ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 112

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
27. März 2023


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2023/C 112/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2023/C 112/02

Rechtssache C-342/21: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Februar 2023 — Europäische Kommission/Slowakische Republik (Vertragsverletzung – Umwelt – Richtlinie 2008/50/EG – Luftqualität – Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI – Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub (PM10) in bestimmten Gebieten der Slowakei – Art. 23 Abs. 1 – Anhang XV – So kurz wie möglich gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung dieser Grenzwerte – Geeignete Maßnahmen)

2

2023/C 112/03

Rechtssache C-402/21, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers]: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/S und E, C/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Vorlage zur Vorabentscheidung – Assoziierungsabkommen EWG-Türkei – Beschluss Nr. 1/80 – Art. 6 und 7 – Türkische Staatsangehörige, die bereits in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats integriert sind und über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verfügen – Entscheidungen der nationalen Behörden, mit denen türkischen Staatsangehörigen, die sich seit mehr als 20 Jahren rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, das Aufenthaltsrecht entzogen wird, weil sie eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellen – Art. 13 – Stillhalteklausel – Art. 14 – Rechtfertigung – Gründe der öffentlichen Ordnung)

3

2023/C 112/04

Rechtssache C-453/21, X-FAB Dresden: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — X-FAB Dresden GmbH & Co. KG/FC (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung [EU] 2016/679 – Art. 38 Abs. 3 – Datenschutzbeauftragter – Verbot der Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben – Erfordernis der funktionellen Unabhängigkeit – Nationale Regelung, nach der die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten bei Fehlen eines wichtigen Grundes verboten ist – Art. 38 Abs. 6 – Interessenkonflikt – Kriterien)

4

2023/C 112/05

Rechtssache C-482/21, Euler Hermes: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Euler Hermes SA Magyarországi Fióktelepe/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen [Mehrwertsteuer] – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 – Steuerbemessungsgrundlage – Verminderung – Versicherer, der den Versicherten für nicht beglichene Forderungen eine Entschädigung nebst Mehrwertsteuer zahlt – Nationale Rechtsvorschrift, die diesem Versicherer in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage versagt – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Effektivitätsgrundsatz)

4

2023/C 112/06

Rechtssache C-555/21: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — UniCredit Bank Austria AG/Verein für Konsumenteninformation (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2014/17/EU – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Art. 25 Abs. 1 – Vorzeitige Rückzahlung – Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet – Art. 4 Nr. 13 – Begriff Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher – Laufzeitunabhängige Kosten)

5

2023/C 112/07

Rechtssache C-560/21, KISA: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — ZS/Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen KISA, Körperschaft des öffentlichen Rechts (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung [EU] 2016/679 – Art. 38 Abs. 3 – Datenschutzbeauftragter – Verbot der Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben – Erfordernis der funktionellen Unabhängigkeit – Nationale Regelung, nach der die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten bei Fehlen eines wichtigen Grundes verboten ist)

6

2023/C 112/08

Rechtssache C-635/21, LB GmbH [Air loungers]: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen — Deutschland) — LB GmbH/Hauptzollamt D (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifierung – Position 9401 – Tragweite – Luftliegecouches [Air Lounger])

6

2023/C 112/09

Rechtssache C-668/21, Druvnieks: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Senāts] — Lettland) — Druvnieks SIA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Gemeinsame Regeln – Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 – Art. 60 – Umgehungsklausel – Begriff künstlich geschaffene Voraussetzungen – Ablehnung eines Beihilfeantrags angesichts der Situation eines Unternehmens, das denselben Eigentümer hat wie das Unternehmen, das die betreffende Beihilfe beantragt)

7

2023/C 112/10

Rechtssache C-688/21, Confédération paysanne u. a. [in-vitro-Zufallsmutagenese]: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Confédération paysanne u. a./Premier ministre, Ministre de l'Agriculture et de l'Alimentation (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen – Richtlinie 2001/18/EG – Art. 3 Abs. 1 – Anhang I B Nr. 1 – Anwendungsbereich – Ausnahmen – Verfahren/Methoden der genetischen Veränderung, die herkömmlich angewandt wurden und seit Langem als sicher gelten – In-vitro-Zufallsmutagenese)

8

2023/C 112/11

Rechtssache C-708/21 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2023 — Évariste Boshab/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Verordnung [EG] Nr. 1183/2005 – Art. 2b und Art. 9 Abs. 2 – Beschluss 2010/788/GASP – Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 – Belassung des Rechtsmittelführers in den Listen der betroffenen Personen und Organisationen – Beschluss [GASP] 2019/2109 – Durchführungsverordnung [EU] 2019/2101)

9

2023/C 112/12

Rechtssache C-713/21, Finanzamt X [Leistungen des Inhabers eines Stalls]: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — A/Finanzamt X (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Begriff Dienstleistungen gegen Entgelt – Einheitliche Leistung, die aus der Unterbringung und dem Training von Pferden sowie ihrer Turnierteilnahme besteht – Vergütung durch hälftige Abtretung des Anspruchs auf die mit den Pferden bei Turnieren gewonnenen Preisgelder)

9

2023/C 112/13

Rechtssache C-788/21, Global Gravity: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Retten i Esbjerg — Dänemark) — Skatteministeriet Departementet/Global Gravity ApS (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 7616 99 90 und 8609 00 90 – Tubular Transport Running-System [TubeLock] – Begriff Container)

10

2023/C 112/14

Rechtssache C-53/22, VZ [Endgültig ausgeschlossener Bieter]: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Italien) — VZ/CA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 Abs. 3 – Rechtsschutzinteresse – Zugang zu den Nachprüfungsverfahren – Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit aufgrund einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung – Anderer Wirtschaftsteilnehmer, der wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen endgültig von der Teilnahme am betreffenden Vergabeverfahren ausgeschlossen wird)

11

2023/C 112/15

Verbundene Rechtssachen C-341/21 P und C-357/21 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2022 — Europäische Kommission (C-341/21 P)/KM, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union und Rat der Europäischen Union (C-357/21 P)/KM, Europäische Kommission, Europäisches Parlament (Rechtsmittel – Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Öffentlicher Dienst – Ruhegehalt – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 20 des Anhangs VIII – Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung – Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog – Nach dem Ausscheiden dieses Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe – Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Beamten – Art. 18 des Anhangs VIII – Vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe – Voraussetzung einer Mindestehedauer von nur einem Jahr – Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 des Anhangs VIII – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 20 – Grundsatz der Gleichbehandlung – Art. 21 Abs. 1 – Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters – Art. 52 Abs. 1 – Keine willkürliche oder im Hinblick auf das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel offensichtlich unangemessene Unterscheidung)

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2023/C 112/16

Rechtssache C-82/22 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2022 — Jean-François Jalkh/Europäisches Parlament (Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Institutionelles Recht – Mitglied des Europäischen Parlaments – Protokoll [Nr. 7] über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Art. 9 Abs. 3 – Beschluss über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

13

2023/C 112/17

Rechtssache C-527/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. August 2022 von der Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juni 2022 in der Rechtssache T-493/21, Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior/Kommission

13

2023/C 112/18

Rechtssache C-649/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Spanien), eingereicht am 14. Oktober 2022 — XXX/Randstad Empleo SA, Serveo Servicios SA, Axa Seguros Generales SA de Seguros y Reaseguros

14

2023/C 112/19

Rechtssache C-673/22: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Sevilla (Spanien), eingereicht am 27. Oktober 2022 — CCC/Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

14

2023/C 112/20

Rechtssache C-687/22: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante (Spanien), eingereicht am 7. November 2022 — Julieta, Rogelio/Agencia Estatal de la Administración Tributaria

15

2023/C 112/21

Rechtssache C-704/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2022 von der Europäischen Investitionsbank gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. September 2022 in der Rechtssache T-651/20, KL/EIB

16

2023/C 112/22

Rechtssache C-705/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2022 von der Europäischen Investitionsbank gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. September 2022 in der Rechtssache T-751/20, KL/EIB

16

2023/C 112/23

Rechtssache C-708/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 16. November 2022 — Asociación Española de Productores de Vacuno de Carne — ASOPROVAC/Administración General del Estado

16

2023/C 112/24

Rechtssache C-726/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 14. September 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-371/20 und T-554/20 Pollinis France/Kommission

17

2023/C 112/25

Rechtssache C-741/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 2. Dezember 2022 — Casino de Spa SA u. a.

18

2023/C 112/26

Rechtssache C-747/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Bergamo (Italien), eingereicht am 7. Dezember 2022 — KH/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

20

2023/C 112/27

Rechtssache C-758/22, Bayerische Ärzteversorgung u. a.: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2022 — Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau m. Psychotherapeutenversorgung gegen Deutsche Bundesbank

20

2023/C 112/28

Rechtssache C-759/22, Sächsische Ärzteversorgung: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2022 — Sächsische Ärzteversorgung gegen Deutsche Bundesbank

22

2023/C 112/29

Rechtssache C-763/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire de Marseille (Frankreich), eingereicht am 16. Dezember 2022 — Procureur de la République/OP

23

2023/C 112/30

Rechtssache C-766/22: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 16. Dezember 2022 — WD gegen Allane SE

23

2023/C 112/31

Rechtssache C-771/22, HDI Global: Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (Österreich) eingereicht am 19. Dezember 2022 — Bundesarbeitskammer gegen HDI Global SE

24

2023/C 112/32

Rechtssache C-774/22, FTI Touristik: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. Dezember 2022 — JX gegen FTI Touristik GmbH

25

2023/C 112/33

Rechtssache C-778/22, flightright: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 22. Dezember 2022 — flightright GmbH gegen TAP Portugal

25

2023/C 112/34

Rechtssache C-785/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2022 von der Eulex Kosovo gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2022 in der Rechtssache T-242/17 RENV, SC/Eulex Kosovo

26

2023/C 112/35

Rechtssache C-35/23, Greislzel: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2023 — Vater gegen Mutter

27

2023/C 112/36

Rechtssache C-44/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2023 von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 30. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19, PPK/Rat

27

2023/C 112/37

Rechtssache C-304/22: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Deutschland) — PM/Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, Beteiligte: CM

29

 

Gericht

2023/C 112/38

Rechtssache T-295/20: Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — Aquind u. a./Kommission (Energie – Transeuropäische Energieinfrastruktur – Verordnung [EU] Nr. 347/2013 – Delegierte Verordnung zur Änderung der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse – Art. 172 Abs. 2 AEUV – Weigerung eines Mitgliedstaats, eine Elektrizitätsverbindungsleitung im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu billigen – Nichtaufnahme des Vorhabens in die geänderte Liste durch die Kommission – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung – Gleichbehandlung – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Verhältnismäßigkeit – Art. 10 des Vertrags über die Energiecharta)

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2023/C 112/39

Rechtssache T-522/20: Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — Carpatair/Kommission (Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Maßnahmen Rumäniens zugunsten des Flughafens Timişoara – Maßnahmen des Flughafens Timişoara zugunsten von Wizz Air und den diesen Flughafen nutzenden Fluggesellschaften – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass teilweise keine staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafens Timişoara und der diesen Flughafen nutzenden Fluggesellschaften vorliege – Flughafengebühren – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Individuelle Betroffenheit – Spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unmittelbare Betroffenheit – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Selektiver Charakter – Vorteil – Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers)

31

2023/C 112/40

Rechtssache T-538/21: Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — PBL und WA/Kommission (Staatliche Beihilfen – Beihilfe zugunsten eines Fußballvereins – Ablehnung, eine Beschwerde, die von einem der Mitglieder eines Fußballvereins eingelegt wurde, in das Register einzutragen – Beteiligteneigenschaft)

