vollen Kontrolle der Kommission steht, die auch dafür sorgen sollte, dass es eine direkte Koordinierungslinie zwischen der Durchführung der beiden Komponenten gibt, und Sicherstellung der Fähigkeit der Kommission, in jeder Phase des Investitionszyklus einzugreifen, um sicherzustellen, dass Investitionen von strategischer Bedeutung getätigt werden;

b)

Sicherstellung einer Rolle für den EIC-Fonds-Verwaltungsrat und einer unabhängigen Expertenbewertung durch den Investitionsausschuss, um die Einhaltung der Investitionsrichtlinien des EIC-Fonds genau zu überwachen, während das EIB-Team und die externen Fondsmanager für das tägliche Management der Operationen zuständig sind;

c)

volle Nutzung des Mehrwerts von Ko-Investitionen durch externe Investoren, wobei der EIC-Fonds weiterhin die Möglichkeit hat,

i)

alleiniger Investor zu sein, auch durch die Aufnahme von Eigenkapital, ohne dass eine Koinvestition von externen Investoren erforderlich ist,

ii)

Hauptinvestor zu sein, ohne die Investitionsrunde zu leiten,

iii)

eine Investitionsrunde zu leiten;

d)

Entwicklung einer Investitionsstrategie für Kapitalbeteiligungen auf der Grundlage von Etappenzielen, die die Vorzüge der Innovation sowie die strategischen Ziele der Union widerspiegeln, und nicht nur die Bereitschaft anderer Investoren, sich an der Investitionsrunde zu beteiligen, was den EIC-Fonds ermutigen würde, als einziger Investor Risiken einzugehen, insbesondere um die erfolgreiche Beteiligung unterrepräsentierter Regionen und von Frauen geführter Unternehmen zu fördern, die mit noch größeren Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Start-up-Unternehmen konfrontiert sind;

e)

Einführung einer Ausstiegsstrategie für Beteiligungsinvestitionen des EIC-Fonds, die den strategischen Zielen der Union Rechnung trägt;

f)

Aufrechterhaltung der Struktur, die es dem EIB-Team im Rahmen der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (EISMEA) ermöglicht, eine qualitativ hochwertige Prüfung der Sorgfaltspflicht durchzuführen; fordert die Kommission auf, auf dieser erfolgreichen Zusammenarbeit aufzubauen und mit der EIB eine Vereinbarung zu treffen, dass das eingebettete EIB-Team den EIC-Fonds bei Vorstandssitzungen der Beteiligungsunternehmen vertritt;

g)

Sicherstellung einer effizienten Zusammenarbeit mit nationalen Kontaktstellen sowie gegebenenfalls regionalen Behörden;

44.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen offenen Dialog mit dem Parlament, dem zuständigen Programmausschuss und dem EIC-Vorstand aufzunehmen, um eine langfristige alternative Lösung für die Struktur des EIC-Fonds zu entwickeln, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und die oben genannten Grundsätze uneingeschränkt geachtet werden; empfiehlt, dass eingehend geprüft wird, wie die Umsetzung des EIC verbessert werden kann, wobei als Option die Einrichtung einer unabhängigen Einrichtung der Union gemäß Artikel 187 AEUV als Hauptverantwortliche für die Umsetzung des EIC in Erwägung gezogen werden sollte; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Antragsteller stets gleichbehandelt werden, und dass bei der Durchführung Transparenz, Rechenschaftspflicht und die Vermeidung von Interessenkonflikten gewahrt werden müssen; empfiehlt, dass ein solches Gremium so bald wie möglich eingerichtet werden sollte, wenn die gründliche Bewertung ergeben sollte, dass ein solches Gremium der beste institutionelle Rahmen für die Umsetzung des Accelerators im Sinne der vorstehenden Ausführungen wäre

45.

fordert die Kommission auf, der Förderung von Frauen im gesamten Innovationssektor besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sich gleichzeitig um Geschlechterparität in allen relevanten Positionen sowie um eine geografische Ausgewogenheit der Begünstigten des EIC in den Regionen der Union zu bemühen; fordert die Kommission insbesondere auf, in die EIC-Arbeitsprogramme spezifische Maßnahmen aufzunehmen, um beide Fragen innerhalb des EIC anzugehen;

46.

empfiehlt, dass ein InvestEU-Teilfonds außerhalb des EIC-Fonds für Unternehmen geprüft wird, die nur eine passende Finanzierung benötigen, um ihre Expansionsrunden abzuschließen.

47.

fordert die Kommission auf, die Regeln und Verfahren zur Auslegung der Kriterien für Nichtbankfähigkeit und Koinvestition zu präzisieren, die Kommunikation zu verbessern und die nationalen Kontaktstellen besser einzubeziehen;

48.

fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bei Aufforderungen anzuwenden, deren Inhalt sich unmittelbar auf die Umweltziele der Union bezieht und die kurz vor der Markteinführung stehen, und davon abzusehen, diesen Grundsatz als zusätzliches horizontales Förderkriterium für alle EIC-Projekte zu verwenden;

49.

fordert die Kommission auf, die Musterfinanzhilfevereinbarung so anzupassen, dass sie eine klare Definition des „EIC-Erfinders“ enthält und eine klare Richtlinie zu Zugangsrechten für EIC-Erfinder vorschreibt, die EIC-Erfindern nur umfassende Zugangsrechte einräumt, wenn eine Forschungseinrichtung keine aktive Politik und Struktur zur Unterstützung der Nutzung von Forschungsergebnissen für wirtschaftliche Aktivitäten aufweist;

50.

fordert die Kommission auf, ein System zur kontinuierlichen und raschen Bewertung der Leistung des EIC und insbesondere des Accelerators einzuführen;

51.

fordert die Kommission auf, das Bewertungsverfahren einer strengen und kontinuierlichen Bewertung zu unterziehen und Beschwerden von Antragstellern, die klare Unstimmigkeiten bei der Bewertung ihrer Vorschläge aufweisen können, ernsthaft Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, das Parlament darüber zu informieren, wie sie mit Einzelbeschwerden umgeht, die ein eindeutiges Versagen der Bewerter belegen;

52.

fordert die einschlägigen Organe der Union, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs und des EIC-Beirats, auf, eine spezielle Prüfungsstrategie für den EIC zu entwickeln, die die besondere Natur des EIC widerspiegelt;

53.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen einzubeziehen, um die Beteiligung von KMU zu verbessern und den EIC-Accelerator für innovative KMU zugänglich und attraktiv zu machen, indem das Antragsverfahren vereinfacht wird und Hindernisse für KMU abgebaut werden;

54.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Instrument ein breites Spektrum von Projekten in Bezug auf ihren Umfang unterstützt, damit kleine Unternehmen, die Innovationen mit großer Wirkung entwickeln und ausbauen, einen gleichberechtigten Zugang dazu haben;

55.

fordert die Kommission auf, das derzeitige Einreichungsverfahren für den EIC-Accelerator und die Vorlaufzeit bis zur Gewährung zu überarbeiten und die EIC-Plattform an den Bewertungskriterien des EIC-Accelerators auszurichten. ist der Auffassung, dass eine solche Überarbeitung auf ein schnelles und einfaches Instrument abzielen sollte, das auf die Bedürfnisse europäischer Deep-Tech-Start-ups zugeschnitten ist und einen Zielzeitraum bis zur Gewährung von vier bis fünf Monaten erreicht;

56.

fordert die Kommission auf, die Synergien und die Zusammenarbeit mit dem EIT zu verbessern; fordert das EIT und den EIC auf, einen gegenseitigen und systematischen Informationsaustausch einzurichten und in jedem ihrer Leitungsgremien ein gemeinsames Mitglied zu haben, um Abschottungen und Doppelarbeit in Bezug auf Bemühungen und Strategie zu vermeiden;

o

o o

57.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1.

(2)  ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  https://eic.ec.europa.eu/news/statement-eic-board-discussion-european-parliament-itre-committee-eic-implementation-2022-08-16_en

(5)  https://eic.ec.europa.eu/system/files/2022-02/Statement%20by%20the%20EIC%20Board%20on%20the%20EIC%20Work%20Programme%20for%202022%20and%20future%20of%20the%20EIC%20Fund.pdf

(6)  https://eic.ec.europa.eu/news/eic-accelerator-implementation-update-2022-08-05_en

(7)  Europäische Kommission, Evaluation study on the European Innovation Council (EIC) Pilot, 2022.

(8)  https://eic.ec.europa.eu/news/eic-accelerator-implementation-update-2022-08-05_en

(9)  https://sciencebusiness.net/news/commission-says-european-innovation-council-grant-logjam-end-june

(10)  https://europeanwomeninvc.idcinteractive.net/


Mittwoch, 23. November 2022

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/18


P9_TA(2022)0405

Einstufung der Russischen Föderation als dem Terrorismus Vorschub leistender Staat

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zur Einstufung der Russischen Föderation als dem Terrorismus Vorschub leistender Staat (2022/2896(RSP))

(2023/C 167/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und der Ukraine, etwa seine Entschließungen vom 6. Oktober 2022 zu Russlands Eskalation seines Angriffskriegs gegen die Ukraine (1), vom 19. Mai 2022 zur Bekämpfung der Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen in der Ukraine (2) und vom 25. November 2021 zu den Menschenrechtsverletzungen durch private Militär- und Sicherheitsunternehmen, insbesondere die Gruppe Wagner (3),

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 und das Vierte Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949,

unter Hinweis auf den internationalen Rechtsrahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, etwa die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 13. Februar 2017 verabschiedete Resolution 2341 zum Schutz kritischer Infrastruktur vor terroristischen Handlungen,

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 und die darauffolgenden internationalen Übereinkommen,

unter Hinweis auf den EU-Rechtsrahmen gegen den Terrorismus, etwa den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (4) und die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (5),

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),

unter Hinweis auf die Entschließung 2463 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 13. Oktober 2022 zur weiteren Eskalation der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine,

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates Charles Michel vom 10. Oktober 2022 zu den brutalen Angriffen Russlands auf Kiew und andere Städte in der Ukraine,

unter Hinweis auf die im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung des Hohen Vertreters vom 22. September 2022 zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine,

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. November 2022, in der die Einrichtung eines Verzeichnisses empfohlen wird, in dem die durch die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verursachten Schäden dokumentiert werden,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Russlands Streitkräfte seit 2014 und insbesondere seit dem 24. Februar 2022, als Russland seinen rechtswidrigen, unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg gegen die Ukraine begann, wahllos Wohngebiete und zivile Infrastruktur angegriffen, Tausende ukrainische Zivilisten getötet und landesweit terroristische Handlungen gegen diverse Elemente der zivilen Infrastruktur wie Wohngebiete, Schulen, Krankenhäuser, Bahnhöfe, Theater und das Wasser- und Stromnetz verübt haben; in der Erwägung, dass diese brutalen und unmenschlichen Handlungen zu Tod, Leid, Zerstörung und Vertreibung führen;

B.

in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte und ihre Handlanger in den seither und bereits zuvor besetzten Gebieten der Ukraine summarische Hinrichtungen, Entführungen, sexuelle Gewalt, Folter und andere Gräueltaten begangen haben, darunter die Massaker an Zivilisten in Städten und Siedlungen wie Butscha, Irpin, Isjum und Lyman, den vorsätzlichen Angriff auf ein Theater in Mariupol, bei dem Hunderte getötet wurden, und den Angriff auf den Bahnhof Kramatorsk, bei dem 60 Zivilisten getötet wurden;

C.

in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte und ihre Handlanger in der Ukraine mehrere Tausend Zivilisten, darunter Hunderte Kinder, ermordet und viele weitere gefoltert, drangsaliert, sexuell missbraucht, entführt, vertrieben oder verschleppt haben; in der Erwägung, dass die zahlreichen Gräueltaten, die von den russischen Streitkräften und ihren Handlangern an der ukrainischen Zivilbevölkerung begangen wurden, von Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtermissionen eingehend dokumentiert wurden, darunter summarische Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigungen und Masseninhaftierungen von Zivilisten in sogenannten Filtrationslagern sowie Zwangsadoptionen ukrainischer Kinder und Deportationen; in der Erwägung, dass sich die Zahl der dokumentierten Kriegsverbrechen in der Ukraine mittlerweile auf nahezu 40 000 beläuft und voraussichtlich noch steigt, nachdem Kriegsverbrechen in den kürzlich befreiten Teilen des Gebiets Cherson dokumentiert worden sind; in der Erwägung, dass seit Beginn des Angriffskriegs laut den vom Ukrainischen Institut für Masseninformationen erfassten Überwachungsdaten die Russische Föderation 457 Verbrechen gegen Journalisten und Medienschaffende in der Ukraine begangen hat und die russischen Besatzer über 40 ukrainische und ausländische Journalisten getötet haben; in der Erwägung, dass die Russische Föderation und ihre Handlanger derlei Methoden in den von ihnen seit 2014 besetzten Gebietsteilen der Ukraine anwenden, wobei das berüchtigtste Beispiel das zu einem Gefängnis umgestaltete Gelände der ehemaligen Fabrik „Isoljazija“ in Donezk ist;

D.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation durch ihre Angriffe auf die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine nach wie vor ununterbrochen gegen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstößt und das humanitäre Völkerrecht eklatant und grob verletzt, unter anderem durch vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, die gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Zusatzprotokolls I von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 nicht angegriffen werden dürfen; in der Erwägung, dass diese Verbrechen Ausdruck einer grotesken Gleichgültigkeit gegenüber den Regeln und Gesetzen des Krieges sind, die die Ausübung militärischer Macht einschränken, wie beispielsweise die unmenschliche Behandlung von Kriegsgefangenen, die weitverbreitete Anwendung von Folter und die summarischen Hinrichtungen ukrainischer Kriegsgefangener sowie die Verweigerung des Zugangs zu internationalen humanitären Organisationen wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zeigen;

E.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation bereits mehr als 4 000 Raketen gegen die Ukraine eingesetzt und das Land mehr als 24 000 Mal, auch vom Hoheitsgebiet von Belarus aus, unter Artilleriefeuer genommen hat; in der Erwägung, dass die russischen Raketen-, Drohnen- und Artillerieangriffe bisher 60 982 Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in der gesamten Ukraine beschädigt oder zerstört haben, darunter 42 818 Wohngebäude und Häuser, 1 960 Bildungseinrichtungen, 396 medizinische Einrichtungen, 392 kulturelle und 87 religiöse Gebäude und 5 315 Strom- und Wasserversorgungsanlagen; in der Erwägung, dass durch vorsätzliche Raketen- und Drohnenangriffe der Russischen Föderation, auch mit vom Iran gelieferten Drohnen, 40 % der kritischen Energieinfrastruktur der Ukraine beschädigt oder zerstört wurden;

F.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane der Russischen Föderation während der Belagerung von Mariupol eine humanitäre Krise großen Ausmaßes ausgelöst haben, die zum Tod von mehreren zehntausend Zivilisten führte, und dass dabei 95 % der Stadt zerstört wurden;

G.

in der Erwägung, dass Russland seit Oktober 2022 die kritische Infrastruktur in der gesamten Ukraine vorsätzlich angreift, um die Bevölkerung zu terrorisieren und ihren Zugang zu Gas, Strom, Wasser, dem Internet und anderen grundlegenden Gütern und Dienstleistungen zu unterbrechen, was angesichts des bevorstehenden Winters besonders verheerend ist; in der Erwägung, dass der Zweck dieser Angriffe darin besteht, die Bevölkerung zu terrorisieren, ihren Widerstand und ihre Entschlossenheit, ihr Land weiter zu verteidigen, zu brechen und sie zu zwingen, die Besatzungsmacht anzuerkennen und dem rechtswidrigen Versuch der Annexion mehrerer Teile der Ukraine zuzustimmen; in der Erwägung, dass bei diesen Angriffen polnisches Hoheitsgebiet getroffen wurde und dabei zwei polnische Bürger getötet wurden;

H.

in der Erwägung, dass Russland infolge seines Angriffskriegs gegen die Ukraine und seiner Blockade ukrainischer Seehäfen für die weltweite Krise der Ernährungssicherheit verantwortlich ist; in der Erwägung, dass Russland seit Kriegsbeginn Nahrungsmittel und Hunger als Waffe einsetzt; in der Erwägung, dass Russland mit seinen vorsätzlichen Handlungen einschließlich der Zerstörung von Lagerbeständen, der Unterbrechung der Produktion und der Einführung von Quoten für seine eigenen Ausfuhren von Nahrungs- und Düngemitteln die weltweite Nahrungsmittelkrise noch verschärft hat;

I.

in der Erwägung, dass Russland die Autonome Republik Krim und die Stadt Sewastopol sowie die Gebiete Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja — allesamt territoriale Einheiten der Ukraine — rechtswidrig annektiert hat; in der Erwägung, dass Russland das Kernkraftwerk Saporischschja besetzt hält, wodurch dort in erheblichem Ausmaß die Sicherheit gefährdet und die Gefahrenabwehr beeinträchtigt ist; in der Erwägung, dass Russland die Angestellten des Kernkraftwerks verschleppt hat und zur Arbeit zwingt, militärisches Gerät auf dem Gelände lagert und die unmittelbare Umgebung des Geländes beschießen lässt; in der Erwägung, dass Russland zuvor auch im Kernkraftwerk Tschernobyl die Sicherheit gefährdet und die Gefahrenabwehr beeinträchtigt hat;

J.

in der Erwägung, dass Russland mit seinen Versuchen, die Sicherheit der kerntechnischen Anlagen der Ukraine zu gefährden, und mit seinen Drohungen, Massenvernichtungswaffen einzusetzen, ein Risiko für die Sicherheit und Gefahrenabwehr auf dem gesamten Kontinent und die regelbasierte internationale Ordnung darstellt; in der Erwägung, dass russische Amtsträger europäischen Ländern mehrmals gedroht haben, auch mit „militärisch-technischen Maßnahmen“, weil diese Länder die Ukraine unterstützen bzw. den Beitritt zur NATO anstreben; in der Erwägung, dass der Versuch Russlands, Energieausfuhren als Instrument zur Ausübung geopolitischen Zwangs zu nutzen, darauf hinausläuft, die Energieversorgung als Waffe einzusetzen; in der Erwägung, dass durch die Beschädigung der Erdgasfernleitungen Nord Stream 1 und 2 am 26. September 2022 große Gasleckagen in der Ostsee verursacht wurden, was zudem ein Umweltanschlag auf die Union ist;

K.

in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte und vom russischen Staat kontrollierte Gruppen und Handlanger wie die Gruppe Wagner wiederholt auch andernorts Zivilisten ins Visier genommen haben, etwa während des zweiten Tschetschenienkriegs, des Krieges zwischen Russland und Georgien im Jahr 2008 und des Bürgerkriegs in Syrien sowie während der laufenden Konflikte in Libyen, der Zentralafrikanischen Republik und Mali; in der Erwägung, dass die Gruppe Wagner vom russischen Staat, insbesondere vom russischen Verteidigungsministerium, erhebliche politische, wirtschaftliche und logistische Unterstützung erhält;

L.

in der Erwägung, dass Russland seit vielen Jahren terroristische Regime und Organisationen unterstützt und finanziert, vor allem das Assad-Regime in Syrien, dem Russland Waffen geliefert hat und zu dessen Verteidigung es vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung, die Städte und die zivile Infrastruktur Syriens ausgeführt hat; in der Erwägung, dass Russland Anschläge in anderen souveränen Staaten und in seinem eigenen Hoheitsgebiet verübt hat, beispielsweise Morde und versuchte Morde an zahlreichen Gegnern der Diktatur Putins, darunter Journalisten, Politiker, politisch engagierte Bürger und ausländische Staatsmänner wie vor allem Anna Politkowskaja, Wiktor Juschtschenko, Boris Nemzow, Stanislaw Markelow, Anastassija Baburowa, Sergei Protasanow, Natalja Estemirowa, Sergei Magnitski, Sergei Juschenkow, Juri Schtschekotschichin, Boris Beresowski, Dschochar Dudajew und Selimchan Changoschwili, außerdem den Giftanschlag mit Nervenkampfstoffen auf die Familie Skripal im Vereinigten Königreich, die Giftanschläge auf Alexander Litwinenko, Wladimir Kara-Mursa, Alexei Nawalny und weitere Personen sowie die Bombenanschläge im Jahr 2014 auf Munitionsdepots in der Tschechischen Republik; in der Erwägung, dass die systematische Repression der eigenen Bevölkerung durch das derzeitige russische Regime totalitäre Züge angenommen hat und dass die Ausübung von Gewalt gegen seine politischen Gegner eine lange Vorgeschichte hat;

M.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation Aljaksandr Lukaschenka tatkräftig dabei unterstützt und ihm dabei behilflich ist, die Bevölkerung von Belarus mittels einer enormen Welle massenhafter repressiver Maßnahmen einschließlich Folter zu unterdrücken; in der Erwägung, dass Ermittlungen ergeben haben, dass sich ranghohe belarussische Amtsträger im Rahmen einer gemeinsamen Sonderoperation der belarussischen und russischen Geheimdienste dazu verschworen haben, eine Bombendrohung zu fingieren, um einen Ryanair-Passagierflug widerrechtlich umzuleiten, damit sie einen belarussischen Dissidenten verhaften konnten; in der Erwägung, dass die Entführung eines Zivilflugzeugs einen Akt des Staatsterrorismus darstellt; in der Erwägung, dass Lukaschenka wegen seiner Rolle bei der Ermöglichung von Angriffen, die von belarussischem Hoheitsgebiet aus durchgeführt werden, und wegen der offenen Unterstützung der russischen Aggressoren als Helfershelfer beim Angriffskrieg gegen die Ukraine behandelt werden sollte;

N.

in der Erwägung, dass ein niederländisches Gericht am 15. November 2022 zwei Russen und einen prorussischen ukrainischen Separatisten wegen Mordes an 298 Menschen — begangen durch den Abschuss des Fluges 17 der Malaysia Airlines — in Abwesenheit verurteilt hat; in der Erwägung, dass der russische Staat nach wie vor die Verantwortung für den Abschuss des Flugs 17 der Malaysia Airlines leugnet und sich weigert, mit internationalen Justizbehörden zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation in ähnlicher Weise nach wie vor weigert, Polen das Wrack und die Flugschreiber des polnischen Regierungsflugzeugs vom Typ Tupolew Tu-154, das im April 2010 bei Smolensk in der Russischen Föderation abgestürzt ist, zu übergeben;

O.

in der Erwägung, dass Russland auch einen aktiven Informationskrieg führt, indem es Desinformationen über die Ukraine, Europa und liberale demokratische Werte verbreitet, Sonderoperationen zur Destabilisierung der Gesellschaft in der Ukraine durchführt und die Beziehungen der Ukraine zu ihren internationalen Partnern in Misskredit bringt;

P.

in der Erwägung, dass die Union zwar eine Liste von Personen, Vereinigungen und Einrichtungen führt, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind und Sanktionen unterliegen, aber im Gegensatz zu Ländern wie den Vereinigten Staaten und Kanada nicht über einen Rechtsrahmen für die Einstufung eines Staates als dem Terrorismus Vorschub leistender Staat verfügt;

Q.

in der Erwägung, dass die von den russischen Streitkräften und ihren Handlangern durchgeführten Handlungen der von der Union, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Definition des Terrorismus entsprechen, die in der Resolution 1566 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen von 2004, der Resolution 49/60 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1994 bzw. den Gemeinsamen Standpunkten 2001/931/GASP und 2009/468/GASP des Rates (6) enthalten ist;

R.

in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten die Parlamente bzw. Parlamentskammern Litauens, Lettlands, Estlands, Polens und Tschechiens, die Parlamentarische Versammlung des Europarats und die Konferenz der Ausschüsse für Unionsangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC) Entschließungen bzw. Resolutionen angenommen haben, in denen Russland zu einem terroristischen Staat oder einem dem Terrorismus Vorschub leistenden Staat erklärt oder das derzeitige russische Regime als terroristisches Regime bezeichnet wird; in der Erwägung, dass in der Resolution des Senats der USA vom 27. Juli 2022 und in der Resolution des Repräsentantenhauses der USA vom 12. Mai 2022 das Außenministerium der USA aufgefordert wird, die Russische Föderation als einen dem Terrorismus Vorschub leistenden Staat zu bezeichnen;

S.

in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Rates, Charles Michel, in seinen Ausführungen in der außerordentlichen Aussprache des Parlaments am 1. März 2022 über Russlands Aggression gegen die Ukraine festgestellt hat, dass Russlands Aggression „ganz schlicht und einfach geopolitischer Terrorismus“ sei; in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Rates, Charles Michel, am 23. September 2022 in seiner Rede vor der 77. Generalversammlung der Vereinten Nationen in Bezug auf die Russische Föderation erklärt hat, ein ständiges Mitglied des Sicherheitsrates, das einen unprovozierten und ungerechtfertigten Krieg beginne, der von der Generalversammlung verurteilt wurde, müsse automatisch aus dem Sicherheitsrat ausgeschlossen werden;

T.

in der Erwägung, dass Zbigniew Rau, der amtierende Vorsitzende der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), in seiner Erklärung vom 14. März 2022 die von der Regierung der Russischen Föderation veranlassten Angriffe auf unschuldige Zivilisten und die zivile Infrastruktur in der Ukraine als „Staatsterrorismus“ bezeichnet hat;

1.

bekräftigt seine rückhaltlose Unterstützung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen; verurteilt erneut den rechtswidrigen, unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine; fordert Russland und seine Helfershelfer auf, alle militärischen Handlungen und insbesondere die Angriffe auf Wohngebiete und zivile Infrastruktur einzustellen und alle Streitkräfte, Hilfstruppen und sämtliche militärische Ausrüstung aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen, die Deportationen ukrainischer Zivilisten und die Zwangsadoption ukrainischer Kinder einzustellen, alle von ihm in der Ukraine festgehaltenen Personen freizulassen und von jedweder Verletzung oder Bedrohung der Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine auf Dauer Abstand zu nehmen;

2.

betont, dass die vorsätzlichen Angriffe und Gräueltaten der Russischen Föderation gegen die Zivilbevölkerung der Ukraine, die Zerstörung ziviler Infrastruktur und andere schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts terroristische Handlungen gegen die ukrainische Bevölkerung darstellen und den Tatbestand von Kriegsverbrechen erfüllen; bringt seine uneingeschränkte Empörung über diese Angriffe und Gräueltaten sowie die anderen Handlungen zum Ausdruck, die Russland begangen hat, um seine zerstörerischen politischen Ziele in der Ukraine und im Hoheitsgebiet anderer Länder zu verfolgen, und verurteilt diese Angriffe und Gräueltaten; stuft vor diesem Hintergrund Russland als dem Terrorismus Vorschub leistenden Staat und als terroristische Mittel einsetzenden Staat ein;

3.

bekräftigt seine unerschütterliche Solidarität mit der Bevölkerung der Ukraine, die im Angesicht der unverminderten Drohungen und Angriffe seit dem 24. Februar 2022 und in den vergangenen neun Jahren der russischen Aggression unaufhörlich bemerkenswerten Mut und außergewöhnliche Widerstandskraft zeigt, und auch mit allen anderen Opfern russischer Aggression weltweit; bekundet den Familien der Opfer des Raketeneinschlags vom 15. November 2022 in Polen seine Solidarität und dem Land seine Unterstützung;

4.

fordert, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten einen EU-Rechtsrahmen für die Einstufung von Staaten als dem Terrorismus Vorschub leistende Staaten und als terroristische Mittel einsetzenden Staaten ausarbeiten, wobei diese Einstufung eine Reihe erheblicher restriktiver Maßnahmen gegen diese Länder auslösen und tiefgreifende restriktive Auswirkungen auf die Beziehungen der Union zu diesen Ländern haben würde; fordert den Rat auf, in der Folge die Aufnahme der Russischen Föderation in eine derartige Unionsliste der dem Terrorismus Vorschub leistenden Staaten in Erwägung zu ziehen; fordert die Partner der Union auf, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen;

5.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen eine vollumfängliche internationale Isolation der Russischen Föderation eingeleitet wird, auch im Hinblick auf die Mitgliedschaft Russlands in internationalen Organisationen und Gremien wie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, und von der Organisation sämtlicher offiziellen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation abzusehen; fordert, dass die diplomatischen Beziehungen zu Russland weiter eingeschränkt und die Kontakte zu seinen offiziellen Vertretern auf allen Ebenen auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt werden; fordert die Mitgliedstaaten der Union auf, staatsnahe russische Einrichtungen wie die russischen Zentren für Wissenschaft und Kultur und Organisationen und Verbände der russischen Diaspora, die unter dem Schutz und der Leitung russischer diplomatischer Vertretungen agieren und die russische Staatspropaganda unterstützen, zu schließen und zu verbieten;

6.

fordert den Rat auf, die Gruppe Wagner und das 141. Mechanisierte Regiment der russischen Nationalgarde zur besonderen Verwendung, auch bekannt als Kadyrowzy, sowie andere von Russland finanzierte bewaffnete Gruppen, Milizen und Hilfstruppen wie diejenigen, die in den besetzten Gebieten der Ukraine operieren, in die Unionsliste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Gruppen und Einrichtungen (EU-Terroristenliste) aufzunehmen; begrüßt den Beschluss der Union vom 13. Dezember 2021, die Gruppe Wagner selbst sowie acht Personen und drei Einrichtungen, die mit ihr im Zusammenhang stehen, im Rahmen von vier verschiedenen Sanktionsregelungen der Union mit Sanktionen zu belegen; fordert alle Länder nachdrücklich auf, ihre Beziehungen zu Unternehmen, die mit der Gruppe Wagner in Verbindung stehen, zu beenden und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, indem sie alle Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen haben, zur Rechenschaft ziehen;

7.

fordert den Rat auf, die von der Russischen Föderation durchgeführte Ausweitung ihrer terroristischen Handlungen gegen die Bevölkerung der Ukraine in den Blick zu nehmen und daher seine Arbeit an einem neunten Sanktionspaket rasch abzuschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die rasche Umsetzung und die strikte Durchsetzung aller Sanktionen sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, jedwede Umgehung der Sanktionen mit großem Engagement zu verhindern, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, weiterhin geschlossen auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu reagieren, und fordert alle Bewerberländer und möglichen Bewerberländer auf, sich der Sanktionspolitik der Union anzuschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen gegen Staaten in Erwägung zu ziehen, die versuchen, Russland und Belarus bei der Umgehung der verhängten Sanktionen Hilfestellung zu leisten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die auf nationaler Ebene verhängten Sanktionen für Verstöße gegen Sanktionen der Union wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;

8.

verurteilt aufs Schärfste, dass Russland andere Diktaturen unterstützt, die die demokratischen Bestrebungen in der jeweiligen Gesellschaft mit Mitteln des Terrors unterdrücken, insbesondere die Regime von Lukaschenka und Assad, aber auch die Regime im Iran, in Kuba und anderswo;

9.

fordert den Rat auf, die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, um Personen erweitert wird, die an Deportationen, Zwangsadoptionen ukrainischer Kinder, den illegalen „Referenden“ in den Gebieten Luhansk, Cherson, Saporischschja und Donezk und den illegalen „Wahlen“ auf der Krim und in Sewastopol beteiligt sind bzw. waren, sowie um alle Mitglieder der Parteien der Staatsduma, die auf allen Ebenen, auch auf regionaler und kommunaler Ebene, Ämter in gewählten Parlamenten innehaben; fordert ein Verbot der direkten oder indirekten Einfuhr, des direkten oder indirekten Erwerbs und der direkten oder indirekten Weitergabe von Rohdiamanten oder geschliffenen Diamanten aus der Russischen Föderation; fordert, dass Russland und Belarus auf die Unionsliste der Drittstaaten mit hohem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Schlupflöcher bei der Durchsetzung von Sanktionen zu schließen, etwa in Bezug auf Kryptowerte und die unterlassene Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche durch professionelle Helfershelfer, und den automatischen Austausch von Steuerinformationen und die Doppelbesteuerungsabkommen sowohl mit Russland als auch mit Belarus auszusetzen; fordert ein sofortiges und vollständiges Embargo auf Einfuhren von fossilen Brennstoffen und Uran aus Russland in die Union sowie die vollständige Aufgabe der Erdgasfernleitungen Nord Stream 1 und 2, um der Finanzierung des russischen Angriffskriegs ein Ende zu setzen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf die bewusste öffentliche Billigung bzw. Leugnung der militärischen Aggression und der Kriegsverbrechen Russlands in jedweder Form zu untersagen;

10.

fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der derzeitigen globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (Magnitski-Gesetz der Union) vorzulegen, durch den ihr Anwendungsbereich auf Korruptionshandlungen ausgeweitet wird, um rasch gezielte Sanktionen gegen Personen, die für Korruption auf hoher Ebene in Russland und Belarus verantwortlich sind, sowie gegen ihre in der Union ansässigen Handlanger und Begünstigten zu verhängen;

11.

bekräftigt seine nachdrückliche Forderung, dass alle Personen, die im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine für die Begehung, Unterstützung oder Organisation von Menschenrechtsverletzungen, Gräueltaten oder Kriegsverbrechen verantwortlich sind, so rasch wie möglich ermittelt, strafrechtlich verfolgt und zur Rechenschaft gezogen werden müssen; fordert, dass die Unterstützung für die laufenden unabhängigen Untersuchungen der von Russland begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bekräftigt wird, wobei mit diesen Untersuchungen sichergestellt werden soll, dass diejenigen, die an der Planung, Organisation, Begehung und Ermöglichung dieser Verbrechen beteiligt sind, individuell zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung zu leisten, die für die Einrichtung eines Sondergerichtshofs erforderlich ist, der sich mit dem Verbrechen der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine befasst; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, den Straftatbestand der Aggression in ihr nationales Recht aufzunehmen; bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für die vom Ankläger des IStGH eingeleitete Untersuchung zur Lage in der Ukraine, für die Arbeit der Untersuchungskommission des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte und für die Anstrengungen unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft zur Erhebung und Sicherung von Beweisen für Kriegsverbrechen; fordert die Mitgliedstaaten der Union auf, in noch größerem Umfang auf den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit zurückzugreifen und ihre Unterstützung für die internationalen Bemühungen zu verstärken, gegen alle Personen, die in der Ukraine Kriegsverbrechen begehen oder dafür verantwortlich sind, zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen; betont, dass die Union dafür sorgen muss, dass die Geschlechterperspektive in diese Ermittlungen einbezogen wird, einschließlich der Verfolgung von Verbrechen der sexuellen Gewalt gegen Frauen, die auch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die Einrichtung eines umfassenden internationalen Entschädigungsmechanismus, einschließlich eines internationalen Schadensregisters, hinzuarbeiten und in dieser Angelegenheit tatkräftig mit den staatlichen Stellen der Ukraine zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgesetzgeber auf, die rechtliche Regelung zu vervollständigen, die die Einziehung russischer Vermögenswerte, die von der Union eingefroren wurden, und deren Verwendung zur Bewältigung der verschiedenen Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine, auch für den Wiederaufbau der Ukraine und die Entschädigung der Opfer der Aggression Russlands, ermöglicht;

13.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre politische, wirtschaftliche, finanzielle, militärische, technische und humanitäre Unterstützung für die Ukraine rasch und erheblich aufzustocken, um dem Land dabei zu helfen, sich gegen den russischen Angriffskrieg und gegen russische Versuche zu verteidigen, die staatlichen Institutionen der Ukraine zu destabilisieren, die makroökonomische Stabilität des Landes zu schwächen sowie kritische Infrastruktur in den Bereichen Energie, Kommunikation, Wasserversorgung und Verkehr und zivile Infrastruktur in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Kultur zu zerstören;

14.

begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 9. November 2022 für ein beispielloses Unterstützungspaket für die Ukraine in Höhe von 18 Mrd. EUR für 2023, um die makroökonomische Stabilität der Ukraine zu wahren, kritische Infrastruktur wiederherzustellen und grundlegende öffentliche Dienste aufrechtzuerhalten, und bekräftigt seine Unterstützung für die rasche Annahme des Vorschlags; hält es für äußerst wichtig, dass die Zusagen zur Bereitstellung finanzieller und technischer Unterstützung rasch umgesetzt werden, insbesondere im Hinblick auf den bevorstehenden Winter, in dem eine große Anzahl ukrainischer Bürger Gefahr läuft, keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wasser, Heizung und Strom zu haben;

15.

verurteilt, dass Russland das Kernkraftwerk Saporischschja besetzt hält, um die ukrainische Bevölkerung zu terrorisieren, und verurteilt das Vorgehen Russlands, Kraftwerke zu militärischen Zielen zu erklären;

16.

appelliert an die gesamte Bevölkerung Russlands, sich nicht nur zu weigern, in diesen Krieg hineingezogen zu werden, sondern auch gegen die schrecklichen Kriegsverbrechen, die die Russische Föderation im Namen des russischen Volkes an der Bevölkerung der Ukraine begeht, zu protestieren; bekundet seine Unterstützung für die Staatsangehörigen Russlands, die gegen das derzeitige Regime innerhalb oder außerhalb Russlands protestieren und es bekämpfen oder Flüchtlinge aus der Ukraine unterstützen; fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten auf, die Zivilgesellschaft und die freien Medien in Russland stärker zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit ihr bzw. ihnen zu intensivieren und Russen, die aufgrund ihrer Gegnerschaft zu dem Regime verfolgt werden, weiterhin Schutz und vorübergehende Aufnahme zu gewähren; würdigt die Arbeit der ukrainischen und internationalen Journalisten, die der Welt die Wahrheit über den Krieg in der Ukraine berichten und dabei häufig ihr eigenes Leben aufs Spiel setzen; fordert die Untersuchung der von Russland gegen Journalisten in der Ukraine begangenen Verbrechen und der Tätigkeiten von Personen, die an den kriminellen Desinformationskampagnen beteiligt sind, die fester Bestandteil des groß angelegten Krieges gegen die Ukraine sind;

17.

betont, dass durch den derzeitigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine deutlich wird, dass es einer gründlichen historischen und rechtlichen Bewertung und einer transparenten öffentlichen Debatte über die Verbrechen des sowjetischen Regimes bedarf, und zwar vor allem in Russland selbst, da derlei Verbrechen erneut begangen werden, wenn niemand dafür zur Rechenschaft gezogen wird und nicht für Gerechtigkeit gesorgt wird;

18.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Internationalen Strafgerichtshof, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0353.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0218.

(3)  ABl. C 224 vom 8.6.2022, S. 104.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(5)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(6)  Gemeinsamer Standpunkt 2009/468/GASP des Rates vom 15. Juni 2009 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/67/GASP (ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 45).


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/25


P9_TA(2022)0408

Förderung von regionaler Stabilität und Sicherheit in den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zur Förderung von regionaler Stabilität und Sicherheit in den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens (2020/2113(INI))

(2023/C 167/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 8 und 21,

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 mit dem Titel: „Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Jahresbericht 2021“ (2),

unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. Juni 2021 mit dem Titel „GASP-Bericht — Unsere Prioritäten 2021“,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) vom 17. November 2021 zur Unterstützung des UNRWA durch die Europäische Union (2021-2024),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 18. Mai 2022 über eine strategische Partnerschaft mit den Golfstaaten (JOIN(2022)0013) und auf die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2022,

unter Hinweis auf die Resolution 66/290 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. September 2012 mit dem Titel „Folgemaßnahmen zu Ziffer 143 des Ergebnisses des Weltgipfels 2005 betreffend die menschliche Sicherheit“,

unter Hinweis auf die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2000 zu Frauen und Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf die Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU (3),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0256/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Länder des Nahen und Mittleren Ostens, auf die in diesem Bericht Bezug genommen wird und die das Gebiet zwischen dem Mittelmeer und dem Persischen Golf umfassen, sehr unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass diese Region für die EU aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer gemeinsamen Anknüpfungspunkte von strategischer Bedeutung ist und ein langfristiges Konzept und eine koordinierte Politik erfordert, wobei die Ziele der Union zu berücksichtigen sind, die Werte des Friedens, der Sicherheit und des Schutzes der Menschenrechte unter strikter Einhaltung des Völkerrechts zu fördern; in der Erwägung, dass die Stabilität und Sicherheit Europas und der Länder des Nahen und Mittleren Ostens voneinander abhängig sind, und in der Erwägung, dass die Sicherheitslage in der Region, die derzeit von anhaltenden Konflikten geprägt ist, die eine starke regionale und überregionale Dimension aufweisen, sowohl instabil als auch sehr besorgniserregend ist;

B.

in der Erwägung, dass der Nahe Osten von zahlreichen Brennpunkten der Instabilität betroffen ist, was sowohl auf strukturelle geopolitische Spannungen als auch auf anhaltende endogene Faktoren wie Herausforderungen in der sozioökonomischen Entwicklung, mangelhafte Regierungsführung und religiöser Radikalismus zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass zahlreiche Länder des Nahen und Mittleren Ostens bereits Krieg, Instabilität sowie soziale und finanzielle Krisen durchlebt haben; in der Erwägung, dass terroristische Vereinigungen sich die Instabilität und die Sicherheitslage zunutze gemacht und den Tod vieler Zivilisten verursacht haben; in der Erwägung, dass der EU in diesem schwierigen Umfeld und angesichts der historischen und nachbarschaftlichen Beziehungen eine Schlüsselrolle zukommt, wenn es darum geht, zur Stabilisierung der Region beizutragen; in der Erwägung, dass die Union als globaler Akteur in der Lage sein muss, sich als konstruktiver Partner zu behaupten und sich auf ihre Vermittlungsfähigkeiten zu stützen, um zur Stabilität und zum Wohlstand in den Ländern des Nahen Ostens beizutragen;

C.

in der Erwägung, dass der Einfluss und die Rolle der einzelnen EU-Mitgliedstaaten in der Region aufgrund ihrer besonderen historischen, kulturellen und sozioökonomischen Bindungen in der Region sehr ungleich ausfallen; in der Erwägung, dass alle EU-Mitgliedstaaten die gemeinsamen Ziele von Sicherheit und Stabilität sowie Förderung von Menschenrechte und Demokratie verfolgen; in der Erwägung, dass diese Besonderheiten zu bisweilen widersprüchlichen oder gegensätzlichen Wahrnehmungen unter den Ländern der Region sowie zu konkurrierenden Strategien führen können, die einem kohärenteren und wirksameren Ansatz der EU ernsthaft schaden; in der Erwägung, dass sich die EU-Politik immer stärker auf die Themen Migration und Asyl sowie Terrorismusbekämpfung konzentriert hat; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt auch auf die eigentlichen Ursachen der Instabilität gelegt werden muss, um langfristige Strategien und Lösungen für gemeinsame Herausforderungen aufzuzeigen;

D.

in der Erwägung, dass es am Persischen Golf viele aufgeheizte staatliche, ethnische und religiöse Rivalitäten gibt, die wahrscheinlich nicht nur die derzeitigen Krisen, wie die im Jemen, aufrechterhalten, sondern auch die Instabilität in der gesamten Region verbreiten werden;

E.

in der Erwägung, dass die ungelösten Konflikte in Libyen und Syrien Anlass zu großer Besorgnis geben und die Stabilität der gesamten Region beeinträchtigen; in der Erwägung, dass Drittakteure wie der Iran und Russland in diesen Ländern wie auch die Türkei in Syrien präsent sind und dass militärische und paramilitärische Gruppen wie die russische Wagner-Gruppe in diesen Konflikten involviert sind; in der Erwägung, dass sich der Jemen inmitten einer langwierigen politischen und humanitären Krise befindet, die durch den Krieg verschärft wurde, und dass es einen ständigen Zufluss von Waffen in das Land gegeben hat; in der Erwägung, dass 80 % der Bevölkerung, d. h. 24,1 Millionen Menschen, humanitäre Hilfe und Schutz benötigen; in der Erwägung, dass der Krieg im Jemen nunmehr die größte humanitäre Krise der Welt darstellt; in der Erwägung, dass es im Irak und im Libanon andauernde soziale und politische Konflikte gibt, bei denen verschiedene regionale Mächte versuchen, Einfluss auf die lokale Bevölkerung zu nehmen, um ihre Kontrolle auszuweiten; in der Erwägung, dass diese Konflikte Gefahr laufen, zu expandieren; in der Erwägung, dass die anhaltende israelische Besetzung der palästinensischen Gebiete nach wie vor eine Quelle von Instabilität ist; in der Erwägung, dass Konflikte in der Region das Leben von Millionen von Flüchtlingen beeinträchtigt haben, die gezwungen waren, ihre Länder zu verlassen, darunter etwa 14 Millionen Palästinenser (4), 7 Millionen Syrer (5), 2 Millionen Iraker (6) und 1,7 Millionen Jemeniten (7);

F.

in der Erwägung, dass das UNRWA weiterhin zur Stabilität und zum Frieden in der Region beiträgt; in der Erwägung, dass die Finanzierung des Hilfswerkes nicht ausreichend ist, damit es sein Mandat erfüllen kann, das für die menschliche Entwicklung und die humanitäre Hilfe für einige der schutzbedürftigsten Flüchtlinge der Welt maßgeblich ist, und dass die anhaltende Unterstützung des UNRWA durch die EU ein wesentliches Element der EU-Strategie zur Förderung von Sicherheit, Stabilität und Entwicklung in der Region ist;

G.

in der Erwägung, dass die USA, obwohl sie der Region eine geringere Priorität einräumen, weiterhin eine maßgebliche Rolle spielen, auch im Wege einer unmittelbaren militär- und sicherheitspolitischen Präsenz, die zwar abgebaut wird, aber in vielen Ländern noch immer eine entscheidende Rolle spielt; in der Erwägung, dass Russland nach seiner Intervention zur Unterstützung des syrischen Regimes im Jahr 2015 zu einem militärischen Akteur in der Region geworden ist;

H.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Arabischen Emirate und Bahrain am 15. September 2020 übereingekommen sind, ihre diplomatischen Beziehungen zu Israel durch die Unterzeichnung der sogenannten Abraham-Abkommen zu normalisieren;

I.

in der Erwägung, dass auf dem Gipfeltreffen vom 27./28. März 2022, das zwischen Israel, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Bahrain, Ägypten und Marokko mit dem Ziel ausgerichtet wurde, einen neuen regionalen Sicherheitsansatz zu schaffen und ihre Zusammenarbeit zu verstärken, und an dem auch der US-Außenminister teilnahm, der Weg für einen neuen regionalen Sicherheitsansatz geebnet wurde; in der Erwägung, dass der Iran seit 2011 seinen Einfluss in der Region erheblich ausgeweitet hat; in der Erwägung, dass Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Ägypten und Bahrain ihren Boykott von Katar auf dem jährlichen Gipfeltreffen des Golf-Kooperationsrats in Al-Ula (Saudi-Arabien) im Jahr 2021 nach fast vier Jahren beendet haben; in der Erwägung, dass Gespräche zwischen Saudi-Arabien und dem Iran und Dialoge auf hoher Ebene zwischen dem Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten 2021 zur Deeskalation in der Region beigetragen haben;

J.

in der Erwägung, dass sowohl die Ukraine als auch Russland führende Exporteure von Getreide und Düngemitteln für landwirtschaftliche Erzeugnisse in zahlreichen Ländern der Region sind, die äußerst abhängig und gefährdet sind; in der Erwägung, dass der Krieg Russlands in der Ukraine und die Blockade des ukrainischen Getreides zu einem Mangel an Weizen und Getreide führt und bis zu 49 Millionen Menschen mit Bedingungen konfrontiert sein könnten, die mit einer Hungersnot vergleichbar sind; in der Erwägung, dass die Störungen im Zusammenhang mit dem Krieg die bereits steigenden Nahrungsmittelpreise und die wachsende Armut verschärfen;

K.

in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten weiterhin Waffen in Länder in der Region ausführen; in der Erwägung, dass die EU einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, in dem gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern formuliert werden (8);

L.

in der Erwägung, dass die Länder in der Region bedeutende Handelspartner für die EU sind und dass es wichtige wirtschaftliche Beziehungen zwischen beiden Seiten gibt; in der Erwägung, dass die anhaltende globale Energiekrise, die durch den russischen Krieg in der Ukraine verschärft wurde, zu einer verstärkten Hinwendung zum Golf-Kooperationsrat und zu anderen Ländern der Region bei der Einfuhr von Energieressourcen in die EU geführt hat; in der Erwägung, dass es Potenzial für eine engere Zusammenarbeit auch in anderen Bereichen wie dem Übergang zu einer grünen Wirtschaft, der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, dem Tourismus, einer besseren Regierungsführung, Bildung, Kultur und den Menschenrechten gibt; in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Mitteilung über eine strategische Partnerschaft mit der Golfregion mehrere Bereiche von gemeinsamem Interesse zwischen der EU, dem Golf-Kooperationsrat und anderen Golfstaaten umrissen wurden; in der Erwägung, dass die arabischen Golfstaaten ihre internationale humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe aufgestockt haben;

M.

in der Erwägung, dass die Länder des Nahen und Mittleren Ostens weltweit zu den am stärksten vom Klimawandel betroffenen Ländern gehören, wobei die Temperaturen doppelt so schnell ansteigen wie im weltweiten Durchschnitt; in der Erwägung, dass die Länder der Region mit einer Vielzahl ökologischer Herausforderungen konfrontiert sind, etwa Wüstenbildung, Verlust an biologischer Vielfalt, Verschmutzung in Meeres- und Küstengebieten, Luftverschmutzung sowie Wasserknappheit und sinkende Wasserqualität — Probleme, die durch den Klimawandel noch verschärft werden; in der Erwägung, dass die Häufigkeit und die Intensität von Sandstürmen in der Region stetig zunehmen; in der Erwägung, dass klimabedingte Wasserknappheit, Wüstenbildung und Ernährungsunsicherheit die menschliche Sicherheit bedrohen und in der Region bestehende Konflikte verschärfen oder neue Konflikte auslösen können; in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden weltweiten Energiekrise und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine intensivere Kontakte zu Partnern in der Region erforderlich sind; in der Erwägung, dass es Potenzial für eine engere Zusammenarbeit auch in anderen Bereichen wie dem Übergang zu einer grünen Wirtschaft, einer besseren Regierungsführung und den Menschenrechten gibt; in der Erwägung, dass der europäische Grüne Deal Kanäle für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern in der Region schaffen kann; in der Erwägung, dass die EU erneuerbare Energien einführen muss, um ihre Klimaziele zu erreichen; in der Erwägung, dass die Länder des Nahen und Mittleren Ostens im Kontext der weltweiten Anstrengungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen ihre Volkswirtschaften diversifizieren müssen, die stark auf die Gewinnung von und den Handel mit Kohlenwasserstoffen angewiesen sind; in der Erwägung, dass sich die Vereinigten Arabischen Emirate im Oktober 2021 verpflichtet haben, bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen, Saudi-Arabien sich verpflichtet hat, im Inland bis 2060 Netto-Null-Emissionen zu erreichen, und Katar sich verpflichtet hat, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 25 % zu verringern;

N.

in der Erwägung, dass die Probleme im Zusammenhang mit einer nicht alle Akteure einbeziehenden Regierungsführung und Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie mit Korruption und ausländischer Einflussnahme in der Region besorgniserregend sind und erhebliche Ursachen für Instabilität und Unsicherheit darstellen; in der Erwägung, dass sich die Inhaftierung oder Folter von friedlichen Leitfiguren der politischen Opposition, Menschenrechtsverteidigern und gesellschaftlichen Aktivisten in mehreren Ländern der Region als Reaktion auf legitime demokratische Bestrebungen häuft und weiteres Konfliktpotenzial birgt; in der Erwägung, dass Berichten zufolge im Jahr 2021 520 Hinrichtungen in sieben Ländern (Ägypten, Iran, Irak, Jemen, Saudi-Arabien, Syrien und Vereinigte Arabische Emirate) verzeichnet wurden, was gegenüber 2020 einen Anstieg um 19 % bedeutet; in der Erwägung, dass sich die tiefverwurzelte Korruption negativ auf die Beschäftigung, das Wachstum und die Entwicklung auswirkt und die Fähigkeit der Staaten, ihren Verpflichtungen zur Förderung, zur Achtung und zum Schutz der Menschenrechte von Personen in ihren Hoheitsgebieten nachzukommen, beeinträchtigt; in der Erwägung, dass durch die weltweit höchste Jugendarbeitslosigkeit und die Inhaftierung oder Folter von Persönlichkeiten der politischen Opposition und von gesellschaftlichen Aktivisten in der gesamten Region Spannungen und Konflikte geschürt werden;

O.

in der Erwägung, dass die Definitionen von Stabilität und Sicherheit positiv mit der demokratischen Entwicklung und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit korrelieren; in der Erwägung, dass jüngste Forschungsarbeiten (9) auf dem Gebiet der politischen Ökonomie bestätigen, dass die Demokratie wirtschaftlich und statistisch signifikante positive Auswirkungen auf das künftige Pro-Kopf-BIP hat und das langfristige BIP in den 25 Jahren nach einem Demokratisierungsprozess um etwa 20-25 % wächst; in der Erwägung, dass das harte Vorgehen gegen Medienpluralismus und Pressefreiheit die Region weiter destabilisiert hat, indem die Gewalt weiter angefacht wurde und sämtliche Stimmen der Opposition verunglimpft wurden;

P.

in der Erwägung, dass Kinder und junge Menschen (im Alter bis zu 24 Jahren) in den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens und Nordafrikas nach Angaben von UNICEF derzeit fast die Hälfte der Bevölkerung in der Region ausmachen; in der Erwägung, dass laut der arabischen Jugenderhebung 2021 die steigenden Lebenshaltungskosten und andere Probleme des Alltagslebens als größte Hindernisse für die Region angesehen werden, da mehr als ein Drittel der jungen Araber Schwierigkeiten hat, über die Runden zu kommen; in der Erwägung, dass Hunderte europäischer Kinder seit mehr als vier Jahren in den Gefangenenlagern Al-Hol und Al-Roj festgehalten werden;

Q.

in der Erwägung, dass die EU-Menschenrechtsleitlinien, einschließlich der Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und der Förderung der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter. gestärkt und in den Mittelpunkt der EU-Strategie für die Region gestellt werden sollten; in der Erwägung, dass die Menschenrechte von Frauen systematisch verletzt und dass Frauenrechtsaktivisten in der Region nach wie vor schikaniert, eingeschüchtert, festgenommen und inhaftiert oder mit Reiseverboten belegt werden; in der Erwägung, dass sog. Ehrenmorde in vielen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens noch immer weitverbreitet sind und dass viele Frauen weiterhin in ehelicher Gefangenschaft leben; in der Erwägung, dass die vollständige Einbeziehung von Frauen in die Verhütung und Beilegung von Konflikten die Förderung von Sicherheit und Stabilität auf globaler Ebene nachweislich begünstigt; in der Erwägung, dass im gesamten Golf-Kooperationsrat in den letzten Jahren ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt wurde, die Vertretung von Frauen in der Arbeitswelt sowie in Gemeinden und Parlamenten zu erhöhen;

R.

in der Erwägung, dass LGBTI-Personen in der gesamten Region nach wie vor Opfer von Repression und Gewalt sind und dass die Todesstrafe in vielen Ländern der Region weiterhin besteht;

S.

in der Erwägung, dass religiöse und ethnische Minderheiten, darunter Christen, in vielen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens nach wie vor verfolgt werden und dass ihnen die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Rechte und Freiheiten garantiert werden sollte;

T.

in der Erwägung, dass die jüngsten Ereignisse im Iran dazu geführt haben, dass sich die bereits bestehende Menschenrechtskrise weiter verschlechtert hat; in der Erwägung, dass nach dem Tod von Mahsa Amini im ganzen Land Massenproteste ausgebrochen sind und die iranischen Staatsorgane mit inakzeptablen repressiven Maßnahmen reagiert haben, die insbesondere auf Frauen abzielen, die gegen Missbrauch und systemische Diskriminierung protestieren;

Aktueller Stand

1.

betont, dass die derzeitige Lage in der Region des Nahen und Mittleren Ostens durch anhaltende Konflikte, darunter lähmende Stellvertreterkonflikte mit einer regionalen Dimension und Krisen, die auf mehrere Ursachen zurückzuführen sind, gekennzeichnet ist, was die Entwicklung einer umfassenden europäischen Strategie besonders komplex werden lässt, da jeder Beitrag multidimensional sein und an die Besonderheiten der jeweiligen Situation angepasst werden muss, wobei eine kohärente regionale und internationale Dimension zu wahren ist; betont, dass jegliche Beteiligung von EU-Mitgliedstaaten oder sonstigen externen Parteien, insbesondere von Russland, darauf ausgerichtet sein muss, die Konflikte zu lösen und die Sicherheit und Stabilität zu stärken; stellt fest, dass es neben den anhaltenden Konflikten auch latente Konflikte gibt, die die EU bei der Festlegung ihrer langfristigen Strategie zur Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Instabilität in der Region berücksichtigen muss;

2.

begrüßt die Bemühungen der EU, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte, die wirtschaftliche Entwicklung und die Grundfreiheiten im Nahen Osten zu fördern, und fordert die EU auf, die einzelnen Länder weiterhin dazu zu bewegen, politische und wirtschaftliche Reformen durchzuführen;

3.

betont, dass die EU eine Agenda für Frieden und Stabilität fördert und bereit ist, eng zusammenzuarbeiten und Methoden, Erfahrungen und bewährte Verfahren in den Bereichen Konfliktverhütung, Vermittlung und Terrorismusbekämpfung sowohl auf bilateraler als auch auf regionaler Ebene auszutauschen;

4.

betont, dass die EU über eigene Interessen im Nahen Osten verfügt, da der Region eine große Aufmerksamkeit zukommen muss und von dort Auswirkungen auf die Sicherheit der EU und ihrer Bürger zu verzeichnen sind, wobei diese Interessen insbesondere in der Förderung von Frieden, Stabilität und Deeskalation der Spannungen in der erweiterten Region, der Bekämpfung des Klimawandels, der Zusammenarbeit bei der Erzeugung sauberer Energie, der Förderung und Umsetzung des Multilateralismus, der Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, der Steigerung des Wohlstands, der Deckung des zunehmenden globalen Bedarfs an Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe sowie der Förderung der globalen Gesundheit bestehen; betont, dass die Sicherheit der EU mit der Sicherheit im Nahen Osten verknüpft ist und dass Finanzierungsinstrumente der EU wie die Europäische Friedensfazilität und das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt sowie humanitäre Hilfe und Maßnahmen für die Region einen wichtigen Beitrag zur Stabilität und zum Wohlstand der Region leisten sollten; betont, dass die einschlägigen EU-Stellen dafür verantwortlich sind, weiterhin für finanzielle Rechenschaftspflicht und Transparenz auf der Grundlage der bestehenden Methodik für Leistungsmanagement und Berichterstattung zu sorgen und sicherzustellen, dass keine Finanzmittel der EU an terroristische Organisationen oder für terroristische Aktivitäten umgeleitet werden können;

5.

betont, dass globale und regionale Akteure, von denen nicht alle ihre Hilfe an die von der EU geförderten Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung knüpfen, ihre Maßnahmen, insbesondere im militärischen Bereich, gegenüber afrikanischen Ländern zunehmend verstärken und die für die Friedenssicherung unerlässlichen multilateralen Mechanismen unterwandern;

6.

stellt fest, dass die Region seit dem Arabischen Frühling 2011 historische Veränderungen durchlaufen hat; betont jedoch, dass die daraus folgende Instabilität unter anderem auf die Entscheidung einiger autoritärer Regime zurückzuführen ist, Gewalt bei friedlichen Protesten und Kritik anzuwenden; erachtet die zunehmende Polarisierung für die Ziele der EU im Bereich Stabilität und Sicherheit als kontraproduktiv; fordert die EU auf, den Multilateralismus und die regionale Integration in den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens durch die institutionelle Partnerschaft zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat sowie die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft, einschließlich starker interparlamentarischer Beziehungen, zu fördern; fordert die EU gleichzeitig auf, ihre bilateralen Gespräche und Partnerschaften mit allen Interessenträgern, die sich ernsthaft für Frieden und Stabilität in der Region einsetzen, auszubauen;

7.

hebt die wichtige Rolle hervor, die die EU bei der engen Zusammenarbeit mit Partnern in der Region, darunter mit der Zivilgesellschaft, friedlichen Stimmen der Opposition, Gewerkschaften und Wirtschaftskreisen, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene spielen könnte, um zu einer gemeinsamen Antwort im Hinblick auf Stabilisierung und Entwicklung beizutragen, die für die Förderung der Stabilität von entscheidender Bedeutung ist; würdigt in diesem Sinn die Bemühungen regionaler Akteure wie Irak, Kuwait, Oman und Katar, ein konstruktives diplomatisches Engagement in der Region zu fördern, unter anderem durch Initiativen wie die Konferenz für Zusammenarbeit und Partnerschaft in Bagdad von 2021 und die vom Irak unterstützten Gespräche für eine Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Iran und Saudi-Arabien; fordert die EU dazu auf, diese diplomatischen Bemühungen nach Möglichkeit zu unterstützen und die regionale Trägerschaft und Verantwortung für den Abbau der Spannungen zu fördern; fordert daher, dass die Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen wie dem Golf-Kooperationsrat und der Arabischen Liga verstärkt wird;

8.

begrüßt die gemeinsame Mitteilung über eine strategische Partnerschaft mit der Golfregion zur Förderung einer umfassenden Zusammenarbeit mit den Ländern des Golf-Kooperationsrates in verschiedenen Bereichen; erachtet die Mitteilung als wichtigen Schritt, um die Rolle der arabischen Golfstaaten in der Region anzuerkennen und die interregionalen Beziehungen zwischen der EU und der Golfregion auf eine neue Grundlage zu stellen; vertritt die Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Mitteilung die Ausarbeitung politischer Maßnahmen von Vorteil gewesen wäre, um den derzeitigen Mangel an Vertrauen zwischen den verschiedenen Akteuren in der Golfregion, darunter im Golf-Kooperationsrat, im Irak und im Iran, zu überwinden; ist der Auffassung, dass die EU die themenbezogene Zusammenarbeit zwischen Akteuren in der Region bei gemeinsamen Herausforderungen wie dem Klimawandel, Naturkatastrophen, dem Handel und den Zielen für nachhaltige Entwicklung als Mittel zum Aufbau von Vertrauen in der Region fördern sollte; würdigt die zentrale Rolle der Zusammenarbeit beim Übergang zu einer grünen Wirtschaft, bedauert jedoch, dass es keine kritischere Haltung gegenüber der schlechten Menschenrechtsbilanz und der problematischen Außen- und Sicherheitspolitik der betreffenden Länder gibt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, zu betonen, dass eine engere Partnerschaft mit den Golfstaaten an klare Vorgaben für Fortschritte im Bereich Menschenrechte geknüpft werden sollte, unter anderem in Bezug auf die Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen im Jemen, die Rechte der Frau, die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freilassung von Menschenrechtsverteidigern, das Moratorium für die Todesstrafe, die Rechte von Wanderarbeitnehmern und die Koordinierung in internationalen Foren; begrüßt den in der gemeinsamen Mitteilung enthaltenen Vorschlag, das Engagement der EU gegenüber den Golfstaaten bei der Finanzierung internationaler humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe zu verstärken; fordert die Kommission auf, die Geberländer in der Golfregion zu ermutigen, einen größeren Teil ihrer humanitären Hilfe und Entwicklungshilfe über multilaterale Institutionen (10) zu leiten, da ihre Hilfe hauptsächlich bilateral erfolgt und nur 1-6 % der Hilfe an multilaterale Institutionen fließen; empfiehlt, dass die Kommission den jeweiligen Ländern Unterstützung bei der Überprüfung ihrer Ziele für die Hilfe sowie bei der Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung sowohl untereinander als auch zwischen ihnen und der EU anbietet;

9.

verurteilt die seit 2015 andauernden gewaltsamen Angriffe auf die jemenitische Bevölkerung, die Tausende von Todesfällen, die Zerstörung wichtiger ziviler Infrastruktur und eine weit verbreitete Hungersnot verursacht haben; weist darauf hin, dass es keine militärische Lösung für den Konflikt im Jemen geben kann und dass die Krise nur durch einen inklusiven Verhandlungsprozess unter jemenitischer Führung und in jemenitischer Eigenverantwortung unter Beteiligung aller Teile der jemenitischen Gesellschaft und aller Konfliktparteien dauerhaft beigelegt werden kann; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, angesichts der ernsthaften Gefahr von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechte die Ausfuhr von Waffen, die beim Krieg im Jemen zum Einsatz kommen, auszusetzen; verurteilt die Lieferung erheblicher Mengen an Waffen und Komponenten an die Huthi-Rebellen durch iranische Einzelpersonen und Einrichtungen; begrüßt die von den Vereinten Nationen vermittelte und im April 2022 im Jemen angekündigte Waffenruhe zwischen der von Saudi-Arabien angeführten Koalition und den vom Iran unterstützten Huthi-Rebellen und deren Verlängerung im Juni 2022; besteht darauf, dass der Waffenstillstand der erste Schritt zur Vorbereitung glaubwürdiger Friedensverhandlungen zwischen den jemenitischen Parteien sein sollte, die zur Beendigung des Krieges und einer der weltweit größten humanitären Katastrophen führen sollten; betont, dass der Konflikt nicht wirklich gelöst werden kann, wenn für mutmaßliche Kriegsverbrechen keine Rechenschaft abgelegt wird; fordert alle Parteien auf, den Waffenstillstand zu achten und in gutem Glauben Verhandlungen aufzunehmen, um im Einklang mit der Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den gemeinsamen Umsetzungsmechanismen der Mission der Vereinten Nationen zur Unterstützung des Hudaida-Abkommens und der globalen Waffenruhe, wie in der Resolution 2532 (2020) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gefordert, tragfähige politische und sicherheitspolitische Vereinbarungen zu erzielen; weist auf die humanitäre Katastrophe hin, die durch den seit 2016 andauernden Krieg im Jemen verursacht wurde; fordert alle Parteien auf, sich an das humanitäre Völkerrecht zu halten und sich uneingeschränkt an den Friedensverhandlungen unter Führung der Vereinten Nationen zu beteiligen;

10.

zeigt sich zutiefst besorgt über die Eskalation der Spannungen im Irak, einschließlich der Einflussnahme aus dem Ausland, die eine Bedrohung für die Arbeit wichtiger staatlicher Institutionen in dem Land darstellen; fordert alle Parteien auf, äußerste Zurückhaltung zu üben und Ruhe zu wahren, da es für alle Akteure von entscheidender Bedeutung ist, Maßnahmen zu vermeiden, die zu weiterer Gewalt führen könnten; bekräftigt die unerschütterliche Unterstützung der EU für die Sicherheit, Stabilität und Souveränität des Irak; bringt seine Besorgnis über die Lage im Irak zum Ausdruck und hebt die tiefe Enttäuschung der Bevölkerung in Bezug auf die anhaltende Korruption in dem Land hervor; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, zur Stabilität im Irak beizutragen und hierfür den Wiederaufbau und die Aussöhnung nach dem Konflikt sowie den Aufbau rechenschaftspflichtiger Institutionen zu unterstützen, um das Land vor geopolitischen Rivalitäten abzuschirmen und die sich vergrößernden sozialen Spaltungen zu überbrücken; betont, dass gegen die Zerstörung von kulturellem Erbe sowie die Plünderung von Kunstwerken und anderen Kulturgütern während bewaffneter Konflikte sowohl im Hinblick auf den Wiederaufbau als auch auf die Rückgabe vorgegangen werden muss, um die Integrität des kulturellen Erbes und die Identität von Gesellschaften, Gemeinschaften, Bevölkerungsgruppen und Einzelpersonen zu schützen und sicherzustellen; weist auf die Bedeutung der Beratenden Mission der EU im Irak hin; betont jedoch, dass sie sich selbst reformieren muss, um ihre Wirkung vor Ort in Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen des Irak zu stärken;

11.

weist darauf hin, dass der Konflikt im Libanon eine Folge des Klientelismus der politischen Akteure in Verbindung mit der allgegenwärtigen Korruption ist und dass die Gewährung jeglicher finanzieller Unterstützung durch die EU vom demokratischen und inklusiven Handeln der Regierung und ihrer klaren Haltung gegen Korruption abhängig gemacht werden muss; zeigt sich zutiefst besorgt über die anhaltende politische, wirtschaftliche, finanzielle und soziale Krise im Libanon, unter der die gesamte Bevölkerung nach wie vor leidet; begrüßt die Parlamentswahl im Libanon vom 15. Mai 2022 und fordert eine rasche und inklusive Bildung einer neuen Regierung, die zielgerichtet, glaubwürdig und rechenschaftspflichtig und frei von ausländischer Einflussnahme ist; fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, die politischen Vertreter des Libanon weiterhin nachdrücklich zu Reformen zu drängen, unter anderem indem sie umfangreiche strukturelle Unterstützung von dem Erreichen echter Veränderungen abhängig machen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten gleichzeitig auf, die humanitäre Hilfe für die libanesische Bevölkerung in Verbindung mit der Unterstützung für die wichtigsten öffentlichen Dienste, Basisorganisationen und die Zivilgesellschaft aufzustocken;

12.

