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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 114/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11040 — PGGM / DIF / EQT / SAUR) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2023/C 114/02 |
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Europäische Kommission |
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2023/C 114/03 |
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Rechnungshof |
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2023/C 114/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 114/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11076 – TOTALENERGIES / TOTAL EREN) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2023/C 114/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11085 — FRASERS / GO SPORT) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2023/C 114/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11064 — MACQUARIE / IVANHOE / RHP PARTNERS MANAGER GP / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 114/08 |
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2023/C 114/09 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.11040 — PGGM / DIF / EQT / SAUR)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 114/01)
Am 14. März 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11040 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/2 |
SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES
zum Sonderbericht Nr. 24/2022 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel
„Elektronische Behördendienste für Unternehmen – Maßnahmen der Kommission zwar umgesetzt, doch E-Government in der EU noch immer in unterschiedlichem Maße verfügbar“
(2023/C 114/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
UNTER HINWEIS AUF : seine Schlussfolgerungen betreffend die Verbesserung des Verfahrens zur Prüfung der im Rahmen des Entlastungsverfahrens erstellten Sonderberichte des Rechnungshofs (1) —
NIMMT KENNTNIS von dem Sonderbericht Nr. 24/2022 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel: „Elektronische Behördendienste für Unternehmen – Maßnahmen der Kommission zwar umgesetzt, doch E-Government in der EU noch immer in unterschiedlichem Maße verfügbar“;
NIMMT KENNTNIS von den darin enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen;
VERWEIST AUF seine Schlussfolgerungen zum Thema „e-Government-Aktionsplan 2016-2020 – Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“ (2), in denen er spezifische, realistische und messbare Zielvorgaben für den Aktionsplan fordert und dazu aufruft, dass die Maßnahmen und die betreffenden Finanzinstrumente, die die Mitgliedstaaten bei der Digitalisierung unterstützen könnten, aufeinander abgestimmt werden;
ERKENNT insbesondere AN,
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a) |
dass der eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 nicht mit einem eigenen Budget ausgestattet war und, wie der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Förderung der entwickelten Lösungen auf die in den einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Aktivitäten und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten begrenzt war; |
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b) |
dass die Kommission die Ergebnisse ihrer Maßnahmen überwacht hat und dass sie die Wirkungen und Auswirkungen des Aktionsplans als Ganzes nicht über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen hinaus umfassend überwacht hat; |
VERWEIST DARAUF, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten seit über zehn Jahren gemäß dem Subsidiaritätsprinzip bei der Förderung der elektronischen Behördendienste auf EU- und einzelstaatlicher Ebene gut zusammengearbeitet haben, insbesondere anhand von eGovernment-Aktionsplänen, um die öffentlichen Verwaltungen durch den Einsatz digitaler Technologie umzugestalten;
BEGRÜẞT, dass die Kommission alle im Sonderbericht ausgesprochenen Empfehlungen akzeptiert hat;
WEIST DARAUF HIN, dass die COVID-19-Pandemie deutlich gemacht hat, wie wichtig widerstandsfähige, interoperable digitale öffentliche Dienste sind;
BEGRÜẞT die rechtzeitige Annahme des Beschlusses über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ durch den Rat, das Parlament und die Kommission;
FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, ihre nationalen Fahrpläne und Zielpfade zu entwickeln, um das Ziel zu erreichen, dass wesentliche öffentliche Dienste im Sinne des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade bis 2030 online verfügbar sein sollten;
WEIST DARAUF HIN, dass die betreffenden Mitgliedstaaten nach der Veröffentlichung des zweiten Berichts über den Stand der digitalen Dekade durch die Kommission und danach alle zwei Jahre Anpassungen ihrer nationalen Fahrpläne vorlegen, die die Politiken, Maßnahmen und Aktionen enthalten, die sie zur Erreichung der Digitalziele zu ergreifen beabsichtigen;
FORDERT den Rat und das Europäische Parlament AUF, das Gesetz für ein interoperables Europa über Maßnahmen zur Erreichung eines hohen Maßes an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (3) und den Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität (4) rasch anzunehmen;
ERSUCHT die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen und die betreffenden Finanzinstrumente, die die Mitgliedstaaten bei der Digitalisierung ihrer öffentlichen Dienste unterstützen könnten, aufeinander abzustimmen;
FORDERT die Kommission AUF, eine umfassende Strategie zur wirksamen Förderung elektronischer Behördendienste für Unternehmen in der gesamten Union zu entwickeln;
ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission, besonderes Augenmerk auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Sonderberichts zu richten, und fordert sie auf, diese Empfehlungen sorgfältig zu prüfen.
(1) Dok. 7515/00 + COR 1.
(2) Dok. 11801/16.
(3) Dok. 14973/22.
(4) Dok. 9471/21.
Europäische Kommission
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29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
28. März 2023
(2023/C 114/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,0841 |
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JPY |
Japanischer Yen |
141,69 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4492 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,87938 |
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SEK |
Schwedische Krone |
11,2195 |
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CHF |
Schweizer Franken |
0,9947 |
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ISK |
Isländische Krone |
148,10 |
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NOK |
Norwegische Krone |
11,3240 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
23,668 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
382,95 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,6815 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,9523 |
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TRY |
Türkische Lira |
20,7153 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,6219 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4803 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,5100 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7382 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,4394 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 407,94 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
19,7029 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,4554 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 353,40 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7717 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
58,951 |
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RUB |
Russischer Rubel |
|
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THB |
Thailändischer Baht |
37,152 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
5,6080 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
19,8389 |
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INR |
Indische Rupie |
89,0640 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
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29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/5 |
Sonderbericht 07/2023
„Gestaltung des Kontrollsystems der Kommission für die Aufbau- und Resilienzfazilität: Zwar sind umfassende Arbeiten geplant, doch besteht beim neuen Umsetzungsmodell auf EU-Ebene noch eine Lücke hinsichtlich Gewähr und Rechenschaftspflicht“
(2023/C 114/04)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht 07/2023 „Gestaltung des Kontrollsystems der Kommission für die Aufbau- und Resilienzfazilität: Zwar sind umfassende Arbeiten geplant, doch besteht beim neuen Umsetzungsmodell auf EU-Ebene noch eine Lücke hinsichtlich Gewähr und Rechenschaftspflicht“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden: https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=63634
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11076 – TOTALENERGIES / TOTAL EREN)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 114/05)
1.
Am 17. März 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
TotalEnergies SE („TotalEnergies“, Frankreich), |
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— |
Total Eren Holding („Total Eren“, Frankreich), derzeit gemeinsam kontrolliert von TotalEnergies und New Eren SA. |
TotalEnergies wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Total Eren übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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TotalEnergies ist ein vertikal integriertes internationales Energieunternehmen und in allen Sektoren der Öl- und Gasindustrie tätig, |
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— |
Total Eren entwickelt, finanziert, errichtet und betreibt weltweit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11076 – TOTALENERGIES / TOTAL EREN
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11085 — FRASERS / GO SPORT)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 114/06)
1.
Am 21. März 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
SPORTSDIRECT.COM France SA („SPORTSDIRECT.COM France“, Frankreich), Teil der Frasers-Gruppe (Vereinigtes Königreich), |
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— |
Groupe GO Sport SAS („Groupe GO Sport“, Frankreich), Teil der GO Sport-Gruppe (Frankreich), |
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— |
Go Sport France SAS („GO Sport France“, Frankreich), Teil der GO Sport-Gruppe (Frankreich). |
SPORTSDIRECT.COM France wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Teile von Groupe Go Sport und GO Sport France übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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SPORTSDIRECT.COM France ist auf dem Einzelhandelsmarkt für Sportartikel tätig und betreibt mehrere Sports Direct-Geschäfte in Frankreich, |
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— |
Groupe GO Sport ist im Einzelhandelsvertrieb von Sportartikeln tätig, vor allem in Frankreich. |
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— |
GO Sport France ist im Einzelhandelsvertrieb von Sportartikeln tätig, vor allem in Frankreich. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11085 — FRASERS / GO SPORT
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11064 — MACQUARIE / IVANHOE / RHP PARTNERS MANAGER GP / JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 114/07)
1.