32

2023/C 112/41

Rechtssache T-787/21: Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — UniSkin/EUIPO — Unicskin (UNISKIN by Dr. Søren Frankild) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke UNISKIN by Dr. Søren Frankild – Ältere nationale Bildmarke UNICSKIN YOUR EFFECTIVE SOLUTION – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Unterscheidungskraft der älteren Marke – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

32

2023/C 112/42

Rechtssache T-24/22: Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — Bensoussan/EUIPO — Lulu’s Fashion Lounge (LOULOU STUDIO) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke LOULOU STUDIO – Ältere internationale Wortmarke LULU’S – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

33

2023/C 112/43

Rechtssache T-141/22: Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — Sport1/EUIPO — SFR (SFR SPORT1) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke SFR SPORT 1 – Ältere nationale und internationale Bildmarke sport1 – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Wechselbeziehung zwischen den Faktoren)

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2023/C 112/44

Rechtssache T-778/21: Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2023 — Folkertsma/Kommission (Schadensersatzklage – Vertrag über technische Hilfe zur Unterstützung des Übergangs in Bangsamoro [Subatra] – Aufforderung der Kommission, den Kläger als Experten zu ersetzen – Auflösung des Vertrags zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem Kläger – Außervertragliche Haftung – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Kausalzusammenhang – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

34

2023/C 112/45

Rechtssache T-81/22: Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2023 — Euranimi/Kommission (Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien – Endgültiger Antidumpingzoll – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit)

35

2023/C 112/46

Rechtssache T-117/22 R: Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 2023 — Grodno Azot und Khimvolokno Plant/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit)

36

2023/C 112/47

Rechtssache T-631/22: Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2023 — Beijing Unicorn Technology/EUIPO — WD Plus (Darstellung eines Kreises mit zwei Spitzen) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache)

36

2023/C 112/48

Rechtssache T-36/23: Klage, eingereicht am 25. Januar 2023 — Stevi und The New York Times/Kommission

37

2023/C 112/49

Rechtssache T-41/23: Klage, eingereicht am 3. Februar 2023 — Pollen + Grace/EUIPO — Grace Foods (POLLEN + GRACE)

38

2023/C 112/50

Rechtssache T-46/23: Klage, eingereicht am 6. Februar 2023 — Kaili/Parlament und EUStA

39

2023/C 112/51

Rechtssache T-47/23: Klage, eingereicht am 7. Februar 2023 — Vinet Miłosz Jeleń/EUIPO — The Animal Store, Food and Accessories (WILD INSPIRED)

40

2023/C 112/52

Rechtssache T-52/23: Klage, eingereicht am 8. Februar 2023 — Olive Line International/EUIPO — Santa Rita Harinas (SANTARRITA)

40

2023/C 112/53

Rechtssache T-53/23: Klage, eingereicht am 8. Februar 2023 — TVR Automotive/EUIPO — TVR Italia (TVR)

41

2023/C 112/54

Rechtssache T-55/23: Klage, eingereicht am 8. Februar 2023 — Tiendanimal/EUIPO — Salvana Tiernahrung (SALVAJE)

42

2023/C 112/55

Rechtssache T-56/23: Klage, eingereicht am 8. Februar 2023 — Laboratorios Ern/EUIPO — Ahlberg-Dollarstore (A’PEAL)

43

2023/C 112/56

Rechtssache T-57/23: Klage, eingereicht am 9. Februar 2023 — Goldair Tourism/EUIPO — Gkolemis Etaireia (Goldair Tourism)

43

2023/C 112/57

Rechtssache T-58/23: Klage, eingereicht am 9. Februar 2023 — Supermac’s/EUIPO — McDonald’s International Property (BIG MAC)

44

2023/C 112/58

Rechtssache T-59/23: Klage, eingereicht am 10. Februar 2023 — DEC Technologies/EUIPO — Tehnoexport (DEC FLEXIBLE TECHNOLOGIES)

45

2023/C 112/59

Rechtssache T-60/23: Klage, eingereicht am 9. Februar 2023 — Ilovepdf/EUIPO (ILOVEPDF)

46

2023/C 112/60

Rechtssache T-61/23: Klage, eingereicht am 10. Februar 2023 — Ona Investigación/EUIPO — Formdiet (BIOPÔLE)

46

2023/C 112/61

Rechtssache T-64/23: Klage, eingereicht am 13. Februar 2023 — Aesculap/EUIPO — Aeneas (AESKUCARE Food Intolerance)

47

2023/C 112/62

Rechtssache T-65/23: Klage, eingereicht am 13. Februar 2023 — Aesculap/EUIPO — Aeneas (AESKUCARE)

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2023/C 112/63

Rechtssache T-66/23: Klage, eingereicht am 13. Februar 2023 — Aesculap/EUIPO — Aeneas (AESKUCARE Allergy)

48

2023/C 112/64

Rechtssache T-68/23: Klage, eingereicht am 10. Februar 2023 — DEC Technologies/EUIPO — Tehnoexport (Darstellung eines Quadrats mit Bögen)

49


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2023/C 112/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 104 vom 20.3.2023

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 94 vom 13.3.2023

ABl. C 83 vom 6.3.2023

ABl. C 71 vom 27.2.2023

ABl. C 63 vom 20.2.2023

ABl. C 54 vom 13.2.2023

ABl. C 45 vom 6.2.2023

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

27.3.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/2


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Februar 2023 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-342/21) (1)

(Vertragsverletzung - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI - Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub (PM10) in bestimmten Gebieten der Slowakei - Art. 23 Abs. 1 - Anhang XV - „So kurz wie möglich“ gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung dieser Grenzwerte - Geeignete Maßnahmen)

(2023/C 112/02)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch R. Lindenthal und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte)

Beklagte: Slowakische Republik (vertreten durch S. Ondrášiková als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Die Slowakische Republik hat

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie verstoßen, dass sie in den Jahren 2005 bis 2019 im Gebiet SKBB01 Banskobystrický kraj (mit Ausnahme des Jahres 2016) und im Ballungsraum SKKO0.1 Košice (mit Ausnahme der Jahre 2009, 2015 und 2016) den Tagesgrenzwert für Feinstaub (PM10) systematisch und andauernd überschritten hat;

in diesem Gebiet und in diesem Ballungsraum sowie im Gebiet SKKO02, Košický kraj, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang XV verstoßen hat, dass sie in ihren Luftqualitätsplänen keine geeigneten Maßnahmen vorgesehen hat, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung dieses Grenzwerts so kurz wie möglich gehalten werden kann.

2.

Die Slowakische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 278 vom 12.7.2021.


27.3.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/S und E, C/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-402/21, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers] (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 6 und 7 - Türkische Staatsangehörige, die bereits in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats integriert sind und über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verfügen - Entscheidungen der nationalen Behörden, mit denen türkischen Staatsangehörigen, die sich seit mehr als 20 Jahren rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, das Aufenthaltsrecht entzogen wird, weil sie eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellen - Art. 13 - Stillhalteklausel - Art. 14 - Rechtfertigung - Gründe der öffentlichen Ordnung)

(2023/C 112/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, E, C

Beklagte: S, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Tenor

1.

Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

ist dahin auszulegen, dass

er von türkischen Staatsangehörigen mit Rechten aus Art. 6 oder Art. 7 dieses Beschlusses geltend gemacht werden kann.

2.

Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80

ist dahin auszulegen, dass

sich türkische Staatsangehörige, die nach Ansicht der zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Interesse der Gesellschaft darstellen, auf Art. 13 dieses Beschlusses berufen können, um sich gegen die Anwendung einer „neuen Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung zu wehren, nach der diese Behörden ihr Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung beenden können. Eine solche Beschränkung kann nach Art. 14 des Beschlusses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels des Schutzes der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht.


(1)  ABl. C 391 vom 27.9.2021.


27.3.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — X-FAB Dresden GmbH & Co. KG/FC

(Rechtssache C-453/21 (1), X-FAB Dresden)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 38 Abs. 3 - Datenschutzbeauftragter - Verbot der Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben - Erfordernis der funktionellen Unabhängigkeit - Nationale Regelung, nach der die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten bei Fehlen eines wichtigen Grundes verboten ist - Art. 38 Abs. 6 - Interessenkonflikt - Kriterien)

(2023/C 112/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X-FAB Dresden GmbH & Co. KG

Beklagter: FC

Tenor

1.

Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigter Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, auch wenn die Abberufung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

2.

Art. 38 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein „Interessenkonflikt“ im Sinne dieser Bestimmung bestehen kann, wenn einem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen. Ob dies der Fall ist, muss das nationale Gericht im Einzelfall auf der Grundlage einer Würdigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Organisationsstruktur des Verantwortlichen oder seines Auftragsverarbeiters, und im Licht aller anwendbaren Rechtsvorschriften, einschließlich etwaiger interner Vorschriften des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, feststellen.


(1)  ABl. C 490 vom 6.12.2021.


27.3.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/4


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Euler Hermes SA Magyarországi Fióktelepe/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-482/21 (1), Euler Hermes)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen [Mehrwertsteuer] - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung - Versicherer, der den Versicherten für nicht beglichene Forderungen eine Entschädigung nebst Mehrwertsteuer zahlt - Nationale Rechtsvorschrift, die diesem Versicherer in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage versagt - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Effektivitätsgrundsatz)

(2023/C 112/05)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Euler Hermes SA Magyarországi Fióktelepe

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Tenor

Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sowie der Grundsatz der steuerlichen Neutralität

sind dahin auszulegen, dass

sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die in dieser Vorschrift für den Fall der Nichtbezahlung vorgesehene Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage nicht für einen Versicherer gilt, der im Rahmen eines Versicherungsvertrags für gewerbliche Forderungen dem Versicherten infolge der Nichtbezahlung einer Forderung als Entschädigung einen Teil des Betrags der Bemessungsgrundlage des in Rede stehenden steuerbaren Umsatzes einschließlich der Mehrwertsteuer zahlt, obwohl gemäß diesem Vertrag jener Teil der Forderung und alle damit verbundenen Rechte an diesen Versicherer abgetreten wurden.


(1)  ABl. C vom 22.11.2021.


27.3.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — UniCredit Bank Austria AG/Verein für Konsumenteninformation

(Rechtssache C-555/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2014/17/EU - Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher - Art. 25 Abs. 1 - Vorzeitige Rückzahlung - Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet - Art. 4 Nr. 13 - Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ - Laufzeitunabhängige Kosten)

(2023/C 112/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UniCredit Bank Austria AG

Beklagter: Verein für Konsumenteninformation

Tenor

Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 513 vom 20.12.2021.


27.3.2023   

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C 112/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — ZS/Zweckverband „Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen“ KISA, Körperschaft des öffentlichen Rechts

(Rechtssache C-560/21 (1), KISA)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 38 Abs. 3 - Datenschutzbeauftragter - Verbot der Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben - Erfordernis der funktionellen Unabhängigkeit - Nationale Regelung, nach der die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten bei Fehlen eines wichtigen Grundes verboten ist)

(2023/C 112/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ZS

Beklagter: Zweckverband „Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen“ KISA, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Tenor

Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigter Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, auch wenn die Abberufung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.


(1)  ABl. C 37 vom 24.1.2022.


27.3.2023   

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C 112/6


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen — Deutschland) — LB GmbH/Hauptzollamt D

(Rechtssache C-635/21 (1), LB GmbH [Air loungers])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position 9401 - Tragweite - Luftliegecouches [Air Lounger])

(2023/C 112/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Bremen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: LB GmbH

Beklagter: Hauptzollamt D

Tenor

Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie eine aus einem Innenfolienschlauch und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe bestehende Art Luftliegecouch nicht erfasst.


(1)  ABl. C 64 vom 7.2.2022.