betont die besondere Verantwortung des syrischen Regimes; betont die besondere Verantwortung Russlands als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, das seit 2011 18 Mal sein Veto gegen die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingelegt hat, mit denen eine politische Lösung in Bezug auf die Krise in Syrien gefunden werden soll; begrüßt den Beschluss der Organisation für das Verbot chemischer Waffen vom April 2021, Syriens Mitglieder aus der Organisation zu suspendieren; weist darauf hin, dass der syrische Bürgerkrieg einer der tödlichsten Konflikte in der Region seit Jahrzehnten ist, einer halben Million Menschen das Leben kostete und dazu führte, dass 14 Millionen Syrer vertrieben wurden; weist auf die humanitäre Tragödie hin, die durch die Vertreibung von mehr als der Hälfte der syrischen Bevölkerung verursacht wurde, die innerhalb Syriens vertrieben wurden bzw. in der gesamten Region und in Europa auf der Flucht sind; betont, dass die anhaltende Besetzung verschiedener Teile Syriens durch Akteure der Region beendet werden muss; betont, dass eine Beilegung des anhaltenden Konflikts in Syrien auf der Grundlage von Demokratie sowie der Souveränität und territorialen Integrität des Landes erforderlich ist; betont, dass diese Beilegung im Wege des Dialogs erreicht werden muss; begrüßt alle von der EU, ihren Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft unternommenen Anstrengungen zur Dokumentation und Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und fordert die EU auf, ihre Anstrengungen zur Beendigung der Straffreiheit zu verstärken; stellt fest, dass seit Beginn des Konflikts keine seiner Hauptursachen gelöst wurde, während die regionalen Spannungen zugenommen haben und sich die Wirtschaftskrise in Syrien weiter verschärft hat, was zu entsetzlichem Leid der Zivilbevölkerung geführt hat; begrüßt die finanzielle Unterstützung, die die EU der Türkei, dem Libanon und Jordanien für die Aufnahme syrischer Flüchtlinge bereitstellt; weist darauf hin, dass Syrien kein sicheres Rückkehrland für die sieben Millionen Flüchtlinge ist, die seit 2011 vor Unterdrückung und Konflikten geflohen sind; betont, dass die Sicherstellung der Niederlage des IS für die internationale Allianz gegen Da’esh nach wie vor oberste Priorität hat, da der IS trotz erheblicher Rückschläge, die seine Führung in der jüngsten Vergangenheit erlitten hat, weiterhin Angriffe durchführt und eine anhaltende regionale und globale Bedrohung darstellt;

13.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, ihrer Verpflichtung zur sofortigen Rückführung ihrer Staatsangehörigen nachzukommen, was sowohl die Minderjährigen als auch ihre Mütter betrifft, die seit mehr als vier Jahren in den Internierungslagern Al-Hol und Al-Roj in der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien festgehalten werden; ist der Ansicht, dass die Mütter oder Väter bei ihrer Rückkehr in den jeweiligen Mitgliedstaat zur Rechenschaft gezogen werden sollten, sollten sie strafrechtliche Verantwortung tragen;

14.

betont, dass ein stabiles, sicheres, geeintes und wohlhabendes Libyen eine Priorität für die EU ist; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die EU bei den anhaltenden Machtkämpfen im Land, insbesondere nach den jüngsten Kämpfen, Neutralität wahrt; betont, dass die EU Projekte zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in der Region Fessan, unterstützen sollte, was eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung des Landes spielen wird;

15.

betont, dass sich die EU seit langem für die einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und die vorherige Entschließung des Parlaments vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik als Standpunkt der EU zum israelisch-palästinensischen Konflikt einsetzt und sich seit vielen Jahren für eine gerechte und umfassende Lösung auf der Grundlage von zwei Staaten engagiert; betont ferner, dass illegale Siedlungen die Umsetzung der Zweistaatenlösung, die von der Europäischen Union angestrebt wird, im Einklang mit dem Völkerrecht behindern; weist darauf hin, dass Friedensgespräche zwischen Israel und der Palästinensischen Behörde über eine endgültige Beilegung des Konflikts auf der Grundlage einer Lösung, die es beiden Ländern ermöglicht, in Frieden und Sicherheit nebeneinander zu bestehen, und beruhend auf den Grenzen von 1967 eine Voraussetzung für unter anderem Stabilität sind; äußert sich zutiefst besorgt über die sich rasch verschlechternde Menschenrechtslage im Gazastreifen und fordert, dass alle Beschränkungen der Freizügigkeit von Personen und Gütern, die von Israel gegenüber dem Gebiet verhängt wurden und die verheerende Auswirkungen auf die Bevölkerung haben, aufgehoben werden; fordert die Kommission und den Rat auf, alle Aktivitäten beider Seiten, die die Zweistaatenlösung untergraben, wie etwa die Ausweitung von Siedlungen, zu verhindern; bedauert die anhaltende Gewalt, die Terroranschläge und die Aufstachelung zur Gewalt zutiefst, die den Bemühungen um eine friedliche Zweistaatenlösung diametral entgegenstehen; betont, wie wichtig es ist, Wahlen in Palästina abzuhalten; fordert die EU auf, dem Konflikt zwischen Israel und Palästina aufgrund seiner außergewöhnlichen Dauer und der derzeitigen Perspektiven, in denen ein realistischer Weg zur Stabilität im gesamten Nahen und Mittleren Osten fehlt, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

16.

nimmt die Normalisierung der Beziehungen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten, Bahrain, Marokko und Sudan einerseits und Israel andererseits zur Kenntnis; begrüßt die regionale Zusammenarbeit, unterstützt die Normalisierung der Beziehungen zwischen Israel und den arabischen Staaten und fördert die vollständige Einbeziehung der Palästinensischen Behörde im Einklang mit den Bemühungen der EU und der Vereinigten Staaten um Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region und im Einklang mit dem Rahmen der Vereinten Nationen, der arabischen Friedensinitiative und den Abkommen von Oslo; fordert, dass diese Dynamik genutzt wird, um im Hinblick auf die Unterstützung des Nahost-Friedensprozesses, der Zweistaatenlösung und der Achtung des Völkerrechts den Dialog und die Zusammenarbeit in der Region voranzutreiben; stellt fest, dass die Abkommen von Abraham ein Faktor für die Neuordnung der zwischenstaatlichen Beziehungen in der Region sind und in einer europäischen Strategie berücksichtigt werden müssen, die darauf abzielt, der Region zu Stabilität zu verhelfen; fordert die Kommission und den Rat auf, gemeinsam mit den jeweiligen arabischen Ländern zu prüfen, wie ihre Normalisierungsabkommen mit Israel zu der Zweistaatenlösung beitragen können;

17.

bekräftigt, dass das UNRWA einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität und Sicherheit in einem schwierigen Umfeld steigenden humanitären und entwicklungspolitischen Bedarfs leistet, und fordert die EU und die breitere internationale Gemeinschaft auf, das Hilfswerk sowohl politisch als auch finanziell angemessen zu unterstützen, um für die Erfüllung seines Mandats zu sorgen, sowie mit Blick auf die Verlängerung seines Mandats durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2022; betont, dass die EU-Finanzierung nicht ausgesetzt werden darf, ohne dass es Beweise für eine missbräuchliche Verwendung gibt;

18.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen der Aggression Russlands gegen die Ukraine auf die globale Lebensmittelversorgung und globale Lebensmittelpreise anzugehen, um die Region zu stabilisieren; fordert die Kommission auf, vorrangig die Auswirkungen der Aggression Russlands gegen die Ukraine auf bestimmte Länder des Nahen und Mittleren Ostens im Hinblick auf die Ernährungssicherheit anzugehen und dabei den Ländern, die aufgrund einer hohen Abhängigkeit von Einfuhren und eines Mangels an sozialer Sicherheit besonders anfällig sind, Vorrang einzuräumen und dafür zu sorgen, dass die finanzielle Unterstützung unmittelbar den am stärksten gefährdeten Gruppen zugutekommt; betont, dass der Konflikt in der Ukraine den bereits durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Inflationsdruck verstärken und damit die Nahrungsmittelkrise und die humanitäre Krise in den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, die am stärksten abhängig sind, verschärfen könnte;

Optionen für Stabilität und Sicherheit

19.

betont, dass jede Form der Zusammenarbeit auf einem auf menschliche Sicherheit ausgerichteten Ansatz sowie auf der Achtung des Völkerrechts, einer auf Regeln beruhenden Weltordnung und den gemeinsamen Zielen der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie beruhen muss;

20.

fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, sich nicht in regionale Rivalitäten verwickeln zu lassen; betont, dass Waffenausfuhren in bestimmte Länder des Nahen und Mittleren Ostens angesichts anhaltender Konflikte und Berichte über innerstaatliche Repression möglicherweise gegen den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates festgelegten Standpunkt der EU verstoßen; fordert, dass Waffenausfuhren in die Region durch einen Konsultationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten überwacht werden;

21.

bedauert, dass sich Nachbarländer zu oft in die internen Krisen der anderen Länder einmischen und dass eine solche Einmischung — sei sie politischer oder sogar militärischer Natur — schädlich ist, da sie den zwischenstaatlichen Beziehungen in der Region langfristig schadet und die Lösung von Konflikten verhindert; fordert die Drittländer der Region auf, keine Waffen an Länder, in denen interne Konflikte bestehen, bzw. an Kombattanten auszuführen und in anderen Ländern, in denen Konflikte bestehen, nicht durch reguläre oder paramilitärische Gruppen militärisch zu intervenieren, da einige solcher Interventionen zur Destabilisierung in der Region beitragen, staatliche Strukturen untergraben und einen Bestand an Kämpfern mit unterschiedlichen Ideologien finanzieren; verurteilt in diesem Zusammenhang die anhaltenden Verletzungen der Souveränität und territorialen Integrität des Irak durch die Türkei; verurteilt ferner den jüngsten Einsatz ballistischer Flugkörper und von Drohnenangriffen auf die Region Kurdistan im Irak durch den Iran als ungerechtfertigte Verletzung der Souveränität des Irak und der territorialen Unversehrtheit; spricht sich entschieden gegen den Einsatz von Drohnen bei außergerichtlichen und extraterritorialen Tötungen aus und fordert eine Verpflichtung, in den einschlägigen internationalen Foren an einem weltweiten Verbot zu arbeiten; hebt insbesondere die Gefahren hervor, die mit dem Einsatz von autonomen und ferngesteuerten Systemen für solche Operationen verbunden sind;

22.

fordert die EU auf, die neuen Formen der Zusammenarbeit und der finanziellen Unterstützung wie das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt und die Europäische Friedensfazilität in vollem Umfang auszuschöpfen und dabei im Einklang mit den bereits festgelegten Leitprinzipien und in einer Art und Weise zu handeln, durch die Stabilität und menschliche Entwicklung gefördert werden;

23.

begrüßt die Zusage der EU, im Einklang mit der Resolution der Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung und Verlängerung des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen aus dem Jahr 1995 über den Nahen Osten zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone beizutragen, sowie die Förderung vertrauensbildender Maßnahmen durch die EU zur Unterstützung dieses Prozesses in einer vollständigen, überprüfbaren und unumkehrbaren Weise; ist zutiefst besorgt über die mögliche Verbreitung von Kernwaffen in der Region und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, alle diplomatischen Initiativen, sie zu vermeiden, zu verstärken und sie zu beenden; stellt fest, dass Israel, das keine Vertragspartei des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ist, lange Zeit Unklarheit bezüglich seines Status als Atommacht walten ließ; fordert Israel auf, den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu unterzeichnen;

24.

verurteilt die allgegenwärtige Unterdrückung friedlicher Demonstranten durch den Iran aufs Schärfste, nachdem die 21-jährige Mahsa Amini durch staatliche Stellen im Land ermordet wurde, weil sie gegen die zwingend einzuhaltenden Kleidervorschriften des Regimes verstoßen hatte; bringt seine tiefe Bewunderung, Achtung und Unterstützung für die Frauen und Männer zum Ausdruck, die friedlich für die Grundrechte und die Grundfreiheiten auf die Straße gehen, etwa für das Recht von Frauen, kein Kopftuch zu tragen; begrüßt die zusätzlichen gezielten Sanktionen des Rates gegen hochrangige Beamte des iranischen Regimes, die an dem harten Vorgehen beteiligt waren, darunter gegen den Korps der Iranischen Revolutionsgarde, die Sittenpolizei und — angesichts der zunehmenden Zensur im Internet — den Minister für Nachrichtenwesen; bekräftigt, dass das Parlament die Abhaltung offizieller Treffen mit iranischen Amtsträgern aussetzen sollte, solange sechs seiner Mitglieder gezielten Sanktionen des Iran unterliegen; bekräftigt seine Unterstützung für den Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan und fordert gleichzeitig ein umfassenderes Übereinkommen bezüglich des Raketenprogramms des Iran; bedauert zutiefst, dass der Iran das repressive Regime in Syrien und die Hisbollah im Libanon laufend unterstützt und militärische Drohnen und Raketen nach Russland exportiert, obgleich das Land einen Angriffskrieg gegen die Ukraine führt;

25.

nimmt die strategische Dimension der energiepolitischen Zusammenarbeit im Nahen und Mittleren Osten zur Kenntnis; betont, dass die Energiequellen der EU diversifiziert werden müssen, und fordert den EAD und die Kommission auf, eine Bewertung der sicherheitspolitischen Auswirkungen sämtlicher Abkommen über die Einfuhr von Erdöl, Erdgas oder Wasserstoff in die EU vorzunehmen; betont, dass Stabilität und Wohlstand in der Region angesichts ihrer Bedeutung für die Diversifizierung der Energiequellen der EU ein zentrales Ziel der EU sind; fordert die EU auf, ihre Gas- und Öleinfuhren aus Russland nicht einfach durch Kohlenwasserstofflieferungen aus den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens zu ersetzen, sondern die Gelegenheit zu nutzen, die Abhängigkeit von russischem Gas bis 2022 um zwei Drittel zu verringern, um die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen insgesamt zu verringern und Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sowie in den Stromverbund zu fördern; fordert die EU auf, ihr Engagement in den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens im Hinblick auf den europäischen Grünen Deal zu verstärken; fordert die EU auf, die Länder in der Region zu fördern und sie bei der Verwirklichung ihrer Klimaziele zu unterstützen, insbesondere durch die Nutzung ihrer großen Kapazitäten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen; ist der Ansicht, dass die Abhängigkeit der Region von der Gewinnung von und dem Handel mit Kohlenwasserstoffen eine Bedrohung für ihre künftige Stabilität darstellt; fordert die EU auf, gegenüber ihren Gesprächspartnern in der Region den beiderseitigen Nutzen der Zusammenarbeit beim grünen Übergang, insbesondere die Vorteile eines nachhaltigen Wachstums, zu betonen; fordert die EU auf, den Aufbau einer Partnerschaft für Energie aus erneuerbaren Quellen mit den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens in Betracht zu ziehen;

26.

betont, dass gegen die Finanzierung terroristischer Organisationen und Aktivitäten vorgegangen werden muss; betont, dass die EU dazu beitragen muss, Geldwäsche zu stoppen und illegale Finanzströme einzudämmen, indem sie eine klare Strategie verabschiedet, um die Mängel bei der Kontrolle dieser Art von Geldern durch verschiedene Staaten in der Region zu beheben; bedauert, dass die Vereinigten Arabischen Emirate russischen Oligarchen Unterschlupf gewährt haben, um die EU-Sanktionen gegen Russland zu umgehen; unterstreicht, dass die fortgeschrittene und historisch gewachsene Sicherheitspartnerschaft mit der Region ein gemeinsames Vorgehen gegen Russlands Aggression gegen die Ukraine und für grundlegende europäische Interessen erfordert; bedauert ebenfalls, dass die EU-Sanktionen gegen das syrische Regime seit 2011 über den Libanon, Iran und Russland umgangen werden;

27.

verurteilt aufs Schärfste die Terroranschläge, die von Terrorgruppen in der Region begangen werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher auf, die rechtmäßigen Regierungen, die gegen dschihadistische Netze kämpfen, entschlossen zu unterstützen; begrüßt die Bemühungen der Kommission und des EAD, ein Netz von Experten im Bereich der Terrorismusbekämpfung im Rahmen der EU-Delegationen in mehreren Ländern der Region einzurichten und die von mehreren Regierungen angeforderte maßgeschneiderte Unterstützung zu leisten; fordert eine systematische Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung sowie bei der Terrorismusbekämpfung durch gezielte, maßgeschneiderte und regelmäßig evaluierte zivile Programme; begrüßt die Bemühungen der Kommission, insbesondere des Dienstes für außenpolitische Instrumente, Programme zur Entwicklung von Partnerschaften mit mehreren Ländern der Region zur Bekämpfung der Radikalisierung und zur Bekämpfung des Terrorismus aufzulegen; ist der Ansicht, dass solche maßgeschneiderten Programme, die durch materielle und finanzielle Mittel gestützt sind, die den spezifischen Bedürfnissen der Empfängerstaaten entsprechen, wirksame Instrumente der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit darstellen können; fordert jedoch, dass die Wirksamkeit dieser Projekte sorgfältig bewertet wird und dass dafür gesorgt wird, dass Dienstleister, die häufig aus Agenturen der Mitgliedstaaten stammen, auf der Grundlage eines echten Fachwissens angemessene und auf die Bedürfnisse der Gastländer zugeschnittene Schulungen anbieten;

28.

begrüßt die Verabschiedung des Magnitski-Gesetzes durch den Rat als wichtiges Instrument der EU zur Sanktionierung von Personen, die Menschenrechtsverletzungen begehen; fordert die Vorbereitung restriktiver Maßnahmen gegen iranische Beamte, die an den schweren Menschenrechtsverletzungen gegen iranische Menschenrechtsverteidiger, politische Gefangene und friedliche Demonstranten in dem Land beteiligt sind;

Bürgerrechte und Menschenrechte

29.

betont, dass direkte Kontakte zwischen den Menschen und die Zusammenarbeit in Bereichen wie Handel, Bildung, Wissenschaft und Kultur in der Region eine wichtige Rolle spielen und einen wesentlichen Beitrag zur regionalen Stabilität und zur Überbrückung von Spaltungen sowohl gegenüber der EU als auch zwischen den verschiedenen Staaten leisten können; begrüßt in diesem Zusammenhang den von der Kommission vorgelegten Vorschlag, die Staatsangehörigen von Kuwait und Katar von der Visumpflicht zu befreien; fordert die Kommission auf, zügig technische Gespräche zu führen, um für die Erfüllung der einschlägigen Kriterien zu sorgen und letztlich die Befreiung der Staatsangehörigen von Kuwait und Katar von der Visumpflicht zu erreichen; fordert die Kommission auf, Studierenden aus der Region den Zugang zum Programm Erasmus+ zu erleichtern;

30.

unterstreicht, wie wichtig eine kontinuierliche und wachsende politische und diplomatische Präsenz der EU in der Region ist, wenn es darum geht, den strategischen politischen Dialog und den Austausch zwischen den Ländern der Region voranzubringen, damit Stabilität gefördert wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre diplomatischen und politischen Beziehungen für Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu verstärken, wie dies von friedlichen Volksbewegungen in der gesamten MENA-Region gefordert wird;

31.

stellt fest, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten derzeit an verschiedenen militärischen Operationen und Kooperationen in der Region beteiligt sind: an der EU-Militäroperation Atalanta zum Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms und anderen gefährdeten Schiffen und zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias, der EU-Militäroperation Irini im Mittelmeer, der US-Operation Inherent Resolve zur Unterstützung von Partnerkräften, bis sie den IS in ausgewiesenen Gebieten im Irak und in Syrien eigenständig besiegen können, der NATO-Operation Sea Guardian zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich der maritimen Sicherheit, zur Unterstützung der maritimen Lageerfassung und der Terrorismusbekämpfung auf See sowie an der europäischen Mission zur Förderung maritimer Sicherheit in der Straße von Hormuz; ist der Ansicht, dass die EU mit diesen Verpflichtungen, die eine Antwort auf völkerrechtlich anerkannte kollektive Bedrohungen darstellen, einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit in der Region leistet; stellt jedoch fest, dass das individuelle Engagement einiger Mitgliedstaaten in lokalen Krisen oder Konflikten nicht Teil der auf europäischer Ebene stärker koordinierten Bemühungen ist, wie beispielsweise in den Fällen Syrien oder Libyen; betont, dass die Präsenz der EU unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte überwacht und bewertet werden muss und dass die Kriterien der menschlichen Sicherheit berücksichtigt werden müssen;

32.

missbilligt, dass die Staats- und Regierungsoberhäupter der Region auf die Großdemonstrationen, bei denen 2010, 2011 und danach in zahlreichen arabischen Ländern demokratische Reformen gefordert wurden, mit der Wiedereinführung autoritärer Maßnahmen reagiert haben, mit denen die Rede-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit der Bürger und Einwohner weiter eingeschränkt wurde; betont, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung Vorteile für die Menschen mit sich bringen und zu mehr Stabilität in der Region beitragen; betont, dass die ständige Gefahr, willkürlich festgenommen oder gar gefoltert zu werden, eine inakzeptable Form der Unsicherheit für alle Bürger der Region darstellt und zu einer Zunahme der sozialen Unruhen, des Misstrauens und der Ressentiments gegenüber den staatlichen Institutionen führt;

33.

verurteilt, dass Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und mutmaßlich regierungskritische Personen in der gesamten Region nach wie vor unter schwerer und allgegenwärtiger staatlicher Unterdrückung leiden; fordert die Delegationen der EU und der Mitgliedstaaten vor Ort auf, Menschenrechtsfragen bei ihrem Austausch mit den staatlichen Stellen vor Ort Vorrang einzuräumen und für die vollständige und sorgfältige Umsetzung aller EU-Leitlinien, einschließlich der Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und des Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie, zu sorgen; fordert die EU auf, für Toleranz und Religionsfreiheit in der Region einzutreten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Demokratieklausel in den Assoziierungsabkommen der Union mit Drittländern wirksam angewandt wird, wenn eindeutige Menschenrechtsverletzungen vorliegen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mithilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden multilateralen Foren, einschließlich der Vereinten Nationen, unabhängige internationale Ermittlungs- und Berichterstattungsmechanismen zu erneuern oder einzurichten, um gegen die schwerwiegendsten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen im Nahen und Mittleren Osten, insbesondere gegen Folter, Verschwindenlassen und außergerichtliche Hinrichtungen, vorzugehen; fordert zu diesem Zweck die Wiedereinsetzung der Gruppe namhafter internationaler und regionaler Sachverständiger der Vereinten Nationen für den Jemen, die Einrichtung eines Mechanismus der Vereinten Nationen zur Überwachung und Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen in Ägypten und die Verlängerung des Mandats der unabhängigen Erkundungsmission der Vereinten Nationen in Libyen;

34.

ist zutiefst besorgt über die Auswirkungen des Verkaufs, der Ausfuhr, der Modernisierung und der Wartung von Massenüberwachungstechnologien in der Region auf die Menschenrechte, da diesbezüglich in der Region in Bezug auf den missbräuchlichen Einsatz von Technologie zum Zwecke der internen Repression eine schlechte Bilanz festzustellen ist; verurteilt den missbräuchlichen Einsatz von Spähsoftware in der Region, etwa der Spähsoftware Pegasus der israelischen Gruppe NSO; betont, dass jeder missbräuchliche Einsatz von Überwachungssoftware gegen führende Politiker, Journalisten, Aktivisten oder die Zivilgesellschaft eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte und Grundfreiheiten darstellt; betont, dass Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle, Journalisten usw. durch den Einsatz der neuen digitalen Technologien besonders gefährdet sind, da auf diese Weise ihre Tätigkeit kontrolliert, eingeschränkt und untergraben wird; fordert die EU auf, eine Initiative zu ergreifen, um bis zur Annahme eines soliden Rechtsrahmens in diesem Bereich ein sofortiges weltweites Moratorium für den Verkauf, die Weitergabe und den Einsatz von Spähsoftware voranzubringen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei der künftigen Ausfuhr von Überwachungstechnologien aus der Union und bei der einschlägigen technischen Hilfe die uneingeschränkte Einhaltung der Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte und eine angemessene Überprüfung sicherzustellen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich bei den Regierungen von Drittländern für eine Beendigung repressiver Rechtspraktiken und Vorschriften für Cybersicherheit und zur Terrorismusbekämpfung einzusetzen; fordert die betreffenden Staatsorgane auf, alle Gefangenen aus Gewissensgründen, einschließlich Journalisten und Bürgerjournalisten, freizulassen und eine freie, unabhängige und vielfältige Medienlandschaft im langfristigen Interesse der eigenen Stabilität und Sicherheit zu ermöglichen; erachtet es als sehr wichtig, gegen Desinformation und die Verbreitung von Falschmeldungen in der Region vorzugehen, und fordert die EU auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere indem sie unabhängige Medien und Initiativen im Bereich der politischen Bildung unterstützt;

35.

fordert die EU auf, die Entwicklung einer starken und unabhängigen Zivilgesellschaft in der Region weiterhin zu fördern, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Gewerkschaften, Frauenorganisationen oder Umweltorganisationen; stellt fest, dass die EU ein Interesse daran hat, mit lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um ihre Politik in den Ländern der Region besser bekannt zu machen, auszuwerten und zu diversifizieren; betont, dass der sich einengende Spielraum für die Zivilgesellschaft in mehreren Ländern eine Bedrohung für die regionale Stabilität darstellt; bedauert zutiefst, dass in den vergangenen zehn Jahren in einer Reihe von Ländern durch rechtliche oder faktische Unterdrückungs- und Einschüchterungsmaßnahmen die Vereinigungsfreiheit stark eingeschränkt wurde und Organisationen der Zivilgesellschaft verstärkt Angriffen ausgesetzt sind; bekräftigt nachdrücklich, dass die Verteidigung der grundlegenden bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten ein Bereich der legitimen Betätigung für Organisationen der Zivilgesellschaft ist, auch im Nahen und Mittleren Osten;

36.

betont, dass Frauen in der Region, insbesondere in Konfliktsituationen, besonders schwerer Gewalt ausgesetzt sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Gesprächspartner in der Region aufzufordern, die Beteiligung von Frauen an der Verhütung und Beilegung von Konflikten, an Friedensverhandlungen, an der Friedenskonsolidierung, an friedenserhaltenden Maßnahmen, an der humanitären Hilfe und am Wiederaufbau nach Konflikten zu erhöhen; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und für eine gerechte Vertretung von Frauen in ihren eigenen EU-Delegationen und -Missionen zu sorgen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit in all ihre Bemühungen zur Konfliktlösung im Nahen und Mittleren Osten einzubeziehen; fordert erneut, dass der dritte EU-Aktionsplan für die Gleichstellung vollständig umgesetzt und in allen Aspekten des auswärtigen Handelns der EU priorisiert wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, alle Konfliktparteien in der Region mit Nachdruck dazu anzuhalten, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten vor geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere vor Vergewaltigung und anderen Formen von sexuellem Missbrauch, zu schützen; erachtet es als sehr wichtig, lokale Frauenorganisationen zu unterstützen, um ihre Gestaltungs- und Entscheidungsmacht zu stärken;

37.

fordert die staatlichen Stellen in der Region auf, das Folterverbot unter allen Umständen zu achten, das insbesondere im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verankert ist, zumal die meisten der Länder in der Region das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben; fordert die Abschaffung der Todesstrafe in der gesamten Region; bedauert, dass in der gemeinsamen Mitteilung über eine strategische Partnerschaft mit der Golfregion keine Menschenrechtsgarantien im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Golfstaaten zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführt wurden, und besteht darauf, dass jegliche Zusammenarbeit mit den Golfstaaten und den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens in diesem Bereich strikt an die Anwendung dieser Garantien geknüpft wird; nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass in den Ländern der Region nach wie vor vage formulierte Gesetze verabschiedet werden, die angeblich der Terrorismusbekämpfung dienen, aber deren Anwendung in der Praxis zur Kriminalisierung legitimer und friedlicher abweichender Meinungen führt; begrüßt, dass bilaterale Menschenrechtsdialoge mit den arabischen Golfstaaten sowie Israel, Jordanien und dem Libanon geführt wurden; betont jedoch, dass derartige Dialoge nicht dazu dienen sollten, bestimmte Punkte auf der Tagesordnung abzuhaken, sondern vielmehr darauf abzielen sollten, konkrete Verpflichtungen und Vorgaben für spezifische Fortschritte im Bereich der Menschenrechte in den Partnerländern zu erreichen; betont ferner, dass jährliche Menschenrechtsdialoge nicht die einzige Gelegenheit für Gespräche über Menschenrechte mit den jeweiligen Ländern sein sollten; fordert die EU und die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten auf, bei allen Formen des Austauschs auf hochrangiger Ebene mit ihren Amtskollegen aus den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates die in den Dialogen geäußerten Bedenken erneut anzusprechen und Empfehlungen auszusprechen; ist zutiefst besorgt über die stetige Verschlechterung der Menschenrechtslage in Saudi-Arabien, die sich in der Zunahme der Hinrichtungen im Jahr 2022 und der Verurteilung saudi-arabischer Bürger wie etwa der von Salma al-Shehab, die für die Nutzung sozialer Medien zu 45 Jahren Haft verurteilt wurde, widerspiegelt; ist zutiefst besorgt darüber, dass die Ermordung des Journalisten der Washington Post Jamal Khashoggi (Dschamal Chaschuqdschi) nicht angemessen geahndet wurde;

38.

betont, wie wichtig die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung festgelegt wurden, da die regionale Stabilität in diesem Rahmen maßgeblich gefördert wird; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern der Region weiter ausgebaut werden muss, damit diese Ziele allesamt erfüllt werden können, insbesondere diejenigen, die Herausforderungen betreffen, die eine globale Zusammenarbeit erfordern, beispielsweise den Klimawandel, wobei klare Strategien, Zeitrahmen und Ziele in diesen Bereichen festgelegt werden müssen; betont, dass der beste Weg für die EU, Sicherheit und Stabilität in der Region zu fördern, darin besteht, die zugrunde liegenden Ursachen anzugehen;

o

o o

39.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Generalsekretären der Liga Arabischer Staaten, der Union für den Mittelmeerraum und des Golf-Kooperationsrats sowie den Regierungen und Parlamenten ihrer Mitgliedsländer zu übermitteln.

(1)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(2)  ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 167.

(3)  ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 202.

(4)  Martin Griffiths, Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator, Filippo Grandi, Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, und Achim Steiner, Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, „Message from the United Nations Humanitarian, Refugee, and Development Chiefs on the situation in Syria and the region“, 10. Mai 2022.

(5)  Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, „Syria Emergency“, aktualisiert am 15. März 2021.

(6)  Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, „Iraq Refugee Crisis Explained“, 7. November 2019.

(7)  Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, „Yemen Crisis Explained“, 14. Juli 2022.

(8)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP.

(9)  Acemoglu D. u. a., „Democracy Does Cause Growth“, Journal of Political Economy, Bd. 127, Nr. 1, 2019, S. 47-100.

(10)  AlMezaini K., „Humanitarian Foreign Aid of Gulf States — Background and Orientations“, Konrad-Adenauer-Stiftung, Politikbericht Nr. 20, Januar 2021.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/36


P9_TA(2022)0409

Vorbeugung von, Umgang mit und bessere Versorgung bei Diabetes in der EU anlässlich des Weltdiabetestags

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zu dem Thema „Vorbeugung von, Umgang mit und bessere Versorgung bei Diabetes in der EU anlässlich des Weltdiabetestags“ (2022/2901(RSP))

(2023/C 167/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel Nr. 3 für nachhaltige Entwicklung (SDG), Unterziel 4, die Frühsterblichkeit aufgrund von nicht übertragbaren Krankheiten durch Prävention und Behandlung um ein Drittel zu senken und die psychische Gesundheit und das Wohlergehen zu fördern, und das SDG Nr. 3, Unterziel 8, die allgemeine Gesundheitsversorgung, einschließlich der Absicherung gegen finanzielle Risiken, den Zugang zu hochwertigen grundlegenden Gesundheitsdiensten und den Zugang zu sicheren, wirksamen, hochwertigen und bezahlbaren unentbehrlichen Arzneimitteln und Impfstoffen für alle zu erreichen (1),

unter Hinweis auf den globalen Überwachungsrahmen der WHO für die Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten (Global Monitoring Framework for the prevention and control of non-communicable diseases), insbesondere die Priorität, den Anstieg von Diabetes und Adipositas zu stoppen (2),

unter Hinweis auf den Ergebnisbericht der europäischen hochrangigen Konferenz der WHO zu nicht übertragbaren Krankheiten in Aschgabat (Turkmenistan), am 9. und 10. April 2019 mit dem Titel „Time to Deliver in Europe: meeting non-communicable disease targets to achieve the Sustainable Development Goals“ (Zeit für Ergebnisse in Europa: Erreichung der Zielwerte für nicht übertragbare Krankheiten mit Blick auf die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung) (3),

unter Hinweis auf den Globalen Diabetes-Pakt der WHO (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2012 zu den Maßnahmen zur Bekämpfung der Diabetes-Epidemie in der EU (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und die Entschließung des Parlaments vom 15. Januar 2020 zu diesem Thema (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „,Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381) und auf die Entschließung des Parlaments vom 20. Oktober 2021 zu diesem Thema (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2020 mit dem Titel „Eine Arzneimittelstrategie für Europa“ (COM(2020)0761) und die Entschließung des Parlaments vom 24. November 2021 zu diesem Thema (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2021 mit dem Titel „Europas Plan gegen den Krebs“ (COM(2021)0044) und die Entschließung des Parlaments vom 16. Februar 2022 zu der Stärkung Europas im Kampf gegen Krebserkrankungen — auf dem Weg zu einer umfassenden und koordinierten Strategie (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 (10),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten (COM(2022)0197),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (11),

unter Hinweis auf die Initiative der Kommission zu nicht übertragbaren Krankheiten „Healthier Together“ (Gemeinsam gesünder) vom 20. Juni 2022 (12),

unter Hinweis auf die Resolution der Weltgesundheitsversammlung vom 28. Mai 2019 zur Verbesserung der Transparenz der Märkte für Arzneimittel, Impfstoffe und andere Gesundheitsprodukte,

unter Hinweis auf den Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (13),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Diabetes zu den häufigsten nicht übertragbaren Krankheiten zählt; in der Erwägung, dass in der EU mehr als 33 Millionen Menschen mit Diabetes leben; in der Erwägung, dass die Zahl der mit Diabetes lebenden Personen in der EU Prognosen zufolge bis 2030 auf 38 Millionen ansteigen wird (14);

B.

in der Erwägung, dass etwa die Hälfte der Menschen, die mit Diabetes leben, bei den Blutzuckerwerten keinen optimalen Zielbereich erreichen oder aufrechterhalten (15), was zu einem erhöhten Risiko von Komplikationen im Zusammenhang mit Diabetes führt, die zu einer Verschlechterung des Wohlbefindens und anderen Folgen, etwa zu Produktivitätsverlusten und Kosten für die Gesellschaft, führen; in der Erwägung, dass Europa die Region mit der weltweit höchsten Zahl von Kindern und Jugendlichen ist, die mit Diabetes Typ 1 leben (16);

C.

in der Erwägung, dass mehr als 95 % der Diabetespatienten Diabetes Typ 2 haben, zu dessen Risikofaktoren ein Gewicht oberhalb einer gesunden Bandbreite, Tabakkonsum, Bewegungsmangel und ungesunde Ernährung zählen; in der Erwägung, dass Diabetes Typ 2 immer häufiger bei Kindern und jungen Erwachsenen auftritt (17);

D.

in der Erwägung, dass sich Diabetes Typ 1 und 2 nachweislich negativ auf die Lebenserwartung auswirken (18); in der Erwägung, dass Diabetes Schätzungen zufolge die vierthäufigste Todesursache in Europa darstellt (19);

E.

in der Erwägung, dass Diabetes zum jetzigen Zeitpunkt nicht heilbar ist;

F.

in der Erwägung, dass Menschen aller Altersgruppen und Gesellschaftsschichten von Diabetes betroffen sein können;

G.

in der Erwägung, dass Diabetes verschiedene sozioökonomische Gruppen ungleich betrifft und dass sozioökonomische Faktoren die Auswirkungen von Diabetes auf das Leben der Menschen bestimmen;

H.

in der Erwägung, dass alle Patienten unabhängig von ihren finanziellen Mitteln, ihrem Geschlecht, ihrem Alter oder ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf eine optimale Behandlung haben, und in der Erwägung, dass in der EU dringend für einen gleichberechtigten Zugang zu sicheren, wirksamen und erschwinglichen Behandlungen gesorgt werden muss;

I.

in der Erwägung, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei der Prävention nach wie vor Ungleichbehandlung ausgesetzt sind, ungleich vor Risikofaktoren geschützt sind, im Hinblick auf eine gesunde Lebensweise ungleich aufgeklärt werden und ungleich gegen Fehlinformationen gewappnet sind; in der Erwägung, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger je nach Mitgliedstaat und Region innerhalb der Mitgliedstaaten in Bezug auf einen raschen Zugang zu erschwinglicher, hochwertiger Behandlung und Versorgung Ungleichbehandlung erfahren;

J.

in der Erwägung, dass Diabetes eine Ursache zahlreicher gesundheitlicher Komplikationen ist und ein Drittel der mit Diabetes lebenden Menschen an diabetischer Retinopathie (20) erkrankt und ein Drittel Herz-Kreislauf-Erkrankungen (21) entwickelt; in der Erwägung, dass vier Fünftel der Nierenerkrankungen im Endstadium bei Menschen auftreten, die mit Diabetes Typ 2 leben und/oder Bluthochdruck haben (22); in der Erwägung, dass Diabetes eine Ursache vorzeitiger Sterblichkeit und von Behinderung ist (Blindheit, Amputationen, Herzinsuffizienz);

K.

in der Erwägung, dass einige Formen von Diabetes Typ 2, Schwangerschaftsdiabetes, Komplikationen im Zusammenhang mit Diabetes und andere Folgen von Diabetes durch politische Maßnahmen verhindert werden können, die auf die modifizierbaren Risikofaktoren für die Erkrankung ausgerichtet sind, etwa durch die Förderung eines aktiven, rauchfreien Lebens und des Zugangs zu gesunden Lebensmitteln, sowie durch politische Maßnahmen, die auf die ökologischen, kulturellen und sozioökonomischen Gesundheitsdeterminanten abzielen sowie auf die Förderung der Frühdiagnostik und frühzeitiger Maßnahmen; in der Erwägung, dass Diabetes allerdings häufig zu spät diagnostiziert wird und dass bis zu ein Drittel aller Menschen, die in der EU mit Diabetes leben, derzeit keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat (23);

L.

in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger durch die Nährwertkennzeichnung auf der Packungsvorderseite dabei unterstützt werden, gesündere Lebensmittel auszuwählen und so einem ungesunden Verzehr von Lebensmitteln mit hohem Salz-, Fett- und Zuckergehalt und Fettleibigkeit vorzubeugen, zumal letztere zu den entscheidenden determinierenden Risikofaktoren für das Auftreten von Diabetes Typ 2 zählt;

M.

in der Erwägung, dass Menschen, die mit Diabetes leben, zu den am stärksten von COVID-19 betroffenen Menschen zählen, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit dem Risiko eines schweren Verlaufs, sondern auch im Zusammenhang mit dem Risiko von Spätfolgen aufgrund von Behandlungsunterbrechungen im Zuge der Pandemie (24);

N.

in der Erwägung, dass Diabetes aufgrund des Wechselspiels mit anderen Erkrankungen und allen Versorgungsebenen eine komplexe und multifaktorielle Erkrankung ist; in der Erwägung, dass die Prävention und Behandlung der Krankheit sowie der Umgang mit der Krankheit Rückschlüsse auf die Qualität, Wirksamkeit, Leistung und Resilienz eines Gesundheitssystems zulassen können; in der Erwägung, dass ein wirksamer Umgang mit Diabetes und eine entsprechende Versorgung auch zu besseren Ergebnissen bei anderen nicht übertragbaren und sonstigen Krankheiten führen;

O.

in der Erwägung, dass 100 Jahre nach der bahnbrechenden Entdeckung des Insulins weltweit sowie innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor zahlreiche Ungleichheiten in Bezug auf den Zugang zu Behandlung, Aufklärung, Autonomie, Medikamenten, Instrumenten zur Überwachung des Blutzuckerspiegels, zu Zubehör und Technologien sowie in Bezug auf die Gesundheitsergebnisse bestehen (25); in der Erwägung, dass nach wie vor Forschungsarbeiten erforderlich sind, um eindeutige individuelle Risikofaktoren für Diabetes Typ 1 zu ermitteln, um zur Festlegung dessen beizutragen, wie eine frühzeitigere Diagnose von Diabetes Typ 1 am besten möglich ist, und um zu ermitteln, welche Patienten künftig für einen immunologischen Behandlungsansatz infrage kommen; in der Erwägung, dass weitere Forschungsarbeiten, einschließlich im Bereich der Verhaltensforschung, erforderlich sind, um zu ermitteln, welche Maßnahmen für die Prävention von und den Umgang mit Diabetes Typ 2 am wirksamsten sind, und um ebendiese zu verbessern;

P.

in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten etwa 9 % der Gesundheitsausgaben auf Diabetes zurückzuführen sind (26) und dass bis zu 75 % dieser Kosten auf potenziell vermeidbare Komplikationen zurückführbar sind (27); in der Erwägung, dass Prävention wirksamer ist als jede Heilung, um die Inzidenz, Prävalenz und Komplikationen bestimmter Arten von Diabetes zu verringern, und dass Prävention die kostengünstigste Langzeitstrategie zur Bekämpfung von Diabetes darstellt;

Q.

in der Erwägung, dass sich Menschen, die mit Diabetes leben, abgesehen von sporadischer Beratung oder Unterstützung durch die behandelnden Gesundheitsfachkräfte einige Male im Jahr entsprechend selbst versorgen müssen; in der Erwägung, dass die individuelle Belastung sowie die Belastung von Angehörigen durch Diabetes nicht nur finanzieller Art, sondern auch mit enormen psychosozialen Problemen und einer geringeren Lebensqualität verbunden ist; in der Erwägung, dass Innovationen im Bereich der Selbstmessung des Blutzuckerspiegels eine einfachere und bessere Regulierung des Blutzuckerspiegels ermöglichen; in der Erwägung, dass es von Vorteil ist, es zu fördern, dass Diabetespatienten solche Innovationen rasch zur Verfügung gestellt werden, da diese die erfolgreiche Behandlung von Diabetes verbessern, wodurch gesundheitliche Komplikationen und daraus resultierende Gesundheitskosten verhindert werden;

R.

in der Erwägung, dass es bisher keinen EU-Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen, die mit Diabetes oder anderen chronischen Krankheiten leben, gibt, und dass Vorurteile gegenüber den Menschen, die mit dieser Erkrankung leben, in Schulen, bei der Arbeitsplatzsuche, am Arbeitsplatz, bei Versicherungspolicen und bei der Bewertung im Hinblick auf den Führerscheinerwerb in der gesamten EU nach wie vor sehr verbreitet sind; in der Erwägung, dass die Entwicklung der Kenntnisse über Diabetes sowie der Behandlung und entsprechender Technologie in den vergangenen Jahren dazu geführt hat, dass Personen, die mit Diabetes leben, ihren Blutzuckerwert sehr viel genauer und kontinuierlich kontrollieren können, wodurch sie zuvor wahrgenommene Risiken bei alltäglichen Aktivitäten überwinden können;

S.

in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass Menschen, die mit Diabetes und anderen nicht übertragbaren Krankheiten leben, in humanitären Notsituationen einem hohen Risiko des Versorgungsabbruchs und der Entwicklung schwerwiegenderer Symptome und Komplikationen ausgesetzt sind;

T.

in der Erwägung, dass sich die EU im Rahmen verschiedener Maßnahmen bereits mit Diabetes befasst hat, darunter die Schlussfolgerungen des Rates von 2006 zur Förderung einer gesunden Lebensweise und zur Vorbeugung gegen Diabetes und die Entschließung des Parlaments vom 14. März 2012 zu den Maßnahmen zur Bekämpfung der Diabetes-Epidemie in der EU; in der Erwägung, dass vieles eindeutig dafür spricht, diese Bemühungen als Reaktion auf die zunehmende Belastung durch Diabetes und die dringende Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten entschlossen handeln, zu verstärken, insbesondere angesichts des Mehrwerts, den konzertierte Bemühungen auf Unionsebene mit sich bringen; in der Erwägung, dass mit der Initiative der EU für nicht übertragbare Krankheiten „Healthier Together“ (Gemeinsam gesünder) auf einige der Bedürfnisse und Forderungen der Mitgliedstaaten eingegangen wird, die in der Entschließung des Parlaments aus dem Jahr 2012 dargelegt wurden, sie jedoch keinen klaren Rahmen für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten bietet und keine konkreten Zielwerte und Vorgaben umfasst, die die Festlegung von Zielen und die Messung der Fortschritte ermöglichen würden;

1.

stellt mit Bedauern fest, dass immer mehr Menschen mit Diabetes leben, und bekundet seine Solidarität mit den Patienten, die unter dieser schwerwiegenden Krankheit leiden, und ihren Familien;

2.

weist auf die auf der 75. Tagung der Weltgesundheitsversammlung angenommenen globalen Versorgungsziele bei Diabetes bis 2030 hin, einschließlich der Zielvorgabe, dass 80 % der Menschen mit Diabetes diagnostiziert werden, 80 % eine gute Blutzuckereinstellung aufweisen, bei 80 % der Menschen mit diagnostiziertem Diabetes der Blutdruck gut eingestellt ist, 60 % der Menschen ab 40 Jahren mit Diabetes Statine erhalten und 100 % der Menschen mit Diabetes Typ 1 Zugang zu erschwinglichem, qualitätsgesichertem Insulin haben und den Blutzucker selbst kontrollieren; betont, dass die Ziele der EU bis 2030 im Bereich der Versorgung noch höher gesteckt werden sollten;

3.

begrüßt die gemeinsame Erklärung der Kommission und des WHO-Regionalbüros für Europa auf der 70. Tagung des WHO-Regionalausschusses für Europa im Jahr 2020, in der sie sich verpflichtet haben, ihre bereits sehr enge Partnerschaft auszubauen und sie an neue gesundheitspolitische Prioritäten anzupassen, was auch ein umfassendes Konzept für nicht übertragbare Krankheiten einschließt (28);

4.

begrüßt die Ausarbeitung der Initiative der EU für nicht übertragbare Krankheiten „Healthier Together“ (Gemeinsam gesünder) und fordert die Mitgliedstaaten auf, von den in dem Dokument dargelegten bewährten Verfahren und den im Rahmen verschiedener EU-Programme bereitgestellten Mitteln Gebrauch zu machen;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politisches Engagement zu zeigen und ambitionierte Ziele festzulegen, um den steigenden Trend bei der Zahl der an Diabetes erkrankten Europäer umzukehren, die Ungleichheiten zwischen den Bürgern der EU zu verringern und die Versorgung und Lebensqualität der Menschen mit Diabetes zu verbessern;

6.

betont in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Initiative der EU für nicht übertragbare Krankheiten „Healthier Together“ (Gemeinsam gesünder) konsequent umsetzen sollte, in dem sie unter anderem mit den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer, standardisierter Kriterien und Methoden für die Erhebung von Diabetesdaten und bei der Erhebung, Registrierung, Überwachung und Verwaltung umfassender epidemiologischer Daten zu Diabetes sowie wirtschaftlicher Daten zu den Kosten der Prävention und Behandlung von Diabetes in der EU, darunter Angaben zu Patientenpräferenzen und auch von Patienten erzeugte Daten, zusammenarbeitet; hebt hervor, dass die Förderung und Nutzung bewährter Verfahren und die Unterstützung von Untersuchungen zur Wirksamkeit von klinischen Interventionen und Präventionsprogrammen zu besseren Ergebnissen führen werden, und zwar nicht nur im Fall von Diabetes, sondern auch bei sämtlichen Komplikationen und Begleiterkrankungen von Diabetes;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Pläne und Strategien zu Diabetes mit vergleichbaren Etappenzielen und Zielvorgaben auszuarbeiten, umzusetzen und zu überwachen, einschließlich einer Komponente zur Risikominderung und Früherkennung bzw. für frühzeitige Maßnahmen, die unter anderem auf die sozioökonomischen Einflussfaktoren der Gesundheit sowie die Förderung eines gesundheitsfreundlichen Umfelds und der Gesundheits- und Computerkompetenz, der Aufklärung und Sensibilisierung sowohl der Bevölkerung insgesamt als auch insbesondere von Hochrisikogruppen (z. B. Menschen mit Prädiabetes) abzielt und darauf ausgerichtet ist, Ungleichheit zu verringern und die Ressourcen im Gesundheitswesen zu optimieren;

8.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei sämtlichen Maßnahmen und Dokumenten der EU in allen Arbeitsbereichen die aktuellen Erkenntnisse berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf beeinflussbare Risikofaktoren und Maßnahmen zur Risikominderung, und ein genaues Bild von Diabetes gezeichnet wird, um gegen Stigmatisierung und Diskriminierung zu Felde zu ziehen;

9.

betont, dass der Prävention aller nicht übertragbaren Krankheiten mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Pläne für die Prävention, die einer angemessenen Finanzierung bedürfen, auszuweiten, umzusetzen und zu bewerten;

10.

bedauert die erhebliche Ungleichheit im Gesundheitsbereich in der EU, was die Prävention von nicht übertragbaren Krankheiten betrifft; beharrt darauf, dass gefährdete, marginalisierte und sozial ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in abgelegenen Gebieten (wie ländlichen oder isolierten Regionen oder Regionen in äußerster Randlage, die von Gesundheitszentren weit entfernt liegen) leben, identifiziert werden und ihnen besonderes Augenmerk gewidmet wird, um sicherzustellen, dass sie Zugang zu Präventionsleistungen haben; hält es in dieser Hinsicht für geboten, die Prävention auch im Kontext der sozialen Gerechtigkeit zu betrachten, was bedeutet, dass über eine Verhaltensänderung des Einzelnen hinaus systemische Veränderungen durch bevölkerungsweite öffentliche Maßnahmen erforderlich sind;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Patienten weiterhin Zugang zur primären und sekundären Gesundheitsversorgung sowie zu Diabetesbehandlungen und entsprechenden Technologien haben, darunter elektronischen Gesundheitsdiensten wie Verfahren zur kontinuierlichen Überwachung des Blutzuckerspiegels und neue Verfahren für die Insulinzufuhr, und die Patienten dabei zu unterstützen, die Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben und zu pflegen, die für ein kompetentes lebenslanges Selbstmanagement erforderlich sind;

12.

hebt hervor, dass es wichtig ist, nicht übertragbare Krankheiten unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt untrennbar miteinander verbunden sind und daher alle Maßnahmen zur Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten fest im Konzept „Eine Gesundheit“ verwurzelt sein sollten;

13.

betont, wie wichtig die Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Gesundheitsbereich sind, um chronischen Krankheiten vorzubeugen und Gesundheitsrisiken zu bewältigen, darunter die Richtlinie über die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (29), die überarbeiteten Mandate für EU-Gesundheitsbehörden, der Vorschlag für eine Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (COM(2020)0727), die Richtlinie über Tabakerzeugnisse (30), das Programm EU4Health und die Arzneimittelstrategie;

14.

hebt die wesentliche Rolle eines Umfelds mit gesunden Lebensmitteln bei der Prävention von nicht übertragbaren Krankheiten hervor und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Maßnahmen auszuweiten, damit die gesündesten und nachhaltigsten Lebensmittel auch die erschwinglichsten sind;

15.

betont, dass die beeinflussbaren Risikofaktoren von nicht übertragbaren Krankheiten mit politischen Maßnahmen in Angriff genommen werden müssen, mit denen ein aktives und rauchfreies Leben, der Zugang zu gesunden Lebensmitteln und körperliche Betätigung gefördert werden und die ferner eine Auseinandersetzung mit den ökologischen, kulturellen und sozioökonomischen Einflussfaktoren, die einen schlechten Gesundheitszustand bedingen, einschließen;

16.

stellt fest, dass Adipositas als Hauptrisikofaktor für Diabetes vom Typ 2 gilt; betont, dass einer gesunden Ernährung bei der Prävention und Behandlung von Diabetes Typ 2 eine enorme Bedeutung zukommt; hebt hervor, dass der Einzelne sein Risiko von Diabetes verringern kann, indem er den Verzehr nachhaltig erzeugter Pflanzen und pflanzlicher Lebensmittel etwa von frischem Obst und Gemüse, Vollkornprodukten und Hülsenfrüchten erhöht (31); betont ferner, dass der übermäßige Genuss von Fleisch und hochgradig verarbeiteten Erzeugnissen sowie von Lebensmitteln mit hohem Zucker-, Salz- und Fettgehalt angegangen werden muss; begrüßt die Überarbeitung des Schulobst-, Schulgemüse- und Schulmilchprogramms der EU sowie der Politik der EU zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbraucher zu ermutigen und sie dabei zu unterstützen, bei der Auswahl von Lebensmittel fundierte, gesunde und von Nachhaltigkeitserwägungen bestimmte Entscheidungen zu treffen, indem sie eine verbindliche und harmonisierte auf der Packungsvorderseite angebrachte EU-Nährwertkennzeichnung einführen, die auf der Grundlage solider und unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurde; begrüßt, dass eine gesunde Ernährung einer der Schwerpunkte der Europäischen Garantie für Kinder ist, und fordert einen neuen EU-Aktionsplan zu Adipositas im Kindesalter; befürwortet steuerliche Maßnahmen, um frische Lebensmittel (wie Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte und Vollkornprodukte) auf nationaler Ebene erschwinglicher und zugänglicher zu machen, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, durch Preisgestaltung, zum Beispiel durch unterschiedliche Mehrwertsteuersätze, und Vermarktungskontrollen auf die Nachfrage nach, den Zugang zu und die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln und Getränken mit geringem Gehalt an gesättigten Fettsäuren, Transfetten, Salz und Zucker hinzuwirken; unterstützt die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen zur Beschränkung der Werbung für gesüßte Getränke und verarbeitete Lebensmittel mit hohem Fett-, Salz- und Zuckergehalt, einschließlich der Werbung in den sozialen Medien, und erwartet mit Spannung die angekündigten diesbezüglichen Gesetzgebungsvorschläge im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“;

18.

hebt hervor, dass Tabakkonsum, gefährlicher Alkoholkonsum und Umweltverschmutzung häufige Risikofaktoren für andere chronische Krankheiten sind; bekräftigt seine Forderung nach einem integrierten Programm zur Prävention chronischer Krankheiten, das in enger Zusammenarbeit mit der Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten zu entwickeln ist;

19.

weist erneut auf die Bedeutung des europäischen Grünen Deals hin, da damit ein wichtigen Beitrag zur Prävention von Krankheiten in Europa geleistet wird, indem die Verschmutzung von Luft, Lebensmitteln, Wasser und Boden und die Exposition gegenüber Chemikalien verringert wird und der Zugang zu gesunden Lebensmitteln und die Information darüber sichergestellt werden; fordert, dass in die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, die Null-Schadstoff-Strategie und die Strategie für eine schadstofffreie Umwelt die Bewertung der Frage einbezogen wird, wie sich politische Maßnahmen auf das Auftreten von nicht übertragbaren Krankheiten auswirken;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Digitalisierung der nationalen Gesundheitsdienste und die Einführung neuer Instrumente und Technologien zu unterstützen, die eine wirksamere Datenerhebung und Überwachung sowie wirksamere Maßnahmen zur Verbesserung des Selbstmanagements, zur Verringerung des Risikos diabetesbedingter Komplikationen und anderen Folgen von Diabetes und eine Verbesserung der Lebensqualität ermöglichen; betont, dass jedwede digitalbedingte Veränderung in der Gesundheitsversorgung mit einer verbesserten Digitalkompetenz in Sachen Gesundheit einhergehen, benutzerfreundlich und patientenzentriert sein und das Vertrauen durch die Sicherstellung hoher Standards für den Datenschutz und die Cybersicherheit fördern sollte; betont in diesem Zusammenhang das Potenzial, das der Europäische Raum für Gesundheitsdaten für nicht übertragbare Krankheiten, darunter auch Diabetes, hat;

21.

fordert die Kommission auf, in strukturierter Weise mit Patientenverbänden und Menschen mit Diabetes und anderen chronischen Erkrankungen zusammenzuarbeiten und die Ausarbeitung eines allgemeinen Katalogs von Ergebnismessungen zu fördern, die für Diabetiker besonders wichtig sind und die für die behördliche Bewertung und Entscheidungsfindung in Bezug auf Preisfestsetzung und Kostenerstattung sowie für die gesamte Entwicklung und Umsetzung einschlägiger Strategien, einschließlich nationaler Diabetespläne und Sensibilisierungsprogramme, genutzt werden;

22.

fordert die Kommission auf, wichtige nichtstaatliche Organisationen, einschließlich derjenigen, die sich für Patienten, Verbraucher und Angehörige der Gesundheitsberufe einsetzen und diese vertreten, weiterhin in transparenter Weise finanziell zu unterstützen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Behandlungsmodelle zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wobei der Schwerpunkt auf dem Einsatz einer personenzentrierten und umfassend integrierten Betreuung während der Behandlung liegen sollte, sowie insbesondere auch auf der Krankheitsvorsorge, der Prävention von diabetesbedingten Komplikationen und der Unterstützung der psychischen Gesundheit;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Hürden für Human- und Analoginsulin zu erfassen und zu beseitigen und für die Erschwinglichkeit sowohl für die Patienten als auch für die nationalen Gesundheitssysteme zu sorgen;

25.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten konkrete Leitlinien an die Hand zu geben, damit die Menschen mit Diabetes, die in humanitären Notsituationen geraten, eine ununterbrochene Behandlung erhalten, und betont, dass im Rahmen humanitärer Maßnahmen auch für die Behandlung von Diabetikern gesorgt werden muss;

26.

fordert die Kommission auf, die Weiterbildung im Bereich der Primärversorgung und der wohnortnahen Versorgung in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen und dabei die Integration und Kontinuität der Behandlung zu sichern, wobei der Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit der Fachkräfte in multidisziplinären Behandlungsteams liegen sollte;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung der Diabetesforschung in Europa und zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Untersuchung zu dem ungedeckten klinischen Bedarf bei Diabetes und seinen zahlreichen Begleiterkrankungen und Komplikationen zu unterstützen und dabei zu berücksichtigen, dass die Lebensqualität von Menschen, die mit Diabetes und anderen chronischen Krankheiten leben, verbessert werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Produktionskapazitäten für qualitätsgesicherte, erschwingliche Insuline, Injektionshilfen und Blutzuckermessgeräte zu fördern, um den Wettbewerb, die nationale Versorgung und den Zugang der Patienten dazu zu verbessern;

29.

betont, dass Exzellenz in der medizinischen Forschung und Innovation in der Union enorm wichtig ist, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich auf der Arbeit im Rahmen Europas Plan gegen den Krebs aufzubauen; bekräftigt seine in seiner Entschließung vom 24. November 2021 enthaltene Forderung, zusätzliche Forschung bei unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen wie älteren Menschen, Kindern, Frauen und Patienten mit Begleiterkrankungen, einschließlich Adipositas als Primärerkrankung sowie in Fällen, in denen sie eine chronische Krankheit als Vorstufe zu anderen nicht übertragbaren Krankheiten darstellt, zu unterstützen;

30.

ist darüber besorgt, dass die Zugänglichkeit und die Erschwinglichkeit von Arzneimitteln für die nationalen Gesundheitssysteme nach wie vor problematisch und dass innovative Arzneimittel teuer sind oder in bestimmten Mitgliedstaaten aus kommerziellen Gründen gar nicht erst auf den Markt gebracht werden;

31.

fordert die Kommission erneut auf, dafür zu sorgen, dass die EU-Finanzierung für biomedizinische Forschung und Entwicklung von der vollständigen Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Investitionen, der Sicherstellung der Versorgung in allen Mitgliedstaaten und der Ermöglichung der besten Ergebnisse für die Patienten, auch im Hinblick auf die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit der hergestellten Arzneimittel, abhängig gemacht wird;

32.

fordert die Kommission auf, das Anreizsystem regelmäßig zu überprüfen, die Preistransparenz zu erhöhen und die Faktoren aufzuzeigen, die die Erschwinglichkeit und den Zugang der Patienten zu Arzneimitteln einschränken; fordert die Kommission ferner auf, die Ursachen der Engpässe bei Arzneimitteln anzugehen und nachhaltige Lösungen vorzuschlagen, die auch den Wettbewerb für patentierte und patentfreie Arzneimittel sowie den rechtzeitigen Markteintritt von Generika und Biosimilar-Arzneimitteln fördern;

33.

bekräftigt seine Forderung, dass die Forschungsprioritäten durch die Bedürfnisse der Patienten und die Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit geleitet werden und öffentliche Mittel auf transparente Weise investiert werden, sodass die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit der aus diesen Partnerschaften und öffentlichen Mitteln entstandenen Produkte sichergestellt ist;

34.

fordert die Kommission auf, den einschlägigen Rechtsrahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Rechtsvorschriften im Bereich der Straßenverkehrssicherheit zu überprüfen, um eine weitere Diskriminierung von Menschen mit Diabetes zu vermeiden;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Finanzierung zu Diabetes im Rahmen der derzeitigen und künftigen EU-Forschungsrahmenprogramme weiterhin unterstützt wird, einschließlich der Forschung zu integrierten Behandlungsmodellen, wirksamen Maßnahmen zur Prävention von und zum Umgang mit Diabetes und den Auswirkungen digitaler Technologien auf die Selbstversorgung vom Diabetikern sowie zu Verhaltensänderungen;

36.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  https://sdgs.un.org/goals

(2)  NCD Global Monitoring Framework (Weltgesundheitsorganisation)

(3)  https://apps.who.int/iris/handle/10665/347381

(4)  https://www.who.int/initiatives/the-who-global-diabetes-compact

(5)  ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 47.

(6)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.

(7)  ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 2.

(8)  ABl. C 224 vom 8.6.2022, S. 47.

(9)  ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 109.

(10)  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1.

(11)  ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 1.