Am 21. März 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Macquarie Real Estate Investments Holdings (North America), Inc. (USA, „Macquarie“), Teil der Macquarie-Gruppe, |
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— |
RHP Partners-Manager GP, LLC (USA, „RHP“), |
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— |
IC USA LP (USA, „Ivanhoe“), kontrolliert von Caisse des dépôts et placement du Québec („CDPQ“, Kanada), |
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RHP Partners III, LP (USA, „Joint Venture“). |
Macquarie, RHP und Ivanhoe werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“) übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch einen Vertrag oder in sonstiger Weise.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Macquarie ist im Immobilieninvestmentgeschäft in Nordamerika tätig. |
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RHP ist Eigentümer und/oder Betreiber von Fertighaussiedlungen in den Vereinigten Staaten, |
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Ivanhoe entwickelt hochwertige Immobilienobjekte und -projekte in Nordamerika. Seine Muttergesellschaft, Ivanhoe Cambridge, ist ein weltweit tätiger Immobilieninvestor. |
3.
Das Gemeinschaftsunternehmen wird folgende Geschäftstätigkeiten ausüben: Eigentum und Betrieb von Fertighaussiedlungen sowie Vermietung und Verkauf von Fertighäusern in solchen Siedlungen in den Vereinigten Staaten.
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11064 — MACQUARIE / IVANHOE / RHP PARTNERS MANAGER GP / JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/12 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(2023/C 114/08)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION
„Balaton / Balatoni“
PDO-HU-A1507-AM04
Datum der Antragstellung: 18.1.2018
1. Rechtsgrundlage der Änderung
Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – nicht geringfügige Änderung
2. Beschreibung und Begründung der Änderung
2.1. Umklassifizierung in eine geschützte geografische Angabe
Die Faktoren des Terroirs beeinflussen die Qualität der Weine mit der Bezeichnung Balaton/Balatoni, die aus Trauben aus den abgegrenzten geografischen Gebieten der Weinregion Balaton erzeugt werden, weniger stark als dies bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung der Fall ist. Bei Balatoner Weinen beruht der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet in erster Linie auf dessen Gesamtcharakter als harmonisches Ganzes mit historischen Wurzeln, das sich in den Bereichen Tourismus, Natur, Wirtschaft und Traditionspflege rund um den Plattensee [Balaton] entwickelt hat. Die Region Balaton zeichnet sich in erster Linie durch ihr hohes Ansehen aus, das in Form von Wein- und Erntedankfesten oder Weinwochen zum Ausdruck kommt, die jedes Jahr in verschiedenen Orten um den Plattensee für einheimische und ausländische Besucher veranstaltet werden (z. B. das Weinfest Borbarangolás [Weintour] in Badacsony, die Zánkai bornapok [Weintage in Zánka], die Badacsonyi Borhét [Weinwoche in Badacsony] und die Balatonfüredi Borhetek [Weinwochen in Balatonfüred]). Die Antragsteller sind daher der Ansicht, dass die besondere Qualität der Balatoner Weine in erster Linie mit dem geografischen Ursprung und dem Ansehen des Plattensees zusammenhängt. Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller beschlossen, die g. U. Balaton (Balatoni) in eine g. g. A. umzuwandeln. Dementsprechend wird in den Kennzeichnungsvorschriften der traditionelle Begriff „tájbor“ [Landwein] verwendet.
Die Umklassifizierung ist auch durch die Größe und den vielfältigen Charakter der Region gerechtfertigt, da das Gebiet sowohl in Bezug auf natürliche als auch in Bezug auf menschliche Einflüsse äußerst facettenreich ist. Außerdem genießen Balatoner Weine das von einer g. g. A. erwartete Ansehen, wie der oben beschriebene Weintourismus deutlich zeigt. Das Ansehen ist speziell mit dem geografischen Gebiet verbunden, und „Balatoner Wein“ ist in ganz Ungarn und auch in anderen Mitgliedstaaten ein bekannter Name.
Betroffene Rubriken der Produktspezifikation (und Punkte des Einzigen Dokuments):
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I. |
Art der geografischen Angabe (Punkt 2 „Art der geografischen Angabe“ des Einzigen Dokuments) |
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VII. |
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet (Punkt 8 „Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge“ des Einzigen Dokuments) |
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VIII. |
Weitere Bedingungen (Punkt 9 „Weitere wesentliche Bedingungen“ des Einzigen Dokuments) |
2.2. Änderung der analytischen und organoleptischen Eigenschaften
Was den Mindestzuckergehalt der Trauben betrifft, so ist die Senkung des Parameters für den potenziellen Mindestalkoholgehalt von 9 % vol auf 8 % vol auf die gestiegene Nachfrage nach Weinen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt und auf durch die Änderung ermöglichte frühere Erntezeitpunkte zurückzuführen. (Ein geringerer potenzieller Mindestalkoholgehalt (Zuckergehalt) der Trauben hat keine Änderung des Mindestalkoholgehalts der daraus gewonnenen Weine zur Folge, der bei 9 % vol bleibt.) Neben dem Nachfrageaspekt stellen Weine mit einem niedrigeren Alkoholgehalt, die früher in Verkehr gebracht werden können, ein zusätzliches Angebot dar, das auch die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen kann. Im Abschnitt über die organoleptischen Eigenschaften von Weißwein wurde der Satz, der sich auf den Farbton bezieht, im Hinblick auf die analytischen Parameter klarer formuliert.
Betroffene Rubriken der Produktspezifikation (und Punkte des Einzigen Dokuments):
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II. |
Beschreibung des Weins/der Weine (Punkt 4 „Beschreibung des Weins/der Weine“ des Einzigen Dokuments) |
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III. |
Besondere Weinbereitungsverfahren (Punkt 5 „Weinbereitungsverfahren“ des Einzigen Dokuments) |
2.3. Erhöhung des Höchstertrags
Nach den ungarischen Vorschriften für die Verwendung einer g. g. A. kann der Höchstertrag für Jungwein mit Trub auf 120 hl/ha statt auf bisher 100 hl/ha festgesetzt werden. Der Wert für den Traubenertrag in kg wird ebenfalls entsprechend angepasst. Vor dem Hintergrund der gestiegenen Nachfrage ist die Erhöhung des Angebots eine Möglichkeit zur Steigerung der Mengen und damit der Wettbewerbsfähigkeit.
Betroffene Rubriken der Produktspezifikation (und Punkte des Einzigen Dokuments):
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V. |
Höchsterträge (Punkt 5.2 „Höchsterträge“ des Einzigen Dokuments) |
2.4. Erweiterung der Palette der zugelassenen Rebsorten
Die Verwendung einer geschützten geografischen Angabe ermöglicht die Aufnahme interspezifischer Sorten in die Liste der zugelassenen Rebsorten. Damit wollen die Antragsteller auch der erwarteten Zunahme des ökologischen/biologischen Traubenanbaus Rechnung tragen. Mit dieser Änderung möchten sie daher die Palette der zugelassenen Rebsorten um bestimmte interspezifische Sorten erweitern. Dazu zählen traditionelle und neu gezüchtete Sorten sowie internationale Sorten, die in den letzten 20 Jahren verstärkt angebaut wurden. Zu den Rebsorten gehörten: Bianca, Korai piros veltelíni, Piros veltelíni, Pölöskei muskotály, Viktória gyöngye, Viognier, Zalagyöngye, Zöld szagos, Alibernet, Alicante Bouschet, Bíborkadarka, Blauer führburgunder, Csókaszőlő, Domina, Dornfelder, Hanburgi muskotály, Menoire, Nero, Rubintos, Sagrantino, Tannat und Turán.