27.3.2023   

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C 112/7


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Senāts] — Lettland) — „Druvnieks“ SIA

(Rechtssache C-668/21 (1), Druvnieks)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Gemeinsame Regeln - Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 - Art. 60 - Umgehungsklausel - Begriff „künstlich geschaffene Voraussetzungen“ - Ablehnung eines Beihilfeantrags angesichts der Situation eines Unternehmens, das denselben Eigentümer hat wie das Unternehmen, das die betreffende Beihilfe beantragt)

(2023/C 112/09)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Druvnieks“ SIA

Beteiligter: Lauku atbalsta dienests

Tenor

1.

Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

ist dahin auszulegen, dass

eine Situation, in der die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Ablehnung eines Antrags auf eine Beihilfe im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nicht vom Antragsteller erfüllt werden, sondern von einem anderen Unternehmen, das denselben Eigentümer hat wie der Antragsteller und dessen landwirtschaftliche Tätigkeit der Antragsteller übernommen hat, unter den Begriff „künstlich geschaffene Voraussetzungen“ im Sinne dieses Artikels fallen kann, sofern sich zum einen aus der Gesamtheit der objektiven Umstände ergibt, dass trotz der formalen Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen das mit den sektorbezogenen Agrarvorschriften verfolgte Ziel nicht erreicht wurde und zum anderen die Absicht festgestellt wurde, aus den Rechtsvorschriften der Europäischen Union einen Vorteil zu erlangen, indem die dafür erforderlichen Voraussetzungen künstlich geschaffen werden.

2.

Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, obwohl weder gegen die Person, die die betreffende Beihilfe beantragt hat, noch gegen ihren Eigentümer eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wurde.


(1)  ABl. C 37 vom 24.1.2022.


27.3.2023   

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C 112/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Confédération paysanne u. a./Premier ministre, Ministre de l'Agriculture et de l'Alimentation

(Rechtssache C-688/21 (1), Confédération paysanne u. a. [in-vitro-Zufallsmutagenese])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 3 Abs. 1 - Anhang I B Nr. 1 - Anwendungsbereich - Ausnahmen - Verfahren/Methoden der genetischen Veränderung, die herkömmlich angewandt wurden und seit Langem als sicher gelten - In-vitro-Zufallsmutagenese)

(2023/C 112/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Confédération paysanne, Réseau Semences Paysannes, Les Amis de la Terre France, Collectif Vigilance OGM et Pesticides 16, Vigilance OG2M, CSFV 49, OGM: dangers, Vigilance OGM 33, Fédération Nature et Progrès

Beklagte: Premier ministre, Ministre de l'Agriculture et de l'Alimentation

Beteiligte: Fédération française des producteurs d’oléagineux et de protéagineux

Tenor

Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes

ist wie folgt auszulegen:

Organismen, die durch die Anwendung eines Verfahrens oder einer Methode der Mutagenese gewonnen werden, das bzw. die auf den gleichen Modalitäten der Veränderung des genetischen Materials des betreffenden Organismus durch ein Mutagen beruht wie ein Verfahren oder eine Methode der Mutagenese, das bzw. die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurde und seit Langem als sicher gilt, sich jedoch von dem zweiten Verfahren oder von der zweiten Methode der Mutagenese durch andere Merkmale, einschließlich der Verwendung von In-vitro-Kulturen, unterscheidet, sind von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme grundsätzlich ausgeschlossen, sofern feststeht, dass diese Merkmale geeignet sind, zu Veränderungen des genetischen Materials dieses Organismus zu führen, die sich in ihrer Art oder in dem Tempo, in dem sie auftreten, von denjenigen unterscheiden, die durch die Anwendung dieses zweiten Verfahrens oder dieser zweiten Methode der Mutagenese gewonnen werden. Jedoch rechtfertigen es die mit In-vitro-Kulturen einhergehenden Wirkungen als solche nicht, dass Organismen von dieser Ausnahme ausgenommen werden, die durch die In-vitro-Anwendung eines Verfahrens oder einer Methode der Mutagenese gewonnen werden, das bzw. die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen in vivo angewandt wurde und in Bezug auf diese Anwendungen seit Langem als sicher gilt.


(1)  ABl. C 37 vom 21.1.2022.


27.3.2023   

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C 112/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2023 — Évariste Boshab/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-708/21 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Verordnung [EG] Nr. 1183/2005 - Art. 2b und Art. 9 Abs. 2 - Beschluss 2010/788/GASP - Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 - Belassung des Rechtsmittelführers in den Listen der betroffenen Personen und Organisationen - Beschluss [GASP] 2019/2109 - Durchführungsverordnung [EU] 2019/2101)

(2023/C 112/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Évariste Boshab (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M.-C. Cadilhac und S. Lejeune als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Évariste Boshab trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 51 vom 31.1.2022.


27.3.2023   

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C 112/9


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — A/Finanzamt X

(Rechtssache C-713/21 (1), Finanzamt X [Leistungen des Inhabers eines Stalls])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Begriff „Dienstleistungen gegen Entgelt“ - Einheitliche Leistung, die aus der Unterbringung und dem Training von Pferden sowie ihrer Turnierteilnahme besteht - Vergütung durch hälftige Abtretung des Anspruchs auf die mit den Pferden bei Turnieren gewonnenen Preisgelder)

(2023/C 112/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Beklagter: Finanzamt X

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

die einheitliche Leistung des Inhabers eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn der Eigentümer der Pferde diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme seiner Pferde zustehenden Anspruchs auf die gewonnenen Preisgelder vergütet.


(1)  ABl. C 119 vom 14.3.2022.


27.3.2023   

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C 112/10


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Retten i Esbjerg — Dänemark) — Skatteministeriet Departementet/Global Gravity ApS

(Rechtssache C-788/21 (1), Global Gravity)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der Waren - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 7616 99 90 und 8609 00 90 - Tubular Transport Running-System [TubeLock] - Begriff „Container“)

(2023/C 112/13)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Retten i Esbjerg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteministeriet Departementet

Beklagte: Global Gravity ApS

Tenor

Die Unterposition 8609 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 geänderten Fassung

ist wie folgt auszulegen:

Diese Unterposition umfasst nicht eine Vorrichtung zum Transport von Rohren, die aus einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen aus Aluminium besteht, zwischen denen zu transportierende Rohre senkrecht platziert werden, wobei diese Paare von Rohrhalterungen durch zwei Stützstangen aus Stahl, die mit Ösen versehen sind, aneinander befestigt werden, so dass anschließend andere Rohre nach demselben Vorgehen darauf platziert werden können, bis alle zu transportierenden Rohre verladen sind, woraufhin das Verladen dadurch abgeschlossen wird, dass Stahlketten an den Stützstangen befestigt werden, die sich in jedem der vier Winkel befinden (Ösen), um die gesamte Beförderung zu erleichtern. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 109 vom 7.3.2022.


27.3.2023   

DE

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C 112/11


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Italien) — VZ/CA

(Rechtssache C-53/22 (1), VZ [Endgültig ausgeschlossener Bieter])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse - Zugang zu den Nachprüfungsverfahren - Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit aufgrund einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung - Anderer Wirtschaftsteilnehmer, der wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen endgültig von der Teilnahme am betreffenden Vergabeverfahren ausgeschlossen wird)

(2023/C 112/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VZ

Beklagter: CA

Beteiligte: RT, BO, Regione Lombardia, Regione Liguria

Tenor

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die es einem Wirtschaftsteilnehmer, der an der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags gehindert war, weil er eine der in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt hat, und dessen gegen die Aufnahme dieser Voraussetzung in die Ausschreibung gerichtete Klage durch eine rechtskräftige Entscheidung abgewiesen wurde, nicht erlaubt, die Weigerung des betreffenden öffentlichen Auftraggebers anzufechten, die Zuschlagsentscheidung aufzuheben, nachdem durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt worden war, dass sowohl der erfolgreiche Bieter als auch die anderen Bieter an einer Vereinbarung beteiligt waren, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln in demselben Sektor wie demjenigen der Vergabe dieses öffentlichen Auftrags darstellt.


(1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


27.3.2023   

DE

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C 112/12


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2022 — Europäische Kommission (C-341/21 P)/KM, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union und Rat der Europäischen Union (C-357/21 P)/KM, Europäische Kommission, Europäisches Parlament

(Verbundene Rechtssachen C-341/21 P und C-357/21 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentlicher Dienst - Ruhegehalt - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 20 des Anhangs VIII - Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung - Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog - Nach dem Ausscheiden dieses Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe - Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Beamten - Art. 18 des Anhangs VIII - Vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe - Voraussetzung einer Mindestehedauer von nur einem Jahr - Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 des Anhangs VIII - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 20 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Art. 21 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters - Art. 52 Abs. 1 - Keine willkürliche oder im Hinblick auf das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel offensichtlich unangemessene Unterscheidung)

(2023/C 112/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

(Rechtssache C-341/21 P)

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch T. S. Bohr und B. Mongin als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: KM (vertreten durch Rechtsanwalt M. Müller-Trawinski), Europäisches Parlament (vertreten durch J. Van Pottelberge als Bevollmächtigten), Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte)

(Rechtssache C-357/21 P)

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: KM (vertreten durch Rechtsanwalt M. Müller-Trawinski), Europäische Kommission (vertreten durch T. S. Bohr und B. Mongin als Bevollmächtigte), Europäisches Parlament (vertreten durch J. Van Pottelberge als Bevollmächtigten)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, KM/Kommission (T-374/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:162), wird aufgehoben.

2.

Die von KM in der Rechtssache T-374/20 erhobene Klage wird abgewiesen.

3.

KM trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache T-374/20 sowie in den Rechtssachen C-341/21 P und C-357/21 P entstanden sind.

4.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T-374/20.


(1)  ABl. C 303 vom 08.08.2022.

ABl. C 310 vom 02.08.2021.


27.3.2023   

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C 112/13


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2022 — Jean-François Jalkh/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-82/22 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Institutionelles Recht - Mitglied des Europäischen Parlaments - Protokoll [Nr. 7] über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Art. 9 Abs. 3 - Beschluss über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2023/C 112/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Jean-François Jalkh (vertreten durch Rechtsanwalt F. Wagner)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (vertreten durch A. Dumbrăvan und N. Lorenz als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Herr Jean-François Jalkh trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 138 vom 28.3.2022


27.3.2023   

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C 112/13


Rechtsmittel, eingelegt am 6. August 2022 von der Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juni 2022 in der Rechtssache T-493/21, Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior/Kommission

(Rechtssache C-527/22 P)

(2023/C 112/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL (vertreten durch Rechtsanwälte D. Luff und R. Sciaudone)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL ihre eigenen Kosten trägt.


27.3.2023   

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C 112/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Spanien), eingereicht am 14. Oktober 2022 — XXX/Randstad Empleo SA, Serveo Servicios SA, Axa Seguros Generales SA de Seguros y Reaseguros

(Rechtssache C-649/22)

(2023/C 112/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XXX

Beklagte: Randstad Empleo SA, Serveo Servicios SA, Axa Seguros Generales SA de Seguros y Reaseguros

Vorlagefrage

Sind Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 EUV und Art. 3 [Abs. 1 Buchst.] f und Art. 5 der Richtlinie 2008/104 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung der spanischen Regelung entgegenstehen, nach der eine Entschädigung, die einem Leiharbeitnehmer zusteht, weil sein Arbeitsvertrag infolge der Feststellung seiner dauerhaften vollständigen Berufsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall bei dem entleihenden Unternehmen beendet wurde, nicht unter den Begriff „wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ fällt?


(1)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit — ABl. 2008, L 327, S. 9.