(12)  https://health.ec.europa.eu/publications/eu-non-communicable-diseases-ncds-initiative-guidance-document_en

(13)  https://op.europa.eu/webpub/empl/european-pillar-of-social-rights/de/

(14)  https://research-and-innovation.ec.europa.eu/research-area/health/diabetes_de

(15)  https://journals.sagepub.com/doi/full/10.1177/1479164116679775

(16)  https://diabetesatlas.org/atlas/tenth-edition/

(17)  https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/diabetes

(18)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7673790/

(19)  https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/327971/9789289041904-eng.pdf

(20)  https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/26605370/

(21)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5994068/

(22)  https://idf.org/our-activities/care-prevention/diabetes-and-the-kidney.html

(23)  https://diabetesatlas.org/atlas/tenth-edition/

(24)  https://idf.org/our-network/regions-members/europe/covid-19.html

(25)  https://www.mepinterestgroupdiabetes.eu/wp-content/uploads/2021/03/MMD-BLUEPRINT-FOR-ACTION-ON-DIABETES.pdf

(26)  https://www.idf.org/our-network/regions-members/europe/europe-news/487:idf-europe-statement-on-the-eu-ncd-initiative-%E2%80%93-healthier-together%C2%A0.html

(27)  https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/17853332/

(28)  https://health.ec.europa.eu/system/files/2020-11/2020_who_euro_cooperation_en_0.pdf

(29)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(30)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(31)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5466941


Donnerstag, 24. November 2022

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/43


P9_TA(2022)0417

Die Menschenrechtslage in Afghanistan, insbesondere mit Blick auf die Verschlechterung der Frauenrechte und die Anschläge auf Bildungseinrichtungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Menschenrechtslage in Afghanistan, insbesondere mit Blick auf die Verschlechterung der Frauenrechte und die Anschläge auf Bildungseinrichtungen (2022/2955(RSP))

(2023/C 167/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere die Entschließungen vom 16. September 2021 (1) und 7. April 2022 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu dem Thema „Schutz der Menschenrechte und die externe Migrationspolitik der EU“ (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2022 zu Frauen, Frieden und Sicherheit und vom 15. September 2021 zu Afghanistan, in denen fünf Benchmarks für die Zusammenarbeit der EU mit der De-facto-Regierung unter Führung der Taliban dargelegt werden,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zu Afghanistan,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Afghanistan, einschließlich der Resolutionen 2626 (2022), 2596 (2021), 2543 (2020) und 2513 (2020),

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. November 2022 zur Lage in Afghanistan,

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 8. Juli 2022 zur Menschenrechtslage von Frauen und Mädchen in Afghanistan,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 9. September 2022 zu der Lage der Menschenrechte in Afghanistan,

unter Hinweis auf den Bericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) vom 20. Juli 2022, in dem die Menschenrechtslage in Afghanistan in den zehn Monaten seit der Machtübernahme durch die Taliban dargelegt wird,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Taliban vom 7. September 2021 zu der Einsetzung einer Übergangsregierung in Afghanistan,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, die beide von Afghanistan ratifiziert wurden,

unter Hinweis auf das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das dazugehörige Protokoll von 1967,

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen vom 18. Februar 2017 über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits,

unter Hinweis auf die thematischen EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die EU-Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes und die EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Taliban am 15. August 2021 nach dem Abzug der Truppen der NATO und der Bündnispartner die Macht in Afghanistan ergriffen haben; in der Erwägung, dass sie wieder das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen haben und eine ausschließlich aus Männern bestehende Übergangsregierung ernannt haben, der auch Mitglieder des Taliban-Regimes der Jahre 1996 bis 2001 angehören, von denen manche wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden; in der Erwägung, dass die EU nach wie vor einen entschiedenen Standpunkt vertritt, wonach sie die De-facto-Regierung der Taliban nicht anerkennt;

B.

in der Erwägung, dass die Taliban die in den letzten 20 Jahren erzielten Fortschritte zunichtemachen; in der Erwägung, dass die Taliban das ehemalige Ministerium für die Förderung der Tugend und die Verhinderung des Lasters wiedereingesetzt und das Ministerium für Frauenangelegenheiten, die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans und weitere lokale Strukturen, von denen Frauen und Mädchen Unterstützung erhielten, geschlossen haben sowie Gesetze, die vorher zum Schutz von Frauen durchgesetzt wurden, abgeschafft und die Rechte von Frauen stark eingeschränkt haben; in der Erwägung, dass die Taliban Frauen aus der Verwaltung ausschließen und in ihrer neuen, nicht anerkannten Regierung keine Ämter an Frauen vergeben haben;

C.

in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme durch die Taliban mit einer zunehmenden Einschränkung ihrer Grundrechte konfrontiert sind, insbesondere beim Zugang zu Bildung und Beschäftigung sowie bei den Möglichkeiten, sich frei zu bewegen; in der Erwägung, dass Frauen eigentlich aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen wurden;

D.

in der Erwägung, dass Mädchen ab dem 12. Lebensjahr in Afghanistan der Zugang zu Bildung verwehrt wird; in der Erwägung, dass die De-facto-Regierung Afghanistans am 15. Januar 2022 zugesagt hatte, dass Mädchen nach Beginn des neuen Schuljahres in der zweiten Märzhälfte 2022 in allen Bildungsstufen in die Schule zurückkehren dürfen; in der Erwägung, dass Mädchen ab der 7. Klasse die Teilnahme am Unterricht untersagt ist; in der Erwägung, dass es sich hierbei um eine Verletzung des Grundrechts auf Bildung für alle Kinder handelt, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist; in der Erwägung, dass afghanische Mädchen und Frauen mutig friedliche Proteste in dem Land abgehalten und dabei gefordert haben, dass ihr Recht auf Bildung geachtet wird; in der Erwägung, dass ein starker Anstieg der Kinderehen zu verzeichnen ist;

E.

in der Erwägung, dass die Taliban ihre systematische Unterdrückung von Frauen und Mädchen in letzter Zeit durch eine Welle von Festnahmen von Menschenrechtsverteidigern verstärkt haben; in der Erwägung, dass Alia Azizi, Leiterin des Frauengefängnisses von Herat, seit Oktober 2021 vermisst wird; in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen den Verdacht hegen, dass sie verschleppt wurde; in der Erwägung, dass die Taliban am 3. November 2022 eine Pressekonferenz unterbrachen, in der die Gründung der Afghanischen Frauenbewegung für Gleichberechtigung angekündigt wurde, und eine Frau, Zarifa Yaqobi, sowie vier ihrer Kollegen festnahmen; in der Erwägung, dass die Taliban am 11. November 2022 die bekannte Aktivistin Farhat Popalzai, eine der Gründerinnen der Spontanen Bewegung der Frauen Afghanistans, festgenommen haben; in der Erwägung, dass am 13. November 2022 eine weitere Verteidigerin der Frauenrechte, Humaira Yusuf, von den Taliban in Gewahrsam genommen wurde;

F.

in der Erwägung, dass täglich von Menschenrechtsverletzungen berichtet wird, darunter Festnahmen, Inhaftierungen, Entführungen, Folter, Drohungen, Erpressungen, Tötungen und Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und ihre Familienangehörigen; in der Erwägung, dass es nach wie vor keine Rechenschaftspflicht für solche Verletzungen der Menschenrechte gibt; in der Erwägung, dass die Taliban vor Kurzem Richter angewiesen haben, die Scharia uneingeschränkt so umzusetzen, wie die Taliban sie auslegt, was grausame und unmenschliche Strafen zur Folgen haben könnte und Angst vor weiteren Menschenrechtsverletzungen weckt;

G.

in der Erwägung, dass es infolge der Machtübernahme durch die Taliban zunehmend zu Angriffen auf Minderheiten gekommen ist, insbesondere auf Hazara, Hindus, Sikhs und Christen; in der Erwägung, dass der „Islamische Staat in der Provinz Chorasan“ und weitere Akteure seit der Machtübernahme durch die Taliban zahlreiche Angriffe auf die Hazara, eine überwiegend schiitische Minderheit, verübt haben; in der Erwägung, dass es sich bei diesen Angriffen und der langen Geschichte der Verfolgung der Hazara um Verbrechen gegen die Menschlichkeit handeln könnte; in der Erwägung, dass seit August 2021 ihre Gebetsstätten, Bildungseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen systematisch angegriffen und die Hazara willkürlich festgenommen, gefoltert, hingerichtet, vertrieben, sozial ausgegrenzt und in einigen Fällen gezwungen wurden, aus dem Land zu fliehen; in der Erwägung, dass 2021 und 2022 Anschläge auf mehrere Bildungseinrichtungen im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi verübt wurden, insbesondere die Bildungseinrichtungen Sayed ul Shuhada, Abdul Rahman Shahid, Mumtaz und Kaaj; in der Erwägung, dass bei den Anschlägen Hunderte von Menschen ums Leben kamen oder verwundet wurden; in der Erwägung, dass die Taliban-Kräfte Berichten zufolge das Feuer eröffneten und physische Gewalt anwandten, um Proteste gegen die Angriffe aufzulösen;

H.

in der Erwägung, dass sich die humanitäre Lage in Afghanistan rasch verschlechtert und Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass die Möglichkeiten für Frauen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, unter anderem als Mitarbeiterinnen der humanitären Hilfe, durch die von der Taliban-Regierung eingeführten neuen Maßnahmen stark eingeschränkt wurden, was sich auch negativ auf die Fähigkeit von Frauen auswirkt, Zugang zu humanitärer Hilfe zu erhalten; in der Erwägung, dass Frauen dadurch, dass sie an der Teilhabe am Erwerbsleben gehindert werden, noch weiter in die Armut gestürzt sind und schätzungsweise 850 000 Mädchen der Gefahr wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung und dem Risiko einer Kinderehe ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass nicht einmal jede vierte Menschenrechtsverteidigerin, die noch in Afghanistan ist, berichtet, dass sie Zugang zu irgendeiner Art von humanitärer Hilfe, finanzieller Unterstützung oder Rechtsberatung hat;

I.

in der Erwägung, dass Schätzungen der UNAMA zufolge im Juli 2022 59 % der Bevölkerung humanitäre Hilfe benötigten, was gegenüber Anfang 2021 einem Anstieg um 6 Millionen Menschen entspricht; in der Erwägung, dass im Jahr 2023 voraussichtlich 28 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen werden, von denen 13 Millionen Kinder sind; in der Erwägung, dass Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge 18,9 Millionen Afghanen unter akuter Ernährungsunsicherheit zu leiden haben; in der Erwägung, dass 4,3 Millionen Afghanen Binnenvertriebene sind und 5,6 Millionen Afghanen in Nachbarländer vertrieben wurden; in der Erwägung, dass der Iran und Pakistan mit insgesamt 2,2 Millionen registrierten afghanischen Flüchtlingen einen großen Teil der afghanischen Flüchtlinge aufnehmen;

J.

in der Erwägung, dass Ostafghanistan im Juni 2022 von einem verheerenden Erdbeben erschüttert wurde, bei dem über 1 000 Menschen getötet und mehr als 6 000 Menschen verletzt wurden; in der Erwägung, dass im August 2022 in mehreren Teilen Afghanistans schwere Regenfälle zu verzeichnen waren, was zu Überschwemmungen, Sturzfluten und Erdrutschen führte, bei denen Medienberichten zufolge mehr als 180 Menschen getötet und mehr als 250 Menschen verletzt wurden; in der Erwägung, dass Erdbeben, Überschwemmungen, Dürren sowie die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und die steigenden Rohstoffpreise infolge der Invasion Russlands in die Ukraine die ohnehin schon katastrophale humanitäre Lage noch verschärft haben;

K.

in der Erwägung, dass die EU im Oktober 2021 ein humanitäres Hilfspaket in Höhe von 1 Mrd. EUR für Afghanistan auf den Weg gebracht hat, um schutzbedürftige Afghanen, die im Land und in der Region leben, zu unterstützen; in der Erwägung, dass die G20 im Rahmen ihres neuen humanitären Hilfspakets in Höhe von 210 Mio. EUR an Nahrungsmittelhilfe für die am schutzbedürftigsten Menschen weltweit plant, 75 Mio. EUR an Afghanistan auszuzahlen, um die dramatische Lage im Hinblick auf die Ernährungssicherheit im Land zu bewältigen;

L.

in der Erwägung, dass der Raum für unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft unter den Taliban drastisch geschrumpft ist; in der Erwägung, dass die journalistische Aktivität durch die von verschiedenen Gremien der Taliban erlassenen Verordnungen massiv eingeschränkt wird und diese Verordnungen zu einer Zunahme willkürlicher Festnahmen von Journalisten geführt haben;

1.

bedauert zutiefst die anhaltende Verschlechterung — vor allem für Frauen und Mädchen — der politischen, wirtschaftlichen und humanitären Lage sowie der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021; bekräftigt seine unerschütterliche Solidarität mit dem afghanischen Volk und sein uneingeschränktes Engagement ihm gegenüber;

2.

verurteilt die massive Beschneidung der Rechte von Frauen und Mädchen unter den Taliban, eine Situation, die derzeit als Geschlechtsapartheid bezeichnet werden kann; verurteilt die von den Taliban verhängten zusätzlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; fordert die De-facto-Behörden Afghanistans auf, dafür zu sorgen, dass alle geschlechtsspezifischen Einschränkungen für Frauen aufgehoben werden und dass Frauen wieder aktiv am öffentlichen Leben in Afghanistan teilnehmen können; betont, dass dies eine wesentliche Voraussetzung für jedwede Zusammenarbeit der internationalen Gemeinschaft mit den Taliban sein muss;

3.

verurteilt das entsetzliche Verbot der Sekundarbildung für Mädchen, das einen direkten Verstoß gegen ihr universelles Recht auf Bildung darstellt; erinnert an die Versprechen der Taliban, dass Frauen wieder Zugang zu Bildung erhalten würden; fordert daher, dass die Taliban ihren eigenen Zusagen nachkommen und das Verbot aufheben und dass der Unterricht umgehend wieder aufgenommen wird und die Taliban dafür sorgen, dass die Bildungsziele der UNESCO verwirklicht werden; fordert die EU nachdrücklich auf, afghanische Organisationen, die sich für die Verteidigung der Rechte von Frauen und Mädchen und unter anderem auch für alternative Bildungsmöglichkeiten für Mädchen einsetzen, stärker zu unterstützen und konkrete Hilfs- und Schutzprogramme zu finanzieren, unter anderem indem sie Stipendien finanziert und dafür sorgt, dass afghanischen Studierenden und Akademikern, denen EU-Stipendien gewährt werden, zügiger Visa ausgestellt werden;

4.

verurteilt das unerbittliche Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und andere Akteure der Zivilgesellschaft, LGBTIQ+-Personen, Dissidenten und Richter sowie die brutale Unterdrückung friedlicher Proteste und der Äußerung abweichender Meinungen im ganzen Land; verurteilt die Festnahme von Frauen- und Menschenrechtsverteidigern, darunter Zarifa Yaqobi und ihre Kollegen Farhat Popalzai und Humaira Yusuf, und fordert ihre sofortige und bedingungslose Freilassung; fordert die EU nachdrücklich auf, afghanische Frauen- und Menschenrechtsverteidiger stärker politisch und finanziell zu unterstützen sowie für ihre Sicherheit zu sorgen, und fordert die EU ferner auf, auch die im Exil lebenden Frauen stärker zu unterstützen, indem sie ihnen hochwertige Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten bietet;

5.

ist entsetzt über die zunehmenden Angriffe auf Minderheitengruppen, unter anderem über den Anschlag vor Kurzem auf das Bildungszentrum Kaaj in Kabul, und die zunehmende soziale Ausgrenzung dieser Gruppen; spricht den Familien der Todesopfer des Anschlags sein Mitgefühl aus und bekundet seine Solidarität mit den Überlebenden; fordert die De-facto-Behörden auf, die für diese Angriffe Verantwortlichen vor Gericht zu stellen und zur Rechenschaft zu ziehen;

6.

ist zutiefst besorgt über die Lage der Hazara, der Hindus, der Sikh, der Christen und weiterer Minderheiten seit der Machtübernahme durch die Taliban sowie über die systematischen Angriffe auf diese Minderheiten, ihre pauschale Diskriminierung und die willkürlichen Festnahmen, die Folter und anderen Misshandlungen, die summarischen Hinrichtungen und Verschleppungen; weist erneut darauf hin, dass die De-facto-Regierung dafür zuständig ist, die Diskriminierung aller ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu verbieten und zu verhindern und ihre Gebetsstätten, Bildungseinrichtungen und medizinischen Zentren zu schützen;

7.

bedauert zutiefst, dass der Zugang zu Informationen seit der Machtübernahme durch die Taliban immer schwieriger geworden ist, die journalistische Unabhängigkeit erheblich eingeschränkt wurde und zivilgesellschaftliche Organisationen von der De-facto-Regierung zunehmend unter Druck gesetzt werden; fordert die Taliban nachdrücklich auf, günstige Rahmenbedingungen für Journalisten, Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft zu schaffen, damit sie ihren Tätigkeiten ohne Behinderung und Angst vor Repressalien nachgehen können;

8.

bekräftigt seine äußerste Besorgnis über die sich verschlechternde humanitäre Lage; fordert die Länder nachdrücklich auf, ihre humanitäre Hilfe zu verstärken und mit den Einrichtungen der Vereinten Nationen und nichtstaatlichen Organisationen abzustimmen; fordert die De-facto-Regierung auf, alle Beschränkungen und Hindernisse für die Bereitstellung humanitärer Hilfe zu beseitigen, und betont, dass den Organisationen, die diese Hilfe leisten, angemessener Zugang gewährt werden muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die wirtschaftlichen Faktoren, die der anhaltenden humanitären Krise zugrunde liegen, anzugehen und dazu alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die humanitäre Hilfe aufzustocken, die auch eine geschlechtsspezifische Perspektive umfassen sollte;

9.

ist besorgt über die verheerenden Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung in Afghanistan, das von den Vereinten Nationen auf der Liste der weltweit am stärksten von klimabedingten Gefahren betroffenen Länder auf Rang 6 eingestuft wurde; fordert die internationale Gemeinschaft auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die Afghanen bei der Bewältigung dieser dramatischen Situation zu unterstützen, von der schutzbedürftige Gruppen wie Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen sind;

10.

begrüßt und unterstützt die Arbeit der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan und die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Afghanistan, da es von wesentlicher Bedeutung ist, die Menschenrechtslage im Land zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, deren Arbeit stärker politisch und finanziell zu unterstützen;

11.

begrüßt die Wiederaufnahme der Ermittlungen des Internationalen Strafgerichtshofs zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in Afghanistan; fordert die EU auf, ihre Unterstützung für den Informationsaustausch, die Forschung, die Überwachung und die Aufsicht im Hinblick auf eine stärkere Rechenschaftspflicht zu verstärken;

12.

weist erneut darauf hin, dass die EU in Bezug auf eine diplomatische Zusammenarbeit mit den Taliban einen entschiedenen Standpunkt vertritt, der sich an fünf thematischen Benchmarks für das Engagement orientiert, die auf den Grundsätzen der Achtung der Menschenrechte aller und der Rechtsstaatlichkeit beruhen; betont, dass sich all diese Benchmarks seit dem 15. August 2021 deutlich verschlechtert haben, was bedeutet, dass eine Legitimierung der Taliban-Behörden nicht gerechtfertigt werden kann; weist darauf hin, dass die derzeitigen Benchmarks aktualisiert werden müssen, um angesichts der derzeitigen Lage und des Versäumnisses der Taliban, ihre ursprünglichen Versprechen einzuhalten, eine langfristige Strategie der EU für Afghanistan festzulegen;

13.

fordert die EU auf, eine Erweiterung der Liste der gezielten Maßnahmen gegen die Taliban-Führung anzustreben, die für die anhaltende Verschlechterung der Menschenrechtslage verantwortlich ist;

14.

fordert die De-facto-Regierung auf, die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Zwangsehen und Gewalt in Paarbeziehungen, zu ergreifen und die Täter umgehend zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die De-facto-Behörden auf, das landesweite System zur Unterstützung von Opfern wieder zu öffnen;

15.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten auf, afghanische Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten innerhalb und außerhalb des Landes stärker zu unterstützen und dazu unter anderem die Umsiedlung von Menschenrechtsverteidigern im Einklang mit den Leitlinien der EU zu diesem Thema zu optimieren;

16.

fordert die Einsetzung einer repräsentativen und gewählten Regierung, die Frauen und Minderheiten auf allen Ebenen in den Entscheidungsprozess einbezieht;

17.

fordert den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf, einen ergänzenden Rechenschaftsmechanismus einzuführen, um alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen, die Verbrechen nach dem Völkerrecht darstellen, insbesondere Gewalt gegen Frauen und Mädchen, zu untersuchen;

18.

stellt fest, dass weitere internationale Anstrengungen erforderlich sind, um von Frauen geführte innerafghanische Dialoge und afghanische Frauennetzwerke sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes zu unterstützen; fordert den EAD auf, das Parlament und die anderen EU-Organe stärker in das „Afghan Women Leaders Forum“ (Forum für afghanische Frauen in Führungspositionen) einzubeziehen; fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Beteiligung afghanischer Frauen an politischen Dialogen über Afghanistan sicherzustellen;

19.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Sondergesandten der EU für Afghanistan zu übermitteln.

(1)  ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 133.

(2)  ABl. C 434 vom 15.11.2022, S. 86.

(3)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 70.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/48


P9_TA(2022)0418

Die anhaltende Unterdrückung der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft in Belarus

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu der anhaltenden Unterdrückung der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft in Belarus (2022/2956(RSP))

(2023/C 167/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Belarus,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle Menschenrechtsübereinkommen, deren Vertragspartei Belarus ist,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Oktober 2020,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21./22. Oktober 2021,

unter Hinweis auf die Berichte internationaler und unabhängiger belarussischer Menschenrechtsorganisationen,

unter Hinweis auf die Berichte vom 4. Mai 2021 und 20. Juli 2022 von Anaïs Marin, Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Belarus, für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und auf die Forderung von Sachverständigen der Vereinten Nationen vom 10. Oktober 2022 nach sofortiger Freilassung eines inhaftierten Nobelpreisträgers und anderer Menschenrechtsverteidiger in Belarus,

unter Hinweis auf den Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 4. März 2022 über die Lage der Menschenrechte in Belarus vor und nach der Präsidentschaftswahl von 2020,

unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7 vom 4. November 2022,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vertreters der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) für Medienfreiheit vom 13. Juli 2022 zu der anhaltenden Inhaftierung von Journalisten und Medienschaffenden in Belarus,

unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 7. Oktober 2022 zu einem Gerichtsurteil gegen unabhängige Medienvertreter,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das belarussische Regime systematisch die Unterdrückung von Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern betreibt, mit der alle verbliebenen unabhängigen Stimmen in Belarus zum Schweigen gebracht werden sollen; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge mehr als 10 000 Belarussen zu unterschiedlichen Zeitpunkten wegen Protesten gegen das Regime festgenommen wurden; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Oppositionspolitiker, Vertreter der Zivilgesellschaft, Künstler, unabhängige Journalisten, die Führungsebene und Mitglieder von Gewerkschaften sowie andere engagierte Bürger systematisch gewaltsamen Repressionen ausgesetzt sind und zur Flucht gezwungen werden;

B.

in der Erwägung, dass die Menschenrechtsverletzungen in Belarus seit August 2020 immer gravierender ausfallen und es Stand November 2022 über 1 400 politische Gefangene gibt, darunter Ales Bjaljazki, der Friedensnobelpreisträger von 2022; in der Erwägung, dass die Liste der Gefangenen Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, Rentner und Schwerkranke umfasst; in der Erwägung, dass die Gerichtsverfahren gegen politische Gefangene fortgesetzt wurden, wobei Strafen in bislang ungekanntem Ausmaß verhängt wurden;

C.

in der Erwägung, dass das harte Vorgehen gegen die weithin unterstützte prodemokratische Oppositionsbewegung in Belarus stetig zunimmt; in der Erwägung, dass das Gericht des Gebiets Hrodna im Oktober 2022 gegen den politischen Aktivisten Mikalaj Autuchowitsch auf der Grundlage vollkommen haltloser Anschuldigungen, darunter auch Hochverrat, eine 25-jährige Haftstrafe verhängt hat; in der Erwägung, dass dies die längste Gefängnisstrafe ist, die jemals gegen einen Gegner des Lukaschenka-Regimes verhängt wurde; in der Erwägung, dass Mikalaj Autuchowitsch, der im Sommer in einen Hungerstreik eingetreten ist, seit Beginn seiner Haft ständig geschlagen und gefoltert wurde;

D.

in der Erwägung, dass elf weitere Angeklagte in der Rechtssache zusammen mit Mikalaj Autuchowitsch als „Autuchowitsch-Zwölfergruppe“ bezeichnet und zu Haftstrafen von insgesamt 169,5 Jahren verurteilt wurden, nämlich Pawal Sawa, Halina Dserbysch, Wolha Majorawa, Wiktar Snehur, Uladsimir Hundar, Sjarhej Rasanowitsch, Pawal Rasanowitsch, Ljubou Rawanowitsch, Iryna Melcher, Anton Melcher und Iryna Haratschkina; in der Erwägung, dass einige der Inhaftierten wiederholt in Einzelhaft genommen wurden, nachdem ihre Familien über gewaltsame Behandlung und sogar Folter der Gefangenen durch die Gefängniswärter berichtet hatten;

E.

in der Erwägung, dass die belarussischen Gerichte viele Hunderte unfairer und willkürlicher Urteile in politisch motivierten Gerichtsverfahren im „Rundtanz“-Fall erlassen haben, wobei die Anhörungen oft hinter verschlossenen Türen und ohne ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren abgehalten wurden und Diplomaten der Union keinen Zugang zur Beobachtung der Verfahren hatten;

F.

in der Erwägung, dass das Ermittlungskomitee von Belarus besondere Verfahren in Abwesenheit gegen führende Persönlichkeiten der demokratischen belarussischen Opposition und Mitglieder des Koordinierungsrates eingeleitet hat, nämlich gegen Swjatlana Zichanouskaja, Pawel Latuschka, Wolha Kawalkowa, Maryja Maros, Sjarhej Dyleuski, Dsmitry Nawoscha, Waleryja Zanemonskaja, Daniil Bohdanowitsch, Janina Sasanowitsch, Wolha Wyssozkaja, Aljaksandra Herassimowa, Aljaksandr Apejkin und Dsmitry Salawjou;

G.

in der Erwägung, dass die führenden Politiker und Vertreter der demokratischen Oppositionsparteien, darunter Pawel Sewjarynez, Mikalaj Kaslou, Antanina Kawalewa, Aksana Aljaksejewa, Tazzjana und Dsmitry Kaneuski, Ihar Salawej, Pawel Spiryn, Uladsimir Njapomnjaschtschych, Aljaksandr Ahrajzowitsch, Pawel Belawus, Andrej Kudsik, Mikalaj Sjarhjenka, Ramuald Ulan, Aljaksandr Nahela, Andrej Kabanau, Artur Smaljakou, Andrej Asmalouski, Dsjana Tscharnuschyna, Mikalaj Statkewitsch, Sjarhei Zichanouski, Wiktar Babaryka, Maryja Kalesnikawa, Maksim Snak, Ihar Lossik und Sjarhej Sparysch weiterhin unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert sind;

H.

in der Erwägung, dass das belarussische Regime Tausende von Berichten über Polizeibrutalität nicht untersucht; in der Erwägung, dass es stattdessen diejenigen, die für diese Handlungen verantwortlich sind, fördert und belohnt; in der Erwägung, dass sich durch die weitverbreitete Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen die verzweifelte Lage der belarussischen Bevölkerung weiter verfestigt; in der Erwägung, dass der belarussischen Bevölkerung ihr Recht auf ein faires Verfahren vorenthalten wird, da das Rechtsstaatsprinzip in dem Land nicht gilt;

I.

in der Erwägung, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, das die Todesstrafe vollstreckt und das Regime unlängst angekündigt hat, politische Gegner tatsächlich hinzurichten; in der Erwägung, dass das belarussische Strafgesetzbuch im Januar 2022 geändert und die Änderung von Lukaschenka im Mai 2022 in Kraft gesetzt wurde, womit die Todesstrafe auf „versuchte terroristische Handlungen“ ausgeweitet wurde, um politische Dissidenten ins Visier zu nehmen und Verfahren in Abwesenheit wegen „Extremismus“ oder „Terrorismus“ einzuleiten;

J.

in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime nach wie vor Folter anwendet und politische Gefangene unverändert davon berichten, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie Erniedrigungen und unmenschlicher und grausamer Behandlung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Lukaschenka seine Kampagne gegen Menschenrechtsverteidiger und Journalisten ausgeweitet und Andrzej Poczobut, einen bekannten Journalisten und engagierten Vertreter der polnischen Minderheit in Belarus, festnehmen und in die „Terroristenliste“ des Staates aufnehmen lassen hat; in der Erwägung, dass die inakzeptable Verfolgung der Angehörigen der polnischen Minderheit und anderer Minderheiten zugenommen hat, wozu auch die jüngsten Entscheidungen der belarussischen Staatsorgane zählen, Bildungsangebote in polnischer und litauischer Sprache abzuschaffen, Hausdurchsuchungen bei führenden Vertretern der polnischen Minderheit durchzuführen und polnische Friedhöfe sowie die Gräber von polnischen Dichtern, Schriftstellern, Aufständischen und Soldaten der Heimatarmee zu zerstören; in der Erwägung, dass die Staatsorgane den Vertrag über die unentgeltliche Nutzung der Roten Katholischen Kirche mit der Gemeinschaft „Römisch-Katholische Gemeinde des Hl. Simon und der Hl. Helena“ aufgekündigt haben und die Gemeinde verpflichtet wurde, ihr Eigentum aus der Kirche zu entfernen;

K.

in der Erwägung, dass nach Angaben des Sonderberichterstatters über die Lage der Menschenrechte in Belarus Hochschulstudenten willkürlich festgenommen und unrechtmäßig exmatrikuliert und vom Studium ausgeschlossen werden, wodurch die Wahrnehnung ihrer akademischen Freiheit eindeutig gefährdet ist;

L.

in der Erwägung, dass Belarus sich von dem Übereinkommen von Aarhus zurückgezogen hat, mit dem erhebliche Erfolge bei der Stärkung der Zugangsrechte, der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltdemokratie erzielt werden konnten;

M.

in der Erwägung, dass die Behörden häufig auf Überwachung, Online-Zensur und Desinformation zurückgreifen und Technologien einsetzen, um Kontrolle über die Bevölkerung auszuüben; in der Erwägung, dass diese repressive Praxis einen weiteren Schritt hin zu digitalem Autoritarismus und zur Unterdrückung der Ausübung der digitalen Rechte von Personen in Belarus darstellt, was dazu führt, dass die Bürger immer stärker eingeschüchtert werden und der Raum für die Zivilgesellschaft immer kleiner wird; in der Erwägung, dass infolgedessen das Recht auf freie Meinungsäußerung faktisch nicht mehr gilt;

N.

in der Erwägung, dass unabhängige Medien am 14. November 2022 über die strafrechtliche Verfolgung von Irena Waljus und Renata Dsemantschuk, führenden Vertreterinnen der Union der Polen in Belarus, berichtet haben;

O.

in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime in Belarus nach wie vor den ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, indem es Russland gestattet, belarussisches Hoheitsgebiet für militärische Angriffe gegen die Ukraine zu nutzen;

P.

in der Erwägung, dass Belarussen, die sich der Antikriegsbewegung angeschlossen haben, von repressiven Maßnahmen betroffen sind, sich in Verwaltungshaft befinden oder strafrechtlich verfolgt werden, darunter der Rechtsanwalt Aljaksandr Danilewitsch, der im Zusammenhang mit der Unterzeichnung einer öffentlichen Petition gegen den Krieg in der Ukraine strafrechtlich verfolgt wird, und die drei belarussischen Bürger Dsjanis Dsikun, Dsmitry Rawitsch und Aleh Maltschanau, gegen die wegen Sabotage an der Eisenbahninfrastruktur, womit sie den Transport russischen militärischen Geräts verhindern wollten, Anklage wegen Terrorismus erhoben werden soll;

Q.

in der Erwägung, dass im Fall des Menschenrechtszentrums Wjasna eine Reihe strafrechtlicher Ermittlungen und Anklagen im Gange sind, unter anderem gegen Ales Bjaljazki, Waljanzin Stefanowitsch, Uladsimir Labkowitsch, Marfa Rabkowa, Leanid Sudalenka, Tazzjana Lassiza und Andrej Tshapjuk;

R.

in der Erwägung, dass über 600 nichtstaatliche Organisationen aufgelöst wurden oder werden, darunter praktisch alle Menschenrechtsgruppen, die im Land tätig sind; in der Erwägung, dass die Verfolgung unabhängiger Gewerkschaften fortgesetzt wird und dass ihre Führungspersönlichkeiten und besonders engagierte Gewerkschafter weiter in Haft sitzen, darunter Aljaksandr Jaraschuk, Henads Fjadynitsch, Sjarhej Antussewitsch, Michail Hromau, Iryna But-Hussaim, Janina Malasch, Wassil Berasnjou, Sinaida Michnjuk, Aljaksandr Mischuk, Ihar Powarau, Jauhen Howar, Arzjom Schernak und Daniil Tscheunakou; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof von Belarus im Juli den belarussischen Kongress der Demokratischen Gewerkschaften aufgelöst hat, eine Dachorganisation unabhängiger Gewerkschaften, wodurch alle unabhängigen Gewerkschaften faktisch verboten wurden;

S.

in der Erwägung, dass Journalisten, darunter Kazjaryna Andrejewa, Iryna Slaunikawa, Sjarhej Sazuk, Ihar Lossik, Ksenia Luzkina, Andrej Kusnetschyk und andere Journalisten, nach wie vor zu den Gruppen gehören, die das Regime vorrangig ins Visier nimmt; in der Erwägung, dass das Gericht des Gebiets Minsk am 6. Oktober 2022 drei Journalisten des verbotenen unabhängigen Medienunternehmens BelaPAN, nämlich Iryna Leuschyna, Chefredakteurin, Dsmitry Nawaschylau, Direktor, Andrei Aljaksandrau, stellvertretender Direktor, sowie die unabhängige Journalistin Iryna Slobina zu Haftstrafen von vier bis 14 Jahren verurteilt hat;

T.

in der Erwägung, dass das Recht, sich friedlich zu versammeln, ständig verletzt wird; in der Erwägung, dass seit dem Betrug bei der Präsidentschaftswahl im August 2020 keine Demonstrationen der Opposition mehr genehmigt wurden;

U.

in der Erwägung, dass Lukaschenka seine Politik der Russifizierung von Belarus fortsetzt und dabei auf die Marginalisierung und Zerstörung von Ausprägungen der belarussischen nationalen Identität einschließlich Sprache, Bildung und Kultur hinwirkt, indem er auf willkürliche Festnahmen, Verhaftungen und insbesondere den brutalen Umgang mit Persönlichkeiten aus dem Kulturleben setzt;

1.

zeigt sich unverändert entschlossen solidarisch mit der Bevölkerung von Belarus und den Mitgliedern der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft, die sich nach wie vor für ein freies, souveränes und demokratisches Belarus einsetzen;

2.

weist erneut darauf hin, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten das Ergebnis der Präsidentschaftswahl von 2020 wegen massiver Wahlfälschungen nicht anerkannt haben und Aljaksandr Lukaschenka nicht als Präsidenten von Belarus anerkennen; fordert, dass die demokratische Opposition in Belarus und die unabhängige Zivilgesellschaft, der auch Mitglieder der europäischen politischen Strömungen angehören, auch künftig unterstützt werden; begrüßt die Bildung des von Swjatlana Zichanouskaja geleiteten Vereinigten Übergangskabinetts von Belarus im Anschluss an die Gründung des Koordinierungsrates und des Krisenmanagementteams des Volkes (Narodnaje antykrysisnaje upraulenne, NAU); fordert die Kräfte der demokratischen Opposition auf, ihre Einheit auf der Grundlage des Ziels eines freien, demokratischen und unabhängigen Belarus zu wahren und zu fördern; weist darauf hin, dass viele Menschen in Belarus in Swjatlana Zichanouskaja die Gewinnerin der Präsidentschaftswahl 2020 sehen;

3.

bekräftigt seine unerschütterliche Unterstützung für die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft in Belarus und fordert sie auf, weiterhin im Interesse der Bevölkerung des Landes zu handeln und einen Plan zur Reform des Landes auszuarbeiten; stellt fest, dass durch einen Sieg der Ukraine der demokratische Wandel in Belarus beschleunigt werden dürfte; bekräftigt, dass im Einklang mit den Grundsätzen der OSZE den legitimen Forderungen der Bevölkerung von Belarus nach Demokratie auf der Grundlage der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Wohlstands, der Souveränität und der Sicherheit entsprochen werden muss; bekräftigt seine früheren Forderungen nach einer freien und fairen Neuwahl unter internationaler Beobachtung durch das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE;

4.

verurteilt aufs Schärfste die ungerechtfertigten und politisch motivierten Urteile, die gegen die sogenannte Autuchowitsch-Zwölfergruppe sowie gegen die über 1 400 politischen Gefangenen verhängt wurden; fordert ein sofortiges Ende der Gewalt und Repression und die bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen und aller Personen, die aus politisch motivierten Gründen willkürlich inhaftiert, festgenommen oder verurteilt wurden, und fordert, dass alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte fallengelassen werden; fordert zudem ihre vollständige Rehabilitierung und eine finanzielle Entschädigung für die Schäden, die ihnen durch ihre unrechtmäßige Haft entstanden sind; betont, dass in der Zwischenzeit Informationen über ihren Haftort und ihre Haftbedingungen bereitgestellt werden müssen, dass sie Zugang zu Rechtsanwälten ihrer Wahl und medizinischer Unterstützung erhalten müssen und dass ihre Kommunikation mit Familienangehörigen sichergestellt werden muss; fordert, dass das Lukaschenka-Regime es ermöglicht, die Gerichtsverfahren gegen alle politischen Gefangenen, zu denen prodemokratische Aktivisten, Mitglieder der demokratischen Opposition, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Gewerkschafter zählen, zu beobachten und zu überwachen;

5.

verurteilt auf das Schärfste die Verstrickung von Belarus in den ungerechtfertigten und unprovozierten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine; verurteilt, dass erneut russische Streitkräfte in Belarus stationiert wurden; verurteilt, dass sich belarussische Amtsträger kriegstreiberisch gegenüber der Ukraine äußern und Drohungen gegen die Ukraine aussprechen; stellt fest, dass Lukaschenka und die eng mit ihm verbundenen Personen gleichermaßen für die Kriegsverbrechen in der Ukraine verantwortlich sind und vor dem Internationalen Gerichtshof und dem Internationalen Strafgerichtshof zur Rechenschaft gezogen werden sollten;

6.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und den EAD auf, mit internationalen Partnern wie dem Moskauer Mechanismus der OSZE und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten sowie Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft vor Ort uneingeschränkt zu unterstützen, damit Menschenrechtsverletzungen überwacht und dokumentiert werden können und über diese Verbrechen berichtet wird, die Täter anschließend zur Rechenschaft gezogen werden und den Opfern Gerechtigkeit widerfährt; begrüßt und unterstützt die Einrichtung der Internationalen Plattform für Rechenschaftspflicht in Belarus; bekräftigt, dass es sehr wichtig es ist, Belarus diplomatisch weiter zu isolieren, die diplomatische Präsenz der Union und ihrer Mitgliedstaaten in dem Land zu verringern und es auch in internationalen Organisationen weiter zu isolieren;

7.

fordert die belarussischen Staatsorgane nachdrücklich auf, jegliche Unterdrückung, Verfolgung, Folter und Misshandlung der Bevölkerung des Landes, einschließlich der Gewalt gegen Frauen und schutzbedürftige Gruppen und des Verschwindenlassens, einzustellen; verurteilt nach wie vor die unmenschlichen Haftbedingungen und die unablässige Erniedrigung der politischen Gefangenen und die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands;

8.

ist besorgt darüber, dass Zulieferer großer Unternehmen mit Sitz in der Union Häftlinge in belarussischen Strafkolonien Zwangsarbeit verrichten lassen; fordert alle in der Union ansässigen Unternehmen auf, besondere Sorgfalt walten zu lassen und ihre Beziehungen zu belarussischen Zulieferern zu beenden, die Zwangsarbeit in ihren Lieferketten einsetzen, ihre Beschäftigten an der Ausübung ihrer bürgerlichen und politischen Rechte hindern oder das Gewaltregime offen unterstützen; fordert den Rat auf, Sanktionen gegen in Belarus tätige belarussische oder internationale Unternehmen zu verhängen, die Zwangsarbeit in ihren Lieferketten einsetzen, ihre Beschäftigten an der Ausübung ihrer bürgerlichen und politischen Rechte hindern oder das Gewaltregime offen unterstützen; fordert das Lukaschenka-Regime nachdrücklich auf, seine Praxis, in Strafkolonien Zwangsarbeit verrichten zu lassen, einzustellen;

9.

verurteilt die Bemühungen Lukaschenkas, die belarussische Kultur und die Kulturen der Minderheiten des Landes zu zerstören und die belarussische Nation zu russifizieren; fordert die Union auf, unabhängige belarussische Kultureinrichtungen wie Theater, Chöre und Schulen sowie unabhängige belarussische Folkloregruppen und Künstler zu unterstützen; missbilligt den Beschluss des belarussischen Innenministeriums, das patriotische Motto des Landes „Schywe Belarus!“ („Es lebe Belarus!“) als angebliches Nazi-Motto zu brandmarken;

10.

verurteilt entschieden, dass das russische Militär belarussisches Hoheitsgebiet für seine Aggression gegen die Ukraine nutzt; begrüßt die Maßnahmen aus der belarussischen Gesellschaft, mit denen Widerstand dagegen geleistet wird, das Hoheitsgebiet von Belarus für den Einmarsch Russlands in die Ukraine zu nutzen; bekundet dem Kastus-Kalinouski-Regiment und dem Pahonja-Regiment, die die Ukraine bei ihrer Verteidigung gegen den Angriffskrieg Russlands unterstützen, seine Unterstützung; unterstützt den Standpunkt der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft von Belarus, dass das Land als besetztes oder de facto besetztes Gebiet anerkannt werden sollte, und schließt sich deren Forderung nach dem sofortigen Abzug der russischen Streitkräfte aus Belarus und der Ukraine an;

11.

fordert den Rat und die Kommission erneut auf, die Umgehung von Sanktionen zu verhindern, und fordert, dass sämtliche gegen Russland verhängten Sanktionen in genau gleicher Weise auch gegen Belarus verhängt werden, auch in künftigen Sanktionsrunden; fordert die Kommission, die Mitgesetzgeber und die Mitgliedstaaten auf, die rechtliche Regelung zu vervollständigen, auf deren Grundlage durch die Union eingefrorene Vermögenswerte eingezogen werden können, was auch die Einziehung der Vermögenswerte von Lukaschenka, seiner Familie und des inneren Kreises der Unterstützer des Regimes ermöglichen würde, dem Richter, Staatsanwälte und Propagandisten sowie Mitglieder der Milizen, des KDB und der Sicherheitsorgane angehören, die an Repressionen, Verurteilungen, unrechtmäßiger Inhaftierung und Folter beteiligt sind, und diese Mittel dafür zu verwenden, die Opfer des Regimes und die demokratische Opposition in Belarus zu unterstützen;

12.

begrüßt, dass der Friedensnobelpreis 2022 dem Menschenrechtsverteidiger, Gründer des Menschenrechtszentrums Wjasna und Sacharow-Preisträger 2020, Ales Bjaljazki, verliehen wurde; missbilligt, dass Ales Bjaliatski, Waljanzin Stefanowitsch und Uladsimir Labkowitsch noch immer inhaftiert sind, dass der Grund für ihre Haft politisch motivierte Vorwürfe — Schmuggel und die Finanzierung gemeinschaftlich begangener Verstöße gegen die öffentliche Ordnung — sind, und dass sie zu Freiheitsstrafen von bis zu 12 Jahren verurteilt wurden, und fordert ihre sofortige und bedingungslose Freilassung; schließt sich der Forderung des Vorsitzes des norwegischen Nobelkomitees an das Lukaschenka-Regime an, dafür zu sorgen, dass Ales Bjaljazki vor der Verleihung des Friedensnobelpreises am 10. Dezember 2022 freigelassen wird;

13.

begrüßt, dass im Europarat in Zusammenarbeit mit den demokratischen Kräften und der Zivilgesellschaft von Belarus eine Kontaktgruppe eingerichtet wurde; fordert die Organe der Union, die Mitgliedstaaten und internationale Organisationen auf, die systematische Zusammenarbeit mit den demokratischen Vertretern von Belarus zu verbessern;

14.

begrüßt, dass die Union und die Mitgliedstaaten, insbesondere Polen und Litauen, Belarussen Unterstützung und Schutz gewähren, die gezwungen sind, aus dem Land zu fliehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Solidarität mit den Menschen, die aus Belarus fliehen, aufrechtzuerhalten, und fordert die Kommission auf, diese Bemühungen weiter zu unterstützen;

15.

begrüßt den umfassenden Plan der Kommission zur wirtschaftlichen Unterstützung für ein demokratisches Belarus, fordert jedoch, dass diese Mittel sofort abrufbar sind, um die wesentliche Arbeit der Zivilgesellschaft, der unabhängigen Medien, der Gewerkschaften und der belarussischen Opposition im Exil sowie derjenigen zu unterstützen, die vor dem Unterdrückungsregime fliehen; fordert die europäischen politischen Parteien und Stiftungen auf, die Mitglieder ihrer belarussischen Partnerparteien und generell die Opposition unmittelbar zu unterstützen; fordert die Kommission auf, unabhängige Nachrichtenmedien, insbesondere neue Medien wie Nexta, die trotz eines großen Publikums in Belarus keine finanzielle Unterstützung der Union erhalten haben, künftig zu unterstützen;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die demokratische Opposition, die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschaftsvertreter und unabhängige Medien, die in Belarus und jenseits der Grenzen des Landes tätig sind, weiter zu unterstützen, um den künftigen demokratischen Wandel des Landes vorzubereiten; lobt den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) dafür, dass er Swjatlana Zichanouskaja regelmäßig zu den Tagungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) einlädt, auch zu dem Rundtischgespräch am 14. November 2022; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der Mission für ein demokratisches Belarus in Brüssel;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Regeln und Verfahren für den Umgang mit Fällen auszuarbeiten, in denen Menschenrechtsverteidigern und anderen politisch engagierten Angehörigen der Zivilgesellschaft ihre belarussische Staatsbürgerschaft entzogen wird, und in der Union wohnhafte belarussische Staatsangehörige zu unterstützen, bei denen die Gültigkeit ihrer Ausweispapiere bald abläuft und die — da sie nicht nach Belarus zurückkehren können — keine Möglichkeit haben, sie verlängern zu lassen;

18.

fordert den Rat und den HR/VP auf, über die Sanktionen hinaus weitere Maßnahmen zu prüfen und einen schlüssigen und umfassenden langfristigen Ansatz gegenüber Belarus zu entwickeln, der eng mit gleichgesinnten Ländern und internationalen Organisationen abgestimmt ist; fordert den EAD auf, bei der Koordinierung einer schlüssigen Politik mit den Mitgliedstaaten und anderen Organen der Union eine Führungsrolle zu übernehmen;

19.

missbilligt den Beschluss von Belarus, sich aus dem Übereinkommen von Aarhus zurückzuziehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Kernkraftwerks Astrawez, ohne die Empfehlungen aus den Stresstests vollständig umzusetzen, und bedauert weitere Nachlässigkeiten in Bezug auf die Einhaltung der strengsten Vorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit am Standort des Kernkraftwerks Astrawez; verurteilt, dass das belarussische Regime Umweltschützer, Menschenrechtsverteidiger und nichtstaatliche Organisationen, die Fragen der nuklearen Sicherheit ansprechen, brutal verfolgen lässt;

20.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den Staatsorganen der Republik Belarus und der Russischen Föderation und den Vertretern der demokratischen Opposition von Belarus zu übermitteln.

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/54


P9_TA(2022)0419

Vertreibung von Menschen infolge des eskalierenden Konflikts im Osten der Demokratischen Republik Kongo

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Vertreibung von Menschen infolge des eskalierenden Konflikts im Osten der Demokratischen Republik Kongo (2022/2957(RSP))

(2023/C 167/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. Oktober 2022 über Kinder und den bewaffneten Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf das IV. Genfer Abkommen von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie die dazugehörigen Zusatzprotokolle von 1977 und 2005,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK),

unter Hinweis auf den Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) und der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) vom Juli 2020 mit dem Titel „Report on violations of human rights and international humanitarian law by the Allied Democratic Forces armed group and by members of the defence and security forces in Beni territory, North Kivu province and Irumu and Mambasa territories, Ituri province, between 1 January 2019 and 31 January 2020“ (Bericht über Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durch die bewaffnete Gruppe der Alliierten Demokratischen Kräfte und Mitglieder der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Territorium Beni in der Provinz Nord-Kivu und in den Territorien Irumu und Mambasa in der Provinz Ituri zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar 2020),

unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Josep Borrell, vom 4. Juli 2022 zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (2),

unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) insbesondere im Nordosten des Landes wegen bewaffneter ausländischer und inländischer Gruppen, darunter die M23 mit Verbindungen nach Ruanda, weiter verschlechtert; in der Erwägung, dass einige Rebellengruppen Verbindungen nach Uganda und Burundi unterhalten und Berichten zufolge dem IS nahestehen und an zahlreichen Massakern beteiligt waren, durch die Tausende Zivilisten vertrieben wurden, und dass Berichten zufolge bewaffnete Gruppen Kinder rekrutieren und in großem Umfang sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ausüben;

B.

in der Erwägung, dass seit dem 20. Oktober 2022 Vorstöße der M23 zur Vertreibung von Tausenden von Menschen aus Rutshuru nach Kanyaruchinya und Kibati, nördlich der Stadt Goma, sowie in das Territorium Lubero geführt haben, zusätzlich zu den sechs Millionen Menschen, die bereits innerhalb des Landes vertrieben worden sind;

C.

in der Erwägung, dass seit dem 20. Oktober 2022 schätzungsweise 183 000 Menschen, hauptsächlich Frauen und Kinder, vertrieben worden sind, wodurch sich die Gesamtzahl der Vertriebenen im östlichen Teil des Landes auf mehr als 232 000 Zivilisten erhöht hat; in der Erwägung, dass 2,4 Millionen kongolesische Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden; in der Erwägung, dass bei der Flucht der Menschen vor Rebellenangriffen viele Kinder von ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten getrennt worden sind; in der Erwägung, dass derzeit schätzungsweise 7,5 Millionen Menschen Hilfe benötigen und keinen Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen haben;

D.

in der Erwägung, dass die östlichen Provinzen Ituri und Kivu in der DRK zwei Jahrzehnte lang unter einem zyklischen Konflikt gelitten haben, der durch Massaker an der Zivilbevölkerung und Gewalt durch bewaffnete Gruppen gekennzeichnet war, und dass die Regierungsbehörden es versäumt haben, nichtstaatliche Gruppen für frühere Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen;

E.

in der Erwägung, dass im Oktober 2022 berichtet wurde, dass Einheiten der kongolesischen Armee und ihre Verbündeten im jüngsten Konflikt mit M23-Rebellen für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zeichneten; in der Erwägung, dass auch über schwere Vergehen wie Kinderarbeit berichtet wurde;

F.

in der Erwägung, dass Journalisten, die über den Konflikt berichten, zunehmend Schikanen, Drohungen und Festnahmen ausgesetzt sind;

G.

in der Erwägung, dass der von Angola geförderte Luanda-Prozess darauf abzielt, zwischen der Demokratischen Republik Kongo und Ruanda in Bezug auf den Konflikt im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu vermitteln; in der Erwägung, dass die Ostafrikanische Gemeinschaft (EAC), der die Demokratische Republik Kongo im März 2022 beigetreten ist, einen zweigleisigen Prozess eingeleitet hat, der darauf abzielt, der Instabilität im Osten des Kongo ein Ende zu setzen und politische Gespräche mit Rebellengruppen, die ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht haben, die Kämpfe einzustellen und ihre Waffen abzugeben, sowie die Entsendung eines ostafrikanischen Militärkontingents umfasst;

1.

ist zutiefst besorgt über die Eskalation der Gewalt und die alarmierende und sich verschlechternde humanitäre Lage in der Demokratischen Republik Kongo, die insbesondere durch die bewaffneten Konflikte in den östlichen Provinzen verursacht wurde; bedauert die Todesfälle und äußert sein Mitgefühl mit dem Volk der Demokratischen Republik Kongo; bedauert, dass aufgrund des Konflikts schätzungsweise 27 Millionen Kongolesen auf humanitäre Hilfe angewiesen sind und dass die Zahl der Binnenvertriebenen in der Demokratischen Republik Kongo steigt, wobei Schätzungen zufolge bislang bis zu sechs Millionen Menschen vertrieben wurden, darunter 515 000 Flüchtlinge;

2.

fordert die EU und andere internationale Partner auf, der Region humanitäre Hilfe zu leisten; besteht darauf, dass die von der EU finanzierte humanitäre Hilfe darauf ausgerichtet sein sollte, schutzbedürftigen Menschen wie Überlebenden sexueller Gewalt zu helfen und die sozialen Faktoren für die Gesundheit zu verbessern; fordert die EU auf, ihre Mittel für Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe für die Demokratische Republik Kongo im Programmplanungszeitraum 2021-2027 weiter aufzustocken; fordert alle Seiten nachdrücklich auf, allen Bedürftigen den Zugang zu humanitärer Hilfe zu ermöglichen und zu erleichtern und die freiwillige und sichere Rückkehr von Vertriebenen zu ermöglichen;

3.

verurteilt die anhaltende brutale Aggression seitens bewaffneter Gruppen aufs Schärfste; fordert die bewaffnete Gruppe M23 auf, sich von ihren Positionen zurückzuziehen und die Waffen niederzulegen, und fordert, dass alle bewaffneten Gruppen in der Region wieder am interkongolesischen Dialog (Nairobi-Prozess) teilnehmen, um die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung in die Gemeinschaft vorzubereiten; fordert alle staatlichen Akteure in der Region auf, jegliche Zusammenarbeit mit der M23 und anderen bewaffneten Gruppen in der Region einzustellen; fordert alle betroffenen Regierungen nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass eine politische Lösung keine Amnestie für diejenigen umfasst, die für schwere internationale Verbrechen verantwortlich sind, und dass nicht gestattet wird, dass die Befehlshaber der M23, die für Übergriffe verantwortlich sind, in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo aufgenommen werden;

4.

fordert Ruanda nachdrücklich auf, die Rebellen der M23 nicht zu unterstützen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der globalen Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo Menschenrechtsverletzungen begangen haben; fordert, dass die Sanktionen gegen hochrangige Befehlshaber der M23 aufrechterhalten und auf diejenigen ausgeweitet werden, die neuerdings für schwere Übergriffe verantwortlich gemacht wurden, sowie gegen hochrangige Beamte aus der gesamten Region, die an den Übergriffen der bewaffneten Gruppe beteiligt waren;

5.

ist zutiefst besorgt über das gesamte Spektrum von Bedrohungen, Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen, denen Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten ausgesetzt sind, und erkennt an, dass Frauen und Mädchen besonders gefährdet sind, da sie häufig gezielt ins Visier genommen werden und in Konflikt- und Postkonfliktsituationen stärker von Gewalt bedroht sind, wodurch ihre Beteiligung an Friedensprozessen verhindert wird; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zur Beseitigung der Geißel sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt in bewaffneten Konflikten im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu beschleunigen, die Opfer zu schützen, der Straflosigkeit für die Täter ein Ende zu setzen und den Zugang zur Justiz, zur Wiedergutmachung und zur Entschädigung für die Überlebenden zu gewährleisten;

6.

fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, konkrete Schritte zur Beendigung der anhaltenden Gewalt zu unternehmen, insbesondere durch die Förderung des Dialogs und gewaltfreier Lösungen sowie durch die Unterstützung des regionalen Vermittlungsprozesses (Luanda-Prozess), der vom angolanischen Präsidenten João Lourenço initiiert wurde; betont, dass alle Vertragsstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC), der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen die im Rahmen der Versammlung der ostafrikanischen Staatschefs und des Luanda-Prozesses vereinbarten Grundsätze einhalten müssen; betont nachdrücklich die Notwendigkeit einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit in der afrikanischen Region der Großen Seen;

7.

fordert die Einrichtung eines förmlichen Überprüfungsmechanismus als Teil der umfassenderen Bemühungen um eine Reform des Sicherheitssektors, um Personen zu ermitteln, die entlassen werden sollten, und sicherzustellen, dass die Sicherheitskräfte im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und den Normen des humanitären Rechts handeln;

8.

fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die anstehende EU-Strategie für die afrikanische Region der Großen Seen den zahlreichen und schwerwiegenden Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte und der humanitären Hilfe sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene, insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo, angemessen Rechnung trägt;

9.

fordert die Nachbarländer der Demokratischen Republik Kongo auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Schmuggels von Mineralien aus Konfliktgebieten über ihre Länder und des illegalen Handels mit natürlichen Ressourcen, der den Konflikt anheizt, zu verstärken; betont, wie wichtig es ist, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Finanzierung bewaffneter Gruppen, die am illegalen Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Gold und Erzeugnissen aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, beteiligt sind, zu unterbinden; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen und die Effizienz der Verordnung (EU) 2017/821 bei ihrer Überprüfung der Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Verordnung zu bewerten;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Afrikanischen Union, dem AKP-EU-Ministerrat, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Regierung und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo sowie den Regierungen und Parlamenten anderer Länder der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu übermitteln.

(1)  ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

(2)  ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/57


P9_TA(2022)0420

Künftige europäische Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur künftigen europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung (2021/2252(INI))

(2023/C 167/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 30. Januar 2008 mit dem Titel: „Der europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“ (1),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 30. April 2014 mit dem Titel „Tool-box — A right-based approach, encompassing all human rights for EU development Cooperation“ (Toolbox — An Rechtsnormen orientierter, alle Menschenrechte einschließender Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit) (SWD(2014)0152),

unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen vom 21. Oktober 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung am 25. September 2015 in New York verabschiedet wurde, sowie die 17 Nachhaltigkeitsziele (SDG),

unter Hinweis auf die dritte Internationale Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, die vom 13. bis 16. Juli 2015 in Addis Abeba stattfand, und die Aktionsagenda von Addis Abeba,

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 30. Juni 2017 über den neuen europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik — Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe der Weisen zur europäischen Finanzarchitektur für Entwicklung mit dem Titel „Europe in the World — The future of the European Architecture for Development“ (Europa in der Welt — Die Zukunft der europäischen Architektur zur Förderung der Entwicklung) vom Oktober 2019,

unter Hinweis auf die Durchführbarkeitsstudie des Rates vom 14. April 2021 über Optionen zur Stärkung der künftigen europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2021 zur Erweiterung der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung,

unter Hinweis auf den Fahrplan der Europäischen Kommission für eine verbesserte europäische Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung und Fortschrittsbericht 2021 vom 24. März 2022 (COM(2022)0139) ,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der EIB und der EBWE vom 25. November 2021 über die im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der Europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung (EFAD) ergriffenen Maßnahmen,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs Nr. 7/2020 zum Bericht der Kommission über die Durchführung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) vom 11. September 2020,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 mit dem Titel „Eine neue Strategie EU-Afrika — eine Partnerschaft für nachhaltige und inklusive Entwicklung“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zu dem Umsetzungsbericht über die EU-Treuhandfonds und die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (4),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ (JOIN(2021)0030),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (5),

unter Hinweis auf das sechste Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Afrikanischen Union (AU) vom 17./18. Februar 2022 und die dazugehörige Abschlusserklärung mit dem Titel: „Eine gemeinsame Vision für 2030“,

gestützt auf Artikel 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Satzung der Europäischen Investitionsbank (EIB), die den Verträgen beigefügt ist und vorsieht, dass die EIB die Finanzierungsinstitution der Europäischen Union und sich im ausschließlichen Besitz aller 27 Mitgliedstaaten der EU befindet und die Aufgabe hat, zur Umsetzung der Entwicklungspolitik der EU beizutragen,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A9-0270/2022)),

A.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die bereits beträchtliche SDG-Finanzierungslücke vergrößert und einen Rückgang der Mittel um insgesamt 700 Mrd. USD und gleichzeitig einen Anstieg des Bedarfs um 1 Billion USD verursacht hat, was einen Schereneffekt zur Folge hat, sodass zu erwarten ist, dass der Betrag der jährlichen Finanzierungslücke der SDG in den Entwicklungsländern, der vor der Pandemie 2,5 Billionen USD betrug, in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie um 70 %, d. h. auf 4,2 Billionen USD (3,7 Billionen EUR), ansteigen wird (6);

B.

in der Erwägung, dass in den Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen eine jährliche Finanzierungslücke von 148 Mrd. USD im Hinblick auf die Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels Nr. 4 besteht; in der Erwägung, dass die zusätzlichen Kosten aufgrund von COVID-19-bedingten Schulschließungen diese Finanzierungslücke um bis zu einem Drittel vergrößern können;

C.

in der Erwägung, dass die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine die Situation der SDG in der Ukraine und ihren Nachbarländern drastisch verschärft hat; in der Erwägung, dass die derzeitige russische militärische Aggression gegen die Ukraine die weltweite Umsetzung der SDG beeinträchtigen wird, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Armut und Hunger, wodurch die Gefahr zunehmender ziviler Unruhen, Konflikte und irregulärer Migration steigt; in der Erwägung, dass die durch den verbrecherischen Akt von Putins Krieg verursachten destruktiven Folgen die ohnehin knappen Mittel der Entwicklungshilfe erheblich beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die langfristigen Folgen dieses Krieges noch nicht bekannt sind; in der Erwägung, dass das große Defizit bei der Finanzierung der SDG und die Folgen der COVID-19-Pandemie, die in den Entwicklungsländern verheerende Auswirkungen hatte, eine außerordentliche und nachhaltige Reaktion aller EU-Akteure und eine systemweite Überprüfung der EFAD erfordern;

D.

in der Erwägung, dass die derzeitige politische und finanzielle Führungsrolle und die Bemühungen der EU nicht ausreichen, um die Nachhaltigkeitsziele (SDG) und die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und andere akute globale Herausforderungen anzugehen, insbesondere die Verschärfung des Klimawandels, die dramatisch gestiegene Schuldenlast der Partnerländer, die Folgen von COVID-19 und gewaltsame Konflikte, und deshalb ein gemeinsames Engagement auf internationaler Ebene erforderlich ist, damit im Rahmen der Europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung auf diese entstehenden Herausforderungen reagiert werden kann;

E.

in der Erwägung, dass für die tatsächliche Verwirklichung der SDG und die Überwindung der COVID-19-Pandemie politische Kohärenz und eine enge Zusammenarbeit zwischen allen offiziellen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, ihren staatlichen Gesellschaftern, den EU-Institutionen und allen anderen bestehenden Partnern dringend erforderlich sind, damit die knappen öffentlichen Gelder so effektiv und effizient wie möglich eingesetzt werden; in der Erwägung, dass die erfolgreiche Mobilisierung von weiterem, sowohl privaten als auch öffentlichen Kapital — zusätzlich zur öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) und zu anderen bestehenden Formen von Entwicklungsfinanzierung — von wesentlicher Bedeutung ist, jedoch mit den entwicklungspolitischen Zielen in Einklang gebracht werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung von Ungleichheiten und die Armutsbekämpfung als erstes Ziel der Agenda 2030;

F.

in der Erwägung, dass es auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung des globalen Südens von größter Bedeutung ist, dass die weltweiten Energieströme in Zukunft neu geordnet werden und der afrikanische Kontinent dabei eine wichtige Rolle spielt; in der Erwägung, dass die Stärkung ihrer Rolle im Hinblick auf eine nachhaltige Energieerzeugung, -nutzung und -ausfuhr die Chance für eine zukunftsorientierte und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung bieten wird und die Lebensbedingungen für die breite Mehrheit der Bevölkerung verbessern könnte;

G.

in der Erwägung, dass die Ernährungsunsicherheit ein erhebliches Hindernis für die Verwirklichung der SDG darstellt, insbesondere in Afrika, wo zwei von zehn Menschen unterernährt sind; in der Erwägung, dass sich diese Herausforderung aufgrund des Bevölkerungswachstums nur noch verschärfen wird; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit der EU mit den Partnerländern diese Herausforderung wirksam und nachhaltig angehen muss;

H.

in der Erwägung, dass die EU-Institutionen und die 27 EU-Mitgliedstaaten zusammen der größte Geber für die Entwicklungsländer sind und für etwa 46 % der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe aller OECD-Mitglieder für die Entwicklungsländer verantwortlich sind;

I.

in der Erwägung, dass die Entwicklung eines „Team-Europa“-Ansatzes als globale Reaktion der EU auf COVID-19 dazu beitragen könnte, einen einzigen, strategischen Rahmen zur Koordinierung der externen Maßnahmen der EU in Reaktion auf die Pandemie und andere größere Herausforderungen, etwa die Folgen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, einzurichten, der durch die Partnerländer unterstützt wird; in der Erwägung, dass dieser Ansatz ein vielversprechender Prozess ist, der eine weitere Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen, den Mitgliedstaaten und den europäischen bilateralen und multilateralen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, der EIB und der EBWE ermöglicht und die kollektive Wirksamkeit und Sichtbarkeit der EU kontinuierlich erhöht;

J.

in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) mit einem Gesamtbudget von 79,5 Mrd. EUR einen historischen Wandel in der Außen- und Entwicklungspolitik der EU darstellt, der zu einer Rationalisierung und Konsolidierung der EU-Entwicklungsausgaben führt und der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den europäischen Entwicklungsakteuren neue Impulse verleiht; in der Erwägung, dass das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ den Rahmen für Auslandsinvestitionen erheblich verändert, indem es Mischfinanzierungen und Garantien im Rahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen (EAG) zusammenführt; in der Erwägung, dass der EFSD+ den geografischen Anwendungsbereich und die finanzielle Ausstattung seines Vorgängers, des EFSD, erheblich erweitert und in der Lage sein wird, über die EAG Garantien in Höhe von bis zu 53,4 Mrd. EUR zu übernehmen; in der Erwägung, dass der Grundsatz „Politik an erster Stelle“, der den Kern des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ bildet, eine Verlagerung hin zu einer auf politische Ziele ausgerichteten Zusammenarbeit darstellt und sicherstellt, dass der Einsatz von EU-Haushaltsgarantien vom Planungsprozess abgedeckt ist;

K.

in der Erwägung, dass der EFSD+, der im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ eingerichtet wurde, Finanzmittel für Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantiemaßnahmen bereitstellt, die von den förderfähigen Partnern in einem offenen und kooperativen Ansatz durchgeführt werden;

L.

in der Erwägung, dass in Artikel 36 der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ die spezifische Rolle festgelegt wird, die die EIB im Rahmen dieses Instruments hat;

M.

in der Erwägung, dass die Unternehmen und Finanzierungsinstitutionen der EU, die in der letzten Dekade in den Entwicklungsländern tätig waren, zunehmend unlauterem Wettbewerb durch globale Akteure ausgesetzt waren, deren Unternehmen außerhalb des multilateralen Entwicklungsfinanzierungssystems tätig sind, das ein internationales Regelwerk mit spezifischen Anforderungen an die öffentliche Entwicklungshilfe, öffentlich unterstützte Kredite, nachhaltige Kreditvergabe und Schuldentragfähigkeit, verbotene Ausfuhrsubventionen und internationale Standards zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption vorsieht;

N.

in der Erwägung, dass eine gut funktionierende Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) und die Mobilisierung inländischer Einnahmen integraler Bestandteil einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sind und darauf abzielen, die Wirksamkeit der Hilfe durch konkrete Initiativen wie die Unterstützung der Korruptionsbekämpfung und der Entwicklung progressiver Steuersysteme zu erhöhen und Steuervermeidung und -hinterziehung zu bekämpfen;

O.

in der Erwägung, dass der im Oktober 2019 veröffentlichte Bericht der Hochrangigen Gruppe der Weisen unter anderem die Einrichtung einer Europäischen Bank für Klima und nachhaltige Entwicklung (ECSDB) empfiehlt, eine Option, die von den Mitgliedstaaten sofort als zu kostspielig und zu langwierig für die Umsetzung innerhalb des neuen Haushaltszeitraums abgelehnt wurde; in der Erwägung, dass sich der Rat stattdessen für eine alternative Option zu den von der Hochrangigen Gruppe der Weisen vorgeschlagenen Optionen entschieden hat, die als „Status Quo+“ bezeichnet wird und bei der die bestehenden Strukturen nicht grundlegend verändert, sondern verbessert werden sollen; in der Erwägung, dass die Option „Status Quo+“ die folgenden Verbesserungen ohne zusätzliche Kosten für die Mitgliedstaaten vorsieht: Verbesserung der Präsenz der EIB vor Ort und Änderung ihres Geschäftsmodells hin zu einer stärker entwicklungsorientierten Bank, schrittweise Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der EBWE auf die afrikanischen Länder südlich der Sahara und Ausbau der Kapazitäten der Kommission, des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der EU-Delegationen;

P.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die europäischen Entwicklungsbanken und Finanzinstitutionen aufforderten, ihre Zusammenarbeit und Koordinierung sowohl untereinander als auch mit anderen multilateralen und internationalen Finanzinstitutionen zu verstärken und dabei auf den Stärken und dem Fachwissen der einzelnen Institutionen aufzubauen, um so die Effizienz, die Sichtbarkeit und die Wirkung der EFAD zu erhöhen, wobei weiter die Mobilisierung aus dem Privatsektor gefördert und das Engagement des öffentlichen Sektors weiterhin ergänzt und unterstützt werden sollte;

Grundsätze und Ziele der der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung

1.

nimmt die Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung und den Fahrplan der Kommission für eine verbesserte europäische Finanzarchitektur und Fortschrittsbericht 2021 vom 24. März 2022 (COM(2022)0139) zur Kenntnis; betont die Schlüsselrolle des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“, des EFSD+ und der Garantie für Außenmaßnahmen bei der Schaffung eines strategischen Rahmens für Mischfinanzierungen, Investitionen zur Risikominderung und Garantien und bei der Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors mit Unterstützung aus dem EU-Haushalt, insbesondere vor dem Hintergrund des zunehmenden geopolitischen und wirtschaftlichen Wettbewerbs;

2.

betont, dass im Rahmen der EFAD eine effiziente, effektive, kohärente und integrative Architektur geschaffen werden sollte, die auf dem Grundsatz „Politik an erster Stelle“ als Rückgrat der EFAD-Struktur beruht und im Einklang mit den strategischen Interessen und Werten der EU steht; besteht darauf, dass alle Durchführungspartner, die der EFAD angehören und im Rahmen des EFSD+ Zugang zu EU-Haushaltsmitteln haben, die gesamte Bandbreite der EU-Standards, -Strategien und -Verfahren in den Bereichen Soziales, Menschenrechte, Beschaffung, Transparenz, Umwelt und Rechtstaatlichkeit anwenden; fordert die Kommission auf, die Einhaltung dieser EU-Vorschriften zu bewerten, zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten; hebt hervor, dass die EFAD gemäß dem Grundsatz „Politik an erster Stelle“ von den Grundsätzen und Zielen geleitet werden sollte, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und der Aktionsagenda von Addis Abeba festgelegt wurden, und zur Verwirklichung der SDG beitragen sollte; betont, dass die Projekte, an denen EFAD-Akteure beteiligt sind, einer Prüfung der klima-, umwelt- und sozialpolitischen Nachhaltigkeit unterzogen werden, um mögliche nachteilige Auswirkungen zu minimieren und den Nutzen für das Klima, die Umwelt und den sozialen Bereich im Einklang mit den Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris zu maximieren; besteht nachdrücklich darauf, dass die Maßnahmen im Rahmen der neuen EFAD zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen; besteht in diesem Zusammenhang ferner darauf, dass mit Maßnahmen, an denen EFAD-Akteure beteiligt sind, keine Sektoren finanziert werden, die die Klimakrise verstärken, sondern stattdessen zum Übergang zu einer nachhaltigen Energieerzeugung beitragen; weist darauf hin, dass das politische Engagement der EU in ihrem mehrjährigen Finanzrahmen verankert und in ihrer europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung voll zum Tragen kommen sollte;

3.

besteht mit Nachdruck darauf, dass die strategischen Partnerschaften zwischen der Europäischen Union und ihren globalen Entwicklungspartnern durch die EFAD gestärkt werden müssen; bekräftigt, dass diese Partnerschaften immer auf gegenseitigem Respekt, Würde und geteilten Interessen und Werten, insbesondere den Menschenrechten, der Gleichstellung der Geschlechter, der Verantwortung für Umwelt, Soziales und Klima, der Gesundheit und der Sicherheit, gegründet sein sollten, um Ungleichheiten und Armut zu reduzieren; weist erneut darauf hin, dass diese Partnerschaften stets im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und in dem Bestreben, die Nachhaltigkeitsziele zu verwirklichen, aufgebaut werden sollten; weist in diesem Zusammenhang auf den mehrdimensionalen Einfluss und die Unterstützung des Putin-Regimes durch den afrikanischen Kontinent hin und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich an diese afrikanischen Partnerländer zu wenden und verlässliche Partnerschaften aufzubauen; fordert die Kommission auf, Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Organisationen, einschließlich lokaler Organisationen, in den Aufbau und die Umsetzung dieser Partnerschaften einzubeziehen; betont, dass eine Voraussetzung für die im Rahmen der EFAD finanzierten Partnerschaftsprojekte darin besteht, die Entwicklung und finanzielle Zusätzlichkeit sowie die Eigenverantwortung der Länder und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit sicherzustellen; spricht sich dafür aus, dass die EU-Politik und -Initiativen die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungspolitik unterstützen und die EU-Maßnahmen die Initiativen der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen; betont, dass die Beseitigung der Armut (SDG 1), die Förderung von Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3), die Sicherstellung des Zugangs zu hochwertiger Bildung für alle (SDG 4), der Abbau von Ungleichheiten (SDG 10) und die Förderung von Klimaschutzmaßnahmen (SDG 13) — mit besonderem Schwerpunkt auf den am stärksten ausgegrenzten Gruppen und dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen — in der heutigen Welt besonders akute Herausforderungen sind; besteht ferner darauf, dass mehr Maßnahmen ergriffen werden sollten, um den Investitionsbedarf für eine nachhaltige Meeresindustrie zu decken, da das SDG 14 „Leben unter Wasser“ eines der am stärksten unterfinanzierten SDG ist;

4.

betont die wechselseitige Verbindung zwischen humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Frieden; betont den Stellenwert der Entwicklung bei der Verhinderung von Konflikten, indem sie dauerhafte Auswege aus Konflikten und eine Unterstützung des Krisenmanagements sicherstellt; betont, dass die Weiterentwicklung eines maßgeschneiderten Dreifachzusammenhangs, der auf eine auf die Menschen ausgerichtete, strukturelle und nachhaltige langfristige Erholung ausgerichtet ist, bei der Bewältigung der Komplexität langwieriger und vorhersehbarer Krisen und Gewaltsituationen von besonderer Bedeutung ist; weist darauf hin, dass ohne Frieden und Sicherheit Entwicklung und die Beseitigung der Armut nicht möglich sind, während ohne Entwicklung und die Beseitigung der Armut weder dauerhafter Frieden noch Sicherheit für Menschen und Staaten hergestellt werden kann; stellt ferner fest, dass mangelnde Sicherheit die bereits bestehenden Schwachstellen in den Entwicklungsländern noch verschärfen und die Finanzierungslücke für die Verwirklichung der SDG vergrößern; nimmt zur Kenntnis, dass Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und widerstandsfähige Institutionen für Investitionen und nachhaltige Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind; nimmt die Tätigkeiten lokaler Interessenträger, einschließlich lokaler Regierungsstellen, zivilgesellschaftlicher Organisationen, Sozialpartner und religiöser Organisationen im Bereich der Konfliktlösung und -bewältigung zur Kenntnis, die zu Frieden und Sicherheit beitragen; weist darauf hin, dass die öffentliche Entwicklungshilfe stets im Einklang mit den international vereinbarten Entwicklungszielen und dem Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ verwendet werden sollte;

5.

betont die wichtige Rolle eines gemeinsamen, kohärenten Ansatzes der EU, der von allen EU-Mitgliedstaaten unterstützt und hochgehalten wird, politisch versiert und auf die Besonderheiten des Partnerlandes zugeschnitten ist und wirksam dazu beitragen könnte, die Ausweitung von Sozialschutzsystemen, die im Einklang mit den einschlägigen IAO-Übereinkommen stehen, und grundlegender öffentlicher Dienstleistungen in den Entwicklungsländern zu fördern; weist darauf hin, dass ein solcher Ansatz der EU dazu beitragen würde, den Sozialschutz zu einer der Grundlagen des Sozialvertrags zu machen, und so den Weg für mehr Resilienz ebnen würde; ist der Ansicht, dass Mischfinanzierung eine Option des Instrumentariums für die Entwicklungsfinanzierung ist, die öffentliche Investitionen angesichts von Haushaltszwängen ergänzen könnte; fordert, dass Mischfinanzierungsmaßnahmen auf Bereiche beschränkt werden, in denen sie einen Mehrwert für die lokale Wirtschaft schaffen können, und fordert in diesem Zusammenhang eine sorgfältige Bewertung, insbesondere im Hinblick auf die am wenigsten entwickelten Länder, um die Schuldenlast zu begrenzen, grundlegende öffentliche Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Sozialschutz zu sichern und bestehende Ungleichheiten nicht zu vergrößern;

6.