Betroffene Rubriken der Produktspezifikation (und Punkte des Einzigen Dokuments):
|
VI. |
Zugelassene Rebsorten (Punkt 7 „Wichtigste Keltertraubensorte(n)“ des Einzigen Dokuments) |
2.5. Ursprung der Trauben, die für die Herstellung des Erzeugnisses verwendet werden können
Nach den EU-Vorschriften für g. g. A. müssen mindestens 85 % der für die Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Trauben aus dem geografischen Gebiet stammen. Zum Schutz des Ansehens und der Qualität der Balatoner Weine haben die Antragsteller beschlossen, dass die Trauben weiterhin zu 100 % aus dem abgegrenzten Gebiet stammen sollten.
Betroffene Rubriken der Produktspezifikation (und Punkte des Einzigen Dokuments):
|
IV. |
Abgegrenztes Gebiet (Punkt 6 „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ des Einzigen Dokuments) |
2.6. Erweiterung des abgegrenzten Gebiets
Diese Gemeinden sind fester Bestandteil des Erzeugungsgebiets, in dem die Winzer seit Jahrhunderten unter denselben ökologischen Bedingungen und nach denselben Traditionen Trauben anbauen und daraus Wein keltern. (Die Gemeinden gehören zur selben Verwaltungseinheit (Komitat) wie die Gemeinden des abgegrenzten Gebiets.)
Neue Gemeinden: Balatonszárszó, Csapi, Nagytilaj, Teleki, Tótszentmárton, Balatonszentgyörgy, Balatonújlak, Kapoly, Kékkút, Mernye, Nagyszakácsi, Nikla, Pusztakovácsi, Siójut, Tab, Tapsony und Táska.
(Von diesen Gemeinden liegt Tótszentmárton nicht in unmittelbarer Nähe des Plattensees, sondern in der Weinregion Zala, die an einige der Gemeinden angrenzt, die zu den abgegrenzten Erzeugungsgebieten der Weine mit der Bezeichnung Balaton gehören, wie etwa Becsehely. Da die Gemeinde direkt an das abgegrenzte Erzeugungsgebiet angrenzt, sind die dort herrschenden klimatischen und ökologischen Bedingungen denen des abgegrenzten Erzeugungsgebiets sehr ähnlich.)
Betroffene Rubriken der Produktspezifikation (und Punkte des Einzigen Dokuments):
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IV. |
Abgegrenztes Gebiet (Punkt 6 „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ des Einzigen Dokuments) |
2.7. Aufnahme der Erzeugniskategorie Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
In den Untergebieten der Weinregion Balaton stellen immer mehr Kellereien neben Schaumwein mit der g. g. A. Balaton/Balatoni auch Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure her, die sich zunehmender Beliebtheit bei den Verbrauchern erfreuen. Es bestand der Wunsch, diese Erzeugnisse unter der g. g. A. Balaton/Balatoni und nicht unter der Kategorie „ohne geografische Angabe“ vermarkten zu können. Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure müssen zur Stärkung der Marktposition der Balatoner Weine und zur Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in die Liste der Erzeugniskategorien der g. g. A. Balaton/Balatoni aufgenommen werden.
Betroffene Rubriken der Produktspezifikation (und Punkte des Einzigen Dokuments):
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II. |
Beschreibung des Weins/der Weine (Punkt 3 „Kategorien von Weinbauerzeugnissen“ des Einzigen Dokuments) |
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II. |
Beschreibung des Weins/der Weine (Punkt 4 „Beschreibung des Weins/der Weine“ des Einzigen Dokuments) |
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III. |
Besondere Weinbereitungsverfahren (Punkt 5.1 „Spezifische önologische Verfahren“ des Einzigen Dokuments) |
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V. |
Höchsterträge (Punkt 5.2 „Höchsterträge“ des Einzigen Dokuments) |
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VI. |
Zugelassene Rebsorten (Punkt 7 „Wichtigste Keltertraubensorte(n)“ des Einzigen Dokuments) |
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VII. |
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet (Punkt 8 „Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge“ des Einzigen Dokuments) |
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VIII. |
Weitere Bedingungen (Punkt 9 „Weitere wesentliche Bedingungen“ des Einzigen Dokuments) |
EINZIGES DOKUMENT
1. Name des Erzeugnisses
Balaton / Balatoni
2. Art der geografischen Angabe
g. g. A. – geschützte geografische Angabe
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
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4. |
Schaumwein |
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9. |
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
1. Wein – Weißweine
KURZBESCHREIBUNG
Das Farbspektrum der Weine reicht von blassgrün bis hellgold. Dezente Weine von mittlerer Aromaintensität mit Noten weißer Blüten (Holunderblüten, Hyazinthen, Narzissen, Lindenblüten, Flieder und Akazien). Neben der Fruchtigkeit zeichnen sie sich durch eine abgerundete Säure und Vollmundigkeit mit einem leicht bitteren, mandelartigen Geschmack aus, der typisch für die Weine mit der g. g. A. Balaton ist.
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Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte. |
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9 |
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Mindestgesamtsäure |
4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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2. Wein – Roséweine
KURZBESCHREIBUNG
Das Farbspektrum der Roséweine mit der g. g. A. Balaton reicht von lachsfarben bis blassrot. Diese Weine zeichnen sich durch Aromen roter Früchte (Brombeere, Himbeere, Heidelbeere und Sauerkirsche) mittlerer Intensität aus, die oft mit süßen Noten von Wildrosen, Akazienblüten und Goldlackblüten einhergehen. Der Geschmack der Roséweine mit der g. g. A. Balaton ist typischerweise von einem Zusammenspiel von abgerundeter Säure, geringem Tanningehalt und Körper mit dem für Weine aus dem Erzeugungsgebiet charakteristischen leicht bitteren Nachhall geprägt.
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Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte. |
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9 |
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Mindestgesamtsäure |
4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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3. Wein – Rotweine
KURZBESCHREIBUNG
Weine von rubinroter Farbe, mitunter mit purpurroten und violetten Reflexen. Frische Rotweine mit einem Aroma roter Beerenfrüchte (Brombeere, Himbeere, Stachelbeere und Erdbeere) von mittlerer Intensität und leicht gerösteten, geräucherten Noten und oft mit dezenten animalischen Anklängen. Der mittlere Tannin- und Alkoholgehalt verleiht den Rotweinen mit der g. g. A. Balaton einen leichten Geschmack. Ihre ausgewogene Säure harmoniert gut mit den fruchtigen Aromen (Brombeere, Himbeere, Johannisbeere und Sauerkirsche), und im Abgang erinnern sie oft an Stachelbeere mit einem mandelartigen Nachhall.
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Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte. |
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9 |
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Mindestgesamtsäure |
4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
20 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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4. Schaumwein – weiß
KURZBESCHREIBUNG
Das Farbspektrum der Weine reicht von blassgrün bis hellgold. Sie zeichnen sich durch eine frische, pikante und leicht blumige, an frische Mandelblüten erinnernde Duftnote und eine dezente Palette von Aromen aus. Der Geschmack ist durch eine harmonische Säurestruktur und subtile Fruchtnoten wie Zitrusfrüchte und grüner Apfel gekennzeichnet, die der Sortenvielfalt geschuldet sind.
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Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt gelten die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte. |
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9 |
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Mindestgesamtsäure |
4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
235 |
5. Schaumwein – rosé
KURZBESCHREIBUNG
Das Farbspektrum der Roséweine mit der g. g. A. Balaton reicht von kräftigem Lachsrosa bis zu einem Blassrosa. Ihr Aroma ist von Noten roter Beerenfrüchte (Kirsche, Sauerkirsche) mittlerer Intensität gekennzeichnet. Der Geschmack der Rosé-Schaumweine mit der g. g. A. Balaton zeichnet sich durch reife, abgerundete Säuren und einen für das Erzeugungsgebiet typischen, leicht bitteren Nachhall aus.