27.3.2023   

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C 112/14


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Sevilla (Spanien), eingereicht am 27. Oktober 2022 — CCC/Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

(Rechtssache C-673/22)

(2023/C 112/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no1 de Sevilla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CCC

Beklagte: Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

Vorlagefragen

Der Juzgado de lo Social no1 de Sevilla beschließt,

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 und des 37. Erwägungsgrundes der Richtlinie (EU) 2019/1158 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist der Umstand, dass der spanische Gesetzgeber in Art. 48 Abs. 2 des Texto Refundido de la Ley del Estatuto de los Trabajadores (Neufassung des Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut) und in den Art. 177, 178 und 179 des Texto Refundido de la Ley General de la Seguridad Social (Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit) keine Regelung vorgesehen hat, mit der die besonderen Bedürfnisse der Familie mit alleinerziehendem Elternteil im Bereich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben berücksichtigt würden, was sich im Vergleich zu Kindern in Familien mit zwei Elternteilen, bei der beiden Elternteilen bezahlter Elternurlaub gewährt werden kann, wenn sie beide die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistung der sozialen Sicherheit erfüllen, auf die Dauer der für die Betreuung des Neugeborenen verfügbaren Zeit auswirkt, mit der Richtlinie vereinbar, die vorschreibt, dass bei der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Elternurlaub und der Modalitäten für dessen Anwendung u. a. die Geburt eines Kindes in einer Familie mit alleinerziehendem Elternteil besonders zu berücksichtigen ist?

2.

Sind angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung durch den spanischen Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freistellung von der Arbeit wegen der Geburt eines Kindes, die Voraussetzungen für die Gewährung der Geldleistung der sozialen Sicherheit und die Vorschriften betreffend die Inanspruchnahme des Elternurlaubs und insbesondere die etwaige Verlängerung seiner Dauer, wenn es neben der leiblichen Mutter keinen zweiten Elternteil gibt, der das Kind betreut, nach dem Unionsrecht flexibel auszulegen?


(1)  ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79-93.


27.3.2023   

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C 112/15


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante (Spanien), eingereicht am 7. November 2022 — Julieta, Rogelio/Agencia Estatal de la Administración Tributaria

(Rechtssache C-687/22)

(2023/C 112/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Alicante

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Julieta, Rogelio

Rechtsmittelgegnerin: Agencia Estatal de Administración Tributaria

Vorlagefragen

i)

Kann der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung auf Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie (1) angewendet werden, wenn sich der Sachverhalt (wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Datum des Antrags auf Entschuldung) in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und dem Ende der Umsetzungsfrist abgespielt hat und die anwendbare nationale Regelung (Neufassung des Konkursgesetzes in der durch das Real Decreto Legislativo 1/20 geänderten Fassung) nicht diejenige ist, die die Richtlinie umsetzt (Gesetz 16/22)?

ii)

Ist eine nationale Regelung wie die spanische Regelung in der Neufassung des Konkursgesetzes (in der durch das Real Decreto Legislativo 1/2020 geänderten Fassung), die keine Rechtfertigung für den Ausschluss öffentlich-rechtlicher Forderungen von der Entschuldung liefert, mit Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie und den dieser zugrundeliegenden Grundsätzen über die Entschuldung vereinbar? Gefährdet oder beeinträchtigt diese Regelung, soweit sie öffentlich-rechtliche Forderungen von der Entschuldung ausschließt und nicht ausreichend gerechtfertigt ist, die Verwirklichung der in der Richtlinie bestimmten Ziele?

iii)

Enthält Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie eine erschöpfende und abschließende Aufzählung der Forderungskategorien, die von der Entschuldung ausgeschlossen werden können, oder ist diese Aufzählung vielmehr nur beispielhaft und steht es dem nationalen Gesetzgeber vollkommen frei, die Kategorien ausschließbarer Forderungen festzulegen, die er für sinnvoll hält, sofern sie nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt sind?


(1)  Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. 2019, L 172, S. 18).


27.3.2023   

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C 112/16


Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2022 von der Europäischen Investitionsbank gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. September 2022 in der Rechtssache T-651/20, KL/EIB

(Rechtssache C-704/22 P)

(2023/C 112/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch G. Faedo und I. Zanin als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)

Andere Partei des Verfahrens: KL

Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 strich der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssache C-704/22 P im Register des Gerichtshofs und verurteilte die Rechtsmittelführerin zur Tragung ihrer eigenen Kosten.


27.3.2023   

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C 112/16


Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2022 von der Europäischen Investitionsbank gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. September 2022 in der Rechtssache T-751/20, KL/EIB

(Rechtssache C-705/22 P)

(2023/C 112/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch G. Faedo und I. Zanin als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)

Andere Partei des Verfahrens: KL

Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 strich der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssache C-705/22 P im Register des Gerichtshofs und verurteilte die Rechtsmittelführerin zur Tragung ihrer eigenen Kosten.


27.3.2023   

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C 112/16


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 16. November 2022 — Asociación Española de Productores de Vacuno de Carne — ASOPROVAC/Administración General del Estado

(Rechtssache C-708/22)

(2023/C 112/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociación Española de Productores de Vacuno de Carne — ASOPROVAC

Beklagte: Administración General del Estado

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 4 und 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie dem Real Decreto Nr. 41/2021 entgegenstehen, die, um die künstliche Schaffung von Voraussetzungen bei der Überlassung von gemeinschaftlich genutztem im öffentlichen Eigentum stehendem Dauergrünland an Begünstigte, die es nicht nutzen, zu vermeiden, festlegt, dass die Tätigkeit der Beweidung nur dann zulässig ist, wenn sie mit Tieren des eigenen Betriebs erfolgt?

2.

Ist Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betreffend die künstliche Schaffung der Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie dem Real Decreto 41/2021 entgegensteht, die eine Vermutung hinsichtlich der künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe aufstellt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit der Beweidung auf gemeinschaftlich genutztem im öffentlichem Eigentum stehendem Dauergrünland mit Tieren erfolgt, die nicht zum Betrieb des Beihilfeantragstellers gehören?

3.

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie dem Real Decreto 1075/2014 vom 19. Dezember 2014 entgegensteht, nach der die Beweidung landwirtschaftlicher Flächen nicht als Tätigkeit zur Erhaltung dieser Flächen in einem Zustand, der sie für die Beweidung geeignet macht, angesehen werden kann?

4.

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie dem Real Decreto 1075/2014 vom 19. Dezember 2014 entgegensteht, wonach Personen, denen nur ein nicht ausschließliches Weiderecht an fremden landwirtschaftlichen Grundstücken zusteht und die dieses Recht an einen Dritten abtreten, damit dieser das Grünland zur Ernährung seines Viehs nutzt, keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Ziff. i dieses Art. 4 Abs. 1 Buchst. c durchführen?

5.

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie dem Real Decreto Nr. 1075/2014 vom 19. Dezember 2014 entgegensteht, wonach Personen, denen nur ein nicht ausschließliches Weiderecht an gemeinschaftlich genutzten fremden landwirtschaftlichen Grundstücken zusteht, für die Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten zur Erhaltung dieser landwirtschaftlichen Flächen in einem Zustand, der sie für die Beweidung geeignet macht, nicht als Verwalter des Weidelands angesehen werden können, an denen dieses Weiderecht besteht?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).


27.3.2023   

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C 112/17


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 14. September 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-371/20 und T-554/20 Pollinis France/Kommission

(Rechtssache C-726/22 P)

(2023/C 112/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch S. Delaude, C. Ehrbar und G. Gattinara als Bevollmächtigte)

Andere Partei des Verfahrens: Pollinis France

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Klägerin die Kosten der Verfahren T-371/20 und T-554/20 sowie des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

1.

Das Gericht habe den Begriff „Angelegenheit, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat“ in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch ausgelegt.

Das Gericht habe den Begriff „Angelegenheit, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat“ falsch angewandt, indem es die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Angelegenheiten beschränkt habe, die zur Beratung innerhalb des Organs oder unmittelbar zur Beratung vorgelegt worden seien.

2.

Das Gericht habe bei der Beurteilung der Wendung „wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Rechtsfehler begangen. Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

Erstens habe das Gericht seine eigene Auslegung an die Stelle der angefochtenen Beschlüsse gesetzt, und seine Begründung sei widersprüchlich.

Zweitens habe das Gericht die Relevanz der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, sowie der Standardgeschäftsordnung für Ausschüsse im Hinblick auf die Beurteilung der Wendung „wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde“ fehlerhafterweise verworfen. Darüber hinaus habe es für die Beurteilung relevanter Faktoren nicht den richtigen rechtlichen Maßstab verwendet und habe die relevanten Faktoren nicht als Teil eines Bündels übereinstimmender Indizien beurteilt.


27.3.2023   

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C 112/18


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 2. Dezember 2022 — Casino de Spa SA u. a.

(Rechtssache C-741/22)

(2023/C 112/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Casino de Spa SA u. a.

Beklagter: État belge (SPF Finances)

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Neutralität dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, von der Nationallotterie, einer öffentlichen Einrichtung, angebotene Online-Lotterien, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, und sonstige, von privaten Wirtschaftsteilnehmern angebotene Online-Glücksspiele, die der Mehrwertsteuer unterliegen, ungleich zu behandeln, sofern es sich um gleichartige Dienstleistungen handelt?

2.

Hat das nationale Gericht im Rahmen der Beantwortung der vorstehenden Frage bei der Beurteilung, ob es sich um zwei gleichartige Kategorien handelt, die miteinander im Wettbewerb stehen und die hinsichtlich der Mehrwertsteuer die gleiche Behandlung erfordern, oder ob es sich um gesonderte Kategorien handelt, die eine differenzierte Behandlung zulassen, nur darauf zu achten, ob die beiden Arten von Spielen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers miteinander im Wettbewerb stehen, in dem Sinne, dass Dienstleistungen gleichartig sind, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Substitutionskriterium), oder hat es andere Kriterien zu berücksichtigen, wie z. B. das Ermessen des Mitgliedstaats, bestimmte Kategorien von Spielen von der Steuer zu befreien und andere der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, die Zugehörigkeit der Lotterien zu einer gesonderten Kategorie von Spielen, die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie genannt wird, die unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die für die Nationallotterie und sonstige Glücksspiele gelten, die unterschiedlichen Aufsichtsbehörden oder gesellschaftliche und dem Schutz der Spieler dienende Ziele, die mit den auf die Nationallotterie anwendbaren Rechtsvorschriften verfolgt werden?

3.

Ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 des EU-Vertrags in Verbindung mit Art. 267 des AEU-Vertrags, den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und gegebenenfalls dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass er es dem Verfassungsgerichtshof eines Mitgliedstaats erlaubt, von sich aus und ohne Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des AEU-Vertrags auf der Grundlage einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts — im vorliegenden Fall Art. 8 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof — die Wirkung von nationalen Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer, die als gegen die nationale Verfassung verstoßend angesehen und aus diesem Grund für nichtig erklärt wurden und deren Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht auch zur Begründung der Nichtigkeitsklage vor dem nationalen Gericht geltend gemacht wurde, ohne dass diese Rüge jedoch von diesem geprüft wurde, für die Vergangenheit aufrechtzuerhalten, indem er sich allgemein auf die mit der „Erstattung bereits gezahlter Steuern [verbundenen] budgetären Engpäss[e] und administrativen Schwierigkeiten“ stützt und damit den Mehrwertsteuerpflichtigen den Anspruch auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgeführten Mehrwertsteuer vollständig vorenthält?

4.

Falls die vorstehende Frage verneint wird: Verpflichten diese Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere bei einer Auslegung im Licht des Urteils vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, wonach die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, inklusive des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dem Wirtschaftsteilnehmer, der Leistungen erbracht hat, einen Anspruch auf Rückerstattung der Beträge verleihen, die irrtümlicherweise bezüglich der Leistungen verlangt wurden (Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06), den betreffenden Mitgliedstaat, den Steuerpflichtigen die unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgeführte Mehrwertsteuer zu erstatten, wenn sich dieser Verstoß, wie im vorliegenden Fall, später aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt, in dem dieser in Beantwortung von Vorlagefragen zum einen die Unvereinbarkeit der für nichtig erklärten nationalen Bestimmungen mit der Richtlinie 2006/112 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und zum anderen die Unvereinbarkeit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, die Wirkung der von ihm für nichtig erklärten Bestimmungen für die Vergangenheit aufrechtzuerhalten, mit dem Unionsrecht bejaht?