betont, dass Konsistenz bei allen Politikbereichen, Strategien, Initiativen und Finanzierungsinstrumenten der EU, insbesondere dem neuen Instrument „NDICI/Europa in der Welt, der Team-Europa-Initiative und der neuen Global-Gateway-Strategie, sowie eine enge Abstimmung mit der PKE-Strategie der EU und der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung von wesentlicher Bedeutung dafür sind, die globale Antwort der EU in Bezug auf nachhaltiges Wachstum, Entwicklung und Frieden zu verstärken; ist der Ansicht, dass die EFAD die Sichtbarkeit der EU und die Wirkung ihrer Entwicklungsfinanzierung in der Welt verbessern sollte, um sicherzustellen, dass die wahrgenommene Rolle der EU in der Welt dem Umfang ihrer Unterstützung entspricht;

7.

ist über die langjährigen strukturellen Treiber von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich beunruhigt, die durch die COVID-19-Pandemie offen zutage traten; ist der Ansicht, dass die EFAD zu Investitionen in widerstandsfähige öffentliche Gesundheitssysteme, Gesundheitsversorgung und Gesundheitsdienste sowie in die Erforschung und Entwicklung neuer Gesundheitstechnologien sowie von Impfstoffen und Behandlungen beitragen und den Schwerpunkt auf Krankheiten legen sollte, die in Entwicklungsländern immer wieder auftreten; fordert, dass die Möglichkeit geprüft wird, eine Plattform für den Austausch von Innovationen, allgemeiner und beruflicher Bildung, Wissen und Fachkenntnissen zu schaffen, mit der Multi-Stakeholder-Partnerschaften unterstützt, der Dialog zwischen öffentlichem und privatem Sektor gefördert und innovative Unternehmenslösungen zur Beschleunigung einer nachhaltigen Entwicklung ausgelotet werden; betont den Stellenwert öffentlicher und privater Investitionen und öffentlich-privater Partnerschaften und hebt hervor, dass der Mobilisierung inländischer Ressourcen in den Partnerländern und einer effizienteren Verwendung von EU-Mitteln bei der Schließung der Finanzierungslücke in Höhe von 2,5 Billionen USD, die für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 ermittelt wurde, bei gleichzeitiger Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung und Bekämpfung der Korruption große Bedeutung zukommt;

Zu bewältigende Herausforderungen

8.

hebt hervor, dass die Entwicklungsländer und die Industrieländer eine gemeinsame Verantwortung für die Verwirklichung der SDG tragen; betont, dass der finanzielle Beitrag der EU zur nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern die Partnerländer in die Lage versetzen sollte, zu ihrer eigenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beizutragen und die SDG zu erreichen; unterstreicht, dass die Eigenverantwortung der Partnerländer in diesem Zusammenhang von überragender Bedeutung ist; hebt hervor, dass die EFAD und die lang erwartete EU-Strategie zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (SDG) ein koordiniertes Paket interner und externer EU-Maßnahmen und Verpflichtungen widerspiegeln und seine Umsetzung erleichtern müssen, auch durch das Spektrum der bestehenden entwicklungspolitischen Instrumente; betont, dass die öffentliche und private Finanzierung mit den SDG und dem Übereinkommen von Paris in Einklang gebracht werden muss; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission noch keine integrierte und ganzheitliche Strategie für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele erarbeitet hat, was eine große Herausforderung für die angestrebte politische Kohärenz darstellt, da es an klaren, messbaren und zeitgebundenen EU-weiten Zielvorgaben für alle SDG als Benchmark für die Berichterstattung mangelt;

9.

ist der Ansicht, dass sich die EFAD auf das Fachwissen und die bestehenden Netzwerke all ihrer verschiedenen Akteure (d. h. der EIB, der EBWE, der europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und anderer) stützen sollte; erkennt die Fortschritte und Verbesserungen an, die seit den Schlussfolgerungen des Rates in Bezug auf die künftige europäische Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung erzielt wurden, stellt jedoch fest, dass der derzeitige Status quo immer noch durch einen Mangel an politischer Steuerung, Koordinierung sowie Zersplitterung, Überschneidungen und einen wenig hilfreichen Wettbewerb zwischen den genannten Akteuren gekennzeichnet ist; fordert weitere Anstrengungen für eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit, um das derzeitige System effizienter und kooperativer zu gestalten und eine optimale Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, bei der das einschlägige geografische, sektorale und finanzielle Fachwissen der wichtigsten Partner genutzt wird, um eine bessere Rendite für das Geld der EU-Steuerzahler und eine stärkere Entwicklungswirkung zu erzielen;

10.

stellt fest, dass der institutionelle Rahmen der EU gestärkt und verbessert und sein „Defizit bei der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ angegangen werden muss, komplizierte bürokratische Anforderungen verringert und die Flexibilität der Institutionen verstärkt werden müssen, um das Potenzial der EFAD zu maximieren und damit die Auswirkungen auf die Entwicklung zu erhöhen;

11.

fordert die Kommission auf, an einer wirksamen Steuerung der Strategie „Global Gateway“ zu arbeiten, die unter der Gesamtleitung der Präsidentin der Kommission vorangebracht werden muss, und sich in dieser Hinsicht eng mit dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat und dem Europäischen Parlament abzustimmen; betont, dass die Strategie mit der EFAD im Einklang stehen sollte und dass ein Rückgriff auf das Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ für die Finanzierung nicht angemessen ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zusätzliche Informationen über ihre Berechnung der Verschuldungsquote für Anlagegeschäfte des kürzlich angekündigten Global Gateway der EU vorzulegen;

12.

ist besorgt darüber, dass Schlüsselmerkmale des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung in den Regulierungsinitiativen der EU systematisch fehlen; betont, dass mehr Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung einzuhalten, um die Ziele der Wirksamkeit der Hilfe zu verwirklichen; beharrt darauf, dass die Mechanismen zur Sicherstellung der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung in der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung (EFAD) verankert sein müssen; fordert mehr Ex-ante-Folgenabschätzungen und die Einrichtung eines Frühwarnsystems für politische Inkohärenzen bei den EU-Delegationen; empfiehlt, dass die Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung von allen einschlägigen EU-Organen und Mitgliedstaaten, auch auf höchster politischer Ebene, systematischer und effizienter genutzt und bei der Gestaltung und Umsetzung aller verschiedenen Politikbereiche der EU durchgängig berücksichtigt werden sollte, damit die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung nicht negativ beeinflusst werden; betont, dass die Mechanismen der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung auch von der EIB, der EBWE, den Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und ihren zwischengeschalteten Instituten umgesetzt werden sollten; betont, dass die Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung insbesondere in die Außenpolitik der EU einbezogen und angegangen werden muss, um die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen;

13.

würdigt die Bemühungen der Kommission um eine bessere Rechtsetzung mit dem Ziel, langfristig nachhaltige Investitionen zu schaffen, die die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen und des gesamten Planeten fördern und die Menschenrechte schützen; fordert, dass die EFAD im Einklang mit den künftigen EU-Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht und Unternehmensverantwortung festgelegt werden muss und die Einhaltung der Menschenrechtsstandards und der regulatorischen Entwicklungen durch die Unternehmen, die obligatorische Sorgfaltspflicht sowie die internationalen Verpflichtungen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte sicherstellt; betont, dass die EFAD die höchsten Standards in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht erfüllen muss; fordert die EFAD-Mitglieder auf, die Sorgfaltspflicht bei ihren Operationen zu verstärken, eine sinnvolle Konsultation der lokalen Bevölkerung während der gesamten Projektdurchführung sicherzustellen, ihre Entwicklungsexpertise und ihre zugewiesenen Kapazitäten und Personalbereiche vor Ort weiter auszubauen, die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig zu berücksichtigen und die Menschenrechte bei allen Operationen zu schützen, über solide Mechanismen zur Rechenschaftslegung gegenüber den betroffenen Gemeinschaften zu verfügen und die Mängel ihrer Beteiligung und die Rolle ihrer Vermittler bei Projekten, die sich negativ auf die lokale Bevölkerung in Entwicklungsländern auswirken, genau zu überwachen und darüber zu berichten;

14.

bekräftigt, dass alle Durchführungspartner und Finanzintermediäre, die an Projekten beteiligt sind, die mit EU-Garantien in Verbindung stehen oder aus dem EU-Haushalt finanziert werden, die EU-Standards, -Strategien, -Vorschriften und -Verfahren in den Bereichen Soziales, Umwelt, Steuern, Transparenz, Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung uneingeschränkt einhalten müssen; fordert den Europäischen Rechnungshof auf, die durch Garantien aus dem EU-Haushalt unterstützten Maßnahmen umfassend zu prüfen und regelmäßig darüber Bericht zu erstatten und dabei alle Mängel in seinen Arbeitsmethoden zu beheben, die ihn derzeit daran hindern; betont, dass eine rechtzeitige unabhängige Bewertung des EFSD+ und des Konzepts „Team Europa“ von besonderer Bedeutung ist, um ihre Wirksamkeit, Leistung und Entwicklungswirkung zu bewerten;

15.

stellt fest, dass der „Team-Europa“-Ansatz als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie entstanden ist; ist der Auffassung, dass der „Team-Europa“-Ansatz eine zentrale Rolle bei der weiteren Verbesserung der strategischen Zusammenarbeit, der globalen Koordinierung und der Kohärenz und Wirksamkeit der Entwicklungsbemühungen spielen sollte, insbesondere auf der Ebene der Partnerländer sowie auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Ebene der Regionalregierungen; fordert eine stärkere politische Ausrichtung und Fokussierung sowie stärkere Mechanismen für Kommunikation und Sichtbarkeit im Hinblick auf das Instrument EFSD+/NDICI/Europa in der Welt; beharrt ferner auf einer angemessenen Umsetzung des Kontrollmechanismus für das Europäische Parlament, um die demokratische Legitimität der Aktivitäten von Team Europa sicherzustellen;

16.

fordert die Kommission auf, eine starke politische Ausrichtung der EU auf die Entwicklungspolitik vorzugeben und die EFAD so zu koordinieren, dass die Tätigkeiten der Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen der EU im Rahmen der neuen offenen, kooperativen, transparenten und inklusiven Architektur weiter aufeinander abgestimmt werden können, um die Ziele der EU-Entwicklungspolitik zu erreichen, enge Partnerschaften mit den Regionen zu stärken und zu deren Entwicklung beizutragen;

17.

betont, dass im Rahmen des Planungsprozesses des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ die Gelegenheit geboten ist, die Verwendung der EU-Haushaltsgarantien, insbesondere des EFSD+, zu verbessern; betont, dass die künftige Finanzarchitektur es allen interessierten Akteuren der Entwicklungsfinanzierung ermöglichen sollte, sich zu beteiligen, einschließlich kleiner und mittlerer Akteure sowie Entwicklungsbanken und -akteuren außerhalb der EU; fordert in diesem Zusammenhang ein solides Umfeld mit gleichen Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf die Verwaltung des EFSD+ und den Zugang zu EU-Mitteln; betont, dass ein angemessener Risikomanagementrahmen, ein effektives Management und eine wirksame Aufsicht über die Durchführung der Entwicklungsfinanzierungsinstrumente von großer Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, ihre Ressourcen in Bezug auf das Fachwissen im Bankensektor und ihre finanziellen und technischen Kapazitäten wirksamer zu nutzen;

18.

begrüßt die Veröffentlichung des ersten Fahrplans der Kommission für eine verbesserte europäische Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung und des Fortschrittsberichts 2021; weist darauf hin, dass das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ vorsieht, dass die Kommission dem Rat und dem Parlament die Zusammensetzung, das Mandat und die Geschäftsordnung der technischen Bewertungsgruppe offenlegt und die Unparteilichkeit und die Abwesenheit von Interessenkonflikten ihrer Mitglieder sicherstellt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz und Unparteilichkeit der hochrangigen Expertengruppe sicherzustellen, die der Kommission Empfehlungen zur weiteren Beschleunigung des Flusses privaten Kapitals in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen geben wird;

19.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass durch die EFAD das Ziel verfolgt wird, das multilaterale System zur Entwicklungsfinanzierung wiederherzustellen, um den nicht nachhaltigen Kreditvergabepraktiken einiger Länder ein Ende zu setzen, die außerhalb dieses multilateralen Systems agieren, die nicht nur gleiche Wettbewerbsbedingungen für die EU und andere konforme Länder bedrohen, sondern auch die bereits hohe Auslandsverschuldung vieler Entwicklungsländer, die durch die COVID-19-Pandemie noch anfälliger geworden sind, drastisch erhöhen; betont vor diesem Hintergrund, dass die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine die Schuldenlast in vielen Entwicklungsländern weiter verschärft; hebt hervor, dass die am wenigsten entwickelten Länder nicht in der Lage sind, die Entwicklungsziele ohne finanzielle Unterstützung umzusetzen, und fordert daher nachdrücklich Schuldenerleichterungsmaßnahmen im Einklang mit den Verpflichtungen zur Nachhaltigkeit;

20.

ist der Ansicht, dass die EU-Taxonomie zur Neuausrichtung der Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen beitragen und darin die Nachhaltigkeit als Kriterium für das Risikomanagement aufgenommen werden sollte; fordert die Kommission auf, die EU-Taxonomie weiterzuentwickeln und sowohl die Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten als auch private Akteure, die im Bereich der Entwicklung tätig sind, zu ermutigen, ihre Tätigkeiten, insbesondere in den Entwicklungsländern, an den Zielen für nachhaltige Entwicklung und den Zielen des Übereinkommens von Paris auszurichten;

Europäische und nationale Finanzinstitute

21.

erklärt erneut, dass die EIB — wie in Artikel 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 36 des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit/Europa in der Welt festgelegt — eine besondere Rolle innerhalb Europas und global innehat; hebt hervor, dass der EIB bei der Bereitstellung von EU-Investitionen und der Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Umsetzung der Global-Gateway-Strategie besondere Bedeutung zukommt;

22.

stellt fest, dass die EIB im europäischen Grünen Deal und in der nachhaltigen blauen Wirtschaft durch ihren wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Reaktion der EU auf die COVID-19-Pandemie eine Vorreiterrolle eingenommen hat; fordert die EU auf, das Potenzial, über das die EIB als Instrument zur Mobilisierung der strategischen Autonomie der EU und zur Förderung ihrer außenpolitischen Interessen und Prioritäten in seinen Beziehungen zu Nicht-EU-Ländern verfügt, weiter auszubauen; fordert die EIB auf, ihre Politik, ihre Verfahren und ihre Transparenz zu verbessern, insbesondere durch die Umsetzung der von der Europäischen Bürgerbeauftragten formulierten Empfehlungen, mehrere Transparenzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit die potenziellen Umweltauswirkungen der von ihr finanzierten Projekte leichter erkennen kann, wie in den Fällen 1065/2020/PB, 1251/2020/PB und 1252/2020/PB dargelegt;

23.

begrüßt die Einrichtung von EIB Global, die laut EIB eine speziell der Entwicklungspolitik gewidmete Direktion innerhalb der EIB-Gruppe ist, die ihren Betrieb am 1. Januar 2022 aufgenommen hat; fordert die EIB auf, ihre Präsenz in diesem Bereich zu verstärken und dabei mögliche Synergien mit dem EAD, den EU-Delegationen, der EBWE und anderen europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen zu nutzen; weist darauf hin, dass der Mangel an Informationen über die Finanzierung der EIB Global ihr Mandat von Anfang an gefährdet, auch im Hinblick auf die Verpflichtungen dieser neuen Einrichtung in Bezug auf die Entwicklungsziele; fordert daher ein konkretes und starkes Entwicklungsmandat für die neue EIB Global; fordert, dass diese neue Struktur und ihr Beirat, ihre Ziele und Haushaltsbestimmungen, die organisatorische Funktionsweise und die spezifischen Ziele der Direktion sowie ihre Mechanismen zur Koordinierung mit anderen Einrichtungen der Finanzentwicklung vollständig transparent sind, unter anderem durch die proaktive Veröffentlichung von Dokumenten, die Sicherstellung einer sinnvollen Vertretung der Empfängerländer, einen regelmäßigen Austausch mit dem Europäischen Parlament und einen offenen Dialog mit den Interessenträgern, insbesondere Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Akteuren;

24.

legt der EIB nahe, sich — zusammen mit den EU-Delegationen und durch die Kofinanzierung mit Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen — auf Landesebene weiterhin aktiv an der Planung, Überwachung und Bewertung von Entwicklungsprojekten zu beteiligen; fordert eine stärkere Koordinierung zwischen der Kommission und dem EAD und den EU-Delegationen, um Diskussionen und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren vor Ort zu erleichtern, um Projekte zu ermitteln, die die Ziele der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit am besten erfüllen;

25.

fordert die EIB und die EBWE auf, ihre Komplementarität und ihre Geschäftsmodelle durch Initiativen für ein stärkeres gegenseitiges Vertrauen weiter zu stärken, da der Bedarf größer ist als ihre gemeinsamen Mittel; fordert die EIB und die EBWE auf, ihre Arbeit an verschiedenen Zielpfaden zu koordinieren und ihre Arbeitsteilung zu klären, um jede Bank dabei zu unterstützen, sich auf ihre jeweiligen Kernkompetenzen zu konzentrieren und so Doppelarbeit und Unterbietung zu vermeiden; stellt fest, dass die Arbeitsmethoden und Instrumente der EIB und der EBWE an den Investitionsbedarf in Afrika angepasst werden müssen, insbesondere um Großinvestitionen zu erleichtern und gleichzeitig die Unterstützung der EU für kleinere lokale Projekte aufrechtzuerhalten; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass europäische Investitionen von einer sichtbaren Präsenz der EU und einem kontinuierlichen politischen Dialog begleitet werden; stellt fest, dass die EFAD die Vorteile der unterschiedlichen strukturellen Hintergründe und Arbeitsmethoden der bestehenden europäischen Entwicklungsbanken und Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen maximieren muss, um die Effizienz des EU-Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung zu erhöhen; fordert, dass die EIB, die EBWE und andere europäische Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen sicherstellen und Nachweise in Form von Ex-ante-Folgenabschätzungen vorlegen, dass jedes Projekt und insbesondere Mischfinanzierungsprojekte zu den Entwicklungszielen der EU beitragen, auch in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder, und die internationalen Menschenrechtsnormen erfüllen; fordert die Kommission, die EIB, die EBWE und die europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen auf, dafür zu sorgen, dass ihre Berater und technischen Hilfsteams für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der inklusiven Entwicklung gerüstet sind;

26.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die EIB, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die anderen europäischen Entwicklungsbanken und Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, einschließlich kleinerer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ und seiner Ziele sowie bei der weltweiten Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030, und die Ressourcen und Finanzierungen zu bündeln und die Koordinierung und Kommunikation im Rahmen gemeinsamer Projekte zu verbessern, indem sie sich auf ihr jeweiliges Finanzwissen stützen; fordert die Kommission auf, eine stärkere Rolle bei der Bereitstellung technischer Hilfe für Projekte und bei der Unterstützung der Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und anderer Entwicklungsakteure bei der Koordinierung zu spielen; fordert einen integrativen Ansatz für die kleineren Entwicklungsfinanzierungsinstitute der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung;

27.

betont, dass es wichtig ist, Synergien effizienter zu nutzen und die Finanzierungsinitiativen der EBWE, der EIB und anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die auf europäische Nachbarländer ausgerichtet sind, besser zu harmonisieren und dabei Bewerberländer besonders in den Blick zu nehmen; weist vor dem Hintergrund des anhaltenden Kriegs in der Ukraine nochmals darauf hin, dass die europäische Finanzierung in den Nachbarschafts- und Bewerberländern ein unabdingbarer Bestandteil der Reformen ist, die für die Erfüllung der Beitrittskriterien notwendig sind und auch im Einklang mit den außenpolitischen Interessen der EU stehen;

28.

fordert die EIB auf, enger mit der Afrikanischen Entwicklungsbank zusammenzuarbeiten und die Vorteile der Einrichtung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft im Anschluss an die Umsetzung des laufenden Aktionsplans für die Partnerschaft zwischen der EIB und der Afrikanischen Entwicklungsbank zu bewerten; fordert die EIB auf, dem Parlament über die nächsten Schritte Bericht zu erstatten; betont, dass langfristige Investitionen finanziert werden müssen, mit denen eine nachhaltige Entwicklung gefördert wird, und dass auf der bisherigen Zusammenarbeit aufgebaut werden muss, um weitere nachhaltige Entwicklungsmöglichkeiten für den afrikanischen Kontinent zu entwickeln; fordert die Einrichtung von Projekt- und Beratungszentren, die von der EIB und der Afrikanischen Entwicklungsbank gemeinsam betrieben werden, um wirksame Anlaufstellen für die Beratung und Projektanbahnung für lokale Akteure zu schaffen und dem Entwicklungsbedarf vor Ort besser gerecht zu werden sowie die lokale Eigenverantwortung für gemeinsame Entwicklungsprojekte zu stärken; fordert in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Entwicklung des lokalen Privatsektors in Afrika, insbesondere durch die Bereitstellung von mehr Mitteln für afrikanische Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen;

29.

betont in diesem Zusammenhang, dass im Allgemeinen lokale Eigenverantwortung und ein kooperativer und inklusiver Ansatz notwendig sind, die mit einem starken Rahmen für systematische lokale Konsultationen der Interessenträger und Begünstigten einhergehen sollten, um eine dauerhafte Auswirkung auf die Entwicklung zu erzielen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie der Rahmen für systematische lokale Konsultationen der Interessenträger und Empfänger weiter verbessert werden könnte;

30.

fordert die Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen der Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Eingliederung weiter auszubauen und so den Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln für die Bedürftigsten, einschließlich Frauen, zu fördern, da dies zu ihrer wirtschaftlichen Selbstbestimmung beiträgt; fordert in diesem Zusammenhang, dass die europäische Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung einen Beitrag zur vollständigen Umsetzung des dritten Aktionsplans der EU für die Gleichstellung der Geschlechter leistet; weist auf das Ziel hin, dass mindestens 85 % der Maßnahmen die Gleichstellung der Geschlechter zu einem wesentlichen bzw. bedeutenden Ziel haben und mindestens 5 % davon die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Rechte und die Teilhabe von Frauen und Mädchen als Hauptziel verfolgen sollten; fordert, dass bei allen Maßnahmen der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben und eine Ex-ante- sowie eine Ex-post-Bewertung der geschlechterspezifischen Auswirkungen durchgeführt werden müssen;

31.

legt es allen Entwicklungsbanken und -institutionen nahe, nachhaltige Verpflichtungen einzugehen und mutige Investitionen zu tätigen, die mit den entwicklungspolitischen Zielen in Einklang stehen, insbesondere mit der Verringerung von Ungleichheiten und der Beseitigung der Armut, und nicht mit Investitionsrendite; erkennt daher an, dass die Förderung risikoreicherer Investitionen in schwierigeren Entwicklungsumgebungen wie fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern und nicht so gut abgedeckten Bereichen wie Klima, biologische Vielfalt, Bildung und Gesundheit besonders wichtig ist; betont gleichzeitig, dass alle damit verbundenen Risiken für den EU-Haushalt wie die gestiegene Nachfrage nach EU-Haushaltsgarantien minimiert werden müssen und die gute Bonitätsbewertung der EIB gewahrt werden muss; bestärkt die Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen darin, in ihren Investitionsprogrammen mehr Risiken über den EFSD+ einzugehen, damit auch die fragilsten Volkswirtschaften erreicht werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen größeren Beitrag zu leisten, wenn es darum geht, messbare und zusätzliche Auswirkungen auf die Entwicklung zu erzielen, ohne den lokalen Markt zu verzerren oder die lokalen wirtschaftlichen Kräfte in eine ungerechte Wettbewerbssituation zu zwingen, und bei der Entwicklung der Angebotsseite von Projekten zu helfen, indem die Projektvorbereitung unterstützt und die Koordinierung der Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen erleichtert und gleichzeitig die Integration kleinerer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen sichergestellt wird;

32.

stellt fest, dass die Entwicklungsbanken der Mitgliedstaaten für die europäische Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung wesentlich sind, und nimmt das Potenzial zur Kenntnis, über das sie im Rahmen der EFAD verfügen; ist jedoch besorgt über die Rolle der Intermediäre, die mit den Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen zusammenarbeiten, insbesondere im Hinblick auf gemeldete Menschenrechtsverletzungen; hebt die bedeutende Rolle, die die Entwicklung des lokalen Privatsektors im Afrika südlich der Sahara wahrnehmen kann, um die Partnerländer in die Lage zu versetzen, sich auf den Weg der nachhaltigen Entwicklung zu begeben;

33.

fordert die Kommission auf, jährlich über „Team-Europa“-Initiativen auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Indikatoren im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ zu berichten und die mobilisierten Mittel, die Entwicklungsplanung und die Auswirkungen, die Harmonisierung und die Anwendung der EU-Normen, die EU-Integrationsperspektive und die Beteiligung der Mitgliedstaaten zu bewerten; besteht darauf, dass diese Berichte dem Parlament übermittelt und veröffentlicht werden; betont, dass dem Parlament eine Schlüsselrolle bei der Prüfung der politischen Ziele und der erwarteten Ergebnisse der „Team-Europa“-Initiativen sowohl auf allgemeiner Ebene als auch auf Projektebene zukommt, um sicherzustellen, dass die „Team-Europa“-Initiativen neben den bestehenden Mechanismen funktionieren und die Mehrjahresrichtprogramme ergänzen, anstatt sie zu vervollständigen;

34.

bekräftigt, dass die demokratische Debatte durch institutionelle Kontrolle und Überwachung von EU-Mitteln verstärkt wird und dass durch diese Mechanismen die Glaubwürdigkeit und Transparenz der EU erhöht werden; hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Funktion des Parlaments und seine Kontrollfunktion im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ hervor; fordert verpflichtende Auflagen, durch die eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen zur Umsetzung der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung sichergestellt wird; fordert die Kommission auf, Maßnahmen angemessen und zeitnah zu ergreifen, wenn diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden; fordert den Europäischen Rechnungshof auf, regelmäßige Berichte über die Umsetzung der EFAD zu erstellen, die veröffentlicht werden und zu politischen Empfehlungen führen sollen, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung; bedauert, dass die Öffentlichkeit nicht ausreichend über die Rolle der EU bei der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften informiert wird, und spricht sich für eine bessere Kommunikation mit der Öffentlichkeit aus;

35.

fordert die Kommission und die Einrichtungen der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung auf, bei ihren Vergabeverfahren die Transparenz zu fördern; weist darauf hin, dass die EU-Unternehmen in der Lage sein sollten, unter gleichen Bedingungen mit Unternehmen mit Sitz in Drittländern zu konkurrieren;

36.

betont, dass die rechtzeitige Erlangung relevanter, einheitlicher und vergleichbarer Informationen wesentlich ist, um den Fortschritt und die tatsächlichen Ergebnisse zu messen und zu ermitteln, ob die EU-Entwicklungsfinanzierung effizient und zusätzlich zu anderer Finanzierung geleistet wurde; bedauert, dass für den EFSD+ kein vereinheitlichter Rahmen zur Berichterstattung und Messung der Ergebnisse mit vergleichbaren Indikatoren existiert; bestärkt die Kommission darin, einen solchen Rahmen zu entwickeln, um eine Harmonisierung des Ergebnismanagements zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, das Parlament über den Inhalt und die Umsetzung dieses Rahmens auf dem neuesten Stand zu halten;

37.

sieht dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Programmierung der Entwicklungshilfe, in dem beurteilt werden soll, ob die EU-Entwicklungshilfe für 2021–2027 gemäß einer gut definierten Strategie bereitgestellt wurde, erwartungsvoll entgegen; betont, dass es wichtig es ist, die Zusätzlichkeit der Mischfinanzierungen zu beurteilen, um die Wirksamkeit dieser Instrumente beim Erreichen von Entwicklungsergebnissen und auf EU-Werten basierenden politischen Zielen zu ermitteln; fordert den Europäischen Rechnungshof auf, eine solche Beurteilung vorzunehmen;

Entwicklungsfinanzierung

38.

besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten ihre Zusage einhalten, 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) für öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) bereitzustellen; ist beunruhigt darüber, dass die öffentliche Entwicklungshilfe der fortgeschrittenen Volkswirtschaften im Jahr 2020 durchschnittlich nur 0,32 % ihres BNE betrug — weniger als die Hälfte der Verpflichtung von 0,7 %, die nur von vier Mitgliedstaaten erreicht wurde; betont, dass durch die Auswirkungen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine auf die Staatsausgaben weltweit weiterer Druck auf die bereits niedrigen Hilfsbudgets ausgeübt wird; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten, die der EU nach 2002 beigetreten sind, sich verpflichtet haben, sich um die Erhöhung ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe im Verhältnis zum BNE auf 0,33 % zu bemühen; begrüßt die Anstrengungen, die diese und andere Mitgliedstaaten bisher unternommen haben, um ihre ODA-Ausgaben schrittweise zu erhöhen; fordert sie auf, diesen Weg weiter zu gehen; hebt den wichtigen Stellenwert der ODA als Katalysator für den Wandel und Hebel für die Mobilisierung weiterer Ressourcen hervor; ist der Ansicht, dass die EU bestrebt sein sollte, ihre Position als weltweit führender Akteur im Bereich der öffentlichen Entwicklungshilfe beizubehalten; weist darauf hin, dass mindestens 93 % der Ausgaben im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen müssen;

39.

betont, dass die Verpflichtung der EU, finanzielle Ressourcen für Klimamaßnahmen zu mobilisieren, von wesentlicher Bedeutung ist und dass die EIB und andere EFAD-Mitglieder eine wichtige Rolle für Fortschritte in diesem Bereich spielen; weist auf die Verpflichtung des Rates hin, die europäische Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung so zu lenken, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die Ziele für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris eingehalten werden, damit die Erderwärmung auf 1,5o C begrenzt werden kann; verweist auf das Ausgabenziel des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ von 30 % für die Verstärkung der Klimamaßnahmen und das im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegte Ziel, bis 2024 7,5 % des BIP für die biologische Vielfalt auszugeben; bedauert, dass die Kommission in ihrem Fahrplan keine konkreteren Verpflichtungen im Hinblick auf die klimapolitischen Ziele eingegangen ist, und erwartet, dass dies in einem der nächsten Programmplanungsdokumente geändert wird; fordert ein Verbot sämtlicher Maßnahmen zur Finanzierung von Wirtschaftszweigen — insbesondere der Industrie für fossile Brennstoffe –, die zur Klimakrise beitragen; stellt fest, dass die EFAD für alle Regionen und Partnerländer inklusiv sein sollte, räumt jedoch ein, dass ein erheblicher Teil der Investitionen in den westlichen Balkan und die östliche und südliche Nachbarschaft fließen wird;

40.

erkennt die Rolle von lokalen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, Genossenschaften, integrativen Geschäftsmodellen und Forschungsinstituten als Motoren für Wachstum, Beschäftigung und Innovationen vor Ort an, die zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele beitragen werden; betont, dass der Zugang zu Finanzmitteln vereinfacht, die Inklusivität gestärkt und kleinere Akteure unterstützt werden müssen, unter anderem durch die Verbesserung des Zugangs zu einschlägigen öffentlich zugänglichen Daten; hebt hervor, dass lokale KMU daher einen einfachen Zugang zu Finanzdienstleistungen im Rahmen der EFAD benötigen; stellt fest, dass die Maßnahmen der EU die Zusammenarbeit von Unternehmen und Betrieben, insbesondere von KMU, fördern muss, damit diese eine aktive Rolle bei Initiativen spielen, die zur nachhaltigen Entwicklung in Entwicklungsländern beitragen;

41.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ eine Verbindung zwischen möglichen Maßnahmen zur Verringerung des Investitionsrisikos und der finanziellen Unterstützung herzustellen, wenn es um den Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung und insbesondere die Schaffung einer angemessenen Infrastruktur und Ausbildung für Lehrkräfte geht, um die Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 4 zu erleichtern;

42.

stellt fest, dass EU-Investitionen im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaft, einschließlich agrarökologischer Verfahren, in denen es an privaten und öffentlichen Investitionen mangelt, besonders wichtig sind; betont, dass lokale Landwirte, Kleinbauern und landwirtschaftliche Familienbetriebe Zugang zu Finanzdienstleistungen und insbesondere zu Mikrofinanzierung haben müssen;

43.

stellt fest, dass der fehlende Marktzugang aufgrund von Konnektivitätsproblemen eines der größten Hindernisse für die Ernährungssicherheit in vielen Regionen Afrikas ist; ist der Ansicht, dass EU-Investitionen in diesem Bereich eine starke Wirkung haben könnten;

44.

nimmt die Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung und Globalisierung zur Kenntnis, die von den Mitgliedern des inklusiven Rahmenwerks der OECD/G20 zur Bekämpfung der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung vereinbart wurde; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der vereinbarte globale Mindestkörperschaftssteuersatz von 15 % für multinationale Unternehmen tatsächlich angewendet wird; betont, dass diese Mindeststeuer jährlich schätzungsweise 150 Mrd. USD an zusätzlichen globalen Steuereinnahmen generieren wird;

45.

fordert die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen zu fördern, um Steuerhinterziehung, illegale Finanzströme und Korruption zu bekämpfen und so eine zielgerichtete und nachhaltige Entwicklungsfinanzierung zu unterstützen, die zur Verringerung von Ungleichheiten und Armut beiträgt;

o

o o

46.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.

(2)  ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.

(3)  ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 80.

(4)  ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 88.

(5)  ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.

(6)  ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/68


P9_TA(2022)0421

Ergebnis der Modernisierung des Vertrags über die Energiecharta

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Ergebnis der Modernisierung des Vertrags über die Energiecharta (2022/2934(RSP))

(2023/C 167/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Energiecharta (ECV), der 1994 unterzeichnet wurde und 1998 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf den 2017 eingeleiteten Prozess zur Modernisierung des Vertrags über die Energiecharta und den diesbezüglichen Vorschlag der Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen, das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Paris geschlossen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“) (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zum Thema „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis“ (2) und die beigefügten Leitlinien,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (4),

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere sein Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (5), sein Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C-284/16 (Vorabentscheidungsverfahren Slowakische Republik/Achmea BV) (6), sein Gutachten 1/17 vom 30. April 2019 zum Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (7), sein Urteil vom 2. September 2021 in der Rechtssache C-741/19 (Vorabentscheidungsverfahren Republik Moldau/Komstroy LLC) (8) und sein Urteil vom 26. Oktober 2021 in der Rechtssache C-109/20 (Vorabentscheidungsverfahren Republik Polen/PL Holdings Sàrl) (9),

unter Hinweis auf das Mandat, das 2017 der Arbeitsgruppe III der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) erteilt wurde, um an einer Reform der Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren (ISDS) zu arbeiten,

unter Hinweis auf die Entscheidung Italiens, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 von dem ECV zurückzutreten,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Gesetzes zur Kündigung des ECV, das von der polnischen Regierung am 10. August 2022 angenommen und am 25. August 2022 an das polnische Parlament überwiesen wurde,

unter Hinweis auf die Ankündigungen der spanischen Regierung vom 12. Oktober 2022, der niederländischen Regierung vom 19. Oktober 2022, der französischen Regierung vom 21. Oktober 2022, der slowenischen Regierung vom 10. November 2022, der deutschen Regierung vom 11. November 2022 und der luxemburgischen Regierung vom 18. November 2022, dass sie beabsichtigen, vom ECV zurückzutreten,

unter Hinweis auf das am 5. Mai 2020 unterzeichnete Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (10),

unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen, insbesondere die Entschließungen vom 23. Juni 2022 zur Zukunft der Auslandsinvestitionspolitik der EU (11), und vom 20. Oktober 2022 zu der Klimaschutzkonferenz 2022 der Vereinten Nationen (COP 27) in Scharm el-Scheich (Ägypten) (12),

unter Hinweis darauf, dass es im Rat nicht gelungen ist, eine qualifizierte Mehrheit für die Modernisierung des Vertrags über die Energiecharta als Grundlage für den Standpunkt der Union auf der 33. Tagung der Energiechartakonferenz zu erreichen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2022 über eine Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Auslegung des Energiechartavertrags (COM(2022)0523),

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der ECV ein internationales Abkommen ist; in der Erwägung, dass der Vertrag im Dezember 1994 unterzeichnet wurde und im April 1998 in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass es 53 Unterzeichner und Vertragsparteien des ECV gibt, darunter die Europäische Union sowie Euratom und all ihre Mitgliedstaaten mit Ausnahme Italiens, das 2016 von dem Vertrag zurückgetreten ist; in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des ECV stellen;

B.

in der Erwägung, dass das ursprüngliche Ziel des ECV darin bestand, ein Forum für die politische Zusammenarbeit zwischen Ost und West in den Bereichen Energie, Investitionsschutz, Handel und Transit zu schaffen; in der Erwägung, dass die Investitionsschutzbestimmungen des Vertrags seit den 1990er-Jahren nicht aktualisiert wurden und im Vergleich zu den neuen Standards, die durch das reformierte Konzept der Union für die Investitionspolitik gesetzt wurden, veraltet sind; in der Erwägung, dass bis 2018 kein Versuch unternommen wurde, die Dringlichkeit der Minderung des Klimawandels und des schrittweisen Ausstiegs aus Investitionen in fossile Brennstoffe zu berücksichtigen;

C.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten vor dem Vertrag von Lissabon etwa 1 500 bilaterale Investitionsabkommen ratifiziert haben, die nach wie vor Investitionen in fossile Brennstoffe schützen, das alte Modell der Investor-Staat-Streitbeilegung vorsehen und veraltete Bestimmungen und Mechanismen enthalten, die mit den Werten und Rechtsgrundsätzen der Union unvereinbar sind; in der Erwägung, dass keines der neuen Investitionsabkommen, die seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon von der Union ausgehandelt wurden und auf einem modernen Ansatz beruhen, in Kraft getreten ist;

D.

in der Erwägung, dass die Abwendung schwerer Klimakrisen und der Schutz der Energieversorgungssicherheit in der Union eine Beschleunigung des schrittweisen Ausstiegs aus fossilen Brennstoffen und einen raschen Übergang zu erneuerbaren Energien erfordert;

E.

in der Erwägung, dass der europäische Grüne Deal darauf abzielt, auf die Herausforderungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung zu reagieren; in der Erwägung, dass alle politischen Maßnahmen der Union, einschließlich der Investitionspolitik, zu diesem Ziel beitragen müssen;

F.

in der Erwägung, dass der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen in seinem Bericht 2022 über den Klimaschutz, der im April 2022 veröffentlicht wurde, den ECV als erhebliches Hindernis für den Klimaschutz bezeichnet hat;

G.

in der Erwägung, dass die Energiewende eine Beschleunigung der weltweiten Investitionen in saubere Energie und Anreize für europäische Energieunternehmen erfordert, in Energie aus erneuerbaren Quellen zu investieren;

H.

in der Erwägung, dass im November 2018 angesichts der zunehmenden rechtlichen und politischen Bedenken hinsichtlich des ECV ein von der Union und ihren Mitgliedstaaten vorangetriebener Modernisierungsprozess eingeleitet wurde, wobei der Fokus auf Investitionsschutzstandards sowie auf die Beschränkung des Schutzes fossiler Brennstoffe und auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gelegt wurde; in der Erwägung, dass die Energiechartakonferenz am 27. November 2018 die Liste der Themen für die Modernisierung gebilligt hat; in der Erwägung, dass der Rat der Kommission im Juli 2019 ein Mandat zur Verhandlung über die Modernisierung des ECV erteilt hat; in der Erwägung, dass die Union im Mai 2020 einen Vorschlag zur Modernisierung des ECV vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die Union dem Sekretariat des Vertrags über die Energiecharta am 15. Februar 2021 einen zusätzlichen Vorschlag vorgelegt hat, mit dem die Frage der Definition des Begriffs Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich angegangen werden soll und der auch als Ausnahmeregelung in Bezug auf fossile Brennstoffe bekannt ist;

I.

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien am 24. Juni 2022 eine grundsätzliche Einigung über die Modernisierung des ECV erzielt haben; in der Erwägung, dass die Änderungen am Vertrag Modifikationen der Investitionsschutzstandards im Rahmen des ECV sowie einen Verweis auf das Recht der Staaten umfassen, aus Gründen des Umwelt- oder Klimaschutzes regulierend tätig zu werden;

J.

in der Erwägung, dass der Rechtstext des endgültigen Abkommens noch nicht förmlich veröffentlicht wurde, was nicht dem Maß an Transparenz bei anderen Handels- und Investitionsabkommen der Union entspricht;

K.

in der Erwägung, dass seit dem Abschluss der Verhandlungen Deutschland, Frankreich, Spanien, die Niederlande, Polen, Slowenien und Luxemburg, die zusammen mehr als 70 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, ihre Absicht bekundet haben, aus dem ECV zurückzutreten; in der Erwägung, dass Italien 2016 von dem ECV zurückgetreten ist; in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten noch die Möglichkeit prüfen, von dem ECV zurückzutreten;

L.

in der Erwägung, dass es dem Rat nicht gelungen ist, eine qualifizierte Mehrheit für die Modernisierung des ECV als Grundlage für die Annahme der Modernisierung im Rahmen der Energiechartakonferenz vom November 2022 zu erreichen; in der Erwägung, dass die Modernisierung infolgedessen von der Tagesordnung der Energiechartakonferenz gestrichen wurde;

M.

in der Erwägung, dass die Union über eine Anzahl von Stimmen verfügt, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des ECV sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nur dann ausüben dürfen, wenn die Union von ihrem Stimmrecht nicht Gebrauch macht; in der Erwägung, dass die Ratifizierung durch diejenigen Mitgliedstaaten der Union, die Vertragsparteien des ECV sind, im Einklang mit ihren nationalen Ratifizierungsvorschriften und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten erfolgen müsste;

N.

in der Erwägung, dass das Parlament der Modernisierung des ECV zustimmen müsste, bevor die Union im Einklang mit den politischen Leitlinien der Kommission mit der vorläufigen Anwendung des modernisierten Vertrags beginnen könnte; in der Erwägung, dass das Parlament dem Austritt der Union aus dem ECV zustimmen müsste;

O.

in der Erwägung, dass sich eine alarmierende Anzahl von Investitionsklagen gegen Umweltmaßnahmen richtet; in der Erwägung, dass mehrere Länder, darunter auch Mitgliedstaaten der Union, im Zusammenhang mit der Klimaschutzpolitik oder dem gerechten Übergang verklagt werden; in der Erwägung, dass der ECV das Investitionsschutzabkommen ist, zu dem es die meisten Schiedsstreitigkeiten gibt; in der Erwägung, dass derzeit über 40 EU-interne Investitionsschiedsverfahren anhängig sind; in der Erwägung, dass nach Angaben des Sekretariats der Energiecharta bis zum 1. Juni 2022 mindestens 150 Investitionsschiedsverfahren im Rahmen des ECV eingeleitet worden sind, davon ein Drittel im Zusammenhang mit Investitionen in fossile Brennstoffe und 70 % unionsinterne Investitionsschiedsverfahren auf der Grundlage des ECV;

P.

in der Erwägung, dass der ECV derzeit nicht mit den EU-Verträgen vereinbar ist, da er es den Investitionsgerichten ermöglicht, das Unionsrecht auszulegen und anzuwenden, ohne die notwendigen Garantien einzuführen, die die Regelungsautonomie der Union wahren, und da er das Funktionieren der Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union im Einklang mit dem konstitutionellen Rahmen der Union beeinträchtigt;

Q.

in der Erwägung, dass der EuGH in seinem Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C-284/16 (Vorabentscheidungsverfahren Slowakische Republik/Achmea BV) entschieden hat, dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen internationalen Abkommen gegen die EU-Verträge verstoßen und deshalb nicht mehr angewandt werden können, sobald die letzte Vertragspartei eines bilateralen EU-internen Investitionsabkommens ein Mitgliedstaat der Union geworden ist; in der Erwägung, dass der EuGH unter Anwendung derselben Grundsätze in seinem Urteil vom 2. September 2021 in der Rechtssache C-741/19 (Vorabentscheidungsverfahren Republik Moldau/Komstroy LLC) entschieden hat, dass Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c ECV so auszulegen ist, dass er nicht auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat der Union und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat der Union über eine Investition anwendbar ist, die Letzterer in dem erstgenannten Mitgliedstaat getätigt hat; in der Erwägung, dass Urteile des EuGH nach ständiger Rechtsprechung ex tunc gelten; in der Erwägung, dass Schiedsgerichte diese Urteile des EuGH bei ihren Beratungen ignoriert haben;

R.

in der Erwägung, dass die Union bei der Reform der Investitionspolitik weltweit die Führung übernommen hat; in der Erwägung, dass die Union seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Drängen und mit Unterstützung des Parlaments ein reformiertes Investitionsschutzmodell angenommen und beschlossen hat, die Investor-Staat-Streitbeilegung durch das Investitionsgerichtssystem zu ersetzen, Verhandlungen über einen multilateralen Investitionsgerichtshof aufgenommen hat, Rechtsvorschriften zur Regulierung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, angenommen hat und Rechtsvorschriften zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union erlassen hat; in der Erwägung, dass diese Entwicklungen wichtige Schritte in die richtige Richtung für eine modernisierte und nachhaltige Investitionspolitik sind; in der Erwägung, dass noch viel mehr getan werden muss, um diese Reformagenda voranzubringen;

S.

in der Erwägung, dass die Union die laufenden Verhandlungen in der Arbeitsgruppe III der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) und die Einrichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs unterstützt;

1.

stellt fest, dass der ECV als Hindernis für den Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und beim Schutz der Energiesicherheit in der Union und den Mitgliedstaaten heftig kritisiert wird; hält den derzeitigen ECV für ein überholtes Instrument, das nicht mehr dem Interesse der Europäischen Union dient, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen;

2.

begrüßt die Bemühungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, den Modernisierungsprozess des ECV voranzutreiben; würdigt, dass die Kommission bestrebt war, die Verhandlungen über den ECV nach Maßgabe des Mandats, das sie vom Rat erhalten hat, zu gestalten, damit die Union auch künftig in der Lage ist, Maßnahmen der öffentlichen Ordnung auszuarbeiten, die mit dem Übereinkommen von Paris, den Zielen des europäischen Grünen Deals und den Prioritäten des Europäischen Parlaments im Einklang stehen;

3.

stellt fest, dass der modernisierte ECV als Reaktion auf die starken Forderungen ausgehandelt wurde, die die Mitgliedstaaten der Union seit November 2018 erhoben haben; hebt hervor, dass für eine Änderung des ECV ein einstimmiger Beschluss aller Vertragsparteien erforderlich ist, die auf der ECV-Jahreskonferenz abstimmen;

4.

bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass viele Vertragsparteien, auch industrialisierte Länder mit hohem Einkommen, die Ambitionen der Union zur Modernisierung des ECV, beim Klimaschutz, bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung und bei der Unterstützung der Energiewende nicht zu teilen scheinen, obwohl sie allesamt auch Unterzeichner des Übereinkommens von Paris sind;

5.

unterstreicht, dass im endgültigen Text des modernisierten ECV zwar Elemente aus dem der Kommission erteilten Verhandlungsmandat aufscheinen, er aber inhaltlich weder mit dem Übereinkommen von Paris noch mit dem Europäischen Klimagesetz oder den Zielen des europäischen Grünen Deals und auch nicht mit den Zielen im Einklang steht, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 23. Juni 2022 zur Zukunft der internationalen Investitionspolitik der EU niedergelegt hat, darunter insbesondere das sofortige Verbot, dass jene, die in fossile Brennstoffe investieren, Vertragsparteien verklagen, die im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen Maßnahmen zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen verfolgen, die deutliche Verkürzung des Zeitrahmens für das Auslaufen des Schutzes bestehender Investitionen in fossile Brennstoffe und die Abschaffung des ISDS-Mechanismus; betont, dass es bereits seinen Standpunkt zum Ausdruck gebracht hat, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten keine neuen Investitionsschutzabkommen unterzeichnen sollten, die einen ISDS-Mechanismus umfassen; bekräftigt, dass ein multilateraler Investitionsgerichthof, sobald er eingerichtet ist, unmittelbar für alle bestehenden bilateralen und multilateralen Investitionsabkommen der an ihm beteiligten Staaten — also auch für den ECV — zuständig wäre;

6.

begrüßt die Absicht der Union und des Vereinigten Königreichs, Investitionen in fossile Brennstoffe vom Schutz im Rahmen des ECV auszunehmen; begrüßt, dass in der Union und ihren Mitgliedstaaten für die meisten neuen Investitionen in fossile Brennstoffe ab dem 15. August 2023 kein Schutz mehr gelten soll;

7.

stellt fest, dass in dem Vorschlag für einen modernisierten ECV der Schutz bestehender Investitionen in fossile Brennstoffe mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten wird; stellt fest, dass mit der Zählung der zehn Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des modernisierten ECV begonnen würde, also am 15. August 2023, wenn die Union, die Mitgliedstaaten und andere Vertragsparteien sich darauf einigen würden, das Abkommen vorläufig anzuwenden, oder andernfalls erst nach der Ratifizierung durch drei Viertel der Vertragsparteien, wodurch der Schutz für Investitionen in fossile Brennstoffe um einen Zeitraum verlängert würde, der dem in der Verfallsklausel des ECV vorgesehenen Zeitraum von 20 Jahren nahekommt; stellt fest, dass im modernisierten ECV das Jahr 2040 als Zeitpunkt festgelegt ist, bis zu dem der Schutz für alle Investitionen in fossile Brennstoffe spätestens auslaufen muss, wenn sich Vertragsparteien an der Ausnahmeregelung beteiligen; ist sehr besorgt darüber, dass dieser Zeitplan im Widerspruch zu den derzeitigen Erkenntnissen darüber steht, welche Geschwindigkeit beim Ausstieg aus fossilen Brennstoffen erforderlich ist, um die globale Erwärmung auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und dass die Klimaziele der Union durch den Zeitplan gefährdet sind; weist erneut darauf hin, dass es den Standpunkt angenommen hat, gemäß dem ECV solle es Investoren, die in fossile Brennstoffe investieren, mit sofortiger Wirkung untersagt sein, Vertragsparteien zu verklagen, die Maßnahmen zum allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris ergreifen; stellt fest, dass die Begriffsbestimmung für bestehende Investitionen Projekte in der Explorationsphase und ihre potenzielle künftige Nutzung abdeckt;

8.

bedauert, dass die meisten Vertragsparteien des modernisierten ECV beschlossen haben, den Schutz von Investitionen in fossile Brennstoffe auf unbestimmte Zeit beizubehalten;

9.

betont, dass der modernisierte ECV nur dann als Grundlage für neue Ansprüche herangezogen werden kann, wenn er vollständig in Kraft getreten ist und wenn sowohl der Heimatstaat des Investors als auch der beklagte Staat den modernisierten ECV vorläufig anwenden; bedauert zutiefst, dass durch diese Situation ein Mangel an Klarheit entsteht, da sie zu einer fragmentarischen Umsetzung und Verzögerungen führt und die Gefahr birgt, dass sich der Anwendungszeitraum des nicht reformierten ECV verlängert;

10.

begrüßt, dass in den modernisierten ECV neue Bestimmungen aufgenommen wurden, die als Richtschnur für die Auslegung des Vertrags dienen, insbesondere Bestimmungen über das Recht auf Regulierung im Interesse legitimer Ziele der öffentlichen Ordnung, die dringend notwendige wirksame Bekämpfung des Klimawandels, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen multilateraler Umwelt- und Arbeitsübereinkommen einschließlich des Übereinkommens von Paris, ihre Verpflichtung zur Förderung von Energieinvestitionen auf eine zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragenden Art und Weise und ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln; nimmt die Aufnahme eines Schlichtungsmechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung zur Kenntnis;

11.

weist erneut auf seinen Standpunkt hin, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten keine neuen Investitionsschutzabkommen unterzeichnen sollten, die den ISDS-Mechanismus umfassen; bedauert, dass im modernisierten ECV der veraltete Streitbeilegungsmechanismus beibehalten wurde, und betont, dass bedeutende Belege dafür vorliegen, dass Investitionsschiedsgerichte die Absicht der Staaten, ihre Ziele der öffentlichen Ordnung zu schützen, missachten, insbesondere wenn es um die allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen oder um den Umweltschutz geht;

12.

unterstützt die laufenden Verhandlungen in der Arbeitsgruppe III der UNCITRAL, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die Einrichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs anstreben, der zu ihrem zuständigen Entscheidungsgremium für die Beilegung internationaler Investitionsstreitigkeiten werden könnte; weist darauf hin, dass ein multilateraler Investitionsgerichthof, sobald er eingerichtet ist, unmittelbar für alle bestehenden bilateralen und multilateralen Investitionsabkommen der an ihm beteiligten Staaten — also auch für den ECV — zuständig wäre; weist darauf hin, dass das System eines multilateralen Investitionsgerichtshofs gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge für die Länder, die diesem System beitreten, Vorrang vor ISDS-Mechanismen hätte; fordert die Kommission auf, die Verhandlungen der Arbeitsgruppe III der UNICITRAL so bald wie möglich erfolgreich abzuschließen;

13.

fordert die Kommission auf, auch im Rahmen des UNICITRAL-Prozesses ausdrücklich einen Mechanismus zu unterstützen, mit dem Staaten ihre Zustimmung zu in ihren Verträgen vorgesehenen ISDS wirksam widerrufen oder ihre Verträge aufkündigen können;

14.

ist besorgt darüber, dass im modernisierten Text die 20-jährige Verfallsklausel im Fall eines Rücktritts von dem Vertrag unverändert bleibt, und bedauert, dass eine entsprechende Änderung nicht Teil des Verhandlungsmandats der Union war, wodurch den Ländern, die Vertragspartei des ECV bleiben, auch künftig die Möglichkeit genommen wird, den Vertrag ohne Weiteres zu verlassen, falls die Schiedsgerichte die Fähigkeit der Staaten zu regulatorischem Handeln weiterhin schwächen; betont, dass Vertragsparteien, die von dem ECV zurücktreten, der 20-jährigen Verfallsklausel des ECV unterworfen wären, wonach alle bestehenden Investitionen, die nicht unter ein Inter-se-Abkommen fallen, weiterhin gemäß den Bestimmungen des nicht modernisierten ECV geschützt wären; begrüßt jedoch, dass der Schutz für alle neuen Investitionen unmittelbar nach dem Rücktritt von dem ECV enden würde; stellt fest, dass die meisten neuen Investitionen in fossile Brennstoffe im Rahmen eines modernisierten ECV ab dem 15. August 2023 nicht mehr geschützt wären;

15.

bedauert, dass im modernisierten ECV die kritische Frage der Bewertungsverfahren nicht angegangen wird, mit denen die Gewährung von Entschädigungen ermöglicht wird, die die investierten Beträge weithin übersteigen; stellt fest, dass die vorgeschlagenen Änderungen an den Bestimmungen über Schadenersatzleistungen kaum Auswirkungen hätten, da die Schiedsgerichte dazu neigen, den Begriff „Verlust“ sehr weit auszulegen und auch die erwarteten künftigen Gewinne darunter zu fassen; stellt fest, dass diese Methoden aufgrund ihres sehr großen Ermessensspielraums und des Rückgriffs auf hochkomplexe und inhärent spekulative Annahmen sehr umstritten sind;

16.

begrüßt die Klarstellung des Gerichtshofs, wonach ISDS-Bestimmungen im ECV im Fall von EU-internen Streitigkeiten nicht anwendbar sind, und begrüßt, dass in den modernisierten ECV der Grundsatz aufgenommen wurde, wonach ISDS-Bestimmungen zwischen Mitgliedern derselben Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration (REIO) nicht anwendbar sind; ist jedoch besorgt darüber, dass die Schiedsgerichte nach wie vor die Möglichkeit haben, sich mit EU-internen Streitigkeiten zu befassen, und dass Fälle, die unter die Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten fallen, immer noch vor Gerichten anderer Länder vollstreckt werden können; stellt mit Besorgnis fest, dass die Schiedsgerichte durch das Achmea-Urteil nicht davon abgehalten wurden, es wiederholt zu ignorieren und sich mit EU-internen Streitigkeiten zu befassen; begrüßt den Entwurf der Kommission für ein Inter-se-Abkommen, in dem klargestellt wird, dass der ECV und seine Verfallsklausel EU-intern nicht anwendbar sind und nie anwendbar waren; fordert alle Mitgliedstaaten auf, derlei Abkommen so rasch wie möglich zu ratifizieren; fordert die Kommission auf, sich an die Partnerländer zu wenden und ein zweites Abkommen vorzuschlagen, das es rücktrittswilligen und nicht der Union angehörenden Vertragsparteien des ECV ermöglicht, die Verfallsklausel auf der Grundlage des Grundsatzes der Gegenseitigkeit aufzuheben;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass es keine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union gibt, die bereit sind, die Modernisierung des ECV zu unterstützen, was dazu geführt hat, dass die Modernisierungsbemühungen fehlgeschlagen sind; ist der Ansicht, dass weder die Union noch ihre Mitgliedstaaten Vertragspartei des derzeitigen ECV bleiben können, da er mit dem Unionsrecht und der Politik der Union unvereinbar ist;

18.

bekräftigt, dass das Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, mit der Vorbereitung eines koordinierten Rücktritts von dem ECV und der Ausarbeitung eines Abkommens zu beginnen, das die Anwendung der Verfallsklausel zwischen den Vertragsparteien ausschließt, die zu diesem Schritt bereit sind; weist erneut darauf hin, dass die Union den modernisierten ECV nur mit der endgültigen Zustimmung des Parlaments ratifizieren kann und dass das Parlament seine früheren Standpunkte und die Mängel bei der Modernisierung in Betracht ziehen wird, wenn es diesbezüglich um Zustimmung ersucht wird; vertritt den Standpunkt, dass es den koordinierten Rücktritt der Union von dem ECV unterstützt, wenn es diesbezüglich um Zustimmung ersucht wird;

19.

begrüßt, dass die Regierungen Polens, Spaniens, der Niederlande, Frankreichs, Sloweniens, Deutschlands und Luxemburgs ihre Absicht bekannt gegeben haben, von dem ECV zurückzutreten, und stellt fest, dass der einschlägige Beschluss in den meisten Fällen auf der Grundlage des Ergebnisses des Modernisierungsprozesses gefasst wurde;

20.

betont, dass koordiniert gehandelt werden muss, um in den Verhandlungen über den Rücktritt von dem ECV stärker aufzutreten, die negativen Auswirkungen der Verfallsklausel zu begrenzen und EU-interne Streitigkeiten wirksam zu verhindern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, umgehend das Verfahren für einen koordinierten Rücktritt der Union von dem ECV einzuleiten, und fordert den Rat auf, diesen Vorschlag zu unterstützen; hält diesen Schritt für die beste Option für die Union, um Rechtssicherheit herbeizuführen und zu verhindern, dass die Ambitionen der Union in den Bereichen Klimaschutz und Energiesicherheit weiter durch den ECV gefährdet werden;

21.

betont, dass die Kommission trotz seiner mehrmals erhobenen Forderungen seit Beginn der Modernisierungsverhandlungen weder an dem koordinierten Rücktritt von dem ECV — als Alternative für den Fall unbefriedigender Ergebnisse oder des Scheiterns des Modernisierungsprozesses — gearbeitet noch diesbezügliche Informationen weitergegeben hat;

22.

weist auf die mangelnde Kohärenz zwischen den Standpunkten einiger Mitgliedstaaten zum ECV und ihren bilateralen Investitionsabkommen hin, mit denen nach wie vor Investitionen in fossile Brennstoffe geschützt werden und die veraltete Bestimmungen enthalten, die den Zielen und Werten der Union zuwiderlaufen;

23.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sekretariat des Vertrags über die Energiecharta und den Regierungen der Mitgliedsländer des Vertrags über die Energiecharta zu übermitteln.

(1)  ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 4.10.2021, S. 9.

(3)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(4)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210.

(5)  Gutachten vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376.

(6)  Urteil vom 6. März 2018, Republik Slowakei/Achmea BV, C-284/16, EU:C:2018:158.

(7)  Gutachten vom 30. April 2019, EU:C:2019:341.

(8)  Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau/Komstroy LLC, C-741/19, EU:C:2021:655.

(9)  Urteil vom 26. Oktober 2021, Republik Polen/PL Holdings Sàrl, C-109/20, EU:C:2021:875.

(10)  ABl. L 169 vom 29.5.2020, S. 1.

(11)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0268.

(12)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0373.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/74


P9_TA(2022)0422

Bewertung der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeitsbedingungen durch Ungarn im Rahmen der Konditionalitätsverordnung sowie des Stands des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Bewertung der Einhaltung der in der Konditionalitätsverordnung niedergelegten Rechtsstaatlichkeitsbedingungen durch Ungarn und zum Stand des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans (2022/2935(RSP))

(2023/C 167/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen und des Europarates,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (1) (Konditionalitätsverordnung),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (3),

unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 3. Juni 2021 in der Rechtssache C-650/18 über die Abweisung der Klage Ungarns gegen die Entschließung des Parlaments vom 12. September 2018, mit der das Verfahren eingeleitet wurde, um festzustellen, ob eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, durch einen Mitgliedstaat besteht (4),

unter Hinweis auf die Ungarn betreffenden Länderkapitel in den jährlichen Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit, insbesondere in den Berichten von 2021 und 2022,

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließungen vom 15. September 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn (5), vom 9. Juni 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und zur möglichen Billigung des polnischen nationalen Aufbauplans (ARF) (6), vom 5. Mai 2022 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (7), vom 10. März 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und den Konsequenzen des Urteils des EuGH (8), vom 8. Juli 2021 zu Verstößen gegen das EU-Recht und die Rechte von LGBTIQ-Bürgern in Ungarn infolge der im ungarischen Parlament angenommenen Gesetzesänderungen (9) und vom 10. Juni 2021 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und Anwendung der Konditionalitätsverordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (10),

unter Hinweis auf die schriftliche Mitteilung, die am 27. April 2022 von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Konditionalitätsverordnung an die ungarische Regierung übermittelt wurde,

unter Hinweis auf die Abhilfemaßnahmen, über die die ungarische Regierung die Kommission mit Schreiben vom 22. August 2022 in Kenntnis gesetzt hat,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 18. September 2022 für einen Durchführungsbeschluss des Rates über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn (COM(2022)0485),

unter Hinweis darauf, dass Ungarn im Jahr 2022 im Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project auf Platz 73 von 140 Ländern liegt und in der Ländergruppe EU, Europäische Freihandelsassoziation und Nordamerika am schlechtesten abschneidet,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet, die in Artikel 2 EUV festgelegt sind, in der Charta zum Ausdruck kommen und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind; in der Erwägung, dass diese Werte, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und zu denen sich alle Mitgliedstaaten aus freien Stücken bekannt haben, die Grundlage der Rechte darstellen, die allen in der Union lebenden Personen zustehen;

B.

in der Erwägung, dass die in der Konditionalitätsverordnung vorgesehenen Maßnahmen von der Kommission umgesetzt werden können, wenn Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die wirtschaftliche Haushaltsführung der Union unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission am 18. September 2022 Maßnahmen zum Schutz des Haushalts gemäß der Konditionalitätsverordnung in die Wege geleitet hat, und zwar mithilfe eines Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Gewährleistung des Schutzes der finanziellen Interessen der EU vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn, der Folgendes vorsieht: die Aussetzung von 65 % der Mittelbindungen für drei Programme im Rahmen der Kohäsionspolitik bzw. die Aussetzung der Genehmigung der betreffenden drei Programme sowie — in Bezug auf Programme mit direkter und indirekter Mittelverwaltung — ein Verbot, neue rechtliche Verpflichtungen mit Trusts von öffentlichem Interesse und von diesen unterhaltenen Einrichtungen einzugehen;

D.

in der Erwägung, dass die von der ungarischen Regierung ergriffenen Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union nicht mehr beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, und dass sie nicht ausreichen, um die begrenzte Anzahl von Mängeln zu beheben, die von der Kommission ausgewählt wurden und im Entwurf des Durchführungsbeschlusses des Rates behandelt werden, sowie in der Erwägung, dass selbst die vollständige Umsetzung dieser Maßnahmen wahrscheinlich nicht geeignet wäre, den Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU in Ungarn beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, abzuhelfen; in der Erwägung, dass diese Abhilfemaßnahmen nicht geeignet wären, andere Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn, die über den Anwendungsbereich der Verordnung hinausgehen, zu beheben;

E.

in der Erwägung, dass Ungarn entschieden hat, sich nicht an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu beteiligen;

1.

begrüßt die Entscheidung, im Falle Ungarns den in der Konditionalitätsverordnung vorgesehenen Mechanismus in Gang zu setzen, auch wenn diese Entscheidung sehr spät getroffen wurde und nicht weit genug geht;

2.

vertritt die Auffassung, dass die 17 von der Kommission und der ungarischen Regierung ausgehandelten Maßnahmen nicht ausreichen, um dem bestehenden systemischen Risiko für die finanziellen Interessen der EU entgegenzuwirken;

3.

fordert die Kommission auf, in ihrer Bewertung auf das anhaltende Risiko hinzuweisen und an der Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen festzuhalten, damit der Vorschlag der Kommission vom 18. September 2022 für einen Durchführungsbeschluss des Rates über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn vom Rat mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden kann;

4.

fordert den Rat auf, die von der Kommission am 18. September 2022 vorgeschlagenen Maßnahmen auf der Grundlage der Konditionalitätsverordnung anzunehmen und die angenommenen Maßnahmen erst dann aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Annahme nachweislich nicht mehr erfüllt sind, d. h. wenn sich die von der ungarischen Regierung ergriffenen Abhilfemaßnahmen nachhaltig in der Praxis niedergeschlagen haben und insbesondere keine Rückschritte bei bereits angenommenen Maßnahmen festgestellt wurden; betont, dass die Union im Fall einer künftigen Aufhebung dieser Maßnahmen Finanzkorrekturen vornehmen sollte;

5.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Konditionalitätsverordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf andere Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit zu ergreifen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Justiz und sonstigen Aspekten, die in dem Schreiben der Kommission an Ungarn vom 19. November 2021 aufgeführt werden;

6.

bedauert, dass die ungarische Regierung das Einstimmigkeitserfordernis in der EU immer wieder missbraucht, um wichtige Entscheidungen zu blockieren und die Kommission und den Rat zu drängen, EU-Mittel freizugeben, was zu Verzögerungen bei der Verabschiedung des Hilfspakets für die Ukraine in Höhe von 18 Mrd. EUR sowie bei der Umsetzung des weltweiten Mindeststeuersatzes für Unternehmen führt; fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass dies keine Auswirkungen auf ihre Beschlüsse im Zusammenhand mit der Aufbau- und Resilienzfazilität und dem Rechtsstaatlichkeitsmechanismus hat;

7.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, dafür zu sorgen, dass den Endempfängern oder Begünstigten von EU-Mitteln die betreffenden Mittel nicht vorenthalten werden, wenn im Rahmen des Rechtsstaatlichkeitsmechanismus Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Konditionalitätsverordnung ergriffen werden; fordert die Kommission auf, Wege zu finden, wie EU-Mittel über lokale Gebietskörperschaften und nichtstaatliche Organisationen verteilt werden können, wenn die jeweilige Regierung in Bezug auf Mängel auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit nicht kooperiert;

8.

weist darauf hin, dass der Zweck der Aufbau- und Resilienzfazilität darin besteht, die Erholung und die Widerstandskraft der EU und ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich Ungarns, zu unterstützen; bedauert, dass die Gelder aus der Aufbau- und Resilienzfazilität infolge des Gebarens der ungarischen Regierung noch nicht bei den Menschen, Regionen, Lokalregierungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen in Ungarn angekommen sind, wohingegen die 26 anderen Aufbau- und Resilienzpläne genehmigt wurden; stellt fest, dass die Gefahr eines Missbrauchs von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht, und fordert die Kommission erneut auf, den Plan Ungarns solange nicht positiv zu bewerten, bis das Land allen Empfehlungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit vollständig nachgekommen ist und alle einschlägigen Urteile des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgesetzt hat; erwartet, dass die Kommission alle Risiken von Programmen im Rahmen der Kohäsionspolitik ausschließt, die zum Missbrauch von EU-Mitteln oder zu Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit beitragen, bevor sie Partnerschaftsabkommen und kohäsionspolitische Programme genehmigt;

9.

bedauert, dass dem Parlament nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt wurden, was die Verhandlungen zwischen der Kommission und der ungarischen Regierung betrifft; erwartet, dass die Kommission das Parlament zeitnah und regelmäßig über alle einschlägigen Entwicklungen unterrichtet; weist darauf hin, wie wichtig Transparenz auch für die Unionsbürger ist, auch für die ungarischen Bürger, für die unglaublich viel auf dem Spiel steht;

10.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(3)  ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.

(4)  Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Europäisches Parlament, C-650/18, ECLI:EU:C:2021:426.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0324.

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0240.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0204.

(8)  ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 168.

(9)  ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 218.