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Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt gelten die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte. |
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9 |
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Mindestgesamtsäure |
4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
235 |
6. Schaumwein – rot
KURZBESCHREIBUNG
Diese Weine zeichnen sich durch eine rubinrote Farbe und zuweilen purpurrote und violette Töne aus. Das Aroma der Weine ist von rotfleischigen Früchten geprägt. Aufgrund der abgerundeten Säuren und des moderaten Tanningehalts dominieren bei den roten Schaumweinen mit der g. g. A. Balaton die fruchtigen Geschmacksaromen.
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Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt gelten die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte. |
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9 |
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Mindestgesamtsäure |
4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
235 |
7. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure – weiß
KURZBESCHREIBUNG
Das Farbspektrum der Weine reicht von blassgrün bis goldgelb. Neben den fruchtigen Noten zeichnen sich die Weine durch ein charakteristisches Aroma weißer Blüten aus, das durch den Zusatz von Kohlendioxid verstärkt wird. Die Weine haben eine lebendige und elegante Säure.
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Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte. |
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9 |
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Mindestgesamtsäure |
4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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8. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure – rosé
KURZBESCHREIBUNG
Das Farbspektrum reicht von blassrosa bis leuchtend rot, das Aroma ist geprägt von Anklängen roter Früchte und Beeren (Erdbeere, Kirsche, Himbeere) mit frischer, pikanter Note. Die Weine haben eine lebendige und elegante Säure. Ihr Aroma wird durch den Zusatz von Kohlendioxid verstärkt.
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Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte. |
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9 |
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Mindestgesamtsäure |
4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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9. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure – rot
KURZBESCHREIBUNG
Das Farbspektrum reicht von rot bis rubinrot. Die Weine zeichnen sich durch samtige Säuren, einen mäßigen Tanningehalt und ein intensives Aroma von roten Früchten aus, das durch das zugesetzte Kohlendioxid noch verstärkt wird.
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Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt und den Höchstgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte. |
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9 |
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Mindestgesamtsäure |
4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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5. Weinbereitungsverfahren
a. Wesentliche önologische Verfahren
1.
Spezifisches önologisches Verfahren
Süßung von Weinen: Erfolgt die Süßung des Weins außerhalb des abgegrenzten Gebiets, so ist dies dem Vorsitzenden des Rats der Weinberggemeinde, der das Ursprungszeugnis für den letzten Wein ausgestellt hat, spätestens 15 Tage vor Beginn der Süßung zu melden. (Bestimmte önologische Verfahren, z. B. die Süßung, können sich erheblich auf die Qualitätsparameter des Weins auswirken. Damit die Behörden diese Vorgänge kontrollieren können, muss der Vorsitzende des Rats der Weinberggemeinde in Kenntnis gesetzt werden, wenn der Vorgang außerhalb des abgegrenzten Gebiets stattfindet. In solchen Fällen ist der Vorsitzende des Rats der Weinberggemeinde zu benachrichtigen, der das letzte Ursprungszeugnis für den betreffenden Wein ausgestellt hat. Das Ursprungszeugnis für die Weinbauerzeugnisse wird vom Vorsitzenden des Rats der Weinberggemeinde bei der Erzeugung von Jungwein mit Trub oder bei der Umfüllung ausgestellt.)
2.
Anbauverfahren
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1) |
Reberziehungssystem und Pflanzabstand:
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2) |
Augenanzahl: 14 Augen/m2 |
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3) |
Weinlese: Handlese oder maschinelle Lese |
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4) |
Qualität der Trauben (Mindestzuckergehalt und Gesamtalkoholgehalt der Trauben):
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5) |
Festsetzung des Lesezeitpunkts: Vom Vorsitzenden des Rats der Weinberggemeinde gemäß der Geschäftsordnung der Weinberggemeinde festgelegt |
b. Höchsterträge
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1. |
Wein – Weiß-, Rosé-, Rotweine – Handlese
120 Hektoliter je Hektar |
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2. |
Wein – Weiß-, Rosé-, Rotweine – Handlese
17 000 kg Trauben je Hektar |
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3. |
Wein – Weiß-, Rosé-, Rotweine – maschinelle Lese
16 300 kg Trauben je Hektar |
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4. |
Schaumwein: weiß, rosé, rot – Handlese
120 Hektoliter je Hektar |
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5. |
Schaumwein: weiß, rosé, rot – Handlese
17 000 kg Trauben je Hektar |
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6. |
Schaumwein: weiß, rosé, rot – maschinelle Lese
16 300 kg Trauben je Hektar |
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7. |
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: weiß, rosé, rot – Handlese
120 Hektoliter je Hektar |
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8. |
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: weiß, rosé, rot – Handlese
17 000 kg Trauben je Hektar |
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9. |
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: weiß, rosé, rot – maschinelle Lese
16 300 kg Trauben je Hektar |
6. Abgegrenztes geografisches gebiet
Beschreibung des abgegrenzten Gebiets:
Die Gemeinden Andocs, Ábrahámhegy, Alsóörs, Aszófő, Badacsonytomaj, Badacsonytördemic, Bak, Balatonakali, Balatonalmádi, Balatonberény, Balatonboglár, Balatoncsicsó, Balatonederics, Balatonendréd, Balatonfőkajár, Balatonfüred, Balatongyörök, Balatonhenye, Balatonkenese, Balatonkeresztúr, Balatonlelle, Balatonőszöd, Balatonrendes, Balatonszabadi, Balatonszárszó, Balatonszemes, Balatonszentgyörgy, Balatonszepezd, Balatonszőlős, Balatonudvari, Balatonújlak, Balatonvilágos, Becsehely, Bérbaltavár, Borgáta, Borszörcsök, Böhönye, Celldömölk, Csabrendek, Csapi, Csáford, Cserszegtomaj, Csoma, Csopak, Csörnyeföld, Csurgó, Dióskál, Doba, Dobri, Dörgicse, Egeraracsa, Eszteregnye, Felsőörs, Galambok, Garabonc, Gyenesdiás, Gyugy, Gyulakeszi, Hegyesd, Hegymagas, Hévíz-Egregy, Hollád, Homokkomárom, Kapoly, Kaposhomok, Kaposkeresztúr, Káptalantóti, Karád, Kemeneskápolna, Kercseliget, Kerkateskánd, Kékkút, Kéthely, Kisapáti, Kissomlyó, Kőröshegy, Kötcse, Kővágóörs, Köveskál, Látrány, Lengyeltóti, Lenti, Lesencefalu, Lesenceistvánd, Lesencetomaj, Letenye, Lovas, Magyarszerdahely, Marcali, Mencshely, Mernye, Mesteri, Miháld, Mindszentkálla, Monostorapáti, Monoszló, Mosdós, Murarátka, Muraszemenye, Nagyberki, Nagykanizsa, Nagyrada, Nagyszakácsi, Nagytilaj, Nemesgulács, Nemesvita, Nikla, Óbudavár, Ordacsehi, Orosztony, Örvényes, Pakod, Paloznak, Pécsely, Pusztakovácsi, Raposka, Révfülöp, Rezi, Rigyác, Salföld, Sármellék, Sáska, Siójut, Somlójenő, Somlószőlős, Somlóvásárhely, Somogysámson, Somogytúr, Somogyzsitfa, Söjtör, Sümeg, Sümegprága, Szabadi, Szécsisziget, Szentantalfa, Szentbékkálla, Szentgyörgyvár, Szentjakabfa, Szigliget, Szólád, Szőlősgyörök, Tab, Tagyon, Tapolca, Tapsony, Táska, Tekenye, Teleki, Tihany, Tormafölde, Tótszentmárton, Uzsa, Valkonya, Várvölgy, Vászoly, Vindornyalak, Vindornyaszőlős, Visz, Vonyarcvashegy, Zajk, Zalabér, Zalahaláp, Zalakaros, Zalaszabar, Zalaszántó, Zalaszentgrót, Zamárdi und Zánka,
die gemäß dem Weinbaukataster als Flächen I. oder II. Klasse eingestuft sind.