5.

Wird mit der durch die Art. 29, 30, 31, 32, 33 und 34 des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016, die mit dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofs Nr. 34/2018 vom 22. März 2018 für nichtig erklärt wurden, deren Wirkungen aber nach diesem Zeitpunkt auf bereits gezahlte Steuern für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 21. Mai 2018 aufrechterhalten wurden, eingeführten unterschiedlichen Behandlung von Lotterien, ob offline oder online, und sonstigen Online-Spielen und -Wetten ein selektiver Vorteil geschaffen, der die Betreiber dieser Lotterien begünstigt, und somit eine vom belgischen Staat oder aus Mitteln des belgischen Staats gewährte Beihilfe, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist im Sinne von Art. 107 des AEU-Vertrags?

6.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird: Ermöglichen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für den Schutz der Rechte des von der rechtswidrigen Durchführung der betreffenden Beihilfe betroffenen Einzelnen zu sorgen, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, ergibt, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, inklusive des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, die dem Wirtschaftsteilnehmer, der Leistungen erbracht hat, einen Anspruch auf Rückerstattung der Beträge verleihen, die irrtümlicherweise bezüglich der Leistungen verlangt wurden (Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06), es den Steuerpflichtigen, die auf der Grundlage der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt haben, das Äquivalent der gezahlten Steuer in Form von Ersatz des erlittenen Schadens zurückzufordern?


27.3.2023   

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C 112/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Bergamo (Italien), eingereicht am 7. Dezember 2022 — KH/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

(Rechtssache C-747/22)

(2023/C 112/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Bergamo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KH

Beklagter: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

Vorlagefrage

Sind die Art. 29 und 26 der Richtlinie 2011/95 (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Decreto-legge n. 4/2019 entgegenstehen, die für den Zugang zu einer Leistung zur Bekämpfung der Armut sowie zur Unterstützung beim Zugang zur Beschäftigung und bei der sozialen Eingliederung wie dem „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ das Erfordernis eines Wohnsitzes von zehn Jahren im italienischen Staat zusätzlich zu dem Erfordernis vorsieht, dass dieser Wohnsitz in den zwei Jahren vor der Antragstellung ununterbrochen bestand?


(1)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).


27.3.2023   

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C 112/20


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2022 — Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau m. Psychotherapeutenversorgung gegen Deutsche Bundesbank

(Rechtssache C-758/22, Bayerische Ärzteversorgung u. a.)

(2023/C 112/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau m. Psychotherapeutenversorgung

Beklagte: Deutsche Bundesbank

Vorlagefragen:

Fragen zur Auslegung der Verordnungen (EU) 2018/231 und (EU) Nr. 549/2013: (1)

1.

a)

Verlangt Anhang A Nr. 3.19 Abs. 1 Buchst. b ESVG, dass alle Verbraucher der von dem Produzenten angebotenen Güter sich für oder gegen deren Erwerb entscheiden können und diese Entscheidung auf der Grundlage der geforderten Preise treffen?

Falls das verneint wird:

b)

Genügt den Anforderungen der Bestimmung in Fällen, in denen die große Mehrheit dieser Verbraucher, ohne eine solche Entscheidungsfreiheit zu haben, von dem Produzenten Güter im Umfang von mehr als der Hälfte seines Produktionswerts aufgrund gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft bei ihm erhält und Pflichtbeiträge in der von ihm festgesetzten Höhe zahlen muss, dass eine Minderheit die Möglichkeit hatte, dem Produzenten freiwillig beizutreten, und davon Gebrauch gemacht hat, um die Güter bei gleichen Beiträgen wie die Pflichtmitglieder zu erhalten?

2.

Liegt eine Marktproduktion zu wirtschaftlich signifikanten Preisen im Sinne von Anhang A Nr. 3.17 bis 3.19 ESVG immer schon dann vor, wenn das in Anhang A Nr. 3.19 Abs. 3 Satz 3 und 4 ESVG definierte „50 %-Kriterium“ mehrjährig mindestens hälftiger Kostendeckung durch Verkäufe erfüllt wird, oder ist dieses Kriterium nicht als hinreichende (selbstgenügende), sondern als notwendige Bedingung zu verstehen, die zu den beiden in Anhang A Nr. 3.19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b ESVG normierten Voraussetzungen hinzutritt?

3.

Sind bei der Prüfung, ob institutionelle Einheiten Marktproduzenten gemäß Anhang A Nr. 3.24 ESVG sind, neben Anhang A Nr. 3.17, 3.19 und 3.26 auch die in Anhang A Nr. 1.37 Abs. 2 ESVG normierten zusätzlichen Anforderungen heranzuziehen?

4.

a)

Setzt Anhang A Nr. 2.107 ESVG für die Zuordnung einer institutionellen Einheit zu Teilsektor S. 129 zwingend voraus, dass all ihre Leistungen an sämtliche Teilnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung erfolgen?

Falls das zutrifft:

b)

Ist das Erfordernis einer vertraglichen Leistungsgrundlage in diesem Sinne bereits erfüllt, wenn zwar Pflichtmitgliedschaft, Pflichtbeiträge und Pflichtleistungen der institutionellen Einheit hoheitlich durch Satzung geregelt sind, auch Pflichtmitglieder aber durch freiwillige Zusatzbeiträge Ansprüche auf Zusatzleistungen begründen können?

5.

Ist Art. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 2018/231 dahin auszulegen, dass er von dem Begriff der Altersvorsorgeeinrichtung in Satz 1 dieser Vorschrift nur diejenigen institutionellen Einheiten ausnimmt, die beide in Anhang A Nr. 2.117 ESVG genannten Kriterien erfüllen, oder erfasst diese Ausnahme auch weitere institutionelle Einheiten, die nach Anhang A Nr. 17.43 ESVG als Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung anzusehen sind, ohne allen Anforderungen von Anhang A Nr. 2.117 ESVG zu genügen?

6.

a)

Bezeichnet der Begriff des Staates in Anhang A Nr. 2.117 Buchst. b und Nr. 17.43 ESVG nur die jeweilige Primäreinheit oder gehören dazu jeweils auch auf gesetzlicher Grundlage errichtete, rechtlich verselbständigte, pflichtmitgliedschaftlich organisierte und beitragsfinanzierte Versorgungseinrichtungen mit dem Recht zur Selbstverwaltung und eigener Rechnungslegung?

Falls Letzteres zutrifft:

b)

Meint das Festlegen von Beiträgen und Leistungen in Anhang A Nr. 2.117 Buchst. b ESVG eine betragsmäßige Festlegung oder genügt es, wenn ein Gesetz die mindestens zu sichernden Risiken und das Mindestniveau der Sicherung vorschreibt sowie Grundsätze und Grenzen der Beitragserhebung regelt, die Beitrags- und Leistungsbemessung in diesem Rahmen aber der Versorgungseinrichtung überlässt?

c)

Umfasst der Begriff der staatlichen Einheit im Sinne von Anhang A Nr. 20.39 ESVG nur institutionelle Einheiten, die sämtliche Anforderungen von Anhang A Nr. 20.10 und 20.12 ESVG erfüllen?


(1)  Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. 2018, L 45, S. 3) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. 2013, L 174, S. 1, im Folgenden: „ESVG“).


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/22


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2022 — Sächsische Ärzteversorgung gegen Deutsche Bundesbank

(Rechtssache C-759/22, Sächsische Ärzteversorgung)

(2023/C 112/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sächsische Ärzteversorgung

Beklagte: Deutsche Bundesbank

Vorlagefragen:

Fragen zur Auslegung der Verordnungen (EU) 2018/231 und (EU) Nr. 549/2013: (1)

1.

a)

Verlangt Anhang A Nr. 3.19 Abs. 1 Buchst. b ESVG, dass alle Verbraucher der von dem Produzenten angebotenen Güter sich für oder gegen deren Erwerb entscheiden können und diese Entscheidung auf der Grundlage der geforderten Preise treffen?

Falls das verneint wird:

b)

Genügt den Anforderungen der Bestimmung in Fällen, in denen die große Mehrheit dieser Verbraucher, ohne eine solche Entscheidungsfreiheit zu haben, von dem Produzenten Güter im Umfang von mehr als der Hälfte seines Produktionswerts aufgrund gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft bei ihm erhält und Pflichtbeiträge in der von ihm festgesetzten Höhe zahlen muss, dass eine Minderheit die Möglichkeit hatte, dem Produzenten freiwillig beizutreten, und davon Gebrauch gemacht hat, um die Güter bei gleichen Beiträgen wie die Pflichtmitglieder zu erhalten?

2.

Liegt eine Marktproduktion zu wirtschaftlich signifikanten Preisen im Sinne von Anhang A Nr. 3.17 bis 3.19 ESVG immer schon dann vor, wenn das in Anhang A Nr. 3.19 Abs. 3 Satz 3 und 4 ESVG definierte „50 %-Kriterium“ mehrjährig mindestens hälftiger Kostendeckung durch Verkäufe erfüllt wird, oder ist dieses Kriterium nicht als hinreichende (selbstgenügende), sondern als notwendige Bedingung zu verstehen, die zu den beiden in Anhang A Nr. 3.19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b ESVG normierten Voraussetzungen hinzutritt?

3.

Sind bei der Prüfung, ob institutionelle Einheiten Marktproduzenten gemäß Anhang A Nr. 3.24 ESVG sind, neben Anhang A Nr. 3.17, 3.19 und 3.26 auch die in Anhang A Nr. 1.37 Abs. 2 ESVG normierten zusätzlichen Anforderungen heranzuziehen?

4.

a)

Setzt Anhang A Nr. 2.107 ESVG für die Zuordnung einer institutionellen Einheit zu Teilsektor S. 129 zwingend voraus, dass all ihre Leistungen an sämtliche Teilnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung erfolgen?

Falls das zutrifft:

b)

Ist das Erfordernis einer vertraglichen Leistungsgrundlage in diesem Sinne bereits erfüllt, wenn zwar Pflichtmitgliedschaft, Pflichtbeiträge und Pflichtleistungen der institutionellen Einheit hoheitlich durch Satzung geregelt sind, auch Pflichtmitglieder aber durch freiwillige Zusatzbeiträge Ansprüche auf Zusatzleistungen begründen können?

5.

Ist Art. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 2018/231 dahin auszulegen, dass er von dem Begriff der Altersvorsorgeeinrichtung in Satz 1 dieser Vorschrift nur diejenigen institutionellen Einheiten ausnimmt, die beide in Anhang A Nr. 2.117 ESVG genannten Kriterien erfüllen, oder erfasst diese Ausnahme auch weitere institutionelle Einheiten, die nach Anhang A Nr. 17.43 ESVG als Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung anzusehen sind, ohne allen Anforderungen von Anhang A Nr. 2.117 ESVG zu genügen?

6.

a)

Bezeichnet der Begriff des Staates in Anhang A Nr. 2.117 Buchst. b und Nr. 17.43 ESVG nur die jeweilige Primäreinheit oder gehören dazu jeweils auch auf gesetzlicher Grundlage errichtete, rechtlich verselbständigte, pflichtmitgliedschaftlich organisierte und beitragsfinanzierte Versorgungseinrichtungen mit dem Recht zur Selbstverwaltung und eigener Rechnungslegung?