(10)  ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 86.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/77


P9_TA(2022)0423

Schutz der Viehwirtschaft und der Großraubtiere in Europa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zum Schutz der Viehwirtschaft und der Großraubtiere in Europa (2022/2952(RSP))

(2023/C 167/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) (3),

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) (4),

unter Hinweis auf das Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2021 mit dem Titel „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie“ (C(2021)7301),

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in vielen Teilen Europas bestimmte große Raubtiere, insbesondere Wölfe und Bären, die seit geraumer Zeit in diesen Gebieten nicht vorkamen, ihr Verbreitungsgebiet ausweiten oder sich in diesen Gebieten wieder ansiedeln, was sie in Konflikt mit menschlichen Aktivitäten bringt, insbesondere mit der extensiven Beweidung durch Schafe und Rinder; in der Erwägung, dass den Weidewirtschaft betreibenden Landwirten erhebliche Kosten entstehen, die durch den Raubfraß bei ihren Herden und die großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen in Bezug auf Maßnahmen und in einigen Fällen fehlende Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Landwirte sowie im Hinblick auf öffentliche Mittel, die sie für Entschädigungs- und Anpassungsmaßnahmen zur Verfügung stellen, verursacht werden;

B.

in der Erwägung, dass legislative Maßnahmen wie die Habitat-Richtlinie und internationale Verträge wie das Übereinkommen von Bern zur Erholung der Großraubtierpopulationen, einschließlich des Wolfs, des Braunbären, des Eurasischen Luchses und des Vielfraßes, beigetragen haben; in der Erwägung, dass die Anzahl der Großraubtiere in Kontinentaleuropa 2012 9 000 Eurasische Luchse, 17 000 Braunbären, 1 250 Vielfraße und 12 000 Wölfe umfasste; in der Erwägung, dass die Anzahl der Wölfe einer Bewertung aus dem Jahr 2018 zufolge 17 000 betrug und damit in den letzten zehn Jahren erheblich gestiegen ist (5), und die Zahlen für andere Arten ähnlich sind; in der Erwägung, dass ferner die Gesamtzahl der Wölfe in der EU-27 auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten 2022 in der Größenordnung von 19 000 liegen dürfte und im geografischen Europa wahrscheinlich mehr als 21 500 beträgt (6); in der Erwägung, dass nach einer Bewertung des Erhaltungszustands des Wolfs (Canis lupus) in Europa in den letzten zehn Jahren in Europa ein Anstieg der Wolfspopulation um mehr als 25 % gemeldet wurde (7); in der Erwägung, dass die Weltnaturschutzunion drei von neun Wolfspopulationen, drei von zehn Braunbärpopulationen und drei von elf Eurasischen Luchspopulationen in Europa als nicht gefährdet eingestuft hat; in der Erwägung, dass beide Vielfraßpopulationen in Europa nach wie vor bedroht sind und der Pardelluchs nach wie vor gefährdet ist;

C.

in der Erwägung, dass Wolfspopulationen das Potenzial besitzen, jährlich exponentiell um ungefähr 30 % anzuwachsen;

D.

in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen der Angriffe auf Nutztiere durch die wachsende Wolfspopulation zunehmen; in der Erwägung, dass Wölfe, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten, zunehmend in die Nähe des Menschen kommen;

E.

in der Erwägung, dass allein in Österreich die Zahl der von Wölfen gerissenen Nutztiere 2021 um 230 % auf 680 angestiegen ist; in der Erwägung, dass eine ähnliche Entwicklung der Angriffe von Wölfen auch in anderen Mitgliedstaaten zu beobachten ist, dass sich nämlich 2020 die Zahl der gerissenen Nutztiere in Frankreich auf 11 849, in Deutschland auf 3 959, in Tschechien auf 616, in Belgien auf 139 und in der italienischen Region Südtirol auf 98 belief;

F.

in der Erwägung, dass das schnelle Anwachsen der Wolfspopulationen und die schnelle Zunahme ihrer Angriffe auf Nutztiere es den nationalen Verwaltungen erschwert, mit den ihnen gegenwärtig zur Verfügung stehenden Instrumenten wirksam und entschieden zu handeln;

G.

in der Erwägung, dass Landwirte angesichts dessen, dass sie selbst von Großraubtieren angegriffen werden, verzweifelt sind und sich missverstanden und machtlos fühlen; in der Erwägung, dass den Angriffen von Großraubtieren bereits Menschen zum Opfer gefallen sind;

H.

in der Erwägung, dass die meisten Populationen von Großraubtieren in Europa grenzüberschreitend sind; in der Erwägung, dass einzelne Populationen große geografische Verbreitungen in verschiedenen Ländern innerhalb und außerhalb der EU abdecken können, was zu Situationen führt, in denen für ein und dieselbe Population in einer Region ein günstiger Erhaltungszustand festgestellt wird, während sie in einer Nachbarregion nach wie vor streng geschützt werden muss;

I.

in der Erwägung, dass die Überwachungsansätze sehr unterschiedlich sind, was zu einer uneinheitlichen Qualität und Quantität der Daten zu Populationen von Großraubtieren führt;

J.

in der Erwägung, dass im Rahmen des LIFE-Programms bereits zahlreiche Projekte zur Entschärfung von Konflikten mit Wildtieren und zur Förderung der langfristigen Koexistenz mit Großraubtieren finanziert wurden; in der Erwägung, dass zwischen 1992 und 2019 durchschnittlich 3,6 Mio. EUR pro Jahr für Projekte ausgegeben wurden, die sich im Rahmen des LIFE-Programms auf Maßnahmen zur Begrenzung der Schäden durch Großraubtiere konzentrieren, und weitere 36 Mio. EUR für laufende Projekte bereitgestellt wurden sowie kontextspezifische Leitlinien zur Wirksamkeit von Minderungsmaßnahmen wie Elektrozäune, aktive Schafhut und der Einsatz von Herdenschutzhunden in vielen verschiedenen Regionen der EU; in der Erwägung, dass es zusätzlicher Projekte in Regionen und zu Großraubtierarten bedarf, die im Rahmen der bisherigen Projekte noch nicht abgedeckt wurden;

K.

in der Erwägung, dass Nutztiere, insbesondere, wenn sie auf eingezäunten und offenen Weiden gehalten werden, aufgrund der zunehmenden Präsenz von Großraubtieren (je nach den ergriffenen Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit) einem höheren Risiko von Raubfraß ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass dies insbesondere in Berggebieten und dünn besiedelten Regionen der Fall ist, in denen die Beweidung erforderlich ist, um diesen prioritären Lebensraum zu erhalten; in der Erwägung, dass in einigen dicht besiedelten Gebieten mit wenigen natürlichen Beutearten für Großraubtiere auch ein größeres Risiko für Nutztiere bestehen könnte;

L.

in der Erwägung, dass die Einstellung der Öffentlichkeit zu Großraubtieren von Land zu Land und von Interessengruppe zu Interessengruppe sehr unterschiedlich ist, insbesondere in Regionen, in denen Großraubtiere seit längerer Zeit nicht mehr vorkamen; in der Erwägung, dass die Angst vor Angriffen und das Fehlen einer ausreichenden Unterstützung durch die Behörden im Hinblick auf die Verhinderung von Schäden zur rechtswidrigen Tötung geschützter Arten führen könnten;

M.

in der Erwägung, dass die Schaf- und Ziegenhaltung, die am stärksten durch Angriffe durch Großraubtiere gefährdet ist, bereits seit mehreren Jahrzehnten aufgrund allgemeinerer sozioökonomischer Gründe wirtschaftlich unter Druck geraten ist; in der Erwägung, dass diese anfällige Branche durch extensive Beweidung einen ökologischen Mehrwert erbringen kann, indem sie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in offenen Landschaften in vielen Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen oder geringer Fruchtbarkeit, wie z. B. Almen, und zur Bekämpfung von Phänomenen wie Erosion und Waldbränden beiträgt;

N.

in der Erwägung, dass traditionelle Alm- und Weidesysteme aufgrund ökologischer, landwirtschaftlicher und sozioökonomischer Herausforderungen zunehmend aufgegeben werden;

O.

in der Erwägung, dass im Rahmen von LIFE-Projekten in einigen Regionen der EU vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Konflikten aufgrund der Koexistenz von Menschen und Großraubtieren als erfolgreiche Methoden zur Verringerung der Schäden durch Großraubtiere gemeldet wurden; in der Erwägung, dass die Wirksamkeit dieser Maßnahmen jedoch durch die geografischen Gegebenheiten und die Bedingungen vor Ort beeinträchtigt werden könnte; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen zu einem Anstieg des Arbeitsaufwands und zu höheren Kosten für die Landwirte führen können, insbesondere in Regionen, in die Großraubtiere zurückkehren oder in die sie sich ausbreiten; in der Erwägung, dass vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Konflikten aufgrund der Koexistenz von Menschen und Großraubtieren kombiniert werden können, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen; in der Erwägung, dass die Entschädigungszahlungen, die auf nationaler Ebene geregelt sind, innerhalb der EU unterschiedlich sind und nicht immer eine vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden bieten;

P.

in der Erwägung, dass der Verlust und die Verletzung von Nutztieren aufgrund von Angriffen durch Großraubtiere nicht nur wirtschaftliche Schäden für Landwirte und Züchter verursacht, sondern auch erhebliche emotionale Folgen für die jeweiligen Eigentümer hat;

Q.

in der Erwägung, dass traditionelle Verfahren der Viehwirtschaft mit einem hohen Schutz der Tiere vor Raubtieren, wie der Einsatz von Schäfern und Herdenschutzhunden und die Unterbringung in Nachtunterkünften, um eine unmittelbare und kontinuierliche Überwachung des Weideviehs zu sicherzustellen, in Europa jahrhundertelang angewandt wurden, aber aufgrund der stark gesunkenen Zahl der Raubtierangriffe schrittweise aufgegeben worden sind; in der Erwägung, dass es sich in einigen Regionen aufgrund der Landnutzungsänderungen mit einem stärker multifunktionalen Ansatz in landwirtschaftlichen Gebieten, der zunehmenden Bedeutung des Tourismus und des derzeitigen sozioökonomischen Drucks, dem die Landwirtschaft in der EU ausgesetzt ist, mit einem deutlichen Rückgang der Zahl der Landwirte und unterdurchschnittlichen Löhnen, als schwierig erweisen könnte, auf diese alten Verfahren in großem Umfang zurückzugreifen; in der Erwägung, dass innovative Lösungen gefunden werden müssen, um die moderne Landwirtschaft an das Vorkommen von Wölfen zu gewöhnen;

R.

in der Erwägung, dass es einer konstruktiven Koexistenz von Großraubtieren und Viehzucht bedarf, wo sich der Erhaltungszustand von Großraubtieren weiter positiv entwickeln kann, während den Landwirten Instrumente und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung gestellt würden, um Angriffe auf Nutztiere zu bekämpfen und zu verhindern; in der Erwägung, dass alle Bewirtschaftungsentscheidungen auf wissenschaftlichen und soliden Daten beruhen und ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Perspektiven Rechnung tragen sollten; in der Erwägung, dass weitere Gespräche zwischen Interessenträgern und Landwirten in Gebieten erforderlich sein werden, in denen Großraubtiere mehrere Jahrzehnte lang nicht mehr vorkamen, und dass weitere Anstrengungen im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren erforderlich sein werden, um die Einführung von vorbeugenden Maßnahmen zu unterstützen und Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten; stellt fest, dass das zunehmende Vorkommen von Großraubtieren positive Auswirkungen auf das Funktionieren und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und ökologische Prozesse haben kann, was unter anderem zur Regulierung der Populationen wildlebender Huftiere beiträgt; betont ferner, dass insbesondere in Nationalparks das Vorkommen von Großraubtieren zum Erholungswert von Wäldern und zu einem stetig wachsenden Naturtourismus beiträgt;

S.

in der Erwägung, dass die Kommission im Oktober 2021 einen neuen Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie (Habitat-Richtlinie) herausgegeben hat, was auch Wölfe einschließt, mit dem die Mitgliedstaaten der EU dabei unterstützt werden sollen, die Umsetzung der Habitat-Richtlinie vor Ort zu verbessern und insbesondere für die vollständige, klare und genaue Umsetzung von Artikel 16 der Habitat-Richtlinie zu sorgen;

1.

nimmt die positiven Ergebnisse von Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in Bezug auf die Wiederherstellung von Großraubtierarten in der EU zur Kenntnis sowie ihre Auswirkungen auf das Funktionieren und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der ökologischen Prozesse und die Viehzucht; betont, wie wichtig es ist, für eine ausgewogene Koexistenz von Mensch, Vieh und Großraubtieren zu sorgen, insbesondere in ländlichen Gebieten, und betont, dass anerkannt werden muss, dass Veränderungen in der Population bestimmter Arten zu einer Reihe ökologischer, landwirtschaftlicher und sozioökonomischer Herausforderungen führen können; erkennt an, dass Artikel 2 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie bereits ein ausreichendes Maß an Flexibilität für den Umgang mit diesen Synergien und Kompromissen vorsieht und als zweckmäßig erachtet wird; stellt fest, dass diese Flexibilitätsregelungen weiter geprüft werden sollten;

2.

bedauert die Auswirkungen, die Angriffe von Großraubtieren auf das Wohlergehen der Tiere haben, darunter Verletzungen, Aborte, eine verminderte Fruchtbarkeit, der Verlust von Tieren oder ganzen Herden sowie der Tod von Schutzhunden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um zu verhindern, dass Nutztiere leiden und ihnen geschadet wird;

3.

fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands für Arten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin zu bewerten, um das Verbreitungsgebiet und die Größe der Großraubtiere, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Natur und die biologische Vielfalt, ordnungsgemäß zu bewerten und zu überwachen; betont, dass der hohen grenzüberschreitenden Mobilität von Arten Rechnung getragen werden muss, da der Erhaltungszustand der verschiedenen Populationen derselben Art von Region zu Region unterschiedlich sein kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit weiter zu intensivieren, und betont, dass die Überwachung durch eine harmonisierte Methodik koordiniert werden sollte, bei der gegebenenfalls transnationale Populationen und (bio-)geografische Regionen berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, Mittel für Studien zur biologischen Vielfalt bereitzustellen, zum Beispiel im Rahmen von Horizont Europa, anhand derer die Karten über die Verbreitung und Populationsdichte von Großraubtieren aktualisiert werden sollen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Überwachungsmethoden für jede der verschiedenen Großraubtierarten Vielfalt anwenden, die die Zusammenstellung hochwertiger, vergleichbarer und standardisierter Daten für eine wirksame Bewertung der Populationszahlen ermöglichen;

4.

begrüßt, dass ein Änderungsvorschlag zur Herabstufung des Wolfes (Canis lupus) von Anhang II in Anhang III des Übereinkommens in die Tagesordnung der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses des Berner Übereinkommens aufgenommen wurde; betont, dass der Erhaltungszustand des Wolfs auf gesamteuropäischer Ebene eine Herabstufung des Schutzstatus und folglich die Annahme der vorgeschlagenen Änderung rechtfertigt;

5.

erkennt an, dass die Angriffe von Großraubtieren in ganz Europa zunehmen, dass sie bereits menschliche Opfer gefordert haben und sich negativ auf die Viehzüchter ausgewirkt haben; betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten auch Informationen über Schäden aufgrund von Großraubtierangriffen sammeln und darüber Bericht erstatten; betont, dass eine gute Überwachung der Entwicklung des Schadensaufkommens für die Tierhalter eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Politik ist, wobei die Mitgliedstaaten jedoch unterschiedliche Erhebungs- und Überwachungsmethoden anwenden; unterstreicht die Bedeutung standardisierter Berichtsformate und betont, dass dies gleichermaßen für die Überwachung der Wirksamkeit der Programme zur Minderung von Schäden, einschließlich Entschädigung und Prävention, gelten sollte; fordert, dass die Ergebnisse der Überwachung und die verwendete Methodik zeitnah und transparent veröffentlicht werden; betont, dass die Kommission die Datenerhebung koordinieren und die Analysen durchführen sollte;

6.

betont, wie wichtig es ist, die Überwachung der Gesundheit wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu verbessern, insbesondere in Bezug auf die Hybridisierung von Wolf und Hund, die frühzeitig proaktiv erkannt werden sollte; fordert eine standardisierte Strategie zur Erfassung von Wolfshybriden und einen transparenten Ansatz, auch durch einen allgemeinen grenzüberschreitenden Austausch von DNA-Proben von Wölfen zwischen Forschungseinrichtungen;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Regionen, in denen es Konflikte gibt, die sich durch diese Koexistenz ergeben, bei der Klärung der Frage zu unterstützen, wie die in Artikel 16 Absatz 1 der Habitat-Richtlinie vorgesehene Flexibilität angemessen und verantwortungsvoll genutzt werden kann; nimmt Kenntnis von dem aktualisierten Leitfaden der Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie, der am 12. Oktober 2021 veröffentlicht wurde (8); betont, dass es in der Verantwortung der Kommission liegt, die bestehenden Leitlinien zu präzisieren und ihre Leitlinien gegebenenfalls auch zur Auslegung der Artikel 12 und 16 auf dem neuesten Stand zu halten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Leitlinien besser zu nutzen und wirksam zu handeln, um Schäden, die von Großraubtieren verursacht werden, unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Populationen zu verhindern, zu mindern und auszugleichen und einen wirksamen rechtlichen und institutionellen Rahmen zu schaffen, um Landwirte und Züchter dabei zu unterstützen, diese Koexistenz zu ermöglichen;

8.

fordert die Kommission auf, die wissenschaftlichen Daten regelmäßig auszuwerten, damit der Schutzstatus von Arten geändert werden kann, sobald der gewünschte Erhaltungszustand gemäß Artikel 19 der Habitat-Richtlinie erreicht ist;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Möglichkeiten für verschiedene Interessenträger, einschließlich ländlicher Akteure, zu organisieren, um die Auswirkungen von Großraubtieren zu erörtern; fordert sie nachdrücklich auf, Informationen über praktische Lösungen und Finanzierungsmöglichkeiten für Präventivmaßnahmen gegen Angriffe auf Nutztiere bereitzustellen und eine klare Sensibilisierungskampagne durchzuführen; betont, wie wichtig es ist, Plattformen zu entwickeln für Interessenträger, die sich mit der Koexistenz mit Großraubtieren auf EU-, nationaler und lokaler Ebene befassen, wie die EU-Plattform für die Koexistenz von Menschen und Großraubtieren, und den Dialog, den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Konflikten zwischen Menschen und geschützten Arten zu fördern; fordert die Kommission auf, die Entwicklung koordinierter Ansätze in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen;

10.

fordert die Kommission auf, über die Auswirkungen der Präsenz von Großraubtieren in Europa auf die Lebensfähigkeit der Viehzucht, die biologische Vielfalt, die ländliche Bevölkerung und den ländlichen Tourismus, einschließlich des Generationenwechsels in der Landwirtschaft, im Zusammenhang mit den sozioökonomischen Faktoren, die sich auf die Lebensfähigkeit der Viehzucht auswirken, Bericht zu erstatten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen zu bewerten, die Angriffe von Großraubtieren auf das Wohlergehen der Tiere sowie auf das Wohlergehen, das Einkommen und die höheren Arbeits- und Materialkosten der Landwirte haben, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob Präventivmaßnahmen umgesetzt wurden und wie wirksam sie waren;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine solide und umfassende Bewertung aller relevanten Bedrohungen und Belastungen für jede Großraubtierart und ihre Lebensräume auf europäischer Ebene und in jedem Mitgliedstaat zu entwickeln, sei es durch natürliche Ursachen oder durch von den Menschen verursachte Faktoren; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, auch vorrangige Korridore für Großraubtiere zu kartieren und die wichtigsten ökologischen Korridore, Ermittlung von Ausbreitungshindernissen, Straßenabschnitten mit hoher Sterblichkeit und anderen wichtigen Landschaftsmerkmalen im Zusammenhang mit der verstreuten Verbreitung von Großraubtieren zu ermitteln, um eine Zersplitterung des Lebensraums zu vermeiden;

12.

betont, dass Viehzuchtbetriebe in Berggebieten, insbesondere im Alpenraum, besonders anfällig für zunehmende Schäden durch Großraubtiere sind; weist darauf hin, dass die Betriebe in diesen Gebieten oft klein und mit hohen Mehrkosten verbunden sind, dass sie jedoch geschützt und gefördert werden sollten, da sie zum Schutz der Berglandschaft und zum Schutz der biologischen Vielfalt in unwirtlichen Gebieten beitragen; weist darauf hin, dass Ökosysteme wie artenreiches Nardusgrassland auf kieselhaltigen Substraten in Berggebieten sowie alpine und subalpine Kalkrasen gemäß der Habitat-Richtlinie besonders erhaltenswert sind; stellt fest, dass diese Lebensräume in Anwesenheit wilder Raubtiere geschaffen wurden, und weist darauf hin, dass ein wesentlicher Faktor für die Erhaltung dieser Gebiete die extensive Beweidung ist, z. B. durch Rinder und Pferde oder durch von Schäfer überwachte Herden; fordert die Kommission auf, traditionelle landwirtschaftliche Verfahren wie die Weidewirtschaft, die beaufsichtigte Beweidung, die von der UNESCO anerkannte Wandertierhaltung und die Lebensweise der Weidelandwirte durch konkrete Lösungen zu schützen und zu erhalten; stellt fest, dass einige dieser Verfahren von der vorgeschlagenen Liste potenzieller landwirtschaftlicher Verfahren erfasst werden können, die im Rahmen von Öko-Regelungen finanziert werden;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass die derzeit verfügbaren Präventivmaßnahmen, einschließlich Zäunen und Schutzhunden, die in einigen Regionen der EU erfolgreich sind, zusätzliche finanzielle und arbeitsbedingte Belastungen für die Landwirte mit sich bringen können, nicht immer durch EU- oder nationale Mittel unterstützt werden und je nach den örtlichen Gegebenheiten ein unterschiedliches Maß an Effizienz und Wirksamkeit aufweisen (9) (10); betont in diesem Zusammenhang, dass die finanzielle Unterstützung für Präventivmaßnahmen mit beratender Unterstützung einhergehen sollte, um deren umfassende und rechtzeitige Umsetzung sicherzustellen; hebt hervor, dass die Beschaffenheit des Geländes, die geografischen Gegebenheiten, die bisherige Koexistenz mit Großraubtieren und andere vorherrschende Faktoren wie der Tourismus, der für die betreffenden Gebiete oft von entscheidender Bedeutung ist, bei der Umsetzung von Präventivmaßnahmen und der Erwägung von Ausnahmeregelungen berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einzuräumen, dass auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse proaktiv Strategien zur Schadensbegrenzung im Einklang mit der Habitat-Richtlinie entwickelt und angewandt werden müssen, wenn die Populationen von Großraubtieren zunehmen;

14.

fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Verwirklichung eines bestimmten Erhaltungszustands von Arten auf Ebene biogeografischer Regionen und/oder EU-weiter Populationen regelmäßig zu überprüfen, und beharrt darauf, dass die Kommission entsprechend Artikel 19 der Habitat-Richtlinie unverzüglich ein Überprüfungsverfahren entwickelt, damit der Schutzstatus von Populationen in bestimmten Regionen geändert werden kann, sobald der gewünschte Erhaltungszustand erreicht ist;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die besten Präventivmaßnahmen zur Verringerung von Angriffen und Schäden durch Großraubtiere wissenschaftlich zu ermitteln und zu unterstützen, wobei die regionalen und lokalen Besonderheiten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, und die Landwirte bei der Beantragung dieser Präventivmaßnahmen zu unterstützen, um erfolgreiche Ansätze zu multiplizieren und zu verbreiten; fordert ferner, dass sie wirksam in Beratungs- und Auskunftsdienste einbezogen werden; fordert eine Aufstockung der LIFE-Mittel für Projekte, die darauf abzielen, die Koexistenz mit Großraubtieren zu erreichen und gleichzeitig die Mittel für den Artenschutz aufrechtzuerhalten; fordert, dass kleinen Projekten Vorrang eingeräumt wird, die auf den Austausch und die Entwicklung bewährter Verfahren für die Koexistenz mit großen Raubtieren abzielen, und fordert die Kommission auf, geeignete Anforderungen für die Messung und Berichterstattung über die Wirksamkeit von Schadensbegrenzungsmaßnahmen festzulegen, die in von der EU finanzierten Projekten, wie etwa im Rahmen des LIFE-Programms, untersucht wurden, wobei objektiven und quantitativen Bewertungsmethoden Vorrang einzuräumen ist;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Artenaktionspläne oder Erhaltungs- und/oder Bewirtschaftungspläne zu erstellen und umzusetzen, sofern noch keine vorhanden sind, wobei die menschliche Dichte, Landschaftsstrukturen, Viehzucht, der Erhaltungszustand, andere relevante menschliche Tätigkeiten und wild lebende Huftiere zu berücksichtigen sind;

17.

betont, dass die Populationen von Großraubtieren regelmäßig überwacht werden müssen, um Erhaltungsmaßnahmen strategisch zu planen, Präventivmaßnahmen zur Verringerung von Konflikten anzuwenden und die Ergebnisse aller Maßnahmen zu bewerten; weist darauf hin, dass die Überwachung auf einer soliden Methodik beruhen, die Beteiligung verschiedener Interessenträger fördern und erleichtern sollte und dass ihre Ergebnisse regelmäßig der Gesellschaft und den wichtigsten Interessengruppen mitgeteilt werden sollten;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene und langfristige Finanzierungsmöglichkeiten für geeignete Präventivmaßnahmen und eine angemessene Entschädigung der Landwirte zu ermitteln, und zwar nicht nur für Verluste und Kosten, die ihnen infolge der Angriffe durch Großraubtiere entstehen, sondern auch für die ergriffenen Eindämmungsmaßnahmen, um die Koexistenz von Großraubtieren und nachhaltigen Tierhaltungsmethoden sicherzustellen; betont, dass Entschädigungsregelungen, die so konzipiert sind, dass die Viehzucht und das Vorkommen von Großraubtieren keinen Gewinnausfall für die Landwirte zur Folge haben, direkte und indirekte Kosten im Zusammenhang mit Raubtierangriffen decken und im Sinne größtmöglicher Effizienz mit Präventivmaßnahmen einhergehen sollten; hebt hervor, dass sämtliche Verluste von Nutztieren, die durch Großraubtiere, einschließlich Wolfshybriden, verursacht werden, angemessen und umfassend ausgeglichen werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, den Zugang zu finanziellen Entschädigungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, anzuerkennen, dass die steigende Zahl der Angriffe von Großraubtieren dazu führt, dass auch die Mittel für den Schutz von Haustieren und die Auszahlung von Entschädigungen zunehmen; bedauert, dass sich die Höhe der Entschädigungen, die Tierhaltern nach einem Angriff gezahlt werden, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden; fordert die Kommission auf, eine Änderung ihrer Agrarleitlinien in Erwägung zu ziehen, um den Ausgleich von Schäden durch große Raubtiere als staatliche Beihilfe zu erleichtern;

19.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1)  ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25.

(2)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 38.

(3)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(4)  ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 3.

(5)  Rote Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion, „Canis lupus (Wolf)“, abgerufen am 23. November 2022.

(6)  Sachverständigengruppe „Initiative für die großen Fleischfresser Europas“ der Species Survival Commission der Weltnaturschutzunion für den Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, „Assessment of the Conservation status of the Wolf (Canis lupus) in Europe“, 2. September 2022.

(7)  https://rm.coe.int/inf45e-2022-wolf-assessment-bern-convention-2791-5979-4182-1-2/1680a7fa47 Ebenda, S. 2.

(8)  Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2021 mit dem Titel „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie“ (C(2021)7301).

(9)  Cortés, Y. u. a., „A decade of use of damage prevention measures in Spain and Portugal“, Carnivore Damage Prevention News, 2020.

(10)  Oliveira, T. u. a., „The contribution of the LIFE program to mitigating damages caused by large carnivores in Europe“, Global Ecology and Conservation, Bd. 31, 2021.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/83


P9_TA(2022)0424

Europäisches Jahr der Jugend 2022 — Vermächtnis

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Thema „Europäisches Jahr der Jugend 2022 — Vermächtnis“ (2022/2953(RSP))

(2023/C 167/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 165 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (1),

unter Hinweis auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 AEUV,

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (2),

unter Hinweis auf den Bratislava-Fahrplan vom 16. September 2016,

unter Hinweis auf die Erklärung von Rom vom 25. März 2017,

unter Hinweis auf den Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte vom 4. März 2021,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Europarates CM/Res(2017)4 vom 31. Mai 2017 zu Jugendarbeit,

unter Hinweis auf die Jugendbereich-Strategie 2030 des Europarates vom 23. Januar 2020,

unter Hinweis auf die Revidierte Europäische Charta der Beteiligung der Jugend am Leben der Gemeinde und der Region des Europarates,

unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2019)4 des Europarates über die Unterstützung junger Flüchtlinge beim Übergang ins Erwachsenenalter,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa: die EU-Jugendstrategie 2019-2027 (3),

unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission für den europäischen Bildungsraum vom 30. September 2020,

unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission für digitale Bildung (2021-2027),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zur Gestaltung der Politik im Bereich digitale Bildung (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2017 zur smarten Jugendarbeit (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2019 zum Thema Junge Menschen und die Zukunft der Arbeit (6),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 3. Oktober 2019 zur digitalen Jugendarbeit (7),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu dem Rahmen für die Festlegung einer Europäischen Jugendarbeitsagenda (8) und ihre Umsetzung im Rahmen des sogenannten Bonn-Prozesses,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2020 zu der Jugendgarantie (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2021 zu den Auswirkungen von COVID-19 auf junge Menschen und Sport (11),

unter Hinweis auf die Rede der Präsidentin der Kommission zur Lage der Union vom 15. September 2021,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Oktober 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (12),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum EU-Jugendtest,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas in Bezug auf Bildung und Jugend,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Jahr der Jugend von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union vom 15. September 2021 angekündigt wurde, in der sie die Bedeutung der jungen Europäer für den Aufbau einer besseren — umweltverträglicheren, integrativeren, nachhaltigen und digitalen — Zukunft hervorhob und betonte, dass ihnen mehr und bessere Möglichkeiten geboten werden müssen, indem dafür gesorgt wird, dass sie mit ihren Anliegen Gehör finden, und indem sie nach der COVID-19-Pandemie ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt werden;

B.

in der Erwägung, dass das Europäische Jahr der Jugend konzipiert wurde, um die vier allgemeinen Ziele zu erreichen, nämlich die positiven Perspektiven für junge Menschen zu erneuern und ihnen dabei zu helfen, die Auswirkungen der Pandemie auf ihr Leben zu überwinden, sie zu unterstützten und zu befähigen, aktive und engagierte Bürger zu werden, die jungen Generationen besser über die Möglichkeiten zu informieren, die ihnen die Politik auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bietet, und die Jugendpolitik in allen relevanten Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen;

C.

in der Erwägung, dass diese Ziele auf einer Reihe bereits bestehender politischer Initiativen der EU aufbauen, von der Europäischen Jugendgarantie bis hin zur EU-Jugendstrategie und ihrem EU-Jugenddialog, der Europäischen Jugendarbeitsagenda, den Perspektiven für einen europäischen Bildungsraum und anderem mehr; in der Erwägung, dass in diesen Politikbereichen unbedingt erforderliche und dringende Ziele ermittelt wurden, um die Lebens-, Lern- und Arbeitsbedingungen für alle jungen Menschen wirksam zu verbessern, ihre Umsetzung jedoch nach wie vor weitgehend fragmentiert und unvollständig ist; in der Erwägung, dass das Europäische Jahr der Jugend deshalb als Katalysator für die vollständige Umsetzung dieser politischen Maßnahmen durch einen koordinierten Ansatz, eine solide Methodik und ein solides Verfahren dienen und jungen Menschen mehr und bessere Möglichkeiten zur Teilhabe als Träger des Wandels in der Gesellschaft bieten soll;

D.

in der Erwägung, dass die gängigste Erwartung junger Menschen an das Europäische Jahr der Jugend in Bezug auf die Demokratie darin besteht, dass die Entscheidungsträger stärker auf ihre Forderungen eingehen und besser darauf reagieren (72 %) und dass sie die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung der jungen Menschen unterstützen (71 %) (13);

E.

in der Erwägung, dass Jugendorganisationen zu den wichtigsten Instrumenten für die Teilhabe junger Menschen am öffentlichen Leben und für den Zugang zu Entwicklungsmöglichkeiten durch Mobilität und nichtformale und informelle Lernangebote gehören; in der Erwägung, dass der zivilgesellschaftliche Raum für viele Jugendorganisationen in mehreren EU-Mitgliedstaaten immer kleiner wird (14);

F.

in der Erwägung, dass zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb von ihnen nach wie vor Unterschiede bestehen, die sich häufig negativ auf junge Menschen mit geringeren Chancen aus ländlichen oder abgelegenen Gebieten und aus allen Arten von Minderheiten auswirken, was Bildungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeht; in der Erwägung, dass sich zu viele junge Menschen in Europa unter prekären Lebensbedingungen leiden und großen finanziellen Risiken ausgesetzt sind, wenn sie ein Studium absolvieren und die Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben wollen, die sie benötigen, um gut ins Arbeitsleben zu starten;

G.

in der Erwägung, dass junge Menschen am stärksten von den wirtschaftlichen, psychologischen und sozialen Nebenwirkungen der COVID-19-Pandemie und den wirtschaftlichen und politischen Spannungen betroffen sind, die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursacht wurden, einschließlich steigender Rechnungen infolge der verheerenden Energiekrise und der düsteren Aussichten angesichts der zunehmenden Umweltzerstörung, wodurch ihr körperliches und geistiges Wohlbefinden gefährdet wird;

H.

in der Erwägung, dass die bestehenden Instrumente und Ressourcen für junge Menschen und ihre Einbeziehung in die Politikgestaltung häufig nicht für alle verfügbar und sichtbar sind und dass infolgedessen viele junge Menschen und von jungen Menschen geleitete Organisationen sie nicht kennen oder von den Entscheidungsträgern nicht ausreichend konsultiert oder nicht hinreichend in politische Entscheidungsprozesse eingebunden werden;

I.

in der Erwägung, dass der Erfolg des Europäischen Jahres der Jugend in diesem Zusammenhang anhand der Zahl der organisierten Veranstaltungen oder der Teilnahme an ihnen gemessen werden sollte, sondern auch anhand der Mechanismen und Maßnahmen, die eingeleitet oder vorangetrieben wurden, um die Stellung und die Rolle junger Menschen in der Gesellschaft positiv zu beeinflussen;

J.

in der Erwägung, dass die übereilte Annahme des Beschlusses die EU-Organe und die Interessenträger vor große Schwierigkeiten gestellt hat, als es galt, das Europäische Jahr der Jugend angemessen und mit dem Ziel vorzubereiten, die gesetzten Zielvorgaben zu erreichen; in der Erwägung, dass dies umso bedauerlicher ist, als es dringend notwendig ist, das Leben junger Menschen in Europa zu verbessern; in der Erwägung, dass die verfügbare Zeit unter diesen Umständen nicht ausreichte, um ein sinnvolles und wirkungsvolles Europäisches Jahr der Jugend zu organisieren; in der Erwägung, dass aus diesen Erfahrungen für künftige Europäische Jahre der Jugend Lehren gezogen werden sollten;

K.

in der Erwägung, dass sich das Europäische Jahr der Jugend bereits dem Ende zuneigt und Vorbereitungen laufen, um seine dauerhafte Wirkung sicherzustellen;

Bedingungen für die Einrichtung und Durchführung Europäischer Jahre der Jugend

1.

begrüßt das Europäische Jahr der Jugend 2022 als Zeichen des starken Engagements der EU für die jungen und künftigen Generationen; betont, dass junge Menschen während der COVID-19-Pandemie am stärksten von den Hygienemaßnahmen betroffen waren, die ihren Zugang zum sozialen und kulturellen Leben beeinträchtigten und ihren Zugang zu Bildung erschwerten;

2.

bedauert zutiefst die Bedingungen, unter denen das Europäische Jahr der Jugend anlief, insbesondere die knappe Frist für die Annahme des Regelwerks, wodurch sich die Umsetzung und Finanzierung vieler Projekte verzögert hat; bedauert ferner, dass sich das auf die Bekanntmachung des Europäischen Jahres der Jugend in den Mitgliedstaaten sowie bei Jugendorganisationen und unter jungen Menschen selbst negativ ausgewirkt hat; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Jahr unbeschadet des Beginns des Europäischen Jahres der Kompetenzen bis zum nächsten Europatag am 9. Mai 2023 zu verlängern;

3.

bedauert, dass Entscheidungen über künftige Europäische Jahre der Jugend nach wie vor Gegenstand verspäteter Ankündigungen sein können, und fordert die Kommission auf, die einschlägigen Institutionen und die betroffene Zivilgesellschaft rechtzeitig vor Beginn eines jeden künftigen Europäischen Jahres der Jugend umfassend einzubeziehen, um die Wirkung ihrer Tätigkeit zu maximieren; betont, dass die Ankündigung von Europäischen Jahren der Jugend nur wenige Monate vor ihrem geplanten Beginn nicht zu einer neuen Norm werden kann, da dies die Wirksamkeit des gesamten Projekts untergräbt; fordert die Kommission auf, künftig dafür zu sorgen, dass die Europäischen Jahre der Jugend rechtzeitig für alle Interessenträger vorbereitet werden können;

4.

begrüßt die interinstitutionelle Abschlusskonferenz zum Europäischen Jahr der Jugend mit dem Titel „Claim the Future“ am 6. Dezember 2022; begrüßt ferner, dass die Inhalte von jungen Menschen vorgeschlagen wurden, die auch an der Organisation beteiligt waren; nimmt zur Kenntnis, dass sich die ausgewählten Themen auf ein integratives Europa durch Bildung, ein digitales Europa durch Bildung, Wohlergehen in Europa durch breite Aufmerksamkeit für die psychische Gesundheit und Wohlergehen in Europa durch zugängliche Versorgung im Bereich der psychischen Gesundheit konzentrieren; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, diese Themen und die anstehenden Schlussfolgerungen in das Vermächtnis des Europäischen Jahres aufzunehmen und zu berücksichtigen;

5.

fordert die Kommission auf, eine Mitteilung vorzuschlagen, in der die Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Jugend dargelegt werden, um dessen vier Ziele zu erreichen, neue Initiativen zu unterstützen und deren Entwicklung zu ermöglichen, die EU-Jugendpolitik in allen Politikbereichen vollständig und durchgängig zu berücksichtigen, eine Bewertung des konkreten Beitrags des Europäischen Jahres der Jugend zur Umsetzung der EU-Jugendstrategie 2019-2027 und der EU-Jugendarbeitsagenda vorzunehmen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten;

6.

betont, dass ein greifbares und konkretes Vermächtnis einerseits in der Umsetzung einer Methodik für die Einbeziehung und Anhörung junger Menschen in der gesamten EU und andererseits in der Umsetzung neuer politischer Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene bestehen sollte, die sich unmittelbar aus den Ergebnissen des Jahres ergeben;

7.

begrüßt die finanziellen Beiträge und die Initiativen der verschiedenen Generaldirektionen der Kommission; weist jedoch darauf hin, dass einige der beschriebenen Aktivitäten in jedem Fall stattgefunden hätten oder nur wenig mit den Zielen des Europäischen Jahres der Jugend zu tun hatten; fordert die Kommission auf, klarzustellen, welche Projekte im Rahmen des Europäischen Jahres der Jugend neu initiiert wurden und welche bereits bestanden und für die Zwecke des Europäischen Jahres lediglich eine neue Bezeichnung erhalten haben; besteht darauf, ein klares Bild von der genauen Finanzierung des Europäischen Jahres durch die Kommission und die Mitgliedstaaten zu erhalten;

Sicherstellung eines sinnvollen Engagements junger Menschen und ihrer Einbeziehung in Politikgestaltung und Entscheidungsfindung

8.

hebt hervor, dass ein Drittel der Teilnehmer der Bürgerkonferenz der Konferenz zur Zukunft Europas junge Menschen zwischen 16 und 25 Jahren waren; unterstützt die vom Plenum der Konferenz zur Zukunft Europas am 9. Mai 2022 unterbreiteten Vorschläge, insbesondere diejenigen, in denen direkt oder indirekt die Förderung von schwerpunktmäßig jugendbezogenen Maßnahmen gefordert wurde;

9.

fordert die Kommission auf, einen vollwertigen „EU-Jugendtest“ anzunehmen, um eine sinnvolles Engagement sowie die Beteiligung und den Einsatz junger Menschen bei der Vorbereitung sämtlicher politischer Maßnahmen der Union sicherzustellen und eine systematische Folgenabschätzung der diesbezüglichen Vorschläge durchzuführen, um sicherzustellen, dass sie die Bedürfnisse junger Menschen fördern und widerspiegeln, und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie negative Auswirkungen haben; ist der Ansicht, dass ein solcher Prozess von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es gilt, die Meinungen junger Menschen zu berücksichtigen, die positiven Auswirkungen der EU-Politik auf sie zu verbessern und diese für sie deutlich sichtbar zu machen, da die nächste Generation unmittelbar von der heutigen Politikgestaltung betroffen ist; betont, dass der EU-Jugendtest nicht nur eine bürokratische Checkliste werden darf, sondern die Menschen ganzheitlich einbeziehen sollte, um sein Ziel zu erreichen; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse des Tests in bereits bestehende Prozesse wie den EU-Jugenddialog einfließen und mit diesen verknüpft werden sollten;

10.

schlägt vor, im Anschluss an das Europäische Jahr einen regelmäßigen strukturierten Dialog mit jungen Menschen in seinem Ausschuss für Kultur und Bildung zu führen, um eine demokratische Plattform für die offene und integrative Beteiligung junger Menschen am politischen Entscheidungsprozess auf EU-Ebene zu schaffen;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, Module zur Welt- und Unionsbürgerschaft zu entwickeln und in die nationalen Lehrpläne und Lernmobilitätserfahrungen zu integrieren, um zu einer aktiveren und partizipativeren Bürgerschaft und einem politischen System beizutragen, das die Jugend stärker einbezieht, und Rassismus in all seinen Formen, Diskriminierung und geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen, mit dem Ziel, Vorurteile zu entkräften und integrative Gesellschaften ohne strukturellen Rassismus aufzubauen, die Toleranz, Vielfalt und Geschlechtergleichheit fördern; fordert die Kommission auf, Lehrkräften die notwendigen Instrumente und Möglichkeiten zu bieten, sich aktiv an der Schaffung eines gemeinsamen EU-Rahmens für politische Bildung zu beteiligen, beispielsweise durch Lehrakademien im Rahmen von Erasmus+ oder die Jean-Monnet-Lehrkräfteausbildung;

12.

sieht ein großes Potenzial in dezentralen Veranstaltungen, um jungen Menschen die Union näher zu bringen, und schlägt vor, ein jährliches EU-Kultur- und Ideenfestival zu veranstalten, das lokale Debatten und kulturelle Aktivitäten zu allen von jungen Menschen rund um das symbolische Datum des 9. Mai ausgewählten aktuellen Themen fördert;

Verstärkung von Maßnahmen zur Förderung des Wohlergehens junger Menschen

13.

betont den Zusammenhang zwischen dem Wohlergehen junger Menschen und den Lern- und Arbeitsmöglichkeiten und -kapazitäten sowie dem Lebensstandard, die ihnen in ihrem Wohnsitzland zur Verfügung stehen; stellt mit Besorgnis fest, dass junge Menschen unter zunehmenden Ängsten und psychischen Belastungen leiden, die unter anderem durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, die gestiegenen Lebenshaltungskosten und Energiearmut und den Klimanotstand verursacht werden;

14.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, einen europäischen Plan für den Schutz der psychischen Gesundheit in der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich des informellen und nichtformalen Lernens, auszuarbeiten, um das Wohlergehen der jüngeren Generation in der Union in all seinen Formen sicherzustellen; betont, wie wichtig es ist, Lernende, Lehrkräfte und Erzieher als Teil des Bildungssystems regelmäßig psychologisch zu betreuen; spricht sich für eine Intensivierung der Verbindungen zwischen Bildungseinrichtungen und Kultur-, Jugend- und Sportorganisationen sowie Netzwerken psychologischer Berater aus, um außerschulische Aktivitäten anzubieten und so das soziale Engagement junger Menschen zu verstärken;

15.

ist besorgt über die schwerwiegenden Auswirkungen der Inflation, der steigenden Preise für Wohn- und Versorgungsleistungen und des Mangels an Wohnraum in einigen Zielländern auf die Mobilität junger Menschen, wodurch insbesondere Menschen mit geringeren Chancen benachteiligt werden; betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der EU-Programme junge Menschen und von jungen Menschen geleitete Organisationen ausreichend finanziell unterstützt werden, damit sie Mobilitätserfahrungen machen können, sei es zu Lern-, Ausbildungs- oder Solidaritätszwecken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Höhe der finanziellen Unterstützung, die jungen Menschen für Mobilitätserfahrungen gewährt wird, sorgfältig anzupassen, um die sozial inklusive Dimension der EU-Programme sicherzustellen;

Kampf gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse bei jungen Menschen und Sicherstellung eines guten Einstiegs ins Arbeitsleben

16.

fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Garantie für Kinder umzusetzen, um sicherzustellen, dass jedes bedürftige Kind Zugang zu kostenloser und wirksamer frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, zu hochwertiger Bildung einschließlich schulischer Aktivitäten, zur Gesundheitsversorgung und zu einem wirksamen Zugang zu gesunder Ernährung und angemessenem Wohnraum hat; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die verstärkte Jugendgarantie umzusetzen und dafür zu sorgen, dass jeder junge Mensch ein hochwertiges Angebot für eine Beschäftigung, eine Weiterbildung, eine Lehrstelle und ein Praktikum erhält, das seinem Bedarf entspricht; begrüßt die diesbezüglichen Maßnahmen der Kommission zur Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren und der Koordinierung der nationalen Aktionspläne und fordert sie auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, bis die Ziele vollständig erreicht sind;

17.

betont die wesentliche Rolle der Jugendarbeit bei der Bewältigung der Herausforderungen, mit denen junge Menschen konfrontiert sind, insbesondere in Bezug auf ihren Beitrag zur persönlichen Entwicklung, zum Wohlbefinden und zur Selbstverwirklichung; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Wert der Jugendarbeit besser anzuerkennen und die Strukturen der Jugendarbeit nachhaltig wiederherzustellen und zu stärken, wo immer dies erforderlich ist;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen gemeinsamen Rechtsrahmen vorzuschlagen, mit dem eine gerechte Vergütung für Praktika und Ausbildungsplätze sichergestellt wird; besteht darauf, dass allen Praktikanten menschenwürdige Arbeitsbedingungen und eine faire Vergütung garantiert werden sollten, um ausbeuterische Praktiken entgegenzuwirken;

19.

betont, dass der Übergang von der Schule ins Berufsleben in hohem Maße von der Anerkennung der im Ausland erworbenen Abschlüsse, Qualifikationen oder Lernzeiten junger Menschen abhängt; bedauert, dass in diesem Bereich nach wie vor Hindernisse bestehen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Anerkennung automatisch zu gestalten und dabei insbesondere die Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, neben der formalen Bildung in der gesamten Union und außerhalb von ihr auch die Kompetenzen und Fähigkeiten zu validieren und anzuerkennen, die durch nichtformale und informelle Lernerfahrungen und Jugendarbeit in der gesamten Union und außerhalb von ihr erworben wurden; weist erneut darauf hin, dass dadurch das Recht auf eine hochwertige Hochschulbildung nicht untergraben werden sollte;

Bildungsinvestitionen in die nächste Generation

20.

betont, dass Investitionen in Lernangebote für junge Menschen nicht nur direkte Auswirkungen auf ihr künftiges Leben als Individuum haben, sondern auch auf die positive Wirtschaftsentwicklung und den Zusammenhalt der Gesellschaft insgesamt; betont, dass die Herausforderungen angegangen werden müssen, mit denen junge Menschen, die diskriminiert werden oder weniger Chancen haben, beim Zugang zu verschiedenen Ebenen formaler, informeller und nichtformaler Bildungsrahmen konfrontiert sind, darunter junge Frauen, junge Mitglieder der LGBTIQ+-Gemeinschaften, junge Migranten, junge Asylsuchende und Flüchtlinge sowie Lernende mit Behinderungen und Beeinträchtigungen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die öffentlichen Ausgaben für Bildung, einschließlich digitaler Bildung, Berufsbildung, Weiterbildung und Umschulung, erheblich aufzustocken; fordert die Kommission auf, gemeinsame Indikatoren zu fördern, um die Auswirkungen von Investitionen, einschließlich NextGenerationEU, und Reformen zur Förderung spezieller Jugend- und Bildungsmaßnahmen zu bewerten;

21.

fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, den europäischen Bildungsraum bis 2025 vollständig umzusetzen; begrüßt daher die in einigen Mitgliedstaaten bereits erzielten Fortschritte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um ihre digitale Infrastruktur, Konnektivität und Lehrpläne zu stärken, Lehrkräfte und Erzieher angemessen zu schulen und Leitlinien zur Förderung der digitalen Kompetenz bereitzustellen, um neue Lehrmethoden zu fördern und junge Menschen in die Lage zu versetzen, wirksam auf Informationen zuzugreifen, Desinformation zu bekämpfen und gegen Online-Gewalt wie Aufstachelung zu Hass, Rassismus, sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet, geschlechtsspezifische Gewalt, Cybermobbing und Ghosting vorzugehen; weist erneut auf das bestehende geschlechtsspezifische Bildungsgefälle in den Bereichen Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften, Kunst und Technologie (MINKT) und die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen hin, um diese Lücke zu schließen; sieht der Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans für digitale Bildung (2012-2027) durch die Kommission erwartungsvoll entgegen;

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22.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47.

(2)  ABl. L 462 vom 28.12.2021, S. 1.

(3)  ABl. C 456 vom 18.12.2018, S. 1.

(4)  ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 2.

(5)  ABl. C 418 vom 7.12.2017, S. 2.

(6)  ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 28.

(7)  ABl. C 414 vom 10.12.2019, S. 2.

(8)  ABl. C 415 vom 1.12.2020, S. 1.

(9)  ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 101.

(10)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 75.

(11)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 82.

(12)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0359.

(13)  Eurobarometer 2022 zum Europäischen Jahr der Jugend der Jugend, veröffentlicht am 6. Mai 2022.

(14)  Shrinking space for civil society: its impact on young people and their organisations (Der Raum für die Zivilgesellschaft schrumpft: Die Auswirkungen auf junge Menschen und ihre Organisationen)

Resolution on Combating shrinking space with expanding opportunities for youth organisations, national youth councils and international non-governmental youth organisations (Entschließung zum Kampf gegen die Einengung des Handlungsspielraums und für die Erweiterung der Möglichkeiten von Jugendorganisationen, nationalen Jugendräten und internationalen nichtstaatlichen Jugendorganisationen)

Voicify: Part of Europe (Voicify: Teil Europas)


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/89


P9_TA(2022)0425

Verbesserung der EU-Vorschriften für wild lebende und exotische Tiere, die in der Europäischen Union als Haustiere gehalten werden, durch eine Positivliste der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Verbesserung der EU-Vorschriften für wild lebende und exotische Tiere, die in der Europäischen Union als Haustiere gehalten werden, durch eine Positivliste der EU (2022/2809(RSP))

(2023/C 167/14)

Europäisches Parlament,

unter Hinweis auf die Petitionen Nr. 0697/2020, Nr. 0744/2020 und Nr. 0786/2020,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 191 und 192,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES),

unter Hinweis auf den Gesundheitskodex für Landtiere und den Gesundheitskodex für Wassertiere der als Internationales Tierseuchenamt (OIE) gegründeten Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH),

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren und die Entschließung des Europarates zur Haltung wild lebender Tiere als Haustiere,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2020 zum Schutz des EU-Binnenmarkts und der Verbraucherrechte vor den negativen Auswirkungen des illegalen Handels mit Heimtieren (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu den strategischen Zielen der Europäischen Union für die 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 24. September bis 5. Oktober 2016 in Johannesburg (Südafrika) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2016 zu dem EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2016 mit dem Titel „Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“ (COM(2016)0087) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zum Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (5) und auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (8) (Verordnung über invasive Arten),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (9),

gestützt auf Artikel 227 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in den beim Petitionsausschuss eingegangenen Petitionen Nr. 0697/2020, Nr. 0744/2020 und Nr. 0786/2020 Bedenken hinsichtlich der Risiken für das Tierwohl und die Gesundheit im Zusammenhang mit dem Handel mit wild lebenden und exotischen Tieren in der EU geäußert werden und gefordert wird, dass eine EU-weite Positivliste angenommen wird, in der festgelegt wird, welche Tiere als Haustiere gehalten werden dürfen;

B.

in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt ein wesentlicher Bestandteil des Welterbes ist; in der Erwägung, dass in dem Grundsatz „Eine Gesundheit“ die Tatsache zum Ausdruck kommt, dass die Gesundheit des Menschen, die Tiere und die Umwelt miteinander verknüpft sind; in der Erwägung, dass aus aktuellen Informationen hervorgeht, dass die COVID-19-Pandemie möglicherweise ihren Ursprung in einer Tierquelle hat (10), was zeigt, dass dem Handel mit exotischen Tieren größere Aufmerksamkeit zukommen muss, zumal er mit erheblichen Gesundheitsrisiken für die gesamte Bevölkerung im Zusammenhang steht;

C.

in der Erwägung, dass 70 % der Krankheitserreger, die beim Menschen Krankheiten verursachen, tierischen Ursprungs sind und dass diese Krankheiten, sogenannte Zoonosen, von Haustieren oder wild lebenden Tieren übertragen werden können (11); in der Erwägung, dass Menschen und Tiere durch den Handel mit wild lebenden Tieren häufiger miteinander in Berührung kommen und er erheblich dazu beiträgt, dass es zu Übersprungseffekten kommen kann, und damit zur Folge hat, dass Viruskrankheiten einschließlich neuartiger Krankheiten auf den Menschen übertragen werden;

D.

in der Erwägung, dass in Europa Schätzungen zufolge über 100 Millionen Tiere als Haustiere gehalten werden, darunter kleine Säugetiere, Vögel, Reptilien, Fische und Amphibien (12); in der Erwägung, dass viele dieser Arten in freier Wildbahn gefangen wurden, wodurch natürliche Populationen erschöpft wurden;

E.

in der Erwägung, dass wild lebende Arten besondere Bedürfnisse haben und stark leiden, wenn sie gefangen, transportiert und in Gefangenschaft gehalten werden; in der Erwägung, dass aktuellen Daten zufolge eine beträchtliche Zahl wild lebender und exotischer Tiere das erste Jahr, in dem sie als Haustier gehalten werden, nicht überlebt, wobei die überwiegende Mehrheit auf dem Transportweg erstickt, einer Krankheit erliegt, verhungert oder an Dehydration stirbt, wie auch das Umweltprogramm der Vereinten Nationen berichtet;

F.

in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit unbedingt für das Wohlergehen wildlebender und exotischer Tiere, die als Haustiere gehalten werden, sensibilisiert werden muss, unter anderem für die Probleme besorgniserregenden Ausmaßes in den Bereichen Gesundheit, Verhalten und Tiermedizin;

G.

in der Erwägung, dass Angaben der Weltnaturschutzunion (IUCN) zufolge jede vierte Säugetierart und jede achte Vogelart stark vom Aussterben bedroht ist sowie jede dritte Amphibie gefährdet ist; in der Erwägung, dass gut dokumentierte Belege bestätigen, dass der Handel mit exotischen Haustieren eine der größten Bedrohungen für das Überleben dieser Arten ist;

H.

in der Erwägung, dass invasive gebietsfremde Arten in Europa und weltweit eine der fünf häufigsten Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt sind; in der Erwägung, dass sich die Kosten für die Beherrschung und Bewältigung der in der EU durch invasive Arten verursachten Schäden Schätzungen der Kommission zufolge auf jährlich 12 Mrd. EUR belaufen; in der Erwägung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen EU-Recht immer noch kein uneingeschränkt funktionsfähiges Überwachungs- und Kontrollsystem zur Überwachung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung eingerichtet haben, was die Kommission dazu veranlasst hat, Vertragsverletzungsverfahren gegen sie einzuleiten;

I.

in der Erwägung, dass zahlreiche wild lebende und exotische Tiere, die als Haustiere gehalten werden, aufgrund ihres natürliches Verhaltens, das aggressive Eigenschaften oder Raubtieren eigene Merkmale aufweist, und durch den Stress, dem sie in Gefangenschaft ausgesetzt sind, noch verstärkt wird, eine erhebliche Bedrohung für die Sicherheit der Menschen sind;

J.

in der Erwägung, dass sich die einzelstaatlichen Vorschriften, mit denen die Haltung exotischer Haustiere eingeschränkt wird, in den Mitgliedstaaten erheblich voneinander unterscheiden und in einigen Fällen widersprüchlich sind, wodurch es für die Mitgliedstaaten sehr schwierig ist, in diesem Bereich auf europäischer Ebene eine kohärente Politik zu verfolgen, und in der Erwägung, dass die geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über exotische Haustiere zudem Lücken aufweisen (13); in der Erwägung, dass durch Rechtsvorschriften entweder die Haltung bestimmter Tierarten untersagt (Negativliste oder Schwarze Liste) oder ausschließlich die Haltung bestimmter Arten gestattet werden kann (positive oder Weiße Liste), wobei die Negativliste das am häufigsten verwendete System ist, wenn es um die Regelung der Haltung exotischer Haustiere geht;

K.

in der Erwägung, dass durch die derzeitige Lage bestehende Hindernisse aufrechterhalten werden, der EU-Binnenmarkt fragmentiert wird und erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften eine Positivliste enthalten, und denjenigen, deren Rechtsvorschriften keine derartige Liste enthalten, entstehen; in der Erwägung, dass sich selbst die Positivlisten einiger Mitgliedstaaten unterscheiden, unter anderem in Bezug auf die Auflistung von Arten, das Schutzniveau und die Art der Risikobewertung;

L.

in der Erwägung, dass es in der Natur des Ansatzes der Negativliste liegt, dass reagiert und am wenigsten vorgesorgt wird, da jedes Tier, das nicht auf einer Negativliste geführt wird, standardmäßig gehalten werden darf, weshalb die Liste ziemlich lang sein muss; in der Erwägung, dass je nach aktuellem Trend immer wieder andere Arten gehandelt werden und Negativlisten daher regelmäßig aktualisiert werden müssen;

M.

in der Erwägung, dass die Wissenschaft mit Besorgnis darauf hingewiesen hat, dass die in der Verordnung über invasive Arten vorgesehene EU-Liste verbotener invasiver gebietsfremder Arten unzulänglich ist, um dem Ausmaß der Bedrohung gerecht zu werden, das von invasiven gebietsfremden Arten für die biologische Vielfalt in der EU ausgeht;

N.

in der Erwägung, dass das Fehlen einer EU-weiten Positivliste von Tieren, die als Haustiere gehalten werden dürfen, das Wohlergehen und die Gesundheit von Mensch und Tier untergräbt und eine Bedrohung für die biologische Vielfalt ist;

O.

in der Erwägung, dass ein angemessenes Bewusstsein für die verantwortungsvolle Haltung von Haustieren erforderlich wäre, um die Wirksamkeit einer Positivliste zu erhöhen und das Wohlergehen der Haustiere und ihrer Halter zu verbessern;

P.

in der Erwägung, dass 19 Mitgliedstaaten das Positionspapier im Namen Zyperns, Litauens, Luxemburgs und Maltas zu einem neuen EU-Rechtsrahmen für eine EU-Positivliste der als Haustiere zugelassenen Tiere, das auf der Tagung des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) vom 24. Mai 2022 vorgelegt wurde, unterstützen;

1.

bekräftigt, dass der Prävention als der kosteneffizientesten, humansten und ökologisch wünschenswertesten Maßnahme höchste Priorität eingeräumt werden sollte; weist darauf hin, dass die EU die Chance nutzen und die aus der COVID-19-Krise gezogenen Lehren in ihre politischen Maßnahmen einfließen lassen sollte; betont, dass der Kommission eine wichtige Funktion zukommt, wenn es darum geht, das Konzept „Eine Gesundheit“ in der EU zu koordinieren und zu unterstützen;

2.

betont, dass der Handel mit exotischen Tieren aufgrund möglicher Zoonosen das Tierwohl sowie die Gesundheit des Menschen gefährden kann und dass die EU daher kohärente Rechtsvorschriften erlassen muss, mit denen potenzielle Krankheiten dieser Art, durch die Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit verursacht werden können, verhindert werden;

3.

weist darauf hin, dass der Handel mit exotischen wild lebenden Tieren bereits gezeigt hat, dass er einen Rückgang der biologischen Vielfalt zur Folge haben kann, und zwar sowohl im ursprünglichen Lebensraum der Art als auch in den Ökosystemen der EU; betont, dass durch die europäische Handelspolitik dafür gesorgt werden muss, dass die Praktiken im Handel mit Haustieren weder das Wohlergehen wild lebender und exotischer Tiere beeinträchtigen noch zum Verlust an biologischer Vielfalt beitragen und dass durch die Haltung dieser Tiere als Haustiere weder das Wohlergehen der Tiere noch das des Halters gefährdet wird;

4.

erklärt sich besorgt angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über den Handel mit wild lebenden und exotischen Tieren und die Haltung dieser Tiere fragmentiert und nicht kohärent sind und oft nicht das gesamte Tierreich umfassen, da sie hauptsächlich Säugetiere zum Gegenstand haben, während Vögel, Reptilien, Amphibien, Insekten und Zierfische, die große Gruppen sind und derzeit im Handel mit Haustieren eine große Rolle spielen, außer Acht gelassen werden, und erklärt sich ferner besorgt darüber, dass von den Tieren im Fall der Freilassung eine Gefahr für einheimische Arten und Ökosysteme ausgehen kann;

5.

betont, dass uneinheitliche Rechtsvorschriften die Erhebung genauer Daten erschweren; betont, dass in den Datenbanken der EU, mit denen die Einfuhr von Tieren in die Mitgliedstaaten sowie der Handel mit ihnen zwischen den Mitgliedstaaten nachverfolgt werden soll, die Herkunft der Tiere nicht erfasst wird und es im CITES lediglich um den verhältnismäßig geringen Anteil geht, den die in seinen Anhängen aufgeführten Tierarten ausmachen;

6.

hebt hervor, dass mehrere europäische Länder bereits Positivlisten eingeführt haben, die auf mehreren Kriterien beruhen, darunter das Tierwohl, die Umwelt, die Gesundheit des Menschen, die Anforderungen an die Haltung und Unterbringung sowie der Grundsatz der Vorsorge; begrüßt ferner, dass weitere europäische Länder Positivlisten erarbeiten oder Untersuchungen zu Positivlisten durchführen;

7.

stellt mit Bedauern fest, dass die Bestimmungen des EU-Rechts derzeit nicht ausreichen, um das Tierwohl und die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung sicherzustellen und die Risiken in Bezug auf die Invasivität zu bewältigen, die mit dem Handel mit wild lebenden und exotischen Tieren und ihrer Haltung als Haustiere einhergehen; betont, dass das EU-Tiergesundheitsrecht nicht für den Handel mit exotischen Haustieren konzipiert wurde und dass das Wohlergehen der Tiere, die im EU-Binnenmarkt als Haustiere gehalten und gehandelt werden, in keinem der EU-Rechtsakte im Zusammenhang mit dem Tierwohl geregelt ist;

8.

betont, dass es sich bei Positivlisten in der Regel um kürzere, eigenständige Listen handelt, die Vorsorgecharakter haben und Klarheit darüber bieten, welche Arten in einem Land gehalten werden dürfen; weist darauf hin, dass eine Positivliste des Weiteren viel leichter aktualisiert werden kann als eine Negativliste, da die Haltung sämtlicher Arten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, von vornherein untersagt ist, was zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene und zur Verringerung der Verwaltungskosten beiträgt; betont, dass Untersuchungen des Ansatzes von Positivlisten zeigen, dass durch ihn wirksam dafür gesorgt wird, dass der Handel mit wild lebenden und exotischen Tieren abnimmt und die Öffentlichkeit besser sensibilisiert wird (14);

9.

wägt die Vorteile einer europäischen Positivliste ab, durch die, wie in den beim Petitionsausschuss eingegangenen Petitionen dargelegt wird, der Handel mit wild lebenden und exotischen Tieren reguliert und ihre Haltung als Haustiere eingeschränkt würde; nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten eine EU-weite Positivliste fordern, bei der angemessenen Bedingungen in Bezug auf das Tierwohl Rechnung getragen wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Folgenabschätzung durchzuführen, bei der der Mehrwert und die Durchführbarkeit der Aufstellung einer derartigen Liste geprüft wird, wobei wissenschaftlich fundierte Kriterien angewandt werden sollten, um zu ermitteln, welche Arten als Haustiere geeignet sind, und eine sorgfältige Analyse der verschiedenen Kriterien, die in nationalen Positivlisten bereits verwendet werden, durchgeführt werden sollte, um zu ermitteln, welche Kriterien am wirksamsten sind und auf der Grundlage der bewährten Verfahren, bisherigen Erfahrungen und gewonnenen Erkenntnisse der Mitgliedstaaten möglicherweise in eine EU-weite Positivliste aufgenommen werden könnten; fordert die Kommission auf, eine Studie auf den Weg zu bringen, in der dieses Problem im Zusammenhang mit der genauen und rechtzeitigen Umsetzung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels untersucht wird;

10.

betont, dass es für den Schutz der Gesundheit des Menschen und die Umwelt von größter Bedeutung ist, dass sämtliche Mitgliedstaaten umgehend wirksame Aktionspläne aufstellen und umsetzen, mit denen gegen die invasivsten gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung vorgegangen wird, wobei sicherzustellen ist, dass voll funktionsfähige Strukturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 eingerichtet werden, damit angemessene Kontrollen zur Verhütung der vorsätzlichen und nicht vorsätzlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten in die Union und ihrer dortige Ausbreitung durchgeführt werden können;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass die Haltung von Haustieren nicht auf EU-Ebene, sondern auf einzelstaatlicher Ebene geregelt ist und dass einige Mitgliedstaaten Positivlisten von Tierarten erstellt haben; betont, dass dem internationalen Handel mit wild lebenden Tieren und den entsprechenden Rechtsvorschriften zu seiner Regulierung wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde liegen sollten;

12.

vertritt die Ansicht, dass die Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels bewirken sollte, dass für den illegalen Handel sensibilisiert wird, und dass sich die Überarbeitung positiv auf das Tierwohl und das Wohlergehen exotischer und wild lebender Tiere, die in der EU als Haustiere gehalten werden dürfen, auswirken sollte;

13.

betont, dass die in einer Positivliste aufgeführten Tiere keine besondere Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen dürfen, leicht zu handhaben sein und unter Bedingungen gehalten werden müssen, die ihren wesentlichen physiologischen, ethologischen und ökologischen Bedürfnissen entsprechen; betont, dass Arten exotischer und wild lebende Tiere nicht in die Liste aufgenommen werden sollten, wenn es eindeutige Anzeichen dafür gibt, dass sie im Falle ihres Entkommens oder ihrer Freilassung in der Lage wären, in der Natur zu überleben, und von ihnen daher eine Risiko für die einheimischen Ökosysteme ausgeht, wobei sie die Lebensgrundlage der einheimischen Arten verändern würden, indem sie zu invasiven Arten würden, sobald sie in der natürlichen Umwelt freigelassen werden;

14.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25.

(2)  ABl. C 294 vom 23.7.2021, S. 40.

(3)  ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 136.

(4)  ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 117.

(5)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(6)  ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(8)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.

(9)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(10)  Briefing mit dem Titel „Coronavirus and the trade in wildlife“ (Das Coronavirus und der Handel mit wild lebenden Tieren), Europäisches Parlament, Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, 4. Mai 2020.

(11)  WOAH, „The ‚One Health‘ Concept“ (Das Konzept „Eine Gesundheit“), 14. Januar 2013.

(12)  Rat der EU, „Position paper on a new EU legislative framework for an EU Positive List for the keeping of companion animals on behalf of Cyprus, Lithuania, Luxembourg and Malta“ (Positionspapier im Namen Zyperns, Litauens, Luxemburgs und Maltas zu einem neuen EU-Rechtsrahmen für eine EU-Positivliste der als Haustiere zugelassenen Tiere), 16. Mai 2022.

(13)  Wie in der im Juni 2020 von der Organisation „Eurogroup for Animals“ veröffentlichten Studie mit dem Titel „Analysis of national legislation related to the keeping and sale of exotic pets in Europe“ (Analyse der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haltung und den Verkauf exotischer Haustiere in Europa) aufgezeigt wird.