7. Wichtigste keltertraubensorte(n)
alibernet
alicante boushet
bacchus
bianca
blauburger
blauer frühburgunder
blauer silvaner
budai – budai zöld
budai – zöld budai
budai – zöldfehér
budai – zöldszőlő
bíbor kadarka
cabernet franc – cabernet
cabernet franc – carbonet
cabernet franc – carmenet
cabernet franc – gros cabernet
cabernet franc – gros vidur
cabernet franc – kaberne fran
cabernet sauvignon
chardonnay – chardonnay blanc
chardonnay – kereklevelű
chardonnay – morillon blanc
chardonnay – ronci bilé
chasselas – chasselas blanc
chasselas – chasselas dorato
chasselas – chasselas doré
chasselas – chrupka belia
chasselas – fehér fábiánszőlő
chasselas – fehér gyöngyszőlő
chasselas – fendant blanc
chasselas – saszla belaja
chasselas – weisser gutedel
csabagyöngye – pearl of csaba
csabagyöngye – perla czabanska
csabagyöngye – perla di csaba
csabagyöngye – perle di csaba
csabagyöngye – perle von csaba
csabagyöngye – vengerskii muskatnii rannüj
csabagyöngye – zsemcsug szaba
cserszegi fűszeres
csomorika – csomor
csomorika – gyüdi fehér
csomorika – szederkényi fehér
csókaszőlő
domina
dornfelder
ezerjó – kolmreifler
ezerjó – korponai
ezerjó – szadocsina
ezerjó – tausendachtgute
ezerjó – tausendgute
ezerjó – trummertraube
furmint – furmint bianco
furmint – moslavac bijeli
furmint – mosler
furmint – posipel
furmint – som
furmint – szigeti
furmint – zapfner
hamburgi muskotály – miszket hamburgszki
hamburgi muskotály – moscato d'Amburgo
hamburgi muskotály – muscat de hambourg
hamburgi muskotály – muscat de hamburg
hamburgi muskotály – muszkat gamburgszkij
hárslevelű – feuilles de tilleul
hárslevelű – garszleveljü
hárslevelű – lindeblättrige
hárslevelű – lipovina
irsai olivér – irsai
irsai olivér – muskat olivér
irsai olivér – zolotis
irsai olivér – zolotisztüj rannüj
juhfark – fehérboros
juhfark – lämmerschwantz
juhfark – mohácsi
juhfark – tarpai
kadarka – csetereska
kadarka – fekete budai
kadarka – gamza
kadarka – jenei fekete
kadarka – kadar
kadarka – kadarka negra
kadarka – negru moale
kadarka – szkadarka
kadarka – törökszőlő
karát
királyleányka – dánosi leányka
királyleányka – erdei sárga
királyleányka – feteasca regale
királyleányka – galbena de ardeal
királyleányka – königliche mädchentraube
királyleányka – königstochter
királyleányka – little princess
korai piros veltelini – crvena babovina
korai piros veltelini – eper szőlő
korai piros veltelini – frühroter velteliner
korai piros veltelini – kis veltelini
korai piros veltelini – malvasia rossa
korai piros veltelini – piros malvazia
korai piros veltelini – velteliner rouge précoce
korai piros veltelini – veltlinske cervené skoré
korona
kék bakator
kékfrankos – blauer lemberger
kékfrankos – blauer limberger
kékfrankos – blaufränkisch
kékfrankos – limberger
kékfrankos – moravka
kéknyelű – blaustängler
kékoportó – blauer portugieser
kékoportó – modry portugal
kékoportó – portugais bleu
kékoportó – portugalske modré
kékoportó – portugizer
kövidinka – a dinka crvena
kövidinka – a dinka mala
kövidinka – a dinka rossa
kövidinka – a kamena dinka
kövidinka – a ruzsica
kövidinka – steinschiller
kövérszőlő – grasa
kövérszőlő – grasa de cotnari
leányka – dievcenske hrozno
leányka – feteasca alba
leányka – leányszőlő
leányka – mädchentraube
menoire
merlot
nektár
nero
olasz rizling – grasevina
olasz rizling – nemes rizling
olasz rizling – olaszrizling
olasz rizling – riesling italien
olasz rizling – risling vlassky
olasz rizling – taljanska grasevina
olasz rizling – welschrieslig
ottonel muskotály – miszket otonel
ottonel muskotály – muscat ottonel
ottonel muskotály – muskat ottonel
pinot blanc – fehér burgundi
pinot blanc – pinot beluj
pinot blanc – pinot bianco
pinot blanc – weissburgunder
pinot noir – blauer burgunder
pinot noir – kisburgundi kék
pinot noir – kék burgundi
pinot noir – kék rulandi
pinot noir – pignula
pinot noir – pino csernüj
pinot noir – pinot cernii
pinot noir – pinot nero
pinot noir – pinot tinto
pinot noir – rulandski modre
pinot noir – savagnin noir
pinot noir – spätburgunder
pintes
piros veltelini – nagyságos
piros veltelíni – fleischtraube
piros veltelíni – somszőlő
piros veltelíni – velteliner rouge
piros veltelíni – veltlinské cervené
piros veltelíni – veltlinszki rozovij
pátria
pölöskei muskotály
rajnai rizling – johannisberger
rajnai rizling – rheinriesling
rajnai rizling – rhine riesling
rajnai rizling – riesling
rajnai rizling – riesling blanc
rajnai rizling – weisser riesling
rizlingszilváni – müller thurgau
rizlingszilváni – müller thurgau bijeli
rizlingszilváni – müller thurgau blanc
rizlingszilváni – rivaner
rizlingszilváni – rizvanac
rozália
rubintos
rózsakő
sagrantino
sauvignon – sauvignon bianco
sauvignon – sauvignon bijeli
sauvignon – sauvignon blanc
sauvignon – sovinjon
semillon – petit semillon
semillon – semillon bianco
semillon – semillon blanc
semillon – semillon weisser
syrah – blauer syrah
syrah – marsanne noir
syrah – serine noir
syrah – shiraz
syrah – sirac
szürkebarát – auvergans gris
szürkebarát – grauburgunder
szürkebarát – graumönch
szürkebarát – pinot grigio
szürkebarát – pinot gris
szürkebarát – ruländer
sárfehér
sárga muskotály – moscato bianco
sárga muskotály – muscat blanc
sárga muskotály – muscat bélüj
sárga muskotály – muscat de frontignan
sárga muskotály – muscat de lunel
sárga muskotály – muscat lunel
sárga muskotály – muscat sylvaner
sárga muskotály – muscat zlty
sárga muskotály – muskat weisser
sárga muskotály – weiler
sárga muskotály – weisser
tannat
tramini – gewürtztraminer
tramini – roter traminer
tramini – savagnin rose
tramini – tramin cervené
tramini – traminer
tramini – traminer rosso
turán
viktória gyöngye
viognier
vulcanus
zalagyöngye
zefír
zengő
zenit
zeus
zweigelt – blauer zweigeltrebe
zweigelt – rotburger
zweigelt – zweigeltrebe
zöld szagos – decsi szagos
zöld szagos – zöld muskotály
zöld szilváni – grüner sylvaner
zöld szilváni – silvanec zeleni
zöld szilváni – sylvánske zelené
zöld veltelíni – grüner muskateller
zöld veltelíni – grüner veltliner
zöld veltelíni – veltlinské zelené
zöld veltelíni – zöldveltelíni
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
8.1. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der Zusammenhang beruht auf dem Ansehen der Weine mit der g. g. A. „Balaton/Balatoni“.