Falls Letzteres zutrifft:

b)

Meint das Festlegen von Beiträgen und Leistungen in Anhang A Nr. 2.117 Buchst. b ESVG eine betragsmäßige Festlegung oder genügt es, wenn ein Gesetz die mindestens zu sichernden Risiken und das Mindestniveau der Sicherung vorschreibt sowie Grundsätze und Grenzen der Beitragserhebung regelt, die Beitrags- und Leistungsbemessung in diesem Rahmen aber der Versorgungseinrichtung überlässt?

c)

Umfasst der Begriff der staatlichen Einheit im Sinne von Anhang A Nr. 20.39 ESVG nur institutionelle Einheiten, die sämtliche Anforderungen von Anhang A Nr. 20.10 und 20.12 ESVG erfüllen?


(1)  Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. 2018, L 45, S. 3) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. 2013, L 174, S. 1, im Folgenden: „ESVG“).


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire de Marseille (Frankreich), eingereicht am 16. Dezember 2022 — Procureur de la République/OP

(Rechtssache C-763/22)

(2023/C 112/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal judiciaire de Marseille

Parteien des Ausgangsverfahrens

Ankläger: Procureur de la République

Angeklagter: OP

Vorlagefrage

Steht der Rahmenbeschluss 2002/584/JI (1) des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten dem entgegen, dass die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Europäischer Haftbefehl oder ein damit konkurrierendes Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu vollstrecken ist, einer Regierungsbehörde zuweisen, ohne dass dagegen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann?


(1)  ABl. 2002, L 190, S. 1.


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/23


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 16. Dezember 2022 — WD gegen Allane SE

(Rechtssache C-766/22)

(2023/C 112/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WD

Beklagte: Allane SE

Vorlagefragen

1.

Stellen Kilometer-Leasingverträge über ein Kraftfahrzeug mit einem Verbraucher bei einer Laufzeit von 24 Monaten Dienstleistungen im Bereich „Mietwagen“ dar und unterfallen sie deshalb dem Ausnahmetatbestand für ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gemäß Art. 16 Buchst. l) der Richtlinie 2011/83/EU (1)?

2.

Falls die Vorlagefrage 1 verneint wird:

Stellen Kilometer-Leasingverträge über ein Kraftfahrzeug mit einem Verbraucher Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2002/65/EG (2) dar, die von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2011/83 übernommen wurde?


(1)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

(2)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16).


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/24


Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (Österreich) eingereicht am 19. Dezember 2022 — Bundesarbeitskammer gegen HDI Global SE

(Rechtssache C-771/22, HDI Global)

(2023/C 112/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bezirksgericht für Handelssachen Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesarbeitskammer

Beklagte: HDI Global SE

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (1) des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (Pauschalreise-RL) dahingehend auszulegen, dass Zahlungen des Reisenden, die er vor Reiseantritt an den Reiseveranstalter geleistet hat, nur dann gesichert sind, wenn die Reise infolge der Insolvenz nicht stattfindet oder sind auch Zahlungen abgesichert, die vor Insolvenzeröffnung an den Reiseveranstalter geleistet wurden, wenn der Reisende vor der Insolvenz aufgrund von außergewöhnlichen Umständen im Sinne des (in der Folge: i. S. d.) Art. 12 der genannten Richtlinie 2015/2302 zurücktritt?

2.

Ist Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (Pauschalreise-RL) dahingehend auszulegen, dass Zahlungen des Reisenden, die er vor Reiseantritt an den Reiseveranstalter geleistet hat, abgesichert sind, wenn der Reisende von der Reise noch vor Eintritt der Insolvenz aufgrund von außergewöhnlichen Umständen i. S. d. Art. 12 der oben genannten Richtlinie 2015/2302 zurücktritt, die Insolvenz jedoch während der gebuchten Reise eingetreten wäre?

3.

Ist Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (Pauschalreise-RL) dahingehend auszulegen, dass Zahlungen des Reisenden, die er vor Reiseantritt an den Reiseveranstalter geleistet hat, abgesichert sind, wenn der Reisende von der Reise noch vor Eintritt der Insolvenz aufgrund von außergewöhnlichen Umständen i. S. d. Art. 12 der oben genannten Richtlinie 2015/2302 zurücktritt und die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände eingetreten ist?


(1)  ABl. 2015, L 326, S. 1.


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/25


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. Dezember 2022 — JX gegen FTI Touristik GmbH

(Rechtssache C-774/22, FTI Touristik)

(2023/C 112/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JX

Beklagte: FTI Touristik GmbH

Vorlagefrage:

Ist Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin gehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner, der Reiseveranstalter[,] ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedstaat, sondern im Ausland liegt (sog. „unechte Inlandsfälle“), mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Zuständigkeitsvorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?


(1)  ABl. 2012, L 351, S. 1.


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/25


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 22. Dezember 2022 — flightright GmbH gegen TAP Portugal

(Rechtssache C-778/22, flightright)

(2023/C 112/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagte: TAP Portugal

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahingehend auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, der auf Grund eines außergewöhnlichen Umstandes einen Anschlussflug verpasst hat, die frühestmögliche Ersatzbeförderung — eine Umsteigeverbindung ohne „Check-Through“ — anbieten muss, auf der die Fluggäste im Vergleich zu einer späteren Direktverbindung am nächsten Tag 5 Stunden und 15 Minuten früher, jedoch noch immer mit 18 Stunden und 15 Minuten Verspätung ihr Ziel erreichen und auf der sie außerdem drei Flüge anstatt eines Direktfluges nehmen müssen sowie an beiden Umsteigeflughäfen jeweils ihr Gepäck abholen, den Sicherheitsbereich verlassen und für die neuen Flüge jeweils zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit erneut einchecken und ihr Gepäck aufgeben sowie anschließend die Sicherheitskontrolle durchlaufen müssen, wobei zwei dieser Flüge von brasilianischen Inlandsfluggesellschaften durchgeführt werden, von denen eine eine sogenannte „Billigfluglinie“ ist.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/26


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2022 von der Eulex Kosovo gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2022 in der Rechtssache T-242/17 RENV, SC/Eulex Kosovo

(Rechtssache C-785/22 P)

(2023/C 112/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Eulex Kosovo (vertreten durch L.-G. Wigemark als Bevollmächtigten und Rechtsanwältin E. Raoult)

Andere Partei des Verfahrens: SC

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel zuzulassen und das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

SC die Verfahrenskosten in den Rechtssachen T-242/17, C-730/18, T-242/17 RENV und die Kosten im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf verschiedene Ausführungen zum angefochtenen Urteil gestützt:

Ausführungen zur Stellungnahme des Gerichts zur Zulässigkeit der Klage von SC,

Ausführungen zu den Feststellungen des Gerichts im Versäumnisurteil zur Zuständigkeit des Gerichts und zur Zulässigkeit der Klage von SC,

Rügen gegen die Beurteilung der Begründetheit der Klage durch das Gericht und

Ausführungen zu den Feststellungen des Gerichts zu den Schadensersatzanträgen von SC.


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/27


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2023 — Vater gegen Mutter

(Rechtssache C-35/23, Greislzel (1))

(2023/C 112/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller und Beschwerdeführer: Vater

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin: Mutter

Beteiligte: Kind L, Rechtsanwältin (Verfahrensbeiständin)

Vorlagefragen

Inwieweit ist der Regelungsmechanismus in Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) („Brüssel IIa-VO“) beschränkt auf Verfahren im Verhältnis von EU-Mitgliedstaaten zueinander?

Konkret:

1.

Gelangt Art. 10 Brüssel IIa-VO zur Anwendung mit der Folge einer fortdauernden Zuständigkeit der Gerichte im bisherigen Aufenthaltsstaat, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Verbringen in einem EU-Mitgliedstaat (Deutschland) hatte und das Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) zwischen einem EU-Mitgliedstaat (Polen) und einem Drittstaat (Schweiz) geführt und in diesem Verfahren die Rückführung des Kindes abgelehnt wurde?

Soweit Frage 1 bejaht wird:

2.

Welche Anforderungen sind im Rahmen des Art. 10 Buchst. b) i) Brüssel IIa-VO an die Darlegung der fortdauernden Zuständigkeit zu stellen?

3.

Gelangen Art. 11 Abs. 6 bis 8 Brüssel IIa-VO auch bei Durchführung eines Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ im Verhältnis zwischen einem Drittstaat und einem EU-Mitgliedstaat als Zufluchtsstaat zur Anwendung, soweit das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Verbringen in einem anderen EU- Mitgliedstaat hatte?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/27


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2023 von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 30. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19, PPK/Rat

(Rechtssache C-44/23 P)

(2023/C 112/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Kurdische Arbeiterpartei (PKK) (vertreten durch A. M. van Eik, T. Buruma, Advocates)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Französische Republik, Königreich der Niederlande

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 30. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19 aufzuheben, soweit damit die Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 (1), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 des Rates vom 31. Juli 2015 (2), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 des Rates vom 21. Dezember 2015 (3), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 (4), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 (5), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 (6), des Beschlusses (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 (7) und des Beschlusses (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 2019 (8) abgewiesen werden und soweit diese die PKK (alias KADEK alias KONGRA-GEL) betreffen;

über die Fragen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden und diese Durchführungsverordnungen und Beschlüsse für nichtig zu erklären, soweit sie die PKK (alias KADEK alias KONGRA-GEL) betreffen;

dem Rat die Prozesskosten der Rechtmittelführerin aus dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren sowie aus den verbundenen Rechtssachen T-316/14 RENV und T-148/19 zuzüglich Zinsen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin hält das angefochtene Urteil des Gerichts aus den folgenden Gründen für fehlerhaft:

1.

Das Gericht habe in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 (9) (im Folgenden: Gemeinsamer Standpunkt 2001/931) einen Rechtsfehler begangen, insbesondere was die Auslegung der mit diesem Standpunkt verfolgten „Ziele“ und ihre Anwendung auf die vorliegende Rechtssache angehe. Das Gericht sei zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass der einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 rügende Klagegrund zurückzuweisen sei.

2.

Das Gericht habe, da nicht klar sei, inwieweit die in der Begründung des Order of the UK Home Secretary (Verordnung des Innenministers des Vereinigten Königreichs) vom 29. März 2001 (im Folgenden: Order von 2001) genannten Ereignisse diesen Order zu stützen vermögen, sie nicht mehr aktuell seien und sie nicht den Schluss zuließen, dass die Rechtsmittelführerin eine terroristische Vereinigung im Sinne dieses Artikels sei, unzutreffend festgestellt, dass der Rat auf den Order von 2001 als Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 habe abstellen dürfen. Das Gericht sei zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Klagegrund, es liege ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vor, zurückzuweisen sei, soweit die beanstandeten Maßnahmen auf den Order von 2001 gestützt würden.

3.

Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass der Rat bei der Überprüfung seinen Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nachgekommen sei, diese ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und der Klagegrund, mit dem ein Verstoß des Rates gegen Art. 1 Abs. 6 geltend gemacht werde, zurückzuweisen sei, soweit er die Maßnahmen aus den Jahren 2015 bis 2017 und die Beschlüsse aus dem Jahr 2019 betreffe.

4.

Das Gericht habe in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen Rechtsfehler begangen und ihn im vorliegend Fall falsch angewandt.

5.

Das Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 (ABl. 2015, L 82, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 (ABl. 2015, L 206, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 des Rates vom 21. Dezember 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 (ABl. 2015, L 334, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 (ABl. 2016, L 188, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 (ABl. 2017, L 23, S. 3).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 (ABl. 2017, L 204, S. 3).

(7)  Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 (ABl. 2019, L 6, S. 6).

(8)  Beschluss (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 2019 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/25(ABl. 2019, L 209, S. 15).

(9)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93).


27.3.2023   

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C 112/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Deutschland) — PM/Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, Beteiligte: CM

(Rechtssache C-304/22) (1)

(2023/C 112/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 318 vom 22.8.2022.