(14)  World Animal Protection, „Think positive — An overview of national and international Positive Lists“ (Positiv denken — Ein Überblick über nationale und internationale Positivlisten), September 2020.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/94


P9_TA(2022)0426

Die Menschenrechtslage in Ägypten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Menschenrechtslage in Ägypten (2022/2962(RSP))

(2023/C 167/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ägypten,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Ägypten,

unter Hinweis auf die EU-Nachbarschaftspolitik und die gemeinsame Stellungnahme vom 9. Februar 2021 mit dem Titel „Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft — Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum“ (JOIN(2021)0002),

unter Hinweis auf das 13. interparlamentarische Treffen EU-Ägypten vom 29. September 2022,

unter Hinweis auf die am 15. Juni 2022 in Kairo unterzeichnete Vereinbarung zwischen der EU, Ägypten und Israel über die Zusammenarbeit im Bereich des Handels, der Beförderung und der Ausfuhr von Erdgas in die Europäische Union,

unter Hinweis auf die jüngste Erklärung des Sprechers des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu Ägypten,

unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen durchgeführte allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Ägypten für den Zeitraum 2019-2020,

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 8. November 2022, in der die Freilassung von Alla Abd al-Fattah gefordert wird,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe, zu Folter, zur Freiheit der Meinungsäußerung, zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Förderung der Menschenrechte von LGBTI-Personen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Arabische Charta der Menschenrechte, die allesamt von Ägypten ratifiziert worden sind,

unter Hinweis auf die Verfassung Ägyptens, insbesondere auf Artikel 52 zum Verbot aller Formen von Folter, Artikel 73 zur Versammlungsfreiheit und Artikel 93 zur Verbindlichkeit der internationalen Menschenrechtsnormen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Ägypten Ausrichter der 27. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 27) in Scharm El-Scheich war; in der Erwägung, dass diese internationale Veranstaltung die innenpolitische Unterdrückung gegen friedliche und legitime Stimmen der Zivilgesellschaft in Ägypten ins Rampenlicht gerückt hat;

B.

in der Erwägung, dass Ägypten 2021 seine nationale Menschenrechtsstrategie und seinen nationalen Dialog eingeleitet hat, die offiziell darauf abgezielt haben, seine Menschenrechtsbilanz zu verbessern und ein integrativeres politisches Umfeld zu schaffen; in der Erwägung, dass im April 2022 der Begnadigungsausschuss des ägyptischen Präsidenten eingesetzt wurde, der mit der Durchführung von Ermittlungen unter der Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen in Fällen von Gefangenen betraut wurde, deren Haftbedingungen internationalen Menschenrechtsnormen nicht entsprechen; in der Erwägung, dass der Ausschuss schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit und in der Gegenwart übersehen hat und dass ein Jahr nach der Einleitung der nationalen Menschenrechtsstrategie und des nationalen Dialogs in Ägypten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind; in der Erwägung, dass der aus dem Assoziierungsabkommen zwischen Ägypten und der Europäischen Union hervorgegangene Unterausschuss für politische Fragen, Menschenrechte und Demokratie sowie internationale und regionale Fragen als Rahmen für die Erörterung von Menschenrechtsfragen zwischen den beiden Parteien dient; in der Erwägung, dass die nächste Sitzung dieses Unterausschusses für den 8. Dezember 2022 in Kairo anberaumt ist;

C.

in der Erwägung, dass Ägypten vor seiner Ausrichtung der COP 27 keine einschlägigen Rechtsvorschriften geändert hat, auch nicht in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit sowie Medienfreiheit, obwohl die Bereitstellung von Raum für die Zivilgesellschaft eine gemeinsame Verpflichtung ist, die in den Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Ägypten verankert und in der ägyptischen Verfassung festgeschrieben ist; in der Erwägung, dass der seit 2017 geltende Ausnahmezustand nicht aufgehoben wurde; in der Erwägung, dass Massenprozesse und Masseninhaftierungen fortgesetzt werden, wobei Zehntausende Zivilisten vor Militär- und Notstandsgerichte für Staatssicherheit gestellt werden; in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, über Menschenrechtsverteidiger und den Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus am 8. Juli 2021 gemeinsam ihre Besorgnis über das ägyptische Gesetz über nichtstaatliche Organisationen (NRO) von 2019, das Gesetz zur Bekämpfung der Cyber- und Informationstechnologie-Kriminalität von 2018, das Gesetz über terroristische Einrichtungen von 2015 und das Gesetz über öffentliche Versammlungen und friedliche Demonstrationen von 2013 zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass die ägyptische Regierung nach Angaben der ägyptischen Kommission für Rechte und Freiheiten zwischen dem 1. Oktober und dem 14. November 2022 nahezu 734 Personen in 18 Gouvernements festgenommen hat;

D.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsverteidiger Alla Abd al-Fattah, der während des letzten Jahrzehnts die meiste Zeit aufgrund unbegründeter Anschuldigungen willkürlich inhaftiert war, im November 2022 seinen im April 2022 begonnenen Hungerstreik abbrach, nachdem er nach einer Nah-Todes-Erfahrung in seiner Gefängniszelle zwangsernährt worden war; in der Erwägung, dass er seit Beginn der COP27 auch kein Trinkwasser mehr zu sich genommen hatte; in der Erwägung, dass Alla Abd al-Fattah nach wie vor keinen konsularischen Zugang zu Beamten des Vereinigten Königreichs hatte, und in der Erwägung, dass seinem Anwalt ein Besuch verweigert wurde; in der Erwägung, dass es der Familie von Alla Abd al-Fattah in der Vergangenheit aufgrund internationalen Drucks sporadisch gestattet wurde, ihn zu besuchen;

E.

in der Erwägung, dass die ägyptische Regierung unabhängige Menschenrechtsgruppen von der Teilnahme an der COP27 ausgeschlossen hat, und zwar durch ein verdecktes, von der Regierung kontrolliertes Registrierungsverfahren, bei dem Gruppen, die der ägyptischen Regierung gegenüber kritisch eingestellt sind, herausgefiltert wurden, unzulässige Einschränkungen des Rechts, sich außerhalb des Veranstaltungsortes der COP27 friedlich zu versammeln, und ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Erteilung von Visa für Personen, die aus dem Ausland angereist sind; in der Erwägung, dass nur einige unabhängige Menschenrechtsgruppen und die Menschenrechtsverteidigerin Sanaa Seif dank der Unterstützung internationaler Organisationen teilnehmen konnten;

F.

in der Erwägung, dass Frauenrechtsverteidigerinnen, LGBTIQ+-Personen und Verteidiger der Rechte der koptischen Christen nach wie vor schikaniert, eingeschüchtert, festgenommen und inhaftiert werden, wie etwa im Fall von Patrick George Zaki, der noch immer unter einem Reiseverbot steht und der sich nach Kritik an der Politik seiner Regierung gegenüber den koptischen Christen nach wie vor vor einem staatlichen Notstandsgericht verantworten muss, und im Fall der Influencerinnen Hanin Hossam und Mawadda al-Adham, die im Jahr 2020 aufgrund falscher Anschuldigungen, sich moralischen Fehlverhaltens schuldig gemacht zu haben, zu drei bzw. zwei Jahren Gefängnis verurteilt wurden, nachdem sie in TikTok-Videos lässig getanzt hatten;

G.

in der Erwägung, dass auf der neunten Tagung des Assoziationsrates der EU und Ägyptens vom 20. Juni 2022 und in den am 19. Juni 2022 angenommenen Partnerschaftsprioritäten für den Zeitraum von 2021 bis 2027 das Eintreten beider Parteien für die Förderung der Demokratie, der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit bekräftigt wurde;

H.

in der Erwägung, dass Ägypten schon seit Langem ein strategischer Partner der EU ist und die EU und Ägypten gemeinsam das Ziel verfolgen, im Mittelmeerraum und im Nahen und Mittleren Osten für Stabilität, Frieden und Wohlstand zu sorgen, und in der Erwägung, dass Ägypten eine wichtige Rolle zukommt, wenn es um die Stabilität in der Region geht; in der Erwägung, dass die EU Ägyptens größter Wirtschaftspartner ist und die meisten ausländischen Investitionen in Ägypten aus der EU stammen; in der Erwägung, dass die EU und Ägypten im Juni 2020 Partnerschaftsprioritäten für viele Bereiche, darunter Sicherheit, Terrorismusbekämpfung und Justizreform, angenommen haben; in der Erwägung, dass Ägypten die Resolution der Vereinten Nationen unterstützt, in der die Annexion von Gebieten der Ukraine durch Russland verurteilt wird, und die Bemühungen der EU und der internationalen Gemeinschaft zur Beendigung des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine weiterhin fördert; in der Erwägung, dass Ägypten eine Vereinbarung zwischen ihm selbst, der EU und Israel unterzeichnet hat, um die Erdgaseinfuhren aus Russland nach dessen Überfall auf die Ukraine zu verringern; in der Erwägung, dass die Kommission Ägypten 100 Mio. EUR im Rahmen der Nahrungsmittel- und Resilienzfazilität zugewiesen hat, um das Land bei der Bewältigung der durch den Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Nahrungsmittelknappheit zu unterstützen;

1.

bedauert zutiefst den anhaltenden Mangel an grundlegenden politischen Rechten und Freiheiten in Ägypten, auch im Zusammenhang mit der Abhaltung der COP 27 in Scharm El-Scheich; bedauert, dass die COP 27 nicht zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hat;

2.

verurteilt aufs Schärfste die Zensur, Schikanierung und Einschüchterung von Vertretern der ägyptischen Zivilgesellschaft durch die staatlichen Stellen Ägyptens, die auch in internationalen Räumlichkeiten der Vereinten Nationen stattgefunden haben, sowie die neue Welle von Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit der COP27; bekundet seine Unterstützung für die Regierung Deutschlands, die sich am 13. November 2022 über die staatlichen Stellen Ägyptens wegen der übermäßigen Sicherheitsüberwachung der Teilnehmer an Veranstaltungen im deutschen Pavillon der COP27 beschwert hat; bedauert, dass unabhängigen ägyptischen nichtstaatlichen Organisationen eine einmalige Registrierung bei der COP27 verwehrt wurde und dass es nur einer Handvoll gelungen ist, an der Konferenz teilzunehmen, und dies nur, weil internationale Organisationen ihnen ihre eigenen Ausweise ausgehändigt hatten; bedauert, dass die staatlichen Stellen Ägyptens Organisationen der Zivilgesellschaft ausgewählt haben, die die staatlichen Stellen nicht kritisieren; betont, dass es lokalen Gemeinschaften und nichtstaatlichen Organisationen aus Sinai als legitimen Interessenträgern hätte gestattet werden müssen, an der COP 27 teilzunehmen, da sie in Sinai stattfand; bedauert das geheime Verfahren Ägyptens, bei dem nicht offengelegte Auswahlkriterien angewendet wurden, um kritische nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen auszuschließen; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens nachdrücklich auf, keine Vergeltungsmaßnahmen gegen die ägyptischen Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten zu ergreifen, die während der COP 27 öffentlich ihre Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen in Ägypten zum Ausdruck gebracht haben;

3.

verurteilt nachdrücklich die anhaltende willkürliche Inhaftierung und die willkürliche Untersuchungshaft von Zehntausenden von gewaltlosen politischen Gefangenen in Ägypten, von denen viele unter unmenschlichen Bedingungen ohne Zugang zu einem fairen Prozess oder zu grundlegenden Rechten festgehalten werden, wie dies in den ägyptischen politischen Gefängnissen in Wadi Natrun und Badr der Fall ist; weist darauf hin, dass ein kleiner Teil der politischen Gefangenen in Ägypten im April 2022 durch den Begnadigungsausschuss des ägyptischen Präsidenten freigelassen oder begnadigt wurde, und zwar 800 bis 1 000 Häftlinge, die aus willkürlicher Untersuchungshaft entlassen wurden; betont, dass nach Angaben ägyptischer nichtstaatlicher Organisationen und von Amnesty International seither mindestens 1 953 Ägypter willkürlich verhaftet wurden und festgehalten werden;

4.

fordert die staatlichen Stellen Ägyptens nachdrücklich auf, Mohamed „Oxygen“ Ibrahim, Mohamed Adel, Alaa Abd al-Fattah, die drei Anwälte Ibrahim Metwalli Hegasi, Mohamed al-Bakr und Hoda Abdelmoniem, die 2020 mit dem Menschenrechtspreis des Rates der Europäischen Anwaltschaften ausgezeichnet wurden, sowie Essat Ghoniem, Ahmed Amascha, Abdel Moneim Abul Fotuh, Mohamed al-Kassas, Siad Abu al-Fadl, Aischa al-Schater, Mohamed Abu-Huraira, Manal Agrama, Marwa Arafa, Hala Fahmi, Safaa al Korbagi, Tawfik Ghanim, Saif Thabit, Safwan Thabit, Scherif al-Rubi, Anas al-Beltagi, Ahmed Duma, Mohamed Adel Fahmi, Nermin Hussein, Hanin Hossam, Mawadda al-Adham, Ismail Iskandarani, Saif Fatin, Hischam Genena, Omar Mohammed Ali, Aymen Mussa, Omar al-Hut, Ahmed Moussa Abdelchaleq und Ahmed Fayes sowie viele andere zu Unrecht Inhaftierte unverzüglich freizulassen; betont, dass es sich bei diesen Frauen und Männern um ägyptische Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, friedliche Aktivisten, Politiker, Influencerinnen oder Geschäftsleute handelt, die sich geweigert haben, ihre Vermögenswerte an das Militär zu verkaufen; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, die Reiseverbote gegen Patrick George Zaki und Mahienur al-Masri aufzuheben;

5.

fordert die staatlichen Stellen Ägyptens nachdrücklich auf, den britisch-ägyptischen Menschenrechtsverteidiger und friedlichen Aktivisten Alaa Abd al-Fattah, der mit dem Preis der Deutschen Welle und von Reporter ohne Grenzen ausgezeichnet wurde, unverzüglich und bedingungslos freizulassen, da er wegen seiner friedlichen und legitimen Forderungen nach mehr Rechten und Freiheiten die meiste Zeit des vergangenen Jahrzehnts willkürlich inhaftiert war und keineswegs ein Einzelfall ist, und ihm zu gestatten, unverzüglich in das Vereinigte Königreich auszureisen; hebt hervor, dass sowohl der deutsche Bundeskanzler Olaf Scholz als auch der französische Präsident Emmanuel Macron seine Freilassung gefordert haben;

6.

verurteilt erneut nachdrücklich die weit verbreitete Anwendung von Folter durch den ägyptischen Sicherheitsapparat; weist darauf hin, dass Ägyptens Revolution vom 25. Januar 2011 als öffentliche Entrüstung über die Straffreiheit der Polizei begann, unter anderem nach der Folterung und Ermordung des Bloggers Chalid Said; fordert Ägypten nachdrücklich auf, bei den Ermittlungen der italienischen Behörden im Fall der Ermordung des italienischen Doktoranden Giulio Regeni, der 2016 von Sicherheitsbediensteten zu Tode gefoltert wurde, uneingeschränkt zu kooperieren; bekräftigt insbesondere seine Forderung, General Tariq Sabir, Oberst Athar Kamel Mohamed Ibrahim, Oberst Uhsam Helmi und Major Magdi Ibrahim Abdelal Scharif über das gegen sie eingeleitete Gerichtsverfahren in Italien zu unterrichten; verurteilt aufs Schärfste die Folterung des Wirtschaftswissenschaftlers Aiman Hadhud, der am 5. März 2022 an den Folgen der Folter starb, nachdem er nach Kritik an der Wirtschaftspolitik von Sicherheitsbediensteten gewaltsam verschleppt und inhaftiert worden war, und bedauert zutiefst, dass es keine unabhängige Autopsie und glaubwürdige Untersuchung des Falles durch die ägyptische Staatsanwaltschaft gibt;

7.

fordert Ägypten nachdrücklich auf, alle 21 Journalisten, die sich derzeit, wie Reporter ohne Grenzen und das Komitee zum Schutz von Journalisten dokumentiert haben, wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit im Gefängnis befinden, freizulassen; betont, dass alle Ägypter das Recht auf Zugang zu Informationen ohne die Zensur durch ihre Regierung haben; nimmt die unter Druck zu Beginn der COP27-Konferenz getroffene Entscheidung zur Kenntnis, den Zugang zu einigen Websites nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen und unabhängiger Zeitungen wie Medium, Mada Masr oder Human Rights Watch zu erlauben; betont jedoch, dass solche Websites auch nach der Konferenz stets für die Ägypter zugänglich bleiben müssen;

8.

fordert die staatlichen Stellen Ägyptens daher nachdrücklich auf, alle Journalisten, die seit November 2022 inhaftiert wurden, freizulassen, namentlich Chalid Abd al-Wahab Radwan, Ahmed Fayes, Alaa Abd al-Fattah, Ismail Alexandrani, Mohamed „Oxygen“ Ibrahim, Ahmed Allaam, Hamdi al-Saim, Tawfik Ghanim, Rabie al-Scheich, Adallah Schuscha, Chalid Sachlub, Bahaa al-Din Ibrahim Nemat Allah, Hischam Abdel Aziz, Mohamed Said Fahmi, Badr Mohamed Badr, Rauf Ebeid, Mostafa Saad, Mohamed Mostafa Mussa, Mahmud Saad Diab und Amr Schnin;

9.

fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, Diskriminierungen ein Ende zu setzen und für die effektive Gleichheit aller Ägypter vor dem Gesetz und in der Praxis zu sorgen, unabhängig von ihrem Glauben oder ihrer Weltanschauung, wie dies in der Verfassung vorgesehen ist; weist auf die seit langem bestehende Diskriminierung von Minderheiten wie der Kopten und der Angehörigen des Bahaitum hin; fordert Ägypten auf, seine Blasphemiegesetze zu überarbeiten, damit die Gewissensfreiheit und die Rechte religiöser Minderheiten geschützt werden;

10.

fordert Ägypten nachdrücklich auf, grundlegende internationale Standards für die Vereinigungsfreiheit einzuhalten und sein repressives Gesetz 149/2019 über nichtstaatliche Organisationen aufzuheben, durch das alle Aktivitäten der Kontrolle der Regierung unterstellt werden; teilt die von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich des Arsenals Ägyptens an rechtlichen Instrumenten, mit dem die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung beschränkt werden können; fordert Ägypten auf, auch das Gesetz zur Bekämpfung von Cyber- und Informationstechnologiedelikten von 2018, das Gesetz über terroristische Vereinigungen von 2015 und das Gesetz über öffentliche Versammlungen und friedliche Demonstrationen von 2013 zu ändern oder aufzuheben; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens erneut auf, die Rechtssache 173/2011, die als „Auslandsfinanzierungsfall“ bekannt ist, zu schließen und alle Reiseverbote gegen 31 Mitarbeiter nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen sowie das Einfrieren ihrer Vermögenswerte aufzuheben;

11.

fordert das Parlament Ägyptens auf, die Verabschiedung eines umfassenden Gesetzes über Gewalt gegen Frauen, insbesondere Ehrenmorde, zu beschleunigen; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, ihre Ablehnung der Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen zu bekräftigen und diejenigen, die sie weiterhin praktizieren, wirksam strafrechtlich zu verfolgen; empfiehlt den staatlichen Stellen Ägyptens, ihre Zusammenarbeit mit der EU zu verstärken, um neue Wege zum weitergehenden Schutz von Frauen vor sexuellem Missbrauch und geschlechtsspezifischer Gewalt zu finden; verurteilt Tötungsdelikte aus Gründen des Geschlechts aufs Schärfste;

12.

fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, die Festnahmen wegen einvernehmlicher sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen, einschließlich gleichgeschlechtlicher Beziehungen oder Beziehungen auf der Grundlage des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, und deren strafrechtliche Verfolgung einzustellen und LGBTIQ+-Personen, die weiterhin willkürlich, oft unter unmenschlichen Bedingungen, inhaftiert sind, umgehend freizulassen;

13.

begrüßt die jüngsten rechtlichen Änderungen, die Ägypten in Bezug auf Kinderarbeit und Kinderheirat vorgenommen hat; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens jedoch auf, die Umsetzung des Gesetzes über Kinderheirat weiter zu stärken und das Schulsystem und die staatlichen Kinderschutzdienste zu stärken, damit Kindesmissbrauch Einhalt geboten bzw. geahndet wird und Kinder besser davor geschützt werden;

14.

fordert Ägypten nachdrücklich auf, die Todesstrafe abzuschaffen und ein sofortiges Moratorium für ihre Anwendung auszusprechen; bedauert, dass Ägypten in den letzten zehn Jahren zu einem der brutalsten Länder der Welt geworden ist, was die Vollstreckung der Todesstrafe angeht, und sogar Minderjährige hingerichtet hat;

15.

fordert alle EU-Mitgliedstaaten und die EU-Delegation erneut auf, an den Gerichtsverfahren gegen ägyptische und ausländische Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Gewerkschaftler teilzunehmen und sie in der Haft zu besuchen;

16.

fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen für einen Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus für schwere Menschenrechtsverletzungen in Ägypten einzusetzen; weist darauf hin, dass die EU Menschenrechtsbelange in ihren gesamten Austausch mit ägyptischen Beamten auf hoher Ebene, einschließlich des Assoziationsrates EU-Ägypten, durchgängig berücksichtigen sollte; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, den Zusammenhang zwischen demokratischer Entwicklung und Wachstum hervorzuheben; fordert die Vereinten Nationen auf, bei künftigen COP-Sitzungen und ähnlichen Konferenzen der Vereinten Nationen Kriterien für die Ausrichtungsländer in Bezug auf den Zugang der Zivilgesellschaft und das Recht auf freie Meinungsäußerung festzulegen;

17.

bekräftigt seine Forderung nach einer eingehenden und umfassenden Überprüfung der Beziehungen der EU zu Ägypten angesichts der sehr begrenzten Fortschritte bei der Menschenrechtsbilanz Ägyptens und des harten Vorgehens gegen abweichende Meinungen, obwohl die europäischen Partner weiterhin Unterstützung leisten; fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nachdrücklich auf, einen eindeutigen öffentlichen Standpunkt zu der Notwendigkeit einzunehmen, dass Ägypten politische Häftlinge freilässt, eindeutige Fortschritte im Bereich Menschenrechte erzielt, Folter einstellt und dagegen ermittelt und seinen massiven Rückgriff auf missbräuchliche Untersuchungshaft und Reiseverbote, um gegen tatsächliche oder vermeintliche abweichende Meinungen vorzugehen, einstellt; fordert die EU-Mitgliedstaaten erneut auf, die Verhängung gezielter Sanktionen gegen diejenigen in Erwägung zu ziehen, die für die brutalen Repressionen in dem Land am meisten verantwortlich sind; fordert mehr Transparenz bei allen Formen von finanzieller Unterstützung oder Ausbildungsmaßnahmen, die Ägypten von der EU, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Europäischen Investitionsbank bereitgestellt werden;

18.

fordert alle EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich uneingeschränkt an die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. August 2013 zu halten, in denen die Aussetzung von Ausfuhrgenehmigungen für jegliche Ausrüstung angekündigt wird, die für interne Unterdrückungsmaßnahmen verwendet wird, einschließlich Überwachungstechnologie zum Aufspüren Andersdenkender;

19.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln.

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/99


P9_TA(2022)0427

Die Menschenrechtslage im Zusammenhang mit der FIFA-Weltmeisterschaft in Katar

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Menschenrechtslage im Zusammenhang mit der FIFA-Weltmeisterschaft in Katar (2022/2948(RSP))

(2023/C 167/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2022 zu einer strategischen Partnerschaft mit der Golfregion,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „Eine strategische Partnerschaft mit der Golfregion“ (JOIN(2022)0013),

unter Hinweis auf den 4. Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Katar, der am 12. September 2022 in Brüssel stattfand,

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der EU und Katar vom 7. März 2018,

unter Hinweis auf die Internationale Konvention der Vereinten Nationen über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vom 18. Dezember 1990,

unter Hinweis auf die Erklärung der Internationalen Föderation des Verbandsfußballs (FIFA) vom 2. Dezember 2010 zur Auswahl Katars als Ausrichter der Fußballweltmeisterschaft 2022,

unter Hinweis auf die von der katarischen Regierung im Jahr 2020 verabschiedeten Gesetze Nr. 17, 18 und 19 über die Freizügigkeit und über einen Mindestlohn für Arbeitsmigranten,

unter Hinweis auf den Bericht von Human Rights Watch vom 24. Oktober 2022 mit dem Titel „Qatar: Security Forces Arrest, Abuse LGBT People“ („Katar: Festnahme und Misshandlung von LGBT-Personen durch die Sicherheitskräfte“),

unter Hinweis auf Artikel 285 des Strafgesetzbuchs von Katar und das Gesetz Nr. 17 von 2002 über den Schutz der Gemeinschaft,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe,

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht über das Programm für technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung Katars und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 31. Oktober 2022,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der am 21. Mai 2018 von Katar ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Katar und insbesondere auf die vom 21. November 2013 mit dem Titel „Katar und die Lage der Wanderarbeitnehmer“ (1),

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Katar das erste Land in der Region ist, in dem die FIFA-Weltmeisterschaft stattfindet; in der Erwägung, dass die FIFA im Jahr 2010 die Weltmeisterschaft an Katar vergeben hat, ohne die Menschenrechts- oder Umweltlage sorgfältig zu prüfen oder Bedingungen für den Schutz von Arbeitsmigranten festzulegen; in der Erwägung, dass Katars erfolgreiche Bewerbung für die FIFA-Weltmeisterschaft von glaubwürdigen Vorwürfen der Bestechung und Korruption begleitet war, die zu gerichtlichen Untersuchungen führte;

B.

in der Erwägung, dass in Katar nach Schätzungen mehr als zwei Millionen ausländische Staatsangehörige leben, die fast 94 % der Arbeitskräfte des Landes ausmachen; in der Erwägung, dass Arbeitsmigranten hauptsächlich auf dem Bau, im Dienstleistungsgewerbe und als Hausangestellte beschäftigt sind; in der Erwägung, dass Berichten zufolge die Arbeitnehmerrechte in diesen Bereichen verletzt wurden; in der Erwägung, dass Katar somit weltweit den höchsten Anteil an Wanderarbeitnehmern an der Gesamtbevölkerung gegenüber der einheimischen Bevölkerung aufweist;

C.

in der Erwägung, dass viele Arbeitnehmer, um in Katar zu arbeiten, von Einstellungsunternehmen in Schulden getrieben wurden, die ihnen rechtswidrig Gebühren in Rechnung stellten, und dass viele von ihnen Lohndiebstahl erlitten haben und bei extremer Hitze zermürbenden Arbeitsbedingungen und damit dem Risiko von Krankheit, Verletzung und Tod ausgesetzt waren;

D.

in der Erwägung, dass Berichten zufolge Tausende von Arbeitsmigranten bei Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft in Katar ums Leben kamen und viele weitere verletzt wurden;

E.

in der Erwägung, dass sich nach Angaben der IAO einige europäische Unternehmen geweigert haben, sich an den Gemeinsamen Ausschüssen zu beteiligen, deren Ziel darin besteht, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zusammenzubringen, um Konflikte am Arbeitsplatz zu erörtern, zu verhüten und zu lösen;

F.

in der Erwägung, dass vor den in Katar eingeleiteten Reformen der Internationale Gewerkschaftsbund (IGB) 2014 bei der IAO Beschwerde gegen Katar wegen Nichteinhaltung des Übereinkommens über Zwangsarbeit von 1930 und des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht von 1947 eingereicht hatte; in der Erwägung, dass dem IGB zufolge die Gesetze in Katar geändert wurden und das Land bei der Umsetzung dieser Änderungen weiter voranschreitet;

G.

in der Erwägung, dass Katar das erste Land im Golf-Kooperationsrat ist, das ein ständiges Büro der IAO eröffnet hat; in der Erwägung, dass Katar eine Reihe von Partnerschaften mit der IAO, Organisationen der Vereinten Nationen und EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet hat, darunter Absichtserklärungen mit Schweden im Januar 2020 und mit Frankreich im März 2022, um die Arbeitnehmerrechte zu verbessern; in der Erwägung, dass die IAO in den fünf Jahren vor der FIFA-Weltmeisterschaft 2022 spürbare Fortschritte festgestellt hat, insbesondere in den Bereichen der Steuerung der Arbeitsmigration, bei der Durchsetzung des Arbeitsrechts und dem Zugang zur Justiz sowie der Stärkung der Stimme der Arbeitnehmer und des sozialen Dialogs; in der Erwägung, dass es nach Angaben der IAO nach wie vor nicht legal ist, dass Arbeitsmigranten Gewerkschaften beitreten oder gründen;

H.

in der Erwägung, dass Arbeitnehmer in Katar zuvor die Erlaubnis ihrer Arbeitgeber benötigen, ihren Arbeitsplatz zu wechseln oder das Land zu verlassen; in der Erwägung, dass diese Anforderungen die problematischsten Merkmale des Kafala-Systems darstellten, da sie die Arbeitnehmer übermäßig von ihren Arbeitgebern abhängig machten und dadurch Möglichkeiten für Ausbeutung und Zwangsarbeit schufen; in der Erwägung, dass das Arbeitsministerium infolge dieser Änderungen in den beiden Jahren seit der Einführung dieser Reformen rund 420 000 Anträge von Arbeitsmigranten auf einen Arbeitsplatzwechsel genehmigt hat; in der Erwägung, dass viele Arbeitnehmer jedoch nach wie vor mit Hindernissen konfrontiert sind, wenn es darum geht, ihren Arbeitsplatz zu verlassen und einen neuen zu finden, z. B. in Form von Vergeltungsmaßnahmen ihrer Arbeitgeber;

I.

in der Erwägung, dass Katar im März 2021 als erstes Land in der Golfregion einen diskriminierungsfreien Mindestlohn eingeführt hat, der für alle Arbeitnehmer aller Nationalitäten in allen Bereichen, einschließlich der Arbeit als Hausangestellte, gilt; in der Erwägung, dass nach Angaben der IAO seit der Einführung der neuen Rechtsvorschriften für insgesamt 13 % der Beschäftigten — 280 000 Menschen — die Löhne auf die neue Mindestschwelle angehoben wurden;

J.

in der Erwägung, dass die neuen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern in Katar einen besseren Schutz vor Hitzestress bieten;

K.

in der Erwägung, dass Katar Schritte unternommen hat, um den Zugang der Arbeitnehmer zur Justiz zu verbessern, indem es eine neue Online-Plattform eingerichtet hat, über die Arbeitnehmer Beschwerden einreichen können, und indem es neue Arbeitsgerichte zur Beilegung von Streitigkeiten geschaffen hat;

L.

in der Erwägung, dass Berichten zufolge jedoch einige der diskriminierenden Praktiken im Zusammenhang mit ausländischen Arbeitnehmern in Katar und anderen Ländern des Golf-Kooperationsrates weiterhin andauern, etwa willkürliche Lohnkürzungen, die Nichtzahlung von Löhnen und die Einbehaltung von Reisedokumenten;

M.

in der Erwägung, dass in Artikel 285 des Strafgesetzbuchs von Katar außerehelicher Geschlechtsverkehr, einschließlich in gleichgeschlechtlichen Beziehungen, mit bis zu sieben Jahren Haft bestraft wird; in der Erwägung, dass Berichten zufolge willkürliche Festnahmen von LGBTQ+-Personen auf das Gesetz Nr. 17 von 2002 über den Schutz der Gemeinschaft gestützt wurden, das laut Human Rights Watch eine Untersuchungshaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren für bis zu sechs Monate zulässt, wenn „triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Angeklagte möglicherweise ein Verbrechen begangen hat“, einschließlich der „Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit“, was häufig zu Misshandlungen von LGBTQ+-Personen führt; in der Erwägung, dass ein Botschafter der FIFA-Weltmeisterschaft in Katar eine öffentlich homophobe Erklärung verbreitet hat; in der Erwägung, dass sieben Fußballverbände, darunter auch europäische Verbände, beschlossen haben, dass ihre Spieler die regenbogenfarbene „One-Love“-Armbinde tragen dürfen; in der Erwägung, dass die FIFA jedoch entschieden hat, dass Spieler wegen des Tragens dieser Armbande eine gelbe Karte erhalten oder vom Spiel ausgeschlossen werden können, da es sich dabei um eine vermeintlich politische Aussage handelt;

N.

in der Erwägung, dass die FIFA im Jahr 2016 die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte unterzeichnet hat, aufgrund derer die FIFA Verstöße gegen die Menschenrechte zu unterlassen und die negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte zu beheben hat;

O.

in der Erwägung, dass die EU in einer Zeit der Unsicherheit und erheblicher Herausforderungen für die regelbasierte internationale Ordnung sowohl in Europa als auch in der Golfregion und angesichts der Folgen der russischen Aggression gegen die Ukraine und der COVID-19-Pandemie sowie der dringenden Notwendigkeit des grünen und digitalen Wandels von einer stärkeren und strategischeren Partnerschaft mit dem Golf-Kooperationsrat (GCC) und seinen Mitgliedstaaten, einschließlich Katar, nur profitieren kann; in der Erwägung, dass 2021 die diplomatischen Beziehungen zwischen Katar und Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Bahrain und Ägypten wiederhergestellt wurden;

P.

in der Erwägung, dass die 2018 unterzeichnete Kooperationsvereinbarung zwischen der EU und Katar einen Rahmen für politische und sektorspezifische Konsultationen in Bereichen von beiderseitigem Interesse bietet; in der Erwägung, dass Katar ein wichtiger Partner der EU ist und die Beziehungen der beiden Partner eine Vielzahl wichtiger Bereiche abdecken; in der Erwägung, dass Katar bei der Durchführung der Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung eine Schlüsselrolle zukommt; in der Erwägung, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der EU und Katar erheblich vertieft hat, was zur Einrichtung einer EU-Delegation in Doha im Jahr 2022 geführt hat; in der Erwägung, dass Katar im Februar 2022 Mitverfasser einer Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen war, in der Russland aufgefordert wurde, sich aus der Ukraine zurückzuziehen, und für Resolutionen gestimmt hat, in denen Russlands Einmarsch in die Ukraine verurteilt wird;

Q.

in der Erwägung, dass am 12. September 2022 der vierte Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Katar stattfand; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsdialog ein entscheidender Moment des Engagements für die Förderung der Menschenrechte ist;

1.

bedauert den Tod Tausender Arbeitsmigranten und die Verletzungen, die Arbeiter bei der Vorbereitung der Weltmeisterschaft erlitten haben; spricht den Familien dieser Arbeiter sein Beileid aus und fordert Rechenschaft;

2.

fordert Katar nachdrücklich auf, seine neuen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerrechte vollständig umzusetzen und die verbleibenden Elemente des auf Bürgschaften beruhenden Kafala-Systems, wie Strafen für untergetauchte Arbeitnehmer, zu beseitigen;

3.

betont, dass sich die EU verpflichtet hat, die Menschenrechte in ihren Beziehungen zu Katar zu fördern, auch in Bezug auf die im Zusammenhang mit der FIFA-Weltmeisterschaft aufgeworfenen Fragen; ist besorgt über Berichte, wonach Hunderttausende Arbeitsmigranten in Katar immer noch diskriminierenden Gesetzen und Praktiken unterliegen; bedauert den Mangel an Transparenz und das offensichtliche Fehlen einer verantwortungsvollen Risikobewertung bei der Vergabe der FIFA-Weltmeisterschaft an Katar im Jahr 2010; bekräftigt seine langjährige Auffassung, dass in der FIFA ungezügelte, systemische und tief verwurzelte Korruption herrscht, und ist weiterhin der Ansicht, dass die Organisation das Image und die Integrität des Weltfußballs — trotz Reformversuchen, wie der Einführung von Menschenrechtsanforderungen — ernsthaft beschädigt hat;

4.

fordert Behörden, Sportverbände und Sportorganisationen nachdrücklich auf, bei der Vergabe des Gastgeberstatus für große Sportveranstaltungen sowie bei der Wahl der Sponsoren den universellen Werten wie Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Geltung zu verschaffen; fordert in diesem Zusammenhang eindeutige Kriterien und eine Charta mit unverbrüchlichen Werten; fordert, dass besonderes Augenmerk nicht nur auf die Vergabe solch großer Sportveranstaltungen, sondern auch auf den Schutz der Arbeitnehmerrechte, der Gleichstellung und der Diskriminierungsfreiheit sowie auf die Durchführung unabhängiger und glaubwürdiger Umweltverträglichkeitsprüfungen gerichtet wird;

5.

fordert die EU-Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen mit großen nationalen Fußballligen, wie Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien, auf, Druck auf die UEFA und die FIFA auszuüben, damit letztere sich für eine grundlegende Reformen einsetzt, einschließlich der Einführung demokratischer und transparenter Verfahren bei der Vergabe von Fußballweltmeisterschaften und der strikten Anwendung von Menschenrechts- und Nachhaltigkeitskriterien auf Gastgeberländer; fordert dringend, dass Verletzungen der Grundrechte und der Menschenrechte, insbesondere offensichtliche systematische geschlechtsspezifische Gewalt, als verbindliches Ausschlusskriterium für die Vergabe internationaler Sportveranstaltungen festgelegt werden, damit Sportler und Fans geschützt werden und dem „Sportswashing“ ein Ende gesetzt wird; fordert, dass die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der korruptionsbehafteten Vergabe von Weltmeisterschaften fortgesetzt werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu archivierten Informationen über die Vergabe der Weltmeisterschaft 2022 zu gewähren;

6.

nimmt den wichtigen Beitrag von Arbeitsmigranten zur Wirtschaft Katars und zur FIFA-Weltmeisterschaft 2022 zur Kenntnis; fordert die katarischen Staatsorgane nachdrücklich auf, eine umfassende Untersuchung des Todes der Arbeitsmigranten durchzuführen, den Tod von Arbeitsmigranten zu bescheinigen und Familien zu entschädigen, wenn Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeitsbedingungen gestorben sind; unterstützt die Bemühungen Katars zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Achtung der Arbeitsnehmerrechte in dem Land, die die internationale Gemeinschaft zur Sprache gebracht hat; fordert die vollständige Umsetzung der verabschiedeten Reformen; begrüßt die Zusammenarbeit Katars mit der IAO; fordert Katar auf, in Bezug auf Reformen weiterhin mit der IAO zusammenzuarbeiten; betont, dass die soziale Verantwortung von Unternehmen, auch von europäischen Unternehmen, erfordert, dass die Arbeitnehmerrechte geachtet werden und die gleichen Normen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht gelten, die auch in der EU vorgeschrieben sind;

7.

erkennt jedoch an, dass die IAO und der IGB die in Katar durchgeführten Reformen als beispielhaft für die Golfregion erachten;

8.

betont, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen rechtliche Möglichkeiten haben, um ihre Rechte geltend zu machen und Unternehmen mit Sitz in der EU gemäß den in einigen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht zur Rechenschaft zu ziehen; nimmt die laufenden Arbeiten auf EU-Ebene an der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit zur Kenntnis, mit denen diese rechtlichen Möglichkeiten weiter ausgebaut werden sollen; ist der Ansicht, dass die betreffenden Unternehmen ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2014/95/EU (2) und den Verpflichtungen, die sich aus den international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen ergeben, nicht in vollem Umfang nachgekommen sind;

9.

verurteilt aufs Schärfste die Beteiligung europäischer Unternehmen an Verletzungen der Rechte von Arbeitsmigranten insbesondere im Bau- und Finanzsektor im Zuge der Vorbereitungen für die FIFA-Weltmeisterschaft 2022, gleich ob die Unternehmen diese Verletzungen verursacht, zu ihnen beigetragen oder von ihnen profitiert haben;

10.

begrüßt, dass die katarische Regierung nach Angaben der IAO den Opfern von Lohnmissbrauch über den Fonds für die Unterstützung und Versicherung von Arbeitnehmern 320 Mio. USD erstattet hat; bedauert jedoch, dass der Fonds erst 2018 aktiviert wurde, was dazu geführt hat, dass Millionen von Arbeitnehmern und ihre Familien von seiner Anwendung ausgeschlossen bleiben; fordert Katar nachdrücklich auf, eine gründliche Überprüfung seiner Datenerhebungs- und Untersuchungsnormen in Fällen von arbeitsbedingten Verletzungen oder Todesfällen vorzunehmen; fordert, dass der Fonds ausgeweitet wird, damit alle Opfer seit Beginn der Arbeiten im Zusammenhang mit der FIFA-Weltmeisterschaft 2022 einbezogen werden, einschließlich aller Todesfälle und anderer Verstöße gegen die Menschenrechte von Arbeitern im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf die Weltmeisterschaft, etwa Lohndiebstahl, Verletzungen sowie alle nicht ermittelten und nicht entschädigten Todesfälle; fordert die FIFA auf, als Entschädigung für die erlittenen Arbeitsbedingungen einen Beitrag zu einem umfassenden Kompensationsprogramm für die Familien der Arbeiter zu leisten;

11.

begrüßt die Reformen, die die katarischen Staatsorgane in Abstimmung mit der IAO eingeleitet haben, um die Steuerung der Arbeitsmigration anzugehen, das Arbeitsrecht durchzusetzen, den Zugang zur Justiz zu ermöglichen und die Stimme der Arbeitnehmer und den sozialen Dialog zu stärken; stellt fest, dass diese Änderungen bereits die Arbeits- und Lebensbedingungen von Hunderttausenden von Arbeitnehmern verbessert haben; bedauert jedoch, dass viele Arbeitskräfte noch immer nicht von diesen Reformen profitieren, da sie mit Hindernissen beim Zugang zu diesen Verbesserungen und Vergeltungsmaßnahmen vonseiten ihrer Arbeitgeber konfrontiert sind; nimmt mit Besorgnis die dokumentierten und wiederholten Vorwürfe zur Kenntnis, wonach Arbeitsmigranten, die als Hausangestellte arbeiten, missbraucht und ausgebeutet werden;

12.

fordert Katar auf, sämtliche Rechtsvorschriften abzuschaffen, die es Unternehmen ermöglichen, von ausländischen Arbeitskräften Anwerbungsgebühren zu erheben;

13.

begrüßt die neuen Rechtsvorschriften Katars gegen Hitze auf Baustellen; fordert alle Länder des Golf-Kooperationsrates auf, ähnliche Rechtsvorschriften zu erlassen und uneingeschränkt anzuwenden;

14.

fordert Katar erneut auf, die Internationale Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren;

15.

fordert Katar nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit der IAO dafür zu sorgen, dass die Reformen des Kafala-Sysytems zur Arbeitskräftemobilität allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zugutekommt, den Zugang zur Justiz und die Einforderung fälliger Löhne zu straffen und das Gesetz über die Rechte von Hausangestellten vollständig umzusetzen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass über 420 000 Arbeitnehmer in Katar ihren Arbeitsplatz gewechselt haben und mehr als 300 000 von der Einführung des Mindestlohns profitieren;

16.

weist darauf hin, dass allen Arbeitnehmern, also auch Arbeitsmigranten, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf Selbstorganisation gewährt werden sollte; fordert die katarische Regierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitnehmer das Recht haben, sich frei und ohne Vergeltungsmaßnahmen zu vereinigen und einen sicheren und gesicherten Zugang zur Justiz zu erhalten, auch durch den Beitritt zu und die Bildung von nationalen Gewerkschaften;

17.

begrüßt die anhaltende Zusammenarbeit der EU mit Katar im Bereich der Menschenrechte, unter anderem im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Katar, der vertieft werden sollte, und durch die Stärkung des institutionellen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Katar; betont, dass der Nationale Menschenrechtsausschuss Katars regelmäßige Gespräche mit den EU-Organen eingerichtet hat und dass Katar den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte eingeladen hat, das Land zu besuchen; betont, dass die Rechte von Arbeitsmigranten, Arbeitsmarktreformen, Frauenrechte und das Recht auf freie Meinungsäußerung wiederkehrende Themen sind;

18.

fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Delegation in Katar auf, die Sozialreformen Katars genau zu überwachen und dabei besonderes Augenmerk auf die konkrete Anwendung der Rechtsvorschriften des Landes, auch durch europäische Unternehmen in Katar, zu richten, und fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, das Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei diesen Reformen zu unterrichten; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der katarische Arbeitsminister Ali Bin Samich al-Marri in Bezug auf die laufenden Reformen und die Schließung verbleibender Lücken mit dem Unterausschuss Menschenrechte des Parlaments zusammenarbeitet, und nimmt seine Zusage zur Kenntnis, dass alle Arbeitnehmer bzw. ihre Familien, die nicht das erhalten haben, was ihnen zusteht, entschädigt werden;

19.

fordert die katarischen Staatsorgane auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, um dafür Sorge zu tragen, dass der Nationale Menschenrechtsausschuss die Grundsätze des Status der nationalen Institutionen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte uneingeschränkt achtet und dass der Ausschuss in der Lage ist, sein Mandat umfassend, wirksam und unabhängig auszuüben, unter anderem durch die Förderung des Pluralismus und der Vielfalt seiner Mitglieder und Bediensteten;

20.

fordert die katarischen Staatsorgane auf, die bestehenden Rechtsvorschriften, die Folter und Misshandlung verbieten, uneingeschränkt durchzusetzen;

21.

erinnert an sein Engagement für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe und fordert die katarischen Staatsorgane auf, in dieser Angelegenheit ein Moratorium zu beschließen;

22.

fordert die katarischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter zu verstärken, unter anderem, indem die Überreste der Vormundschaft von Frauen abgeschafft werden, und gleichzeitig ihre Bemühungen um eine gleichberechtigte Vertretung von Frauen auf dem formellen Arbeitsmarkt, in der Öffentlichkeit und in der Politik, auch in der Schura und den Exekutivorganen, insbesondere in Entscheidungspositionen, zu verstärken und Frauen und Männer als Familienvorstände gleich zu behandeln; fordert die katarischen Staatsorgane auf, das Staatsangehörigkeitsgesetz zu ändern, um dafür zu sorgen, dass katarische Frauen und Männer gleichermaßen das Recht haben, ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder und ihre ausländischen Ehepartner weiterzugeben; fordert Katar auf, dafür zu sorgen, dass Daten über Gewalt gegen Frauen erhoben werden, dass alle Fälle von Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, gründlich untersucht werden und dass die Täter strafrechtlich verfolgt und, falls sie verurteilt werden, mit angemessenen Sanktionen belegt werden/angemessene Strafen erhalten?;

23.

stellt fest, dass weltweit ein Trend zur Entkriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehungen zu verzeichnen ist; fordert Katar auf, Artikel 285 seines Strafgesetzbuchs und alle anderen damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften, mit denen einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen unter Strafe gestellt werden, aufzuheben und Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität oder des Ausdrucks der Geschlechtszugehörigkeit einzuführen; bedauert die Berichte über Übergriffe auf die LGBTQ+-Gemeinschaft durch die Kräfte der Abteilung für präventive Sicherheit Katars und deren Rückgriff auf das Gesetz Nr. 17 von 2002 über den Schutz des Gemeinwesen, das eine bis zu sechsmonatige Untersuchungshaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren erlaubt; ist in diesem Zusammenhang entsetzt über die Entscheidung der FIFA in Bezug auf die One-Love-Binden;

24.

fordert die katarischen Staatsorgane auf, die Achtung der Menschenrechte aller Besucher der Weltmeisterschaft 2022, einschließlich der internationalen Gäste und der im Land lebenden Menschen, auch im Hinblick auf ihre Religions- und Weltanschauungsfreiheit, zu gewährleisten;

25.

nimmt zur Kenntnis und begrüßt, dass Katar angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine seine tiefe Besorgnis zum Ausdruck gebracht hat; begrüßt die wichtigen Beschlüsse Katars, im Gegensatz zu mehreren anderen Mitgliedern des Golf-Kooperationsrates für alle einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen zu diesem Thema zu stimmen;

26.

begrüßt die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der EU und Katar sowie mit anderen Golfstaaten, die für die Verwirklichung der wichtigsten Ziele der EU von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere Frieden und Wohlstand in der Golfregion und im Nahen und Mittleren Osten, ein starker Wirtschaftsaufschwung, eine nachhaltige, erschwingliche und sichere Energieversorgung, eine enge Zusammenarbeit beim ökologischen Wandel und eine entschlossene Reaktion auf den weltweiten Bedarf an humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe; begrüßt in diesem Zusammenhang die Normalisierung der Beziehungen zwischen Katar und seinen Nachbarn; würdigt die Rolle Katars bei der Unterstützung der Evakuierung von Zehntausenden Menschen aus Afghanistan nach der gewaltsamen Machtübernahme durch die Taliban im September 2021;

27.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament des Staates Katar, der Internationalen Föderation des Verbandsfußballs, der Vereinigung Europäischer Fußballverbände, der Internationalen Arbeitsorganisation und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.

(1)  ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 42.

(2)  Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).


EMPFEHLUNGEN

Europäisches Parlament

Mittwoch, 23. November 2022

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/105


P9_TA(2022)0406

Neue Strategie der EU für die Erweiterung

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu der neuen Strategie der EU für die Erweiterung (2022/2064(INI))

(2023/C 167/17)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes bei der Tagung des Europäischen Rates vom 21.–22. Juni 1993 in Kopenhagen, auch bekannt als Kopenhagener Kriterien,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 29. und 30. April 1997 zur Anwendung der Konditionalität mit Blick auf die Ausarbeitung einer kohärenten EU-Strategie für die Beziehungen zu den Ländern im westlichen Balkan,

unter Hinweis auf die am 21. Juni 2003 auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan von Thessaloniki angenommene Erklärung zu den Aussichten der Länder des westlichen Balkans auf einen Beitritt zur EU,

unter Hinweis auf den Berlin-Prozess, der am 28. August 2014 auf den Weg gebracht wurde,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu diesem Thema, insbesondere die Entschließung vom 24. Oktober 2019 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien (1), seine Empfehlung vom 19. Juni 2020 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Westbalkan im Anschluss an das Gipfeltreffen 2020 (2) und seine Entschließungen zu den Berichten der Kommission über die Bewerberländer von 2021 und seine Entschließung vom 23. Juni 2022 zu dem Status der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens als Bewerberländer (3),

unter Hinweis auf die Globale Strategie der EU von 2016, der zufolge eine glaubwürdige Erweiterungspolitik eine strategische Investition in die Sicherheit und den Wohlstand Europas darstellt und bereits in hohem Maße zum Frieden in ehemaligen Kriegsgebieten beigetragen hat,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Stärkung des Beitrittsprozesses — Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ (COM(2020)0057),

unter Hinweis auf die in Sofia bzw. Zagreb am 17. Mai 2018 und 6. Mai 2020 abgehaltenen Gipfeltreffen EU-Westbalkan und auf die betreffenden Erklärungen,

unter Hinweis auf die am 6. Oktober 2021 auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan in Bredo angenommene Erklärung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2022,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 30. Mai 2022 zu der Ukraine, der Republik Moldau und Georgien,

unter Hinweis auf die von der Ukraine, der Republik Moldau und Georgien eingereichten Anträge auf Mitgliedschaft in der EU sowie die diesbezüglichen befürwortenden Stellungnahmen der Kommission und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, insbesondere die Stellungnahmen vom 23. und 24. Juni 2022 zu den Themen Größeres Europa, Ukraine, Beitrittsgesuche der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens, Westbalkan, wirtschaftliche Aspekte, Konferenz zur Zukunft Europas und Außenbeziehungen, mit denen der Ukraine und der Republik Moldau der Status eines Bewerberlandes gewährt wurde, und unter Hinweis auf die Bereitschaft, für Georgien ebenso zu verfahren,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2018, 18. Juni 2019, 25. März 2020 und 14. Dezember 2021 zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juli 2019 und vom 14. Oktober 2019 zu den rechtswidrigen Bohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, vom 1. und 2. Oktober 2020 und vom 15. und 16. Oktober 2020, die Erklärung der EU-Außenminister vom 15. Mai 2020 und die wichtigsten Ergebnisse ihrer Videokonferenz vom 14. August 2020 zur Lage im östlichen Mittelmeer sowie das Ergebnis der informellen Zusammenkunft der EU-Außenminister in Gymnich vom 27. und 28. August 2020,

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (4), einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, das am 1. September 2017 in Kraft getreten ist, und auf die dazugehörige Assoziierungsagenda,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Ein Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan“ (COM(2020)0641),

unter Hinweis auf den Sonderbericht 01/2022 des Europäischen Rechnungshofs vom 10. Januar 2022 mit dem Titel „EU-Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit in den Staaten des westlichen Balkans: trotz Bemühungen bestehen weiterhin grundlegende Probleme“,

unter Hinweis auf den Sonderbericht 09/2021 des Europäischen Rechnungshofs vom 3. Juni 2021 mit dem Titel „Desinformation und ihre Auswirkungen auf die EU: Problem erkannt, aber nicht gebannt“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2021 mit dem Titel „Mitteilung 2021 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2021)0644),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juli 2020 mit dem Titel „Förderung einer werte- und regelbasierten pan-europäischen Zusammenarbeit und Unterstützung einer neuen Dynamik für den Europarat“,

unter Hinweis auf den Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung, der am 21. März 2022 offiziell vom Rat gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die politische Einigung vom 12. Juni 2022 über die Grundsätze zur Gewährleistung eines funktionierenden Bosnien und Herzegowinas, das auf dem europäischen Weg vorankommt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht 2021 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zur Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge (7),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 8. Juni 2022 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine (8),

gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0251/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Erweiterung das wirksamste außenpolitische Instrument der EU und einer der erfolgreichsten Politikbereiche der Union ist und nach wie vor eine strategische, zukunftsorientierte geopolitische Investition in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand auf dem europäischen Kontinent ist; in der Erwägung, dass angesichts der zunehmenden russischen Bedrohung von Frieden und Stabilität in Europa eine verbesserte Erweiterungspolitik nach wie vor das wirksamste geopolitische Instrument ist, über das die EU verfügt;

B.

in der Erwägung, dass die Erweiterung ein für alle Seiten vorteilhafter Prozess ist, der sich als sehr wirkungsvolles und erfolgreiches Instrument für die Förderung notwendiger Reformen — sowohl innerhalb der EU als auch in den Bewerberländern — bewährt hat, und zur Förderung des demokratischen Wandels beiträgt; in der Erwägung, dass seine Wirksamkeit im Laufe der Jahre aufgrund des Versäumnisses der EU, ihren eigenen Versprechen nachzukommen, erheblich geschwächt wurde;

C.

in der Erwägung, dass die Erweiterungspolitik nicht als rein politischer, administrativer oder technokratischer Prozess betrachtet werden sollte, sondern dynamischer und stärker auf die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet sein muss, da die Beitrittsverhandlungen mit einer allmählichen Übernahme und Stärkung der Werte und politischen Strategien der EU durch die Bewerberländer einhergehen;

D.

in der Erwägung, dass die EU entschlossen ist, Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer zu unterstützen, die die gemeinsamen Werte der EU teilen; in der Erwägung, dass die EU über IPA III, den Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan, das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ und die Makrofinanzhilfe weiterhin der wichtigste Handelspartner, die wichtigste Investitionsquelle und der größte Geber finanzieller Unterstützung ist;

E.

in der Erwägung, dass die EU eine umfassende Abwägung über die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit ihrer Erweiterungspolitik vornehmen und gleichzeitig sich selbst reformieren und stärken sollte, insbesondere das Funktionieren ihrer Institutionen, ihrer Politik und ihrer Abstimmungsverfahren;

F.

in der Erwägung, dass neue, klar festgelegte und auf strategische, politische und geopolitische Aspekte ausgerichtete Impulse, politisches Engagement und eine neue Vision dringend erforderlich sind, um den Status quo zu überwinden, den Mangel an politischem Willen der EU in den letzten zehn Jahren anzugehen und dem Erweiterungsprozess innerhalb der EU und insbesondere in den Bewerberländern neuen Schwung zu verleihen und gleichzeitig für Kontinuität, Kohärenz, Glaubwürdigkeit und Wirkung zu sorgen und in den Ländern, die an dem Erweiterungsprozess beteiligt sind, greifbare Ergebnisse zu erzielen, indem konkrete Reformen durchgeführt und die Vorgaben der neuen Erweiterungsmethodik erreicht werden;

G.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Beitrittsländern nach wie vor ein zuverlässiger Partner und ein Befürworter des Erweiterungsprozesses ist, durch den institutionelle und sozioökonomische Reformen zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger ermöglicht werden;

H.

in der Erwägung, dass der Rat aufgrund interner Blockaden in den letzten Jahren die Erweiterungsländer im Stich gelassen hat, indem er den Beitrittsprozess blockierte und die seit langem bestehenden Versprechen der EU nicht einlöste, was zu Verzögerungen bei der Aufnahme der Beitrittsgespräche mit Albanien und Nordmazedonien sowie bei der Visaliberalisierung für das Kosovo führte, obwohl diese Länder die erforderlichen Vorgaben erfüllt hatten, wie die Kommission selbst bestätigt hatte; in der Erwägung, dass durch das mangelnde Engagement der EU und ihre fehlende Glaubwürdigkeit der vergangenen Jahre ein Vakuum entstanden ist, das Russland und China sowie anderen böswilligen Drittland-Akteuren Handlungsraum verschafft hat;

I.

in der Erwägung, dass begrenzte Fortschritte auch darauf zurückzuführen sind, dass einige der politischen Entscheidungsträger in den Erweiterungsländern keinen echten politischen Willen an den Tag gelegt haben, grundlegende Reformen voranzubringen, da die von ihnen abgegebenen Erklärungen nicht immer dem Stand der Reformen im Beitrittsprozess der jeweiligen Länder entsprachen;

J.

in der Erwägung, dass die Erweiterungspolitik aktualisiert werden muss, um flexibler, dynamischer und gewinnbringender zu werden, indem sowohl den politischen Gegebenheiten als auch dem neuen geopolitischen Kontext Rechnung getragen wird, der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstanden ist, während gleichzeitig die Bedeutung eines leistungsbezogenen Beitrittsprozesses aufrechtzuerhalten ist; in der Erwägung, dass die Erweiterungspolitik der EU, wenn sie effektiver werden soll, eine starke Schwerpunktsetzung auf die grundlegenden Fragen — Rechtsstaatlichkeit, demokratische Standards, Wirtschaftsreformen, Grundrechte und -freiheiten — mit der schrittweisen Einbeziehung der Bewerberländer in verschiedene Bereiche der EU-Integration kombinieren muss, wobei eine sichtbare und kontinuierliche Annäherung an das Ziel der Vollmitgliedschaft zu erkennen sein muss, um die Reformdynamik in den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern aufrechtzuerhalten;

K.

in der Erwägung, dass die neue Erweiterungsstrategie der EU strikt auf dem Grundsatz beruhen sollte, dass jedes Land seinen eigenen Weg frei wählen kann, wobei die Lehren aus dem laufenden Prozess mit den Ländern des westlichen Balkans und der Östlichen Partnerschaft zu berücksichtigen sind; in der Erwägung, dass es Dritten nicht gestattet sein sollte, die EU zu erpressen oder zu bedrohen, indem sie behaupten, die EU-Erweiterung sei gegen sie gerichtet;

L.

in der Erwägung, dass die EU-Beitrittsländer Schwierigkeiten ausgesetzt sind, die auf böswillige Einflussnahme aus dem Ausland und Desinformationskampagnen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass die Entwicklungen in der Vergangenheit gezeigt haben, dass der Verzicht auf eine Erweiterung mit erheblichen Kosten im strategischen Bereich einhergeht und dadurch die Sicherheit und Stabilität des Kontinents beeinträchtigt werden kann;

M.

in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft stets eine zuverlässige und ständige Plattform zur Unterstützung der Erweiterung der EU war; in der Erwägung, dass der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine die Bedeutung dieser Partnerschaft erneut bestätigt hat;

N.

in der Erwägung, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine drei Länder mit EU-Assoziierungsabkommen — die Ukraine, Georgien und Moldau — dazu veranlasst hat, Beitrittsanträge einzureichen, die den Wunsch ihrer Völker zum Ausdruck bringen, in freien und demokratischen Ländern zu leben, die fest in der europäischen Familie verankert sind; in der Erwägung, dass die Kommission am 17. Juni 2022 ihre Stellungnahme zu den Beitrittsanträgen der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens veröffentlicht und dem Rat empfohlen hat, dass allen drei Ländern die Aufnahme in die Europäische Union in Aussicht gestellt werden sollte und insbesondere, dass der Ukraine und der Republik Moldau der Status eines Bewerberlandes zuerkannt werden sollte und dass auch Georgien, nachdem das Land bestimmte Kriterien erfüllt hat, der Status eines Bewerberlandes gewährt werden sollte;

O.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 23. Juni 2022 der Ukraine und der Republik Moldau den Status eines Bewerberlandes zuerkannt und die europäische Perspektive Georgiens anerkannt hat;

P.

in der Erwägung, dass sich der westliche Balkan zunehmend zu einer Region des strategischen und geopolitischen Wettbewerbs entwickelt hat und dass einige seiner Länder anfällig für Destabilisierung sind und die Sicherheit und Stabilität unseres Kontinents bedrohen; in der Erwägung, dass Drittländer diese Schwachstellen ausnutzen, unter anderem durch strategische Investitionen und Desinformationskampagnen; in der Erwägung, dass die Stabilität, Sicherheit und demokratische Widerstandsfähigkeit der Beitrittsländer untrennbar mit der Sicherheit, Stabilität und demokratischen Widerstandsfähigkeit der EU selbst verknüpft sind;

Q.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Juni 2022 sein uneingeschränktes und unmissverständliches Bekenntnis zur EU-Perspektive des Westbalkans zum Ausdruck gebracht und eine Beschleunigung des Beitrittsprozesses gefordert hat;

R.

in der Erwägung, dass der Rat im Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung betont hat, dass die Länder des westlichen Balkans weiterhin spürbare Fortschritte bei der Rechtsstaatlichkeit und Reformen auf der Grundlage europäischer Werte, Regeln und Standards erzielen müssen, um auf ihrem europäischen Weg voranzukommen;

S.

in der Erwägung, dass der Beschluss des Rates durch einen konkreten Aktionsplan untermauert werden sollte, in dem nicht nur die von den Bewerberländern erwarteten Leistungen aufgeführt werden, sondern mit dem auch sichergestellt wird, dass die Republik Moldau und die Ukraine über die notwendige Unterstützung verfügen, um EU-Mitglieder zu werden; in der Erwägung, dass der Plan Georgien auch einen klaren Fahrplan mit den konkreten Anforderungen, die es erfüllen muss, um den Status eines Bewerberlandes zu erhalten, und der Aussicht auf einen Beitritt zur EU an die Hand geben sollte;

T.

in der Erwägung, dass der Energiekrieg Russlands und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen der Ukraine die Abhängigkeit und die Anfälligkeit der Bewerberländer verschärft haben, was die Möglichkeit und die dringende Notwendigkeit einer substanziellen und sofortigen finanziellen Unterstützung durch die EU sowie von Investitionen in langfristige nachhaltige Energieverbundnetze mit der EU, die Diversifizierung der Energieversorgung und die strategische Autonomie hervorhebt;

U.

in der Erwägung, dass die Türkei ein Bewerberland für den Beitritt zur EU ist; in der Erwägung, dass die Türkei immer noch weit von den Werten der EU und ihrem normativen Rahmen entfernt ist und dieser Abstand in grundlegenden Bereichen wie der Achtung des Völkerrechts, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der individuellen Freiheiten, der bürgerlichen Rechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie hinsichtlich gutnachbarschaftlicher Beziehungen und der regionalen Zusammenarbeit immer größer wird;

V.

in der Erwägung, dass jedes Bewerberland nach seinen eigenen Leistungen beurteilt werden sollte und dass sein Vorankommen auf dem Weg in die EU davon abhängen sollte, dass im Zuge der erforderlichen EU-bezogenen Reformen nachhaltige und unumkehrbare Fortschritte, insbesondere im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, erzielt werden;

W.

in der Erwägung, dass der Beitritt zur EU gemäß Artikel 49 des EUV auf der Grundlage der Einhaltung der einschlägigen Verfahren und vorbehaltlich der Erfüllung der festgelegten Kriterien erfolgen muss;

X.

in der Erwägung, dass die EU ihre Grundsätze und Werte verteidigen muss, indem sie ihre Solidarität mit Akteuren unter Beweis stellt, die für gemeinsame Ideale eintreten;

Y.

in der Erwägung, dass es in der EU oder in beitrittswilligen Ländern keinen Platz ist für Hetzrede, Leugnung von Völkermord oder Verherrlichung von Kriegsverbrechern von jedweder Seite gibt; in der Erwägung, dass Vergangenheitsbewältigung die einzige Möglichkeit ist, echte Versöhnung zu erzielen, und dass dies für wohlhabende Gesellschaften und eine erfolgreiche Integration wesentlich ist;

1.

empfiehlt dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

Geopolitischer Kontext sowie Zukunft und Zusammenhalt der Europäischen Union

a)

anzuerkennen, dass Wohlstand und Sicherheit der EU auf ihrer Fähigkeit beruhen, den Frieden, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Minderheiten, die Grundfreiheiten und Grundwerte und die regelbasierte multilaterale Ordnung, auch in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft, zu verteidigen und zu fördern;

b)

die Erweiterungspolitik der EU als das wirksamste Instrument der EU zur Sicherung von Frieden, Wohlstand und Grundwerten auf dem europäischen Kontinent voranzutreiben;

c)

die geostrategische und geopolitische Relevanz und Glaubwürdigkeit der EU zu wahren, indem die Integration der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Partnern, insbesondere Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, in den Bereichen der Gemeinsamen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik verbessert und ihre Beschlussfassungsprozesse gestrafft werden, um zu einem glaubwürdigeren und effizienteren globalen Akteur zu werden, und gleichzeitig die Funktionsweise und Transparenz ihrer internen Politik zu verbessern, damit die Bewerberländer diese leicht übernehmen können;

d)

die Handlungsfähigkeit der EU durch eine Reform der Beschlussfassung zu stärken, unter anderem durch Einführung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in Bereichen, die für den Beitrittsprozess relevant sind, und indem sichergestellt wird, dass eine erweiterte Union als Ganzes effizient funktioniert; insbesondere bei der Entscheidung über die Aufnahme des Verhandlungsverfahrens sowie bei der Eröffnung und beim Abschluss einzelner Verhandlungscluster und -kapitel das Erfordernis der Einstimmigkeit abzuschaffen;

e)

die Fähigkeit der EU zur Transformation während des gesamten Integrationsprozesses und früherer erfolgreicher EU-Erweiterungsrunden anzuerkennen; positive Ergebnisse sowohl für die Bewerberländer im Westbalkan im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses als auch für die im Rahmen des Assoziierungsprozesses beitrittswilligen Länder der Östlichen Partnerschaft zu erzielen;

f)

anzuerkennen, dass die EU die Wirksamkeit ihrer Erweiterungspolitik verbessern, ihre Erweiterungsstrategie aktualisieren und eine gründliche kritische Bewertung und Überprüfung der Erweiterungskapazität und -perspektiven der EU vornehmen und diese durch die neue EU-Erweiterungsstrategie verbessern muss, unter anderem durch die Festlegung klarer und transparenter politischer Ziele und die Umsetzung der notwendigen und rechtzeitigen institutionellen Reformen, wobei zu bestätigen ist, dass es keine Alternative zu einem vollständigen Beitritt zur EU gibt und dass der Erweiterungsprozess die seit langem erwarteten EU-Reformen fördern wird;

g)

die Gültigkeit der Kriterien von Kopenhagen und die Relevanz der Integrationsfähigkeit der EU zu bekräftigen; die Bewerberländer in die Diskussionen über EU-Reformen einzubeziehen; regelmäßige Gipfeltreffen mit den Ländern des westlichen Balkans und der Östlichen Partnerschaft fortzusetzen, um die politische Eigenverantwortung zu stärken und den Erweiterungsprozess besser zu lenken; die Absicht der Kommission umzusetzen, mit den notwendigen Vorbereitungen für die Einleitung eines Europäischen Übereinkommens zu beginnen und die Bedeutung seines Erfolgs für die wirksame Verwirklichung der EU-Erweiterung anzuerkennen;

h)

sicherzustellen, dass die EU eine sich weiterentwickelnde Gemeinschaft europäischer Staaten bleibt, die für den Beitritt gleich gesinnter Demokratien offen ist und gemeinsame Werte, Grundsätze und Interessen vertritt und uneingeschränkt schützt und die Europäischen Verträge achtet;

i)

das Engagement der Mitgliedstaaten für die Erweiterung zu stärken, indem sie den Verpflichtungen der EU gegenüber den Ländern des westlichen Balkans und der Östlichen Partnerschaft nachkommen; die EU-Erweiterung als einen leistungsorientierten politischen Prozess durchzuführen; ihren ungebrochenen politischen Willen zu bekräftigen, den Beitrittsprozess für die Länder der Östlichen Partnerschaft weiterzuführen und ihr langjähriges Engagement gegenüber den westlichen Balkanländern aufrechtzuerhalten, das auf das Gipfeltreffen von Thessaloniki 2003 und das Gipfeltreffen von Kopenhagen von 1993 zurückgeht; sicherzustellen, dass es keine Alternativen geben wird, die eine EU-Erweiterung ersetzen;

j)

das aktive Engagement der Mitgliedstaaten im Erweiterungsprozess zu fördern, um sicherzustellen, dass die Ziele durch die neue Methodik erreicht werden, bei der Konditionalität und Instrumente der technischen und finanziellen Unterstützung für die Bewerberländer kombiniert werden; die Zivilgesellschaft und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl der EU-Mitgliedstaaten als auch der Bewerberländer stärker in den Beitrittsprozess einzubinden;

k)

zu vermeiden, dass ungelöste bilaterale und regionale Streitigkeiten genutzt werden, um die Beitrittsprozesse der Bewerberländer zu blockieren, und einen offiziellen Mechanismus für die Beilegung und Schlichtung dieser Streitigkeiten einzuführen, um die Beilegung dieser Streitigkeiten getrennt von dem Beitritt zur EU zu unterstützen, da sie die Umsetzung einer europäischen Politik behindern und den regionalen und globalen Einfluss der EU schwächen können;

l)

anzuerkennen, dass die Nutzung bilateraler Fragen durch die Mitgliedstaaten zu ihrem eigenen Vorteil im Widerspruch zum Geist der EU-Verträge steht; regionale Zusammenarbeit und die Förderung der europäischen Werte anzustreben;

m)

die strategische Kommunikation und die Bereitstellung relevanter Informationen über die gegenseitigen Vorteile und Chancen der Erweiterung sowohl in den Beitrittsländern als auch in den Mitgliedstaaten zu stärken, um die Unterstützung und das Verständnis für den Beitrittsprozess, insbesondere über die Großstädte hinaus, weiter zu verstärken, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und dem Wohlergehen der Bürger liegt; die Sichtbarkeit der EU-Finanzierung und die greifbaren Ergebnisse dieser Finanzierung in den Bewerberländern zu verbessern;

n)

strategisch und proaktiv gegen hybride Bedrohungen vorzugehen und dazu beizutragen, die Einmischung Dritter in politische Verfahren, Wahlen und andere demokratische Abläufe in den Beitrittsländern zu verhindern, insbesondere böswillige Handlungen, die darauf abzielen, die öffentliche Meinung zu manipulieren und den EU-Beitritt eines Landes zu untergraben; die Resilienz gegen Desinformations- und Störkampagnen zu erhöhen, die darauf abzielen, demokratische Prozesse zu untergraben und Spaltungen herbeizuführen, die Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer aufzufordern, entschiedene Schritte zu unternehmen, um gegen manipulative Desinformation, böswillige Propaganda und andere hybride Bedrohungen vorzugehen;