8.2. Beschreibung des abgegrenzten Gebiets
Menschliche, natürliche und kulturelle Einflüsse:
Das wichtigste gemeinsame natürliche Merkmal des abgegrenzten Gebiets, das die sechs Weinbau-Untergebiete der geschützten geografischen Angabe „Balaton“ umfasst, ist die Nähe zum Plattensee. Das in dieser Region herrschende kontinentale Klima wird maßgeblich durch den größten See Mitteleuropas beeinflusst. Aufgrund dieses großen Wasserkörpers sind die Sommer kühler, die Luft feuchter und die Winter milder als in anderen Gebieten Europas auf demselben Breitengrad.
Neben dem klimamäßigenden Effekt des Plattensees ist hervorzuheben, dass das Seebecken durch das Bakony-Gebirge, das sich in einiger Entfernung vom Nordufer des Sees erhebt, vor kalten Nord- und Westwinden geschützt ist, sodass die monatliche Durchschnittstemperatur selbst in den heißesten Monaten 25 °C nicht übersteigt, wie die Aufzeichnungen der letzten 53 Jahre zeigen. Die mittlere Jahrestemperatur liegt mit 9–11 °C über dem Durchschnitt, und die Sonnenscheindauer beträgt rund 1 900 Stunden pro Jahr. Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge beläuft sich auf 650 mm.
Die Rebflächen des Erzeugungsgebiets der Weine mit der g. g. A. „Balaton“ befinden sich im Allgemeinen an den Süd-, Südost- und Südwesthängen der Hügel und Berge rund um den Plattensee.
Bei den Böden des abgegrenzten Erzeugungsgebiets der Weine mit der g. g. A. „Balaton“ handelt es sich typischerweise um Waldböden des Typs „Braunerde“ nach Emil Ramann mit Toneinspülungen.
Historischen Quellen zufolge bauten die Bewohner der Region schon vor der Römerzeit Trauben und Wein an. Die bei Ausgrabungen im westlichen Seebecken gefundenen Gerätschaften für den Weinbau und die Weinverkostung deuten darauf hin, dass der Weinbau am Plattensee, der in der Römerzeit unter dem Namen „Pelso“ bekannt war, recht gut entwickelt war. Der Weinbau in der Region nahm bereits in der Antike einen Aufschwung, als Kaiser Probus die Weine über die Bernsteinstraße nach Nordeuropa exportieren ließ.
Das Prestige, das die Weine aus der Region Balaton im mittelalterlichen Ungarn genossen, zeigt sich auch daran, dass das Privileg, Weinberge am Plattensee zu besitzen, den Adligen als Gegenleistung für ihre Treue zum König verliehen wurde. Auch kirchliche Güter und Klöster spielten eine wichtige Rolle bei der Entwicklung des Weinbaus und der Weinerzeugung. Dank der in ihrem Besitz befindlichen Weinberge waren die Balatoner Weine lange Zeit beliebte Messweine, die sowohl in Ungarn als auch im Ausland bei Gottesdiensten zum Einsatz kamen. Im Mittelalter war der Wein auch die wichtigste Einnahmequelle für die örtlichen Orden, was ein weiteres Indiz für das hohe Ansehen der Balatoner Weine ist.
Im Gegensatz zu anderen ungarischen Weinbaugebieten bauten die Zuzügler, die sich nach der osmanischen Besetzung am Plattensee ansiedelten, die heimischen, meist pontischen Rebsorten (z. B. Bakator, Juhfark, Kéknyelű und Pintes) weiter an. Das Ansehen der Balatoner Weine in den benachbarten europäischen Ländern beruhte bis zur Reblausplage auf diesen Weinen.
Diese Epidemie bedeutete für die Weinbauern des Plattenseegebietes zwar den finanziellen Ruin, die Weinregion konnte jedoch in relativ kurzer Zeit ihren alten Ruf wiederherstellen. Die damals in dem Gebiet eingeführten Rebsorten Olasz rizling und Szürkebarát sind heute untrennbar mit der Region verbunden und haben zum Ansehen der Weine mit der g. g. A. Balaton/Balatoni beigetragen. Auch die Entwicklung des Tourismus am See hat in den letzten hundert Jahren das Ansehen der Balatoner Weine befördert. Die Weinhänge sind für Touristen, die den See besuchen, ein wichtiges Landschaftsmerkmal, und die Weinstraßen und Weinfeste tragen ebenfalls zum ausgezeichneten Ruf der Weine bei.
8.3. Wein – Weiß-, Rosé-, Rotweine: Beschreibung der Weine
Das Ansehen der Balatoner Weine beruht seit Jahrtausenden auf der Frische und den reifen Säuren, die für diese vollmundigen Weine typisch sind. Die Landschaft des Plattensees und die Geschichte der umliegenden Hügel- und Berghänge sind untrennbar mit dem Weinbau und der Weinerzeugung verbunden.
In den letzten zwanzig Jahren wurden in dem Weinbaugebiet in Reaktion auf die Anforderungen der Verbraucher neue, in Ungarn gezüchtete und an die örtlichen ökologischen Bedingungen angepasste aromatische Sorten (z. B. Irsai Olivér, Cserszegi fűszeres und Zeus) entwickelt.
8.4. Wein – Weiß-, Rosé-, Rotweine: Erläuterung und Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs
Das einzigartige submediterrane Klima in der Region Balaton gewährleistet ganzjährig ideale Bedingungen für den Traubenanbau: Aufgrund der Kühlwirkung des Plattensees im Sommer und der erhöhten relativen Luftfeuchtigkeit infolge von Verdunstung sind atmosphärische Dürren selten und ist die Zahl der Dürretage gering. Die Waldböden des Typs „Braunerde“ mit Toneinspülungen können die Winter- und Frühjahrsniederschläge gut speichern und gewährleisten eine konstante Wasserversorgung für das Wachstum der Reben. Diese einzigartigen Klima- und Bodenverhältnisse ermöglichen eine kontinuierliche, stressfreie Entwicklung der Trauben in den entscheidenden Sommermonaten und verhindern die Bildung von vegetabilen, muffigen Gerüchen und unreifen, rohen Säuren im Wein.
Die Rebflächen an den Hängen der Hügel und Berge um den See erhalten durch die reflektierende Wirkung der Wasserflächen des Plattensees mehr Licht, als es die durchschnittliche Anzahl der Sonnenstunden vermuten ließe. Dies ist insbesondere während der dank der mediterranen Hochdruckgebiete langen und sonnigen Herbstperioden von Bedeutung. Da auch mittelspät (z. B. Juhfark, Chardonnay und Rizlingszilváni) und spät reifenden (z. B. Olasz rizling und Szürkebarát) Sorten, die von den lokalen Erzeugern seit Jahrhunderten angebaut werden, bei hohem Zuckergehalt geerntet werden können, sind die Balatoner Weine vollmundig und zeichnen sich durch ein kräftiges Aroma und einen gehaltvollen Geschmack aus.
Die Sommer sind durch eine hohe relative Luftfeuchtigkeit gekennzeichnet, abends sorgen jedoch kühle Winde vom Bakony-Gebirge für Erfrischung. Diese ständige Luftbewegung verhindert die Ausbreitung von Pilzkrankheiten und gewährleistet die Ernte gesunder Trauben. Die Weine mit der g. g. A. Balaton sind daher fruchtig, weisen abgerundete, reife Säuren auf, und die Rosé- und Rotweine verfügen über seidige, elegante Tannine.
Die Region Balaton zeichnet sich in erster Linie durch ihr hohes Ansehen aus, das in Form von Wein- und Erntedankfesten oder Weinwochen zum Ausdruck kommt, die jedes Jahr in verschiedenen Orten um den Plattensee für einheimische und ausländische Besucher veranstaltet werden (z. B. das Weinfest Borbarangolás [Weintour] in Badacsony, die Zánkai bornapok [Weintage in Zánka], die Badacsonyi Borhét [Weinwoche in Badacsony] und die Balatonfüredi Borhetek [Weinwochen in Balatonfüred]). Das anerkannte Know-how der lokalen Erzeuger hat wesentlich zum Charakter der Weine beigetragen und bildete die Grundlage für ihr Ansehen. Ein wichtiger Faktor für das Ansehen und die Qualität ist, dass nur Trauben aus dem abgegrenzten Erzeugungsgebiet für die Herstellung der Weinbauerzeugnisse verwendet werden dürfen. Die Verbraucher wissen dies zu schätzen, und die Beschränkung, dass 100 % der Trauben aus dem Gebiet stammen müssen, stärkt auch deren Vertrauen.