Gericht

27.3.2023   

DE

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C 112/30


Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — Aquind u. a./Kommission

(Rechtssache T-295/20) (1)

(Energie - Transeuropäische Energieinfrastruktur - Verordnung [EU] Nr. 347/2013 - Delegierte Verordnung zur Änderung der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse - Art. 172 Abs. 2 AEUV - Weigerung eines Mitgliedstaats, eine Elektrizitätsverbindungsleitung im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu billigen - Nichtaufnahme des Vorhabens in die geänderte Liste durch die Kommission - Begründungspflicht - Grundsatz der guten Verwaltung - Gleichbehandlung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit - Art. 10 des Vertrags über die Energiecharta)

(2023/C 112/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Aquind Ltd (Wallsend, Vereinigtes Königreich), Aquind SAS (Rouen, Frankreich), Aquind Energy Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (vertreten durch S. Goldberg, C. Davis und J. Bille, Solicitors, sowie Rechtsanwalt E. White)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch O. Beynet und B. De Meester als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch J. Möller und S. Costanzo als Bevollmächtigte), Königreich Spanien (vertreten durch M. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte), Französische Republik (vertreten durch A.-L. Desjonquères, A. Daniel, W. Zemamta und R. Bénard als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. 2020, L 74, S. 1).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aquind Ltd, die Aquind SAS und die Aquind Energy Sàrl tragen die Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.7.2020.


27.3.2023   

DE

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C 112/31


Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — Carpatair/Kommission

(Rechtssache T-522/20) (1)

(Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Maßnahmen Rumäniens zugunsten des Flughafens Timişoara - Maßnahmen des Flughafens Timişoara zugunsten von Wizz Air und den diesen Flughafen nutzenden Fluggesellschaften - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass teilweise keine staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafens Timişoara und der diesen Flughafen nutzenden Fluggesellschaften vorliege - Flughafengebühren - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter - Individuelle Betroffenheit - Spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unmittelbare Betroffenheit - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Selektiver Charakter - Vorteil - Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers)

(2023/C 112/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Carpatair SA (Timişoara, Rumänien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und Rechtsanwältin A. Manzaneque Valverde)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch F. Tomat und C. Georgieva als Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) (Budapest, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis), Societăţii Naţionale „Aeroportul Internaţional Timişoara — Traian Vuia“ SA (AITTV) (Ghiroda, Rumänien) (vertreten durch V. Power und R. Hourihan, Solicitors)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2021/1428 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA. 31662 — C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timișoara — Wizz Air (ABl. 2021, L 308, S. 1), soweit darin festgestellt wird, dass bestimmte Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

Tenor

1.

Art. 2 des Beschlusses (EU) 2021/1428 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA. 31662 — C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timișoara — Wizz Air wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Flughafengebühren gemäß dem Luftfahrthandbuch von 2010 sowie die im Jahr 2008 zwischen der Societăţii Naţionale „Aeroportul Internaţional Timişoara — Traian Vuia“ SA (AITTV) und der Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) geschlossenen Vereinbarungen (einschließlich der Änderungsvereinbarungen von 2010) keine staatlichen Beihilfen darstellten.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Carpatair SA.

3.

Wizz Air Hungary und AITTV tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 378 vom 9.11.2020.


27.3.2023   

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C 112/32


Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — PBL und WA/Kommission

(Rechtssache T-538/21) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines Fußballvereins - Ablehnung, eine Beschwerde, die von einem der Mitglieder eines Fußballvereins eingelegt wurde, in das Register einzutragen - Beteiligteneigenschaft)

(2023/C 112/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL) (Bron, Frankreich) und WA (vertreten durch Rechtsanwalt J. Branco)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Stromsky und G. Braga da Cruz als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage beantragen die Kläger auf Grundlage von Art. 263 AEUV zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses COMP/C.4/AH/mdr 2021(092342) der Kommission vom 1. September 2021 über den Status einer Beschwerde, die wegen einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe an den Fußballverein Paris Saint-Germain (SA.64489) eingelegt wurde, und zum anderen den Erlass mehrerer an die Kommission zu richtender Anordnungen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL) und WA tragen die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 431 vom 25.10.2021.


27.3.2023   

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C 112/32


Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — UniSkin/EUIPO — Unicskin (UNISKIN by Dr. Søren Frankild)

(Rechtssache T-787/21) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke UNISKIN by Dr. Søren Frankild - Ältere nationale Bildmarke UNICSKIN YOUR EFFECTIVE SOLUTION - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Unterscheidungskraft der älteren Marke - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2023/C 112/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: UniSkin ApS (Silkeborg, Dänemark) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Hoffgaard Rasmussen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch E. Śliwińska und T. Frydendahl als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Unicskin, SL (Madrid, Spanien)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Oktober 2021 (Sache R 771/2021-4).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die UniSkin ApS trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 73 vom 14.2.2022.


27.3.2023   

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C 112/33


Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — Bensoussan/EUIPO — Lulu’s Fashion Lounge (LOULOU STUDIO)

(Rechtssache T-24/22) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke LOULOU STUDIO - Ältere internationale Wortmarke LULU’S - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2023/C 112/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ugo Bensoussan (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältinnen V. Bouchara und A. Maier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch T. Frydendahl als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Lulu’s Fashion Lounge LLC (Chico, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwältinnen C. Bercial Arias und K. Dimidjian-Lecompte sowie Rechtsanwalt K. Henry)

Gegenstand

Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. November 2021 (Sache R 480/2021-4)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ugo Bensoussan trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 138 vom 28.3.2022.


27.3.2023   

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C 112/34


Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023 — Sport1/EUIPO — SFR (SFR SPORT1)

(Rechtssache T-141/22) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke SFR SPORT 1 - Ältere nationale und internationale Bildmarke sport1 - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Wechselbeziehung zwischen den Faktoren)

(2023/C 112/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sport1 GmbH (Ismaning, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Krekel und Rechtsanwältin C. Otto)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Société française du radiotéléphone — SFR (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Pasquier)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Dezember 2021 (Sache R 2329/2020-1).

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Dezember 2021 (Sache R 2329/2020-1) wird teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass für die in den Rn. 42 bis 44 und 52 bis 61 dieser Entscheidung genannten von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr besteht.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Sport1 GmbH.

4.

Die Société française du radiotéléphone — SFR trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 10.5.2022.


27.3.2023   

DE

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C 112/34


Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2023 — Folkertsma/Kommission

(Rechtssache T-778/21) (1)

(Schadensersatzklage - Vertrag über technische Hilfe zur Unterstützung des Übergangs in Bangsamoro [Subatra] - Aufforderung der Kommission, den Kläger als Experten zu ersetzen - Auflösung des Vertrags zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem Kläger - Außervertragliche Haftung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Kausalzusammenhang - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2023/C 112/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Rommert Folkertsma (Zierikzee, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und P. Baudoux)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch C. Giolito und T. Van Noyen als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 268 AEUV beantragt der Kläger Ersatz des finanziellen und immateriellen Schadens, der ihm aufgrund der Aufforderung der Europäischen Kommission entstanden sein soll, ihn als Experten im Rahmen eines Projekts der Europäischen Union zur technischen Unterstützung zugunsten der Republik der Philippinen zu ersetzen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Rommert Folkertsma trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 84 vom 21.2.2022.


27.3.2023   

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C 112/35


Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2023 — Euranimi/Kommission

(Rechtssache T-81/22) (1)

(Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien - Endgültiger Antidumpingzoll - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit)

(2023/C 112/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Association of Non-Integrated Metal Importers & distributors (Euranimi) (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Campa, D. Rovetta, P. Gjørtler und V. Villante)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch K. Blanck und G. Luengo als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, eine Vereinigung zur Vertretung der Interessen der nicht integrierten europäischen Einführer, Händler und Verarbeiter von Stahl, nicht rostendem Stahl und Metallerzeugnissen, die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. 2021, L 410, S. 153)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag des Verbands der Europäischen Stahlhersteller (Eurofer) auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.

Die European Association of Non-Integrated Metal Importers & distributors (Euranimi) trägt die Kosten.

4.

Euranimi, die Europäische Kommission und Eurofer tragen jeweils ihre eigenen Kosten hinsichtlich des Streithilfeantrags des Letztgenannten.


(1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


27.3.2023   

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C 112/36


Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 2023 — Grodno Azot und Khimvolokno Plant/Rat

(Rechtssache T-117/22 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit)

(2023/C 112/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: Grodno Azot AAT (Grodno, Belarus), Khimvolokno Plant (Grodno) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Tuominen und Rechtsanwalt L. Engelen)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. Boggio-Tomasaz und A. Antoniadis als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrem Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV begehren die Antragstellerinnen die Aussetzung der Vollziehung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2021/2125 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 430 I, S. 16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2124 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2021, L 430 I, S. 1), soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.3.2023   

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C 112/36


Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2023 — Beijing Unicorn Technology/EUIPO — WD Plus (Darstellung eines Kreises mit zwei Spitzen)

(Rechtssache T-631/22) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

(2023/C 112/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Beijing Unicorn Technology Co. Ltd (Peking, China) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Kinkeldey, Rechtsanwältin S. Brandstätter und Rechtsanwalt S. Clotten)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch V. Ruzek als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: WD Plus GmbH (Hannover, Deutschland)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Juli 2022 (Sache R 246/2022-2).

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Beijing Unicorn Technology Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 463 vom 5.12.2022.


27.3.2023   

DE

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C 112/37


Klage, eingereicht am 25. Januar 2023 — Stevi und The New York Times/Kommission

(Rechtssache T-36/23)

(2023/C 112/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Matina Stevi (Brüssel, Belgien), The New York Times Company (New York, New York, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Klägerinnen beantragen,

den Zweitbescheid C(2022) 8371 final der Kommission vom 15. November 2022 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), und zwar gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, sowie gegen Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Indem die Kommission ein auf Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2021/2121 (2) der Kommission basierendes, nicht rechtliches Argument heranziehe, habe sie rechtswidrig die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere deren Art. 3 Buchst. a, missachtet, als sie die Auffassung vertreten habe, dass nicht registrierte Textnachrichten nicht als Dokumente im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 einzustufen seien, und/oder als sie Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht auf die angeforderten Informationen angewandt habe; damit habe sie auch das in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht auf Information verletzt.

2.

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001, und zwar gegen Art. 2 Abs. 3

Indem die Kommission ein auf Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2021/2121 basierendes, nicht rechtliches Argument heranziehe, habe sie rechtswidrig Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 missachtet, als sie die Auffassung vertreten habe, dass nicht registrierte Textnachrichten nicht als Dokumente der Kommission im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 einzustufen seien, und/oder als sie Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin ausgelegt habe, dass sich die angeforderten Informationen nicht im Besitz der Kommission befunden hätten.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Begründungspflicht

Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung ohne Angabe von Gründen entschieden, dass die angeforderten Informationen nicht existierten, wodurch sie der Präsidentin der Kommission ohne Grundlage widersprochen habe, was einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(2)  Beschluss (EU) 2021/2121 der Kommission vom 6. Juli 2020 über die Schriftgutverwaltung und Archive (ABl. 2021, L 430, S. 30).