Beitrittsprozess

o)

den Erweiterungsstillstand zu überwinden, indem der Beitrittsprozess neu gestaltet wird, um die politischen und sozioökonomischen Ziele klar festzulegen und die neue Erweiterungsmethodik in vollem Umfang zu nutzen, um ihre Glaubwürdigkeit, Vorhersehbarkeit und Dynamik zu erhöhen; in Erwägung zu ziehen, EU-Chefunterhändler zu ernennen zur Führung von Verhandlungen im Rahmen eines umfassenden Verhandlungsmandats, die auch gegenüber dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig wären;

p)

die Integration von Ländern zu beschleunigen, die sich strategisch orientieren und sich entschlossen für EU-bezogene Reformen, demokratische Konsolidierung, Grundwerte und eine Abstimmung im Bereich der Außenpolitik, einschließlich Sanktionen, einsetzen;

q)

dafür zu sorgen, dass die Fortschritte jedes Landes auf dem Weg zum Beitritt auf der Grundlage seiner eigenen Leistungen und des Umfangs, in dem es grundlegende Reformen und den Besitzstand der EU angenommen und umgesetzt hat, bewertet werden; den Beitrittsprozess wieder auf die Bürgerinnen und Bürger auszurichten;

r)

jedem einzelnen Beitrittsland einen auf eine Mitgliedschaft ausgerichteten Fahrplan mit praktischen und konkreten Schritten sowie regelmäßige Rückmeldungen über die erzielten Ergebnisse durch eine weitere Verbesserung der Erweiterungsmethodik bereitzustellen; die neue Methodik der Kommission als langfristige politische Anpassung zu verankern;

s)

klare, transparente und kohärente Leistungsrichtwerte einschließlich Zeitplänen anzuwenden, die Messung der Fortschritte zu verbessern und für eine konsequente und kontinuierliche politische und technische Unterstützung während des gesamten Beitrittsprozesses auf der Grundlage individueller Leistungen zu sorgen; die Qualität, Lesbarkeit und Zugänglichkeit der Berichte der Kommission, insbesondere über die Rechtsstaatlichkeit, zu verbessern; regelmäßig, systematisch, und transparent über fehlende Fortschritte oder Rückschritte Bericht zu erstatten, einschließlich klarer Bedingungen für die Bewertung und Indikatoren zur Messung schwerwiegender oder länger andauernder Stagnation oder Rückschritte; klare Fristen für den Abschluss der Verhandlungen mit den Beitrittsländern bis spätestens Ende des laufenden Jahrzehnts festzulegen;

t)

mehr politische, wirtschaftliche und technische Anreize für die Beitrittsländer zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Zwischenschritte der Integration das Endziel der EU-Mitgliedschaft nicht ersetzen, sondern erleichtern;

u)

die nachhaltigen Fortschritte zu belohnen, die mit einer breiter angelegten schrittweisen Einbeziehung von Bewerberländern in die jeweiligen Strategien, Initiativen und den Binnenmarkt erzielt wurden, einschließlich des Zugangs zu EU-Mitteln in den jeweiligen Bereichen, damit die Bürger die Vorteile des Beitritts während des gesamten Prozesses und nicht erst nach dessen Abschluss nutzen können; darauf hinarbeiten, die Entwicklungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern zu verringern;

v)

dafür zu sorgen, dass die Integration innerhalb des EU-Binnenmarkts und in anderen Bereichen auf strengen Auflagen und greifbaren Fortschritten bei den Reformen beruht, und gleichzeitig in Echtzeit jegliche Rückschritte oder ungerechtfertigte Verzögerungen im Reformprozess zu sanktionieren, insbesondere in den Bereichen Demokratie, Medienfreiheit, Korruptionsbekämpfung, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit;

w)

die Möglichkeiten für Bewerberländer auszubauen, sich an den Arbeiten der EU-Organe zu beteiligen und sie zu beobachten;

x)

einen verstärkten strukturierten politischen Dialog mit assoziierten Ländern, den Bewerberländern und den potenziellen Bewerberländern aufzunehmen, wozu auch Treffen der Staats- und Regierungschefs am Rande der Tagung des Europäischen Rates gehören; die sektorale Zusammenarbeit mit den Beitrittsländern einzuleiten und den Austausch über bewährte Verfahren zu intensivieren, um die wirtschaftliche Integration und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften voranzubringen und die schrittweise Integration zu erleichtern;

y)

die Funktion bestehender zwischenstaatlicher Stellen und Foren, wie die Initiative Adria-Ionisches Meer, die Mitteleuropäische Initiative und den Berlin-Prozess, anzuerkennen und Synergieeffekte zwischen diesen zu fördern, um multilaterale Verbindungen zwischen den Ländern des westlichen Balkans und den Mitgliedstaaten als Mittel zur Förderung der Integration zu verstärken;

z)

den Beginn der längst überfälligen Beitrittsgespräche auf den ersten Regierungskonferenzen mit den Republiken Albanien und Nordmazedonien vom 19. Juli 2022 zu begrüßen; die Errungenschaften der Länder des westlichen Balkans zeitnah anzuerkennen, unter anderem durch unverzügliche Visaliberalisierung für das Kosovo;

aa)

Bosnien und Herzegowina bei der Verbesserung seines rechtlichen und institutionellen Rahmens zu unterstützen, um sinnvolle Fortschritte bei der Umsetzung der 14 zentralen Prioritäten sicherzustellen, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Juni 2022 bekräftigt wurde; in diesem Zusammenhang begrüßt das Europäische Parlament die Empfehlung der Kommission mit Bedingungen, Bosnien und Herzegowina den Status eines Bewerberlandes zu verleihen, als klare Botschaft der Unterstützung und des eindeutigen Bekenntnisses zu seiner europäischen Perspektive sowie als Schritt zur Stabilisierung des Landes und der gesamten Region und fordert den Europäischen Rat auf, der Empfehlung so bald wie möglich Folge zu leisten;

ab)

zu betonen, dass eindeutige Fortschritte bei der Umsetzung wichtiger Reformen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Bewerberlandes erzielt werden müssen;

ac)

die Beschleunigung des Beitritts von Montenegro als dem am weitesten fortgeschrittenen Bewerberland weiterhin zu fördern und zu unterstützen; das Land bei der Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen zu unterstützen, unter anderem durch Festlegung der Vorgaben für den Abschluss der Verhandlungskapitel; zu fordern, dass die multiethnische Identität des Landes geachtet wird; in diesem Zusammenhang bringt das Europäische Parlament seine Besorgnis über die anhaltende politische Krise in Montenegro zum Ausdruck, die bereits negative Auswirkungen auf den Weg des Landes zum EU-Beitritt hatte und nach wie vor hat; darauf hinzuweisen, dass alle legislativen Maßnahmen mit der Verfassung des Landes in Einklang gebracht werden müssen, da die Rechtsstaatlichkeit einer der grundlegenden europäischen Werte und Grundsätze ist;

ad)

die außerordentlich rasche Entscheidung des Europäischen Rates über die EU-Beitrittsanträge der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens zu begrüßen und ihnen weiterhin politische und technische Unterstützung im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu bieten; die Behörden der drei Länder aufzufordern, ihre politische Entschlossenheit zur Verwirklichung der europäischen Ambitionen ihrer Bevölkerung unmissverständlich unter Beweis zu stellen, indem sie erhebliche Fortschritte bei den grundlegenden Reformen und insbesondere bei den in den Stellungnahmen der Kommission vom 17. Juni 2022 genannten Prioritäten erzielen, um die Kriterien für eine EU-Mitgliedschaft so bald wie möglich tatsächlich zu erfüllen; Überlegungen darüber anzustellen, wie die Wirksamkeit der finanziellen und technischen Hilfe im Zusammenhang mit dem Beitritt im Einklang mit den genannten Reformprioritäten verbessert werden kann;

ae)

die kontinuierliche und wirksame Umsetzung der Assoziierungsabkommen und der vertieften und umfassenden Freihandelszonen mit der Ukraine, Moldau und Georgien zu fördern; die Strategie der Östlichen Partnerschaft der EU zu überprüfen und die regionale Zusammenarbeit zu verbessern;

af)

die Ukraine und Moldau dabei zu unterstützen, die von der Kommission festgelegten Bedingungen für weitere Schritte auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft zu erfüllen, und Georgien dabei zu unterstützen, die notwendigen Schritte zur Erlangung des Status eines EU-Bewerberlandes abzuschließen; den Schwerpunkt insbesondere auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Korruptionsbekämpfung, die demokratische Kontrolle, die Menschenrechte und die Entoligarchisierung zu legen; den Übergang dieser Länder von der Östlichen Partnerschaft zum Erweiterungsrahmen zu erleichtern, einschließlich des Übergangs vom Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt zum Instrument für Heranführungshilfe (IPA); das Gesamtbudget von IPA III ausreichend aufzustocken, um die Mittel für die derzeitigen Empfänger von Mitteln im Rahmen von IPA III beizubehalten;

ag)

die konstruktive Zusammenarbeit der EU mit den Behörden sowohl Serbiens als auch Kosovos zu intensivieren, um im Rahmen des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina ein umfassendes rechtsverbindliches Normalisierungsabkommen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung zu erzielen, das für beide Länder entscheidend ist, um auf ihrem jeweiligen europäischen Weg voranzukommen, und das zu regionaler Stabilität, Wohlstand sowie zur Normalisierung der Beziehungen beitragen wird; erneut darauf hinzuweisen, dass die zeitnahe, transparente und in gutem Glauben durchgeführte Bearbeitung aller ausstehenden Probleme durch den Dialog zwischen Belgrad und Pristina von wesentlicher Bedeutung ist;

ah)

der Angleichung der Beitrittsländer an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU Vorrang einzuräumen und die Beitrittsverhandlungen mit Serbien nur dann voranbringen, wenn sich das Land den EU-Sanktionen gegen Russland anschließt und bei den EU-bezogenen Reformen erhebliche Fortschritte erzielt; Serbien aufzufordern, sich systematisch den restriktiven Maßnahmen und der allgemeinen Politik der EU gegenüber Russland anzuschließen, Fortschritte in den Bereichen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit aufzuzeigen und die Werte und Prioritäten der EU zu übernehmen; alle bilateralen Mittel und EU-Mittel für Serbien, die den serbischen staatlichen Stellen zugutekämen, neu zu prüfen, insbesondere Projekte, die im Zusammenhang mit dem Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan finanziert werden, um sicherzustellen, dass alle Ausgaben der EU vollständig im Einklang mit den strategischen Zielen und Interessen der EU stehen;

ai)

den Prozess der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei im Einklang mit dem Verhandlungsrahmen so lange einzufrieren, bis das Land den Dialog mit der EU wirklich aufnimmt und klare und bedeutende Fortschritte im Bereich der Grundfreiheiten, der Bürger- und Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie anderer EU-bezogener Reformen unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Integrität der Mitgliedstaaten unter Beibehaltung einer Partnerschaft in wesentlichen Bereichen von gemeinsamem Interesse und der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit, insbesondere mit der Zivilgesellschaft, erzielt;

aj)

die proeuropäischen Bestrebungen des belarussischen Volkes anzuerkennen und zu unterstützen, das in einer freien und demokratischen Gesellschaft leben und formell mit der demokratischen Opposition von Belarus zusammenarbeiten will;

Konditionalität

ak)

zu bestätigen, dass der demokratische Wandel und die Rechtsstaatlichkeit im Einklang mit der neuen Methodik im EU-Beitrittsprozess eine zentrale Rolle spielen; der Unabhängigkeit der Justiz, der regionalen und justiziellen Zusammenarbeit, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Bekämpfung von Korruption, Menschenhandel, Desinformation, Geldwäsche und organisierter Kriminalität, der Beseitigung des unzulässigen Einflusses von Oligarchen auf Behörden, Medien und Wirtschaft und der Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Minderheitenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, der Grundfreiheiten und der Medienfreiheit, als entscheidende, nicht verhandelbare Voraussetzungen für Fortschritte auf dem Weg in die EU Vorrang einzuräumen;

al)

die Beteiligung von der Zivilgesellschaft, nichtstaatlichen Organisationen und Sachverständigen an der Überwachung des Beitrittsprozesses zu stärken; in ihrer Erweiterungsstrategie anzuerkennen und zu verankern, dass Rechtsstaatlichkeit, starke unabhängige demokratische Institutionen, Medienfreiheit und eine lebendige Zivilgesellschaft untrennbar mit demokratischer Resilienz verbunden sind;

am)

die EU-Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte (das Europäische Magnitski-Gesetz) umzusetzen und sie auf Sanktionen für Korruptionsdelikte, auch in den Beitrittsländern, auszudehnen;

an)

sicherzustellen, dass demokratische und rechtliche Standards nicht aus Einrichtungen der EU heraus oder von den Mitgliedstaaten untergraben oder heruntergespielt werden; die Kommissionsmitglieder daran zu erinnern, dass sie verpflichtet sind, im Einklang mit ihrem Verhaltenskodex integer, zurückhaltend und unabhängig zu handeln;

ao)

die Kohärenz, Effizienz, Sichtbarkeit und Transparenz der Heranführungshilfe zu verbessern und dabei die Prioritäten in den grundlegenden Bereichen auch in der Zuweisung der Mittel im Rahmen von IPA III deutlich widerzuspiegeln; im Einklang mit den Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs in seinem Sonderbericht vom 10. Januar 2022 über die EU-Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit in den westlichen Balkanstaaten die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und Leitlinien für die Anwendung der IPA-III-Bestimmungen über die Konditionalität auszuarbeiten;

ap)

dem Europäischen Parlament eine umfassende und eingehende Bewertung der Verwendung aller Heranführungshilfen vorzulegen, einschließlich der Mittel und Projekte in den einzelnen Ländern der Region ab 2015;

aq)

strategisch eine gezielte Konditionalität auf der Grundlage klarer Fortschrittsmaßstäbe anzuwenden, wobei Reformen belohnt und Rückschritte oder ein anhaltender Mangel an Fortschritten sanktioniert werden;

ar)

die Berichterstattung über die Rechtsstaatlichkeit für alle Beitrittsländer stärken durch die vollständige Umsetzung und Verbesserung der Erweiterungsmethodik und des jährlichen Berichterstattungsprozesses sowie durch die Einrichtung von Überwachungs-, Dialog- und Warnmechanismen zur Behebung wichtiger Mängel im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, die Bereitstellung positiver Konditionalitäten in Form des Zugangs zur EU-Politik oder die Auslösung negativer Konditionalitäten in Form der Aussetzung der Beitrittsverhandlungen und der Heranführungshilfe, insbesondere durch die rasche und uneingeschränkte Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1529 über IPA III und die Ermöglichung der Wiedereröffnung der Verhandlungskapitel im Rahmen von Umkehrbarkeitsklauseln sowie durch die enge Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess;

as)

einen Rahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und den Beitrittsländern zu schaffen; die Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer dazu anzuhalten, rasch bilaterale Arbeitsvereinbarungen mit der EUStA zu schließen, um die enge Zusammenarbeit und die Verfolgung des Missbrauchs von EU-Mitteln zu erleichtern, unter anderem durch die Entsendung nationaler Verbindungsbeamter zur EUStA;

at)

die Beitrittsländer im Rahmen des EU-Rechtsstaatlichkeitsmechanismus und der Berichterstattung sowie des EU-Justizanzeigers förmlich zu bewerten und dabei dieselben Indikatoren zu verwenden, die für die Mitgliedstaaten gelten, um ein objektives und klares Bild vom Stand der Dinge zu vermitteln, um anhaltende mangelnde Fortschritte, schwerwiegende Mängel und Rückschritte zu verhindern;

au)

eine spezielle Taskforce zur Rechtsstaatlichkeit einzurichten, die mit der Entwicklung einer bedeutenderen und wirksameren Unterstützung für Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer unter aktiver Einbeziehung von Richtern und Staatsanwälten der Mitgliedstaaten beauftragt ist; dafür zu sorgen, dass die gemeinsamen Werte der EU eingehalten werden, indem interne Verfahren angewandt und gestärkt werden, um Probleme im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit entschlossen anzugehen;

Demokratischer und sozioökonomischer Wandel in Bewerberländern

av)

sich aktiv für die Förderung einer Kultur des politischen Pluralismus und der Inklusion sowie für einen konstruktiven politischen Dialog und parlamentarische Funktionen in Bezug auf Gesetzgebung, Kontrolle und Aufsicht einzusetzen;

aw)

Wahlreformen mit dem Ziel zu fördern, unumstrittene, freie, faire und demokratische Wahlprozesse in allen Bewerberländern und beitrittswilligen Ländern sicherzustellen und den Wahlprozess zu stärken unter Berücksichtigung der Verpflichtungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR), der Venedig-Kommission und anderer internationaler Verpflichtungen, Auflagen und Standards in Bezug auf demokratischen Pluralismus, innerparteiliche Demokratie und interne Rahmenbedingungen zu schaffen für Integrität und Korruptionsbekämpfung innerhalb der politischen Parteien, Transparenz der Parteien- und Medienfinanzierung sowie Unabhängigkeit und Freiheit der Justiz und der Medien, indem diese Maßstäbe als Bedingungen für finanzielle Unterstützung und weitere Fortschritte im Beitrittsprozess festgelegt werden;

ax)

regelmäßige erweiterte Rechtsstaatlichkeits-Expertenmissionen und Wahlbeobachtungsmissionen in Beitrittsländern durchzuführen;

ay)

Maßnahmen gegen Hetzkampagnen, Bedrohungen und Einschüchterungen, die gegen Journalisten und Medien gerichtet sind, zu ergreifen und darauf zu bestehen, dass derlei Vergehen untersucht und strafrechtlich verfolgt werden, um ein sicheres Umfeld für Journalisten zu schaffen, und gleichzeitig die Probleme im Zusammenhang mit der Konzentration von Medien, dem politischen und wirtschaftlichen Druck und der mangelnden Transparenz des Medienbesitzes anzugehen; ihre Zusammenarbeit mit dem Europarat fortzusetzen, um die Beitrittsländer bei der Durchführung wesentlicher Reformen und der Ausbildung zu unterstützen;

az)

die demokratische Rechenschaftspflicht zu wahren, die Transparenz und Inklusivität zu verbessern und die parlamentarische Dimension, vor allem die parlamentarische Kontrolle, des Beitrittsprozesses zu stärken; die parlamentarische Arbeit in Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern zu unterstützen und die Prüfung im Zusammenhang mit dem Beitritt und die Tätigkeiten zur Unterstützung der Demokratie durch das Europäische Parlament sowie Instrumente zur Unterstützung der Demokratie zu erleichtern, wie den Jean-Monnet-Dialog und den interparteilichen Dialog; eine neue Generation von politischen Führungskräften in den Beitrittsländern zu unterstützen;

ba)

sicherzustellen, dass Kontrolleinrichtungen und andere unabhängige demokratische Gremien ihre in der Verfassung vorgesehene Rolle in den politischen Prozessen von Bewerberländern wirksam durchführen können;

bb)

bilaterale parlamentarische Treffen zwischen den Parlamenten sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Beitrittsländer zu fördern und zu prüfen, wie der Zeitraum vorgezogen werden kann, in dem Beobachter aus Bewerberländern ihre Sitze im Europäischen Parlament einnehmen können, und die Verhandlungen über bestimmte Cluster abzuschließen;

bc)

sicherzustellen, dass der Erweiterungsprozess den Zielen der demokratischen Konsolidierung, der institutionellen Integrität, des langfristigen Wachstums und des sozioökonomischen Zusammenhalts gerecht wird, wobei der direkte Zusammenhang zwischen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung und nachhaltiger und gerechter wirtschaftlicher Entwicklung hervorgehoben wird; den Schwerpunkt auf die Abmilderung der negativen sozialen Auswirkungen der notwendigen Transformationsprozesse in den Bewerberländern zu legen und in die Jahresberichte Informationen über die Angleichung an den sozialen Besitzstand der EU aufzunehmen; daran zu arbeiten, die Abwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte aus Bewerberländern zu verhindern und rückgängig zu machen;

bd)

die Bemühungen um die Beilegung von Konflikten, die Förderung des Vertrauens, die Verwirklichung einer dauerhaften Aussöhnung, die die wirksame und unparteiische Verfolgung von Kriegsverbrechen umfasst, und die Gewährleistung des Zugangs zur Wahrheit, zur Justiz und zu wirksamer und nicht selektiver Wiedergutmachung, auch für die Opfer sexueller Gewalt, erheblich zu verstärken; die vollständige Umsetzung inländischer und internationaler Gerichtsurteile und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen hinsichtlich Kriegsverbrechen und vermisster Personen zu erleichtern und dabei die Verherrlichung von Kriegsverbrechern und den Geschichtsrevisionismus zu bekämpfen;

be)

die Bemühungen um gutnachbarliche Beziehungen, eine inklusive und wirksame sozioökonomische Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und Solidarität in den EU-Beitrittsländern sowie um die regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und Partnerländern entlang der EU-Außengrenzen zu verstärken; die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und den sozialen Zusammenhalt in den Ländern des westlichen Balkans durch strukturelle Reformen und Einführung einer regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die von allen sechs Ländern akzeptiert wird, zu verbessern, und dabei die weitere Anpassung an Standards und den Besitzstand der EU anzustreben und einen Beitrag zum EU-Integrationsprozess zu leisten; in diesem Zusammenhang begrüßt das Europäische Parlament die jüngsten Vereinbarungen auf dem Gipfeltreffen im Rahmen des Berlin-Prozesses, insbesondere den Abschluss regionaler Mobilitätsabkommen über die Reisefreiheit mit Personalausweisen und die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen; starke Vorbehalte gegen eine Initiative der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zum Ausdruck bringen, die nicht alle sechs Länder des westlichen Balkans umfasst und nicht auf EU-Vorschriften wie der Initiative für einen offenen Balkan beruht;

bf)

zu betonen, dass eine inklusive Gesellschaft geschaffen werden muss, die frei von Diskriminierung, Rassismus, gewalttätigem Nationalismus und Extremismus ist; den Schwerpunkt auf den Schutz von Minderheiten, einschließlich Roma, LGBTIQ+-Personen, ethnischer und religiöser Gemeinschaften und Menschen mit Behinderungen, sowie auf die Erhaltung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu legen; die Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte von Frauen und Mädchen durchgehend zu berücksichtigen, Frauen und Jugendliche zu stärken und in sie zu investieren und die Bekämpfung der geschlechtsbezogenen Gewalt zu verstärken;

bg)

die Menschenrechtsverletzungen und die unmenschliche Behandlung von Asylsuchenden und Migranten zu bedauern; daran zu arbeiten, Bedingungen für Häftlinge und Gefangene sicherzustellen, die menschenwürdig sind und im Einklang mit den internationalen Standards stehen; Folter und Straffreiheit für schwere Missbräuche durch Strafverfolgungsbehörden zu verurteilen;

bh)

die Bürgerbeteiligung und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Erweiterungsprozess zu verstärken, indem die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft gestärkt wird sowie ihre Unterstützung und die dafür bereitgestellten Mittel erhöht werden; sicherzustellen, dass Organisationen der Zivilgesellschaft nach dem EU-Beitritt weiterhin eine angemessene finanzielle Unterstützung erhalten;

bi)

in Jugend- und intraregionale Mobilität und Konnektivität zu investieren, unter anderem durch die Bereitstellung eines breiten Zugangs zu Erasmus+ und die Aufstockung seines Budgets, sowie in andere Mobilitätsprogramme für junge Akademiker, Spezialisten und Forscher aus Bewerberländern zu investieren; darüber hinaus die weitere Integration von Partnerländern in EU-Programme, wie Erasmus+, Horizont Europa und Kreatives Europa, zu fördern und die Zusammenarbeit im Rahmen aktueller und zukünftiger Programme zu verbessern; die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen;

bj)

direkte persönliche Kontakte zwischen EU-Mitgliedstaaten und Bewerberländern zu fördern und Jugendaustauschprogramme zu unterstützen; anzuerkennen, dass die grenzübergreifende Mobilität zur Stärkung dieser Kontakte wichtig ist, und die Entwicklung der Grenzinfrastruktur zu diesem Zweck zu fördern; die gemeinsamen Bemühungen der EU und der Länder des westlichen Balkans um direkte Kontakte und den Austausch zwischen den Menschen zu verstärken und, soweit möglich, auszudehnen, um ein wechselseitig positives Bild in der Bevölkerung zu schaffen;

bk)

die wirtschaftliche Entwicklung, die Marktwirtschaft, die Verkehrsverbindungen, die Wettbewerbsfähigkeit und den grünen Wandel stärker zu unterstützen;

bl)

die Partnerschaften zwischen Bewerberländern und der EU durch grundlegende Infrastrukturprojekte innerhalb des Rahmens des transeuropäisches Energienetzes und Verkehrsnetzes (TEN-E und TEN-V) zu stärken und dabei die finanzielle Unterstützung für Bewerberländer aufzustocken, um grenzübergreifende Engpässe zu mindern und Verkehrsverbindungen für Passagiere und den Güterverkehr zu entwickeln;

bm)

die Energieeffizienz, die Konnektivität und den Übergang zu sauberer Energie voranzutreiben und so die Diversifizierung und Sicherheit der Energieversorgung sowie die nachhaltige Entwicklung zu verbessern; sicherstellen, dass die Energiewende fair und sozial nachhaltig gestaltet wird, wobei schutzbedürftige Gruppen von der EU und ihren Mitgliedstaaten angemessen unterstützt werden; unverzüglich Schritte zu unternehmen, um eine langfristige und nachhaltige Anbindung der Bewerberländer an das europäische Energiefernleitungsnetz zu erreichen; erhebliche Investitionen zur Unterstützung der Entwicklung lokaler Lösungen für erneuerbare Energien zu mobilisieren; die Bewerberländer in die energiepolitischen Strategien der EU einbinden mit besonderem Schwerpunkt auf jenen Ländern, die stark von russischem Gas abhängig sind und aufgrund ihrer Entscheidung für Europa stark betroffen sind;

bn)

einen Fahrplan für die schrittweise Abschaffung der Roaming-Gebühren zwischen der EU und den Beitrittsländern einzuführen;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie zur Information den Regierungen und Parlamenten der Beitrittsländer zu übermitteln.

(1)  ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 86.

(2)  ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 129.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0249.

(4)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(5)  ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1.

(6)  ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 148.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0244.

(8)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0235.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/116


P9_TA(2022)0407

Lage in Libyen

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Lage in Libyen (2021/2064(INI))

(2023/C 167/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. Juni 2021,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 24. Dezember 2021 zu der Verschiebung der Wahlen,

unter Hinweis auf die Erklärung des VP/HR vom 11. März 2021 im Namen der Europäischen Union zur Billigung der neuen Regierung der nationalen Einheit,

unter Hinweis auf die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und das Protokoll vom 31. Januar 1967 betreffend den Status von Flüchtlingen,

unter Hinweis auf den Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika (EUTF Afrika),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. Februar 2021 mit dem Titel „„Erneuerte Partnerschaft der EU mit der südlichen Nachbarschaft — Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum“ (JOIN(2021)0002),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Nachhaltigkeitsgipfel der Vereinten Nationen am 25. September 2015 in New York verabschiedet wurde (Agenda 2030),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das mit dem Beschluss 1/CP.21 angenommen wurde, auf die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), sowie auf die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich),

unter Hinweis auf das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 18. September 1997,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über Streumunition vom 30. Mai 2008,

unter Hinweis auf die am 31. Oktober 2000 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes vom 1. Juli 1990,

unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 und alle nachfolgenden Resolutionen zum Waffenembargo in Libyen

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 29. April 2022, 28. Juli 2022 und 28. Oktober 2022 zu Libyen,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 20. Mai 2022 über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL),

unter Hinweis auf den 23. Bericht des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom 28. April 2022 gemäß der Resolution 1970 (2011),

unter Hinweis auf den Fahrplan der Vereinten Nationen für 2020 mit dem Titel „For the preparation phase of a Comprehensive Solution“ („Für die Vorbereitungsphase einer umfassenden Lösung“),

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur Einsetzung einer unabhängigen Erkundungsmission zu Libyen vom 22. Juni 2020 und die Verlängerung ihres Mandats um neun Monate vom 8. Juli 2022,

unter Hinweis auf die Berichte der unabhängigen Erkundungsmission zu Libyen an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 29. November 2021, 23. März 2022, 27. Juni 2022 und 1. Juli 2022,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966,

unter Hinweis auf die Entschließung vom 19. Mai 2021 zum Thema „Schutz der Menschenrechte und die externe Migrationspolitik der EU“ (1),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 30. Mai 2018 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Libyen (2),

gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0252/2022),

A.

in der Erwägung, dass tiefe Spaltungen und Konfrontationen zwischen den wichtigsten libyschen Interessenträgern in den letzten zehn Jahren, die durch die Einmischung ausländischer Akteure noch verschärft wurden, zu anhaltenden Machtkämpfen geführt und den Prozess der nationalen Aussöhnung erheblich behindert haben;

B.

in der Erwägung, dass die UNSMIL im November 2020 die erste Runde des Libyschen Forums für den politischen Dialog ermöglicht hat, das aus 75 libyschen Teilnehmern bestand, die das gesamte soziale und politische Spektrum der libyschen Gesellschaft vertraten; in der Erwägung, dass sich das Libysche Forum für den politischen Dialog auf einen Fahrplan für glaubwürdige, inklusive und demokratische nationale Wahlen geeinigt hat, die am 24. Dezember 2021 stattfinden sollten; in der Erwägung, dass das Libysche Forum für den politischen Dialog im Februar 2021 Abdul Hamid Dbeibeh zum Chef der Übergangsregierung der nationalen Einheit gewählt hat; in der Erwägung, dass mit der Billigung der Bildung einer Regierung der nationalen Einheit durch das libysche Repräsentantenhaus in Tobruk im März 2021 die festgefahrene politische Situation und das Problem der der umstrittenen Legitimität im Land für eine gewisse Zeit angegangen wurden;

C.

in der Erwägung, dass das Repräsentantenhaus im Januar 2022 erklärt hat, dass das Mandat der Regierung der nationalen Einheit im Dezember 2021 ausgelaufen ist; in der Erwägung, dass das Repräsentantenhaus im Februar 2022 den ehemaligen Innenminister Fathi Baschagha zum Ministerpräsidenten ernannt hat; in der Erwägung, dass die führenden Vertreter der Regierung der nationalen Einheit die Ernennung von Baschagha und die anschließende Bildung einer neuen Regierung abgelehnt haben und nicht zurückgetreten sind; in der Erwägung, dass die Regierung der nationalen Einheit nach wie vor die einzige von der internationalen Gemeinschaft anerkannte Regierung ist;

D.

in der Erwägung, dass sich die Lage in Libyen seit der auf unbestimmte Zeit verschobene Wahl Ende 2021 weiter verschlechtert hat, insbesondere aufgrund der fehlenden vorherigen Einigung über die Rechtsgrundlage für die Wahlen und die Kriterien für die Zulassung von Kandidaten sowie des Versäumnisses, dem Aufbau wesentlicher Garantien für glaubwürdige und transparente Wahlen Vorrang einzuräumen, wodurch der politische Stillstand und die Zersplitterung des Landes vertieft haben;

E.

in der Erwägung, dass die Verschiebung der Wahlen die mehr als 2,8 Millionen libyschen Bürger und insbesondere die junge Wählerschaft enttäuscht hat, die sich zur Stimmabgabe angemeldet hatten, und dass sie dazu beitragen könnte, das Vertrauen in öffentliche Institutionen weiter zu schwächen;

F.

in der Erwägung, dass im Rahmen der von den Vereinten Nationen vermittelten Gesprächen zwischen den gesetzgebenden Organen des libyschen Repräsentantenhauses und des Hohen Staatsrats in Kairo und Genf im Juni 2022 zwar ein noch nie dagewesenes Maß an Konsens in mehreren seit langem bestehenden Fragen — insbesondere in Bezug auf die Verteilung der Sitze in beiden Legislativkammern, die Machtaufteilung zwischen den verschiedenen Exekutivbehörden und die Abgrenzung der Provinzen — erzielt wurde, jedoch keine Einigung in Bezug auf eine von einer breiten Öffentlichkeit akzeptierte Verfassung und einen Rechtsrahmen für Wahlen erreicht werden konnte;

G.

in der Erwägung, dass Wahlen kein Selbstzweck sein können, sondern mit wesentlichen politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Reformen einhergehen sollten; in der Erwägung, dass die Einbeziehung von Frauen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Gemeinden und lokalen Interessenträgern von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, einen funktionierenden Staat aufzubauen und eine ordnungsgemäße Regierungsführung in Libyen sicherzustellen; in der Erwägung, dass die libyschen Parteien in einen echten Dialog treten sollten, um etwas gegen die fortdauernde politische Sackgasse zu unternehmen, und keine Gewalt zur Beilegung ihrer Differenzen anzuwenden; in der Erwägung, dass das mangelnde Engagement der Interessenträger des Landes, einen neuen gemeinsamen Fahrplan für die Wahlen aufzustellen, auf ein allgemeines Desinteresse am Aufbau funktionierender und repräsentativer politischer Institutionen hinzudeuten scheint;

H.

in der Erwägung, dass es im Juli 2022 zu Massenprotesten gegen die Misswirtschaft der politischen Institutionen und die Verschlechterung der Lebensbedingungen im ganzen Land gekommen ist, unter anderem in Tripolis, Tobruk, Bengasi und Misrata; in der Erwägung, dass nach der Forderung der Demonstranten unverzüglich Wahlen abgehalten werden sollten;

I.

in der Erwägung, dass der Präsidialrat nach den Protesten einen Aktionsplan vorgeschlagen hat, um Bewegung Sache zu bringen und die Einheit des Landes zu bewahren, wozu Parlaments- und Präsidentschaftswahlen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens gehören, wodurch der politische Stillstand überwunden werden soll;

J.

in der Erwägung, dass bei Zusammenstößen zwischen Milizen, die Dbeibeh unterstützenstehen, und solchen, die hinter Baschagha stehen, in Tripolis mehrere Menschen getötet wurden, darunter Zivilisten, was erneut gezeigt hat, wie fragil die Lage im Land ist;

K.

in der Erwägung, dass Sicherheit und Stabilität in Libyen eng mit der Aussicht auf einen echten demokratischen Übergang verbunden sind, der das Potenzial hat, für alle Menschen in Libyen Ergebnisse zu erzielen; in der Erwägung, dass die lang anhaltende Instabilität und systemische Straflosigkeit wesentliche Faktoren für das Wiederaufflammen der militärischen Auseinandersetzungen sowie für die landesweiten Massendemonstrationen sind; in der Erwägung, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es gilt, für politische Stabilität und dauerhaften Frieden in Libyen und der gesamten Region zu sorgen;

L.

in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten sich bei ihrem Vorgehen untereinander abstimmen mit einer Stimme sprechen und so die Vermittlungsbemühungen der EU verstärken und die zentrale Rolle der Vereinten Nationen unterstreichen;

M.

in der Erwägung, dass Russland seit Monaten die Handlungsfähigkeit der Vereinten Nationen erheblich untergraben hat, indem es sich weigert, sich dem Konsens über Vorschläge für ein längeres Mandat der UNSMIL und die Ernennung eines neuen Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Libyen anzuschließen;

N.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen António Guterres nach neun Monaten politischer Blockade im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. September 2022 die Ernennung von Abdoulaye Bathily aus dem Senegal zum Sonderbeauftragten für Libyen und zum Leiter der UNSMIL verkündet hat; in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. Oktober 2022 einstimmig für eine Verlängerung des Mandats der UNSMIL bis zum 31. Oktober 2023 gestimmt hat;

O.

in der Erwägung, dass Libyen im November 2019 mit der Türkei eine Vereinbarung über die Abgrenzung der seerechtlichen Zuständigkeitsgebiete im Mittelmeer unterzeichnet hat; in der Erwägung, dass sie die Hoheitsrechte dritter Staaten verletzt, nicht mit dem Seerecht vereinbar ist und keine Rechtswirkung für dritte Staaten entfalten kann, wie es in der Europäische Rat festgestellt hat; in der Erwägung, dass Libyen und die Türkei am 3. Oktober 2022 auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen beiden Ländern von 2019 ein Abkommen über Kohlenwasserstoffe unterzeichnet haben;

P.

in der Erwägung, dass die anhaltende Beteiligung lokaler und ausländischer bewaffneter Gruppen wie etwa der russischen Wagner-Gruppe sowie ausländischer Kräfte am Konflikt eine Bedrohung für die Sicherheit Libyens und der gesamten Region darstellt;

Q.

in der Erwägung, dass alle Länder, die an den Berliner Libyen-Konferenzen und an der Internationalen Konferenz für Libyen in Paris teilgenommen haben, darunter Russland und die Türkei, die in Libyen militärisch präsent sind, zugesagt haben, sich nicht in libysche Angelegenheiten einzumischen, und die Umsetzung eines Aktionsplans für den unverzüglichen Abzug von Söldnern, ausländischen Kämpfern und ausländischen Streitkräften aus dem libyschen Hoheitsgebiet unterstützt haben;

R.

in der Erwägung, dass es in jüngster Zeit Versuche von führenden libyschen Militärangehörigen gegeben hat, eine einheitliche libysche Armee wiederherzustellen;

S.

in der Erwägung, dass eine umfassende Reform des Sicherheitssektors von entscheidender Bedeutung ist, um einheitliche, inklusive und rechenschaftspflichtige libysche nationale Sicherheits-, Polizei- und Streitkräfte unter zentraler ziviler Autorität aufzubauen und so zur Verhinderung künftiger Menschenrechtsverletzungen, zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, zur Beendigung der Straflosigkeit und zur Gewährleistung der politischen Stabilität im Land und in der Region beizutragen; in der Erwägung, dass die Entwicklungen von Ende August in dem Land leider in die andere Richtung deuten, da die Kampfhandlungen zunehmen und eine militärische Eskalation unmittelbar bevorsteht;

T.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl von Landminen und Blindgängern vorhanden sind, nicht nur den Verlust von Menschenleben zur Folge hat, sondern auch ein ernsthaftes Hindernis für den wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau des Landes darstellt;

U.

in der Erwägung, dass die Instabilität durch die Verbreitung von Kleinwaffen, leichten Waffen und zurückgelassenen Munitionsbeständen immer mehr zunimmt, da diese Waffen innerhalb Libyens sowie über die Grenzen des Landes hinweg in falsche Hände geraten, was die regionale und lokale Sicherheit erheblich beeinträchtigt, da lokale bewaffnete Gruppen insbesondere in der Sahelzone dadurch Zugang zu diesen Waffen erhalten;

V.

in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit und Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, für politische Stabilität und dauerhaften Frieden zu sorgen; in der Erwägung, dass das Fehlen eines soliden Justizsystems, die systematische Verletzung der Rechtsstaatlichkeit, die daraus resultierende weit verbreitete Korruption und die wiederholten Menschenrechtsverletzungen zur Schaffung eines Klimas der Straflosigkeit in dem Land beitragen, das ein erhebliches Hindernis für ein friedliches Zusammenleben und die sichere Rückkehr der Binnenvertriebenen darstellt;

W.

in der Erwägung, dass Libyen das Land mit den größten Ölreserven in Afrika ist sowie Mitglied der Organisation der Erdöl exportierenden Länder (OPEC) und einer der Hauptlieferanten von Erdöl auf den Weltmärkten ist; in der Erwägung, dass die libysche Wirtschaft in hohem Maße auf die Erdölbranche angewiesen ist; in der Erwägung, dass die Erdölförderung häufig von verschiedenen Akteuren instrumentalisiert wird, die wiederholt Ölfelder zu politischen Zwecken stillgelegt haben; in der Erwägung, dass die Praxis der Plünderung und der illegalen Ausfuhr von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen eine Bedrohung für den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Libyens darstellt und daher eingestellt werden muss;

X.

in der Erwägung, dass sich durch die seit April 2022 andauernde teilweise Abschaltung der libyschen Erdölanlagen durch die Kräfte, die hinter Feldmarschall Khalifa Haftar stehen, die Produktion des Landes erheblich verringert hat, was zu einem Rückgang der Staatseinnahmen für geführt hat und erhebliche Auswirkungen über die Grenzen Libyens hinaus hat, einschließlich der weiter steigenden Energiepreise, die aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine ohnehin schon hoch waren; in der Erwägung, dass im Juli 2022 eine Einigung zwischen den libyschen Interessenträgern aus dem westlichen und östlichen Teil des Landes über die Wiederaufnahme der Förderung und der Ausfuhr von Erdöl in allen blockierten Ölfeldern und Häfen Libyens erzielt wurde;

Y.

in der Erwägung, dass der Klimawandel eine existenzielle Bedrohung für Libyen darstellt, das zunehmend unter schweren Dürren und Wasserknappheit leidet; in der Erwägung, dass der Chef des libyschen Präsidialrates Mohammed Menfi in seiner Rede auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen (COP27) in Ägypten erklärte, dass der Klimawandel die Chancen von Entwicklung und Investitionen untergrabe und das Wirtschaftswachstum bremse; in der Erwägung, dass, wie die ehemalige Sonderberaterin des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Libyen, Stephanie Williams, festgestellt hat, die Anfälligkeit Libyens für die Folgen des Klimawandels auch durch die alleinige Abhängigkeit des Landes von fossilen Brennstoffen und durch seine beschädigte Strom- und Wasserinfrastruktur noch verschärft wird;

Z.

in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe „Wirtschaft“ des Internationalen Ausschusses für Folgemaßnahmen zu Libyen, in der die EU, Ägypten, die USA und die UNSMIL gemeinsam den Vorsitz führen, mit den libyschen staatlichen Stellen zusammenarbeitet, um grundlegende Dienstleistungen für das libysche Volk zu erbringen, die Wirtschaftsinstitutionen zu stärken, den Privatsektor neu zu beleben und das Haushaltsverfahren zu verbessern in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe bei der Unterstützung der Zusammenführung der Libyschen Zentralbanken bereits erhebliche Fortschritte erzielt hat; in der Erwägung, dass die Konsultationen zu diesem Thema jedoch kürzlich ausgesetzt wurden;

AA.

in der Erwägung, dass die EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes in Libyen (EUBAM) die libyschen staatlichen Stellen seit 2013 bei der Entwicklung des Grenzschutzes und der Schaffung sicherer Verhältnisse in Libyen unterstützt; in der Erwägung, dass das Mandat von EUBAM bis zum 30. Juni 2023 verlängert wurde;

AB.

in der Erwägung, dass die EUBAM in Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für die Sahelzone, der regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle und dem Programm zur Terrorismusbekämpfung (CT-JUST) am 22. und 23. November 2022 in Tunis eine regionale Konferenz zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Libyen und den Ländern der Sahelzone mit dem Ziel veranstaltet hat, die regionale Sicherheit und Stabilität zu unterstützen, indem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, einschließlich Terrorismus und organisierter Kriminalität, verbessert wird;

AC.

in der Erwägung, dass die Operation der Seestreitkräfte der Europäischen Union im Mittelmeer Irini (EUNAVFOR MED Irini) am 31. März 2020 begonnen und bis zum 31. März 2023 verlängert wurde; in der Erwägung, dass ihre Hauptaufgabe die Durchsetzung des gemäß der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegen Libyen verhängten Waffenembargos ist; in der Erwägung, dass das Waffenembargo der Vereinten Nationen von einer Reihe von Akteuren mehrfach gebrochen wurde bzw. anhaltend gebrochen wird;

AD.

in der Erwägung, dass Irini und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) am 15. Januar 2021 eine Arbeitsvereinbarung unterzeichnet haben, wonach sie unter anderem Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität wie Waffenhandel und Menschenschmuggel austauschen werden; in der Erwägung, dass Frontex Informationen über tatsächliche oder potenzielle Seenotfälle in der libyschen Such- und Rettungszone mit den zuständigen Behörden und Koordinierungsstellen austauscht, einschließlich der italienischen, maltesischen und tunesischen Seenotleitstellen, sowie der libyschen Seenotleitstelle und der gemeinsamen Rettungsleitstelle, die von der EU über den EUTF Afrika finanziert und von der libyschen Küstenwache und Marine betrieben wird;

AE.

in der Erwägung, dass die Stabilität und Sicherheit Libyens für die Mittelmeerregion im weiteren Sinne von wesentlicher Bedeutung sind;

AF.

in der Erwägung, dass die EU eine erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft eingegangen ist, die sich auf menschliche Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit, Widerstandsfähigkeit, Wohlstand und den digitalen Wandel, Frieden und Sicherheit, Migration und Mobilität sowie auf den grünen Wandel, die Klimaresistenz, Energie und Umwelt konzentriert;

AG.

in der Erwägung, dass die EU im Zeitraum von 2021 bis 2024 jährlich im Durchschnitt 37 Mio. EUR für Bemühungen zum Staatsaufbau, Bedürfnisse der menschlichen Entwicklung und die medizinische Grundversorgung bereitstellt;

AH.

in der Erwägung, dass die libysche Zivilgesellschaft bei der Gestaltung der Zukunft des Landes eine Schlüsselrolle spielen muss; in der Erwägung, dass der zivilgesellschaftliche Raum in den letzten Monaten besorgniserregend schrumpft, was auf zunehmend drakonische Gesetze und Vorschriften zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass viele politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Mitarbeiter humanitärer Organisationen, Journalisten, Richter und Anwälte bedroht, entführt, willkürlich inhaftiert, gefoltert und getötet wurden; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass es kein autonomes und unabhängiges Justizsystems gibt, es den Opfern von Menschenrechtsverletzungen unmöglich macht, Rechtsmittel einzulegen;

AI.

in der Erwägung, dass Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende Opfer von weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen und bewaffnete Gruppen wie Menschenhandel, willkürlicher Festnahme, Inhaftierung, Erpressung, Versklavung, Entführung zum Zwecke der Erpressung und Ausbeutung sind;

AJ.

in der Erwägung, dass Libyen ein bedeutendes Transitland und Ausgangspunkt für Migranten, insbesondere aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara, ist, die versuchen, nach Europa zu gelangen; in der Erwägung, dass Tausende von Menschen bei dem Versuch, das Mittelmeer zu überqueren und Europa zu erreichen, uns Leben gekommen sind;

AK.

in der Erwägung, dass eines der Ziele der Unterstützung des Grenzschutzes in Libyen durch die EU darin besteht, den Tod von Menschen im Mittelmeer zu verhindern; in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen häufig eine lobenswerte Rolle bei der Rettung von Menschenleben im Mittelmeerraum spielen; in der Erwägung, dass der drastische Rückgang der Zahl der Schiffe der Such- und Rettungseinsätze tödliche Folgen für Menschen hatte, die sich in Sicherheit bringen wollten; in der Erwägung, dass Schleusernetze den Grundsatz, von dem sich die Such- und Rettungsdienste leiten lassen, dazu nutzen, illegale Profite aus der Lage von Menschen erzielen, die vor Gräueltaten in Libyen fliehen, wodurch menschliches Leid fortdauert und sie sich schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich machen; in der Erwägung, dass der Europäische Rat bekräftigt hat, dass alle im Mittelmeer operierenden Schiffe das Völkerrecht und das EU-Recht einhalten müssen; in der Erwägung, dass sowohl Gremien der Vereinten Nationen als auch namhafte nichtstaatliche Organisationen Menschenrechtsverletzungen an Menschen dokumentiert haben, die versuchen, auf dem Seeweg aus Libyen zu fliehen; in der Erwägung, dass Menschen, die von der libyschen Küstenwache abgefangen und nach der Rettung auf See an Land gebracht werden, häufig in Hafteinrichtungen für Einwanderer eingewiesen werden und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die EU von den libyschen staatlichen Stellen, einschließlich der libyschen Küstenwache, mit der sie zusammenarbeitet, erwartet, dass die Achtung der Menschenrechte und der Würde von Migranten sicherstellen, Fälle von Gewalt untersuchen und für angemessene Folgemaßnahmen gegen die Verantwortlichen sorgen; in der Erwägung, dass diese Verstöße jedoch nach wie vor andauern, insbesondere aufgrund wirkungsloser Überwachungs- und Rechenschaftsmechanismen;

AL.

in der Erwägung, dass rund 160 000 Binnenvertriebene in Libyen nach wie vor nicht ausreichend geschützt und unterstützt werden;

AM.

in der Erwägung, dass Frauen und Kinder einem höheren Risiko von Ausbeutung, Menschenhandel, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangsprostitution und unrechtmäßiger Festnahme ausgesetzt sind;

AN.

in der Erwägung, dass sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet ist und durch Straflosigkeit genährt wird; in der Erwägung, dass Überlebende sexueller Gewalt häufig von ihren Familien und Gemeinschaften ausgegrenzt und stigmatisiert werden; in der Erwägung, dass durch den Rechtsrahmen in Libyen der Schutz von Überlebenden sexueller Gewalt nicht angemessen sichergestellt wird;

AO.

in der Erwägung, dass die Unabhängige Erkundungsmission der Vereinten Nationen zu Libyen in ihren Berichten zu dem Schluss gekommen ist, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass in Libyen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen wurden und weiterhin begangen werden; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 8. Juli 2022 das Mandat der Mission für einen letzten, nicht verlängerbaren Zeitraum von neun Monaten verlängert hat, damit die abschließenden Empfehlungen in deren Rahmen vorgelegt werden können;

1.

empfiehlt dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, bei der Umsetzung der Politik der EU zu Libyen

a)

sicherzustellen, dass ein von den Vereinten Nationen geleiteter und von Libyen in Eigenverantwortung geleiteter inklusiver nationaler Aussöhnungsprozess die größtmögliche Unterstützung erhält, um längerfristige Stabilität und Sicherheit zu schaffen und die Grundlagen für einen friedlichen und demokratischen Übergang zu schaffen, an dem alle libyschen Interessenträger einschließlich Frauen, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden beteiligt sind, damit bei dem Friedensprozess die gesamte libysche Bevölkerung vertreten ist;

b)

weiterhin eng mit der UNSMIL zusammenzuarbeiten und, falls erforderlich, eine weitere Verlängerung ihres Mandats über den 31. Oktober 2023 hinaus aktiv zu unterstützen, um wirksam zum verfassungsmäßigen Prozess und der Organisation der Wahlen beizutragen, einen Waffenstillstand einzurichten, Probleme im Hinblick auf Menschenrechte zu überwachen und libyschen Einrichtungen technische Unterstützung anzubieten; zu betonen, dass angesichts der derzeitigen politischen Sackgasse die Fortsetzung der von den Vereinten Nationen unterstützten Verhandlungen über einen Fahrplan für freie, faire, glaubwürdige und transparente Wahlen nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist, und fordert alle libyschen Akteure nachdrücklich auf, in der Vergangenheit begangene Fehler wie das Fehlen von Kriterien für die Überprüfung von Kandidaten zu vermeiden, die Wahlergebnisse zu respektieren und einen friedlichen Machtwechsel zu gewährleisten; eine EU-Wahlbeobachtungsmission zur Beobachtung des Wahlprozesses nach Libyen zu entsenden;

c)

verstärkt diplomatische Kanäle mit internationalen zu nutzen und die Bemühungen zur Vermittlung und zum Erreichen einer einheitlichen internationalen Strategie für ein friedliches, stabiles und vereinigtes Libyen zu intensivieren; die Ausrichtung einer weiteren Libyen-Konferenz in Erwägung zu ziehen und die Anstrengungen der sogenannten „Bürgerdiplomatie“ zu fördern;

d)

die diplomatischen Bemühungen der EU um die Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit im Land zu verstärken und dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten mit einer Stimme sprechen, geschlossener handeln und landesweite, inklusive und kooperative Anstrengungen unterstützen, um den gewünschten politischen Wandel samt der erforderlichen Reformen herbeizuführen; zu diesem Zweck so schnell wie möglich einen EU-Sonderbeauftragten für Libyen zu benennen;

e)

dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Delegation in Libyen eine aktivere Rolle spielt und, sobald die Sicherheitslage dies zulässt, und mehr Missionen der EU-Organe nach Libyen, einschließlich des Europäischen Parlaments, den Weg zu ebnen, damit der Dialog zwischen der EU und Libyen weiter vorangetrieben wird;

f)

sicherzustellen, dass alle Abkommen zwischen Libyen und der EU oder ihren Mitgliedstaaten und entsprechende Kooperationsmaßnahmen mit dem Völkerrecht und dem EU-Recht im Einklang stehen;

g)

die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, die Vereinbarung zwischen Libyen und der Türkei aus dem Jahr 2019 über die Abgrenzung der seerechtlichen Zuständigkeitsgebiete im Mittelmeer aufzuheben und keine Klausel des am 3. Oktober 2022 unterzeichneten Abkommen über Kohlenwasserstoffe umzusetzen, die illegale Bohrtätigkeiten in den ausschließlichen Wirtschaftszonen von anderen Staaten, einschließlich der von Zypern und Griechenland, vorsieht;

h)

den auf der Libyen-Konferenz in Berlin und Paris geäußerten Aufruf an alle Söldner, ausländischen Kämpfer und ausländischen Streitkräfte zu bekräftigen, aus dem libyschen Hoheitsgebiet abzuziehen; alle beteiligten internationalen Akteure, darunter Russland, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Türkei, nachdrücklich aufzufordern, sich nicht in Libyens Angelegenheiten einzumischen und dieser Aufforderung nachzukommen, davon abzusehen, Spannungen und Kämpfe durch direkte oder unterstützte militärische Intervention zu schüren, und Söldner, die wie die russische Wagner-Gruppe im Land noch präsent sind und eine Bedrohung für die Stabilität Libyens und der gesamten Region darstellen, unverzüglich abzuziehen;

i)

die libyschen staatlichen Stellen bei der Umsetzung einer umfassenden Reform des Sicherheitssektors und von politischen Maßnahmen im Bereich der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung bewaffneter Gruppen auf der Grundlage einer Zählung der Angehörigen der bewaffneten Gruppen und einer eingehenden Überprüfung mit Hilfe der Vereinten Nationen stärker zu unterstützen; darauf hinzuarbeiten, dass diese politischen Maßnahmen letztlich darauf abzielen, einheitliche, inklusive und rechenschaftspflichtige libysche nationale Sicherheits-, Polizei- und Streitkräfte unter einer Zivilregierung zu schaffen und ehemaligen Kombattanten die Möglichkeit zu geben, ihre Waffen niederzulegen und sich wieder in ihre Gemeinschaften einzugliedern, um so einen stabileren Frieden zu schaffen;

j)

die libyschen staatlichen Stellen aufzufordern, dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung und dem Übereinkommen über Streumunition beizutreten; angemessene EU-Mittel für Projekte vorzusehen, die darauf abzielen, Landminen und andere Blindgänger zu entfernen, Bildung zu Risiken von Minen bereitzustellen und Opfer von Minen unter anderem durch die Gewährleistung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Rehabilitation sowie psychologischer und psychosozialer Betreuung zu unterstützen, um Unfälle in der Zukunft zu verhindern und eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu ermöglichen;

k)

sich mit den Folgen der Umlenkung von Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition auf den Schwarzmarkt für die menschliche Sicherheit und die regionale Stabilität zu befassen, unter anderem durch Unterstützung bei der Verwahrung von Waffen und Munition und der Reform des Sicherheitssektors auf nationaler und regionaler Ebene;

l)

den libyschen staatlichen Stellen die technische Hilfe zu gewähren, die sie benötigen, um eine umfassende Reform des Justizwesens durchzuführen, mit der auch die strukturelle Straflosigkeit, die im Land herrscht, abgebaut und der Weg für eine dauerhafte Aussöhnung und Frieden geebnet werden soll;

m)

die Verhängung zusätzlicher gezielter restriktiver Maßnahmen in Betracht zu ziehen, unter anderem durch die Verwendung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte, für Personen und Einrichtungen, deren Tätigkeiten ernste Verletzungen von Menschenrechten und Freiheiten verursachen und die Rechtsstaatlichkeit bedrohen;

n)

alle Akteure aufzufordern, Erdöl nicht als Instrument der politischen Konfrontation einzusetzen und alle Ölquellen und Ölterminals offen zu halten; die Anstrengungen im Rahmen der Arbeitsgruppe „Wirtschaft“ zu verstärken und die libyschen staatlichen Stellen aufzufordern, für eine gerechte, transparente, inklusive und nachhaltige Umverteilung der Öleinnahmen zu sorgen, indem eine Vision des gemeinsamen wirtschaftlichen Wohlstands für alle Menschen im Land verfolgt wird;

o)

Libyens wirtschaftliche Einrichtungen zu unterstützen, die wirtschaftspolitische Steuerung des Landes zu verstärken und die wirtschaftliche Diversifizierung zu fördern;

p)

auf eine stabilere Energiepartnerschaft mit Libyen hinzuarbeiten, die dazu beitragen würde, die Kapazitäten Libyens in diesem Sektor zu erhöhen und die Energiequellen der EU zu diversifizieren; die libyschen staatlichen Stellen dabei mit der notwendigen technischen Unterstützung zur Förderung des Landes in seinem Übergang zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft auszustatten, um die vom Klimawandel dargestellten Risiken zu begrenzen, die das Land schwer beeinträchtigen, im Einklang mit der externen Dimension des europäischen Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris;

q)

die wertvolle Tätigkeit von EUBAM und EUNAVFOR MED Irini, zwei Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), zu unterstützen und dadurch zu dauerhaftem Frieden, Sicherheit und Stabilität beizutragen; insbesondere die Hauptaufgabe von Irini, nämlich das von den Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo gegen Libyen umzusetzen, weiter zu unterstützen; sicherzustellen, dass diese beiden Missionen ihr volles Potenzial entfalten können, was bis jetzt nicht der Fall ist; Irini mit den erforderlichen technischen Fähigkeiten auszustatten, damit verhindert wird, dass Waffen auf dem Land-, See- oder Luftweg nach Libyen gelangen, und die Bemühungen der EUBAM an der südlichen Grenze Libyens zu verstärken;

r)

erforderlichenfalls das Mandat dieser beiden GSVP-Missionen zu erneuern, um zur Verbesserung der Sicherheitsbedingungen vor Ort beizutragen, unter anderem indem Terroristen, Menschenhändler und bewaffnete Gruppen daran gehindert werden, grenzüberschreitende Handlungen wie illegalen Waffenschmuggel zu begehen; sicherzustellen, dass bei allen Tätigkeiten, die von diesen beiden Missionen durchgeführt oder unterstützt werden, die Menschenrechte geachtet werden und dass sie im Einklang mit dem Völkerrecht und dem EU-Recht stehen, insbesondere mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, und eine Rechenschaftspflicht für mögliche Verletzungen zu schaffen; die Überwachung der Tätigkeit der EUBAM verstärken, damit Missmanagement bei der Durchführung der Mission verhindert wird; regelmäßige Folgenabschätzungen und Bewertungen von all ihren Tätigkeiten in Bezug auf die Menschenrechte durchzuführen und dem Parlament zur Verfügung zu stellen; zu gewährleisten, dass jede Unterstützung des libyschen Grenzschutzes oder Sicherheitsapparats an die Achtung des Völkerrechts und des EU-Rechts geknüpft ist;

s)

angemessene Ressourcen für Such- und Rettungseinsätze entlang der zentralen Mittelmeerroute sicherzustellen, einschließlich der proaktiven Patrouillentätigkeit durch die EU und ihre Mitgliedstaaten auf dem Meer und in der Luft zu unterstützen, damit der umfassende Schutz von Menschenleben und der Menschenwürde gewährleistet wird; sicherzustellen, dass private Schiffe, die Such- und Rettungseinsätze durchführen, die einschlägigen internationalen und EU-Rechtsvorschriften einhalten, und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Frontex zusammenzuarbeiten, damit für die Sicherheit von Menschen in Seenot gesorgt wird; sicherzustellen, dass auf See gerettete Migranten an sicheren Orten ausgeschifft werden und dass die südlichen Mitgliedstaaten mit der Verantwortung für die Ausschiffung und Aufnahme nicht allein gelassen werden;

t)

auf der Grundlage der Überprüfung früherer Programme in dem Land angemessene EU-Mittel im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) zur Unterstützung der libyschen Demokratisierungsbemühungen und Projekte zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung bereitzustellen, wodurch die Kapazitäten Libyens bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbessert und Dezentralisierungsbemühungen unterstützt werden, die Stabilisierung im Land gefördert wird, Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt werden, die soziale Integration gestärkt wird und Ungleichheiten bekämpft werden, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung von Frauen und jungen Menschen gefördert, Libyens Gesundheitssystem gestärkt, der Klimawandel bekämpft und das Konzept der Sicherheit für Menschen und des inklusiven, gerechten und nachhaltigen Wachstums gefördert werden; technische Unterstützung für diese Projekte zu leisten und ihre Umsetzung durch internationale Einrichtungen und nichtstaatliche Organisationen mit Erfahrungen mit Tätigkeiten in Libyen sicherzustellen; sicherzustellen, dass diese Projekte mit den Prioritäten der neuen Agenda für den Mittelmeerraum und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen im Einklang stehen und die Kriterien des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dabei eingehalten werden; zu gewährleisten, dass alle EU-Mittel im Rahmen des Instruments NDICI/Europa in der Welt von der Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts abhängig gemacht werden und dass das Parlament über angemessene Befugnisse verfügt, um ihre Verwendung zu kontrollieren und für Rechenschaftspflicht zu sorgen;

u)

weiterhin humanitäre Unterstützung für Libyen bereitzustellen mit einem besonderen Schwerpunkt auf den besonders schutzbedürftigen Gruppen;

v)

die libysche Zivilgesellschaft weiterhin zu unterstützen und aktiv mit ihr zusammenzuarbeiten; die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, die Praxis der gewaltsamen Unterdrückung zivilgesellschaftlicher Organisationen mittels Festnahmen, Inhaftierungen, Verschwindenlassen und Folter einzustellen, die Beschränkungen für Organisationen der Zivilgesellschaft aufzuheben, die weiterhin schwerwiegende Hindernisse für die Meinungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der friedlichen Versammlung darstellen, wie es auch im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte garantiert ist, den Libyen ratifiziert hat;

w)

die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, die Visumsbeschränkungen für Vertreter der ausländischen und lokalen Presse aufzuheben und die Sicherheit von Journalisten zu gewährleisten;

x)

die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, das Gesetz Nr. 19 von 2001 und den Präsidialerlass Nr. 286 von 2019 aufzuheben, durch die die Möglichkeit der Zivilgesellschaft, sich zu betätigen, eingeschränkt werden, ebenso wie das Gesetz Nr. 76 von 1972 zu Veröffentlichungen, mit dem die Freiheit der Meinungsäußerung beschnitten wird; die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, die Kriminalisierung von Grundfreiheiten unter Zuhilfenahme vage formulierter Artikel des libyschen Strafgesetzbuches, wie Artikel 206 und 207, bei denen die Todesstrafe verhängt werden kann, einzustellen; die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, unverzüglich alle unter diesen Anklagen ungerechtfertigt inhaftierten Menschen freizulassen;

y)

die libyschen staatlichen Stellen aufzufordern, ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe einzurichten mit dem Ziel, diese letztlich abzuschaffen;

z)

die libyschen staatlichen Stellen aufzufordern, die uneingeschränkte Repräsentation und Beteiligung von Frauen zu verbessern und sie vor allen Formen der Gewalt zu schützen; Initiativen zu unterstützen, die darauf abzielen, einen nationalen Aktionsplan für Frauen, Frieden und Sicherheit im Einklang mit der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2000 zu erstellen;

aa)

die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, Maßnahmen zur Beendigung und Verhinderung von Gewalt gegen Kinder zu entwickeln und umzusetzen, und die Verpflichtungen Libyens einzuhalten, die Rechte von Kindern zu fördern und zu schützen, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und der Afrikanischen Charta für die Rechte und das Wohl des Kindes;

ab)

die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, diskriminierende Gesetze und Praktiken gegen Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten abzuschaffen;

ac)

die libyschen staatlichen Stellen zu unterstützen, die freiwillige, sichere und würdevolle Rückkehr von Binnenvertriebenen in ihre Heimat sicherzustellen, und alle relevanten Interessenträger bei der Bereitstellung humanitärer Unterstützung für Binnenvertriebene und Rückkehrer zu unterstützen, einschließlich des Zugangs zu einer grundlegenden Gesundheitsversorgung;

ad)

die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, eine Kultur der Dezentralisierung und der Achtung der kulturellen, sprachlichen und historischen regionalen Vielfalt zu fördern und Einschränkungen und Hindernisse für die friedliche Äußerung der Anliegen lokaler Gemeinschaften in Bezug auf faire und gleiche Rechte und Pflichten im Rahmen eines vereinigten Libyens zu beseitigen; weiterhin Unterstützung und Mittel für lokale Gemeinschaften bereitzustellen, insbesondere für marginalisierte Gemeinschaften, um eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und die Sicherheit der Menschen zu fördern; Partnerschaften mit libyschen Gemeinden weiterzuentwickeln und sie darin zu unterstützen, ihre Systeme der lokalen Regierung zu stärken und grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen, unter anderem aber nicht beschränkt auf Bildung und Gesundheitsversorgung;

ae)

die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, dafür zu sorgen, dass Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende geschützt werden, und humanitären Organisationen, die diesen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen Hilfe leisten, uneingeschränkten, sicheren und ungehinderten Zugang zu Ausschiffungsstellen und zu allen Räumen in Hafteinrichtungen zu garantieren; die libyschen staatlichen Stellen aufzufordern, Visabeschränkungen für alle Mitarbeiter internationaler humanitärer Organisationen unabhängig von ihrer Nationalität aufzuheben; diese humanitären Akteure mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten, um für eine wirksame humanitäre Reaktion in Hafteinrichtungen und in städtischen Gebieten zu sorgen;

af)

die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Begleitmaßnahmen anzubieten;

ag)

die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, willkürliche Inhaftierungen bei der Einwanderung zu beenden und menschenrechtsbasierte Alternativen zur Inhaftnahme einzuführen, unter anderem durch die Schließung von Flüchtlingslagern und die Eröffnung von Aufnahmezentren, die Entwicklung von Überprüfungs- und Überweisungsmechanismen und die Bereitstellung von Gemeinschaftswohnraum; zu diesem Zweck Initiativen zur Änderung des libyschen Rechtsrahmens für Migration und Asyl aktiv zu unterstützen und zu finanzieren, um ihn mit dem Völkerrecht und international anerkannten Standards und Prinzipien in Einklang zu bringen;

ah)

die libyschen staatlichen Stellen aufzufordern, dafür zu sorgen, dass weibliche Häftlinge in Einrichtungen mit ausreichend geschultem weiblichem Wachpersonal und Kinder getrennt von Erwachsenen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu den Kindern stehen, untergebracht werden;

ai)

den libyschen staatlichen Stellen weiter nahezulegen, die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern bei der Schaffung sicherer und legaler Migrationswege zu verstärken;

aj)

die libyschen staatlichen Stellen aufzufordern, die Zusammenarbeit mit anderen Ländern und der Internationalen Organisation für Migration im Hinblick auf die freiwillige, sichere und menschenwürdige Rückkehr der in Libyen festsitzenden Migranten in die Herkunftsländer und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaften und Gemeinschaften, die sie aufnehmen, zu verbessern;

ak)

Verhandlungen der EU-Mitgliedstaaten über die Entwicklung einer ambitionierteren Migrations- und Asylpolitik der EU zu unterstützen, damit illegalen Zurückweisungen durch den libyschen Grenzschutz oder Sicherheitsapparat und der Rückführung von Menschen in Lager mit unmenschlichen Zuständen in Libyen nicht indirekt Vorschub geleistet wird, und libysche Akteure, gegen die glaubwürdige Vorwürfe schwerer Verletzungen und der Beteiligung am Menschenhandel erhoben wurden, weder zu finanzieren noch mit ihnen zusammenzuarbeiten; sichere und legale Migrationswege in die EU zu stärken, unter anderem durch die Übernahme bestehender bewährter Verfahren, den Ausbau der Kapazitäten der Nothilfe-Transitmechanismen und die Neuansiedlungszusagen von Mitgliedstaaten;

al)

eine weitere Verlängerung der unabhängigen Erkundungsmission der Vereinten Nationen für Libyen, falls dies als notwendig erachtet wird, und die Umsetzung der Empfehlungen, die in ihren Berichten enthalten sind, aktiv zu unterstützen; sicherzustellen, dass die Mission über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihr Aufgabe zu erfüllen, und die libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich aufzufordern, uneingeschränkt mit der Mission zusammenzuarbeiten und ihren Mitgliedern uneingeschränkten Zugang zur unverzüglichen Durchführung ihrer Untersuchungen zu gewähren;

am)

weiterhin das Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs und seine Bemühungen zu unterstützen, alle für Gräueltaten Verantwortlichen vor Gericht zu stellen, wozu Verletzungen des humanitären Völkerrechts, die Rekrutierung und direkte Beteiligung von Kindern an Feindseligkeiten, Verschwindenlassen, außergerichtliche Tötungen und anderer Formen der Gewalt gegen schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen gehören;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 70.

(2)  ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 206.


STELLUNGNAHMEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 22. November 2022

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/126


P9_TA(2022)0391

Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020 (2022/2903(RSP))

(2023/C 167/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Februar 2022 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06003/2022 — C9-0101/2022),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 4. Mai 2022 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2020 sowie auf die Antworten der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. Oktober 2022 (4), mit dem der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache die Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 verweigert wird,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (6), insbesondere auf Artikel 116,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2020;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1)  ABl. C 439 vom 29.10.2021, S. 3.

(2)  ABl. C 439 vom 29.10.2021, S. 3.