8.5. Schaumwein – weiß, rosé, rot: Beschreibung der Weine
Die Qualität der Schaumweine mit der g. g. A. Balaton beruht in erster Linie auf den Eigenschaften der vor Ort erzeugten Cuvée-Weine, die die für die Herstellung von Schaumweinen notwendige Frische und eine reife, knackige Säurestruktur aufweisen. Die bestimmende Geschmacksnote dieser Schaumweine ist ihre lang anhaltende Fruchtigkeit.
Die Geschichte der in der wunderschönen Landschaft des Plattensees erzeugten Schaumweine begann vor sechzig Jahren mit Investitionen in die Infrastruktur regionaler Produktionsstätten für Schaumwein, deren Erfolg die Entwicklung zahlreicher lokaler Weinkellereien anstieß und das Ansehen der Schaumweine mit der g. g. A. Balaton steigerte.
Das Ansehen dieser Schaumweine zeigt sich daran, dass fast ein Drittel des gesamten ungarischen Schaumweinmarktes auf die in diesem Weinbaugebiet hergestellten Erzeugnisse entfällt.
Ihre Qualität beruht auf der besonderen Harmonie zwischen den zahlreichen Rebsorten. Im Laufe der Jahrtausende hat sich im Zug der Besiedlung dieser Region eine breite Palette von Sorten entwickelt:
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Sorten von lokaler Bedeutung (z. B. Kéknyelű, Bakator, Juhfark und Pintes), die vermutlich auf die von den ersten ungarischen Siedlern eingeführten Sorten (pontische Sorten) zurückgehen, |
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Sorten der westlichen Gruppe (Proles occidentalis), die hauptsächlich nach der Reblausplage eingeführt wurden (z. B. Chardonnay, Olasz rizling und Szürkebarát), |
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in jüngerer Zeit eingeführte Sorten, die an die örtlichen ökologischen Bedingungen angepasst wurden (lokal gezüchtete Sorten wie Zeus, Zenit, Csereszegi fűszeres). |
Das Nebeneinander all dieser Sorten ist charakteristisch für die Weinregion Balaton.
Erläuterung und Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs:
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Sortenstruktur ist das harmonische Zusammenspiel der lokal erzeugten Cuvée-Weine maßgeblich für das dezente und zugleich elegante Aroma und den fruchtigen Geschmack der Schaumweine mit der g. g. A. Balaton. Die fruchtige und komplexe Geschmacks- und Aromastruktur dieser Schaumweine ist auf die Vielfalt der im Gebiet der g. g. A. Balaton angebauten Rebsorten zurückzuführen.
Ein weiterer umweltbedingter Faktor für die Fruchtigkeit der Schaumweine mit der g. g. A. Balaton sind die abends vom Bakony-Gebirge herabwehenden Winde, die die im Sommer herrschende hohe Luftfeuchtigkeit auffrischen. Diese ständige Luftbewegung verhindert die Ausbreitung von Pilzkrankheiten und gewährleistet die Ernte gesunder Trauben.
Das einzigartige submediterrane Klima in der Region Balaton gewährleistet ganzjährig ideale Bedingungen für den Traubenanbau: Aufgrund der Kühlwirkung des Plattensees im Sommer und der erhöhten relativen Luftfeuchtigkeit infolge von Verdunstung sind atmosphärische Dürren selten und ist die Zahl der Dürretage gering. Die Waldböden des Typs „Braunerde“ mit Toneinspülungen können die Winter- und Frühjahrsniederschläge gut speichern und gewährleisten eine konstante Wasserversorgung für das Wachstum der Reben. Diese einzigartigen Klima- und Bodenverhältnisse ermöglichen eine kontinuierliche, stressfreie Entwicklung der Trauben in den entscheidenden Sommermonaten und verhindern so die Bildung von muffigen Gerüchen und unreifen, rohen Säuren im Schaumwein.
Die Rebflächen an den Hängen der Hügel und Berge um den See erhalten durch die reflektierende Wirkung der Wasserflächen des Plattensees mehr Licht, als es die durchschnittliche Anzahl der Sonnenstunden vermuten ließe. Dies ist insbesondere während der dank mediterraner Hochdruckgebiete langen und sonnigen Herbstperioden von Bedeutung und verleiht den Qualitätsschaumweinen mit der g. g. A. Balaton Vollmundigkeit, ein kräftiges Aroma und einen gehaltvollen Geschmack.
Die Region Balaton zeichnet sich in erster Linie durch ihr hohes Ansehen aus, das in Form von Wein- und Erntedankfesten oder Weinwochen zum Ausdruck kommt, die jedes Jahr in verschiedenen Orten um den Plattensee für einheimische und ausländische Besucher veranstaltet werden (z. B. die Weintour „Borbarangolás“ in Badacsony, die Zánkai bornapok [Weintage in Zánka], die Badacsonyi Borhét [Weinwoche in Badacsony] und die Balatonfüredi Borhetek [Weinwochen in Balatonfüred]) und bei denen auch Schaumweine mit der g. g. A. Balaton angeboten werden. Ein wichtiger Faktor für das Ansehen und die Qualität ist, dass nur Trauben aus dem abgegrenzten Erzeugungsgebiet für die Herstellung der Weinbauerzeugnisse verwendet werden dürfen. Die Verbraucher wissen dies zu schätzen, und die Beschränkung, dass 100 % der Trauben aus dem Gebiet stammen müssen, stärkt auch deren Vertrauen.
8.6. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure – weiß, rosé, rot: Beschreibung der Weine
In der Weinregion Balaton erzeugte Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure zeichnen sich durch Frische, Harmonie, lebendige Säuren und Fruchtigkeit aus. Die Harmonie, Frische und Fruchtigkeit werden durch die zugesetzte Kohlensäure verstärkt.
8.7. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure – weiß, rosé, rot: Erläuterung und Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs
Dank der vielfältigen Sortenstruktur im Gebiet der g. g. A. Balaton haben die Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure ein dezentes, aber doch fruchtiges Aroma.
Ein weiterer umweltbedingter Faktor für die Fruchtigkeit der Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure mit der g. g. A. Balaton sind die abends vom Bakony-Gebirge herabwehenden Winde, die die im Sommer herrschende hohe Luftfeuchtigkeit auffrischen. Diese ständige Luftbewegung verhindert die Ausbreitung von Pilzkrankheiten und gewährleistet die Ernte gesunder Trauben.
Das einzigartige submediterrane Klima in der Region Balaton gewährleistet ganzjährig ideale Bedingungen für den Traubenanbau: Aufgrund der Kühlwirkung des Plattensees im Sommer und der erhöhten relativen Luftfeuchtigkeit infolge von Verdunstung sind atmosphärische Dürren selten und ist die Zahl der Dürretage gering. Die Waldböden des Typs „Braunerde“ mit Toneinspülungen können die Winter- und Frühjahrsniederschläge gut speichern und gewährleisten eine konstante Wasserversorgung für das Wachstum der Reben. Diese einzigartigen Klima- und Bodenverhältnisse ermöglichen eine kontinuierliche, stressfreie Entwicklung der Trauben in den entscheidenden Sommermonaten und verhindern so die Bildung von muffigen Gerüchen und unreifen, rohen Säuren im Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
Die Weinregion Balaton ist auch eine bedeutende Tourismusregion, in der der Weintourismus eine der Hauptattraktionen ist (z. B. das Weinfest Borbarangolás [Weintour] in Badacsony, die Zánkai bornapok [Weintage in Zánka], die Badacsonyi Borhét [Weinwoche in Badacsony] und die Balatonfüredi Borhetek [Weinwochen in Balatonfüred]). Die in der Weinregion Balaton erzeugten Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure sind mittlerweile zu einem sehr gefragten Erzeugnis geworden. Ein wichtiger Faktor für das Ansehen und die Qualität ist, dass nur Trauben aus dem abgegrenzten Erzeugungsgebiet für die Herstellung der Weinbauerzeugnisse verwendet werden dürfen. Die Verbraucher wissen dies zu schätzen, und die Beschränkung, dass 100 % der Trauben aus dem Gebiet stammen müssen, stärkt auch deren Vertrauen.