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/38


Klage, eingereicht am 3. Februar 2023 — Pollen + Grace/EUIPO — Grace Foods (POLLEN + GRACE)

(Rechtssache T-41/23)

(2023/C 112/49)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Pollen + Grace Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch P. Johnson, Barrister-at-Law, und L. Buckley, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grace Foods Ltd (Castries, St. Lucia)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke POLLEN + GRACE — Anmeldung Nr. 17 099 623.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2022 in der Sache R 1815/2021-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.3.2023   

DE

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C 112/39


Klage, eingereicht am 6. Februar 2023 — Kaili/Parlament und EUStA

(Rechtssache T-46/23)

(2023/C 112/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eva Kaili (Ixelles, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäisches Parlament und Europäische Staatsanwaltschaft

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Generalstaatsanwältin vom 15. Dezember 2022 aufzuheben, mit der die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität beantragt wurde;

die Entscheidung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 10. Januar 2023, diesen Antrag im Plenum des Parlaments bekannt zu geben, aufzuheben, und den Antrag an den Rechtsausschuss zu verweisen;

den Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Unzuständigkeit der Europäischen Generalstaatsanwältin für den Erlass des angefochtenen Rechtsakts: Nach den anwendbaren Bestimmungen von Art. 9 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments seien zu dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Generalstaatsanwältin ihre Entscheidung vom 15. Dezember 2022 erlassen habe, nur die Mitgliedstaaten berechtigt gewesen, eine solche Entscheidung zu erlassen. Folglich sei die Entscheidung der Europäischen Generalstaatsanwältin vom 15. Dezember 2022 ohne Zuständigkeit erlassen worden.

2.

Verstoß gegen zwei wesentliche Formvorschriften:

Begründungsmangel: Im Rechtsakt der Europäischen Generalstaatsanwältin werde nicht ausgeführt, i) ob die Klägerin auf frischer Tat betroffen worden sei und ii) ob die Vorrechte und Befreiungen der Klägerin die Untersuchung der vorgebrachten Unregelmäßigkeiten behinderten.

Verstoß gegen Verteidigungsrechte: Weder die Europäische Generalstaatsanwältin noch die Präsidentin des Europäischen Parlaments hätten der Klägerin gestattet, Kopien der Dokumente zu erhalten, auf die sie ihre Entscheidungen gestützt hätten. Darüber hinaus sei die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte nicht angehört worden.

3.

Mangel an ausreichender und angemessener Begründung, so dass ein Verstoß gegen Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1) und/oder gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie gegen das Rückwirkungsverbot vorliege.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Demokratie und das Recht auf ein faires Verfahren.


(1)  ABl. 2017, L 283, S. 1.


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/40


Klage, eingereicht am 7. Februar 2023 — Vinet Miłosz Jeleń/EUIPO — The Animal Store, Food and Accessories (WILD INSPIRED)

(Rechtssache T-47/23)

(2023/C 112/51)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Vinet Miłosz Jeleń (Mszalnica, Polen) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Bac-Matuszewska)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Animal Store, Food and Accessories, SL (Valencia, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „WILD INSPIRED“ — Anmeldung Nr. 18 334 973

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Dezember 2022 in der Sache R 1299/2022-2

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/40


Klage, eingereicht am 8. Februar 2023 — Olive Line International/EUIPO — Santa Rita Harinas (SANTARRITA)

(Rechtssache T-52/23)

(2023/C 112/52)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Olive Line International, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwältin K. Guridi Sedlak)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Santa Rita Harinas, SLU (Loranca de Tajuña, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „SANTARRITA“ — Anmeldung Nr. 18 236 520

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2022 in der Sache R 577/2022-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht, da die andere Verfahrensbteiligte, die Inhaberin der Widerspruchsmarke, keine minimale und ernsthafte Benutzung ihres Zeichens für die Waren Röstzwiebeln nachgewiesen hat;

hilfsweise und kumulativ die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken in Bezug auf die Waren verarbeitete Oliven und Röstzwiebeln der Klasse 29 besteht, da es sich um unterschiedliche Waren handelt;

dem EUIPO und der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/41


Klage, eingereicht am 8. Februar 2023 — TVR Automotive/EUIPO — TVR Italia (TVR)

(Rechtssache T-53/23)

(2023/C 112/53)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: TVR Automotive Ltd (Walliswood, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: TVR Italia Srl (Mailand, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke TVR — Anmeldung Nr. 12 185 922

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Oktober 2022 in der Sache R 1493/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der TVR Italia S.R.L., falls sie dem Verfahren als Streithelferin beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke.


27.3.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/42


Klage, eingereicht am 8. Februar 2023 — Tiendanimal/EUIPO — Salvana Tiernahrung (SALVAJE)

(Rechtssache T-55/23)

(2023/C 112/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tiendanimal Comercio Electronico de Articulos para Mascotas, SL (Malaga, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwältin S. Correa Rodríguez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Salvana Tiernahrung GmbH (Klein Offenseth-Sparrieshoop, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke SALVAJE — Anmeldung Nr. 14 882 666.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. November 2022 in der Sache R 2192/2021-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung sowie die Zurückweisung der Anmeldung der Unionsmarke Nr. 14 882 666 SALVAJE (und Design) in Klasse 31 und einem Teil der Dienstleistungen in Klasse 35 aufzuheben;

dem Beklagten und, falls sie sich dazu entschließen sollte, diesem Verfahren als Streithelferin beizutreten, der Salvana Tiernahrung GmbH die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.3.2023   

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C 112/43


Klage, eingereicht am 8. Februar 2023 — Laboratorios Ern/EUIPO — Ahlberg-Dollarstore (A’PEAL)

(Rechtssache T-56/23)

(2023/C 112/55)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Guerras Mazón)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ahlberg-Dollarstore AB (Kista, Schweden)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke A’PEAL — Anmeldung Nr. 18 337 467

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2022 in der Sache R 911/2022-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die streitige Marke für alle Waren der Klassen 3 und 5 zurückzuweisen;

dem EUIPO und der Ahlberg-Dollarstore AB, falls sie dem Verfahren als Streithelferin beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.3.2023   

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C 112/43


Klage, eingereicht am 9. Februar 2023 — Goldair Tourism/EUIPO — Gkolemis Etaireia (Goldair Tourism)

(Rechtssache T-57/23)

(2023/C 112/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Goldair Tourism Touristikes Epicheiriseis AE (Paiania, Griechenland) (vertreten durch Rechtsanwältin E. Ventouri)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gkolemis Etaireia Aeroporikon Exypiretiseon AE (Marousi, Griechenland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „Goldair Tourism“ — Unionsmarke Nr. 18 275 928.

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2022 in der Sache R 1385/2022-4.

Anträge

Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie ihn betrifft, d. h. soweit dem Löschungsantrag stattgegeben wurde.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen die Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.3.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/44


Klage, eingereicht am 9. Februar 2023 — Supermac’s/EUIPO — McDonald’s International Property (BIG MAC)

(Rechtssache T-58/23)

(2023/C 112/57)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Supermac’s (Holdings) Ltd (Galway, Irland) (vertreten durch Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: McDonald’s International Property Co. Ltd (Chicago, Illinois, USA)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „BIG MAC“ — Unionsmarke Nr. 62 638.

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2022 in der Sache R 543/2019-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung aufzuheben, soweit sie Folgendes betrifft:

„aus Fleisch- und Geflügelprodukten zubereitete Lebensmittel, Fleischsandwiches, Hühnchensandwiches“ in Klasse 29 des Übereinkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung;

„essbare Sandwiches, Hähnchensandwiches“ in Klasse 30;

„Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Restaurants und anderen Einrichtungen erbracht werden oder damit zusammenhängen, die zum Verzehr zubereitete Speisen und Getränke anbieten, sowie für Drive-in-Einrichtungen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ in Klasse 42.

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass McDonald’s Beschwerde für alle Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von „Fleischsandwiches“ in Klasse 30 zurückgewiesen wird;

dem EUIPO und, falls McDonald’s als Streithelferin auftritt, der McDonald’s International Property Company, Ltd. die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 207/2009 des Rates.


27.3.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/45


Klage, eingereicht am 10. Februar 2023 — DEC Technologies/EUIPO — Tehnoexport (DEC FLEXIBLE TECHNOLOGIES)

(Rechtssache T-59/23)

(2023/C 112/58)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: DEC Technologies BV (Enschede, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Brtka)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tehnoexport d.o.o. (Indjija, Serbien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke DEC FLEXIBLE TECHNOLOGIES — European Unionsmarke Nr. 18 194 573.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Dezember 2022 in der Sache R 2009/2021-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.3.2023   

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C 112/46


Klage, eingereicht am 9. Februar 2023 — Ilovepdf/EUIPO (ILOVEPDF)

(Rechtssache T-60/23)

(2023/C 112/59)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ilovepdf, SL (Barcelona, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Oriol Asensio)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Wortmarke ILOVEPDF — Anmeldung Nr. 18 142 577.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. November 2022 in der Sache R 641/2021-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung (ebenso wie die streitige Entscheidung vom 12. Februar 2021) aufzuheben und eine neue Entscheidung zu erlassen, die die vorangegangenen ersetzt, um das Verfahrens zur Veröffentlichung des angemeldeten Zeichens ILOVEPDF im Blatt für Unionsmarken im Hinblick auf seine Eintragung fortzusetzen und dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen sowie das EUIPO zu verurteilen, die Gebühren zu erstatten, die für die Einlegung der Beschwerde vor der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO an es gezahlt wurden.

Angeführter Klagegrund

Das EUIPO habe sich in der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht zu einer wichtigen verfahrensrechtlichen Vorfrage über die Abänderung von Entscheidungen und die anschließende Wiederholung der Eintragungshindernisse geäußert.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.3.2023   

DE

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C 112/46


Klage, eingereicht am 10. Februar 2023 — Ona Investigación/EUIPO — Formdiet (BIOPÔLE)

(Rechtssache T-61/23)

(2023/C 112/60)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ona Investigación, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwältin T. Villate Consonni)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Formdiet, SA (Alcarras, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke BIOPÔLE — Anmeldung Nr. 18 157 716

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2022 in der Sache R 1097/2022-5

Antrag

Die Klägerin beantragt, die Anmeldung der streitigen Marke zurückzuweisen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.3.2023   

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C 112/47


Klage, eingereicht am 13. Februar 2023 — Aesculap/EUIPO — Aeneas (AESKUCARE Food Intolerance)

(Rechtssache T-64/23)

(2023/C 112/61)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aesculap AG (Tuttlingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aeneas GmbH & Co. KG (Wendelsheim, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke AESKUCARE Food Intolerance — Anmeldung Nr. 17 918 102

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. November 2022 in der Sache R 21/2022-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben als die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 30. November 2021 aufgehoben und der Widerspruch für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 42 und 44 zurückgewiesen wurde;

dem EUIPO die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/48


Klage, eingereicht am 13. Februar 2023 — Aesculap/EUIPO — Aeneas (AESKUCARE)

(Rechtssache T-65/23)

(2023/C 112/62)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aesculap AG (Tuttlingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aeneas GmbH & Co. KG (Wendelsheim, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke AESKUCARE — Anmeldung Nr. 17 789 025

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. November 2022 in der Sache R 18/2022-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben als die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 30. November 2021 aufgehoben und der Widerspruch für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 42 und 44 zurückgewiesen wurde;

dem EUIPO die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/48


Klage, eingereicht am 13. Februar 2023 — Aesculap/EUIPO — Aeneas (AESKUCARE Allergy)

(Rechtssache T-66/23)

(2023/C 112/63)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aesculap AG (Tuttlingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aeneas GmbH & Co. KG (Wendelsheim, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke AESKUCARE Allergy — Anmeldung Nr. 17 917 493

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. November 2022 in der Sache R 20/2022-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben als die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 30. November 2021 aufgehoben und der Widerspruch für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 42 und 44 zurückgewiesen wurde;

dem EUIPO die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.3.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/49


Klage, eingereicht am 10. Februar 2023 — DEC Technologies/EUIPO — Tehnoexport (Darstellung eines Quadrats mit Bögen)

(Rechtssache T-68/23)

(2023/C 112/64)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: DEC Technologies BV (Enschede, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Brtka)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tehnoexport d.o.o. (Indjija, Serbien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Quadrats mit Bögen) — Unionsmarke Nr. 18 124 427.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. November 2022 in der Sache R 2012/2021-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.