(3)  ABl. L 258 vom 5.10.2022, S. 406.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0362.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(6)  ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 22. November 2022

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/128


P9_TA(2022)0390

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Keit Pentus-Rosimannus

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 über die vorgeschlagene Ernennung von Keit Pentus-Rosimannus zum Mitglied des Rechnungshofes (C9-0316/2022 — 2022/0808(NLE))

(Anhörung)

(2023/C 167/20)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0316/2022),

gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0272/2022),

A.

in der Erwägung, dass der Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 20. September 2022 zur Ernennung von Keit Pentus-Rosimannus zum Mitglied des Rechnungshofes angehört hat;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen von Keit Pentus-Rosimannus bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf von Keit Pentus-Rosimannus und die Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihr übermittelt worden war, erhalten hat;

C.

in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 8. November 2022 eine Anhörung von Keit Pentus-Rosimannus durchgeführt hat, bei der diese zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Keit Pentus-Rosimannus zum Mitglied des Rechnungshofes zu ernennen;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/129


P9_TA(2022)0392

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen: Teilnahme der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen an Programmen der Union

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union (12669/2019 — C9-0115/2021 — 2019/0164(NLE))

(Zustimmung)

(2023/C 167/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12669/2019),

unter Hinweis auf das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifenüber die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an den Programmen der Union (1),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 209, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0115/2021),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0253/2022),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Palästinas

(1)  ABl. L 121 vom 8.4.2021, S. 3.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/130


P9_TA(2022)0393

Ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (10521/1/2022 — C9-0354/2022 — 2012/0299(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2023/C 167/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10521/1/2022 — C9-0354/2022),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0614),

unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung für die zweite Lesung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0275/2022),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 225.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/131


P9_TA(2022)0394

Resilienz kritischer Einrichtungen

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen (COM(2020)0829 — C9-0421/2020 — 2020/0365(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 167/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0829),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0421/2020),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2021 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Juli 2021 (2),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. September 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0289/2021),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 286 vom 16.7.2021, S. 170.

(2)  ABl. C 440 vom 29.10.2021, S. 99.


P9_TC1-COD(2020)0365

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2022/2557.)


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/132


P9_TA(2022)0395

Gemeinsame Fischereipolitik (GFP): Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern (COM(2021)0356 — C9-0254/2021 — 2021/0176(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 167/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0356),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0254/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. September 2021 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0206/2022),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 517 vom 22.12.2021, S. 123.


P9_TC1-COD(2021)0176

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/2495.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission zu der Lage der Fischerei im Ärmelkanal

Die Kommission und das Europäische Parlament nehmen die Lage der Fischerei im Ärmelkanal und die von lokalen und regionalen Fischereiakteuren, darunter den Fischerinnen und Fischern, geäußerten Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Grundschleppnetzen durch zahlreiche Schiffe zur Kenntnis.

Die Kommission und das Europäische Parlament ermutigen die Interessenträger, eng zusammenzuarbeiten und entsprechende Initiativen zu ergreifen, und fordern die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls mit gemeinsamen Empfehlungen nachzufassen. Auf der Grundlage von Konsultationen der Interessenträger und einer Bewertung durch die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien, einschließlich einer Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen, wird die Kommission gegebenenfalls Folgemaßnahmen, einschließlich technischer Maßnahmen, ergreifen. Dabei wird die Kommission sicherstellen, dass Finanzmittel für wissenschaftliche Forschung und Beratung zur Verfügung stehen.

Erklärung der Kommission zur Überarbeitung der GFP-Verordnung

Falls die Kommission eine Überarbeitung der GFP-Verordnung in Erwägung zieht, wird sie eine Folgenabschätzung nach den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung durchführen. Die Kommission wird den Mitgesetzgebern die Folgenabschätzung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines solchen Vorschlags zur Verfügung stellen.

Alternativ wird sie die einen Bericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik bis spätestens 2032 in Erwägung ziehen.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/134


P9_TA(2022)0396

Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 hinsichtlich der Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung (COM(2022)0032 — C9-0033/2022 — 2022/0021(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 167/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0032),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0033/2022),

unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. August 2022 (1)

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0205/2022),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 323 vom 26.8.2022, S. 43.


P9_TC1-COD(2022)0021

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 hinsichtlich Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/2480.)


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/135


P9_TA(2022)0397

Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text)

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (COM(2021)0034 — C9-0008/2021 — 2021/0018(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)

(2023/C 167/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0034),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0008/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. Februar 2021 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 109 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0267/2022),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 78.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


P9_TC1-COD(2021)0018

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2022/2561.)


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/136


P9_TA(2022)0398

Abkommen zwischen der EU und Neuseeland: Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (07910/2022 — C9-0296/2022 — 2022/0098(NLE))

(Zustimmung)

(2023/C 167/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07910/2022),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (07911/2022),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0296/2022),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0273/2022),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Neuseelands zu übermitteln.

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/137


P9_TA(2022)0399

Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (12600/2022 — C9-0343/2022 — 2022/0257(NLE))

(Zustimmung)

(2023/C 167/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12600/2022),

unter Hinweis auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits,

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3, Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0343/2022),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0277/2022),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Korea zu übermitteln.

Mittwoch, 23. November 2022

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/138


P9_TA(2022)0402

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 — Zusätzliche Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen des Kriegs Russlands gegen die Ukraine — Aufstockung des Katastrophenschutzverfahrens der Union — Kürzung der Mittel für Zahlungen und Aktualisierung der Einnahmen — Sonstige Anpassungen und technische Aktualisierungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 — Zusätzliche Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen des Kriegs Russlands gegen die Ukraine, Aufstockung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, Kürzung der Mittel für Zahlungen und Aktualisierung der Einnahmen, sonstige Anpassungen und technische Aktualisierungen (14832/2022 — C9-0388/2022 — 2022/0318(BUD))

(2023/C 167/29)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, der am 24. November 2021 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (3) („MFR-Verordnung“),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (4),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (5),

unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 (COM(2022)0351), der von der Kommission am 5. Oktober 2022 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf den vom Vermittlungsausschuss am 14. November 2022 vereinbarten gemeinsamen Text zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der auch die Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 umfasst,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022, der vom Rat am 21. November 2022 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (14832/2022 — C9-0388/2022),

gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0280/2022),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 der Aktualisierung der Ausgabenseite und der Einnahmenseite dient und Änderungen am Einzelplan III (Kommission) und an sonstigen Einzelplänen beinhaltet;

B.

in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 unter anderem Anpassungen zur Bewältigung der Folgen des Kriegs Russlands gegen die Ukraine vorgenommen werden;

C.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 mit der Finanzierung des neuen Instruments zur Stärkung der Europäischen Verteidigungsindustrie durch Gemeinsame Beschaffung (EDIRPA), der Stärkung der Sofortmaßnahmen im Rahmen des Aktionsbereichs „Lebensmittelkette“ des Binnenmarktprogramms, der vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln und der Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union (UCPM), der Erhöhung des EU-Beitrags zur Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, der Aufstockung der Verwaltungsausgaben und Versorgungsbezüge infolge der hohen Inflation sowie der den Verzögerungen bei der Annahme geschuldeten Rückgabe des Betrags aus der Reserve des neuen „ReFuelEU Aviation“-Mandats an die Haushaltslinie der Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr im Zusammenhang steht; in der Erwägung, dass der gesamte verbleibende Spielraum bei den Rubriken 2b und 5 voll ausgeschöpft wurde;

D.

in der Erwägung, dass die Artikel 64 und 65 des Beamtenstatuts darauf abzielen, die Kaufkraftentwicklung von EU-Beamten der Kaufkraftentwicklung nationaler Beamte anzugleichen; in der Erwägung, dass die prognostizierte Aktualisierung der Dienstbezüge rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 im Haushaltsplan 2022 bei 2,5 % lag (mit Auswirkungen auf 6 Monate), während sich der im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 festgehaltene Prozentsatz auf 6,9 % beläuft; in der Erwägung, dass der endgültige Prozentsatz im Eurostat-Bericht vom 24. Oktober 2022 (6) über die Aktualisierung der Dienstbezüge auf 7,0 % festgelegt wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Mittel für Zahlungen für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und EU4Health um jeweils 775 Mio. EUR bzw. 129,2 Mio. EUR gekürzt werden;

F.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 auch zwei Anpassungen auf der Einnahmenseite umfasst, nämlich die Aktualisierung der Schätzungen für die traditionellen Eigenmittel (TEM) sowie die Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen von Wechselkursdifferenzen; in der Erwägung, dass der Einnahmenüberschuss auf 3,0 Mrd. EUR geschätzt wird;

G.

in der Erwägung, dass die Nettoauswirkungen dieses Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 auf die Ausgaben einem Anstieg der Mittel für Verpflichtungen um 447,5 Mio. EUR und einer Kürzung der Mittel für Zahlungen um 741,1 Mio. EUR entsprechen; in der Erwägung, dass die Gesamtauswirkungen auf der Einnahmenseite (bestehend aus dem Einnahmenüberschuss und dem Rückgang bei den Zahlungen) einen Nettorückgang der BNE-Beiträge um 3 779 Mio. EUR bedeuten;

H.

in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt darauf hingewiesen hat, dass mit einem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans nur ein Zweck verfolgt werden sollte;

1.

nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022 zur Kenntnis;

2.

weist darauf hin, dass der Vermittlungsausschuss in Bezug auf den Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 aufgrund der späten Annahme der Rechtsgrundlage für das EDIRPA übereingekommen ist, für diesen Zweck keine Beträge an Mitteln für Verpflichtungen in die Reserve einzustellen und keine entsprechende Haushaltslinie für das Haushaltsjahr 2022 einzurichten;

3.

unterstreicht, dass das UCPM seit seiner Einführung insbesondere infolge der extremen Witterungsbedingungen, die zu vermehrten Überschwemmungen, Bränden und Dürren in Europa führen, sowie zwecks Einrichtung einer ständigen Löschflotte zur europaweiten Bekämpfung von Waldbränden bereits erheblich gestärkt werden musste; weist daher darauf hin, dass es insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden Überprüfung des MFR einer bedarfsbasierten Neubewertung der vorgeschlagenen vorgezogenen/späteren Bereitstellung von Mitteln für das UCPM bedarf;

4.

warnt vor dem Risiko immer höherer Zahlungsrückstände aufgrund der besorgniserregenden Verzögerungen bei der Umsetzung der Programme und unterstreicht das Erfordernis, diesem Risiko im Rahmen der MFR-Überprüfung zu begegnen;

5.

betont, dass die BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten um insgesamt 3,8 Mrd. EUR zurückgegangen sind und dass einige Mitgliedstaaten von erheblichen Aufstockungen profitieren, da ihre Pauschalrabatte jährlich auf der Grundlage des realen BIP-Preisdeflators und nicht auf der Grundlage des im MFR vorgesehenen festen Deflators von 2 % angepasst werden;

6.

weist erneut darauf hin, dass die Kommission — damit das Vorrecht der Haushaltsbehörde stärker geachtet wird — einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans für nur einen Zweck vorlegen und nicht mehrere Zwecke mit ein und demselben Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans verfolgen sollte;

7.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2022;

8.

beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2022 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 45 vom 24.2.2022, S. 1.

(3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(4)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(5)  ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.

(6)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Eurostat-Bericht über die für das Jahr 2022 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten“, veröffentlicht am vom 24.10.2022.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/141


P9_TA(2022)0403

Haushaltsverfahren 2023 — gemeinsamer Entwurf

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zu dem vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebilligten gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltjahr 2023 (14783/2022 — C9-0389/2022 — 2022/0212(BUD))

(2023/C 167/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den vom Vermittlungsausschuss angenommenen gemeinsamen Entwurf und die diesbezüglichen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission (14783/2022 — C9-0389/2022),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 1. Juli 2022 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (COM(2022)0400),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, der am 6. September 2022 vom Rat festgelegt und am 9. September 2022 dem Parlament zugeleitet wurde (12108/2022 — C9-0306/2022),

unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, das am 5. Oktober 2022 von der Kommission vorgelegt wurde (COM(2022)0670),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Oktober 2022 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (1) und auf die darin enthaltenen Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (4),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (5),

gestützt auf die Artikel 95 und 96 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A9-0278/2022),

1.

billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.

bestätigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seine Präsidentin, diese legislative Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0366.

(2)  ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(5)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.


ANHANG

ENDGÜLTIGE FASSUNG

Haushaltsplan 2023 — Elemente, auf die sich die gemeinsamen Schlussfolgerungen beziehen

Diese gemeinsamen Schlussfolgerungen beinhalten folgende Abschnitte:

1.

Haushaltsplan 2023

2.

Haushaltsplan 2022 — Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2022

3.

Erklärungen

—   Übersicht

A.   Haushaltsplan 2023

Die gemeinsamen Schlussfolgerungen sehen Folgendes vor:

Die Mittel für Verpflichtungen werden im Haushaltsplan 2023 mit insgesamt 186 616,7 Mio. EUR veranschlagt. Insgesamt ergibt dies bei den Mitteln für Verpflichtungen einen Spielraum unterhalb der Obergrenzen des MFR für 2023 von 421,2 Mio. EUR.

Die Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsplan 2023 mit insgesamt 168 648,7 Mio. EUR veranschlagt. Insgesamt ergibt dies bei den Mitteln für Zahlungen einen Spielraum unterhalb der Obergrenzen des MFR für 2023 von 3 554,2 Mio. EUR.

Das Flexibilitätsinstrument für 2023 wird in Form von Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 1 235,7 Mio. EUR in Anspruch genommen, davon 182,2 Mio. EUR für die Teilrubrik 2b „Resilienz und Werte“, 170,6 Mio. EUR für die Rubrik 5 „Sicherheit und Verteidigung“ und 882,9 Mio. EUR für die Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“.

Die Kommission veranschlagt die Mittel für Zahlungen, die 2023 im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Zeitraum 2019 bis 2023 bereitgestellt werden, auf 948,1 Mio. EUR. Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über den voraussichtlichen Zahlungsplan für die damit verbundenen noch ausstehenden Beträge für die betreffenden Jahre:

Flexibilitätsinstrument — Zahlungsprofil (in Mio. EUR)

Jahr der Inanspruchnahme

2023

2024

2025

2026

Summe

2019

82,2

0,0

0,0

0,0

223,2

2020

39,9

0,0

0,0

0,0

106,1

2021

10,3

7,6

0,0

0,0

58,9

2022

62,7

49,8

36,7

0,0

368,4

2023

752,9

279,0

120,6

83,2

1 235,7 EUR

Summe

948,1

336,4

157,4

83,2

1 992,3 EUR

Das Instrument für einen einzigen Spielraum wird gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der MFR-Verordnung in Form von Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 280 Mio. EUR in der Teilrubrik 2b „Resilienz und Werte“ in Anspruch genommen.

B.   Haushaltsplan 2022

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 5/2022 wird mit einer Abänderung gegenüber dem Vorschlag der Kommission angenommen: Aufgrund der späten Verabschiedung der Rechtsgrundlage für die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch eine gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) wird der zu diesem Zweck in die Reserve eingestellte Betrag von 82 972 301 EUR an Mitteln für Verpflichtungen nicht akzeptiert und die entsprechende Haushaltslinie 13 06 01 für das Haushaltsjahr 2022 nicht eingerichtet.

1.   Haushaltsplan 2023

1.1.   „Geschlossene“ Haushaltslinien

Sofern nachstehend in diesen Schlussfolgerungen nicht anders angegeben, werden alle Haushaltslinien entsprechend dem Vorschlag der Kommission im Entwurf des Haushaltsplans für 2023 in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung bestätigt.

Für die übrigen Haushaltslinien kam der Vermittlungsausschuss zu einer Einigung über die nachfolgend in den Abschnitten 1.2 bis 1.7 dargestellten Schlussfolgerungen.

1.2.   Übergreifende Aspekte

Dezentrale Agenturen

Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen und die Anzahl der Planstellen) für alle dezentralen Agenturen entspricht dem Umfang, der von der Kommission im Entwurf des Haushaltsplans für 2023 in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung vorgeschlagen wurde, mit Ausnahme der folgenden Einrichtungen:

Unter Teilrubrik 2b:

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA, Haushaltsartikel 07 10 08), für die im Haushaltsplan 2023 eine Aufstockung um 2,5 Mio. EUR und die Umwandlung von 20 Stellen für Vertragsbedienstete in Stellen für Bedienstete auf Zeit im Stellenplan vorgesehen ist, wobei davon ausgegangen wird, dass die Einstellungen im Durchschnitt zur Jahresmitte erfolgen.

Unter Rubrik 4:

Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA, Haushaltsartikel 11 10 02), für die sechs Stellen in den Stellenplan aufgenommen werden, und die Höhe der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 0,5 Mio. EUR erhöht wird, wobei davon ausgegangen, dass die Einstellungen im Durchschnitt zur Jahresmitte erfolgen.

Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA, Haushaltsartikel 10 10 01), für die die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen um 3 Mio. EUR aufgestockt werden.

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex, Haushaltsartikel 11 10 01), für die die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen, wie vom Rat vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament im Rahmen der jeweiligen Lesungen gebilligt, um 50 Mio. EUR gekürzt werden.

Exekutivagenturen

Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) und die Anzahl der Planstellen für die Exekutivagenturen entsprechen dem Vorschlag der Kommission im Haushaltsentwurf.

Pilotprojekte / vorbereitende Maßnahmen

Es wurde wie vom Parlament vorgeschlagen ein Gesamtpaket von 39 Pilotprojekten / vorbereitenden Maßnahmen (darunter 29 neue) im Umfang von 80,1 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen vereinbart.

Die Höhe der Mittel für die Fortsetzung des vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) durchgeführten Pilotprojekts (Pilotprojekt — Auf dem Weg zur Einrichtung einer Europäischen Diplomatischen Akademie, Haushaltsposten 2 2 5 0) entspricht dem vom EAD beantragten und von der Kommission im Haushaltsentwurf 2023 vorgeschlagenen Umfang.

Bei diesem Paket werden die in der Haushaltsordnung vorgesehenen Obergrenzen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen eingehalten.

1.3.   Ausgabenkategorien des Finanzrahmens — Mittel für Verpflichtungen

Nach Berücksichtigung der oben aufgeführten Schlussfolgerungen zu Agenturen, Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen hat der Vermittlungsausschuss folgende Vereinbarung getroffen:

Rubrik 1 — Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

1.0.11

Horizont Europa

12 342 890 425

12 352 890 425

10 000 000

01 02 01 02

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen

864 130 546

874 130 546

10 000 000

1.0.13

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

1 019 848 352

839 848 352

- 180 000 000

01 04 01

Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

1 012 128 572

832 128 572

- 180 000 000

1.0.221

CEF-Verkehr

1 792 540 197

1 852 540 197

60 000 000

02 03 01

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Verkehr

1 782 813 707

1 842 813 707

60 000 000

1.0.222

CEF — Energie

815 673 939

859 173 939

43 500 000

02 03 02

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Energie

810 644 269

854 144 269

43 500 000

1.0.31

Binnenmarktprogramm (einschl. KMU)

592 820 090

602 820 090

10 000 000

03 02 02

Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen — insbesondere KMU — und Unterstützung für den Zugang zu Märkten

126 384 000

136 384 000

10 000 000

PPVM

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

37 325 000

 

Summe

 

 

-19 175 000

Folglich werden die Mittel für Verpflichtungen auf 21 548,4 Mio. EUR festgelegt; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 1 verbleibt somit ein Spielraum von 178,6 Mio. EUR.

Der Vermittlungsausschuss hat sich darauf geeinigt, dass bei den Forschungshaushaltslinien Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 148,8 Mio. EUR gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung (1) wieder eingesetzt werden. Diese Mittel sind Teil des Gesamtbetrags in Höhe von bis zu 0,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) für den Zeitraum 2021–2027, dem im Rahmen der MFR-Vereinbarung zugestimmt wurde. Somit stehen für den Zeitraum 2024–2027 bis zu 238,0 Mio. EUR zu Preisen von 2018 zur Verfügung. Im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum europäischen Chip-Gesetz und seiner Finanzierung wird die Möglichkeit eines weiteren Rückgriffs auf Artikel 15 Absatz 3 erörtert.

Die folgende Haushaltslinie wird aufgestockt, und ihre Erläuterungen werden entsprechend angepasst:

(in EUR)

Haushaltslinie

Name

Mittel für Verpflichtungen

01 02 02 20

Cluster „Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft“

29 762 369

01 02 02 40

Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“

89 287 105

01 02 02 50

Cluster „Klima, Energie und Mobilität“

29 762 369

Summe

 

148 811 843

Teilrubrik 2a — Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

3 500 000

 

Summe

 

 

3 500 000

Folglich werden die Mittel für Verpflichtungen auf 62 926,5 Mio. EUR festgelegt; bis zur Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 2a verbleibt somit ein Spielraum von 12,5 Mio. EUR.

Teilrubrik 2b — Resilienz und Werte

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

2.2.23

Finanzierungskosten des Aufbauinstruments der Europäischen Union

1 485 775 000

1 315 775 000

- 170 000 000

06 04 01

Aufbauinstrument der Europäischen Union (NGEU) — periodische Kuponzahlung und Tilgung bei Fälligkeit

1 479 775 000

1 309 775 000

- 170 000 000

2.2.25

EU4Health

731 750 309

739 250 309

7 500 000

06 06 01

Programm „EU4Health“

707 621 072

715 121 072

7 500 000

2.2.32

Erasmus+

3 648 525 437

3 668 525 437

20 000 000

07 03 01 01

Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf Ebene von Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bildungspolitik — Indirekte Mittelverwaltung

2 382 120 171

2 400 120 171

18 000 000

07 03 03

Förderung der Lernmobilität von Sporttrainern und anderem Personal im Sportbereich sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Sportorganisationen und der Sportpolitik

67 664 711

69 664 711

2 000 000

2.2.33

Europäisches Solidaritätskorps

141 196 320

144 196 320

3 000 000

07 04 01

Europäisches Solidaritätskorps

134 298 196

137 298 196

3 000 000

2.2.34

Kreatives Europa

325 290 321

332 790 321

7 500 000

07 05 01

Kultur

100 040 879

102 540 879

2 500 000

07 05 02

Medien

175 661 827

180 661 827

5 000 000

2.2.352

Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte

212 282 092

215 282 092

3 000 000

07 06 02

Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union

32 154 085

33 154 085

1 000 000

07 06 03

Daphne

25 257 735

26 757 735

1 500 000

07 06 04

Schutz und Förderung der Werte der Union

108 683 873

109 183 873

500 000

2.2.3DAG

Dezentrale Agenturen

268 478 848

270 978 848

2 500 000

07 10 08

Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

62 101 095

64 601 095

2 500 000

PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

31 590 500

 

Summe

 

 

-94 909 500

Angesichts der Zinssätze und des Volumens der NGEU-Finanzierungsgeschäfte bis Ende 2022 können die Mittel für die Haushaltslinie 06 04 01 um 170,0 Mio. EUR gekürzt werden, wobei die Fähigkeit zur Finanzierung der nicht rückzahlbaren Komponente von NGEU im Jahr 2023 in vollem Umfang erhalten bleibt.

Für Erasmus+ würde die Aufstockung der Mittel von Artikel 07 03 03 (Förderung der Lernmobilität von Sporttrainern und Sportpersonal sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Sportorganisationen und der Sportpolitik) einen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausrichtung der nächsten Special Olympics ermöglichen.

Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen auf 7 660,2 Mio. EUR, wobei bis zur Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 2b kein Spielraum verbleibt und das Flexibilitätsinstrument gemäß Artikel 12 der MFR-Verordnung in Höhe von 182,2 Mio. EUR und das Instrument für einen einzigen Spielraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der MFR-Verordnung in Höhe von 280,0 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

Rubrik 3 — Natürliche Ressourcen und Umwelt

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

3.2.21

Programm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE)

725 521 280

755 521 280

30 000 000

09 02 01

Natur und Biodiversität

272 761 676

279 011 676

6 250 000

09 02 02

Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

173 862 556

179 112 556

5 250 000

09 02 03

Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

122 358 139

128 608 139

6 250 000

09 02 04

Energiewende

130 752 568

143 002 568

12 250 000

PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

6 700 000

 

Summe

 

 

36 700 000

Folglich werden die Mittel für Verpflichtungen auf 57 259,3 Mio. EUR festgelegt; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 verbleibt somit ein Spielraum von 35,7 Mio. EUR.

Rubrik 4 — Migration und Grenzmanagement

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

4.0.11

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

1 418 121 253

1 454 621 253

36 500 000

10 02 01

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

1 414 824 860

1 451 324 860

36 500 000

4.0.1DAG

Dezentrale Agenturen

169 169 287

172 169 287

3 000 000

10 10 01

Asylagentur der Europäischen Union (EUAA)

169 169 287

172 169 287

3 000 000

4.0.211

Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF) — Instrument für Grenzmanagement und Visa (BMVI)

946 798 303

956 798 303

10 000 000

11 02 01

Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa

944 798 303

954 798 303

10 000 000

4.0.2DAG

Dezentrale Agenturen

1 052 269 675

1 002 769 675

-49 500 000

11 10 01

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

793 614 137

743 614 137

-50 000 000

11 10 02

Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

258 655 538

259 155 538

500 000

 

Summe

 

 

0

Folglich werden die Mittel für Verpflichtungen auf 3 727,3 Mio. EUR festgelegt; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 4 verbleibt somit ein Spielraum von 86,7 Mio. EUR.

Rubrik 5 — Sicherheit und Verteidigung

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

5.0.22

Militärische Mobilität

236 685 681

295 185 681

58 500 000

13 04 01

Militärische Mobilität

234 970 661

293 470 661

58 500 000

 

Summe

 

 

58 500 000

Solange über das Programm für sichere Konnektivität im Weltraum noch keine Einigung erzielt worden ist, werden die im Entwurf des Haushaltsplans für diesen Zweck vorgeschlagenen Beträge in die Reserve eingestellt, die nach Maßgabe der letztlich von Parlament und Rat vereinbarten Finanzierungslösung freigegeben oder abgeändert wird. Die Einzelheiten werden in Abschnitt 1.5 erläutert.

Folglich werden die Mittel für Verpflichtungen übereinstimmend auf 2 116,6 Mio. EUR festgelegt; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 verbleibt somit kein Spielraum mehr, und es müssen Mittel aus dem Flexibilitätsinstrument in Höhe von 170,6 Mio. EUR in Anspruch genommen werden.

Rubrik 6 — Nachbarschaft und die Welt

Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

6.0.111

Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt)

11 970 770 313

12 250 770 313

280 000 000

14 02 01 10

Südliche Nachbarschaft

1 657 209 546

1 727 209 546

70 000 000

14 02 01 11

Östliche Nachbarschaft

618 890 238

828 890 238

210 000 000

 

Summe

 

 

280 000 000

Für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt wird die Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen für die östliche Nachbarschaft um 210 Mio. EUR (Haushaltsposten 14 02 01 11) für Maßnahmen in der Ukraine und der Republik Moldau als Reaktion auf die Aggression Russlands vorgesehen. Die Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen für die südliche Nachbarschaft (Haushaltsposten 14 02 01 10) um 70 Mio. EUR dient der Finanzierung migrationsbezogener Maßnahmen, insbesondere von Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltung und Steuerung von Migration sowie Flucht und Vertreibung sowie zur Unterstützung des UNRWA.

Folglich werden die Mittel für Verpflichtungen übereinstimmend auf 17 211,9 Mio. EUR festgelegt; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 6 verbleibt somit kein Spielraum mehr, und es müssen Mittel aus dem Flexibilitätsinstrument in Höhe von 882,9 Mio. EUR in Anspruch genommen werden.

Rubrik 7 — Europäische öffentliche Verwaltung

Die Zahl der Planstellen der Organe und die von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung vorgeschlagenen Mittel werden vom Vermittlungsausschuss mit folgenden Ausnahmen festgelegt:

Dem Einzelplan des Gerichtshofs der Europäischen Union werden vier zusätzliche Planstellen zugewiesen, und die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen werden um 634 903 EUR aufgestockt, wobei berücksichtigt wird, dass die Einstellungen im Durchschnitt zur Jahresmitte erfolgen.

Dem Einzelplan des Europäischen Rechnungshofs werden neun zusätzliche Planstellen zugewiesen, und die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen werden um 1 005 422 EUR aufgestockt, wobei berücksichtigt wird, dass die Einstellungen im Durchschnitt zur Jahresmitte erfolgen. Die entsprechenden Stellen werden mit einer zeitlichen Befristung bis 2027 bewilligt;

Dem Einzelplan des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses werden zwei zusätzliche Planstellen zugewiesen, und die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen werden um 115 497 EUR aufgestockt, wobei berücksichtigt wird, dass die Einstellungen im Durchschnitt zur Jahresmitte erfolgen.

Dem Einzelplan des Europäischen Bürgerbeauftragten werden zwei zusätzliche Planstellen zugewiesen, und die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen werden um 101 388 EUR aufgestockt, wobei berücksichtigt wird, dass die Einstellungen im Durchschnitt zur Jahresmitte erfolgen.

Dem Einzelplan des Europäischen Datenschutzbeauftragten werden fünf zusätzliche Stellen zugewiesen, davon drei Stellen im Stellenplan des Europäischen Datenschutzbeauftragten und zwei Stellen im Stellenplan des Europäischen Datenschutzausschusses. Die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen werden daher um 388 202 EUR aufgestockt, wenn berücksichtigt, dass die Einstellungen im Durchschnitt zur Jahresmitte erfolgen;

Im Einzelplan des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) werden die personellen Ressourcen um 11 Vertragsbedienstete verstärkt und die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen um 420 239 EUR aufgestockt, wobei berücksichtigt wird, dass die Einstellungen im Durchschnitt zur Jahresmitte erfolgen.

Die Anpassungen, die bei Rubrik 7 zu einer Aufstockung um 2,7 Mio. EUR führen, sind in den folgenden Tabellen aufgeschlüsselt:

Einzelplan IV — Gerichtshof

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

1 2 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

304 868 000

305 502 903

634 903

 

Summe

 

 

634 903


Einzelplan V — Rechnungshof

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

1 2 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

129 600 000

130 605 422

1 005 422

 

Summe

 

 

1 005 422


Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

1 2 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

82 849 505

82 965 001

115 496

 

Summe

 

 

115 496


Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

1 2 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

9 002 978

9 104 366

101 388

 

Summe

 

 

101 388


Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

1 1 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

7 491 500

7 724 420

232 920

3 0 1 0

Dienstbezüge und Zulagen

2 123 500

2 278 782

155 282

 

Summe

 

 

388 202


Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Verpflichtungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

1 2 0 0

Vertragsbedienstete

20 967 900

21 388 139

420 239

 

Summe

 

 

420 239

Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen auf 11 311,3 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 7 verbleibt ein Spielraum von 107,7 Mio. EUR, wovon 28,2 Mio. EUR auf den Teilspielraum für „Verwaltungsausgaben der Organe“ entfallen.

Thematische besondere Instrumente: EGF, SEAR und BAR

Die Mittel für Verpflichtungen für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF), die Solidaritäts- und Soforthilfereserve und die Reserve für die Anpassung an den Brexit (BAR) werden in der von der Kommission im Haushaltsplanentwurf vorgeschlagenen Höhe eingesetzt.

1.4.   Mittel für Zahlungen

Das Gesamtvolumen der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2023 entspricht dem im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang mit folgenden im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen:

1.

Es werden die vereinbarten Mittelansätze für Verpflichtungen für nichtgetrennte Ausgaben (Rubriken 1 bis 6) berücksichtigt, bei denen die Höhe der Mittel für Zahlungen der Höhe der Verpflichtungen entspricht. Dies gilt auch für die Senkung der Finanzierungskosten des Aufbauinstruments der Europäischen Union (NGEU) um 170,0 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung der Anpassung des Beitrags der EU zu den dezentralen Agenturen ergibt sich zusammengenommen eine Kürzung um 214,0 Mio. EUR;

2.

Die Anpassungen unter Rubrik 7 führen zu einer Kürzung in Höhe von 2,7 Mio. EUR.

3.

Die Mittel für Zahlungen für alle neuen vom Parlament vorgeschlagenen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen werden auf 25 % der entsprechenden Mittel für Verpflichtungen oder, sofern niedriger, auf die vom Parlament vorgeschlagene Höhe festgesetzt. Bei Verlängerungen laufender Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen entspricht die Höhe der Zahlungen der im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung vorgesehenen Höhe plus 25 % der entsprechenden neuen Verpflichtungen oder, sofern niedriger, der vom Parlament vorgeschlagenen Höhe. Daraus ergibt sich insgesamt eine Erhöhung um 19,8 Mio. EUR.

4.

Durch die Anpassungen bei den Haushaltslinien für getrennte Ausgaben erhöht sich der Betrag insgesamt auf 177,0 Mio. EUR.

Die Anpassungen, die zu einem Gesamtrückgang um 14,5 Mio. EUR führen, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Haushaltslinie / Programm

Bezeichnung

Veränderung bei den Mitteln für Zahlungen (in EUR)

HE 2023 (einschl. BS 1)

Haushaltsplan 2023

Differenz

Rubrik 1

1.0.11

Horizont Europa

11 903 569 694

11 908 569 694

5 000 000

01 02 01 02

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen

602 437 939

607 437 939

5 000 000

1.0.13

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

721 228 782

671 228 782

-50 000 000

01 04 01

Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

563 509 002

513 509 002

-50 000 000

1.0.221

CEF-Verkehr

1 922 486 490

1 943 486 490

21 000 000

02 03 01

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Verkehr

973 760 000

994 760 000

21 000 000

1.0.222

CEF-Energie

713 629 670

723 629 670

10 000 000

02 03 02

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Energie

246 000 000

256 000 000

10 000 000

1.0.31

Binnenmarktprogramm (einschl. KMU)

610 260 036

615 260 036

5 000 000

03 02 02

Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen — insbesondere KMU — und Unterstützung für den Zugang zu Märkten

132 069 500

137 069 500

5 000 000

PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

9 331 250

 

Rubrik 1 insgesamt

 

 

331 250

Teilrubrik 2a

PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

875 000

 

Teilrubrik 2a insgesamt

 

 

875 000

Teilrubrik 2b

2.2.23

Finanzierungskosten des Aufbauinstruments der Europäischen Union (NGEU)

1 485 775 000

1 315 775 000

- 170 000 000

06 04 01

Aufbauinstrument der Europäischen Union (NGEU) — periodische Kuponzahlung und Tilgung bei Fälligkeit

1 479 775 000

1 309 775 000

- 170 000 000

2.2.25

EU4Health

619 341 615

626 841 615

7 500 000

06 06 01

Programm „EU4Health“

570 712 378

578 212 378

7 500 000

2.2.32

Erasmus+

3 274 197 196

3 291 597 196

17 400 000

07 03 01 01

Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf Ebene von Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bildungspolitik — Indirekte Mittelverwaltung

2 280 250 000

2 296 250 000

16 000 000

07 03 03

Förderung der Lernmobilität von Sporttrainern und anderem Personal im Sportbereich sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Sportorganisationen und der Sportpolitik

55 000 000

56 400 000

1 400 000

2.2.33

Europäisches Solidaritätskorps

122 118 124

124 118 124

2 000 000

07 04 01

Europäisches Solidaritätskorps

104 000 000

106 000 000

2 000 000

2.2.34

Kreatives Europa

306 962 192

312 462 192

5 500 000

07 05 01

Kultur

89 452 597

91 452 597

2 000 000

07 05 02

Medien

137 922 353

141 422 353

3 500 000

2.2.352

Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte

155 069 755

156 569 755

1 500 000

07 06 02

Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union

18 510 511

19 010 511

500 000

07 06 03

Daphne

26 078 886

26 828 886

750 000

07 06 04

Schutz und Förderung der Werte der Union

54 381 753

54 631 753

250 000

2.2.3DAG

Dezentrale Agenturen

263 290 848

265 790 848

2 500 000

07 10 08

Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

62 101 095

64 601 095

2 500 000

PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

7 897 625

 

Teilrubrik 2b insgesamt

 

 

- 125 702 375

Rubrik 3

3.2.21

Programm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE)

513 989 167

522 689 167

8 700 000

09 02 01

Natur und Biodiversität

97 698 396

99 323 396

1 625 000

09 02 02

Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

69 504 430

71 129 430

1 625 000

09 02 03

Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

47 000 000

48 625 000

1 625 000

09 02 04

Energiewende

53 000 000

56 825 000

3 825 000

PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

1 675 000

 

Rubrik 3 insgesamt

 

 

10 375 000

Rubrik 4

4.0.11

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

1 314 919 500

1 329 919 500

15 000 000

10 02 01

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

710 919 500

725 919 500

15 000 000

4.0.1DAG

Dezentrale Agenturen

169 169 287

172 169 287

3 000 000

10 10 01

Asylagentur der Europäischen Union (EUAA)

169 169 287

172 169 287

3 000 000

4.0.211

Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF) — Instrument für Grenzmanagement und Visa (BMVI)

394 492 752

396 992 752

2 500 000

11 02 01

Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa

276 492 752

278 992 752

2 500 000

4.0.2DAG

Dezentrale Agenturen

1 117 019 143

1 067 519 143

-49 500 000

11 10 01

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

793 614 137

743 614 137

-50 000 000

11 10 02

Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

323 405 006

323 905 006

500 000

PPPA

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

0

 

Rubrik 4 insgesamt

 

 

-29 000 000

Rubrik 5

5.0.22

Militärische Mobilität

106 715 020

131 715 020

25 000 000

13 04 01

Militärische Mobilität

105 000 000

130 000 000

25 000 000

 

Rubrik 5 insgesamt*

 

 

25 000 000

Rubrik 6

6.0.111

Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt)

8 842 716 018

8 943 716 018

101 000 000

14 02 01 10

Südliche Nachbarschaft

423 893 255

444 893 255

21 000 000

14 02 01 11

Östliche Nachbarschaft

185 608 958

265 608 958

80 000 000

 

Rubrik 6 insgesamt

 

 

101 000 000

Rubrik 7

7.1.24

Gerichtshof der Europäischen Union

485 342 893

485 977 796

634 903

7.1.25

Europäischer Rechnungshof

174 054 500

175 059 922

1 005 422

7.1.26

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

158 652 474

158 767 970

115 496

7.1.28

Europäischer Bürgerbeauftragter

12 943 383

13 044 771

101 388

7.1.29

Europäischer Datenschutzbeauftragter

21 941 500

22 329 702

388 202

7.1.2X

Europäischer Auswärtiger Dienst

819 647 241

820 067 480

420 239

 

Rubrik 7 insgesamt

2 665 650

INSGESAMT

-14 455 475 EUR

Dies führt zu einer Gesamthöhe der Mittel für Zahlungen von 168 648,7 Mio. EUR, was einer Kürzung um 14,5 Mio. EUR im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung entspricht.

1.5.   Reserven

Neben den Reserven, die in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung des Haushaltsplanentwurfs enthalten sind, sind keine weiteren Reserven vorgesehen.

1.6.   Erläuterungen zum Haushaltsplan

Der Wortlaut der Erläuterungen zum Haushaltsplan entspricht dem Entwurf des Haushaltsplans in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung mit den folgenden im Durchführbarkeitsschreiben vorgeschlagenen und vom Vermittlungsausschuss gebilligten Anpassungen:

Haushaltslinien, bei denen die vom Europäischen Parlament vorgenommenen Änderungen an seinem eigenen Einzelplan ohne Modifikation gebilligt wurden: Dies umfasst die folgenden Änderungen:

Posten 1 2 0 0 — Dienstbezüge und Vergütungen

Hinzufügen:

98 zusätzliche Planstellen für das Jahr 2023. Diese Stellen sind für ein Haushaltsjahr vorgesehen und werden im Haushaltsplanentwurf 2024 aus dem Stellenplan gestrichen. Diese Stellen sollen die Kontinuität der Beschäftigung von Bediensteten auf Zeit im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 29 Absatz 4 des Statuts erleichtern. Zusätzliche Mittel werden nicht benötigt.

Der Vermittlungsausschuss kommt ferner überein, dass die Zahl der Planstellen der „Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen und des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten“ im Stellenplan des Europäischen Parlaments eindeutig angegeben werden sollte, indem eine neue Haushaltslinie unterhalb des Gesamtbetrags des Europäischen Parlaments eingeführt wird, in der „davon für die Behörde“ angegeben wird.

Haushaltslinien, bei denen die vom Europäischen Parlament vorgenommenen Änderungen ohne Modifikation gebilligt wurden:

Artikel 14 04 02 — Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

Die Erläuterungen sind wie folgt zu ändern:

Abgedeckt sind die Kosten für die Bezüge der EUSR und die Aufstellung ihrer Teams und/oder die Einrichtung ihrer Unterstützungsstrukturen, einschließlich der Reise- und Personalkosten , die nicht mit dem von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union abgestellten Personal zusammenhängen. Ferner sind die Kosten für etwaige Projekte, die unter der unmittelbaren Verantwortung eines EUSR durchgeführt werden, abgedeckt.

Haushaltslinien, bei denen die jeweiligen Erläuterungen gemäß dem Vorschlag im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben geänderten Fassung mit den folgenden Änderungen gebilligt wurden:

Posten 13 03 01 — Verteidigungsforschung

Den Absatz wie folgt ändern:

Studien, zum Beispiel Machbarkeitsstudien zur Untersuchung der Machbarkeit von neuen oder verbesserten Technologien, Produkten, Prozessen, Diensten, Lösungen, auch im Bereich der Cyberabwehr und der Cybersicherheit,

Neue Haushaltslinien nach der Annahme des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (makrofinanzielle Hilfe +) am 9. November 2022, für die die entsprechenden Erläuterungen mit folgendem Wortlaut gebilligt werden:

Artikel 14 01 06 — Unterstützungsausgaben für die Ukraine — Makrofinanzhilfe Plus (MFA+)

Hinzufügen:

Neben den in diesem Kapitel beschriebenen Ausgaben sind diese Mittel auch und insbesondere zur Deckung von Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele bestimmt, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben in den zentralen Dienststellen und den Unionsdelegationen für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für das Instrument und für die Verwaltung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie betrieblicher IT-Systeme, benötigt wird.

Kapitel 14 07 — Makrofinanzhilfe Plus (MFA+) für die Ukraine

Hinzufügen:

Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel sind zur Deckung der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen bestimmt, die im Rahmen des Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 durchgeführt werden (Makrofinanzhilfe +). Allgemeines Ziel des Instruments ist die Bereitstellung kurzfristiger finanzieller Hilfe in vorhersehbarer, kontinuierlicher, geordneter und zeitnaher Weise und gegebenenfalls die Finanzierung der Rehabilitation und die erste Unterstützung für den Wiederaufbau nach dem Krieg, um die Ukraine auf ihrem Weg zur europäischen Integration zu unterstützen.

Damit das allgemeine Ziel erreicht werden kann, bestehen die wichtigsten spezifischen Ziele insbesondere darin, Folgendes zu unterstützen:

die makrofinanzielle Stabilität und die Verringerung der externen und internen Finanzierungsengpässe des Landes;

eine Reformagenda, die gegebenenfalls auf die frühe Vorbereitungsphase des Heranführungsprozesses und insbesondere auf die Stärkung der Institutionen der Ukraine, die Reform und Stärkung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sowie Transparenz, Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Staatsführung auf allen Ebenen ausgerichtet ist;

die Wiederherstellung kritischer Funktionen und Infrastrukturen sowie Hilfe für Bedürftige.

Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Drittländer) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel in diesem Kapitel bereitgestellt, die ausgeführt werden können.

Die entsprechend veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

Artikel 14 07 01 — MFA+ für die Ukraine — Zinszuschuss

Hinzufügen:

Diese Mittel sind zur Deckung von Tätigkeiten bestimmt, die auf die Gewährung eines Zinszuschusses im Zusammenhang mit Anleihen und Darlehen abzielen, mit Ausnahme von Kosten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens im Zusammenhang mit den Darlehen im Rahmen dieser Verordnung.

Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 14 07 02 — MFA+ für die Ukraine — nicht rückzahlbare Unterstützung

Hinzufügen:

Diese Mittel sind zur Deckung zusätzlicher Beträge bestimmt, die von den Mitgliedstaaten und interessierten Drittländern und Dritten bereitgestellt und als nicht rückzahlbare Unterstützung eingesetzt werden, sofern dies in der nach Artikel 7 der vorgeschlagenen Verordnung zu schließenden Vereinbarung oder im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/947 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 vorgesehen ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis c der vorgeschlagenen Verordnung genannten Ziele zu finanzieren.

Die Mittel sind insbesondere für Folgendes vorgesehen:

eine Reformagenda, die gegebenenfalls auf die frühe Vorbereitungsphase des Heranführungsprozesses und insbesondere auf die Stärkung der Institutionen der Ukraine, die Reform und Stärkung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sowie Transparenz, Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Staatsführung auf allen Ebenen ausgerichtet ist;

die Wiederherstellung kritischer Funktionen und Infrastrukturen sowie Hilfe für Bedürftige.

Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Der Vermittlungsausschuss kommt überein, die folgende Fußnote in den Stellenplan des Europäischen Rechnungshofs aufzunehmen.

Hinzufügen:

„Zusätzliche Stellen (2023) (29 Prüfer im Zusammenhang mit NGEU, bewilligt bis 2027)“

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung kommt der Vermittlungsausschuss überein, die Mittel für Verpflichtungen unter der Haushaltslinie 01 02 02 20 wieder einzusetzen. Die Erläuterungen zum Haushaltsplan werden entsprechend angepasst:

Haushaltslinie

Bezeichnung

01 02 02 20

Folgende Erläuterungen sind hinzuzufügen:

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung steht für diesen Haushaltsposten ein Betrag von 29 762 369  EUR für Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung, nachdem im Jahr 2020 Forschungsprojekte nicht oder nur teilweise umgesetzt und infolgedessen Mittelbindungen aufgehoben wurden.

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung kommt der Vermittlungsausschuss überein, die Mittel für Verpflichtungen unter der Haushaltslinie 01 02 02 40 wieder einzusetzen. Die Erläuterungen zum Haushaltsplan werden entsprechend angepasst:

Haushaltslinie

Bezeichnung

01 02 02 40

Folgende Erläuterungen sind hinzuzufügen:

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung steht für diesen Haushaltsposten ein Betrag von 89 287 105  EUR für Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung, nachdem im Jahr 2020 Forschungsprojekte nicht oder nur teilweise umgesetzt und infolgedessen Mittelbindungen aufgehoben wurden.

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung kommt der Vermittlungsausschuss überein, die Mittel für Verpflichtungen unter der Haushaltslinie 01 02 02 50 wieder einzusetzen. Die Erläuterungen zum Haushaltsplan werden entsprechend angepasst:

Haushaltslinie

Bezeichnung

01 02 02 50

Folgende Erläuterungen sind hinzuzufügen:

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung steht für diesen Haushaltsposten ein Betrag von 29 762 369  EUR für Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung, nachdem im Jahr 2020 Forschungsprojekte nicht oder nur teilweise umgesetzt und infolgedessen Mittelbindungen aufgehoben wurden.

Grundlage dafür ist, dass vom Europäischen Parlament oder vom Rat vorgenommene Abänderungen den Geltungsbereich eines bestehenden Basisrechtsakts weder ändern noch erweitern oder die Verwaltungsautonomie der Organe einschränken können und dass die Maßnahme durch die zur Verfügung stehenden Mittel gedeckt werden kann.

1.7.   Eingliederungsplan

Der von der Kommission im Entwurf des Haushaltsplans in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2023 geänderten Fassung vorgeschlagene Eingliederungsplan wird mit der Aufnahme der neuen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen vereinbart. Der Vermittlungsausschuss verständigt sich ferner auf die Schaffung einer neuen Haushaltslinie im Einzelplan des Europäischen Parlaments (Artikel 5 0 2 — Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen — Dienstbezüge und Vergütungen). Im Einklang mit dem Finanzbogen zu Rechtsakten, der dem am 9. November 2022 angenommenen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für das Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe +) beigefügt ist, billigt der Vermittlungsausschuss schließlich die Schaffung der folgenden drei neuen Haushaltslinien im Einzelplan der Kommission:

Artikel 14 01 06 Unterstützungsausgaben für die Ukraine — Makrofinanzhilfe Plus (MFA+)

Artikel 14 07 01 MFA+ für die Ukraine — Zinszuschuss

Artikel 14 07 02 MFA+ für die Ukraine — nicht rückzahlbare Unterstützung

2.   Haushaltsplan 2022

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 5/2022 wird mit einer Abänderung gegenüber dem Vorschlag der Kommission angenommen: Aufgrund der späten Verabschiedung der Rechtsgrundlage für die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch eine gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) wird der zu diesem Zweck in die Reserve eingestellte Betrag von 82 972 301 EUR an Mitteln für Verpflichtungen nicht akzeptiert und die entsprechende Haushaltslinie 13 06 01 für das Haushaltsjahr 2022 nicht eingerichtet.

3.   Erklärungen

3.1.   Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu den Mitteln für Zahlungen

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, im Jahr 2023 die Durchführung der Programme des derzeitigen und des vorangegangenen MFR (insbesondere in der Teilrubrik 2a und im Bereich ländliche Entwicklung) weiterhin aufmerksam und aktiv zu überwachen. Zu diesem Zweck ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, rechtzeitig aktualisierte Zahlenangaben zum Stand der Beratungen und zu den Voranschlägen hinsichtlich der Mittel für Zahlungen für 2023 vorzulegen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der verbesserten Genauigkeit der Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten). Sollten die Zahlen zeigen, dass die in den Haushaltsplan 2023 eingestellten Mittel nicht ausreichen, um den Mittelbedarf zu decken, so ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, so rasch wie möglich eine geeignete Lösung, unter anderem einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans, vorzulegen, damit das Europäische Parlament und der Rat schnellstmöglich und unverzüglich die notwendigen Beschlüsse für gerechtfertigte Erfordernisse fassen können. Das Europäische Parlament und der Rat werden gegebenenfalls der Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung tragen und die Frist von acht Wochen für einen Beschluss verkürzen, falls sie dies für erforderlich halten. Dies gilt entsprechend auch, sollten die Zahlen zeigen, dass die in den Haushaltsplan 2023 eingestellten Mittel höher als benötigt sind.

3.2.   Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Finanzierung des europäischen Chip-Gesetzes und des Programms für sichere Konnektivität im Weltraum

Die drei Organe erkennen an, dass die Finanzierung des europäischen Chip-Gesetzes und des Programms für sichere Konnektivität im Weltraum vom endgültigen Ergebnis der laufenden Gesetzgebungsverhandlungen abhängen wird. In Anbetracht des endgültigen Wortlauts der angenommenen Verordnungen und der beigefügten Finanzbögen ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, der Haushaltsbehörde unverzüglich die erforderlichen Mittelübertragungen oder einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen, um sicherzustellen, dass im Haushaltsjahr 2023 ein angemessener Betrag an Mitteln zur Verwendung bereitgestellt wird.

Sollte zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Einigung über die Finanzierung des europäischen Chip-Gesetzes erzielt werden, einschließlich der Verwendung der auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung für Horizont Europa wieder bereitzustellenden Mittel, wird eine solche Änderung in den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans aufgenommen.

3.3.   Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Cybersicherheit

Eine robuste und koordinierte Cybersicherheit ist von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der Organe und Einrichtungen der EU, insbesondere im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2024. Die drei Organe erkennen die Notwendigkeit einer zentralen Kapazität zur Bewältigung von Cybersicherheitsbedrohungen und -vorfällen an. Ein koordinierter Ansatz ist der kosteneffizienteste und kann allen, auch den am stärksten gefährdeten, ein hohes Schutzniveau bieten.

Die drei Organe erkennen die Notwendigkeit angemessener Cybersicherheitsressourcen innerhalb jedes Organs und insbesondere im interinstitutionellen IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) an.

Die Kommission wird ersucht, in enger Zusammenarbeit mit dem CERT-EU und den anderen Organen bis Mitte des Jahres 2023 eine Bewertung des Bedarfs an Cybersicherheitsposten innerhalb des CERT-EU und aller Organe sowie des Mandats des CERT-EU vorzunehmen.

Die Haushaltsbehörde fordert die EU-Organe auf, zusammenzuarbeiten, um die Cybersicherheit in allen EU-Organen zu stärken. Nach der Bewertung der Kommission sollten die im Haushaltsplan 2023 für alle EU-Organe vorgesehenen Mittel für die Cybersicherheit koordiniert zur Verfügung gestellt werden, um den Schutz der Organe zu maximieren, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch eine Stärkung der zentralen Cybersicherheitskapazität.

Dies gilt unbeschadet einer etwaigen Nutzung von Human- und Haushaltsmitteln durch das CERT-EU durch die teilnehmenden Organe, die sich aus der Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (KOM(2022)0122) ergeben.

3.4.   Erklärung der Europäischen Kommission zur Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens

Die Kommission wird die Tragfähigkeit der Ausgabenobergrenzen und Teilobergrenzen aller Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der MFR-Verordnung bewerten, die sie gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2023 bis Mitte 2023 durchführen will.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/162


P9_TA(2022)0404

Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2021)0570 — C9-0034/2022 — 2021/0430(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2023/C 167/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0570),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die nächste Generation von Eigenmitteln für den EU-Haushalt“ (COM(2021)0566),

gestützt auf Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C9-0034/2022),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (1),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine am 22. Juni 2022 angenommenen Änderungen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Überarbeitung des EU-Emissionshandelssystems (3),

unter Hinweis auf seine am 22. Juni 2022 angenommenen Änderungen zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (4),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Ausschusses für Wirtschaft und Währung in Form von Änderungsanträgen,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und das Schreiben des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0266/2022),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt und steht im Einklang mit der rechtlich bindenden Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020, was die Umsetzung eines Fahrplans für neue Eigenmittel anbelangt. Im Anschluss an den Beschluss sollen zusätzliche und ergänzende Initiativen ergriffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass die neuen Einnahmen zumindest für die Zahlung der Zinsen und die Tilgung der Schulden im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (NGEU) ausreichen und dass die breit auftretenden finanziellen Auswirkungen auf den Korb für alle Mitgliedstaaten akzeptabel sind. Mit neuen Eigenmitteln in angemessener Höhe muss eine dauerhafte langfristige Finanzierung des Unionshaushalts sichergestellt werden, auch für neue Prioritäten der Union und die Rückzahlung der NGEU-Schulden, damit keine Einschnitte in die bestehenden Programme und Maßnahmen der Union vorgenommen werden müssen.

Abänderung 2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Die Einnahmen müssen durch neue Eigenmittel erhöht werden, um die Kosten der Rückzahlung der NGEU-Schulden und den Klima-Sozialfonds — der in den MFR integriert werden sollte — zu decken bzw. zu finanzieren, und zur langfristigen Verwirklichung der politischen Ziele der Union beizutragen. Aus rechtlicher und technischer Sicht handelt es sich jedoch bei den drei neuen Eigenmitteln — unter vollständiger Einhaltung des Grundsatzes der Gesamtdeckung der Einnahmen — um allgemeine Einnahmen.

Abänderung 3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Die Kommission muss rechtzeitig weitere Maßnahmen ergreifen, wenn die vorgeschlagenen neuen Eigenmittel nicht angenommen werden oder nicht die erwartete Höhe der Einnahmen für den Unionshaushalt generiert wird. Im Einklang mit der rechtlich bindenden Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 legt die Kommission voraussichtlich bis Ende 2023 einen Vorschlag für einen zweiten Korb neuer Eigenmittel vor, der eine Finanztransaktionssteuer und eine an den Unternehmenssektor gebundene Eigenmittelquelle umfassen könnte.

Abänderung 4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Um eine übermäßig regressive Wirkung auf die Beiträge aus dem Emissionshandel zu vermeiden , sollte für infrage kommende Mitgliedstaaten ein Höchstbeitrag festgelegt werden. Für den Zeitraum 2023 bis 2027 kommen Mitgliedstaaten infrage, deren pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen ausgedrückt in Kaufkraftstandards und berechnet anhand von Unionsdaten für 2020 unter 90 % des EU-Durchschnitts liegt. Für den Zeitraum 2028 bis 2030 sollte das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen im Jahr 2025 verwendet werden. Der Höchstbeitrag sollte ermittelt werden, indem die Anteile der Mitgliedstaaten an den gesamten EHS-Eigenmitteln mit den Anteilen dieser Mitgliedstaaten am Bruttonationaleinkommen der Union verglichen werden. Für alle Mitgliedstaaten sollte ein Mindestbeitrag festgelegt werden, wenn ihr Anteil am Gesamtbetrag der EHS-Eigenmittel weniger als 75 % ihres Anteils am Bruttonationaleinkommen der Union beträgt.

(5)

Damit keine übermäßig regressive Wirkung auf die Beiträge aus dem Emissionshandel entsteht , sollte für infrage kommende Mitgliedstaaten ein Höchstbeitrag bis 2030 festgelegt werden. Für den Zeitraum 2023 bis 2027 kommen Mitgliedstaaten infrage, deren pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen ausgedrückt in Kaufkraftstandards und berechnet anhand von Unionsdaten für 2020 unter 90 % des EU-Durchschnitts liegt. Für den Zeitraum 2028 bis 2030 sollte das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen im Jahr 2025 verwendet werden. Der Höchstbeitrag sollte ermittelt werden, indem die Anteile der Mitgliedstaaten an den gesamten EHS-Eigenmitteln mit den Anteilen dieser Mitgliedstaaten am Bruttonationaleinkommen der Union verglichen werden. Für alle Mitgliedstaaten sollte ein Mindestbeitrag festgelegt werden, wenn ihr Anteil am Gesamtbetrag der EHS-Eigenmittel weniger als 75 % ihres Anteils am Bruttonationaleinkommen der Union beträgt.

Abänderung 5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Im Oktober 2021 erzielte der inklusive Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung eine Einigung über die Zuweisung von 25 % der Residualgewinne großer multinationaler Unternehmen oberhalb der Rentabilitätsschwelle von 10 % an die teilnehmenden Länder bzw. deren Hoheitsgebiete, in denen sich die Märkte befinden (im Folgenden „Säule-1-Abkommen des inklusiven Rahmens der OECD/G20“). Für die Eigenmittel sollte ein einheitlicher Abrufsatz auf den den Mitgliedstaaten [gemäß der Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten] neu zugewiesenen Anteil an den Residualgewinnen multinationaler Unternehmen angewendet werden.

(7)

Im Oktober 2021 erzielte der inklusive Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung eine Einigung über die Zuweisung von 25 % der Residualgewinne großer multinationaler Unternehmen oberhalb der Rentabilitätsschwelle von 10 % an die teilnehmenden Länder bzw. deren Hoheitsgebiete, in denen sich die Märkte befinden (im Folgenden „Säule-1-Abkommen des inklusiven Rahmens der OECD/G20“). Für die Eigenmittel sollte ein einheitlicher Abrufsatz auf den den Mitgliedstaaten [gemäß der Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten , sobald sie angenommen worden ist, ] neu zugewiesenen Anteil an den Residualgewinnen multinationaler Unternehmen angewendet werden.

Abänderung 6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Die OECD strebt an, dass das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung des Säule-1-Abkommens des inklusiven Rahmens der OECD/G20 im Jahre 2024 in Kraft tritt. Allerdings müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Lage regelmäßig neu bewerten, da noch nicht sicher ist, ob bestimmte wichtige Drittländer auf internationaler Ebene das Säule-1-Abkommen des inklusiven Rahmens der OECD/G20 erfolgreich umsetzen. Sollten bis Ende 2023 eindeutig keine Fortschritte erzielt werden, so sollte die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Digitalabgabe oder einen vergleichbaren Vorschlag vorlegen. Die Erlöse aus einer solchen Digitalabgabe oder einer vergleichbaren Maßnahme sollten dann als Eigenmittel der Union betrachtet werden, um bis 2026 Einnahmen zu erzielen.

Abänderung 7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Die Einnahmen für den Unionshaushalt auf der Grundlage der Kommissionsvorschläge für die Umsetzung des Säule-1-Abkommens des inklusiven Rahmens der OECD/G20 dürften zwischen 2,5 und 4 Mrd. EUR pro Jahr betragen.

Abänderung 8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Nach Anhörung des Europäischen Parlaments erfordert die Annahme dieses Beschlusses Einstimmigkeit im Rat. Dieser Beschluss sollte in Kraft treten, nachdem die Mitgliedstaaten die Verfahren für seine Billigung im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften abgeschlossen haben.

Abänderung 9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes in Höhe von 75  % der Einnahmen aus dem Verkauf von Zertifikaten im Rahmen des CO2-Grenzausgleichssystems gemäß der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ergeben.

f)

Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes in Höhe von 100  % der Einnahmen aus dem Verkauf von Zertifikaten im Rahmen des CO2-Grenzausgleichssystems gemäß der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ergeben.

Abänderung 10

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

Überprüfung

Sollte bis Ende 2023 das Verfahren für die Ratifizierung des Säule-1-Abkommens des inklusiven Rahmens der OECD/G20 in einer hinreichenden Zahl von Ländern mit ausreichendem politischem Gewicht noch nicht begonnen haben, so sollte die Kommission ein neues Eigenmittel im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, z. B. eine Binnenmarktabgabe oder eine vergleichbare Maßnahme, vorschlagen, damit bis 2026 Einnahmen erzielt werden.


(1)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0220.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0246.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0248.

(18)  Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems.

(18)  Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems.


Donnerstag, 24. November 2022

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/167


P9_TA(2022)0410

Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2021 bis 2027

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2022 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 vom zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2021 bis 2027 (14471/2022 — C9-0386/2022 — 2022/0369(APP))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Zustimmung)

(2023/C 167/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung des Rates (14471/2022),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0386/2022),

gestützt auf Artikel 92, Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;

2.

beauftragt seine Präsidentin, seinen Standpunkt dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/168


P9_TA(2022)0411

Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme (COM(2022)0596 — C9-0374/2022 — 2022/0370(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 167/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0596),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0374/2022),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 22. November 2022 (1),

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. November 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P9_TC1-COD(2022)0370

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434.)


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/169


P9_TA(2022)0412

Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+)

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) (COM(2022)0597 — C9-0373/2022 — 2022/0371(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 167/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0597),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0373/2022),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. November 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P9_TC1-COD(2022)0371

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/2463.)


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/170


P9_TA(2022)0413

Nicht-Akzeptanz russischer Reisedokumente, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nichtanerkennung russischer Reisedokumente, die in besetzten ausländischen Regionen ausgestellt werden (COM(2022)0662 — C9-0302/2022 — 2022/0274(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 167/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0662),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0302/2022),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. November 2022 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 20. Oktober 2022 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2022)0370).


P9_TC1-COD(2022)0274

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2022 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/2512.)


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/171


P9_TA(2022)0414

Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ (COM(2021)0574 — C9-0359/2021 — 2021/0293(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 167/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0574),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0359/2021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Januar 2022 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Juli 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0159/2022),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 194 vom 12.5.2022, S. 87.


P9_TC1-COD(2021)0293

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2022 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/2481.)


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/172


P9_TA(2022)0415

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Anforderungen an Sicherheiten

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Anforderungen an Sicherheiten zu erheben (C(2022)7536 — 2022/2908(DEA))

(2023/C 167/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2022)7536),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 25. Oktober 2022, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 17. November 2022 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3,

unter Hinweis auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der am 14. Oktober 2022 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegt wurde,

gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

A.

in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (2) gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter anderem die Mindesthöhe der Ersteinschusszahlungen und das Verzeichnis der anerkannten Sicherheiten festgelegt sind;

B.

in der Erwägung, dass die politischen Entwicklungen und die Marktentwicklungen der letzten Zeit einen signifikanten Anstieg der Preise und der Volatilität auf den Energiemärkten ausgelöst haben, was zur Folge hatte, dass zentrale Gegenparteien erhebliche Nachschusszahlungen verlangt haben, um die damit verbundenen Risikopositionen zu decken; in der Erwägung, dass diese Nachschussforderungen bei nichtfinanziellen Gegenparteien, wie Energieunternehmen, die in der Regel über weniger liquide Vermögenswerte verfügen, um Nachschussforderungen nachzukommen, wodurch sie gezwungen sind, entweder ihre Positionen zu verringern oder sie ohne ordnungsgemäße Absicherung zu lassen und dadurch weiteren Preisschwankungen auszusetzen, zu Liquiditätsengpässen geführt haben;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) am 13. September 2022 (mit Schreiben Ares(2022)6980063) aufgefordert hat, zu prüfen, ob die geltenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 vorübergehend angepasst werden sollten, um einige Belastungen zu verringern, mit denen Energieunternehmen als nichtfinanzielle Gegenparteien bei der Absicherung ihrer Geschäftstätigkeit auf den Finanzmärkten konfrontiert sind, wobei an dem übergeordneten Ziel der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , d. h. der Wahrung der Finanzstabilität, festzuhalten ist; in der Erwägung, dass die ESMA am 22. September 2022 (mit Schreiben ESMA24-436-1414) antwortete und darauf hinwies, dass ausschließlich unbesicherte Garantien von Geschäftsbanken für befristete und begrenzte Änderungen unter bestimmten Bedingungen in Betracht gezogen werden sollten; in der Erwägung, dass die ESMA in ihrem Abschlussbericht einen Entwurf technischer Regulierungsstandards vorgeschlagen hat (ESMA91-372-2466), einschließlich Änderungen, um den Pool der anerkannten Sicherheiten vorübergehend um unbesicherte Bankgarantien für nichtfinanzielle Gegenparteien, die Clearingmitglieder sind, und um öffentliche Garantien für alle Arten von Gegenparteien zu erweitern;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission daher die Delegierte Verordnung erlassen hat, mit der das Verzeichnis der anerkannten Sicherheiten, die bei zentralen Gegenparteien aus der Union hinterlegt werden können, für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorübergehend geändert und um unbesicherte Bankgarantien und öffentliche Garantien erweitert wird;

E.

in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung umgehend in Kraft treten sollte, um den erhöhten Liquiditätsdruck zu verringern, dem nichtfinanzielle Gegenparteien ausgesetzt sind, die auf regulierten Gas- und Strommärkten handeln und deren Clearing über in der Union ansässige zentrale Gegenparteien erfolgt;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/174


P9_TA(2022)0416

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Wert für den Clearing-Schwellenwert für Positionen in OTC-Rohstoffderivatekontrakten und sonstigen OTC-Derivatekontrakten

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 18. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den Wert für den Clearing-Schwellenwert für Positionen in OTC-Rohstoffderivatekontrakten und sonstigen OTC-Derivatekontrakten zu erheben (C(2022)7413 — 2022/2899(DEA))

(2023/C 167/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2022)7413),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 25. Oktober 2022, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 17. November 2022 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3,

unter Hinweis auf die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) am 3. Juni 2022 gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegten Entwürfe für technische Regulierungsstandards,

gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

A.

in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (2) unter anderem die Schwellenwerte für die Clearingpflicht festgelegt sind; in der Erwägung, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 regelmäßig die Werte für diese Clearing-Schwellenwerte überprüft und technische Regulierungsstandards zu deren Änderung vorschlägt; in der Erwägung, dass für einige Drittländer noch kein Beschluss über die Gleichwertigkeit angenommen wurde, weshalb Kontrakte, die auf Märkten in diesen Drittländern ausgeführt werden, als OTC gelten und, selbst wenn sie von anerkannten zentralen Gegenparteien gecleart werden, auf die Clearing-Schwellenwerte angerechnet werden;

B.

in der Erwägung, dass die Rohstoffpreise in jüngster Zeit gestiegen sind, was infolge der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine noch erheblich verstärkt wurde; in der Erwägung, dass steigende Preise und die extreme Volatilität auf den Märkten für Energiederivate in jüngster Zeit dazu geführt haben, dass zentrale Gegenparteien höhere Nachschusszahlungen von Energieunternehmen verlangt haben, um die betreffenden Risikopositionen zu decken; in der Erwägung, dass diese Situation zu Liquiditätsengpässen für nichtfinanzielle Gegenparteien, wie Energieunternehmen, geführt hat, da die an zentrale Gegenparteien in der Union gestellten Sicherheiten in der Regel als liquide Mittel bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass Energieunternehmen, die häufig über weniger liquide Vermögenswerte verfügen, um Nachschussforderungen nachzukommen, gezwungen sein könnten, entweder ihre Positionen zu verringern oder sie ohne ordnungsgemäße Absicherung zu lassen, wodurch sie weiteren Preisschwankungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Energieunternehmen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und Liquidität erhalten sollten, um die Versorgung und den Kauf von Energierohstoffen mittelfristig zu sichern und gleichzeitig die Finanzstabilität zu wahren, was Privathaushalten und Unternehmen in der Union zugutekommt;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission die ESMA am 13. September 2022 (mit Schreiben Ares(2022)6980063) aufgefordert hat, zu prüfen, ob die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 vorübergehend geändert werden sollte, um einige der genannten Belastungen zu verringern; in der Erwägung, dass die ESMA am 22. September 2022 (mit Schreiben ESMA 24-436-1414) antwortete, dass sie der Kommission am 3. Juni 2022 ihren Entwurf für technische Regulierungsstandards (ESMA 70-451-114) zu den Clearing-Schwellenwerten für Rohstoffderivate übermittelt habe, in der sie eine Anhebung des Clearing-Schwellenwerts für Rohstoffderivate um 1 Mrd. EUR auf 4 Mrd. EUR vorgeschlagen habe; in der Erwägung, dass die ESMA die Angemessenheit der vorgeschlagenen Erhöhung bestätigt und die Kommission aufgefordert hat, diese Maßnahme so bald wie möglich anzunehmen;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission daraufhin die Delegierte Verordnung erlassen hat, mit welcher der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 festgelegte Clearing-Schwellenwert für Positionen in OTC-Rohstoffderivaten von 3 Mrd. EUR auf 4 Mrd. EUR angehoben wird;

E.

in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung schnellstens in Kraft treten sollte, um den erhöhten Druck auf die Liquidität von Energieunternehmen zu verringern;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).