9. Weitere wesentliche Bedingungen
Kennzeichnungsvorschriften – andere Begriffe
Rechtsrahmen: nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung: zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
Beschreibung der Bedingung:
andere Begriffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, Begriffe zur Angabe des Erzeugungsverfahrens sowie andere geregelte Begriffe:
„barrique“, „barrique-ban erjesztett“ [im Barrique gegoren] oder „hordóban erjesztett“ [im Fass gegoren], „barrique-ban érlelt“ [im Barrique gereift] oder „hordóban érlelt“ [im Fass gereift]: Wein – Weiß-, Rotweine
„első szüret“ [erste Ernte] oder „Virgin Vintage“: Wein – Weiß-, Rosé-, Rotweine, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure – weiß, rosé, rot
„újbor“ [Jungwein] oder „primőr“ [Primeurwein]: Wein – Weiß-, Rosé-, Rotweine, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure – weiß, rosé, rot
„szűretlen“ [ungefiltert]: Wein – Weiß-, Rosé-, Rotweine
„muskotály“: Wein – Weißwein, Schaumwein – weiß, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure – weiß
„palackban erjesztett“ [Flaschengärung]: Schaumwein – weiß, rosé, rot
„termelői pezsgő“ [Winzerschaumwein]: Schaumwein – weiß, rosé, rot
„cuvée“ oder „küvé“: Wein – Weiß-, Rosé-, Rotweine, Schaumwein – weiß, rosé, rot, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure – weiß, rosé, rot
Erzeugung außerhalb des abgegrenzten Erzeugungsgebiets
Rechtsrahmen: durch eine Organisation, die g. U. oder g. g. A. verwaltet, soweit von den Mitgliedstaaten vorgesehen
Art der weiteren Bedingung: Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
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a) |
Komitat Tolna: Aparhant, Bátaapáti, Bikács, Bonyhád, Bonyhádvarasd, Bölcske, Dunaföldvár, Dunaszentgyörgy, Dúzs, Fácánkert, Felsőnyék, Grábóc, Gyönk, Györe, Györköny, Hőgyész, Iregszemcse, Izmény, Kisdorog, Kismányok, Kisszékely, Kisvejke, Kölesd, Lengyel, Madocsa, Magyarkeszi, Mórágy, Mőcsény, Mucsfa, Mucsi, Nagydorog, Nagyszékely, Nagymányok, Nagyszokoly, Ozora, Paks, Pincehely, Regöly, Sárszentlőrinc, Simontornya, Tamási, Tengelic, Tevel, Tolna, Tolnanémedi, Váralja, Závod, Alsónána, Alsónyék, Báta, Bátaszék, Decs, Harc, Kakasd, Kéty, Medina, Őcsény, Sióagárd, Szálka, Szekszárd, Várdomb und Zomba |
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b) |
Komitat Fejér: Bicske, Csabdi, Alcsútdoboz, Etyek, Felcsút, Gyúró, Kajászó, Martonvásár, Tordas, Vál, Gárdony, Kápolnásnyék, Nadap, Pákozd, Pázmánd, Sukoró, Velence, Csákberény, Csókakő, Mór, Pusztavám, Söréd, Zámoly, Aba, Igar, Lajoskomárom, Mezőkomárom, Seregélyes und Szabadhidvég |
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c) |
Komitat Komárom-Esztergom: Ászár, Bársonyos, Császár, Csép, Ete, Kerékteleki, Kisbér, Nagyigmánd, Vérteskethely, Baj, Bajót, Dunaalmás, Dunaszentmiklós, Esztergom, Kesztölc, Kocs, Lábatlan, Mocsa, Neszmély, Nyergesújfalu, Mogyorósbánya, Süttő, Szomód, Tata, Tát, Tokod und Vértesszőlős |
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d) |
Komitat Baranya: Helesfa, Kispeterd, Mozsgó, Nagypeterd, Nyugotszenterzsébet, Szigetvár, Boda, Cserkút, Hosszúhetény, Ivánbattyán, Keszü, Kiskassa, Kővágószőlős, Kővágótőttős, Mecseknádasd, Pécs, Pécsvárad, Szemely, Kisjakabfalva, Babarc, Bár, Bóly, Dunaszekcső, Hásságy, Lánycsók, Máriakéménd, Mohács, Monyoród, Nagynyárád, Olasz, Szajk, Szederkény und Versend |
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e) |
Komitat Zala: Keszthely |
Alle diese Gemeinden liegen in Bezug auf das abgegrenzte Erzeugungsgebiet in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften in derselben oder in einer benachbarten Verwaltungseinheit.
Link zur Produktspezifikation
https://boraszat.kormany.hu/download/6/8b/f2000/BALATON_termekleiras%20modositas%20v4_kn.pdf
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29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/31 |
Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Einreihung der Waren in die zolltarifliche Nomenklatur
(2023/C 114/09)
Die Zollbehörden widerrufen Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte mit Wirkung vom heutigen Tag, wenn diese aufgrund der folgenden internationalen Tarifmaßnahmen nicht mehr mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur vereinbar sind:
eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Dokument CCC Nr. NC2930 – Bericht über die 69. Sitzung des HS-Ausschusses – und Dokument CCC Nr. NC3014 – Bericht über die 70. Sitzung des HS-Ausschusses) erlassen wurden:
NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 8 DER HS-KONVENTION UND GEMÄẞ TARIFAVISEN UND EINREIHUNGSENTSCHEIDUNGEN DES HS-AUSSCHUSSES DER WZO VORZUNEHMENDE ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN
(69. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM MÄRZ 2022)
DOK. NC2930
Vom HS-Ausschuss gebilligte Tarifavise
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3305.10/4-6 |
P/5 (1) |
(70. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM SEPTEMBER 2022)
DOK. NC3014
Änderung der Erläuterungen zur Nomenklatur im Anhang des HS-Übereinkommens
|
04.06 |
O/13 |
|
29.09 |
Q |
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30.04 |
Q |
|
33.05 |
O/1 |
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Kapitel 40 44.14 |
Q Q |
|
63.06 |
O/16 |
|
Kapitel 68 |
Q |
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70.18 |
O/8 |
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Abschnitt XV |
Q |
|
83.06 |
Q |
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84.38 |
Q |
|
84.62 85.49 |
O/10 O/15 |
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87.01 |
Q |
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90.27 |
O/9 |
Vom HS-Ausschuss gebilligte Tarifavise
|
1704.90/12 |
O/2 |
|
2106.10/3 |
O/3 |
|
2404.19/3 |
O/12 |
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2933.39/1 |
P (*1) |
|
3002.49/1 |
P (*2) |
|
3917.10/1 |
O/4 |
|
4418.91/1 |
O/5 |
|
8432.80/1 |
O/6 |
|
8504.40/3 8539.51/1 |
O/7 O/14 |
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9032.89/2 |
O/7 |
Vom HS-Ausschuss gelöschte Tarifavise
|
2106.90/5 |
O/17 |
Informationen über diese Maßnahmen sind erhältlich bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (Rue Joseph II 79, 1000 Brüssel, Belgien) oder können von der Webseite dieser Generaldirektion heruntergeladen werden:
https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/what-is-common-customs-tariff/harmonized-system-general-information_de
(1) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/2 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 1 vom 3.1.2023, S. 3).